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200 2025 231

Bern VerwG · 2025-08-18 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. März 2025

Sachverhalt

A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war eigenen Angaben zufolge von 2012 bis 2021 in einem Pensum von 60 % an der Universität B.________ (D) angestellt und von Februar 2022 bis zum 15. September 2024 als "freier Mitarbeiter" (je einzelne Arbeitsverträ- ge pro Dienst) beim "C.________" (D) tätig (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 79, 73 f.). Am

5. September 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung in einem Pensum von 100 % an (act. II 78 f.) und stellte am 8. Oktober 2024 bei der Arbeitslosenkasse An- trag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 66, 72 ff.). Mit Verfügung vom 8. November 2024 wies die Arbeitslosenkasse den An- trag des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung per 16. September 2024 ab. Der Beschwerdeführer könne während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 16. September 2022 bis 15. September 2024 keine bei- tragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz nachweisen und eine Anrech- nung der ausländischen Zeiten könne nicht erfolgen (act. II 44 ff.). Eine E-Mail des Versicherten vom 4. Dezember 2024 (act. II 42 f.) nahm die Arbeitslosenkasse als Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Novem- ber 2024 (act. II 40 f.) entgegen und setzte dem Versicherten Frist zur Ver- besserung. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 reichte der Versicherte eine verbesserte Einsprache (act. II 37) und eine Bestätigung des Promoti- onsstudiums (act. II 36), eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde D.________ betreffend die Zeit vom 25. August 1997 bis 4. September 2024 (act. II 35) und (geschwärzte) Kontoauszüge betreffend Arbeitslosen- geld (Agentur für Arbeit, Deutschland) für die Zeit ab Januar 2022 (act. II 22 ff.) ein. Nachdem der Versicherte in Beantwortung einer Anfrage der Arbeitslosenkasse vom 10. März 2025 (act. II 20) am Folgetag Aus- führungen zum zeitlichen Umfang seines Studiums gemacht hatte (act. II 19), wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache mit Entscheid vom

17. März 2025 ab (act. II 13 ff.).

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- 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2025 beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2025 schloss die Beschwerdegegne- rin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheent- scheid auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. März 2025 (act. II 13 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. September 2024 und in diesem Zusammenhang, ob die Voraussetzungen für den Leistungsbe- zug (Beitragszeit bzw. Befreiung von dieser; vgl. E. 2.2 f. nachfolgend) er- füllt sind.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Betragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 2.2 2.2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

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- 5 - unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der gefor- derten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener ei- nes bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlagge- benden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Bei- tragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). 2.2.2 Ein länderübergreifender Sachverhalt ist auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozi- alen Sicherheit (Grundverordnung, GVO; SR 0.831.109.268.1) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO; SR 0.831.109.268.11) zu beurteilen. Zudem sind ab dem 1. Januar 2015 die durch die Verordnungen (EU) 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in der Beziehung zwischen der Schweiz und den EU- Mitgliedstaaten an- wendbar.

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- 6 - Gemäss Art. 61 GVO haben Personen, deren Beitragszeit in der Schweiz allein nicht genügt, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu begründen oder zu erweitern, das Recht, sich ausländische Zeiten anrech- nen zu lassen, wenn: - die Schweiz zuständiger Staat ist; - die betroffene Person unter den persönlichen Geltungsbereich der GVO fällt; - die ausländischen Zeiten im räumlichen Geltungsbereich der GVO zurückgelegt wurden; - die Zusammenrechnung abkommensrechtlich zulässig ist; - die betroffene Person, die weder echte noch unechte Grenzgängerin ist, unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten zurück- gelegt hat; und - es sich um zu berücksichtigende Zeiten handelt (vgl. auch Staatssekre- tariat für Wirtschaft [SECO], Weisung über die Auswirkungen der Ver- ordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversi- cherung [Weisung ALE 883]), Stand: 1. Januar 2025, Rz. E7; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>). Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Unerheblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Be- schäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag beitragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosig- keit genügt (Rz. E11 Weisung ALE 883). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit

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- 7 - muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar- beitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). Die Befreiungs- tatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (ARV 2023 S. 386 E. 2.2 = SVR 2024 ALV Nr. 8 S. 29, 8C_143/2023 E. 2.2). 2.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrund- satz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor- bringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit- wirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250,125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).

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- 8 - 3. 3.1 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit setzte die Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022 bis zum 15. September 2024 fest (act. II 44, 4), was nicht zu beanstanden und denn auch zu Recht unbestritten ist. Der Beschwerdeführer hat in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 16. Sep- tember 2022 bis zum 15. September 2024 einige wenige tageweise Ar- beitseinsätze für den "C.________" (D) nachgewiesen (act. II 76, 67 f., 60 f.). Er hat unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit keine Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt, so dass eine Anrechnung ausländischer Ver- sicherungszeit von vornherein ausscheidet. Unbesehen der Frage nach einer Versicherungszeit in der Schweiz unmit- telbar vor der Arbeitslosigkeit (vgl. E. 2.2.2 hiervor) ist zudem festzuhalten, dass, auch wenn gemäss Erklärung zur Freistellung von der Zusendung weiterer Honorarverträge vom 6. März 2024 auf die Ausfertigung bzw. Zu- stellung weiterer Honorarverträge für die Tätigkeit als … für den "C.________" (D) verzichtet wurde (act. II 67), keine Anzeichen dafür be- stehen, dass diese Tätigkeit einen für den vorliegenden Fall massgeblichen Umfang von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.2.1 hier- vor) gehabt haben könnte. Dies bestätigte der Beschwerdeführer im vorlie- genden Verfahren in seiner "Eidesstattlichen Erklärung" vom 3. April 2025 selbst, wenn er erklärt, sich (insbesondere) in den letzten zwei Jahren vor Abschluss seiner Doktorarbeit im September 2024 vollumfänglich dieser gewidmet und keine, den Charakter seines Promotionsstudiums als Voll- zeitstudium in Frage stellende Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu- treffend davon ausgegangen und ist zwischen den Parteien zu Recht auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Rahmenfrist die Beitragszeit weder in der Schweiz (vgl. dazu E. 2.2.1 hiervor) noch in Deutschland (vgl. dazu E. 2.2.2 hiervor) erfüllt hat. Die Beschwerdegegne- rin prüfte in der Folge vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer sich trotz langjährigem ausländischem Wohnsitz (vgl. act. II 55) in der Schweiz formell nie abgemeldet hatte (vgl. act. II 35), ob eine Befreiung von der Beitragszeit vorliegt (vgl. E. 2.3 hiervor). Hierzu er- gibt sich aus den Akten das Folgende:

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- 9 - 3.1.1 Gemäss der Anmeldebestätigung des RAV Burgdorf vom 16. Sep- tember 2024 gab der Beschwerdeführer an, er sei von 2012 bis 2021 in einem Pensum von 60 % an der Universität B.________ (D) angestellt und von Februar 2022 bis 15. September 2024 als freier Mitarbeiter im Rahmen tageweiser Arbeitseinsätze – deshalb gebe es auch keine Kündigung – beim "C.________" (D) tätig gewesen (act. II 79), was er mit dem Honorar- vertrag für einen einzelnen Arbeitseinsatz am 22. Januar 2024 dokumen- tierte (act. II 76). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. Oktober 2024 gab der Beschwerdeführer zusätzlich an, sich von 2012 bis 2024 für die Aus- bzw. Weiterbildung in Deutschland aufgehalten zu haben (act. II 75 Ziff. 32). Er habe in den letzten zwei Jahren zudem Leistungen der Arbeitslosenversi- cherung in Deutschland ("Arbeitsamt" bzw. Agentur für Arbeit) bezogen (act. II 72 Ziff. 1; vgl. auch act. II 38). 3.1.2 In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2024 (act. II 62) führte er aus, er reiche einen Teil der angeforderten Unter- lagen ein, darunter eine Kopie der Masterurkunde (Studienabschluss am

25. September 2014; act. II 69 f.). In der Zeit danach habe er doktoriert; hierfür erstelle die Universität B.________ (D) keine schriftlichen Nachwei- se. Der Abschluss des Doktorats werde "diesen Winter stattfinden". Eben- falls reichte er weitere Honorarverträge betreffend seine Tätigkeit beim "C.________" (D) für Arbeitseinsätze vom 21. Januar, 4. und 8. Februar 2024 sowie eine Erklärung zur Freistellung von der Zusendung weiterer Honorarverträge vom 6. März 2024 ein (act. II 67 f., 60 f.). 3.1.3 Im Zusammenhang mit der Wohnsitzabklärung (vgl. act. II 56) er- klärte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin am

28. Oktober 2024, bis am 16. September 2024 den Erstwohnsitz in … (D) und den Zweitwohnsitz in D.________ (CH) gehabt zu haben und seit dem Umzug nach … am 17. September 2024 die bisherige Wohnung in … noch als Zweitwohnsitz zu nutzen, wobei er ungefähr ein- bis zweimal im Monat nach Deutschland fahre (act. II 55). 3.1.4 Nach Erhalt der abweisenden Verfügung vom 8. November 2024 (act. II 44 ff.) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Universität

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- 10 - B.________ (D) vom 30. Oktober 2024 ein, wonach seinem Antrag vom

17. Oktober 2024 (Posteingang) auf Wiederaufnahme in die Doktoranden- liste am 23. Oktober 2024 entsprochen worden sei (act. II 43). Dies belege, dass er Doktorand an der Universität B.________ (D) und infolgedessen berechtigt zum Antrag auf die Eröffnung eines Promotionsverfahrens sei. Bei der Wiederaufnahme handle es sich um eine bürokratische Formalität. De facto sei er seit seinem Masterabschluss (2014; vgl. act. II 69) Dokto- rand an der Universität B.________ (D) und er habe durchgehend an sei- ner Dissertation gearbeitet. Teil dieser Zeit sei er parallel als wissenschaft- licher Mitarbeiter angestellt gewesen. Die fertig gestellte Dissertation habe er zusammen mit seinem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens am 30. September 2024 (vgl. auch act. II 36) beim zuständigen Dekanat eingereicht (act. II 42). In der Ergänzung der Einsprache vom 28. Januar 2025 führte er schliesslich aus, er habe bis zum 19. Februar 2024 Arbeits- losengeld der Agentur für Arbeit (D) erhalten; die letzte Zahlung decke die sechs vorangehenden Monate ab (act. II 37 f.). Zur Dokumentation reichte er (geschwärzte) Kontoauszüge für die Zeit ab Januar 2022 ein (act. II 22 ff.); Leistungsabrechnungen habe er nicht erhalten. 3.1.5 Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung während des Einsprache- verfahrens nach dem zeitlichen Umfang seines Studiums befragt (vgl. act. II 20) führte der Beschwerdeführer in der E-Mail vom 11. März 2025 aus, beim Promotionsstudium (Doktorat) habe es sich um ein Vollzeitstudi- um (mit Verfassen und Abschliessen der Dissertation in selbstverantwortli- cher Organisation) gehandelt. In dieser Phase besuche man ausser Lehr- stuhlkolloquien keine Kurse mehr und habe entsprechend auch keinen Stundenplan. Eine weitergehende Bestätigung als die bereits eingereichte (vgl. act. II 36) stelle die Universität B.________ (D) nicht aus (act. II 19). 3.1.6 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdefüh- rer eine selbstverfasste "Eidesstattliche Erklärung", datiert auf den 3. April 2025, mit folgendem Wortlaut und Hervorhebungen ein (act. I 1): "[…] Ich habe an der Universität B.________ im Fach … promoviert. Mein Promo- tionsstudium war ein Vollzeitstudium, das sich durch eigenverantwortliche wissenschaftliche Arbeit auszeichnete und keine festen Stundenzahlen oder ECTS-Punkte umfasste. Während der gesamten Dauer meiner Pro-

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- 11 - motion, insbesondere in den letzten zwei Jahren vor Abschluss meiner Doktorarbeit im September 2024, habe ich mich vollumfänglich der For- schung und dem Verfassen meiner Dissertation gewidmet. Meine Promoti- on erforderte ein wissenschaftliches Arbeitspensum, das einem Vollzeitstu- dium entspricht und in Umfang und Intensität dem Engagement einer re- gulären akademischen Vollzeitausbildung mindestens gleichkommt. Ich habe in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit in einem Umfang aus- geübt, der den Charakter meines Promotionsstudiums als Vollzeitstudium in Frage gestellt hätte. […]" 3.2 3.2.1 Zur Klärung der Frage nach der hier geltend gemachten Befreiung von der Beitragspflicht zufolge Ausbildung (vgl. E. 2.3 hiervor) ist an die Definition gemäss der zu Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ergangen Rechtspre- chung anzuknüpfen. Demnach gilt als Ausbildung jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein kon- kretes berufliches Ziel bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgrei- chen Abschlusses (Urteil des BGer 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3). Das vollzeitliche Verfassen einer Dissertation fällt nur dann unter den Befreiungstatbestand, wenn die Dissertation aus arbeitslosenversiche- rungsrechtlicher Sicht eine erkennbar strukturierte, planmässige Vorberei- tung auf eine angestrebte Tätigkeit darstellt (vgl. BGer 8C_418/2016 E. 5.2 ff.). Im Übrigen muss die versicherte Person den absolvierten Lehr- gang gemäss Rz. B187 AVIG-Praxis ALE des SECO, Stand 1. Januar 2024 (abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>), mit einer Bescheinigung der Ausbil- dungsstätte nachweisen. Aus dieser Bescheinigung muss die Dauer (Be- ginn und Ende) und die zeitliche Inanspruchnahme inkl. Vorbereitungszei- ten hervorgehen (z.B. Stunden pro Woche). Die im Selbststudium absol- vierte Weiterbildungszeit kann in der Regel aufgrund ungenügender Über- prüfbarkeit nicht anerkannt werden. Bereits daran scheitert der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Anspruch. Vorliegend finden sich keinerlei Hinweise auf ein zielgerichtetes Agieren auf einen konkreten Beruf hin, für den die Promovierung unbedingt erfor-

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- 12 - derlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verfügt seit 2014 über einen universitären Masterabschluss (act. II 69) und arbeitete zwischen 2012 und 2021 in einem Pensum von 60 % an der Universität B.________ (act. II 79, 74 Ziff. 29), wobei diese Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für … eigenen Angaben zufolge nicht unmittelbar mit seinem Status als Doktorand verbunden gewesen sei (act. II 42). Zudem war er, wenn- gleich in bescheidenem Ausmass (vgl. E. 3.1 hiervor), von Februar 2022 bis 15. September 2024 als freier Mitarbeiter beim "C.________" (D) tätig (act. II 79, 73 Ziff. 14 ff.). Er hat somit bereits viele Jahre praktische Erfah- rungen in seinem Beruf gesammelt und ihm stand bereits vor der Erlan- gung der Doktorwürde ein breites Spektrum an Einsatzmöglichkeiten in der Arbeitswelt offen. Es besteht damit im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Grundlage für eine Befreiung von der Beitragszeit. 3.2.2 Weiter hat der Beschwerdeführer auch den kumulativ erforderlichen Nachweis dafür, dass seine Weiterbildung ihn an der Aufnahme einer Er- werbstätigkeit gehindert hätte, nicht erbracht. Er führte zwar aus, seit Ab- schluss seiner Masterarbeit im Jahr 2014 am Verfassen einer Dissertation gewesen zu sein (act. I 1), was durch die Bestätigung der Universität B.________ (Doktorand am Institut für … von September 2014 bis Sep- tember 2024) belegt wird (act. II 36). Tatsächlich ist es nicht unüblich, dass persönliche akademische Projekte wie eine Dissertation nach erfolgrei- chem Masterstudium begonnen und zuweilen auch über eine längere Zeit verfolgt werden. Ebenfalls nicht unüblich ist es, dass Doktoranden kurz vor Abschluss während einigen Monaten eine vollständige Auszeit nehmen, um das Projekt zum Abschluss zu bringen. Dies ist jedoch nicht zwingend und erfahrungsgemäss in aller Regel nicht über eine Dauer von wenigen Mona- ten bis zu einem halben Jahr hinaus notwendig. Höchstens ein Aufwand in diesem Umfang könnte vorliegend als objektiv begründet betrachtet werden (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_294/2019 E. 6.1 f. betr. Vorbereitungs- zeit für die Anwaltsprüfungen). Letztlich lässt sich in Ermangelung von (an- derslautenden bzw. weitergehenden) Bestätigungen der Ausbildungsstätte die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit jedoch ohnehin nicht genügend überprüfen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). So ist insbesondere nicht er- stellt, warum der Beschwerdeführer, der bis 2021 unbestritten in einem Pensum von 60 % erwerbstätig war (act. II 79, 74 Ziff. 29), innerhalb der

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- 13 - (am Schluss des über ein Jahrzehnt dauernden Projekts liegenden) Rah- menfrist für die Beitragszeit trotz seiner Dissertation während mindestens zwölf Monaten nicht weiter hätte (zumindest in einem Teilzeitpensum) er- werbstätig sein können bzw. dürfen. Jedenfalls bestehen keinerlei Grund- lagen (Reglemente, Verordnungen etc.) der Universität, welche es ihm ver- boten (oder zumindest verunmöglicht) hätten, parallel zur langjährigen Ar- beit an seiner Doktorarbeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Be- schwerdeführer bestätigte dies denn auch selbst und führte aus, keine ent- sprechende Bestätigung der Universität erhältlich machen zu können. Da- mit kann bei objektiver Betrachtung im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Dissertationspro- jekts keiner (zumindest teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, womit auch deswegen offensichtlich keine Grundlage für eine Bei- tragsbefreiung besteht. 3.2.3 Schliesslich war der Beschwerdeführer rein tatsächlich (entgegen seiner Behauptung) weder objektiv noch subjektiv ausbildungsbedingt ver- mittlungsunfähig (zur subjektiven Vermittlungsfähigkeit, deren wesentliches Merkmal die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin darstellt, vgl. SVR 2020 ALV Nr. 5 S. 15, 8C_56/2019 E. 2.1; Urteile des BGer 8C_494/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2 und 8C_576/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2). Seit (mindestens) dem 28. Ja- nuar 2022 (erster dokumentierter Zahlungseingang; act. II 22) bis mindes- tens am 19. Februar 2024 (letzter dokumentierter Zahlungseingang; act. II 34), d.h. während deutlich mehr als zwölf Monaten und damit eines wesentlichen Teils der hier relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit, hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengelder der deutschen Arbeitslosenversi- cherung erhalten. Ein solcher Bezug stand unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung stand. Denn auch in Deutschland ist (nicht anders als in der Schweiz) Vor- aussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengelder, dass der Leis- tungsbezüger Arbeit sucht und diese auch annehmen kann und will, er mit- hin objektiv und subjektiv vermittlungsfähig ist. Konkret wird die Möglich- keit, während mindestens 15 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. <www.arbeitsagentur.de>), als Minimum verlangt. Ent- sprechend war der Beschwerdeführer gegenüber der deutschen Versiche-

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- 14 - rung gehalten, seine Bereitschaft und Fähigkeit, eine Erwerbstätigkeit auf- zunehmen (d.h. die objektive und subjektive Vermittlungsfähigkeit i.S. des schweizerischen Rechts [Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG]), zu bewei- sen. Diesen Beweis hat er offensichtlich erbracht, andernfalls ihm in Deutschland keine Leistungen ausgerichtet worden wären. Dieser Beweis steht der heute (für die gleiche Zeit) behaupteten weiterbildungsbedingten Unmöglichkeit einer Arbeitsaufnahme (auch nur in Teilzeit) ebenfalls ent- gegen. 4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es vorliegend offensichtlich an mehreren kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für den vom Be- schwerdeführer in Befreiung von der Beitragszeit verlangten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung fehlt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. März 2025 (act. II 13 ff.) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind in Verfahren wie dem vor- liegenden grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchge- bühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2024 BVG Nr. 21 S. 74, 9C_442/2023 E. 4.2). 5.1.1 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re-

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- 15 - kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2024 BVG Nr. 21 S. 74, 9C_442/2023 E. 4.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Viel- mehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunft- gemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2024 BVG Nr. 21 S. 74, 9C_442/2023 E. 4.2). 5.1.2 Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die tatsächlichen Gegebenheiten mit offensichtlich fehlender Versicherungszeit in der Schweiz unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (vgl. E. 3.1 hier- vor) und fehlender Hinderung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei gegenüber den deutschen Behörden gar bewiesener objektiver und subjek- tiver Vermittlungsfähigkeit zwecks dortigem Leistungsbezug während der hier fraglichen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 3.3.3 hiervor) waren dem Beschwerdeführer von Anbeginn weg und damit auch im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde bekannt. Ihm musste damit bereits vor der Beschwerdeerhebung bewusst sein, dass er mit seiner Argumenta- tion hinsichtlich der Weiterbildung und der angeblich dadurch bewirkten Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin und nun dem Gericht treuwidrig eine falsche Sachverhaltsdarstellung abgegeben hat. Ein sol- ches Verhalten stellt eine mutwillige Prozessführung dar und dem Be- schwerdeführer steht die im Sozialversicherungsprozess der Arbeitslosen- versicherung den in guten Treuen handelnden Versicherten grundsätzlich zustehende Rechtswohltat der Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht zu, weshalb dem Beschwerdeführer – in Abweichung von der Kostenlosigkeit des Verfahrens – die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, aufzuerlegen sind. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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- 16 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die

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- 4 - Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zur Bezahlung auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2025 231 SCI/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. August 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. März 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war eigenen Angaben zufolge von 2012 bis 2021 in einem Pensum von 60 % an der Universität B.________ (D) angestellt und von Februar 2022 bis zum 15. September 2024 als "freier Mitarbeiter" (je einzelne Arbeitsverträ- ge pro Dienst) beim "C.________" (D) tätig (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 79, 73 f.). Am

5. September 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung in einem Pensum von 100 % an (act. II 78 f.) und stellte am 8. Oktober 2024 bei der Arbeitslosenkasse An- trag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 66, 72 ff.). Mit Verfügung vom 8. November 2024 wies die Arbeitslosenkasse den An- trag des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung per 16. September 2024 ab. Der Beschwerdeführer könne während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 16. September 2022 bis 15. September 2024 keine bei- tragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz nachweisen und eine Anrech- nung der ausländischen Zeiten könne nicht erfolgen (act. II 44 ff.). Eine E-Mail des Versicherten vom 4. Dezember 2024 (act. II 42 f.) nahm die Arbeitslosenkasse als Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Novem- ber 2024 (act. II 40 f.) entgegen und setzte dem Versicherten Frist zur Ver- besserung. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 reichte der Versicherte eine verbesserte Einsprache (act. II 37) und eine Bestätigung des Promoti- onsstudiums (act. II 36), eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde D.________ betreffend die Zeit vom 25. August 1997 bis 4. September 2024 (act. II 35) und (geschwärzte) Kontoauszüge betreffend Arbeitslosen- geld (Agentur für Arbeit, Deutschland) für die Zeit ab Januar 2022 (act. II 22 ff.) ein. Nachdem der Versicherte in Beantwortung einer Anfrage der Arbeitslosenkasse vom 10. März 2025 (act. II 20) am Folgetag Aus- führungen zum zeitlichen Umfang seines Studiums gemacht hatte (act. II 19), wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache mit Entscheid vom

17. März 2025 ab (act. II 13 ff.).

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- 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2025 beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2025 schloss die Beschwerdegegne- rin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheent- scheid auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die

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- 4 - Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. März 2025 (act. II 13 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. September 2024 und in diesem Zusammenhang, ob die Voraussetzungen für den Leistungsbe- zug (Beitragszeit bzw. Befreiung von dieser; vgl. E. 2.2 f. nachfolgend) er- füllt sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Betragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 2.2 2.2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

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- 5 - unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der gefor- derten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener ei- nes bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlagge- benden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Bei- tragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). 2.2.2 Ein länderübergreifender Sachverhalt ist auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozi- alen Sicherheit (Grundverordnung, GVO; SR 0.831.109.268.1) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO; SR 0.831.109.268.11) zu beurteilen. Zudem sind ab dem 1. Januar 2015 die durch die Verordnungen (EU) 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in der Beziehung zwischen der Schweiz und den EU- Mitgliedstaaten an- wendbar.

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- 6 - Gemäss Art. 61 GVO haben Personen, deren Beitragszeit in der Schweiz allein nicht genügt, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu begründen oder zu erweitern, das Recht, sich ausländische Zeiten anrech- nen zu lassen, wenn: - die Schweiz zuständiger Staat ist; - die betroffene Person unter den persönlichen Geltungsbereich der GVO fällt; - die ausländischen Zeiten im räumlichen Geltungsbereich der GVO zurückgelegt wurden; - die Zusammenrechnung abkommensrechtlich zulässig ist; - die betroffene Person, die weder echte noch unechte Grenzgängerin ist, unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten zurück- gelegt hat; und - es sich um zu berücksichtigende Zeiten handelt (vgl. auch Staatssekre- tariat für Wirtschaft [SECO], Weisung über die Auswirkungen der Ver- ordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversi- cherung [Weisung ALE 883]), Stand: 1. Januar 2025, Rz. E7; abrufbar unter: ). Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Unerheblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Be- schäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip, weil ein einziger Tag beitragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosig- keit genügt (Rz. E11 Weisung ALE 883). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit

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- 7 - muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar- beitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). Die Befreiungs- tatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (ARV 2023 S. 386 E. 2.2 = SVR 2024 ALV Nr. 8 S. 29, 8C_143/2023 E. 2.2). 2.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrund- satz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor- bringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vor- zunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit- wirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250,125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).

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- 8 - 3. 3.1 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit setzte die Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022 bis zum 15. September 2024 fest (act. II 44, 4), was nicht zu beanstanden und denn auch zu Recht unbestritten ist. Der Beschwerdeführer hat in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 16. Sep- tember 2022 bis zum 15. September 2024 einige wenige tageweise Ar- beitseinsätze für den "C.________" (D) nachgewiesen (act. II 76, 67 f., 60 f.). Er hat unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit keine Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt, so dass eine Anrechnung ausländischer Ver- sicherungszeit von vornherein ausscheidet. Unbesehen der Frage nach einer Versicherungszeit in der Schweiz unmit- telbar vor der Arbeitslosigkeit (vgl. E. 2.2.2 hiervor) ist zudem festzuhalten, dass, auch wenn gemäss Erklärung zur Freistellung von der Zusendung weiterer Honorarverträge vom 6. März 2024 auf die Ausfertigung bzw. Zu- stellung weiterer Honorarverträge für die Tätigkeit als … für den "C.________" (D) verzichtet wurde (act. II 67), keine Anzeichen dafür be- stehen, dass diese Tätigkeit einen für den vorliegenden Fall massgeblichen Umfang von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.2.1 hier- vor) gehabt haben könnte. Dies bestätigte der Beschwerdeführer im vorlie- genden Verfahren in seiner "Eidesstattlichen Erklärung" vom 3. April 2025 selbst, wenn er erklärt, sich (insbesondere) in den letzten zwei Jahren vor Abschluss seiner Doktorarbeit im September 2024 vollumfänglich dieser gewidmet und keine, den Charakter seines Promotionsstudiums als Voll- zeitstudium in Frage stellende Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1). Damit ist die Beschwerdegegnerin zu- treffend davon ausgegangen und ist zwischen den Parteien zu Recht auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Rahmenfrist die Beitragszeit weder in der Schweiz (vgl. dazu E. 2.2.1 hiervor) noch in Deutschland (vgl. dazu E. 2.2.2 hiervor) erfüllt hat. Die Beschwerdegegne- rin prüfte in der Folge vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer sich trotz langjährigem ausländischem Wohnsitz (vgl. act. II 55) in der Schweiz formell nie abgemeldet hatte (vgl. act. II 35), ob eine Befreiung von der Beitragszeit vorliegt (vgl. E. 2.3 hiervor). Hierzu er- gibt sich aus den Akten das Folgende:

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- 9 - 3.1.1 Gemäss der Anmeldebestätigung des RAV Burgdorf vom 16. Sep- tember 2024 gab der Beschwerdeführer an, er sei von 2012 bis 2021 in einem Pensum von 60 % an der Universität B.________ (D) angestellt und von Februar 2022 bis 15. September 2024 als freier Mitarbeiter im Rahmen tageweiser Arbeitseinsätze – deshalb gebe es auch keine Kündigung – beim "C.________" (D) tätig gewesen (act. II 79), was er mit dem Honorar- vertrag für einen einzelnen Arbeitseinsatz am 22. Januar 2024 dokumen- tierte (act. II 76). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. Oktober 2024 gab der Beschwerdeführer zusätzlich an, sich von 2012 bis 2024 für die Aus- bzw. Weiterbildung in Deutschland aufgehalten zu haben (act. II 75 Ziff. 32). Er habe in den letzten zwei Jahren zudem Leistungen der Arbeitslosenversi- cherung in Deutschland ("Arbeitsamt" bzw. Agentur für Arbeit) bezogen (act. II 72 Ziff. 1; vgl. auch act. II 38). 3.1.2 In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2024 (act. II 62) führte er aus, er reiche einen Teil der angeforderten Unter- lagen ein, darunter eine Kopie der Masterurkunde (Studienabschluss am

25. September 2014; act. II 69 f.). In der Zeit danach habe er doktoriert; hierfür erstelle die Universität B.________ (D) keine schriftlichen Nachwei- se. Der Abschluss des Doktorats werde "diesen Winter stattfinden". Eben- falls reichte er weitere Honorarverträge betreffend seine Tätigkeit beim "C.________" (D) für Arbeitseinsätze vom 21. Januar, 4. und 8. Februar 2024 sowie eine Erklärung zur Freistellung von der Zusendung weiterer Honorarverträge vom 6. März 2024 ein (act. II 67 f., 60 f.). 3.1.3 Im Zusammenhang mit der Wohnsitzabklärung (vgl. act. II 56) er- klärte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin am

28. Oktober 2024, bis am 16. September 2024 den Erstwohnsitz in … (D) und den Zweitwohnsitz in D.________ (CH) gehabt zu haben und seit dem Umzug nach … am 17. September 2024 die bisherige Wohnung in … noch als Zweitwohnsitz zu nutzen, wobei er ungefähr ein- bis zweimal im Monat nach Deutschland fahre (act. II 55). 3.1.4 Nach Erhalt der abweisenden Verfügung vom 8. November 2024 (act. II 44 ff.) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Universität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. August 2025, ALV 200 2025 231

- 10 - B.________ (D) vom 30. Oktober 2024 ein, wonach seinem Antrag vom

17. Oktober 2024 (Posteingang) auf Wiederaufnahme in die Doktoranden- liste am 23. Oktober 2024 entsprochen worden sei (act. II 43). Dies belege, dass er Doktorand an der Universität B.________ (D) und infolgedessen berechtigt zum Antrag auf die Eröffnung eines Promotionsverfahrens sei. Bei der Wiederaufnahme handle es sich um eine bürokratische Formalität. De facto sei er seit seinem Masterabschluss (2014; vgl. act. II 69) Dokto- rand an der Universität B.________ (D) und er habe durchgehend an sei- ner Dissertation gearbeitet. Teil dieser Zeit sei er parallel als wissenschaft- licher Mitarbeiter angestellt gewesen. Die fertig gestellte Dissertation habe er zusammen mit seinem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens am 30. September 2024 (vgl. auch act. II 36) beim zuständigen Dekanat eingereicht (act. II 42). In der Ergänzung der Einsprache vom 28. Januar 2025 führte er schliesslich aus, er habe bis zum 19. Februar 2024 Arbeits- losengeld der Agentur für Arbeit (D) erhalten; die letzte Zahlung decke die sechs vorangehenden Monate ab (act. II 37 f.). Zur Dokumentation reichte er (geschwärzte) Kontoauszüge für die Zeit ab Januar 2022 ein (act. II 22 ff.); Leistungsabrechnungen habe er nicht erhalten. 3.1.5 Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung während des Einsprache- verfahrens nach dem zeitlichen Umfang seines Studiums befragt (vgl. act. II 20) führte der Beschwerdeführer in der E-Mail vom 11. März 2025 aus, beim Promotionsstudium (Doktorat) habe es sich um ein Vollzeitstudi- um (mit Verfassen und Abschliessen der Dissertation in selbstverantwortli- cher Organisation) gehandelt. In dieser Phase besuche man ausser Lehr- stuhlkolloquien keine Kurse mehr und habe entsprechend auch keinen Stundenplan. Eine weitergehende Bestätigung als die bereits eingereichte (vgl. act. II 36) stelle die Universität B.________ (D) nicht aus (act. II 19). 3.1.6 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdefüh- rer eine selbstverfasste "Eidesstattliche Erklärung", datiert auf den 3. April 2025, mit folgendem Wortlaut und Hervorhebungen ein (act. I 1): "[…] Ich habe an der Universität B.________ im Fach … promoviert. Mein Promo- tionsstudium war ein Vollzeitstudium, das sich durch eigenverantwortliche wissenschaftliche Arbeit auszeichnete und keine festen Stundenzahlen oder ECTS-Punkte umfasste. Während der gesamten Dauer meiner Pro-

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- 11 - motion, insbesondere in den letzten zwei Jahren vor Abschluss meiner Doktorarbeit im September 2024, habe ich mich vollumfänglich der For- schung und dem Verfassen meiner Dissertation gewidmet. Meine Promoti- on erforderte ein wissenschaftliches Arbeitspensum, das einem Vollzeitstu- dium entspricht und in Umfang und Intensität dem Engagement einer re- gulären akademischen Vollzeitausbildung mindestens gleichkommt. Ich habe in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit in einem Umfang aus- geübt, der den Charakter meines Promotionsstudiums als Vollzeitstudium in Frage gestellt hätte. […]" 3.2 3.2.1 Zur Klärung der Frage nach der hier geltend gemachten Befreiung von der Beitragspflicht zufolge Ausbildung (vgl. E. 2.3 hiervor) ist an die Definition gemäss der zu Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ergangen Rechtspre- chung anzuknüpfen. Demnach gilt als Ausbildung jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein kon- kretes berufliches Ziel bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgrei- chen Abschlusses (Urteil des BGer 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3). Das vollzeitliche Verfassen einer Dissertation fällt nur dann unter den Befreiungstatbestand, wenn die Dissertation aus arbeitslosenversiche- rungsrechtlicher Sicht eine erkennbar strukturierte, planmässige Vorberei- tung auf eine angestrebte Tätigkeit darstellt (vgl. BGer 8C_418/2016 E. 5.2 ff.). Im Übrigen muss die versicherte Person den absolvierten Lehr- gang gemäss Rz. B187 AVIG-Praxis ALE des SECO, Stand 1. Januar 2024 (abrufbar unter: ), mit einer Bescheinigung der Ausbil- dungsstätte nachweisen. Aus dieser Bescheinigung muss die Dauer (Be- ginn und Ende) und die zeitliche Inanspruchnahme inkl. Vorbereitungszei- ten hervorgehen (z.B. Stunden pro Woche). Die im Selbststudium absol- vierte Weiterbildungszeit kann in der Regel aufgrund ungenügender Über- prüfbarkeit nicht anerkannt werden. Bereits daran scheitert der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Anspruch. Vorliegend finden sich keinerlei Hinweise auf ein zielgerichtetes Agieren auf einen konkreten Beruf hin, für den die Promovierung unbedingt erfor-

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- 12 - derlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verfügt seit 2014 über einen universitären Masterabschluss (act. II 69) und arbeitete zwischen 2012 und 2021 in einem Pensum von 60 % an der Universität B.________ (act. II 79, 74 Ziff. 29), wobei diese Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für … eigenen Angaben zufolge nicht unmittelbar mit seinem Status als Doktorand verbunden gewesen sei (act. II 42). Zudem war er, wenn- gleich in bescheidenem Ausmass (vgl. E. 3.1 hiervor), von Februar 2022 bis 15. September 2024 als freier Mitarbeiter beim "C.________" (D) tätig (act. II 79, 73 Ziff. 14 ff.). Er hat somit bereits viele Jahre praktische Erfah- rungen in seinem Beruf gesammelt und ihm stand bereits vor der Erlan- gung der Doktorwürde ein breites Spektrum an Einsatzmöglichkeiten in der Arbeitswelt offen. Es besteht damit im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Grundlage für eine Befreiung von der Beitragszeit. 3.2.2 Weiter hat der Beschwerdeführer auch den kumulativ erforderlichen Nachweis dafür, dass seine Weiterbildung ihn an der Aufnahme einer Er- werbstätigkeit gehindert hätte, nicht erbracht. Er führte zwar aus, seit Ab- schluss seiner Masterarbeit im Jahr 2014 am Verfassen einer Dissertation gewesen zu sein (act. I 1), was durch die Bestätigung der Universität B.________ (Doktorand am Institut für … von September 2014 bis Sep- tember 2024) belegt wird (act. II 36). Tatsächlich ist es nicht unüblich, dass persönliche akademische Projekte wie eine Dissertation nach erfolgrei- chem Masterstudium begonnen und zuweilen auch über eine längere Zeit verfolgt werden. Ebenfalls nicht unüblich ist es, dass Doktoranden kurz vor Abschluss während einigen Monaten eine vollständige Auszeit nehmen, um das Projekt zum Abschluss zu bringen. Dies ist jedoch nicht zwingend und erfahrungsgemäss in aller Regel nicht über eine Dauer von wenigen Mona- ten bis zu einem halben Jahr hinaus notwendig. Höchstens ein Aufwand in diesem Umfang könnte vorliegend als objektiv begründet betrachtet werden (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_294/2019 E. 6.1 f. betr. Vorbereitungs- zeit für die Anwaltsprüfungen). Letztlich lässt sich in Ermangelung von (an- derslautenden bzw. weitergehenden) Bestätigungen der Ausbildungsstätte die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit jedoch ohnehin nicht genügend überprüfen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). So ist insbesondere nicht er- stellt, warum der Beschwerdeführer, der bis 2021 unbestritten in einem Pensum von 60 % erwerbstätig war (act. II 79, 74 Ziff. 29), innerhalb der

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- 13 - (am Schluss des über ein Jahrzehnt dauernden Projekts liegenden) Rah- menfrist für die Beitragszeit trotz seiner Dissertation während mindestens zwölf Monaten nicht weiter hätte (zumindest in einem Teilzeitpensum) er- werbstätig sein können bzw. dürfen. Jedenfalls bestehen keinerlei Grund- lagen (Reglemente, Verordnungen etc.) der Universität, welche es ihm ver- boten (oder zumindest verunmöglicht) hätten, parallel zur langjährigen Ar- beit an seiner Doktorarbeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Be- schwerdeführer bestätigte dies denn auch selbst und führte aus, keine ent- sprechende Bestätigung der Universität erhältlich machen zu können. Da- mit kann bei objektiver Betrachtung im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Dissertationspro- jekts keiner (zumindest teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können, womit auch deswegen offensichtlich keine Grundlage für eine Bei- tragsbefreiung besteht. 3.2.3 Schliesslich war der Beschwerdeführer rein tatsächlich (entgegen seiner Behauptung) weder objektiv noch subjektiv ausbildungsbedingt ver- mittlungsunfähig (zur subjektiven Vermittlungsfähigkeit, deren wesentliches Merkmal die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin darstellt, vgl. SVR 2020 ALV Nr. 5 S. 15, 8C_56/2019 E. 2.1; Urteile des BGer 8C_494/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2 und 8C_576/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.2). Seit (mindestens) dem 28. Ja- nuar 2022 (erster dokumentierter Zahlungseingang; act. II 22) bis mindes- tens am 19. Februar 2024 (letzter dokumentierter Zahlungseingang; act. II 34), d.h. während deutlich mehr als zwölf Monaten und damit eines wesentlichen Teils der hier relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit, hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengelder der deutschen Arbeitslosenversi- cherung erhalten. Ein solcher Bezug stand unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit für eine Erwerbstätigkeit zur Verfügung stand. Denn auch in Deutschland ist (nicht anders als in der Schweiz) Vor- aussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengelder, dass der Leis- tungsbezüger Arbeit sucht und diese auch annehmen kann und will, er mit- hin objektiv und subjektiv vermittlungsfähig ist. Konkret wird die Möglich- keit, während mindestens 15 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. ), als Minimum verlangt. Ent- sprechend war der Beschwerdeführer gegenüber der deutschen Versiche-

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- 14 - rung gehalten, seine Bereitschaft und Fähigkeit, eine Erwerbstätigkeit auf- zunehmen (d.h. die objektive und subjektive Vermittlungsfähigkeit i.S. des schweizerischen Rechts [Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG]), zu bewei- sen. Diesen Beweis hat er offensichtlich erbracht, andernfalls ihm in Deutschland keine Leistungen ausgerichtet worden wären. Dieser Beweis steht der heute (für die gleiche Zeit) behaupteten weiterbildungsbedingten Unmöglichkeit einer Arbeitsaufnahme (auch nur in Teilzeit) ebenfalls ent- gegen. 4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es vorliegend offensichtlich an mehreren kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für den vom Be- schwerdeführer in Befreiung von der Beitragszeit verlangten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung fehlt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. März 2025 (act. II 13 ff.) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind in Verfahren wie dem vor- liegenden grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchge- bühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2024 BVG Nr. 21 S. 74, 9C_442/2023 E. 4.2). 5.1.1 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrich- tig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mit- wirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Re-

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- 15 - kursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2024 BVG Nr. 21 S. 74, 9C_442/2023 E. 4.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Viel- mehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunft- gemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2024 BVG Nr. 21 S. 74, 9C_442/2023 E. 4.2). 5.1.2 Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die tatsächlichen Gegebenheiten mit offensichtlich fehlender Versicherungszeit in der Schweiz unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (vgl. E. 3.1 hier- vor) und fehlender Hinderung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei gegenüber den deutschen Behörden gar bewiesener objektiver und subjek- tiver Vermittlungsfähigkeit zwecks dortigem Leistungsbezug während der hier fraglichen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 3.3.3 hiervor) waren dem Beschwerdeführer von Anbeginn weg und damit auch im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde bekannt. Ihm musste damit bereits vor der Beschwerdeerhebung bewusst sein, dass er mit seiner Argumenta- tion hinsichtlich der Weiterbildung und der angeblich dadurch bewirkten Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin und nun dem Gericht treuwidrig eine falsche Sachverhaltsdarstellung abgegeben hat. Ein sol- ches Verhalten stellt eine mutwillige Prozessführung dar und dem Be- schwerdeführer steht die im Sozialversicherungsprozess der Arbeitslosen- versicherung den in guten Treuen handelnden Versicherten grundsätzlich zustehende Rechtswohltat der Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht zu, weshalb dem Beschwerdeführer – in Abweichung von der Kostenlosigkeit des Verfahrens – die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, aufzuerlegen sind. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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- 16 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.