Verfügung vom 9. April 2025
Sachverhalt
A. Die 1980 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im August 2017 wegen zunehmender psychischer Probleme erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfol- gend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen; namentlich holte sie die Akten des Kran- kentaggeldversicherers (C.________ Krankenversicherung AG [nachfol- gend C.________]) ein (act. II 4.1-4.6, act. II 21.1-21.6). Gestützt auf das von der C.________ in Auftrag gegebene versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 15. August 2017 (act. II 21.2) stellte die IV-Stelle mit Vorbe- scheid vom 29. September 2017 (act. II 23) die Abweisung des Leistungs- begehrens in Aussicht. Die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei durch das Abhängigkeitsverhalten der Versicherten begründet. Das Suchtverhal- ten sei im Rechtssinne als invaliditätsfremd zu werten und könne nicht berücksichtigt werden. Auf dagegen erhobenen Einwand hin (act. II 27) wartete die IV-Stelle die Austrittsberichte der behandelnden Institutionen ab (act. II 28 S. 2 ff., act. II 35, act. II 41), bevor sie das Dossier dem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung unterbreitete. Auf dessen Emp- fehlung (vgl. act. II 44 S. 7 f.) forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 24. Mai 2018 (act. II 45) zur Mitwirkung im Sinne einer kon- trollierten dreimonatigen Abstinenz von Alkohol, Cannabis und syntheti- schen Drogen auf. Nach Abwarten des Verlaufs und Aktualisierung der medizinischen Akten (vgl. act. II 50, act. II 58, act. II 78, act. II 83) unter- breitete die IV-Stelle das Dossier erneut dem RAD (act. II 90). Mit neuem Vorbescheid vom 18. April 2019 (act. II 91) stellte die IV-Stelle der Versi- cherten wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Das Suchtverhalten sei als invaliditätsfremd zu werten und könne nicht berück- sichtigt werden. Im Sinne des Gesetzes liege keine Invalidität vor. Folglich bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 96) und Stellungnahme des RAD
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- 3 - hierzu (act. II 99 S. 2 f.) verfügte die IV-Stelle am 12. Juni 2019 (act. II 100) wie angekündigt. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Mai 2023 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an (act. II 106). Nach ersten erwerblichen und medizinischen Abklärungen (act. II 118, act. II 120, act. II 127, act. II 139 S. 2, act. II 141 S. 3 ff.) und nachdem im Labor vom 13. Oktober 2023 (act. II 145) ein chronischer und aktueller Alkoholabusus ausgewiesen war (vgl. act. II 146 S. 5 ff.), forderte die IV-Stelle die Versicherte mehrfach zur Schadenminderung im Sinne einer (stationären) Suchttherapie und kontrol- lierten Abstinenz auf (act. II 147, act. II 154, act. II 171). Nach Aktualisie- rung der Akten (act. II 182, act. II 185) und Rücksprache mit dem RAD (act. II 186) beauftragte sie sodann Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, mit einer medizini- schen Begutachtung der Versicherten (act. II 194). Gestützt auf dessen Gutachten vom 14. Dezember 2024 (act. II 210.1) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2024 (act. II 213) für die Zeit von 1. No- vember 2023 bis 31. Mai 2024 die Zusprache einer befristeten ganzen Rente in Aussicht. Ab 1. Juni 2024 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte mit Schreiben vom
10. Januar (act. II 217) und Nachbesserung vom 25. Februar 2025 (act. II 222) Einwand. Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom
25. März 2025 (act. II 224 S. 3 f.) verfügte die IV-Stelle am 9. April 2025 (act. II 226) wie angekündigt. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am 21. Mai 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser Grundlage der Rentenan- spruch zu prüfen. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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- 4 - Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2025 machte der Instruktions- richter die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit bis 6. August 2025, sich zu einer all- fälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht vernehmen und es erfolgte auch kein Beschwerderückzug.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
9. April 2025 (act. II 226). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hin- sicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbe- stritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch im Rahmen der im Mai 2023 eingereichten Neuanmel- dung (act. II 106) unter Einschluss der für die Zeit von 1. November 2023 bis 31. Mai 2024 zugesprochenen befristeten ganzen Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
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- 6 - reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die
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- 7 - Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E 2.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Eine weite- re Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine ver- besserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Ge- sichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung ei- nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren- tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 147 V 234 E. 5.2 S. 237, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
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- 8 - Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Mai 2023 (act. II 106) eingetreten und hat über den Leistungsanspruch materiell ent- schieden (act. II 226). Die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung ist deshalb – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (E. 2.4 erster Absatz in fine hiervor). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich vorliegend durch Vergleich des Sachverhalts zur Zeit der Verfügung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
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- 5 -
E. 12 Juni 2019 (act. II 100) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der an- gefochtenen Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 226) entwickelt hat. 3.2 Die Verfügung vom 12. Juni 2019 (act. II 100) basierte in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf dem zu Handen des Krankentaggeld- versicherers erstatteten psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 15. August 2017 (act. II 21.2) sowie den RAD-Akten- beurteilungen des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 9. Mai 2018 (act. II 44), 16. April (act. II 90) und 3. Juni 2019 (act. II 99). Dr. med. D.________ diagnostizierte aus versicherungs- psychiatrischer Sicht ein missbräuchliches Konsumverhalten psychotroper Substanzen (ICD-10: F19.1; act. II 21.2 S. 8). Die vom behandelnden Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, postu- lierte Persönlichkeitsstörung verneinte der Gutachter (act. II 21.2 S. 10 f.) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten (act. II 21.2 S. 13 f. Ziff. 7 f.). Dr. med. F.________ ging ebenfalls von psy- chischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen aus (ICD-10: F10.2 und F15.2), diagnostizierte gestützt auf die seitherigen me- dizinischen Akten (vgl. act. II 28, 35, 41, 58, 78, 83) aber zusätzlich eine
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- 9 - affektive Störung (ICD-10: F33.0) sowie eine einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10: F90.0), wobei die beiden letzteren Diagnosen nicht sicher von der Suchterkrankung abzugrenzen seien (act. II 90 S. 9, act. II 99 S. 2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 9. April 2025 (act. II 226) in medizinischer Hinsicht im Wesentli- chen auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. E.________ vom
E. 14 Dezember 2024 (act. II 210.1). Dieser bestätigte die Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) und einer ADHS-Erkrankung (ICD-10: F90.0) und ebenso die Beurteilung des Dr. med. D.________, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliege, wobei der Gutachter dies mit den bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegenden Eingangskriterien einer Persönlich- keitsstörung nach ICD-10 begründete. Auch die Existenz einer komorbiden Depression könne nicht objektiviert werden (act. II 210.1 S. 30 ff.). Eine komorbide depressive Störung oder Persönlichkeitsstörung sei überwie- gend wahrscheinlich nicht objektivierbar, da die Symptome besser durch die bestehenden Diagnosen und situative Belastungsfaktoren erklärbar seien (S. 35). In Würdigung der Ressourcen und Defizite anhand des MINI-ICF-APP (act. II 210.1 S. 39 ff.) sowie der beruflichen, psychischen und sozialen Entwicklung der Versicherten kam der Gutachter zur Beurtei- lung, dass in der angestammten Tätigkeit als ... oder als ... durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Hingegen sei eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt unter angepassten Bedingungen realistisch, wobei die Arbeitsfähigkeit maximal 70 % betrage, um Überlastungen zu vermeiden (act. II 210.1 S. 42 f.). Die medikamentöse Behandlung der ADHS habe die Konzentrationsfähigkeit und Selbstregulation verbessert und die Abstinenz von Alkohol trage zu einer stabileren emotionalen Basis bei. Damit sei eine stabile Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % beurteilbar, wobei 100 % Präsenz mit einer auf 70 % reduzierten Leistungsfähigkeit einhergingen, um eine Überforderung zu vermeiden (act. II 210.1 S. 44). Diese Beurteilung gelte spätestens seit dem Austritt aus der stationären Behandlung der Klinik H.________ ab dem 8. März 2024 (act. II 210.1 S. 45).
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- 10 - 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.5 Das der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 226) zugrundeliegende Gutachten des Dr. med. E.________ vom 14. Dezember 2024 (act. II 210.1) erfüllt sämtliche der in E. 3.4 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an solche Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist
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- 11 - im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wor- den. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation ist es einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zu- verlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. Dass der behandelnde Psychiater an seiner seit Jahren unverändert gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung festhält, ist nicht geeignet, das Gut- achten von Dr. med. E.________ in Frage zu stellen und zum Anlass weite- rer Abklärungen zu nehmen. Dr. med. E.________ begründete ausführlich und konkret, warum bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitss- törung vorliegt, wobei er das u.a. damit begründete, dass die Versicherte über weite Phasen ihres Lebens eine ausreichende Anpassungsfähigkeit gezeigt habe und damit keine Langzeitbeeinträchtigung gegeben sei, was überwiegend wahrscheinlich gegen eine leistungseinschränkende Persön- lichkeitsstörung spreche (act. II 210.1 S. 31). Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, dass dies nicht zutreffe (Beschwerde S. 3), ist fest- zuhalten, dass diese Feststellung mit den eigenen Angaben der Beschwer- deführerin gegenüber der Ombudsstelle für das Spitalwesen im Kanton Bern gemäss Schreiben vom 6. November 2020 (act. II 127 S. 35 ff.) über- einstimmt, wonach sie sich nach Überwindung einer Ess-Brechsucht als 20-Jährige (und damit ca. im Jahr 2000) bis zur Aufnahme der Behandlung bei Dr. med. G.________ am 20. Februar 2017 keiner psychischen Pro- bleme bewusst gewesen sei (act. II 127 S. 36). Eine abweichende Beurtei- lung drängt sich damit nicht auf. Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. E.________ vom 14. Dezember 2024 (act. II 210.1) ist nach dem Dargelegten voll beweiskräftig. 4. 4.1 Mit Referenzverfügung vom 12. Juni 2019 (act. II 100) wurde ge- stützt auf die frühere Suchtrechtsprechung (vgl. dazu BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7, 8C_582/2015 E. 2.2.1) ein Leistungsan- spruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint, die Arbeits-
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- 12 - unfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet, wel- ches für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründe (act. II 100 S. 1). Die kurz nach dieser Verfügung erfolgte Praxisänderung im Sinne von BGE 145 V 215 stellt keinen Neuanmeldungsgrund dar (vgl. BGE 147 V 234) und bezüglich des bereits im November 2018 erst- diagnostizierten ADHS (act. II 83) ergab sich lediglich insoweit eine Ände- rung, als Dr. med. E.________ nunmehr von einer eigenständigen statt einer von der Suchterkrankung nicht abgrenzbaren Diagnose ausging (act. II 210.1 S. 33 f. Ziff. 6.2.4). Dies stellt jedoch eine unter revisionsrecht- lichem Gesichtswinkel unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; vgl. E. 2.4 dritter Absatz hiervor), zumal sich der Sachverständige dabei hauptsächlich auf die psychodiagnostische Abklärung vom 30. November 2018 (act. II 83 S. 6-10) stützte, die bereits im Referenzzeitpunkt vorlag. Selbst wenn – entsprechend der Einschät- zung des behandelnden Dr. med. G.________ (act. II 222 S. 2 – 7) – als "allumfassende Diagnose" eine Persönlichkeitsstörung vorliegen sollte (vgl. Beschwerde S. 2), wäre dies im revisionsrechtlichen Kontext irrele- vant. Denn mit dieser Diagnose hatte sich bereits Dr. med. D.________ auseinandergesetzt und es wurde seitens Dr. med. G.________ nicht auf- gezeigt, inwiefern sich diesbezüglich im Vergleich zum Referenzzeitpunkt eine objektive Befundänderung ergeben haben soll. Mithin erschöpft sich dessen "Rekurs" vom 25. Februar 2025 (act. II 222 S. 2 – 7) ebenfalls in einer abweichenden Beurteilung des im Wesentlichen unverändert geblie- benen Sachverhalts. Schliesslich stellt auch die für die Zeit nach der statio- nären Suchttherapie in der Klinik H.________ ab März 2024 attestierte Teilarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (act. II 210.1 S. 45 Ziff. 8.5.1; vgl. E. 3.3 hiervor) keinen Neuanmeldungsgrund dar, ist eine durch die Abstinenz eingetretene Gesundheitsverbesserung angesichts des im Referenzzeitpunkt verneinten Leistungsanspruchs doch von vorn- herein nicht geeignet, den (2019 verneinten) Rentenanspruch zu beeinflus- sen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5.2.3). Ferner ist auch nicht ausgewiesen, dass die vorübergehende Abstinenz allenfalls zu einer Verselbständigung der ADHS-Diagnose ge- führt haben könnte. Die ADHS-Symptome verbesserten sich durch die me- dikamentöse Behandlung ebenfalls (act. II 210.1/45 Ziff. 8.5.1) und es be-
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- 13 - stand weiterhin eine Alkoholabhängigkeit (act. II 210.1/35 Ziff. 6.3). Dass erst durch die (eigenanamnestisch bestehende) Abstinenz die ADHS- Erkrankung in den Vordergrund trat, zeigte Dr. med. E.________ nicht auf, vielmehr ging er von Anfang an von der Eigenständigkeit dieser Diagnose aus, was nach dem Dargelegten im Rahmen des revisionsrechtlichen Be- weisthemas irrelevant ist. Ein anderer Revisions- resp. Neuanmeldungs- grund wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. 4.2 Zusammenfassend besteht – mangels Neuanmeldungsgrund – der Referenzverfügung vom 12. Juni 2019 (act. II 100) entsprechend weiterhin kein Rentenanspruch (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerde ist somit abzu- weisen und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. April 2025 (act. II 226), soweit darin eine von 1. November 2023 bis 31. Mai 2024 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, aufzuheben (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. Juli 2025, mit der die Beschwerdeführerin auf diese Möglichkeit hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu zu äussern resp. einer möglichen Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen; hiervon machte sie keinen Gebrauch). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und
– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2025, IV 200 2025 328
- 14 - 5.3 Zu prüfen bleibt das auf die Befreiung von Vorschuss- und Kosten- pflichten bezogene Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 5.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (vgl. Ak- ten der Beschwerdeführerin [act. I] 1-4) Das vorliegende Beschwerdever- fahren war – trotz reformatio in peius – auch nicht als von vornherein aus- sichtslos zu bezeichnen. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheis- sen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
E. 19 Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zah- lungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. April 2025, soweit darin eine von 1. November 2023 bis
- Mai 2024 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, aufgeho- ben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2025, IV 200 2025 328 - 15 -
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 328 JAP/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. April 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2025, IV 200 2025 328
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im August 2017 wegen zunehmender psychischer Probleme erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfol- gend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen; namentlich holte sie die Akten des Kran- kentaggeldversicherers (C.________ Krankenversicherung AG [nachfol- gend C.________]) ein (act. II 4.1-4.6, act. II 21.1-21.6). Gestützt auf das von der C.________ in Auftrag gegebene versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 15. August 2017 (act. II 21.2) stellte die IV-Stelle mit Vorbe- scheid vom 29. September 2017 (act. II 23) die Abweisung des Leistungs- begehrens in Aussicht. Die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei durch das Abhängigkeitsverhalten der Versicherten begründet. Das Suchtverhal- ten sei im Rechtssinne als invaliditätsfremd zu werten und könne nicht berücksichtigt werden. Auf dagegen erhobenen Einwand hin (act. II 27) wartete die IV-Stelle die Austrittsberichte der behandelnden Institutionen ab (act. II 28 S. 2 ff., act. II 35, act. II 41), bevor sie das Dossier dem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung unterbreitete. Auf dessen Emp- fehlung (vgl. act. II 44 S. 7 f.) forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 24. Mai 2018 (act. II 45) zur Mitwirkung im Sinne einer kon- trollierten dreimonatigen Abstinenz von Alkohol, Cannabis und syntheti- schen Drogen auf. Nach Abwarten des Verlaufs und Aktualisierung der medizinischen Akten (vgl. act. II 50, act. II 58, act. II 78, act. II 83) unter- breitete die IV-Stelle das Dossier erneut dem RAD (act. II 90). Mit neuem Vorbescheid vom 18. April 2019 (act. II 91) stellte die IV-Stelle der Versi- cherten wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Das Suchtverhalten sei als invaliditätsfremd zu werten und könne nicht berück- sichtigt werden. Im Sinne des Gesetzes liege keine Invalidität vor. Folglich bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 96) und Stellungnahme des RAD
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- 3 - hierzu (act. II 99 S. 2 f.) verfügte die IV-Stelle am 12. Juni 2019 (act. II 100) wie angekündigt. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Mai 2023 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an (act. II 106). Nach ersten erwerblichen und medizinischen Abklärungen (act. II 118, act. II 120, act. II 127, act. II 139 S. 2, act. II 141 S. 3 ff.) und nachdem im Labor vom 13. Oktober 2023 (act. II 145) ein chronischer und aktueller Alkoholabusus ausgewiesen war (vgl. act. II 146 S. 5 ff.), forderte die IV-Stelle die Versicherte mehrfach zur Schadenminderung im Sinne einer (stationären) Suchttherapie und kontrol- lierten Abstinenz auf (act. II 147, act. II 154, act. II 171). Nach Aktualisie- rung der Akten (act. II 182, act. II 185) und Rücksprache mit dem RAD (act. II 186) beauftragte sie sodann Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, mit einer medizini- schen Begutachtung der Versicherten (act. II 194). Gestützt auf dessen Gutachten vom 14. Dezember 2024 (act. II 210.1) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2024 (act. II 213) für die Zeit von 1. No- vember 2023 bis 31. Mai 2024 die Zusprache einer befristeten ganzen Rente in Aussicht. Ab 1. Juni 2024 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte mit Schreiben vom
10. Januar (act. II 217) und Nachbesserung vom 25. Februar 2025 (act. II 222) Einwand. Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD vom
25. März 2025 (act. II 224 S. 3 f.) verfügte die IV-Stelle am 9. April 2025 (act. II 226) wie angekündigt. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am 21. Mai 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser Grundlage der Rentenan- spruch zu prüfen. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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- 4 - Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2025 machte der Instruktions- richter die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit bis 6. August 2025, sich zu einer all- fälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht vernehmen und es erfolgte auch kein Beschwerderückzug. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
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- 5 - 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
9. April 2025 (act. II 226). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hin- sicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbe- stritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch im Rahmen der im Mai 2023 eingereichten Neuanmel- dung (act. II 106) unter Einschluss der für die Zeit von 1. November 2023 bis 31. Mai 2024 zugesprochenen befristeten ganzen Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
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- 6 - reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die
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- 7 - Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E 2.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Eine weite- re Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine ver- besserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Ge- sichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung ei- nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren- tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 147 V 234 E. 5.2 S. 237, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
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- 8 - Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Mai 2023 (act. II 106) eingetreten und hat über den Leistungsanspruch materiell ent- schieden (act. II 226). Die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung ist deshalb – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (E. 2.4 erster Absatz in fine hiervor). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich vorliegend durch Vergleich des Sachverhalts zur Zeit der Verfügung vom
12. Juni 2019 (act. II 100) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der an- gefochtenen Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 226) entwickelt hat. 3.2 Die Verfügung vom 12. Juni 2019 (act. II 100) basierte in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf dem zu Handen des Krankentaggeld- versicherers erstatteten psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 15. August 2017 (act. II 21.2) sowie den RAD-Akten- beurteilungen des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 9. Mai 2018 (act. II 44), 16. April (act. II 90) und 3. Juni 2019 (act. II 99). Dr. med. D.________ diagnostizierte aus versicherungs- psychiatrischer Sicht ein missbräuchliches Konsumverhalten psychotroper Substanzen (ICD-10: F19.1; act. II 21.2 S. 8). Die vom behandelnden Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, postu- lierte Persönlichkeitsstörung verneinte der Gutachter (act. II 21.2 S. 10 f.) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten (act. II 21.2 S. 13 f. Ziff. 7 f.). Dr. med. F.________ ging ebenfalls von psy- chischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen aus (ICD-10: F10.2 und F15.2), diagnostizierte gestützt auf die seitherigen me- dizinischen Akten (vgl. act. II 28, 35, 41, 58, 78, 83) aber zusätzlich eine
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- 9 - affektive Störung (ICD-10: F33.0) sowie eine einfache Aktivitäts- und Auf- merksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10: F90.0), wobei die beiden letzteren Diagnosen nicht sicher von der Suchterkrankung abzugrenzen seien (act. II 90 S. 9, act. II 99 S. 2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 9. April 2025 (act. II 226) in medizinischer Hinsicht im Wesentli- chen auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. E.________ vom
14. Dezember 2024 (act. II 210.1). Dieser bestätigte die Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) und einer ADHS-Erkrankung (ICD-10: F90.0) und ebenso die Beurteilung des Dr. med. D.________, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliege, wobei der Gutachter dies mit den bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegenden Eingangskriterien einer Persönlich- keitsstörung nach ICD-10 begründete. Auch die Existenz einer komorbiden Depression könne nicht objektiviert werden (act. II 210.1 S. 30 ff.). Eine komorbide depressive Störung oder Persönlichkeitsstörung sei überwie- gend wahrscheinlich nicht objektivierbar, da die Symptome besser durch die bestehenden Diagnosen und situative Belastungsfaktoren erklärbar seien (S. 35). In Würdigung der Ressourcen und Defizite anhand des MINI-ICF-APP (act. II 210.1 S. 39 ff.) sowie der beruflichen, psychischen und sozialen Entwicklung der Versicherten kam der Gutachter zur Beurtei- lung, dass in der angestammten Tätigkeit als ... oder als ... durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Hingegen sei eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt unter angepassten Bedingungen realistisch, wobei die Arbeitsfähigkeit maximal 70 % betrage, um Überlastungen zu vermeiden (act. II 210.1 S. 42 f.). Die medikamentöse Behandlung der ADHS habe die Konzentrationsfähigkeit und Selbstregulation verbessert und die Abstinenz von Alkohol trage zu einer stabileren emotionalen Basis bei. Damit sei eine stabile Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % beurteilbar, wobei 100 % Präsenz mit einer auf 70 % reduzierten Leistungsfähigkeit einhergingen, um eine Überforderung zu vermeiden (act. II 210.1 S. 44). Diese Beurteilung gelte spätestens seit dem Austritt aus der stationären Behandlung der Klinik H.________ ab dem 8. März 2024 (act. II 210.1 S. 45).
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- 10 - 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.5 Das der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 226) zugrundeliegende Gutachten des Dr. med. E.________ vom 14. Dezember 2024 (act. II 210.1) erfüllt sämtliche der in E. 3.4 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an solche Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist
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- 11 - im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wor- den. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation ist es einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zu- verlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. Dass der behandelnde Psychiater an seiner seit Jahren unverändert gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung festhält, ist nicht geeignet, das Gut- achten von Dr. med. E.________ in Frage zu stellen und zum Anlass weite- rer Abklärungen zu nehmen. Dr. med. E.________ begründete ausführlich und konkret, warum bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitss- törung vorliegt, wobei er das u.a. damit begründete, dass die Versicherte über weite Phasen ihres Lebens eine ausreichende Anpassungsfähigkeit gezeigt habe und damit keine Langzeitbeeinträchtigung gegeben sei, was überwiegend wahrscheinlich gegen eine leistungseinschränkende Persön- lichkeitsstörung spreche (act. II 210.1 S. 31). Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, dass dies nicht zutreffe (Beschwerde S. 3), ist fest- zuhalten, dass diese Feststellung mit den eigenen Angaben der Beschwer- deführerin gegenüber der Ombudsstelle für das Spitalwesen im Kanton Bern gemäss Schreiben vom 6. November 2020 (act. II 127 S. 35 ff.) über- einstimmt, wonach sie sich nach Überwindung einer Ess-Brechsucht als 20-Jährige (und damit ca. im Jahr 2000) bis zur Aufnahme der Behandlung bei Dr. med. G.________ am 20. Februar 2017 keiner psychischen Pro- bleme bewusst gewesen sei (act. II 127 S. 36). Eine abweichende Beurtei- lung drängt sich damit nicht auf. Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. E.________ vom 14. Dezember 2024 (act. II 210.1) ist nach dem Dargelegten voll beweiskräftig. 4. 4.1 Mit Referenzverfügung vom 12. Juni 2019 (act. II 100) wurde ge- stützt auf die frühere Suchtrechtsprechung (vgl. dazu BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7, 8C_582/2015 E. 2.2.1) ein Leistungsan- spruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint, die Arbeits-
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- 12 - unfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet, wel- ches für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründe (act. II 100 S. 1). Die kurz nach dieser Verfügung erfolgte Praxisänderung im Sinne von BGE 145 V 215 stellt keinen Neuanmeldungsgrund dar (vgl. BGE 147 V 234) und bezüglich des bereits im November 2018 erst- diagnostizierten ADHS (act. II 83) ergab sich lediglich insoweit eine Ände- rung, als Dr. med. E.________ nunmehr von einer eigenständigen statt einer von der Suchterkrankung nicht abgrenzbaren Diagnose ausging (act. II 210.1 S. 33 f. Ziff. 6.2.4). Dies stellt jedoch eine unter revisionsrecht- lichem Gesichtswinkel unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; vgl. E. 2.4 dritter Absatz hiervor), zumal sich der Sachverständige dabei hauptsächlich auf die psychodiagnostische Abklärung vom 30. November 2018 (act. II 83 S. 6-10) stützte, die bereits im Referenzzeitpunkt vorlag. Selbst wenn – entsprechend der Einschät- zung des behandelnden Dr. med. G.________ (act. II 222 S. 2 – 7) – als "allumfassende Diagnose" eine Persönlichkeitsstörung vorliegen sollte (vgl. Beschwerde S. 2), wäre dies im revisionsrechtlichen Kontext irrele- vant. Denn mit dieser Diagnose hatte sich bereits Dr. med. D.________ auseinandergesetzt und es wurde seitens Dr. med. G.________ nicht auf- gezeigt, inwiefern sich diesbezüglich im Vergleich zum Referenzzeitpunkt eine objektive Befundänderung ergeben haben soll. Mithin erschöpft sich dessen "Rekurs" vom 25. Februar 2025 (act. II 222 S. 2 – 7) ebenfalls in einer abweichenden Beurteilung des im Wesentlichen unverändert geblie- benen Sachverhalts. Schliesslich stellt auch die für die Zeit nach der statio- nären Suchttherapie in der Klinik H.________ ab März 2024 attestierte Teilarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (act. II 210.1 S. 45 Ziff. 8.5.1; vgl. E. 3.3 hiervor) keinen Neuanmeldungsgrund dar, ist eine durch die Abstinenz eingetretene Gesundheitsverbesserung angesichts des im Referenzzeitpunkt verneinten Leistungsanspruchs doch von vorn- herein nicht geeignet, den (2019 verneinten) Rentenanspruch zu beeinflus- sen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5.2.3). Ferner ist auch nicht ausgewiesen, dass die vorübergehende Abstinenz allenfalls zu einer Verselbständigung der ADHS-Diagnose ge- führt haben könnte. Die ADHS-Symptome verbesserten sich durch die me- dikamentöse Behandlung ebenfalls (act. II 210.1/45 Ziff. 8.5.1) und es be-
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- 13 - stand weiterhin eine Alkoholabhängigkeit (act. II 210.1/35 Ziff. 6.3). Dass erst durch die (eigenanamnestisch bestehende) Abstinenz die ADHS- Erkrankung in den Vordergrund trat, zeigte Dr. med. E.________ nicht auf, vielmehr ging er von Anfang an von der Eigenständigkeit dieser Diagnose aus, was nach dem Dargelegten im Rahmen des revisionsrechtlichen Be- weisthemas irrelevant ist. Ein anderer Revisions- resp. Neuanmeldungs- grund wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. 4.2 Zusammenfassend besteht – mangels Neuanmeldungsgrund – der Referenzverfügung vom 12. Juni 2019 (act. II 100) entsprechend weiterhin kein Rentenanspruch (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerde ist somit abzu- weisen und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. April 2025 (act. II 226), soweit darin eine von 1. November 2023 bis 31. Mai 2024 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, aufzuheben (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. Juli 2025, mit der die Beschwerdeführerin auf diese Möglichkeit hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu zu äussern resp. einer möglichen Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen; hiervon machte sie keinen Gebrauch). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und
– unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
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- 14 - 5.3 Zu prüfen bleibt das auf die Befreiung von Vorschuss- und Kosten- pflichten bezogene Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 5.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (vgl. Ak- ten der Beschwerdeführerin [act. I] 1-4) Das vorliegende Beschwerdever- fahren war – trotz reformatio in peius – auch nicht als von vornherein aus- sichtslos zu bezeichnen. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Das Gesuch ist somit gutzuheis- sen. Die Beschwerdeführerin ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zah- lungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. April 2025, soweit darin eine von 1. November 2023 bis
31. Mai 2024 befristete ganze Rente zugesprochen wurde, aufgeho- ben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
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- 15 - 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.