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200 2025 332

Bern VerwG · 2025-05-07 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 7. April 2025 sprach die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (Ausgleichskasse) A.________ ab November 2024 Ergän- zungsleistungen in verschiedener Höhe zu seiner AHV-Rente zu (Akten der Ausgleichskasse [act. II]/176). Dagegen erhob A.________ Ein- sprache und machte geltend, es sei im Rahmen der zu berücksichti- genden Schulden nicht nur ein Darlehen seiner Ehefrau in Höhe von xxx 450'000.--, welches sie zur Finanzierung ihres Studiums in … auf- genommen habe, sondern auch die bisher aufgelaufenen Zinsen von xxx 1'064'632.-- zu berücksichtigen und vom Vermögen abzuziehen (act. II/177). Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 wies die Aus- gleichskasse die Einsprache ab.

E. 2 Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 wandte sich A.________ an das Verwal- tungsgericht und beantragte, die aufgelaufenen Zinsen des Darlehens seien bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichti- gen.

E. 3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inter- esse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdelegitimation muss im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben sein (BGE 149 V 49 E. 5.6 S. 55). Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist materiellrechtlich gleich auszule- gen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bun- desgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, EL 200 2025 332

- 3 - Aus der Verfügung ergibt sich, dass bei der Berechnung der Ergän- zungsleistungen während der ganzen hier zu beurteilenden Zeit kein Vermögen berücksichtigt wird, da die zu berücksichtigenden Schulden sowie der Freibetrag jeweils das anrechenbare Vermögen übersteigen (act. II 176/9 ff.). Damit würden auch unter Abstellen auf die von A.________ geltend gemachten kapitalisierten aufgelaufenen Zinsen keine höheren Ergänzungsleistungen als die Zugesprochenen resultie- ren. In der Folge fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse und es ist auf die Eingabe nicht einzutreten.

E. 4 Da ein Forumsverschluss erfolgt, ist der Frage des Bestandes des Dar- lehens (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3) nicht weiter nachzugehen.

E. 5 Da auf die Eingabe offensichtlich nicht eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 6 Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 26. Mai 2025 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, EL 200 2025 332 - 4 -
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2025 332

ACT/REL/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. Juli 2025

Verwaltungsrichter Ackermann

Gerichtsschreiberin Bischof

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, EL 200 2025 332

- 2 -

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

1. Mit Verfügung vom 7. April 2025 sprach die Ausgleichskasse des Kan-

tons Bern (Ausgleichskasse) A.________ ab November 2024 Ergän-

zungsleistungen in verschiedener Höhe zu seiner AHV-Rente zu (Akten

der Ausgleichskasse [act. II]/176). Dagegen erhob A.________ Ein-

sprache und machte geltend, es sei im Rahmen der zu berücksichti-

genden Schulden nicht nur ein Darlehen seiner Ehefrau in Höhe von

xxx 450'000.--, welches sie zur Finanzierung ihres Studiums in … auf-

genommen habe, sondern auch die bisher aufgelaufenen Zinsen von

xxx 1'064'632.-- zu berücksichtigen und vom Vermögen abzuziehen

(act. II/177). Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 wies die Aus-

gleichskasse die Einsprache ab.

2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 wandte sich A.________ an das Verwal-

tungsgericht und beantragte, die aufgelaufenen Zinsen des Darlehens

seien bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichti-

gen.

3. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung

oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inter-

esse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesge-

setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-

sicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerdelegitimation muss

im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben sein (BGE 149 V 49

E. 5.6 S. 55). Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG,

dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfü-

gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des

schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Ver-

sicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist materiellrechtlich gleich auszule-

gen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bun-

desgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138

V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, EL 200 2025 332

- 3 -

Aus der Verfügung ergibt sich, dass bei der Berechnung der Ergän-

zungsleistungen während der ganzen hier zu beurteilenden Zeit kein

Vermögen berücksichtigt wird, da die zu berücksichtigenden Schulden

sowie der Freibetrag jeweils das anrechenbare Vermögen übersteigen

(act. II 176/9 ff.). Damit würden auch unter Abstellen auf die von

A.________ geltend gemachten kapitalisierten aufgelaufenen Zinsen

keine höheren Ergänzungsleistungen als die Zugesprochenen resultie-

ren. In der Folge fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse und es ist auf

die Eingabe nicht einzutreten.

4. Da ein Forumsverschluss erfolgt, ist der Frage des Bestandes des Dar-

lehens (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3) nicht weiter nachzugehen.

5. Da auf die Eingabe offensichtlich nicht eingetreten werden kann, ist der

Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der

Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

6. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch besteht Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse-

nen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. fbis

ATSG sowie Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Auf die Eingabe vom 26. Mai 2025 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, EL 200 2025 332

- 4 -

3.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.