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200 2025 293

Bern VerwG · 2025-04-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 16. April 2025

Sachverhalt

A. Der … geborene B.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) leistete im Zeitraum vom 12. August 2024 bis 12. Februar 2025 Zi- vildienst (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2). Auf entsprechende Anmeldungen hin (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfol- gend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 22; 20; 19; 9; 8; 7; 6) richtete die AKB dem Versicherten für diesen Zeitraum Erwerbsausfallentschädi- gung (EO-Entschädigung) von Fr. 69.-- pro Tag aus (act. II 4 f.; 18; 21). In der Folge machte der Versicherte eine höhere Entschädigung geltend (act. II 15; 17), woraufhin die AKB zunächst formlos (act. II 16) bzw. in der Folge mit Verfügung vom 18. Februar 2025 (act. II 14) die EO-Entschädigung für die Zeit vom 12. August bis 31. Oktober 2024 auf Fr. 69.-- pro Tag festsetz- te bzw. bestätigte. In der Begründung hielt sie fest, das vordienstliche Jah- reseinkommen betrage Fr. 20'420.-- und setze sich aus dem durchschnittlichen Monatseinkommen "beim C.________ und beim D.________" von März bis Juli 2024 von Fr. 1'385.-- – entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 16'620.-- – sowie dem Einkommen als Selbst- ständigerwerbender (..., ... [act. II 23]) in der Höhe von Fr. 3'800.-- zusam- men. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 13) wies die AKB mit Entscheid vom 16. April 2025 (act. II 10) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Berechnung des vordienstlichen Jahresein- kommens basierend auf einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- und entspre- chend die Ausrichtung einer höheren EO-Entschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.Sept. 2025, EO 200 2025 293

- 3 -

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 18. Februar 2025 (act. II 14) bestätigende Einspracheentscheid vom 16. April 2025 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der EO-Entschädigung für die Zivil- dienstperiode vom 12. August 2024 bis 31. Oktober 2024 (act. II 10). So- weit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, "Die Ausgleichskasse unterstellt mir zudem zu Unrecht, ich hätte nur bis Ende Oktober 2024 Zi- vildienst geleistet" (Beschwerde S. 2), implizit auch eine Überprüfung der EO-Entschädigungen für die Zeit ab dem 1. November 2024 beantragen sollte, wäre darauf mangels Vorliegens eines entsprechenden Anfech- tungsobjekts nicht einzutreten (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Immerhin jedoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ausweislich der Ak- ten EO-Entschädigungen bis am 12. Februar 2025 (act. II 4 f.) und damit für die gesamte Zivildienstleistungsperiode (act. I 2) erbrachte.

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- 4 -

E. 1.3 Bei einem Monatslohn von Fr. 5’000.-- betrüge die Entschädigung gemäss den vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgege- benen Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen (<www. so- zialversicherungen.admin.ch>; vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG) beim Normaldienst, wozu auch der Zivildient zählt (S. 2), pro Tag Fr. 133.60. Der Streitwert liegt mit Blick auf den streitgegenständlichen Zeitraum (12. August bis 31. Okto- ber 2024 [vgl. E. 1.2 vorne]) und einer daraus resultierenden hypotheti- schen Entschädigung von insgesamt Fr. 10'821.60 (Fr. 133.60 x 81 Tage) folglich unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.1.2 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind u.a. Personen, die glaub- haft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufge- nommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV) oder Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abge- schlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). 2.1.2.1 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Diens- tes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenom-

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- 5 - men hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV in der bis 31. Dezember 2024 in Kraft gestandenen und hier anwendbaren Fassung). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine selbst- ständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie verdient hätten (Art. 7 Abs. 2 EOV). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforde- rungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 2.1.2.2 Haben Personen unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betref- fenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV in der bis 31. Dezember 2024 in Kraft gestandenen und hier anwendbaren Fassung). 2.2 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Art. 4-7 EOV enthalten Regelungen für die Berechnung der Entschädigung (Art. 4 EOV), die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem (Art. 5 EOV) bzw. unregelmässigem Einkommen (Art. 6 EOV) sowie zur Entschädigung von Selbstständigerwerbenden (Art. 7 EOV). Die Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind, wird auf Grund der

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- 6 - Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätig- keit berechnet, die nach den Art. 4-7 EOV ermittelt werden (Art. 8 EOV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer im Lichte der Aktenlage zu Recht als Erwerbstätigen (Art. 1 Abs. 1 EOV; vgl. E. 2.1 vorne). Sie legte für die Bestimmung des im Hinblick auf die Festset- zung der EO-Entschädigung massgebenden vordienstlichen Erwerbsein- kommens das durchschnittliche Einkommen als Unselbstständig- erwerbender auf Fr. 16’620.-- (act. II 10; 14) und dasjenige aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl. act. II 23-25) auf Fr. 3'800.-- (vgl. act. II 24) fest und zählte die beiden Einkommen zusammen (Art. 8 EOV; vgl. E. 2.2 vorne), was ein massgebliches Gesamteinkommen von jährlich Fr. 20'420.—ergibt (act. II 10; 14). Daraus resultiert gemäss den Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen ein Tagessatz von Fr. 69.--. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Berufsziel sei ... mit eidgenössischem Fachausweis. Er habe seine Ausbildung wegen der zeit- lichen Vorgaben zur Leistung des Zivildienstes unterbrechen müssen. Un- terdessen sei er für den Lehrgang an der E.________ aufgenommen worden. Der Lehrgang beginne im August 2025, die Vorkurse bereits im Mai 2025. Der Lehrgang beginne nur jedes zweite Jahr. Wenn er rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre, im Sommer 2024 den zweiten Teil seines Zivildienstes zu beginnen, hätte er das Jahr mit einer festen Anstellung bis zum Beginn des Lehrgangs überbrückt und während des Lehrgangs hätte er diese weitergeführt. Im Moment konzentriere er sich jedoch aufgrund der gegebenen Umstände auf seine selbstständige Erwerbstätigkeit, nebst dem Nebenerwerb bei der C.________ GmbH (nachfolgend C.________). Aus diesem Grunde sei die EO-Entschädigung für seinen Zivildiensteinsatz auf- grund von Art. 1 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EOV zu bemessen und nicht aufgrund von Art. 5 und 6 Abs. 1 EOV. 3.3 Zunächst steht fest und ist unbestritten, dass die Ausbildung zum ... erst im August 2025 (act. I 9) respektive nicht unmittelbar vor dem Einrü- cken (12. August 2024 [act. I 2]) begann mit Beendigung während des

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- 7 - Dienstes. Damit entfällt ein Abstellen auf Art. 1 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV und die Entschädigung kann von vornherein nicht auf- grund des Anfangslohns im betreffenden Beruf bestimmt werden. Dies ist zu Recht unbestritten. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass er – ohne Einrücken – eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV) oder einen we- sentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt und folglich Anspruch darauf hätte, dass die Entschädigung aufgrund des entgangenen Lohns (Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV) bzw. des entgangenen Erwerbseinkom- mens (Art. 7 Abs. 2 EOV; vgl. E. 2.1.2 vorne) berechnet wird. Dabei liegt nach der Rechtsprechung eine (hypothetische) Erwerbstätigkeit "von länge- rer Dauer" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV dann vor, wenn sie auf mindestens ein Jahr angelegt oder unbefristet wäre (BGE 148 V 427 E. 2.2 S. 431, 136 V 231 E. 6.3 S. 238). 3.4 3.4.1 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2024 (act. II 22) reichte der Be- schwerdeführer das Formular "EO-Anmeldung bei Zivildienst" sowie drei Lohnabrechnungen des D.________ (nachfolgend D.________) von Fe- bruar, April und Mai 2024 sowie ein die Zeit von August 2023 bis Juli 2024 betreffendes Lohnjournal des C.________ ein. Gestützt auf diese Angaben setzte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 (act. II 21) die EO-Entschädigung auf Fr. 69.-- fest, was sie im Zuge der weite- ren, die Zivildienstperioden September und Oktober 2024 (act. II 20; 19) betreffenden Leistungsgesuche bestätigte (act. II 18). In den eingereichten Unterlagen bestehen wieder Anhaltspunkte dafür noch erwähnte der Be- schwerdeführer, dass er während des Dienstes einen wesentlich höheren Lohn bzw. ein höheres Erwerbseinkommen als vor dem Einrücken erzielt hätte. 3.4.2 Erstmals mit Schreiben vom 7. Januar 2025 (act. II 17) machte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 4 Abs. 2 EOV ein höheres (hypo- thetisches) vordienstliches Einkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat geltend. Im weiteren Verwaltungsverfahren reichte er einzig Dokumente betreffend einen E-Mail-Verkehr mit der F.________ AG (act. II 13/5), ein Dokument "... (März-Juli 2024)" (act. II 13/6) sowie Studienbestätigungen der

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- 8 - G.________ vom 8. Juli 2022 und 28. Februar 2023 (act. II 13/3 f.) zu den Akten. Im Beschwerdeverfahren richtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Mai 2025 (act. II 2) diverse Fragen an den Beschwerde- führer zu bisher erzielten Entgelten im Rahmen der selbstständigen Er- werbstätigkeit sowie zu Möglichkeit und Umfang einer allfälligen Erwerbstätigkeit parallel zur Ausbildung, welche er allein allgemein beant- wortete (act. II 1). Ferner reichte der Beschwerdeführer dem Gericht noch- mals den E-Mailverkehr mit der F.________ AG (act. I 12) sowie zwei Rechnungen für von ihm im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätig- keit erbrachte Leistungen vom 23., 24. und 26 April 2025 (act. I 10 f.) zu den Akten. 3.5 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte, vermag der Be- schwerdeführer damit nicht glaubhaft zu machen, dass er (ohne Einrücken) während des Dienstes einen wesentlich höheren Lohn bzw. ein höheres Erwerbseinkommen als vor dem Einrücken erzielt hätte: 3.5.1 So ergibt sich aus dem E-Mailverkehr mit der F.________ AG (act. II 13/5; act. I 12) einzig eine Kontaktaufnahme sowie eine Aufnahme in deren Datenbank verbunden mit der Mitteilung in der E-Mail vom 15. Au- gust 2024, "ich hinterlege alles und hoffe das wir dich bald buchen können" (act. II 13/5). Mit dieser bloss vagen Absichtserklärung ist eine zugesicherte Stelle – sei es in der Eigenschaft als unselbstständig oder selbstständig Erwerbender – mit einem Einkommen respektive einem Entgelt von Fr. 5'000.-- nicht glaubhaft gemacht, zumal keinerlei nähere Angaben zu Häufigkeit der Einsätze und deren Abgeltung der allein unverbindlich in Aussicht gestellten Zusammenarbeit gemacht wurden. Die beschwerde- weise Darstellung, wonach die F.________ AG den Beschwerdeführer be- reits am 2. Mai 2024 im Hinblick auf eine Festanstellung angesprochen habe (Beschwerde S. 2), findet demnach in den Akten – und namentlich in der eben genannten, zeitlich später erfolgten E-Mail der F.________ AG vom 15. August 2024 – keine Stütze. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zwar ein durchschnittliches Monatseinkommen beim C.________ für die Monate März bis Juli 2024 berücksichtigt (act. II 10; 14) und damit aner- kannt, dass diese Tätigkeit auch während des Dienstes weitergeführt wor- den wäre. Dass der Beschwerdeführer – wie beschwerdeweise behauptet

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- 9 - (S. 2) – seitens des C.________ angefragt wurde, ob er sich "für die Stelle der ... bewerben möchte", ist weder belegt noch macht der Beschwerdefüh- rer Angaben zur Art der Anstellung, zu Umfang und Häufigkeit der Tätigkeit oder zu einer allfälligen Entlöhnung. Insbesondere ist mit dieser blossen Behauptung kein Einkommen glaubhaft gemacht, welches über den ent- sprechenden Annahmen und Berechnungen der Beschwerdegegnerin (act. II 10; 14) liegt. 3.5.2 Es finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer – nebst oder anstelle einer allfälligen Tätigkeit für die F.________ AG – im Umfang von Fr. 5'000.-- monatlich als Selbstständi- gerwerbender tätig gewesen wäre. Namentlich belegen die im Beschwer- deverfahren ins Recht gelegten Rechnungen (act. I 10 f.) allein drei Einsätze im April 2025 und vermögen die Annahme eines regelmässigen monatlichen Verdienstes von Fr. 5'000.-- nicht ansatzweise zu untermau- ern, zumal der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht durch den Zivildienst verhindert gewesen wäre. Ebenso wenig lässt der Abschluss einer Haft- pflichtversicherung sowie die Anerkennung als Selbstständigerwerbender durch die Ausgleichskasse (Beschwerde S. 2) für sich allein eine Tätigkeit als glaubhaft erscheinen, da der Beschwerdeführer diese Versicherung und Anmeldung auch für seine effektiv durchgeführte (und im Rahmen der Er- werbsersatzentschädigung berücksichtigte [act. II 10; 14]) vordienstliche und auf vereinzelte Einsätze begrenzte Tätigkeit benötigt. Weiter kann of- fen bleiben, wie es sich mit dem Beweiswert des Dokuments "... Stunden- blatt (März-Juli 2024)" (act. II 13/6), welches einzig diverse (nicht weiter belegte bzw. verifizierte) Aufträge zwischen März und Juli 2024 auflistet, im hier relevanten EO-rechtlichen Kontext verhält: Denn selbst, wenn die in diesem Dokument gemachten Angaben bzw. die darin angegebenen Ab- geltungen (vgl. Kolonne "Entgeld") auf zwölf Monate hochgerechnet wür- den, ergäbe sich ein Jahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von aufgerundet maximal Fr. 8'700.-- (Fr. 3'620.-- / 5 x 12), woraus in Addition des Jahreseinkommens von Fr. 16'620.-- aus unselbst- ständiger Tätigkeit (act. II 14) auch weiterhin kein Gesamtjahreseinkommen resultierte, welches zu einer über dem Mindestbetrag (Fr. 69.--) berechti- genden EO-Entschädigung führte (vgl. Tabellen zur Ermittlung der EO- Tagesentschädigungen).

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- 10 - 3.5.3 Damit mag die Fortführung einer unselbstständigen respektive selbstständigen Erwerbstätigkeit während des Zivildienstes zwar allenfalls glaubhaft sein (BGE 148 V 427 E. 3.2 S. 432). Es bestehen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einem grösseren Umfang als vor dem Zivildienst – sei es unselbstständig oder selbstständig – erwerbstätig gewesen wäre. Insbesondere ist nicht glaub- haft gemacht, dass er dabei ein Einkommen von Fr. 5'000.-- monatlich er- zielt hätte. In Bezug auf die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender ist denn auch die Generierung und die Höhe von Einkommen nicht allein vom Be- schwerdeführer abhängig, sondern insbesondere auch vom Marktumfeld. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen der Ausgleichskasse nach dem Erwerbseinkommen nach Ab- solvierung des Zivildienstes (act. II 2) keinerlei konkrete Angaben gemacht hat (act. II 1). 3.6 Demnach hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Einkommens als Unselbstständigerwerbender zu Recht auf Art. 6 Abs. 1 EOV und das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (act. II 10; 14), da hier ein unregelmässiges Einkommen vorliegt (vgl. act. II 22). Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass sie gemäss Art. 7 Abs. 1 EOV die Entschädigung als Selbstständigewerbender aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet hat, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war (act. II 10; 14), und diese beiden Einkommen in der Folge addiert hat (Art. 8 EOV). Die Zahlen als solche sind nicht zu beanstanden und werden denn auch nicht gerügt, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1 S. 349). 3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2025 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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- 11 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EO 200 2025 293 ACT/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. September 2025 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. April 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Der … geborene B.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) leistete im Zeitraum vom 12. August 2024 bis 12. Februar 2025 Zi- vildienst (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2). Auf entsprechende Anmeldungen hin (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfol- gend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 22; 20; 19; 9; 8; 7; 6) richtete die AKB dem Versicherten für diesen Zeitraum Erwerbsausfallentschädi- gung (EO-Entschädigung) von Fr. 69.-- pro Tag aus (act. II 4 f.; 18; 21). In der Folge machte der Versicherte eine höhere Entschädigung geltend (act. II 15; 17), woraufhin die AKB zunächst formlos (act. II 16) bzw. in der Folge mit Verfügung vom 18. Februar 2025 (act. II 14) die EO-Entschädigung für die Zeit vom 12. August bis 31. Oktober 2024 auf Fr. 69.-- pro Tag festsetz- te bzw. bestätigte. In der Begründung hielt sie fest, das vordienstliche Jah- reseinkommen betrage Fr. 20'420.-- und setze sich aus dem durchschnittlichen Monatseinkommen "beim C.________ und beim D.________" von März bis Juli 2024 von Fr. 1'385.-- – entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 16'620.-- – sowie dem Einkommen als Selbst- ständigerwerbender (..., ... [act. II 23]) in der Höhe von Fr. 3'800.-- zusam- men. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 13) wies die AKB mit Entscheid vom 16. April 2025 (act. II 10) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Berechnung des vordienstlichen Jahresein- kommens basierend auf einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- und entspre- chend die Ausrichtung einer höheren EO-Entschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 18. Februar 2025 (act. II 14) bestätigende Einspracheentscheid vom 16. April 2025 (act. II 10). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der EO-Entschädigung für die Zivil- dienstperiode vom 12. August 2024 bis 31. Oktober 2024 (act. II 10). So- weit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, "Die Ausgleichskasse unterstellt mir zudem zu Unrecht, ich hätte nur bis Ende Oktober 2024 Zi- vildienst geleistet" (Beschwerde S. 2), implizit auch eine Überprüfung der EO-Entschädigungen für die Zeit ab dem 1. November 2024 beantragen sollte, wäre darauf mangels Vorliegens eines entsprechenden Anfech- tungsobjekts nicht einzutreten (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Immerhin jedoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ausweislich der Ak- ten EO-Entschädigungen bis am 12. Februar 2025 (act. II 4 f.) und damit für die gesamte Zivildienstleistungsperiode (act. I 2) erbrachte.

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- 4 - 1.3 Bei einem Monatslohn von Fr. 5’000.-- betrüge die Entschädigung gemäss den vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgege- benen Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen (; vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG) beim Normaldienst, wozu auch der Zivildient zählt (S. 2), pro Tag Fr. 133.60. Der Streitwert liegt mit Blick auf den streitgegenständlichen Zeitraum (12. August bis 31. Okto- ber 2024 [vgl. E. 1.2 vorne]) und einer daraus resultierenden hypotheti- schen Entschädigung von insgesamt Fr. 10'821.60 (Fr. 133.60 x 81 Tage) folglich unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.1.2 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind u.a. Personen, die glaub- haft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufge- nommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV) oder Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abge- schlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). 2.1.2.1 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Diens- tes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenom-

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- 5 - men hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV in der bis 31. Dezember 2024 in Kraft gestandenen und hier anwendbaren Fassung). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine selbst- ständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie verdient hätten (Art. 7 Abs. 2 EOV). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforde- rungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 2.1.2.2 Haben Personen unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betref- fenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV in der bis 31. Dezember 2024 in Kraft gestandenen und hier anwendbaren Fassung). 2.2 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Art. 4-7 EOV enthalten Regelungen für die Berechnung der Entschädigung (Art. 4 EOV), die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem (Art. 5 EOV) bzw. unregelmässigem Einkommen (Art. 6 EOV) sowie zur Entschädigung von Selbstständigerwerbenden (Art. 7 EOV). Die Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind, wird auf Grund der

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- 6 - Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätig- keit berechnet, die nach den Art. 4-7 EOV ermittelt werden (Art. 8 EOV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer im Lichte der Aktenlage zu Recht als Erwerbstätigen (Art. 1 Abs. 1 EOV; vgl. E. 2.1 vorne). Sie legte für die Bestimmung des im Hinblick auf die Festset- zung der EO-Entschädigung massgebenden vordienstlichen Erwerbsein- kommens das durchschnittliche Einkommen als Unselbstständig- erwerbender auf Fr. 16’620.-- (act. II 10; 14) und dasjenige aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl. act. II 23-25) auf Fr. 3'800.-- (vgl. act. II 24) fest und zählte die beiden Einkommen zusammen (Art. 8 EOV; vgl. E. 2.2 vorne), was ein massgebliches Gesamteinkommen von jährlich Fr. 20'420.—ergibt (act. II 10; 14). Daraus resultiert gemäss den Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen ein Tagessatz von Fr. 69.--. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Berufsziel sei ... mit eidgenössischem Fachausweis. Er habe seine Ausbildung wegen der zeit- lichen Vorgaben zur Leistung des Zivildienstes unterbrechen müssen. Un- terdessen sei er für den Lehrgang an der E.________ aufgenommen worden. Der Lehrgang beginne im August 2025, die Vorkurse bereits im Mai 2025. Der Lehrgang beginne nur jedes zweite Jahr. Wenn er rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre, im Sommer 2024 den zweiten Teil seines Zivildienstes zu beginnen, hätte er das Jahr mit einer festen Anstellung bis zum Beginn des Lehrgangs überbrückt und während des Lehrgangs hätte er diese weitergeführt. Im Moment konzentriere er sich jedoch aufgrund der gegebenen Umstände auf seine selbstständige Erwerbstätigkeit, nebst dem Nebenerwerb bei der C.________ GmbH (nachfolgend C.________). Aus diesem Grunde sei die EO-Entschädigung für seinen Zivildiensteinsatz auf- grund von Art. 1 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EOV zu bemessen und nicht aufgrund von Art. 5 und 6 Abs. 1 EOV. 3.3 Zunächst steht fest und ist unbestritten, dass die Ausbildung zum ... erst im August 2025 (act. I 9) respektive nicht unmittelbar vor dem Einrü- cken (12. August 2024 [act. I 2]) begann mit Beendigung während des

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- 7 - Dienstes. Damit entfällt ein Abstellen auf Art. 1 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV und die Entschädigung kann von vornherein nicht auf- grund des Anfangslohns im betreffenden Beruf bestimmt werden. Dies ist zu Recht unbestritten. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass er – ohne Einrücken – eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV) oder einen we- sentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt und folglich Anspruch darauf hätte, dass die Entschädigung aufgrund des entgangenen Lohns (Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV) bzw. des entgangenen Erwerbseinkom- mens (Art. 7 Abs. 2 EOV; vgl. E. 2.1.2 vorne) berechnet wird. Dabei liegt nach der Rechtsprechung eine (hypothetische) Erwerbstätigkeit "von länge- rer Dauer" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV dann vor, wenn sie auf mindestens ein Jahr angelegt oder unbefristet wäre (BGE 148 V 427 E. 2.2 S. 431, 136 V 231 E. 6.3 S. 238). 3.4 3.4.1 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2024 (act. II 22) reichte der Be- schwerdeführer das Formular "EO-Anmeldung bei Zivildienst" sowie drei Lohnabrechnungen des D.________ (nachfolgend D.________) von Fe- bruar, April und Mai 2024 sowie ein die Zeit von August 2023 bis Juli 2024 betreffendes Lohnjournal des C.________ ein. Gestützt auf diese Angaben setzte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 (act. II 21) die EO-Entschädigung auf Fr. 69.-- fest, was sie im Zuge der weite- ren, die Zivildienstperioden September und Oktober 2024 (act. II 20; 19) betreffenden Leistungsgesuche bestätigte (act. II 18). In den eingereichten Unterlagen bestehen wieder Anhaltspunkte dafür noch erwähnte der Be- schwerdeführer, dass er während des Dienstes einen wesentlich höheren Lohn bzw. ein höheres Erwerbseinkommen als vor dem Einrücken erzielt hätte. 3.4.2 Erstmals mit Schreiben vom 7. Januar 2025 (act. II 17) machte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 4 Abs. 2 EOV ein höheres (hypo- thetisches) vordienstliches Einkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat geltend. Im weiteren Verwaltungsverfahren reichte er einzig Dokumente betreffend einen E-Mail-Verkehr mit der F.________ AG (act. II 13/5), ein Dokument "... (März-Juli 2024)" (act. II 13/6) sowie Studienbestätigungen der

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- 8 - G.________ vom 8. Juli 2022 und 28. Februar 2023 (act. II 13/3 f.) zu den Akten. Im Beschwerdeverfahren richtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Mai 2025 (act. II 2) diverse Fragen an den Beschwerde- führer zu bisher erzielten Entgelten im Rahmen der selbstständigen Er- werbstätigkeit sowie zu Möglichkeit und Umfang einer allfälligen Erwerbstätigkeit parallel zur Ausbildung, welche er allein allgemein beant- wortete (act. II 1). Ferner reichte der Beschwerdeführer dem Gericht noch- mals den E-Mailverkehr mit der F.________ AG (act. I 12) sowie zwei Rechnungen für von ihm im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätig- keit erbrachte Leistungen vom 23., 24. und 26 April 2025 (act. I 10 f.) zu den Akten. 3.5 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte, vermag der Be- schwerdeführer damit nicht glaubhaft zu machen, dass er (ohne Einrücken) während des Dienstes einen wesentlich höheren Lohn bzw. ein höheres Erwerbseinkommen als vor dem Einrücken erzielt hätte: 3.5.1 So ergibt sich aus dem E-Mailverkehr mit der F.________ AG (act. II 13/5; act. I 12) einzig eine Kontaktaufnahme sowie eine Aufnahme in deren Datenbank verbunden mit der Mitteilung in der E-Mail vom 15. Au- gust 2024, "ich hinterlege alles und hoffe das wir dich bald buchen können" (act. II 13/5). Mit dieser bloss vagen Absichtserklärung ist eine zugesicherte Stelle – sei es in der Eigenschaft als unselbstständig oder selbstständig Erwerbender – mit einem Einkommen respektive einem Entgelt von Fr. 5'000.-- nicht glaubhaft gemacht, zumal keinerlei nähere Angaben zu Häufigkeit der Einsätze und deren Abgeltung der allein unverbindlich in Aussicht gestellten Zusammenarbeit gemacht wurden. Die beschwerde- weise Darstellung, wonach die F.________ AG den Beschwerdeführer be- reits am 2. Mai 2024 im Hinblick auf eine Festanstellung angesprochen habe (Beschwerde S. 2), findet demnach in den Akten – und namentlich in der eben genannten, zeitlich später erfolgten E-Mail der F.________ AG vom 15. August 2024 – keine Stütze. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zwar ein durchschnittliches Monatseinkommen beim C.________ für die Monate März bis Juli 2024 berücksichtigt (act. II 10; 14) und damit aner- kannt, dass diese Tätigkeit auch während des Dienstes weitergeführt wor- den wäre. Dass der Beschwerdeführer – wie beschwerdeweise behauptet

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- 9 - (S. 2) – seitens des C.________ angefragt wurde, ob er sich "für die Stelle der ... bewerben möchte", ist weder belegt noch macht der Beschwerdefüh- rer Angaben zur Art der Anstellung, zu Umfang und Häufigkeit der Tätigkeit oder zu einer allfälligen Entlöhnung. Insbesondere ist mit dieser blossen Behauptung kein Einkommen glaubhaft gemacht, welches über den ent- sprechenden Annahmen und Berechnungen der Beschwerdegegnerin (act. II 10; 14) liegt. 3.5.2 Es finden sich in den Akten auch keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer – nebst oder anstelle einer allfälligen Tätigkeit für die F.________ AG – im Umfang von Fr. 5'000.-- monatlich als Selbstständi- gerwerbender tätig gewesen wäre. Namentlich belegen die im Beschwer- deverfahren ins Recht gelegten Rechnungen (act. I 10 f.) allein drei Einsätze im April 2025 und vermögen die Annahme eines regelmässigen monatlichen Verdienstes von Fr. 5'000.-- nicht ansatzweise zu untermau- ern, zumal der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht durch den Zivildienst verhindert gewesen wäre. Ebenso wenig lässt der Abschluss einer Haft- pflichtversicherung sowie die Anerkennung als Selbstständigerwerbender durch die Ausgleichskasse (Beschwerde S. 2) für sich allein eine Tätigkeit als glaubhaft erscheinen, da der Beschwerdeführer diese Versicherung und Anmeldung auch für seine effektiv durchgeführte (und im Rahmen der Er- werbsersatzentschädigung berücksichtigte [act. II 10; 14]) vordienstliche und auf vereinzelte Einsätze begrenzte Tätigkeit benötigt. Weiter kann of- fen bleiben, wie es sich mit dem Beweiswert des Dokuments "... Stunden- blatt (März-Juli 2024)" (act. II 13/6), welches einzig diverse (nicht weiter belegte bzw. verifizierte) Aufträge zwischen März und Juli 2024 auflistet, im hier relevanten EO-rechtlichen Kontext verhält: Denn selbst, wenn die in diesem Dokument gemachten Angaben bzw. die darin angegebenen Ab- geltungen (vgl. Kolonne "Entgeld") auf zwölf Monate hochgerechnet wür- den, ergäbe sich ein Jahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von aufgerundet maximal Fr. 8'700.-- (Fr. 3'620.-- / 5 x 12), woraus in Addition des Jahreseinkommens von Fr. 16'620.-- aus unselbst- ständiger Tätigkeit (act. II 14) auch weiterhin kein Gesamtjahreseinkommen resultierte, welches zu einer über dem Mindestbetrag (Fr. 69.--) berechti- genden EO-Entschädigung führte (vgl. Tabellen zur Ermittlung der EO- Tagesentschädigungen).

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- 10 - 3.5.3 Damit mag die Fortführung einer unselbstständigen respektive selbstständigen Erwerbstätigkeit während des Zivildienstes zwar allenfalls glaubhaft sein (BGE 148 V 427 E. 3.2 S. 432). Es bestehen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einem grösseren Umfang als vor dem Zivildienst – sei es unselbstständig oder selbstständig – erwerbstätig gewesen wäre. Insbesondere ist nicht glaub- haft gemacht, dass er dabei ein Einkommen von Fr. 5'000.-- monatlich er- zielt hätte. In Bezug auf die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender ist denn auch die Generierung und die Höhe von Einkommen nicht allein vom Be- schwerdeführer abhängig, sondern insbesondere auch vom Marktumfeld. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen der Ausgleichskasse nach dem Erwerbseinkommen nach Ab- solvierung des Zivildienstes (act. II 2) keinerlei konkrete Angaben gemacht hat (act. II 1). 3.6 Demnach hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Einkommens als Unselbstständigerwerbender zu Recht auf Art. 6 Abs. 1 EOV und das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (act. II 10; 14), da hier ein unregelmässiges Einkommen vorliegt (vgl. act. II 22). Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass sie gemäss Art. 7 Abs. 1 EOV die Entschädigung als Selbstständigewerbender aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet hat, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war (act. II 10; 14), und diese beiden Einkommen in der Folge addiert hat (Art. 8 EOV). Die Zahlen als solche sind nicht zu beanstanden und werden denn auch nicht gerügt, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1 S. 349). 3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2025 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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- 11 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.