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200 2025 38

Bern VerwG · 2024-12-09 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. Dezember 2024

Dispositiv
  1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Januar 2025 wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Kopie der IV-Verfügung vom 23. Januar 2025) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 38 FRC/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 30. Januar 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Dezember 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2025 38 -2- Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  Mit Eingabe vom 18. Januar 2025 erhob B.________ – ohne Beilage einer Vollmacht – für A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde ge- gen die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) vom 9. Dezember 2024 (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 1) und beantragte, die Rückforderung sei aufzuheben, da auch in der Periode vom 9. Oktober bis 8. November 2024 ein An- spruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (IV) – infolge Abbruchs der beruflichen Massnahme per 8. November 2024 – bestanden habe.  Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, die Eingabe vom 18. Januar 2025 inner- halb der noch laufenden Beschwerdefrist eigenhändig zu unterzeichnen oder eine rechtsgenügliche Vollmacht zugunsten von B.________ ein- zureichen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht ein- getreten werden könne. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass allen- falls kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Verfügung be- stehen könnte.  Die per Einschreiben versendete prozessleitende Verfügung vom

20. Januar 2025 wurde nicht abgeholt und dem Verwaltungsgericht durch die schweizerische Post retourniert (vgl. Sendungsnummer: 983411215200022362).  Beschwerden müssen eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie haben zudem eine eigenhändige Unterschrift der beschwerdeführenden Person zu enthalten (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Es bedeutet keinen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), wenn das kantonale Recht bei Einle- gung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters besteht (Art. 32 Abs. 2 VRPG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2025 38 -3- vgl. BGE 120 V 413 E. 5a S. 417). Bei fehlender gültiger Unterschrift ist aber eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. Art. 33 Abs. 2 VRPG sowie Art. 61 lit. b ATSG; vgl. zum Ganzen BGE 143 V 249 E. 6.2 S. 252, 142 V 152 E. 4.4 S. 159).  Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzu- reichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize- rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gesetzli- che oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG).  Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes prakti- sche oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung be- troffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nut- zen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2).  Die angefochtene Rückerstattungsverfügung vom 9. Dezember 2024 wurde gemäss der mündlichen Auskunft der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 zugestellt (vgl. Telefonnotiz in den Gerichtsakten). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2025 38 -4-

11. Dezember 2024 zu laufen und endete – zufolge des Fristenstillstan- des und der Verlängerung der Frist auf den nächstfolgenden Werktag – am 27. Januar 2025.  Gestützt auf die Akten steht ferner fest, dass die Rückerstattungsverfü- gung vom 9. Dezember 2024 (act. I 1) auf der Mitteilung der IVB vom

18. November 2024 (act. I 3) beruhte, gemäss welcher die beruflichen Massnahmen per 8. Oktober 2024 abgebrochen worden seien. Mit Mit- teilung der IVB vom 20. Dezember 2024 wurde diejenige vom 18. No- vember 2024 jedoch annulliert und ersetzt. Es wurde festgehalten, dass die beruflichen Massnahmen per 8. November 2024 abgebrochen wor- den seien und entsprechend bis zu diesem Datum ein Anspruch auf IV- Taggeld bestehe. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wurde dem Be- schwerdeführer ein IV-Taggeld für die Periode vom 9. Oktober bis

8. November 2024 – entsprechend der Mitteilung vom 20. Dezember 2024 – zugesprochen. Damit wurde den Anträgen in der Beschwerde vollumfänglich entsprochen und es besteht kein aktuelles Rechtsschut- zinteresse.  Somit lag innert Beschwerdefrist keine rechtsgenügliche Beschwerde vor und es mangelt dem Beschwerdeführer ohnehin am Rechtsschut- zinteresse, sodass auf die Beschwerde vom 18. Januar 2025 nicht ein- getreten werden kann.  Die entstandenen Verfahrenskosten von Fr. 200.-- sind dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art.108 Abs. 1 VRPG).  Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).  Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2025 38 -5- Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Januar 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________ (samt Kopie der IV-Verfügung vom 23. Januar 2025)

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.