Klage vom 4. Juni 2025
Sachverhalt
A. Der am TT. September 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war als selbstständigerwerbender ... vom 1. Oktober 2000 bis zur Pensionierung am 30. September 2024 freiwillig bei der Personalvorsorge- stiftung C.________ (Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der Perso- nalvorsorgestiftung C.________ [act. IIA] 3). Nach vorgängiger E-Mail- Korrespondenz (Akten des Versicherten [act. I] 7) beantragte er am
29. Dezember 2024 mit entsprechendem Formular die Auszahlung der Al- tersleistung in Form einer (einmaligen) Kapitalabfindung (act. IIA 1). Sein Alterskapital von Fr. 3'155'258.80 (per 31. Dezember 2023) sowie die Spareinlagen für das laufende Jahr von Fr. 3'150.-- wurden von der Beklag- ten für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum Austritt per 30. September 2024 mit 1.25 %, ausmachend Fr. 30'793.55, verzinst (act. I 3; vgl. auch act. IIA 8) und am 13. Januar 2025 an den Versicherten ausbezahlt (act. IIA 2; vgl. auch act. IIA 13 unten). In der Folge forderte der Versicherte eine Verzinsung zusätzlich vom 1. Oktober 2024 bis zur Auszahlung am
13. Januar 2025 sowie für das Jahr 2024 zu dem für die aktiven Versicher- ten in diesem Jahr anwendbaren Satz von 5.5 % (act. I 8 ff.; vgl. auch act. I 4 f.). Die Personalvorsorgestiftung C.________ zeigte sich aus Ku- lanz bereit, das Alterskapital ab 1. Oktober 2024 bis zum Auszahlungster- min am 13. Januar 2025 mit einem Zinssatz von 1.25 % zu verzinsen, lehn- te aber eine höhere Verzinsung für das Jahr 2024 ab und hielt vielmehr an der Anwendung des vom Stiftungsrat für unterjährige Austritte festgesetz- ten Zinssatzes fest (act. I 13; vgl. auch act. I 4 f.). B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Personalvorsorgestiftung C.________ und beantragte, diese sei zu verpflichten, sein Vorsorgesorgeguthaben nachträglich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2024 pro rata temporis mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, BV 200 2025 368
- 3 - 5.5 % zu verzinsen und ihm die Differenz zwischen dem bereits ausbezahl- ten Zins von 1.25 % und demjenigen von 5.5 %, d.h. 4.25 %, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2024 nachträglich auszubezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 28. Juli 2025 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, auf Abweisung der Klage. Mit der Kostennote reichte der Kläger eine (Kurz-)Stellungnahme vom
13. August 2025 zu den wesentlichen Ausführungen der Klageantwort ein.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 4. Juni 2025 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (<www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf nachträgliche Verzinsung des Vorsorgeguthabens für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2024 mit 5.5 % statt
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsor- gegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
E. 1.25 % zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Differenzbetrag seit 1. Ok- tober 2024. Eine solche klageweise Geltendmachung eines berufsvorsor-
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- 4 - gerechtlichen Anspruchs gegenüber der Vorsorgeeinrichtung lediglich dem Grundsatz nach ist zulässig; die frankenmässige Bezifferung des An- spruchs bildet nicht Streitgegenstand und ist folglich nicht vom Gericht vor- zunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und E. 4 S. 453 ff.). Die Höhe des Altersguthabens und der Zeitpunkt des Austrittes bilden ebenfalls nicht Streitgegenstand. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegt sodann die vor- prozessual noch streitig gewesene Frage, ob – und wenn ja, mit welchem Satz – die Austrittsleistung vom 1. Oktober 2024 bis zur Auszahlung am
13. Januar 2025 zu verzinsen ist.
E. 2.1 Das Altersguthaben besteht unter anderem aus den Altersgutschrif- ten samt Zinsen für die Zeit, während der die versicherte Person der Vor- sorgeeinrichtung angehört hat (Art. 15 Abs. 1 lit. b BVG; Ziff. 6.1 des ab
1. Januar 2024 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten [act. IIA 3]). Für die Verzinsung gibt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz, jährlich den anzuwendenden Mindestzins festzulegen (Art. 15 Abs. 2 BVG; HANS- ULRICH STAUFFER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 15 N. 18 f.). Dieser beträgt seit 1. Januar 2024 1.25 % (Art. 12 lit. k der Verordnung vom 18. April 1984 über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]).
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- 5 -
E. 2.2 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Pas- sus "im Rahmen dieses Gesetzes" bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtun- gen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvor- schriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weiter- gehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Kompo- nenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durch- führung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Be- stimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt wor- den. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1857 ff.). Wie der dem weitergehen- den Bereich der beruflichen Vorsorge zuzurechnende Teil der Altersgut- schriften zu verzinsen ist, regelt das BVG nicht; insbesondere schreibt es den Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG (vgl. E. 2.1 hiervor) für diesen Bereich nicht vor (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG). Damit sind die Vorsor- geeinrichtungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge unter Beach- tung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkür- verbot und Verhältnismässigkeit) frei, über die Verzinsung in ihren regle- mentarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzin- sung der entsprechenden Altersgutschrift unter dem Mindestzinssatz vor- zusehen (in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 3.1 des Urteils des Bun- desgerichts [BGer] 9C_114/2013 vom 9. April 2014).
E. 2.2.1 Gewöhnlich befinden die Vorsorgeeinrichtungen frühestens im
E. 2.2.2 Soweit die Verzinsung des Altersguthabens reglementarisch in die Kompetenz des Stiftungsrats gelegt wird, verfügt dieser dabei über ein wei- tes Ermessen. Zu beachten hat er bekanntermassen (vgl. bereits E. 2.2 hiervor) die allfälligen reglementarischen Vorgaben sowie das verfas- sungsmässige Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Zinsentscheide des Stiftungs- rats sind deshalb nur dann als rechtswidrig zu beurteilen, wenn sie den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen oder willkürlich sind, das heisst, wenn die Entscheide unhaltbar sind, weil sie auf sachfremden Kriterien beruhen oder einschlägige Kriterien ausser Acht lassen (indes liegt keine Willkür vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre). Wie erwähnt ist es zulässig und üblich, verschiede- ne Zinssätze auf verschiedene Versichertengruppen anzuwenden, sofern innerhalb der Gruppe keine Ungleichbehandlung erfolgt, und dementspre- chend die Verzinsung der Altersguthaben für unterjährig Versicherte im
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- 7 - Voraus und für alle anderen Versicherten am Ende des Jahres rückwirkend festzulegen. Ebenso wenig zu beanstanden ist die pro-rata-temporis- Verzinsung der Altersguthaben bei unterjährigen Austritten (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 15 N. 2 ff. m.w.H.; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 15 S. 45 f.; LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Verzinsung des Altersguthabens in der überobligatorischen Vorsorge, in AJP 2015 S. 1627; PETER ERICH, Unter- deckung und Sanierung – Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: AJP 2009 S. 795 Ziff. 1.3). 3. 3.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine registrierte Vorsorgeein- richtung, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnimmt (Art. 48 Abs. 1 BVG bzw. E. 2.1 hiervor) und die Möglichkeit hat, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtung; Art. 49 Abs. 2 BVG bzw. E. 2.2 hiervor; vgl. <www.aufsichtbern.ch>, unter: Vorsorgeeinrichtungen/Ver- zeichnisse der beaufsichtigten Einrichtungen). Für freiwillig Versicherte gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss (Art. 4 Abs. 2 BVG). Gemäss dem Vorsorgereglement der Beklagten (act. IIA 3) können sich Selbstständigerwerbende grundsätzlich freiwillig versichern (Ziff. 3.2). Der Kläger war derart bei der Beklagten vorsorgever- sichert. 3.2 Der Kläger vollendete am TT. September 2024 sein 70. Altersjahr. Eine Weiterführung der Vorsorge nach dem 70. Altersjahr ist gesetzlich und reglementarisch nicht erlaubt (Art. 13b Abs. 2 BVG; Ziff. 4.3 Vorsorgere- glement). Damit trat per 1. Oktober 2024 der Vorsorgefall Alter ein. Folglich handelt es sich um einen unterjährigen Austritt und der Kläger gehörte per
31. Dezember 2024 nicht mehr zu den aktiven Versicherten. Am Ersten des Monats nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Pensio- nierung beginnt der Anspruch auf eine Altersrente (Ziff. 7.1 erster Satz Vor- sorgereglement). Anstelle einer lebenslänglichen Altersrente kann das Al-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, BV 200 2025 368
- 8 - tersguthaben als einmaliges Kapital bezogen werden. Der Antrag für den Kapitalbezug ist vor der ersten Rentenzahlung einzureichen. Bei verspäte- ter Anmeldung kann die Fälligkeit des Alterskapitals bis drei Monate über das Anmelde- oder Pensionierungsdatum aufgeschoben werden. In diesem Fall erfolgt die verspätete Auszahlung unverzinst (Ziff. 7.4 Vorsorgeregle- ment). Vorliegend optierte der Kläger für den vollständigen Kapitalbezug (act. IIA 1). 3.3 Umstritten und zu prüfen ist, mit welchem Zinssatz das Altersgutha- ben des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zu seinem Austritt per
30. September 2024 zu verzinsen ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.3.1 Den reglementarischen Bestimmungen der Beklagten zufolge wer- den Altersgutschriften des laufenden Jahres nicht verzinst (Ziff. 6.1 letzter Satz Vorsorgereglement). Der jährlich gutgeschriebene Zinssatz wird vom Stiftungsrat festgelegt. Dieser entscheidet zu Beginn eines Rechnungsjah- res über den Zinssatz, der für die Austritte im laufenden Jahr angewandt wird. Am Ende des Rechnungsjahres legt er aufgrund des Ergebnisses den definitiven Zinssatz für das Rechnungsjahr fest, mit welchem die Altersgut- haben der versicherten Personen, die am 31. Dezember des Rechnungs- jahres der Beklagten angehörten (oder sie per 31. Dezember verlassen), verzinst werden. Der Stiftungsrat orientiert sich dabei am Beteiligungsmo- dell (Ziff. 6.2 Vorsorgereglement; vgl. dazu <www.C.________.ch>, unter: Downloads/Informationen/ Beteiligungsmodell …). 3.3.2 Der Stiftungsrat der Beklagten beschloss anlässlich der Sitzung vom 16. November 2023, dass der unterjährige Zins 2024 auf 1.25 % fest- gelegt wird (act. IIA 5), was dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzins- satz für besagtes Jahr entspricht (vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf die Ver- zinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten pro 2024 setzte er den Zinssatz Ende 2024 auf 5.5 % fest (act. I 5). 3.3.3 Gestützt darauf verzinste die Beklagte das Altersguthaben des Klä- gers für die Zeit von 1. Januar bis 30. September 2024 nach dem vom Stif- tungsrat anlässlich der Sitzung vom 16. November 2023 für unterjährige Austritte prospektiv auf 1.25 % (BVG-Mindestzinssatz) festgelegten Satz (act. I 3). Dieses Vorgehen ist nach dem Dargelegten zulässig und regle-
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- 9 - mentskonform. Dass die Beklagte dem Kläger trotz Vollkapitalisierung mit einem Deckungsgrad von 112.8 % (act. I 6/2) nicht den für die aktiven Ver- sicherten retrospektiv auf 5.5 % festgesetzten Zins gewährte, ist weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Das Vorgehen mit den unterschiedli- chen Zinssätzen ist gemäss den bundesgerichtlichen Ausführungen (vgl. E. 2.2.1 hiervor) objektiv motiviert und sachlich begründet. So setzte sich das Bundesgericht in BGE 140 V 169 einlässlich mit der Frage nach der Zulässigkeit divergierender Zinssätze für unterjährig austretende und ganz- jährig verbleibende Versicherte auseinander und erwog, dass diese vor dem Rechtsgleichheitsgebot standhielten. Die Beklagte hat zutreffend dar- auf hingewiesen (vgl. Klageantwort S. 8 Ziff. 21), dass die Performance im Zeitpunkt der unterjährigen Fälligkeit der Austrittsleistung regelmässig nicht mit derjenigen identisch ist, die bis Ende Jahr erzielt werden könnte, wes- halb es insbesondere darum geht, nachträgliche Korrekturen eines proviso- risch im Voraus festgelegten Zinssatzes mittels Nach- und Rückzahlungen mit damit einhergehendem administrativem Aufwand und Erklärungsbedarf zu vermeiden (Klageantwort S. 8 Ziff. 21). Vor diesem Hintergrund könnte der administrative Mehraufwand kaum mit den vom Kläger erwähnten neu- en Technologien (KI-Lösungen) bewältigt werden (vgl. Klage S.5 Ziff. 10; Stellungnahme vom 13. August 2025 S. 3 Ziff. II lit. D), wäre es doch mit einer blossen Nachzahlung der Differenz nicht getan. Darüber hinaus wäre die vom Kläger propagierte Lösung reglementswidrig (vgl. Ziff. 6.2 Vorsor- gereglement). Weiter vermag der Kläger allein aus dem Umstand, dass einzelne Vorsorgeeinrichtungen die beiden Versichertengruppen bezüglich Zins gleich behandeln (Klage S. 5 Ziff. 10; Stellungnahme vom 13. August 2025 S. 3 Ziff. II lit. C), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal jeden- falls dann keine Willkür vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls ver- tretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Tat- sache, dass es seit vielen Jahren keine einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung mehr zur Verzinsung von Altersguthaben gegeben hat, zeigt, dass die gelebte Praxis auch der Rechtsüberzeugung entspricht, wenngleich es diesbezüglich (vereinzelt) abweichende Meinungen (wie in dem in der Klage [S. 5 Ziff. 10] erwähnten Beitrag des "Kassensturz") gibt. BGE 140 V 169 ist damit immer noch einschlägig, da bis dato keine Pra- xisänderung erfolgt ist. Beim in der Stellungnahme vom 13. August 2025 erwähnten (S. 3 Ziff. II lit. C) BGer 9C_176/2015 ging es lediglich darum,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, BV 200 2025 368
- 10 - dass die per 31. Dezember Austretenden sowie die per 1. Januar des Fol- gejahres Alterspensionierten der Gruppe der Verbleibenden zuzuordnen sind (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Schliesslich wurde auf den Kläger der BVG- Mindestzinssatz angewendet, weshalb das Vorgehen der Beklagten auch ohne weiteres einer Prüfung nach dem Anrechnungsprinzip standhält. 3.4 Zusammenfassend wurde das Altersguthaben des Klägers für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2024 zu Recht mit dem vom Stif- tungsrat anlässlich der Sitzung vom 16. November 2023 für unterjährige Austritte festgesetzten Zinssatz von 1.25 % verzinst. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Verzinsung seiner Austrittsleistung. Die Klage erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Quartal über die Verzinsung des laufenden Kalenderjahrs. Tritt eine ver- sicherte Person unterjährig aus, wird die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [FZG, SR 831.42]), weshalb mit der Zinsgutschrift nicht bis zum Ab- lauf des Kalenderjahres zugewartet werden kann. Indem die Vorsorgeein- richtung prospektiv den Zins für Versicherte festlegt, die während des dar- auffolgenden Jahres austreten, schafft sie Klarheit und Transparenz. Ins- besondere kommt sie einer allfälligen Ungleichbehandlung unter den Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, BV 200 2025 368
- 6 - tretenden zuvor: Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickelt, resultieren im jeweiligen Zeitpunkt der verschiedenen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten, was verschiedene Zinssätze zur Folge hätte. Eine Verpflichtung, den Zins zunächst nur provisorisch festzu- legen und diesen nachträglich zu korrigieren (in Form einer Rück- oder Nachzahlung), lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Ein solches Vor- gehen ist schon – unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit – aus Gründen der Zweckmässigkeit abzulehnen, verursacht es doch vor allem auf Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtungen erheblichen administrati- ven Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten. Eine tiefere Ver- zinsung für die unterjährig ausgetretenen Versicherten im Jahr des Austritts gegenüber verbleibenden Versicherten ist deshalb nicht zu beanstanden, da austretende Versicherte die Risiken der alten Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht weiter mitzutragen haben. In diesem Sinne ist die un- gleiche Verzinsung für austretende und verbleibende Versicherte objektiv motiviert. Entscheidend ist, dass innerhalb der beiden Gruppen keine Un- gleichbehandlung stattfindet (BGE 140 V 169 E. 5.1 S. 171 f.). Dabei sind die per 31. Dezember Austretenden sowie die per 1. Januar des Folgejah- res Alterspensionierten der Gruppe der Verbleibenden zuzuordnen (Urteil des BGer 9C_176/2015 vom 4. März 2016 E. 8.2.3).
E. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Um- kehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Berufsvorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf Parteikosten (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, BV 200 2025 368 - 11 -
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten (samt Einga- be des Klägers vom 13. August 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BV 200 2025 368 JAP/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Personalvorsorgestiftung C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beklagte betreffend Klage vom 4. Juni 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, BV 200 2025 368
- 2 - Sachverhalt: A. Der am TT. September 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war als selbstständigerwerbender ... vom 1. Oktober 2000 bis zur Pensionierung am 30. September 2024 freiwillig bei der Personalvorsorge- stiftung C.________ (Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der Perso- nalvorsorgestiftung C.________ [act. IIA] 3). Nach vorgängiger E-Mail- Korrespondenz (Akten des Versicherten [act. I] 7) beantragte er am
29. Dezember 2024 mit entsprechendem Formular die Auszahlung der Al- tersleistung in Form einer (einmaligen) Kapitalabfindung (act. IIA 1). Sein Alterskapital von Fr. 3'155'258.80 (per 31. Dezember 2023) sowie die Spareinlagen für das laufende Jahr von Fr. 3'150.-- wurden von der Beklag- ten für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum Austritt per 30. September 2024 mit 1.25 %, ausmachend Fr. 30'793.55, verzinst (act. I 3; vgl. auch act. IIA 8) und am 13. Januar 2025 an den Versicherten ausbezahlt (act. IIA 2; vgl. auch act. IIA 13 unten). In der Folge forderte der Versicherte eine Verzinsung zusätzlich vom 1. Oktober 2024 bis zur Auszahlung am
13. Januar 2025 sowie für das Jahr 2024 zu dem für die aktiven Versicher- ten in diesem Jahr anwendbaren Satz von 5.5 % (act. I 8 ff.; vgl. auch act. I 4 f.). Die Personalvorsorgestiftung C.________ zeigte sich aus Ku- lanz bereit, das Alterskapital ab 1. Oktober 2024 bis zum Auszahlungster- min am 13. Januar 2025 mit einem Zinssatz von 1.25 % zu verzinsen, lehn- te aber eine höhere Verzinsung für das Jahr 2024 ab und hielt vielmehr an der Anwendung des vom Stiftungsrat für unterjährige Austritte festgesetz- ten Zinssatzes fest (act. I 13; vgl. auch act. I 4 f.). B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die Personalvorsorgestiftung C.________ und beantragte, diese sei zu verpflichten, sein Vorsorgesorgeguthaben nachträglich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2024 pro rata temporis mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, BV 200 2025 368
- 3 - 5.5 % zu verzinsen und ihm die Differenz zwischen dem bereits ausbezahl- ten Zins von 1.25 % und demjenigen von 5.5 %, d.h. 4.25 %, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2024 nachträglich auszubezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 28. Juli 2025 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, auf Abweisung der Klage. Mit der Kostennote reichte der Kläger eine (Kurz-)Stellungnahme vom
13. August 2025 zu den wesentlichen Ausführungen der Klageantwort ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 4. Juni 2025 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf nachträgliche Verzinsung des Vorsorgeguthabens für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2024 mit 5.5 % statt 1.25 % zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Differenzbetrag seit 1. Ok- tober 2024. Eine solche klageweise Geltendmachung eines berufsvorsor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, BV 200 2025 368
- 4 - gerechtlichen Anspruchs gegenüber der Vorsorgeeinrichtung lediglich dem Grundsatz nach ist zulässig; die frankenmässige Bezifferung des An- spruchs bildet nicht Streitgegenstand und ist folglich nicht vom Gericht vor- zunehmen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4 und E. 4 S. 453 ff.). Die Höhe des Altersguthabens und der Zeitpunkt des Austrittes bilden ebenfalls nicht Streitgegenstand. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegt sodann die vor- prozessual noch streitig gewesene Frage, ob – und wenn ja, mit welchem Satz – die Austrittsleistung vom 1. Oktober 2024 bis zur Auszahlung am
13. Januar 2025 zu verzinsen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsor- gegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Das Altersguthaben besteht unter anderem aus den Altersgutschrif- ten samt Zinsen für die Zeit, während der die versicherte Person der Vor- sorgeeinrichtung angehört hat (Art. 15 Abs. 1 lit. b BVG; Ziff. 6.1 des ab
1. Januar 2024 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten [act. IIA 3]). Für die Verzinsung gibt das Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz, jährlich den anzuwendenden Mindestzins festzulegen (Art. 15 Abs. 2 BVG; HANS- ULRICH STAUFFER, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 15 N. 18 f.). Dieser beträgt seit 1. Januar 2024 1.25 % (Art. 12 lit. k der Verordnung vom 18. April 1984 über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]).
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- 5 - 2.2 Das BVG ist als Minimalgesetz konzipiert. Dies ergibt sich einerseits aus Art. 6 BVG und andererseits aus Art. 49 Abs. 1 BVG. Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Der Pas- sus "im Rahmen dieses Gesetzes" bedeutet, dass die Vorsorgeeinrichtun- gen unter anderem die im zweiten Teil des BVG enthaltenen Mindestvor- schriften zu beachten haben. Damit für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, also registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nebst dem Obligatorium weiter- gehende Leistungen erbringen, auch für die überobligatorischen Kompo- nenten eine gewisse Koordination besteht, sind vorab bezüglich der Durch- führung verschiedene Bereiche der für den Mindestbereich geltenden Be- stimmungen auch für die weitergehende Vorsorge anwendbar erklärt wor- den. Diese sind in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählt (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N. 1857 ff.). Wie der dem weitergehen- den Bereich der beruflichen Vorsorge zuzurechnende Teil der Altersgut- schriften zu verzinsen ist, regelt das BVG nicht; insbesondere schreibt es den Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG (vgl. E. 2.1 hiervor) für diesen Bereich nicht vor (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG). Damit sind die Vorsor- geeinrichtungen im Rahmen der weitergehenden Vorsorge unter Beach- tung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkür- verbot und Verhältnismässigkeit) frei, über die Verzinsung in ihren regle- mentarischen Grundlagen zu bestimmen und beispielsweise eine Verzin- sung der entsprechenden Altersgutschrift unter dem Mindestzinssatz vor- zusehen (in BGE 140 V 169 nicht publizierte E. 3.1 des Urteils des Bun- desgerichts [BGer] 9C_114/2013 vom 9. April 2014). 2.2.1 Gewöhnlich befinden die Vorsorgeeinrichtungen frühestens im
4. Quartal über die Verzinsung des laufenden Kalenderjahrs. Tritt eine ver- sicherte Person unterjährig aus, wird die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge [FZG, SR 831.42]), weshalb mit der Zinsgutschrift nicht bis zum Ab- lauf des Kalenderjahres zugewartet werden kann. Indem die Vorsorgeein- richtung prospektiv den Zins für Versicherte festlegt, die während des dar- auffolgenden Jahres austreten, schafft sie Klarheit und Transparenz. Ins- besondere kommt sie einer allfälligen Ungleichbehandlung unter den Aus-
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- 6 - tretenden zuvor: Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickelt, resultieren im jeweiligen Zeitpunkt der verschiedenen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten, was verschiedene Zinssätze zur Folge hätte. Eine Verpflichtung, den Zins zunächst nur provisorisch festzu- legen und diesen nachträglich zu korrigieren (in Form einer Rück- oder Nachzahlung), lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Ein solches Vor- gehen ist schon – unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit – aus Gründen der Zweckmässigkeit abzulehnen, verursacht es doch vor allem auf Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtungen erheblichen administrati- ven Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten. Eine tiefere Ver- zinsung für die unterjährig ausgetretenen Versicherten im Jahr des Austritts gegenüber verbleibenden Versicherten ist deshalb nicht zu beanstanden, da austretende Versicherte die Risiken der alten Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht weiter mitzutragen haben. In diesem Sinne ist die un- gleiche Verzinsung für austretende und verbleibende Versicherte objektiv motiviert. Entscheidend ist, dass innerhalb der beiden Gruppen keine Un- gleichbehandlung stattfindet (BGE 140 V 169 E. 5.1 S. 171 f.). Dabei sind die per 31. Dezember Austretenden sowie die per 1. Januar des Folgejah- res Alterspensionierten der Gruppe der Verbleibenden zuzuordnen (Urteil des BGer 9C_176/2015 vom 4. März 2016 E. 8.2.3). 2.2.2 Soweit die Verzinsung des Altersguthabens reglementarisch in die Kompetenz des Stiftungsrats gelegt wird, verfügt dieser dabei über ein wei- tes Ermessen. Zu beachten hat er bekanntermassen (vgl. bereits E. 2.2 hiervor) die allfälligen reglementarischen Vorgaben sowie das verfas- sungsmässige Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Zinsentscheide des Stiftungs- rats sind deshalb nur dann als rechtswidrig zu beurteilen, wenn sie den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen oder willkürlich sind, das heisst, wenn die Entscheide unhaltbar sind, weil sie auf sachfremden Kriterien beruhen oder einschlägige Kriterien ausser Acht lassen (indes liegt keine Willkür vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre). Wie erwähnt ist es zulässig und üblich, verschiede- ne Zinssätze auf verschiedene Versichertengruppen anzuwenden, sofern innerhalb der Gruppe keine Ungleichbehandlung erfolgt, und dementspre- chend die Verzinsung der Altersguthaben für unterjährig Versicherte im
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- 7 - Voraus und für alle anderen Versicherten am Ende des Jahres rückwirkend festzulegen. Ebenso wenig zu beanstanden ist die pro-rata-temporis- Verzinsung der Altersguthaben bei unterjährigen Austritten (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 15 N. 2 ff. m.w.H.; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 15 S. 45 f.; LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Verzinsung des Altersguthabens in der überobligatorischen Vorsorge, in AJP 2015 S. 1627; PETER ERICH, Unter- deckung und Sanierung – Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, in: AJP 2009 S. 795 Ziff. 1.3). 3. 3.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine registrierte Vorsorgeein- richtung, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnimmt (Art. 48 Abs. 1 BVG bzw. E. 2.1 hiervor) und die Möglichkeit hat, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtung; Art. 49 Abs. 2 BVG bzw. E. 2.2 hiervor; vgl., unter: Vorsorgeeinrichtungen/Ver- zeichnisse der beaufsichtigten Einrichtungen). Für freiwillig Versicherte gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss (Art. 4 Abs. 2 BVG). Gemäss dem Vorsorgereglement der Beklagten (act. IIA 3) können sich Selbstständigerwerbende grundsätzlich freiwillig versichern (Ziff. 3.2). Der Kläger war derart bei der Beklagten vorsorgever- sichert. 3.2 Der Kläger vollendete am TT. September 2024 sein 70. Altersjahr. Eine Weiterführung der Vorsorge nach dem 70. Altersjahr ist gesetzlich und reglementarisch nicht erlaubt (Art. 13b Abs. 2 BVG; Ziff. 4.3 Vorsorgere- glement). Damit trat per 1. Oktober 2024 der Vorsorgefall Alter ein. Folglich handelt es sich um einen unterjährigen Austritt und der Kläger gehörte per
31. Dezember 2024 nicht mehr zu den aktiven Versicherten. Am Ersten des Monats nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Pensio- nierung beginnt der Anspruch auf eine Altersrente (Ziff. 7.1 erster Satz Vor- sorgereglement). Anstelle einer lebenslänglichen Altersrente kann das Al-
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- 8 - tersguthaben als einmaliges Kapital bezogen werden. Der Antrag für den Kapitalbezug ist vor der ersten Rentenzahlung einzureichen. Bei verspäte- ter Anmeldung kann die Fälligkeit des Alterskapitals bis drei Monate über das Anmelde- oder Pensionierungsdatum aufgeschoben werden. In diesem Fall erfolgt die verspätete Auszahlung unverzinst (Ziff. 7.4 Vorsorgeregle- ment). Vorliegend optierte der Kläger für den vollständigen Kapitalbezug (act. IIA 1). 3.3 Umstritten und zu prüfen ist, mit welchem Zinssatz das Altersgutha- ben des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zu seinem Austritt per
30. September 2024 zu verzinsen ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.3.1 Den reglementarischen Bestimmungen der Beklagten zufolge wer- den Altersgutschriften des laufenden Jahres nicht verzinst (Ziff. 6.1 letzter Satz Vorsorgereglement). Der jährlich gutgeschriebene Zinssatz wird vom Stiftungsrat festgelegt. Dieser entscheidet zu Beginn eines Rechnungsjah- res über den Zinssatz, der für die Austritte im laufenden Jahr angewandt wird. Am Ende des Rechnungsjahres legt er aufgrund des Ergebnisses den definitiven Zinssatz für das Rechnungsjahr fest, mit welchem die Altersgut- haben der versicherten Personen, die am 31. Dezember des Rechnungs- jahres der Beklagten angehörten (oder sie per 31. Dezember verlassen), verzinst werden. Der Stiftungsrat orientiert sich dabei am Beteiligungsmo- dell (Ziff. 6.2 Vorsorgereglement; vgl. dazu, unter: Downloads/Informationen/ Beteiligungsmodell …). 3.3.2 Der Stiftungsrat der Beklagten beschloss anlässlich der Sitzung vom 16. November 2023, dass der unterjährige Zins 2024 auf 1.25 % fest- gelegt wird (act. IIA 5), was dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzins- satz für besagtes Jahr entspricht (vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf die Ver- zinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten pro 2024 setzte er den Zinssatz Ende 2024 auf 5.5 % fest (act. I 5). 3.3.3 Gestützt darauf verzinste die Beklagte das Altersguthaben des Klä- gers für die Zeit von 1. Januar bis 30. September 2024 nach dem vom Stif- tungsrat anlässlich der Sitzung vom 16. November 2023 für unterjährige Austritte prospektiv auf 1.25 % (BVG-Mindestzinssatz) festgelegten Satz (act. I 3). Dieses Vorgehen ist nach dem Dargelegten zulässig und regle-
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- 9 - mentskonform. Dass die Beklagte dem Kläger trotz Vollkapitalisierung mit einem Deckungsgrad von 112.8 % (act. I 6/2) nicht den für die aktiven Ver- sicherten retrospektiv auf 5.5 % festgesetzten Zins gewährte, ist weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Das Vorgehen mit den unterschiedli- chen Zinssätzen ist gemäss den bundesgerichtlichen Ausführungen (vgl. E. 2.2.1 hiervor) objektiv motiviert und sachlich begründet. So setzte sich das Bundesgericht in BGE 140 V 169 einlässlich mit der Frage nach der Zulässigkeit divergierender Zinssätze für unterjährig austretende und ganz- jährig verbleibende Versicherte auseinander und erwog, dass diese vor dem Rechtsgleichheitsgebot standhielten. Die Beklagte hat zutreffend dar- auf hingewiesen (vgl. Klageantwort S. 8 Ziff. 21), dass die Performance im Zeitpunkt der unterjährigen Fälligkeit der Austrittsleistung regelmässig nicht mit derjenigen identisch ist, die bis Ende Jahr erzielt werden könnte, wes- halb es insbesondere darum geht, nachträgliche Korrekturen eines proviso- risch im Voraus festgelegten Zinssatzes mittels Nach- und Rückzahlungen mit damit einhergehendem administrativem Aufwand und Erklärungsbedarf zu vermeiden (Klageantwort S. 8 Ziff. 21). Vor diesem Hintergrund könnte der administrative Mehraufwand kaum mit den vom Kläger erwähnten neu- en Technologien (KI-Lösungen) bewältigt werden (vgl. Klage S.5 Ziff. 10; Stellungnahme vom 13. August 2025 S. 3 Ziff. II lit. D), wäre es doch mit einer blossen Nachzahlung der Differenz nicht getan. Darüber hinaus wäre die vom Kläger propagierte Lösung reglementswidrig (vgl. Ziff. 6.2 Vorsor- gereglement). Weiter vermag der Kläger allein aus dem Umstand, dass einzelne Vorsorgeeinrichtungen die beiden Versichertengruppen bezüglich Zins gleich behandeln (Klage S. 5 Ziff. 10; Stellungnahme vom 13. August 2025 S. 3 Ziff. II lit. C), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal jeden- falls dann keine Willkür vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls ver- tretbar erschiene oder gar vorzuziehen wäre (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Tat- sache, dass es seit vielen Jahren keine einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung mehr zur Verzinsung von Altersguthaben gegeben hat, zeigt, dass die gelebte Praxis auch der Rechtsüberzeugung entspricht, wenngleich es diesbezüglich (vereinzelt) abweichende Meinungen (wie in dem in der Klage [S. 5 Ziff. 10] erwähnten Beitrag des "Kassensturz") gibt. BGE 140 V 169 ist damit immer noch einschlägig, da bis dato keine Pra- xisänderung erfolgt ist. Beim in der Stellungnahme vom 13. August 2025 erwähnten (S. 3 Ziff. II lit. C) BGer 9C_176/2015 ging es lediglich darum,
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- 10 - dass die per 31. Dezember Austretenden sowie die per 1. Januar des Fol- gejahres Alterspensionierten der Gruppe der Verbleibenden zuzuordnen sind (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Schliesslich wurde auf den Kläger der BVG- Mindestzinssatz angewendet, weshalb das Vorgehen der Beklagten auch ohne weiteres einer Prüfung nach dem Anrechnungsprinzip standhält. 3.4 Zusammenfassend wurde das Altersguthaben des Klägers für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2024 zu Recht mit dem vom Stif- tungsrat anlässlich der Sitzung vom 16. November 2023 für unterjährige Austritte festgesetzten Zinssatz von 1.25 % verzinst. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Verzinsung seiner Austrittsleistung. Die Klage erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Um- kehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Berufsvorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf Parteikosten (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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- 11 - 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers
- Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten (samt Einga- be des Klägers vom 13. August 2025)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.