Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 (Referenz: 038 / 1760123)
Sachverhalt
A. Die D.________ GmbH (Gesellschaft) war unter anderem im Jahr 2022 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AKB [act. II] 26). Mit Wirkung ab dem 14. August 2023 wurde über die Gesell- schaft der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 24. September 2024 eingestellt (vgl. Auszug aus dem Handelsregister [in den Gerichtsakten]). Mit Verfügung vom 28. März 2025 (act. II 15) forderte die AKB von A.________ (Beschwerdeführer), welcher seit der Gründung im April 2019 bis zum 4. Oktober 2019 Gesellschafter und Geschäftsführer sowie vom
15. Juni 2021 bis zum 22. Dezember 2022 Vorsitzender der Geschäfts- führung war (vgl. Auszug aus dem Handelsregister [in den Gerichtsakten]), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'672.70. Hiergegen erhob A.________ am 15. Mai 2025 (Datum Postaufgabe) Einsprache (act. II 12). Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 (act. II 8) trat die AKB wegen Nichteinhal- ten der Rechtsmittelfrist auf die Einsprache nicht ein. B. Hiergegen reichte A.________, vertreten durch die B.________ GmbH, C.________, eine mit als "Nachreichung zur Verfügung vom 23. Mai 2025" rubrizierte Eingabe vom 18. Juni 2025 ein, welche die AKB an das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern weiterleitete. Der Beschwerdeführer bean- tragt, der Entscheid vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben, die Wiederherstel- lung der Einsprachefrist zu gewähren, die Schadenersatzverfügung aufzu- heben und die Geltendmachung der Forderung zu prüfen. Am 7. und 8. Juli 2025 gingen weitere Eingaben der Beschwerdegegnerin ein (vgl. prozessleitende Verfügung vom 26. Juni 2025).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, AHV 200 2025 397
- 3 - Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Au- gust 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 (act. II 8). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegne- rin auf die Einsprache vom 15. Mai 2025 (Postaufgabe) zu Recht nicht ein- getreten ist. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht diesen Streitgegenstand betreffen und er ausserhalb desselben Liegendes thema- tisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, AHV 200 2025 397
- 4 -
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten be- stimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still:
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Unter "Ostern" im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG verstehen Recht- sprechung und Lehre seit jeher ausschliesslich den Ostersonntag (BGE 139 V 490 E. 2.2 S. 491). 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, AHV 200 2025 397
- 5 - Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts- handlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2). 2.4 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Recht- zeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2; vgl. ARTHUR BRUNNER, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 68). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Schadenersatzverfügung vom 28. März 2025 (act. II 15) dem Beschwerdeführer am 29. März 2025 zugestellt wurde (act. II 10). Damit begann die 30-tägige Frist am 30. März 2025 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fris- tenstillstandes (vom siebten Tag vor Ostern [20. April 2025] bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG; vgl. E. 2.1 hier- vor) am 13. Mai 2025. Die Postaufgabe der auf den 12. Mai 2025 (vgl. act. II 12 S. 1) datierten Einsprache erfolgte gemäss Poststempel erst am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 15 Mai 2025 (act. II 12 S. 11) und damit nach Ablauf der 30-tägigen Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, AHV 200 2025 397
- 6 - sprachefrist (vgl. E. 2.2 hiervor), mithin verspätet. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.3 hiervor), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Be- schwerdeweise wird unter Verweis auf entsprechende Flugtickets (vgl. Ak- ten des Beschwerdeführers [act. I] 4) einzig vorgebracht, der Beschwerde- führer habe sich im Zeitraum vom 19. März bis zum 20. April 2025 nach- weislich im Ausland befunden, weswegen ihm es objektiv nicht möglich gewesen sei, auf die Schadenersatzverfügung vom 28. März 2025 fristge- recht zu reagieren (S. 1). Zwar mag der Beschwerdeführer sich zum Zeit- punkt der Zustellung der Verfügung am 29. März 2025 im Ausland aufge- halten haben (vgl. act. I 4), doch bedarf es mit Blick auf den strengen Massstab (vgl. E. 2.3 hiervor) einer klaren Schuldlosigkeit, d.h. die um die Wiederherstellung ersuchende Person muss nachweisen, dass sie unver- schuldet an der fristgerechten Einreichung verhindert war. Solche Gründe werden vorliegend nicht vorgebracht. Personen, die sich im Ausland aufhal- ten, haben sich zwecks Durchsicht der während der Abwesenheit einge- henden Post zu organisieren, beispielsweise eine Vertrauensperson zu beauftragen, die Post durchzuschauen und sie über zeitlich dringliche oder befristete Angelegenheiten zu informieren. Offensichtlich hatte sich der Beschwerdeführer nicht entsprechend organisiert, um auch auf während seiner länger dauernden Abwesenheit eingehende Post frist- und zeitge- recht reagieren zu können. Damit war der Beschwerdeführer nicht unver- schuldet an der fristgerechten Einreichung verhindert. 3.2 Folglich ist die Beschwerdegegnerin mangels eingehaltener Rechtsmittelfrist zu Recht nicht auf die Einsprache vom 15. Mai 2025 (act. II 12) gegen die Verfügung vom 28. März 2025 (act. II 15) eingetreten. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 (act. II 8) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, AHV 200 2025 397
- 7 - 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, AHV 200 2025 397 - 8 -
- Zu eröffnen (R): - B.________ GmbH, C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AHV 200 2025 397 WIS/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. September 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________ GmbH, C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen D.________ GmbH in Liquidation betreffend Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 (Referenz: ...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, AHV 200 2025 397
- 2 - Sachverhalt: A. Die D.________ GmbH (Gesellschaft) war unter anderem im Jahr 2022 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AKB [act. II] 26). Mit Wirkung ab dem 14. August 2023 wurde über die Gesell- schaft der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven am 24. September 2024 eingestellt (vgl. Auszug aus dem Handelsregister [in den Gerichtsakten]). Mit Verfügung vom 28. März 2025 (act. II 15) forderte die AKB von A.________ (Beschwerdeführer), welcher seit der Gründung im April 2019 bis zum 4. Oktober 2019 Gesellschafter und Geschäftsführer sowie vom
15. Juni 2021 bis zum 22. Dezember 2022 Vorsitzender der Geschäfts- führung war (vgl. Auszug aus dem Handelsregister [in den Gerichtsakten]), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'672.70. Hiergegen erhob A.________ am 15. Mai 2025 (Datum Postaufgabe) Einsprache (act. II 12). Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 (act. II 8) trat die AKB wegen Nichteinhal- ten der Rechtsmittelfrist auf die Einsprache nicht ein. B. Hiergegen reichte A.________, vertreten durch die B.________ GmbH, C.________, eine mit als "Nachreichung zur Verfügung vom 23. Mai 2025" rubrizierte Eingabe vom 18. Juni 2025 ein, welche die AKB an das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern weiterleitete. Der Beschwerdeführer bean- tragt, der Entscheid vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben, die Wiederherstel- lung der Einsprachefrist zu gewähren, die Schadenersatzverfügung aufzu- heben und die Geltendmachung der Forderung zu prüfen. Am 7. und 8. Juli 2025 gingen weitere Eingaben der Beschwerdegegnerin ein (vgl. prozessleitende Verfügung vom 26. Juni 2025).
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- 3 - Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Au- gust 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 (act. II 8). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegne- rin auf die Einsprache vom 15. Mai 2025 (Postaufgabe) zu Recht nicht ein- getreten ist. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht diesen Streitgegenstand betreffen und er ausserhalb desselben Liegendes thema- tisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 2.1).
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- 4 - 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten be- stimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still:
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Unter "Ostern" im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG verstehen Recht- sprechung und Lehre seit jeher ausschliesslich den Ostersonntag (BGE 139 V 490 E. 2.2 S. 491). 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, AHV 200 2025 397
- 5 - Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts- handlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2). 2.4 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Recht- zeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2; vgl. ARTHUR BRUNNER, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 68). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Schadenersatzverfügung vom 28. März 2025 (act. II 15) dem Beschwerdeführer am 29. März 2025 zugestellt wurde (act. II 10). Damit begann die 30-tägige Frist am 30. März 2025 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fris- tenstillstandes (vom siebten Tag vor Ostern [20. April 2025] bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG; vgl. E. 2.1 hier- vor) am 13. Mai 2025. Die Postaufgabe der auf den 12. Mai 2025 (vgl. act. II 12 S. 1) datierten Einsprache erfolgte gemäss Poststempel erst am
15. Mai 2025 (act. II 12 S. 11) und damit nach Ablauf der 30-tägigen Ein-
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- 6 - sprachefrist (vgl. E. 2.2 hiervor), mithin verspätet. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.3 hiervor), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Be- schwerdeweise wird unter Verweis auf entsprechende Flugtickets (vgl. Ak- ten des Beschwerdeführers [act. I] 4) einzig vorgebracht, der Beschwerde- führer habe sich im Zeitraum vom 19. März bis zum 20. April 2025 nach- weislich im Ausland befunden, weswegen ihm es objektiv nicht möglich gewesen sei, auf die Schadenersatzverfügung vom 28. März 2025 fristge- recht zu reagieren (S. 1). Zwar mag der Beschwerdeführer sich zum Zeit- punkt der Zustellung der Verfügung am 29. März 2025 im Ausland aufge- halten haben (vgl. act. I 4), doch bedarf es mit Blick auf den strengen Massstab (vgl. E. 2.3 hiervor) einer klaren Schuldlosigkeit, d.h. die um die Wiederherstellung ersuchende Person muss nachweisen, dass sie unver- schuldet an der fristgerechten Einreichung verhindert war. Solche Gründe werden vorliegend nicht vorgebracht. Personen, die sich im Ausland aufhal- ten, haben sich zwecks Durchsicht der während der Abwesenheit einge- henden Post zu organisieren, beispielsweise eine Vertrauensperson zu beauftragen, die Post durchzuschauen und sie über zeitlich dringliche oder befristete Angelegenheiten zu informieren. Offensichtlich hatte sich der Beschwerdeführer nicht entsprechend organisiert, um auch auf während seiner länger dauernden Abwesenheit eingehende Post frist- und zeitge- recht reagieren zu können. Damit war der Beschwerdeführer nicht unver- schuldet an der fristgerechten Einreichung verhindert. 3.2 Folglich ist die Beschwerdegegnerin mangels eingehaltener Rechtsmittelfrist zu Recht nicht auf die Einsprache vom 15. Mai 2025 (act. II 12) gegen die Verfügung vom 28. März 2025 (act. II 15) eingetreten. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025 (act. II 8) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, AHV 200 2025 397
- 7 - 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, AHV 200 2025 397
- 8 -
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ GmbH, C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.