Einspracheentscheid vom 29. November 2024
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Leistungsbezüger bzw. Beschwerdefüh- rer) bezog ab 1. Dezember 2022 Überbrückungsleistungen für ältere Ar- beitslose (ÜL; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB; act. II] 1/1, 44, 51, 69). Am 18. Januar 2024 (act. II 67) verfügte die AKB, der An- spruch auf ÜL ende per 31. Juli 2024, da er ab dem 63. Altersjahr die Al- tersrente (AHV-Rente) zu beziehen habe und in diesem Rahmen ein An- spruch auf Ergänzungsleistungen (EL) anzunehmen sei. In der Folge mel- dete sich der Leistungsbezüger im März 2024 (act. II 76) zum Bezug von EL zur AHV-Rente an (act. II 78). Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II
105) sprach die AKB dem Leistungsbezüger ab 1. August 2024 EL von monatlich Fr. 5'843.-- zu, u.a. unter Anrechnung des effektiven Erwerbsein- kommens der Ehefrau als Selbstständigerwerbende in der Höhe von Fr. 537.-- (act. II 105/6). Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 (act. II 107 f.) hielt die AKB fest, von der Anrechnung eines höheren zumutbaren Erwerbsein- kommens der Ehefrau könne in Zukunft nur abgesehen werden, wenn die- se quantitativ und qualitativ genügende Arbeitsbemühungen auf offene Stellen nachweise; dabei könne sie Unterstützung durch die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) erhalten. Am 26. August 2024 (act. II 117) verfüg- te die AKB, ab 1. März 2025 werde in der EL-Berechnung ein zumutbares Einkommen der Ehefrau bei den Einnahmen in der Höhe von Fr. 41'200.-- angerechnet, und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 125) wies die AKB mit Entscheid vom 29. November 2024 (act. II 135) ab und entzog einer allfälli- gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 13. Januar 2024 (richtig: 2025) erhob A.________ Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der Einspra- cheentscheid vom 29. November 2024 sei aufzuheben und in der EL- Berechnung sei kein hypothetisches Einkommen für seine Ehefrau anzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -3- rechnen sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei "mit soforti- ger Wirkung" wieder herzustellen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde das Gesuch um superprovisori- sche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab- gewiesen. Am 6. März 2025 überbrachte der Beschwerdeführer persönlich einen Kurzbericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin, praktischer Arzt, vom 14. Februar 2025 (Beschwerdebeilagen [act. I] 10 bzw. A), welcher der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfü- gung vom 10. März 2025 zugestellt wurde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. In den persönlich überbrachten Eingaben vom 17. und 24. März 2025 hält der Beschwerdeführer am Antrag fest, es sei kein hypothetisches Einkom- men für seine Ehefrau in der EL-Berechnung aufzurechnen; er machte wei- tere Ausführungen und reichte Beilagen ein (Beschwerdebeilagen [act. IA] B1-B9; [act. IB] C1 f.). Am 4. April 2025 reichte er eine weitere Beilage (act. IA 10) nach.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Novem- ber 2024 (act. II 135). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab
1. März 2025 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bei deren Berech- nung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 41'200.-- (abzüglich des effektiven Einkom- mens von Fr. 537.-- sowie der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2'603.--, davon 80 %, was Fr. 30'448.-- ergibt [{Fr. 41'200.-- ./. Fr. 537.-- ./. Fr. 2'603.--} / 100 x 80]; vgl. act. II 117/4, 135/3, 160/18) anzurechnen sei. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzube- ziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -5- Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein- nahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Be- träge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus be- weglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermö- gensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. 2.3.1 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzu- rechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -6- denversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien- rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realisti- sche Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehegatten, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Auf- gabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.2.1). 2.3.2 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den EL besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invali- ditätsgrades – im Sinne eines objektiven Tatbestandselements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der EL von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -7- fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass seine Ehe- frau invalid oder teilinvalid im Sinne der Invalidenversicherung wäre (so denn auch explizit in der Eingabe vom 24. März 2025, S. 3 Ziff. 4), weshalb die direkte oder analoge Anwendung des Art. 14a ELV nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Gestützt auf den in medizinischer Hinsicht einzig in den Akten liegenden und erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Be- richt des Dr. med. B.________ vom 14. Februar 2025 (act. I 10 bzw. A) ist weiter offensichtlich keine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerde- führers erstellt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde, S. 6 Ziff. 11.2), seine Ehefrau brauche einen Arbeitsplatz, der es ihr ermögliche, ihren Gesundheitszustand effizient "zu verwalten", was im Betrieb ihres … (act. II 96/2 f., 97/1) möglich sei, sind damit keine medizinisch begründeten Einschränkungen belegt. Die Angabe des Beschwerdeführers (Eingabe vom 24. März 2025 S. 3 Ziff. 4), die Ehefrau erledige in ihrem Betrieb hauptsächlich …-, …- und …arbeiten und für schwerere Arbeiten sei sie auf die Hilfe eines Assistenten angewiesen, ist mit Blick auf fehlende Lohn- angaben für einen Assistenten im Geschäftsaufwand (act. II 37/11 f., 78/1, 96/3, 96/19, 99/2) nicht belegt. Die gesundheitliche Situation stellt mithin keinen Grund dar, welcher es der Ehefrau verunmöglichen würde, einer zumutbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weitere Gründe, die einer Umsetzung der Erwerbsfähigkeit im Grundsatz entge- genstünden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 3.2 Zu prüfen ist, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb kein Einkommen erzielen kann, weil sie auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle findet (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 7 f.). Es besteht eine Vermutung, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -8- Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich ver- werten kann (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 566). Der Nachweis dafür, dass sie objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann dadurch geführt werden, dass sie sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grund- satzes der Schadenminderungspflicht (E. 2.3.1 hiervor) bzw. im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemühte, dabei aber keinen Erfolg hatte (vgl. Urteil des BGer 9C_426/2021 vom 29. No- vember 2021 E. 3.1; vgl. auch Rz. 3521.14 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], geltend ab 1. Januar 2025; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Dass die Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, kann nur angenommen werden, wenn dies mit überwiegender Wahrschein- lichkeit feststeht (vgl. Urteil des BGer 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.2.2); die objektive Beweislast liegt beim Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.1.2 betreffend das hypo- thetische Erwerbseinkommen eines Leistungsbezügers). Erste Arbeitsbemühungen – allein nachgewiesen durch die bei der Arbeits- losenversicherung einzureichenden Formulare – wurden ab Ende Dezem- ber 2023 getätigt (act. II 146/3 ff., 150), wobei auffällt, dass sich die Ehe- frau des Beschwerdeführers jeweils en bloc per Monatsende bewarb (28. und 29. Dezember 2023 [act. II 150/1], 31. Januar 2024 [act. II 150/3],
29. Februar 2024 [act. II 150/5], 30. März 2024 [act. II 150/7], 29. April 2024 [act. II 150/9], 28. Mai 2024 [act. II 150/11], 28. Juni 2024 [act. II 150/13],
31. Juli 2024 [act. II 150/15], 30. und 31. August 2024 [act. II 150/17],
30. September 2024 [act. II 150/19], 30. und 31. Oktober 2024 [act. II 150/21], 29. November 2024 [act. II 150/23], 29. und 30. Dezember 2024 [act. II 150/25]) und die Bemühungen (bis auf eine Ausnahme; act. II 150/1) jeweils immer genau vier Stellen betrafen. Weiter liegen für November 2024 zwei verschiedene Formulare vor, wobei eines drei und das andere vier Stellen umfasst, obwohl beide unterschrieben sind (act. II 146/5 respektive act. II 150/23). Allein schon die Regelmässigkeit der geltend gemachten Bewerbungen – fehlt es doch an einer fortlaufenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -9- und vor allem zeitnahen Vorgehensweise im Bewerbungsprozedere (vgl. Urteil des BGer 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 3.2) – und die Inkonsistenz für November 2024 sprechen gegen ein effektives und ernst- haftes Suchen einer Arbeitsstelle, sondern weisen eher darauf, dass die Ehefrau wohl allein ihre (zweifellos von der Arbeitslosenversicherung aufer- legte; vgl. act. II 147/18, Beschwerde, S. 7 Ziff. 12) Pflicht erfüllte. Weiter finden sich in den Akten nur wenige Stellenausschreibungen (act. II 151) und keine einzige Bewerbung, so dass die Ernsthaftigkeit und Qualität der Bewerbungen (z.B. ob die Bewerbungen der Stellenausschreibung ange- messen und darauf bezogen waren) nicht überprüft werden kann. Denn in qualitativer Hinsicht gelten die Stellenbemühungen dann als unzureichend, wenn sich die Bewerberin zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschrei- ben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (vgl. BGer 8C_576/2023 E. 5.1.2). Dasselbe gilt für die in der Eingabe vom 17. März 2025, S. 2, erwähnten Stellenbewerbungen von 2025. Die gemäss Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 7 f., im Rahmen der Arbeitslosigkeit 2018 und 2019 getätigten Bewer- bungen können hier schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da allein ein aktuell mögliches Einkommen und damit die zurzeit möglichen berufli- chen Tätigkeiten massgebend sind. Zusammenfassend ist aufgrund der – anders als in der Beschwerde, S. 8 f. Ziff. 13, angenommen – zumindest im vorliegenden Kontext ungenügenden und nicht überprüfbaren Bewerbun- gen nicht erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Stelle finden kann. In dieser Hinsicht ist mangels Tätigwerdens auch das Argu- ment in der Beschwerde, S. 5 Ziff. 8 und S. 6 Ziff. 11.1, wonach die Ehefrau wegen ihres Alters keine Stelle finde, nicht überzeugend. Dass diese mit ihren Arbeitsbemühungen die Vorgaben des RAV-Beraters einhalte (Be- schwerde, S. 7 Ziff. 12 respektive Eingabe vom 24. März 2025, S. 2 Ziff. 2.2), ändert nichts an diesem Ergebnis. 3.3 Die Höhe des berücksichtigten Einkommens von Fr. 41'200.-- (re- spektive effektiv angerechnet Fr. 30'488.-- [act. II 117/4, 135/3, 160/18]) ist nicht zu beanstanden und zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen, da dies einem Entgelt für Hilfsarbeitertätigkeiten entspricht, während der Ehefrau des Beschwerdeführers mit akademischer Ausbildung (Beschwer- de, S. 3 Ziff. 6) wohl auch ein höheres Einkommen angerechnet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -10- könnte. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Betrieb eines … (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 9) klarerweise keine wissenschaftliche Tätigkeit ist und damit nicht dem angestammten Berufsfeld bzw. der Ausbildung entspricht. Die geltend gemachte selbstständige Erwerbstätigkeit als … eines … (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 9) führte 2021 (act. II 37/11 = 96/3) und 2022 (act. II 37/12 = 78/1 = 96/19) zu Verlusten sowie 2023 (act. 117/4) zu einem be- scheidenen Jahresgewinn von Fr. 537.--, während ein Eigenlohn nicht ver- bucht wurde. Damit setzt die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Scha- denminderungspflicht (vgl. E. 2.3.1 hiervor) nicht genügend um, denn sie könnte – wie dargelegt – als Angestellte ein höheres Einkommen erzielen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht für die Ehefrau des Be- schwerdeführers ein zumutbares Erwerbseinkommen in der Höhe eines Einkommens für eine Hilfstätigkeit angerechnet. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 3 Ziff. 5, hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen nicht rechtstechnisch gekürzt, sondern die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens hat zu tieferen EL geführt. 3.4 Nicht zu beanstanden ist sodann der Zeitpunkt der Anrechnung ei- nes hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. März 2025 (vgl. act. II 117/2, 157, 160/18); die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerde- führer eine genügend lange Übergangsfrist gewährt: Eine erste Aufforde- rung, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich um eine Anstellung zu bemühen, datiert vom 1. November 2023 (damals noch im Zusammenhang mit den früher bezogenen ÜL [act. II 54]). Nach dem Gesuch für EL im März 2024 (act. II 76) machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer mit einem weiteren Schreiben vom 25. Juli 2024 (act. II 107) darauf aufmerksam, von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens könne lediglich abgesehen werden, wenn der Nachweis erbracht werde, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers weder möglich noch zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie habe dazu qualitativ und quantitativ genügende Arbeitsbemühungen (acht bis zehn Bewerbun- gen monatlich mit Kopien der Stelleninserate und der erhaltenen Absagen sowie einer Kopie des Lebenslaufs) einzureichen. 3.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass – entgegen seiner Auffassung in der Eingabe vom 17. März 2025, S. 4 ff. –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -11- das Verhalten der Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise wider- sprüchlich ist: Im Februar 2025 wurde noch kein hypothetisches Einkom- men angerechnet, sondern dies geschah – wie angekündigt (E. 3.4 hiervor)
– erst mit Wirkung ab März 2025; weiter hat die Verwaltung korrekt ausge- führt, dass ein allfällig abweichendes Gerichtsurteil zu einer rückwirkenden Anpassung der ausgerichteten EL führen würde. 3.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (act. II 135) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. Act. II 154/2 betrifft nicht den Beschwerdeführer; die Beschwerdegegnerin wird dieses Dokument aus den Akten zu entfernen haben. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -12- 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (inkl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. März und 4. April 2025)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -4- Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -4- Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Novem- ber 2024 (act. II 135). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab
- März 2025 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bei deren Berech- nung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 41'200.-- (abzüglich des effektiven Einkom- mens von Fr. 537.-- sowie der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2'603.--, davon 80 %, was Fr. 30'448.-- ergibt [{Fr. 41'200.-- ./. Fr. 537.-- ./. Fr. 2'603.--} / 100 x 80]; vgl. act. II 117/4, 135/3, 160/18) anzurechnen sei. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzube- ziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -5- Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein- nahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Be- träge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus be- weglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermö- gensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. 2.3.1 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzu- rechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -6- denversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien- rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realisti- sche Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehegatten, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Auf- gabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.2.1). 2.3.2 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den EL besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invali- ditätsgrades – im Sinne eines objektiven Tatbestandselements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der EL von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -7- fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3).
- 3.1 Aufgrund der Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass seine Ehe- frau invalid oder teilinvalid im Sinne der Invalidenversicherung wäre (so denn auch explizit in der Eingabe vom 24. März 2025, S. 3 Ziff. 4), weshalb die direkte oder analoge Anwendung des Art. 14a ELV nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Gestützt auf den in medizinischer Hinsicht einzig in den Akten liegenden und erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Be- richt des Dr. med. B.________ vom 14. Februar 2025 (act. I 10 bzw. A) ist weiter offensichtlich keine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerde- führers erstellt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde, S. 6 Ziff. 11.2), seine Ehefrau brauche einen Arbeitsplatz, der es ihr ermögliche, ihren Gesundheitszustand effizient "zu verwalten", was im Betrieb ihres … (act. II 96/2 f., 97/1) möglich sei, sind damit keine medizinisch begründeten Einschränkungen belegt. Die Angabe des Beschwerdeführers (Eingabe vom 24. März 2025 S. 3 Ziff. 4), die Ehefrau erledige in ihrem Betrieb hauptsächlich …-, …- und …arbeiten und für schwerere Arbeiten sei sie auf die Hilfe eines Assistenten angewiesen, ist mit Blick auf fehlende Lohn- angaben für einen Assistenten im Geschäftsaufwand (act. II 37/11 f., 78/1, 96/3, 96/19, 99/2) nicht belegt. Die gesundheitliche Situation stellt mithin keinen Grund dar, welcher es der Ehefrau verunmöglichen würde, einer zumutbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weitere Gründe, die einer Umsetzung der Erwerbsfähigkeit im Grundsatz entge- genstünden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 3.2 Zu prüfen ist, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb kein Einkommen erzielen kann, weil sie auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle findet (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 7 f.). Es besteht eine Vermutung, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -8- Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich ver- werten kann (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 566). Der Nachweis dafür, dass sie objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann dadurch geführt werden, dass sie sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grund- satzes der Schadenminderungspflicht (E. 2.3.1 hiervor) bzw. im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemühte, dabei aber keinen Erfolg hatte (vgl. Urteil des BGer 9C_426/2021 vom 29. No- vember 2021 E. 3.1; vgl. auch Rz. 3521.14 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], geltend ab 1. Januar 2025; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Dass die Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, kann nur angenommen werden, wenn dies mit überwiegender Wahrschein- lichkeit feststeht (vgl. Urteil des BGer 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.2.2); die objektive Beweislast liegt beim Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.1.2 betreffend das hypo- thetische Erwerbseinkommen eines Leistungsbezügers). Erste Arbeitsbemühungen – allein nachgewiesen durch die bei der Arbeits- losenversicherung einzureichenden Formulare – wurden ab Ende Dezem- ber 2023 getätigt (act. II 146/3 ff., 150), wobei auffällt, dass sich die Ehe- frau des Beschwerdeführers jeweils en bloc per Monatsende bewarb (28. und 29. Dezember 2023 [act. II 150/1], 31. Januar 2024 [act. II 150/3],
- Februar 2024 [act. II 150/5], 30. März 2024 [act. II 150/7], 29. April 2024 [act. II 150/9], 28. Mai 2024 [act. II 150/11], 28. Juni 2024 [act. II 150/13],
- Juli 2024 [act. II 150/15], 30. und 31. August 2024 [act. II 150/17],
- September 2024 [act. II 150/19], 30. und 31. Oktober 2024 [act. II 150/21], 29. November 2024 [act. II 150/23], 29. und 30. Dezember 2024 [act. II 150/25]) und die Bemühungen (bis auf eine Ausnahme; act. II 150/1) jeweils immer genau vier Stellen betrafen. Weiter liegen für November 2024 zwei verschiedene Formulare vor, wobei eines drei und das andere vier Stellen umfasst, obwohl beide unterschrieben sind (act. II 146/5 respektive act. II 150/23). Allein schon die Regelmässigkeit der geltend gemachten Bewerbungen – fehlt es doch an einer fortlaufenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -9- und vor allem zeitnahen Vorgehensweise im Bewerbungsprozedere (vgl. Urteil des BGer 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 3.2) – und die Inkonsistenz für November 2024 sprechen gegen ein effektives und ernst- haftes Suchen einer Arbeitsstelle, sondern weisen eher darauf, dass die Ehefrau wohl allein ihre (zweifellos von der Arbeitslosenversicherung aufer- legte; vgl. act. II 147/18, Beschwerde, S. 7 Ziff. 12) Pflicht erfüllte. Weiter finden sich in den Akten nur wenige Stellenausschreibungen (act. II 151) und keine einzige Bewerbung, so dass die Ernsthaftigkeit und Qualität der Bewerbungen (z.B. ob die Bewerbungen der Stellenausschreibung ange- messen und darauf bezogen waren) nicht überprüft werden kann. Denn in qualitativer Hinsicht gelten die Stellenbemühungen dann als unzureichend, wenn sich die Bewerberin zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschrei- ben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (vgl. BGer 8C_576/2023 E. 5.1.2). Dasselbe gilt für die in der Eingabe vom 17. März 2025, S. 2, erwähnten Stellenbewerbungen von 2025. Die gemäss Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 7 f., im Rahmen der Arbeitslosigkeit 2018 und 2019 getätigten Bewer- bungen können hier schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da allein ein aktuell mögliches Einkommen und damit die zurzeit möglichen berufli- chen Tätigkeiten massgebend sind. Zusammenfassend ist aufgrund der – anders als in der Beschwerde, S. 8 f. Ziff. 13, angenommen – zumindest im vorliegenden Kontext ungenügenden und nicht überprüfbaren Bewerbun- gen nicht erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Stelle finden kann. In dieser Hinsicht ist mangels Tätigwerdens auch das Argu- ment in der Beschwerde, S. 5 Ziff. 8 und S. 6 Ziff. 11.1, wonach die Ehefrau wegen ihres Alters keine Stelle finde, nicht überzeugend. Dass diese mit ihren Arbeitsbemühungen die Vorgaben des RAV-Beraters einhalte (Be- schwerde, S. 7 Ziff. 12 respektive Eingabe vom 24. März 2025, S. 2 Ziff. 2.2), ändert nichts an diesem Ergebnis. 3.3 Die Höhe des berücksichtigten Einkommens von Fr. 41'200.-- (re- spektive effektiv angerechnet Fr. 30'488.-- [act. II 117/4, 135/3, 160/18]) ist nicht zu beanstanden und zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen, da dies einem Entgelt für Hilfsarbeitertätigkeiten entspricht, während der Ehefrau des Beschwerdeführers mit akademischer Ausbildung (Beschwer- de, S. 3 Ziff. 6) wohl auch ein höheres Einkommen angerechnet werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -10- könnte. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Betrieb eines … (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 9) klarerweise keine wissenschaftliche Tätigkeit ist und damit nicht dem angestammten Berufsfeld bzw. der Ausbildung entspricht. Die geltend gemachte selbstständige Erwerbstätigkeit als … eines … (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 9) führte 2021 (act. II 37/11 = 96/3) und 2022 (act. II 37/12 = 78/1 = 96/19) zu Verlusten sowie 2023 (act. 117/4) zu einem be- scheidenen Jahresgewinn von Fr. 537.--, während ein Eigenlohn nicht ver- bucht wurde. Damit setzt die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Scha- denminderungspflicht (vgl. E. 2.3.1 hiervor) nicht genügend um, denn sie könnte – wie dargelegt – als Angestellte ein höheres Einkommen erzielen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht für die Ehefrau des Be- schwerdeführers ein zumutbares Erwerbseinkommen in der Höhe eines Einkommens für eine Hilfstätigkeit angerechnet. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 3 Ziff. 5, hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen nicht rechtstechnisch gekürzt, sondern die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens hat zu tieferen EL geführt. 3.4 Nicht zu beanstanden ist sodann der Zeitpunkt der Anrechnung ei- nes hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. März 2025 (vgl. act. II 117/2, 157, 160/18); die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerde- führer eine genügend lange Übergangsfrist gewährt: Eine erste Aufforde- rung, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich um eine Anstellung zu bemühen, datiert vom 1. November 2023 (damals noch im Zusammenhang mit den früher bezogenen ÜL [act. II 54]). Nach dem Gesuch für EL im März 2024 (act. II 76) machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer mit einem weiteren Schreiben vom 25. Juli 2024 (act. II 107) darauf aufmerksam, von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens könne lediglich abgesehen werden, wenn der Nachweis erbracht werde, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers weder möglich noch zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie habe dazu qualitativ und quantitativ genügende Arbeitsbemühungen (acht bis zehn Bewerbun- gen monatlich mit Kopien der Stelleninserate und der erhaltenen Absagen sowie einer Kopie des Lebenslaufs) einzureichen. 3.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass – entgegen seiner Auffassung in der Eingabe vom 17. März 2025, S. 4 ff. – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -11- das Verhalten der Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise wider- sprüchlich ist: Im Februar 2025 wurde noch kein hypothetisches Einkom- men angerechnet, sondern dies geschah – wie angekündigt (E. 3.4 hiervor) – erst mit Wirkung ab März 2025; weiter hat die Verwaltung korrekt ausge- führt, dass ein allfällig abweichendes Gerichtsurteil zu einer rückwirkenden Anpassung der ausgerichteten EL führen würde. 3.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (act. II 135) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
- Act. II 154/2 betrifft nicht den Beschwerdeführer; die Beschwerdegegnerin wird dieses Dokument aus den Akten zu entfernen haben.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -12-
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (inkl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. März und 4. April 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EL 200 2025 27 ACT/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Juni 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -2- Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Leistungsbezüger bzw. Beschwerdefüh- rer) bezog ab 1. Dezember 2022 Überbrückungsleistungen für ältere Ar- beitslose (ÜL; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB; act. II] 1/1, 44, 51, 69). Am 18. Januar 2024 (act. II 67) verfügte die AKB, der An- spruch auf ÜL ende per 31. Juli 2024, da er ab dem 63. Altersjahr die Al- tersrente (AHV-Rente) zu beziehen habe und in diesem Rahmen ein An- spruch auf Ergänzungsleistungen (EL) anzunehmen sei. In der Folge mel- dete sich der Leistungsbezüger im März 2024 (act. II 76) zum Bezug von EL zur AHV-Rente an (act. II 78). Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II
105) sprach die AKB dem Leistungsbezüger ab 1. August 2024 EL von monatlich Fr. 5'843.-- zu, u.a. unter Anrechnung des effektiven Erwerbsein- kommens der Ehefrau als Selbstständigerwerbende in der Höhe von Fr. 537.-- (act. II 105/6). Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 (act. II 107 f.) hielt die AKB fest, von der Anrechnung eines höheren zumutbaren Erwerbsein- kommens der Ehefrau könne in Zukunft nur abgesehen werden, wenn die- se quantitativ und qualitativ genügende Arbeitsbemühungen auf offene Stellen nachweise; dabei könne sie Unterstützung durch die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) erhalten. Am 26. August 2024 (act. II 117) verfüg- te die AKB, ab 1. März 2025 werde in der EL-Berechnung ein zumutbares Einkommen der Ehefrau bei den Einnahmen in der Höhe von Fr. 41'200.-- angerechnet, und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 125) wies die AKB mit Entscheid vom 29. November 2024 (act. II 135) ab und entzog einer allfälli- gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 13. Januar 2024 (richtig: 2025) erhob A.________ Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der Einspra- cheentscheid vom 29. November 2024 sei aufzuheben und in der EL- Berechnung sei kein hypothetisches Einkommen für seine Ehefrau anzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -3- rechnen sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei "mit soforti- ger Wirkung" wieder herzustellen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde das Gesuch um superprovisori- sche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab- gewiesen. Am 6. März 2025 überbrachte der Beschwerdeführer persönlich einen Kurzbericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Me- dizin, praktischer Arzt, vom 14. Februar 2025 (Beschwerdebeilagen [act. I] 10 bzw. A), welcher der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfü- gung vom 10. März 2025 zugestellt wurde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. In den persönlich überbrachten Eingaben vom 17. und 24. März 2025 hält der Beschwerdeführer am Antrag fest, es sei kein hypothetisches Einkom- men für seine Ehefrau in der EL-Berechnung aufzurechnen; er machte wei- tere Ausführungen und reichte Beilagen ein (Beschwerdebeilagen [act. IA] B1-B9; [act. IB] C1 f.). Am 4. April 2025 reichte er eine weitere Beilage (act. IA 10) nach. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -4- Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Novem- ber 2024 (act. II 135). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab
1. März 2025 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bei deren Berech- nung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 41'200.-- (abzüglich des effektiven Einkom- mens von Fr. 537.-- sowie der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2'603.--, davon 80 %, was Fr. 30'448.-- ergibt [{Fr. 41'200.-- ./. Fr. 537.-- ./. Fr. 2'603.--} / 100 x 80]; vgl. act. II 117/4, 135/3, 160/18) anzurechnen sei. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzube- ziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -5- Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein- nahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Be- träge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus be- weglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermö- gensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. 2.3.1 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzu- rechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehegatten nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -6- denversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien- rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realisti- sche Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehegatten, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Auf- gabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehegatten im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.2.1). 2.3.2 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den EL besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invali- ditätsgrades – im Sinne eines objektiven Tatbestandselements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der EL von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -7- fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass seine Ehe- frau invalid oder teilinvalid im Sinne der Invalidenversicherung wäre (so denn auch explizit in der Eingabe vom 24. März 2025, S. 3 Ziff. 4), weshalb die direkte oder analoge Anwendung des Art. 14a ELV nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Gestützt auf den in medizinischer Hinsicht einzig in den Akten liegenden und erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Be- richt des Dr. med. B.________ vom 14. Februar 2025 (act. I 10 bzw. A) ist weiter offensichtlich keine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerde- führers erstellt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde, S. 6 Ziff. 11.2), seine Ehefrau brauche einen Arbeitsplatz, der es ihr ermögliche, ihren Gesundheitszustand effizient "zu verwalten", was im Betrieb ihres … (act. II 96/2 f., 97/1) möglich sei, sind damit keine medizinisch begründeten Einschränkungen belegt. Die Angabe des Beschwerdeführers (Eingabe vom 24. März 2025 S. 3 Ziff. 4), die Ehefrau erledige in ihrem Betrieb hauptsächlich …-, …- und …arbeiten und für schwerere Arbeiten sei sie auf die Hilfe eines Assistenten angewiesen, ist mit Blick auf fehlende Lohn- angaben für einen Assistenten im Geschäftsaufwand (act. II 37/11 f., 78/1, 96/3, 96/19, 99/2) nicht belegt. Die gesundheitliche Situation stellt mithin keinen Grund dar, welcher es der Ehefrau verunmöglichen würde, einer zumutbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weitere Gründe, die einer Umsetzung der Erwerbsfähigkeit im Grundsatz entge- genstünden, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 3.2 Zu prüfen ist, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb kein Einkommen erzielen kann, weil sie auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle findet (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 7 f.). Es besteht eine Vermutung, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -8- Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich ver- werten kann (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 566). Der Nachweis dafür, dass sie objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann dadurch geführt werden, dass sie sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grund- satzes der Schadenminderungspflicht (E. 2.3.1 hiervor) bzw. im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemühte, dabei aber keinen Erfolg hatte (vgl. Urteil des BGer 9C_426/2021 vom 29. No- vember 2021 E. 3.1; vgl. auch Rz. 3521.14 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], geltend ab 1. Januar 2025; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Dass die Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, kann nur angenommen werden, wenn dies mit überwiegender Wahrschein- lichkeit feststeht (vgl. Urteil des BGer 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.2.2); die objektive Beweislast liegt beim Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BGer 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.1.2 betreffend das hypo- thetische Erwerbseinkommen eines Leistungsbezügers). Erste Arbeitsbemühungen – allein nachgewiesen durch die bei der Arbeits- losenversicherung einzureichenden Formulare – wurden ab Ende Dezem- ber 2023 getätigt (act. II 146/3 ff., 150), wobei auffällt, dass sich die Ehe- frau des Beschwerdeführers jeweils en bloc per Monatsende bewarb (28. und 29. Dezember 2023 [act. II 150/1], 31. Januar 2024 [act. II 150/3],
29. Februar 2024 [act. II 150/5], 30. März 2024 [act. II 150/7], 29. April 2024 [act. II 150/9], 28. Mai 2024 [act. II 150/11], 28. Juni 2024 [act. II 150/13],
31. Juli 2024 [act. II 150/15], 30. und 31. August 2024 [act. II 150/17],
30. September 2024 [act. II 150/19], 30. und 31. Oktober 2024 [act. II 150/21], 29. November 2024 [act. II 150/23], 29. und 30. Dezember 2024 [act. II 150/25]) und die Bemühungen (bis auf eine Ausnahme; act. II 150/1) jeweils immer genau vier Stellen betrafen. Weiter liegen für November 2024 zwei verschiedene Formulare vor, wobei eines drei und das andere vier Stellen umfasst, obwohl beide unterschrieben sind (act. II 146/5 respektive act. II 150/23). Allein schon die Regelmässigkeit der geltend gemachten Bewerbungen – fehlt es doch an einer fortlaufenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -9- und vor allem zeitnahen Vorgehensweise im Bewerbungsprozedere (vgl. Urteil des BGer 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 3.2) – und die Inkonsistenz für November 2024 sprechen gegen ein effektives und ernst- haftes Suchen einer Arbeitsstelle, sondern weisen eher darauf, dass die Ehefrau wohl allein ihre (zweifellos von der Arbeitslosenversicherung aufer- legte; vgl. act. II 147/18, Beschwerde, S. 7 Ziff. 12) Pflicht erfüllte. Weiter finden sich in den Akten nur wenige Stellenausschreibungen (act. II 151) und keine einzige Bewerbung, so dass die Ernsthaftigkeit und Qualität der Bewerbungen (z.B. ob die Bewerbungen der Stellenausschreibung ange- messen und darauf bezogen waren) nicht überprüft werden kann. Denn in qualitativer Hinsicht gelten die Stellenbemühungen dann als unzureichend, wenn sich die Bewerberin zwar um Arbeit bemüht, ihre Bewerbungsschrei- ben jedoch so oberflächlich und rudimentär abfasst, dass von ernsthaften Bewerbungen nicht gesprochen werden kann (vgl. BGer 8C_576/2023 E. 5.1.2). Dasselbe gilt für die in der Eingabe vom 17. März 2025, S. 2, erwähnten Stellenbewerbungen von 2025. Die gemäss Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 7 f., im Rahmen der Arbeitslosigkeit 2018 und 2019 getätigten Bewer- bungen können hier schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da allein ein aktuell mögliches Einkommen und damit die zurzeit möglichen berufli- chen Tätigkeiten massgebend sind. Zusammenfassend ist aufgrund der – anders als in der Beschwerde, S. 8 f. Ziff. 13, angenommen – zumindest im vorliegenden Kontext ungenügenden und nicht überprüfbaren Bewerbun- gen nicht erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Stelle finden kann. In dieser Hinsicht ist mangels Tätigwerdens auch das Argu- ment in der Beschwerde, S. 5 Ziff. 8 und S. 6 Ziff. 11.1, wonach die Ehefrau wegen ihres Alters keine Stelle finde, nicht überzeugend. Dass diese mit ihren Arbeitsbemühungen die Vorgaben des RAV-Beraters einhalte (Be- schwerde, S. 7 Ziff. 12 respektive Eingabe vom 24. März 2025, S. 2 Ziff. 2.2), ändert nichts an diesem Ergebnis. 3.3 Die Höhe des berücksichtigten Einkommens von Fr. 41'200.-- (re- spektive effektiv angerechnet Fr. 30'488.-- [act. II 117/4, 135/3, 160/18]) ist nicht zu beanstanden und zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen, da dies einem Entgelt für Hilfsarbeitertätigkeiten entspricht, während der Ehefrau des Beschwerdeführers mit akademischer Ausbildung (Beschwer- de, S. 3 Ziff. 6) wohl auch ein höheres Einkommen angerechnet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -10- könnte. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Betrieb eines … (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 9) klarerweise keine wissenschaftliche Tätigkeit ist und damit nicht dem angestammten Berufsfeld bzw. der Ausbildung entspricht. Die geltend gemachte selbstständige Erwerbstätigkeit als … eines … (Be- schwerde, S. 5 Ziff. 9) führte 2021 (act. II 37/11 = 96/3) und 2022 (act. II 37/12 = 78/1 = 96/19) zu Verlusten sowie 2023 (act. 117/4) zu einem be- scheidenen Jahresgewinn von Fr. 537.--, während ein Eigenlohn nicht ver- bucht wurde. Damit setzt die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Scha- denminderungspflicht (vgl. E. 2.3.1 hiervor) nicht genügend um, denn sie könnte – wie dargelegt – als Angestellte ein höheres Einkommen erzielen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht für die Ehefrau des Be- schwerdeführers ein zumutbares Erwerbseinkommen in der Höhe eines Einkommens für eine Hilfstätigkeit angerechnet. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 3 Ziff. 5, hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen nicht rechtstechnisch gekürzt, sondern die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens hat zu tieferen EL geführt. 3.4 Nicht zu beanstanden ist sodann der Zeitpunkt der Anrechnung ei- nes hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. März 2025 (vgl. act. II 117/2, 157, 160/18); die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerde- führer eine genügend lange Übergangsfrist gewährt: Eine erste Aufforde- rung, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich um eine Anstellung zu bemühen, datiert vom 1. November 2023 (damals noch im Zusammenhang mit den früher bezogenen ÜL [act. II 54]). Nach dem Gesuch für EL im März 2024 (act. II 76) machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer mit einem weiteren Schreiben vom 25. Juli 2024 (act. II 107) darauf aufmerksam, von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens könne lediglich abgesehen werden, wenn der Nachweis erbracht werde, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers weder möglich noch zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie habe dazu qualitativ und quantitativ genügende Arbeitsbemühungen (acht bis zehn Bewerbun- gen monatlich mit Kopien der Stelleninserate und der erhaltenen Absagen sowie einer Kopie des Lebenslaufs) einzureichen. 3.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass – entgegen seiner Auffassung in der Eingabe vom 17. März 2025, S. 4 ff. –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -11- das Verhalten der Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise wider- sprüchlich ist: Im Februar 2025 wurde noch kein hypothetisches Einkom- men angerechnet, sondern dies geschah – wie angekündigt (E. 3.4 hiervor)
– erst mit Wirkung ab März 2025; weiter hat die Verwaltung korrekt ausge- führt, dass ein allfällig abweichendes Gerichtsurteil zu einer rückwirkenden Anpassung der ausgerichteten EL führen würde. 3.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (act. II 135) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. Act. II 154/2 betrifft nicht den Beschwerdeführer; die Beschwerdegegnerin wird dieses Dokument aus den Akten zu entfernen haben. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2025, EL 200 2025 27 -12- 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (inkl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. März und 4. April 2025)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.