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Bern VerwG · 2025-04-09 · Deutsch BE

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 9. April 2025

Sachverhalt

A. Dem 2008 geborenen C.________ (Versicherter), gemeinsamer Sohn von D.________ (Mutter) und A.________ (Vater), sprach die IV-Stelle Bern (IVB) mit an die Mutter adressierter Verfügung vom 31. Juli 2012 (act. II 76) ab Juli 2010 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen leichter Hilflosigkeit bzw. ab Februar 2011 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, mit dem Hinweis auf vierteljährliche Vergütung nach Rechnungsein- gang. Am 29. September 2013 teilte die Mutter des Versicherten der IVB mit, dass sie infolge Scheidung ihren Ledignamen, D.________, wieder angenommen habe (act. II 86). Nach jeweiligen Abklärungen mit der Mutter (act. II 99, 140) wurde mit an diese adressierten Mitteilungen vom 11. Sep- tember 2014 (act. II 100) und 31. August 2016 (act. II 141) der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosig- keit revisionsweise bestätigt. Am 14. August 2017 teilte der Vater des Ver- sicherten der IVB telefonisch mit, nach der Trennung von D.________ nicht mehr informiert worden zu sein und nicht gewusst zu haben, dass ein An- spruch auf Hilflosenentschädigung bestehe. Der Versicherte verbringe die Wochenenden und teilweise die Ferien bei ihm, weshalb für diese Zeiten die Hilflosenentschädigung ihm zustehe. Es wurde vereinbart, dass die IVB die Angelegenheit prüfen und A.________ informieren werde (act. II 162). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 28. August 2017 kündigte A.________ der IVB an, dass er die Hilflosenentschädigung schriftlich rückwirkend einfordern werde, woraufhin die IVB ihn informierte, eine rück- wirkende Ausrichtung nicht mehr vornehmen zu können (act. II 163). Mit an D.________ adressierter Mitteilung vom 22. Dezember 2017 (act. II 184) wurde, nach vorangehender Abklärung vor Ort bei der Mutter (act. II 175), der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittler Hilflosigkeit erneut revisionsweise bestätigt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 (act. II 199) verlangte A.________ von der IVB die rückwirkende Ausrich- tung der Hilflosenentschädigung an ihn für die Zeit ab Herbst 2011, während der er den Versicherten betreut habe, sowie die künftige Ausrich- tung der gesamten Hilflosenentschädigung an ihn ab Quartal 2018 mitunter auch zur Verrechnung seiner Forderung. Dies lehnte die IVB mit Schreiben

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- 3 - vom 6. September 2018 (act. II 203) ab. Sie führte aus, der Versicherte stehe unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, wobei die Obhut bei der Kindsmutter – welche auch die hauptbetreuende Person sei – liege. Es bestehe keine sozialversicherungsrechtliche Grundlage, welche die IV be- fuge, in dieser Sache zu intervenieren. Um einen Anspruch geltend zu ma- chen, müsste der zivilrechtliche Weg bestritten werden. Ohne eine Eini- gung mit D.________ oder eine zivilrechtliche oder vormundschaftliche Anweisung werde die gesamte Hilflosenentschädigung weiterhin D.________ ausgerichtet. In der Folge wurde der Anspruch auf Hilflosen- entschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Mitteilung vom 10. Oktober 2018 (act. II 208) abermals revisionsweise bestätigt, wo- bei ein (zweites) Original der Mitteilung A.________ zugestellt wurde. Am

6. Juni 2019 informierte die IVB sowohl die Mutter als auch den Vater des Versicherten über das neu zu benutzende Abrechnungsformular für die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung (act. II 217). Im Rahmen einer wei- teren Revision erfolgte mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 (act. II 258) die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige per 1. Dezem- ber 2020 auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit; ein Original der Ver- fügung wurde wiederum an A.________ versandt. Mit E-Mail vom 5. De- zember 2023 (act. II 335) ersuchte A.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, um Sistierung der Auszahlung der Hilflosenent- schädigung an die Kindsmutter, da der Versicherte aktuell bei ihm lebe, und um Akteneinsicht. Mit eingeschriebenem Brief vom 1. Februar 2024 teilte A.________ der IVB mit, ihm sei bis ins Jahr 2017 nicht bekannt ge- wesen, dass sein Sohn Anspruch auf Hilflosenentschädigung gehabt habe. Die Kindsmutter habe die Hilflosenentschädigung nach der Trennung von ihm im Jahr 2008 seit Juli 2010 jeweils ohne sein Wissen abgerechnet und bezogen. Dabei habe der Versicherte in den vergangenen Jahren rund 100-120 Nächte pro Jahr bei ihm verbracht, was bei der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung allerdings bisher nicht berücksichtigt worden sei. Seit dem 7. Oktober 2023 wohne der Versicherte bei ihm. Die IVB hätte im Jahr 2018 die Rückerstattung der unrechtmässigen Leistungen der Kinds- mutter verfügen müssen und die anteilsmässigen Leistungen rückwirkend sowie fortlaufend an ihn überweisen sollen. Abschliessend ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung innert 30 Tagen, in welcher der Rückforderungsanspruch gegenüber der Mutter

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- 4 - des Versicherten sowie die Abweisung des Leistungsanspruchs themati- siert sowie dargelegt werde, auf welchen Rechtsbestimmungen sich die Ausführungen der IVB stützten bzw. gestützt hätten (act. II 338). Am 7. Fe- bruar 2024 forderte die IVB von D.________ die vom 1. Oktober 2023 bis am 31. Dezember 2023 fälschlicherweise an sie ausgerichtete Hilflosen- entschädigung im Betrag von Fr. 1'504.-- zurück (act. II 341). Mit Schreiben vom 13. März 2024 (act. II 347) teilte die IVB A.________ mit, mit Schrei- ben vom 6. September 2018 sei ihm im Rahmen eines formlosen Ent- scheids mitgeteilt worden, seinen Forderungen könne nicht entsprochen werden, zumal keine sozialversicherungsrechtliche Grundlage vorliege, welche die IV befuge, in dieser Sache zu intervenieren. Bis zum Schreiben vom 1. Februar 2024 sei keine Reaktion erfolgt. Insbesondere sei nie eine anfechtbare Verfügung verlangt worden. Der formlose Entscheid zeichne sich dadurch aus, dass er – nach einer bestimmten Zeit – in Rechtskraft erwachse. Seit dem Schreiben vom 6. September 2018 seien mittlerweile über fünf Jahre verstrichen, womit selbst bei grosszügiger Betrachtungs- weise davon ausgegangen werden müsse, dass dieses aufgrund der feh- lenden Reaktion in Rechtskraft erwachsen sei und keine Möglichkeit beste- he, eine formelle Verfügung zu erlassen. Zudem liege kein Rückkommens- titel vor. Nachdem der Beschwerdeführer mit einem ebenfalls vom 13. März 2024 datierenden Schreiben erneut um Ausstellung einer beschwerdefähi- gen Verfügung (innert Frist von 14 Tagen) ersuchte hatte (act. II 348), machte er mit Schreiben vom 30. Mai 2024 (act. II 357) geltend, das Schreiben der IVB vom 6. September 2018 enthalte eine falsche behördli- che Auskunft und könne daher nicht in Rechtskraft erwachsen sein und forderte die Hilflosenentschädigung für fünf Jahre rückwirkend ab der erst- maligen Anmeldung vom 5. Juli 2018, mindestens aber für fünf Jahre rück- wirkend ab der Anmeldung vom 5. Dezember 2023 an ihn auszurichten. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 (act. II 379) hielt die IVB an ihren Aus- führungen im Schreiben vom 13. März 2024 fest und führte aus, für die Frage der Rechtskraft eines im formlosen Verfahren erlassenen Entscheids könne es keine Rolle spielen, ob der entsprechende Entscheid korrekt ge- wesen sei oder nicht. Eine falsche Information sei nicht erfolgt, die Hilflo- senentschädigung sei bis September 2023 zu Recht an die Mutter des Ver- sicherten ausgerichtet worden. Rückwirkend könne keine Hilflosenentschä- digung an ihn ausgerichtet werden. Hinzuweisen sei, dass in der Teilver-

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- 5 - einbarung betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren vom 4. Oktober 2012 bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, die Hilflosenentschädi- gung für den Versicherten angegeben worden sei. Es sei daher davon aus- zugehen, dass A.________ bereits zu diesem Zeitpunkt hätte Kenntnis von der Hilflosenentschädigung erlangen können. Am 24. Oktober 2024 ver- langt A.________ bezugnehmend auf die Schreiben vom 1. Februar 2024 und 13. März 2024 erneut um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (act. II 381), woraufhin die IVB am 7. November 2024 auf die bisherige Kor- respondenz verweis und den Erlass einer entsprechenden Verfügung wei- terhin ablehnte (act. II 383). B. Mit Eingabe vom 9. April 2025 erhob A.________ (Beschwerdeführer), wei- terhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgen- dem Rechtsbegehren: Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine anfechtbare Verfügung betreffend die rückwirkende Auszahlung von Hilflo- senentschädigung an den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 schloss die IVB (Beschwerde- gegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-

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- 6 - schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide aus dem Bereich der Sozialversicherung. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge- gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwür- diges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 5b aa). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sachverhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3, nicht publ. in: BGE 138 V 318, aber in: SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist vorliegend zu bejahen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kanto- nalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG; BSG 155.21]) eingehalten sind und Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Urteil des BGer 9C_1002/2008 vom

16. Februar 2009 E. 2.2), ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Bei einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob eine solche vorliegt; er erstreckt sich somit nicht auf materielle Rechte und Pflichten, die sich aus der Sache selbst ergeben können (vgl. SVR 2023 UV Nr. 6 S. 18, 8C_162/2022 E. 4.2). Streitig und zu prüfen ist mithin einzig der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, zu Unrecht keine Verfügung betreffend die rückwirkende Auszahlung von Hilflosenent- schädigung an den Beschwerdeführer erlassen zu haben (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I.).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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- 7 -

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).

E. 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3).

E. 2.3 Eine formlose (oder faktische) Verfügung wird rechtsbeständig, so- bald anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich nach Ablauf einer nach den Umständen zu bemessenden Überlegungs- und Prüfungsfrist mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Ist der Adressat nicht mit einem als Verfügung bezeichneten Verwaltungsakt und einer nominellen Frist kon- frontiert, wird er im Allgemeinen etwas mehr Zeit benötigen, um sich über Tragweite und Inhalt des Verwaltungsaktes und dessen allfällige Anfech- tung klar zu werden. Eine förmliche Verfügung ist in der Regel innert 30 Tagen anzufechten. Besondere Umstände des Einzelfalles vorbehalten sollte die Beanstandungsfrist bei einer formlosen Verfügung im Interesse der Rechtssicherheit in der Regel auf das Dreifache beschränkt sein, d.h. im Allgemeinen auf 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Ver- waltungsaktes (BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 433). Sind formlose Verfügungen über periodische Leistungen rechtsbeständig geworden, kann darauf nur noch unter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision zurückgekommen werden (vgl. Art. 53 ATSG; BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 433).

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- 8 -

E. 2.4 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfü- gung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revi- sionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249). Beweismittel ha- ben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erhebli- chen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstel- lers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tat- sachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt

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- 9 - hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewie- sen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache bezie- hen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 108, 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90, 8C_720/2009 E. 5.2).

E. 3.1 In Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG wird die Hilflosenentschä- digung für Minderjährige nachschüssig gegen Rechnungsstellung ausbe- zahlt (Art. 47a IVG). Für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige gelten die Art. 78 und 79 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss. Die Rechnungsstellung erfolgt für die Hilflosenentschädigung für Minderjährige quartalsweise (Art. 82 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf ausstehende Leistun- gen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für wel- chen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist (BGE 139 V 244 E. 3.1 S. 246). Für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen wird grundsätzlich auf die (Neu)Anmeldung abgestellt (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583 ff.; Urteil des BGer 8C_557/2019 vom 27. Januar 2020 E. 7.1). Macht eine versi- cherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizi- nische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach des- sen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendma- chung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Die Leistung wird für einen länge- ren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbe- gründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und den Anspruch spätes- tens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (Art. 48 Abs. 2 lit. a und b IVG). Massgebend für die Nachzahlung hinsichtlich eines Zeitraums, welcher über die der Anmeldung vorangehen- den zwölf Monate zurückreicht, ist die Kenntnis des anspruchsbegründen- den Sachverhalts vonseiten der versicherten Person oder ihres gesetzli-

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- 10 - chen Vertreters (BGE 139 V 289 E. 6.1 S. 295). Unter dem anspruchsbe- gründenden Sachverhalt ist der körperliche, geistige oder psychische Ge- sundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftigkeit bei alltägli- chen Lebensverrichtungen zur Folge hat (BGE 139 V 289 E. 4.2 S. 292).

E. 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass mit Verfügung vom 31. Juli 2012 (act. II 76) der Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschä- digung für Minderjährige ab Juli 2010 wegen leichter Hilflosigkeit bzw. ab Februar 2011 wegen mittlerer Hilflosigkeit bejaht wurde. Zu dieser Zeit wa- ren die Mutter des Versicherten und der Beschwerdeführer im Begriff ihre Ehe zu scheiden (act. II 199 S. 20-37). Die besagte Verfügung wurde zwar einzig der Kindsmutter eröffnet (act. II 76 S. 1 und 3). Entgegen der Dar- stellung des Beschwerdeführers hätte er jedoch – bei pflichtgemässer Sorgfalt – nicht erst im Jahr 2017 von der Ausrichtung der Hilflosenent- schädigung Kenntnis erlangen können (act. II 162; Beschwerde S. 4 Art. 3), war diese doch schon im Scheidungsverfahren, in dem er rechtlich vertre- ten war, in der Teilvereinbarung (über die Scheidungsfolgen) vom 4. Okto- ber 2012 bei den Berechnungsgrundlagen explizit erwähnt worden (act. II 199 S. 28); die Teilvereinbarung wurde alsdann mit Entscheid des Regionalgerichts …, CIV 11 3646, vom 11. Februar 2013 gerichtlich ge- nehmigt.

E. 3.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 29. Juli 2018 (act. II 199) schriftlich die rückwirkende (ab Herbst 2011) sowie die künftige (ab Quartal

2018) Ausrichtung der Hilflosenentschädigung an sich verlangt hatte, be- schied dies die Beschwerdegegnerin mit formlosem Schreiben vom 6. Sep- tember 2018 (act. II 203) abschlägig. Aktenkundig erfolgte im Anschluss an diesen abschlägigen Bescheid vom

E. 3.4 Da es sich bei Hilflosenentschädigung um periodische Leistungen handelt, kann auf die entsprechende formlose Verfügung nur noch unter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision zurückge- kommen werden (vgl. E. 2.3 in fine).

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- 12 - Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG), wonach formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffin- det, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. E. 2.4 hiervor), sind hier weder (explizit) geltend gemacht noch ersichtlich. Zum Zeitpunkt des rechtsbeständig gewordenen formlosen Entscheids vom 6. September 2018 (act. II 203) war den Parteien insbesondere bekannt, dass die gesam- te abgerechnete Hilflosenentschädigung – trotz der teilweisen Betreuung des Versicherten durch den Beschwerdeführer (vgl. act. II 175 S. 2, 199 S. 26) – der Kindsmutter ausgerichtet wurde, zumal der Beschwerdeführer sich gerade deswegen mit Schreiben vom 29. Juni 2018 (act. II 199) an die Beschwerdegegnerin wandte und die rückwirkende sowie die künftige Aus- zahlung an sich verlangte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor), bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im Rah- men des Scheidungsverfahrens, namentlich mit der gerichtlich genehmig- ten Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 4. Oktober 2012 (act. II 199 S. 26), ohne Weiteres vom Anspruch des Versicherten auf Hilf- losenentschädigung hätte Kenntnis erlangen können. Aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 22 390 vom

5. September 2023 (Beschwerde S. 7 Art. 7 Rz. 8) vermag der Beschwer- deführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr geht aus dessen E. 12.12 hervor, dass die Ehefrau eine Neuregelung des Unterhaltsbeitrags

– über den zivilrechtlichen Weg – verlangen könnte, falls ihr die entspre- chenden Leistungen nicht ausgerichtet werden, da diese bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt wurden. Im vorliegenden Fall wurde mit der gerichtlich genehmigten Teilvereinbarung über die Scheidungsfol- gen vom 4. Oktober 2012 die Hilflosenentschädigung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge als Einnahme der Kindsmutter berücksichtigt (act. II 199 S. 28). Wäre D.________ nun nicht die gesamte Hilflosenent- schädigung ausgerichtet worden, so hätte der Beschwerdeführer ihr ent- sprechend höheren Unterhalt bezahlen müssen, was letztlich in finanzieller Hinsicht zum gleichen Ergebnis führte. Zudem steht die Auszahlung der Hilflosenentschädigung an die Kindsmutter für den unter ihrer Obhut ste- henden Sohn (act. II 199 S. 26) auch im Einklang mit der bundesgerichtli-

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- 13 - chen Rechtsprechung (vgl. BGE 151 V 137 E. 5.1 ff. S. 140), wurde doch die Hilflosenentschädigung im Rahmen der Scheidung der Kindsmutter vom Gericht angerechnet und später keine anderslautende Vereinbarung bzw. Regelung eingereicht. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich auch eine Verletzung der Auskunfts- und der Abklärungs- bzw. Überprüfungs- pflicht der Verwaltung (vgl. Beschwerde S. 7 f. Art. 7 f.) nicht. Die Be- schwerdegegnerin durfte die Hilflosenentschädigung an die obhutsberech- tigte Kindsmutter ausrichten. In Anbetracht dieser Ausgangslage ist auch eine zweifellose Unrichtigkeit zu verneinen. Es besteht deshalb mit der Be- schwerdegegnerin (act. II 347 in fine) auch für den Rückkommenstitel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; zur Wiedererwägung vgl. BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202; BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; Urteil des BGer 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 147 V 55, aber in: SVR 2021 UV Nr. 1 S. 1, 2019 IV Nr. 47 S. 153, 9C_860/2017 E. 2.1; ZAK 1988 S. 555 E. 2b) kein Raum.

E. 3.5 Sodann ist unbestritten, dass – nachdem der Versicherte per 7. Ok- tober 2023 zum Beschwerdeführer gezogen war und dies der Beschwerde- gegnerin entsprechend gemeldet worden war (act. II 339 S. 2, 342 S. 2) – für die Zeit seit Oktober 2023 die Hilflosenentschädigung an den Be- schwerdeführer ausgerichtet wird. Dies wurde auch verwaltungsintern ent- sprechend vermerkt (act. II 340). Die Beschwerdegegnerin forderte denn auch die noch für die Monate Oktober 2023 bis Dezember 2023 an die Kindsmutter ausgerichtete Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'504.20 zurück (act. II 341), was letztere akzeptierte (act. II 342 S. 2).

E. 3.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine anfechtbare Verfügung erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen

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- 14 - aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 September 2018 – nachdem er über fünf Jahre (bewusst) unbeanstandet geblieben war – gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) längstens rechtsbeständig geworden. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin das formlose Verfahren zu Recht oder Unrecht anwendete (vgl. Beschwerde S. 10). Hat der Versicherungsträger das form- lose Verfahren zu Unrecht angewendet, hat das Bundesgericht entschie- den, dass ohne Reaktion des Adressaten nach Ablauf eines Jahres die formlose Verfügung trotz der mangelhaften Eröffnung im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG in Rechtskraft erwächst (BGE 134 V 145 E. 5.3 S. 153; Urteil des BGer 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 4). Da der be- sagte formlose Entscheid weit mehr als ein Jahr unbeanstandet blieb, ist er so oder anders in Rechtskraft erwachsen; mithin kann der Entscheid nicht mehr angefochten werden und es ergibt sich die Rechtslage, die mit derje- nigen bei formellen Verfügungen übereinstimmt (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 51 N. 29). Mit dem Eintritt der Unanfechtbar- keit fällt auch die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu erlassen, dahin (KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 10). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Schreiben vom 1. Februar 2024 (act. II 347), 7. Oktober 2024 (act. II 379) und 7. November 2024 (act. II 383) zu Recht den Erlass einer formellen Verfügung.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2025, IV 200 2025 235 - 15 -
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 235 FRC/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin In Sachen C.________ Versicherter betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom

9. April 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Dem 2008 geborenen C.________ (Versicherter), gemeinsamer Sohn von D.________ (Mutter) und A.________ (Vater), sprach die IV-Stelle Bern (IVB) mit an die Mutter adressierter Verfügung vom 31. Juli 2012 (act. II 76) ab Juli 2010 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen leichter Hilflosigkeit bzw. ab Februar 2011 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, mit dem Hinweis auf vierteljährliche Vergütung nach Rechnungsein- gang. Am 29. September 2013 teilte die Mutter des Versicherten der IVB mit, dass sie infolge Scheidung ihren Ledignamen, D.________, wieder angenommen habe (act. II 86). Nach jeweiligen Abklärungen mit der Mutter (act. II 99, 140) wurde mit an diese adressierten Mitteilungen vom 11. Sep- tember 2014 (act. II 100) und 31. August 2016 (act. II 141) der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosig- keit revisionsweise bestätigt. Am 14. August 2017 teilte der Vater des Ver- sicherten der IVB telefonisch mit, nach der Trennung von D.________ nicht mehr informiert worden zu sein und nicht gewusst zu haben, dass ein An- spruch auf Hilflosenentschädigung bestehe. Der Versicherte verbringe die Wochenenden und teilweise die Ferien bei ihm, weshalb für diese Zeiten die Hilflosenentschädigung ihm zustehe. Es wurde vereinbart, dass die IVB die Angelegenheit prüfen und A.________ informieren werde (act. II 162). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 28. August 2017 kündigte A.________ der IVB an, dass er die Hilflosenentschädigung schriftlich rückwirkend einfordern werde, woraufhin die IVB ihn informierte, eine rück- wirkende Ausrichtung nicht mehr vornehmen zu können (act. II 163). Mit an D.________ adressierter Mitteilung vom 22. Dezember 2017 (act. II 184) wurde, nach vorangehender Abklärung vor Ort bei der Mutter (act. II 175), der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittler Hilflosigkeit erneut revisionsweise bestätigt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 (act. II 199) verlangte A.________ von der IVB die rückwirkende Ausrich- tung der Hilflosenentschädigung an ihn für die Zeit ab Herbst 2011, während der er den Versicherten betreut habe, sowie die künftige Ausrich- tung der gesamten Hilflosenentschädigung an ihn ab Quartal 2018 mitunter auch zur Verrechnung seiner Forderung. Dies lehnte die IVB mit Schreiben

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- 3 - vom 6. September 2018 (act. II 203) ab. Sie führte aus, der Versicherte stehe unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, wobei die Obhut bei der Kindsmutter – welche auch die hauptbetreuende Person sei – liege. Es bestehe keine sozialversicherungsrechtliche Grundlage, welche die IV be- fuge, in dieser Sache zu intervenieren. Um einen Anspruch geltend zu ma- chen, müsste der zivilrechtliche Weg bestritten werden. Ohne eine Eini- gung mit D.________ oder eine zivilrechtliche oder vormundschaftliche Anweisung werde die gesamte Hilflosenentschädigung weiterhin D.________ ausgerichtet. In der Folge wurde der Anspruch auf Hilflosen- entschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Mitteilung vom 10. Oktober 2018 (act. II 208) abermals revisionsweise bestätigt, wo- bei ein (zweites) Original der Mitteilung A.________ zugestellt wurde. Am

6. Juni 2019 informierte die IVB sowohl die Mutter als auch den Vater des Versicherten über das neu zu benutzende Abrechnungsformular für die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung (act. II 217). Im Rahmen einer wei- teren Revision erfolgte mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 (act. II 258) die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige per 1. Dezem- ber 2020 auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit; ein Original der Ver- fügung wurde wiederum an A.________ versandt. Mit E-Mail vom 5. De- zember 2023 (act. II 335) ersuchte A.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, um Sistierung der Auszahlung der Hilflosenent- schädigung an die Kindsmutter, da der Versicherte aktuell bei ihm lebe, und um Akteneinsicht. Mit eingeschriebenem Brief vom 1. Februar 2024 teilte A.________ der IVB mit, ihm sei bis ins Jahr 2017 nicht bekannt ge- wesen, dass sein Sohn Anspruch auf Hilflosenentschädigung gehabt habe. Die Kindsmutter habe die Hilflosenentschädigung nach der Trennung von ihm im Jahr 2008 seit Juli 2010 jeweils ohne sein Wissen abgerechnet und bezogen. Dabei habe der Versicherte in den vergangenen Jahren rund 100-120 Nächte pro Jahr bei ihm verbracht, was bei der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung allerdings bisher nicht berücksichtigt worden sei. Seit dem 7. Oktober 2023 wohne der Versicherte bei ihm. Die IVB hätte im Jahr 2018 die Rückerstattung der unrechtmässigen Leistungen der Kinds- mutter verfügen müssen und die anteilsmässigen Leistungen rückwirkend sowie fortlaufend an ihn überweisen sollen. Abschliessend ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung innert 30 Tagen, in welcher der Rückforderungsanspruch gegenüber der Mutter

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- 4 - des Versicherten sowie die Abweisung des Leistungsanspruchs themati- siert sowie dargelegt werde, auf welchen Rechtsbestimmungen sich die Ausführungen der IVB stützten bzw. gestützt hätten (act. II 338). Am 7. Fe- bruar 2024 forderte die IVB von D.________ die vom 1. Oktober 2023 bis am 31. Dezember 2023 fälschlicherweise an sie ausgerichtete Hilflosen- entschädigung im Betrag von Fr. 1'504.-- zurück (act. II 341). Mit Schreiben vom 13. März 2024 (act. II 347) teilte die IVB A.________ mit, mit Schrei- ben vom 6. September 2018 sei ihm im Rahmen eines formlosen Ent- scheids mitgeteilt worden, seinen Forderungen könne nicht entsprochen werden, zumal keine sozialversicherungsrechtliche Grundlage vorliege, welche die IV befuge, in dieser Sache zu intervenieren. Bis zum Schreiben vom 1. Februar 2024 sei keine Reaktion erfolgt. Insbesondere sei nie eine anfechtbare Verfügung verlangt worden. Der formlose Entscheid zeichne sich dadurch aus, dass er – nach einer bestimmten Zeit – in Rechtskraft erwachse. Seit dem Schreiben vom 6. September 2018 seien mittlerweile über fünf Jahre verstrichen, womit selbst bei grosszügiger Betrachtungs- weise davon ausgegangen werden müsse, dass dieses aufgrund der feh- lenden Reaktion in Rechtskraft erwachsen sei und keine Möglichkeit beste- he, eine formelle Verfügung zu erlassen. Zudem liege kein Rückkommens- titel vor. Nachdem der Beschwerdeführer mit einem ebenfalls vom 13. März 2024 datierenden Schreiben erneut um Ausstellung einer beschwerdefähi- gen Verfügung (innert Frist von 14 Tagen) ersuchte hatte (act. II 348), machte er mit Schreiben vom 30. Mai 2024 (act. II 357) geltend, das Schreiben der IVB vom 6. September 2018 enthalte eine falsche behördli- che Auskunft und könne daher nicht in Rechtskraft erwachsen sein und forderte die Hilflosenentschädigung für fünf Jahre rückwirkend ab der erst- maligen Anmeldung vom 5. Juli 2018, mindestens aber für fünf Jahre rück- wirkend ab der Anmeldung vom 5. Dezember 2023 an ihn auszurichten. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 (act. II 379) hielt die IVB an ihren Aus- führungen im Schreiben vom 13. März 2024 fest und führte aus, für die Frage der Rechtskraft eines im formlosen Verfahren erlassenen Entscheids könne es keine Rolle spielen, ob der entsprechende Entscheid korrekt ge- wesen sei oder nicht. Eine falsche Information sei nicht erfolgt, die Hilflo- senentschädigung sei bis September 2023 zu Recht an die Mutter des Ver- sicherten ausgerichtet worden. Rückwirkend könne keine Hilflosenentschä- digung an ihn ausgerichtet werden. Hinzuweisen sei, dass in der Teilver-

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- 5 - einbarung betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren vom 4. Oktober 2012 bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, die Hilflosenentschädi- gung für den Versicherten angegeben worden sei. Es sei daher davon aus- zugehen, dass A.________ bereits zu diesem Zeitpunkt hätte Kenntnis von der Hilflosenentschädigung erlangen können. Am 24. Oktober 2024 ver- langt A.________ bezugnehmend auf die Schreiben vom 1. Februar 2024 und 13. März 2024 erneut um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (act. II 381), woraufhin die IVB am 7. November 2024 auf die bisherige Kor- respondenz verweis und den Erlass einer entsprechenden Verfügung wei- terhin ablehnte (act. II 383). B. Mit Eingabe vom 9. April 2025 erhob A.________ (Beschwerdeführer), wei- terhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgen- dem Rechtsbegehren: Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine anfechtbare Verfügung betreffend die rückwirkende Auszahlung von Hilflo- senentschädigung an den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 schloss die IVB (Beschwerde- gegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-

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- 6 - schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide aus dem Bereich der Sozialversicherung. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge- gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwür- diges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 5b aa). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sachverhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3, nicht publ. in: BGE 138 V 318, aber in: SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist vorliegend zu bejahen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kanto- nalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG; BSG 155.21]) eingehalten sind und Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Urteil des BGer 9C_1002/2008 vom

16. Februar 2009 E. 2.2), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Bei einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob eine solche vorliegt; er erstreckt sich somit nicht auf materielle Rechte und Pflichten, die sich aus der Sache selbst ergeben können (vgl. SVR 2023 UV Nr. 6 S. 18, 8C_162/2022 E. 4.2). Streitig und zu prüfen ist mithin einzig der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf, zu Unrecht keine Verfügung betreffend die rückwirkende Auszahlung von Hilflosenent- schädigung an den Beschwerdeführer erlassen zu haben (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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- 7 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.3 Eine formlose (oder faktische) Verfügung wird rechtsbeständig, so- bald anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich nach Ablauf einer nach den Umständen zu bemessenden Überlegungs- und Prüfungsfrist mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Ist der Adressat nicht mit einem als Verfügung bezeichneten Verwaltungsakt und einer nominellen Frist kon- frontiert, wird er im Allgemeinen etwas mehr Zeit benötigen, um sich über Tragweite und Inhalt des Verwaltungsaktes und dessen allfällige Anfech- tung klar zu werden. Eine förmliche Verfügung ist in der Regel innert 30 Tagen anzufechten. Besondere Umstände des Einzelfalles vorbehalten sollte die Beanstandungsfrist bei einer formlosen Verfügung im Interesse der Rechtssicherheit in der Regel auf das Dreifache beschränkt sein, d.h. im Allgemeinen auf 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Ver- waltungsaktes (BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 433). Sind formlose Verfügungen über periodische Leistungen rechtsbeständig geworden, kann darauf nur noch unter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision zurückgekommen werden (vgl. Art. 53 ATSG; BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 433).

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- 8 - 2.4 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfü- gung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revi- sionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 S. 249). Beweismittel ha- ben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erhebli- chen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstel- lers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächli- cher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tat- sachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt

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- 9 - hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewie- sen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache bezie- hen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 108, 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90, 8C_720/2009 E. 5.2). 3. 3.1 In Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG wird die Hilflosenentschä- digung für Minderjährige nachschüssig gegen Rechnungsstellung ausbe- zahlt (Art. 47a IVG). Für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige gelten die Art. 78 und 79 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss. Die Rechnungsstellung erfolgt für die Hilflosenentschädigung für Minderjährige quartalsweise (Art. 82 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf ausstehende Leistun- gen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für wel- chen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist (BGE 139 V 244 E. 3.1 S. 246). Für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen wird grundsätzlich auf die (Neu)Anmeldung abgestellt (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583 ff.; Urteil des BGer 8C_557/2019 vom 27. Januar 2020 E. 7.1). Macht eine versi- cherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizi- nische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach des- sen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendma- chung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Die Leistung wird für einen länge- ren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person den anspruchsbe- gründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und den Anspruch spätes- tens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht (Art. 48 Abs. 2 lit. a und b IVG). Massgebend für die Nachzahlung hinsichtlich eines Zeitraums, welcher über die der Anmeldung vorangehen- den zwölf Monate zurückreicht, ist die Kenntnis des anspruchsbegründen- den Sachverhalts vonseiten der versicherten Person oder ihres gesetzli-

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- 10 - chen Vertreters (BGE 139 V 289 E. 6.1 S. 295). Unter dem anspruchsbe- gründenden Sachverhalt ist der körperliche, geistige oder psychische Ge- sundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftigkeit bei alltägli- chen Lebensverrichtungen zur Folge hat (BGE 139 V 289 E. 4.2 S. 292). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass mit Verfügung vom 31. Juli 2012 (act. II 76) der Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschä- digung für Minderjährige ab Juli 2010 wegen leichter Hilflosigkeit bzw. ab Februar 2011 wegen mittlerer Hilflosigkeit bejaht wurde. Zu dieser Zeit wa- ren die Mutter des Versicherten und der Beschwerdeführer im Begriff ihre Ehe zu scheiden (act. II 199 S. 20-37). Die besagte Verfügung wurde zwar einzig der Kindsmutter eröffnet (act. II 76 S. 1 und 3). Entgegen der Dar- stellung des Beschwerdeführers hätte er jedoch – bei pflichtgemässer Sorgfalt – nicht erst im Jahr 2017 von der Ausrichtung der Hilflosenent- schädigung Kenntnis erlangen können (act. II 162; Beschwerde S. 4 Art. 3), war diese doch schon im Scheidungsverfahren, in dem er rechtlich vertre- ten war, in der Teilvereinbarung (über die Scheidungsfolgen) vom 4. Okto- ber 2012 bei den Berechnungsgrundlagen explizit erwähnt worden (act. II 199 S. 28); die Teilvereinbarung wurde alsdann mit Entscheid des Regionalgerichts …, CIV 11 3646, vom 11. Februar 2013 gerichtlich ge- nehmigt. 3.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 29. Juli 2018 (act. II 199) schriftlich die rückwirkende (ab Herbst 2011) sowie die künftige (ab Quartal

2018) Ausrichtung der Hilflosenentschädigung an sich verlangt hatte, be- schied dies die Beschwerdegegnerin mit formlosem Schreiben vom 6. Sep- tember 2018 (act. II 203) abschlägig. Aktenkundig erfolgte im Anschluss an diesen abschlägigen Bescheid vom

6. September 2018 bis zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Fe- bruar 2024 (act. II 338) keine einzige Intervention des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang; er stellte auch keine Rechnung bzw. reichte keine Abrechnungsformulare ein, obschon ihm im Juni 2019 noch ein neu zu benutzendes Formular zugestellt worden war (act. II 217). Des Weiteren ist festzuhalten, dass ab Herbst 2018 die Korrespondenz der Verwaltung bezüglich der Hilflosenentschädigung jeweils auch dem Beschwerdeführer

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- 11 - zugestellt wurde (2. Original an: Herr A.________ […]), namentlich die Mit- teilung vom 18. Oktober 2018 (revisionsweise Bestätigung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit; act. II 208) und die Verfügung vom 7. Oktober 2020 (act. II 258), mit welcher die Hilflosenent- schädigung auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit herabgesetzt wur- de. Diese Verwaltungsakte, beinhaltend ebenfalls Hinweise zur Rech- nungsstellung der Hilflosenentschädigung, blieben jeweils allesamt, wie erwähnt, ohne Beanstandungen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist der formlose Entscheid der Beschwerdegegnerin vom

6. September 2018 – nachdem er über fünf Jahre (bewusst) unbeanstandet geblieben war – gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) längstens rechtsbeständig geworden. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin das formlose Verfahren zu Recht oder Unrecht anwendete (vgl. Beschwerde S. 10). Hat der Versicherungsträger das form- lose Verfahren zu Unrecht angewendet, hat das Bundesgericht entschie- den, dass ohne Reaktion des Adressaten nach Ablauf eines Jahres die formlose Verfügung trotz der mangelhaften Eröffnung im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG in Rechtskraft erwächst (BGE 134 V 145 E. 5.3 S. 153; Urteil des BGer 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 4). Da der be- sagte formlose Entscheid weit mehr als ein Jahr unbeanstandet blieb, ist er so oder anders in Rechtskraft erwachsen; mithin kann der Entscheid nicht mehr angefochten werden und es ergibt sich die Rechtslage, die mit derje- nigen bei formellen Verfügungen übereinstimmt (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 51 N. 29). Mit dem Eintritt der Unanfechtbar- keit fällt auch die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu erlassen, dahin (KIESER, a.a.O., Art. 51 N. 10). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Schreiben vom 1. Februar 2024 (act. II 347), 7. Oktober 2024 (act. II 379) und 7. November 2024 (act. II 383) zu Recht den Erlass einer formellen Verfügung. 3.4 Da es sich bei Hilflosenentschädigung um periodische Leistungen handelt, kann auf die entsprechende formlose Verfügung nur noch unter den Titeln der Wiedererwägung oder der formellen Revision zurückge- kommen werden (vgl. E. 2.3 in fine).

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- 12 - Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG), wonach formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffin- det, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. E. 2.4 hiervor), sind hier weder (explizit) geltend gemacht noch ersichtlich. Zum Zeitpunkt des rechtsbeständig gewordenen formlosen Entscheids vom 6. September 2018 (act. II 203) war den Parteien insbesondere bekannt, dass die gesam- te abgerechnete Hilflosenentschädigung – trotz der teilweisen Betreuung des Versicherten durch den Beschwerdeführer (vgl. act. II 175 S. 2, 199 S. 26) – der Kindsmutter ausgerichtet wurde, zumal der Beschwerdeführer sich gerade deswegen mit Schreiben vom 29. Juni 2018 (act. II 199) an die Beschwerdegegnerin wandte und die rückwirkende sowie die künftige Aus- zahlung an sich verlangte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor), bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im Rah- men des Scheidungsverfahrens, namentlich mit der gerichtlich genehmig- ten Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 4. Oktober 2012 (act. II 199 S. 26), ohne Weiteres vom Anspruch des Versicherten auf Hilf- losenentschädigung hätte Kenntnis erlangen können. Aus dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 22 390 vom

5. September 2023 (Beschwerde S. 7 Art. 7 Rz. 8) vermag der Beschwer- deführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr geht aus dessen E. 12.12 hervor, dass die Ehefrau eine Neuregelung des Unterhaltsbeitrags

– über den zivilrechtlichen Weg – verlangen könnte, falls ihr die entspre- chenden Leistungen nicht ausgerichtet werden, da diese bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt wurden. Im vorliegenden Fall wurde mit der gerichtlich genehmigten Teilvereinbarung über die Scheidungsfol- gen vom 4. Oktober 2012 die Hilflosenentschädigung bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge als Einnahme der Kindsmutter berücksichtigt (act. II 199 S. 28). Wäre D.________ nun nicht die gesamte Hilflosenent- schädigung ausgerichtet worden, so hätte der Beschwerdeführer ihr ent- sprechend höheren Unterhalt bezahlen müssen, was letztlich in finanzieller Hinsicht zum gleichen Ergebnis führte. Zudem steht die Auszahlung der Hilflosenentschädigung an die Kindsmutter für den unter ihrer Obhut ste- henden Sohn (act. II 199 S. 26) auch im Einklang mit der bundesgerichtli-

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- 13 - chen Rechtsprechung (vgl. BGE 151 V 137 E. 5.1 ff. S. 140), wurde doch die Hilflosenentschädigung im Rahmen der Scheidung der Kindsmutter vom Gericht angerechnet und später keine anderslautende Vereinbarung bzw. Regelung eingereicht. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich auch eine Verletzung der Auskunfts- und der Abklärungs- bzw. Überprüfungs- pflicht der Verwaltung (vgl. Beschwerde S. 7 f. Art. 7 f.) nicht. Die Be- schwerdegegnerin durfte die Hilflosenentschädigung an die obhutsberech- tigte Kindsmutter ausrichten. In Anbetracht dieser Ausgangslage ist auch eine zweifellose Unrichtigkeit zu verneinen. Es besteht deshalb mit der Be- schwerdegegnerin (act. II 347 in fine) auch für den Rückkommenstitel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; zur Wiedererwägung vgl. BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202; BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; Urteil des BGer 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 147 V 55, aber in: SVR 2021 UV Nr. 1 S. 1, 2019 IV Nr. 47 S. 153, 9C_860/2017 E. 2.1; ZAK 1988 S. 555 E. 2b) kein Raum. 3.5 Sodann ist unbestritten, dass – nachdem der Versicherte per 7. Ok- tober 2023 zum Beschwerdeführer gezogen war und dies der Beschwerde- gegnerin entsprechend gemeldet worden war (act. II 339 S. 2, 342 S. 2) – für die Zeit seit Oktober 2023 die Hilflosenentschädigung an den Be- schwerdeführer ausgerichtet wird. Dies wurde auch verwaltungsintern ent- sprechend vermerkt (act. II 340). Die Beschwerdegegnerin forderte denn auch die noch für die Monate Oktober 2023 bis Dezember 2023 an die Kindsmutter ausgerichtete Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'504.20 zurück (act. II 341), was letztere akzeptierte (act. II 342 S. 2). 3.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine anfechtbare Verfügung erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen

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- 14 - aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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- 15 - 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.