Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025
Sachverhalt
A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 19. September 2019 beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA], Dossier RAV-Region … [act. IIA] 103 [pag. 202 f.]) und stellte am 20. September 2019 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2019 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIC] 126 [pag. 233-236]). In der Folge wurde dem Versicherten in den Kontrollperioden Oktober 2019 bis Januar 2021 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (act. IIC 38 [pag. 98], 43-56 [pag. 107-120], 59 [pag. 123], 63 [pag. 130], 69 [pag. 137], 71 [pag. 140], 92 [pag. 170], 96 [pag. 174], 114 [pag. 204]). Mit ärztlichem Zeugnis vom
23. Februar 2021 (act. IIC 40 [pag. 101]) wurde ihm vom 6. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 eine unfallbedingte ganze Arbeitsunfähigkeit attestiert und es erfolgte per 30. April 2021 die Abmeldung beim RAV (act. IIA 3 [pag. 29]; act. IIC 36 [pag. 95]). Nachdem die Invalidenversicherung (IV), bei welcher sich der Versicherte zwischenzeitlich ebenfalls angemeldete hatte (vgl. act. IIC 30 [pag. 73], 32 [pag. 86]), mit Vorbescheid vom 15. März 2022 die Verneinung des IV- Rentenanspruchs in Aussicht gestellt hatte (vgl. act. IIC 30 [pag. 73-80]), meldete er sich am 25. März 2022 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Akten des AVA, Dossier RAV-Region … [act. II] 71 [pag. 135 f.]) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. April 2022 (act. IIC 29 [pag. 69-72]). Dem Versicherten wurde, unter Berücksichtigung einverlangter Taggeldabrechnungen der obligatorischen Unfallversicherung (UV; act. IIC 25 [pag. 53-63]) in den Kontrollperioden April 2022 bis Oktober 2022 wiederum Arbeitslosenentschädigung ausge- richtet (act. IIC 4 [pag. 9], 10 [pag. 23], 16 [pag. 33]; act. IIB 54 [pag. 160], 57 [pag. 162], 63 f. [pag. 171 f.], 69 f. [pag. 180 f.], 74 [pag. 186], 88 [pag. 214]). Am 2. November 2022 informierte das AVA, Arbeitslosenkasse, den Versicherten über die Ausschöpfung seines Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung per 31. Oktober 2022 (Aussteuerung;
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- 3 - act. IIC 65 [pag. 173 f.]) und er wurde per demselben Datum beim RAV abgemeldet (act. IIC 8 [pag. 56]). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 sprach ihm die IV ab dem 1. März 2022 eine Rente von 100 % einer gan- zen Rente und ab dem 1. Dezember 2022 eine solche von 57 % einer gan- zen Rente (act. IIC 26 [pag. 98-109]) bzw. mit Verfügung vom 14. August 2024 ab dem 1. Januar 2024 eine solche von 61 % einer ganzen Rente zu (act. IIB 13 [pag. 64-75]). Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 wandte sich der Versicherte an das AVA, Arbeitslosenkasse, und machte – unter Beilage eines Schreibens desselben Datums an die Stiftung B.________ (act. IIB 10 [pag. 59]) – eine Verletzung der Beratungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit der Weiter- führung der beruflichen Vorsorge geltend (act. IIB 11 [pag. 60]). Nach wei- terer Korrespondenz zwischen dem Versicherten und dem AVA, Arbeitslo- senkasse (act. IIB 7 [pag. 52-55], 9 [pag. 58]), verneinte letzteres mit Ver- fügung vom 2. April 2025 (act. IIB 6 [pag. 47-51]) einen Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis 31. Ok- tober 2022 und führte weiter aus, der Versicherte sei mit Brief vom 2. No- vember 2022 darüber informiert worden, dass er gemäss Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) seine Vorsorge im bishe- rigen Umfang bei der Stiftung B.________ weiterführen könne. Die Arbeits- losenkasse sei somit ihrer Informationspflicht nachgekommen. Zu weiter- führenden Informationen oder Regelungen zu anderen Sozialversicherun- gen während einer laufenden Rahmenfrist sei die Arbeitslosenkasse nicht verpflichtet. Folglich sei die geltend gemachte Informationspflicht nicht ver- letzt. Daran hielt das AVA, Rechtsdienst, auf Einsprache hin (act. IIB 5 [pag. 37]) mit Entscheid vom 7. Mai 2025 (act. IIB 3 [pag. 31-35]) fest. B. Mit nicht unterzeichneter und als "Einsprache gegen den Einspracheent- scheid vom 7. Mai 2025" bezeichneter Eingabe vom 7. Mai 2025 (zustän- digkeitshalber weitergeleitet durch den Rechtsdienst des AVA) bzw. nach Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom
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14. Mai 2025) mit verbesserter Eingabe vom 15. Mai 2025 erhob der Versi- cherte Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kan- tons Bern vom 7. Mai 2025 (Nr. 16460 DIV) sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die ALK durch Verletzung ihrer gesetzlichen Beratungspflichten gemäss Art. 27 und Art. 43 ATSG massgeblich dafür verantwortlich ist, dass mir heute kein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vor- sorge zusteht.
3. Die Sache sei zur weiteren Abklärung und Feststellung all- fälliger Ersatz- oder Wiedergutmachungsansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten." Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Stand- punkten fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 (act. IIB 3 [pag. 31-35]), mit welchem die Verfügung des AVA, Arbeitslo- senkasse, vom 2. April 2025 (act. IIB 6 [pag. 47-51]), wonach vom 5. Janu- ar 2021 bis 31. Oktober 2022 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung bestehe, bestätigt wurde. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv (die Entscheidformel), nicht aber die Begründung (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95, 9C_238/2017 E. 1). Der Beschwerdeführer beantragt keine Leistungen der Arbeitslosenversiche- rung, sondern stellt ein Feststellungsbegehren (vgl. zur diesbezüglichen Subsidiarität etwa MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) und verlangt, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur "weite- ren Abklärung und Feststellung allfälliger Ersatz- und Wiedergutmachungs- ansprüche" an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Das Feststellungsbegehren betrifft die geltend gemachte Ver- letzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG durch den Beschwerdegegner und die damit verbundenen Implikationen für den Zweig der beruflichen Vorsorge. Vorderhand bewegt sich dieses Fest- stellungsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und auch dessen Ausdehnung (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 136, 9C_678/2011 E. 3.1) fiele ausser Be- tracht, da das Feststellungsbegehren nicht mit dem Arbeitslosenentschädi- gungsanspruch zusammenhängt und somit auch nicht von einer Tatbe- standsgesamtheit gesprochen werden könnte. Allerdings wurde im Verwal-
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- 6 - tungs- und Einspracheverfahren auch die vom Beschwerdeführer aufge- worfene Frage, ob der Beschwerdegegner seine Beratungs- und Auf- klärungspflicht verletzt habe, thematisiert und verneint (act. IIB 3 [pag. 33 f.], 6 [pag. 48]), womit dieser Feststellung – unbesehen der textli- chen Gestaltung der Verfügung vom 2. April 2025 bzw. des Einspracheent- scheids vom 7. Mai 2025 – Dispositivcharakter beizumessen ist (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417). Als Rechtsfolge der geltend gemachten Unter- lassung könnte zwar nicht ohne Weiteres das Bestehen einer Deckung in einem anderen Versicherungszweig fingiert werden, infrage käme aber ein Verantwortlichkeitsanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner im Sinne von Art. 78 ATSG (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 78 N. 111). Indem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Janu- ar 2025 (act. IIB 11 [pag. 60]) im Zusammenhang mit der geltend gemach- ten Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht vom Beschwerde- gegner u.a. eine "Wiedergutmachung" verlangte, leitete er das diesbezügli- che Verfahren nach Art. 82a AVIG ein. Streitig und zu prüfen ist somit ein- zig, ob der Beschwerdegegner die Aufklärungs- und Beratungspflicht ver- letzte und damit die Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG betroffen ist. Dass die Stiftung B.________ informell einen Leistungsanspruch ne- gierte und dabei inzident (vorfrageweise) auch eine Verletzung von Art. 27 ATSG durch den Beschwerdegegner als unwahrscheinlich erachtete (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 15), ist dabei unerheblich, wurde über allfäl- lige BVG-Leistungsansprüche doch bisher nicht gerichtlich befunden (vgl. BGE 149 V 169 E. 5.1 S. 171). Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslo- senentschädigung für die Zeit vom 5. Januar 2021 bis 31. Oktober 2022 ist der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 (act. IIB 3 [pag. 31-35]) unange- fochten in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358, 118 V 311 E. 3b S. 314).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
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E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durch- führungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessier- ten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 5, 8C_332/2011 E. 5.1.1). 2.2 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera- tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche- rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Es ergibt sich daraus ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträ- ger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten ver- langen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungs- pflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu ver- halten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 480; ARV 2024 S. 224 E. 6.3). Solange aber der Versiche- rungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Insbesondere kann von einem Versiche- rungsträger nicht gefordert werden, dass er über eine in der allgemeineren
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- 8 - Weise und Voraussicht hinausgehende Form bezüglich aller Eventualitäten zu informieren hat (ARV 2024 S. 224 E. 6.4). 2.3 Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen bean- spruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Art. 27 Abs. 3 ATSG). 2.4 Zu den Trägern und Durchführungsorganen der Sozialversicherung zählen alle organisatorischen Einheiten, welche einen Sozialversiche- rungszweig durchführen bzw. betreiben und auf deren Verfahren das ATSG anwendbar ist (vgl. MEYER/EGLI, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 30 N. 18). Die Aufklärungs- und Beratungspflicht ist im Zweig der Arbeitslosenversicherung in dem Sinne segregiert, als sie sich auf den spezifischen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Durchführungsstellen beschränkt (Art. 22 Abs. 3 AVIV; vgl. dazu Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE, B345e [<www.arbeit.swiss>, unter Publikatio- nen/Weisungen/AVIG-Praxis]). 2.5 Die Beratungs- und Hinweispflicht besteht nur dann, wenn ein hin- reichender (für die Versicherungsorgane erkennbarer) Anlass zur Informa- tion besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert (SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 47, 9C_336/2012 E. 3.3). Eine Auf- klärungspflicht der Versicherungsträger, vorsorglich Informationen abzuge- ben, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen, besteht nicht (SVR 2022 ALV Nr. 37 S. 127, 8C_82/2022 E. 5.3.2). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch er- teilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachach- tung des Vertrauensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 EL Nr. 5 S. 19 E. 6.2.2, 9C_519/2019; ARV 2019 S. 280 E. 4.3).
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- 9 - 3. 3.1 Eingangs ist festzuhalten, dass sich der sachliche Anwendungsbe- reich sowohl der allgemeinen Informations- oder Aufklärungspflicht im Sin- ne von Art. 27 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) als auch die individuelle, fallbezogene Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) auf den jeweiligen Versicherungszweig beschränkt (vgl. MEYER/EGLI, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 27 N. 2 und N. 30). Die Hinweispflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor) erstreckt sich zwar auf die anderen Sozialversicherungs- zweige, betrifft jedoch das Leistungsrecht, nicht hingegen die blosse freiwil- lige Versicherungsdeckung, aus welcher allenfalls zu einem späteren Zeit- punkt ein Leistungsanspruch resultieren könnte (vgl. MEYER/EGLI, a.a.O., Art. 27 N. 66 ff.). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV … (act. IIA 103 [pag. 202 f.]) am 19. September 2019 im Rahmen der allgemeinen Informations- oder Aufklärungspflicht mittels des von ihm unterzeichneten Formulars "Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch" (act. IIA 102 [pag. 201]) sowie den damit verbundenen Broschüren auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität bei der Stiftung B.________ weiterzuführen (Broschüre "Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wis- sen müssen und von uns erwarten können" [<www.weu.be.ch>, unter: Über uns/Die Organisation/Amt für Arbeitslosenversicherung/Publikationen] mit Verweis auf S. 14 zur Broschüre "Berufliche Vorsorge für arbeitslose Per- sonen gemäss AVIG und BVG" [<www.arbeit.swiss>, unter: Publikatio- nen/Broschüren und Flyer/Info-Service und Merkblätter für Stellensuchen- de]). Damit wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, den wesent- lichen Inhalt von Art. 47 Abs. 2 BVG zur Kenntnis zu nehmen, wonach der aus der obligatorischen Versicherung ausscheidende Versicherte die Vor- sorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auf- fangeinrichtung (BVG) weiterführen kann (vgl. dazu auch die Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeits- losen Personen [SR 837.174]). Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhal-
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- 10 - ten, dass es dem Beschwerdeführer daher ohne Weiteres möglich gewe- sen wäre, sich entsprechend über seine Rechte im Bereich der beruflichen Vorsorge zu informieren (Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. III Art. 2). Zudem wurde der Beschwerdeführer am 2. November 2022 vom Beschwerdegeg- ner im Zusammenhang mit der Aussteuerung schriftlich nochmals auf die Möglichkeit hingewiesen, die berufliche Vorsorge im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung (BVG) weiterzuführen, dies unter Angabe deren Kontaktdaten (act. IIB 65 [pag. 173 f.]; vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2 lit. a). Dass seitens des Beschwerdeführers ebenfalls bereits vor der Aussteue- rung ein individueller Beratungsbedarf (vgl. E. 2.2 hiervor) bestanden hätte (Beschwerde S. 1 Ziff. 2 lit. a; Replik S. 1 Ziff. 2; Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. III Art. 2), war für den Beschwerdegegner nicht ersichtlich. Der Be- schwerdeführer war, nachdem er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung gestellt hatte (act. IIC 126 [pag. 233-236]), ab 1. Oktober 2019 ver- mittlungsfähig und anspruchsberechtigt (act. IIA 65 [pag. 118-121] = act. IIC 102 [pag. 183-186]). Die Arbeitslosenkasse richtete in den Kontroll- perioden Oktober 2019 bis Januar 2021 denn auch Taggelder aus (act. IIC 38 [pag. 98], 43-56 [pag. 107-120], 59 [pag. 123], 63 [pag. 130], 69 [pag. 137], 71 [pag. 140], 92 [pag. 170], 96 [pag. 174], 114 [pag. 204]). Al- lein der Umstand, dass im Rahmen der intersystemischen Koordination (vgl. Art. 28 Abs. 2 AVIG; AVIG-Praxis, ALE C176) durch das ab 6. Januar 2021 basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtete Taggeld der Unfallversicherung (act. IIB 101 [pag.240-242]; act. IIC 13 [pag. 27-29], 33 f. [pag. 90-92]) innerhalb der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vollstän- dig entfiel, ändert daran nichts, besteht ein Versicherungsschutz bei der Auffangeinrichtung doch grundsätzlich auch in diesen Konstellationen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische berufli- che Vorsorge von arbeitslosen Personen; BGE 147 V 322, 139 V 579). Im Übrigen sind aktenmässig, auch wenn sich die individuelle, fallbezogene Beratungspflicht des Beschwerdegegners einzig auf den Versicherungs- zweig der ALV beschränkt (vgl. E. 3.1 hiervor), keine Anhaltspunkte ersicht- lich, wonach der Beschwerdeführer bereits zu dieser Zeit hinsichtlich der beruflichen Vorsorge einen über den ihm zur Verfügungen stehenden In- formationen hinausgehenden Beratungsbedarf gehabt hätte. Hinzu kommt,
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- 11 - dass damals noch keine BVG-Rentenleistungen infrage kamen, erfolgte die Rentenzusprache der IV doch erst mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 (act. IIB 26 [pag. 97-109]). In dem der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 (act. IIB 25 [pag. 95 f.]) so- dann über die mögliche Invalidenrente der beruflichen Vorsorge informierte, kam er auch zeitnah seiner Hinweispflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor) nach. 3.3 Zusammenfassend ist keine Verletzung der (allgemeinen oder indi- viduellen, fallbezogenen) Aufklärungs- und Beratungspflicht sowie der Hin- weispflicht ausgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
7. Mai 2025 (act. IIB 3 [pag. 31-35]) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3 Ziff. 4). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, ALV 200 2025 302
- 12 - 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2025)
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, ALV 200 2025 302
- 5 - zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, ALV 200 2025 302 - 5 - zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 (act. IIB 3 [pag. 31-35]), mit welchem die Verfügung des AVA, Arbeitslo- senkasse, vom 2. April 2025 (act. IIB 6 [pag. 47-51]), wonach vom 5. Janu- ar 2021 bis 31. Oktober 2022 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung bestehe, bestätigt wurde. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv (die Entscheidformel), nicht aber die Begründung (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95, 9C_238/2017 E. 1). Der Beschwerdeführer beantragt keine Leistungen der Arbeitslosenversiche- rung, sondern stellt ein Feststellungsbegehren (vgl. zur diesbezüglichen Subsidiarität etwa MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) und verlangt, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur "weite- ren Abklärung und Feststellung allfälliger Ersatz- und Wiedergutmachungs- ansprüche" an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Das Feststellungsbegehren betrifft die geltend gemachte Ver- letzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG durch den Beschwerdegegner und die damit verbundenen Implikationen für den Zweig der beruflichen Vorsorge. Vorderhand bewegt sich dieses Fest- stellungsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und auch dessen Ausdehnung (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 136, 9C_678/2011 E. 3.1) fiele ausser Be- tracht, da das Feststellungsbegehren nicht mit dem Arbeitslosenentschädi- gungsanspruch zusammenhängt und somit auch nicht von einer Tatbe- standsgesamtheit gesprochen werden könnte. Allerdings wurde im Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, ALV 200 2025 302 - 6 - tungs- und Einspracheverfahren auch die vom Beschwerdeführer aufge- worfene Frage, ob der Beschwerdegegner seine Beratungs- und Auf- klärungspflicht verletzt habe, thematisiert und verneint (act. IIB 3 [pag. 33 f.], 6 [pag. 48]), womit dieser Feststellung – unbesehen der textli- chen Gestaltung der Verfügung vom 2. April 2025 bzw. des Einspracheent- scheids vom 7. Mai 2025 – Dispositivcharakter beizumessen ist (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417). Als Rechtsfolge der geltend gemachten Unter- lassung könnte zwar nicht ohne Weiteres das Bestehen einer Deckung in einem anderen Versicherungszweig fingiert werden, infrage käme aber ein Verantwortlichkeitsanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner im Sinne von Art. 78 ATSG (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 78 N. 111). Indem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Janu- ar 2025 (act. IIB 11 [pag. 60]) im Zusammenhang mit der geltend gemach- ten Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht vom Beschwerde- gegner u.a. eine "Wiedergutmachung" verlangte, leitete er das diesbezügli- che Verfahren nach Art. 82a AVIG ein. Streitig und zu prüfen ist somit ein- zig, ob der Beschwerdegegner die Aufklärungs- und Beratungspflicht ver- letzte und damit die Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG betroffen ist. Dass die Stiftung B.________ informell einen Leistungsanspruch ne- gierte und dabei inzident (vorfrageweise) auch eine Verletzung von Art. 27 ATSG durch den Beschwerdegegner als unwahrscheinlich erachtete (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 15), ist dabei unerheblich, wurde über allfäl- lige BVG-Leistungsansprüche doch bisher nicht gerichtlich befunden (vgl. BGE 149 V 169 E. 5.1 S. 171). Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslo- senentschädigung für die Zeit vom 5. Januar 2021 bis 31. Oktober 2022 ist der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 (act. IIB 3 [pag. 31-35]) unange- fochten in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358, 118 V 311 E. 3b S. 314). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, ALV 200 2025 302 - 7 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durch- führungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessier- ten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 5, 8C_332/2011 E. 5.1.1). 2.2 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera- tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche- rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Es ergibt sich daraus ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträ- ger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten ver- langen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungs- pflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu ver- halten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 480; ARV 2024 S. 224 E. 6.3). Solange aber der Versiche- rungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Insbesondere kann von einem Versiche- rungsträger nicht gefordert werden, dass er über eine in der allgemeineren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, ALV 200 2025 302 - 8 - Weise und Voraussicht hinausgehende Form bezüglich aller Eventualitäten zu informieren hat (ARV 2024 S. 224 E. 6.4). 2.3 Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen bean- spruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Art. 27 Abs. 3 ATSG). 2.4 Zu den Trägern und Durchführungsorganen der Sozialversicherung zählen alle organisatorischen Einheiten, welche einen Sozialversiche- rungszweig durchführen bzw. betreiben und auf deren Verfahren das ATSG anwendbar ist (vgl. MEYER/EGLI, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 30 N. 18). Die Aufklärungs- und Beratungspflicht ist im Zweig der Arbeitslosenversicherung in dem Sinne segregiert, als sie sich auf den spezifischen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Durchführungsstellen beschränkt (Art. 22 Abs. 3 AVIV; vgl. dazu Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE, B345e [<www.arbeit.swiss>, unter Publikatio- nen/Weisungen/AVIG-Praxis]). 2.5 Die Beratungs- und Hinweispflicht besteht nur dann, wenn ein hin- reichender (für die Versicherungsorgane erkennbarer) Anlass zur Informa- tion besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert (SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 47, 9C_336/2012 E. 3.3). Eine Auf- klärungspflicht der Versicherungsträger, vorsorglich Informationen abzuge- ben, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen, besteht nicht (SVR 2022 ALV Nr. 37 S. 127, 8C_82/2022 E. 5.3.2). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch er- teilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachach- tung des Vertrauensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 EL Nr. 5 S. 19 E. 6.2.2, 9C_519/2019; ARV 2019 S. 280 E. 4.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, ALV 200 2025 302 - 9 -
- 3.1 Eingangs ist festzuhalten, dass sich der sachliche Anwendungsbe- reich sowohl der allgemeinen Informations- oder Aufklärungspflicht im Sin- ne von Art. 27 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) als auch die individuelle, fallbezogene Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) auf den jeweiligen Versicherungszweig beschränkt (vgl. MEYER/EGLI, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 27 N. 2 und N. 30). Die Hinweispflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor) erstreckt sich zwar auf die anderen Sozialversicherungs- zweige, betrifft jedoch das Leistungsrecht, nicht hingegen die blosse freiwil- lige Versicherungsdeckung, aus welcher allenfalls zu einem späteren Zeit- punkt ein Leistungsanspruch resultieren könnte (vgl. MEYER/EGLI, a.a.O., Art. 27 N. 66 ff.). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV … (act. IIA 103 [pag. 202 f.]) am 19. September 2019 im Rahmen der allgemeinen Informations- oder Aufklärungspflicht mittels des von ihm unterzeichneten Formulars "Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch" (act. IIA 102 [pag. 201]) sowie den damit verbundenen Broschüren auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität bei der Stiftung B.________ weiterzuführen (Broschüre "Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wis- sen müssen und von uns erwarten können" [<www.weu.be.ch>, unter: Über uns/Die Organisation/Amt für Arbeitslosenversicherung/Publikationen] mit Verweis auf S. 14 zur Broschüre "Berufliche Vorsorge für arbeitslose Per- sonen gemäss AVIG und BVG" [<www.arbeit.swiss>, unter: Publikatio- nen/Broschüren und Flyer/Info-Service und Merkblätter für Stellensuchen- de]). Damit wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, den wesent- lichen Inhalt von Art. 47 Abs. 2 BVG zur Kenntnis zu nehmen, wonach der aus der obligatorischen Versicherung ausscheidende Versicherte die Vor- sorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auf- fangeinrichtung (BVG) weiterführen kann (vgl. dazu auch die Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeits- losen Personen [SR 837.174]). Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, ALV 200 2025 302 - 10 - ten, dass es dem Beschwerdeführer daher ohne Weiteres möglich gewe- sen wäre, sich entsprechend über seine Rechte im Bereich der beruflichen Vorsorge zu informieren (Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. III Art. 2). Zudem wurde der Beschwerdeführer am 2. November 2022 vom Beschwerdegeg- ner im Zusammenhang mit der Aussteuerung schriftlich nochmals auf die Möglichkeit hingewiesen, die berufliche Vorsorge im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung (BVG) weiterzuführen, dies unter Angabe deren Kontaktdaten (act. IIB 65 [pag. 173 f.]; vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2 lit. a). Dass seitens des Beschwerdeführers ebenfalls bereits vor der Aussteue- rung ein individueller Beratungsbedarf (vgl. E. 2.2 hiervor) bestanden hätte (Beschwerde S. 1 Ziff. 2 lit. a; Replik S. 1 Ziff. 2; Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. III Art. 2), war für den Beschwerdegegner nicht ersichtlich. Der Be- schwerdeführer war, nachdem er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung gestellt hatte (act. IIC 126 [pag. 233-236]), ab 1. Oktober 2019 ver- mittlungsfähig und anspruchsberechtigt (act. IIA 65 [pag. 118-121] = act. IIC 102 [pag. 183-186]). Die Arbeitslosenkasse richtete in den Kontroll- perioden Oktober 2019 bis Januar 2021 denn auch Taggelder aus (act. IIC 38 [pag. 98], 43-56 [pag. 107-120], 59 [pag. 123], 63 [pag. 130], 69 [pag. 137], 71 [pag. 140], 92 [pag. 170], 96 [pag. 174], 114 [pag. 204]). Al- lein der Umstand, dass im Rahmen der intersystemischen Koordination (vgl. Art. 28 Abs. 2 AVIG; AVIG-Praxis, ALE C176) durch das ab 6. Januar 2021 basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtete Taggeld der Unfallversicherung (act. IIB 101 [pag.240-242]; act. IIC 13 [pag. 27-29], 33 f. [pag. 90-92]) innerhalb der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vollstän- dig entfiel, ändert daran nichts, besteht ein Versicherungsschutz bei der Auffangeinrichtung doch grundsätzlich auch in diesen Konstellationen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische berufli- che Vorsorge von arbeitslosen Personen; BGE 147 V 322, 139 V 579). Im Übrigen sind aktenmässig, auch wenn sich die individuelle, fallbezogene Beratungspflicht des Beschwerdegegners einzig auf den Versicherungs- zweig der ALV beschränkt (vgl. E. 3.1 hiervor), keine Anhaltspunkte ersicht- lich, wonach der Beschwerdeführer bereits zu dieser Zeit hinsichtlich der beruflichen Vorsorge einen über den ihm zur Verfügungen stehenden In- formationen hinausgehenden Beratungsbedarf gehabt hätte. Hinzu kommt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, ALV 200 2025 302 - 11 - dass damals noch keine BVG-Rentenleistungen infrage kamen, erfolgte die Rentenzusprache der IV doch erst mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 (act. IIB 26 [pag. 97-109]). In dem der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 (act. IIB 25 [pag. 95 f.]) so- dann über die mögliche Invalidenrente der beruflichen Vorsorge informierte, kam er auch zeitnah seiner Hinweispflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor) nach. 3.3 Zusammenfassend ist keine Verletzung der (allgemeinen oder indi- viduellen, fallbezogenen) Aufklärungs- und Beratungspflicht sowie der Hin- weispflicht ausgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Mai 2025 (act. IIB 3 [pag. 31-35]) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3 Ziff. 4). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, ALV 200 2025 302 - 12 -
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2025) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2025 302 JAP/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. September 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, ALV 200 2025 302
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 19. September 2019 beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA], Dossier RAV-Region … [act. IIA] 103 [pag. 202 f.]) und stellte am 20. September 2019 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2019 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIC] 126 [pag. 233-236]). In der Folge wurde dem Versicherten in den Kontrollperioden Oktober 2019 bis Januar 2021 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (act. IIC 38 [pag. 98], 43-56 [pag. 107-120], 59 [pag. 123], 63 [pag. 130], 69 [pag. 137], 71 [pag. 140], 92 [pag. 170], 96 [pag. 174], 114 [pag. 204]). Mit ärztlichem Zeugnis vom
23. Februar 2021 (act. IIC 40 [pag. 101]) wurde ihm vom 6. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 eine unfallbedingte ganze Arbeitsunfähigkeit attestiert und es erfolgte per 30. April 2021 die Abmeldung beim RAV (act. IIA 3 [pag. 29]; act. IIC 36 [pag. 95]). Nachdem die Invalidenversicherung (IV), bei welcher sich der Versicherte zwischenzeitlich ebenfalls angemeldete hatte (vgl. act. IIC 30 [pag. 73], 32 [pag. 86]), mit Vorbescheid vom 15. März 2022 die Verneinung des IV- Rentenanspruchs in Aussicht gestellt hatte (vgl. act. IIC 30 [pag. 73-80]), meldete er sich am 25. März 2022 erneut beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Akten des AVA, Dossier RAV-Region … [act. II] 71 [pag. 135 f.]) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. April 2022 (act. IIC 29 [pag. 69-72]). Dem Versicherten wurde, unter Berücksichtigung einverlangter Taggeldabrechnungen der obligatorischen Unfallversicherung (UV; act. IIC 25 [pag. 53-63]) in den Kontrollperioden April 2022 bis Oktober 2022 wiederum Arbeitslosenentschädigung ausge- richtet (act. IIC 4 [pag. 9], 10 [pag. 23], 16 [pag. 33]; act. IIB 54 [pag. 160], 57 [pag. 162], 63 f. [pag. 171 f.], 69 f. [pag. 180 f.], 74 [pag. 186], 88 [pag. 214]). Am 2. November 2022 informierte das AVA, Arbeitslosenkasse, den Versicherten über die Ausschöpfung seines Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung per 31. Oktober 2022 (Aussteuerung;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, ALV 200 2025 302
- 3 - act. IIC 65 [pag. 173 f.]) und er wurde per demselben Datum beim RAV abgemeldet (act. IIC 8 [pag. 56]). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 sprach ihm die IV ab dem 1. März 2022 eine Rente von 100 % einer gan- zen Rente und ab dem 1. Dezember 2022 eine solche von 57 % einer gan- zen Rente (act. IIC 26 [pag. 98-109]) bzw. mit Verfügung vom 14. August 2024 ab dem 1. Januar 2024 eine solche von 61 % einer ganzen Rente zu (act. IIB 13 [pag. 64-75]). Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 wandte sich der Versicherte an das AVA, Arbeitslosenkasse, und machte – unter Beilage eines Schreibens desselben Datums an die Stiftung B.________ (act. IIB 10 [pag. 59]) – eine Verletzung der Beratungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit der Weiter- führung der beruflichen Vorsorge geltend (act. IIB 11 [pag. 60]). Nach wei- terer Korrespondenz zwischen dem Versicherten und dem AVA, Arbeitslo- senkasse (act. IIB 7 [pag. 52-55], 9 [pag. 58]), verneinte letzteres mit Ver- fügung vom 2. April 2025 (act. IIB 6 [pag. 47-51]) einen Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis 31. Ok- tober 2022 und führte weiter aus, der Versicherte sei mit Brief vom 2. No- vember 2022 darüber informiert worden, dass er gemäss Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) seine Vorsorge im bishe- rigen Umfang bei der Stiftung B.________ weiterführen könne. Die Arbeits- losenkasse sei somit ihrer Informationspflicht nachgekommen. Zu weiter- führenden Informationen oder Regelungen zu anderen Sozialversicherun- gen während einer laufenden Rahmenfrist sei die Arbeitslosenkasse nicht verpflichtet. Folglich sei die geltend gemachte Informationspflicht nicht ver- letzt. Daran hielt das AVA, Rechtsdienst, auf Einsprache hin (act. IIB 5 [pag. 37]) mit Entscheid vom 7. Mai 2025 (act. IIB 3 [pag. 31-35]) fest. B. Mit nicht unterzeichneter und als "Einsprache gegen den Einspracheent- scheid vom 7. Mai 2025" bezeichneter Eingabe vom 7. Mai 2025 (zustän- digkeitshalber weitergeleitet durch den Rechtsdienst des AVA) bzw. nach Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom
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- 4 -
14. Mai 2025) mit verbesserter Eingabe vom 15. Mai 2025 erhob der Versi- cherte Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kan- tons Bern vom 7. Mai 2025 (Nr. 16460 DIV) sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die ALK durch Verletzung ihrer gesetzlichen Beratungspflichten gemäss Art. 27 und Art. 43 ATSG massgeblich dafür verantwortlich ist, dass mir heute kein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vor- sorge zusteht.
3. Die Sache sei zur weiteren Abklärung und Feststellung all- fälliger Ersatz- oder Wiedergutmachungsansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten." Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Stand- punkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
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- 5 - zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 (act. IIB 3 [pag. 31-35]), mit welchem die Verfügung des AVA, Arbeitslo- senkasse, vom 2. April 2025 (act. IIB 6 [pag. 47-51]), wonach vom 5. Janu- ar 2021 bis 31. Oktober 2022 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung bestehe, bestätigt wurde. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv (die Entscheidformel), nicht aber die Begründung (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95, 9C_238/2017 E. 1). Der Beschwerdeführer beantragt keine Leistungen der Arbeitslosenversiche- rung, sondern stellt ein Feststellungsbegehren (vgl. zur diesbezüglichen Subsidiarität etwa MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 73) und verlangt, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur "weite- ren Abklärung und Feststellung allfälliger Ersatz- und Wiedergutmachungs- ansprüche" an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Das Feststellungsbegehren betrifft die geltend gemachte Ver- letzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG durch den Beschwerdegegner und die damit verbundenen Implikationen für den Zweig der beruflichen Vorsorge. Vorderhand bewegt sich dieses Fest- stellungsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und auch dessen Ausdehnung (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 136, 9C_678/2011 E. 3.1) fiele ausser Be- tracht, da das Feststellungsbegehren nicht mit dem Arbeitslosenentschädi- gungsanspruch zusammenhängt und somit auch nicht von einer Tatbe- standsgesamtheit gesprochen werden könnte. Allerdings wurde im Verwal-
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- 6 - tungs- und Einspracheverfahren auch die vom Beschwerdeführer aufge- worfene Frage, ob der Beschwerdegegner seine Beratungs- und Auf- klärungspflicht verletzt habe, thematisiert und verneint (act. IIB 3 [pag. 33 f.], 6 [pag. 48]), womit dieser Feststellung – unbesehen der textli- chen Gestaltung der Verfügung vom 2. April 2025 bzw. des Einspracheent- scheids vom 7. Mai 2025 – Dispositivcharakter beizumessen ist (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417). Als Rechtsfolge der geltend gemachten Unter- lassung könnte zwar nicht ohne Weiteres das Bestehen einer Deckung in einem anderen Versicherungszweig fingiert werden, infrage käme aber ein Verantwortlichkeitsanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner im Sinne von Art. 78 ATSG (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, Art. 78 N. 111). Indem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Janu- ar 2025 (act. IIB 11 [pag. 60]) im Zusammenhang mit der geltend gemach- ten Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht vom Beschwerde- gegner u.a. eine "Wiedergutmachung" verlangte, leitete er das diesbezügli- che Verfahren nach Art. 82a AVIG ein. Streitig und zu prüfen ist somit ein- zig, ob der Beschwerdegegner die Aufklärungs- und Beratungspflicht ver- letzte und damit die Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78 ATSG betroffen ist. Dass die Stiftung B.________ informell einen Leistungsanspruch ne- gierte und dabei inzident (vorfrageweise) auch eine Verletzung von Art. 27 ATSG durch den Beschwerdegegner als unwahrscheinlich erachtete (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 15), ist dabei unerheblich, wurde über allfäl- lige BVG-Leistungsansprüche doch bisher nicht gerichtlich befunden (vgl. BGE 149 V 169 E. 5.1 S. 171). Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslo- senentschädigung für die Zeit vom 5. Januar 2021 bis 31. Oktober 2022 ist der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 (act. IIB 3 [pag. 31-35]) unange- fochten in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358, 118 V 311 E. 3b S. 314). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
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- 7 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durch- führungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessier- ten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 5, 8C_332/2011 E. 5.1.1). 2.2 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Bera- tung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versiche- rungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Es ergibt sich daraus ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträ- ger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten ver- langen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungs- pflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu ver- halten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 480; ARV 2024 S. 224 E. 6.3). Solange aber der Versiche- rungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Beratungspflicht (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Insbesondere kann von einem Versiche- rungsträger nicht gefordert werden, dass er über eine in der allgemeineren
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- 8 - Weise und Voraussicht hinausgehende Form bezüglich aller Eventualitäten zu informieren hat (ARV 2024 S. 224 E. 6.4). 2.3 Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen bean- spruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Art. 27 Abs. 3 ATSG). 2.4 Zu den Trägern und Durchführungsorganen der Sozialversicherung zählen alle organisatorischen Einheiten, welche einen Sozialversiche- rungszweig durchführen bzw. betreiben und auf deren Verfahren das ATSG anwendbar ist (vgl. MEYER/EGLI, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 30 N. 18). Die Aufklärungs- und Beratungspflicht ist im Zweig der Arbeitslosenversicherung in dem Sinne segregiert, als sie sich auf den spezifischen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Durchführungsstellen beschränkt (Art. 22 Abs. 3 AVIV; vgl. dazu Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE, B345e [ , unter Publikatio- nen/Weisungen/AVIG-Praxis]). 2.5 Die Beratungs- und Hinweispflicht besteht nur dann, wenn ein hin- reichender (für die Versicherungsorgane erkennbarer) Anlass zur Informa- tion besteht. Es kann vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert (SVR 2013 AHV Nr. 12 S. 47, 9C_336/2012 E. 3.3). Eine Auf- klärungspflicht der Versicherungsträger, vorsorglich Informationen abzuge- ben, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen, besteht nicht (SVR 2022 ALV Nr. 37 S. 127, 8C_82/2022 E. 5.3.2). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch er- teilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachach- tung des Vertrauensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 EL Nr. 5 S. 19 E. 6.2.2, 9C_519/2019; ARV 2019 S. 280 E. 4.3).
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- 9 - 3. 3.1 Eingangs ist festzuhalten, dass sich der sachliche Anwendungsbe- reich sowohl der allgemeinen Informations- oder Aufklärungspflicht im Sin- ne von Art. 27 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) als auch die individuelle, fallbezogene Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) auf den jeweiligen Versicherungszweig beschränkt (vgl. MEYER/EGLI, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], a.a.O., Art. 27 N. 2 und N. 30). Die Hinweispflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor) erstreckt sich zwar auf die anderen Sozialversicherungs- zweige, betrifft jedoch das Leistungsrecht, nicht hingegen die blosse freiwil- lige Versicherungsdeckung, aus welcher allenfalls zu einem späteren Zeit- punkt ein Leistungsanspruch resultieren könnte (vgl. MEYER/EGLI, a.a.O., Art. 27 N. 66 ff.). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV … (act. IIA 103 [pag. 202 f.]) am 19. September 2019 im Rahmen der allgemeinen Informations- oder Aufklärungspflicht mittels des von ihm unterzeichneten Formulars "Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch" (act. IIA 102 [pag. 201]) sowie den damit verbundenen Broschüren auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität bei der Stiftung B.________ weiterzuführen (Broschüre "Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wis- sen müssen und von uns erwarten können" [ , unter: Über uns/Die Organisation/Amt für Arbeitslosenversicherung/Publikationen] mit Verweis auf S. 14 zur Broschüre "Berufliche Vorsorge für arbeitslose Per- sonen gemäss AVIG und BVG" [ , unter: Publikatio- nen/Broschüren und Flyer/Info-Service und Merkblätter für Stellensuchen- de]). Damit wurde der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, den wesent- lichen Inhalt von Art. 47 Abs. 2 BVG zur Kenntnis zu nehmen, wonach der aus der obligatorischen Versicherung ausscheidende Versicherte die Vor- sorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auf- fangeinrichtung (BVG) weiterführen kann (vgl. dazu auch die Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeits- losen Personen [SR 837.174]). Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhal-
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- 10 - ten, dass es dem Beschwerdeführer daher ohne Weiteres möglich gewe- sen wäre, sich entsprechend über seine Rechte im Bereich der beruflichen Vorsorge zu informieren (Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. III Art. 2). Zudem wurde der Beschwerdeführer am 2. November 2022 vom Beschwerdegeg- ner im Zusammenhang mit der Aussteuerung schriftlich nochmals auf die Möglichkeit hingewiesen, die berufliche Vorsorge im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung (BVG) weiterzuführen, dies unter Angabe deren Kontaktdaten (act. IIB 65 [pag. 173 f.]; vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2 lit. a). Dass seitens des Beschwerdeführers ebenfalls bereits vor der Aussteue- rung ein individueller Beratungsbedarf (vgl. E. 2.2 hiervor) bestanden hätte (Beschwerde S. 1 Ziff. 2 lit. a; Replik S. 1 Ziff. 2; Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. III Art. 2), war für den Beschwerdegegner nicht ersichtlich. Der Be- schwerdeführer war, nachdem er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung gestellt hatte (act. IIC 126 [pag. 233-236]), ab 1. Oktober 2019 ver- mittlungsfähig und anspruchsberechtigt (act. IIA 65 [pag. 118-121] = act. IIC 102 [pag. 183-186]). Die Arbeitslosenkasse richtete in den Kontroll- perioden Oktober 2019 bis Januar 2021 denn auch Taggelder aus (act. IIC 38 [pag. 98], 43-56 [pag. 107-120], 59 [pag. 123], 63 [pag. 130], 69 [pag. 137], 71 [pag. 140], 92 [pag. 170], 96 [pag. 174], 114 [pag. 204]). Al- lein der Umstand, dass im Rahmen der intersystemischen Koordination (vgl. Art. 28 Abs. 2 AVIG; AVIG-Praxis, ALE C176) durch das ab 6. Januar 2021 basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtete Taggeld der Unfallversicherung (act. IIB 101 [pag.240-242]; act. IIC 13 [pag. 27-29], 33 f. [pag. 90-92]) innerhalb der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vollstän- dig entfiel, ändert daran nichts, besteht ein Versicherungsschutz bei der Auffangeinrichtung doch grundsätzlich auch in diesen Konstellationen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische berufli- che Vorsorge von arbeitslosen Personen; BGE 147 V 322, 139 V 579). Im Übrigen sind aktenmässig, auch wenn sich die individuelle, fallbezogene Beratungspflicht des Beschwerdegegners einzig auf den Versicherungs- zweig der ALV beschränkt (vgl. E. 3.1 hiervor), keine Anhaltspunkte ersicht- lich, wonach der Beschwerdeführer bereits zu dieser Zeit hinsichtlich der beruflichen Vorsorge einen über den ihm zur Verfügungen stehenden In- formationen hinausgehenden Beratungsbedarf gehabt hätte. Hinzu kommt,
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- 11 - dass damals noch keine BVG-Rentenleistungen infrage kamen, erfolgte die Rentenzusprache der IV doch erst mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 (act. IIB 26 [pag. 97-109]). In dem der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 (act. IIB 25 [pag. 95 f.]) so- dann über die mögliche Invalidenrente der beruflichen Vorsorge informierte, kam er auch zeitnah seiner Hinweispflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.3 hiervor) nach. 3.3 Zusammenfassend ist keine Verletzung der (allgemeinen oder indi- viduellen, fallbezogenen) Aufklärungs- und Beratungspflicht sowie der Hin- weispflicht ausgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
7. Mai 2025 (act. IIB 3 [pag. 31-35]) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3 Ziff. 4). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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- 12 - 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2025)
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.