opencaselaw.ch

200 2025 238

Bern VerwG · 2025-03-10 · Deutsch BE

Verfügung vom 10. März 2025

Sachverhalt

A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ... in ... und zuletzt als ... beim C.________ tätig gewesen, meldete sich im April 2023 (nach Früherfassung im Januar 2023) unter Hinweis auf ein Long-Covid Syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 1, 13, 15 S. 2, 16 S. 1). Nach medizinischen und erwerbli- chen Abklärungen informierte die IVB die Versicherte am 18. April 2023, dass derzeit wegen ihres Gesundheitszustands keine Eingliederungsmass- nahmen möglich seien (act. II 19). Anschliessend holte die IVB eine Beur- teilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 33) und liess die Versicherte durch die D.________ (MEDAS) polydisziplinär untersu- chen (Gutachten vom 19. April 2024 [act. II 48.1-48.9]). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2024 (act. II 51) stellte sie die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 53, 55) holte die IVB eine Stel- lungnahme der MEDAS ein (act. II 66) und hielt mit neuem Vorbescheid vom 19. Dezember 2024 (act. II 68) unverändert an ihrer Beurteilung fest. Nach erneut erhobenem Einwand (act. II 69) verfügte sie am 10. März 2025 wie vorbescheidweise angekündigt (act. II 71). B. Hiergegen erhob die Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 10. April 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 10. März 2025 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die ge- setzlichen Leistungen, namentlich Massnahmen der beruflichen Eingliede- rung, zu gewähren. Eventualiter: Die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.

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- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. März 2025 (act. II 71). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali-

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- 5 - ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-

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- 6 - ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgen- de entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Klinik E.________ des Spital F.________ vom

7. Oktober 2022 über die Sprechstunde vom 4. Oktober 2022 (act. II 8 S. 4 ff.) wurden die Diagnosen Post-Covid-19 Syndrom, Erstdiagnose 4. Okto- ber 2022, sowie posturales Tachykardiesyndrom, Erstdiagnose 4. Oktober 2022, gestellt (S. 4). Die Beschwerdeführerin habe im Juni 2022 eine Co- vid-19 Infektion mit mildem Verlauf und vordergründiger Müdigkeit erlitten. Seitdem würden ein eingeschränktes Kurzzeitgedächtnis, eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit, eine Osmo- und Phonophobie sowie attentionale und mnestische Defizite persistieren. Zudem bestünden eine Belastungsdys- pnoe und Tachykardien. Der Fatigue Score habe eine schwere Fatigue mit Tagesschläfrigkeit und leichter depressiver Symptomatik ergeben. Zusam-

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- 7 - menfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Post-Covid Syndrom mit chronischem kognitiven und motorischen Fatiguesyndrom. Es werde eine regelmässige körperliche Aktivität sowie das Erlernen des Energiema- nagement-Konzepts empfohlen. Ausserdem solle auf eine Tagesstruktur und Schlafhygiene geachtet werden (S. 7 f.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell noch 100 %, es werde eine langsame Steigerung des Arbeitspen- sums mit Wiederaufnahme im Umfang von 10 bis 20 %, abhängig der Be- schwerden, empfohlen (S. 4). In einem weiteren Bericht derselben Klinik vom 24. Februar 2023 (act. II 8 S. 1 ff.) wurde festgehalten, dass anamnestisch von einer leichten Besse- rung der kognitiven Fatigue, jedoch einer persistierenden, ausgeprägten motorischen Fatigue, einem raschen Pulsanstieg bei kleinster körperlicher Anstrengung mit begleitendem Schwindel, Ohrenrauschen und Unwohlsein sowie einer Durchschlafstörung berichtet werde. Testdiagnostisch bestehe unverändert eine schwere motorische und kognitive Fatigue mit leichter depressiver Verstimmung und deutlicher Tagesschläfrigkeit (S. 2). Die Ar- beitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 %, es werde weiterhin eine langsa- me Steigerung des Arbeitspensums mit Wiederaufnahme im Umfang von 10 bis 20 %, abhängig der Beschwerden, empfohlen (S. 1). 3.1.2 Die behandelnde Hausärztin dipl. Ärztin G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 16. Mai 2023 (act. II 28 S. 3 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Long-Covid Syndrom, St. n. Covid-Infekt Juni 2022 (S. 4 Ziff. 2.5). Seit dem 31. Mai 2022 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide unter einer extremen Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen (S. 4 Ziff. 2.2). Aktuell wäre sie in keinem Beruf arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 3.2). Die Haushaltsführung sei nicht möglich; Einkaufen sei nur selten möglich. Sie könne selbständig essen, kochen hingegen nicht (S. 6 Ziff. 4.5). Bei protrahiertem Verlauf sei aktuell keine Prognose möglich (S. 4 Ziff. 2.7). 3.1.3 Im Bericht der Klinik E.________ des Spitals F.________ vom

24. Juli 2023 (act. II 31 S. 4 ff.) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte über eine persistierende, ausgeprägte Fatigue mit geminderter Belastbarkeit und erhöhtem Pausenbedarf. Die zwischenzeitlich erfolgte

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- 8 - kardiologische Abklärung habe einen Normalbefund gezeigt. Es werde eine stufenweise Belastungssteigerung empfohlen mit dem Ziel, die Beschwer- deführerin beruflich wiedereinzugliedern (S. 5). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und werde weiterhin eine langsame Wieder- aufnahme resp. Steigerung des Arbeitspensums empfohlen (S. 4). 3.1.4 Dr. med. H.________, Fachärztin für Anästhesiologie des Zentrums I.________, diagnostizierte im Bericht vom 2. August 2023 (act. II 48.8 S. 1) ein allgemeines Erschöpfungssyndrom im Sinne eines Long-Covid Syndroms (ICD-10: R53.0). Die Zuweisung ans Zentrum J.________ sei zur Durchführung einer Ganglion Stellatumblockade zur Behandlung des Long-Covid Syndroms erfolgt. Die Intervention sei am 2. August (rechte Seite) und 3. August (linke Seite) erfolgt. 3.1.5 Im Gutachten der MEDAS vom 19. April 2024 (act. II 48.1-48.9) stellten die Experten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen (act. II 48.1 S. 5 Ziff. 4.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Post-Covid-19 Syndrom, Erstdiagnose 04.10.2022, mit Zustand nach Co- vid-19 Infektion 01.06.2022 und bestehender Fatigue-Symptomatik (moto- risch und kognitiv) sowie nur noch selten auftretenden Kopfschmerzen und diffuser Schwindelsymptomatik (ICD-10: U09.9) 2. Diffuse Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Hypästhesie des gesamten linken Beines, aktuell am ehesten ohne neurologisches Korrelat (ICD-10: R20.1) 3. Posturales Tachykardiesyndrom, Erstdiagnose 10/2022 (ICD-10: G90.80) - Schellong-Test vom 04.10.2022: Herzfrequenzdifferenz von über 30/min - Kardiologische Abklärung im 02/2023 bis 03/2023 unauffällig - Besserung seit Ganglion Stellatumblockade beidseits 08/2023 4. Kolonpolyposis-Syndrom (ICD-10: D12.6) - St. n. Polypektomie von 9 Kolonpolypen 11/2023, St. n. Polypektomie von 8 Polypen 06/2021, St. n. Polypektomie von 9 sessilen Polypen 04/2019 5. Leichtgradige nicht stenosierende reizlose Sigmadivertikulose (ICD-10: K57.3) 6. St. n. erosiver Antrumgastritis und Refluxösophagitis Grad A nach LA- Klassifikation 06/2021 (ICD-10: K29.6)

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- 9 - Im internistischen Teilgutachten (act. II 48.3) führte Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Allergologie und klinische Immunologie, aus, es könne ein SARS-CoV-2-Infekt mit protrahiertem Ver- lauf bestätigt werden (S. 8 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin leide seit der Infektion im Mai 2022 an einer starken Erschöpfung und Konzentrations- problemen. Initial sei zudem ein posturales Tachykardiesyndrom mit An- stieg der Pulsfrequenz im Liegen im Vordergrund gestanden. Im August 2023 sei dann eine Stellatumblockade durchgeführt worden; seither hätten sich die Beschwerden gebessert (S. 9 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin sei seit August 2023 vollständig arbeitsfähig. Inwiefern sich das posturale Tachykardiesyndrom zuvor auf die Arbeitsfähigkeit (vorwiegend Bürotätig- keit) ausgewirkt habe, lasse sich retrospektiv nicht genau abschätzen; eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lasse sich dadurch jedenfalls nicht begrün- den (S. 11 f. Ziff. 8). Im neurologischen Teilgutachten (act. II 48.4) hielt Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, fest, bei der Beschwerdeführerin könne gestützt auf die von ihr beschriebene Entwicklung (ausgeprägte vermehrte Er- schöpfbarkeit, Ermüdung, nachlassendes Konzentrationsvermögen, kogni- tive Einbussen und reduzierte Ausdauer) ein Post-Covid-19 Syndrom be- schrieben werden. Die beschriebenen Kopfschmerzen und intermittierend auftretenden Schwindelgefühle könnten ebenfalls im Rahmen eines Post- Covid Syndroms eingeordnet werden. Für die zudem beschriebenen diffu- sen Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Hypästhesie des linken Beines finde sich aktuell kein neurologisches Korrelat. Aufgrund eines deutlich auffälligen Leistungsvalidierungsverfahrens im Rahmen der neuropsycho- logischen Untersuchung bestünden Hinweise auf Verdeutlichungstenden- zen. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass die erhobenen Befunde die effektive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag abbilden würden (S. 10 Ziff. 6.3). Zwölf Wochen nach akuter Infektion vom

1. Juni 2022 (Definition Post-Covid Syndrom) bis spätestens zur heutigen Begutachtung könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Spätestens ab heutiger Begutachtung müsse mangels nicht valider Befun- de in der neuropsychologischen Teilbegutachtung hingegen von einer voll- umfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S.12 f. Ziff. 8).

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- 10 - Im neuropsychologischen Teilgutachten (act. II 48.6) führte lic. phil. M.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, aus, im Rahmen der Untersuchung seien nicht sicher valide neuropsychologische Befunde erhoben worden. Ein standardmässig eingesetztes Leistungsvalidierungs- verfahren sei auffällig ausgefallen. Auch hätten die erheblichen Gedächt- nisprobleme, welche die Beschwerdeführerin im Alltag schildere, nicht ob- jektiviert werden können. Am Ende der Untersuchung habe sie zudem eine starke Ermüdung angegeben, auf welche sich jedoch in der Beobachtung keine Hinweise gezeigt hätten. Eingebettete Leistungsvalidierungsfaktoren seien allerdings unauffällig ausgefallen; in vielen Bereichen habe die Versi- cherte zudem unauffällige Leistungen gezeigt. Dennoch müsse aufgrund der auffälligen Werte im Leistungsvalidierungsverfahren und den beobach- teten Inkonsistenzen die Validität der Befunde in Frage gestellt werden (S. 5 Ziff. 6). Beurteilt werden könnten deshalb lediglich die normgerechten Befunde, welche sich im Bereich der komplexeren Aufmerksamkeitsfunkti- onen, des nonverbalen Lernens und Abrufens, des verbalen und nonverba- len Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnisses, der exekutiven Funktionen und der Visuokonstruktion objektivieren liessen. Namentlich sei die Beschwerdefüh- rerin in der Lage, komplexere Aufgaben auch noch am Ende der Testung zuverlässig, konzentriert und zielgerichtet zu lösen; sie verfüge über eine insgesamt mehrheitlich unauffällige kognitive Leistungsfähigkeit (S. 6). Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 48.5) hielt Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, fest, die eingehende psychiatrische Exploration habe keine wegweisenden Befunde ergeben. Weder die diagnostischen Algorithmen einer Neurasthenie noch die diagnostischen Kriterien einer depressiven Erkrankung bzw. einer affek- tiven Störung seien vollständig erfüllt. Es sei festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden keineswegs untypisch für den Verlauf eines Post-Covid-19 Syndroms seien (S. 13 Ziff. 7.1). Aktuell und retrospektiv betrachtet könne keine psychiatrisch begründete Arbeits- unfähigkeit attestiert werden (S. 14 f. Ziff. 8). In ihrer Konsensbeurteilung (act. II 48.1 S. 4 ff.) kamen die Sachverständi- gen zum Schluss, es hätten keine Befunde erhoben werden können, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, weshalb die

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- 11 - Arbeitsfähigkeit zum Begutachtungszeitpunkt interdisziplinär einheitlich als uneingeschränkt beurteilt werde (S. 6 Ziff. 4.5). Die Einschätzung zur retro- spektiven Arbeitsfähigkeit könne nur sehr schwer abgeleitet werden. Neu- rologischerseits sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; eine empfohlene Wiederaufnahme des Arbeitspensums habe bei bestehender Symptomatik wiederholt nicht umgesetzt werden können. Somit könne zwölf Wochen nach akuter Infektion vom 1. Juni 2022 bis spätestens zur heutigen Begutachtung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Spätestens ab der aktuellen Begutachtung müsse hingegen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 7). 3.1.6 Im Bericht der Klinik E.________ des Spitals F.________ vom

25. September 2024 über die neuropsychologische Untersuchung vom

24. September 2024 (act. II 63 S. 2 ff.) wurde ein Zustand nach COVID-19 Infektion im Mai 2022 mit leichter neuropsychologischer Störung (vor allem im Hinblick auf das prämorbide IQ-Niveau) und schwergradiger Fatigue diagnostiziert (S. 5). Bei der als durchschnittlich intelligent einzustufenden Beschwerdeführerin seien klinische Auffälligkeiten in der mentalen Flexibi- lität (Multitasking), im verbalen Kurzzeitgedächtnis ohne semantische As- soziation sowie in der phonematischen Wortflüssigkeit gefunden worden. Zudem zeigten sich Schwächen in der phasischen Alertness. Alle anderen untersuchten kognitiven Domänen hätten sich hingegen intakt gezeigt. Damit liege ein vornehmlich attentional-konzentratives Problem vor, wel- ches vor allem in komplexen Situationen (Multitasking) immanent werde und sich mit verbal mnestischen und verbal-exekutiven Problemen zeige. Die gefundenen Resultate seien somit kohärent mit den Selbstangaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdevalidierungsverfahren hätten sich ausserdem allesamt unauffällig gezeigt. Die in der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin angegebene schwergradige kognitive und motorische Fatigue habe in den zweieinhalb Stunden der Untersuchung hingegen nicht objektiviert werden können (S. 4). 3.1.7 In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 (act. II 66) hielten die neurologische Sachverständige Dr. med. L.________ und die Neuro- psychologin lic. phil. M.________ fest, in der Untersuchung des Spitals F.________ vom 24. September 2024 sei interessant, dass die von der

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- 12 - Beschwerdeführerin in der Selbsteinschätzung angegebene Fatigue nicht habe objektiviert werden können. Zudem hätten sich alle Durchgänge in der Alertness am Ende der Untersuchung, inklusive der phasischen Alert- ness, als unauffällig objektivieren lassen. Es werde empfohlen, im gutach- terlichen Kontext zwischen „Fatigue“ als subjektives Gefühl einer vorzeiti- gen Ermüdung mit resultierender Leistungsminderung, welches anamnes- tisch oder mittels Fragebögen erfasst werden könne, und „Fatigability“ als einer objektiv mess- bzw. nachweisbaren Minderung der motorischen und/oder kognitiven Performance zu unterscheiden. Dabei korreliere eine messbare Fatigability auch mit relevanten Funktionsbeeinträchtigungen. Eine Objektivierung einer Fatigability sei weder in der neuropsychologi- schen Untersuchung des Spitals F.________ noch im Rahmen des Gut- achtens gelungen. Subjektiv berichtete Fatigue-Symptome könnten im gut- achterlichen Kontext nur dann eine Leistungsminderung begründen, wenn dies mit einer objektiv nachfassbaren Minderung der kognitiven und/oder motorischen Performance verbunden sei. Auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Berichts vom 25. September 2024 könne daher keine andere Beurteilung als die im Rahmen des Gutachtens getroffene ergehen (S. 2). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

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- 13 - schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Das MEDAS-Gutachten vom 19. April 2024 (act. II 48.1-48.9) inkl. ergänzende Stellungnahme vom 15. November 2024 (act. II 66) erfüllt grundsätzlich (vgl. E. 3.3.2 hiernach betreffend zeitliche Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit) die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 3.2.2 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und persönlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte zu- dem unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdiszipli- nen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich eines Kon- sensgesprächs. Ebenso wurde nachvollziehbar zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin Stellung genommen und aufgezeigt, dass und wes- halb an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten werden könne. Demnach ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung neben weiteren Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit namentlich ein Post- Covid-19 Syndrom mit bestehender Fatigue-Symptomatik (motorisch und kognitiv) sowie selten auftretenden Kopfschmerzen und einer diffusen Schwindelproblematik (ICD-10: U09.9) erstellt.

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- 14 - 3.3.2 Auf Basis der erhobenen Befunde respektive der gestellten Diagno- sen kamen die Sachverständigen in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung zum Schluss, dass im Begutachtungszeitpunkt (Februar und März 2024 [vgl. act. II 48.1 S. 3 Ziff. 2]) keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr vorlag (act. II 48.1 S. 6 Ziff. 4.5), hingegen zwölf Wochen nach der Infektion vom 1. Juni 2022 (Definition für Post-Covid Syndrom) bis spätestens zum Zeitpunkt der Begutachtung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (act. II 48.1 S. 7). Diese Beurteilung überzeugt, soweit sie den Zeitraum ab der Begutachtung betrifft: Die internistische Sachverständige Dr. med. K.________ setzte sich im Rahmen der diagnostischen Herleitung einlässlich mit der Aktenlage und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinander und legte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass ein SARS-CoV-2 Infekt mit protra- hiertem Verlauf bestätigt werden könne, wobei sich für die im Vordergrund stehende Konzentrationsminderung, Lärmempfindlichkeit und allgemeine Erschöpfung – in Übereinstimmung mit der Aktenlage (vgl. insb. act. II 8 S. 9, act. II 28 S. 8 f., act. II 48.8 S. 2 f.) – keine anderen Ursachen finden liessen (act. II 48.3 S. 9 Ziff. 6.2). Im Weiteren hielt sie fest, dass sich die Beschwerden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seit der im August 2023 in der Abteilung J.________ des Zentrums I.________ durchgeführ- ten Stellatumblockade verbessert hätten und die Beschwerdeführerin während der Untersuchung weder müde noch niedergeschlagen gewirkt und Humor gezeigt habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin – entgegen ihren eigenen Aussagen – in der Lage gewesen, handschriftliche Notizen über mehrere A5-Seiten ohne Probleme wiederzugeben, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, dass bisher noch keine (stundenweise) Wie- deraufnahme der Tätigkeit stattgefunden habe (act. II 48.3 S. 9 Ziff. 6.2 und 6.3). Sie kam damit zum überzeugenden Schluss, dass im Zeitpunkt der Begutachtung bzw. bereits seit der Stellatumblockade im August 2023 kei- ne Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorge- legen sind (act. II 48.3 S. 11 f. Ziff. 8). Auch die neurologische Sachverständige Dr. med. L.________ stellte bei (mit Ausnahme einer nicht einschränkenden diffusen Hypästhesie des lin- ken Beines) unauffälligem neurologischen Befund (act. II 48.4 S. 6 Ziff. 4.3

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- 15 - ff., S. 10 f. Ziff. 6.3) schlüssig und nachvollziehbar fest, dass gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ein Post-Covid 19 Syndrom bestätigt werden könne (act. II 48.4 S.10 Ziff. 6.3), wobei aufgrund des deutlich auf- fälligen Leistungsvalidierungsverfahrens im Rahmen der neuropsychologi- schen Untersuchung (act. II 48.4 S. 10 Ziff. 6.3), der seit Herbst 2023 ge- schilderten zunehmenden stetigen Verbesserung der Symptomatik (mit kurzzeitiger Exazerbation im November 2023 aufgrund einer zweiten Co- vid-19 Infektion [act. II 48.4 S. 9 Ziff. 6.1]) und der im Zeitpunkt der Begut- achtung geschilderten Motivation zum Wiedereinstieg in den Arbeitspro- zess (act. II 48.4 S. 11 Ziff. 7.1) im Begutachtungszeitpunkt von einer voll- umfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (act. II 48.4 S. 12 f. Ziff. 8). Diese Ausführungen erfolgten in Kenntnis sämtlicher medi- zinischer Akten (act. II 48.4 S. 2 Ziff. 1.3 und 2.) und überzeugen auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten aktiven Alltagsgestaltung (Ablauf: Frühstücken, Pause mit Rätsellösen, Duschen, Pause mit Rätsellösen, Wahrnehmen von Terminen, Zubereitung des Mit- tagessens, Lesen, Spazieren oder Treffen von Freunden und Familie, Erle- digen von kleineren Haushaltstätigkeiten oder Basteln) bzw. Freizeitakti- vitäten (act. II 48.4 S. 5). 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Konformität des neurologischen Teilgutachtens bereits deshalb beanstandet, weil die neurologische Sach- verständige mit bestimmten Begriffen bzw. den hiesigen Verhältnissen („die Bundesverwaltung“) nicht vertraut gewesen sein und vor dem Untersu- chungszimmer über „Italiener“ gelästert haben soll (Beschwerde S. 5 Ziff. 4), vermögen diese (nicht erstellten) Einwände keine Zweifel an der fachlichen Einschätzung oder an der Sorgfalt der neurologischen Sachver- ständigen zu wecken. Aus dem im neurologischen Teilgutachten vermerk- ten Werdegang resp. der Arbeitsbiografie (act. II 48.4 S. 4) ergibt sich zu- dem eindeutig, dass die Sachverständige Kenntnis vom akademischen Bildungsgrad der Beschwerdeführerin hatte. Gleiches gilt für den Einwand, dass die neuropsychologische Sachverständige den Test nicht an den aka- demischen Bildungsgrad der Beschwerdeführerin angepasst haben soll (Beschwerde S. 5 Ziff. 4), lässt sich dem neuropsychologischen Bericht doch entnehmen, dass bildungskorrigierte Normen bei der Testdurch- führung angewandt wurden (act. II 48.6 S. 3). Im Weiteren ist auch der Be-

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- 16 - richt des Spitals F.________ über die neuropsychologische Untersuchung vom 24. September 2024, in welchem ein attentional-konzentratives Pro- blem in vornehmlich komplexen Situationen wie Multitasking festgestellt wurde (act. II 63 S. 4), nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der gut- achterlichen Feststellungen zu wecken. Zum einen gehen aus diesem Be- richt keine Angaben zu einer konkreten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hervor. Zudem konnte die Neuropsychologin des Spitals F.________ die von der Beschwerdeführerin angegebene schwergradige kognitive und motorische Fatigue – übereinstimmend mit den Gutachtern – nicht objektivieren, weshalb ohne Weiteres überzeugt, dass die Sachver- ständigen in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 an ihrer Beurtei- lung festhielten. Zu beachten ist schliesslich, dass neuropsychologische Untersuchungsergebnisse praxisgemäss stets im Kontext der übrigen (in- terdisziplinären) medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant sind, als sie sich in der Gesamter- gebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügen (BGE 119 V 335 E. 2b.bb. S. 341; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] 8C_261/2009 vom 7. August 2009 E. 5.2 und des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [heute BGer] I 816/05 vom 7. Juni 2006 E. 3.2.2). Ent- sprechend vermag der Bericht des Spitals F.________ vom 25. September 2024 die Ergebnisse der (neurologischen) Begutachtung nicht in Frage zu stellen. 3.3.4 Soweit die gutachterlichen Sachverständigen hingegen für den Zeit- raum von zwölf Wochen nach erfolgter Infektion bis spätestens zur Begut- achtung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (act. II 48.1 S. 6 f. Ziff. 4.6 und 4.7), kann darauf nicht unbesehen abgestellt werden; insbe- sondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf eine befristete Rente ab Oktober 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG [E. 2.2 hier- vor]; Beschwerde S. 9 f. Ziff. 16,) besteht: Vorab ist zu berücksichtigen, dass die Sachverständigen selber festhielten, dass die Einschätzung zur retrospektiven Arbeitsunfähigkeit „nur sehr schwer“ abgeleitet werden kön- ne (act. II 48.1 S. 6 f. Ziff. 4.6 und 4.7), womit die – zumal zeitlich unpräzise

– Feststellung einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis „spätestens zur Begutach- tung“ von vornherein nicht zu überzeugen vermag. Eine bis zur Begutach- tung dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit stünde sodann in offensicht-

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- 17 - lichem Widerspruch zu der explizit beschriebenen Verbesserung der Sym- ptomatik seit der Stellatumblockade im August 2023 (vgl. act. II 48.4 S. 3 Ziff. 3.2., wonach mit der Stellatumblockade „alles besser geworden sei“ und die Beschwerdeführerin seither täglich fast 3000 Schritte machen und aktiver am Alltag teilnehmen könne) bzw. seit Herbst 2023 (vgl. act. II 48.4 S. 9, 11). Im Weiteren ist weder dem Gutachten noch den übrigen Akten zu entnehmen, weshalb ausgerechnet im Zeitpunkt der Begutachtung eine abrupte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit der Folge eines Wechsels von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu einer uneinge- schränkten Arbeitsfähigkeit eingetreten sein sollte. 3.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin auf die am 13. Juni 2024 ergangene Kündigungsverfügung des C.________ resp. das hängige Kündigungsver- fahren verweist (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3; Beschwerde S. 3 Ziff. 3), kann sie allein aus derselben nichts zu ihren Gunsten ableiten; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich entsprechend. 3.4 Nach dem Dargelegten ist im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren- tenbeginns im Oktober 2023 (vgl. E. 2.2 hiervor) keine (zumal rentenbe- gründende [vgl. hierzu E. 2.1, 2.2 und 2.3 hiervor]) Einschränkung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.6) erstellt. Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf weitere Beweismassnahmen kann mit Blick auf die bereits getroffenen Beweiserhebungen samt beweiskräftiger polydisziplinä- rer Begutachtung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; nicht publ. E. 5.2; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend macht (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), ist gestützt auf das soeben Dargelegte (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (März 2025 [act. II 71]) invalid resp. von einer Invalidität bedroht gewesen wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG sowie E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat damit auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint.

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- 18 - 4. Zusammenfassend ist die angefochtenen Verfügung 10. März 2025 (act. II

71) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238

- 19 - 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 10. März 2025 sei aufzuheben.
  2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die ge- setzlichen Leistungen, namentlich Massnahmen der beruflichen Eingliede- rung, zu gewähren. Eventualiter: Die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 3 - - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. März 2025 (act. II 71). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 5 - ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 6 - ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3).
  7. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgen- de entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Klinik E.________ des Spital F.________ vom
  8. Oktober 2022 über die Sprechstunde vom 4. Oktober 2022 (act. II 8 S. 4 ff.) wurden die Diagnosen Post-Covid-19 Syndrom, Erstdiagnose 4. Okto- ber 2022, sowie posturales Tachykardiesyndrom, Erstdiagnose 4. Oktober 2022, gestellt (S. 4). Die Beschwerdeführerin habe im Juni 2022 eine Co- vid-19 Infektion mit mildem Verlauf und vordergründiger Müdigkeit erlitten. Seitdem würden ein eingeschränktes Kurzzeitgedächtnis, eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit, eine Osmo- und Phonophobie sowie attentionale und mnestische Defizite persistieren. Zudem bestünden eine Belastungsdys- pnoe und Tachykardien. Der Fatigue Score habe eine schwere Fatigue mit Tagesschläfrigkeit und leichter depressiver Symptomatik ergeben. Zusam- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 7 - menfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Post-Covid Syndrom mit chronischem kognitiven und motorischen Fatiguesyndrom. Es werde eine regelmässige körperliche Aktivität sowie das Erlernen des Energiema- nagement-Konzepts empfohlen. Ausserdem solle auf eine Tagesstruktur und Schlafhygiene geachtet werden (S. 7 f.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell noch 100 %, es werde eine langsame Steigerung des Arbeitspen- sums mit Wiederaufnahme im Umfang von 10 bis 20 %, abhängig der Be- schwerden, empfohlen (S. 4). In einem weiteren Bericht derselben Klinik vom 24. Februar 2023 (act. II 8 S. 1 ff.) wurde festgehalten, dass anamnestisch von einer leichten Besse- rung der kognitiven Fatigue, jedoch einer persistierenden, ausgeprägten motorischen Fatigue, einem raschen Pulsanstieg bei kleinster körperlicher Anstrengung mit begleitendem Schwindel, Ohrenrauschen und Unwohlsein sowie einer Durchschlafstörung berichtet werde. Testdiagnostisch bestehe unverändert eine schwere motorische und kognitive Fatigue mit leichter depressiver Verstimmung und deutlicher Tagesschläfrigkeit (S. 2). Die Ar- beitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 %, es werde weiterhin eine langsa- me Steigerung des Arbeitspensums mit Wiederaufnahme im Umfang von 10 bis 20 %, abhängig der Beschwerden, empfohlen (S. 1). 3.1.2 Die behandelnde Hausärztin dipl. Ärztin G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 16. Mai 2023 (act. II 28 S. 3 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Long-Covid Syndrom, St. n. Covid-Infekt Juni 2022 (S. 4 Ziff. 2.5). Seit dem 31. Mai 2022 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide unter einer extremen Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen (S. 4 Ziff. 2.2). Aktuell wäre sie in keinem Beruf arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 3.2). Die Haushaltsführung sei nicht möglich; Einkaufen sei nur selten möglich. Sie könne selbständig essen, kochen hingegen nicht (S. 6 Ziff. 4.5). Bei protrahiertem Verlauf sei aktuell keine Prognose möglich (S. 4 Ziff. 2.7). 3.1.3 Im Bericht der Klinik E.________ des Spitals F.________ vom
  9. Juli 2023 (act. II 31 S. 4 ff.) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte über eine persistierende, ausgeprägte Fatigue mit geminderter Belastbarkeit und erhöhtem Pausenbedarf. Die zwischenzeitlich erfolgte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 8 - kardiologische Abklärung habe einen Normalbefund gezeigt. Es werde eine stufenweise Belastungssteigerung empfohlen mit dem Ziel, die Beschwer- deführerin beruflich wiedereinzugliedern (S. 5). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und werde weiterhin eine langsame Wieder- aufnahme resp. Steigerung des Arbeitspensums empfohlen (S. 4). 3.1.4 Dr. med. H.________, Fachärztin für Anästhesiologie des Zentrums I.________, diagnostizierte im Bericht vom 2. August 2023 (act. II 48.8 S. 1) ein allgemeines Erschöpfungssyndrom im Sinne eines Long-Covid Syndroms (ICD-10: R53.0). Die Zuweisung ans Zentrum J.________ sei zur Durchführung einer Ganglion Stellatumblockade zur Behandlung des Long-Covid Syndroms erfolgt. Die Intervention sei am 2. August (rechte Seite) und 3. August (linke Seite) erfolgt. 3.1.5 Im Gutachten der MEDAS vom 19. April 2024 (act. II 48.1-48.9) stellten die Experten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen (act. II 48.1 S. 5 Ziff. 4.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
  10. Post-Covid-19 Syndrom, Erstdiagnose 04.10.2022, mit Zustand nach Co- vid-19 Infektion 01.06.2022 und bestehender Fatigue-Symptomatik (moto- risch und kognitiv) sowie nur noch selten auftretenden Kopfschmerzen und diffuser Schwindelsymptomatik (ICD-10: U09.9)
  11. Diffuse Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Hypästhesie des gesamten linken Beines, aktuell am ehesten ohne neurologisches Korrelat (ICD-10: R20.1)
  12. Posturales Tachykardiesyndrom, Erstdiagnose 10/2022 (ICD-10: G90.80) - Schellong-Test vom 04.10.2022: Herzfrequenzdifferenz von über 30/min - Kardiologische Abklärung im 02/2023 bis 03/2023 unauffällig - Besserung seit Ganglion Stellatumblockade beidseits 08/2023
  13. Kolonpolyposis-Syndrom (ICD-10: D12.6) - St. n. Polypektomie von 9 Kolonpolypen 11/2023, St. n. Polypektomie von 8 Polypen 06/2021, St. n. Polypektomie von 9 sessilen Polypen 04/2019
  14. Leichtgradige nicht stenosierende reizlose Sigmadivertikulose (ICD-10: K57.3)
  15. St. n. erosiver Antrumgastritis und Refluxösophagitis Grad A nach LA- Klassifikation 06/2021 (ICD-10: K29.6) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 9 - Im internistischen Teilgutachten (act. II 48.3) führte Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Allergologie und klinische Immunologie, aus, es könne ein SARS-CoV-2-Infekt mit protrahiertem Ver- lauf bestätigt werden (S. 8 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin leide seit der Infektion im Mai 2022 an einer starken Erschöpfung und Konzentrations- problemen. Initial sei zudem ein posturales Tachykardiesyndrom mit An- stieg der Pulsfrequenz im Liegen im Vordergrund gestanden. Im August 2023 sei dann eine Stellatumblockade durchgeführt worden; seither hätten sich die Beschwerden gebessert (S. 9 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin sei seit August 2023 vollständig arbeitsfähig. Inwiefern sich das posturale Tachykardiesyndrom zuvor auf die Arbeitsfähigkeit (vorwiegend Bürotätig- keit) ausgewirkt habe, lasse sich retrospektiv nicht genau abschätzen; eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lasse sich dadurch jedenfalls nicht begrün- den (S. 11 f. Ziff. 8). Im neurologischen Teilgutachten (act. II 48.4) hielt Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, fest, bei der Beschwerdeführerin könne gestützt auf die von ihr beschriebene Entwicklung (ausgeprägte vermehrte Er- schöpfbarkeit, Ermüdung, nachlassendes Konzentrationsvermögen, kogni- tive Einbussen und reduzierte Ausdauer) ein Post-Covid-19 Syndrom be- schrieben werden. Die beschriebenen Kopfschmerzen und intermittierend auftretenden Schwindelgefühle könnten ebenfalls im Rahmen eines Post- Covid Syndroms eingeordnet werden. Für die zudem beschriebenen diffu- sen Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Hypästhesie des linken Beines finde sich aktuell kein neurologisches Korrelat. Aufgrund eines deutlich auffälligen Leistungsvalidierungsverfahrens im Rahmen der neuropsycho- logischen Untersuchung bestünden Hinweise auf Verdeutlichungstenden- zen. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass die erhobenen Befunde die effektive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag abbilden würden (S. 10 Ziff. 6.3). Zwölf Wochen nach akuter Infektion vom
  16. Juni 2022 (Definition Post-Covid Syndrom) bis spätestens zur heutigen Begutachtung könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Spätestens ab heutiger Begutachtung müsse mangels nicht valider Befun- de in der neuropsychologischen Teilbegutachtung hingegen von einer voll- umfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S.12 f. Ziff. 8). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 10 - Im neuropsychologischen Teilgutachten (act. II 48.6) führte lic. phil. M.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, aus, im Rahmen der Untersuchung seien nicht sicher valide neuropsychologische Befunde erhoben worden. Ein standardmässig eingesetztes Leistungsvalidierungs- verfahren sei auffällig ausgefallen. Auch hätten die erheblichen Gedächt- nisprobleme, welche die Beschwerdeführerin im Alltag schildere, nicht ob- jektiviert werden können. Am Ende der Untersuchung habe sie zudem eine starke Ermüdung angegeben, auf welche sich jedoch in der Beobachtung keine Hinweise gezeigt hätten. Eingebettete Leistungsvalidierungsfaktoren seien allerdings unauffällig ausgefallen; in vielen Bereichen habe die Versi- cherte zudem unauffällige Leistungen gezeigt. Dennoch müsse aufgrund der auffälligen Werte im Leistungsvalidierungsverfahren und den beobach- teten Inkonsistenzen die Validität der Befunde in Frage gestellt werden (S. 5 Ziff. 6). Beurteilt werden könnten deshalb lediglich die normgerechten Befunde, welche sich im Bereich der komplexeren Aufmerksamkeitsfunkti- onen, des nonverbalen Lernens und Abrufens, des verbalen und nonverba- len Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnisses, der exekutiven Funktionen und der Visuokonstruktion objektivieren liessen. Namentlich sei die Beschwerdefüh- rerin in der Lage, komplexere Aufgaben auch noch am Ende der Testung zuverlässig, konzentriert und zielgerichtet zu lösen; sie verfüge über eine insgesamt mehrheitlich unauffällige kognitive Leistungsfähigkeit (S. 6). Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 48.5) hielt Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, fest, die eingehende psychiatrische Exploration habe keine wegweisenden Befunde ergeben. Weder die diagnostischen Algorithmen einer Neurasthenie noch die diagnostischen Kriterien einer depressiven Erkrankung bzw. einer affek- tiven Störung seien vollständig erfüllt. Es sei festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden keineswegs untypisch für den Verlauf eines Post-Covid-19 Syndroms seien (S. 13 Ziff. 7.1). Aktuell und retrospektiv betrachtet könne keine psychiatrisch begründete Arbeits- unfähigkeit attestiert werden (S. 14 f. Ziff. 8). In ihrer Konsensbeurteilung (act. II 48.1 S. 4 ff.) kamen die Sachverständi- gen zum Schluss, es hätten keine Befunde erhoben werden können, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, weshalb die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 11 - Arbeitsfähigkeit zum Begutachtungszeitpunkt interdisziplinär einheitlich als uneingeschränkt beurteilt werde (S. 6 Ziff. 4.5). Die Einschätzung zur retro- spektiven Arbeitsfähigkeit könne nur sehr schwer abgeleitet werden. Neu- rologischerseits sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; eine empfohlene Wiederaufnahme des Arbeitspensums habe bei bestehender Symptomatik wiederholt nicht umgesetzt werden können. Somit könne zwölf Wochen nach akuter Infektion vom 1. Juni 2022 bis spätestens zur heutigen Begutachtung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Spätestens ab der aktuellen Begutachtung müsse hingegen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 7). 3.1.6 Im Bericht der Klinik E.________ des Spitals F.________ vom
  17. September 2024 über die neuropsychologische Untersuchung vom
  18. September 2024 (act. II 63 S. 2 ff.) wurde ein Zustand nach COVID-19 Infektion im Mai 2022 mit leichter neuropsychologischer Störung (vor allem im Hinblick auf das prämorbide IQ-Niveau) und schwergradiger Fatigue diagnostiziert (S. 5). Bei der als durchschnittlich intelligent einzustufenden Beschwerdeführerin seien klinische Auffälligkeiten in der mentalen Flexibi- lität (Multitasking), im verbalen Kurzzeitgedächtnis ohne semantische As- soziation sowie in der phonematischen Wortflüssigkeit gefunden worden. Zudem zeigten sich Schwächen in der phasischen Alertness. Alle anderen untersuchten kognitiven Domänen hätten sich hingegen intakt gezeigt. Damit liege ein vornehmlich attentional-konzentratives Problem vor, wel- ches vor allem in komplexen Situationen (Multitasking) immanent werde und sich mit verbal mnestischen und verbal-exekutiven Problemen zeige. Die gefundenen Resultate seien somit kohärent mit den Selbstangaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdevalidierungsverfahren hätten sich ausserdem allesamt unauffällig gezeigt. Die in der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin angegebene schwergradige kognitive und motorische Fatigue habe in den zweieinhalb Stunden der Untersuchung hingegen nicht objektiviert werden können (S. 4). 3.1.7 In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 (act. II 66) hielten die neurologische Sachverständige Dr. med. L.________ und die Neuro- psychologin lic. phil. M.________ fest, in der Untersuchung des Spitals F.________ vom 24. September 2024 sei interessant, dass die von der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 12 - Beschwerdeführerin in der Selbsteinschätzung angegebene Fatigue nicht habe objektiviert werden können. Zudem hätten sich alle Durchgänge in der Alertness am Ende der Untersuchung, inklusive der phasischen Alert- ness, als unauffällig objektivieren lassen. Es werde empfohlen, im gutach- terlichen Kontext zwischen „Fatigue“ als subjektives Gefühl einer vorzeiti- gen Ermüdung mit resultierender Leistungsminderung, welches anamnes- tisch oder mittels Fragebögen erfasst werden könne, und „Fatigability“ als einer objektiv mess- bzw. nachweisbaren Minderung der motorischen und/oder kognitiven Performance zu unterscheiden. Dabei korreliere eine messbare Fatigability auch mit relevanten Funktionsbeeinträchtigungen. Eine Objektivierung einer Fatigability sei weder in der neuropsychologi- schen Untersuchung des Spitals F.________ noch im Rahmen des Gut- achtens gelungen. Subjektiv berichtete Fatigue-Symptome könnten im gut- achterlichen Kontext nur dann eine Leistungsminderung begründen, wenn dies mit einer objektiv nachfassbaren Minderung der kognitiven und/oder motorischen Performance verbunden sei. Auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Berichts vom 25. September 2024 könne daher keine andere Beurteilung als die im Rahmen des Gutachtens getroffene ergehen (S. 2). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 13 - schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Das MEDAS-Gutachten vom 19. April 2024 (act. II 48.1-48.9) inkl. ergänzende Stellungnahme vom 15. November 2024 (act. II 66) erfüllt grundsätzlich (vgl. E. 3.3.2 hiernach betreffend zeitliche Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit) die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 3.2.2 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und persönlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte zu- dem unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdiszipli- nen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich eines Kon- sensgesprächs. Ebenso wurde nachvollziehbar zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin Stellung genommen und aufgezeigt, dass und wes- halb an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten werden könne. Demnach ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung neben weiteren Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit namentlich ein Post- Covid-19 Syndrom mit bestehender Fatigue-Symptomatik (motorisch und kognitiv) sowie selten auftretenden Kopfschmerzen und einer diffusen Schwindelproblematik (ICD-10: U09.9) erstellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 14 - 3.3.2 Auf Basis der erhobenen Befunde respektive der gestellten Diagno- sen kamen die Sachverständigen in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung zum Schluss, dass im Begutachtungszeitpunkt (Februar und März 2024 [vgl. act. II 48.1 S. 3 Ziff. 2]) keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr vorlag (act. II 48.1 S. 6 Ziff. 4.5), hingegen zwölf Wochen nach der Infektion vom 1. Juni 2022 (Definition für Post-Covid Syndrom) bis spätestens zum Zeitpunkt der Begutachtung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (act. II 48.1 S. 7). Diese Beurteilung überzeugt, soweit sie den Zeitraum ab der Begutachtung betrifft: Die internistische Sachverständige Dr. med. K.________ setzte sich im Rahmen der diagnostischen Herleitung einlässlich mit der Aktenlage und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinander und legte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass ein SARS-CoV-2 Infekt mit protra- hiertem Verlauf bestätigt werden könne, wobei sich für die im Vordergrund stehende Konzentrationsminderung, Lärmempfindlichkeit und allgemeine Erschöpfung – in Übereinstimmung mit der Aktenlage (vgl. insb. act. II 8 S. 9, act. II 28 S. 8 f., act. II 48.8 S. 2 f.) – keine anderen Ursachen finden liessen (act. II 48.3 S. 9 Ziff. 6.2). Im Weiteren hielt sie fest, dass sich die Beschwerden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seit der im August 2023 in der Abteilung J.________ des Zentrums I.________ durchgeführ- ten Stellatumblockade verbessert hätten und die Beschwerdeführerin während der Untersuchung weder müde noch niedergeschlagen gewirkt und Humor gezeigt habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin – entgegen ihren eigenen Aussagen – in der Lage gewesen, handschriftliche Notizen über mehrere A5-Seiten ohne Probleme wiederzugeben, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, dass bisher noch keine (stundenweise) Wie- deraufnahme der Tätigkeit stattgefunden habe (act. II 48.3 S. 9 Ziff. 6.2 und 6.3). Sie kam damit zum überzeugenden Schluss, dass im Zeitpunkt der Begutachtung bzw. bereits seit der Stellatumblockade im August 2023 kei- ne Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorge- legen sind (act. II 48.3 S. 11 f. Ziff. 8). Auch die neurologische Sachverständige Dr. med. L.________ stellte bei (mit Ausnahme einer nicht einschränkenden diffusen Hypästhesie des lin- ken Beines) unauffälligem neurologischen Befund (act. II 48.4 S. 6 Ziff. 4.3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 15 - ff., S. 10 f. Ziff. 6.3) schlüssig und nachvollziehbar fest, dass gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ein Post-Covid 19 Syndrom bestätigt werden könne (act. II 48.4 S.10 Ziff. 6.3), wobei aufgrund des deutlich auf- fälligen Leistungsvalidierungsverfahrens im Rahmen der neuropsychologi- schen Untersuchung (act. II 48.4 S. 10 Ziff. 6.3), der seit Herbst 2023 ge- schilderten zunehmenden stetigen Verbesserung der Symptomatik (mit kurzzeitiger Exazerbation im November 2023 aufgrund einer zweiten Co- vid-19 Infektion [act. II 48.4 S. 9 Ziff. 6.1]) und der im Zeitpunkt der Begut- achtung geschilderten Motivation zum Wiedereinstieg in den Arbeitspro- zess (act. II 48.4 S. 11 Ziff. 7.1) im Begutachtungszeitpunkt von einer voll- umfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (act. II 48.4 S. 12 f. Ziff. 8). Diese Ausführungen erfolgten in Kenntnis sämtlicher medi- zinischer Akten (act. II 48.4 S. 2 Ziff. 1.3 und 2.) und überzeugen auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten aktiven Alltagsgestaltung (Ablauf: Frühstücken, Pause mit Rätsellösen, Duschen, Pause mit Rätsellösen, Wahrnehmen von Terminen, Zubereitung des Mit- tagessens, Lesen, Spazieren oder Treffen von Freunden und Familie, Erle- digen von kleineren Haushaltstätigkeiten oder Basteln) bzw. Freizeitakti- vitäten (act. II 48.4 S. 5). 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Konformität des neurologischen Teilgutachtens bereits deshalb beanstandet, weil die neurologische Sach- verständige mit bestimmten Begriffen bzw. den hiesigen Verhältnissen („die Bundesverwaltung“) nicht vertraut gewesen sein und vor dem Untersu- chungszimmer über „Italiener“ gelästert haben soll (Beschwerde S. 5 Ziff. 4), vermögen diese (nicht erstellten) Einwände keine Zweifel an der fachlichen Einschätzung oder an der Sorgfalt der neurologischen Sachver- ständigen zu wecken. Aus dem im neurologischen Teilgutachten vermerk- ten Werdegang resp. der Arbeitsbiografie (act. II 48.4 S. 4) ergibt sich zu- dem eindeutig, dass die Sachverständige Kenntnis vom akademischen Bildungsgrad der Beschwerdeführerin hatte. Gleiches gilt für den Einwand, dass die neuropsychologische Sachverständige den Test nicht an den aka- demischen Bildungsgrad der Beschwerdeführerin angepasst haben soll (Beschwerde S. 5 Ziff. 4), lässt sich dem neuropsychologischen Bericht doch entnehmen, dass bildungskorrigierte Normen bei der Testdurch- führung angewandt wurden (act. II 48.6 S. 3). Im Weiteren ist auch der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 16 - richt des Spitals F.________ über die neuropsychologische Untersuchung vom 24. September 2024, in welchem ein attentional-konzentratives Pro- blem in vornehmlich komplexen Situationen wie Multitasking festgestellt wurde (act. II 63 S. 4), nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der gut- achterlichen Feststellungen zu wecken. Zum einen gehen aus diesem Be- richt keine Angaben zu einer konkreten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hervor. Zudem konnte die Neuropsychologin des Spitals F.________ die von der Beschwerdeführerin angegebene schwergradige kognitive und motorische Fatigue – übereinstimmend mit den Gutachtern – nicht objektivieren, weshalb ohne Weiteres überzeugt, dass die Sachver- ständigen in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 an ihrer Beurtei- lung festhielten. Zu beachten ist schliesslich, dass neuropsychologische Untersuchungsergebnisse praxisgemäss stets im Kontext der übrigen (in- terdisziplinären) medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant sind, als sie sich in der Gesamter- gebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügen (BGE 119 V 335 E. 2b.bb. S. 341; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] 8C_261/2009 vom 7. August 2009 E. 5.2 und des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [heute BGer] I 816/05 vom 7. Juni 2006 E. 3.2.2). Ent- sprechend vermag der Bericht des Spitals F.________ vom 25. September 2024 die Ergebnisse der (neurologischen) Begutachtung nicht in Frage zu stellen. 3.3.4 Soweit die gutachterlichen Sachverständigen hingegen für den Zeit- raum von zwölf Wochen nach erfolgter Infektion bis spätestens zur Begut- achtung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (act. II 48.1 S. 6 f. Ziff. 4.6 und 4.7), kann darauf nicht unbesehen abgestellt werden; insbe- sondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf eine befristete Rente ab Oktober 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG [E. 2.2 hier- vor]; Beschwerde S. 9 f. Ziff. 16,) besteht: Vorab ist zu berücksichtigen, dass die Sachverständigen selber festhielten, dass die Einschätzung zur retrospektiven Arbeitsunfähigkeit „nur sehr schwer“ abgeleitet werden kön- ne (act. II 48.1 S. 6 f. Ziff. 4.6 und 4.7), womit die – zumal zeitlich unpräzise – Feststellung einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis „spätestens zur Begutach- tung“ von vornherein nicht zu überzeugen vermag. Eine bis zur Begutach- tung dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit stünde sodann in offensicht- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 17 - lichem Widerspruch zu der explizit beschriebenen Verbesserung der Sym- ptomatik seit der Stellatumblockade im August 2023 (vgl. act. II 48.4 S. 3 Ziff. 3.2., wonach mit der Stellatumblockade „alles besser geworden sei“ und die Beschwerdeführerin seither täglich fast 3000 Schritte machen und aktiver am Alltag teilnehmen könne) bzw. seit Herbst 2023 (vgl. act. II 48.4 S. 9, 11). Im Weiteren ist weder dem Gutachten noch den übrigen Akten zu entnehmen, weshalb ausgerechnet im Zeitpunkt der Begutachtung eine abrupte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit der Folge eines Wechsels von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu einer uneinge- schränkten Arbeitsfähigkeit eingetreten sein sollte. 3.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin auf die am 13. Juni 2024 ergangene Kündigungsverfügung des C.________ resp. das hängige Kündigungsver- fahren verweist (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3; Beschwerde S. 3 Ziff. 3), kann sie allein aus derselben nichts zu ihren Gunsten ableiten; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich entsprechend. 3.4 Nach dem Dargelegten ist im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren- tenbeginns im Oktober 2023 (vgl. E. 2.2 hiervor) keine (zumal rentenbe- gründende [vgl. hierzu E. 2.1, 2.2 und 2.3 hiervor]) Einschränkung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.6) erstellt. Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf weitere Beweismassnahmen kann mit Blick auf die bereits getroffenen Beweiserhebungen samt beweiskräftiger polydisziplinä- rer Begutachtung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom
  19. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; nicht publ. E. 5.2; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend macht (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), ist gestützt auf das soeben Dargelegte (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (März 2025 [act. II 71]) invalid resp. von einer Invalidität bedroht gewesen wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG sowie E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat damit auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 18 -
  20. Zusammenfassend ist die angefochtenen Verfügung 10. März 2025 (act. II 71) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen.
  21. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  22. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  23. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  24. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, IV 200 2025 238 - 19 -
  25. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 238 KOJ/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. November 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. März 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ... in ... und zuletzt als ... beim C.________ tätig gewesen, meldete sich im April 2023 (nach Früherfassung im Januar 2023) unter Hinweis auf ein Long-Covid Syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin; act. II] 1, 13, 15 S. 2, 16 S. 1). Nach medizinischen und erwerbli- chen Abklärungen informierte die IVB die Versicherte am 18. April 2023, dass derzeit wegen ihres Gesundheitszustands keine Eingliederungsmass- nahmen möglich seien (act. II 19). Anschliessend holte die IVB eine Beur- teilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 33) und liess die Versicherte durch die D.________ (MEDAS) polydisziplinär untersu- chen (Gutachten vom 19. April 2024 [act. II 48.1-48.9]). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2024 (act. II 51) stellte sie die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 53, 55) holte die IVB eine Stel- lungnahme der MEDAS ein (act. II 66) und hielt mit neuem Vorbescheid vom 19. Dezember 2024 (act. II 68) unverändert an ihrer Beurteilung fest. Nach erneut erhobenem Einwand (act. II 69) verfügte sie am 10. März 2025 wie vorbescheidweise angekündigt (act. II 71). B. Hiergegen erhob die Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 10. April 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 10. März 2025 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die ge- setzlichen Leistungen, namentlich Massnahmen der beruflichen Eingliede- rung, zu gewähren. Eventualiter: Die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.

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- 3 -

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. März 2025 (act. II 71). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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- 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali-

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- 5 - ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-

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- 6 - ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgen- de entnehmen: 3.1.1 Im Bericht der Klinik E.________ des Spital F.________ vom

7. Oktober 2022 über die Sprechstunde vom 4. Oktober 2022 (act. II 8 S. 4 ff.) wurden die Diagnosen Post-Covid-19 Syndrom, Erstdiagnose 4. Okto- ber 2022, sowie posturales Tachykardiesyndrom, Erstdiagnose 4. Oktober 2022, gestellt (S. 4). Die Beschwerdeführerin habe im Juni 2022 eine Co- vid-19 Infektion mit mildem Verlauf und vordergründiger Müdigkeit erlitten. Seitdem würden ein eingeschränktes Kurzzeitgedächtnis, eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit, eine Osmo- und Phonophobie sowie attentionale und mnestische Defizite persistieren. Zudem bestünden eine Belastungsdys- pnoe und Tachykardien. Der Fatigue Score habe eine schwere Fatigue mit Tagesschläfrigkeit und leichter depressiver Symptomatik ergeben. Zusam-

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- 7 - menfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Post-Covid Syndrom mit chronischem kognitiven und motorischen Fatiguesyndrom. Es werde eine regelmässige körperliche Aktivität sowie das Erlernen des Energiema- nagement-Konzepts empfohlen. Ausserdem solle auf eine Tagesstruktur und Schlafhygiene geachtet werden (S. 7 f.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage aktuell noch 100 %, es werde eine langsame Steigerung des Arbeitspen- sums mit Wiederaufnahme im Umfang von 10 bis 20 %, abhängig der Be- schwerden, empfohlen (S. 4). In einem weiteren Bericht derselben Klinik vom 24. Februar 2023 (act. II 8 S. 1 ff.) wurde festgehalten, dass anamnestisch von einer leichten Besse- rung der kognitiven Fatigue, jedoch einer persistierenden, ausgeprägten motorischen Fatigue, einem raschen Pulsanstieg bei kleinster körperlicher Anstrengung mit begleitendem Schwindel, Ohrenrauschen und Unwohlsein sowie einer Durchschlafstörung berichtet werde. Testdiagnostisch bestehe unverändert eine schwere motorische und kognitive Fatigue mit leichter depressiver Verstimmung und deutlicher Tagesschläfrigkeit (S. 2). Die Ar- beitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 %, es werde weiterhin eine langsa- me Steigerung des Arbeitspensums mit Wiederaufnahme im Umfang von 10 bis 20 %, abhängig der Beschwerden, empfohlen (S. 1). 3.1.2 Die behandelnde Hausärztin dipl. Ärztin G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 16. Mai 2023 (act. II 28 S. 3 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Long-Covid Syndrom, St. n. Covid-Infekt Juni 2022 (S. 4 Ziff. 2.5). Seit dem 31. Mai 2022 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide unter einer extremen Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen (S. 4 Ziff. 2.2). Aktuell wäre sie in keinem Beruf arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 3.2). Die Haushaltsführung sei nicht möglich; Einkaufen sei nur selten möglich. Sie könne selbständig essen, kochen hingegen nicht (S. 6 Ziff. 4.5). Bei protrahiertem Verlauf sei aktuell keine Prognose möglich (S. 4 Ziff. 2.7). 3.1.3 Im Bericht der Klinik E.________ des Spitals F.________ vom

24. Juli 2023 (act. II 31 S. 4 ff.) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte über eine persistierende, ausgeprägte Fatigue mit geminderter Belastbarkeit und erhöhtem Pausenbedarf. Die zwischenzeitlich erfolgte

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- 8 - kardiologische Abklärung habe einen Normalbefund gezeigt. Es werde eine stufenweise Belastungssteigerung empfohlen mit dem Ziel, die Beschwer- deführerin beruflich wiedereinzugliedern (S. 5). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und werde weiterhin eine langsame Wieder- aufnahme resp. Steigerung des Arbeitspensums empfohlen (S. 4). 3.1.4 Dr. med. H.________, Fachärztin für Anästhesiologie des Zentrums I.________, diagnostizierte im Bericht vom 2. August 2023 (act. II 48.8 S. 1) ein allgemeines Erschöpfungssyndrom im Sinne eines Long-Covid Syndroms (ICD-10: R53.0). Die Zuweisung ans Zentrum J.________ sei zur Durchführung einer Ganglion Stellatumblockade zur Behandlung des Long-Covid Syndroms erfolgt. Die Intervention sei am 2. August (rechte Seite) und 3. August (linke Seite) erfolgt. 3.1.5 Im Gutachten der MEDAS vom 19. April 2024 (act. II 48.1-48.9) stellten die Experten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen (act. II 48.1 S. 5 Ziff. 4.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Post-Covid-19 Syndrom, Erstdiagnose 04.10.2022, mit Zustand nach Co- vid-19 Infektion 01.06.2022 und bestehender Fatigue-Symptomatik (moto- risch und kognitiv) sowie nur noch selten auftretenden Kopfschmerzen und diffuser Schwindelsymptomatik (ICD-10: U09.9) 2. Diffuse Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Hypästhesie des gesamten linken Beines, aktuell am ehesten ohne neurologisches Korrelat (ICD-10: R20.1) 3. Posturales Tachykardiesyndrom, Erstdiagnose 10/2022 (ICD-10: G90.80) - Schellong-Test vom 04.10.2022: Herzfrequenzdifferenz von über 30/min - Kardiologische Abklärung im 02/2023 bis 03/2023 unauffällig - Besserung seit Ganglion Stellatumblockade beidseits 08/2023 4. Kolonpolyposis-Syndrom (ICD-10: D12.6) - St. n. Polypektomie von 9 Kolonpolypen 11/2023, St. n. Polypektomie von 8 Polypen 06/2021, St. n. Polypektomie von 9 sessilen Polypen 04/2019 5. Leichtgradige nicht stenosierende reizlose Sigmadivertikulose (ICD-10: K57.3) 6. St. n. erosiver Antrumgastritis und Refluxösophagitis Grad A nach LA- Klassifikation 06/2021 (ICD-10: K29.6)

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- 9 - Im internistischen Teilgutachten (act. II 48.3) führte Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Allergologie und klinische Immunologie, aus, es könne ein SARS-CoV-2-Infekt mit protrahiertem Ver- lauf bestätigt werden (S. 8 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin leide seit der Infektion im Mai 2022 an einer starken Erschöpfung und Konzentrations- problemen. Initial sei zudem ein posturales Tachykardiesyndrom mit An- stieg der Pulsfrequenz im Liegen im Vordergrund gestanden. Im August 2023 sei dann eine Stellatumblockade durchgeführt worden; seither hätten sich die Beschwerden gebessert (S. 9 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin sei seit August 2023 vollständig arbeitsfähig. Inwiefern sich das posturale Tachykardiesyndrom zuvor auf die Arbeitsfähigkeit (vorwiegend Bürotätig- keit) ausgewirkt habe, lasse sich retrospektiv nicht genau abschätzen; eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lasse sich dadurch jedenfalls nicht begrün- den (S. 11 f. Ziff. 8). Im neurologischen Teilgutachten (act. II 48.4) hielt Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, fest, bei der Beschwerdeführerin könne gestützt auf die von ihr beschriebene Entwicklung (ausgeprägte vermehrte Er- schöpfbarkeit, Ermüdung, nachlassendes Konzentrationsvermögen, kogni- tive Einbussen und reduzierte Ausdauer) ein Post-Covid-19 Syndrom be- schrieben werden. Die beschriebenen Kopfschmerzen und intermittierend auftretenden Schwindelgefühle könnten ebenfalls im Rahmen eines Post- Covid Syndroms eingeordnet werden. Für die zudem beschriebenen diffu- sen Sensibilitätsstörungen im Sinne einer Hypästhesie des linken Beines finde sich aktuell kein neurologisches Korrelat. Aufgrund eines deutlich auffälligen Leistungsvalidierungsverfahrens im Rahmen der neuropsycho- logischen Untersuchung bestünden Hinweise auf Verdeutlichungstenden- zen. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen, dass die erhobenen Befunde die effektive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag abbilden würden (S. 10 Ziff. 6.3). Zwölf Wochen nach akuter Infektion vom

1. Juni 2022 (Definition Post-Covid Syndrom) bis spätestens zur heutigen Begutachtung könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Spätestens ab heutiger Begutachtung müsse mangels nicht valider Befun- de in der neuropsychologischen Teilbegutachtung hingegen von einer voll- umfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S.12 f. Ziff. 8).

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- 10 - Im neuropsychologischen Teilgutachten (act. II 48.6) führte lic. phil. M.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, aus, im Rahmen der Untersuchung seien nicht sicher valide neuropsychologische Befunde erhoben worden. Ein standardmässig eingesetztes Leistungsvalidierungs- verfahren sei auffällig ausgefallen. Auch hätten die erheblichen Gedächt- nisprobleme, welche die Beschwerdeführerin im Alltag schildere, nicht ob- jektiviert werden können. Am Ende der Untersuchung habe sie zudem eine starke Ermüdung angegeben, auf welche sich jedoch in der Beobachtung keine Hinweise gezeigt hätten. Eingebettete Leistungsvalidierungsfaktoren seien allerdings unauffällig ausgefallen; in vielen Bereichen habe die Versi- cherte zudem unauffällige Leistungen gezeigt. Dennoch müsse aufgrund der auffälligen Werte im Leistungsvalidierungsverfahren und den beobach- teten Inkonsistenzen die Validität der Befunde in Frage gestellt werden (S. 5 Ziff. 6). Beurteilt werden könnten deshalb lediglich die normgerechten Befunde, welche sich im Bereich der komplexeren Aufmerksamkeitsfunkti- onen, des nonverbalen Lernens und Abrufens, des verbalen und nonverba- len Kurzzeit- und Arbeitsgedächtnisses, der exekutiven Funktionen und der Visuokonstruktion objektivieren liessen. Namentlich sei die Beschwerdefüh- rerin in der Lage, komplexere Aufgaben auch noch am Ende der Testung zuverlässig, konzentriert und zielgerichtet zu lösen; sie verfüge über eine insgesamt mehrheitlich unauffällige kognitive Leistungsfähigkeit (S. 6). Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 48.5) hielt Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, fest, die eingehende psychiatrische Exploration habe keine wegweisenden Befunde ergeben. Weder die diagnostischen Algorithmen einer Neurasthenie noch die diagnostischen Kriterien einer depressiven Erkrankung bzw. einer affek- tiven Störung seien vollständig erfüllt. Es sei festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden keineswegs untypisch für den Verlauf eines Post-Covid-19 Syndroms seien (S. 13 Ziff. 7.1). Aktuell und retrospektiv betrachtet könne keine psychiatrisch begründete Arbeits- unfähigkeit attestiert werden (S. 14 f. Ziff. 8). In ihrer Konsensbeurteilung (act. II 48.1 S. 4 ff.) kamen die Sachverständi- gen zum Schluss, es hätten keine Befunde erhoben werden können, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, weshalb die

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- 11 - Arbeitsfähigkeit zum Begutachtungszeitpunkt interdisziplinär einheitlich als uneingeschränkt beurteilt werde (S. 6 Ziff. 4.5). Die Einschätzung zur retro- spektiven Arbeitsfähigkeit könne nur sehr schwer abgeleitet werden. Neu- rologischerseits sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; eine empfohlene Wiederaufnahme des Arbeitspensums habe bei bestehender Symptomatik wiederholt nicht umgesetzt werden können. Somit könne zwölf Wochen nach akuter Infektion vom 1. Juni 2022 bis spätestens zur heutigen Begutachtung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Spätestens ab der aktuellen Begutachtung müsse hingegen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 7). 3.1.6 Im Bericht der Klinik E.________ des Spitals F.________ vom

25. September 2024 über die neuropsychologische Untersuchung vom

24. September 2024 (act. II 63 S. 2 ff.) wurde ein Zustand nach COVID-19 Infektion im Mai 2022 mit leichter neuropsychologischer Störung (vor allem im Hinblick auf das prämorbide IQ-Niveau) und schwergradiger Fatigue diagnostiziert (S. 5). Bei der als durchschnittlich intelligent einzustufenden Beschwerdeführerin seien klinische Auffälligkeiten in der mentalen Flexibi- lität (Multitasking), im verbalen Kurzzeitgedächtnis ohne semantische As- soziation sowie in der phonematischen Wortflüssigkeit gefunden worden. Zudem zeigten sich Schwächen in der phasischen Alertness. Alle anderen untersuchten kognitiven Domänen hätten sich hingegen intakt gezeigt. Damit liege ein vornehmlich attentional-konzentratives Problem vor, wel- ches vor allem in komplexen Situationen (Multitasking) immanent werde und sich mit verbal mnestischen und verbal-exekutiven Problemen zeige. Die gefundenen Resultate seien somit kohärent mit den Selbstangaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdevalidierungsverfahren hätten sich ausserdem allesamt unauffällig gezeigt. Die in der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin angegebene schwergradige kognitive und motorische Fatigue habe in den zweieinhalb Stunden der Untersuchung hingegen nicht objektiviert werden können (S. 4). 3.1.7 In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 (act. II 66) hielten die neurologische Sachverständige Dr. med. L.________ und die Neuro- psychologin lic. phil. M.________ fest, in der Untersuchung des Spitals F.________ vom 24. September 2024 sei interessant, dass die von der

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- 12 - Beschwerdeführerin in der Selbsteinschätzung angegebene Fatigue nicht habe objektiviert werden können. Zudem hätten sich alle Durchgänge in der Alertness am Ende der Untersuchung, inklusive der phasischen Alert- ness, als unauffällig objektivieren lassen. Es werde empfohlen, im gutach- terlichen Kontext zwischen „Fatigue“ als subjektives Gefühl einer vorzeiti- gen Ermüdung mit resultierender Leistungsminderung, welches anamnes- tisch oder mittels Fragebögen erfasst werden könne, und „Fatigability“ als einer objektiv mess- bzw. nachweisbaren Minderung der motorischen und/oder kognitiven Performance zu unterscheiden. Dabei korreliere eine messbare Fatigability auch mit relevanten Funktionsbeeinträchtigungen. Eine Objektivierung einer Fatigability sei weder in der neuropsychologi- schen Untersuchung des Spitals F.________ noch im Rahmen des Gut- achtens gelungen. Subjektiv berichtete Fatigue-Symptome könnten im gut- achterlichen Kontext nur dann eine Leistungsminderung begründen, wenn dies mit einer objektiv nachfassbaren Minderung der kognitiven und/oder motorischen Performance verbunden sei. Auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Berichts vom 25. September 2024 könne daher keine andere Beurteilung als die im Rahmen des Gutachtens getroffene ergehen (S. 2). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

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- 13 - schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Das MEDAS-Gutachten vom 19. April 2024 (act. II 48.1-48.9) inkl. ergänzende Stellungnahme vom 15. November 2024 (act. II 66) erfüllt grundsätzlich (vgl. E. 3.3.2 hiernach betreffend zeitliche Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit) die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 3.2.2 hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und persönlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte zu- dem unter Einbezug sämtlicher hier relevanten medizinischen Fachdiszipli- nen und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich eines Kon- sensgesprächs. Ebenso wurde nachvollziehbar zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin Stellung genommen und aufgezeigt, dass und wes- halb an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten werden könne. Demnach ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung neben weiteren Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit namentlich ein Post- Covid-19 Syndrom mit bestehender Fatigue-Symptomatik (motorisch und kognitiv) sowie selten auftretenden Kopfschmerzen und einer diffusen Schwindelproblematik (ICD-10: U09.9) erstellt.

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- 14 - 3.3.2 Auf Basis der erhobenen Befunde respektive der gestellten Diagno- sen kamen die Sachverständigen in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurtei- lung zum Schluss, dass im Begutachtungszeitpunkt (Februar und März 2024 [vgl. act. II 48.1 S. 3 Ziff. 2]) keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr vorlag (act. II 48.1 S. 6 Ziff. 4.5), hingegen zwölf Wochen nach der Infektion vom 1. Juni 2022 (Definition für Post-Covid Syndrom) bis spätestens zum Zeitpunkt der Begutachtung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (act. II 48.1 S. 7). Diese Beurteilung überzeugt, soweit sie den Zeitraum ab der Begutachtung betrifft: Die internistische Sachverständige Dr. med. K.________ setzte sich im Rahmen der diagnostischen Herleitung einlässlich mit der Aktenlage und den Befunden der gutachterlichen Exploration auseinander und legte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass ein SARS-CoV-2 Infekt mit protra- hiertem Verlauf bestätigt werden könne, wobei sich für die im Vordergrund stehende Konzentrationsminderung, Lärmempfindlichkeit und allgemeine Erschöpfung – in Übereinstimmung mit der Aktenlage (vgl. insb. act. II 8 S. 9, act. II 28 S. 8 f., act. II 48.8 S. 2 f.) – keine anderen Ursachen finden liessen (act. II 48.3 S. 9 Ziff. 6.2). Im Weiteren hielt sie fest, dass sich die Beschwerden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seit der im August 2023 in der Abteilung J.________ des Zentrums I.________ durchgeführ- ten Stellatumblockade verbessert hätten und die Beschwerdeführerin während der Untersuchung weder müde noch niedergeschlagen gewirkt und Humor gezeigt habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin – entgegen ihren eigenen Aussagen – in der Lage gewesen, handschriftliche Notizen über mehrere A5-Seiten ohne Probleme wiederzugeben, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, dass bisher noch keine (stundenweise) Wie- deraufnahme der Tätigkeit stattgefunden habe (act. II 48.3 S. 9 Ziff. 6.2 und 6.3). Sie kam damit zum überzeugenden Schluss, dass im Zeitpunkt der Begutachtung bzw. bereits seit der Stellatumblockade im August 2023 kei- ne Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorge- legen sind (act. II 48.3 S. 11 f. Ziff. 8). Auch die neurologische Sachverständige Dr. med. L.________ stellte bei (mit Ausnahme einer nicht einschränkenden diffusen Hypästhesie des lin- ken Beines) unauffälligem neurologischen Befund (act. II 48.4 S. 6 Ziff. 4.3

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- 15 - ff., S. 10 f. Ziff. 6.3) schlüssig und nachvollziehbar fest, dass gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ein Post-Covid 19 Syndrom bestätigt werden könne (act. II 48.4 S.10 Ziff. 6.3), wobei aufgrund des deutlich auf- fälligen Leistungsvalidierungsverfahrens im Rahmen der neuropsychologi- schen Untersuchung (act. II 48.4 S. 10 Ziff. 6.3), der seit Herbst 2023 ge- schilderten zunehmenden stetigen Verbesserung der Symptomatik (mit kurzzeitiger Exazerbation im November 2023 aufgrund einer zweiten Co- vid-19 Infektion [act. II 48.4 S. 9 Ziff. 6.1]) und der im Zeitpunkt der Begut- achtung geschilderten Motivation zum Wiedereinstieg in den Arbeitspro- zess (act. II 48.4 S. 11 Ziff. 7.1) im Begutachtungszeitpunkt von einer voll- umfänglichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (act. II 48.4 S. 12 f. Ziff. 8). Diese Ausführungen erfolgten in Kenntnis sämtlicher medi- zinischer Akten (act. II 48.4 S. 2 Ziff. 1.3 und 2.) und überzeugen auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten aktiven Alltagsgestaltung (Ablauf: Frühstücken, Pause mit Rätsellösen, Duschen, Pause mit Rätsellösen, Wahrnehmen von Terminen, Zubereitung des Mit- tagessens, Lesen, Spazieren oder Treffen von Freunden und Familie, Erle- digen von kleineren Haushaltstätigkeiten oder Basteln) bzw. Freizeitakti- vitäten (act. II 48.4 S. 5). 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Konformität des neurologischen Teilgutachtens bereits deshalb beanstandet, weil die neurologische Sach- verständige mit bestimmten Begriffen bzw. den hiesigen Verhältnissen („die Bundesverwaltung“) nicht vertraut gewesen sein und vor dem Untersu- chungszimmer über „Italiener“ gelästert haben soll (Beschwerde S. 5 Ziff. 4), vermögen diese (nicht erstellten) Einwände keine Zweifel an der fachlichen Einschätzung oder an der Sorgfalt der neurologischen Sachver- ständigen zu wecken. Aus dem im neurologischen Teilgutachten vermerk- ten Werdegang resp. der Arbeitsbiografie (act. II 48.4 S. 4) ergibt sich zu- dem eindeutig, dass die Sachverständige Kenntnis vom akademischen Bildungsgrad der Beschwerdeführerin hatte. Gleiches gilt für den Einwand, dass die neuropsychologische Sachverständige den Test nicht an den aka- demischen Bildungsgrad der Beschwerdeführerin angepasst haben soll (Beschwerde S. 5 Ziff. 4), lässt sich dem neuropsychologischen Bericht doch entnehmen, dass bildungskorrigierte Normen bei der Testdurch- führung angewandt wurden (act. II 48.6 S. 3). Im Weiteren ist auch der Be-

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- 16 - richt des Spitals F.________ über die neuropsychologische Untersuchung vom 24. September 2024, in welchem ein attentional-konzentratives Pro- blem in vornehmlich komplexen Situationen wie Multitasking festgestellt wurde (act. II 63 S. 4), nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der gut- achterlichen Feststellungen zu wecken. Zum einen gehen aus diesem Be- richt keine Angaben zu einer konkreten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hervor. Zudem konnte die Neuropsychologin des Spitals F.________ die von der Beschwerdeführerin angegebene schwergradige kognitive und motorische Fatigue – übereinstimmend mit den Gutachtern – nicht objektivieren, weshalb ohne Weiteres überzeugt, dass die Sachver- ständigen in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 an ihrer Beurtei- lung festhielten. Zu beachten ist schliesslich, dass neuropsychologische Untersuchungsergebnisse praxisgemäss stets im Kontext der übrigen (in- terdisziplinären) medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant sind, als sie sich in der Gesamter- gebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügen (BGE 119 V 335 E. 2b.bb. S. 341; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] 8C_261/2009 vom 7. August 2009 E. 5.2 und des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [heute BGer] I 816/05 vom 7. Juni 2006 E. 3.2.2). Ent- sprechend vermag der Bericht des Spitals F.________ vom 25. September 2024 die Ergebnisse der (neurologischen) Begutachtung nicht in Frage zu stellen. 3.3.4 Soweit die gutachterlichen Sachverständigen hingegen für den Zeit- raum von zwölf Wochen nach erfolgter Infektion bis spätestens zur Begut- achtung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (act. II 48.1 S. 6 f. Ziff. 4.6 und 4.7), kann darauf nicht unbesehen abgestellt werden; insbe- sondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf eine befristete Rente ab Oktober 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG [E. 2.2 hier- vor]; Beschwerde S. 9 f. Ziff. 16,) besteht: Vorab ist zu berücksichtigen, dass die Sachverständigen selber festhielten, dass die Einschätzung zur retrospektiven Arbeitsunfähigkeit „nur sehr schwer“ abgeleitet werden kön- ne (act. II 48.1 S. 6 f. Ziff. 4.6 und 4.7), womit die – zumal zeitlich unpräzise

– Feststellung einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis „spätestens zur Begutach- tung“ von vornherein nicht zu überzeugen vermag. Eine bis zur Begutach- tung dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit stünde sodann in offensicht-

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- 17 - lichem Widerspruch zu der explizit beschriebenen Verbesserung der Sym- ptomatik seit der Stellatumblockade im August 2023 (vgl. act. II 48.4 S. 3 Ziff. 3.2., wonach mit der Stellatumblockade „alles besser geworden sei“ und die Beschwerdeführerin seither täglich fast 3000 Schritte machen und aktiver am Alltag teilnehmen könne) bzw. seit Herbst 2023 (vgl. act. II 48.4 S. 9, 11). Im Weiteren ist weder dem Gutachten noch den übrigen Akten zu entnehmen, weshalb ausgerechnet im Zeitpunkt der Begutachtung eine abrupte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit der Folge eines Wechsels von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu einer uneinge- schränkten Arbeitsfähigkeit eingetreten sein sollte. 3.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin auf die am 13. Juni 2024 ergangene Kündigungsverfügung des C.________ resp. das hängige Kündigungsver- fahren verweist (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3; Beschwerde S. 3 Ziff. 3), kann sie allein aus derselben nichts zu ihren Gunsten ableiten; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich entsprechend. 3.4 Nach dem Dargelegten ist im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren- tenbeginns im Oktober 2023 (vgl. E. 2.2 hiervor) keine (zumal rentenbe- gründende [vgl. hierzu E. 2.1, 2.2 und 2.3 hiervor]) Einschränkung der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.6) erstellt. Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf weitere Beweismassnahmen kann mit Blick auf die bereits getroffenen Beweiserhebungen samt beweiskräftiger polydisziplinä- rer Begutachtung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom

14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; nicht publ. E. 5.2; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend macht (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), ist gestützt auf das soeben Dargelegte (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (März 2025 [act. II 71]) invalid resp. von einer Invalidität bedroht gewesen wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG sowie E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat damit auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint.

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- 18 - 4. Zusammenfassend ist die angefochtenen Verfügung 10. März 2025 (act. II

71) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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- 19 - 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.