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200 2025 241

Bern VerwG · 2025-04-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. April 2025

Sachverhalt

A.

Die 1996 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

meldete sich am 20. September 2024 beim Regionalen Arbeitsvermitt-

lungszentrum (RAV) Burgdorf zur Arbeitsvermittlung mit einem Beschäfti-

gungsgrad von 80 % an (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 118 f.),

nachdem ihr Arbeitsverhältnis bei der B.________ während der Probezeit

per 7. September 2024 gekündigt wurde (Akten des RAV Region Emmental

- Oberaargau [act. II] 121). Am 30. September 2024 beantragte die Versi-

cherte Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 109 - 112). Mit Verfügung vom

8. November 2024 (act. II 50 - 52) stellte das RAV die Versicherte ab dem

1. Oktober 2024 wegen erstmals fehlender Arbeitsbemühungen während

der Arbeitslosigkeit für die Dauer von drei Tagen in der Anspruchsberechti-

gung ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Ab dem 4. November 2024 war die Versicherte im Rahmen eines

Zwischenverdienstes bei der C.________ als … tätig (vgl. act. II 54 - 63).

Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 25. November 2024 per

3. Dezember 2024 auf (act. IIA 43). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024

(act. II 43) stellte das RAV fest, dass die Versicherte bislang keine Arbeits-

bemühungen für den Monat November 2024 eingereicht hatte und gab ihr

– unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – Gelegenheit,

bis am 30. Dezember 2024 zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfäl-

lige entschuldbare Gründe für die fehlenden Arbeitsbemühungen schriftlich

mitzuteilen. Nachdem sich die Versicherte hierzu innert der angesetzten

Frist hatte vernehmen lassen (act. II 37 f.), stellte das RAV diese mit Verfü-

gung vom 14. Januar 2025 (act. II 34 - 36) ab dem 1. Dezember 2024 we-

gen zweitmals fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen für 15 Tage in

der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das Amt für Arbeitslosenversi-

cherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), auf Ein-

sprache (act. II 29) hin mit Entscheid vom 3. April 2025 (act. II 13 - 16) fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

- 3 -

B.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwer-

de. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra-

cheentscheides bzw. den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsbe-

rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung oder zumindest eine Reduktion

der Einstelltage.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 schliesst der Beschwerdegegner

auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. April 2025 (act. II 13 - 16). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht im Umfang von 15 Tagen in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 15 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt (Fr. 132.55 [vgl. act. IIA 23] x 15 = Fr. 1'988.25), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die

Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän-

digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu

suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss

ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Pflicht trifft auch die Leis-

tungsbezügerin, die einen Zwischenverdienst erzielt. Insbesondere hat sie

eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ausschliesst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute

Bundesgericht] C 399/99 vom 3. August 2000 E. 1).

2.2

Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun-

gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo-

nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die

Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist

verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26

Abs. 2 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

- 5 -

2.3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü-

gend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich

eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist

nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von

Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.4

Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion

will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-

bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den

spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43

Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren

Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen

werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der

Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätz-

liche Frist gewährt werden müsste (BGE 139 V 164).

3.

3.1

Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be-

schwerdeführerin für den im vorliegenden Fall strittigen Monat November

2024 keinen Nachweis für getätigte Arbeitsbemühungen eingereicht hat

(vgl. act. II 43, 37). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich sinn-

gemäss geltend, sie sei im betreffenden Monat im Rahmen eines Zwi-

schenverdienstes bei der C.________ als … tätig gewesen und habe da-

durch ihre Schadenminderungspflicht erfüllt. Sie habe nicht voraussehen

können, dass Ende November 2024 eine Kündigung erfolgen würde (vgl.

Beschwerde; act. II 37 f.).

3.2

Nach der Rechtsprechung gilt die in Art. 17 Abs. 1 AVIG enthalte-

ne Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu ver-

kürzen, auch für Versicherte, welche einen Zwischenverdienst erzielen. Sie

haben insbesondere eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeits-

losenentschädigung ausschliesst (vgl. E. 2.1 hiervor). Mit anderen Worten:

Solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

- 6 -

gend um Arbeit zu bemühen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob

sie einen unselbständigen oder selbständigen Zwischenverdienst erzielt

(vgl. Rz. B317 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausge-

gebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>]; zur Be-

deutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6,

148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2

S. 228). Vorliegend liegt kein Sachverhalt vor, welcher gemäss Rz. B320

AVIG-Praxis ALE einen Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühun-

gen während eines Zwischenverdienstes rechtfertigen würde. Die Voraus-

setzungen für einen solchen Verzicht sind in der besagten Bestimmung

abschliessend geregelt. Erfasst werden dabei insbesondere bestimmte

Personenkategorien wie unter anderem Schwangere, Personen im Mutter-

schafts- oder Vaterschaftsurlaub, Personen während einer krankheits- oder

unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie Versicherte, die an bestimmten

Eingliederungs- oder Fördermassnahmen teilnehmen. Ein Zwischenver-

dienst stellt keine der in Rz. B320 AVIG-Praxis ALE aufgeführten Konstella-

tionen dar. Daran ändert auch nichts, dass die wöchentliche Arbeitszeit der

Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Monat November 2024 variieren

konnte (vertraglich wurde lediglich eine durchschnittliche Wochenarbeits-

zeit von vier Stunden vereinbart [act. II 55 Ziff. 4.1]; vgl. Beschwerde). Ent-

scheidend ist, dass sie auch in diesem Monat verpflichtet blieb, weiterhin

nach einer Stelle zu suchen – und entsprechende Bemühungen nachzu-

weisen –, die ihre Arbeitslosigkeit vollständig beendete.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie sei über diese Pflicht nicht

informiert gewesen (vgl. Beschwerde), ist dem entgegenzuhalten, dass ihr

die Pflicht, trotz des Zwischenverdienstes weiterhin persönliche Arbeits-

bemühungen zu unternehmen, bekannt war, da diese ausdrücklich in der

Wiedereingliederungsvereinbarung vom 25. Oktober 2024 (act. II 86 - 88)

festgehalten wurde. Die Vereinbarung sah vor, dass die Beschwerdeführe-

rin ab Oktober 2024 mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Kalendermo-

nat nachzuweisen habe; dies in Kenntnis des bereits zu erwartenden Zwi-

schenverdienstes im November  2024 (act. II 87 oben). Zudem wurde die

Beschwerdeführerin auch durch die Begrüssungs-E-Mail des RAV vom

23. September 2024 (act. II 118) mit dem Titel "Willkommen beim RAV!"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

- 7 -

über ihre Pflichten informiert; diese enthielt einen Link zu den einschlägigen

Informationen.

3.3

Zusammenfassend liegen keine entschuldbaren Gründe für die

fehlenden Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat November 2024 vor. Da-

mit ist Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV erfüllt (vgl. E. 2.2 f.

hiervor),

weshalb

eine

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.

3.4

Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten

Sanktion von 15 Einstelltagen.

3.4.1

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und

nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154;

ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi-

cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände

des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür-

digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt

1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis

60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein

schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person

ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusiche-

rung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat

(Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die

die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung

erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein-

gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver-

längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt

(Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-

cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht

darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-

waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

- 8 -

die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen

lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35,

8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444

E. 3.3).

3.4.2

Vorliegend bewegt sich das verfügte Einstellmass von 15 Einstell-

tagen im oberen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 3.4.1 hiervor).

Das verfügte Einstellmass entspricht sodann dem Einstellraster des SECO,

wonach bei zweitmals fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kon-

trollperiode (vgl. act. II 50 - 52) von einem leichten bis mittleren Verschul-

den auszugehen und eine Einstelldauer von 10 bis 19 Tagen zu verfügen

ist (vgl. Rz. D79 Ziff. 1.D/2 AVIG-Praxis ALE). Die verfügte Sanktion von

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

- 4 - pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 15 Einstelltagen ist damit nicht zu beanstanden und ein triftiger Grund, der ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen wür- de (vgl. E. 3.4.1 hiervor), ist nicht ersichtlich. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die am 14. Januar 2025 verfügte (act. II 34 - 36) und mit Einspracheentscheid vom 3. April 2025 (act. II 13 - 16) bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung sowohl grundsätzlich als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

- 9 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2025 241

KNB/TOZ/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. August 2025

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Tomic

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 3. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

- 2 -

Sachverhalt:

A.

Die 1996 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

meldete sich am 20. September 2024 beim Regionalen Arbeitsvermitt-

lungszentrum (RAV) Burgdorf zur Arbeitsvermittlung mit einem Beschäfti-

gungsgrad von 80 % an (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 118 f.),

nachdem ihr Arbeitsverhältnis bei der B.________ während der Probezeit

per 7. September 2024 gekündigt wurde (Akten des RAV Region Emmental

- Oberaargau [act. II] 121). Am 30. September 2024 beantragte die Versi-

cherte Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 109 - 112). Mit Verfügung vom

8. November 2024 (act. II 50 - 52) stellte das RAV die Versicherte ab dem

1. Oktober 2024 wegen erstmals fehlender Arbeitsbemühungen während

der Arbeitslosigkeit für die Dauer von drei Tagen in der Anspruchsberechti-

gung ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Ab dem 4. November 2024 war die Versicherte im Rahmen eines

Zwischenverdienstes bei der C.________ als … tätig (vgl. act. II 54 - 63).

Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 25. November 2024 per

3. Dezember 2024 auf (act. IIA 43). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024

(act. II 43) stellte das RAV fest, dass die Versicherte bislang keine Arbeits-

bemühungen für den Monat November 2024 eingereicht hatte und gab ihr

– unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – Gelegenheit,

bis am 30. Dezember 2024 zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfäl-

lige entschuldbare Gründe für die fehlenden Arbeitsbemühungen schriftlich

mitzuteilen. Nachdem sich die Versicherte hierzu innert der angesetzten

Frist hatte vernehmen lassen (act. II 37 f.), stellte das RAV diese mit Verfü-

gung vom 14. Januar 2025 (act. II 34 - 36) ab dem 1. Dezember 2024 we-

gen zweitmals fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen für 15 Tage in

der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das Amt für Arbeitslosenversi-

cherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), auf Ein-

sprache (act. II 29) hin mit Entscheid vom 3. April 2025 (act. II 13 - 16) fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

- 3 -

B.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwer-

de. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra-

cheentscheides bzw. den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsbe-

rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung oder zumindest eine Reduktion

der Einstelltage.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 schliesst der Beschwerdegegner

auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

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pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. April

2025 (act. II 13 - 16). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner

die Beschwerdeführerin zu Recht im Umfang von 15 Tagen in der An-

spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

1.3

Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 15 Tagen unter

Fr. 20'000.-- liegt (Fr. 132.55 [vgl. act. IIA 23] x 15 = Fr. 1'988.25), fällt die

Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57

Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die

Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän-

digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu

suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss

ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Pflicht trifft auch die Leis-

tungsbezügerin, die einen Zwischenverdienst erzielt. Insbesondere hat sie

eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ausschliesst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute

Bundesgericht] C 399/99 vom 3. August 2000 E. 1).

2.2

Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun-

gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo-

nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die

Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist

verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26

Abs. 2 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

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2.3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü-

gend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich

eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist

nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von

Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.4

Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion

will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-

bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den

spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43

Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren

Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen

werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der

Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätz-

liche Frist gewährt werden müsste (BGE 139 V 164).

3.

3.1

Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be-

schwerdeführerin für den im vorliegenden Fall strittigen Monat November

2024 keinen Nachweis für getätigte Arbeitsbemühungen eingereicht hat

(vgl. act. II 43, 37). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich sinn-

gemäss geltend, sie sei im betreffenden Monat im Rahmen eines Zwi-

schenverdienstes bei der C.________ als … tätig gewesen und habe da-

durch ihre Schadenminderungspflicht erfüllt. Sie habe nicht voraussehen

können, dass Ende November 2024 eine Kündigung erfolgen würde (vgl.

Beschwerde; act. II 37 f.).

3.2

Nach der Rechtsprechung gilt die in Art. 17 Abs. 1 AVIG enthalte-

ne Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu ver-

kürzen, auch für Versicherte, welche einen Zwischenverdienst erzielen. Sie

haben insbesondere eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeits-

losenentschädigung ausschliesst (vgl. E. 2.1 hiervor). Mit anderen Worten:

Solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

- 6 -

gend um Arbeit zu bemühen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob

sie einen unselbständigen oder selbständigen Zwischenverdienst erzielt

(vgl. Rz. B317 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausge-

gebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter ]; zur Be-

deutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6,

148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2

S. 228). Vorliegend liegt kein Sachverhalt vor, welcher gemäss Rz. B320

AVIG-Praxis ALE einen Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühun-

gen während eines Zwischenverdienstes rechtfertigen würde. Die Voraus-

setzungen für einen solchen Verzicht sind in der besagten Bestimmung

abschliessend geregelt. Erfasst werden dabei insbesondere bestimmte

Personenkategorien wie unter anderem Schwangere, Personen im Mutter-

schafts- oder Vaterschaftsurlaub, Personen während einer krankheits- oder

unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie Versicherte, die an bestimmten

Eingliederungs- oder Fördermassnahmen teilnehmen. Ein Zwischenver-

dienst stellt keine der in Rz. B320 AVIG-Praxis ALE aufgeführten Konstella-

tionen dar. Daran ändert auch nichts, dass die wöchentliche Arbeitszeit der

Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Monat November 2024 variieren

konnte (vertraglich wurde lediglich eine durchschnittliche Wochenarbeits-

zeit von vier Stunden vereinbart [act. II 55 Ziff. 4.1]; vgl. Beschwerde). Ent-

scheidend ist, dass sie auch in diesem Monat verpflichtet blieb, weiterhin

nach einer Stelle zu suchen – und entsprechende Bemühungen nachzu-

weisen –, die ihre Arbeitslosigkeit vollständig beendete.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie sei über diese Pflicht nicht

informiert gewesen (vgl. Beschwerde), ist dem entgegenzuhalten, dass ihr

die Pflicht, trotz des Zwischenverdienstes weiterhin persönliche Arbeits-

bemühungen zu unternehmen, bekannt war, da diese ausdrücklich in der

Wiedereingliederungsvereinbarung vom 25. Oktober 2024 (act. II 86 - 88)

festgehalten wurde. Die Vereinbarung sah vor, dass die Beschwerdeführe-

rin ab Oktober 2024 mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Kalendermo-

nat nachzuweisen habe; dies in Kenntnis des bereits zu erwartenden Zwi-

schenverdienstes im November  2024 (act. II 87 oben). Zudem wurde die

Beschwerdeführerin auch durch die Begrüssungs-E-Mail des RAV vom

23. September 2024 (act. II 118) mit dem Titel "Willkommen beim RAV!"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

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über ihre Pflichten informiert; diese enthielt einen Link zu den einschlägigen

Informationen.

3.3

Zusammenfassend liegen keine entschuldbaren Gründe für die

fehlenden Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat November 2024 vor. Da-

mit ist Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV erfüllt (vgl. E. 2.2 f.

hiervor),

weshalb

eine

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.

3.4

Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten

Sanktion von 15 Einstelltagen.

3.4.1

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und

nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154;

ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi-

cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände

des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür-

digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt

1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis

60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein

schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person

ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusiche-

rung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat

(Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die

die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung

erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein-

gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver-

längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt

(Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-

cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht

darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-

waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

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die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen

lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35,

8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444

E. 3.3).

3.4.2

Vorliegend bewegt sich das verfügte Einstellmass von 15 Einstell-

tagen im oberen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 3.4.1 hiervor).

Das verfügte Einstellmass entspricht sodann dem Einstellraster des SECO,

wonach bei zweitmals fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kon-

trollperiode (vgl. act. II 50 - 52) von einem leichten bis mittleren Verschul-

den auszugehen und eine Einstelldauer von 10 bis 19 Tagen zu verfügen

ist (vgl. Rz. D79 Ziff. 1.D/2 AVIG-Praxis ALE). Die verfügte Sanktion von

15 Einstelltagen ist damit nicht zu beanstanden und ein triftiger Grund, der

ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen wür-

de (vgl. E. 3.4.1 hiervor), ist nicht ersichtlich.

3.5

Nach

dem

Dargelegten

ist

die

am

14.

Januar

2025

verfügte (act. II 34 - 36) und mit Einspracheentscheid vom 3. April 2025

(act. II 13 - 16) bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung sowohl

grundsätzlich als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241

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Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.