Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024
Sachverhalt
A. Die 1966 geborene B.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stand ab 1. März 2024 als …/… in einem unbefristeten vollzeitlichen Ar- beitsverhältnis mit der C.________ AG (Akten des Amts für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 92- 94). Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 kündigte die Versicherte dieses Ar- beitsverhältnis per 30. Juni 2024 (act. II 89). In der Folge stellte sie im Juli 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024 (act. II 106-109). Mit Verfügung vom 18. September 2024 (act. II 38-40) stellte das AVA (Arbeitslosenkasse) die Versicherte wegen selbstverschul- deter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Tagen ab dem 1. Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Auf Einsprache hin (act. II 22) hielt das AVA (Rechtsdienst) mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 daran fest (act. II 3-8). B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2024 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte die Überprüfung des Einspracheentscheids vom 10. De- zember 2024. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -3-
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Dezem- ber 2024 (act. II 3-8). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 24 Tagen ab dem 1. Juli 2024.
E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 24 Tagen (act. II 7) und einem Tag- geldanspruch von Fr. 362.15 (act. II 30, 33) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -4-
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versi- cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstver- schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicher- ten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein ge- spanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbar- keit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). 2.2 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227; ARV 2014 S. 147 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -5- 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwer- deführerin ihre am 1. März 2024 angetretene – unbefristete vollzeitliche – Arbeitsstelle bei der C.________ AG (act. II 92-94) während der Probezeit am 21. Mai 2024 per 30. Juni 2024 kündigte (act. II 89), ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert gewesen wäre. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu prüfen sind damit die Fragen der Zumutbarkeit des Ver- bleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.1 hiervor) sowie des Kausal- zusammenhangs (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 In der E-Mail vom 28. Juli 2024 führte die Beschwerdeführerin hin- sichtlich der Kündigungsgründe aus, am Tag des Stellenantritts habe sie erfahren, dass die Arbeitgeberin wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage beabsichtige, bis zu … Mitarbeiter zu entlassen, und die Vorgesetzte, welche sie eingestellt habe, habe ihr gleichentags mitgeteilt, sie werde die Unternehmung im August 2024 verlassen. Diese Informationen hätten sie schockiert und sie sei "bitter enttäuscht" über die Unaufrichtigkeit im Rekru- tierungsprozess gewesen. Weiter sei sie nach ihrer Einarbeitung nicht aus- gelastet gewesen und sie habe die im Rekrutierungsprozess in Aussicht gestellte Position nicht erhalten (act. II 110). In einer E-Mail vom 9. August 2024 (act. II 59) gab die Beschwerdeführerin zusätzlich an, dass die Stim- mung im Unternehmen nicht gut und sie von den Führungsqualitäten ihrer Vorgesetzten enttäuscht gewesen sei (act. II 69). In der Einsprache wies sie darauf hin, der Hauptgrund der Kündigung sei die zeitliche Nichtauslas- tung gewesen. Zusätzlich zu der Unterforderung seien die anderen bereits erläuterten Umstände gekommen (act. II 22). 3.3 Wenngleich nicht verkannt wird, dass die von der Beschwerdeführe- rin geschilderten Umstände für sie nicht leicht gewesen sind und der Wunsch nach einem Arbeitsstellenwechsel nachvollzogen werden kann, führen diese jedoch klarerweise nicht zur Unzumutbarkeit der innegehabten Stelle. Nach der Rechtsprechung vermögen eine nicht wunschgemässe Beschäftigungsart, ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten keine Un- zumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -6- E. 2.1 hiervor). Ebenso wenig vermag mit Bezug auf die geltenden ge- machten Qualifikationen und Berufserfahrungen bzw. Fähigkeiten (vgl. Be- schwerde Lemma 1) eine Unterbeanspruchung eine Unzumutbarkeit zu begründen (Urteil des BGer 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E. 2.2). Im Übrigen lag die Arbeit als …/… bei der C.________ AG im bisherigen Tätigkeitsfeld bzw. Berufszweig der Beschwerdeführerin (act. II 126, 129,
131) und der Beschwerdeführerin war auch die wirtschaftlich angespannte Situation der Arbeitgeberin nicht unbekannt, hatte sie doch bereits bei der Bewerbung Kenntnis über die … (act. II 110) und wurde anlässlich des Vorstellungsgesprächs die wirtschaftliche Lage ebenfalls besprochen (act. II 68). Es wäre im Rahmen ihrer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten (vgl. E. 2.1 hiervor) deshalb ohne weiteres zumutbar gewesen, die Stelle zu behalten und gleichzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Damit ist die Beschwerdeführerin durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden. Dies wird in der Beschwerde denn auch anerkannt. 3.4 Gemäss den E-Mails der ehemaligen Arbeitgeberin vom 12. Sep- tember (act. II 41) und 31. Oktober 2024 (act. II 15) wurde die von der Be- schwerdeführerin innegehabte Stelle neu besetzt und die Beschwerdefüh- rerin wäre auch heute noch angestellt, hätte sie nicht gekündigt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Aussagen nicht zutreffen sollten – wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei beim Austritt der Beschwerdeführe- rin noch nicht bekannt gewesen, ob die Stelle besetzt würde, spricht dies nicht gegen die Korrektheit der Aussage der Mitarbeiterin der ehemaligen Arbeitgeberin. Ebenso vermag die Auffassung in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. November 2024 (act. II 12) nicht zu überzeu- gen, wonach die entsprechende Mitarbeiterin "weder kompetent noch be- fähigt" gewesen sei, "eine Einschätzung über meine Anstellung bei der Firma zu geben". Denn allein die Mitteilung einer Tatsache, ob eine Stelle besetzt worden ist oder nicht, kann durchaus durch eine hierarchisch tief eingestufte Mitarbeiterin erfolgen. Damit ist erstellt, dass die von der Be- schwerdeführerin innegehabte Stelle weiterhin existiert und die Beschwer- deführerin diesen Arbeitsplatz ohne Kündigung weiterhin besetzen könnte. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin das Arbeitsverhältnis auflöste und nicht die ehemalige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -7- Arbeitgeberin unter Hinweis auf Wirtschaftlichkeits- bzw. Restrukturie- rungsgründe. 3.5 Da die Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle, die sie weiterhin innehaben könnte, kündigte, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AIVIV erfüllt und sie ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. E. 2.1 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 24 Ein- stelltagen (act. II 7). 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Bei der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 24 Tagen (act. II 7) geht der Beschwerdegegner vom mittleren Bereich des mittel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -8- schweren Verschuldens aus. Damit trug er im Rahmen des ihm zustehen- den Ermessens den konkreten Umständen und den persönlichen Verhält- nissen der Beschwerdeführerin – insbesondere der belastenden Situation am Arbeitsplatz mit Unterforderung (vgl. E. 3.2 hiervor) sowie der Kündi- gung während der Probezeit (E. 3.1 hiervor) – angemessen Rechnung. Die Verwaltung sah hier denn auch übereinstimmend mit den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Einstellraster für ALK, D75 Ziff.1.H/2; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, unter: Publika- tionen/Weisungen/AVIG-Praxis; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) ausnahmsweise davon ab, ein schweres Verschulden anzunehmen, obwohl gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV ein schweres Verschulden vorliegt, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung ei- ner neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat, was eine Einstelldauer zwischen 31 und 60 Tagen zur Folge hätte (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Es besteht kein triftiger Grund, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 (act. II 3-8) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -9- Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2025 4 ACT/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. März 2025 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -2- Sachverhalt: A. Die 1966 geborene B.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stand ab 1. März 2024 als …/… in einem unbefristeten vollzeitlichen Ar- beitsverhältnis mit der C.________ AG (Akten des Amts für Arbeitslosen- versicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 92- 94). Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 kündigte die Versicherte dieses Ar- beitsverhältnis per 30. Juni 2024 (act. II 89). In der Folge stellte sie im Juli 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024 (act. II 106-109). Mit Verfügung vom 18. September 2024 (act. II 38-40) stellte das AVA (Arbeitslosenkasse) die Versicherte wegen selbstverschul- deter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Tagen ab dem 1. Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Auf Einsprache hin (act. II 22) hielt das AVA (Rechtsdienst) mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 daran fest (act. II 3-8). B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2024 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte die Überprüfung des Einspracheentscheids vom 10. De- zember 2024. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Dezem- ber 2024 (act. II 3-8). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 24 Tagen ab dem 1. Juli 2024. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 24 Tagen (act. II 7) und einem Tag- geldanspruch von Fr. 362.15 (act. II 30, 33) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versi- cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstver- schuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicher- ten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein ge- spanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbar- keit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). 2.2 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227; ARV 2014 S. 147 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -5- 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwer- deführerin ihre am 1. März 2024 angetretene – unbefristete vollzeitliche – Arbeitsstelle bei der C.________ AG (act. II 92-94) während der Probezeit am 21. Mai 2024 per 30. Juni 2024 kündigte (act. II 89), ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert gewesen wäre. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu prüfen sind damit die Fragen der Zumutbarkeit des Ver- bleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.1 hiervor) sowie des Kausal- zusammenhangs (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 In der E-Mail vom 28. Juli 2024 führte die Beschwerdeführerin hin- sichtlich der Kündigungsgründe aus, am Tag des Stellenantritts habe sie erfahren, dass die Arbeitgeberin wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage beabsichtige, bis zu … Mitarbeiter zu entlassen, und die Vorgesetzte, welche sie eingestellt habe, habe ihr gleichentags mitgeteilt, sie werde die Unternehmung im August 2024 verlassen. Diese Informationen hätten sie schockiert und sie sei "bitter enttäuscht" über die Unaufrichtigkeit im Rekru- tierungsprozess gewesen. Weiter sei sie nach ihrer Einarbeitung nicht aus- gelastet gewesen und sie habe die im Rekrutierungsprozess in Aussicht gestellte Position nicht erhalten (act. II 110). In einer E-Mail vom 9. August 2024 (act. II 59) gab die Beschwerdeführerin zusätzlich an, dass die Stim- mung im Unternehmen nicht gut und sie von den Führungsqualitäten ihrer Vorgesetzten enttäuscht gewesen sei (act. II 69). In der Einsprache wies sie darauf hin, der Hauptgrund der Kündigung sei die zeitliche Nichtauslas- tung gewesen. Zusätzlich zu der Unterforderung seien die anderen bereits erläuterten Umstände gekommen (act. II 22). 3.3 Wenngleich nicht verkannt wird, dass die von der Beschwerdeführe- rin geschilderten Umstände für sie nicht leicht gewesen sind und der Wunsch nach einem Arbeitsstellenwechsel nachvollzogen werden kann, führen diese jedoch klarerweise nicht zur Unzumutbarkeit der innegehabten Stelle. Nach der Rechtsprechung vermögen eine nicht wunschgemässe Beschäftigungsart, ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten keine Un- zumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -6- E. 2.1 hiervor). Ebenso wenig vermag mit Bezug auf die geltenden ge- machten Qualifikationen und Berufserfahrungen bzw. Fähigkeiten (vgl. Be- schwerde Lemma 1) eine Unterbeanspruchung eine Unzumutbarkeit zu begründen (Urteil des BGer 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E. 2.2). Im Übrigen lag die Arbeit als …/… bei der C.________ AG im bisherigen Tätigkeitsfeld bzw. Berufszweig der Beschwerdeführerin (act. II 126, 129,
131) und der Beschwerdeführerin war auch die wirtschaftlich angespannte Situation der Arbeitgeberin nicht unbekannt, hatte sie doch bereits bei der Bewerbung Kenntnis über die … (act. II 110) und wurde anlässlich des Vorstellungsgesprächs die wirtschaftliche Lage ebenfalls besprochen (act. II 68). Es wäre im Rahmen ihrer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten (vgl. E. 2.1 hiervor) deshalb ohne weiteres zumutbar gewesen, die Stelle zu behalten und gleichzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Damit ist die Beschwerdeführerin durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden. Dies wird in der Beschwerde denn auch anerkannt. 3.4 Gemäss den E-Mails der ehemaligen Arbeitgeberin vom 12. Sep- tember (act. II 41) und 31. Oktober 2024 (act. II 15) wurde die von der Be- schwerdeführerin innegehabte Stelle neu besetzt und die Beschwerdefüh- rerin wäre auch heute noch angestellt, hätte sie nicht gekündigt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Aussagen nicht zutreffen sollten – wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei beim Austritt der Beschwerdeführe- rin noch nicht bekannt gewesen, ob die Stelle besetzt würde, spricht dies nicht gegen die Korrektheit der Aussage der Mitarbeiterin der ehemaligen Arbeitgeberin. Ebenso vermag die Auffassung in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. November 2024 (act. II 12) nicht zu überzeu- gen, wonach die entsprechende Mitarbeiterin "weder kompetent noch be- fähigt" gewesen sei, "eine Einschätzung über meine Anstellung bei der Firma zu geben". Denn allein die Mitteilung einer Tatsache, ob eine Stelle besetzt worden ist oder nicht, kann durchaus durch eine hierarchisch tief eingestufte Mitarbeiterin erfolgen. Damit ist erstellt, dass die von der Be- schwerdeführerin innegehabte Stelle weiterhin existiert und die Beschwer- deführerin diesen Arbeitsplatz ohne Kündigung weiterhin besetzen könnte. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin das Arbeitsverhältnis auflöste und nicht die ehemalige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -7- Arbeitgeberin unter Hinweis auf Wirtschaftlichkeits- bzw. Restrukturie- rungsgründe. 3.5 Da die Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle, die sie weiterhin innehaben könnte, kündigte, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AIVIV erfüllt und sie ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. E. 2.1 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 24 Ein- stelltagen (act. II 7). 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Bei der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 24 Tagen (act. II 7) geht der Beschwerdegegner vom mittleren Bereich des mittel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -8- schweren Verschuldens aus. Damit trug er im Rahmen des ihm zustehen- den Ermessens den konkreten Umständen und den persönlichen Verhält- nissen der Beschwerdeführerin – insbesondere der belastenden Situation am Arbeitsplatz mit Unterforderung (vgl. E. 3.2 hiervor) sowie der Kündi- gung während der Probezeit (E. 3.1 hiervor) – angemessen Rechnung. Die Verwaltung sah hier denn auch übereinstimmend mit den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Einstellraster für ALK, D75 Ziff.1.H/2; abrufbar unter, unter: Publika- tionen/Weisungen/AVIG-Praxis; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) ausnahmsweise davon ab, ein schweres Verschulden anzunehmen, obwohl gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV ein schweres Verschulden vorliegt, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung ei- ner neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat, was eine Einstelldauer zwischen 31 und 60 Tagen zur Folge hätte (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Es besteht kein triftiger Grund, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 (act. II 3-8) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, ALV 200 2025 4 -9- Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.