Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025
Sachverhalt
A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) meldete sich erstmals im Mai 2003 unter Hinweis auf ein Schleu- dertrauma, eine Endometriose sowie Schlafstörungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin] [act. II] 1). Nach Veranlassung eines bidisziplinären Gutachtens bei Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumato- logie, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie (act. II 16; 18), verneinte die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 19. Januar 2005 (act. II 27) bei einem Invaliditätsgrad von 14 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. A.b. Im Dezember 2021 meldete sich die (bis zur Kündigung des Arbeitsverhält- nisses per 30. Juni 2023) in einem Teilpensum als ... erwerbstätige Versi- cherte unter Hinweis auf eine Pudendusneuralgie, Diskushernien sowie eine Refluxkrankheit erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 28; 110). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, zog Berichte behandelnder Ärzte bei, führte ein Assessment durch (act. II 39) und verneinte einen An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen (act. II 40). Im Rahmen der ansch- liessenden Rentenprüfung legte die IVB das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 79-81) und liess die Versicherte anschliessend bei der E.________ (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 23. Januar 2024 [act. II 174.1 ff.]). Nach Rück- fragen an die Gutachter (act. II 178) und Durchführung des Vorbescheid- verfahrens (act. II 179 ff.) sprach die IVB der Versicherten mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 18. Juli 2024 (act. II 191) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2022 eine Invalidenrente (samt Kin-
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- 3 - derrenten) von 42.5 % einer ganzen Rente (IV-Grad 47 %) und für die Zeit ab 1. Januar 2023 eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrenten) bei IV- Graden von 80 bzw. 100 % (ab 1. März 2023), 75 % (ab 1. Juli 2023) re- spektive 78 % (ab 1. Januar 2024) zu. Dabei legte sie für den Anspruchszeitraum bis 31. Dezember 2022 die gemischte Methode (Er- werb 80 %/Haushalt 20 %) und danach die Einkommensvergleichsmethode zugrunde. A.c. Bereits mit Schreiben vom 25. März 2024 (act. II 180) hatte die IVB der Versicherten mitgeteilt, dass sich gestützt auf das Gutachten der MEDAS die Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch eine Anpassung der Medikation und eine stationäre psychosomatische Behandlung sowie gewisse gynäko- logische Vorkehren innerhalb von ca. neun Monaten verbessern lasse. Gleichzeitig forderte sie die Versicherte auf, sich den medizinischen Mass- nahmen zu unterziehen, widrigenfalls die Rente vorübergehend oder dau- ernd gekürzt oder aufgehoben werden könne. Damit war die Versicherte nicht einverstanden (act. II 189), woraufhin die IVB beim RAD eine Stel- lungnahme einholte (act. II 192) und mit Schreiben vom 21. August 2024 (act. II 193) an der Auflage zur Schadenminderung festhielt, wogegen die Versicherte erneut opponierte (act. II 196). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (act. II 198) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Januar 2025 (act. II 200) die Herabsetzung der Inva- lidenrente auf 56 % einer ganzen Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht. In der Begründung hielt sie fest, wären die Behandlungen wie empfohlen wahrgenommen worden, wäre medizinisch-theoretisch nach 8-10 Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu erwarten gewesen. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 202). Nachdem die IVB beim RAD eine weitere Stellungnahme eingeholt hatte (act. II 206), entschied sie mit Verfügung vom 27. März 2025 (act. II
207) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. Mit weiterer Verfügung vom
11. April 2025 (act. II 208) setzte die IVB die (bei einem Invaliditätsgrad von 56 %) ab 1. Mai 2025 auszurichtende Invalidenrente betraglich fest.
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- 4 - B. Gegen die Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 liess die Versi- cherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren vertreten durch Rechtsanwäl- tin B.________, mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde erheben. Sie stellt das folgende Rechtsbegehren: Die Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige ganze Invalidenrente über den 30. April 2025 hinaus ungekürzt zu erbringen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 27. März und
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie u.a. zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem
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- 6 - Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1) und daraus abgeleitet der Selbstein- gliederungslast (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 461). Danach sind einer versi- cherten Person Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.2.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält demnach verschiedene Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweige- rung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behand- lung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vor- kehr geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrschein- lichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen ha- ben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah-
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- 7 - rens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (SVR 2019 IV Nr. 16 S. 48, 8C_865/2017 E. 3.3, 2017 IV Nr. 65 S. 203, 9C_671/2016 E. 2.2 und 4.1.1; Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3 und 5.2.2). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden- versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden- mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst bzw. perpetuiert (Urteil des BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). 2.2.2 Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1 IVG) und wird im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Ein- tritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Als zumutbar gilt jede Mass- nahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenom- men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (BGer 9C_155/2019 E. 2.2.2). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
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- 8 - Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügungen vom
27. März und 11. April 2025 (act. II 207 f.) präsentierte sich die medizini- sche Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, neurologischen, orthopädischen, gynäkologischen und psychiatrischen Untersuchung basie- renden Gutachten der MEDAS vom 23. Januar 2024 (act. II 174.1 ff.) wur- den interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 174.1 S. 14 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Somatoforme Störung mit anhaltenden Schmerzen (ICD-10 F45.1) (DSM-5 Definitionen) - Psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, schädlicher Ge- brauch (ICD-10 F13.1) - Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Harnblase (überaktive Blase) (ICD-10 N32.8) - Capsulitis adhaesiva rechte Schulter (ICD-10 M75.0) o St.p. (= Status post) Arthroskopie der rechten Schulter mit Entfer- nung eines Kalkdepots und Sehnennaht (Supraspinatus), Tenode- se der langen Bicepssehne, subacromialer Dekompression und milder Acromioplastik am 22. Dezember 2022 - Chronisches Lumbalsyndrom (degenerativ) (ICD-10 M 54.16) o St.p. dorsaler Dekompression L4/5 beidseits mit Laminotomie rechts sowie Flavektomie, Rezessotomie und over-the-top- Dekompression links. Über einen transglutealen Zugang partielle Resektion des Ligamentum Sacrotuberale, Dekompression mit Durchtrennung des Ligamentum sacrospinale und Neurolyse des Nervus pudendus 07/2021 - Chronisches HWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen (ICD-10 M54.2) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.67)
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- 9 - - Paroxysmale Tachykardien, wahrscheinlich supraventrikulär (ICD-10 I47.9) o Echokardiographie 02/2023 unauffällig o Laufbandergometrie 02/2023 klinisch und elektrisch negativ - St.p. laparoskopischer Hiatushernien-OP bei chronischer Refluxerkrankung 12/2017 (ICD-10 I21.9) - Anogenitales Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie (ICD-10 R52) - Atypischer Gesichtsschmerz (ICD-10 G50.1) - Generalisierte Angststörung seit 2005 (ICD-10 F41.1) - Depressive Symptomatik im Sinne einer Dysthymie, angegeben seit 2021 (ICD-10 F34.1) - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Angeblich St.p. postnataler Depression 2007 (ICD-10 F43.2) Aktenanamnestisch - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) (kann nicht bestätigt werden) - Depressive Störung (ICD-10 F33) (gegenwärtig nicht erfüllt) - ADHD (= Attention Deficit Hyperactivity Disorder; kann weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, die vorliegende Untersuchung aus dem Jahr 2008 entspricht nicht den gängigen Methoden) (ICD-10 F90) In der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, es bestehe eine Gesamtar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % und in einer Ver- weistätigkeit von 60 %. Dabei gelte das seitens des psychiatrischen und gynäkologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil (S. 18). Hin- sichtlich allfälliger Therapieoptionen hielten die Gutachter u.a. fest, aus rein gynäkologischer Sicht könne ein Therapieversuch mit weiteren Medika- menten zur Behandlung der überaktiven Blase wie Anticholinergika oder Botox-Instillationen, sowie die lokale vaginale Östrogenisierung versucht werden. Vorgängig empfehle sich die Durchführung einer urodynamischen Untersuchung inkl. erneuter Zysto-Ureteroskopie zur besseren Eingren- zung des Beschwerdebildes und Etablierung einer spezifischen Therapie. Diese Massnahmen könnten auf die Miktionsfrequenz und die Beschwer- den, welcher der überaktiven Blase zugrunde lägen, positiv wirken (S. 22). Aus psychiatrischer Sicht wäre als erstes eine Anpassung der Medikation dringend erforderlich. Die Kombination von Pregabalin, Morphin und Ben- zodiazepinen sei ungünstig (schädlich). Es wäre ein weitgehender Entzug von diesen Medikamenten notwendig und dann nach Bedarf eine Medikati- on mit einem Antidepressivum. Eine stationäre psychosomatische Behand- lung wäre dazu klar indiziert. Eine solche Therapie wäre zumutbar, gäbe der Beschwerdeführerin auch die Chance, sich von den Problemen der
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- 10 - Tochter zu distanzieren. Es wäre für die Beschwerdeführerin auch wichtig, dass danach wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen würde. Dies könnte die Eigenständigkeit und den Selbstwert klar stärken und die psychische Situation stabilisieren. Leicht eingeschränkte Ressourcen bei der Lebens- bewältigung würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen blei- ben. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass kognitive Beeinträchtigungen bestehen blieben, diese müssten nach einem Entzug allenfalls durch eine geeignete Abklärung quantifiziert werden. Nach Durchführung dieser The- rapiemassnahmen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 23). In der Stellungnahme der MEAS vom 15. März 2024 (act. II 178) wurde festgehalten, mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wäre bei Durch- führung der Therapien aus psychiatrischer Sicht nach ca. neun Monaten zu rechnen. 3.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, berichtete am 26. April 2024 (act. II 189 S. 6), mit dem Ziel der Reduktion der vorbestehen- den Opiatmedikation habe er der Beschwerdeführerin Pregabalin ver- schrieben. Unter Aufdosierung von Pregabalin habe sie eine Reduktion der Opiatmedikation erreichen können. Sicherlich sei eine Symptomtherapie mit Pregabalin einer Opiattherapie vorzuziehen. 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, hielt im Bericht vom 30. April 2024 (act. II 189 S. 7) fest, aufgrund der Harnmenge und aufgrund der Untersuchung könne eine hyperaktive Blase ausgeschlossen werden. 3.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfass- ten Bericht vom 3. Juni 2024 (act. II 189 S. 4) fest, es werde seit mehreren Jahren eine analgetische Therapie durchgeführt mit MST, Trimipramin, Ibuprofen, Dalmadorm und Pregabalin, dies wegen neuropathischer Schmerzen multifaktorieller Ätiologie. Ein stationärer Aufenthalt sei weder sinnvoll noch medizinisch notwendig, da bereits seit mehreren Wochen resp. Monaten ambulant ein Ausschleichen der Medikation stattfinde. Ins- besondere erfolge die Reduktion mit geplantem Sistieren des MSTs und
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- 11 - Trimipramins. Ein abruptes Absetzen dieser Therapie sei auch im statio- nären Setting kontraindiziert und führe zu einer möglichen Dekompensation der Gesamtsituation. Aus diesem Grunde sei eine von der Beschwerde- gegnerin geforderte stationäre Hospitalisierung nicht sinnvoll. 3.1.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie, führte im Be- richt vom 24. Juni 2024 (act. II 189 S. 5) aus, er behandle die Beschwerde- führerin seit mehreren Jahren als Schmerztherapeut und sehe die Absetzung der dazu notwenigen Medikamente, implementiert bereits vor mehreren Jahren, als absolut kontraindiziert. Die multifaktoriellen Schmer- zen, sowohl seitens der Wirbelsäule als auch die trigeminal bedingten Schmerzen im Kopfbereich würden absolut adäquat mit den Medikamenten MST, Trimipramin und Pregabalin behandelt und die Beschwerdeführerin sei bereits am Ausschleichen der Medikamente, was aber erfahrungs- gemäss über Monate geschehen sollte und nicht wie gefordert vor der ge- planten Hospitalisation. Ein apruptes Beenden der medikamentösen Therapie sei absolut kontraindiziert und würde mit Sicherheit die Be- schwerden massiv verstärken. Da die Beschwerden adäquat therapiert seien, erübrige sich ein stationärer Aufenthalt, wie von der Beschwerde- gegnerin gefordert. 3.1.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 16. August 2024 (act. II 192) fest, es gebe keinen medizinischen Grund, warum der Empfehlung zur Schaden- minderung, wie im Gutachten vom 14. Februar (richtig: 23. Januar) 2024 dargelegt, nicht Folge geleistet werden sollte (S. 5). 3.1.7 Lic. phil. K.________, Psychologin und Psychotherapeutin FSP, hielt im zu Handen der Rechtsvertreterin verfassten Bericht vom 4. April 2025 (act. II 209 S. 26) fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in regel- mässiger psychotherapeutischer Behandlung bei ihr. Derzeit sei sie dabei, ihre Schmerzmedikation schrittweise und kontrolliert zu reduzieren. Dieses Vorgehen erfolge in Eigenverantwortung, jedoch eng begleitet durch die therapeutische Arbeit. Die Reduktion der Medikamente verlaufe bislang stabil und ohne gravierende Krisen oder Rückfälle, was für ihre psychische Stabilität und ihre zunehmende Selbstwirksamkeit spreche. Aus therapeuti- scher Sicht sei ein stationärer Aufenthalt im aktuellen Stadium nicht ange-
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- 12 - zeigt. Ein solcher Eingriff könnte vielmehr kontraproduktiv wirken, da er das aktuell gut funktionierende ambulante Vorgehen unterbrechen und die Au- tonomie der Beschwerdeführerin schwächen würde. Das stufenweise Aus- schleichen unter ambulanter Begleitung stelle in diesem Fall die angemessene und erfolgversprechende Form der Behandlung dar. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290
- 13 - E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 23. Januar 2024 (act. II 174.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Experti- sen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2.2 vorne). Gestützt darauf bestand bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in somatischer respektive gynäkologischer Hinsicht eine überaktive Blase, welche die Arbeitsfähigkeit um 40 % (in der angestammten Tätigkeit) bzw. um 20 % (in einer Verweistätigkeit) einschränkte, sowie in psychischer Hinsicht eine somatoforme Störung mit anhaltenden Schmerzen (ICD-10 F45.1) und eine psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1), wofür eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % für sämtliche Tätigkeiten bescheinigt wurde. Hieraus leiteten die Gut- achter interdisziplinär eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 70 % (ange- stammte Tätigkeit) bzw. 60 % (angepasste Tätigkeit) ab. Diese Einschätzungen überzeugen und sind denn auch unbestritten (act. II 174.1 S. 18). Ferner erachteten die Gutachter sowohl aus gynäkologischer als auch na- mentlich aus psychiatrischer Sicht die Durchführung weiterer medizinischer Massnahmen als klar indiziert (S. 22 f.), wobei sie in Bezug auf die psychia- trischen Behandlungen prognostisch eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % innerhalb von neun Monaten in Aussicht stellten (S. 23; act. II 178 S. 2). Danach wäre gemäss der überzeugenden und auf der schlüssigen Einschätzung der Gutachterin, Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, basierenden Konsensbeurteilung (act. II 174.1 S. 23) als erstes eine Anpassung der Medikation dringend erforderlich gewesen, da die Kombination von Pregabalin, Morphin und Benzodiazepinen als ungünstig bzw. gar schädlich beurteilt wurde. Sodann wäre ein weitgehender Entzug von diesen Medikamenten notwendig gewesen mit – bei Bedarf – ansch- liessender Medikation mit einem Antidepressivum, wobei eine stationäre psychosomatische Behandlung dazu klar indiziert gewesen wäre (act. II 174.3 S. 36 f.).
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- 14 - 3.4 Basierend auf diesen Erkenntnissen sowie nach wiederholter Rücksprache mit dem RAD (act. II 192; 198; 206) forderte die Beschwer- degegnerin die Beschwerdeführerin zur Schadenminderung in Form einer Anpassung der Medikation und einer stationären psychosomatischen Be- handlung sowie zu diversen gynäkologischen Massnahmen auf (act. II 180; 193). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angeordneten Massnah- men seien sowohl aus medizinischen (Beschwerde S. 6 f.) als auch aus persönlichen Gründen nicht zumutbar (Beschwerde S. 7 f.). Es rechtfertigt sich, den Fokus im Folgenden auf die Auflagen in psychiatri- scher Hinsicht zu richten, zumal die Auflagen betreffend gynäkologische Massnahmen für sich genommen gemäss Gutachten der MEDAS prognos- tisch keine massgebende quantitative Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermocht hätten (vgl. E. 3.3 vorne). Immerhin ist aber festzuhal- ten, dass zuletzt vom behandelnden Dr. med. G.________ eine hyperaktive Blase gar ausgeschlossen wurde (vgl. act. II 189 S. 7), womit zumindest fraglich erscheint, inwieweit die vormals gutachterlich attestierte Arbeitsun- fähigkeit in gynäkologischer Hinsicht weiterhin Bestand hat. 3.5 Nach der Rechtsprechung sind für die Frage der Zumutbarkeit einer Behandlung die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere sowohl subjektive (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, familiäre Ver- hältnisse etc.) als auch objektive (Arbeitsmarkt, allgemeine Lebenserfah- rung, noch zu erwartende Aktivitätsdauer etc.) Umstände zu berücksichtigen. Massgebend ist aber ein objektiver Massstab, subjektive Wertungen der versicherten Person müssen ausser Acht bleiben (Urteil des BGer 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1; BRUNNER/VOLLEWEIDER, in: FRÉSARD FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allge- meiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 21 N. 68). 3.6 Wie in E. 2.2.2 vorne gezeigt, ist in medizinischer Hinsicht eine der Eingliederung dienende Behandlung zumutbar, es sei denn, die Massnah- me ist dem Gesundheitszustand nicht angemessen. Insbesondere gilt etwa eine intensive, engmaschige psychiatrische Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine vollstationäre Behandlung als grundsätzlich zu- mutbar (vgl. Urteil des BGer 8C_70/2014 vom 7. April 2014; BRUNNER/VOLLENWEIDER, a.a.O., N. 70).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290
- 15 - Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte besteht vorliegend kein Anlass für eine andere Betrachtungsweise: 3.6.1 Zunächst befindet sich unter den im Verwaltungsverfahren bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahmen der Be- handler (act. II 189 S. 4-7; 209 S. 26) keine fachärztlich psychiatrische Ein- schätzung betreffend Zumutbarkeit und Gebotenheit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten medizinischen Massnahmen. Dies fällt insofern ins Gewicht, als die von der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. L.________ und in der Folge auch interdisziplinär für notwendig erachtete Anpassung der Medikation sowie Durchführung einer stationären psycho- somatischen Behandlung (act. II 174.3 S. 36 f.; 174.1 S. 23) im Wesentli- chen der Behandlung der psychischen Gesundheit dient, hielt Dr. med. L.________ doch fest, die gezeigten Veränderungen der kognitiven Fähig- keiten, der Affektivität und in der Interaktion sowie die anhaltende Nervo- sität und Anspannung könnten gut mit Folgen von langanhaltendem Konsum von psychotropen Substanzen erklärt werden (act. II 174.3 S. 30). Insofern überzeugt es nicht, wenn die zur Behebung oder Linderung dieser Beeinträchtigungen hierfür notwendige Ausgestaltung der therapeutischen Massnahmen (Setting) aus fachfremder bzw. aus nicht fachpsychiatrischer Sicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3). 3.6.2 Ungeachtet dessen vermögen die Berichte jedoch auch inhaltlich keine medizinische Unzumutbarkeit der angeordneten Massnahmen zu belegen, zumal dem Grundsatz nach auch seitens der Behandler Konsens zu bestehen scheint, dass eine Anpassung der Medikation unter Weglas- sung gewisser Arzneimittel zu erfolgen hat (vgl. E. 3.1.2, E. 3.1.4 f. und E. 3.1.7 vorne). Soweit sie sich dennoch gegen die in der Schadenminde- rungsauflage vom 25. März 2024 (act. II 180) angeordneten Massnahmen und insbesondere gegen das stationäre Setting aussprachen, ist Folgendes festzuhalten: 3.6.2.1 Der Bericht des Gynäkologen Dr. med. G.________ vom 30. April 2024 (act. II 189 S. 7) betrifft die mit Schreiben vom 25. März 2024 (act. II
180) ebenfalls angeordneten gynäkologischen Massnahmen. Wie gezeigt (vgl. E. 3.3 f. vorne), beschlägt die vorliegende Streitigkeit die angeordne-
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- 16 - ten psychiatrischen Massnahmen, weshalb aus diesem Bericht hinsichtlich deren Zumutbarkeit nichts gewonnen werden kann. Insbesondere ergeben sich aus diesem Bericht keine Anhaltspunkte dafür, dass eine stationäre Massnahme aufgrund gynäkologischer Beeinträchtigungen unzumutbar wäre. 3.6.2.2 Sodann äussert sich der Bericht des Neurologen Dr. med. F.________ vom 26. April 2024 (act. II 189 S. 6) nicht zur Indikation einer stationären Massnahme, stellt diese mithin auch nicht in Frage. Indessen befürwortet er eine weitere Applikation von Pregabalin, wohingegen gemäss Gutachten der MEDAS gerade die Abgabe dieses Medikaments in Kombination mit anderen Arzneimitteln ungünstig bzw. gar schädlich ist (act. II 174.1 S. 23). Dr. med. F.________ begründet seine von der psych- iatrischen Gutachterin abweichende Auffassung nicht, weshalb darauf nicht abgestellt und folglich auch nicht auf eine Unzumutbarkeit des von Dr. med. L.________ im Rahmen eines stationären Settings befürworteten weitge- henden Entzugs von diesen Medikamenten geschlossen werden kann. 3.6.2.3 Der Internist Dr. med. H.________ hielt fest, dass ein "apruptes Abstoppen" der von ihm als analgetisch bezeichneten, auch die Abgabe von Pregabalin beinhaltenden Therapie im stationären Setting "kontraindi- ziert" sei und zu einer "möglichen Dekompensation" der Gesamtsituation führe, weshalb eine stationäre Therapie nicht sinnvoll sei (act. II 189 S. 4). In der Schadenminderungsauflage vom 25. März 2024 (act. II 180) und deren Bestätigung vom 21. August 2024 (act. II 193) wird indes "zur An- passung der Medikation" aufgefordert, nicht zum übergangslosen Entzug. Dieser hat gemäss Gutachten der MEDAS vielmehr begleitet über einen Zeitraum von acht bis zehn Monaten und dabei teilweise im Rahmen einer stationären psychosomatischen Behandlung zu erfolgen (act. II 174.1 S. 23). Insofern beruht der Bericht von Dr. med. H.________ und die von ihm implizierte Unzumutbarkeit der Schadenminderungsauflage auf einem un- zutreffenden Verständnis der Anordnungen vom 25. März und 21. August 2024. 3.6.2.4 Das in E. 3.6.2.3 hiervor Gesagte gilt auch in Bezug auf den Be- richt des Anästhesiologen Dr. med. I.________ vom 24. Juni 2024 (act. II 189 S. 5), welcher sich aus den selben Gründen gegen eine stationäre
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- 17 - Therapie aussprach. Im Übrigen argumentiert er widersprüchlich, wenn er die Absetzung der Medikamente als "absolut kontraindiziert" bezeichnet, gleichzeitig aber angibt, die Beschwerdeführerin sei bereits "am Ausschlei- chen der Medikamente". Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die bis- herige Medikation in ihrer Gesamtheit gemäss Gutachten der MEDAS und entgegen Dr. med. I.________ eben gerade nicht als "absolut adäquat" zu beurteilen ist, führte der kombinierte Substanzgebrauch doch zu erhebli- chen psychischen Beeinträchtigungen (act. II 174.3 S. 30) bzw. wurde die- ser interdisziplinär als schädlich qualifiziert (act. II 174.1 S. 23). Anzufügen bleibt sodann, dass selbst wenn ein Ausschleichen der Medikamente auf ambulanten Wege erfolgen sollte, dies noch nicht auf Unzumutbarkeit einer stationären Massnahme schliessen liesse, zumal diese auch der Behand- lung der somatoformen Problematik dienen würde bzw. gedient hätte. 3.6.2.5 Schliesslich führte die behandelnde Psychologin lic. phil. K.________ im Bericht vom 4. April 2025 (act. II 209 S. 26) ins Feld, dass ein stationärer Aufenthalt "kontraproduktiv wirken" könnte, weil er das "ak- tuell gut funktionierende ambulante Vorgehen" unterbrechen könnte. Dem ist entgegen zu halten, dass ein stationärer Entzug den Vorteil einer inten- siveren Überwachung hat und eine stete Betreuung durch medizinisches Fachpersonal gewährleistet. Lic. phil. K.________ räumte selber ein, dass die gemäss ihren Angaben schrittweise Reduktion der Schmerzmedikation in Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin erfolge, womit eine effekti- ve Überwachung der Massnahme nicht erfolgte bzw. auch nicht möglich war, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behandlerin das Ausschleichen der Medikamente etwa im Rahmen regelmässiger Erhebun- gen von Medikamentenspiegeln überprüft hätte. Selbst jedoch wenn dem so wäre, genügt es aus objektivem Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge der Behandler in kooperativer Weise umsetzt, solange – wie hier – aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht aus- reichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre) Behandlungs- möglichkeiten weiterhin indiziert sind (Urteil des BGer 8C_741/2018 vom
22. Mai 2019 E. 4.2). Mithin kann aus dem blossen – und letztlich nicht belegten – Geltendmachen einer aktuell gut funktionierenden ambulanten, jedoch nicht fachpsychiatrischen Behandlung nicht auf die Unzumutbarkeit einer stationären Therapie geschlossen werden, zumal Letztere im Lichte
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- 18 - der Geeignetheit (vgl. E. 3.8 hinten) bessere Gewähr für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bietet. 3.6.3 Demnach ist die angeordnete Massnahme in medizinischer Hin- sicht zumutbar respektive ist deren Unzumutbarkeit nicht erstellt. 3.7 Die Beschwerdeführerin macht sodann in Zusammenhang mit der Betreuungspflicht der Tochter, welche selbst gesundheitlich stark beein- trächtigt sei, eine persönliche Unzumutbarkeit geltend. Demnach dürfe nicht durch die Abwesenheit der Mutter das bisher mit der Tochter Erreich- te gefährdet werden, gerade auch, weil es momentan um die Stabilisierung und Ermöglichung der Aufnahme einer Ausbildung der Tochter gehe, die Situation aber weiterhin labil sei (Beschwerde S. 7 f.; vgl. act. II 189 S. 8-11). 3.7.1 Wie in E. 3.5 vorne gezeigt, können nach der zu Art. 21 Abs. 4 letzter Satz ATSG ergangenen Rechtsprechung auch subjektive Gründe wie etwa familiäre Verhältnisse Unzumutbarkeit einer medizinischen Mass- nahme begründen (vgl. auch Ziffer 5028 des Kreisschreibens über das Ver- fahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). In Bezug auf Art. 21 Abs. 4 letzter Satz ATSG, wonach Behandlungs- oder Eingliederungsmassnah- men, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, hielt das Bundesgericht fest, dies bedeute nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstelle, automatisch zumutbar sei; die gesetzli- che Vorgabe weise aber doch daraufhin, dass nur Gründe von einer gewis- sen Schwere zur Unzumutbarkeit führen (BGer 8C_128/2007 E. 3.1). Inwieweit vorliegend im Rahmen von Art. 7a IVG diese grundsätzlich invali- ditätsfremden persönlichen Faktoren (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2) Berücksichtigung finden können (vgl. BBl 2005 4459 S. 4560; BGE 145 V 2 E. 4.2.3 S. 9; HANS- JAKOB MOSIMANN, Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten in der Invalidenversicherung, in: Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten,
4. Basler Sozialversicherungsrechtstagung, 2021, S. 29 ff.), kann dahinge- hend offen bleiben, als bei Zugrundelegung der zu Art. 21 Abs. 4 ATSG ergangenen Rechtsprechung die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Guns- ten abzuleiten vermag.
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- 19 - 3.7.2 So verkennt wie schon die Beschwerdegegnerin auch das Gericht nicht, dass die Situation mit der Tochter für die Beschwerdeführerin heraus- fordernd ist. Indessen wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber angegeben, im hypothetischen Gesundheitsfall vom Zeitpunkt an, da die Kinder aus der Schule seien, in einem 100%-Pensum erwerbstätig zu sein (act. II 39 S. 3). Entsprechend legte die Beschwerdegegnerin in der rentenzusprechenden Verfügung vom
18. Juli 2024 ab Januar 2023 einen Status als Vollerwerbstätige zugrunde (act. II 191 S. 8). Wäre die Beschwerdeführerin im besagten Umfang er- werbstätig gewesen, hätte sie für ihre dazumal bereits 16jährige Tochter nicht dauerhaft präsent sein können. Sodann ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Spitals M.________ (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 12) entgegen der Darstellung in der Be- schwerde (S. 8) kein Anhaltspunkt dafür, dass die zu einer Notfallkonsulta- tion der Tochter führende Überdosierung von Medikamenten auf die (gemäss Angaben in der Beschwerde) dreitägige Abwesenheit von der Mutter zurückzuführen gewesen wäre. Im Weiteren geht aus dem Gutach- ten hervor, dass die Beschwerdeführerin übermässige Sorgen um das Wohl der Kinder hat, Auffälligkeiten in der Nähe-Distanzregulation zeigt, sich bedürftig und teilweise manipulativ gibt (act. II 174.3 S. 22) bzw. sich auch fremdanamnestisch nicht von ihrer Tochter abgrenzen kann (S. 24). Vor diesem Hintergrund hielt die psychiatrische Gutachterin explizit fest, dass die stationäre Therapie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gäbe, sich von den Problemen der Tochter zu distanzierten (S. 37). Zudem wäre die Tochter der Beschwerdeführerin während der Dauer einer stationären Behandlung der Beschwerdeführerin nicht auf sich gestellt, wird sie doch von der Beschwerdegegnerin (act. II 189 S. 10), der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (KESB; act. II 189 S. 11) und den behandelnden Ärz- ten unterstützt. Überdies war sie im Zeitpunkt der Aufforderung zur Schadenminderung bereits über 17 Jahre alt, womit sie auch unter Berück- sichtigung der bestehenden psychischen Einschränkungen in der Lage gewesen sein dürfte, ihren Alltag zumindest vorübergehend selbstständig zu bestreiten. Eine stationäre Behandlung und insbesondere eine konse- quente Medikamentenumstellung der Beschwerdeführerin wäre nicht zu- letzt auch aufgrund des auch seitens ihrer Tochter betriebenen Medikamenten- und Betäubungsmittelmissbrauchs (vgl. act. I 12) wichtig
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- 20 - und läge vielmehr im Interesse sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Tochter. 3.7.3 Zusammenfassend ist die Zumutbarkeit der angeordneten Mass- nahme (Anpassung der Medikation sowie stationäre psychosomatische Behandlung) sowohl in medizinischer als auch in persönlicher Hinsicht er- stellt bzw. ist deren Unzumutbarkeit im Rahmen des Untersuchungsgrund- satzes nicht bewiesen (vgl. E. 2.2.2 vorne). 3.8 Was im Weiteren die Geeignetheit der angeordneten Massnahme im Hinblick auf eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit anbelangt (vgl. E. 2.2.1 vorne), so steht gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom
23. Januar 2024 fest, dass eine Anpassung der Medikation und ein weitge- hender Entzug von Pregabalin, Morphin und Benzodiazepinen im Rahmen einer stationären psychosomatischen Behandlung eine Besserung des psychischen Gesundheitszustands bewirkt hätte (act. II 174.1 S. 23) und in der Folge prognostisch mit einer Erhöhung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähig- keit hätte gerechnet werden können (act. II 178 S. 2). Dies folgt auch aus dem Umstand, dass die bisher durchgeführte Psychotherapie auf die Be- handlung einer – von der Gutachterin ausgeschlossenen (act. II 174.3 S.
30) – PTBS fokussierte (S. 24), obschon "In allen Berichten bis im März 2023 […] die traumatisierende Erfahrung in der Kindheit als verarbeitet angegeben" wurde (S. 28; vgl. auch act. II 174.1 S. 25), wohingegen die aufgrund langjähriger hoher Dosierungen verschiedener Medikamente er- folgten psychischen Beeinträchtigungen (act. II 174.3 S. 30) sowie die Schmerzstörung bisher nur – wenn überhaupt – untergeordnet behandelt wurden, deren Therapie jedoch viel dringender wäre (act. II 174.1 S. 25). Ferner ist auch unter dem Blickwinkel der Geeignetheit der Massnahme auf das in E. 3.6.2 vorne Gesagte zu verweisen, wonach es nicht nachvollzieh- bar ist, dass eine stationär erfolgende und damit kontrollierte Entzugsbe- handlung mit gegebenenfalls Umstellung der Medikation mit psychosomatischer Therapie für die Beschwerdeführerin gefährlich sein könnte (vgl. act. II 189 S. 4 f.; 209 S. 26; vgl. namentlich E. 3.6.2.2 ff. vor- ne), war es doch vielmehr die bisherige Medikation, welche gemäss Gut- achten der MEDAS als schädlich einzustufen ist (act. II 174.3 S. 38).
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- 21 - Für den durch die Eingliederungsmassnahme zu erwartenden Therapieer- folg bestand damit eine gemäss der Rechtsprechung genügende hinrei- chende Wahrscheinlichkeit (Urteil des BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2). Der durch die Behandlung erzielbare Nutzeffekt im Sinne der Wesentlichkeit ist denn auch bei einer prospektiv innerhalb von rund neun Monaten zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (act. II 174.1 S. 23) ohne weiteres zu beja- hen. Demnach war die Anordnung der Massnahmen auch geeignet sowie erforderlich, die rechtsprechungsgemäss vorausgesetzte wesentliche Stei- gerung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bewirken. 3.9 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zweimal mit Schreiben vom 25. März 2024 (act. II 180) und 21. August 2024 (act. II
193) zur Schadenminderung im Sinne einer Anpassung der Medikation sowie Durchführung einer stationären psychosomatischen Behandlung unter jeweiligem Hinweis auf die Säumnisfolgen im Falle ungenügender Mitwirkung aufgefordert, womit sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 2.2.1 vorne) korrekt durchgeführt hat. Gegenteiliges wird auch nicht geltend gemacht. Weiter steht ausser Streit, dass die Beschwerdeführerin der Schadenminderungsauflage im Sinne der Anordnung nicht nachge- kommen ist. Damit ist die Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG des "sich Entziehens" bzw. "Widersetzens" einer zumutbaren (vgl. E. 3.7.3 vorne) Behandlung erfüllt (vgl. E. 2.2.1 vorne), zumal das sanktionierte Verhalten aktiv oder – wie hier – passiv sein kann (vgl. ROTHENBERGER, a.a.O., N. 147 f.). 3.10 Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdeführerin mit ihrem ihr zuzurechnenden Verhalten den mittels der angeordneten medizinischen Massnahmen angestrebten Erfolg im Sinne einer Steigerung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vereitelt. Zwischen dem anordnungswidrigen Verhal- ten der Beschwerdeführerin und dem Fortbestehen der funktionellen Beein- trächtigungen im bisherigen (höhergradigen invalidisierenden) Ausmass besteht sodann ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
4. Aufl. 2022, S. 89, Rz. 34). In der Folge ist die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. E. 2.2.1 vor-
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- 22 - ne) so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrge- nommen und die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 (act. II 207 f.) realisiert hätte. Mithin hat eine Anpassung des Rentenanspruchs nach Massgabe einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden ange- passten Tätigkeit zu erfolgen. 4. In den angefochtenen Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 (act. II 207 f.) übernahm die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- als auch das Invalidenein- kommen (Art. 26 und 26bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) die Zahlen aus der unangefoch- ten gebliebenen Verfügung vom 5. (richtig: 18.) Juli 2024 (act. II 191). Da- bei legte sie beim Invalideneinkommen korrekterweise eine medizinisch- theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % zugrunde (vgl. E. 3.10 vorne), woraus sie einen Invaliditätsgrad von 56 % berechnete (act. II 207 S. 2). In der Folge kürzte sie die Invalidenrente per 1. Mai 2025 (act. II 208 S. 1; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) auf 56 % einer ganzen Rente (Art. 28b Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.1.2 vorne). Die Berechnungen sind nicht zu beanstan- den und werden von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, weshalb darauf verwiesen werden kann. 5. Zusammenfassend bestehen die angefochtenen Verfügungen vom
27. März und 11. April 2025 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290
- 23 -
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvor- schuss gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 6.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290
- 24 - Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290
- 25 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 11 April 2025 (act. II 207 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwer- degegnerin die laufende ganze Rente zu Recht auf 56 % einer ganzen Rente gekürzt hat.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 5 - rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 27. März und
- April 2025 (act. II 207 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwer- degegnerin die laufende ganze Rente zu Recht auf 56 % einer ganzen Rente gekürzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie u.a. zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 6 - Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1) und daraus abgeleitet der Selbstein- gliederungslast (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 461). Danach sind einer versi- cherten Person Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.2.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält demnach verschiedene Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweige- rung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behand- lung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vor- kehr geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrschein- lichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen ha- ben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 7 - rens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (SVR 2019 IV Nr. 16 S. 48, 8C_865/2017 E. 3.3, 2017 IV Nr. 65 S. 203, 9C_671/2016 E. 2.2 und 4.1.1; Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3 und 5.2.2). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden- versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden- mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst bzw. perpetuiert (Urteil des BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). 2.2.2 Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1 IVG) und wird im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Ein- tritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Als zumutbar gilt jede Mass- nahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenom- men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (BGer 9C_155/2019 E. 2.2.2). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 8 - Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügungen vom
- März und 11. April 2025 (act. II 207 f.) präsentierte sich die medizini- sche Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, neurologischen, orthopädischen, gynäkologischen und psychiatrischen Untersuchung basie- renden Gutachten der MEDAS vom 23. Januar 2024 (act. II 174.1 ff.) wur- den interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 174.1 S. 14 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Somatoforme Störung mit anhaltenden Schmerzen (ICD-10 F45.1) (DSM-5 Definitionen) - Psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, schädlicher Ge- brauch (ICD-10 F13.1) - Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Harnblase (überaktive Blase) (ICD-10 N32.8) - Capsulitis adhaesiva rechte Schulter (ICD-10 M75.0) o St.p. (= Status post) Arthroskopie der rechten Schulter mit Entfer- nung eines Kalkdepots und Sehnennaht (Supraspinatus), Tenode- se der langen Bicepssehne, subacromialer Dekompression und milder Acromioplastik am 22. Dezember 2022 - Chronisches Lumbalsyndrom (degenerativ) (ICD-10 M 54.16) o St.p. dorsaler Dekompression L4/5 beidseits mit Laminotomie rechts sowie Flavektomie, Rezessotomie und over-the-top- Dekompression links. Über einen transglutealen Zugang partielle Resektion des Ligamentum Sacrotuberale, Dekompression mit Durchtrennung des Ligamentum sacrospinale und Neurolyse des Nervus pudendus 07/2021 - Chronisches HWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen (ICD-10 M54.2) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.67) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 9 - - Paroxysmale Tachykardien, wahrscheinlich supraventrikulär (ICD-10 I47.9) o Echokardiographie 02/2023 unauffällig o Laufbandergometrie 02/2023 klinisch und elektrisch negativ - St.p. laparoskopischer Hiatushernien-OP bei chronischer Refluxerkrankung 12/2017 (ICD-10 I21.9) - Anogenitales Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie (ICD-10 R52) - Atypischer Gesichtsschmerz (ICD-10 G50.1) - Generalisierte Angststörung seit 2005 (ICD-10 F41.1) - Depressive Symptomatik im Sinne einer Dysthymie, angegeben seit 2021 (ICD-10 F34.1) - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Angeblich St.p. postnataler Depression 2007 (ICD-10 F43.2) Aktenanamnestisch - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) (kann nicht bestätigt werden) - Depressive Störung (ICD-10 F33) (gegenwärtig nicht erfüllt) - ADHD (= Attention Deficit Hyperactivity Disorder; kann weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, die vorliegende Untersuchung aus dem Jahr 2008 entspricht nicht den gängigen Methoden) (ICD-10 F90) In der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, es bestehe eine Gesamtar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % und in einer Ver- weistätigkeit von 60 %. Dabei gelte das seitens des psychiatrischen und gynäkologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil (S. 18). Hin- sichtlich allfälliger Therapieoptionen hielten die Gutachter u.a. fest, aus rein gynäkologischer Sicht könne ein Therapieversuch mit weiteren Medika- menten zur Behandlung der überaktiven Blase wie Anticholinergika oder Botox-Instillationen, sowie die lokale vaginale Östrogenisierung versucht werden. Vorgängig empfehle sich die Durchführung einer urodynamischen Untersuchung inkl. erneuter Zysto-Ureteroskopie zur besseren Eingren- zung des Beschwerdebildes und Etablierung einer spezifischen Therapie. Diese Massnahmen könnten auf die Miktionsfrequenz und die Beschwer- den, welcher der überaktiven Blase zugrunde lägen, positiv wirken (S. 22). Aus psychiatrischer Sicht wäre als erstes eine Anpassung der Medikation dringend erforderlich. Die Kombination von Pregabalin, Morphin und Ben- zodiazepinen sei ungünstig (schädlich). Es wäre ein weitgehender Entzug von diesen Medikamenten notwendig und dann nach Bedarf eine Medikati- on mit einem Antidepressivum. Eine stationäre psychosomatische Behand- lung wäre dazu klar indiziert. Eine solche Therapie wäre zumutbar, gäbe der Beschwerdeführerin auch die Chance, sich von den Problemen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 10 - Tochter zu distanzieren. Es wäre für die Beschwerdeführerin auch wichtig, dass danach wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen würde. Dies könnte die Eigenständigkeit und den Selbstwert klar stärken und die psychische Situation stabilisieren. Leicht eingeschränkte Ressourcen bei der Lebens- bewältigung würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen blei- ben. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass kognitive Beeinträchtigungen bestehen blieben, diese müssten nach einem Entzug allenfalls durch eine geeignete Abklärung quantifiziert werden. Nach Durchführung dieser The- rapiemassnahmen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 23). In der Stellungnahme der MEAS vom 15. März 2024 (act. II 178) wurde festgehalten, mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wäre bei Durch- führung der Therapien aus psychiatrischer Sicht nach ca. neun Monaten zu rechnen. 3.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, berichtete am 26. April 2024 (act. II 189 S. 6), mit dem Ziel der Reduktion der vorbestehen- den Opiatmedikation habe er der Beschwerdeführerin Pregabalin ver- schrieben. Unter Aufdosierung von Pregabalin habe sie eine Reduktion der Opiatmedikation erreichen können. Sicherlich sei eine Symptomtherapie mit Pregabalin einer Opiattherapie vorzuziehen. 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, hielt im Bericht vom 30. April 2024 (act. II 189 S. 7) fest, aufgrund der Harnmenge und aufgrund der Untersuchung könne eine hyperaktive Blase ausgeschlossen werden. 3.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfass- ten Bericht vom 3. Juni 2024 (act. II 189 S. 4) fest, es werde seit mehreren Jahren eine analgetische Therapie durchgeführt mit MST, Trimipramin, Ibuprofen, Dalmadorm und Pregabalin, dies wegen neuropathischer Schmerzen multifaktorieller Ätiologie. Ein stationärer Aufenthalt sei weder sinnvoll noch medizinisch notwendig, da bereits seit mehreren Wochen resp. Monaten ambulant ein Ausschleichen der Medikation stattfinde. Ins- besondere erfolge die Reduktion mit geplantem Sistieren des MSTs und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 11 - Trimipramins. Ein abruptes Absetzen dieser Therapie sei auch im statio- nären Setting kontraindiziert und führe zu einer möglichen Dekompensation der Gesamtsituation. Aus diesem Grunde sei eine von der Beschwerde- gegnerin geforderte stationäre Hospitalisierung nicht sinnvoll. 3.1.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie, führte im Be- richt vom 24. Juni 2024 (act. II 189 S. 5) aus, er behandle die Beschwerde- führerin seit mehreren Jahren als Schmerztherapeut und sehe die Absetzung der dazu notwenigen Medikamente, implementiert bereits vor mehreren Jahren, als absolut kontraindiziert. Die multifaktoriellen Schmer- zen, sowohl seitens der Wirbelsäule als auch die trigeminal bedingten Schmerzen im Kopfbereich würden absolut adäquat mit den Medikamenten MST, Trimipramin und Pregabalin behandelt und die Beschwerdeführerin sei bereits am Ausschleichen der Medikamente, was aber erfahrungs- gemäss über Monate geschehen sollte und nicht wie gefordert vor der ge- planten Hospitalisation. Ein apruptes Beenden der medikamentösen Therapie sei absolut kontraindiziert und würde mit Sicherheit die Be- schwerden massiv verstärken. Da die Beschwerden adäquat therapiert seien, erübrige sich ein stationärer Aufenthalt, wie von der Beschwerde- gegnerin gefordert. 3.1.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 16. August 2024 (act. II 192) fest, es gebe keinen medizinischen Grund, warum der Empfehlung zur Schaden- minderung, wie im Gutachten vom 14. Februar (richtig: 23. Januar) 2024 dargelegt, nicht Folge geleistet werden sollte (S. 5). 3.1.7 Lic. phil. K.________, Psychologin und Psychotherapeutin FSP, hielt im zu Handen der Rechtsvertreterin verfassten Bericht vom 4. April 2025 (act. II 209 S. 26) fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in regel- mässiger psychotherapeutischer Behandlung bei ihr. Derzeit sei sie dabei, ihre Schmerzmedikation schrittweise und kontrolliert zu reduzieren. Dieses Vorgehen erfolge in Eigenverantwortung, jedoch eng begleitet durch die therapeutische Arbeit. Die Reduktion der Medikamente verlaufe bislang stabil und ohne gravierende Krisen oder Rückfälle, was für ihre psychische Stabilität und ihre zunehmende Selbstwirksamkeit spreche. Aus therapeuti- scher Sicht sei ein stationärer Aufenthalt im aktuellen Stadium nicht ange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 12 - zeigt. Ein solcher Eingriff könnte vielmehr kontraproduktiv wirken, da er das aktuell gut funktionierende ambulante Vorgehen unterbrechen und die Au- tonomie der Beschwerdeführerin schwächen würde. Das stufenweise Aus- schleichen unter ambulanter Begleitung stelle in diesem Fall die angemessene und erfolgversprechende Form der Behandlung dar. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 13 - E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 23. Januar 2024 (act. II 174.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Experti- sen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2.2 vorne). Gestützt darauf bestand bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in somatischer respektive gynäkologischer Hinsicht eine überaktive Blase, welche die Arbeitsfähigkeit um 40 % (in der angestammten Tätigkeit) bzw. um 20 % (in einer Verweistätigkeit) einschränkte, sowie in psychischer Hinsicht eine somatoforme Störung mit anhaltenden Schmerzen (ICD-10 F45.1) und eine psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1), wofür eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % für sämtliche Tätigkeiten bescheinigt wurde. Hieraus leiteten die Gut- achter interdisziplinär eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 70 % (ange- stammte Tätigkeit) bzw. 60 % (angepasste Tätigkeit) ab. Diese Einschätzungen überzeugen und sind denn auch unbestritten (act. II 174.1 S. 18). Ferner erachteten die Gutachter sowohl aus gynäkologischer als auch na- mentlich aus psychiatrischer Sicht die Durchführung weiterer medizinischer Massnahmen als klar indiziert (S. 22 f.), wobei sie in Bezug auf die psychia- trischen Behandlungen prognostisch eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % innerhalb von neun Monaten in Aussicht stellten (S. 23; act. II 178 S. 2). Danach wäre gemäss der überzeugenden und auf der schlüssigen Einschätzung der Gutachterin, Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, basierenden Konsensbeurteilung (act. II 174.1 S. 23) als erstes eine Anpassung der Medikation dringend erforderlich gewesen, da die Kombination von Pregabalin, Morphin und Benzodiazepinen als ungünstig bzw. gar schädlich beurteilt wurde. Sodann wäre ein weitgehender Entzug von diesen Medikamenten notwendig gewesen mit – bei Bedarf – ansch- liessender Medikation mit einem Antidepressivum, wobei eine stationäre psychosomatische Behandlung dazu klar indiziert gewesen wäre (act. II 174.3 S. 36 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 14 - 3.4 Basierend auf diesen Erkenntnissen sowie nach wiederholter Rücksprache mit dem RAD (act. II 192; 198; 206) forderte die Beschwer- degegnerin die Beschwerdeführerin zur Schadenminderung in Form einer Anpassung der Medikation und einer stationären psychosomatischen Be- handlung sowie zu diversen gynäkologischen Massnahmen auf (act. II 180; 193). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angeordneten Massnah- men seien sowohl aus medizinischen (Beschwerde S. 6 f.) als auch aus persönlichen Gründen nicht zumutbar (Beschwerde S. 7 f.). Es rechtfertigt sich, den Fokus im Folgenden auf die Auflagen in psychiatri- scher Hinsicht zu richten, zumal die Auflagen betreffend gynäkologische Massnahmen für sich genommen gemäss Gutachten der MEDAS prognos- tisch keine massgebende quantitative Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermocht hätten (vgl. E. 3.3 vorne). Immerhin ist aber festzuhal- ten, dass zuletzt vom behandelnden Dr. med. G.________ eine hyperaktive Blase gar ausgeschlossen wurde (vgl. act. II 189 S. 7), womit zumindest fraglich erscheint, inwieweit die vormals gutachterlich attestierte Arbeitsun- fähigkeit in gynäkologischer Hinsicht weiterhin Bestand hat. 3.5 Nach der Rechtsprechung sind für die Frage der Zumutbarkeit einer Behandlung die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere sowohl subjektive (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, familiäre Ver- hältnisse etc.) als auch objektive (Arbeitsmarkt, allgemeine Lebenserfah- rung, noch zu erwartende Aktivitätsdauer etc.) Umstände zu berücksichtigen. Massgebend ist aber ein objektiver Massstab, subjektive Wertungen der versicherten Person müssen ausser Acht bleiben (Urteil des BGer 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1; BRUNNER/VOLLEWEIDER, in: FRÉSARD FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allge- meiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 21 N. 68). 3.6 Wie in E. 2.2.2 vorne gezeigt, ist in medizinischer Hinsicht eine der Eingliederung dienende Behandlung zumutbar, es sei denn, die Massnah- me ist dem Gesundheitszustand nicht angemessen. Insbesondere gilt etwa eine intensive, engmaschige psychiatrische Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine vollstationäre Behandlung als grundsätzlich zu- mutbar (vgl. Urteil des BGer 8C_70/2014 vom 7. April 2014; BRUNNER/VOLLENWEIDER, a.a.O., N. 70). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 15 - Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte besteht vorliegend kein Anlass für eine andere Betrachtungsweise: 3.6.1 Zunächst befindet sich unter den im Verwaltungsverfahren bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahmen der Be- handler (act. II 189 S. 4-7; 209 S. 26) keine fachärztlich psychiatrische Ein- schätzung betreffend Zumutbarkeit und Gebotenheit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten medizinischen Massnahmen. Dies fällt insofern ins Gewicht, als die von der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. L.________ und in der Folge auch interdisziplinär für notwendig erachtete Anpassung der Medikation sowie Durchführung einer stationären psycho- somatischen Behandlung (act. II 174.3 S. 36 f.; 174.1 S. 23) im Wesentli- chen der Behandlung der psychischen Gesundheit dient, hielt Dr. med. L.________ doch fest, die gezeigten Veränderungen der kognitiven Fähig- keiten, der Affektivität und in der Interaktion sowie die anhaltende Nervo- sität und Anspannung könnten gut mit Folgen von langanhaltendem Konsum von psychotropen Substanzen erklärt werden (act. II 174.3 S. 30). Insofern überzeugt es nicht, wenn die zur Behebung oder Linderung dieser Beeinträchtigungen hierfür notwendige Ausgestaltung der therapeutischen Massnahmen (Setting) aus fachfremder bzw. aus nicht fachpsychiatrischer Sicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3). 3.6.2 Ungeachtet dessen vermögen die Berichte jedoch auch inhaltlich keine medizinische Unzumutbarkeit der angeordneten Massnahmen zu belegen, zumal dem Grundsatz nach auch seitens der Behandler Konsens zu bestehen scheint, dass eine Anpassung der Medikation unter Weglas- sung gewisser Arzneimittel zu erfolgen hat (vgl. E. 3.1.2, E. 3.1.4 f. und E. 3.1.7 vorne). Soweit sie sich dennoch gegen die in der Schadenminde- rungsauflage vom 25. März 2024 (act. II 180) angeordneten Massnahmen und insbesondere gegen das stationäre Setting aussprachen, ist Folgendes festzuhalten: 3.6.2.1 Der Bericht des Gynäkologen Dr. med. G.________ vom 30. April 2024 (act. II 189 S. 7) betrifft die mit Schreiben vom 25. März 2024 (act. II 180) ebenfalls angeordneten gynäkologischen Massnahmen. Wie gezeigt (vgl. E. 3.3 f. vorne), beschlägt die vorliegende Streitigkeit die angeordne- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 16 - ten psychiatrischen Massnahmen, weshalb aus diesem Bericht hinsichtlich deren Zumutbarkeit nichts gewonnen werden kann. Insbesondere ergeben sich aus diesem Bericht keine Anhaltspunkte dafür, dass eine stationäre Massnahme aufgrund gynäkologischer Beeinträchtigungen unzumutbar wäre. 3.6.2.2 Sodann äussert sich der Bericht des Neurologen Dr. med. F.________ vom 26. April 2024 (act. II 189 S. 6) nicht zur Indikation einer stationären Massnahme, stellt diese mithin auch nicht in Frage. Indessen befürwortet er eine weitere Applikation von Pregabalin, wohingegen gemäss Gutachten der MEDAS gerade die Abgabe dieses Medikaments in Kombination mit anderen Arzneimitteln ungünstig bzw. gar schädlich ist (act. II 174.1 S. 23). Dr. med. F.________ begründet seine von der psych- iatrischen Gutachterin abweichende Auffassung nicht, weshalb darauf nicht abgestellt und folglich auch nicht auf eine Unzumutbarkeit des von Dr. med. L.________ im Rahmen eines stationären Settings befürworteten weitge- henden Entzugs von diesen Medikamenten geschlossen werden kann. 3.6.2.3 Der Internist Dr. med. H.________ hielt fest, dass ein "apruptes Abstoppen" der von ihm als analgetisch bezeichneten, auch die Abgabe von Pregabalin beinhaltenden Therapie im stationären Setting "kontraindi- ziert" sei und zu einer "möglichen Dekompensation" der Gesamtsituation führe, weshalb eine stationäre Therapie nicht sinnvoll sei (act. II 189 S. 4). In der Schadenminderungsauflage vom 25. März 2024 (act. II 180) und deren Bestätigung vom 21. August 2024 (act. II 193) wird indes "zur An- passung der Medikation" aufgefordert, nicht zum übergangslosen Entzug. Dieser hat gemäss Gutachten der MEDAS vielmehr begleitet über einen Zeitraum von acht bis zehn Monaten und dabei teilweise im Rahmen einer stationären psychosomatischen Behandlung zu erfolgen (act. II 174.1 S. 23). Insofern beruht der Bericht von Dr. med. H.________ und die von ihm implizierte Unzumutbarkeit der Schadenminderungsauflage auf einem un- zutreffenden Verständnis der Anordnungen vom 25. März und 21. August
- 3.6.2.4 Das in E. 3.6.2.3 hiervor Gesagte gilt auch in Bezug auf den Be- richt des Anästhesiologen Dr. med. I.________ vom 24. Juni 2024 (act. II 189 S. 5), welcher sich aus den selben Gründen gegen eine stationäre Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 17 - Therapie aussprach. Im Übrigen argumentiert er widersprüchlich, wenn er die Absetzung der Medikamente als "absolut kontraindiziert" bezeichnet, gleichzeitig aber angibt, die Beschwerdeführerin sei bereits "am Ausschlei- chen der Medikamente". Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die bis- herige Medikation in ihrer Gesamtheit gemäss Gutachten der MEDAS und entgegen Dr. med. I.________ eben gerade nicht als "absolut adäquat" zu beurteilen ist, führte der kombinierte Substanzgebrauch doch zu erhebli- chen psychischen Beeinträchtigungen (act. II 174.3 S. 30) bzw. wurde die- ser interdisziplinär als schädlich qualifiziert (act. II 174.1 S. 23). Anzufügen bleibt sodann, dass selbst wenn ein Ausschleichen der Medikamente auf ambulanten Wege erfolgen sollte, dies noch nicht auf Unzumutbarkeit einer stationären Massnahme schliessen liesse, zumal diese auch der Behand- lung der somatoformen Problematik dienen würde bzw. gedient hätte. 3.6.2.5 Schliesslich führte die behandelnde Psychologin lic. phil. K.________ im Bericht vom 4. April 2025 (act. II 209 S. 26) ins Feld, dass ein stationärer Aufenthalt "kontraproduktiv wirken" könnte, weil er das "ak- tuell gut funktionierende ambulante Vorgehen" unterbrechen könnte. Dem ist entgegen zu halten, dass ein stationärer Entzug den Vorteil einer inten- siveren Überwachung hat und eine stete Betreuung durch medizinisches Fachpersonal gewährleistet. Lic. phil. K.________ räumte selber ein, dass die gemäss ihren Angaben schrittweise Reduktion der Schmerzmedikation in Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin erfolge, womit eine effekti- ve Überwachung der Massnahme nicht erfolgte bzw. auch nicht möglich war, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behandlerin das Ausschleichen der Medikamente etwa im Rahmen regelmässiger Erhebun- gen von Medikamentenspiegeln überprüft hätte. Selbst jedoch wenn dem so wäre, genügt es aus objektivem Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge der Behandler in kooperativer Weise umsetzt, solange – wie hier – aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht aus- reichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre) Behandlungs- möglichkeiten weiterhin indiziert sind (Urteil des BGer 8C_741/2018 vom
- Mai 2019 E. 4.2). Mithin kann aus dem blossen – und letztlich nicht belegten – Geltendmachen einer aktuell gut funktionierenden ambulanten, jedoch nicht fachpsychiatrischen Behandlung nicht auf die Unzumutbarkeit einer stationären Therapie geschlossen werden, zumal Letztere im Lichte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 18 - der Geeignetheit (vgl. E. 3.8 hinten) bessere Gewähr für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bietet. 3.6.3 Demnach ist die angeordnete Massnahme in medizinischer Hin- sicht zumutbar respektive ist deren Unzumutbarkeit nicht erstellt. 3.7 Die Beschwerdeführerin macht sodann in Zusammenhang mit der Betreuungspflicht der Tochter, welche selbst gesundheitlich stark beein- trächtigt sei, eine persönliche Unzumutbarkeit geltend. Demnach dürfe nicht durch die Abwesenheit der Mutter das bisher mit der Tochter Erreich- te gefährdet werden, gerade auch, weil es momentan um die Stabilisierung und Ermöglichung der Aufnahme einer Ausbildung der Tochter gehe, die Situation aber weiterhin labil sei (Beschwerde S. 7 f.; vgl. act. II 189 S. 8-11). 3.7.1 Wie in E. 3.5 vorne gezeigt, können nach der zu Art. 21 Abs. 4 letzter Satz ATSG ergangenen Rechtsprechung auch subjektive Gründe wie etwa familiäre Verhältnisse Unzumutbarkeit einer medizinischen Mass- nahme begründen (vgl. auch Ziffer 5028 des Kreisschreibens über das Ver- fahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). In Bezug auf Art. 21 Abs. 4 letzter Satz ATSG, wonach Behandlungs- oder Eingliederungsmassnah- men, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, hielt das Bundesgericht fest, dies bedeute nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstelle, automatisch zumutbar sei; die gesetzli- che Vorgabe weise aber doch daraufhin, dass nur Gründe von einer gewis- sen Schwere zur Unzumutbarkeit führen (BGer 8C_128/2007 E. 3.1). Inwieweit vorliegend im Rahmen von Art. 7a IVG diese grundsätzlich invali- ditätsfremden persönlichen Faktoren (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2) Berücksichtigung finden können (vgl. BBl 2005 4459 S. 4560; BGE 145 V 2 E. 4.2.3 S. 9; HANS- JAKOB MOSIMANN, Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten in der Invalidenversicherung, in: Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten,
- Basler Sozialversicherungsrechtstagung, 2021, S. 29 ff.), kann dahinge- hend offen bleiben, als bei Zugrundelegung der zu Art. 21 Abs. 4 ATSG ergangenen Rechtsprechung die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Guns- ten abzuleiten vermag. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 19 - 3.7.2 So verkennt wie schon die Beschwerdegegnerin auch das Gericht nicht, dass die Situation mit der Tochter für die Beschwerdeführerin heraus- fordernd ist. Indessen wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber angegeben, im hypothetischen Gesundheitsfall vom Zeitpunkt an, da die Kinder aus der Schule seien, in einem 100%-Pensum erwerbstätig zu sein (act. II 39 S. 3). Entsprechend legte die Beschwerdegegnerin in der rentenzusprechenden Verfügung vom
- Juli 2024 ab Januar 2023 einen Status als Vollerwerbstätige zugrunde (act. II 191 S. 8). Wäre die Beschwerdeführerin im besagten Umfang er- werbstätig gewesen, hätte sie für ihre dazumal bereits 16jährige Tochter nicht dauerhaft präsent sein können. Sodann ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Spitals M.________ (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 12) entgegen der Darstellung in der Be- schwerde (S. 8) kein Anhaltspunkt dafür, dass die zu einer Notfallkonsulta- tion der Tochter führende Überdosierung von Medikamenten auf die (gemäss Angaben in der Beschwerde) dreitägige Abwesenheit von der Mutter zurückzuführen gewesen wäre. Im Weiteren geht aus dem Gutach- ten hervor, dass die Beschwerdeführerin übermässige Sorgen um das Wohl der Kinder hat, Auffälligkeiten in der Nähe-Distanzregulation zeigt, sich bedürftig und teilweise manipulativ gibt (act. II 174.3 S. 22) bzw. sich auch fremdanamnestisch nicht von ihrer Tochter abgrenzen kann (S. 24). Vor diesem Hintergrund hielt die psychiatrische Gutachterin explizit fest, dass die stationäre Therapie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gäbe, sich von den Problemen der Tochter zu distanzierten (S. 37). Zudem wäre die Tochter der Beschwerdeführerin während der Dauer einer stationären Behandlung der Beschwerdeführerin nicht auf sich gestellt, wird sie doch von der Beschwerdegegnerin (act. II 189 S. 10), der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (KESB; act. II 189 S. 11) und den behandelnden Ärz- ten unterstützt. Überdies war sie im Zeitpunkt der Aufforderung zur Schadenminderung bereits über 17 Jahre alt, womit sie auch unter Berück- sichtigung der bestehenden psychischen Einschränkungen in der Lage gewesen sein dürfte, ihren Alltag zumindest vorübergehend selbstständig zu bestreiten. Eine stationäre Behandlung und insbesondere eine konse- quente Medikamentenumstellung der Beschwerdeführerin wäre nicht zu- letzt auch aufgrund des auch seitens ihrer Tochter betriebenen Medikamenten- und Betäubungsmittelmissbrauchs (vgl. act. I 12) wichtig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 20 - und läge vielmehr im Interesse sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Tochter. 3.7.3 Zusammenfassend ist die Zumutbarkeit der angeordneten Mass- nahme (Anpassung der Medikation sowie stationäre psychosomatische Behandlung) sowohl in medizinischer als auch in persönlicher Hinsicht er- stellt bzw. ist deren Unzumutbarkeit im Rahmen des Untersuchungsgrund- satzes nicht bewiesen (vgl. E. 2.2.2 vorne). 3.8 Was im Weiteren die Geeignetheit der angeordneten Massnahme im Hinblick auf eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit anbelangt (vgl. E. 2.2.1 vorne), so steht gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom
- Januar 2024 fest, dass eine Anpassung der Medikation und ein weitge- hender Entzug von Pregabalin, Morphin und Benzodiazepinen im Rahmen einer stationären psychosomatischen Behandlung eine Besserung des psychischen Gesundheitszustands bewirkt hätte (act. II 174.1 S. 23) und in der Folge prognostisch mit einer Erhöhung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähig- keit hätte gerechnet werden können (act. II 178 S. 2). Dies folgt auch aus dem Umstand, dass die bisher durchgeführte Psychotherapie auf die Be- handlung einer – von der Gutachterin ausgeschlossenen (act. II 174.3 S. 30) – PTBS fokussierte (S. 24), obschon "In allen Berichten bis im März 2023 […] die traumatisierende Erfahrung in der Kindheit als verarbeitet angegeben" wurde (S. 28; vgl. auch act. II 174.1 S. 25), wohingegen die aufgrund langjähriger hoher Dosierungen verschiedener Medikamente er- folgten psychischen Beeinträchtigungen (act. II 174.3 S. 30) sowie die Schmerzstörung bisher nur – wenn überhaupt – untergeordnet behandelt wurden, deren Therapie jedoch viel dringender wäre (act. II 174.1 S. 25). Ferner ist auch unter dem Blickwinkel der Geeignetheit der Massnahme auf das in E. 3.6.2 vorne Gesagte zu verweisen, wonach es nicht nachvollzieh- bar ist, dass eine stationär erfolgende und damit kontrollierte Entzugsbe- handlung mit gegebenenfalls Umstellung der Medikation mit psychosomatischer Therapie für die Beschwerdeführerin gefährlich sein könnte (vgl. act. II 189 S. 4 f.; 209 S. 26; vgl. namentlich E. 3.6.2.2 ff. vor- ne), war es doch vielmehr die bisherige Medikation, welche gemäss Gut- achten der MEDAS als schädlich einzustufen ist (act. II 174.3 S. 38). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 21 - Für den durch die Eingliederungsmassnahme zu erwartenden Therapieer- folg bestand damit eine gemäss der Rechtsprechung genügende hinrei- chende Wahrscheinlichkeit (Urteil des BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2). Der durch die Behandlung erzielbare Nutzeffekt im Sinne der Wesentlichkeit ist denn auch bei einer prospektiv innerhalb von rund neun Monaten zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (act. II 174.1 S. 23) ohne weiteres zu beja- hen. Demnach war die Anordnung der Massnahmen auch geeignet sowie erforderlich, die rechtsprechungsgemäss vorausgesetzte wesentliche Stei- gerung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bewirken. 3.9 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zweimal mit Schreiben vom 25. März 2024 (act. II 180) und 21. August 2024 (act. II 193) zur Schadenminderung im Sinne einer Anpassung der Medikation sowie Durchführung einer stationären psychosomatischen Behandlung unter jeweiligem Hinweis auf die Säumnisfolgen im Falle ungenügender Mitwirkung aufgefordert, womit sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 2.2.1 vorne) korrekt durchgeführt hat. Gegenteiliges wird auch nicht geltend gemacht. Weiter steht ausser Streit, dass die Beschwerdeführerin der Schadenminderungsauflage im Sinne der Anordnung nicht nachge- kommen ist. Damit ist die Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG des "sich Entziehens" bzw. "Widersetzens" einer zumutbaren (vgl. E. 3.7.3 vorne) Behandlung erfüllt (vgl. E. 2.2.1 vorne), zumal das sanktionierte Verhalten aktiv oder – wie hier – passiv sein kann (vgl. ROTHENBERGER, a.a.O., N. 147 f.). 3.10 Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdeführerin mit ihrem ihr zuzurechnenden Verhalten den mittels der angeordneten medizinischen Massnahmen angestrebten Erfolg im Sinne einer Steigerung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vereitelt. Zwischen dem anordnungswidrigen Verhal- ten der Beschwerdeführerin und dem Fortbestehen der funktionellen Beein- trächtigungen im bisherigen (höhergradigen invalidisierenden) Ausmass besteht sodann ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
- Aufl. 2022, S. 89, Rz. 34). In der Folge ist die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. E. 2.2.1 vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 22 - ne) so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrge- nommen und die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 (act. II 207 f.) realisiert hätte. Mithin hat eine Anpassung des Rentenanspruchs nach Massgabe einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden ange- passten Tätigkeit zu erfolgen.
- In den angefochtenen Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 (act. II 207 f.) übernahm die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- als auch das Invalidenein- kommen (Art. 26 und 26bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) die Zahlen aus der unangefoch- ten gebliebenen Verfügung vom 5. (richtig: 18.) Juli 2024 (act. II 191). Da- bei legte sie beim Invalideneinkommen korrekterweise eine medizinisch- theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % zugrunde (vgl. E. 3.10 vorne), woraus sie einen Invaliditätsgrad von 56 % berechnete (act. II 207 S. 2). In der Folge kürzte sie die Invalidenrente per 1. Mai 2025 (act. II 208 S. 1; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) auf 56 % einer ganzen Rente (Art. 28b Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.1.2 vorne). Die Berechnungen sind nicht zu beanstan- den und werden von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, weshalb darauf verwiesen werden kann.
- Zusammenfassend bestehen die angefochtenen Verfügungen vom
- März und 11. April 2025 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 23 - 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvor- schuss gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 24 - Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290 - 25 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 290 und IV 200 2025 291 (2) ISD/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 290
- 2 - Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) meldete sich erstmals im Mai 2003 unter Hinweis auf ein Schleu- dertrauma, eine Endometriose sowie Schlafstörungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin] [act. II] 1). Nach Veranlassung eines bidisziplinären Gutachtens bei Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumato- logie, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie (act. II 16; 18), verneinte die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 19. Januar 2005 (act. II 27) bei einem Invaliditätsgrad von 14 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. A.b. Im Dezember 2021 meldete sich die (bis zur Kündigung des Arbeitsverhält- nisses per 30. Juni 2023) in einem Teilpensum als ... erwerbstätige Versi- cherte unter Hinweis auf eine Pudendusneuralgie, Diskushernien sowie eine Refluxkrankheit erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 28; 110). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, zog Berichte behandelnder Ärzte bei, führte ein Assessment durch (act. II 39) und verneinte einen An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen (act. II 40). Im Rahmen der ansch- liessenden Rentenprüfung legte die IVB das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 79-81) und liess die Versicherte anschliessend bei der E.________ (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 23. Januar 2024 [act. II 174.1 ff.]). Nach Rück- fragen an die Gutachter (act. II 178) und Durchführung des Vorbescheid- verfahrens (act. II 179 ff.) sprach die IVB der Versicherten mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 18. Juli 2024 (act. II 191) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2022 eine Invalidenrente (samt Kin-
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- 3 - derrenten) von 42.5 % einer ganzen Rente (IV-Grad 47 %) und für die Zeit ab 1. Januar 2023 eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrenten) bei IV- Graden von 80 bzw. 100 % (ab 1. März 2023), 75 % (ab 1. Juli 2023) re- spektive 78 % (ab 1. Januar 2024) zu. Dabei legte sie für den Anspruchszeitraum bis 31. Dezember 2022 die gemischte Methode (Er- werb 80 %/Haushalt 20 %) und danach die Einkommensvergleichsmethode zugrunde. A.c. Bereits mit Schreiben vom 25. März 2024 (act. II 180) hatte die IVB der Versicherten mitgeteilt, dass sich gestützt auf das Gutachten der MEDAS die Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch eine Anpassung der Medikation und eine stationäre psychosomatische Behandlung sowie gewisse gynäko- logische Vorkehren innerhalb von ca. neun Monaten verbessern lasse. Gleichzeitig forderte sie die Versicherte auf, sich den medizinischen Mass- nahmen zu unterziehen, widrigenfalls die Rente vorübergehend oder dau- ernd gekürzt oder aufgehoben werden könne. Damit war die Versicherte nicht einverstanden (act. II 189), woraufhin die IVB beim RAD eine Stel- lungnahme einholte (act. II 192) und mit Schreiben vom 21. August 2024 (act. II 193) an der Auflage zur Schadenminderung festhielt, wogegen die Versicherte erneut opponierte (act. II 196). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (act. II 198) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Januar 2025 (act. II 200) die Herabsetzung der Inva- lidenrente auf 56 % einer ganzen Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht. In der Begründung hielt sie fest, wären die Behandlungen wie empfohlen wahrgenommen worden, wäre medizinisch-theoretisch nach 8-10 Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu erwarten gewesen. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 202). Nachdem die IVB beim RAD eine weitere Stellungnahme eingeholt hatte (act. II 206), entschied sie mit Verfügung vom 27. März 2025 (act. II
207) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. Mit weiterer Verfügung vom
11. April 2025 (act. II 208) setzte die IVB die (bei einem Invaliditätsgrad von 56 %) ab 1. Mai 2025 auszurichtende Invalidenrente betraglich fest.
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- 4 - B. Gegen die Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 liess die Versi- cherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren vertreten durch Rechtsanwäl- tin B.________, mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde erheben. Sie stellt das folgende Rechtsbegehren: Die Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige ganze Invalidenrente über den 30. April 2025 hinaus ungekürzt zu erbringen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialver- sicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-
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- 5 - rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 27. März und
11. April 2025 (act. II 207 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwer- degegnerin die laufende ganze Rente zu Recht auf 56 % einer ganzen Rente gekürzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie u.a. zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem
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- 6 - Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1) und daraus abgeleitet der Selbstein- gliederungslast (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 461). Danach sind einer versi- cherten Person Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.2.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält demnach verschiedene Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweige- rung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behand- lung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vor- kehr geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrschein- lichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen ha- ben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah-
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- 7 - rens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (SVR 2019 IV Nr. 16 S. 48, 8C_865/2017 E. 3.3, 2017 IV Nr. 65 S. 203, 9C_671/2016 E. 2.2 und 4.1.1; Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3 und 5.2.2). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden- versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden- mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst bzw. perpetuiert (Urteil des BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). 2.2.2 Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1 IVG) und wird im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Ein- tritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Als zumutbar gilt jede Mass- nahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenom- men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (BGer 9C_155/2019 E. 2.2.2). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
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- 8 - Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügungen vom
27. März und 11. April 2025 (act. II 207 f.) präsentierte sich die medizini- sche Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, neurologischen, orthopädischen, gynäkologischen und psychiatrischen Untersuchung basie- renden Gutachten der MEDAS vom 23. Januar 2024 (act. II 174.1 ff.) wur- den interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 174.1 S. 14 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Somatoforme Störung mit anhaltenden Schmerzen (ICD-10 F45.1) (DSM-5 Definitionen) - Psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, schädlicher Ge- brauch (ICD-10 F13.1) - Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Harnblase (überaktive Blase) (ICD-10 N32.8) - Capsulitis adhaesiva rechte Schulter (ICD-10 M75.0) o St.p. (= Status post) Arthroskopie der rechten Schulter mit Entfer- nung eines Kalkdepots und Sehnennaht (Supraspinatus), Tenode- se der langen Bicepssehne, subacromialer Dekompression und milder Acromioplastik am 22. Dezember 2022 - Chronisches Lumbalsyndrom (degenerativ) (ICD-10 M 54.16) o St.p. dorsaler Dekompression L4/5 beidseits mit Laminotomie rechts sowie Flavektomie, Rezessotomie und over-the-top- Dekompression links. Über einen transglutealen Zugang partielle Resektion des Ligamentum Sacrotuberale, Dekompression mit Durchtrennung des Ligamentum sacrospinale und Neurolyse des Nervus pudendus 07/2021 - Chronisches HWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen (ICD-10 M54.2) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Senk-Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.67)
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- 9 - - Paroxysmale Tachykardien, wahrscheinlich supraventrikulär (ICD-10 I47.9) o Echokardiographie 02/2023 unauffällig o Laufbandergometrie 02/2023 klinisch und elektrisch negativ - St.p. laparoskopischer Hiatushernien-OP bei chronischer Refluxerkrankung 12/2017 (ICD-10 I21.9) - Anogenitales Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie (ICD-10 R52) - Atypischer Gesichtsschmerz (ICD-10 G50.1) - Generalisierte Angststörung seit 2005 (ICD-10 F41.1) - Depressive Symptomatik im Sinne einer Dysthymie, angegeben seit 2021 (ICD-10 F34.1) - Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Angeblich St.p. postnataler Depression 2007 (ICD-10 F43.2) Aktenanamnestisch - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) (kann nicht bestätigt werden) - Depressive Störung (ICD-10 F33) (gegenwärtig nicht erfüllt) - ADHD (= Attention Deficit Hyperactivity Disorder; kann weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, die vorliegende Untersuchung aus dem Jahr 2008 entspricht nicht den gängigen Methoden) (ICD-10 F90) In der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, es bestehe eine Gesamtar- beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 70 % und in einer Ver- weistätigkeit von 60 %. Dabei gelte das seitens des psychiatrischen und gynäkologischen Teilgutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil (S. 18). Hin- sichtlich allfälliger Therapieoptionen hielten die Gutachter u.a. fest, aus rein gynäkologischer Sicht könne ein Therapieversuch mit weiteren Medika- menten zur Behandlung der überaktiven Blase wie Anticholinergika oder Botox-Instillationen, sowie die lokale vaginale Östrogenisierung versucht werden. Vorgängig empfehle sich die Durchführung einer urodynamischen Untersuchung inkl. erneuter Zysto-Ureteroskopie zur besseren Eingren- zung des Beschwerdebildes und Etablierung einer spezifischen Therapie. Diese Massnahmen könnten auf die Miktionsfrequenz und die Beschwer- den, welcher der überaktiven Blase zugrunde lägen, positiv wirken (S. 22). Aus psychiatrischer Sicht wäre als erstes eine Anpassung der Medikation dringend erforderlich. Die Kombination von Pregabalin, Morphin und Ben- zodiazepinen sei ungünstig (schädlich). Es wäre ein weitgehender Entzug von diesen Medikamenten notwendig und dann nach Bedarf eine Medikati- on mit einem Antidepressivum. Eine stationäre psychosomatische Behand- lung wäre dazu klar indiziert. Eine solche Therapie wäre zumutbar, gäbe der Beschwerdeführerin auch die Chance, sich von den Problemen der
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- 10 - Tochter zu distanzieren. Es wäre für die Beschwerdeführerin auch wichtig, dass danach wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen würde. Dies könnte die Eigenständigkeit und den Selbstwert klar stärken und die psychische Situation stabilisieren. Leicht eingeschränkte Ressourcen bei der Lebens- bewältigung würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen blei- ben. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass kognitive Beeinträchtigungen bestehen blieben, diese müssten nach einem Entzug allenfalls durch eine geeignete Abklärung quantifiziert werden. Nach Durchführung dieser The- rapiemassnahmen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 23). In der Stellungnahme der MEAS vom 15. März 2024 (act. II 178) wurde festgehalten, mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wäre bei Durch- führung der Therapien aus psychiatrischer Sicht nach ca. neun Monaten zu rechnen. 3.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, berichtete am 26. April 2024 (act. II 189 S. 6), mit dem Ziel der Reduktion der vorbestehen- den Opiatmedikation habe er der Beschwerdeführerin Pregabalin ver- schrieben. Unter Aufdosierung von Pregabalin habe sie eine Reduktion der Opiatmedikation erreichen können. Sicherlich sei eine Symptomtherapie mit Pregabalin einer Opiattherapie vorzuziehen. 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, hielt im Bericht vom 30. April 2024 (act. II 189 S. 7) fest, aufgrund der Harnmenge und aufgrund der Untersuchung könne eine hyperaktive Blase ausgeschlossen werden. 3.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfass- ten Bericht vom 3. Juni 2024 (act. II 189 S. 4) fest, es werde seit mehreren Jahren eine analgetische Therapie durchgeführt mit MST, Trimipramin, Ibuprofen, Dalmadorm und Pregabalin, dies wegen neuropathischer Schmerzen multifaktorieller Ätiologie. Ein stationärer Aufenthalt sei weder sinnvoll noch medizinisch notwendig, da bereits seit mehreren Wochen resp. Monaten ambulant ein Ausschleichen der Medikation stattfinde. Ins- besondere erfolge die Reduktion mit geplantem Sistieren des MSTs und
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- 11 - Trimipramins. Ein abruptes Absetzen dieser Therapie sei auch im statio- nären Setting kontraindiziert und führe zu einer möglichen Dekompensation der Gesamtsituation. Aus diesem Grunde sei eine von der Beschwerde- gegnerin geforderte stationäre Hospitalisierung nicht sinnvoll. 3.1.5 Dr. med. I.________, Facharzt für Anästhesiologie, führte im Be- richt vom 24. Juni 2024 (act. II 189 S. 5) aus, er behandle die Beschwerde- führerin seit mehreren Jahren als Schmerztherapeut und sehe die Absetzung der dazu notwenigen Medikamente, implementiert bereits vor mehreren Jahren, als absolut kontraindiziert. Die multifaktoriellen Schmer- zen, sowohl seitens der Wirbelsäule als auch die trigeminal bedingten Schmerzen im Kopfbereich würden absolut adäquat mit den Medikamenten MST, Trimipramin und Pregabalin behandelt und die Beschwerdeführerin sei bereits am Ausschleichen der Medikamente, was aber erfahrungs- gemäss über Monate geschehen sollte und nicht wie gefordert vor der ge- planten Hospitalisation. Ein apruptes Beenden der medikamentösen Therapie sei absolut kontraindiziert und würde mit Sicherheit die Be- schwerden massiv verstärken. Da die Beschwerden adäquat therapiert seien, erübrige sich ein stationärer Aufenthalt, wie von der Beschwerde- gegnerin gefordert. 3.1.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 16. August 2024 (act. II 192) fest, es gebe keinen medizinischen Grund, warum der Empfehlung zur Schaden- minderung, wie im Gutachten vom 14. Februar (richtig: 23. Januar) 2024 dargelegt, nicht Folge geleistet werden sollte (S. 5). 3.1.7 Lic. phil. K.________, Psychologin und Psychotherapeutin FSP, hielt im zu Handen der Rechtsvertreterin verfassten Bericht vom 4. April 2025 (act. II 209 S. 26) fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in regel- mässiger psychotherapeutischer Behandlung bei ihr. Derzeit sei sie dabei, ihre Schmerzmedikation schrittweise und kontrolliert zu reduzieren. Dieses Vorgehen erfolge in Eigenverantwortung, jedoch eng begleitet durch die therapeutische Arbeit. Die Reduktion der Medikamente verlaufe bislang stabil und ohne gravierende Krisen oder Rückfälle, was für ihre psychische Stabilität und ihre zunehmende Selbstwirksamkeit spreche. Aus therapeuti- scher Sicht sei ein stationärer Aufenthalt im aktuellen Stadium nicht ange-
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- 12 - zeigt. Ein solcher Eingriff könnte vielmehr kontraproduktiv wirken, da er das aktuell gut funktionierende ambulante Vorgehen unterbrechen und die Au- tonomie der Beschwerdeführerin schwächen würde. Das stufenweise Aus- schleichen unter ambulanter Begleitung stelle in diesem Fall die angemessene und erfolgversprechende Form der Behandlung dar. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
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- 13 - E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 23. Januar 2024 (act. II 174.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Experti- sen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2.2 vorne). Gestützt darauf bestand bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in somatischer respektive gynäkologischer Hinsicht eine überaktive Blase, welche die Arbeitsfähigkeit um 40 % (in der angestammten Tätigkeit) bzw. um 20 % (in einer Verweistätigkeit) einschränkte, sowie in psychischer Hinsicht eine somatoforme Störung mit anhaltenden Schmerzen (ICD-10 F45.1) und eine psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1), wofür eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % für sämtliche Tätigkeiten bescheinigt wurde. Hieraus leiteten die Gut- achter interdisziplinär eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 70 % (ange- stammte Tätigkeit) bzw. 60 % (angepasste Tätigkeit) ab. Diese Einschätzungen überzeugen und sind denn auch unbestritten (act. II 174.1 S. 18). Ferner erachteten die Gutachter sowohl aus gynäkologischer als auch na- mentlich aus psychiatrischer Sicht die Durchführung weiterer medizinischer Massnahmen als klar indiziert (S. 22 f.), wobei sie in Bezug auf die psychia- trischen Behandlungen prognostisch eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % bzw. eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % innerhalb von neun Monaten in Aussicht stellten (S. 23; act. II 178 S. 2). Danach wäre gemäss der überzeugenden und auf der schlüssigen Einschätzung der Gutachterin, Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, basierenden Konsensbeurteilung (act. II 174.1 S. 23) als erstes eine Anpassung der Medikation dringend erforderlich gewesen, da die Kombination von Pregabalin, Morphin und Benzodiazepinen als ungünstig bzw. gar schädlich beurteilt wurde. Sodann wäre ein weitgehender Entzug von diesen Medikamenten notwendig gewesen mit – bei Bedarf – ansch- liessender Medikation mit einem Antidepressivum, wobei eine stationäre psychosomatische Behandlung dazu klar indiziert gewesen wäre (act. II 174.3 S. 36 f.).
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- 14 - 3.4 Basierend auf diesen Erkenntnissen sowie nach wiederholter Rücksprache mit dem RAD (act. II 192; 198; 206) forderte die Beschwer- degegnerin die Beschwerdeführerin zur Schadenminderung in Form einer Anpassung der Medikation und einer stationären psychosomatischen Be- handlung sowie zu diversen gynäkologischen Massnahmen auf (act. II 180; 193). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angeordneten Massnah- men seien sowohl aus medizinischen (Beschwerde S. 6 f.) als auch aus persönlichen Gründen nicht zumutbar (Beschwerde S. 7 f.). Es rechtfertigt sich, den Fokus im Folgenden auf die Auflagen in psychiatri- scher Hinsicht zu richten, zumal die Auflagen betreffend gynäkologische Massnahmen für sich genommen gemäss Gutachten der MEDAS prognos- tisch keine massgebende quantitative Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermocht hätten (vgl. E. 3.3 vorne). Immerhin ist aber festzuhal- ten, dass zuletzt vom behandelnden Dr. med. G.________ eine hyperaktive Blase gar ausgeschlossen wurde (vgl. act. II 189 S. 7), womit zumindest fraglich erscheint, inwieweit die vormals gutachterlich attestierte Arbeitsun- fähigkeit in gynäkologischer Hinsicht weiterhin Bestand hat. 3.5 Nach der Rechtsprechung sind für die Frage der Zumutbarkeit einer Behandlung die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere sowohl subjektive (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, familiäre Ver- hältnisse etc.) als auch objektive (Arbeitsmarkt, allgemeine Lebenserfah- rung, noch zu erwartende Aktivitätsdauer etc.) Umstände zu berücksichtigen. Massgebend ist aber ein objektiver Massstab, subjektive Wertungen der versicherten Person müssen ausser Acht bleiben (Urteil des BGer 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1; BRUNNER/VOLLEWEIDER, in: FRÉSARD FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allge- meiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 21 N. 68). 3.6 Wie in E. 2.2.2 vorne gezeigt, ist in medizinischer Hinsicht eine der Eingliederung dienende Behandlung zumutbar, es sei denn, die Massnah- me ist dem Gesundheitszustand nicht angemessen. Insbesondere gilt etwa eine intensive, engmaschige psychiatrische Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine vollstationäre Behandlung als grundsätzlich zu- mutbar (vgl. Urteil des BGer 8C_70/2014 vom 7. April 2014; BRUNNER/VOLLENWEIDER, a.a.O., N. 70).
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- 15 - Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte besteht vorliegend kein Anlass für eine andere Betrachtungsweise: 3.6.1 Zunächst befindet sich unter den im Verwaltungsverfahren bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahmen der Be- handler (act. II 189 S. 4-7; 209 S. 26) keine fachärztlich psychiatrische Ein- schätzung betreffend Zumutbarkeit und Gebotenheit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten medizinischen Massnahmen. Dies fällt insofern ins Gewicht, als die von der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. L.________ und in der Folge auch interdisziplinär für notwendig erachtete Anpassung der Medikation sowie Durchführung einer stationären psycho- somatischen Behandlung (act. II 174.3 S. 36 f.; 174.1 S. 23) im Wesentli- chen der Behandlung der psychischen Gesundheit dient, hielt Dr. med. L.________ doch fest, die gezeigten Veränderungen der kognitiven Fähig- keiten, der Affektivität und in der Interaktion sowie die anhaltende Nervo- sität und Anspannung könnten gut mit Folgen von langanhaltendem Konsum von psychotropen Substanzen erklärt werden (act. II 174.3 S. 30). Insofern überzeugt es nicht, wenn die zur Behebung oder Linderung dieser Beeinträchtigungen hierfür notwendige Ausgestaltung der therapeutischen Massnahmen (Setting) aus fachfremder bzw. aus nicht fachpsychiatrischer Sicht in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des BGer 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3). 3.6.2 Ungeachtet dessen vermögen die Berichte jedoch auch inhaltlich keine medizinische Unzumutbarkeit der angeordneten Massnahmen zu belegen, zumal dem Grundsatz nach auch seitens der Behandler Konsens zu bestehen scheint, dass eine Anpassung der Medikation unter Weglas- sung gewisser Arzneimittel zu erfolgen hat (vgl. E. 3.1.2, E. 3.1.4 f. und E. 3.1.7 vorne). Soweit sie sich dennoch gegen die in der Schadenminde- rungsauflage vom 25. März 2024 (act. II 180) angeordneten Massnahmen und insbesondere gegen das stationäre Setting aussprachen, ist Folgendes festzuhalten: 3.6.2.1 Der Bericht des Gynäkologen Dr. med. G.________ vom 30. April 2024 (act. II 189 S. 7) betrifft die mit Schreiben vom 25. März 2024 (act. II
180) ebenfalls angeordneten gynäkologischen Massnahmen. Wie gezeigt (vgl. E. 3.3 f. vorne), beschlägt die vorliegende Streitigkeit die angeordne-
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- 16 - ten psychiatrischen Massnahmen, weshalb aus diesem Bericht hinsichtlich deren Zumutbarkeit nichts gewonnen werden kann. Insbesondere ergeben sich aus diesem Bericht keine Anhaltspunkte dafür, dass eine stationäre Massnahme aufgrund gynäkologischer Beeinträchtigungen unzumutbar wäre. 3.6.2.2 Sodann äussert sich der Bericht des Neurologen Dr. med. F.________ vom 26. April 2024 (act. II 189 S. 6) nicht zur Indikation einer stationären Massnahme, stellt diese mithin auch nicht in Frage. Indessen befürwortet er eine weitere Applikation von Pregabalin, wohingegen gemäss Gutachten der MEDAS gerade die Abgabe dieses Medikaments in Kombination mit anderen Arzneimitteln ungünstig bzw. gar schädlich ist (act. II 174.1 S. 23). Dr. med. F.________ begründet seine von der psych- iatrischen Gutachterin abweichende Auffassung nicht, weshalb darauf nicht abgestellt und folglich auch nicht auf eine Unzumutbarkeit des von Dr. med. L.________ im Rahmen eines stationären Settings befürworteten weitge- henden Entzugs von diesen Medikamenten geschlossen werden kann. 3.6.2.3 Der Internist Dr. med. H.________ hielt fest, dass ein "apruptes Abstoppen" der von ihm als analgetisch bezeichneten, auch die Abgabe von Pregabalin beinhaltenden Therapie im stationären Setting "kontraindi- ziert" sei und zu einer "möglichen Dekompensation" der Gesamtsituation führe, weshalb eine stationäre Therapie nicht sinnvoll sei (act. II 189 S. 4). In der Schadenminderungsauflage vom 25. März 2024 (act. II 180) und deren Bestätigung vom 21. August 2024 (act. II 193) wird indes "zur An- passung der Medikation" aufgefordert, nicht zum übergangslosen Entzug. Dieser hat gemäss Gutachten der MEDAS vielmehr begleitet über einen Zeitraum von acht bis zehn Monaten und dabei teilweise im Rahmen einer stationären psychosomatischen Behandlung zu erfolgen (act. II 174.1 S. 23). Insofern beruht der Bericht von Dr. med. H.________ und die von ihm implizierte Unzumutbarkeit der Schadenminderungsauflage auf einem un- zutreffenden Verständnis der Anordnungen vom 25. März und 21. August 2024. 3.6.2.4 Das in E. 3.6.2.3 hiervor Gesagte gilt auch in Bezug auf den Be- richt des Anästhesiologen Dr. med. I.________ vom 24. Juni 2024 (act. II 189 S. 5), welcher sich aus den selben Gründen gegen eine stationäre
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- 17 - Therapie aussprach. Im Übrigen argumentiert er widersprüchlich, wenn er die Absetzung der Medikamente als "absolut kontraindiziert" bezeichnet, gleichzeitig aber angibt, die Beschwerdeführerin sei bereits "am Ausschlei- chen der Medikamente". Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die bis- herige Medikation in ihrer Gesamtheit gemäss Gutachten der MEDAS und entgegen Dr. med. I.________ eben gerade nicht als "absolut adäquat" zu beurteilen ist, führte der kombinierte Substanzgebrauch doch zu erhebli- chen psychischen Beeinträchtigungen (act. II 174.3 S. 30) bzw. wurde die- ser interdisziplinär als schädlich qualifiziert (act. II 174.1 S. 23). Anzufügen bleibt sodann, dass selbst wenn ein Ausschleichen der Medikamente auf ambulanten Wege erfolgen sollte, dies noch nicht auf Unzumutbarkeit einer stationären Massnahme schliessen liesse, zumal diese auch der Behand- lung der somatoformen Problematik dienen würde bzw. gedient hätte. 3.6.2.5 Schliesslich führte die behandelnde Psychologin lic. phil. K.________ im Bericht vom 4. April 2025 (act. II 209 S. 26) ins Feld, dass ein stationärer Aufenthalt "kontraproduktiv wirken" könnte, weil er das "ak- tuell gut funktionierende ambulante Vorgehen" unterbrechen könnte. Dem ist entgegen zu halten, dass ein stationärer Entzug den Vorteil einer inten- siveren Überwachung hat und eine stete Betreuung durch medizinisches Fachpersonal gewährleistet. Lic. phil. K.________ räumte selber ein, dass die gemäss ihren Angaben schrittweise Reduktion der Schmerzmedikation in Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin erfolge, womit eine effekti- ve Überwachung der Massnahme nicht erfolgte bzw. auch nicht möglich war, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behandlerin das Ausschleichen der Medikamente etwa im Rahmen regelmässiger Erhebun- gen von Medikamentenspiegeln überprüft hätte. Selbst jedoch wenn dem so wäre, genügt es aus objektivem Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge der Behandler in kooperativer Weise umsetzt, solange – wie hier – aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht aus- reichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre) Behandlungs- möglichkeiten weiterhin indiziert sind (Urteil des BGer 8C_741/2018 vom
22. Mai 2019 E. 4.2). Mithin kann aus dem blossen – und letztlich nicht belegten – Geltendmachen einer aktuell gut funktionierenden ambulanten, jedoch nicht fachpsychiatrischen Behandlung nicht auf die Unzumutbarkeit einer stationären Therapie geschlossen werden, zumal Letztere im Lichte
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- 18 - der Geeignetheit (vgl. E. 3.8 hinten) bessere Gewähr für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bietet. 3.6.3 Demnach ist die angeordnete Massnahme in medizinischer Hin- sicht zumutbar respektive ist deren Unzumutbarkeit nicht erstellt. 3.7 Die Beschwerdeführerin macht sodann in Zusammenhang mit der Betreuungspflicht der Tochter, welche selbst gesundheitlich stark beein- trächtigt sei, eine persönliche Unzumutbarkeit geltend. Demnach dürfe nicht durch die Abwesenheit der Mutter das bisher mit der Tochter Erreich- te gefährdet werden, gerade auch, weil es momentan um die Stabilisierung und Ermöglichung der Aufnahme einer Ausbildung der Tochter gehe, die Situation aber weiterhin labil sei (Beschwerde S. 7 f.; vgl. act. II 189 S. 8-11). 3.7.1 Wie in E. 3.5 vorne gezeigt, können nach der zu Art. 21 Abs. 4 letzter Satz ATSG ergangenen Rechtsprechung auch subjektive Gründe wie etwa familiäre Verhältnisse Unzumutbarkeit einer medizinischen Mass- nahme begründen (vgl. auch Ziffer 5028 des Kreisschreibens über das Ver- fahren in der Invalidenversicherung [KSVI]). In Bezug auf Art. 21 Abs. 4 letzter Satz ATSG, wonach Behandlungs- oder Eingliederungsmassnah- men, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, hielt das Bundesgericht fest, dies bedeute nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstelle, automatisch zumutbar sei; die gesetzli- che Vorgabe weise aber doch daraufhin, dass nur Gründe von einer gewis- sen Schwere zur Unzumutbarkeit führen (BGer 8C_128/2007 E. 3.1). Inwieweit vorliegend im Rahmen von Art. 7a IVG diese grundsätzlich invali- ditätsfremden persönlichen Faktoren (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2) Berücksichtigung finden können (vgl. BBl 2005 4459 S. 4560; BGE 145 V 2 E. 4.2.3 S. 9; HANS- JAKOB MOSIMANN, Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten in der Invalidenversicherung, in: Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten,
4. Basler Sozialversicherungsrechtstagung, 2021, S. 29 ff.), kann dahinge- hend offen bleiben, als bei Zugrundelegung der zu Art. 21 Abs. 4 ATSG ergangenen Rechtsprechung die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Guns- ten abzuleiten vermag.
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- 19 - 3.7.2 So verkennt wie schon die Beschwerdegegnerin auch das Gericht nicht, dass die Situation mit der Tochter für die Beschwerdeführerin heraus- fordernd ist. Indessen wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber angegeben, im hypothetischen Gesundheitsfall vom Zeitpunkt an, da die Kinder aus der Schule seien, in einem 100%-Pensum erwerbstätig zu sein (act. II 39 S. 3). Entsprechend legte die Beschwerdegegnerin in der rentenzusprechenden Verfügung vom
18. Juli 2024 ab Januar 2023 einen Status als Vollerwerbstätige zugrunde (act. II 191 S. 8). Wäre die Beschwerdeführerin im besagten Umfang er- werbstätig gewesen, hätte sie für ihre dazumal bereits 16jährige Tochter nicht dauerhaft präsent sein können. Sodann ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Spitals M.________ (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 12) entgegen der Darstellung in der Be- schwerde (S. 8) kein Anhaltspunkt dafür, dass die zu einer Notfallkonsulta- tion der Tochter führende Überdosierung von Medikamenten auf die (gemäss Angaben in der Beschwerde) dreitägige Abwesenheit von der Mutter zurückzuführen gewesen wäre. Im Weiteren geht aus dem Gutach- ten hervor, dass die Beschwerdeführerin übermässige Sorgen um das Wohl der Kinder hat, Auffälligkeiten in der Nähe-Distanzregulation zeigt, sich bedürftig und teilweise manipulativ gibt (act. II 174.3 S. 22) bzw. sich auch fremdanamnestisch nicht von ihrer Tochter abgrenzen kann (S. 24). Vor diesem Hintergrund hielt die psychiatrische Gutachterin explizit fest, dass die stationäre Therapie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gäbe, sich von den Problemen der Tochter zu distanzierten (S. 37). Zudem wäre die Tochter der Beschwerdeführerin während der Dauer einer stationären Behandlung der Beschwerdeführerin nicht auf sich gestellt, wird sie doch von der Beschwerdegegnerin (act. II 189 S. 10), der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (KESB; act. II 189 S. 11) und den behandelnden Ärz- ten unterstützt. Überdies war sie im Zeitpunkt der Aufforderung zur Schadenminderung bereits über 17 Jahre alt, womit sie auch unter Berück- sichtigung der bestehenden psychischen Einschränkungen in der Lage gewesen sein dürfte, ihren Alltag zumindest vorübergehend selbstständig zu bestreiten. Eine stationäre Behandlung und insbesondere eine konse- quente Medikamentenumstellung der Beschwerdeführerin wäre nicht zu- letzt auch aufgrund des auch seitens ihrer Tochter betriebenen Medikamenten- und Betäubungsmittelmissbrauchs (vgl. act. I 12) wichtig
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- 20 - und läge vielmehr im Interesse sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Tochter. 3.7.3 Zusammenfassend ist die Zumutbarkeit der angeordneten Mass- nahme (Anpassung der Medikation sowie stationäre psychosomatische Behandlung) sowohl in medizinischer als auch in persönlicher Hinsicht er- stellt bzw. ist deren Unzumutbarkeit im Rahmen des Untersuchungsgrund- satzes nicht bewiesen (vgl. E. 2.2.2 vorne). 3.8 Was im Weiteren die Geeignetheit der angeordneten Massnahme im Hinblick auf eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit anbelangt (vgl. E. 2.2.1 vorne), so steht gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom
23. Januar 2024 fest, dass eine Anpassung der Medikation und ein weitge- hender Entzug von Pregabalin, Morphin und Benzodiazepinen im Rahmen einer stationären psychosomatischen Behandlung eine Besserung des psychischen Gesundheitszustands bewirkt hätte (act. II 174.1 S. 23) und in der Folge prognostisch mit einer Erhöhung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähig- keit hätte gerechnet werden können (act. II 178 S. 2). Dies folgt auch aus dem Umstand, dass die bisher durchgeführte Psychotherapie auf die Be- handlung einer – von der Gutachterin ausgeschlossenen (act. II 174.3 S.
30) – PTBS fokussierte (S. 24), obschon "In allen Berichten bis im März 2023 […] die traumatisierende Erfahrung in der Kindheit als verarbeitet angegeben" wurde (S. 28; vgl. auch act. II 174.1 S. 25), wohingegen die aufgrund langjähriger hoher Dosierungen verschiedener Medikamente er- folgten psychischen Beeinträchtigungen (act. II 174.3 S. 30) sowie die Schmerzstörung bisher nur – wenn überhaupt – untergeordnet behandelt wurden, deren Therapie jedoch viel dringender wäre (act. II 174.1 S. 25). Ferner ist auch unter dem Blickwinkel der Geeignetheit der Massnahme auf das in E. 3.6.2 vorne Gesagte zu verweisen, wonach es nicht nachvollzieh- bar ist, dass eine stationär erfolgende und damit kontrollierte Entzugsbe- handlung mit gegebenenfalls Umstellung der Medikation mit psychosomatischer Therapie für die Beschwerdeführerin gefährlich sein könnte (vgl. act. II 189 S. 4 f.; 209 S. 26; vgl. namentlich E. 3.6.2.2 ff. vor- ne), war es doch vielmehr die bisherige Medikation, welche gemäss Gut- achten der MEDAS als schädlich einzustufen ist (act. II 174.3 S. 38).
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- 21 - Für den durch die Eingliederungsmassnahme zu erwartenden Therapieer- folg bestand damit eine gemäss der Rechtsprechung genügende hinrei- chende Wahrscheinlichkeit (Urteil des BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2). Der durch die Behandlung erzielbare Nutzeffekt im Sinne der Wesentlichkeit ist denn auch bei einer prospektiv innerhalb von rund neun Monaten zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (act. II 174.1 S. 23) ohne weiteres zu beja- hen. Demnach war die Anordnung der Massnahmen auch geeignet sowie erforderlich, die rechtsprechungsgemäss vorausgesetzte wesentliche Stei- gerung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bewirken. 3.9 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zweimal mit Schreiben vom 25. März 2024 (act. II 180) und 21. August 2024 (act. II
193) zur Schadenminderung im Sinne einer Anpassung der Medikation sowie Durchführung einer stationären psychosomatischen Behandlung unter jeweiligem Hinweis auf die Säumnisfolgen im Falle ungenügender Mitwirkung aufgefordert, womit sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 2.2.1 vorne) korrekt durchgeführt hat. Gegenteiliges wird auch nicht geltend gemacht. Weiter steht ausser Streit, dass die Beschwerdeführerin der Schadenminderungsauflage im Sinne der Anordnung nicht nachge- kommen ist. Damit ist die Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG des "sich Entziehens" bzw. "Widersetzens" einer zumutbaren (vgl. E. 3.7.3 vorne) Behandlung erfüllt (vgl. E. 2.2.1 vorne), zumal das sanktionierte Verhalten aktiv oder – wie hier – passiv sein kann (vgl. ROTHENBERGER, a.a.O., N. 147 f.). 3.10 Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdeführerin mit ihrem ihr zuzurechnenden Verhalten den mittels der angeordneten medizinischen Massnahmen angestrebten Erfolg im Sinne einer Steigerung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vereitelt. Zwischen dem anordnungswidrigen Verhal- ten der Beschwerdeführerin und dem Fortbestehen der funktionellen Beein- trächtigungen im bisherigen (höhergradigen invalidisierenden) Ausmass besteht sodann ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
4. Aufl. 2022, S. 89, Rz. 34). In der Folge ist die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. E. 2.2.1 vor-
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- 22 - ne) so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrge- nommen und die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 (act. II 207 f.) realisiert hätte. Mithin hat eine Anpassung des Rentenanspruchs nach Massgabe einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden ange- passten Tätigkeit zu erfolgen. 4. In den angefochtenen Verfügungen vom 27. März und 11. April 2025 (act. II 207 f.) übernahm die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- als auch das Invalidenein- kommen (Art. 26 und 26bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) die Zahlen aus der unangefoch- ten gebliebenen Verfügung vom 5. (richtig: 18.) Juli 2024 (act. II 191). Da- bei legte sie beim Invalideneinkommen korrekterweise eine medizinisch- theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % zugrunde (vgl. E. 3.10 vorne), woraus sie einen Invaliditätsgrad von 56 % berechnete (act. II 207 S. 2). In der Folge kürzte sie die Invalidenrente per 1. Mai 2025 (act. II 208 S. 1; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) auf 56 % einer ganzen Rente (Art. 28b Abs. 2 IVG; vgl. E. 2.1.2 vorne). Die Berechnungen sind nicht zu beanstan- den und werden von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, weshalb darauf verwiesen werden kann. 5. Zusammenfassend bestehen die angefochtenen Verfügungen vom
27. März und 11. April 2025 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
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- 23 - 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvor- schuss gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
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- 24 - Rechtsmittelbelehrung
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- 25 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.