Einspracheentscheid vom 11. März 2025
Sachverhalt
A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war über seine ehemalige Arbeitgeberin bei der Suva obli- gatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich gemäss der Unfallmeldung vom 13. November 1989 am 20. Juli 1989 beim Fussballspielen verletzte (Akten der Suva [act. II] 1; Akten der Suva [act. IIA] 39). Mit Schreiben vom 4. Januar 1990 (act. II 5; act. IIA 43) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass Krankheitsfolgen (Rückenbe- schwerden) vorliegen würden, weshalb die Unfallmeldung als irrtümlich und hinfällig betrachtet werde. B. Der Versicherte betrieb das nicht im Handelsregister figurierende Einzelunternehmen "D.________" (UID CHE-…) und war freiwillig bei der Suva unfallversichert, als er gemäss der Schadenmeldung vom 25. Januar 2023 am 9. Januar 2023 die Treppe hinunterstürzte (act. IIA 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Gestützt auf die Kurzbeurtei- lung von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 11. September 2023 (act. IIA 30) stellte die Suva mit Verfü- gung vom 5. Oktober 2023 die Versicherungsleistungen im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 9. Januar 2023 per Verfügungsdatum ein und lehnte einen Rückfall zum Ereignis vom 20. Juli 1989 ab (act. IIA 55). Da- gegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2023 Einsprache (act. IIA 65, 72). Am 1. Februar 2024 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2023 zurückgezogen werde und die gesetzli- chen Versicherungsleistungen erbracht würden (act. IIA 79). Die Suva tätig- te in der Folge medizinische Abklärungen und stellte, gestützt auf die Ak- tenbeurteilung von Dr. med. E.________ vom 7. März 2024 (act. IIA 85), mit Verfügung vom 10. April 2024 (act. IIA 91) die Leistungen im Zusam-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 3 - menhang mit dem Ereignis vom 9. Januar 2023 neu per 10. April 2024 ein, wobei sie festhielt, der Status quo sine sei spätestens nach zwölf Monaten erreicht worden. Die Ablehnung des Rückfalls zum Ereignis vom 20. Juli 1989 wurde in dieser Verfügung bestätigt. Bereits mit Schadenmeldung vom 17. Oktober 2023 (act. II 7) hatte der Versicherte der Suva den Verkehrsunfall vom 26. August 2023 gemeldet (Umkippen mit einem dreirädrigen Motorrad [sog. Trike]). Auch diesbezüg- lich tätigte die Suva medizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. E.________ vom 7. März 2024 (act. II
26) stellte die Suva mit separater Verfügung vom 10. April 2024 (act. II 33) die Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. August 2023 per 26. Februar 2024 ein. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, am 13. Mai 2024 Einsprache (act. II 44; act. IIA 99). Mit Ein- spracheentscheid vom 11. März 2025 (act. II 52; act. IIA 116) wies die Su- va die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. April 2024 betreffend das Ereignis vom 9. Januar 2023 ab. Die Einsprache gegen die das Ereignis vom 26. August 2023 betreffende Verfügung vom 10. April 2024 hiess sie dahingehend teilweise gut, als dass sie ihre Leistungspflicht während ins- gesamt zwölf Monaten, mithin bis zum 26. August 2024, anerkannte. So- weit weitergehend wies sie die Einsprache ab. C. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren: 1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung [recte: des angefochtenen Einspracheentscheides] seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 4 - Die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss mit Beschwerdeant- wort vom 30. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 6 - Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3.3 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vor- liegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Un- fallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 7 - eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von beson- derer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe her- beizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radi- kuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftre- ten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3). Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach dem derzeitigen medizinischen Wis- sensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet wer- den, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgeno- logisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression ab- heben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge- schlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3.1 und 2.3.2). 2.3.4 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbe- sondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. des- sen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachperso- nen zu führen (SVR 2023 UV Nr. 20 S. 63, 8C_410/2022 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 8 - 3. 3.1 Aufgrund der Akten (act. II 7; act. IIA 1) erstellt und von den Partei- en zu Recht unbestritten erfüllen sowohl das Ereignis vom 9. Januar 2023 als auch jenes vom 26. August 2023 die Anforderungen an den Unfallbe- griff (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Im Arztzeugnis UVG vom 15. März 2023 (act. IIA 5) hielt Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Zusammenhang mit dem Treppensturz als Diagnosen eine Kontusion des rechten Handge- lenks, eine Kontusion des linken Beines sowie eine Kontusion des Rückens fest. Anlässlich der Untersuchung habe sich die Beweglichkeit der HWS (Halswirbelsäule) normal gezeigt und im rechten Handgelenk habe der Be- schwerdeführer einen Druckschmerz angegeben, wobei die Beweglichkeit normal gewesen sei. Das linke Bein habe sich normal beweglich gezeigt und den Rücken betreffend hielt Dr. med. F.________ als objektiven Be- fund eine Ischialgie links fest. Abschliessend vermerkte sie den Behand- lungsabschluss per 7. Februar 2023 ohne Attestation einer Arbeitsunfähig- keit. Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 9. Juni 2023 (act. IIA 9) attestierte Dr. med. F.________ rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 24. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023. Als Grund für die Ar- beitsunfähigkeit vermerkte sie "Krankheit". 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Verlaufsbericht vom
4. September 2023 (act. IIA 45) als Diagnosen einen Treppensturz mit Kon- tusion der LWS (Lendenwirbelsäule) und traumatischer Diskushernie L4/L5 links, ein Carpaltunnel-Syndrom beidseits rechtsbetont, eine Spinalka- nalstenose C5/C6 ohne Myelonkompression sowie eine leichtgradige Ten- dinose der anterosuperioren Rotatorenmanschette links auf. Die frisch auf- getretene Diskushernie L4/L5 sei höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Treppensturz vom Januar 2023 zu deuten, zumindest bestünden hier eine Koinzidenz und ein radiologischer Befund, welcher dem entspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 9 - che. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 9. Januar 2023 zu 100 %. Im Moment sei der Beschwerdeführer glaubhaft arbeitsunfähig. 3.2.3 Dr. med. E.________ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva führte in seiner Beurteilung vom 11. September 2023 (act. IIA 30) im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Januar 2023 aus, beim Be- schwerdeführer bestehe ein Vorzustand in Form einer Diskushernie mit Spinalstenose C5/6 sowie eine Diskushernie L4/5 mit Tangierung der Ner- venwurzel L5 beidseits. Weiter seien keine richtunggebenden strukturellen Unfallfolgen objektivierbar, weshalb nach einer Kontusion der HWS und LWS der Vorzustand drei bis vier Monate nach dem Ereignis erreicht wor- den sei. 3.2.4 Im Bericht vom 29. Oktober 2023 zur Verlaufskonsultation vom
17. Oktober 2023 (act. II 12; act. IIA 70) stellte Dr. med. G.________ fol- gende Diagnosen: Zustand nach Kontusion HWS und Becken bei Trikeunfall am 26. Au- gust 2023. Treppensturz mit Kontusion der LWS und traumatischer Diskushernie L4/L5 links. Carpaltunnel-Syndrom beidseits rechtsbetont; Spinalkanalstenose C5/C6 ohne Myelonkompression. Leichtgradige Tendinose der anterosuperioren Rotatorenmanschette links. Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer habe nach einem Unfall im Januar 2023 nun im August 2023 noch einen zweiten erlitten, wobei Letzte- rer zu einer Verschlechterung seiner Situation geführt habe. Aktuell stelle er sich mit einer Torticollis (Schiefhals) ohne Nachweis von neurologischen Ausfällen vor. Er (Dr. med. G.________) habe dem Beschwerdeführer empfohlen, dass er lediglich eine Physiotherapie absolviere und hoffe, dass sich dadurch die Situation stabilisieren lasse. Die Steroidinfiltration, welche wegen dem Unfall im Januar 2023 durchgeführt worden sei, habe damals eine positive Reaktion hervorgerufen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Sinne informiert. Die Arbeitsunfähigkeit werde im Moment verlängert. Eine Kontrolle sei je nach klinischer Situation zu planen. 3.2.5 Dr. med. F.________ stellte im Arztzeugnis UVG vom 22. Novem- ber 2023 (act. II 13), welches die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 10 - mit dem Unfall vom 26. August 2023 eingeholt hatte, die Diagnose einer Rückenkontusion mit Diskushernie L4/L5 links. Gemäss Angaben des Be- schwerdeführers habe es sich um einen Treppensturz auf den Rücken und die rechte Hand gehandelt. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe vom 24. Janu- ar 2023 bis zum 31. Oktober 2023. 3.2.6 Im Bericht vom 7. Februar 2024 (act. II 24; act. IIA 81) führte Dr. med. G.________ aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Januar 2023 einen Treppensturz erlitten, wobei in der Folge eine Diskushernie L4/L5 breitbasig mit Ausläufer nach links gefunden worden sei. Beim Beschwer- deführer liege ein Zustand nach einer Dekompression L5-S1 im Jahr 1989 vor. In diesem Bereich habe sich eine deutliche Höhenminderung der Bandscheibe ohne Zeichen der Osteochondrose gezeigt. Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer zu empfehlen, die Diskushernie L4/L5 zu entfernen, er habe allerdings eine eher ablehnende Haltung der Operation gegenüber und sei so oder so im Moment zur Behandlung der Carpaltunnel beidseits vorgemerkt. Er sei mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass im Mo- ment abgewartet werde und er sich zur Wiederholung der Infiltration wieder melden werde. Als selbständig erwerbender … bestehe und persistiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Januar 2023. In angepasster Tätigkeit wäre er mit Ausnahme der postoperativen Rehabilitationen wie- derum einsetzbar, es müsse allerdings eine leichte körperliche Tätigkeit ohne das Heben und das Tragen von Lasten und ohne weite Gehstrecken sein. Zudem seien kein Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilo- gramm und keine Arbeiten oberhalb des Schultergürtels und unterhalb der Kniegelenksebene möglich. Zusätzlich müsse hier eine Umschulung ge- plant werden, wobei dies im Alter von 60 Jahren keinen Sinn mache. Ab- schliessend hielt Dr. med. G.________ fest, der Beschwerdeführer werde für schwere körperliche Arbeit nicht mehr einsetzbar sein. 3.2.7 In seiner Beurteilung vom 7. März 2024 (act. IIA 85) betreffend den Unfall vom 9. Januar 2023 führte Dr. med. E.________ aus, die beim aktu- ellen Ereignis betroffene Körperregion sei mit überwiegender Wahrschein- lichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beein- trächtigt gewesen. Zur Begründung verwies er auf die Befunde der MRI- Untersuchungen (act. IIA 15 f.). Der Unfall habe mit überwiegender Wahr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 11 - scheinlichkeit nicht zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen an der HWS und der LWS geführt. Insbesondere seien bei der 15 Tage nach dem Ereignis stattgehabten Erstbehandlung keine neurologischen Ausfälle, weder sensibel noch motorisch, dokumentiert worden. Betrachte man den degenerativen Vorzustand als erheblich, sei der Status quo sine zwölf Monate nach dem Ereignis erreicht gewesen. Dr. med. E.________ hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 7. März 2024 (act. II 26) betreffend den Unfall vom 26. August 2023 fest, die von diesem Er- eignis betroffene Körperregion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt ge- wesen. Es handle sich dabei um eine stationäre prominentere Diskushernie C5/6 und um eine kleinere bei C6/7. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. An der HWS würden keine neurologischen Ausfälle vorliegen. Die Carpaltun- nelbeschwerden seien bereits vor dem Ereignis angegeben worden und seien als nicht unfallkausal zu betrachten. Bezüglich der LWS seien keine neuen Befunde dokumentiert worden. Die Problematik habe ebenfalls be- reits vor dem Ereignis vom 26. August 2023 vorgelegen. Wie er bereits in seiner Beurteilung zum Ereignis vom 9. Januar 2023 ausgeführt habe, ha- be es sich bei den Befunden an der LWS um vorbestehende degenerative Läsionen gehandelt. Eine Verschlimmerung sei offenbar hier nicht eingetre- ten. Da eine Behandlung der Unfallfolgen (Torticollis) erst ca. drei Wochen nach dem Ereignis stattgefunden habe, sei nicht von akuten neurologi- schen Ausfällen durch den Verkehrsunfall auszugehen und ebenfalls nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung von Vorschäden. Der Vor- zustand sei nach sechs Monaten erreicht worden. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 12 - ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutach- tens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva sind nach ihrer Funk- tion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des BGer 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3.3). Im Verhältnis zu den Allgemeinpraktikern kommt ihnen eine spe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 13 - zialärztliche Stellung zu, wobei diese neben überwachenden und korrigie- renden auch beratende Funktionen umfasst (SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35, 8C_510/2007, E. 7.5.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Be- richt eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die zur Frage der Kausalität der Rückenbeschwerden verfassten Aktenbeurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. E.________ vom 7. März 2024 (act. II 26; act. IIA 85) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an eine medizinische Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.3.2 hier- vor) und überzeugen. Sie sind schlüssig begründet und wurden unter Berücksichtigung der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.3 hiervor) und in Würdigung sämtlicher medizinischer Vorakten erstellt, so dass auf die darin enthaltenen Feststellungen abzustellen ist. Danach ist es weder durch das Unfallereignis vom 9. Januar 2023 noch durch dasjenige vom 26. August 2023 zu strukturellen Schäden gekom- men, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung von degene- rativen Vorzuständen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist der Status quo sine spätestens zwölf Monate nach dem jeweiligen Ereignis eingetre- ten. Dass der Orthopäde keine klinische Exploration des Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 14 - rers vornahm, war angesichts der umfassenden medizinischen Aktenlage (insbesondere der Bildgebungen vor und nach den Unfällen [act. IIA 14 f.]) auch nicht erforderlich. Zudem kann insbesondere die Kausalität im Rah- men eines Aktenberichts erörtert werden (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Die Beurtei- lung, wonach weder durch den Treppensturz noch den Verkehrsunfall rich- tunggebende strukturelle Unfallfolgen resultierten, überzeugt und wird sei- tens des Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten (unfallbedingte strukturelle Läsionen werden "gar nicht behauptet" [Beschwerde S. 6 Rz. 14]). Der Beschwerdeführer anerkennt zudem das Bestehen eines er- heblichen degenerativen Vorzustandes (Beschwerde S. 6 Rz. 15). Er hatte nachweislich bereits seit Ende 1988 verschiedentlich Schübe von Rücken- beschwerden (act. IIA 42) und auch im Rahmen des Ereignisses vom
20. Juli 1989 über lumbale Beschwerden geklagt, wobei eine Diskushernie auf Stufe L5/S1 diagnostiziert und im Dezember 1989 operativ behandelt worden war (act. IIA 42). Sodann zeigten sich im Jahr 2018 zervikal u.a. Diskusprotrusionen auf Höhe C5/6 und C6/7 (act. IIA 14, 20, 27). Nach dem Treppensturz vom 9. Januar 2023 präsentierten sich in den Bildge- bungen vom 11. März 2023 (act. IIA 16) und vom 24. Mai 2023 (act. IIA 15) sowohl an der HWS als auch an der LWS u.a. Diskushernien. In Anbetracht des geschilderten Unfallhergangs (act. IIA 1/2) sowie mit Blick auf die Be- weisanforderungen für traumatische Diskushernien (vgl. E. 2.3.3 hiervor) ist es nachvollziehbar, dass Dr. med. E.________ die Diskushernien einer degenerativen Genese zuordnete, war das Unfallereignis doch nicht durch eine besondere Schwere gekennzeichnet und führte auch nicht zu einer sofortigen Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer verspürte initial Schmerzen im linken Bein und den Händen sowie ein Taubheitsgefühl in den Fingern, er meldete sich jedoch erst zehn Tage nach dem Sturz bei seiner Hausärztin. Die nach zwei Wochen erstkonsultierte Dr. med. F.________ (act. IIA 1/1 Ziff. 11) versorgte ihn mit einer Handgelenks- schiene, verordnete Mydocalm (Muskelrelaxans) sowie Magnesium- Diasporal und schloss die Behandlung am 7. Februar 2023 ab, ohne bis dahin zeitnah eine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben (act. IIA 5; vgl. aber act. IIA 9/3). Erst später wurde durch den nachbehandelnden Dr. med. G.________ rückwirkend ab dem 9. Januar 2023 eine Arbeitsun- fähigkeit bescheinigt und postuliert, die frisch aufgetretene Diskushernie L4/5 sei höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Treppensturz zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 15 - deuten (act. II 20; act. IIA 45). Diese Einschätzung ist jedoch nicht geeig- net, Zweifel an der schlüssigen Beurteilung des Versicherungsmediziners zu begründen, denn Dr. med. G.________ setzte sich nicht mit den diesbe- züglichen Beweisanforderungen auseinander und stützte sich für seine Schlussfolgerung auch einzig auf den beweisrechtlich unzulässigen Grund- satz "post hoc, ergo propter hoc", nach dessen Bedeutung eine gesund- heitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). Die von ihm angeführte Koinzidenz und der radiologische Befund genügen jedenfalls nicht zur Begründung einer traumatischen Diskushernie. Auch bezüglich des Verkehrsunfalls vom 26. August 2023 sind die Vorausset- zungen zur Annahme einer traumatischen Diskushernie nicht erfüllt. Folg- lich ist mit Dr. med. E.________ im zu beurteilenden Einzelfall davon aus- zugehen, dass hinsichtlich beider Unfälle die medizinwissenschaftliche Er- fahrungstatsache zum Tragen kommt, wonach bei degenerativ bedingtem Vorzustand der Status quo sine in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach zwölf Monaten eintritt. Die pauschale Kritik an der diesbezüglichen langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Be- schwerde S. 8-10 Rz. 19- 22) ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer scheint denn auch zu verkennen, dass es bei der höchstrichterlichen Praxis nicht um "die Heilung oder das Ausheilen eines unfallbedingten Bandschei- benschadens" (Beschwerde S. 9 Rz. 20) geht, sondern um Bandscheiben- schäden, die gerade nicht unfallbedingt verursacht wurden und als (allen- falls asymptomatischer) Vorzustand durch das traumatische Ereignis akti- viert wurden. Dass bei der (nach medizinwissenschaftlicher Empirie) anzu- nehmenden Zeitdauer bis zum Eintritt des Status quo sine vel ante ein ge- wisser Schematismus greift, versteht sich von selbst und ist hinzunehmen. Insbesondere da es sich beim Status quo sine um einen hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] U 60/02 vom 18. September 2002 E. 2.2). Es bestehen hier jeden- falls keine fallspezifischen Aspekte, die ein Abweichen von der besagten Maximaldauer gebieten würden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 16 - Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Beweislast vorbringt, ist anzumerken, dass in der Beschwerde (S. 5 Rz. 12) zwar zutreffend darauf hingewiesen wird, die Beschwerdegegnerin trage die objektive Beweislast hinsichtlich des Wegfalls der natürlichen Kausalität, diese Beweislastvertei- lung käme indes erst bei einer – hier nicht gegebenen – Beweislosigkeit zum Tragen. Denn im vorliegenden Fall vermag die Beschwerdegegnerin den Beweis des Wegfalls der natürlichen Kausalität mit den voll beweiskräf- tigen Beurteilungen von Dr. med. E.________ zu erbringen. Ebenso wenig massgebend ist die Frage, ob der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungsterminierung erreicht war (Beschwerde S. 5 Rz. 10, S. 7 Rz. 17), markiert doch Art. 19 Abs. 1 UVG lediglich den Übergang von den vor- übergehenden Leistungen zu einem allfälligen Rentenanspruch, wobei hier ein Dauerleistungsanspruch mangels natürlicher Unfallkausalität von vorn- herein ausser Betracht fällt. 3.5 Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Folgerungen von Dr. med. E.________ begründen. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als hinreichend abgeklärt und es sind von weiteren Abklärungen keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb entgegen der Be- schwerde (S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2) auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Mithin hat die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der nach dem
10. April 2024 respektive 26. August 2024 bestehenden Rückenbeschwer- den zu Recht verneint. 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 11. März 2025 (act. II 52; act. IIA 116) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 17 - 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 März 2025 (act. II 52; act. IIA 116). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Januar 2023 zu Recht per 10. April 2024 und die Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. August 2023 zu Recht per
26. August 2024 einstellte und einen Anspruch auf darüber hinausgehende Leistungen verneinte. Die in der Verfügung vom 10. April 2024 (act. IIA 91) verneinte Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Rückfall zum Ereignis vom 20. Juli 1989 (act. II 1; act. IIA 39) war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr streitig und liegt somit auch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 5 -
Dispositiv
- In Aufhebung der angefochtenen Verfügung [recte: des angefochtenen Einspracheentscheides] seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
- Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.
- Unter o/e-Kostenfolge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256 - 4 - Die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss mit Beschwerdeant- wort vom 30. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
- März 2025 (act. II 52; act. IIA 116). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Januar 2023 zu Recht per 10. April 2024 und die Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. August 2023 zu Recht per
- August 2024 einstellte und einen Anspruch auf darüber hinausgehende Leistungen verneinte. Die in der Verfügung vom 10. April 2024 (act. IIA 91) verneinte Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Rückfall zum Ereignis vom 20. Juli 1989 (act. II 1; act. IIA 39) war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr streitig und liegt somit auch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256 - 5 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256 - 6 - Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3.3 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vor- liegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Un- fallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256 - 7 - eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von beson- derer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe her- beizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radi- kuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftre- ten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3). Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach dem derzeitigen medizinischen Wis- sensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet wer- den, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgeno- logisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression ab- heben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge- schlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3.1 und 2.3.2). 2.3.4 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbe- sondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. des- sen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachperso- nen zu führen (SVR 2023 UV Nr. 20 S. 63, 8C_410/2022 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256 - 8 -
- 3.1 Aufgrund der Akten (act. II 7; act. IIA 1) erstellt und von den Partei- en zu Recht unbestritten erfüllen sowohl das Ereignis vom 9. Januar 2023 als auch jenes vom 26. August 2023 die Anforderungen an den Unfallbe- griff (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Im Arztzeugnis UVG vom 15. März 2023 (act. IIA 5) hielt Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Zusammenhang mit dem Treppensturz als Diagnosen eine Kontusion des rechten Handge- lenks, eine Kontusion des linken Beines sowie eine Kontusion des Rückens fest. Anlässlich der Untersuchung habe sich die Beweglichkeit der HWS (Halswirbelsäule) normal gezeigt und im rechten Handgelenk habe der Be- schwerdeführer einen Druckschmerz angegeben, wobei die Beweglichkeit normal gewesen sei. Das linke Bein habe sich normal beweglich gezeigt und den Rücken betreffend hielt Dr. med. F.________ als objektiven Be- fund eine Ischialgie links fest. Abschliessend vermerkte sie den Behand- lungsabschluss per 7. Februar 2023 ohne Attestation einer Arbeitsunfähig- keit. Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 9. Juni 2023 (act. IIA 9) attestierte Dr. med. F.________ rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 24. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023. Als Grund für die Ar- beitsunfähigkeit vermerkte sie "Krankheit". 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Verlaufsbericht vom
- September 2023 (act. IIA 45) als Diagnosen einen Treppensturz mit Kon- tusion der LWS (Lendenwirbelsäule) und traumatischer Diskushernie L4/L5 links, ein Carpaltunnel-Syndrom beidseits rechtsbetont, eine Spinalka- nalstenose C5/C6 ohne Myelonkompression sowie eine leichtgradige Ten- dinose der anterosuperioren Rotatorenmanschette links auf. Die frisch auf- getretene Diskushernie L4/L5 sei höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Treppensturz vom Januar 2023 zu deuten, zumindest bestünden hier eine Koinzidenz und ein radiologischer Befund, welcher dem entspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256 - 9 - che. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 9. Januar 2023 zu 100 %. Im Moment sei der Beschwerdeführer glaubhaft arbeitsunfähig. 3.2.3 Dr. med. E.________ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva führte in seiner Beurteilung vom 11. September 2023 (act. IIA 30) im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Januar 2023 aus, beim Be- schwerdeführer bestehe ein Vorzustand in Form einer Diskushernie mit Spinalstenose C5/6 sowie eine Diskushernie L4/5 mit Tangierung der Ner- venwurzel L5 beidseits. Weiter seien keine richtunggebenden strukturellen Unfallfolgen objektivierbar, weshalb nach einer Kontusion der HWS und LWS der Vorzustand drei bis vier Monate nach dem Ereignis erreicht wor- den sei. 3.2.4 Im Bericht vom 29. Oktober 2023 zur Verlaufskonsultation vom
- Oktober 2023 (act. II 12; act. IIA 70) stellte Dr. med. G.________ fol- gende Diagnosen: Zustand nach Kontusion HWS und Becken bei Trikeunfall am 26. Au- gust 2023. Treppensturz mit Kontusion der LWS und traumatischer Diskushernie L4/L5 links. Carpaltunnel-Syndrom beidseits rechtsbetont; Spinalkanalstenose C5/C6 ohne Myelonkompression. Leichtgradige Tendinose der anterosuperioren Rotatorenmanschette links. Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer habe nach einem Unfall im Januar 2023 nun im August 2023 noch einen zweiten erlitten, wobei Letzte- rer zu einer Verschlechterung seiner Situation geführt habe. Aktuell stelle er sich mit einer Torticollis (Schiefhals) ohne Nachweis von neurologischen Ausfällen vor. Er (Dr. med. G.________) habe dem Beschwerdeführer empfohlen, dass er lediglich eine Physiotherapie absolviere und hoffe, dass sich dadurch die Situation stabilisieren lasse. Die Steroidinfiltration, welche wegen dem Unfall im Januar 2023 durchgeführt worden sei, habe damals eine positive Reaktion hervorgerufen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Sinne informiert. Die Arbeitsunfähigkeit werde im Moment verlängert. Eine Kontrolle sei je nach klinischer Situation zu planen. 3.2.5 Dr. med. F.________ stellte im Arztzeugnis UVG vom 22. Novem- ber 2023 (act. II 13), welches die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256 - 10 - mit dem Unfall vom 26. August 2023 eingeholt hatte, die Diagnose einer Rückenkontusion mit Diskushernie L4/L5 links. Gemäss Angaben des Be- schwerdeführers habe es sich um einen Treppensturz auf den Rücken und die rechte Hand gehandelt. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe vom 24. Janu- ar 2023 bis zum 31. Oktober 2023. 3.2.6 Im Bericht vom 7. Februar 2024 (act. II 24; act. IIA 81) führte Dr. med. G.________ aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Januar 2023 einen Treppensturz erlitten, wobei in der Folge eine Diskushernie L4/L5 breitbasig mit Ausläufer nach links gefunden worden sei. Beim Beschwer- deführer liege ein Zustand nach einer Dekompression L5-S1 im Jahr 1989 vor. In diesem Bereich habe sich eine deutliche Höhenminderung der Bandscheibe ohne Zeichen der Osteochondrose gezeigt. Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer zu empfehlen, die Diskushernie L4/L5 zu entfernen, er habe allerdings eine eher ablehnende Haltung der Operation gegenüber und sei so oder so im Moment zur Behandlung der Carpaltunnel beidseits vorgemerkt. Er sei mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass im Mo- ment abgewartet werde und er sich zur Wiederholung der Infiltration wieder melden werde. Als selbständig erwerbender … bestehe und persistiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Januar 2023. In angepasster Tätigkeit wäre er mit Ausnahme der postoperativen Rehabilitationen wie- derum einsetzbar, es müsse allerdings eine leichte körperliche Tätigkeit ohne das Heben und das Tragen von Lasten und ohne weite Gehstrecken sein. Zudem seien kein Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilo- gramm und keine Arbeiten oberhalb des Schultergürtels und unterhalb der Kniegelenksebene möglich. Zusätzlich müsse hier eine Umschulung ge- plant werden, wobei dies im Alter von 60 Jahren keinen Sinn mache. Ab- schliessend hielt Dr. med. G.________ fest, der Beschwerdeführer werde für schwere körperliche Arbeit nicht mehr einsetzbar sein. 3.2.7 In seiner Beurteilung vom 7. März 2024 (act. IIA 85) betreffend den Unfall vom 9. Januar 2023 führte Dr. med. E.________ aus, die beim aktu- ellen Ereignis betroffene Körperregion sei mit überwiegender Wahrschein- lichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beein- trächtigt gewesen. Zur Begründung verwies er auf die Befunde der MRI- Untersuchungen (act. IIA 15 f.). Der Unfall habe mit überwiegender Wahr- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256 - 11 - scheinlichkeit nicht zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen an der HWS und der LWS geführt. Insbesondere seien bei der 15 Tage nach dem Ereignis stattgehabten Erstbehandlung keine neurologischen Ausfälle, weder sensibel noch motorisch, dokumentiert worden. Betrachte man den degenerativen Vorzustand als erheblich, sei der Status quo sine zwölf Monate nach dem Ereignis erreicht gewesen. Dr. med. E.________ hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 7. März 2024 (act. II 26) betreffend den Unfall vom 26. August 2023 fest, die von diesem Er- eignis betroffene Körperregion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt ge- wesen. Es handle sich dabei um eine stationäre prominentere Diskushernie C5/6 und um eine kleinere bei C6/7. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. An der HWS würden keine neurologischen Ausfälle vorliegen. Die Carpaltun- nelbeschwerden seien bereits vor dem Ereignis angegeben worden und seien als nicht unfallkausal zu betrachten. Bezüglich der LWS seien keine neuen Befunde dokumentiert worden. Die Problematik habe ebenfalls be- reits vor dem Ereignis vom 26. August 2023 vorgelegen. Wie er bereits in seiner Beurteilung zum Ereignis vom 9. Januar 2023 ausgeführt habe, ha- be es sich bei den Befunden an der LWS um vorbestehende degenerative Läsionen gehandelt. Eine Verschlimmerung sei offenbar hier nicht eingetre- ten. Da eine Behandlung der Unfallfolgen (Torticollis) erst ca. drei Wochen nach dem Ereignis stattgefunden habe, sei nicht von akuten neurologi- schen Ausfällen durch den Verkehrsunfall auszugehen und ebenfalls nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung von Vorschäden. Der Vor- zustand sei nach sechs Monaten erreicht worden. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256 - 12 - ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutach- tens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva sind nach ihrer Funk- tion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des BGer 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3.3). Im Verhältnis zu den Allgemeinpraktikern kommt ihnen eine spe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256 - 13 - zialärztliche Stellung zu, wobei diese neben überwachenden und korrigie- renden auch beratende Funktionen umfasst (SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35, 8C_510/2007, E. 7.5.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Be- richt eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die zur Frage der Kausalität der Rückenbeschwerden verfassten Aktenbeurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. E.________ vom 7. März 2024 (act. II 26; act. IIA 85) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an eine medizinische Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.3.2 hier- vor) und überzeugen. Sie sind schlüssig begründet und wurden unter Berücksichtigung der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.3 hiervor) und in Würdigung sämtlicher medizinischer Vorakten erstellt, so dass auf die darin enthaltenen Feststellungen abzustellen ist. Danach ist es weder durch das Unfallereignis vom 9. Januar 2023 noch durch dasjenige vom 26. August 2023 zu strukturellen Schäden gekom- men, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung von degene- rativen Vorzuständen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist der Status quo sine spätestens zwölf Monate nach dem jeweiligen Ereignis eingetre- ten. Dass der Orthopäde keine klinische Exploration des Beschwerdefüh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256 - 14 - rers vornahm, war angesichts der umfassenden medizinischen Aktenlage (insbesondere der Bildgebungen vor und nach den Unfällen [act. IIA 14 f.]) auch nicht erforderlich. Zudem kann insbesondere die Kausalität im Rah- men eines Aktenberichts erörtert werden (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Die Beurtei- lung, wonach weder durch den Treppensturz noch den Verkehrsunfall rich- tunggebende strukturelle Unfallfolgen resultierten, überzeugt und wird sei- tens des Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten (unfallbedingte strukturelle Läsionen werden "gar nicht behauptet" [Beschwerde S. 6 Rz. 14]). Der Beschwerdeführer anerkennt zudem das Bestehen eines er- heblichen degenerativen Vorzustandes (Beschwerde S. 6 Rz. 15). Er hatte nachweislich bereits seit Ende 1988 verschiedentlich Schübe von Rücken- beschwerden (act. IIA 42) und auch im Rahmen des Ereignisses vom
- Juli 1989 über lumbale Beschwerden geklagt, wobei eine Diskushernie auf Stufe L5/S1 diagnostiziert und im Dezember 1989 operativ behandelt worden war (act. IIA 42). Sodann zeigten sich im Jahr 2018 zervikal u.a. Diskusprotrusionen auf Höhe C5/6 und C6/7 (act. IIA 14, 20, 27). Nach dem Treppensturz vom 9. Januar 2023 präsentierten sich in den Bildge- bungen vom 11. März 2023 (act. IIA 16) und vom 24. Mai 2023 (act. IIA 15) sowohl an der HWS als auch an der LWS u.a. Diskushernien. In Anbetracht des geschilderten Unfallhergangs (act. IIA 1/2) sowie mit Blick auf die Be- weisanforderungen für traumatische Diskushernien (vgl. E. 2.3.3 hiervor) ist es nachvollziehbar, dass Dr. med. E.________ die Diskushernien einer degenerativen Genese zuordnete, war das Unfallereignis doch nicht durch eine besondere Schwere gekennzeichnet und führte auch nicht zu einer sofortigen Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer verspürte initial Schmerzen im linken Bein und den Händen sowie ein Taubheitsgefühl in den Fingern, er meldete sich jedoch erst zehn Tage nach dem Sturz bei seiner Hausärztin. Die nach zwei Wochen erstkonsultierte Dr. med. F.________ (act. IIA 1/1 Ziff. 11) versorgte ihn mit einer Handgelenks- schiene, verordnete Mydocalm (Muskelrelaxans) sowie Magnesium- Diasporal und schloss die Behandlung am 7. Februar 2023 ab, ohne bis dahin zeitnah eine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben (act. IIA 5; vgl. aber act. IIA 9/3). Erst später wurde durch den nachbehandelnden Dr. med. G.________ rückwirkend ab dem 9. Januar 2023 eine Arbeitsun- fähigkeit bescheinigt und postuliert, die frisch aufgetretene Diskushernie L4/5 sei höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Treppensturz zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256 - 15 - deuten (act. II 20; act. IIA 45). Diese Einschätzung ist jedoch nicht geeig- net, Zweifel an der schlüssigen Beurteilung des Versicherungsmediziners zu begründen, denn Dr. med. G.________ setzte sich nicht mit den diesbe- züglichen Beweisanforderungen auseinander und stützte sich für seine Schlussfolgerung auch einzig auf den beweisrechtlich unzulässigen Grund- satz "post hoc, ergo propter hoc", nach dessen Bedeutung eine gesund- heitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). Die von ihm angeführte Koinzidenz und der radiologische Befund genügen jedenfalls nicht zur Begründung einer traumatischen Diskushernie. Auch bezüglich des Verkehrsunfalls vom 26. August 2023 sind die Vorausset- zungen zur Annahme einer traumatischen Diskushernie nicht erfüllt. Folg- lich ist mit Dr. med. E.________ im zu beurteilenden Einzelfall davon aus- zugehen, dass hinsichtlich beider Unfälle die medizinwissenschaftliche Er- fahrungstatsache zum Tragen kommt, wonach bei degenerativ bedingtem Vorzustand der Status quo sine in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach zwölf Monaten eintritt. Die pauschale Kritik an der diesbezüglichen langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Be- schwerde S. 8-10 Rz. 19- 22) ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer scheint denn auch zu verkennen, dass es bei der höchstrichterlichen Praxis nicht um "die Heilung oder das Ausheilen eines unfallbedingten Bandschei- benschadens" (Beschwerde S. 9 Rz. 20) geht, sondern um Bandscheiben- schäden, die gerade nicht unfallbedingt verursacht wurden und als (allen- falls asymptomatischer) Vorzustand durch das traumatische Ereignis akti- viert wurden. Dass bei der (nach medizinwissenschaftlicher Empirie) anzu- nehmenden Zeitdauer bis zum Eintritt des Status quo sine vel ante ein ge- wisser Schematismus greift, versteht sich von selbst und ist hinzunehmen. Insbesondere da es sich beim Status quo sine um einen hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] U 60/02 vom 18. September 2002 E. 2.2). Es bestehen hier jeden- falls keine fallspezifischen Aspekte, die ein Abweichen von der besagten Maximaldauer gebieten würden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256 - 16 - Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Beweislast vorbringt, ist anzumerken, dass in der Beschwerde (S. 5 Rz. 12) zwar zutreffend darauf hingewiesen wird, die Beschwerdegegnerin trage die objektive Beweislast hinsichtlich des Wegfalls der natürlichen Kausalität, diese Beweislastvertei- lung käme indes erst bei einer – hier nicht gegebenen – Beweislosigkeit zum Tragen. Denn im vorliegenden Fall vermag die Beschwerdegegnerin den Beweis des Wegfalls der natürlichen Kausalität mit den voll beweiskräf- tigen Beurteilungen von Dr. med. E.________ zu erbringen. Ebenso wenig massgebend ist die Frage, ob der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungsterminierung erreicht war (Beschwerde S. 5 Rz. 10, S. 7 Rz. 17), markiert doch Art. 19 Abs. 1 UVG lediglich den Übergang von den vor- übergehenden Leistungen zu einem allfälligen Rentenanspruch, wobei hier ein Dauerleistungsanspruch mangels natürlicher Unfallkausalität von vorn- herein ausser Betracht fällt. 3.5 Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Folgerungen von Dr. med. E.________ begründen. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als hinreichend abgeklärt und es sind von weiteren Abklärungen keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb entgegen der Be- schwerde (S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2) auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Mithin hat die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der nach dem
- April 2024 respektive 26. August 2024 bestehenden Rückenbeschwer- den zu Recht verneint. 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 11. März 2025 (act. II 52; act. IIA 116) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256 - 17 - 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2025 256 JAP/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. September 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. März 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war über seine ehemalige Arbeitgeberin bei der Suva obli- gatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich gemäss der Unfallmeldung vom 13. November 1989 am 20. Juli 1989 beim Fussballspielen verletzte (Akten der Suva [act. II] 1; Akten der Suva [act. IIA] 39). Mit Schreiben vom 4. Januar 1990 (act. II 5; act. IIA 43) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass Krankheitsfolgen (Rückenbe- schwerden) vorliegen würden, weshalb die Unfallmeldung als irrtümlich und hinfällig betrachtet werde. B. Der Versicherte betrieb das nicht im Handelsregister figurierende Einzelunternehmen "D.________" (UID CHE-…) und war freiwillig bei der Suva unfallversichert, als er gemäss der Schadenmeldung vom 25. Januar 2023 am 9. Januar 2023 die Treppe hinunterstürzte (act. IIA 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Gestützt auf die Kurzbeurtei- lung von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, vom 11. September 2023 (act. IIA 30) stellte die Suva mit Verfü- gung vom 5. Oktober 2023 die Versicherungsleistungen im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 9. Januar 2023 per Verfügungsdatum ein und lehnte einen Rückfall zum Ereignis vom 20. Juli 1989 ab (act. IIA 55). Da- gegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2023 Einsprache (act. IIA 65, 72). Am 1. Februar 2024 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2023 zurückgezogen werde und die gesetzli- chen Versicherungsleistungen erbracht würden (act. IIA 79). Die Suva tätig- te in der Folge medizinische Abklärungen und stellte, gestützt auf die Ak- tenbeurteilung von Dr. med. E.________ vom 7. März 2024 (act. IIA 85), mit Verfügung vom 10. April 2024 (act. IIA 91) die Leistungen im Zusam-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 3 - menhang mit dem Ereignis vom 9. Januar 2023 neu per 10. April 2024 ein, wobei sie festhielt, der Status quo sine sei spätestens nach zwölf Monaten erreicht worden. Die Ablehnung des Rückfalls zum Ereignis vom 20. Juli 1989 wurde in dieser Verfügung bestätigt. Bereits mit Schadenmeldung vom 17. Oktober 2023 (act. II 7) hatte der Versicherte der Suva den Verkehrsunfall vom 26. August 2023 gemeldet (Umkippen mit einem dreirädrigen Motorrad [sog. Trike]). Auch diesbezüg- lich tätigte die Suva medizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. E.________ vom 7. März 2024 (act. II
26) stellte die Suva mit separater Verfügung vom 10. April 2024 (act. II 33) die Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. August 2023 per 26. Februar 2024 ein. Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, am 13. Mai 2024 Einsprache (act. II 44; act. IIA 99). Mit Ein- spracheentscheid vom 11. März 2025 (act. II 52; act. IIA 116) wies die Su- va die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. April 2024 betreffend das Ereignis vom 9. Januar 2023 ab. Die Einsprache gegen die das Ereignis vom 26. August 2023 betreffende Verfügung vom 10. April 2024 hiess sie dahingehend teilweise gut, als dass sie ihre Leistungspflicht während ins- gesamt zwölf Monaten, mithin bis zum 26. August 2024, anerkannte. So- weit weitergehend wies sie die Einsprache ab. C. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren: 1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung [recte: des angefochtenen Einspracheentscheides] seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 4 - Die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss mit Beschwerdeant- wort vom 30. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
11. März 2025 (act. II 52; act. IIA 116). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Januar 2023 zu Recht per 10. April 2024 und die Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. August 2023 zu Recht per
26. August 2024 einstellte und einen Anspruch auf darüber hinausgehende Leistungen verneinte. Die in der Verfügung vom 10. April 2024 (act. IIA 91) verneinte Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Rückfall zum Ereignis vom 20. Juli 1989 (act. II 1; act. IIA 39) war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr streitig und liegt somit auch im vorlie- genden Beschwerdeverfahren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 5 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 6 - Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3.3 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vor- liegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Un- fallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 7 - eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von beson- derer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe her- beizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radi- kuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftre- ten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3). Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach dem derzeitigen medizinischen Wis- sensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet wer- den, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgeno- logisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression ab- heben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge- schlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3.1 und 2.3.2). 2.3.4 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbe- sondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. des- sen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachperso- nen zu führen (SVR 2023 UV Nr. 20 S. 63, 8C_410/2022 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 8 - 3. 3.1 Aufgrund der Akten (act. II 7; act. IIA 1) erstellt und von den Partei- en zu Recht unbestritten erfüllen sowohl das Ereignis vom 9. Januar 2023 als auch jenes vom 26. August 2023 die Anforderungen an den Unfallbe- griff (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Im Arztzeugnis UVG vom 15. März 2023 (act. IIA 5) hielt Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Zusammenhang mit dem Treppensturz als Diagnosen eine Kontusion des rechten Handge- lenks, eine Kontusion des linken Beines sowie eine Kontusion des Rückens fest. Anlässlich der Untersuchung habe sich die Beweglichkeit der HWS (Halswirbelsäule) normal gezeigt und im rechten Handgelenk habe der Be- schwerdeführer einen Druckschmerz angegeben, wobei die Beweglichkeit normal gewesen sei. Das linke Bein habe sich normal beweglich gezeigt und den Rücken betreffend hielt Dr. med. F.________ als objektiven Be- fund eine Ischialgie links fest. Abschliessend vermerkte sie den Behand- lungsabschluss per 7. Februar 2023 ohne Attestation einer Arbeitsunfähig- keit. Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 9. Juni 2023 (act. IIA 9) attestierte Dr. med. F.________ rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 24. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023. Als Grund für die Ar- beitsunfähigkeit vermerkte sie "Krankheit". 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Verlaufsbericht vom
4. September 2023 (act. IIA 45) als Diagnosen einen Treppensturz mit Kon- tusion der LWS (Lendenwirbelsäule) und traumatischer Diskushernie L4/L5 links, ein Carpaltunnel-Syndrom beidseits rechtsbetont, eine Spinalka- nalstenose C5/C6 ohne Myelonkompression sowie eine leichtgradige Ten- dinose der anterosuperioren Rotatorenmanschette links auf. Die frisch auf- getretene Diskushernie L4/L5 sei höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Treppensturz vom Januar 2023 zu deuten, zumindest bestünden hier eine Koinzidenz und ein radiologischer Befund, welcher dem entspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 9 - che. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 9. Januar 2023 zu 100 %. Im Moment sei der Beschwerdeführer glaubhaft arbeitsunfähig. 3.2.3 Dr. med. E.________ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva führte in seiner Beurteilung vom 11. September 2023 (act. IIA 30) im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Januar 2023 aus, beim Be- schwerdeführer bestehe ein Vorzustand in Form einer Diskushernie mit Spinalstenose C5/6 sowie eine Diskushernie L4/5 mit Tangierung der Ner- venwurzel L5 beidseits. Weiter seien keine richtunggebenden strukturellen Unfallfolgen objektivierbar, weshalb nach einer Kontusion der HWS und LWS der Vorzustand drei bis vier Monate nach dem Ereignis erreicht wor- den sei. 3.2.4 Im Bericht vom 29. Oktober 2023 zur Verlaufskonsultation vom
17. Oktober 2023 (act. II 12; act. IIA 70) stellte Dr. med. G.________ fol- gende Diagnosen: Zustand nach Kontusion HWS und Becken bei Trikeunfall am 26. Au- gust 2023. Treppensturz mit Kontusion der LWS und traumatischer Diskushernie L4/L5 links. Carpaltunnel-Syndrom beidseits rechtsbetont; Spinalkanalstenose C5/C6 ohne Myelonkompression. Leichtgradige Tendinose der anterosuperioren Rotatorenmanschette links. Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer habe nach einem Unfall im Januar 2023 nun im August 2023 noch einen zweiten erlitten, wobei Letzte- rer zu einer Verschlechterung seiner Situation geführt habe. Aktuell stelle er sich mit einer Torticollis (Schiefhals) ohne Nachweis von neurologischen Ausfällen vor. Er (Dr. med. G.________) habe dem Beschwerdeführer empfohlen, dass er lediglich eine Physiotherapie absolviere und hoffe, dass sich dadurch die Situation stabilisieren lasse. Die Steroidinfiltration, welche wegen dem Unfall im Januar 2023 durchgeführt worden sei, habe damals eine positive Reaktion hervorgerufen. Der Beschwerdeführer sei in diesem Sinne informiert. Die Arbeitsunfähigkeit werde im Moment verlängert. Eine Kontrolle sei je nach klinischer Situation zu planen. 3.2.5 Dr. med. F.________ stellte im Arztzeugnis UVG vom 22. Novem- ber 2023 (act. II 13), welches die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 10 - mit dem Unfall vom 26. August 2023 eingeholt hatte, die Diagnose einer Rückenkontusion mit Diskushernie L4/L5 links. Gemäss Angaben des Be- schwerdeführers habe es sich um einen Treppensturz auf den Rücken und die rechte Hand gehandelt. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe vom 24. Janu- ar 2023 bis zum 31. Oktober 2023. 3.2.6 Im Bericht vom 7. Februar 2024 (act. II 24; act. IIA 81) führte Dr. med. G.________ aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Januar 2023 einen Treppensturz erlitten, wobei in der Folge eine Diskushernie L4/L5 breitbasig mit Ausläufer nach links gefunden worden sei. Beim Beschwer- deführer liege ein Zustand nach einer Dekompression L5-S1 im Jahr 1989 vor. In diesem Bereich habe sich eine deutliche Höhenminderung der Bandscheibe ohne Zeichen der Osteochondrose gezeigt. Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer zu empfehlen, die Diskushernie L4/L5 zu entfernen, er habe allerdings eine eher ablehnende Haltung der Operation gegenüber und sei so oder so im Moment zur Behandlung der Carpaltunnel beidseits vorgemerkt. Er sei mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass im Mo- ment abgewartet werde und er sich zur Wiederholung der Infiltration wieder melden werde. Als selbständig erwerbender … bestehe und persistiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Januar 2023. In angepasster Tätigkeit wäre er mit Ausnahme der postoperativen Rehabilitationen wie- derum einsetzbar, es müsse allerdings eine leichte körperliche Tätigkeit ohne das Heben und das Tragen von Lasten und ohne weite Gehstrecken sein. Zudem seien kein Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilo- gramm und keine Arbeiten oberhalb des Schultergürtels und unterhalb der Kniegelenksebene möglich. Zusätzlich müsse hier eine Umschulung ge- plant werden, wobei dies im Alter von 60 Jahren keinen Sinn mache. Ab- schliessend hielt Dr. med. G.________ fest, der Beschwerdeführer werde für schwere körperliche Arbeit nicht mehr einsetzbar sein. 3.2.7 In seiner Beurteilung vom 7. März 2024 (act. IIA 85) betreffend den Unfall vom 9. Januar 2023 führte Dr. med. E.________ aus, die beim aktu- ellen Ereignis betroffene Körperregion sei mit überwiegender Wahrschein- lichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beein- trächtigt gewesen. Zur Begründung verwies er auf die Befunde der MRI- Untersuchungen (act. IIA 15 f.). Der Unfall habe mit überwiegender Wahr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 11 - scheinlichkeit nicht zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen an der HWS und der LWS geführt. Insbesondere seien bei der 15 Tage nach dem Ereignis stattgehabten Erstbehandlung keine neurologischen Ausfälle, weder sensibel noch motorisch, dokumentiert worden. Betrachte man den degenerativen Vorzustand als erheblich, sei der Status quo sine zwölf Monate nach dem Ereignis erreicht gewesen. Dr. med. E.________ hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 7. März 2024 (act. II 26) betreffend den Unfall vom 26. August 2023 fest, die von diesem Er- eignis betroffene Körperregion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt ge- wesen. Es handle sich dabei um eine stationäre prominentere Diskushernie C5/6 und um eine kleinere bei C6/7. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. An der HWS würden keine neurologischen Ausfälle vorliegen. Die Carpaltun- nelbeschwerden seien bereits vor dem Ereignis angegeben worden und seien als nicht unfallkausal zu betrachten. Bezüglich der LWS seien keine neuen Befunde dokumentiert worden. Die Problematik habe ebenfalls be- reits vor dem Ereignis vom 26. August 2023 vorgelegen. Wie er bereits in seiner Beurteilung zum Ereignis vom 9. Januar 2023 ausgeführt habe, ha- be es sich bei den Befunden an der LWS um vorbestehende degenerative Läsionen gehandelt. Eine Verschlimmerung sei offenbar hier nicht eingetre- ten. Da eine Behandlung der Unfallfolgen (Torticollis) erst ca. drei Wochen nach dem Ereignis stattgefunden habe, sei nicht von akuten neurologi- schen Ausfällen durch den Verkehrsunfall auszugehen und ebenfalls nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung von Vorschäden. Der Vor- zustand sei nach sechs Monaten erreicht worden. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 12 - ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutach- tens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva sind nach ihrer Funk- tion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des BGer 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3.3). Im Verhältnis zu den Allgemeinpraktikern kommt ihnen eine spe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 13 - zialärztliche Stellung zu, wobei diese neben überwachenden und korrigie- renden auch beratende Funktionen umfasst (SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35, 8C_510/2007, E. 7.5.4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Be- richt eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die zur Frage der Kausalität der Rückenbeschwerden verfassten Aktenbeurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. E.________ vom 7. März 2024 (act. II 26; act. IIA 85) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an eine medizinische Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.3.2 hier- vor) und überzeugen. Sie sind schlüssig begründet und wurden unter Berücksichtigung der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.3 hiervor) und in Würdigung sämtlicher medizinischer Vorakten erstellt, so dass auf die darin enthaltenen Feststellungen abzustellen ist. Danach ist es weder durch das Unfallereignis vom 9. Januar 2023 noch durch dasjenige vom 26. August 2023 zu strukturellen Schäden gekom- men, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Aktivierung von degene- rativen Vorzuständen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist der Status quo sine spätestens zwölf Monate nach dem jeweiligen Ereignis eingetre- ten. Dass der Orthopäde keine klinische Exploration des Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 14 - rers vornahm, war angesichts der umfassenden medizinischen Aktenlage (insbesondere der Bildgebungen vor und nach den Unfällen [act. IIA 14 f.]) auch nicht erforderlich. Zudem kann insbesondere die Kausalität im Rah- men eines Aktenberichts erörtert werden (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Die Beurtei- lung, wonach weder durch den Treppensturz noch den Verkehrsunfall rich- tunggebende strukturelle Unfallfolgen resultierten, überzeugt und wird sei- tens des Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten (unfallbedingte strukturelle Läsionen werden "gar nicht behauptet" [Beschwerde S. 6 Rz. 14]). Der Beschwerdeführer anerkennt zudem das Bestehen eines er- heblichen degenerativen Vorzustandes (Beschwerde S. 6 Rz. 15). Er hatte nachweislich bereits seit Ende 1988 verschiedentlich Schübe von Rücken- beschwerden (act. IIA 42) und auch im Rahmen des Ereignisses vom
20. Juli 1989 über lumbale Beschwerden geklagt, wobei eine Diskushernie auf Stufe L5/S1 diagnostiziert und im Dezember 1989 operativ behandelt worden war (act. IIA 42). Sodann zeigten sich im Jahr 2018 zervikal u.a. Diskusprotrusionen auf Höhe C5/6 und C6/7 (act. IIA 14, 20, 27). Nach dem Treppensturz vom 9. Januar 2023 präsentierten sich in den Bildge- bungen vom 11. März 2023 (act. IIA 16) und vom 24. Mai 2023 (act. IIA 15) sowohl an der HWS als auch an der LWS u.a. Diskushernien. In Anbetracht des geschilderten Unfallhergangs (act. IIA 1/2) sowie mit Blick auf die Be- weisanforderungen für traumatische Diskushernien (vgl. E. 2.3.3 hiervor) ist es nachvollziehbar, dass Dr. med. E.________ die Diskushernien einer degenerativen Genese zuordnete, war das Unfallereignis doch nicht durch eine besondere Schwere gekennzeichnet und führte auch nicht zu einer sofortigen Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer verspürte initial Schmerzen im linken Bein und den Händen sowie ein Taubheitsgefühl in den Fingern, er meldete sich jedoch erst zehn Tage nach dem Sturz bei seiner Hausärztin. Die nach zwei Wochen erstkonsultierte Dr. med. F.________ (act. IIA 1/1 Ziff. 11) versorgte ihn mit einer Handgelenks- schiene, verordnete Mydocalm (Muskelrelaxans) sowie Magnesium- Diasporal und schloss die Behandlung am 7. Februar 2023 ab, ohne bis dahin zeitnah eine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben (act. IIA 5; vgl. aber act. IIA 9/3). Erst später wurde durch den nachbehandelnden Dr. med. G.________ rückwirkend ab dem 9. Januar 2023 eine Arbeitsun- fähigkeit bescheinigt und postuliert, die frisch aufgetretene Diskushernie L4/5 sei höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Treppensturz zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 15 - deuten (act. II 20; act. IIA 45). Diese Einschätzung ist jedoch nicht geeig- net, Zweifel an der schlüssigen Beurteilung des Versicherungsmediziners zu begründen, denn Dr. med. G.________ setzte sich nicht mit den diesbe- züglichen Beweisanforderungen auseinander und stützte sich für seine Schlussfolgerung auch einzig auf den beweisrechtlich unzulässigen Grund- satz "post hoc, ergo propter hoc", nach dessen Bedeutung eine gesund- heitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). Die von ihm angeführte Koinzidenz und der radiologische Befund genügen jedenfalls nicht zur Begründung einer traumatischen Diskushernie. Auch bezüglich des Verkehrsunfalls vom 26. August 2023 sind die Vorausset- zungen zur Annahme einer traumatischen Diskushernie nicht erfüllt. Folg- lich ist mit Dr. med. E.________ im zu beurteilenden Einzelfall davon aus- zugehen, dass hinsichtlich beider Unfälle die medizinwissenschaftliche Er- fahrungstatsache zum Tragen kommt, wonach bei degenerativ bedingtem Vorzustand der Status quo sine in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach zwölf Monaten eintritt. Die pauschale Kritik an der diesbezüglichen langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Be- schwerde S. 8-10 Rz. 19- 22) ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer scheint denn auch zu verkennen, dass es bei der höchstrichterlichen Praxis nicht um "die Heilung oder das Ausheilen eines unfallbedingten Bandschei- benschadens" (Beschwerde S. 9 Rz. 20) geht, sondern um Bandscheiben- schäden, die gerade nicht unfallbedingt verursacht wurden und als (allen- falls asymptomatischer) Vorzustand durch das traumatische Ereignis akti- viert wurden. Dass bei der (nach medizinwissenschaftlicher Empirie) anzu- nehmenden Zeitdauer bis zum Eintritt des Status quo sine vel ante ein ge- wisser Schematismus greift, versteht sich von selbst und ist hinzunehmen. Insbesondere da es sich beim Status quo sine um einen hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] U 60/02 vom 18. September 2002 E. 2.2). Es bestehen hier jeden- falls keine fallspezifischen Aspekte, die ein Abweichen von der besagten Maximaldauer gebieten würden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 16 - Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Beweislast vorbringt, ist anzumerken, dass in der Beschwerde (S. 5 Rz. 12) zwar zutreffend darauf hingewiesen wird, die Beschwerdegegnerin trage die objektive Beweislast hinsichtlich des Wegfalls der natürlichen Kausalität, diese Beweislastvertei- lung käme indes erst bei einer – hier nicht gegebenen – Beweislosigkeit zum Tragen. Denn im vorliegenden Fall vermag die Beschwerdegegnerin den Beweis des Wegfalls der natürlichen Kausalität mit den voll beweiskräf- tigen Beurteilungen von Dr. med. E.________ zu erbringen. Ebenso wenig massgebend ist die Frage, ob der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungsterminierung erreicht war (Beschwerde S. 5 Rz. 10, S. 7 Rz. 17), markiert doch Art. 19 Abs. 1 UVG lediglich den Übergang von den vor- übergehenden Leistungen zu einem allfälligen Rentenanspruch, wobei hier ein Dauerleistungsanspruch mangels natürlicher Unfallkausalität von vorn- herein ausser Betracht fällt. 3.5 Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Folgerungen von Dr. med. E.________ begründen. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als hinreichend abgeklärt und es sind von weiteren Abklärungen keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb entgegen der Be- schwerde (S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2) auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Mithin hat die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität der nach dem
10. April 2024 respektive 26. August 2024 bestehenden Rückenbeschwer- den zu Recht verneint. 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheent- scheid vom 11. März 2025 (act. II 52; act. IIA 116) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2025, UV 200 2025 256
- 17 - 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.