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200 2025 402

Bern VerwG · 2025-05-30 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025

Sachverhalt

A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) bezog ab Juli 2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Ak- ten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIA] 190, 153, 150, 142, 138, 133, 130, 127, 119, 114, 110, 106, 99, 96). Per 31. Juli 2024 wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) abgemeldet (act. IIA 95), da er am 1. August 2024 eine Stelle als "..." bei der C.________ antrat (act. IIA 82 ff.). Dieses Ar- beitsverhältnis kündigte der Versicherte mit Kündigungsschreiben vom 11. November 2024 auf den 31. Dezember 2024 (act. IIA 88). Am 30. Januar 2025 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab diesem Datum Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Akten des AVA, Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. II] 149, 46; Beschwerde S. 2). Mit Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 76 f.) stellte ihn das RAV wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für die Dauer von acht Tagen ab dem 30. Januar 2025 in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 66 ff.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 ab (act. II 46 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, lic. iur. D.________, mit Eingabe vom 25. Juni 2025 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 30. Mai 2025 aufzuheben. 2. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen sei aufzuheben, eventualiter sei die Anzahl Einstelltage zu reduzieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402

- 3 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdefüh- rer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom

30. Mai 2025 (act. II 46 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402

- 4 - vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Dauer von acht Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

E. 1.3 Bei der vorliegenden Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zustän- digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosig- keit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflich- tet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbun- gen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

E. 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer all- fälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass

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- 5 - sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die ver- sicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3)

E. 2.3 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als er- gänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall ab- hängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der ver- sicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wo- bei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewer- bungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Urteil des BGer 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402

- 6 -

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass Arbeitsbemühungen nicht erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitslosigkeit, sondern bereits ab Kenntnis der (künftigen) Arbeitslosigkeit und damit auch während der Kündigungsfrist resp. vor der Anmeldung beim RAV vorzunehmen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorliegend wusste der Beschwerdeführer spätestens mit dem Einreichen seines Kündigungsschreibens am

11. November 2024 (act. IIA 88) um die drohende Arbeitslosigkeit und war somit ab jenem Zeitpunkt gehalten, alles Zumutbare zu un- ternehmen, um die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden resp. zu verkürzen (vgl. E. 2.1 hiervor).

E. 3.2 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitraum zwischen seiner Kündigung (11. November 2024) und seiner Wiederanmeldung beim RAV (30. Januar 2025) auf sieben ausgeschriebene Stellen bewarb (act. II 101 ff.; Beschwerde S. 3 Ziff. 4, Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4). Im Weiteren tauschte sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum mit verschiedenen Kontaktpersonen zu seiner Arbeitssituation aus, trat einem "..." Netzwerk bei und nahm an einem Netzwerkanlass teil (act. II 101 ff., 66 ff., Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5 – 12, Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4). Damit liegen im massgeblichen, rund elf- wöchigen Zeitraum zwischen der Kündigung und der Anmeldung beim RAV einzig sieben resp. – unter Berücksichtigung der vor der Kündigung am 3. November 2024 eingereichten Bewerbung (act. II

101) – acht schriftliche Stellenbewerbungen vor, was mit Blick auf die vorerwähnte Praxis (vgl. E. 2.3 vorne) selbst unter Berücksichtigung der Bewerbung vom 3. November 2024 als quantitativ ungenügend zu qualifizieren ist. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum vorgenommenen "Networking-Aktivitäten" nichts. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt (vgl. act. II 48), stellen solche Anfragen rechtsprechungsgemäss keine qualitativ genügen- den Arbeitsbemühungen dar, weshalb diese grundsätzlich keine schriftlichen Bewerbungen auf offene Stellen zu ersetzen vermögen (vgl. auch E. 2.3 hiervor).

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- 7 - Entschuldbare Gründe für die ungenügenden Arbeitsbemühungen sind denn auch nicht ersichtlich. Aus der Tatsache, dass dem Be- schwerdeführer im Onlineportal des Beschwerdegegners unter der Ansicht "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" der Monat November 2024 nicht angezeigt worden sein soll, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er für diesen Monat keine Arbeitsbemühun- gen vorzunehmen habe (act. II 67), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Der Beschwerdeführer war bereits im Rahmen seiner Erstanmeldung bei der Arbeitslosenkasse im Juni 2023 u.a. auf die Broschüre "Arbeitslosigkeit. Ein Leitfaden für Versi- cherte" (abrufbar unter: <www.arbeit.swiss.secoalv/de/home/ser- vice/publikationen/broschueren>) und damit auf seine Pflicht zur Stel- lensuche während der Kündigungsfrist und den Konsequenzen bei einer Pflichtverletzung hingewiesen worden (act. IIA 181, vgl. S. 12 und 15 f. der Broschüre).

E. 3.3 Nach dem Dargelegten hielt der Beschwerdegegner zutref- fend fest, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum ungenügend waren, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte.

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Einstelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung be- misst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Ge- samtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).

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- 8 - Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosen- versicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegeben- heiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3).

E. 4.2 Vorliegend bewegt sich das verfügte Einstellmass von insge- samt acht Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschul- dens (vgl. E. 4.1 hiervor). Dieses Einstellmass entspricht dem Ein- stellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), wonach bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Einstelldauer von sechs bis acht Tagen zu verfügen ist (vgl. Ziff. D79 1.A/2 der Weisung des SECO betreffend Arbeitslosenent- schädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Der Beschwerdegegner berücksichtigte damit zu Recht nicht nur die Dauer der Kündigungsfrist (ein Monat [act. II 131]), sondern den gesamten Zeitraum zwischen der Kündigung und der Anmeldung beim RAV, war der Beschwerdeführer doch gehalten, im gesamten Zeitraum bis zur Anmeldung Arbeitsbemühungen vorzunehmen (vgl. E. 2.2 hiervor). Vor dem Hintergrund dieser rund elfwöchigen Zeit- spanne ist die verfügte Sanktion von acht Einstelltagen nicht zu be- anstanden und ein triftiger Grund, der ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würde (vgl. E. 4.1 hiervor), ist nicht ersichtlich.

E. 5 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchs- berechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher

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- 9 - Hinsicht zu bestätigen und die gegen den Einspracheentscheid vom

30. Mai 2025 (act. II 46 ff.) erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfah- renskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Par- teientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

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- 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. Es sei der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 30. Mai 2025 aufzuheben.
  2. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen sei aufzuheben, eventualiter sei die Anzahl Einstelltage zu reduzieren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402 - 3 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdefüh- rer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
  4. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom
  5. Mai 2025 (act. II 46 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402 - 4 - vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Dauer von acht Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 1.3 Bei der vorliegenden Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zustän- digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosig- keit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflich- tet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbun- gen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer all- fälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402 - 5 - sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die ver- sicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3) 2.3 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als er- gänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall ab- hängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der ver- sicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wo- bei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewer- bungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Urteil des BGer 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402 - 6 -
  7. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass Arbeitsbemühungen nicht erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitslosigkeit, sondern bereits ab Kenntnis der (künftigen) Arbeitslosigkeit und damit auch während der Kündigungsfrist resp. vor der Anmeldung beim RAV vorzunehmen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorliegend wusste der Beschwerdeführer spätestens mit dem Einreichen seines Kündigungsschreibens am
  8. November 2024 (act. IIA 88) um die drohende Arbeitslosigkeit und war somit ab jenem Zeitpunkt gehalten, alles Zumutbare zu un- ternehmen, um die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden resp. zu verkürzen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitraum zwischen seiner Kündigung (11. November 2024) und seiner Wiederanmeldung beim RAV (30. Januar 2025) auf sieben ausgeschriebene Stellen bewarb (act. II 101 ff.; Beschwerde S. 3 Ziff. 4, Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4). Im Weiteren tauschte sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum mit verschiedenen Kontaktpersonen zu seiner Arbeitssituation aus, trat einem "..." Netzwerk bei und nahm an einem Netzwerkanlass teil (act. II 101 ff., 66 ff., Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5 – 12, Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4). Damit liegen im massgeblichen, rund elf- wöchigen Zeitraum zwischen der Kündigung und der Anmeldung beim RAV einzig sieben resp. – unter Berücksichtigung der vor der Kündigung am 3. November 2024 eingereichten Bewerbung (act. II 101) – acht schriftliche Stellenbewerbungen vor, was mit Blick auf die vorerwähnte Praxis (vgl. E. 2.3 vorne) selbst unter Berücksichtigung der Bewerbung vom 3. November 2024 als quantitativ ungenügend zu qualifizieren ist. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum vorgenommenen "Networking-Aktivitäten" nichts. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt (vgl. act. II 48), stellen solche Anfragen rechtsprechungsgemäss keine qualitativ genügen- den Arbeitsbemühungen dar, weshalb diese grundsätzlich keine schriftlichen Bewerbungen auf offene Stellen zu ersetzen vermögen (vgl. auch E. 2.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402 - 7 - Entschuldbare Gründe für die ungenügenden Arbeitsbemühungen sind denn auch nicht ersichtlich. Aus der Tatsache, dass dem Be- schwerdeführer im Onlineportal des Beschwerdegegners unter der Ansicht "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" der Monat November 2024 nicht angezeigt worden sein soll, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er für diesen Monat keine Arbeitsbemühun- gen vorzunehmen habe (act. II 67), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Der Beschwerdeführer war bereits im Rahmen seiner Erstanmeldung bei der Arbeitslosenkasse im Juni 2023 u.a. auf die Broschüre "Arbeitslosigkeit. Ein Leitfaden für Versi- cherte" (abrufbar unter: <www.arbeit.swiss.secoalv/de/home/ser- vice/publikationen/broschueren>) und damit auf seine Pflicht zur Stel- lensuche während der Kündigungsfrist und den Konsequenzen bei einer Pflichtverletzung hingewiesen worden (act. IIA 181, vgl. S. 12 und 15 f. der Broschüre). 3.3 Nach dem Dargelegten hielt der Beschwerdegegner zutref- fend fest, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum ungenügend waren, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte.
  9. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung be- misst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Ge- samtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402 - 8 - Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosen- versicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegeben- heiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Vorliegend bewegt sich das verfügte Einstellmass von insge- samt acht Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschul- dens (vgl. E. 4.1 hiervor). Dieses Einstellmass entspricht dem Ein- stellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), wonach bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Einstelldauer von sechs bis acht Tagen zu verfügen ist (vgl. Ziff. D79 1.A/2 der Weisung des SECO betreffend Arbeitslosenent- schädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Der Beschwerdegegner berücksichtigte damit zu Recht nicht nur die Dauer der Kündigungsfrist (ein Monat [act. II 131]), sondern den gesamten Zeitraum zwischen der Kündigung und der Anmeldung beim RAV, war der Beschwerdeführer doch gehalten, im gesamten Zeitraum bis zur Anmeldung Arbeitsbemühungen vorzunehmen (vgl. E. 2.2 hiervor). Vor dem Hintergrund dieser rund elfwöchigen Zeit- spanne ist die verfügte Sanktion von acht Einstelltagen nicht zu be- anstanden und ein triftiger Grund, der ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würde (vgl. E. 4.1 hiervor), ist nicht ersichtlich.
  10. Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchs- berechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402 - 9 - Hinsicht zu bestätigen und die gegen den Einspracheentscheid vom
  11. Mai 2025 (act. II 46 ff.) erhobene Beschwerde abzuweisen.
  12. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Par- teientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402 - 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2025 402 KOJ/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. November 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2025, ALV 200 2025 402

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) bezog ab Juli 2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Ak- ten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIA] 190, 153, 150, 142, 138, 133, 130, 127, 119, 114, 110, 106, 99, 96). Per 31. Juli 2024 wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) abgemeldet (act. IIA 95), da er am 1. August 2024 eine Stelle als "..." bei der C.________ antrat (act. IIA 82 ff.). Dieses Ar- beitsverhältnis kündigte der Versicherte mit Kündigungsschreiben vom 11. November 2024 auf den 31. Dezember 2024 (act. IIA 88). Am 30. Januar 2025 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab diesem Datum Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Akten des AVA, Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. II] 149, 46; Beschwerde S. 2). Mit Verfügung vom 31. März 2025 (act. II 76 f.) stellte ihn das RAV wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für die Dauer von acht Tagen ab dem 30. Januar 2025 in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 66 ff.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2025 ab (act. II 46 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, lic. iur. D.________, mit Eingabe vom 25. Juni 2025 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 30. Mai 2025 aufzuheben. 2. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen sei aufzuheben, eventualiter sei die Anzahl Einstelltage zu reduzieren.

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- 3 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdefüh- rer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom

30. Mai 2025 (act. II 46 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Be- schwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen

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- 4 - vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Dauer von acht Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 1.3 Bei der vorliegenden Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von acht Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu- ständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zustän- digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosig- keit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflich- tet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbun- gen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer all- fälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass

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- 5 - sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die ver- sicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3) 2.3 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als er- gänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall ab- hängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der ver- sicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wo- bei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewer- bungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Urteil des BGer 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2).

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- 6 - 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass Arbeitsbemühungen nicht erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitslosigkeit, sondern bereits ab Kenntnis der (künftigen) Arbeitslosigkeit und damit auch während der Kündigungsfrist resp. vor der Anmeldung beim RAV vorzunehmen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorliegend wusste der Beschwerdeführer spätestens mit dem Einreichen seines Kündigungsschreibens am

11. November 2024 (act. IIA 88) um die drohende Arbeitslosigkeit und war somit ab jenem Zeitpunkt gehalten, alles Zumutbare zu un- ternehmen, um die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden resp. zu verkürzen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitraum zwischen seiner Kündigung (11. November 2024) und seiner Wiederanmeldung beim RAV (30. Januar 2025) auf sieben ausgeschriebene Stellen bewarb (act. II 101 ff.; Beschwerde S. 3 Ziff. 4, Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4). Im Weiteren tauschte sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum mit verschiedenen Kontaktpersonen zu seiner Arbeitssituation aus, trat einem "..." Netzwerk bei und nahm an einem Netzwerkanlass teil (act. II 101 ff., 66 ff., Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5 – 12, Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4). Damit liegen im massgeblichen, rund elf- wöchigen Zeitraum zwischen der Kündigung und der Anmeldung beim RAV einzig sieben resp. – unter Berücksichtigung der vor der Kündigung am 3. November 2024 eingereichten Bewerbung (act. II

101) – acht schriftliche Stellenbewerbungen vor, was mit Blick auf die vorerwähnte Praxis (vgl. E. 2.3 vorne) selbst unter Berücksichtigung der Bewerbung vom 3. November 2024 als quantitativ ungenügend zu qualifizieren ist. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum vorgenommenen "Networking-Aktivitäten" nichts. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt (vgl. act. II 48), stellen solche Anfragen rechtsprechungsgemäss keine qualitativ genügen- den Arbeitsbemühungen dar, weshalb diese grundsätzlich keine schriftlichen Bewerbungen auf offene Stellen zu ersetzen vermögen (vgl. auch E. 2.3 hiervor).

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- 7 - Entschuldbare Gründe für die ungenügenden Arbeitsbemühungen sind denn auch nicht ersichtlich. Aus der Tatsache, dass dem Be- schwerdeführer im Onlineportal des Beschwerdegegners unter der Ansicht "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" der Monat November 2024 nicht angezeigt worden sein soll, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er für diesen Monat keine Arbeitsbemühun- gen vorzunehmen habe (act. II 67), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Der Beschwerdeführer war bereits im Rahmen seiner Erstanmeldung bei der Arbeitslosenkasse im Juni 2023 u.a. auf die Broschüre "Arbeitslosigkeit. Ein Leitfaden für Versi- cherte" (abrufbar unter:) und damit auf seine Pflicht zur Stel- lensuche während der Kündigungsfrist und den Konsequenzen bei einer Pflichtverletzung hingewiesen worden (act. IIA 181, vgl. S. 12 und 15 f. der Broschüre). 3.3 Nach dem Dargelegten hielt der Beschwerdegegner zutref- fend fest, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im vorliegend massgebenden Zeitraum ungenügend waren, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung be- misst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Ge- samtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).

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- 8 - Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosen- versicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegeben- heiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Vorliegend bewegt sich das verfügte Einstellmass von insge- samt acht Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschul- dens (vgl. E. 4.1 hiervor). Dieses Einstellmass entspricht dem Ein- stellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), wonach bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer zweimonatigen Kündigungsfrist von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Einstelldauer von sechs bis acht Tagen zu verfügen ist (vgl. Ziff. D79 1.A/2 der Weisung des SECO betreffend Arbeitslosenent- schädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Der Beschwerdegegner berücksichtigte damit zu Recht nicht nur die Dauer der Kündigungsfrist (ein Monat [act. II 131]), sondern den gesamten Zeitraum zwischen der Kündigung und der Anmeldung beim RAV, war der Beschwerdeführer doch gehalten, im gesamten Zeitraum bis zur Anmeldung Arbeitsbemühungen vorzunehmen (vgl. E. 2.2 hiervor). Vor dem Hintergrund dieser rund elfwöchigen Zeit- spanne ist die verfügte Sanktion von acht Einstelltagen nicht zu be- anstanden und ein triftiger Grund, der ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würde (vgl. E. 4.1 hiervor), ist nicht ersichtlich. 5. Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchs- berechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher

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- 9 - Hinsicht zu bestätigen und die gegen den Einspracheentscheid vom

30. Mai 2025 (act. II 46 ff.) erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein An- spruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Par- teientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

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- 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.