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200 2025 225

Bern VerwG · 2025-08-25 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 7. März 2025

Sachverhalt

A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist in einem Pensum von 20 % beim Verein "C.________" angestellt und da- durch bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versi- chert (Akten der AXA [act. II] A4). Gemäss Unfallmeldung vom 3. April 2024 (act. II A4) erlitt sie am 8. (richtig: 9. [vgl. act. II A3]) März 2024 im Rahmen einer Akupunkturbehandlung auf ... einen Pneumothorax, welcher einen notfallmässigen chirurgischen Eingriff nach sich zog. Die AXA betei- ligte sich "ohne jedes Präjudiz" mit Fr. 17'150.-- an den Kosten für die Re- patriierung (act. II A12). Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (act. II A16) ver- neinte sie einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfall- versicherung mit der Begründung, das Ereignis stelle mangels eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall im Rechtssinne dar. Die Versi- cherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhob dagegen Einspra- che (act. II A19, A26), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 7. März 2025 (act. II A44) abwies. B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 3. April 2025 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom

7. März 2025 sei aufzuheben.

2. AXA Versicherungen AG sei zu verurteilen, A.________ die ge- setzlichen Leistungen nach UVG für die Folgen des Ereignisses vom 9. März 2024 auszurichten.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit mit der Anordnung an AXA Ver- sicherungen AG zurückzuweisen, weitere Sachverhaltsabklärun- gen und insbesondere auch ein verwaltungsexternes medizini- sches Gutachten unter Einbezug der notwendigen medizinischen Fachrichtungen einzuholen und über die Leistungspflicht nach UVG zu entscheiden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2025 225

- 3 -

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2025 (act. II A44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereig- nis vom 9. März 2024 (act. II A4).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

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- 4 -

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenen- falls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 150 V 229 E. 3 S. 230). 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich all- täglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; 134 V 72 E. 4.1 S. 76; 118 V 283 E. 2a S. 284). Dies gilt auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt (BGE 118 V 283 E. 2b S. 284). Die Ungewöhnlichkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber (RKUV 1999 U 333 S. 195, U 246/96 E. 4a). Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Ausserge- wöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38; 118 V 283 E. 2b S. 284). Die Vor- nahme des medizinischen Eingriffs muss unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zu-

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- 5 - dem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Ver- wechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schä- digungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vor- liegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haf- tung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige straf- rechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38 f.; 118 V 283 E. 2b S. 284; Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2, zur Publikation bestimmt). 2.4 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwal- tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien auch unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin am 9. März 2024 auf ... einer Akupunkturbehandlung unterzog und die Akupunkteurin dabei

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- 6 - mit einer Akupunkturnadel die Lunge perforierte, was einen Pneumothorax links zur Folge hatte (act. II A44/4 Ziff. 2.3.3; Beschwerde S. 4 Rz. 1). Um- stritten ist, ob dieses Ereignis einen Unfall gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) darstellt, und dabei insbesondere, ob das Merkmal des unge- wöhnlichen äusseren Faktors erfüllt ist. 3.2 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich das Folgende: 3.2.1 Im Verlaufsbericht ("Progress notes") des D.________ vom 14. März 2024 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] M4) wurde ein "Left side Pneumothorax post Chest Tube Thoracostomy day-4" (ICD-10: J93) diagnostiziert. Des Weiteren geht aus dem Bericht hervor, dass am 10. März 2024 eine Thoraxdrainage angelegt worden ist. 3.2.2 Im Bericht der E.________ AG über das medizinische Ab- klärungsgespräch vom 14. März 2024 (act. IIA M2) wurde betreffend Ana- mnese festgehalten, die Patientin habe am 10. März 2024 nach Massage und Akupunktur im Brustbereich über Thoraxschmerzen links und Unwohl- sein geklagt. Sie sei ins Spital gebracht worden, wo ein Pneumothorax links festgestellt worden sei. Es sei eine Thoraxdrainage links angelegt worden. Die Patientin habe noch angegeben, sie habe schon während der Aku- punktur husten müssen, was jedoch nicht im Bericht aus ... stehe. 3.2.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 29. April 2024 (act. IIA M6) aus, sie bestätige, dass der in ... entstandene Pneumothorax links vom März 2024 iatrogen und somit unfallbedingt aufgrund einer Lungenperforation durch Akupunktur sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Vorerkrankungen, die einen Spontan- pneumothorax begünstigten. Ebenfalls passe ihre Geschichte zum unfall- bedingten Pneumothorax mit Symptombeginn akut während der Akupunk- turbehandlung mit sehr langen Nadeln im Bereich der betroffenen Lunge. 3.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines ausser- gewöhnlichen äusseren Faktors unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) im Wesentlichen mit der Begründung, den zur Verfügung stehenden Unterlagen hätten sich keine Hinweise entnehmen lassen, die aufzeigen könnten, die Akupunkturmassnahme sei ganz erheb- lich vom medizinisch Üblichen abgewichen. So habe auch die Anfrage bei

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- 7 - der behandelnden Therapeutin in ... keine Hinweise auf eine fehlerhafte Behandlung ergeben, sodass davon ausgegangen werden müsse, die Be- handlung vom 9. März 2024 sei lege artis erfolgt und es seien keine Be- handlungsfehler zu erkennen. Damit sei das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt. Auch wenn das Risiko, bei einer Akupunktur Opfer eines Be- handlungsfehlers zu werden, relativ gering sei, könne daraus nichts abge- leitet werden, da rechtsprechungsgemäss nicht jeder Behandlungsfehler einen Unfall im Rechtssinne darstelle. Die Therapeutin sei nicht in grober Weise nicht sachgerecht vorgegangen (act. II A44/4 Ziff. 2.3.3). 3.4 Die Parteien gehen einig darin, dass das Risiko, anlässlich einer Akupunkturbehandlung einen Pneumothorax zu erleiden, äusserst gering ist (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.1; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.3; vgl. auch die im Einspracheverfahren von der Beschwerdeführerin eingereichte Stel- lungnahme des G.________ Fachverbands Schweiz vom 5. August 2024 [act. IIA M7], wonach es sich dabei um eine sehr seltene Komplikation mit gesamtschweizerisch einem bis drei Fällen pro Jahr handle). Uneinigkeit besteht hingegen darin, ob der Akupunkteurin eine grobe Ungeschicklich- keit vorzuwerfen ist, womit das Erfordernis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf die (rudimentäre) medizinische Aktenlage lässt sich diese Fra- ge, weder verneinen – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat – noch bejahen. Insbesondere ist das Argument, auch die Anfrage bei der behan- delnden Therapeutin in ... habe keine Hinweise auf eine fehlerhafte Be- handlung ergeben, in diesem Zusammenhang unbehilflich, hat diese doch auf die zweifache Kontaktaufnahme sowohl durch die Beschwerdegegnerin (act. II A31) als auch durch die Beschwerdeführerin (act. II A41) – soweit ersichtlich (vgl. auch act. II A42) – nicht reagiert und sich somit nicht zum Ablauf der Akupunkturbehandlung geäussert. Daraus den Schluss zu zie- hen, die Behandlung sei lege artis erfolgt, geht nicht an. In der Beschwer- deantwort relativierte die Beschwerdegegnerin diese Argumentation denn auch mit dem Hinweis, dass es sich als unmöglich erweise, den genauen Ablauf der Behandlung nachträglich zuverlässig zu eruieren (Beschwerde- antwort S. 2 Ziff. 2.4).

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- 8 - 3.5 Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin beizupflichten, dass nicht zu erwarten ist, von der Akupunkteurin Informationen bezüglich der fehlge- schlagenen Behandlung erhältlich zu machen (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.4). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) jegliche fach- medizinischen Abklärungen unterlassen hat. Die in der Beschwerdeantwort vorgetragene Argumentation, die hier in Frage stehende Verletzung könnte theoretisch auch durch eine sorgfältig, vorsichtig und lege artis durchge- führte Behandlung ausgelöst werden, sodass allein das Auftreten der Schädigung eine grobe Ungeschicklichkeit nicht zu begründen vermöge, stellt eine Feststellung aus medizinischer Optik dar, für welche in den Akten keinerlei Grundlage besteht. 3.6 Nicht abgestellt werden kann in diesem Zusammenhang im Übri- gen auf den Bericht der Hausärztin Dr. med. F.________ vom 29. April 2024 (act. IIA M6). Soweit sie das Vorliegen eines Unfalles damit begrün- det, die Akupunkteurin habe "sehr lange Nadeln" benutzt, bleibt unklar, auf welche Informationen sie sich dabei stützt. Die Benutzung falscher oder zu langer Nadeln könnte allenfalls eine grobe und ausserordentliche Ver- wechslung und Ungeschicklichkeit darstellen (vgl. E. 2.3 hiervor). Aufgrund der Aktenlage lässt sich jedoch die Verwendung ungeeigneter Nadeln nicht belegen, weswegen die Schlussfolgerung der Hausärztin nicht zu überzeu- gen vermag. 3.7 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, ein "accident médi- cal" sei bereits deshalb zu verneinen, weil es sich bei der Akupunktur um eine grundsätzlich risiko- und nebenwirkungsarme Therapieform handle, mithin die von die Rechtsprechung geforderten grossen Risiken nicht be- jaht werde könnten (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.3), überzeugt nicht. Die grossen Risiken beziehen sich bei richtiger Lesart der wiedergegebenen Rechtsprechung (E. 2.3 hiervor) nicht auf die Therapieform im Grundsatz, also die Akupunktur, sondern auf die Art und Weise, wie im konkreten Fall die Nadelung im Lungenbereich vorgenommen wurde. In diesem Sinne bejahte das Bundesgericht im Urteil 8C_526/2007 vom 29. April 2008 (publ. in SVR 2008 UV Nr. 22 S. 82) den ungewöhnlichen äusseren Faktor bei einer Verletzung des Nervus medianus im Rahmen einer Blutentnahme in

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- 9 - der Ellenbeuge, einem an sich alltäglichen medizinischen Eingriff, bei dem

– laut dem vom Unfallversicherer veranlassten neurologischen Gutachten – nicht mit bleibenden Schädigungen gerechnet werden muss. Die grossen Risiken entstanden dort nicht durch die Blutentnahme an sich, sondern durch die grobe und aussergewöhnliche Ungeschicklichkeit der Praxisgehil- fin (a.a.O. E. 4.2). Im hier zu beurteilenden Fall fehlt indes eine ärztliche Stellungnahme zu den entscheidwesentlichen Fragen. Die Beschwerdegegnerin wird die bislang unterlassenen Abklärungen vor- zunehmen haben und bei einem Mediziner mit dem Fähigkeitsausweis "Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie - TCM" ein Gutachten einzuho- len haben. Der Gutachter wird sich anhand von Studien und Fachliteratur über die Häufigkeit eines Pneumothorax infolge einer Akupunkturbehand- lung zu äussern haben und darzulegen haben, was bei einer Nadelung über dem Lungenbereich gemäss den Regeln der Kunst bspw. in Bezug auf die Nadellänge, die Tiefe und Richtung der Nadelung und der Nade- lungstechnik zu beachten ist. Schliesslich wird er dazu Stellung zu nehmen haben, ob bei sachgerechtem Vorgehen im Rahmen der Akupunkturbe- handlung zu erwarten ist, dass kein Pneumothorax auftritt und ob im vorlie- gend zu beurteilenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist; dass auf Seiten der Akupunkteurin eine grobe und ausser- ordentliche Ungeschicklichkeit vorlag bzw. sie in grober Weise nicht sach- gerecht vorgegangen ist. Nötigenfalls wird die Beschwerdegegnerin zuvor die medizinische Aktenlage zu ergänzen haben; so fehlen in den Akten bislang u.a. der Bericht über die am 10. März 2024 erfolgte Operation im D.________ sowie die dort angefertigten Röntgenbilder. 3.8 Nach dem hiervor Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2025 (act. II A44) ist daher in Gutheissung der offensichtlich begründeten Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.

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- 10 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die nicht zu beanstandende Kos- tennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Juli 2025 auf Fr. 2'401.75 (Honorar von Fr. 2'205.--, Auslagen von Fr. 16.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 179.95 [8.1 % von Fr. 2'221.80]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 7. März 2025 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge.

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- 11 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'401.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom
  2. März 2025 sei aufzuheben.
  3. AXA Versicherungen AG sei zu verurteilen, A.________ die ge- setzlichen Leistungen nach UVG für die Folgen des Ereignisses vom 9. März 2024 auszurichten.
  4. Eventualiter sei die Angelegenheit mit der Anordnung an AXA Ver- sicherungen AG zurückzuweisen, weitere Sachverhaltsabklärun- gen und insbesondere auch ein verwaltungsexternes medizini- sches Gutachten unter Einbezug der notwendigen medizinischen Fachrichtungen einzuholen und über die Leistungspflicht nach UVG zu entscheiden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2025 225 - 3 - – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2025 (act. II A44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereig- nis vom 9. März 2024 (act. II A4). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2025 225 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenen- falls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 150 V 229 E. 3 S. 230). 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich all- täglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; 134 V 72 E. 4.1 S. 76; 118 V 283 E. 2a S. 284). Dies gilt auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt (BGE 118 V 283 E. 2b S. 284). Die Ungewöhnlichkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber (RKUV 1999 U 333 S. 195, U 246/96 E. 4a). Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Ausserge- wöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38; 118 V 283 E. 2b S. 284). Die Vor- nahme des medizinischen Eingriffs muss unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2025 225 - 5 - dem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Ver- wechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schä- digungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vor- liegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haf- tung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige straf- rechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38 f.; 118 V 283 E. 2b S. 284; Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2, zur Publikation bestimmt). 2.4 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwal- tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3).
  9. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien auch unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin am 9. März 2024 auf ... einer Akupunkturbehandlung unterzog und die Akupunkteurin dabei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2025 225 - 6 - mit einer Akupunkturnadel die Lunge perforierte, was einen Pneumothorax links zur Folge hatte (act. II A44/4 Ziff. 2.3.3; Beschwerde S. 4 Rz. 1). Um- stritten ist, ob dieses Ereignis einen Unfall gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) darstellt, und dabei insbesondere, ob das Merkmal des unge- wöhnlichen äusseren Faktors erfüllt ist. 3.2 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich das Folgende: 3.2.1 Im Verlaufsbericht ("Progress notes") des D.________ vom 14. März 2024 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] M4) wurde ein "Left side Pneumothorax post Chest Tube Thoracostomy day-4" (ICD-10: J93) diagnostiziert. Des Weiteren geht aus dem Bericht hervor, dass am 10. März 2024 eine Thoraxdrainage angelegt worden ist. 3.2.2 Im Bericht der E.________ AG über das medizinische Ab- klärungsgespräch vom 14. März 2024 (act. IIA M2) wurde betreffend Ana- mnese festgehalten, die Patientin habe am 10. März 2024 nach Massage und Akupunktur im Brustbereich über Thoraxschmerzen links und Unwohl- sein geklagt. Sie sei ins Spital gebracht worden, wo ein Pneumothorax links festgestellt worden sei. Es sei eine Thoraxdrainage links angelegt worden. Die Patientin habe noch angegeben, sie habe schon während der Aku- punktur husten müssen, was jedoch nicht im Bericht aus ... stehe. 3.2.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 29. April 2024 (act. IIA M6) aus, sie bestätige, dass der in ... entstandene Pneumothorax links vom März 2024 iatrogen und somit unfallbedingt aufgrund einer Lungenperforation durch Akupunktur sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Vorerkrankungen, die einen Spontan- pneumothorax begünstigten. Ebenfalls passe ihre Geschichte zum unfall- bedingten Pneumothorax mit Symptombeginn akut während der Akupunk- turbehandlung mit sehr langen Nadeln im Bereich der betroffenen Lunge. 3.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines ausser- gewöhnlichen äusseren Faktors unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) im Wesentlichen mit der Begründung, den zur Verfügung stehenden Unterlagen hätten sich keine Hinweise entnehmen lassen, die aufzeigen könnten, die Akupunkturmassnahme sei ganz erheb- lich vom medizinisch Üblichen abgewichen. So habe auch die Anfrage bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2025 225 - 7 - der behandelnden Therapeutin in ... keine Hinweise auf eine fehlerhafte Behandlung ergeben, sodass davon ausgegangen werden müsse, die Be- handlung vom 9. März 2024 sei lege artis erfolgt und es seien keine Be- handlungsfehler zu erkennen. Damit sei das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt. Auch wenn das Risiko, bei einer Akupunktur Opfer eines Be- handlungsfehlers zu werden, relativ gering sei, könne daraus nichts abge- leitet werden, da rechtsprechungsgemäss nicht jeder Behandlungsfehler einen Unfall im Rechtssinne darstelle. Die Therapeutin sei nicht in grober Weise nicht sachgerecht vorgegangen (act. II A44/4 Ziff. 2.3.3). 3.4 Die Parteien gehen einig darin, dass das Risiko, anlässlich einer Akupunkturbehandlung einen Pneumothorax zu erleiden, äusserst gering ist (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.1; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.3; vgl. auch die im Einspracheverfahren von der Beschwerdeführerin eingereichte Stel- lungnahme des G.________ Fachverbands Schweiz vom 5. August 2024 [act. IIA M7], wonach es sich dabei um eine sehr seltene Komplikation mit gesamtschweizerisch einem bis drei Fällen pro Jahr handle). Uneinigkeit besteht hingegen darin, ob der Akupunkteurin eine grobe Ungeschicklich- keit vorzuwerfen ist, womit das Erfordernis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf die (rudimentäre) medizinische Aktenlage lässt sich diese Fra- ge, weder verneinen – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat – noch bejahen. Insbesondere ist das Argument, auch die Anfrage bei der behan- delnden Therapeutin in ... habe keine Hinweise auf eine fehlerhafte Be- handlung ergeben, in diesem Zusammenhang unbehilflich, hat diese doch auf die zweifache Kontaktaufnahme sowohl durch die Beschwerdegegnerin (act. II A31) als auch durch die Beschwerdeführerin (act. II A41) – soweit ersichtlich (vgl. auch act. II A42) – nicht reagiert und sich somit nicht zum Ablauf der Akupunkturbehandlung geäussert. Daraus den Schluss zu zie- hen, die Behandlung sei lege artis erfolgt, geht nicht an. In der Beschwer- deantwort relativierte die Beschwerdegegnerin diese Argumentation denn auch mit dem Hinweis, dass es sich als unmöglich erweise, den genauen Ablauf der Behandlung nachträglich zuverlässig zu eruieren (Beschwerde- antwort S. 2 Ziff. 2.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2025 225 - 8 - 3.5 Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin beizupflichten, dass nicht zu erwarten ist, von der Akupunkteurin Informationen bezüglich der fehlge- schlagenen Behandlung erhältlich zu machen (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.4). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) jegliche fach- medizinischen Abklärungen unterlassen hat. Die in der Beschwerdeantwort vorgetragene Argumentation, die hier in Frage stehende Verletzung könnte theoretisch auch durch eine sorgfältig, vorsichtig und lege artis durchge- führte Behandlung ausgelöst werden, sodass allein das Auftreten der Schädigung eine grobe Ungeschicklichkeit nicht zu begründen vermöge, stellt eine Feststellung aus medizinischer Optik dar, für welche in den Akten keinerlei Grundlage besteht. 3.6 Nicht abgestellt werden kann in diesem Zusammenhang im Übri- gen auf den Bericht der Hausärztin Dr. med. F.________ vom 29. April 2024 (act. IIA M6). Soweit sie das Vorliegen eines Unfalles damit begrün- det, die Akupunkteurin habe "sehr lange Nadeln" benutzt, bleibt unklar, auf welche Informationen sie sich dabei stützt. Die Benutzung falscher oder zu langer Nadeln könnte allenfalls eine grobe und ausserordentliche Ver- wechslung und Ungeschicklichkeit darstellen (vgl. E. 2.3 hiervor). Aufgrund der Aktenlage lässt sich jedoch die Verwendung ungeeigneter Nadeln nicht belegen, weswegen die Schlussfolgerung der Hausärztin nicht zu überzeu- gen vermag. 3.7 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, ein "accident médi- cal" sei bereits deshalb zu verneinen, weil es sich bei der Akupunktur um eine grundsätzlich risiko- und nebenwirkungsarme Therapieform handle, mithin die von die Rechtsprechung geforderten grossen Risiken nicht be- jaht werde könnten (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.3), überzeugt nicht. Die grossen Risiken beziehen sich bei richtiger Lesart der wiedergegebenen Rechtsprechung (E. 2.3 hiervor) nicht auf die Therapieform im Grundsatz, also die Akupunktur, sondern auf die Art und Weise, wie im konkreten Fall die Nadelung im Lungenbereich vorgenommen wurde. In diesem Sinne bejahte das Bundesgericht im Urteil 8C_526/2007 vom 29. April 2008 (publ. in SVR 2008 UV Nr. 22 S. 82) den ungewöhnlichen äusseren Faktor bei einer Verletzung des Nervus medianus im Rahmen einer Blutentnahme in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2025 225 - 9 - der Ellenbeuge, einem an sich alltäglichen medizinischen Eingriff, bei dem – laut dem vom Unfallversicherer veranlassten neurologischen Gutachten – nicht mit bleibenden Schädigungen gerechnet werden muss. Die grossen Risiken entstanden dort nicht durch die Blutentnahme an sich, sondern durch die grobe und aussergewöhnliche Ungeschicklichkeit der Praxisgehil- fin (a.a.O. E. 4.2). Im hier zu beurteilenden Fall fehlt indes eine ärztliche Stellungnahme zu den entscheidwesentlichen Fragen. Die Beschwerdegegnerin wird die bislang unterlassenen Abklärungen vor- zunehmen haben und bei einem Mediziner mit dem Fähigkeitsausweis "Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie - TCM" ein Gutachten einzuho- len haben. Der Gutachter wird sich anhand von Studien und Fachliteratur über die Häufigkeit eines Pneumothorax infolge einer Akupunkturbehand- lung zu äussern haben und darzulegen haben, was bei einer Nadelung über dem Lungenbereich gemäss den Regeln der Kunst bspw. in Bezug auf die Nadellänge, die Tiefe und Richtung der Nadelung und der Nade- lungstechnik zu beachten ist. Schliesslich wird er dazu Stellung zu nehmen haben, ob bei sachgerechtem Vorgehen im Rahmen der Akupunkturbe- handlung zu erwarten ist, dass kein Pneumothorax auftritt und ob im vorlie- gend zu beurteilenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist; dass auf Seiten der Akupunkteurin eine grobe und ausser- ordentliche Ungeschicklichkeit vorlag bzw. sie in grober Weise nicht sach- gerecht vorgegangen ist. Nötigenfalls wird die Beschwerdegegnerin zuvor die medizinische Aktenlage zu ergänzen haben; so fehlen in den Akten bislang u.a. der Bericht über die am 10. März 2024 erfolgte Operation im D.________ sowie die dort angefertigten Röntgenbilder. 3.8 Nach dem hiervor Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2025 (act. II A44) ist daher in Gutheissung der offensichtlich begründeten Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2025 225 - 10 -
  10. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die nicht zu beanstandende Kos- tennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Juli 2025 auf Fr. 2'401.75 (Honorar von Fr. 2'205.--, Auslagen von Fr. 16.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 179.95 [8.1 % von Fr. 2'221.80]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 7. März 2025 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2025 225 - 11 -
  12. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  13. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'401.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UV 200 2025 225 FUE/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. August 2025 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. März 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2025 225

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist in einem Pensum von 20 % beim Verein "C.________" angestellt und da- durch bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versi- chert (Akten der AXA [act. II] A4). Gemäss Unfallmeldung vom 3. April 2024 (act. II A4) erlitt sie am 8. (richtig: 9. [vgl. act. II A3]) März 2024 im Rahmen einer Akupunkturbehandlung auf ... einen Pneumothorax, welcher einen notfallmässigen chirurgischen Eingriff nach sich zog. Die AXA betei- ligte sich "ohne jedes Präjudiz" mit Fr. 17'150.-- an den Kosten für die Re- patriierung (act. II A12). Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (act. II A16) ver- neinte sie einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfall- versicherung mit der Begründung, das Ereignis stelle mangels eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall im Rechtssinne dar. Die Versi- cherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhob dagegen Einspra- che (act. II A19, A26), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 7. März 2025 (act. II A44) abwies. B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 3. April 2025 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom

7. März 2025 sei aufzuheben.

2. AXA Versicherungen AG sei zu verurteilen, A.________ die ge- setzlichen Leistungen nach UVG für die Folgen des Ereignisses vom 9. März 2024 auszurichten.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit mit der Anordnung an AXA Ver- sicherungen AG zurückzuweisen, weitere Sachverhaltsabklärun- gen und insbesondere auch ein verwaltungsexternes medizini- sches Gutachten unter Einbezug der notwendigen medizinischen Fachrichtungen einzuholen und über die Leistungspflicht nach UVG zu entscheiden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2025 225

- 3 -

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2025 (act. II A44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereig- nis vom 9. März 2024 (act. II A4). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

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- 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenen- falls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 150 V 229 E. 3 S. 230). 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich all- täglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; 134 V 72 E. 4.1 S. 76; 118 V 283 E. 2a S. 284). Dies gilt auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt (BGE 118 V 283 E. 2b S. 284). Die Ungewöhnlichkeit ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber (RKUV 1999 U 333 S. 195, U 246/96 E. 4a). Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Ausserge- wöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38; 118 V 283 E. 2b S. 284). Die Vor- nahme des medizinischen Eingriffs muss unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2025 225

- 5 - dem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Ver- wechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schä- digungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vor- liegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haf- tung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige straf- rechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38 f.; 118 V 283 E. 2b S. 284; Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2024 vom 27. November 2024 E. 3.2, zur Publikation bestimmt). 2.4 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwal- tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und insoweit zwischen den Parteien auch unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin am 9. März 2024 auf ... einer Akupunkturbehandlung unterzog und die Akupunkteurin dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, UV 200 2025 225

- 6 - mit einer Akupunkturnadel die Lunge perforierte, was einen Pneumothorax links zur Folge hatte (act. II A44/4 Ziff. 2.3.3; Beschwerde S. 4 Rz. 1). Um- stritten ist, ob dieses Ereignis einen Unfall gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) darstellt, und dabei insbesondere, ob das Merkmal des unge- wöhnlichen äusseren Faktors erfüllt ist. 3.2 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich das Folgende: 3.2.1 Im Verlaufsbericht ("Progress notes") des D.________ vom 14. März 2024 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] M4) wurde ein "Left side Pneumothorax post Chest Tube Thoracostomy day-4" (ICD-10: J93) diagnostiziert. Des Weiteren geht aus dem Bericht hervor, dass am 10. März 2024 eine Thoraxdrainage angelegt worden ist. 3.2.2 Im Bericht der E.________ AG über das medizinische Ab- klärungsgespräch vom 14. März 2024 (act. IIA M2) wurde betreffend Ana- mnese festgehalten, die Patientin habe am 10. März 2024 nach Massage und Akupunktur im Brustbereich über Thoraxschmerzen links und Unwohl- sein geklagt. Sie sei ins Spital gebracht worden, wo ein Pneumothorax links festgestellt worden sei. Es sei eine Thoraxdrainage links angelegt worden. Die Patientin habe noch angegeben, sie habe schon während der Aku- punktur husten müssen, was jedoch nicht im Bericht aus ... stehe. 3.2.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 29. April 2024 (act. IIA M6) aus, sie bestätige, dass der in ... entstandene Pneumothorax links vom März 2024 iatrogen und somit unfallbedingt aufgrund einer Lungenperforation durch Akupunktur sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Vorerkrankungen, die einen Spontan- pneumothorax begünstigten. Ebenfalls passe ihre Geschichte zum unfall- bedingten Pneumothorax mit Symptombeginn akut während der Akupunk- turbehandlung mit sehr langen Nadeln im Bereich der betroffenen Lunge. 3.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines ausser- gewöhnlichen äusseren Faktors unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) im Wesentlichen mit der Begründung, den zur Verfügung stehenden Unterlagen hätten sich keine Hinweise entnehmen lassen, die aufzeigen könnten, die Akupunkturmassnahme sei ganz erheb- lich vom medizinisch Üblichen abgewichen. So habe auch die Anfrage bei

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- 7 - der behandelnden Therapeutin in ... keine Hinweise auf eine fehlerhafte Behandlung ergeben, sodass davon ausgegangen werden müsse, die Be- handlung vom 9. März 2024 sei lege artis erfolgt und es seien keine Be- handlungsfehler zu erkennen. Damit sei das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt. Auch wenn das Risiko, bei einer Akupunktur Opfer eines Be- handlungsfehlers zu werden, relativ gering sei, könne daraus nichts abge- leitet werden, da rechtsprechungsgemäss nicht jeder Behandlungsfehler einen Unfall im Rechtssinne darstelle. Die Therapeutin sei nicht in grober Weise nicht sachgerecht vorgegangen (act. II A44/4 Ziff. 2.3.3). 3.4 Die Parteien gehen einig darin, dass das Risiko, anlässlich einer Akupunkturbehandlung einen Pneumothorax zu erleiden, äusserst gering ist (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.1; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.3; vgl. auch die im Einspracheverfahren von der Beschwerdeführerin eingereichte Stel- lungnahme des G.________ Fachverbands Schweiz vom 5. August 2024 [act. IIA M7], wonach es sich dabei um eine sehr seltene Komplikation mit gesamtschweizerisch einem bis drei Fällen pro Jahr handle). Uneinigkeit besteht hingegen darin, ob der Akupunkteurin eine grobe Ungeschicklich- keit vorzuwerfen ist, womit das Erfordernis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf die (rudimentäre) medizinische Aktenlage lässt sich diese Fra- ge, weder verneinen – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat – noch bejahen. Insbesondere ist das Argument, auch die Anfrage bei der behan- delnden Therapeutin in ... habe keine Hinweise auf eine fehlerhafte Be- handlung ergeben, in diesem Zusammenhang unbehilflich, hat diese doch auf die zweifache Kontaktaufnahme sowohl durch die Beschwerdegegnerin (act. II A31) als auch durch die Beschwerdeführerin (act. II A41) – soweit ersichtlich (vgl. auch act. II A42) – nicht reagiert und sich somit nicht zum Ablauf der Akupunkturbehandlung geäussert. Daraus den Schluss zu zie- hen, die Behandlung sei lege artis erfolgt, geht nicht an. In der Beschwer- deantwort relativierte die Beschwerdegegnerin diese Argumentation denn auch mit dem Hinweis, dass es sich als unmöglich erweise, den genauen Ablauf der Behandlung nachträglich zuverlässig zu eruieren (Beschwerde- antwort S. 2 Ziff. 2.4).

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- 8 - 3.5 Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin beizupflichten, dass nicht zu erwarten ist, von der Akupunkteurin Informationen bezüglich der fehlge- schlagenen Behandlung erhältlich zu machen (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.4). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) jegliche fach- medizinischen Abklärungen unterlassen hat. Die in der Beschwerdeantwort vorgetragene Argumentation, die hier in Frage stehende Verletzung könnte theoretisch auch durch eine sorgfältig, vorsichtig und lege artis durchge- führte Behandlung ausgelöst werden, sodass allein das Auftreten der Schädigung eine grobe Ungeschicklichkeit nicht zu begründen vermöge, stellt eine Feststellung aus medizinischer Optik dar, für welche in den Akten keinerlei Grundlage besteht. 3.6 Nicht abgestellt werden kann in diesem Zusammenhang im Übri- gen auf den Bericht der Hausärztin Dr. med. F.________ vom 29. April 2024 (act. IIA M6). Soweit sie das Vorliegen eines Unfalles damit begrün- det, die Akupunkteurin habe "sehr lange Nadeln" benutzt, bleibt unklar, auf welche Informationen sie sich dabei stützt. Die Benutzung falscher oder zu langer Nadeln könnte allenfalls eine grobe und ausserordentliche Ver- wechslung und Ungeschicklichkeit darstellen (vgl. E. 2.3 hiervor). Aufgrund der Aktenlage lässt sich jedoch die Verwendung ungeeigneter Nadeln nicht belegen, weswegen die Schlussfolgerung der Hausärztin nicht zu überzeu- gen vermag. 3.7 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, ein "accident médi- cal" sei bereits deshalb zu verneinen, weil es sich bei der Akupunktur um eine grundsätzlich risiko- und nebenwirkungsarme Therapieform handle, mithin die von die Rechtsprechung geforderten grossen Risiken nicht be- jaht werde könnten (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.3), überzeugt nicht. Die grossen Risiken beziehen sich bei richtiger Lesart der wiedergegebenen Rechtsprechung (E. 2.3 hiervor) nicht auf die Therapieform im Grundsatz, also die Akupunktur, sondern auf die Art und Weise, wie im konkreten Fall die Nadelung im Lungenbereich vorgenommen wurde. In diesem Sinne bejahte das Bundesgericht im Urteil 8C_526/2007 vom 29. April 2008 (publ. in SVR 2008 UV Nr. 22 S. 82) den ungewöhnlichen äusseren Faktor bei einer Verletzung des Nervus medianus im Rahmen einer Blutentnahme in

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- 9 - der Ellenbeuge, einem an sich alltäglichen medizinischen Eingriff, bei dem

– laut dem vom Unfallversicherer veranlassten neurologischen Gutachten – nicht mit bleibenden Schädigungen gerechnet werden muss. Die grossen Risiken entstanden dort nicht durch die Blutentnahme an sich, sondern durch die grobe und aussergewöhnliche Ungeschicklichkeit der Praxisgehil- fin (a.a.O. E. 4.2). Im hier zu beurteilenden Fall fehlt indes eine ärztliche Stellungnahme zu den entscheidwesentlichen Fragen. Die Beschwerdegegnerin wird die bislang unterlassenen Abklärungen vor- zunehmen haben und bei einem Mediziner mit dem Fähigkeitsausweis "Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie - TCM" ein Gutachten einzuho- len haben. Der Gutachter wird sich anhand von Studien und Fachliteratur über die Häufigkeit eines Pneumothorax infolge einer Akupunkturbehand- lung zu äussern haben und darzulegen haben, was bei einer Nadelung über dem Lungenbereich gemäss den Regeln der Kunst bspw. in Bezug auf die Nadellänge, die Tiefe und Richtung der Nadelung und der Nade- lungstechnik zu beachten ist. Schliesslich wird er dazu Stellung zu nehmen haben, ob bei sachgerechtem Vorgehen im Rahmen der Akupunkturbe- handlung zu erwarten ist, dass kein Pneumothorax auftritt und ob im vorlie- gend zu beurteilenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist; dass auf Seiten der Akupunkteurin eine grobe und ausser- ordentliche Ungeschicklichkeit vorlag bzw. sie in grober Weise nicht sach- gerecht vorgegangen ist. Nötigenfalls wird die Beschwerdegegnerin zuvor die medizinische Aktenlage zu ergänzen haben; so fehlen in den Akten bislang u.a. der Bericht über die am 10. März 2024 erfolgte Operation im D.________ sowie die dort angefertigten Röntgenbilder. 3.8 Nach dem hiervor Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2025 (act. II A44) ist daher in Gutheissung der offensichtlich begründeten Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.

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- 10 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die nicht zu beanstandende Kos- tennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Juli 2025 auf Fr. 2'401.75 (Honorar von Fr. 2'205.--, Auslagen von Fr. 16.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 179.95 [8.1 % von Fr. 2'221.80]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 7. März 2025 aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – neu verfüge.

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- 11 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'401.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.