opencaselaw.ch

200 2025 280

Bern VerwG · 2025-08-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. März 2025

Sachverhalt

A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. Mai 2024 beim Fahrradfahren im Pumptrack in einer Steilwandkur- ve stürzte (Akten der Suva bzw. Beschwerdegegnerin [act. II ] 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die vorübergehenden Leis- tungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (vgl. act. II 3). Nach Bei- zug verschiedener Arztberichte hielt die Suva gestützt auf eine Beurteilung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Versicherungsme- dizin Suva, vom 25. Oktober 2024 (act. II 44) mit Verfügung vom 30. Okto- ber 2024 (act. II 53) fest, der Zustand wie er sich auch ohne Unfall einge- stellt hätte, sei erreicht und die Beschwerden an der rechten Schulter seien nicht mehr kausal zum Ereignis vom 20. Mai 2024. Der Fall werde per

13. September 2024 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versi- cherungsleistungen werde abgelehnt. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 68, 72) wies die Suva nach Einholen einer neuen Beurteilung durch Dr. med. C.________ vom 16. Januar 2025 (act. II 74) mit Entscheid vom

18. März 2025 (act. II 78) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, wie schon im Einspracheverfahren ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 5. Mai 2025 Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 18. März 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen nach dem Unfallversicherungsgesetz, insbesondere Heil- behandlungskosten und Taggelder, zu Gunsten des Beschwerdeführers wieder auf- zunehmen und zu erbringen. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom

18. März 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2025, UV 200 2025 280

- 3 - gen, insbesondere der Erstellung einer medizinischen Begutachtung, an die Vorin- stanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter: Der Einspracheentscheid der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom

18. März 2025 sei aufzuheben und es sei die Durchführung eines gerichtlichen medi- zinischen Gutachtens anzuordnen sowie gestützt darauf eine Neubeurteilung durch das angerufene Gericht vorzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (act. II 78). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Mai 2024. Bestritten ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin

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- 4 - den Fall zu Recht per 13. September 2024 abschloss und einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen zufolge Erreichen des status quo sine betreffend den Gesundheitsschaden an der Schulter verneinte.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge-

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- 5 - dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56).

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- 6 - 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massga- be der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits- fähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heil- behandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeu- tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die- se Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 2.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.1). Insbe- sondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des BGer 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.2). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 20. Mai 2024 (act. II 1) die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Le- galdefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin anerkann- te ihre Leistungspflicht und erbrachte zunächst vorübergehende Leistungen (act. II 78 S. 7). Zu Recht unbestritten ist weiter, dass hinsichtlich der un- fallkausalen Rippenfrakturen und des Pneumothoraxes die Behandlung ohne weitere Folgen abgeschlossen werden konnte (vgl. act. II 44 S. 3). Streitig ist hingegen, ob zwischen dem Unfall vom 20. Mai 2024 und der subtotalen Partialruptur der Supraspinatussehne mit Beteiligung des Infra- spinatusvorderrandes sowie der Bizepspulley-Läsion ein natürlicher Kausa-

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- 7 - lzusammenhang besteht bzw. ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 13. September 2024 abgeschlossen hat. 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten das Folgende ent- nehmen: 3.2.1 Im Verlegungsbericht des Spitals D.________, Notfall, vom 20. Mai 2024 (act. II 13) wurde ausgeführt, anlässlich des Bodychecks durch den Notfall seien folgende Befunde erhoben worden: Schürfwunde rechts am Knie, über der rechten Tibiakante, an der rechten Schulter, an der rechten Hand. Leichte Druckdolenz über der rechten Schulter, Gelenk bis 90 Grad Abduktion frei beweglich, danach Schmerzen am rechten dorsalen Hemi- thorax. Druckdolenz über der rechten Scapula. Restliche Gelenke der Ex- tremitäten indolent und frei beweglich. Becken stabil, Thorax stabil. Wir- belsäule inklusive HWS druckindolent. Gesichtskalotte indolent, Schädelka- lotte indolent. Rissquetschwunde in der rechten Augenbraue von ca. zwei Zentimetern. Otoskopie: Cerumen beidseits, kein Blut im äusseren Gehör- gang beidseits, periphere Sensomotorik erhalten. Es wurde eine Rippense- rienfraktur c2-6 rechts mit Lungenkontusion und Mantelpneumothorax rechts infolge Velosturz vom 20. Mai 2024 diagnostiziert. Der Beschwerde- führer sei am 20. Mai 2024 im Spital D.________ auf dem Notfall behandelt und anschliessend in die Klinik E.________ verlegt worden. Er habe einen Helm getragen, es sei keine Bewusstlosigkeit eingetreten, ein Kopfanprall sei nicht sicher ausschliessbar. Seitdem habe er Schmerzen im rechten Hemithorax bei tiefer Einatmung. Die rechte Schulter sei leicht schmerz- haft, jedoch beweglich, in der rechten Hand bestehe seit dem Unfall ein leichtes Kribbeln, der Beschwerdeführer habe jedoch laut eigener Aussage auch hyperventiliert. 3.2.2 Im Austrittsbericht vom 24. Mai 2024 über die Hospitalisation vom

20. bis 24. Mai 2024 in der Klinik E.________ (act. II 14) diagnostizierte Dr. med. F.________, Fachärztin für Chirurgie, Thoraxchirurgie und Prakti- sche Ärztin, einen Status nach Bike-Unfall vom 20. Mai 2024 mit thorakaler Verletzung: rechtsseitige Rippenserienfraktur 2-6 ventro-lateral und dorsal; CT vom 20. Mai 2024: primär schmaler, ventral betonter Pneumothorax, multiple fleckförmige Kontusionen der Lunge insbesondere im Mittellappen. In der Röntgenkontrolle des Thorax vom 21. Mai 2024 sei der Pneumotho-

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- 8 - rax progredient gewesen, so dass die Indikation zur Einlage einer Thora- xdrainage bestanden habe. Der weitere Verlauf habe sich dann komplikati- onslos unter Thromboembolieprophylaxe mit Fragmin sowie intensiver phy- siotherapeutischer Atemgymnastik und Inhalationstherapie gestaltet. Die Thoraxdrainage sei termingerecht entfernt worden. Der Beschwerdeführer habe bei subjektiv gutem Befinden und mit reizlosen Wundverhältnissen in die weitere ambulante Betreuung entlassen werden können. Er sei darauf hingewiesen worden, schweres Heben und Tragen für die nächsten sechs bis acht Wochen zu vermeiden. Ebenso sollten keine Überkopf-Arbeit und keine Drehbewegung im Oberkörper stattfinden. 3.2.3 In der Notiz über das Telefonat vom 5. Juni 2024 der Suva mit dem Beschwerdeführer (act. II 10) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer möchte seine rechte Schulter abklären lassen. Beim Unfall habe er vorerst schlimmere Verletzungen gehabt, die hätten behandelt werden müssen. Die Schulter sei zweitrangig gewesen. Da seine Lungenprobleme langsam am Abklingen seien, merke er vermehrt, dass die Schulter nicht so sei, wie sie sein solle. 3.2.4 Im Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über die Konsulta- tion vom 2. Juli 2024 (act. II 18) wurde eine subtotale Partialruptur der Su- praspinatussehne mit Beteiligung des Infraspinatusvorderrandes und eine Bizepspulley-Läsion Schulter rechts nach Sturz vom 20. Mai 2024 diagnos- tiziert. Der Beschwerdeführer habe sich zur klinisch-radiologischen Beurtei- lung der rechts-dominanten Schulter vorgestellt, nachdem er am 20. Mai 2024 einen Fahrradunfall gehabt habe. Dabei habe er sich eine Thoraxver- letzung mit Rippenserienfraktur und Pneumothorax rechtsseitig zugezogen. Es sei eine Drainage gelegt worden, inzwischen sei die Behandlung dies- bezüglich abgeschlossen. Persistierend seien aktuell die Schmerzen der rechten Schulter, sodass eine weitere Abklärung gewünscht worden sei. Dr. med. G.________ empfahl ein operatives Vorgehen per arthroskopi- scher Bizepstenotomie/-tenodese sowie Naht der Supraspinatus- /Infraspinatussehne. Die entsprechende Operation erfolgte am 26. Sep- tember 2024 (act. II 37).

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- 9 - 3.2.5 Dr. med. C.________ führte in der versicherungsmedizinischen Be- urteilung vom 25. Oktober 2024 (act. II 44) unter Verweis auf entsprechen- de medizinische Literatur aus, die Rotatorenmanschette bestehe aus den Sehnen von vier Muskeln (M. subscapularis, M. supraspinatus, M. infraspi- natus und M. teres minor). Diese Sehnen zögen vom Schulterblatt zum Oberarmkopf und umfassten diese wie eine Haube oder Manschette. Auf- grund ihres anatomischen Verlaufs ergäben sich jeweils spezifische Funk- tionen für die Beweglichkeit des Schultergelenks. In der Literatur sei es unbestritten, dass die meisten Läsionen der Rotatorenmanschette auf der Grundlage degenerativer Veränderungen entstünden und dass diese eben- so bei beschwerdefreien Personen festzustellen seien, respektive in vielen Fällen über längere Zeit asymptomatisch blieben. Die Erkrankung einer Rotatorenmanschette werde dem Alterungsprozess zugeordnet und tatsächliche Rupturen, die im gutachterlichen Sprachgebrauch als Verlet- zung zu werten seien, seien denkbar selten (S. 2). Bei der versicherungs- medizinisch relevanten Kausalitätsprüfung werde dem Verhalten des Ver- letzten nach dem Ereignis, dem Zeitpunkt des ersten Arztbesuches und dem dokumentierten Erstgesundheitsschaden eine massgebliche Bedeu- tung zugemessen. Eine traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verur- sachte Zerreissung der Rotatorenmanschette führe unmittelbar zu Schmer- zen, Kraft- und Funktionsverlust mit einem charakteristischen zeitlichen Verlauf. In der akuten Phase (etwa bis drei Tage nach dem Unfallereignis) bestünden heftige Schmerzen. Da bei einer Zerreissung die Kraftübertra- gung vom Muskel auf die Sehne, und von ihr auf Knochen und Gelenk, unterbrochen sei, sei die aktive Beweglichkeit der Schulter in typischer Weise so massiv eingeschränkt, dass man von einer Pseudoparalyse, also scheinbaren Lähmung des Arms spreche. In der speziellen Fallbetrachtung führte Dr. med. C.________ in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter aus, dass echtzeitlich keine Pseudoparalyse habe objektiviert werden können. Bei einer traumatischen Zerreissung der Rotatorenman- schette träten sofort heftige Beschwerden und nicht "leicht schmerzhafte" Schulterschmerzen auf (S. 3). Im echtzeitlichen CT vom 20. Mai 2024 (der Knochen des Oberarmkopfes rechts sei partiell und die Gelenkspfanne der rechten Schulter sei vollständig abgebildet) kämen keine Frakturen zur Darstellung. In den Kontrastmittel-Sequenzen des CT vom 20. Mai 2024 fänden sich ebenfalls keine Einblutungen in der soweit abgebildeten Rota-

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- 10 - torenmanschette rechts. Im Austrittsbericht vom 24. Mai 2024 werde darauf hingewiesen, dass "schweres Heben und Tragen für die nächsten sechs bis acht Wochen zu vermeiden sei", "Ebenso sollte keine Überkopf-Arbeit und keine Drehbewegung im Oberkörper stattfinden", d.h. am 24. Mai 2024 habe ebenfalls keine Pseudoparalyse vorgelegen, ansonsten hätte man nicht explizit darauf hinweisen müssen, dass sich der Beschwerdeführer körperlich schonen solle. Der Beschwerdeführer sei am 24. Mai 2024 (no- tabene nach fünf Tagen Spitalaufenthalt) entlassen worden, ohne dass echtzeitlich eine Problematik der rechten Schulter aufgeführt worden sei. Auch im MRI vom 2. Juli 2024 komme, wie im CT vom 20. Mai 2024, keine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung zur Darstellung (keine Fraktur, kein Knochenmarködem glenohumeral). Bei einer massiven Kontusion des Oberarmkopfes würde man ca. sechs Wochen später in einem MRI ein signifikantes Knochenmarködem im Oberarmkopf erwarten – ein solches habe am 2. Juli 2024 gefehlt (S. 3). Ohne dokumentierte echtzeitliche Pseudoparalyse seien die am 2. Juli 2024 zur Darstellung gekommenen Veränderungen der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen. Nach allgemein traumatologischer Erfah- rung sei eine Schulterkontusion/-distorsion nach vier bis sechs Wochen abgeheilt (S. 4). 3.2.6 Dr. med. G.________ hielt im Bericht über die Verlaufskontrolle vom

6. November 2024 (act. II 58) fest, insgesamt zeige sich sechs Wochen postoperativ ein sehr schöner Verlauf (S. 2). Im Bericht über die Verlaufs- kontrolle vom 17. Dezember 2024 (act. II 70) hielt er einen exzellenten postoperativen Verlauf fest. Die Bewegungsamplitude sei nahezu seiten- gleich wieder hergestellt worden (S. 2). 3.2.7 In der Stellungnahme vom 24. November 2024 zum Schreiben der Suva vom 30. Oktober 2024 bzw. zur orthopädisch-chirurgischen Beurtei- lung von Dr. med. C.________ vom 25. Oktober 2024 (act. II 71) führte Dr. med. G.________ aus, bereits zu Beginn der orthopädischen Beurtei- lung werde eine Angabe aus der Unfallmeldung vom 20. Mai 2024 zitiert. Der Unfallhergang werde lediglich vermutet geschildert und könne bei ent- sprechend schnell erfolgtem Unfallmechanismus mit resultierender schwe- rer Verletzung verständlicherweise nicht klar und objektiv rekonstruiert

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- 11 - werden. Dr. med. C.________ habe sich in seiner ausführlichen Argumen- tation zur Ablehnung einer Unfallfolge der Schulterverletzung also auf einen vermuteten Unfallhergang gestützt. Der Beschwerdeführer sei medizini- scher Laie und kenne die Feinheiten der Kausalitätsbegründung zur erfolg- reichen Anerkennung einer Unfallfolge der bei ihm vorliegenden Schulter- verletzung nicht. Wie der Unfallmechanismus tatsächlich abgelaufen sei, lasse sich nicht eindeutig nachvollziehen und könne daher auch nicht ein- deutig als Grundlage der Ablehnung der Kausalität herangezogen werden (S. 1 f.). Die Ablehnung der Unfallkausalität mit geringen Schmerzen der rechten Schulter zu begründen bei parallel vorliegender schwerer Thorax- verletzung und hohem Einsatz von Schmerzmitteln/Analgesie erscheine ihm nicht schlüssig. Dass bei einer traumatisch bedingten Rotatorenman- schettenverletzung zwingend eine Pseudoparalyse auftreten müsse, sei sachlich falsch. Die Ausprägungen der Funktionseinschränkungen nach Rotatorenmanschettenverletzungen seien von Patient zu Patient sehr ver- schieden ausgeprägt (von Pseudoparalyse bis hin zur freien aktiven Be- weglichkeit) und hingen von verschiedenen individuellen Faktoren ab. Das Schmerzempfinden sei etwas sehr Subjektives und werde durch verschie- dene Faktoren beeinflusst. Ebenso bestünden individuelle Kompensati- onsmöglichkeiten funktioneller Defizite und variierten sehr von Fall zu Fall auch in Abhängigkeit anatomischer Gegebenheiten. Weder starke Schmer- zen noch eine Pseudoparalyse müssten bei einer traumatischen Rotato- renmanschettenverletzung zwingend vorhanden sein. Der Beschwerdefüh- rer habe dokumentiert eine initiale Bewegungsamplitude von lediglich ma- ximal 90° Abduktion aufgewiesen, darüber hinaus sei eine aktive Bewe- gung anscheinend nicht möglich gewesen (dies entspreche einer Pseudo- paralyse). Er nehme zudem an, dass die Schulter direkt nach dem Unfal- lereignis und in den Tagen danach auch nicht fachärztlich konklusiv unter- sucht und die Befunde objektiv festgehalten worden seien, da die schwere Thoraxverletzung und deren Behandlung im Vordergrund gestanden hät- ten. Ob beim Beschwerdeführer initial eine relevante Pseudoparalyse der betroffenen Schulter vorgelegen habe, lasse sich bei nicht ausreichender Dokumentation nicht eindeutig feststellen oder widerlegen (die vorliegende Dokumentation sei diesbezüglich nicht schlüssig). Eine Pseudoparalyse trete erfahrungsgemäss auch erst bei vollständigem und breitflächigem Abriss mindestens einer, eher zweier Sehnen der Rotatorenmanschette auf

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- 12 - (Rotatorenmanschettenmassenrupturen). Diese Verletzung habe beim Be- schwerdeführer nicht vorgelegen (Diagnose: subtotale Partialruptur der Supraspinatussehne mit Beteiligung des Infraspinatusvorderrandes; S. 2). Die Unfallkausalität aufgrund der Begründung und Argumentation von Dr. med. C.________ abzulehnen sei nicht nachvollziehbar und erscheine falsch. Eine unkontrollierte Krafteinleitung in die Schulter könne selbstver- ständlich auch Teilrisse oder wie beim Beschwerdeführer subtotale Seh- nenrisse verursachen. Aus seiner Sicht könne die zuständige Unfallversi- cherung einen Fall nicht ablehnen, weil es nicht zu einer Rotatorenman- schettenmassenruptur gekommen sei. Auch sei ein relevanter degenerati- ver Vorschaden der Rotatorenmanschette beim 37 Jahre alten Beschwer- deführer und körperlich nicht belastendem Arbeitsprofil für die Schulter so- wie fehlenden Unfallereignissen in der Vorgeschichte sehr unwahrschein- lich. Ein atraumatischer Rotatorenmanschettenschaden unter 50 Jahren trete in der Regel laut Literatur kaum auf. Insgesamt bestünden seiner An- sicht nach deutliche Schwächen, ja sogar Fehler in der Argumentation von Dr. med. C.________ zur Ablehnung einer Unfallkausalität für die beim Beschwerdeführer rechtsseitig bestehende Schulterverletzung vom 20. Mai 2024 (S. 2). 3.2.8 In der ärztlichen Beurteilung vom 16. Januar 2025 (act. II 74) führte Dr. med. C.________ aus, dass eine vollumfängliche medizinische Beurtei- lung eine Aktenzusammenfassung voraussetze, welche auch die Scha- denmeldung UVG aufzuführen habe. Das Schreiben von Dr. med. G.________ führe keine Aktenzusammenfassung auf, insbeson- dere fehle beispielsweise jeglicher Verweis auf den echtzeitlichen Verle- gungsbericht vom 20. Mai 2024 und den echtzeitlichen Austrittsbericht vom

24. Mai 2024. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

25. Oktober 2024 werde in keiner Weise biomechanisch das Unfallereignis analysiert bzw. darauf abgestützt – in der Fachliteratur sei nämlich unbe- stritten, dass dem echtzeitlichen Verhalten und den echtzeitlichen klini- schen Befunden die entscheidende Bedeutung zur Kausalitätsbeurteilung zukomme. Gemäss Literatur sei es den meisten Patienten häufig nicht möglich, eine präzise Unfallbeschreibung anzugeben. Die versicherungs- medizinische Beurteilung beruhe auf dem Sachverhalt, dass echtzeitlich

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- 13 - keine Pseudoparalyse vorgelegen habe und nicht auf dem Ereignis selbst. Der Beschwerdeführer sei am 24. Mai 2024 (notabene nach fünf Tagen Spitalaufenthalt) entlassen worden, ohne dass echtzeitlich eine Problematik der rechten Schulter aufgeführt worden sei. Unter Verweis auf die Aus- führungen des Dr. med. G.________ zur Pseudoparalyse führte Dr. med. C.________ aus, diese widersprächen der aktuellen Fachliteratur. In verschiedenen Publikationen werde bestätigt, dass eine traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachte Zerreissung der Rotatorenman- schette unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust führe. Dies entspreche einer sog. Pseudoparalyse. Im Verlegungsbericht vom 20. Mai 2024 werde festgehalten "Gelenk bis 90 Grad Abduktion frei beweglich, danach Schmerzen dorsaler rechter Hemithorax", d.h. der Beschwerdefüh- rer habe über 90° abduzieren können, sonst hätten danach nicht Be- schwerden im Bereich des Thorax (nota bene nicht Schulter) bestanden (S. 3 f.). Eine Schulterbeweglichkeit über 90° entspreche keiner Pseudopa- ralyse. Im Operationsbericht vom 26. September 2024 werde von Dr. med. G.________ selbst eine Läsion der Supraspinatussehne mit Be- teiligung des Infraspinatusvorderrandes dokumentiert, also zwei betroffene Sehnen der Rotatorenmanschette. Bei einer traumatischen Zerreissung von zwei Sehnen hätte umso mehr eine echtzeitliche Pseudoparalyse vor- liegen müssen, da laut des behandelnden Arztes eine Pseudoparalyse bei "eher zwei Sehnen" vorkommen würde. Die Fachliteratur halte in keiner Weise fest, dass eine Pseudoparalyse nur bei einem vollständigen Abriss einer Sehne auftrete. Bemerkenswert sei, dass Dr. med. G.________ be- züglich der Supraspinatussehne selbst eine "subtotale" Läsion beschreibe

– also einen signifikanten Schaden, welcher traumatisch bedingt echtzeit- lich zu einer Pseudoparalyse hätte führen müssen (S. 4). Die Dokumente vom 20. und 24. Mai 2024 zeigten auf, dass mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit echtzeitlich keine Pseudoparalyse vorgelegen habe. Nach eigener Einsicht in das MRI vom 2. Juli 2024 komme, wie im CT vom

20. Mai 2024 zuvor, keine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung zur Dar- stellung (keine Fraktur, kein Knochenmarködem glenohumeral). Bei einer massiven Kontusion des Oberarmkopfes würde man ca. sechs Wochen später in einem MRI ein signifikantes Knochenmarködem im Oberarmkopf erwarten – ein solches habe am 2. Juli 2024 gefehlt (S. 2 f.). Die Bildge- bung widerlege, dass es seitens der rechten Schulter zu einer massiven

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- 14 - Gewalteinwirkung gekommen sei. In der Versicherungsmedizin gelte es den individuellen Fall zu prüfen und nicht auf Statistiken abzustützen. Eine degenerative Rotatorenmanschettenläsion bei einem 37-Jährigen sei nicht unmöglich. Zur Degeneration bedürfe es nicht zwingend eines belastenden Arbeitsprofils – auch gewisse Sportarten prädisponierten zu einem Rotato- renmanschettenverschleiss. Der konkret vorliegende Fall betreffe die sub- totale Läsion des Supraspinatus mit Beteiligung des Infraspinatusvorder- randes. Laut Psychrembel sei der Muskel/Sehne des Supraspinatus "an der Abduktion und Aussenrotation des Armes beteiligt". Abb. 2 in der versi- cherungsmedizinischen Beurteilung zeige die klinische Testung des Supra- spinatus auf, indem die Schulter/der Arm abgespreizt (=abduziert) werde (vgl. hierzu act. II 78 S. 5) – genau eine solche Bewegung (frei, ohne do- kumentierte Beschwerden) habe der Beschwerdeführer am 20. Mai 2024 durchführen können ("Gelenk bis 90 Grad Abduktion frei beweglich"). Eine Pseudoparalyse habe echtzeitlich nicht vorgelegen. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

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- 15 - Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig- nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3) und hat auch für die Ärzte der Versicherungsmedizin der Suva zu gelten. 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des vorliegend an- gefochtenen Einspracheentscheides vom 18. März 2025 (act. II 78) auf die Aktenbeurteilungen des Suva-Arztes Dr. med. C.________ vom 25. Okto- ber 2024 (act. II 44) und vom 16. Januar 2025 (act. II 74). Diese erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Aktenbeurtei- lung und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.3). Kreisärzte sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und the-

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- 16 - rapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumato- logische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ur- sprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des BGer 8C_584/2023 vom

6. Mai 2024 E. 5.6 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2). Nichts an- deres gilt für die Ärztinnen und Ärzte der Versicherungsmedizin der Suva, wobei Dr. med. C.________ als Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates offensichtlich über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Es bestehen keine grundsätzlichen Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen. Weiter ist auch der Umstand, dass der Versicherungsmediziner keine klini- sche Exploration des Beschwerdeführers durchgeführt hat, nicht zu bean- standen, konnte er sich doch aufgrund der medizinischen Akten samt bild- gebenden Untersuchungsbefunden ein gesamthaft lückenloses Bild ver- schaffen. Wo ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt, können denn auch reine Ak- tengutachten beweiskräftig sein (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Rechtsprechungs- gemäss kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Akten- berichts erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). 3.4.1 Dr. med. C.________ setzte sich in seiner Beurteilung vom 25. Ok- tober 2024 (act. II 44) in Kenntnis des Geschehensablaufes sorgfältig mit den Befunden und Beschwerden auseinander und stützte seine Schluss- folgerungen insbesondere auch auf die echtzeitlichen Behandlungsunterla- gen (vgl. act. II 13 f.) sowie die bildgebenden Untersuchungen (vgl. act. II 15, 22). Er legte zutreffend dar, dass hinsichtlich der versicherungs- medizinisch relevanten Kausalitätsprüfung dem Verhalten des Verletzten nach dem Ereignis, dem Zeitpunkt des ersten Arztbesuchs und dem echt- zeitlich dokumentierten Gesundheitsschaden eine massgebliche Bedeu- tung zukommt. Nachvollziehbar und überzeugend führte er aus, dass bei einer traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachten Zerreissung der Rotatorenmanschette die Kraftübertragung vom Muskel auf die Sehne und von dieser auf das Gelenk unterbrochen wird, womit die aktive Beweg- lichkeit so massiv eingeschränkt ist, dass eine scheinbare Lähmung, d.h.

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- 17 - eine Pseudoparalyse, eintritt. Eine solche gilt als typisches Merkmal für eine traumatische Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion (vgl. Urteil des BGer 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). In Würdigung der medizinischen Akten zeigte Dr. med. C.________ überzeugend auf, dass vorliegend echtzeitlich keine Pseudoparalyse objektiviert werden konnte. Beim Beschwerdeführer war die rechte Schulter initial zwar als leicht schmerzhaft, jedoch als beweglich dokumentiert worden (vgl. act. II 13). Dies überzeugt umso mehr, als im Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 20. bis 24. Mai 2024 (act. II 14), mithin nach mehrtägiger ärztlicher Beobachtung des Beschwer- deführers, keine Problematik der rechten Schulter dokumentiert wurde. Dr. med. C.________ legte weiter ebenfalls dar, dass bei einer Zerreissung der Rotatorenmanschette im Rahmen des Ereignisses vom 20. Mai 2024 sofort heftige Schmerzen aufgetreten wären und nicht allein die echtzeitlich dokumentierten leichten Schulterschmerzen, woran nichts ändert, dass die (invasive) Behandlung des Pneuomothoraxes im Verlauf dringlich wurde. Dass Dr. med. C.________ einen Zusammenhang zwischen den Schulter- beschwerden und dem Unfall vom 20. Mai 2024 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit verneinte, überzeugt auch mit Blick auf die bildgebenden Untersuchungen (CT vom 20. Mai 2024 [act. II 15] sowie MRI vom 2. Juli 2024 [act. II 22]). Diese enthalten keine Hinweise auf eine im Rahmen des Unfallereignisses massiv stattgehabte Gewalteinwirkung, welche für ein Reissen der Rotatorenmanschette verantwortlich sein könnte. So sind gemäss den Darlegungen des Dr. med. C.________ nach eigener Sichtung im CT keine Frakturen und keine Einblutungen sichtbar und er hat nach- vollziehbar dargelegt, dass bei einer massiven Kontusion des Oberarmkop- fes auch nach ca. sechs Wochen im MRI ein signifikantes Knochenmarkö- dem zu erwarten gewesen wäre. Auch der behandelnde Dr. med. G.________ hat keine anderen bildgebenden Befunde erwähnt. Der Rüge, wonach der Versicherungsmediziner nicht auf die Besonderhei- ten des Einzelfalles eingegangen sei und lediglich allgemeine Ausführun- gen gemacht habe (Beschwerde S. 10 Ziff. III Art. 9 Ziff. 18), kann nach dem hiervor Dargelegten nicht gefolgt werden. Nicht gefolgt werden kann Dr. med. C.________ einzig insoweit, als er aufgrund der Anweisung der Thoraxchirurgie im Austrittsbericht der Klinik E.________ (act. II 14), wo- nach schweres Heben und Tragen für die nächsten sechs bis acht Wochen

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- 18 - zu vermeiden seien und keine Überkopf-Arbeit und keine Drehbewegung im Oberkörper stattfinden sollten, in seinen Beurteilungen auf das Fehlen einer Pseudoparalyse schloss (act. II 44 S. 3, 74 S. 2), weil die behandeln- den Ärzte andernfalls diese Anweisung gar nicht hätten geben müssen. Tatsache ist, dass eine Pseudoparalyse echtzeitlich nicht erhoben wurde. Unbesehen dessen dienten die von den behandelnden Ärzten beim Austritt lege artis mitgegebenen Anweisungen der Sicherstellung einer ungestörten Rekonvaleszenz der Rippenserienfraktur und des Mantelpneumothorax und sie mussten sich deshalb nicht zwingend auf die effektive Beweglich- keit des Armes beziehen. 3.4.2 In der Aktenbeurteilung vom 16. Januar 2025 (act. II 74) äusserte sich Dr. med. C.________ sodann nachvollziehbar und einleuchtend zur Stellungnahme von Dr. med. G.________ vom 24. November 2024 (act. II 71). Dr. med. C.________ legte dar, dass er in der Beurteilung vom

25. Oktober 2024 (act. II 44) entgegen der Ansicht von Dr. med. G.________ nicht auf den mutmasslichen Unfallhergang abge- stellt habe (act. II 71 S. 1), sondern vielmehr den konkreten Sachverhalt, d.h. das echtzeitliche Verhalten und den echtzeitliche Befund, gewürdigt habe. Überdies wies Dr. med. C.________ zutreffend darauf hin, dass Dr. med. G.________ sich demgegenüber in seiner Stellungnahme nicht mit den echtzeitlichen Arztberichten vom 20. Mai 2024 (act. II 13) und vom

24. Mai 2024 (act. II 14) auseinandergesetzt hat (vgl. act. II 71). Soweit Dr. med. G.________ geltend machte, es sei sachlich falsch, dass bei einer traumatisch bedingten Rotatorenmanschettenverletzung zwingend eine Pseudoparalyse auftreten müsse (act. II 71 S. 2), hielt Dr. med. C.________ überzeugend fest, dass dies der Fachliteratur wider- spreche. Darüber hinaus entspreche eine Schulterbeweglichkeit von 90°, wie sie beim Beschwerdeführer initial vorhanden gewesen sei, keiner Pseudoparalyse. Ferner wies er darauf hin, dass beim Beschwerdeführer (auch gemäss der Feststellung des Dr. med. G.________) eine subtotale Läsion des Supraspinatus mit Beteiligung des Infraspinatusvorderrandes vorliege. Dr. med. C.________ wies darauf hin, dass Dr. med. G.________ im Operationsbericht vom 26. September 2024 (act. II 37) zwei Sehnen der Rotatorenmanschette als betroffen dokumentierte, womit umso mehr eine Pseudoparalyse hätte vorliegen müssen, erachte Dr. med. G.________

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- 19 - eine Pseudoparalyse doch eher bei zwei betroffenen Sehnen als bereits gegeben (vgl. act. II 71 S. 2). Laut Psychrembel sei der Muskel bzw. die Sehne des Supraspinatus an der Abduktion und Aussenrotation des Armes beteiligt. Indem die Schulter bzw. der Arm abgespreizt würde, könne der Supraspinatus klinisch getestet werden. Eine solche Bewegung sei beim Beschwerdeführer am 20. Mai 2024 durchgeführt worden, womit auch deswegen eine Pseudoparalyse auszuschliessen war (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 8 Ziff. 17). Ebenso hielt Dr. med. C.________ mit Hinweis auf den Verlegungsbericht vom 20. Mai 2024 (act. II 13) zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht von Dr. med. G.________ (act. II 71 S. 2) – echtzeitlich durchaus detailliert un- tersucht worden war. Soweit Dr. med. G.________ geltend machte, ein atraumatischer Rotatorenmanschettenschaden unter 50 Jahren trete in der Literatur kaum auf (vgl. act. II 71 S. 2), legte Dr. med. C.________ zutref- fend dar, dass der individuelle Fall zu prüfen ist und nicht Statistiken mass- gebend sind. Eine degenerative Rotatorenmanschettenläsion ist gemäss seinen überzeugenden Ausführungen auch bei einem 37-Jährigen nicht unmöglich. Dr. med. C.________ setzte sich nach dem hiervor Dargelegten einlässlich und nachvollziehbar mit der Stellungnahme des behandelnden Arztes aus- einander. Es bestehen keine (auch nur geringen) Zweifel an den versiche- rungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. C.________ vom 25. Ok- tober 2024 (act. II 44) und vom 16. Januar 2025 (act. II 74). Schliesslich reichte der Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen Berichte, ins- besondere auch keine neuerliche Stellungnahme von Dr. med. G.________, ein. Im Bericht vom 25. März 2025 (act. II 79) be- richtet Dr. med. G.________ einzig über einen guten postoperativen Ver- lauf. Es wird weder zur abschliessenden Beurteilung von Dr. med. C.________ Stellung genommen noch werden anderweitige für die Kausalitätsbeurteilung massgebliche Faktoren diskutiert. Der Sachverhalt ist damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 7 Ziff. 11) rechtsgenüglich abgeklärt und es kann auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren).

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- 20 - 4. Nach dem Dargelegten besteht zwischen dem Unfall vom 20. Mai 2024 und der subtotalen Partialruptur der Supraspinatussehne mit Beteiligung des Infraspinatusvorderrandes und der Bizepspulley-Läsion Schulter rechts kein natürlicher Zusammenhang, so dass die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und einen weiteren Leistungsanspruch verneint hat (vgl. auch E. 3.1 hiervor), wobei der Zeitpunkt der Leistungseinstel- lung – 13. September 2024 – nicht zu beanstanden ist. Der Einspracheent- scheid vom 18. März 2025 (act. II 78) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2025, UV 200 2025 280 - 21 -
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

b UV 200 2025 280 SCI/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. August 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. März 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2025, UV 200 2025 280

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. Mai 2024 beim Fahrradfahren im Pumptrack in einer Steilwandkur- ve stürzte (Akten der Suva bzw. Beschwerdegegnerin [act. II ] 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die vorübergehenden Leis- tungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (vgl. act. II 3). Nach Bei- zug verschiedener Arztberichte hielt die Suva gestützt auf eine Beurteilung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Versicherungsme- dizin Suva, vom 25. Oktober 2024 (act. II 44) mit Verfügung vom 30. Okto- ber 2024 (act. II 53) fest, der Zustand wie er sich auch ohne Unfall einge- stellt hätte, sei erreicht und die Beschwerden an der rechten Schulter seien nicht mehr kausal zum Ereignis vom 20. Mai 2024. Der Fall werde per

13. September 2024 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versi- cherungsleistungen werde abgelehnt. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 68, 72) wies die Suva nach Einholen einer neuen Beurteilung durch Dr. med. C.________ vom 16. Januar 2025 (act. II 74) mit Entscheid vom

18. März 2025 (act. II 78) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, wie schon im Einspracheverfahren ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 5. Mai 2025 Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 18. März 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen nach dem Unfallversicherungsgesetz, insbesondere Heil- behandlungskosten und Taggelder, zu Gunsten des Beschwerdeführers wieder auf- zunehmen und zu erbringen. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom

18. März 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärun-

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- 3 - gen, insbesondere der Erstellung einer medizinischen Begutachtung, an die Vorin- stanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter: Der Einspracheentscheid der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom

18. März 2025 sei aufzuheben und es sei die Durchführung eines gerichtlichen medi- zinischen Gutachtens anzuordnen sowie gestützt darauf eine Neubeurteilung durch das angerufene Gericht vorzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (act. II 78). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Mai 2024. Bestritten ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin

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- 4 - den Fall zu Recht per 13. September 2024 abschloss und einen Anspruch auf weitere Unfallversicherungsleistungen zufolge Erreichen des status quo sine betreffend den Gesundheitsschaden an der Schulter verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge-

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- 5 - dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56).

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- 6 - 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massga- be der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits- fähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heil- behandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeu- tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die- se Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 2.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.1). Insbe- sondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des BGer 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.2). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass das Ereignis vom 20. Mai 2024 (act. II 1) die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Le- galdefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin anerkann- te ihre Leistungspflicht und erbrachte zunächst vorübergehende Leistungen (act. II 78 S. 7). Zu Recht unbestritten ist weiter, dass hinsichtlich der un- fallkausalen Rippenfrakturen und des Pneumothoraxes die Behandlung ohne weitere Folgen abgeschlossen werden konnte (vgl. act. II 44 S. 3). Streitig ist hingegen, ob zwischen dem Unfall vom 20. Mai 2024 und der subtotalen Partialruptur der Supraspinatussehne mit Beteiligung des Infra- spinatusvorderrandes sowie der Bizepspulley-Läsion ein natürlicher Kausa-

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- 7 - lzusammenhang besteht bzw. ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 13. September 2024 abgeschlossen hat. 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten das Folgende ent- nehmen: 3.2.1 Im Verlegungsbericht des Spitals D.________, Notfall, vom 20. Mai 2024 (act. II 13) wurde ausgeführt, anlässlich des Bodychecks durch den Notfall seien folgende Befunde erhoben worden: Schürfwunde rechts am Knie, über der rechten Tibiakante, an der rechten Schulter, an der rechten Hand. Leichte Druckdolenz über der rechten Schulter, Gelenk bis 90 Grad Abduktion frei beweglich, danach Schmerzen am rechten dorsalen Hemi- thorax. Druckdolenz über der rechten Scapula. Restliche Gelenke der Ex- tremitäten indolent und frei beweglich. Becken stabil, Thorax stabil. Wir- belsäule inklusive HWS druckindolent. Gesichtskalotte indolent, Schädelka- lotte indolent. Rissquetschwunde in der rechten Augenbraue von ca. zwei Zentimetern. Otoskopie: Cerumen beidseits, kein Blut im äusseren Gehör- gang beidseits, periphere Sensomotorik erhalten. Es wurde eine Rippense- rienfraktur c2-6 rechts mit Lungenkontusion und Mantelpneumothorax rechts infolge Velosturz vom 20. Mai 2024 diagnostiziert. Der Beschwerde- führer sei am 20. Mai 2024 im Spital D.________ auf dem Notfall behandelt und anschliessend in die Klinik E.________ verlegt worden. Er habe einen Helm getragen, es sei keine Bewusstlosigkeit eingetreten, ein Kopfanprall sei nicht sicher ausschliessbar. Seitdem habe er Schmerzen im rechten Hemithorax bei tiefer Einatmung. Die rechte Schulter sei leicht schmerz- haft, jedoch beweglich, in der rechten Hand bestehe seit dem Unfall ein leichtes Kribbeln, der Beschwerdeführer habe jedoch laut eigener Aussage auch hyperventiliert. 3.2.2 Im Austrittsbericht vom 24. Mai 2024 über die Hospitalisation vom

20. bis 24. Mai 2024 in der Klinik E.________ (act. II 14) diagnostizierte Dr. med. F.________, Fachärztin für Chirurgie, Thoraxchirurgie und Prakti- sche Ärztin, einen Status nach Bike-Unfall vom 20. Mai 2024 mit thorakaler Verletzung: rechtsseitige Rippenserienfraktur 2-6 ventro-lateral und dorsal; CT vom 20. Mai 2024: primär schmaler, ventral betonter Pneumothorax, multiple fleckförmige Kontusionen der Lunge insbesondere im Mittellappen. In der Röntgenkontrolle des Thorax vom 21. Mai 2024 sei der Pneumotho-

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- 8 - rax progredient gewesen, so dass die Indikation zur Einlage einer Thora- xdrainage bestanden habe. Der weitere Verlauf habe sich dann komplikati- onslos unter Thromboembolieprophylaxe mit Fragmin sowie intensiver phy- siotherapeutischer Atemgymnastik und Inhalationstherapie gestaltet. Die Thoraxdrainage sei termingerecht entfernt worden. Der Beschwerdeführer habe bei subjektiv gutem Befinden und mit reizlosen Wundverhältnissen in die weitere ambulante Betreuung entlassen werden können. Er sei darauf hingewiesen worden, schweres Heben und Tragen für die nächsten sechs bis acht Wochen zu vermeiden. Ebenso sollten keine Überkopf-Arbeit und keine Drehbewegung im Oberkörper stattfinden. 3.2.3 In der Notiz über das Telefonat vom 5. Juni 2024 der Suva mit dem Beschwerdeführer (act. II 10) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer möchte seine rechte Schulter abklären lassen. Beim Unfall habe er vorerst schlimmere Verletzungen gehabt, die hätten behandelt werden müssen. Die Schulter sei zweitrangig gewesen. Da seine Lungenprobleme langsam am Abklingen seien, merke er vermehrt, dass die Schulter nicht so sei, wie sie sein solle. 3.2.4 Im Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, über die Konsulta- tion vom 2. Juli 2024 (act. II 18) wurde eine subtotale Partialruptur der Su- praspinatussehne mit Beteiligung des Infraspinatusvorderrandes und eine Bizepspulley-Läsion Schulter rechts nach Sturz vom 20. Mai 2024 diagnos- tiziert. Der Beschwerdeführer habe sich zur klinisch-radiologischen Beurtei- lung der rechts-dominanten Schulter vorgestellt, nachdem er am 20. Mai 2024 einen Fahrradunfall gehabt habe. Dabei habe er sich eine Thoraxver- letzung mit Rippenserienfraktur und Pneumothorax rechtsseitig zugezogen. Es sei eine Drainage gelegt worden, inzwischen sei die Behandlung dies- bezüglich abgeschlossen. Persistierend seien aktuell die Schmerzen der rechten Schulter, sodass eine weitere Abklärung gewünscht worden sei. Dr. med. G.________ empfahl ein operatives Vorgehen per arthroskopi- scher Bizepstenotomie/-tenodese sowie Naht der Supraspinatus- /Infraspinatussehne. Die entsprechende Operation erfolgte am 26. Sep- tember 2024 (act. II 37).

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- 9 - 3.2.5 Dr. med. C.________ führte in der versicherungsmedizinischen Be- urteilung vom 25. Oktober 2024 (act. II 44) unter Verweis auf entsprechen- de medizinische Literatur aus, die Rotatorenmanschette bestehe aus den Sehnen von vier Muskeln (M. subscapularis, M. supraspinatus, M. infraspi- natus und M. teres minor). Diese Sehnen zögen vom Schulterblatt zum Oberarmkopf und umfassten diese wie eine Haube oder Manschette. Auf- grund ihres anatomischen Verlaufs ergäben sich jeweils spezifische Funk- tionen für die Beweglichkeit des Schultergelenks. In der Literatur sei es unbestritten, dass die meisten Läsionen der Rotatorenmanschette auf der Grundlage degenerativer Veränderungen entstünden und dass diese eben- so bei beschwerdefreien Personen festzustellen seien, respektive in vielen Fällen über längere Zeit asymptomatisch blieben. Die Erkrankung einer Rotatorenmanschette werde dem Alterungsprozess zugeordnet und tatsächliche Rupturen, die im gutachterlichen Sprachgebrauch als Verlet- zung zu werten seien, seien denkbar selten (S. 2). Bei der versicherungs- medizinisch relevanten Kausalitätsprüfung werde dem Verhalten des Ver- letzten nach dem Ereignis, dem Zeitpunkt des ersten Arztbesuches und dem dokumentierten Erstgesundheitsschaden eine massgebliche Bedeu- tung zugemessen. Eine traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verur- sachte Zerreissung der Rotatorenmanschette führe unmittelbar zu Schmer- zen, Kraft- und Funktionsverlust mit einem charakteristischen zeitlichen Verlauf. In der akuten Phase (etwa bis drei Tage nach dem Unfallereignis) bestünden heftige Schmerzen. Da bei einer Zerreissung die Kraftübertra- gung vom Muskel auf die Sehne, und von ihr auf Knochen und Gelenk, unterbrochen sei, sei die aktive Beweglichkeit der Schulter in typischer Weise so massiv eingeschränkt, dass man von einer Pseudoparalyse, also scheinbaren Lähmung des Arms spreche. In der speziellen Fallbetrachtung führte Dr. med. C.________ in Bezug auf die Beschwerden an der rechten Schulter aus, dass echtzeitlich keine Pseudoparalyse habe objektiviert werden können. Bei einer traumatischen Zerreissung der Rotatorenman- schette träten sofort heftige Beschwerden und nicht "leicht schmerzhafte" Schulterschmerzen auf (S. 3). Im echtzeitlichen CT vom 20. Mai 2024 (der Knochen des Oberarmkopfes rechts sei partiell und die Gelenkspfanne der rechten Schulter sei vollständig abgebildet) kämen keine Frakturen zur Darstellung. In den Kontrastmittel-Sequenzen des CT vom 20. Mai 2024 fänden sich ebenfalls keine Einblutungen in der soweit abgebildeten Rota-

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- 10 - torenmanschette rechts. Im Austrittsbericht vom 24. Mai 2024 werde darauf hingewiesen, dass "schweres Heben und Tragen für die nächsten sechs bis acht Wochen zu vermeiden sei", "Ebenso sollte keine Überkopf-Arbeit und keine Drehbewegung im Oberkörper stattfinden", d.h. am 24. Mai 2024 habe ebenfalls keine Pseudoparalyse vorgelegen, ansonsten hätte man nicht explizit darauf hinweisen müssen, dass sich der Beschwerdeführer körperlich schonen solle. Der Beschwerdeführer sei am 24. Mai 2024 (no- tabene nach fünf Tagen Spitalaufenthalt) entlassen worden, ohne dass echtzeitlich eine Problematik der rechten Schulter aufgeführt worden sei. Auch im MRI vom 2. Juli 2024 komme, wie im CT vom 20. Mai 2024, keine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung zur Darstellung (keine Fraktur, kein Knochenmarködem glenohumeral). Bei einer massiven Kontusion des Oberarmkopfes würde man ca. sechs Wochen später in einem MRI ein signifikantes Knochenmarködem im Oberarmkopf erwarten – ein solches habe am 2. Juli 2024 gefehlt (S. 3). Ohne dokumentierte echtzeitliche Pseudoparalyse seien die am 2. Juli 2024 zur Darstellung gekommenen Veränderungen der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen. Nach allgemein traumatologischer Erfah- rung sei eine Schulterkontusion/-distorsion nach vier bis sechs Wochen abgeheilt (S. 4). 3.2.6 Dr. med. G.________ hielt im Bericht über die Verlaufskontrolle vom

6. November 2024 (act. II 58) fest, insgesamt zeige sich sechs Wochen postoperativ ein sehr schöner Verlauf (S. 2). Im Bericht über die Verlaufs- kontrolle vom 17. Dezember 2024 (act. II 70) hielt er einen exzellenten postoperativen Verlauf fest. Die Bewegungsamplitude sei nahezu seiten- gleich wieder hergestellt worden (S. 2). 3.2.7 In der Stellungnahme vom 24. November 2024 zum Schreiben der Suva vom 30. Oktober 2024 bzw. zur orthopädisch-chirurgischen Beurtei- lung von Dr. med. C.________ vom 25. Oktober 2024 (act. II 71) führte Dr. med. G.________ aus, bereits zu Beginn der orthopädischen Beurtei- lung werde eine Angabe aus der Unfallmeldung vom 20. Mai 2024 zitiert. Der Unfallhergang werde lediglich vermutet geschildert und könne bei ent- sprechend schnell erfolgtem Unfallmechanismus mit resultierender schwe- rer Verletzung verständlicherweise nicht klar und objektiv rekonstruiert

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- 11 - werden. Dr. med. C.________ habe sich in seiner ausführlichen Argumen- tation zur Ablehnung einer Unfallfolge der Schulterverletzung also auf einen vermuteten Unfallhergang gestützt. Der Beschwerdeführer sei medizini- scher Laie und kenne die Feinheiten der Kausalitätsbegründung zur erfolg- reichen Anerkennung einer Unfallfolge der bei ihm vorliegenden Schulter- verletzung nicht. Wie der Unfallmechanismus tatsächlich abgelaufen sei, lasse sich nicht eindeutig nachvollziehen und könne daher auch nicht ein- deutig als Grundlage der Ablehnung der Kausalität herangezogen werden (S. 1 f.). Die Ablehnung der Unfallkausalität mit geringen Schmerzen der rechten Schulter zu begründen bei parallel vorliegender schwerer Thorax- verletzung und hohem Einsatz von Schmerzmitteln/Analgesie erscheine ihm nicht schlüssig. Dass bei einer traumatisch bedingten Rotatorenman- schettenverletzung zwingend eine Pseudoparalyse auftreten müsse, sei sachlich falsch. Die Ausprägungen der Funktionseinschränkungen nach Rotatorenmanschettenverletzungen seien von Patient zu Patient sehr ver- schieden ausgeprägt (von Pseudoparalyse bis hin zur freien aktiven Be- weglichkeit) und hingen von verschiedenen individuellen Faktoren ab. Das Schmerzempfinden sei etwas sehr Subjektives und werde durch verschie- dene Faktoren beeinflusst. Ebenso bestünden individuelle Kompensati- onsmöglichkeiten funktioneller Defizite und variierten sehr von Fall zu Fall auch in Abhängigkeit anatomischer Gegebenheiten. Weder starke Schmer- zen noch eine Pseudoparalyse müssten bei einer traumatischen Rotato- renmanschettenverletzung zwingend vorhanden sein. Der Beschwerdefüh- rer habe dokumentiert eine initiale Bewegungsamplitude von lediglich ma- ximal 90° Abduktion aufgewiesen, darüber hinaus sei eine aktive Bewe- gung anscheinend nicht möglich gewesen (dies entspreche einer Pseudo- paralyse). Er nehme zudem an, dass die Schulter direkt nach dem Unfal- lereignis und in den Tagen danach auch nicht fachärztlich konklusiv unter- sucht und die Befunde objektiv festgehalten worden seien, da die schwere Thoraxverletzung und deren Behandlung im Vordergrund gestanden hät- ten. Ob beim Beschwerdeführer initial eine relevante Pseudoparalyse der betroffenen Schulter vorgelegen habe, lasse sich bei nicht ausreichender Dokumentation nicht eindeutig feststellen oder widerlegen (die vorliegende Dokumentation sei diesbezüglich nicht schlüssig). Eine Pseudoparalyse trete erfahrungsgemäss auch erst bei vollständigem und breitflächigem Abriss mindestens einer, eher zweier Sehnen der Rotatorenmanschette auf

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- 12 - (Rotatorenmanschettenmassenrupturen). Diese Verletzung habe beim Be- schwerdeführer nicht vorgelegen (Diagnose: subtotale Partialruptur der Supraspinatussehne mit Beteiligung des Infraspinatusvorderrandes; S. 2). Die Unfallkausalität aufgrund der Begründung und Argumentation von Dr. med. C.________ abzulehnen sei nicht nachvollziehbar und erscheine falsch. Eine unkontrollierte Krafteinleitung in die Schulter könne selbstver- ständlich auch Teilrisse oder wie beim Beschwerdeführer subtotale Seh- nenrisse verursachen. Aus seiner Sicht könne die zuständige Unfallversi- cherung einen Fall nicht ablehnen, weil es nicht zu einer Rotatorenman- schettenmassenruptur gekommen sei. Auch sei ein relevanter degenerati- ver Vorschaden der Rotatorenmanschette beim 37 Jahre alten Beschwer- deführer und körperlich nicht belastendem Arbeitsprofil für die Schulter so- wie fehlenden Unfallereignissen in der Vorgeschichte sehr unwahrschein- lich. Ein atraumatischer Rotatorenmanschettenschaden unter 50 Jahren trete in der Regel laut Literatur kaum auf. Insgesamt bestünden seiner An- sicht nach deutliche Schwächen, ja sogar Fehler in der Argumentation von Dr. med. C.________ zur Ablehnung einer Unfallkausalität für die beim Beschwerdeführer rechtsseitig bestehende Schulterverletzung vom 20. Mai 2024 (S. 2). 3.2.8 In der ärztlichen Beurteilung vom 16. Januar 2025 (act. II 74) führte Dr. med. C.________ aus, dass eine vollumfängliche medizinische Beurtei- lung eine Aktenzusammenfassung voraussetze, welche auch die Scha- denmeldung UVG aufzuführen habe. Das Schreiben von Dr. med. G.________ führe keine Aktenzusammenfassung auf, insbeson- dere fehle beispielsweise jeglicher Verweis auf den echtzeitlichen Verle- gungsbericht vom 20. Mai 2024 und den echtzeitlichen Austrittsbericht vom

24. Mai 2024. In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

25. Oktober 2024 werde in keiner Weise biomechanisch das Unfallereignis analysiert bzw. darauf abgestützt – in der Fachliteratur sei nämlich unbe- stritten, dass dem echtzeitlichen Verhalten und den echtzeitlichen klini- schen Befunden die entscheidende Bedeutung zur Kausalitätsbeurteilung zukomme. Gemäss Literatur sei es den meisten Patienten häufig nicht möglich, eine präzise Unfallbeschreibung anzugeben. Die versicherungs- medizinische Beurteilung beruhe auf dem Sachverhalt, dass echtzeitlich

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- 13 - keine Pseudoparalyse vorgelegen habe und nicht auf dem Ereignis selbst. Der Beschwerdeführer sei am 24. Mai 2024 (notabene nach fünf Tagen Spitalaufenthalt) entlassen worden, ohne dass echtzeitlich eine Problematik der rechten Schulter aufgeführt worden sei. Unter Verweis auf die Aus- führungen des Dr. med. G.________ zur Pseudoparalyse führte Dr. med. C.________ aus, diese widersprächen der aktuellen Fachliteratur. In verschiedenen Publikationen werde bestätigt, dass eine traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachte Zerreissung der Rotatorenman- schette unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funktionsverlust führe. Dies entspreche einer sog. Pseudoparalyse. Im Verlegungsbericht vom 20. Mai 2024 werde festgehalten "Gelenk bis 90 Grad Abduktion frei beweglich, danach Schmerzen dorsaler rechter Hemithorax", d.h. der Beschwerdefüh- rer habe über 90° abduzieren können, sonst hätten danach nicht Be- schwerden im Bereich des Thorax (nota bene nicht Schulter) bestanden (S. 3 f.). Eine Schulterbeweglichkeit über 90° entspreche keiner Pseudopa- ralyse. Im Operationsbericht vom 26. September 2024 werde von Dr. med. G.________ selbst eine Läsion der Supraspinatussehne mit Be- teiligung des Infraspinatusvorderrandes dokumentiert, also zwei betroffene Sehnen der Rotatorenmanschette. Bei einer traumatischen Zerreissung von zwei Sehnen hätte umso mehr eine echtzeitliche Pseudoparalyse vor- liegen müssen, da laut des behandelnden Arztes eine Pseudoparalyse bei "eher zwei Sehnen" vorkommen würde. Die Fachliteratur halte in keiner Weise fest, dass eine Pseudoparalyse nur bei einem vollständigen Abriss einer Sehne auftrete. Bemerkenswert sei, dass Dr. med. G.________ be- züglich der Supraspinatussehne selbst eine "subtotale" Läsion beschreibe

– also einen signifikanten Schaden, welcher traumatisch bedingt echtzeit- lich zu einer Pseudoparalyse hätte führen müssen (S. 4). Die Dokumente vom 20. und 24. Mai 2024 zeigten auf, dass mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit echtzeitlich keine Pseudoparalyse vorgelegen habe. Nach eigener Einsicht in das MRI vom 2. Juli 2024 komme, wie im CT vom

20. Mai 2024 zuvor, keine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung zur Dar- stellung (keine Fraktur, kein Knochenmarködem glenohumeral). Bei einer massiven Kontusion des Oberarmkopfes würde man ca. sechs Wochen später in einem MRI ein signifikantes Knochenmarködem im Oberarmkopf erwarten – ein solches habe am 2. Juli 2024 gefehlt (S. 2 f.). Die Bildge- bung widerlege, dass es seitens der rechten Schulter zu einer massiven

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- 14 - Gewalteinwirkung gekommen sei. In der Versicherungsmedizin gelte es den individuellen Fall zu prüfen und nicht auf Statistiken abzustützen. Eine degenerative Rotatorenmanschettenläsion bei einem 37-Jährigen sei nicht unmöglich. Zur Degeneration bedürfe es nicht zwingend eines belastenden Arbeitsprofils – auch gewisse Sportarten prädisponierten zu einem Rotato- renmanschettenverschleiss. Der konkret vorliegende Fall betreffe die sub- totale Läsion des Supraspinatus mit Beteiligung des Infraspinatusvorder- randes. Laut Psychrembel sei der Muskel/Sehne des Supraspinatus "an der Abduktion und Aussenrotation des Armes beteiligt". Abb. 2 in der versi- cherungsmedizinischen Beurteilung zeige die klinische Testung des Supra- spinatus auf, indem die Schulter/der Arm abgespreizt (=abduziert) werde (vgl. hierzu act. II 78 S. 5) – genau eine solche Bewegung (frei, ohne do- kumentierte Beschwerden) habe der Beschwerdeführer am 20. Mai 2024 durchführen können ("Gelenk bis 90 Grad Abduktion frei beweglich"). Eine Pseudoparalyse habe echtzeitlich nicht vorgelegen. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

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- 15 - Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig- nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3) und hat auch für die Ärzte der Versicherungsmedizin der Suva zu gelten. 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des vorliegend an- gefochtenen Einspracheentscheides vom 18. März 2025 (act. II 78) auf die Aktenbeurteilungen des Suva-Arztes Dr. med. C.________ vom 25. Okto- ber 2024 (act. II 44) und vom 16. Januar 2025 (act. II 74). Diese erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Aktenbeurtei- lung und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.3). Kreisärzte sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und the-

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- 16 - rapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumato- logische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ur- sprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des BGer 8C_584/2023 vom

6. Mai 2024 E. 5.6 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2). Nichts an- deres gilt für die Ärztinnen und Ärzte der Versicherungsmedizin der Suva, wobei Dr. med. C.________ als Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates offensichtlich über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Es bestehen keine grundsätzlichen Zweifel an den versicherungsmedizinischen Beurteilungen. Weiter ist auch der Umstand, dass der Versicherungsmediziner keine klini- sche Exploration des Beschwerdeführers durchgeführt hat, nicht zu bean- standen, konnte er sich doch aufgrund der medizinischen Akten samt bild- gebenden Untersuchungsbefunden ein gesamthaft lückenloses Bild ver- schaffen. Wo ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt, können denn auch reine Ak- tengutachten beweiskräftig sein (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Rechtsprechungs- gemäss kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Akten- berichts erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). 3.4.1 Dr. med. C.________ setzte sich in seiner Beurteilung vom 25. Ok- tober 2024 (act. II 44) in Kenntnis des Geschehensablaufes sorgfältig mit den Befunden und Beschwerden auseinander und stützte seine Schluss- folgerungen insbesondere auch auf die echtzeitlichen Behandlungsunterla- gen (vgl. act. II 13 f.) sowie die bildgebenden Untersuchungen (vgl. act. II 15, 22). Er legte zutreffend dar, dass hinsichtlich der versicherungs- medizinisch relevanten Kausalitätsprüfung dem Verhalten des Verletzten nach dem Ereignis, dem Zeitpunkt des ersten Arztbesuchs und dem echt- zeitlich dokumentierten Gesundheitsschaden eine massgebliche Bedeu- tung zukommt. Nachvollziehbar und überzeugend führte er aus, dass bei einer traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachten Zerreissung der Rotatorenmanschette die Kraftübertragung vom Muskel auf die Sehne und von dieser auf das Gelenk unterbrochen wird, womit die aktive Beweg- lichkeit so massiv eingeschränkt ist, dass eine scheinbare Lähmung, d.h.

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- 17 - eine Pseudoparalyse, eintritt. Eine solche gilt als typisches Merkmal für eine traumatische Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion (vgl. Urteil des BGer 8C_401/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). In Würdigung der medizinischen Akten zeigte Dr. med. C.________ überzeugend auf, dass vorliegend echtzeitlich keine Pseudoparalyse objektiviert werden konnte. Beim Beschwerdeführer war die rechte Schulter initial zwar als leicht schmerzhaft, jedoch als beweglich dokumentiert worden (vgl. act. II 13). Dies überzeugt umso mehr, als im Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 20. bis 24. Mai 2024 (act. II 14), mithin nach mehrtägiger ärztlicher Beobachtung des Beschwer- deführers, keine Problematik der rechten Schulter dokumentiert wurde. Dr. med. C.________ legte weiter ebenfalls dar, dass bei einer Zerreissung der Rotatorenmanschette im Rahmen des Ereignisses vom 20. Mai 2024 sofort heftige Schmerzen aufgetreten wären und nicht allein die echtzeitlich dokumentierten leichten Schulterschmerzen, woran nichts ändert, dass die (invasive) Behandlung des Pneuomothoraxes im Verlauf dringlich wurde. Dass Dr. med. C.________ einen Zusammenhang zwischen den Schulter- beschwerden und dem Unfall vom 20. Mai 2024 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit verneinte, überzeugt auch mit Blick auf die bildgebenden Untersuchungen (CT vom 20. Mai 2024 [act. II 15] sowie MRI vom 2. Juli 2024 [act. II 22]). Diese enthalten keine Hinweise auf eine im Rahmen des Unfallereignisses massiv stattgehabte Gewalteinwirkung, welche für ein Reissen der Rotatorenmanschette verantwortlich sein könnte. So sind gemäss den Darlegungen des Dr. med. C.________ nach eigener Sichtung im CT keine Frakturen und keine Einblutungen sichtbar und er hat nach- vollziehbar dargelegt, dass bei einer massiven Kontusion des Oberarmkop- fes auch nach ca. sechs Wochen im MRI ein signifikantes Knochenmarkö- dem zu erwarten gewesen wäre. Auch der behandelnde Dr. med. G.________ hat keine anderen bildgebenden Befunde erwähnt. Der Rüge, wonach der Versicherungsmediziner nicht auf die Besonderhei- ten des Einzelfalles eingegangen sei und lediglich allgemeine Ausführun- gen gemacht habe (Beschwerde S. 10 Ziff. III Art. 9 Ziff. 18), kann nach dem hiervor Dargelegten nicht gefolgt werden. Nicht gefolgt werden kann Dr. med. C.________ einzig insoweit, als er aufgrund der Anweisung der Thoraxchirurgie im Austrittsbericht der Klinik E.________ (act. II 14), wo- nach schweres Heben und Tragen für die nächsten sechs bis acht Wochen

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- 18 - zu vermeiden seien und keine Überkopf-Arbeit und keine Drehbewegung im Oberkörper stattfinden sollten, in seinen Beurteilungen auf das Fehlen einer Pseudoparalyse schloss (act. II 44 S. 3, 74 S. 2), weil die behandeln- den Ärzte andernfalls diese Anweisung gar nicht hätten geben müssen. Tatsache ist, dass eine Pseudoparalyse echtzeitlich nicht erhoben wurde. Unbesehen dessen dienten die von den behandelnden Ärzten beim Austritt lege artis mitgegebenen Anweisungen der Sicherstellung einer ungestörten Rekonvaleszenz der Rippenserienfraktur und des Mantelpneumothorax und sie mussten sich deshalb nicht zwingend auf die effektive Beweglich- keit des Armes beziehen. 3.4.2 In der Aktenbeurteilung vom 16. Januar 2025 (act. II 74) äusserte sich Dr. med. C.________ sodann nachvollziehbar und einleuchtend zur Stellungnahme von Dr. med. G.________ vom 24. November 2024 (act. II 71). Dr. med. C.________ legte dar, dass er in der Beurteilung vom

25. Oktober 2024 (act. II 44) entgegen der Ansicht von Dr. med. G.________ nicht auf den mutmasslichen Unfallhergang abge- stellt habe (act. II 71 S. 1), sondern vielmehr den konkreten Sachverhalt, d.h. das echtzeitliche Verhalten und den echtzeitliche Befund, gewürdigt habe. Überdies wies Dr. med. C.________ zutreffend darauf hin, dass Dr. med. G.________ sich demgegenüber in seiner Stellungnahme nicht mit den echtzeitlichen Arztberichten vom 20. Mai 2024 (act. II 13) und vom

24. Mai 2024 (act. II 14) auseinandergesetzt hat (vgl. act. II 71). Soweit Dr. med. G.________ geltend machte, es sei sachlich falsch, dass bei einer traumatisch bedingten Rotatorenmanschettenverletzung zwingend eine Pseudoparalyse auftreten müsse (act. II 71 S. 2), hielt Dr. med. C.________ überzeugend fest, dass dies der Fachliteratur wider- spreche. Darüber hinaus entspreche eine Schulterbeweglichkeit von 90°, wie sie beim Beschwerdeführer initial vorhanden gewesen sei, keiner Pseudoparalyse. Ferner wies er darauf hin, dass beim Beschwerdeführer (auch gemäss der Feststellung des Dr. med. G.________) eine subtotale Läsion des Supraspinatus mit Beteiligung des Infraspinatusvorderrandes vorliege. Dr. med. C.________ wies darauf hin, dass Dr. med. G.________ im Operationsbericht vom 26. September 2024 (act. II 37) zwei Sehnen der Rotatorenmanschette als betroffen dokumentierte, womit umso mehr eine Pseudoparalyse hätte vorliegen müssen, erachte Dr. med. G.________

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- 19 - eine Pseudoparalyse doch eher bei zwei betroffenen Sehnen als bereits gegeben (vgl. act. II 71 S. 2). Laut Psychrembel sei der Muskel bzw. die Sehne des Supraspinatus an der Abduktion und Aussenrotation des Armes beteiligt. Indem die Schulter bzw. der Arm abgespreizt würde, könne der Supraspinatus klinisch getestet werden. Eine solche Bewegung sei beim Beschwerdeführer am 20. Mai 2024 durchgeführt worden, womit auch deswegen eine Pseudoparalyse auszuschliessen war (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 8 Ziff. 17). Ebenso hielt Dr. med. C.________ mit Hinweis auf den Verlegungsbericht vom 20. Mai 2024 (act. II 13) zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht von Dr. med. G.________ (act. II 71 S. 2) – echtzeitlich durchaus detailliert un- tersucht worden war. Soweit Dr. med. G.________ geltend machte, ein atraumatischer Rotatorenmanschettenschaden unter 50 Jahren trete in der Literatur kaum auf (vgl. act. II 71 S. 2), legte Dr. med. C.________ zutref- fend dar, dass der individuelle Fall zu prüfen ist und nicht Statistiken mass- gebend sind. Eine degenerative Rotatorenmanschettenläsion ist gemäss seinen überzeugenden Ausführungen auch bei einem 37-Jährigen nicht unmöglich. Dr. med. C.________ setzte sich nach dem hiervor Dargelegten einlässlich und nachvollziehbar mit der Stellungnahme des behandelnden Arztes aus- einander. Es bestehen keine (auch nur geringen) Zweifel an den versiche- rungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. C.________ vom 25. Ok- tober 2024 (act. II 44) und vom 16. Januar 2025 (act. II 74). Schliesslich reichte der Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen Berichte, ins- besondere auch keine neuerliche Stellungnahme von Dr. med. G.________, ein. Im Bericht vom 25. März 2025 (act. II 79) be- richtet Dr. med. G.________ einzig über einen guten postoperativen Ver- lauf. Es wird weder zur abschliessenden Beurteilung von Dr. med. C.________ Stellung genommen noch werden anderweitige für die Kausalitätsbeurteilung massgebliche Faktoren diskutiert. Der Sachverhalt ist damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 7 Ziff. 11) rechtsgenüglich abgeklärt und es kann auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren).

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- 20 - 4. Nach dem Dargelegten besteht zwischen dem Unfall vom 20. Mai 2024 und der subtotalen Partialruptur der Supraspinatussehne mit Beteiligung des Infraspinatusvorderrandes und der Bizepspulley-Läsion Schulter rechts kein natürlicher Zusammenhang, so dass die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen und einen weiteren Leistungsanspruch verneint hat (vgl. auch E. 3.1 hiervor), wobei der Zeitpunkt der Leistungseinstel- lung – 13. September 2024 – nicht zu beanstanden ist. Der Einspracheent- scheid vom 18. März 2025 (act. II 78) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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- 21 - 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.