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200 2025 283

Bern VerwG · 2025-08-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. März 2025

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene, aus ... stammende A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) reiste am TT. MM 2012 in die Schweiz ein und meldete sich im Juli 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu sei- ner Rente der Invalidenversicherung (IV) an (Akten AKB [act. II] 1, 4/1, 9). Mit Verfügung vom 7. November 2023 (act. II 17) verneinte die AKB den Anspruch auf EL für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022, wogegen der Versicherte Einsprache erhob (act. II 19). Mit Verfü- gung vom 27. März 2024, welche die Verfügung vom 7. November 2023 ersetzte, verneinte die AKB einen Anspruch auf EL ab dem 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021, bejahte hingegen einen solchen ab dem

1. Januar 2022; zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei am TT. MM 2022 (recte: 2012) in die Schweiz eingereist. Das Sozialversiche- rungsabkommen mit ... sei (erst) am TT.MM 2022 in Kraft getreten, wes- halb die zehnjährige Karenzfrist massgebend sei (act. II 26). Daran hielt die AKB auf erneute Einsprache hin (act. II 29) mit Entscheid vom 21. März 2025 (act. II 36) fest. B. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde. Er beantragt, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei insofern aufzuheben, als bereits ab Fe- bruar 2021 EL zuzuerkennen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, EL 200 2025 283

- 3 -

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. März 2025 (act. II 36). Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerde- gegnerin den Anspruchsbeginn auf EL zu Recht auf den 1. Januar 2022 statt auf den 1. Februar 2021 festgelegt hat und hierbei, ob die zehn- oder die fünfjährige Karenzfrist zur Anwendung gelangt.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, EL 200 2025 283

- 4 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Mit Blick auf den Streitgegenstand bil- denden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) bzw. den per 1. Februar 2021 festgesetzten IV-Rentenanspruch (act. II 9) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG haben Ausländerinnen und Ausländer nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, EL 200 2025 283

- 5 - ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren unun- terbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen sowie für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausseror- dentliche Renten der AHV oder IV haben oder hätten, wenn sie die Min- destbeitragsdauer von drei Jahren nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) erfüllen würden, beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ELG). 3. 3.1 Neben den allgemeinen Voraussetzungen (E. 2.2 hiervor) müssen gewisse ausländische Staatsangehörige zusätzlich den Nachweis erbrin- gen, dass sie sich für eine bestimmte Zeit ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (E. 2.3 hiervor; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2021, S. 165 N. 417). Schweizer Staatsangehörigen sowie Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder des Vereinigten König- reiches, die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) unterstellt sind, ist die EL ohne Rücksicht auf eine bestimmte Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu gewähren (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 166 N. 422; Rz. 2410.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Für alle übrigen ausländischen Staatsangehörigen, Flüchtlinge und Staatenlose sind dagegen sogenannte Karenzfristen vorgesehen. Um eine EL bean- spruchen zu können, müssen diese Personen ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor dem Anspruchsbeginn ununter- brochen während einer bestimmten Zeit in der Schweiz gehabt haben (CA- RIGIET/KOCH, a.a.O., S. 167 N. 425; Rz. 2410.02 WEL). Die Karenzfrist be- ginnt zu laufen, sobald die anspruchsbegründende Person mit einer aus- ländischen Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent- halt in der Schweiz hat (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 167 f. N. 426; Rz. 2430.01 WEL).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, EL 200 2025 283

- 6 - 3.2 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus ... stammt und am TT. MM 2012 in die Schweiz einreiste (act. II 1/1, 4/1, 25/1). Als ... ist er nicht Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Staates (vgl. <www.europa.eda.admin.ch/de/mitgliedstaaten>), womit er für den An- spruch auf EL eine Karenzfrist zu bestehen hat (vgl. E. 2.3 und 3.1 hiervor). Diese begann mit der Einreise in die Schweiz am TT. MM 2012 zu laufen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die zehnjährige Karenzfrist aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und ... über soziale Sicherheit vom TT.MM … (Sozialversi- cherungsabkommen; SR ...) um fünf Jahre reduziere, sehe doch Art. … Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens einen Anspruch auf ausseror- dentliche Renten vor für Staatsangehörige von ..., die unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf vollen Jahren in der Schweiz gewohnt haben. Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 ELG betrage die Karenzfrist somit fünf Jahre. 3.4 Das erwähnte Sozialversicherungsabkommen ist am TT. MM … durch Notenaustausch (Art. … Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens) in Kraft getreten (AS ...; vgl. auch Art. 7 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512]). Das vom Beschwerdeführer referenzierte Datum des Inkrafttretens vom TT.MM … (Beschwerde S. 1 f.) gemäss der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV; <www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/....html>; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) ist offenkundig unzutreffend. In dem auf derselben Seite abrufbarem Informationsblatt "Informationen für Staatsangehörige ..." (S. 1 oben und Ziff. 2) wird denn auch zutreffend fest- gehalten, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und ... am TT.MM … in Kraft getreten ist. 3.5 Nach Art. … Abs. 1 des besagten Abkommens begründet es keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. Für Leis- tungsansprüche bis zum TT. MM …, namentlich für die ausserordentlichen Renten, gelangte das Abkommen somit nicht zur Anwendung, womit der Beschwerdeführer für den entsprechenden Zeitraum auch keine Ansprüche aus Art. 5 Abs. 3 ELG abzuleiten vermag. Abs. 3 desselben Artikels geht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, EL 200 2025 283

- 7 - Abs. 1 auch nicht vor (Beschwerde S. 2), sondern regelt einzig, dass für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen zurückge- legte Versicherungszeiten sowie Versicherungsereignisse berücksichtigt werden, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden oder eingetreten sind. Leistungsansprüche gestützt auf das Abkommen können indes erst nach seinem Inkrafttreten entstehen (vgl. dazu auch In- formationsblatt "Informationen für Staatsangehörige ...", a.a.O., S. 1 Ziff. 2). 3.6 Nach dem Dargelegten kommt vorliegend die zehnjährige Karenz- frist im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ELG zur Anwendung, welche mit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am TT. MM 2012 zu laufen begonnen hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin bestätigte da- mit mit Einspracheentscheid vom 21. März 2025 (act. II 36) zu Recht den Anspruchsbeginn auf EL ab dem 1. Januar 2022. Die Beschwerde ist of- fensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, EL 200 2025 283 - 8 -
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2025 283 FUE/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. August 2025 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. März 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, EL 200 2025 283

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1964 geborene, aus ... stammende A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) reiste am TT. MM 2012 in die Schweiz ein und meldete sich im Juli 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu sei- ner Rente der Invalidenversicherung (IV) an (Akten AKB [act. II] 1, 4/1, 9). Mit Verfügung vom 7. November 2023 (act. II 17) verneinte die AKB den Anspruch auf EL für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022, wogegen der Versicherte Einsprache erhob (act. II 19). Mit Verfü- gung vom 27. März 2024, welche die Verfügung vom 7. November 2023 ersetzte, verneinte die AKB einen Anspruch auf EL ab dem 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021, bejahte hingegen einen solchen ab dem

1. Januar 2022; zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei am TT. MM 2022 (recte: 2012) in die Schweiz eingereist. Das Sozialversiche- rungsabkommen mit ... sei (erst) am TT.MM 2022 in Kraft getreten, wes- halb die zehnjährige Karenzfrist massgebend sei (act. II 26). Daran hielt die AKB auf erneute Einsprache hin (act. II 29) mit Entscheid vom 21. März 2025 (act. II 36) fest. B. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde. Er beantragt, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei insofern aufzuheben, als bereits ab Fe- bruar 2021 EL zuzuerkennen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, EL 200 2025 283

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. März 2025 (act. II 36). Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerde- gegnerin den Anspruchsbeginn auf EL zu Recht auf den 1. Januar 2022 statt auf den 1. Februar 2021 festgelegt hat und hierbei, ob die zehn- oder die fünfjährige Karenzfrist zur Anwendung gelangt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 4 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Mit Blick auf den Streitgegenstand bil- denden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) bzw. den per 1. Februar 2021 festgesetzten IV-Rentenanspruch (act. II 9) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG haben Ausländerinnen und Ausländer nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt,

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- 5 - ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren unun- terbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen sowie für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausseror- dentliche Renten der AHV oder IV haben oder hätten, wenn sie die Min- destbeitragsdauer von drei Jahren nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) erfüllen würden, beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ELG). 3. 3.1 Neben den allgemeinen Voraussetzungen (E. 2.2 hiervor) müssen gewisse ausländische Staatsangehörige zusätzlich den Nachweis erbrin- gen, dass sie sich für eine bestimmte Zeit ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (E. 2.3 hiervor; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2021, S. 165 N. 417). Schweizer Staatsangehörigen sowie Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder des Vereinigten König- reiches, die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) unterstellt sind, ist die EL ohne Rücksicht auf eine bestimmte Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu gewähren (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 166 N. 422; Rz. 2410.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Für alle übrigen ausländischen Staatsangehörigen, Flüchtlinge und Staatenlose sind dagegen sogenannte Karenzfristen vorgesehen. Um eine EL bean- spruchen zu können, müssen diese Personen ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor dem Anspruchsbeginn ununter- brochen während einer bestimmten Zeit in der Schweiz gehabt haben (CA- RIGIET/KOCH, a.a.O., S. 167 N. 425; Rz. 2410.02 WEL). Die Karenzfrist be- ginnt zu laufen, sobald die anspruchsbegründende Person mit einer aus- ländischen Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent- halt in der Schweiz hat (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 167 f. N. 426; Rz. 2430.01 WEL).

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- 6 - 3.2 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus ... stammt und am TT. MM 2012 in die Schweiz einreiste (act. II 1/1, 4/1, 25/1). Als ... ist er nicht Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Staates (vgl.), womit er für den An- spruch auf EL eine Karenzfrist zu bestehen hat (vgl. E. 2.3 und 3.1 hiervor). Diese begann mit der Einreise in die Schweiz am TT. MM 2012 zu laufen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die zehnjährige Karenzfrist aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und ... über soziale Sicherheit vom TT.MM … (Sozialversi- cherungsabkommen; SR ...) um fünf Jahre reduziere, sehe doch Art. … Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens einen Anspruch auf ausseror- dentliche Renten vor für Staatsangehörige von ..., die unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf vollen Jahren in der Schweiz gewohnt haben. Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 ELG betrage die Karenzfrist somit fünf Jahre. 3.4 Das erwähnte Sozialversicherungsabkommen ist am TT. MM … durch Notenaustausch (Art. … Abs. 3 des Sozialversicherungsabkommens) in Kraft getreten (AS ...; vgl. auch Art. 7 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512]). Das vom Beschwerdeführer referenzierte Datum des Inkrafttretens vom TT.MM … (Beschwerde S. 1 f.) gemäss der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV;; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) ist offenkundig unzutreffend. In dem auf derselben Seite abrufbarem Informationsblatt "Informationen für Staatsangehörige ..." (S. 1 oben und Ziff. 2) wird denn auch zutreffend fest- gehalten, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und ... am TT.MM … in Kraft getreten ist. 3.5 Nach Art. … Abs. 1 des besagten Abkommens begründet es keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. Für Leis- tungsansprüche bis zum TT. MM …, namentlich für die ausserordentlichen Renten, gelangte das Abkommen somit nicht zur Anwendung, womit der Beschwerdeführer für den entsprechenden Zeitraum auch keine Ansprüche aus Art. 5 Abs. 3 ELG abzuleiten vermag. Abs. 3 desselben Artikels geht

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- 7 - Abs. 1 auch nicht vor (Beschwerde S. 2), sondern regelt einzig, dass für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen zurückge- legte Versicherungszeiten sowie Versicherungsereignisse berücksichtigt werden, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt worden oder eingetreten sind. Leistungsansprüche gestützt auf das Abkommen können indes erst nach seinem Inkrafttreten entstehen (vgl. dazu auch In- formationsblatt "Informationen für Staatsangehörige ...", a.a.O., S. 1 Ziff. 2). 3.6 Nach dem Dargelegten kommt vorliegend die zehnjährige Karenz- frist im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ELG zur Anwendung, welche mit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am TT. MM 2012 zu laufen begonnen hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin bestätigte da- mit mit Einspracheentscheid vom 21. März 2025 (act. II 36) zu Recht den Anspruchsbeginn auf EL ab dem 1. Januar 2022. Die Beschwerde ist of- fensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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- 8 - 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.