Verfügung vom 3. April 2025
Sachverhalt
A. Die 1979 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist … Staatsangehörige und reiste am … in die Schweiz ein (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1/1). Sie verfügt über keine berufliche Ausbildung (act. II 1/5) und war seit dem 1. Mai 2007 mit einem Pensum von 47.62 % als ... beim C.________ angestellt (nachfolgend Arbeitgeberin; act. II 9/2, 11, 12.4). Im Januar 2020 meldete sie sich mit Hinweis auf seit dem Tod ihrer Tochter im Juni 2019 bestehende psychische Probleme bei der IVB zum Leistungsbe- zug an (act. II 1). In der Folge tätigte die IVB medizinische und berufliche Abklärungen. Insbesondere holte sie eine Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. November 2020 ein (act. II 39). Mit Mit- teilung vom 26. Februar 2021 (act. II 42) schloss die IVB die berufliche Ein- gliederung ab. Nach erneuter Beurteilung durch den RAD (vgl. Aktenbeur- teilung vom 5. November 2021; act. II 53) holte die IVB einen Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb (act. II 54) ein und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 55) mit Verfügung vom
12. Juli 2022 (act. II 59) bei in Anwendung der gemischten Methode (Er- werb 48 %, Haushalt 52 %) ermitteltem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 53 % eine vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 befristete halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 errechnete die IVB einen IV-Grad von 15 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestand. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Mit Hinweis auf eine seit 2019 bestehende Depression meldete sich die Versicherte im Juli 2023 (act. II 63) erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte in der Folge wiederum berufliche und medizinische Ab- klärungen. Mit Mitteilung vom 17. August 2023 (act. II 76) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Auf Empfehlung des RAD (act. II 96) holte die IVB bei der D.________ (MEDAS) das bidisziplinäre
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- 3 - psychiatrisch-orthopädische Gutachten vom
23. Januar 2025 ein (act. II 140.1). Nachdem die IVB einen weiteren Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb veranlasst hatte (act. II 143), stellte sie mit Vorbescheid vom
21. Februar 2025 (act. II 144) bei in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 48 %, Haushalt 52 %) ermitteltem IV-Grad von 0 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am 3. April 2025 (act. II 152) verfügte sie wie mit Vorbescheid angekündigt. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Mai 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 3. April 2025 sei aufzu- heben. 2. Es sei die Angelegenheit an die IV-Stelle Kanton Bern mit der Anord- nung zurückzuweisen, über die Rentenansprüche von A.________ nach Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens unter Einbezug der medizinischen Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie zu entscheiden.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom
3. April 2025 (act. II 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
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- 5 - 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
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- 6 - Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG fest- gelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der In- validitätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt so- wie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184).
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- 7 - Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
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- 8 - 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Juli 2023 (act. II 63) eingetreten. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Ge- richt nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 59), mit welcher der Beschwerdeführe- rin bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine vom 1. Juli 2020 bis zum
30. Juni 2021 befristete halbe Rente zugesprochen und bei einem IV-Grad von 15 % ab dem 1. Juli 2021 ein Rentenanspruch abgelehnt worden war, und der hier angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 152), mit welcher bei einem Invaliditätsgrad von 0 % ein Anspruch auf eine Invali- denrente verneint wurde, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2. Die Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 59) stützte sich in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Aktenbeurteilung von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. No- vember 2021 (act. II 53). Darin führte Dr. med. E.________ im somatischen Fachgebiet folgende Diagnosen auf: Zustand nach Hüftgelenksarthroskopie bei Impingement-Morphologie 2008 Residuelle Impingementsituation mit Coxa profunda rechts mit/bei Status nach Labrumdébridement, Offset-Korrektur 2015 Zervikobrachialgie rechts Schulter-Armsyndrom rechts auf der Basis einer zervikalen Diskopathie (entweder C5/C6 oder C6/C7) 2015 Beidseitige Hüft-Gesässschmerzen, rechts mehr als links Myofasziales Schmerzsyndrom des Iliopsoas beidseits Dehndysbalance der Oberschenkelmuskulatur beidseits mit Rumpfbe- ckenüberlastung und inadäquater Stabilisation Status nach Urolithiasis 12/2016 und Urolithiasis links 2017 Vitamin-D-Mangel Rezidivierende Anämie bei Blutungsunregelmässigkeiten Chronische Kopfschmerzen Im psychiatrischen Fachgebiet führte Dr. med. E.________ folgende akten- kundigen Diagnosen auf:
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- 9 - Schwere Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) Komplizierte Trauer, differenzialdiagnostisch depressive Störung ge- genwärtig schwerer Ausprägung Rezidivierende depressive Störung, schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2), Erstdiagnose 2020 Prolongierte Trauerreaktion (ICD-10 F43.1) Dem Verlaufsbericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. August 2021 (act. II 51) sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als ... circa zweieinhalb Monate vor dem Berichtsdatum wieder aufgenommen habe. Ihre bisherige Tätigkeit als ... sei ihr somit aktenkundig seit Juni 2021 im angestammten Pensum von 47.6 % zumutbar. Dabei bestehe aufgrund der noch vorliegenden Depres- sionssymptome (Konzentrationsstörungen, verminderter Antrieb, reduzierte Stresstoleranz) eine qualitative Leistungsminderung von circa 20 %. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 152) basiert aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären MEDAS- Gutachten vom 23. Januar 2025 (act. II 140.1). 3.3.1 Dipl. Arzt G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im orthopädischen Teilgut- achten (act. II 140.1/24 ff.) folgende objektivierbare Diagnosen fest (S. 33): Lumbalsyndrom bei degenerativen Lendenwirbelsäulen (LWS)-Verän- derungen Zervikozephalgie und Zervikobrachialgie rechts bei Bandscheibenpro- trusion C5-6 Belastungsunabhängige Schmerzen beider Hüften, rechts mehr als links, bei Impingement beider Hüften, Zustand nach Labrum Débride- ment rechts 2008 Aus orthopädischer Sicht könne keine wesentlich reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule (Hals- und Lendenwirbelsäule) und der Hüftgelenke objek- tiviert werden. Vorübergehende Reizzustände könnten keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen, zumal die Therapieakti- vität gering sei. Die Tätigkeit als ... sei somit als hinreichend geeignet zu bewerten. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als .... Diese Tätigkeit sowie leidensadaptierte andere Tätigkeiten seien aktuell und auch retrospektiv stets möglich gewesen. Eine Leistungsminde- rung bestehe nicht (S. 33 f. Ziff. 7.1 und S. 34 Ziff. 7.2 und 8.1).
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- 10 - 3.3.2 Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 140.1/37 ff.) führte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende objek- tivierbare Diagnosen (S. 46) auf: Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) Person, die medizinischen Rat einholt, ohne dass behandlungsbedürfti- ge Krankheitssymptome vorliegen (ICD-10 Z76.5) Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (bei der ur- sprünglichen Trauerreaktion), inzwischen vollständig abgeklungen (ICD-10 F43.1) Der aktuelle psychische Befund sei unauffällig und es gebe keine diagnos- tisch relevanten Anhaltspunkte für eine psychische Störung. Die Vergan- genheit (Unfalltod der Tochter) erkläre zwar eine depressive Symptomatik im Rahmen der damaligen Trauerreaktion, jedoch keine viele Jahre danach anhaltende depressive Störung. Die Beschwerdeführerin habe von 2021 bis 2022 wieder 50 % gearbeitet und diese Tätigkeit aus freien Stücken nach einer Schwangerschaft aufgegeben. Die angegebenen Beschwerden würden daher nicht mit der Realität übereinzustimmen scheinen und könn- ten übertrieben dargestellt worden sein. Die SFSS-Werte (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome) von 40 würden auf erhebliche Antwort- verzerrungen hindeuten, was weitere Zweifel an der subjektiven Darstel- lung aufwerfe. Auf Basis der aktuellen Befunde und der Lebensumstände gebe es keine psychiatrischen Gründe, eine längere Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die subjektiven und stark einschränkenden Beschwerden wür- den in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Lebensführung (regelmässige Reisen, intensive familiäre Kontakte) stehen. Seit der Geburt des Sohnes sei, trotz umfangreichen subjektiven Beschwerden, nur eine niederfrequen- te Behandlung erfolgt. Der Medikamentenspiegel des verordneten Antide- pressivums liege deutlich unterhalb des erwartbaren und therapeutischen Bereichs (S. 46 f. Ziff. 7.1). Objektive medizinisch begründete Funktions- störungen würden nicht vorliegen. Soweit Funktionseinbussen bestünden, seien diese nicht medizinisch-psychiatrisch begründbar. Bei der Beschwer- deführerin sei während der beiden ersten Jahre nach dem Unfalltod der Tochter im Jahre 2019 von einer prolongierten Anpassungsstörung auszu- gehen. Seitdem würden jedoch keine psychischen Störungen von Krank- heitswert und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehen (S. 47
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- 11 - Ziff. 7.2). Ab dem 1. Januar 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit als ... als auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 47 f. Ziff. 8.1). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein-
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- 12 - anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.5 Das bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische MEDAS-Gutachten (act. II 140.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an medizini- sche Expertisen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zu- kommt. Die Beurteilungen der Gutachter sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einlässlichen Explorationen und Testungen und wurden in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden vorgenommen. Sie überzeugen inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie die Beurteilungen der medizini- schen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Die Gutachter legen die medizinischen Zusammenhänge plausibel dar und begründen die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit überzeugend. Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen Eingang in die bidisziplinäre Konsensbeur- teilung (act. II 140.1/3 ff.; vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128, 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). 3.5.1 In orthopädischer Hinsicht (act. II 140.1/24 ff.) hat dipl. Arzt G.________ ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb bei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als ... eine 100%ige
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- 13 - Arbeitsfähigkeit besteht. So haben sich bei der orthopädischen Begutach- tung geringe belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Hüften sowie ein Zervikal- und ein Lumbalsyndrom gezeigt. Im klinisch- orthopädischen Befund konnte kein Hinweis für eine radikuläre Reiz- oder gar Defizitsymptomatik festgestellt werden und die Beweglichkeit der HWS (Halswirbelsäule) und LWS war nicht erkennbar eingeschränkt. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen im Bereich der HWS und LWS waren völlig unspezifisch und nicht fokal beschrieben (S. 31 f. Ziff. 6.2). Funktional stellte dipl. Arzt G.________ somit nur eine gering reduzierte Nacken-, LWS- und Hüftbelastbarkeit fest, die weder in quantita- tiver noch in qualitativer Hinsicht eine Einschränkung in beruflicher Hinsicht zu begründen vermag (S. 32 f. Ziff. 6.3). Zusammenfassend liegt auf soma- tischem Gebiet unverändert weiterhin kein Gesundheitsschaden mit invali- disierendem Charakter vor (vgl. S. 35). Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht (act. II 140.1/37 ff.) legte Dr. med. H.________ schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführe- rin in den ersten zwei Jahren nach dem Unfalltod ihrer Tochter an einer prolongierten Anpassungsstörung gelitten (S. 47 Ziff. 7.2) und in diesem Zusammenhang bis zum 31. Dezember 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte (S. 47 f. Ziff. 8.1). Der beschwerdeweise vorgebrachte Umstand (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.3), dass der Gutachter von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2021 ausgegangen ist, vermag den Be- weiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, gilt es doch vorliegend den Zeitraum ab der Neuanmeldung vom Juli 2023 zu beurteilen (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG). Überdies wurde die Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2021 bereits mit der unangefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 59) und der darin zugesprochenen bis zum 30. Juni 2021 be- fristeten halben Rente beurteilt, weshalb diesbezüglich ohnehin eine res iudicata vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373; SVR 2013 IV Nr. 45 S. 138, 9C_294/2013 E. 4.1). Soweit Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 Ziff. 1) kritisiert, die anhaltende Trauerstörung, welche in der gel-
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- 14 - tenden ICD-11-Klassifikation als eigenständige Diagnose aufgenommen worden sei, werde weder berücksichtigt noch diskutiert, ist anzumerken, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von einer Diagnose direkt auf das Vorliegen einer entsprechenden Einschränkung geschlossen wer- den kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_169/2021 vom 16. Juni 2021 E. 4.3.2). Hinzu kommt, dass für die Beurteilung eines allfälligen Leis- tungsanspruchs ohnehin nicht die (genaue) Diagnose massgebend ist, sondern vielmehr, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt (vgl. Urteil des BGer 8C_121/2023 vom 15. September 2023 E. 4.2). Überdies ist festzuhalten, dass die Klas- sifizierungssysteme, welche die Ärztin bzw. der Arzt zur Einschätzung der unter Berücksichtigung gesundheitlicher (physischer oder psychischer) Leiden noch gegebenen Arbeitsfähigkeit verwendet, wissenschaftlich aner- kannt sein müssen, damit die auf sie gestützte ärztliche Schätzung dem Rechtsanwender als verlässliche Beurteilungsgrundlage dienen kann. We- der Gesetz noch Rechtsprechung schreiben dabei vor, welche Klassifizie- rungssysteme im konkreten Fall anzuwenden sind (vgl. SVR 2015 IV Nr. 10 S. 27, 8C_398/2014 E. 4.3.2). Die ICD-11 wurde zwar bereits per 1. Januar 2022 international in Kraft gesetzt, zugleich besteht aber eine flexible Übergangsfrist von mindestens fünf Jahren und die Umstellung ist in der Schweiz bisher noch nicht erfolgt (siehe <https://www.bfs.admin.ch/ bfs/de/home/statistiken/gesundheit/nomenklatur-en/medkk/instrumente-me- dizinische-kodierung.html>). Mitunter wird im klinischen Alltag die ICD-11 bereits verwendet, die ICD-10 bleibt jedoch allemal ein wissenschaftlich anerkanntes Klassifizierungssystem. Der Umstand, dass der Sachverstän- dige Dr. med. H.________ die ICD-10 verwendet hat, ist somit von vorn- herein nicht geeignet, den Beweiswert seiner diagnostischen Beurteilung zu schmälern. Der psychiatrische Gutachter legt nachvollziehbar dar, wes- halb – auch nach ICD-10-Kriterien – nicht an einer Arbeitsunfähigkeit fest- gehalten werden kann. So war das Verhalten der Beschwerdeführerin an- lässlich der Begutachtung zwar sehr klagsam und demonstrativ und sie hat Symptome geschildert, die mit dem Vorliegen einer depressiven Sympto- matik durchaus übereinstimmen könnten, jedoch liessen sie sich weder mit dem Verlauf noch dem Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. mit den Befunden der Untersuchung erklären (act. II 140.1/45 Ziff. 6.3). Weiter wa- ren der Wille und der Antrieb der Beschwerdeführerin im eigentlichen Sinne
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- 15 - nicht gestört (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3). Es hat sich vielmehr ein vermei- dendes, passiv-aggressives Verhalten mit deutlichen demonstrativen Zü- gen gezeigt. Alle Anforderungen, die an die Beschwerdeführerin gestellt werden, betrachtet sie als unzumutbar und verwendet ihre Willenskraft teil- weise, um externe Forderungen und Ansprüche an sich abzuwehren (act. II 140.1/45 Ziff. 6.3). Sie gab zwar an, zu schwach zu sein, um Aufga- ben im hauswirtschaftlichen Bereich zu übernehmen, dies beruht jedoch eher auf Vermeidung und fehlender Anstrengungsbereitschaft (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3). Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Be- funde, der aktuellen Untersuchungsergebnisse sowie der Diagnosekriterien des ICD-10 kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, es liege bei der Beschwerdeführerin aktuell keine depressive Störung vor (act. II 140.1/45 f. Ziff. 6.3) und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 140.1/47 ff. Ziff. 8.1 und 8.2). In diesem Zusammenhang vermag auch das beschwerdeweise vorgebrachte Argument der Appetitlosigkeit (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.5), welches gutachterlich nicht gewürdigt worden sei, nicht zu überzeugen. Gemäss Aktenlage wog die Beschwerdeführerin im August 2021 58 kg (act. II 51/3) und anlässlich der orthopädischen Be- gutachtung vom 28. Juni 2024 66 kg (act. II 140.1/29 Ziff. 4.3), womit sie nachweislich deutlich an Gewicht zugenommen hat. Die vom psychiatri- schen Gutachter durchgeführte testpsychologische Zusatzuntersuchung (SFSS) ergab weiter einen massiv erhöhten Wert (40 bei einem Cut-off von
16) und auch sämtliche Subscores waren mehrheitlich stark bis hochgradig auffällig. In Verbindung mit den weiteren psychiatrischen Untersuchungser- gebnissen zeigten sich somit Hinweise auf ein erhebliches nicht- authentisches Verhalten (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3 Zusatzbefunde). Auf diese Testresultate, wonach von einer deutlich negativen Antwortverzer- rung und damit von einem hochgradig erhöhten Ausmass von angegebe- nen Pseudobeschwerden (act. II 140.1/6 Ziff. 4.9) auszugehen ist, wird weder von der Beschwerdeführerin noch von Dr. med. I.________ in sei- nem Bericht vom 8. Mai 2025 (act. I 3) eingegangen. Auch auf den Um- stand, dass die durch die Gutachter veranlasste Laboranalyse des Medi- kamentenspiegels (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3 Zusatzbefunde) deutlich dar- auf hinweist, dass die Beschwerdeführerin die verschriebenen Psycho- pharmaka nicht regelmässig einnimmt, wird weder in der Beschwerde noch im Bericht von Dr. med. I.________ (act. I 3) eingegangen. Hinzuzufügen
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- 16 - ist, dass der Medikamentenspiegel nicht nur leicht, sondern deutlich unter- halb des therapeutischen Bereichs lag (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3 Zusatzbe- funde). In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass die Be- schwerdeführerin aktenkundig schon vor der Schwangerschaft eigenmäch- tig Medikamente abgesetzt hat (Bericht von Dr. med. J.________, Fachärz- tin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. April 2015 [act. II 24/51 f.], Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 1. Juni 2021 über den teilstationären Aufenthalt vom 10. August 2020 bis zum 29. April 2021 [act. II 48/1 ff.] und Bericht des Notfalls Spital L.________ vom 2. November 2021 [80/3 f.]) und sich während der Schwangerschaft – trotz anderslautender Empfehlung der behandelnden Ärzte – gegen die Einnahme von Psychopharmaka wehrte (Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 22. November 2021 über den teilstationären Aufenthalt vom 8. August bis zum 4. November 2022 [act. II 78/3]). Da ein Gutachten – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant- wort (S. 3 Ziff. 7) zutreffend ausführt – nicht automatisch seine Beweiskraft verliert, wenn es sich nicht an die Qualitätsrichtlinien anlehnt (Urteil des BGer 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2), schmälert der Um- stand, dass der Gutachter kein Mini-ICF-APP zur Erhebung der funktionel- len Einschränkungen durchgeführt hat, den Beweiswert des Gutachtens nicht. Zudem kommt dem betreffenden Testverfahren gemäss der Recht- sprechung ohnehin nur eine ergänzende Funktion zu (vgl. Urteil des BGer 8C_560/2024 vom 18. Januar 2024 E. 7.3). Überdies erfüllt das Gutachten die Qualitätsanforderungen gemäss dem Kreisschreiben über das Verfah- ren in der Invalidenversicherung (KSVI Rz. 3134; act. II 142). Beschwerdeweise wird weiter vorgebracht, der psychiatrische Gutachter gehe entgegen sämtlichen den Zeitraum ab dem 26. Juni 2019 umfassen- den medizinischen Akten davon aus, dass lediglich eine Anpassungs- störung mit Trauerreaktion vorgelegen habe. Eine Auseinandersetzung mit den konsistent anderslautenden medizinischen Akten, wie sie seitens der Rechtsprechung und insbesondere auch seitens der Leitlinien für die Gut- achtenerstellung gefordert werde, finde nicht statt (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.4). Rechtsprechungsgemäss ist jedoch eine vertiefte Auseinander-
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- 17 - setzung mit jedem einzelnen Bericht nicht erforderlich, wenn sich insge- samt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des Gesundheitszustan- des ergibt (Urteil des BGer 9C_256/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.2.2). Auch kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwie- sen werden (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7), wonach gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung nicht erwartet werden kann, dass sich ein Experte im Rahmen seines Begutachtungsauftrages mit jeder einzelnen abwei- chenden Auffassung von Berufskollegen explizit auseinandersetzt (Urteil des BGer 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 3.2.1). Überdies sind in der fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung (act. II 140.1/9 ff.) sämt- liche den Gutachtern vorgelegenen Akten aufgelistet und auch wenn keine explizite Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen der Behandler im Gutachten ausformuliert wurde, waren die Gutachter dem- nach mit den Vorakten vertraut und haben diese in ihre Beurteilung mitein- bezogen. In die gleiche Stossrichtung geht das Vorbringen der Beschwer- deführerin, die im Rahmen des von der Arbeitgeberin beauftragten Case Managements festgestellten Einschränkungen seien nicht in die Beurtei- lung der Gutachter eingeflossen, da die entsprechenden Berichte nicht ak- tenkundig seien (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 8.7). Die Ergebnisse eines Case Managements bieten keine hinreichende Validierung einer krankheitsbe- dingt eingeschränkten medizinisch-theoretisch zumutbaren Tätigkeit und Arbeitsleistung, da letztere in erster Linie durch Ärzte nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung zu beurteilen sind und nicht durch Eingliederungsfachleute oder ein Case Management gestützt auf die von ihnen erhobene subjektive Arbeitsleistung (Urteil des BGer 8C_174/2022 vom 8. Juli 2022 E. 4.3). Dementsprechend vermag das Feh- len entsprechender Berichte den Beweiswert des Gutachtens – wie auch die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte (Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 6) – nicht zu schmälern. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht (Beschwerde S. 5 Ziff. 8.1), im Gutachten sei aktenwidrig von einer Zustandsverschlechterung nach der Geburt des Sohnes ausgegangen worden. Hierzu ist festzuhalten, dass es vor der Schwangerschaft unbestrittenermassen zu einer massiven Zu- standsverbesserung gekommen ist, konnte die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als ... doch per 14. Juni 2021 wieder zu ihrem an-
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- 18 - gestammten Pensum aufnehmen (act. II 77.4/1). Für die in der Beschwerde zitierten Aussagen stützte sich der psychiatrische Gutachter auf die spon- tanen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des offenen Inter- views, wonach sich die Probleme nach ihrer Schwangerschaft im Jahr 2022 nochmals verstärkt hätten (act. II 140.1/39 Ziff. 3.1). Diese Feststellungen im Gutachten sind somit gerade nicht aktenwidrig getroffen worden, son- dern geben vielmehr die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gut- achter getätigten Äusserungen wieder. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 8.2), sie habe – entgegen den Ausführungen im Gutachten (act. II 140.1/46 Ziff. 7.1) – die Arbeitsstelle nach der Schwangerschaft nicht aus freien Stü- cken aufgegeben. Aus den Berichten der psychiatrischen Dienste K.________ zur teilstationären Behandlung vom 8. August bis zum 4. No- vember 2022 (act. II 78/1 ff.) sowie aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ (act. II 83/1 ff., 94) ergebe sich ohne Wei- teres, dass von einer freiwilligen Aufgabe der Arbeitsstelle nicht die Rede sein könne. Die Beschwerdeführerin habe ausschliesslich wegen den mit der diagnostizierten schweren Depression bzw. prolongierten Trauerreakti- on verbundenen Beschwerden ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nach- gehen können. Inwieweit der Bericht der psychiatrischen Dienste K.________ (act. II 78/1 ff.) überhaupt Aufschluss über die Gründe für die Aufgabe der angestammten Arbeitsstelle liefern könnte, bleibt offen, da dieser sich einzig mit der Behandlung bis zum 4. November 2022 und somit mit der Zeit vor der Geburt des Sohnes im Dezember 2022 und vor dem Ende des Mutterschaftsurlaubs befasst. Weder dem Bericht vom 22. Sep- tember 2023 (act. II 83/1 ff.) noch demjenigen vom 13. Dezember 2023 (act. II 94) von Dr. med. I.________ können relevante Antworten auf die Frage nach dem Grund der Stellenaufgabe entnommen werden. Dr. med. I.________ führte einzig aus, die Beschwerdeführerin übe aktuell keine Tätigkeit aus (act. II 83/5 Ziff. 3.1) und begründete dies mit den von ihm beschriebenen Einschränkungen (act. II 83/6 Ziff. 3.4). Demgegenüber wird der Beschwerdeführerin in der gutachterlichen Konsensbeurteilung sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht aktuell und retro- spektiv eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit at- testiert (act. II 140.1/5 Ziff. 4.6). Gestützt darauf ist mit überwiegender
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- 19 - Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als ... nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausübt. Beschwerdeweise wird weiter vorgebracht (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.6), dem psychiatrischen Gutachter sei nicht aufgefallen, dass die Beschwerdeführe- rin zeitlich desorientiert gewesen sei. So habe er ihre Ausführungen wie- dergegeben, wonach sich die Probleme nach ihrer Schwangerschaft im Jahre 2022 verstärkt hätten, als ihr Sohn 18 Monate alt gewesen sei. Be- kanntlich sei dieser am TT. Dezember 2022 geboren worden, was einzig auf Desorientiertheit schliessen lasse. Derartige Befunde müssten in die Beurteilung miteinbezogen werden. Hierzu ist anzumerken, dass diese Aussage der Beschwerdeführerin im Gutachten nicht Wort für Wort zu fin- den ist. Vielmehr hat sie gegenüber dem Gutachter Folgendes angegeben: "Nochmals verstärkt hätten sich die Probleme nach ihrer Schwangerschaft im Jahre 2022. Ihr Sohn sei zwischenzeitlich 18 Monate alt" (act. II 140.1/39 Ziff. 3.1). Die psychiatrische Begutachtung fand am
29. August 2024 (act. II 140.1/37 Ziff. 1.1) und somit rund 20 Monate nach der Geburt des Sohnes statt, weshalb diese Äusserung zeitlich korrekt ist, wobei die geringe Abweichung von zwei Monaten wohl kaum als zeitliche Desorientierung gewertet werden kann. Das in der Beschwerde vorgebrachte Fehlen einer Fremdanamnese (Be- schwerde S. 6 Ziff. 8.5), welche aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und der Äusserung des Gutachters (act. II 140.1/45 f. Ziff. 6.3) als zwingend erachtet werde, ist unbehelflich. So verweist denn die Beschwerdegegnerin zutreffend auf die Rechtspre- chung, wonach die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens ist (Urteil des BGer 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2). Dem Gutachter standen zahl- und umfangreiche Arztberichte ab 2015 zur Verfügung. Unter diesen Um- ständen ist es im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung nicht zu bean- standen, dass er keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt hat. 3.6 Zusammenfassend liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung im MEDAS-Gutachten (act. II 140.1) sprechen. Damit erweist sich der beschwerdeweise Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des medizinischen Sach-
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- 20 - verhalts (Beschwerde S. 3 Artikel 2/Rügen) insgesamt als unbegründet. Auf weitere Abklärungen, namentlich die Rückweisung der Sache an die Be- schwerdegegnerin zur Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), ist in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mit langdauernder Einschränkung der Arbeits- bzw. Er- werbsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt ist. Bei dieser Ausgangslage bzw. mangels eines er- stellten psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren bzw. auf die Vornahme der Indikatorenprü- fung verzichtet werden (Urteil des BGer 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3; BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). 4. In der RAD-Beurteilung vom 5. November 2021 (act. II 53) attestierte Dr. med. E.________ der Beschwerdeführerin eine qualitative Leistungs- minderung von circa 20 % (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Gutachter kommen be- treffend Vorliegen eines Revisionsgrundes zum Schluss, der Gesundheits- zustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 59) nicht wesentlich verändert (act. II 140.1 S. 7, S. 35 und S. 49) und es seien keine gesund- heitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt (vgl. E. 3.7 hiervor). Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes (vgl. hierzu BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105), womit eine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen wäre. Doch selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer seit der Neuanmel-
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- 21 - dung vom Juli 2023 (act. II 63) potenziell anspruchsrelevanten Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen mit anschliessender umfassender Prü- fung des Rentenanspruchs (vgl. E. 2.5 hiervor) auszugehen wäre, würde sich nichts am Ergebnis ändern, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 5. 5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs.1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er- werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Status gestützt auf den Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 20. Februar 2025 (act. II 143) bzw. die diesem zugrundeliegenden Aussagen der Beschwerdeführerin auf 48 % Erwerb und 52 % Haushalt festgesetzt (act. II 143/4 Ziff. 4.2; vgl. zur Sta- tusfestsetzung BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (E. 2.4 hiervor) bestimmt, wobei der Sta- tus unbestritten geblieben ist. Ausweislich der Akten wurde die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2012 ergänzend zum Einkommen (act. II 17) durch den Sozialdienst der Gemeinde M.________ unterstützt. Aus dem Berichtsformular geht hervor, dass die geplante Abklärung zur Erhöhung des Pensums nicht habe vorge-
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- 22 - nommen werden können, da die Tochter der Beschwerdeführerin verstor- ben sei. Die Beschwerdeführerin habe zuvor aber mehr arbeiten wollen, um von der Sozialhilfe abgelöst werden zu können. Erstellt ist, dass die Be- schwerdeführerin seit dem 1. Mai 2007 (act. II 11) bei der gleichen Arbeit- geberin zu einem Pensum von 47.62 % (act. II 12.4) angestellt war und sowohl im Rahmen der ersten Haushaltsabklärung (act. II 54/5 Ziff. 5.2) als auch anlässlich der zweiten Abklärung (act. II 143/4 Ziff. 4.2) angegeben hat, sie habe nicht beabsichtigt, ihr Pensum zu erhöhen respektive dieses würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor 47.6 % betra- gen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Sozialdienst der Gemeinde M.________ gemachten Angaben aus dem Jahr 2020 datieren und somit nicht mehr aktuell sind, nicht von der Beschwerdeführerin selber stammen und der Auszug aus dem individuellen Konto (act. II 9) darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr … zu kei- nem Zeitpunkt in einem höheren Pensum erwerbstätig gewesen ist, hat die Beschwerdegegnerin den Status zu Recht auf 48 % Erwerb und 52 % Haushalt festgelegt. 6. Im erwerblichen Bereich gilt hinsichtlich der zwischen den Parteien nicht umstrittenen Invaliditätsbemessung Folgendes: Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkom- mens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemesse- nes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statisti- schen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbil-
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- 23 - dung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbsein- kommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähig- keit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invali- deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren- tenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs- erlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
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- 4 -
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Einkommensvergleich per 3. Au- gust 2023, d.h. nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres, vorgenommen (act. II 143/8 Ziff. 8). Mit Blick auf die Neuanmeldung vom Juli 2023 (act. II 63) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn jedoch auf Januar 2024 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Da die Beschwerdegegnerin sich für die Ermittlung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin aus dem Jahr 2023 gestützt hat und die Vergleichsein- kommen damit auf der gleichen zeitlichen Basis beruhen, kann auf eine entsprechende Anpassung auf das Jahr 2024 verzichtet werden, da dies zum selben Ergebnis führen würde (vgl. E. 6 hiervor).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde überwiegend wahr- scheinlich weiterhin bei ihrer Arbeitgeberin gearbeitet, weshalb die Be- schwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand der Angaben der Ar- beitgeberin berechnet hat (act. II 75). Demnach erzielte die Beschwerde- führerin im Jahr 2023 in einem Pensum von 47.62 % Fr. 2'470.25 pro Mo- nat (act. II 75/4), ausmachend Fr. 31'882.85 pro Jahr. Das Jahreseinkom- men von Fr. 31'882.85 hat die Beschwerdegegnerin anschliessend auf ein 100 % Pensum hochgerechnet, woraus sich ein Jahreseinkommen von
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- 24 - (gerundet) Fr. 66'953.-- ergibt (act. II 143/6 Ziff. 5.2). Diese Berechnung erweist sich als korrekt und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten.
E. 6.3 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten (act. II 140.1) ist der Be- schwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als ... zu 100 % zumutbar und zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns war sie nach wie vor bei ihrer Arbeitgeberin angestellt (act. II 140.1/4 f Ziff. 4.3). Dementspre- chend ist die Beschwerdegegnerin zur Festlegung des Invalideneinkom- mens ebenfalls von dem Einkommen ausgegangen, welches die Be- schwerdeführerin im Jahr 2023 bei ihrer Arbeitgeberin in einem 47.62%igen Arbeitspensum erzielen könnte (Fr. 31'882.85; act. II 75/4) und hat dieses auf ein 100 % Pensum hochgerechnet (act. II 143/6 Ziff. 5.2). Auch dieses Vorgehen ist korrekt und wird beschwerdeweise ebenfalls nicht bestritten. Somit resultiert im erwerblichen Bereich mangels einer Erwerbseinbusse ein Invaliditätsgrad von 0 %. 7. Im Folgenden ist die zwischen den Parteien unbestrittene Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt zu ermitteln. 7.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
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- 25 - fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). 7.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 20. Februar 2025 (act. II 143) erfüllt die Voraussetzung der Rechtsprechung an derartige Be- richte (vgl. E. 7.1 hiervor) und überzeugt. Dass auf eine Abklärung vor Ort verzichtet wurde, ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei einem Arbeitspensum von 52 % im Haushalt die Einschränkung 76 % betragen müsste, um einen IV-Grad von 40 % zu erreichen und dies mit der von den MEDAS-Gutachtern festgelegten verbleibenden Leistungsfähigkeit ausge- schlossen werden kann, nachvollziehbar. Aus demselben Grund ist nicht zu bemängeln, dass auf einen detaillierten Betätigungsvergleich verzichtet wurde. Klare Fehleinschätzungen, die entscheidwesentlich wären, liegen nicht vor. Auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung ist demnach abzu- stellen. Dementsprechend ist ausgewiesen, dass im Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 0 % vorliegt. 8. Bei einer Einschränkung von 0 % sowohl im erwerblichen als auch im Auf- gabenbereich Haushalt resultiert ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad von 0 %. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 152) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.
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- 26 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für die durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allge- meinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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- 27 - 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 3. April 2025 sei aufzu- heben.
- Es sei die Angelegenheit an die IV-Stelle Kanton Bern mit der Anord- nung zurückzuweisen, über die Rentenansprüche von A.________ nach Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens unter Einbezug der medizinischen Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie zu entscheiden. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 4 -
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom
- April 2025 (act. II 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 5 - 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 6 - Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG fest- gelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der In- validitätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt so- wie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 7 - Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 8 -
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Juli 2023 (act. II 63) eingetreten. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Ge- richt nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 59), mit welcher der Beschwerdeführe- rin bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine vom 1. Juli 2020 bis zum
- Juni 2021 befristete halbe Rente zugesprochen und bei einem IV-Grad von 15 % ab dem 1. Juli 2021 ein Rentenanspruch abgelehnt worden war, und der hier angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 152), mit welcher bei einem Invaliditätsgrad von 0 % ein Anspruch auf eine Invali- denrente verneint wurde, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2. Die Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 59) stützte sich in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Aktenbeurteilung von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. No- vember 2021 (act. II 53). Darin führte Dr. med. E.________ im somatischen Fachgebiet folgende Diagnosen auf: Zustand nach Hüftgelenksarthroskopie bei Impingement-Morphologie 2008 Residuelle Impingementsituation mit Coxa profunda rechts mit/bei Status nach Labrumdébridement, Offset-Korrektur 2015 Zervikobrachialgie rechts Schulter-Armsyndrom rechts auf der Basis einer zervikalen Diskopathie (entweder C5/C6 oder C6/C7) 2015 Beidseitige Hüft-Gesässschmerzen, rechts mehr als links Myofasziales Schmerzsyndrom des Iliopsoas beidseits Dehndysbalance der Oberschenkelmuskulatur beidseits mit Rumpfbe- ckenüberlastung und inadäquater Stabilisation Status nach Urolithiasis 12/2016 und Urolithiasis links 2017 Vitamin-D-Mangel Rezidivierende Anämie bei Blutungsunregelmässigkeiten Chronische Kopfschmerzen Im psychiatrischen Fachgebiet führte Dr. med. E.________ folgende akten- kundigen Diagnosen auf: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 9 - Schwere Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) Komplizierte Trauer, differenzialdiagnostisch depressive Störung ge- genwärtig schwerer Ausprägung Rezidivierende depressive Störung, schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2), Erstdiagnose 2020 Prolongierte Trauerreaktion (ICD-10 F43.1) Dem Verlaufsbericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. August 2021 (act. II 51) sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als ... circa zweieinhalb Monate vor dem Berichtsdatum wieder aufgenommen habe. Ihre bisherige Tätigkeit als ... sei ihr somit aktenkundig seit Juni 2021 im angestammten Pensum von 47.6 % zumutbar. Dabei bestehe aufgrund der noch vorliegenden Depres- sionssymptome (Konzentrationsstörungen, verminderter Antrieb, reduzierte Stresstoleranz) eine qualitative Leistungsminderung von circa 20 %. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 152) basiert aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären MEDAS- Gutachten vom 23. Januar 2025 (act. II 140.1). 3.3.1 Dipl. Arzt G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im orthopädischen Teilgut- achten (act. II 140.1/24 ff.) folgende objektivierbare Diagnosen fest (S. 33): Lumbalsyndrom bei degenerativen Lendenwirbelsäulen (LWS)-Verän- derungen Zervikozephalgie und Zervikobrachialgie rechts bei Bandscheibenpro- trusion C5-6 Belastungsunabhängige Schmerzen beider Hüften, rechts mehr als links, bei Impingement beider Hüften, Zustand nach Labrum Débride- ment rechts 2008 Aus orthopädischer Sicht könne keine wesentlich reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule (Hals- und Lendenwirbelsäule) und der Hüftgelenke objek- tiviert werden. Vorübergehende Reizzustände könnten keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen, zumal die Therapieakti- vität gering sei. Die Tätigkeit als ... sei somit als hinreichend geeignet zu bewerten. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als .... Diese Tätigkeit sowie leidensadaptierte andere Tätigkeiten seien aktuell und auch retrospektiv stets möglich gewesen. Eine Leistungsminde- rung bestehe nicht (S. 33 f. Ziff. 7.1 und S. 34 Ziff. 7.2 und 8.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 10 - 3.3.2 Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 140.1/37 ff.) führte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende objek- tivierbare Diagnosen (S. 46) auf: Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) Person, die medizinischen Rat einholt, ohne dass behandlungsbedürfti- ge Krankheitssymptome vorliegen (ICD-10 Z76.5) Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (bei der ur- sprünglichen Trauerreaktion), inzwischen vollständig abgeklungen (ICD-10 F43.1) Der aktuelle psychische Befund sei unauffällig und es gebe keine diagnos- tisch relevanten Anhaltspunkte für eine psychische Störung. Die Vergan- genheit (Unfalltod der Tochter) erkläre zwar eine depressive Symptomatik im Rahmen der damaligen Trauerreaktion, jedoch keine viele Jahre danach anhaltende depressive Störung. Die Beschwerdeführerin habe von 2021 bis 2022 wieder 50 % gearbeitet und diese Tätigkeit aus freien Stücken nach einer Schwangerschaft aufgegeben. Die angegebenen Beschwerden würden daher nicht mit der Realität übereinzustimmen scheinen und könn- ten übertrieben dargestellt worden sein. Die SFSS-Werte (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome) von 40 würden auf erhebliche Antwort- verzerrungen hindeuten, was weitere Zweifel an der subjektiven Darstel- lung aufwerfe. Auf Basis der aktuellen Befunde und der Lebensumstände gebe es keine psychiatrischen Gründe, eine längere Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die subjektiven und stark einschränkenden Beschwerden wür- den in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Lebensführung (regelmässige Reisen, intensive familiäre Kontakte) stehen. Seit der Geburt des Sohnes sei, trotz umfangreichen subjektiven Beschwerden, nur eine niederfrequen- te Behandlung erfolgt. Der Medikamentenspiegel des verordneten Antide- pressivums liege deutlich unterhalb des erwartbaren und therapeutischen Bereichs (S. 46 f. Ziff. 7.1). Objektive medizinisch begründete Funktions- störungen würden nicht vorliegen. Soweit Funktionseinbussen bestünden, seien diese nicht medizinisch-psychiatrisch begründbar. Bei der Beschwer- deführerin sei während der beiden ersten Jahre nach dem Unfalltod der Tochter im Jahre 2019 von einer prolongierten Anpassungsstörung auszu- gehen. Seitdem würden jedoch keine psychischen Störungen von Krank- heitswert und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehen (S. 47 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 11 - Ziff. 7.2). Ab dem 1. Januar 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit als ... als auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 47 f. Ziff. 8.1). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 12 - anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.5 Das bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische MEDAS-Gutachten (act. II 140.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an medizini- sche Expertisen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zu- kommt. Die Beurteilungen der Gutachter sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einlässlichen Explorationen und Testungen und wurden in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden vorgenommen. Sie überzeugen inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie die Beurteilungen der medizini- schen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Die Gutachter legen die medizinischen Zusammenhänge plausibel dar und begründen die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit überzeugend. Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen Eingang in die bidisziplinäre Konsensbeur- teilung (act. II 140.1/3 ff.; vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128, 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). 3.5.1 In orthopädischer Hinsicht (act. II 140.1/24 ff.) hat dipl. Arzt G.________ ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb bei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als ... eine 100%ige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 13 - Arbeitsfähigkeit besteht. So haben sich bei der orthopädischen Begutach- tung geringe belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Hüften sowie ein Zervikal- und ein Lumbalsyndrom gezeigt. Im klinisch- orthopädischen Befund konnte kein Hinweis für eine radikuläre Reiz- oder gar Defizitsymptomatik festgestellt werden und die Beweglichkeit der HWS (Halswirbelsäule) und LWS war nicht erkennbar eingeschränkt. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen im Bereich der HWS und LWS waren völlig unspezifisch und nicht fokal beschrieben (S. 31 f. Ziff. 6.2). Funktional stellte dipl. Arzt G.________ somit nur eine gering reduzierte Nacken-, LWS- und Hüftbelastbarkeit fest, die weder in quantita- tiver noch in qualitativer Hinsicht eine Einschränkung in beruflicher Hinsicht zu begründen vermag (S. 32 f. Ziff. 6.3). Zusammenfassend liegt auf soma- tischem Gebiet unverändert weiterhin kein Gesundheitsschaden mit invali- disierendem Charakter vor (vgl. S. 35). Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht (act. II 140.1/37 ff.) legte Dr. med. H.________ schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführe- rin in den ersten zwei Jahren nach dem Unfalltod ihrer Tochter an einer prolongierten Anpassungsstörung gelitten (S. 47 Ziff. 7.2) und in diesem Zusammenhang bis zum 31. Dezember 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte (S. 47 f. Ziff. 8.1). Der beschwerdeweise vorgebrachte Umstand (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.3), dass der Gutachter von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2021 ausgegangen ist, vermag den Be- weiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, gilt es doch vorliegend den Zeitraum ab der Neuanmeldung vom Juli 2023 zu beurteilen (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG). Überdies wurde die Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2021 bereits mit der unangefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 59) und der darin zugesprochenen bis zum 30. Juni 2021 be- fristeten halben Rente beurteilt, weshalb diesbezüglich ohnehin eine res iudicata vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373; SVR 2013 IV Nr. 45 S. 138, 9C_294/2013 E. 4.1). Soweit Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 Ziff. 1) kritisiert, die anhaltende Trauerstörung, welche in der gel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 14 - tenden ICD-11-Klassifikation als eigenständige Diagnose aufgenommen worden sei, werde weder berücksichtigt noch diskutiert, ist anzumerken, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von einer Diagnose direkt auf das Vorliegen einer entsprechenden Einschränkung geschlossen wer- den kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_169/2021 vom 16. Juni 2021 E. 4.3.2). Hinzu kommt, dass für die Beurteilung eines allfälligen Leis- tungsanspruchs ohnehin nicht die (genaue) Diagnose massgebend ist, sondern vielmehr, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt (vgl. Urteil des BGer 8C_121/2023 vom 15. September 2023 E. 4.2). Überdies ist festzuhalten, dass die Klas- sifizierungssysteme, welche die Ärztin bzw. der Arzt zur Einschätzung der unter Berücksichtigung gesundheitlicher (physischer oder psychischer) Leiden noch gegebenen Arbeitsfähigkeit verwendet, wissenschaftlich aner- kannt sein müssen, damit die auf sie gestützte ärztliche Schätzung dem Rechtsanwender als verlässliche Beurteilungsgrundlage dienen kann. We- der Gesetz noch Rechtsprechung schreiben dabei vor, welche Klassifizie- rungssysteme im konkreten Fall anzuwenden sind (vgl. SVR 2015 IV Nr. 10 S. 27, 8C_398/2014 E. 4.3.2). Die ICD-11 wurde zwar bereits per 1. Januar 2022 international in Kraft gesetzt, zugleich besteht aber eine flexible Übergangsfrist von mindestens fünf Jahren und die Umstellung ist in der Schweiz bisher noch nicht erfolgt (siehe <https://www.bfs.admin.ch/ bfs/de/home/statistiken/gesundheit/nomenklatur-en/medkk/instrumente-me- dizinische-kodierung.html>). Mitunter wird im klinischen Alltag die ICD-11 bereits verwendet, die ICD-10 bleibt jedoch allemal ein wissenschaftlich anerkanntes Klassifizierungssystem. Der Umstand, dass der Sachverstän- dige Dr. med. H.________ die ICD-10 verwendet hat, ist somit von vorn- herein nicht geeignet, den Beweiswert seiner diagnostischen Beurteilung zu schmälern. Der psychiatrische Gutachter legt nachvollziehbar dar, wes- halb – auch nach ICD-10-Kriterien – nicht an einer Arbeitsunfähigkeit fest- gehalten werden kann. So war das Verhalten der Beschwerdeführerin an- lässlich der Begutachtung zwar sehr klagsam und demonstrativ und sie hat Symptome geschildert, die mit dem Vorliegen einer depressiven Sympto- matik durchaus übereinstimmen könnten, jedoch liessen sie sich weder mit dem Verlauf noch dem Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. mit den Befunden der Untersuchung erklären (act. II 140.1/45 Ziff. 6.3). Weiter wa- ren der Wille und der Antrieb der Beschwerdeführerin im eigentlichen Sinne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 15 - nicht gestört (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3). Es hat sich vielmehr ein vermei- dendes, passiv-aggressives Verhalten mit deutlichen demonstrativen Zü- gen gezeigt. Alle Anforderungen, die an die Beschwerdeführerin gestellt werden, betrachtet sie als unzumutbar und verwendet ihre Willenskraft teil- weise, um externe Forderungen und Ansprüche an sich abzuwehren (act. II 140.1/45 Ziff. 6.3). Sie gab zwar an, zu schwach zu sein, um Aufga- ben im hauswirtschaftlichen Bereich zu übernehmen, dies beruht jedoch eher auf Vermeidung und fehlender Anstrengungsbereitschaft (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3). Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Be- funde, der aktuellen Untersuchungsergebnisse sowie der Diagnosekriterien des ICD-10 kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, es liege bei der Beschwerdeführerin aktuell keine depressive Störung vor (act. II 140.1/45 f. Ziff. 6.3) und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 140.1/47 ff. Ziff. 8.1 und 8.2). In diesem Zusammenhang vermag auch das beschwerdeweise vorgebrachte Argument der Appetitlosigkeit (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.5), welches gutachterlich nicht gewürdigt worden sei, nicht zu überzeugen. Gemäss Aktenlage wog die Beschwerdeführerin im August 2021 58 kg (act. II 51/3) und anlässlich der orthopädischen Be- gutachtung vom 28. Juni 2024 66 kg (act. II 140.1/29 Ziff. 4.3), womit sie nachweislich deutlich an Gewicht zugenommen hat. Die vom psychiatri- schen Gutachter durchgeführte testpsychologische Zusatzuntersuchung (SFSS) ergab weiter einen massiv erhöhten Wert (40 bei einem Cut-off von 16) und auch sämtliche Subscores waren mehrheitlich stark bis hochgradig auffällig. In Verbindung mit den weiteren psychiatrischen Untersuchungser- gebnissen zeigten sich somit Hinweise auf ein erhebliches nicht- authentisches Verhalten (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3 Zusatzbefunde). Auf diese Testresultate, wonach von einer deutlich negativen Antwortverzer- rung und damit von einem hochgradig erhöhten Ausmass von angegebe- nen Pseudobeschwerden (act. II 140.1/6 Ziff. 4.9) auszugehen ist, wird weder von der Beschwerdeführerin noch von Dr. med. I.________ in sei- nem Bericht vom 8. Mai 2025 (act. I 3) eingegangen. Auch auf den Um- stand, dass die durch die Gutachter veranlasste Laboranalyse des Medi- kamentenspiegels (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3 Zusatzbefunde) deutlich dar- auf hinweist, dass die Beschwerdeführerin die verschriebenen Psycho- pharmaka nicht regelmässig einnimmt, wird weder in der Beschwerde noch im Bericht von Dr. med. I.________ (act. I 3) eingegangen. Hinzuzufügen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 16 - ist, dass der Medikamentenspiegel nicht nur leicht, sondern deutlich unter- halb des therapeutischen Bereichs lag (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3 Zusatzbe- funde). In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass die Be- schwerdeführerin aktenkundig schon vor der Schwangerschaft eigenmäch- tig Medikamente abgesetzt hat (Bericht von Dr. med. J.________, Fachärz- tin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. April 2015 [act. II 24/51 f.], Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 1. Juni 2021 über den teilstationären Aufenthalt vom 10. August 2020 bis zum 29. April 2021 [act. II 48/1 ff.] und Bericht des Notfalls Spital L.________ vom 2. November 2021 [80/3 f.]) und sich während der Schwangerschaft – trotz anderslautender Empfehlung der behandelnden Ärzte – gegen die Einnahme von Psychopharmaka wehrte (Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 22. November 2021 über den teilstationären Aufenthalt vom 8. August bis zum 4. November 2022 [act. II 78/3]). Da ein Gutachten – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant- wort (S. 3 Ziff. 7) zutreffend ausführt – nicht automatisch seine Beweiskraft verliert, wenn es sich nicht an die Qualitätsrichtlinien anlehnt (Urteil des BGer 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2), schmälert der Um- stand, dass der Gutachter kein Mini-ICF-APP zur Erhebung der funktionel- len Einschränkungen durchgeführt hat, den Beweiswert des Gutachtens nicht. Zudem kommt dem betreffenden Testverfahren gemäss der Recht- sprechung ohnehin nur eine ergänzende Funktion zu (vgl. Urteil des BGer 8C_560/2024 vom 18. Januar 2024 E. 7.3). Überdies erfüllt das Gutachten die Qualitätsanforderungen gemäss dem Kreisschreiben über das Verfah- ren in der Invalidenversicherung (KSVI Rz. 3134; act. II 142). Beschwerdeweise wird weiter vorgebracht, der psychiatrische Gutachter gehe entgegen sämtlichen den Zeitraum ab dem 26. Juni 2019 umfassen- den medizinischen Akten davon aus, dass lediglich eine Anpassungs- störung mit Trauerreaktion vorgelegen habe. Eine Auseinandersetzung mit den konsistent anderslautenden medizinischen Akten, wie sie seitens der Rechtsprechung und insbesondere auch seitens der Leitlinien für die Gut- achtenerstellung gefordert werde, finde nicht statt (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.4). Rechtsprechungsgemäss ist jedoch eine vertiefte Auseinander- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 17 - setzung mit jedem einzelnen Bericht nicht erforderlich, wenn sich insge- samt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des Gesundheitszustan- des ergibt (Urteil des BGer 9C_256/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.2.2). Auch kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwie- sen werden (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7), wonach gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung nicht erwartet werden kann, dass sich ein Experte im Rahmen seines Begutachtungsauftrages mit jeder einzelnen abwei- chenden Auffassung von Berufskollegen explizit auseinandersetzt (Urteil des BGer 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 3.2.1). Überdies sind in der fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung (act. II 140.1/9 ff.) sämt- liche den Gutachtern vorgelegenen Akten aufgelistet und auch wenn keine explizite Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen der Behandler im Gutachten ausformuliert wurde, waren die Gutachter dem- nach mit den Vorakten vertraut und haben diese in ihre Beurteilung mitein- bezogen. In die gleiche Stossrichtung geht das Vorbringen der Beschwer- deführerin, die im Rahmen des von der Arbeitgeberin beauftragten Case Managements festgestellten Einschränkungen seien nicht in die Beurtei- lung der Gutachter eingeflossen, da die entsprechenden Berichte nicht ak- tenkundig seien (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 8.7). Die Ergebnisse eines Case Managements bieten keine hinreichende Validierung einer krankheitsbe- dingt eingeschränkten medizinisch-theoretisch zumutbaren Tätigkeit und Arbeitsleistung, da letztere in erster Linie durch Ärzte nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung zu beurteilen sind und nicht durch Eingliederungsfachleute oder ein Case Management gestützt auf die von ihnen erhobene subjektive Arbeitsleistung (Urteil des BGer 8C_174/2022 vom 8. Juli 2022 E. 4.3). Dementsprechend vermag das Feh- len entsprechender Berichte den Beweiswert des Gutachtens – wie auch die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte (Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 6) – nicht zu schmälern. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht (Beschwerde S. 5 Ziff. 8.1), im Gutachten sei aktenwidrig von einer Zustandsverschlechterung nach der Geburt des Sohnes ausgegangen worden. Hierzu ist festzuhalten, dass es vor der Schwangerschaft unbestrittenermassen zu einer massiven Zu- standsverbesserung gekommen ist, konnte die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als ... doch per 14. Juni 2021 wieder zu ihrem an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 18 - gestammten Pensum aufnehmen (act. II 77.4/1). Für die in der Beschwerde zitierten Aussagen stützte sich der psychiatrische Gutachter auf die spon- tanen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des offenen Inter- views, wonach sich die Probleme nach ihrer Schwangerschaft im Jahr 2022 nochmals verstärkt hätten (act. II 140.1/39 Ziff. 3.1). Diese Feststellungen im Gutachten sind somit gerade nicht aktenwidrig getroffen worden, son- dern geben vielmehr die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gut- achter getätigten Äusserungen wieder. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 8.2), sie habe – entgegen den Ausführungen im Gutachten (act. II 140.1/46 Ziff. 7.1) – die Arbeitsstelle nach der Schwangerschaft nicht aus freien Stü- cken aufgegeben. Aus den Berichten der psychiatrischen Dienste K.________ zur teilstationären Behandlung vom 8. August bis zum 4. No- vember 2022 (act. II 78/1 ff.) sowie aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ (act. II 83/1 ff., 94) ergebe sich ohne Wei- teres, dass von einer freiwilligen Aufgabe der Arbeitsstelle nicht die Rede sein könne. Die Beschwerdeführerin habe ausschliesslich wegen den mit der diagnostizierten schweren Depression bzw. prolongierten Trauerreakti- on verbundenen Beschwerden ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nach- gehen können. Inwieweit der Bericht der psychiatrischen Dienste K.________ (act. II 78/1 ff.) überhaupt Aufschluss über die Gründe für die Aufgabe der angestammten Arbeitsstelle liefern könnte, bleibt offen, da dieser sich einzig mit der Behandlung bis zum 4. November 2022 und somit mit der Zeit vor der Geburt des Sohnes im Dezember 2022 und vor dem Ende des Mutterschaftsurlaubs befasst. Weder dem Bericht vom 22. Sep- tember 2023 (act. II 83/1 ff.) noch demjenigen vom 13. Dezember 2023 (act. II 94) von Dr. med. I.________ können relevante Antworten auf die Frage nach dem Grund der Stellenaufgabe entnommen werden. Dr. med. I.________ führte einzig aus, die Beschwerdeführerin übe aktuell keine Tätigkeit aus (act. II 83/5 Ziff. 3.1) und begründete dies mit den von ihm beschriebenen Einschränkungen (act. II 83/6 Ziff. 3.4). Demgegenüber wird der Beschwerdeführerin in der gutachterlichen Konsensbeurteilung sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht aktuell und retro- spektiv eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit at- testiert (act. II 140.1/5 Ziff. 4.6). Gestützt darauf ist mit überwiegender Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 19 - Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als ... nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausübt. Beschwerdeweise wird weiter vorgebracht (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.6), dem psychiatrischen Gutachter sei nicht aufgefallen, dass die Beschwerdeführe- rin zeitlich desorientiert gewesen sei. So habe er ihre Ausführungen wie- dergegeben, wonach sich die Probleme nach ihrer Schwangerschaft im Jahre 2022 verstärkt hätten, als ihr Sohn 18 Monate alt gewesen sei. Be- kanntlich sei dieser am TT. Dezember 2022 geboren worden, was einzig auf Desorientiertheit schliessen lasse. Derartige Befunde müssten in die Beurteilung miteinbezogen werden. Hierzu ist anzumerken, dass diese Aussage der Beschwerdeführerin im Gutachten nicht Wort für Wort zu fin- den ist. Vielmehr hat sie gegenüber dem Gutachter Folgendes angegeben: "Nochmals verstärkt hätten sich die Probleme nach ihrer Schwangerschaft im Jahre 2022. Ihr Sohn sei zwischenzeitlich 18 Monate alt" (act. II 140.1/39 Ziff. 3.1). Die psychiatrische Begutachtung fand am
- August 2024 (act. II 140.1/37 Ziff. 1.1) und somit rund 20 Monate nach der Geburt des Sohnes statt, weshalb diese Äusserung zeitlich korrekt ist, wobei die geringe Abweichung von zwei Monaten wohl kaum als zeitliche Desorientierung gewertet werden kann. Das in der Beschwerde vorgebrachte Fehlen einer Fremdanamnese (Be- schwerde S. 6 Ziff. 8.5), welche aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und der Äusserung des Gutachters (act. II 140.1/45 f. Ziff. 6.3) als zwingend erachtet werde, ist unbehelflich. So verweist denn die Beschwerdegegnerin zutreffend auf die Rechtspre- chung, wonach die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens ist (Urteil des BGer 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2). Dem Gutachter standen zahl- und umfangreiche Arztberichte ab 2015 zur Verfügung. Unter diesen Um- ständen ist es im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung nicht zu bean- standen, dass er keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt hat. 3.6 Zusammenfassend liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung im MEDAS-Gutachten (act. II 140.1) sprechen. Damit erweist sich der beschwerdeweise Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des medizinischen Sach- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 20 - verhalts (Beschwerde S. 3 Artikel 2/Rügen) insgesamt als unbegründet. Auf weitere Abklärungen, namentlich die Rückweisung der Sache an die Be- schwerdegegnerin zur Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), ist in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mit langdauernder Einschränkung der Arbeits- bzw. Er- werbsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt ist. Bei dieser Ausgangslage bzw. mangels eines er- stellten psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren bzw. auf die Vornahme der Indikatorenprü- fung verzichtet werden (Urteil des BGer 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3; BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296).
- In der RAD-Beurteilung vom 5. November 2021 (act. II 53) attestierte Dr. med. E.________ der Beschwerdeführerin eine qualitative Leistungs- minderung von circa 20 % (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Gutachter kommen be- treffend Vorliegen eines Revisionsgrundes zum Schluss, der Gesundheits- zustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 59) nicht wesentlich verändert (act. II 140.1 S. 7, S. 35 und S. 49) und es seien keine gesund- heitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt (vgl. E. 3.7 hiervor). Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes (vgl. hierzu BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105), womit eine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen wäre. Doch selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer seit der Neuanmel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 21 - dung vom Juli 2023 (act. II 63) potenziell anspruchsrelevanten Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen mit anschliessender umfassender Prü- fung des Rentenanspruchs (vgl. E. 2.5 hiervor) auszugehen wäre, würde sich nichts am Ergebnis ändern, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
- 5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs.1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er- werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Status gestützt auf den Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 20. Februar 2025 (act. II 143) bzw. die diesem zugrundeliegenden Aussagen der Beschwerdeführerin auf 48 % Erwerb und 52 % Haushalt festgesetzt (act. II 143/4 Ziff. 4.2; vgl. zur Sta- tusfestsetzung BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (E. 2.4 hiervor) bestimmt, wobei der Sta- tus unbestritten geblieben ist. Ausweislich der Akten wurde die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2012 ergänzend zum Einkommen (act. II 17) durch den Sozialdienst der Gemeinde M.________ unterstützt. Aus dem Berichtsformular geht hervor, dass die geplante Abklärung zur Erhöhung des Pensums nicht habe vorge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 22 - nommen werden können, da die Tochter der Beschwerdeführerin verstor- ben sei. Die Beschwerdeführerin habe zuvor aber mehr arbeiten wollen, um von der Sozialhilfe abgelöst werden zu können. Erstellt ist, dass die Be- schwerdeführerin seit dem 1. Mai 2007 (act. II 11) bei der gleichen Arbeit- geberin zu einem Pensum von 47.62 % (act. II 12.4) angestellt war und sowohl im Rahmen der ersten Haushaltsabklärung (act. II 54/5 Ziff. 5.2) als auch anlässlich der zweiten Abklärung (act. II 143/4 Ziff. 4.2) angegeben hat, sie habe nicht beabsichtigt, ihr Pensum zu erhöhen respektive dieses würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor 47.6 % betra- gen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Sozialdienst der Gemeinde M.________ gemachten Angaben aus dem Jahr 2020 datieren und somit nicht mehr aktuell sind, nicht von der Beschwerdeführerin selber stammen und der Auszug aus dem individuellen Konto (act. II 9) darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr … zu kei- nem Zeitpunkt in einem höheren Pensum erwerbstätig gewesen ist, hat die Beschwerdegegnerin den Status zu Recht auf 48 % Erwerb und 52 % Haushalt festgelegt.
- Im erwerblichen Bereich gilt hinsichtlich der zwischen den Parteien nicht umstrittenen Invaliditätsbemessung Folgendes: Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkom- mens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemesse- nes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statisti- schen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 23 - dung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbsein- kommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähig- keit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invali- deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren- tenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs- erlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 6.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Einkommensvergleich per 3. Au- gust 2023, d.h. nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres, vorgenommen (act. II 143/8 Ziff. 8). Mit Blick auf die Neuanmeldung vom Juli 2023 (act. II 63) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn jedoch auf Januar 2024 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Da die Beschwerdegegnerin sich für die Ermittlung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin aus dem Jahr 2023 gestützt hat und die Vergleichsein- kommen damit auf der gleichen zeitlichen Basis beruhen, kann auf eine entsprechende Anpassung auf das Jahr 2024 verzichtet werden, da dies zum selben Ergebnis führen würde (vgl. E. 6 hiervor). 6.2 Die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde überwiegend wahr- scheinlich weiterhin bei ihrer Arbeitgeberin gearbeitet, weshalb die Be- schwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand der Angaben der Ar- beitgeberin berechnet hat (act. II 75). Demnach erzielte die Beschwerde- führerin im Jahr 2023 in einem Pensum von 47.62 % Fr. 2'470.25 pro Mo- nat (act. II 75/4), ausmachend Fr. 31'882.85 pro Jahr. Das Jahreseinkom- men von Fr. 31'882.85 hat die Beschwerdegegnerin anschliessend auf ein 100 % Pensum hochgerechnet, woraus sich ein Jahreseinkommen von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 24 - (gerundet) Fr. 66'953.-- ergibt (act. II 143/6 Ziff. 5.2). Diese Berechnung erweist sich als korrekt und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 6.3 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten (act. II 140.1) ist der Be- schwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als ... zu 100 % zumutbar und zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns war sie nach wie vor bei ihrer Arbeitgeberin angestellt (act. II 140.1/4 f Ziff. 4.3). Dementspre- chend ist die Beschwerdegegnerin zur Festlegung des Invalideneinkom- mens ebenfalls von dem Einkommen ausgegangen, welches die Be- schwerdeführerin im Jahr 2023 bei ihrer Arbeitgeberin in einem 47.62%igen Arbeitspensum erzielen könnte (Fr. 31'882.85; act. II 75/4) und hat dieses auf ein 100 % Pensum hochgerechnet (act. II 143/6 Ziff. 5.2). Auch dieses Vorgehen ist korrekt und wird beschwerdeweise ebenfalls nicht bestritten. Somit resultiert im erwerblichen Bereich mangels einer Erwerbseinbusse ein Invaliditätsgrad von 0 %.
- Im Folgenden ist die zwischen den Parteien unbestrittene Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt zu ermitteln. 7.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 25 - fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). 7.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 20. Februar 2025 (act. II 143) erfüllt die Voraussetzung der Rechtsprechung an derartige Be- richte (vgl. E. 7.1 hiervor) und überzeugt. Dass auf eine Abklärung vor Ort verzichtet wurde, ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei einem Arbeitspensum von 52 % im Haushalt die Einschränkung 76 % betragen müsste, um einen IV-Grad von 40 % zu erreichen und dies mit der von den MEDAS-Gutachtern festgelegten verbleibenden Leistungsfähigkeit ausge- schlossen werden kann, nachvollziehbar. Aus demselben Grund ist nicht zu bemängeln, dass auf einen detaillierten Betätigungsvergleich verzichtet wurde. Klare Fehleinschätzungen, die entscheidwesentlich wären, liegen nicht vor. Auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung ist demnach abzu- stellen. Dementsprechend ist ausgewiesen, dass im Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 0 % vorliegt.
- Bei einer Einschränkung von 0 % sowohl im erwerblichen als auch im Auf- gabenbereich Haushalt resultiert ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad von 0 %. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 152) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 26 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für die durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allge- meinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317 - 27 -
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 317 FRC/NUS/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. April 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, IV 200 2025 317
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist … Staatsangehörige und reiste am … in die Schweiz ein (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1/1). Sie verfügt über keine berufliche Ausbildung (act. II 1/5) und war seit dem 1. Mai 2007 mit einem Pensum von 47.62 % als ... beim C.________ angestellt (nachfolgend Arbeitgeberin; act. II 9/2, 11, 12.4). Im Januar 2020 meldete sie sich mit Hinweis auf seit dem Tod ihrer Tochter im Juni 2019 bestehende psychische Probleme bei der IVB zum Leistungsbe- zug an (act. II 1). In der Folge tätigte die IVB medizinische und berufliche Abklärungen. Insbesondere holte sie eine Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. November 2020 ein (act. II 39). Mit Mit- teilung vom 26. Februar 2021 (act. II 42) schloss die IVB die berufliche Ein- gliederung ab. Nach erneuter Beurteilung durch den RAD (vgl. Aktenbeur- teilung vom 5. November 2021; act. II 53) holte die IVB einen Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb (act. II 54) ein und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 55) mit Verfügung vom
12. Juli 2022 (act. II 59) bei in Anwendung der gemischten Methode (Er- werb 48 %, Haushalt 52 %) ermitteltem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 53 % eine vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 befristete halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 errechnete die IVB einen IV-Grad von 15 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestand. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Mit Hinweis auf eine seit 2019 bestehende Depression meldete sich die Versicherte im Juli 2023 (act. II 63) erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte in der Folge wiederum berufliche und medizinische Ab- klärungen. Mit Mitteilung vom 17. August 2023 (act. II 76) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Auf Empfehlung des RAD (act. II 96) holte die IVB bei der D.________ (MEDAS) das bidisziplinäre
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- 3 - psychiatrisch-orthopädische Gutachten vom
23. Januar 2025 ein (act. II 140.1). Nachdem die IVB einen weiteren Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb veranlasst hatte (act. II 143), stellte sie mit Vorbescheid vom
21. Februar 2025 (act. II 144) bei in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 48 %, Haushalt 52 %) ermitteltem IV-Grad von 0 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am 3. April 2025 (act. II 152) verfügte sie wie mit Vorbescheid angekündigt. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Mai 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 3. April 2025 sei aufzu- heben. 2. Es sei die Angelegenheit an die IV-Stelle Kanton Bern mit der Anord- nung zurückzuweisen, über die Rentenansprüche von A.________ nach Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens unter Einbezug der medizinischen Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie zu entscheiden.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
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- 4 -
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom
3. April 2025 (act. II 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
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- 5 - 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
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- 6 - Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG fest- gelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der In- validitätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt so- wie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184).
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- 7 - Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
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- 8 - 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Juli 2023 (act. II 63) eingetreten. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Ge- richt nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 59), mit welcher der Beschwerdeführe- rin bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine vom 1. Juli 2020 bis zum
30. Juni 2021 befristete halbe Rente zugesprochen und bei einem IV-Grad von 15 % ab dem 1. Juli 2021 ein Rentenanspruch abgelehnt worden war, und der hier angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 152), mit welcher bei einem Invaliditätsgrad von 0 % ein Anspruch auf eine Invali- denrente verneint wurde, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2. Die Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 59) stützte sich in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Aktenbeurteilung von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. No- vember 2021 (act. II 53). Darin führte Dr. med. E.________ im somatischen Fachgebiet folgende Diagnosen auf: Zustand nach Hüftgelenksarthroskopie bei Impingement-Morphologie 2008 Residuelle Impingementsituation mit Coxa profunda rechts mit/bei Status nach Labrumdébridement, Offset-Korrektur 2015 Zervikobrachialgie rechts Schulter-Armsyndrom rechts auf der Basis einer zervikalen Diskopathie (entweder C5/C6 oder C6/C7) 2015 Beidseitige Hüft-Gesässschmerzen, rechts mehr als links Myofasziales Schmerzsyndrom des Iliopsoas beidseits Dehndysbalance der Oberschenkelmuskulatur beidseits mit Rumpfbe- ckenüberlastung und inadäquater Stabilisation Status nach Urolithiasis 12/2016 und Urolithiasis links 2017 Vitamin-D-Mangel Rezidivierende Anämie bei Blutungsunregelmässigkeiten Chronische Kopfschmerzen Im psychiatrischen Fachgebiet führte Dr. med. E.________ folgende akten- kundigen Diagnosen auf:
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- 9 - Schwere Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) Komplizierte Trauer, differenzialdiagnostisch depressive Störung ge- genwärtig schwerer Ausprägung Rezidivierende depressive Störung, schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2), Erstdiagnose 2020 Prolongierte Trauerreaktion (ICD-10 F43.1) Dem Verlaufsbericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. August 2021 (act. II 51) sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als ... circa zweieinhalb Monate vor dem Berichtsdatum wieder aufgenommen habe. Ihre bisherige Tätigkeit als ... sei ihr somit aktenkundig seit Juni 2021 im angestammten Pensum von 47.6 % zumutbar. Dabei bestehe aufgrund der noch vorliegenden Depres- sionssymptome (Konzentrationsstörungen, verminderter Antrieb, reduzierte Stresstoleranz) eine qualitative Leistungsminderung von circa 20 %. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 152) basiert aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären MEDAS- Gutachten vom 23. Januar 2025 (act. II 140.1). 3.3.1 Dipl. Arzt G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im orthopädischen Teilgut- achten (act. II 140.1/24 ff.) folgende objektivierbare Diagnosen fest (S. 33): Lumbalsyndrom bei degenerativen Lendenwirbelsäulen (LWS)-Verän- derungen Zervikozephalgie und Zervikobrachialgie rechts bei Bandscheibenpro- trusion C5-6 Belastungsunabhängige Schmerzen beider Hüften, rechts mehr als links, bei Impingement beider Hüften, Zustand nach Labrum Débride- ment rechts 2008 Aus orthopädischer Sicht könne keine wesentlich reduzierte Belastbarkeit der Wirbelsäule (Hals- und Lendenwirbelsäule) und der Hüftgelenke objek- tiviert werden. Vorübergehende Reizzustände könnten keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen, zumal die Therapieakti- vität gering sei. Die Tätigkeit als ... sei somit als hinreichend geeignet zu bewerten. Medizinisch-theoretisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als .... Diese Tätigkeit sowie leidensadaptierte andere Tätigkeiten seien aktuell und auch retrospektiv stets möglich gewesen. Eine Leistungsminde- rung bestehe nicht (S. 33 f. Ziff. 7.1 und S. 34 Ziff. 7.2 und 8.1).
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- 10 - 3.3.2 Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 140.1/37 ff.) führte Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende objek- tivierbare Diagnosen (S. 46) auf: Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) Person, die medizinischen Rat einholt, ohne dass behandlungsbedürfti- ge Krankheitssymptome vorliegen (ICD-10 Z76.5) Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (bei der ur- sprünglichen Trauerreaktion), inzwischen vollständig abgeklungen (ICD-10 F43.1) Der aktuelle psychische Befund sei unauffällig und es gebe keine diagnos- tisch relevanten Anhaltspunkte für eine psychische Störung. Die Vergan- genheit (Unfalltod der Tochter) erkläre zwar eine depressive Symptomatik im Rahmen der damaligen Trauerreaktion, jedoch keine viele Jahre danach anhaltende depressive Störung. Die Beschwerdeführerin habe von 2021 bis 2022 wieder 50 % gearbeitet und diese Tätigkeit aus freien Stücken nach einer Schwangerschaft aufgegeben. Die angegebenen Beschwerden würden daher nicht mit der Realität übereinzustimmen scheinen und könn- ten übertrieben dargestellt worden sein. Die SFSS-Werte (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome) von 40 würden auf erhebliche Antwort- verzerrungen hindeuten, was weitere Zweifel an der subjektiven Darstel- lung aufwerfe. Auf Basis der aktuellen Befunde und der Lebensumstände gebe es keine psychiatrischen Gründe, eine längere Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die subjektiven und stark einschränkenden Beschwerden wür- den in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Lebensführung (regelmässige Reisen, intensive familiäre Kontakte) stehen. Seit der Geburt des Sohnes sei, trotz umfangreichen subjektiven Beschwerden, nur eine niederfrequen- te Behandlung erfolgt. Der Medikamentenspiegel des verordneten Antide- pressivums liege deutlich unterhalb des erwartbaren und therapeutischen Bereichs (S. 46 f. Ziff. 7.1). Objektive medizinisch begründete Funktions- störungen würden nicht vorliegen. Soweit Funktionseinbussen bestünden, seien diese nicht medizinisch-psychiatrisch begründbar. Bei der Beschwer- deführerin sei während der beiden ersten Jahre nach dem Unfalltod der Tochter im Jahre 2019 von einer prolongierten Anpassungsstörung auszu- gehen. Seitdem würden jedoch keine psychischen Störungen von Krank- heitswert und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehen (S. 47
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- 11 - Ziff. 7.2). Ab dem 1. Januar 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte Tätigkeit als ... als auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 47 f. Ziff. 8.1). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein-
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- 12 - anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.5 Das bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische MEDAS-Gutachten (act. II 140.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an medizini- sche Expertisen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zu- kommt. Die Beurteilungen der Gutachter sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einlässlichen Explorationen und Testungen und wurden in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden vorgenommen. Sie überzeugen inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie die Beurteilungen der medizini- schen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Die Gutachter legen die medizinischen Zusammenhänge plausibel dar und begründen die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit überzeugend. Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen Eingang in die bidisziplinäre Konsensbeur- teilung (act. II 140.1/3 ff.; vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128, 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). 3.5.1 In orthopädischer Hinsicht (act. II 140.1/24 ff.) hat dipl. Arzt G.________ ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb bei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als ... eine 100%ige
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- 13 - Arbeitsfähigkeit besteht. So haben sich bei der orthopädischen Begutach- tung geringe belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Hüften sowie ein Zervikal- und ein Lumbalsyndrom gezeigt. Im klinisch- orthopädischen Befund konnte kein Hinweis für eine radikuläre Reiz- oder gar Defizitsymptomatik festgestellt werden und die Beweglichkeit der HWS (Halswirbelsäule) und LWS war nicht erkennbar eingeschränkt. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen im Bereich der HWS und LWS waren völlig unspezifisch und nicht fokal beschrieben (S. 31 f. Ziff. 6.2). Funktional stellte dipl. Arzt G.________ somit nur eine gering reduzierte Nacken-, LWS- und Hüftbelastbarkeit fest, die weder in quantita- tiver noch in qualitativer Hinsicht eine Einschränkung in beruflicher Hinsicht zu begründen vermag (S. 32 f. Ziff. 6.3). Zusammenfassend liegt auf soma- tischem Gebiet unverändert weiterhin kein Gesundheitsschaden mit invali- disierendem Charakter vor (vgl. S. 35). Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht (act. II 140.1/37 ff.) legte Dr. med. H.________ schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführe- rin in den ersten zwei Jahren nach dem Unfalltod ihrer Tochter an einer prolongierten Anpassungsstörung gelitten (S. 47 Ziff. 7.2) und in diesem Zusammenhang bis zum 31. Dezember 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte (S. 47 f. Ziff. 8.1). Der beschwerdeweise vorgebrachte Umstand (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.3), dass der Gutachter von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2021 ausgegangen ist, vermag den Be- weiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, gilt es doch vorliegend den Zeitraum ab der Neuanmeldung vom Juli 2023 zu beurteilen (Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG). Überdies wurde die Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2021 bereits mit der unangefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 59) und der darin zugesprochenen bis zum 30. Juni 2021 be- fristeten halben Rente beurteilt, weshalb diesbezüglich ohnehin eine res iudicata vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373; SVR 2013 IV Nr. 45 S. 138, 9C_294/2013 E. 4.1). Soweit Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 Ziff. 1) kritisiert, die anhaltende Trauerstörung, welche in der gel-
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- 14 - tenden ICD-11-Klassifikation als eigenständige Diagnose aufgenommen worden sei, werde weder berücksichtigt noch diskutiert, ist anzumerken, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von einer Diagnose direkt auf das Vorliegen einer entsprechenden Einschränkung geschlossen wer- den kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_169/2021 vom 16. Juni 2021 E. 4.3.2). Hinzu kommt, dass für die Beurteilung eines allfälligen Leis- tungsanspruchs ohnehin nicht die (genaue) Diagnose massgebend ist, sondern vielmehr, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt (vgl. Urteil des BGer 8C_121/2023 vom 15. September 2023 E. 4.2). Überdies ist festzuhalten, dass die Klas- sifizierungssysteme, welche die Ärztin bzw. der Arzt zur Einschätzung der unter Berücksichtigung gesundheitlicher (physischer oder psychischer) Leiden noch gegebenen Arbeitsfähigkeit verwendet, wissenschaftlich aner- kannt sein müssen, damit die auf sie gestützte ärztliche Schätzung dem Rechtsanwender als verlässliche Beurteilungsgrundlage dienen kann. We- der Gesetz noch Rechtsprechung schreiben dabei vor, welche Klassifizie- rungssysteme im konkreten Fall anzuwenden sind (vgl. SVR 2015 IV Nr. 10 S. 27, 8C_398/2014 E. 4.3.2). Die ICD-11 wurde zwar bereits per 1. Januar 2022 international in Kraft gesetzt, zugleich besteht aber eine flexible Übergangsfrist von mindestens fünf Jahren und die Umstellung ist in der Schweiz bisher noch nicht erfolgt (siehe ). Mitunter wird im klinischen Alltag die ICD-11 bereits verwendet, die ICD-10 bleibt jedoch allemal ein wissenschaftlich anerkanntes Klassifizierungssystem. Der Umstand, dass der Sachverstän- dige Dr. med. H.________ die ICD-10 verwendet hat, ist somit von vorn- herein nicht geeignet, den Beweiswert seiner diagnostischen Beurteilung zu schmälern. Der psychiatrische Gutachter legt nachvollziehbar dar, wes- halb – auch nach ICD-10-Kriterien – nicht an einer Arbeitsunfähigkeit fest- gehalten werden kann. So war das Verhalten der Beschwerdeführerin an- lässlich der Begutachtung zwar sehr klagsam und demonstrativ und sie hat Symptome geschildert, die mit dem Vorliegen einer depressiven Sympto- matik durchaus übereinstimmen könnten, jedoch liessen sie sich weder mit dem Verlauf noch dem Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. mit den Befunden der Untersuchung erklären (act. II 140.1/45 Ziff. 6.3). Weiter wa- ren der Wille und der Antrieb der Beschwerdeführerin im eigentlichen Sinne
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- 15 - nicht gestört (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3). Es hat sich vielmehr ein vermei- dendes, passiv-aggressives Verhalten mit deutlichen demonstrativen Zü- gen gezeigt. Alle Anforderungen, die an die Beschwerdeführerin gestellt werden, betrachtet sie als unzumutbar und verwendet ihre Willenskraft teil- weise, um externe Forderungen und Ansprüche an sich abzuwehren (act. II 140.1/45 Ziff. 6.3). Sie gab zwar an, zu schwach zu sein, um Aufga- ben im hauswirtschaftlichen Bereich zu übernehmen, dies beruht jedoch eher auf Vermeidung und fehlender Anstrengungsbereitschaft (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3). Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Be- funde, der aktuellen Untersuchungsergebnisse sowie der Diagnosekriterien des ICD-10 kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, es liege bei der Beschwerdeführerin aktuell keine depressive Störung vor (act. II 140.1/45 f. Ziff. 6.3) und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 140.1/47 ff. Ziff. 8.1 und 8.2). In diesem Zusammenhang vermag auch das beschwerdeweise vorgebrachte Argument der Appetitlosigkeit (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.5), welches gutachterlich nicht gewürdigt worden sei, nicht zu überzeugen. Gemäss Aktenlage wog die Beschwerdeführerin im August 2021 58 kg (act. II 51/3) und anlässlich der orthopädischen Be- gutachtung vom 28. Juni 2024 66 kg (act. II 140.1/29 Ziff. 4.3), womit sie nachweislich deutlich an Gewicht zugenommen hat. Die vom psychiatri- schen Gutachter durchgeführte testpsychologische Zusatzuntersuchung (SFSS) ergab weiter einen massiv erhöhten Wert (40 bei einem Cut-off von
16) und auch sämtliche Subscores waren mehrheitlich stark bis hochgradig auffällig. In Verbindung mit den weiteren psychiatrischen Untersuchungser- gebnissen zeigten sich somit Hinweise auf ein erhebliches nicht- authentisches Verhalten (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3 Zusatzbefunde). Auf diese Testresultate, wonach von einer deutlich negativen Antwortverzer- rung und damit von einem hochgradig erhöhten Ausmass von angegebe- nen Pseudobeschwerden (act. II 140.1/6 Ziff. 4.9) auszugehen ist, wird weder von der Beschwerdeführerin noch von Dr. med. I.________ in sei- nem Bericht vom 8. Mai 2025 (act. I 3) eingegangen. Auch auf den Um- stand, dass die durch die Gutachter veranlasste Laboranalyse des Medi- kamentenspiegels (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3 Zusatzbefunde) deutlich dar- auf hinweist, dass die Beschwerdeführerin die verschriebenen Psycho- pharmaka nicht regelmässig einnimmt, wird weder in der Beschwerde noch im Bericht von Dr. med. I.________ (act. I 3) eingegangen. Hinzuzufügen
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- 16 - ist, dass der Medikamentenspiegel nicht nur leicht, sondern deutlich unter- halb des therapeutischen Bereichs lag (act. II 140.1/42 f. Ziff. 4.3 Zusatzbe- funde). In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass die Be- schwerdeführerin aktenkundig schon vor der Schwangerschaft eigenmäch- tig Medikamente abgesetzt hat (Bericht von Dr. med. J.________, Fachärz- tin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. April 2015 [act. II 24/51 f.], Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 1. Juni 2021 über den teilstationären Aufenthalt vom 10. August 2020 bis zum 29. April 2021 [act. II 48/1 ff.] und Bericht des Notfalls Spital L.________ vom 2. November 2021 [80/3 f.]) und sich während der Schwangerschaft – trotz anderslautender Empfehlung der behandelnden Ärzte – gegen die Einnahme von Psychopharmaka wehrte (Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste K.________ vom 22. November 2021 über den teilstationären Aufenthalt vom 8. August bis zum 4. November 2022 [act. II 78/3]). Da ein Gutachten – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant- wort (S. 3 Ziff. 7) zutreffend ausführt – nicht automatisch seine Beweiskraft verliert, wenn es sich nicht an die Qualitätsrichtlinien anlehnt (Urteil des BGer 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.2), schmälert der Um- stand, dass der Gutachter kein Mini-ICF-APP zur Erhebung der funktionel- len Einschränkungen durchgeführt hat, den Beweiswert des Gutachtens nicht. Zudem kommt dem betreffenden Testverfahren gemäss der Recht- sprechung ohnehin nur eine ergänzende Funktion zu (vgl. Urteil des BGer 8C_560/2024 vom 18. Januar 2024 E. 7.3). Überdies erfüllt das Gutachten die Qualitätsanforderungen gemäss dem Kreisschreiben über das Verfah- ren in der Invalidenversicherung (KSVI Rz. 3134; act. II 142). Beschwerdeweise wird weiter vorgebracht, der psychiatrische Gutachter gehe entgegen sämtlichen den Zeitraum ab dem 26. Juni 2019 umfassen- den medizinischen Akten davon aus, dass lediglich eine Anpassungs- störung mit Trauerreaktion vorgelegen habe. Eine Auseinandersetzung mit den konsistent anderslautenden medizinischen Akten, wie sie seitens der Rechtsprechung und insbesondere auch seitens der Leitlinien für die Gut- achtenerstellung gefordert werde, finde nicht statt (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.4). Rechtsprechungsgemäss ist jedoch eine vertiefte Auseinander-
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- 17 - setzung mit jedem einzelnen Bericht nicht erforderlich, wenn sich insge- samt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des Gesundheitszustan- des ergibt (Urteil des BGer 9C_256/2020 vom 10. Juni 2020 E. 3.2.2). Auch kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwie- sen werden (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7), wonach gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung nicht erwartet werden kann, dass sich ein Experte im Rahmen seines Begutachtungsauftrages mit jeder einzelnen abwei- chenden Auffassung von Berufskollegen explizit auseinandersetzt (Urteil des BGer 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 3.2.1). Überdies sind in der fächerübergreifenden Aktenzusammenfassung (act. II 140.1/9 ff.) sämt- liche den Gutachtern vorgelegenen Akten aufgelistet und auch wenn keine explizite Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen der Behandler im Gutachten ausformuliert wurde, waren die Gutachter dem- nach mit den Vorakten vertraut und haben diese in ihre Beurteilung mitein- bezogen. In die gleiche Stossrichtung geht das Vorbringen der Beschwer- deführerin, die im Rahmen des von der Arbeitgeberin beauftragten Case Managements festgestellten Einschränkungen seien nicht in die Beurtei- lung der Gutachter eingeflossen, da die entsprechenden Berichte nicht ak- tenkundig seien (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 8.7). Die Ergebnisse eines Case Managements bieten keine hinreichende Validierung einer krankheitsbe- dingt eingeschränkten medizinisch-theoretisch zumutbaren Tätigkeit und Arbeitsleistung, da letztere in erster Linie durch Ärzte nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung zu beurteilen sind und nicht durch Eingliederungsfachleute oder ein Case Management gestützt auf die von ihnen erhobene subjektive Arbeitsleistung (Urteil des BGer 8C_174/2022 vom 8. Juli 2022 E. 4.3). Dementsprechend vermag das Feh- len entsprechender Berichte den Beweiswert des Gutachtens – wie auch die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte (Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 6) – nicht zu schmälern. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht (Beschwerde S. 5 Ziff. 8.1), im Gutachten sei aktenwidrig von einer Zustandsverschlechterung nach der Geburt des Sohnes ausgegangen worden. Hierzu ist festzuhalten, dass es vor der Schwangerschaft unbestrittenermassen zu einer massiven Zu- standsverbesserung gekommen ist, konnte die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als ... doch per 14. Juni 2021 wieder zu ihrem an-
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- 18 - gestammten Pensum aufnehmen (act. II 77.4/1). Für die in der Beschwerde zitierten Aussagen stützte sich der psychiatrische Gutachter auf die spon- tanen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des offenen Inter- views, wonach sich die Probleme nach ihrer Schwangerschaft im Jahr 2022 nochmals verstärkt hätten (act. II 140.1/39 Ziff. 3.1). Diese Feststellungen im Gutachten sind somit gerade nicht aktenwidrig getroffen worden, son- dern geben vielmehr die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gut- achter getätigten Äusserungen wieder. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 8.2), sie habe – entgegen den Ausführungen im Gutachten (act. II 140.1/46 Ziff. 7.1) – die Arbeitsstelle nach der Schwangerschaft nicht aus freien Stü- cken aufgegeben. Aus den Berichten der psychiatrischen Dienste K.________ zur teilstationären Behandlung vom 8. August bis zum 4. No- vember 2022 (act. II 78/1 ff.) sowie aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ (act. II 83/1 ff., 94) ergebe sich ohne Wei- teres, dass von einer freiwilligen Aufgabe der Arbeitsstelle nicht die Rede sein könne. Die Beschwerdeführerin habe ausschliesslich wegen den mit der diagnostizierten schweren Depression bzw. prolongierten Trauerreakti- on verbundenen Beschwerden ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nach- gehen können. Inwieweit der Bericht der psychiatrischen Dienste K.________ (act. II 78/1 ff.) überhaupt Aufschluss über die Gründe für die Aufgabe der angestammten Arbeitsstelle liefern könnte, bleibt offen, da dieser sich einzig mit der Behandlung bis zum 4. November 2022 und somit mit der Zeit vor der Geburt des Sohnes im Dezember 2022 und vor dem Ende des Mutterschaftsurlaubs befasst. Weder dem Bericht vom 22. Sep- tember 2023 (act. II 83/1 ff.) noch demjenigen vom 13. Dezember 2023 (act. II 94) von Dr. med. I.________ können relevante Antworten auf die Frage nach dem Grund der Stellenaufgabe entnommen werden. Dr. med. I.________ führte einzig aus, die Beschwerdeführerin übe aktuell keine Tätigkeit aus (act. II 83/5 Ziff. 3.1) und begründete dies mit den von ihm beschriebenen Einschränkungen (act. II 83/6 Ziff. 3.4). Demgegenüber wird der Beschwerdeführerin in der gutachterlichen Konsensbeurteilung sowohl aus orthopädischer als auch aus psychiatrischer Sicht aktuell und retro- spektiv eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit at- testiert (act. II 140.1/5 Ziff. 4.6). Gestützt darauf ist mit überwiegender
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- 19 - Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als ... nicht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausübt. Beschwerdeweise wird weiter vorgebracht (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.6), dem psychiatrischen Gutachter sei nicht aufgefallen, dass die Beschwerdeführe- rin zeitlich desorientiert gewesen sei. So habe er ihre Ausführungen wie- dergegeben, wonach sich die Probleme nach ihrer Schwangerschaft im Jahre 2022 verstärkt hätten, als ihr Sohn 18 Monate alt gewesen sei. Be- kanntlich sei dieser am TT. Dezember 2022 geboren worden, was einzig auf Desorientiertheit schliessen lasse. Derartige Befunde müssten in die Beurteilung miteinbezogen werden. Hierzu ist anzumerken, dass diese Aussage der Beschwerdeführerin im Gutachten nicht Wort für Wort zu fin- den ist. Vielmehr hat sie gegenüber dem Gutachter Folgendes angegeben: "Nochmals verstärkt hätten sich die Probleme nach ihrer Schwangerschaft im Jahre 2022. Ihr Sohn sei zwischenzeitlich 18 Monate alt" (act. II 140.1/39 Ziff. 3.1). Die psychiatrische Begutachtung fand am
29. August 2024 (act. II 140.1/37 Ziff. 1.1) und somit rund 20 Monate nach der Geburt des Sohnes statt, weshalb diese Äusserung zeitlich korrekt ist, wobei die geringe Abweichung von zwei Monaten wohl kaum als zeitliche Desorientierung gewertet werden kann. Das in der Beschwerde vorgebrachte Fehlen einer Fremdanamnese (Be- schwerde S. 6 Ziff. 8.5), welche aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und der Äusserung des Gutachters (act. II 140.1/45 f. Ziff. 6.3) als zwingend erachtet werde, ist unbehelflich. So verweist denn die Beschwerdegegnerin zutreffend auf die Rechtspre- chung, wonach die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens ist (Urteil des BGer 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2). Dem Gutachter standen zahl- und umfangreiche Arztberichte ab 2015 zur Verfügung. Unter diesen Um- ständen ist es im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung nicht zu bean- standen, dass er keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt hat. 3.6 Zusammenfassend liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung im MEDAS-Gutachten (act. II 140.1) sprechen. Damit erweist sich der beschwerdeweise Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des medizinischen Sach-
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- 20 - verhalts (Beschwerde S. 3 Artikel 2/Rügen) insgesamt als unbegründet. Auf weitere Abklärungen, namentlich die Rückweisung der Sache an die Be- schwerdegegnerin zur Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), ist in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mit langdauernder Einschränkung der Arbeits- bzw. Er- werbsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt ist. Bei dieser Ausgangslage bzw. mangels eines er- stellten psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren bzw. auf die Vornahme der Indikatorenprü- fung verzichtet werden (Urteil des BGer 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3; BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). 4. In der RAD-Beurteilung vom 5. November 2021 (act. II 53) attestierte Dr. med. E.________ der Beschwerdeführerin eine qualitative Leistungs- minderung von circa 20 % (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Gutachter kommen be- treffend Vorliegen eines Revisionsgrundes zum Schluss, der Gesundheits- zustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. II 59) nicht wesentlich verändert (act. II 140.1 S. 7, S. 35 und S. 49) und es seien keine gesund- heitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt (vgl. E. 3.7 hiervor). Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes (vgl. hierzu BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105), womit eine Veränderung des Gesundheitszustandes und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen wäre. Doch selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer seit der Neuanmel-
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- 21 - dung vom Juli 2023 (act. II 63) potenziell anspruchsrelevanten Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen mit anschliessender umfassender Prü- fung des Rentenanspruchs (vgl. E. 2.5 hiervor) auszugehen wäre, würde sich nichts am Ergebnis ändern, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 5. 5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs.1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er- werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Status gestützt auf den Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 20. Februar 2025 (act. II 143) bzw. die diesem zugrundeliegenden Aussagen der Beschwerdeführerin auf 48 % Erwerb und 52 % Haushalt festgesetzt (act. II 143/4 Ziff. 4.2; vgl. zur Sta- tusfestsetzung BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (E. 2.4 hiervor) bestimmt, wobei der Sta- tus unbestritten geblieben ist. Ausweislich der Akten wurde die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2012 ergänzend zum Einkommen (act. II 17) durch den Sozialdienst der Gemeinde M.________ unterstützt. Aus dem Berichtsformular geht hervor, dass die geplante Abklärung zur Erhöhung des Pensums nicht habe vorge-
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- 22 - nommen werden können, da die Tochter der Beschwerdeführerin verstor- ben sei. Die Beschwerdeführerin habe zuvor aber mehr arbeiten wollen, um von der Sozialhilfe abgelöst werden zu können. Erstellt ist, dass die Be- schwerdeführerin seit dem 1. Mai 2007 (act. II 11) bei der gleichen Arbeit- geberin zu einem Pensum von 47.62 % (act. II 12.4) angestellt war und sowohl im Rahmen der ersten Haushaltsabklärung (act. II 54/5 Ziff. 5.2) als auch anlässlich der zweiten Abklärung (act. II 143/4 Ziff. 4.2) angegeben hat, sie habe nicht beabsichtigt, ihr Pensum zu erhöhen respektive dieses würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor 47.6 % betra- gen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Sozialdienst der Gemeinde M.________ gemachten Angaben aus dem Jahr 2020 datieren und somit nicht mehr aktuell sind, nicht von der Beschwerdeführerin selber stammen und der Auszug aus dem individuellen Konto (act. II 9) darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr … zu kei- nem Zeitpunkt in einem höheren Pensum erwerbstätig gewesen ist, hat die Beschwerdegegnerin den Status zu Recht auf 48 % Erwerb und 52 % Haushalt festgelegt. 6. Im erwerblichen Bereich gilt hinsichtlich der zwischen den Parteien nicht umstrittenen Invaliditätsbemessung Folgendes: Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkom- mens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemesse- nes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statisti- schen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbil-
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- 23 - dung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbsein- kommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähig- keit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invali- deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige ren- tenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs- erlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 6.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Einkommensvergleich per 3. Au- gust 2023, d.h. nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres, vorgenommen (act. II 143/8 Ziff. 8). Mit Blick auf die Neuanmeldung vom Juli 2023 (act. II 63) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn jedoch auf Januar 2024 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Da die Beschwerdegegnerin sich für die Ermittlung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin aus dem Jahr 2023 gestützt hat und die Vergleichsein- kommen damit auf der gleichen zeitlichen Basis beruhen, kann auf eine entsprechende Anpassung auf das Jahr 2024 verzichtet werden, da dies zum selben Ergebnis führen würde (vgl. E. 6 hiervor). 6.2 Die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde überwiegend wahr- scheinlich weiterhin bei ihrer Arbeitgeberin gearbeitet, weshalb die Be- schwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand der Angaben der Ar- beitgeberin berechnet hat (act. II 75). Demnach erzielte die Beschwerde- führerin im Jahr 2023 in einem Pensum von 47.62 % Fr. 2'470.25 pro Mo- nat (act. II 75/4), ausmachend Fr. 31'882.85 pro Jahr. Das Jahreseinkom- men von Fr. 31'882.85 hat die Beschwerdegegnerin anschliessend auf ein 100 % Pensum hochgerechnet, woraus sich ein Jahreseinkommen von
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- 24 - (gerundet) Fr. 66'953.-- ergibt (act. II 143/6 Ziff. 5.2). Diese Berechnung erweist sich als korrekt und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 6.3 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten (act. II 140.1) ist der Be- schwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als ... zu 100 % zumutbar und zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns war sie nach wie vor bei ihrer Arbeitgeberin angestellt (act. II 140.1/4 f Ziff. 4.3). Dementspre- chend ist die Beschwerdegegnerin zur Festlegung des Invalideneinkom- mens ebenfalls von dem Einkommen ausgegangen, welches die Be- schwerdeführerin im Jahr 2023 bei ihrer Arbeitgeberin in einem 47.62%igen Arbeitspensum erzielen könnte (Fr. 31'882.85; act. II 75/4) und hat dieses auf ein 100 % Pensum hochgerechnet (act. II 143/6 Ziff. 5.2). Auch dieses Vorgehen ist korrekt und wird beschwerdeweise ebenfalls nicht bestritten. Somit resultiert im erwerblichen Bereich mangels einer Erwerbseinbusse ein Invaliditätsgrad von 0 %. 7. Im Folgenden ist die zwischen den Parteien unbestrittene Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt zu ermitteln. 7.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
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- 25 - fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). 7.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 20. Februar 2025 (act. II 143) erfüllt die Voraussetzung der Rechtsprechung an derartige Be- richte (vgl. E. 7.1 hiervor) und überzeugt. Dass auf eine Abklärung vor Ort verzichtet wurde, ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei einem Arbeitspensum von 52 % im Haushalt die Einschränkung 76 % betragen müsste, um einen IV-Grad von 40 % zu erreichen und dies mit der von den MEDAS-Gutachtern festgelegten verbleibenden Leistungsfähigkeit ausge- schlossen werden kann, nachvollziehbar. Aus demselben Grund ist nicht zu bemängeln, dass auf einen detaillierten Betätigungsvergleich verzichtet wurde. Klare Fehleinschätzungen, die entscheidwesentlich wären, liegen nicht vor. Auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung ist demnach abzu- stellen. Dementsprechend ist ausgewiesen, dass im Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 0 % vorliegt. 8. Bei einer Einschränkung von 0 % sowohl im erwerblichen als auch im Auf- gabenbereich Haushalt resultiert ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad von 0 %. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 (act. II 152) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen.
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- 26 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für die durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allge- meinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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- 27 - 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.