Verfügung vom 26. Mai 2025
Sachverhalt
A. Die 1990 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Juli 2023 unter Hinweis auf eine mittelschwere bis schwere Depression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 1 f., 16). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, holte die Akten der zuständigen Krankentag- geldversicherung, der C.________, ein und führte ein Assessment durch (act. II 10 f., 12.1 - 12.4, 18, 20, 37). Weiter gewährte die IVB vom 30. Ok- tober 2023 bis 29. Juli 2024 ein Aufbautraining beim D.________ in ... (act. II 33, 46, 53) und vom 30. Juli 2024 bis 31. Januar 2025 einen Arbeitsver- such in der E.________ in ... inklusive einer Coachingleistung durch den D.________ (act. II 74 f., 84 f.). Die beruflichen Eingliederungsmass- nahmen wurden per 31. Januar 2025 abgeschlossen (act. II 96). Mit Vorbe- scheid vom 26. Februar 2025 (act. II 99) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 30 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aus- sicht. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwände (act. II 109, 110, 114). Nach Einholung einer Stel- lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 116) verfügte die IVB am 26. Mai 2025 (act. II 117) wie vorbescheidweise angekündigt. B. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Juni 2025 Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2025 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine ganze IV-Rente zuzuspre- chen. 2. Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom
26. Mai 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weite-
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- 3 - rer Abklärungen, insbesondere der Erstellung einer medizinischen Be- gutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Subeventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die Durchführung eines ge- richtlichen Gutachtens anzuordnen sowie gestützt darauf eine Neubeur- teilung durch das angerufene Gericht vorzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 26. Mai 2025 (act. II 117). Strei- tig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Soweit in der Beschwerde ande- re Ansprüche geltend gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten, hat die Beschwerdegegnerin doch einzig über den Rentenanspruch verfügt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-
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- 5 - wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein-
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- 6 - gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
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- 7 - 3.1 Vom 8. März bis 3. Mai 2025 erfolgte in der Klinik F.________ eine stationäre Behandlung. Im entsprechenden (korrigierten) Austrittsbericht vom 10. Juli 2023 (act. II 37) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: Hauptdiagnose Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) Psychiatrische Nebendiagnosen 1. Burnout-Syndrom (Z73) 2. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73) 3. V.a. körperdysmorphe Störung (F45.2) Somatische Nebendiagnosen 4. Zervikozephales Syndrom (M53.0) 5. Migräne mit Aura [Klassische Migräne] (G43.1) 6. Funktionelle Darmstörung, nicht näher bezeichnet (K59.9) Die Beschwerdeführerin habe von der achtwöchigen stationären Behand- lung profitieren können mit Reduktion der depressiven und leicht der Er- schöpfungssymptomatik. Die Herzratenvariabilität habe sich ebenfalls verbessert. Vor Rückkehr nach Hause hätten jedoch u.a. Ängste vor sozia- ler Evaluation und Einsamkeit zugenommen. Es sei bis und mit 14. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt, führte im Arztzeugnis vom 6. Juli 2023 (act. II 12.2/1 -
3) die folgenden Diagnosen auf: Rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode ohne psy- chotische Symptome F32.2 Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 Verdacht auf eine komorbide körperdysmorphe Störung Es bestehe eine depressive Symptomatik mit Anhedonie, Störung der Vi- talgefühle, Insuffizienzgefühle, verminderter Antrieb, Schlafstörung (gebes- sert unter Medikation), diverse mit der psychischen Verfassung verbundene körperliche Schmerzen sowie eine Ablehnung des eigenen Körperbildes, starke Leistungsorientierung und wenig Selbstfürsorge. Im Rahmen der beschriebenen Symptomatik zeigten sich Einschränkungen in Konzentrati- on/Aufmerksamkeit, in der Durchhaltefähigkeit, der Durchsetzungsfähigkeit,
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- 8 - im Grenzen spüren und für sich einstehen. Dr. med. G.________ attestierte ab dem 22. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3 Im Bericht von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.Sc. I.________, Eidgenössisch anerkannte Psycho- therapeutin, beide von der Psychiatrie J.________, vom 23. Mai 2024 (act. II 60) zu einer testpsychologischen Abklärung der ADHS (Aufmerksam- keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) wurden die folgenden Hauptdiagnosen aufgeführt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, im Anschluss an eine Burnout-Symptomatik F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi- sode ohne psychotische Symptome 2. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 vorbestehend seit Mai 2023: mit zwanghaften, histrionischen und emo- tional-instabilen Anteilen Unter Berücksichtigung aller erhobenen Anamnesedaten, testpsychologi- schen Daten, der klinischen Untersuchung und den erhobenen Befunden lasse sich bei der Beschwerdeführerin die Diagnose ADHS bestätigen, die gemäss den noch gültigen Klassifikationskriterien nach ICD-10 im Rahmen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) zu kodieren sei. Die Symptome seien bis zur Kindheit zurückzuführen. Einzig nicht gänzlich ins Bild passend seien die Angaben in der Fremdanamnese. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Angaben valide seien, da es in sich keine Widersprüchlich- keiten gegeben habe und sie ein genaues Bild der eigenen Kindheit habe schildern können. Der Verdacht auf eine körperdysmorphe Störung (dia- gnostiziert in ..., Mai 2023) habe nicht bestätigt werden können. Seit dem
21. Oktober 2023 erfolge eine ambulante Weiterbehandlung mit einer be- darfsorientierten Behandlungsfrequenz (7- bis 14-täglich). 3.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 18. Juni 2024 (act. II 65) die folgenden Diagnosen auf: Rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F33.2 (05/2023)
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- 9 - Burnout-Syndrom Z73 (05/2023) Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 (05/2023) V.a. komorbide körperdysmorphe Störung F45.2 (05/2023) ADHS F90.0 (05/2024) In der Gesamtschau liege bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahr- scheinlich eine rezidivierende depressive Störung F33 vor. Zur Schwere der Depression könne bei seit Mai 2023 fehlenden Angaben keine Aussage gemacht werden. Depressive Störungen verliefen häufig in Episoden, die nach einem mehr oder weniger symptomfreien Intervall rezidivieren könn- ten. Je nach Schwere der Depression könne das funktionelle Leistungs- vermögen vorübergehend eingeschränkt oder aufgehoben sein. In den überwiegenden Fällen sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Die Dauer einzelner Episoden variiere in einer Grössenordnung von Wochen bis Monaten. Depressive Episoden seien medikamentös gut behandelbar. Bei vollständiger Remission bestünden im Intervall zwischen zwei depres- siven Episoden meist keine ausgeprägten Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe, jedoch sei auch im symptomfreien Intervall medizinisch- theoretisch von einer dauerhaft reduzierten Stressbelastung auszugehen. Medizinisch-theoretisch seien für Menschen mit rezidivierenden Depressio- nen Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Kreativität und geistige Regheit/kognitive Fähigkeiten, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Flexibilität und Umstellfähigkeit, mit besonderen Anforderungen an das Durchsetzungsvermögen sowie Tätigkeiten mit regelmässiger Nacht- schicht ungeeignet. Unter Beachtung dieser Einschränkungen seien der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten zumutbar, die ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprächen, dies mit einem Pensum bis 100 %. Es sei dabei medizinisch-theoretisch von einer qualitativen Leistungsminderung von 20 % auszugehen. Neu sei bei der 33-jährigen Beschwerdeführerin erstmals 2024 ein ADHS F90.0 postuliert worden. Die Diagnose sei über- wiegend wahrscheinlich nicht nach ICD-10 codiert worden, da das wichtige Diagnosekriterium ("Symptome treten immer früh in der Entwicklung auf, gewöhnlich in den ersten fünf Lebensjahren") nicht erfüllt sei. Daneben lägen bei der Beschwerdeführerin verschiedene "Faktoren vor, die den Ge- sundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesund- heitswesens führen" und gemäss ICD-10 mit Z codiert würden. Dabei
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- 10 - handle es sich nicht um eigenständige psychiatrische Erkrankungen. Medi- zinisch-theoretisch könne mit beruflichen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit alle vier Wochen um 10 % - 20 % gesteigert werden. 3.5 Im Austrittsbericht der Psychiatrie J.________ zum tagesklinischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 22. Mai bis 20. Oktober 2024 (rich- tig: 2023) bzw. im Verlaufsbericht vom 2. Juli 2024 (act. II 70) zur ansch- liessenden ambulanten Behandlung, verfasst von Dr. med. H.________ und M.Sc. I.________, wurden die folgenden Hauptdiagnosen aufgeführt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (im Anschluss an eine Burnout Symptomatik) in aktuell stark verbessertem Zustand F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episo- de ohne psychotische Symptome 2. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 vorbestehend: mit zwanghaften, histrionischen und emotional-instabilen Anteilen 3. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung Die Beschwerdeführerin sei nach Zuweisung der Klinik F.________ in ... in die Tagesklinik L.________ eingetreten. Nach ihrem Klinikaufenthalt in ... (8. März bis 3. Mai 2023; vgl. act. II 37) habe sie sich nicht wie gewünscht erholt und ruhig gefühlt, sondern schlechter als zuvor, dies u.a. da in der Klinik einige tiefgreifende Themen zum Vorschein gekommen seien. Bei verbessertem Allgemeinzustand sei die Beschwerdeführerin am 20. Okto- ber 2024 (richtig: 2023) aus der Tagesklinik ausgetreten und sei fortan am- bulant weiterbegleitet worden. Dabei hätten bedarfsorientiert 7- bis 14- täglich Einzelsitzungen stattgefunden. Im Zentrum der Behandlung habe einerseits die bereits angedachte Testung einer möglichen ADHS- Diagnose gestanden, welche im Verlauf bestätigt worden sei (vgl. Bericht vom 23. Mai 2024; vgl. act. II 60) und andererseits die Wiedereingliederung im Arbeitsprozess. Dabei hätten sich deutliche Schwankungen im Zu- standsbild der Beschwerdeführerin gezeigt. Die Schwierigkeiten hinsichtlich Stresstoleranz und Aufrechterhaltung einer gesunden Work-Life-Balance hätten mitunter die Steigerung des Pensums in der Arbeitsreintegration erschwert.
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- 11 - 3.6 In der Stellungnahme von Dr. med. H.________, M.Sc. I.________ und M.Sc. M.________, Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, vom 1. April 2025 (act. II 114/5 ff.) wurden die folgenden Hauptdiagnosen aufgeführt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (im Anschluss an eine Burnout-Symptomatik), aktuell partiell gebessert F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episo- de ohne psychotische Symptome 2. Hyperkinetische Störung, nicht näher bezeichnet F90.9 Hyperkinetische Störung, nicht näher bezeichnet 3. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 vorbestehend seit Mai 2023: mit zwanghaften, histrionischen und emo- tional-instabilen Anteilen, wobei die histrionischen Züge am stärksten auffällig seien Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter starken Stimmungs- und Antriebsschwankungen. Das klinische Bild einer rezidivierenden Störung mit schwerer depressiver Episode nach ICD-10 F33.2 sei seit dem Austritt aus der Tagesklinik (Oktober 2023) partiell gebessert. Immer wieder hätten sich jedoch kurzfristige Einbrüche mit starker Rückzugstendenz, Interesse- und Freudverlust, Antriebshemmung, Schlafschwierigkeiten, Appetitverän- derungen, starker Störung der Vitalgefühle und ausgeprägten Insuffizienz- gefühlen gezeigt. Diese depressiveren Phasen hätten meist im Zusammen- hang mit äusseren Anforderungen gestanden, hauptsächlich im Arbeitsre- integrationsprozess. Zusammenfassend werde die Beschwerdeführerin vorallem durch die eingeschränkte Stresstoleranz gebremst, welche jeweils schnell zu Überforderung, Antriebslosigkeit und Müdigkeit führe. Man sehe hier einerseits, wie vom RAD erwähnt, eine, über eine manifeste depressi- ve Episode hinaus bestehende, generelle Einbusse der Stresstoleranz. Andererseits sei diese auch aufgrund der zugrunde liegenden ADHS zu erklären. In Zusammenschau der Befunde seien die Kriterien für eine AD- HS zwar erfüllt, jedoch gehe man mit dem RAD einher, dass die Frem- danamnese strenggenommen nicht ausreichend sei für eine Diagnose nach ICD-10 F90.0; die Kriterien für eine hyperkinetische Störung, nicht näher bezeichnet nach ICD-10 F90.9, seien jedoch klar erfüllt. Der be- schriebenen Symptomatik liege zusätzlich eine Persönlichkeitsakzentuie-
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- 12 - rung zu Grunde mit hauptsächlich histrionischen Zügen. Längerfristig sei von einem positiven Verlauf auszugehen. Nebst den berichteten Ein- schränkungen verfüge die Beschwerdeführerin auch über viele Ressourcen (kognitive und soziale Fähigkeiten, soziales Netz, starker Wille etc.), wel- che ihr dabei helfen würden. Dennoch sei aktuell nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese habe bis anhin zu keinem Zeitpunkt und in keiner Branche erreicht werden können. Daher sei aktuell ein 60%- Pensum als realistisch anzusehen. Im Verlauf sei jedoch eine Steigerung auf 100 % anzudenken. Es sei hier jedoch an eine langsame Steigerung zu denken und nicht an die vom RAD vorgeschlagene Steigerung alle vier Wochen. Es sei wichtig, dass die Beschwerdeführerin zuerst wieder Ver- trauen in sich und die zu leistende Arbeit erhalte, bevor sie sich erneutem Steigerungsdruck aussetzen müsse, da dieser in Vergangenheit jedes Mal zu Rückschlägen geführt habe. 3.7 In der Stellungnahme vom 20. Mai 2025 (act. II 116) hielt die RAD- Ärztin Dr. med. K.________ fest, die Beschwerdeführerin leide überwie- gend wahrscheinlich seit 2014 an einer rezidivierenden depressiven Störung F33, deren Episoden bis März 2023 lediglich leichtgradig ausge- prägt gewesen seien, da es zu keinen Krankschreibungen gekommen sei. Ab März 2023 sei es zu einer erneuten depressiven Episode gekommen, welche vorübergehend schwergradig ausgeprägt gewesen sei und erstmals eine stationäre und anschliessend eine teilstationäre Behandlung erforder- lich gemacht habe. Dem typischen Verlauf einer rezidivierenden depressi- ven Störung entsprechend seien die Symptome nach einigen Monaten wieder nahezu vollständig abgeklungen gewesen. Bei Austritt aus der Ta- gesklinik L.________ am 20. Oktober 2023 habe sich die Beschwerdefüh- rerin aktenkundig in "stark verbessertem" Zustand befunden. Der RAD habe in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2024 bereits festgehalten, dass in den überwiegenden Fällen (von rezidivierenden depressiven Störungen) von einer günstigen Prognose auszugehen sei. Dies gelte weiterhin auch für die Beschwerdeführerin. Seit der letzten RAD-Stellungnahme vom 18. Juni 2024 lägen (bis auf eine lediglich eintägige Arbeitsunfähigkeitsattestie- rung) keine Arbeitsunfähigkeitsatteste im psychiatrischen Fachgebiet vor. Neue krankheitswertige Befunde (Psychostatus nach AMDP) würden durch die psychologischen und psychiatrischen Behandler nicht dokumentiert,
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- 13 - eine Behandlungsintensivierung (wie z.B. Anpassen der Antidepressiva- medikation) sei aktenkundig nicht erforderlich gewesen. Der RAD habe bereits am 18. Juni 2024 zu der in den Akten genannten Diagnose "ADHS F90.0" Stellung genommen und telefonisch der ambulant behandelnden Psychologin am 8. Juli 2024 mitgeteilt, dass die Diagnose aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne (vgl. act. II 71). Ins- besondere sei das gemäss ICD-10 entscheidende Diagnose-Kriterium ("Symptome treten immer früh in der Entwicklung auf, gewöhnlich in den ersten fünf Lebensjahren") nicht erfüllt gewesen. Dies werde auch in der eingereichten Stellungnahme der Behandler vom 1. April 2025 bestätigt. Neu werde nun erstmals im Anhörungsverfahren durch die psychiatrischen und psychologischen Behandler postuliert, dass die Kriterien für eine Hy- perkinetische Störung, nicht näher bezeichnet nach ICD-10 F90.9, klar er- füllt seien. Aus versicherungsmedizinischer Sicht gehe es weniger um die diagnostische Einordnungen per se, sondern vielmehr um deren Auswir- kungen auf das funktionelle Leistungsvermögen einer Person. Im Fall der Beschwerdeführerin sei in keinem der aktenkundigen Coachingberichte, Leistungsbeurteilungen, Berichte über die stattgehabten beruflichen Mass- nahmen während der beruflichen Eingliederung die für eine hyperkinetische Störung typischen Symptome wie Störungen der Aufmerksamkeit und der Aktivität dokumentiert worden. Im Gegenteil seien ein gutes Arbeitsvorge- hen und speditives Arbeitstempo genannt worden. Die Ordnung am Ar- beitsplatz sei gut gewesen, ebenso wie Sorgfalt und Zuverlässigkeit. Die Beschwerdeführerin sei sehr interessiert gewesen. Pünktlichkeit, Umgangs- formen, Zusammenarbeit und Teamfähigkeit seien ebenso wie Aufmerk- samkeit und Lernfähigkeit als gut beurteilt worden. In der Gesamtschau liege somit überwiegend wahrscheinlich keine hyperkinetische Störung mit Einfluss auf das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin vor. An der RAD-ärztlichen Beurteilung und dem Zumutbarkeitsprofil vom Juni 2024 könne festgehalten werden.
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- 14 - 4. 4.1 4.1.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
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- 15 - Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 4.2 4.2.1 Die der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 (act. II 117) in medizinischer Hinsicht zugrunde liegenden Aktenbeurteilungen der RAD- Ärztin Dr. med. K.________ vom 18. Juni 2024 (act. II 65) und 20. Mai 2025 (act. II 116) erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an einen medizinischen Bericht (vgl. E. 4.1.1 hiervor) und überzeugen. Der RAD- Ärztin lagen alle jeweils verfügbaren relevanten medizinischen Akten vor, gestützt worauf sie sich ein zuverlässiges Bild des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen vermochte (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vor- bescheidverfahrens nach der Stellungnahme der Behandler vom 1. April 2025 (act. II 114/5 ff.) kein Gutachten veranlasst, sondern eine weitere ver- sicherungsinterne Beurteilung eingeholt und diese in ihren Entscheid mit- einbezogen hat, verletzt – wie vom Bundesgericht unter Bezugnahme auf das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3 (vgl. Beschwerde S. 6 III./Art. 7/Rz. 11) ausgeführt – kein Bundesrecht (Urteil des BGer 8C_204/2025 vom 13. August 2025 E. 4.1 und 4.2). Die versicherte Person hat denn auch von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf ein versiche-
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- 16 - rungsexternes Gutachten (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Widersprüche in der RAD-ärztlichen Beurteilung der medizinisch- theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der Möglichkeit der Steigerung der Leistungsfähigkeit (nicht des Pensums), sind nicht ersichtlich (vgl. act. II 65/5 f.; vgl. dazu Beschwerde S. 8 f. III./Art. 8/Ziff. 14 ff.; vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C./Ziff. 5). 4.2.2 Aufgrund der teilweise abweichenden diagnostischen Einschätzung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Behandler (vgl. dazu act. II 60, 70, 114/5 ff.) ergeben sich keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ab 1. Februar 2025 mit Ab- schluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Ende des IV- Taggeldbezuges (vgl. Art. 28 Abs. 1bis und Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. act. II 87, 96; vgl. E. 5.3.1 hiernach). So lassen sich aus den Berichten der Behandler keine massgebenden neuen Aspekte entnehmen, die im Rahmen der RAD- Beurteilungen, namentlich derjenigen vom 20. Mai 2025 (act. II 116), uner- kannt oder unberücksichtigt geblieben wären. Das Bestehen einer depressiven Störung und die sich hieraus ergebenden qualitativen Ein- schränkungen (eingeschränkte Stresstoleranz) ist zwischen dem RAD und den Behandlern unbestritten. Zum Schweregrad ist gestützt auf die über- zeugenden RAD-ärztlichen Ausführungen im Allgemeinen (act. II 65/5) wie auch bezogen auf den Verlauf im vorliegenden Fall (act. II 65/5, 116/7 f.) erstellt, dass es im Rahmen einer depressiven Episode ab März 2023 zunächst zu einer schweren Ausprägung gekommen ist (vgl. auch act. II 12.2/1), im Nachgang zur stationären und anschliessend teilstatio- nären Behandlung zwischen März und Oktober 2023 ein stark gebessertes Zustandsbild erreicht werden konnte (vgl. act. II 37/3 und 7) und angesichts der seither relativ niederschwelligen psychologischen Behandlung ohne Behandlungsintensivierung, Medikamentenanpassung, höhergradige Ar- beitsunfähigkeitsatteste sowie des positiven Verlaufs der Eingliederungs- massnahmen mit wiederholten Pensumssteigerungen (vgl. act. II 50, 57, 78, 81, 88, 92) zumindest keine schwer ausgeprägte depressive Sympto- matik mehr vorliegt (act. II 116/7 f.). Das formale Festhalten der Behandler
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- 17 - an der Diagnose einer schweren depressiven Episode, bei gleichzeitiger Relativierung im Sinne eines zunächst "aktuell stark verbesserten Zu- stand[es]" (act. II 70/2) bzw. "partiell gebessert" (act. II 114/5) überzeugt demgegenüber nicht und lässt sich auch nicht mit der im Verlauf der Inte- grationsmassnahmen erzielten und gesteigerten Leistungsfähigkeit verein- baren. Betreffend die fragliche diagnostische Sicherung der ADHS (act. II 60/2 ff., 65/5) bzw. die infolgedessen von den Behandlern verwen- dete Diagnose einer hyperkinetischen Störung (act. II 114/5 f.) ist nicht die exakte diagnostische Zuordnung, sondern die aufgrund der objektivierba- ren Befunde resultierende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit entscheidend (vgl. Urteil des BGer 8C_761/2020 vom 29. April 2021 E. 5.3 mit Hinweis). Diesbezüglich legte die RAD-Ärztin überzeugend be- gründet dar, dass sich den Akten keine Hinweise auf Symptome der Störung der Aufmerksamkeit und der Aktivität entnehmen lassen, sondern vielmehr in den Integrationsberichten wiederholt gutes Arbeitsvorgehen, speditives Tempo, Ordnung am Arbeitsplatz, Sorgfalt und Zuverlässigkeit beschrieben wurden, was gegen eine dahingehende massgebliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit spricht (act. II 116/8 f.). Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nahm die RAD-Ärztin hinrei- chend Rücksicht auf die bestehende verminderte Stresstoleranz und legte die von ihr angenommene Arbeits- und Leistungsfähigkeit von gesamthaft 80 % überzeugend begründet dar (vgl. act. II 65/5 f.). Soweit die Behandler demgegenüber lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % mit einer lang- samen Steigerung ausgingen (act. II 114/7), orientierten sie sich an den subjektiven Beschwerdeangaben ohne entsprechende Objektivierung bzw. Plausibilisierung der geltend gemachten Einschränkungen, was für den Nachweis einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Zu berücksichtigen gilt es schliesslich auch die der medizinischen Folgen- abschätzung inhärente hohe Variabilität (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinweisen) sowie, dass die behandelnden Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG, heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Dies gilt
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- 18 - vorliegend umso mehr als im Rahmen der ab September 2024 angestreb- ten Steigerung des Pensums von 60 % auf 80 % (vgl. act. II 79) die behan- delnde Psychologin zum Schutz der Beschwerdeführerin eine Reduktion bzw. Beibehaltung des Pensums von 60 % befürwortete (act. II 82), die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch ein Pensum von 70 % zu leisten vermochte (vgl. act. II 88). 4.2.3 Dass die Beschwerdeführerin die medizinisch-theoretisch zumutba- re Arbeitsfähigkeit im Rahmen der durchgeführten Integrationsmassnah- men letztlich nicht vollständig erreichte (vgl. dazu act. II 88, 95), vermag keine Zweifel an der überzeugenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärztin zu wecken. So beruhen die Einschätzungen der Eingliede- rungsfachpersonen nicht auf (vertieften) medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin wiedergeben (Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen ihr Pensum bei gleichbleibender Qualität und positiven Rückmeldungen von Seiten der Vorgesetzten bzw. Verantwortli- chen kontinuierlich zu steigern vermochte, bis sie zuletzt im Oktober 2024 in einem 70%-Pensum arbeitete und dabei lange Schichteinsätze, teilweise an mehreren Tagen hintereinander, erfolgreich zu erledigen vermochte. Dass dann ab November 2024 keine weitere Steigerung – eine solche wäre ursprünglich vereinbart gewesen (vgl. act. II 86) – des Arbeitspensums er- folgte, ist einerseits auf die Intervention der behandelnden Psychologin (act. II 82; vgl. dazu E. 4.2.2 hiervor) und andererseits im Wesentlichen auf arbeitsplatzbezogene Gründe zurückzuführen (vgl. dazu act. II 90), wobei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit von der Eingliederungsfach- person als realistisch beurteilt wurde. Insgesamt bestand damit zuletzt im Rahmen der Integrationsmassnahmen lediglich eine 10%ige Unterschrei- tung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, welche nicht geeignet ist, auch nur geringe Zweifel an der durch die RAD-Fachärztin begründe- ten, etwas höheren Arbeitsfähigkeit zu wecken (vgl. E. 4.1.2 hievor). 4.2.4 Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des RAD (vgl. E. 4.1.2 hiervor), weshalb gestützt darauf
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- 19 - von einer vollschichtig umsetzbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. Diesbezüglich kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweis- verfahrens nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. aber auch BGE 148 V 49), zumal unabhängig davon kein rentenbegründender Invali- ditätsgrad resultiert (vgl. Urteil des BGer 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E.4.1.3). Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 2 I.) ist in antizipier- ter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 5. 5.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2).
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- 20 - Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16
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- 21 - ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV ge- schlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktio- nellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.3 5.3.1 Auf den Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung vom
26. Mai 2025 (act. II 117) kann nicht abgestellt werden, zumal für das Inva- lideneinkommen auf die LSE 2020 anstelle der aktuellsten LSE 2022 abge- stellt (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70) und das Valideneinkommen nicht indexiert wurde. Der Einkommensvergleich ist daher neu vorzunehmen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Juli 2023 (act. II 1 f.), wo- bei eine massgebende Arbeitsunfähigkeit ab März 2023 ausgewiesen ist (act. II 6/6), womit ein Rentenanspruch frühestens ab März 2024 entstan- den sein könnte (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. 2.4 hiervor). Da in diesem Zeitpunkt und bis 31. Januar 2025 Eingliederungs- massnahmen durchgeführt wurden (act. II 96) und die Beschwerdeführerin bis dahin ein IV-Taggeld bezog (act. II 87), konnte der Rentenanspruch erst ab 1. Februar 2025 entstehen (Art. 28 Abs. 1bis und Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.4 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei eine Indexierung der Vergleichseinkommen mangels Indices für das Jahr 2025 per 2024 zu erfolgen hat. 5.3.2 Für das Valideneinkommen ist auf das vormals als ... in einem 100%-Pensum ab 1. Januar 2021 sowie auch im Jahr 2022 massgebende Erwerbseinkommen von Fr. 78'000.-- abzustellen (act. II 20/7 f.). Indexiert auf das Jahr 2024 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2021 - 2024, T1.2.20,
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- 22 - lit. K, Ziff. 64 - 66 Finanz und Versicherungsdienstleistungen: Index Jahr 2022: 101.8 Punkte, Index Jahr 2024: 105.1 Punkte) resultiert ein massge- bendes Valideneinkommen von Fr. 80'528.50 (Fr. 78'000.-- x 105.1 / 101.8). 5.3.3 Bezüglich des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über eine ... Ausbildung, ..., verfügt, welche sie auf der N.________ durchlief. In der Folge arbeitete sie wiederholt im öffentli- chen Sektor in verschiedenen Funktionen und absolvierte daneben diverse zusätzliche Aus- und Weiterbildungen (vgl. act. II 4 f.). Auf diese Ressour- cen und Fähigkeiten kann sie auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens zurückgreifen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde- gegnerin für das Invalideneinkommen vorliegend auf die Tabelle T17 Ziff. 4 Bürokräfte abstellte (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; SVR 2023 IV Nr. 13 S. 40, 8C_72/2022 E. 7.1). Die Beschwerdegegnerin stellte dabei auf den gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV massgebenden altersunabhängigen Totalwert ab (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Gesetzmässigkeit der Berechnung aufgrund altersunabhängiger Werte kann weiterhin (vgl. Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern IV 200 2022 587 vom 30. März 2023 E. 4.2.4 und IV 200 2024 429 vom 27. November 2024 E. 4.5.4) offen bleiben, da auch gestützt auf den im Vergleich zum Lebensalterwert von Fr. 6'256.-- gering- fügig tieferen Totalwert von Fr. 6'182.-- (LSE 2022, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, T17 Ziff. 4 Bürokräfte und verwandte Berufe) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2024) und indexiert auf das Jahr 2024 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2021 - 2024, T1.2.20, Total: Index Jahr 2022: 101.4 Punkte, Index Jahr 2024: 105.8 Punkte) sowie unter Berücksichti- gung eines Pauschalabzuges von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV; vgl. E. 5.2.2 hiervor) resultiert in einem zumutbaren 80%-Pensum ein Invalideneinkom- men von mindestens Fr. 58'098.70 (Fr. 6'182.-- x 12 x 41.7 / 40 x 105.8 / 101.4 x 0.8 x 0.9). 5.3.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 80'528.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'098.70 resultiert eine Erwerbsein-
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- 23 - busse von Fr. 22'429.80 (Fr. 80'528.50 ./. Fr. 58'098.70) bzw. ein renten- ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 28 % (Fr. 22'429.80 / Fr. 80'528.50 x 100 = 27.85 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). 5.4 Die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2025 (act. II 117) ist da- mit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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- 24 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
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- 4 -
Dispositiv
- Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2025 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine ganze IV-Rente zuzuspre- chen.
- Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom
- Mai 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weite- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 3 - rer Abklärungen, insbesondere der Erstellung einer medizinischen Be- gutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- Subeventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die Durchführung eines ge- richtlichen Gutachtens anzuordnen sowie gestützt darauf eine Neubeur- teilung durch das angerufene Gericht vorzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 4 - 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 26. Mai 2025 (act. II 117). Strei- tig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Soweit in der Beschwerde ande- re Ansprüche geltend gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten, hat die Beschwerdegegnerin doch einzig über den Rentenanspruch verfügt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 5 - wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 6 - gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 7 - 3.1 Vom 8. März bis 3. Mai 2025 erfolgte in der Klinik F.________ eine stationäre Behandlung. Im entsprechenden (korrigierten) Austrittsbericht vom 10. Juli 2023 (act. II 37) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: Hauptdiagnose Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) Psychiatrische Nebendiagnosen
- Burnout-Syndrom (Z73)
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73)
- V.a. körperdysmorphe Störung (F45.2) Somatische Nebendiagnosen
- Zervikozephales Syndrom (M53.0)
- Migräne mit Aura [Klassische Migräne] (G43.1)
- Funktionelle Darmstörung, nicht näher bezeichnet (K59.9) Die Beschwerdeführerin habe von der achtwöchigen stationären Behand- lung profitieren können mit Reduktion der depressiven und leicht der Er- schöpfungssymptomatik. Die Herzratenvariabilität habe sich ebenfalls verbessert. Vor Rückkehr nach Hause hätten jedoch u.a. Ängste vor sozia- ler Evaluation und Einsamkeit zugenommen. Es sei bis und mit 14. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt, führte im Arztzeugnis vom 6. Juli 2023 (act. II 12.2/1 - 3) die folgenden Diagnosen auf: Rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode ohne psy- chotische Symptome F32.2 Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 Verdacht auf eine komorbide körperdysmorphe Störung Es bestehe eine depressive Symptomatik mit Anhedonie, Störung der Vi- talgefühle, Insuffizienzgefühle, verminderter Antrieb, Schlafstörung (gebes- sert unter Medikation), diverse mit der psychischen Verfassung verbundene körperliche Schmerzen sowie eine Ablehnung des eigenen Körperbildes, starke Leistungsorientierung und wenig Selbstfürsorge. Im Rahmen der beschriebenen Symptomatik zeigten sich Einschränkungen in Konzentrati- on/Aufmerksamkeit, in der Durchhaltefähigkeit, der Durchsetzungsfähigkeit, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 8 - im Grenzen spüren und für sich einstehen. Dr. med. G.________ attestierte ab dem 22. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3 Im Bericht von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.Sc. I.________, Eidgenössisch anerkannte Psycho- therapeutin, beide von der Psychiatrie J.________, vom 23. Mai 2024 (act. II 60) zu einer testpsychologischen Abklärung der ADHS (Aufmerksam- keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) wurden die folgenden Hauptdiagnosen aufgeführt:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, im Anschluss an eine Burnout-Symptomatik F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi- sode ohne psychotische Symptome
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 vorbestehend seit Mai 2023: mit zwanghaften, histrionischen und emo- tional-instabilen Anteilen Unter Berücksichtigung aller erhobenen Anamnesedaten, testpsychologi- schen Daten, der klinischen Untersuchung und den erhobenen Befunden lasse sich bei der Beschwerdeführerin die Diagnose ADHS bestätigen, die gemäss den noch gültigen Klassifikationskriterien nach ICD-10 im Rahmen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) zu kodieren sei. Die Symptome seien bis zur Kindheit zurückzuführen. Einzig nicht gänzlich ins Bild passend seien die Angaben in der Fremdanamnese. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Angaben valide seien, da es in sich keine Widersprüchlich- keiten gegeben habe und sie ein genaues Bild der eigenen Kindheit habe schildern können. Der Verdacht auf eine körperdysmorphe Störung (dia- gnostiziert in ..., Mai 2023) habe nicht bestätigt werden können. Seit dem
- Oktober 2023 erfolge eine ambulante Weiterbehandlung mit einer be- darfsorientierten Behandlungsfrequenz (7- bis 14-täglich). 3.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 18. Juni 2024 (act. II 65) die folgenden Diagnosen auf: Rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F33.2 (05/2023) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 9 - Burnout-Syndrom Z73 (05/2023) Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 (05/2023) V.a. komorbide körperdysmorphe Störung F45.2 (05/2023) ADHS F90.0 (05/2024) In der Gesamtschau liege bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahr- scheinlich eine rezidivierende depressive Störung F33 vor. Zur Schwere der Depression könne bei seit Mai 2023 fehlenden Angaben keine Aussage gemacht werden. Depressive Störungen verliefen häufig in Episoden, die nach einem mehr oder weniger symptomfreien Intervall rezidivieren könn- ten. Je nach Schwere der Depression könne das funktionelle Leistungs- vermögen vorübergehend eingeschränkt oder aufgehoben sein. In den überwiegenden Fällen sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Die Dauer einzelner Episoden variiere in einer Grössenordnung von Wochen bis Monaten. Depressive Episoden seien medikamentös gut behandelbar. Bei vollständiger Remission bestünden im Intervall zwischen zwei depres- siven Episoden meist keine ausgeprägten Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe, jedoch sei auch im symptomfreien Intervall medizinisch- theoretisch von einer dauerhaft reduzierten Stressbelastung auszugehen. Medizinisch-theoretisch seien für Menschen mit rezidivierenden Depressio- nen Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Kreativität und geistige Regheit/kognitive Fähigkeiten, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Flexibilität und Umstellfähigkeit, mit besonderen Anforderungen an das Durchsetzungsvermögen sowie Tätigkeiten mit regelmässiger Nacht- schicht ungeeignet. Unter Beachtung dieser Einschränkungen seien der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten zumutbar, die ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprächen, dies mit einem Pensum bis 100 %. Es sei dabei medizinisch-theoretisch von einer qualitativen Leistungsminderung von 20 % auszugehen. Neu sei bei der 33-jährigen Beschwerdeführerin erstmals 2024 ein ADHS F90.0 postuliert worden. Die Diagnose sei über- wiegend wahrscheinlich nicht nach ICD-10 codiert worden, da das wichtige Diagnosekriterium ("Symptome treten immer früh in der Entwicklung auf, gewöhnlich in den ersten fünf Lebensjahren") nicht erfüllt sei. Daneben lägen bei der Beschwerdeführerin verschiedene "Faktoren vor, die den Ge- sundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesund- heitswesens führen" und gemäss ICD-10 mit Z codiert würden. Dabei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 10 - handle es sich nicht um eigenständige psychiatrische Erkrankungen. Medi- zinisch-theoretisch könne mit beruflichen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit alle vier Wochen um 10 % - 20 % gesteigert werden. 3.5 Im Austrittsbericht der Psychiatrie J.________ zum tagesklinischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 22. Mai bis 20. Oktober 2024 (rich- tig: 2023) bzw. im Verlaufsbericht vom 2. Juli 2024 (act. II 70) zur ansch- liessenden ambulanten Behandlung, verfasst von Dr. med. H.________ und M.Sc. I.________, wurden die folgenden Hauptdiagnosen aufgeführt:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (im Anschluss an eine Burnout Symptomatik) in aktuell stark verbessertem Zustand F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episo- de ohne psychotische Symptome
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 vorbestehend: mit zwanghaften, histrionischen und emotional-instabilen Anteilen
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung Die Beschwerdeführerin sei nach Zuweisung der Klinik F.________ in ... in die Tagesklinik L.________ eingetreten. Nach ihrem Klinikaufenthalt in ... (8. März bis 3. Mai 2023; vgl. act. II 37) habe sie sich nicht wie gewünscht erholt und ruhig gefühlt, sondern schlechter als zuvor, dies u.a. da in der Klinik einige tiefgreifende Themen zum Vorschein gekommen seien. Bei verbessertem Allgemeinzustand sei die Beschwerdeführerin am 20. Okto- ber 2024 (richtig: 2023) aus der Tagesklinik ausgetreten und sei fortan am- bulant weiterbegleitet worden. Dabei hätten bedarfsorientiert 7- bis 14- täglich Einzelsitzungen stattgefunden. Im Zentrum der Behandlung habe einerseits die bereits angedachte Testung einer möglichen ADHS- Diagnose gestanden, welche im Verlauf bestätigt worden sei (vgl. Bericht vom 23. Mai 2024; vgl. act. II 60) und andererseits die Wiedereingliederung im Arbeitsprozess. Dabei hätten sich deutliche Schwankungen im Zu- standsbild der Beschwerdeführerin gezeigt. Die Schwierigkeiten hinsichtlich Stresstoleranz und Aufrechterhaltung einer gesunden Work-Life-Balance hätten mitunter die Steigerung des Pensums in der Arbeitsreintegration erschwert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 11 - 3.6 In der Stellungnahme von Dr. med. H.________, M.Sc. I.________ und M.Sc. M.________, Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, vom 1. April 2025 (act. II 114/5 ff.) wurden die folgenden Hauptdiagnosen aufgeführt:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (im Anschluss an eine Burnout-Symptomatik), aktuell partiell gebessert F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episo- de ohne psychotische Symptome
- Hyperkinetische Störung, nicht näher bezeichnet F90.9 Hyperkinetische Störung, nicht näher bezeichnet
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 vorbestehend seit Mai 2023: mit zwanghaften, histrionischen und emo- tional-instabilen Anteilen, wobei die histrionischen Züge am stärksten auffällig seien Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter starken Stimmungs- und Antriebsschwankungen. Das klinische Bild einer rezidivierenden Störung mit schwerer depressiver Episode nach ICD-10 F33.2 sei seit dem Austritt aus der Tagesklinik (Oktober 2023) partiell gebessert. Immer wieder hätten sich jedoch kurzfristige Einbrüche mit starker Rückzugstendenz, Interesse- und Freudverlust, Antriebshemmung, Schlafschwierigkeiten, Appetitverän- derungen, starker Störung der Vitalgefühle und ausgeprägten Insuffizienz- gefühlen gezeigt. Diese depressiveren Phasen hätten meist im Zusammen- hang mit äusseren Anforderungen gestanden, hauptsächlich im Arbeitsre- integrationsprozess. Zusammenfassend werde die Beschwerdeführerin vorallem durch die eingeschränkte Stresstoleranz gebremst, welche jeweils schnell zu Überforderung, Antriebslosigkeit und Müdigkeit führe. Man sehe hier einerseits, wie vom RAD erwähnt, eine, über eine manifeste depressi- ve Episode hinaus bestehende, generelle Einbusse der Stresstoleranz. Andererseits sei diese auch aufgrund der zugrunde liegenden ADHS zu erklären. In Zusammenschau der Befunde seien die Kriterien für eine AD- HS zwar erfüllt, jedoch gehe man mit dem RAD einher, dass die Frem- danamnese strenggenommen nicht ausreichend sei für eine Diagnose nach ICD-10 F90.0; die Kriterien für eine hyperkinetische Störung, nicht näher bezeichnet nach ICD-10 F90.9, seien jedoch klar erfüllt. Der be- schriebenen Symptomatik liege zusätzlich eine Persönlichkeitsakzentuie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 12 - rung zu Grunde mit hauptsächlich histrionischen Zügen. Längerfristig sei von einem positiven Verlauf auszugehen. Nebst den berichteten Ein- schränkungen verfüge die Beschwerdeführerin auch über viele Ressourcen (kognitive und soziale Fähigkeiten, soziales Netz, starker Wille etc.), wel- che ihr dabei helfen würden. Dennoch sei aktuell nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese habe bis anhin zu keinem Zeitpunkt und in keiner Branche erreicht werden können. Daher sei aktuell ein 60%- Pensum als realistisch anzusehen. Im Verlauf sei jedoch eine Steigerung auf 100 % anzudenken. Es sei hier jedoch an eine langsame Steigerung zu denken und nicht an die vom RAD vorgeschlagene Steigerung alle vier Wochen. Es sei wichtig, dass die Beschwerdeführerin zuerst wieder Ver- trauen in sich und die zu leistende Arbeit erhalte, bevor sie sich erneutem Steigerungsdruck aussetzen müsse, da dieser in Vergangenheit jedes Mal zu Rückschlägen geführt habe. 3.7 In der Stellungnahme vom 20. Mai 2025 (act. II 116) hielt die RAD- Ärztin Dr. med. K.________ fest, die Beschwerdeführerin leide überwie- gend wahrscheinlich seit 2014 an einer rezidivierenden depressiven Störung F33, deren Episoden bis März 2023 lediglich leichtgradig ausge- prägt gewesen seien, da es zu keinen Krankschreibungen gekommen sei. Ab März 2023 sei es zu einer erneuten depressiven Episode gekommen, welche vorübergehend schwergradig ausgeprägt gewesen sei und erstmals eine stationäre und anschliessend eine teilstationäre Behandlung erforder- lich gemacht habe. Dem typischen Verlauf einer rezidivierenden depressi- ven Störung entsprechend seien die Symptome nach einigen Monaten wieder nahezu vollständig abgeklungen gewesen. Bei Austritt aus der Ta- gesklinik L.________ am 20. Oktober 2023 habe sich die Beschwerdefüh- rerin aktenkundig in "stark verbessertem" Zustand befunden. Der RAD habe in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2024 bereits festgehalten, dass in den überwiegenden Fällen (von rezidivierenden depressiven Störungen) von einer günstigen Prognose auszugehen sei. Dies gelte weiterhin auch für die Beschwerdeführerin. Seit der letzten RAD-Stellungnahme vom 18. Juni 2024 lägen (bis auf eine lediglich eintägige Arbeitsunfähigkeitsattestie- rung) keine Arbeitsunfähigkeitsatteste im psychiatrischen Fachgebiet vor. Neue krankheitswertige Befunde (Psychostatus nach AMDP) würden durch die psychologischen und psychiatrischen Behandler nicht dokumentiert, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 13 - eine Behandlungsintensivierung (wie z.B. Anpassen der Antidepressiva- medikation) sei aktenkundig nicht erforderlich gewesen. Der RAD habe bereits am 18. Juni 2024 zu der in den Akten genannten Diagnose "ADHS F90.0" Stellung genommen und telefonisch der ambulant behandelnden Psychologin am 8. Juli 2024 mitgeteilt, dass die Diagnose aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne (vgl. act. II 71). Ins- besondere sei das gemäss ICD-10 entscheidende Diagnose-Kriterium ("Symptome treten immer früh in der Entwicklung auf, gewöhnlich in den ersten fünf Lebensjahren") nicht erfüllt gewesen. Dies werde auch in der eingereichten Stellungnahme der Behandler vom 1. April 2025 bestätigt. Neu werde nun erstmals im Anhörungsverfahren durch die psychiatrischen und psychologischen Behandler postuliert, dass die Kriterien für eine Hy- perkinetische Störung, nicht näher bezeichnet nach ICD-10 F90.9, klar er- füllt seien. Aus versicherungsmedizinischer Sicht gehe es weniger um die diagnostische Einordnungen per se, sondern vielmehr um deren Auswir- kungen auf das funktionelle Leistungsvermögen einer Person. Im Fall der Beschwerdeführerin sei in keinem der aktenkundigen Coachingberichte, Leistungsbeurteilungen, Berichte über die stattgehabten beruflichen Mass- nahmen während der beruflichen Eingliederung die für eine hyperkinetische Störung typischen Symptome wie Störungen der Aufmerksamkeit und der Aktivität dokumentiert worden. Im Gegenteil seien ein gutes Arbeitsvorge- hen und speditives Arbeitstempo genannt worden. Die Ordnung am Ar- beitsplatz sei gut gewesen, ebenso wie Sorgfalt und Zuverlässigkeit. Die Beschwerdeführerin sei sehr interessiert gewesen. Pünktlichkeit, Umgangs- formen, Zusammenarbeit und Teamfähigkeit seien ebenso wie Aufmerk- samkeit und Lernfähigkeit als gut beurteilt worden. In der Gesamtschau liege somit überwiegend wahrscheinlich keine hyperkinetische Störung mit Einfluss auf das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin vor. An der RAD-ärztlichen Beurteilung und dem Zumutbarkeitsprofil vom Juni 2024 könne festgehalten werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 14 -
- 4.1 4.1.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 15 - Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 4.2 4.2.1 Die der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 (act. II 117) in medizinischer Hinsicht zugrunde liegenden Aktenbeurteilungen der RAD- Ärztin Dr. med. K.________ vom 18. Juni 2024 (act. II 65) und 20. Mai 2025 (act. II 116) erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an einen medizinischen Bericht (vgl. E. 4.1.1 hiervor) und überzeugen. Der RAD- Ärztin lagen alle jeweils verfügbaren relevanten medizinischen Akten vor, gestützt worauf sie sich ein zuverlässiges Bild des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen vermochte (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vor- bescheidverfahrens nach der Stellungnahme der Behandler vom 1. April 2025 (act. II 114/5 ff.) kein Gutachten veranlasst, sondern eine weitere ver- sicherungsinterne Beurteilung eingeholt und diese in ihren Entscheid mit- einbezogen hat, verletzt – wie vom Bundesgericht unter Bezugnahme auf das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3 (vgl. Beschwerde S. 6 III./Art. 7/Rz. 11) ausgeführt – kein Bundesrecht (Urteil des BGer 8C_204/2025 vom 13. August 2025 E. 4.1 und 4.2). Die versicherte Person hat denn auch von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf ein versiche- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 16 - rungsexternes Gutachten (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Widersprüche in der RAD-ärztlichen Beurteilung der medizinisch- theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der Möglichkeit der Steigerung der Leistungsfähigkeit (nicht des Pensums), sind nicht ersichtlich (vgl. act. II 65/5 f.; vgl. dazu Beschwerde S. 8 f. III./Art. 8/Ziff. 14 ff.; vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C./Ziff. 5). 4.2.2 Aufgrund der teilweise abweichenden diagnostischen Einschätzung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Behandler (vgl. dazu act. II 60, 70, 114/5 ff.) ergeben sich keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ab 1. Februar 2025 mit Ab- schluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Ende des IV- Taggeldbezuges (vgl. Art. 28 Abs. 1bis und Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. act. II 87, 96; vgl. E. 5.3.1 hiernach). So lassen sich aus den Berichten der Behandler keine massgebenden neuen Aspekte entnehmen, die im Rahmen der RAD- Beurteilungen, namentlich derjenigen vom 20. Mai 2025 (act. II 116), uner- kannt oder unberücksichtigt geblieben wären. Das Bestehen einer depressiven Störung und die sich hieraus ergebenden qualitativen Ein- schränkungen (eingeschränkte Stresstoleranz) ist zwischen dem RAD und den Behandlern unbestritten. Zum Schweregrad ist gestützt auf die über- zeugenden RAD-ärztlichen Ausführungen im Allgemeinen (act. II 65/5) wie auch bezogen auf den Verlauf im vorliegenden Fall (act. II 65/5, 116/7 f.) erstellt, dass es im Rahmen einer depressiven Episode ab März 2023 zunächst zu einer schweren Ausprägung gekommen ist (vgl. auch act. II 12.2/1), im Nachgang zur stationären und anschliessend teilstatio- nären Behandlung zwischen März und Oktober 2023 ein stark gebessertes Zustandsbild erreicht werden konnte (vgl. act. II 37/3 und 7) und angesichts der seither relativ niederschwelligen psychologischen Behandlung ohne Behandlungsintensivierung, Medikamentenanpassung, höhergradige Ar- beitsunfähigkeitsatteste sowie des positiven Verlaufs der Eingliederungs- massnahmen mit wiederholten Pensumssteigerungen (vgl. act. II 50, 57, 78, 81, 88, 92) zumindest keine schwer ausgeprägte depressive Sympto- matik mehr vorliegt (act. II 116/7 f.). Das formale Festhalten der Behandler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 17 - an der Diagnose einer schweren depressiven Episode, bei gleichzeitiger Relativierung im Sinne eines zunächst "aktuell stark verbesserten Zu- stand[es]" (act. II 70/2) bzw. "partiell gebessert" (act. II 114/5) überzeugt demgegenüber nicht und lässt sich auch nicht mit der im Verlauf der Inte- grationsmassnahmen erzielten und gesteigerten Leistungsfähigkeit verein- baren. Betreffend die fragliche diagnostische Sicherung der ADHS (act. II 60/2 ff., 65/5) bzw. die infolgedessen von den Behandlern verwen- dete Diagnose einer hyperkinetischen Störung (act. II 114/5 f.) ist nicht die exakte diagnostische Zuordnung, sondern die aufgrund der objektivierba- ren Befunde resultierende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit entscheidend (vgl. Urteil des BGer 8C_761/2020 vom 29. April 2021 E. 5.3 mit Hinweis). Diesbezüglich legte die RAD-Ärztin überzeugend be- gründet dar, dass sich den Akten keine Hinweise auf Symptome der Störung der Aufmerksamkeit und der Aktivität entnehmen lassen, sondern vielmehr in den Integrationsberichten wiederholt gutes Arbeitsvorgehen, speditives Tempo, Ordnung am Arbeitsplatz, Sorgfalt und Zuverlässigkeit beschrieben wurden, was gegen eine dahingehende massgebliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit spricht (act. II 116/8 f.). Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nahm die RAD-Ärztin hinrei- chend Rücksicht auf die bestehende verminderte Stresstoleranz und legte die von ihr angenommene Arbeits- und Leistungsfähigkeit von gesamthaft 80 % überzeugend begründet dar (vgl. act. II 65/5 f.). Soweit die Behandler demgegenüber lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % mit einer lang- samen Steigerung ausgingen (act. II 114/7), orientierten sie sich an den subjektiven Beschwerdeangaben ohne entsprechende Objektivierung bzw. Plausibilisierung der geltend gemachten Einschränkungen, was für den Nachweis einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Zu berücksichtigen gilt es schliesslich auch die der medizinischen Folgen- abschätzung inhärente hohe Variabilität (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinweisen) sowie, dass die behandelnden Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG, heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Dies gilt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 18 - vorliegend umso mehr als im Rahmen der ab September 2024 angestreb- ten Steigerung des Pensums von 60 % auf 80 % (vgl. act. II 79) die behan- delnde Psychologin zum Schutz der Beschwerdeführerin eine Reduktion bzw. Beibehaltung des Pensums von 60 % befürwortete (act. II 82), die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch ein Pensum von 70 % zu leisten vermochte (vgl. act. II 88). 4.2.3 Dass die Beschwerdeführerin die medizinisch-theoretisch zumutba- re Arbeitsfähigkeit im Rahmen der durchgeführten Integrationsmassnah- men letztlich nicht vollständig erreichte (vgl. dazu act. II 88, 95), vermag keine Zweifel an der überzeugenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärztin zu wecken. So beruhen die Einschätzungen der Eingliede- rungsfachpersonen nicht auf (vertieften) medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin wiedergeben (Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen ihr Pensum bei gleichbleibender Qualität und positiven Rückmeldungen von Seiten der Vorgesetzten bzw. Verantwortli- chen kontinuierlich zu steigern vermochte, bis sie zuletzt im Oktober 2024 in einem 70%-Pensum arbeitete und dabei lange Schichteinsätze, teilweise an mehreren Tagen hintereinander, erfolgreich zu erledigen vermochte. Dass dann ab November 2024 keine weitere Steigerung – eine solche wäre ursprünglich vereinbart gewesen (vgl. act. II 86) – des Arbeitspensums er- folgte, ist einerseits auf die Intervention der behandelnden Psychologin (act. II 82; vgl. dazu E. 4.2.2 hiervor) und andererseits im Wesentlichen auf arbeitsplatzbezogene Gründe zurückzuführen (vgl. dazu act. II 90), wobei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit von der Eingliederungsfach- person als realistisch beurteilt wurde. Insgesamt bestand damit zuletzt im Rahmen der Integrationsmassnahmen lediglich eine 10%ige Unterschrei- tung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, welche nicht geeignet ist, auch nur geringe Zweifel an der durch die RAD-Fachärztin begründe- ten, etwas höheren Arbeitsfähigkeit zu wecken (vgl. E. 4.1.2 hievor). 4.2.4 Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des RAD (vgl. E. 4.1.2 hiervor), weshalb gestützt darauf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 19 - von einer vollschichtig umsetzbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. Diesbezüglich kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweis- verfahrens nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. aber auch BGE 148 V 49), zumal unabhängig davon kein rentenbegründender Invali- ditätsgrad resultiert (vgl. Urteil des BGer 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E.4.1.3). Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 2 I.) ist in antizipier- ter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).
- 5.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 20 - Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 21 - ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV ge- schlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktio- nellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.3 5.3.1 Auf den Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung vom
- Mai 2025 (act. II 117) kann nicht abgestellt werden, zumal für das Inva- lideneinkommen auf die LSE 2020 anstelle der aktuellsten LSE 2022 abge- stellt (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70) und das Valideneinkommen nicht indexiert wurde. Der Einkommensvergleich ist daher neu vorzunehmen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Juli 2023 (act. II 1 f.), wo- bei eine massgebende Arbeitsunfähigkeit ab März 2023 ausgewiesen ist (act. II 6/6), womit ein Rentenanspruch frühestens ab März 2024 entstan- den sein könnte (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. 2.4 hiervor). Da in diesem Zeitpunkt und bis 31. Januar 2025 Eingliederungs- massnahmen durchgeführt wurden (act. II 96) und die Beschwerdeführerin bis dahin ein IV-Taggeld bezog (act. II 87), konnte der Rentenanspruch erst ab 1. Februar 2025 entstehen (Art. 28 Abs. 1bis und Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.4 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei eine Indexierung der Vergleichseinkommen mangels Indices für das Jahr 2025 per 2024 zu erfolgen hat. 5.3.2 Für das Valideneinkommen ist auf das vormals als ... in einem 100%-Pensum ab 1. Januar 2021 sowie auch im Jahr 2022 massgebende Erwerbseinkommen von Fr. 78'000.-- abzustellen (act. II 20/7 f.). Indexiert auf das Jahr 2024 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2021 - 2024, T1.2.20, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 22 - lit. K, Ziff. 64 - 66 Finanz und Versicherungsdienstleistungen: Index Jahr 2022: 101.8 Punkte, Index Jahr 2024: 105.1 Punkte) resultiert ein massge- bendes Valideneinkommen von Fr. 80'528.50 (Fr. 78'000.-- x 105.1 / 101.8). 5.3.3 Bezüglich des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über eine ... Ausbildung, ..., verfügt, welche sie auf der N.________ durchlief. In der Folge arbeitete sie wiederholt im öffentli- chen Sektor in verschiedenen Funktionen und absolvierte daneben diverse zusätzliche Aus- und Weiterbildungen (vgl. act. II 4 f.). Auf diese Ressour- cen und Fähigkeiten kann sie auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens zurückgreifen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde- gegnerin für das Invalideneinkommen vorliegend auf die Tabelle T17 Ziff. 4 Bürokräfte abstellte (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; SVR 2023 IV Nr. 13 S. 40, 8C_72/2022 E. 7.1). Die Beschwerdegegnerin stellte dabei auf den gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV massgebenden altersunabhängigen Totalwert ab (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Gesetzmässigkeit der Berechnung aufgrund altersunabhängiger Werte kann weiterhin (vgl. Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern IV 200 2022 587 vom 30. März 2023 E. 4.2.4 und IV 200 2024 429 vom 27. November 2024 E. 4.5.4) offen bleiben, da auch gestützt auf den im Vergleich zum Lebensalterwert von Fr. 6'256.-- gering- fügig tieferen Totalwert von Fr. 6'182.-- (LSE 2022, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, T17 Ziff. 4 Bürokräfte und verwandte Berufe) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2024) und indexiert auf das Jahr 2024 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2021 - 2024, T1.2.20, Total: Index Jahr 2022: 101.4 Punkte, Index Jahr 2024: 105.8 Punkte) sowie unter Berücksichti- gung eines Pauschalabzuges von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV; vgl. E. 5.2.2 hiervor) resultiert in einem zumutbaren 80%-Pensum ein Invalideneinkom- men von mindestens Fr. 58'098.70 (Fr. 6'182.-- x 12 x 41.7 / 40 x 105.8 / 101.4 x 0.8 x 0.9). 5.3.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 80'528.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'098.70 resultiert eine Erwerbsein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 23 - busse von Fr. 22'429.80 (Fr. 80'528.50 ./. Fr. 58'098.70) bzw. ein renten- ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 28 % (Fr. 22'429.80 / Fr. 80'528.50 x 100 = 27.85 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). 5.4 Die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2025 (act. II 117) ist da- mit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407 - 24 -
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 407 ISD/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. November 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Mai 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Juli 2023 unter Hinweis auf eine mittelschwere bis schwere Depression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungs- bezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 1 f., 16). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, holte die Akten der zuständigen Krankentag- geldversicherung, der C.________, ein und führte ein Assessment durch (act. II 10 f., 12.1 - 12.4, 18, 20, 37). Weiter gewährte die IVB vom 30. Ok- tober 2023 bis 29. Juli 2024 ein Aufbautraining beim D.________ in ... (act. II 33, 46, 53) und vom 30. Juli 2024 bis 31. Januar 2025 einen Arbeitsver- such in der E.________ in ... inklusive einer Coachingleistung durch den D.________ (act. II 74 f., 84 f.). Die beruflichen Eingliederungsmass- nahmen wurden per 31. Januar 2025 abgeschlossen (act. II 96). Mit Vorbe- scheid vom 26. Februar 2025 (act. II 99) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 30 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aus- sicht. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwände (act. II 109, 110, 114). Nach Einholung einer Stel- lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 116) verfügte die IVB am 26. Mai 2025 (act. II 117) wie vorbescheidweise angekündigt. B. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Juni 2025 Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2025 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine ganze IV-Rente zuzuspre- chen. 2. Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom
26. Mai 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weite-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 407
- 3 - rer Abklärungen, insbesondere der Erstellung einer medizinischen Be- gutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Subeventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die Durchführung eines ge- richtlichen Gutachtens anzuordnen sowie gestützt darauf eine Neubeur- teilung durch das angerufene Gericht vorzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
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- 4 - 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 26. Mai 2025 (act. II 117). Strei- tig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Soweit in der Beschwerde ande- re Ansprüche geltend gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten, hat die Beschwerdegegnerin doch einzig über den Rentenanspruch verfügt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun- fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-
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- 5 - wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein-
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- 6 - gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
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- 7 - 3.1 Vom 8. März bis 3. Mai 2025 erfolgte in der Klinik F.________ eine stationäre Behandlung. Im entsprechenden (korrigierten) Austrittsbericht vom 10. Juli 2023 (act. II 37) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: Hauptdiagnose Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) Psychiatrische Nebendiagnosen 1. Burnout-Syndrom (Z73) 2. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73) 3. V.a. körperdysmorphe Störung (F45.2) Somatische Nebendiagnosen 4. Zervikozephales Syndrom (M53.0) 5. Migräne mit Aura [Klassische Migräne] (G43.1) 6. Funktionelle Darmstörung, nicht näher bezeichnet (K59.9) Die Beschwerdeführerin habe von der achtwöchigen stationären Behand- lung profitieren können mit Reduktion der depressiven und leicht der Er- schöpfungssymptomatik. Die Herzratenvariabilität habe sich ebenfalls verbessert. Vor Rückkehr nach Hause hätten jedoch u.a. Ängste vor sozia- ler Evaluation und Einsamkeit zugenommen. Es sei bis und mit 14. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt, führte im Arztzeugnis vom 6. Juli 2023 (act. II 12.2/1 -
3) die folgenden Diagnosen auf: Rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode ohne psy- chotische Symptome F32.2 Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 Verdacht auf eine komorbide körperdysmorphe Störung Es bestehe eine depressive Symptomatik mit Anhedonie, Störung der Vi- talgefühle, Insuffizienzgefühle, verminderter Antrieb, Schlafstörung (gebes- sert unter Medikation), diverse mit der psychischen Verfassung verbundene körperliche Schmerzen sowie eine Ablehnung des eigenen Körperbildes, starke Leistungsorientierung und wenig Selbstfürsorge. Im Rahmen der beschriebenen Symptomatik zeigten sich Einschränkungen in Konzentrati- on/Aufmerksamkeit, in der Durchhaltefähigkeit, der Durchsetzungsfähigkeit,
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- 8 - im Grenzen spüren und für sich einstehen. Dr. med. G.________ attestierte ab dem 22. Mai 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3 Im Bericht von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.Sc. I.________, Eidgenössisch anerkannte Psycho- therapeutin, beide von der Psychiatrie J.________, vom 23. Mai 2024 (act. II 60) zu einer testpsychologischen Abklärung der ADHS (Aufmerksam- keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) wurden die folgenden Hauptdiagnosen aufgeführt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, im Anschluss an eine Burnout-Symptomatik F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi- sode ohne psychotische Symptome 2. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 vorbestehend seit Mai 2023: mit zwanghaften, histrionischen und emo- tional-instabilen Anteilen Unter Berücksichtigung aller erhobenen Anamnesedaten, testpsychologi- schen Daten, der klinischen Untersuchung und den erhobenen Befunden lasse sich bei der Beschwerdeführerin die Diagnose ADHS bestätigen, die gemäss den noch gültigen Klassifikationskriterien nach ICD-10 im Rahmen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) zu kodieren sei. Die Symptome seien bis zur Kindheit zurückzuführen. Einzig nicht gänzlich ins Bild passend seien die Angaben in der Fremdanamnese. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Angaben valide seien, da es in sich keine Widersprüchlich- keiten gegeben habe und sie ein genaues Bild der eigenen Kindheit habe schildern können. Der Verdacht auf eine körperdysmorphe Störung (dia- gnostiziert in ..., Mai 2023) habe nicht bestätigt werden können. Seit dem
21. Oktober 2023 erfolge eine ambulante Weiterbehandlung mit einer be- darfsorientierten Behandlungsfrequenz (7- bis 14-täglich). 3.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 18. Juni 2024 (act. II 65) die folgenden Diagnosen auf: Rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F33.2 (05/2023)
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- 9 - Burnout-Syndrom Z73 (05/2023) Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 (05/2023) V.a. komorbide körperdysmorphe Störung F45.2 (05/2023) ADHS F90.0 (05/2024) In der Gesamtschau liege bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahr- scheinlich eine rezidivierende depressive Störung F33 vor. Zur Schwere der Depression könne bei seit Mai 2023 fehlenden Angaben keine Aussage gemacht werden. Depressive Störungen verliefen häufig in Episoden, die nach einem mehr oder weniger symptomfreien Intervall rezidivieren könn- ten. Je nach Schwere der Depression könne das funktionelle Leistungs- vermögen vorübergehend eingeschränkt oder aufgehoben sein. In den überwiegenden Fällen sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Die Dauer einzelner Episoden variiere in einer Grössenordnung von Wochen bis Monaten. Depressive Episoden seien medikamentös gut behandelbar. Bei vollständiger Remission bestünden im Intervall zwischen zwei depres- siven Episoden meist keine ausgeprägten Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe, jedoch sei auch im symptomfreien Intervall medizinisch- theoretisch von einer dauerhaft reduzierten Stressbelastung auszugehen. Medizinisch-theoretisch seien für Menschen mit rezidivierenden Depressio- nen Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Kreativität und geistige Regheit/kognitive Fähigkeiten, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Flexibilität und Umstellfähigkeit, mit besonderen Anforderungen an das Durchsetzungsvermögen sowie Tätigkeiten mit regelmässiger Nacht- schicht ungeeignet. Unter Beachtung dieser Einschränkungen seien der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten zumutbar, die ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprächen, dies mit einem Pensum bis 100 %. Es sei dabei medizinisch-theoretisch von einer qualitativen Leistungsminderung von 20 % auszugehen. Neu sei bei der 33-jährigen Beschwerdeführerin erstmals 2024 ein ADHS F90.0 postuliert worden. Die Diagnose sei über- wiegend wahrscheinlich nicht nach ICD-10 codiert worden, da das wichtige Diagnosekriterium ("Symptome treten immer früh in der Entwicklung auf, gewöhnlich in den ersten fünf Lebensjahren") nicht erfüllt sei. Daneben lägen bei der Beschwerdeführerin verschiedene "Faktoren vor, die den Ge- sundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesund- heitswesens führen" und gemäss ICD-10 mit Z codiert würden. Dabei
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- 10 - handle es sich nicht um eigenständige psychiatrische Erkrankungen. Medi- zinisch-theoretisch könne mit beruflichen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit alle vier Wochen um 10 % - 20 % gesteigert werden. 3.5 Im Austrittsbericht der Psychiatrie J.________ zum tagesklinischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 22. Mai bis 20. Oktober 2024 (rich- tig: 2023) bzw. im Verlaufsbericht vom 2. Juli 2024 (act. II 70) zur ansch- liessenden ambulanten Behandlung, verfasst von Dr. med. H.________ und M.Sc. I.________, wurden die folgenden Hauptdiagnosen aufgeführt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (im Anschluss an eine Burnout Symptomatik) in aktuell stark verbessertem Zustand F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episo- de ohne psychotische Symptome 2. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 vorbestehend: mit zwanghaften, histrionischen und emotional-instabilen Anteilen 3. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung F90.0 Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung Die Beschwerdeführerin sei nach Zuweisung der Klinik F.________ in ... in die Tagesklinik L.________ eingetreten. Nach ihrem Klinikaufenthalt in ... (8. März bis 3. Mai 2023; vgl. act. II 37) habe sie sich nicht wie gewünscht erholt und ruhig gefühlt, sondern schlechter als zuvor, dies u.a. da in der Klinik einige tiefgreifende Themen zum Vorschein gekommen seien. Bei verbessertem Allgemeinzustand sei die Beschwerdeführerin am 20. Okto- ber 2024 (richtig: 2023) aus der Tagesklinik ausgetreten und sei fortan am- bulant weiterbegleitet worden. Dabei hätten bedarfsorientiert 7- bis 14- täglich Einzelsitzungen stattgefunden. Im Zentrum der Behandlung habe einerseits die bereits angedachte Testung einer möglichen ADHS- Diagnose gestanden, welche im Verlauf bestätigt worden sei (vgl. Bericht vom 23. Mai 2024; vgl. act. II 60) und andererseits die Wiedereingliederung im Arbeitsprozess. Dabei hätten sich deutliche Schwankungen im Zu- standsbild der Beschwerdeführerin gezeigt. Die Schwierigkeiten hinsichtlich Stresstoleranz und Aufrechterhaltung einer gesunden Work-Life-Balance hätten mitunter die Steigerung des Pensums in der Arbeitsreintegration erschwert.
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- 11 - 3.6 In der Stellungnahme von Dr. med. H.________, M.Sc. I.________ und M.Sc. M.________, Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, vom 1. April 2025 (act. II 114/5 ff.) wurden die folgenden Hauptdiagnosen aufgeführt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (im Anschluss an eine Burnout-Symptomatik), aktuell partiell gebessert F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episo- de ohne psychotische Symptome 2. Hyperkinetische Störung, nicht näher bezeichnet F90.9 Hyperkinetische Störung, nicht näher bezeichnet 3. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen Z73.1 vorbestehend seit Mai 2023: mit zwanghaften, histrionischen und emo- tional-instabilen Anteilen, wobei die histrionischen Züge am stärksten auffällig seien Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter starken Stimmungs- und Antriebsschwankungen. Das klinische Bild einer rezidivierenden Störung mit schwerer depressiver Episode nach ICD-10 F33.2 sei seit dem Austritt aus der Tagesklinik (Oktober 2023) partiell gebessert. Immer wieder hätten sich jedoch kurzfristige Einbrüche mit starker Rückzugstendenz, Interesse- und Freudverlust, Antriebshemmung, Schlafschwierigkeiten, Appetitverän- derungen, starker Störung der Vitalgefühle und ausgeprägten Insuffizienz- gefühlen gezeigt. Diese depressiveren Phasen hätten meist im Zusammen- hang mit äusseren Anforderungen gestanden, hauptsächlich im Arbeitsre- integrationsprozess. Zusammenfassend werde die Beschwerdeführerin vorallem durch die eingeschränkte Stresstoleranz gebremst, welche jeweils schnell zu Überforderung, Antriebslosigkeit und Müdigkeit führe. Man sehe hier einerseits, wie vom RAD erwähnt, eine, über eine manifeste depressi- ve Episode hinaus bestehende, generelle Einbusse der Stresstoleranz. Andererseits sei diese auch aufgrund der zugrunde liegenden ADHS zu erklären. In Zusammenschau der Befunde seien die Kriterien für eine AD- HS zwar erfüllt, jedoch gehe man mit dem RAD einher, dass die Frem- danamnese strenggenommen nicht ausreichend sei für eine Diagnose nach ICD-10 F90.0; die Kriterien für eine hyperkinetische Störung, nicht näher bezeichnet nach ICD-10 F90.9, seien jedoch klar erfüllt. Der be- schriebenen Symptomatik liege zusätzlich eine Persönlichkeitsakzentuie-
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- 12 - rung zu Grunde mit hauptsächlich histrionischen Zügen. Längerfristig sei von einem positiven Verlauf auszugehen. Nebst den berichteten Ein- schränkungen verfüge die Beschwerdeführerin auch über viele Ressourcen (kognitive und soziale Fähigkeiten, soziales Netz, starker Wille etc.), wel- che ihr dabei helfen würden. Dennoch sei aktuell nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese habe bis anhin zu keinem Zeitpunkt und in keiner Branche erreicht werden können. Daher sei aktuell ein 60%- Pensum als realistisch anzusehen. Im Verlauf sei jedoch eine Steigerung auf 100 % anzudenken. Es sei hier jedoch an eine langsame Steigerung zu denken und nicht an die vom RAD vorgeschlagene Steigerung alle vier Wochen. Es sei wichtig, dass die Beschwerdeführerin zuerst wieder Ver- trauen in sich und die zu leistende Arbeit erhalte, bevor sie sich erneutem Steigerungsdruck aussetzen müsse, da dieser in Vergangenheit jedes Mal zu Rückschlägen geführt habe. 3.7 In der Stellungnahme vom 20. Mai 2025 (act. II 116) hielt die RAD- Ärztin Dr. med. K.________ fest, die Beschwerdeführerin leide überwie- gend wahrscheinlich seit 2014 an einer rezidivierenden depressiven Störung F33, deren Episoden bis März 2023 lediglich leichtgradig ausge- prägt gewesen seien, da es zu keinen Krankschreibungen gekommen sei. Ab März 2023 sei es zu einer erneuten depressiven Episode gekommen, welche vorübergehend schwergradig ausgeprägt gewesen sei und erstmals eine stationäre und anschliessend eine teilstationäre Behandlung erforder- lich gemacht habe. Dem typischen Verlauf einer rezidivierenden depressi- ven Störung entsprechend seien die Symptome nach einigen Monaten wieder nahezu vollständig abgeklungen gewesen. Bei Austritt aus der Ta- gesklinik L.________ am 20. Oktober 2023 habe sich die Beschwerdefüh- rerin aktenkundig in "stark verbessertem" Zustand befunden. Der RAD habe in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2024 bereits festgehalten, dass in den überwiegenden Fällen (von rezidivierenden depressiven Störungen) von einer günstigen Prognose auszugehen sei. Dies gelte weiterhin auch für die Beschwerdeführerin. Seit der letzten RAD-Stellungnahme vom 18. Juni 2024 lägen (bis auf eine lediglich eintägige Arbeitsunfähigkeitsattestie- rung) keine Arbeitsunfähigkeitsatteste im psychiatrischen Fachgebiet vor. Neue krankheitswertige Befunde (Psychostatus nach AMDP) würden durch die psychologischen und psychiatrischen Behandler nicht dokumentiert,
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- 13 - eine Behandlungsintensivierung (wie z.B. Anpassen der Antidepressiva- medikation) sei aktenkundig nicht erforderlich gewesen. Der RAD habe bereits am 18. Juni 2024 zu der in den Akten genannten Diagnose "ADHS F90.0" Stellung genommen und telefonisch der ambulant behandelnden Psychologin am 8. Juli 2024 mitgeteilt, dass die Diagnose aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne (vgl. act. II 71). Ins- besondere sei das gemäss ICD-10 entscheidende Diagnose-Kriterium ("Symptome treten immer früh in der Entwicklung auf, gewöhnlich in den ersten fünf Lebensjahren") nicht erfüllt gewesen. Dies werde auch in der eingereichten Stellungnahme der Behandler vom 1. April 2025 bestätigt. Neu werde nun erstmals im Anhörungsverfahren durch die psychiatrischen und psychologischen Behandler postuliert, dass die Kriterien für eine Hy- perkinetische Störung, nicht näher bezeichnet nach ICD-10 F90.9, klar er- füllt seien. Aus versicherungsmedizinischer Sicht gehe es weniger um die diagnostische Einordnungen per se, sondern vielmehr um deren Auswir- kungen auf das funktionelle Leistungsvermögen einer Person. Im Fall der Beschwerdeführerin sei in keinem der aktenkundigen Coachingberichte, Leistungsbeurteilungen, Berichte über die stattgehabten beruflichen Mass- nahmen während der beruflichen Eingliederung die für eine hyperkinetische Störung typischen Symptome wie Störungen der Aufmerksamkeit und der Aktivität dokumentiert worden. Im Gegenteil seien ein gutes Arbeitsvorge- hen und speditives Arbeitstempo genannt worden. Die Ordnung am Ar- beitsplatz sei gut gewesen, ebenso wie Sorgfalt und Zuverlässigkeit. Die Beschwerdeführerin sei sehr interessiert gewesen. Pünktlichkeit, Umgangs- formen, Zusammenarbeit und Teamfähigkeit seien ebenso wie Aufmerk- samkeit und Lernfähigkeit als gut beurteilt worden. In der Gesamtschau liege somit überwiegend wahrscheinlich keine hyperkinetische Störung mit Einfluss auf das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin vor. An der RAD-ärztlichen Beurteilung und dem Zumutbarkeitsprofil vom Juni 2024 könne festgehalten werden.
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- 14 - 4. 4.1 4.1.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
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- 15 - Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbeson- dere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 4.2 4.2.1 Die der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 (act. II 117) in medizinischer Hinsicht zugrunde liegenden Aktenbeurteilungen der RAD- Ärztin Dr. med. K.________ vom 18. Juni 2024 (act. II 65) und 20. Mai 2025 (act. II 116) erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an einen medizinischen Bericht (vgl. E. 4.1.1 hiervor) und überzeugen. Der RAD- Ärztin lagen alle jeweils verfügbaren relevanten medizinischen Akten vor, gestützt worauf sie sich ein zuverlässiges Bild des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen vermochte (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vor- bescheidverfahrens nach der Stellungnahme der Behandler vom 1. April 2025 (act. II 114/5 ff.) kein Gutachten veranlasst, sondern eine weitere ver- sicherungsinterne Beurteilung eingeholt und diese in ihren Entscheid mit- einbezogen hat, verletzt – wie vom Bundesgericht unter Bezugnahme auf das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3 (vgl. Beschwerde S. 6 III./Art. 7/Rz. 11) ausgeführt – kein Bundesrecht (Urteil des BGer 8C_204/2025 vom 13. August 2025 E. 4.1 und 4.2). Die versicherte Person hat denn auch von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf ein versiche-
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- 16 - rungsexternes Gutachten (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Widersprüche in der RAD-ärztlichen Beurteilung der medizinisch- theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der Möglichkeit der Steigerung der Leistungsfähigkeit (nicht des Pensums), sind nicht ersichtlich (vgl. act. II 65/5 f.; vgl. dazu Beschwerde S. 8 f. III./Art. 8/Ziff. 14 ff.; vgl. Beschwerdeantwort S. 2 lit. C./Ziff. 5). 4.2.2 Aufgrund der teilweise abweichenden diagnostischen Einschätzung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Behandler (vgl. dazu act. II 60, 70, 114/5 ff.) ergeben sich keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ab 1. Februar 2025 mit Ab- schluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Ende des IV- Taggeldbezuges (vgl. Art. 28 Abs. 1bis und Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. act. II 87, 96; vgl. E. 5.3.1 hiernach). So lassen sich aus den Berichten der Behandler keine massgebenden neuen Aspekte entnehmen, die im Rahmen der RAD- Beurteilungen, namentlich derjenigen vom 20. Mai 2025 (act. II 116), uner- kannt oder unberücksichtigt geblieben wären. Das Bestehen einer depressiven Störung und die sich hieraus ergebenden qualitativen Ein- schränkungen (eingeschränkte Stresstoleranz) ist zwischen dem RAD und den Behandlern unbestritten. Zum Schweregrad ist gestützt auf die über- zeugenden RAD-ärztlichen Ausführungen im Allgemeinen (act. II 65/5) wie auch bezogen auf den Verlauf im vorliegenden Fall (act. II 65/5, 116/7 f.) erstellt, dass es im Rahmen einer depressiven Episode ab März 2023 zunächst zu einer schweren Ausprägung gekommen ist (vgl. auch act. II 12.2/1), im Nachgang zur stationären und anschliessend teilstatio- nären Behandlung zwischen März und Oktober 2023 ein stark gebessertes Zustandsbild erreicht werden konnte (vgl. act. II 37/3 und 7) und angesichts der seither relativ niederschwelligen psychologischen Behandlung ohne Behandlungsintensivierung, Medikamentenanpassung, höhergradige Ar- beitsunfähigkeitsatteste sowie des positiven Verlaufs der Eingliederungs- massnahmen mit wiederholten Pensumssteigerungen (vgl. act. II 50, 57, 78, 81, 88, 92) zumindest keine schwer ausgeprägte depressive Sympto- matik mehr vorliegt (act. II 116/7 f.). Das formale Festhalten der Behandler
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- 17 - an der Diagnose einer schweren depressiven Episode, bei gleichzeitiger Relativierung im Sinne eines zunächst "aktuell stark verbesserten Zu- stand[es]" (act. II 70/2) bzw. "partiell gebessert" (act. II 114/5) überzeugt demgegenüber nicht und lässt sich auch nicht mit der im Verlauf der Inte- grationsmassnahmen erzielten und gesteigerten Leistungsfähigkeit verein- baren. Betreffend die fragliche diagnostische Sicherung der ADHS (act. II 60/2 ff., 65/5) bzw. die infolgedessen von den Behandlern verwen- dete Diagnose einer hyperkinetischen Störung (act. II 114/5 f.) ist nicht die exakte diagnostische Zuordnung, sondern die aufgrund der objektivierba- ren Befunde resultierende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit entscheidend (vgl. Urteil des BGer 8C_761/2020 vom 29. April 2021 E. 5.3 mit Hinweis). Diesbezüglich legte die RAD-Ärztin überzeugend be- gründet dar, dass sich den Akten keine Hinweise auf Symptome der Störung der Aufmerksamkeit und der Aktivität entnehmen lassen, sondern vielmehr in den Integrationsberichten wiederholt gutes Arbeitsvorgehen, speditives Tempo, Ordnung am Arbeitsplatz, Sorgfalt und Zuverlässigkeit beschrieben wurden, was gegen eine dahingehende massgebliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit spricht (act. II 116/8 f.). Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nahm die RAD-Ärztin hinrei- chend Rücksicht auf die bestehende verminderte Stresstoleranz und legte die von ihr angenommene Arbeits- und Leistungsfähigkeit von gesamthaft 80 % überzeugend begründet dar (vgl. act. II 65/5 f.). Soweit die Behandler demgegenüber lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % mit einer lang- samen Steigerung ausgingen (act. II 114/7), orientierten sie sich an den subjektiven Beschwerdeangaben ohne entsprechende Objektivierung bzw. Plausibilisierung der geltend gemachten Einschränkungen, was für den Nachweis einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Zu berücksichtigen gilt es schliesslich auch die der medizinischen Folgen- abschätzung inhärente hohe Variabilität (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinweisen) sowie, dass die behandelnden Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG, heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Dies gilt
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- 18 - vorliegend umso mehr als im Rahmen der ab September 2024 angestreb- ten Steigerung des Pensums von 60 % auf 80 % (vgl. act. II 79) die behan- delnde Psychologin zum Schutz der Beschwerdeführerin eine Reduktion bzw. Beibehaltung des Pensums von 60 % befürwortete (act. II 82), die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch ein Pensum von 70 % zu leisten vermochte (vgl. act. II 88). 4.2.3 Dass die Beschwerdeführerin die medizinisch-theoretisch zumutba- re Arbeitsfähigkeit im Rahmen der durchgeführten Integrationsmassnah- men letztlich nicht vollständig erreichte (vgl. dazu act. II 88, 95), vermag keine Zweifel an der überzeugenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärztin zu wecken. So beruhen die Einschätzungen der Eingliede- rungsfachpersonen nicht auf (vertieften) medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin wiedergeben (Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen ihr Pensum bei gleichbleibender Qualität und positiven Rückmeldungen von Seiten der Vorgesetzten bzw. Verantwortli- chen kontinuierlich zu steigern vermochte, bis sie zuletzt im Oktober 2024 in einem 70%-Pensum arbeitete und dabei lange Schichteinsätze, teilweise an mehreren Tagen hintereinander, erfolgreich zu erledigen vermochte. Dass dann ab November 2024 keine weitere Steigerung – eine solche wäre ursprünglich vereinbart gewesen (vgl. act. II 86) – des Arbeitspensums er- folgte, ist einerseits auf die Intervention der behandelnden Psychologin (act. II 82; vgl. dazu E. 4.2.2 hiervor) und andererseits im Wesentlichen auf arbeitsplatzbezogene Gründe zurückzuführen (vgl. dazu act. II 90), wobei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit von der Eingliederungsfach- person als realistisch beurteilt wurde. Insgesamt bestand damit zuletzt im Rahmen der Integrationsmassnahmen lediglich eine 10%ige Unterschrei- tung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, welche nicht geeignet ist, auch nur geringe Zweifel an der durch die RAD-Fachärztin begründe- ten, etwas höheren Arbeitsfähigkeit zu wecken (vgl. E. 4.1.2 hievor). 4.2.4 Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des RAD (vgl. E. 4.1.2 hiervor), weshalb gestützt darauf
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- 19 - von einer vollschichtig umsetzbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen ist. Diesbezüglich kann auf die Durchführung eines strukturierten Beweis- verfahrens nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. aber auch BGE 148 V 49), zumal unabhängig davon kein rentenbegründender Invali- ditätsgrad resultiert (vgl. Urteil des BGer 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E.4.1.3). Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 2 I.) ist in antizipier- ter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 5. 5.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2).
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- 20 - Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16
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- 21 - ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV ge- schlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktio- nellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.3 5.3.1 Auf den Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung vom
26. Mai 2025 (act. II 117) kann nicht abgestellt werden, zumal für das Inva- lideneinkommen auf die LSE 2020 anstelle der aktuellsten LSE 2022 abge- stellt (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70) und das Valideneinkommen nicht indexiert wurde. Der Einkommensvergleich ist daher neu vorzunehmen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Juli 2023 (act. II 1 f.), wo- bei eine massgebende Arbeitsunfähigkeit ab März 2023 ausgewiesen ist (act. II 6/6), womit ein Rentenanspruch frühestens ab März 2024 entstan- den sein könnte (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. 2.4 hiervor). Da in diesem Zeitpunkt und bis 31. Januar 2025 Eingliederungs- massnahmen durchgeführt wurden (act. II 96) und die Beschwerdeführerin bis dahin ein IV-Taggeld bezog (act. II 87), konnte der Rentenanspruch erst ab 1. Februar 2025 entstehen (Art. 28 Abs. 1bis und Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.4 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei eine Indexierung der Vergleichseinkommen mangels Indices für das Jahr 2025 per 2024 zu erfolgen hat. 5.3.2 Für das Valideneinkommen ist auf das vormals als ... in einem 100%-Pensum ab 1. Januar 2021 sowie auch im Jahr 2022 massgebende Erwerbseinkommen von Fr. 78'000.-- abzustellen (act. II 20/7 f.). Indexiert auf das Jahr 2024 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2021 - 2024, T1.2.20,
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- 22 - lit. K, Ziff. 64 - 66 Finanz und Versicherungsdienstleistungen: Index Jahr 2022: 101.8 Punkte, Index Jahr 2024: 105.1 Punkte) resultiert ein massge- bendes Valideneinkommen von Fr. 80'528.50 (Fr. 78'000.-- x 105.1 / 101.8). 5.3.3 Bezüglich des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über eine ... Ausbildung, ..., verfügt, welche sie auf der N.________ durchlief. In der Folge arbeitete sie wiederholt im öffentli- chen Sektor in verschiedenen Funktionen und absolvierte daneben diverse zusätzliche Aus- und Weiterbildungen (vgl. act. II 4 f.). Auf diese Ressour- cen und Fähigkeiten kann sie auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens zurückgreifen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde- gegnerin für das Invalideneinkommen vorliegend auf die Tabelle T17 Ziff. 4 Bürokräfte abstellte (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; SVR 2023 IV Nr. 13 S. 40, 8C_72/2022 E. 7.1). Die Beschwerdegegnerin stellte dabei auf den gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV massgebenden altersunabhängigen Totalwert ab (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Gesetzmässigkeit der Berechnung aufgrund altersunabhängiger Werte kann weiterhin (vgl. Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern IV 200 2022 587 vom 30. März 2023 E. 4.2.4 und IV 200 2024 429 vom 27. November 2024 E. 4.5.4) offen bleiben, da auch gestützt auf den im Vergleich zum Lebensalterwert von Fr. 6'256.-- gering- fügig tieferen Totalwert von Fr. 6'182.-- (LSE 2022, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, T17 Ziff. 4 Bürokräfte und verwandte Berufe) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2024) und indexiert auf das Jahr 2024 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2021 - 2024, T1.2.20, Total: Index Jahr 2022: 101.4 Punkte, Index Jahr 2024: 105.8 Punkte) sowie unter Berücksichti- gung eines Pauschalabzuges von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV; vgl. E. 5.2.2 hiervor) resultiert in einem zumutbaren 80%-Pensum ein Invalideneinkom- men von mindestens Fr. 58'098.70 (Fr. 6'182.-- x 12 x 41.7 / 40 x 105.8 / 101.4 x 0.8 x 0.9). 5.3.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 80'528.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'098.70 resultiert eine Erwerbsein-
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- 23 - busse von Fr. 22'429.80 (Fr. 80'528.50 ./. Fr. 58'098.70) bzw. ein renten- ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 28 % (Fr. 22'429.80 / Fr. 80'528.50 x 100 = 27.85 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). 5.4 Die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2025 (act. II 117) ist da- mit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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- 24 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.