Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mai 2025 sei aufzuheben.
E. 2 Der Entscheid Frau A.________ per 22. Januar 2025 zwangsweise der schweizerischen Krankenkasse KPT zu unterstellen sei aufzu- heben.
E. 3 Es sei die Weitergeltung der Befreiung der Krankenversicherungs- pflicht von Frau A.________ festzustellen.
E. 4 Es sei die zwangsweise Zuweisung von Frau A.________ bei der Krankenkasse KPT rückwirkend per 22. Januar 2025 aufzuheben.
E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 beantragt die Beschwer- degegnerin insoweit die Aufhebung des Einspracheentscheides, als die Beschwerdeführerin Belege vorweisen könne, die bestätigten, dass sie seit der Befreiung durch die Gemeinsame Einrichtung KVG am 30. Ok- tober 2017 ununterbrochen in der Schweiz gearbeitet habe. Mit Replik vom 21. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin die erfor- derlichen Nachweise für ihre ununterbrochene Beschäftigung in der Schweiz ein und hielt an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 29. Juli 2025 aus, dass aufgrund der nunmehr eingereichten Belege nachgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin ununterbrochen in der Schweiz gearbeitet habe. Daher sei der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 aufzuheben und festzustellen, dass die Befreiung von der obligatorischen Kranken- versicherungspflicht in der Schweiz vom 30. Oktober 2017 weiterhin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, KV 200 2025 363
- 3 - gelte. Entsprechend, sei die rückwirkende Zuweisung der Beschwerde- führerin an die KPT Krankenkasse AG zu widerrufen. Es liegt damit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen. Da ein gemein- samer Antrag der Parteien vorliegt, fällt dieser Entscheid unabhängig vom Streitwert in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die streitige Befreiung von der Versicherungspflicht respektive die streitige Zuweisung an eine schweizerische Krankenkasse zur Durch- führung der Grundversicherung nach KVG keine Streitigkeit über Leis- tungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) darstellt, ist das vorliegende Verfahren grundsätzlich kosten- pflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. des kantonalen Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [Verfahrensdekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBI 2018 1639). Der Beschwerdegegnerin sind trotz ihres Unterliegens jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuer- statten. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 4. August 2025 macht Rechtsanwältin B.________ für einen Zeitaufwand von 27.4 Stunden für MLaw C.________ Fr. 7'124.-- (27.4 x Fr. 260.--) und von 1.6 Stunden für sich Fr. 640.-- (1.6 x Fr. 400.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 310.55 (4 % auf Fr. 7'764.--) und Mehrwertsteuer von Fr. 654.-- (8.1 % auf Fr. 8'074.55), total ausma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, KV 200 2025 363
- 4 - chend Fr. 8'728.55 geltend. Dieser Aufwand erweist sich angesichts des einfachen Sachverhalts, der mässig komplexen Rechtsfragen, den nicht umfangreichen zu konsultierenden Akten sowie mit Blick auf ver- gleichbare Fälle als massiv übersetzt. Des Weiteren wurde auch un- nötiger Aufwand verursacht. Die mit Beschwerde bzw. Replik einge- reichten Dokumente hätten auch früher erhältlich gemacht werden kön- nen. Unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Prozesses sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Parteientschädigun- gen wird die Entschädigung vorliegend auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amts für Sozialversicherungen des Kantons Bern vom 1. Mai 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Befrei- ung von A.________ von der obligatorischen Krankenversicherungs- pflicht in der Schweiz vom 30. Oktober 2017 weiterhin gilt. Die rückwir- kende Zuweisung von A.________ per 22. Januar 2025 an die KPT Krankenkasse AG zur Durchführung der obligatorischen Versicherung nach KVG wird widerrufen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, KV 200 2025 363 - 5 -
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämi- enverbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KV 200 2025 363 FRC/NUS/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 6. August 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Os- termundigen Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, KV 200 2025 363
- 2 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung, Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 erhob A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025, mit welchem das Amt für Sozia- lversicherungen des Kantons Bern (ASV bzw. Beschwerdegegnerin) festhielt, dass die Beschwerdeführerin nicht von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit sei und sie per 22. Januar 2025 zwangsweise der schweizerischen Krankenkasse KPT Krankenkasse AG zur Durchführung der obligatorischen Versicherung nach KVG unterstellte. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge: 1. Der Einspracheentscheid des Amts für Sozialversicherungen vom
1. Mai 2025 sei aufzuheben. 2. Der Entscheid Frau A.________ per 22. Januar 2025 zwangsweise der schweizerischen Krankenkasse KPT zu unterstellen sei aufzu- heben. 3. Es sei die Weitergeltung der Befreiung der Krankenversicherungs- pflicht von Frau A.________ festzustellen. 4. Es sei die zwangsweise Zuweisung von Frau A.________ bei der Krankenkasse KPT rückwirkend per 22. Januar 2025 aufzuheben. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 beantragt die Beschwer- degegnerin insoweit die Aufhebung des Einspracheentscheides, als die Beschwerdeführerin Belege vorweisen könne, die bestätigten, dass sie seit der Befreiung durch die Gemeinsame Einrichtung KVG am 30. Ok- tober 2017 ununterbrochen in der Schweiz gearbeitet habe. Mit Replik vom 21. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin die erfor- derlichen Nachweise für ihre ununterbrochene Beschäftigung in der Schweiz ein und hielt an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 29. Juli 2025 aus, dass aufgrund der nunmehr eingereichten Belege nachgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin ununterbrochen in der Schweiz gearbeitet habe. Daher sei der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 aufzuheben und festzustellen, dass die Befreiung von der obligatorischen Kranken- versicherungspflicht in der Schweiz vom 30. Oktober 2017 weiterhin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, KV 200 2025 363
- 3 - gelte. Entsprechend, sei die rückwirkende Zuweisung der Beschwerde- führerin an die KPT Krankenkasse AG zu widerrufen. Es liegt damit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen. Da ein gemein- samer Antrag der Parteien vorliegt, fällt dieser Entscheid unabhängig vom Streitwert in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die streitige Befreiung von der Versicherungspflicht respektive die streitige Zuweisung an eine schweizerische Krankenkasse zur Durch- führung der Grundversicherung nach KVG keine Streitigkeit über Leis- tungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) darstellt, ist das vorliegende Verfahren grundsätzlich kosten- pflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. des kantonalen Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [Verfahrensdekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBI 2018 1639). Der Beschwerdegegnerin sind trotz ihres Unterliegens jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuer- statten. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 4. August 2025 macht Rechtsanwältin B.________ für einen Zeitaufwand von 27.4 Stunden für MLaw C.________ Fr. 7'124.-- (27.4 x Fr. 260.--) und von 1.6 Stunden für sich Fr. 640.-- (1.6 x Fr. 400.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 310.55 (4 % auf Fr. 7'764.--) und Mehrwertsteuer von Fr. 654.-- (8.1 % auf Fr. 8'074.55), total ausma-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, KV 200 2025 363
- 4 - chend Fr. 8'728.55 geltend. Dieser Aufwand erweist sich angesichts des einfachen Sachverhalts, der mässig komplexen Rechtsfragen, den nicht umfangreichen zu konsultierenden Akten sowie mit Blick auf ver- gleichbare Fälle als massiv übersetzt. Des Weiteren wurde auch un- nötiger Aufwand verursacht. Die mit Beschwerde bzw. Replik einge- reichten Dokumente hätten auch früher erhältlich gemacht werden kön- nen. Unter Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Prozesses sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Parteientschädigun- gen wird die Entschädigung vorliegend auf pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des Amts für Sozialversicherungen des Kantons Bern vom 1. Mai 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Befrei- ung von A.________ von der obligatorischen Krankenversicherungs- pflicht in der Schweiz vom 30. Oktober 2017 weiterhin gilt. Die rückwir- kende Zuweisung von A.________ per 22. Januar 2025 an die KPT Krankenkasse AG zur Durchführung der obligatorischen Versicherung nach KVG wird widerrufen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2025, KV 200 2025 363
- 5 - 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämi- enverbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.