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200 2025 213

Bern VerwG · 2025-09-17 · Deutsch BE

Verfügung vom 25. Februar 2025

Sachverhalt

A. Der 1992 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (abgebrochene Lehre zum ... EFZ) und zuletzt von 6. Februar bis 31. März 2023 als ... im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms der Sozialhilfe beschäftigt war, meldete sich im November 2023 unter Hinweis auf wieder- kehrende depressive Phasen, eine soziale Phobie, eine Tendenz zur Isola- tion und zum Rückzug bei der IV-Stelle Bern (nachfolgende IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1, 16 S. 4). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärun- gen. Am 14. Dezember 2023 (act. II 14) teilte sie dem Versicherten mit, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich, stellte jedoch die Prüfung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Aktennotiz vom 28. März 2024 [act. II 23]) veranlasste die IVB bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung (act. II 49). Gestützt auf dessen Gutachten vom 19. Dezember 2024 (act. II 51.1-51.4) verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 54) mit Verfü- gung vom 25. Februar 2025 (act. II 55) bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren: 1. Die Verfügung vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben und der Invali- ditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40 % festzuset- zen. 2. Eventualiter seien die Akten zur weiteren Abklärung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen und es seien erneute Eingliederungsmass- nahmen für den Beschwerdeführer zu prüfen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

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- 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich nachfolgender E. 1.2 – auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. II 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Nicht verfügt hat die Beschwerdegegnerin über andere Leistungen der In- validenversicherung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 23) geht aus der angefochtenen Verfügung un- missverständlich hervor, dass einzig über einen Rentenanspruch und nicht

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- 4 - auch über andere Leistungen der Invalidenversicherung befunden wurde. Soweit er darüber hinaus die Prüfung eines Anspruchs auf Eingliederungs- massnahmen beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 sowie S. 6 f. Ziff. 21 ff.), bilden solche nicht Teil des Anfechtungsobjekts. Folglich kann auf die Beschwerde, soweit berufliche Massnahmen beantragt werden, nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen den formlosen Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 14. Dezember 2023 (act. II 14), wonach zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, innerhalb eines Jahres hätte intervenieren müssen (vgl. BGE 134 V 145), was unbestrittenermas- sen unterblieben ist. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen, sobald er sich dazu bereit fühlt, ein Gesuch für berufliche Massnahmen einzurei- chen, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht verweist (vgl. Beschwer- deantwort S. 3 Ziff. 12).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise

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- 5 - Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).

E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

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- 6 - sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2024 (act. II 51.1-51.4). Darin diagnostizierte dieser eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) mit dissozialen, paranoiden, narzisstischen, phobischen (ängstlich-vermeidend) und depressiven Antei- len sowie mit zeitweise vermehrtem Konsum von Alkohol und Cannabino- iden (S. 23 Ziff. 6.3). Anlässlich der gutachterlichen psychiatrischen Explo- ration habe der Beschwerdeführer ein phobisches Syndrom (Angst vor Menschen, Menschenscheu, Angst im zwischenmenschlichen Kontakt von ihnen beurteilt zu werden) mit einer niedergeschlagenen Verstimmung (An- triebsminderung, Energielosigkeit) bei einer misstrauischen Grundhaltung geschildert. Er habe zudem diffuse kognitive Schwierigkeiten und Denkstörungen, eine Vorgeschichte antisozialen Verhaltens sowie den zeitweisen Konsum nicht ärztlich verschriebener psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabinoide) genannt. Objektive psychopathologische Befunde seien hingegen im Querschnitt der aktuellen gutachterlichen Untersuchung gar nicht bis spärlich ausgeprägt gewesen. Ein depressives Syndrom habe nicht objektiviert werden können. Im Fall des Beschwerdeführers sei eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) festzustellen, die mit Schulab- schluss im Jahr 2008 dekompensiert sei und die berufliche Leistungsfähig- keit einschränke. Es komme dabei zu depressiven Syndromen, Vermei- dungsverhalten sowie zeitweise vermehrtem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden. In den Akten werde diese Diagnose weder vorgeschlagen noch erörtert, was bei einer regelmässigen fachärztlichen psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung seit August 2023 nicht nachvollziehbar sei (S. 18 f. Ziff. 6.1). Aufgrund der gutachterlichen Exploration, der Akten und der Angaben des Beschwerdeführers sei zurzeit von einer leichten bis mittelschweren Ausprägung der Persönlichkeitsstörung auszugehen, die –

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- 7 - wie bei jeder Pathologie der Persönlichkeit – abhängig sei von den Anfor- derungen durch die Umwelt (S. 23 Ziff. 6.3). Die Symptome des Beschwer- deführers könnten als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung eingeordnet werden. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus ergebe sich für alle ver- gleichbaren Lebensbereiche (Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Akti- vitäten) aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen (vgl. Delinquenz, Vermei- dungsverhalten, ängstlich-depressive Verstimmungen, Stressintoleranz, verminderte Durchhaltefähigkeit, interaktionelle Defizite, unstete berufliche Vorgeschichte). Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zwar zumutbar, aber nur teilweise möglich. Von dieser Einschätzung könne ab Schulabschluss im Jahr 2008 ausgegangen werden. Eine anschliessende Berufsausbildung bzw. nachhaltige berufliche Integration seien deshalb nicht gelungen (S. 27 Ziff. 7.1). Nachdem im Fall des Beschwerdeführers keine bisherige Tätig- keit definiert sei, werde diesbezüglich auf einfache angelernte Hilfstätigkei- ten abgestellt. Solche seien diesem ganztags bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 40 % aufgrund eines vermehrten Betreuungsauf- wands und einer eingeschränkten Belastbarkeit bei Defiziten in den Berei- chen Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und interaktionel- le Kompetenzen zumutbar. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus ergebe sich aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen (hier besonders Vermeidungsverhal- ten, ängstlich-depressive Verstimmungen, Stresstoleranz). Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte die Defizite in den Bereichen Flexibi- lität/Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und interaktionelle Kompe- tenz tolerieren, bestenfalls beispielsweise mit Jobcoaching mildern. Der Beschwerdeführer könne von einem Arbeitsplatz profitieren, bei dem ein verbindlicher, aber beweglicher Rahmen sowie Motivation und Kontrolle in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre geboten würden. Eine solche Tätigkeit wäre ihm ganztags bei einer anhaltenden Leistungsein- schränkung von 25 % aufgrund der dargelegten Einschränkungen zumut- bar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte die Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit sowohl für einfache angelernte Hilfstätigkeiten wie auch für leidensangepasste Tätigkeiten seit 2008 (Abschluss des Schulbesuches mit anschiessend gescheiterter beruflicher und sozialer Integration). Die

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- 8 - hierzu im Widerspruch stehende Annahme einer darüberhinausgehenden, dauerhaften Minderung der Arbeitsfähigkeit werde in den Akten nicht kri- tisch differenziert diskutiert und sei nicht nachvollziehbar. Sie sei als Mei- nung der behandelnden Fachperson zur Kenntnis zu nehmen, die dabei fast vollständig auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abstel- le. Sie könne nicht bestätigt werden (S. 33 ff. Ziff. 8).

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge- gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

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- 9 -

E. 3.3 Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2024 (act. II 51.1-51.4) erfüllt die Voraussetzungen der Recht- sprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2. hiervor). Die Feststellungen des Gut- achters beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden und Einschränkungen getroffen worden. Dr. med. C.________ hat die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen im Rahmen der gut- achterlichen Beurteilung diskutiert und darauf basierend das Leistungsprofil erstellt. Er kam zum nachvollziehbaren und überzeugenden Schluss, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) mit dissozialen, paranoiden, narzisstischen, phobischen (ängstlich- vermeidend) und depressiven Anteilen sowie mit zeitweise vermehrtem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden besteht (act. II 51.1/23 Ziff. 6.3). Aus dieser Diagnose leitete der psychiatrische Gutachter für einfache an- gelernte Hilfstätigkeiten bei einem zumutbaren Vollzeitpensum eine Ar- beitsunfähigkeit von 40 % und für eine leidensangepasste Tätigkeit eine solche von 25 % ab (act. II 51.1/33 ff. Ziff. 8). Die Beurteilungen der medi- zinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich (vgl. aber nachfolgend) voller Beweiswert zu und es ist darauf abzustellen. Insbesondere hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass die zu seiner Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Widerspruch stehende Annahme einer darüberhinausgehenden, dauerhaften Minderung der Arbeitsfähigkeit in den Akten nicht kritisch differenziert diskutiert wird, nicht nachvollziehbar ist und fast vollständig auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abstellt (act. II 51.1/34 Ziff. 8.1). Nicht zu überzeugen vermag indes die vom Gutachter vorgenommene re- trospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Krankheitsverlaufs, wonach die Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) mit Schulabschluss bzw. Eintritt ins Berufsleben im Jahr 2008 dekompensiert und deshalb eine anschliessende Berufsausbildung bzw. nachhaltige berufliche Integration nicht gelungen seien (act. II 51.1/19 Ziff. 6.1, 51.1/23 Ziff. 6.3, 51.1/27 Ziff. 7.1; vgl. diesbezüglich auch Beschwerde S. 4 Ziff. 14). Unterlagen, welche die besagte Dekompensation und damalige störungsbedingte Ein-

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- 10 - schränkungen belegten, fehlen vollständig. Gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers, die zumindest in Bezug auf die Kindheit detailliert wie- dergegeben wurden und glaubhaft erscheinen, so dass darauf abgestellt werden kann, hat er eine Spielgruppe und zwei Jahre den Kindergarten, anschliessend sechs Jahre die Primarschule und alsdann von 2005 bis 2008 die Realschule besucht und auch erfolgreich abgeschlossen, ohne eine Schulklasse zu repetieren oder in einer Klasse mit besonderer Förde- rung unterrichtet worden zu sein. In der Folge hat er eine Vorlehre als ... sowie zwei Praktika absolviert sowie ab August 2011 eine Grundausbildung zum ... EFZ begonnen, welche im Oktober 2012 abgebrochen wurde (vgl. act. II 1/5 Ziff. 5.3, 15/6). Ob der Lehrvertrag vom Lehrbetrieb oder vom Beschwerdeführer aufgelöst wurde und aus welchem Grund (unzureichen- de berufliche Fähigkeiten oder fehlende persönliche Eigenschaften zur Ausbildung, motivationale Gründe, gesundheitliche Gründe), ist nicht ak- tenkundig. In diesem Zusammenhang konstatierte der psychiatrische Ex- perte denn auch, die Angaben zum beruflichen Werdegang blieben lücken- haft (act. II 51.1/18 Ziff. 6.1). Dafür, dass die Auflösung des Lehrvertrags auf gesundheitliche Gründe bzw. eine Dekompensation der Persönlich- keitsstörung zurückzuführen wäre, fehlen jegliche Hinweise und es ist auch nicht ersichtlich, wo solche Informationen (noch) erhältlich gemacht werden könnten. Insbesondere liegen keine echtzeitlichen Arztberichte vor, welche die Zeit vor 2023 und insbesondere nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit 2008 abdecken würden, und der Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, dass solche existierten (vgl. auch act. II 51/18 Ziff. 6.1 und act. II 1/7 Ziff. 6.3, wonach eine psychiatrische Behandlung erst 2023 aufgenommen wurde). Obschon es im Rahmen einer psychiatrischen Exploration Sache der versicherten Person ist, bedeutsame biografische Umstände in der persönlichen Lebensgeschichte offen zu legen (Urteil des BGer 8C_34/2019 vom 8. Mai 2019 E. 4.2), hat der Beschwerdeführer na- mentlich die Fragen zum Krankheitsverlauf bzw. zur Entwicklung der Be- schwerden lediglich «vage, oberflächlich und pauschal» beantwortet (act. II 51.1/11 Ziff. 4.1, /20 Ziff. 6.2), womit auch mit Blick auf die Eigenanamnese keinerlei Hinweise für einen krankheitsbedingten Lehrabbruch bestehen. Der zeitliche Rückbezug der psychischen Dekompensation auf den Schulabschluss im Jahr 2008 stellt unter diesen Umständen – bezeichnen- derweise nannte der Gutachter keinen Grund für seine Annahme – eine

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- 11 - reine Vermutung des Gutachters dar und nicht eine durch Fakten unterleg- te Beurteilung. Die in den Akten liegende, zuhanden des Sozialdienstes verfasste Stellungnahme des (erst) seit dem 7. März 2023 behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. September 2023 (act. II 5/3), wonach eine Lehre «wahrscheinlich nicht aus körperlicher Einschränkung», sondern aus psychiatrischen Grün- den abgebrochen worden sei, bildet denn auch keine genügende Basis für eine retrospektive Beurteilung, da es sich offenkundig um eine reine Mut- massung handelt. Überdies kontrastiert die retrospektive Einschätzung des Gutachters, wonach seit 2008 unverändert bzw. konstant eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (angestammte Tätigkeit) bzw. 25 % (adaptierte Tätigkeit) bestehe (act. II 51.1/34 f. Ziff. 8.1 f.), mit den Angaben in der IV-Anmeldung, wonach die psychischen Probleme «seit vier bis fünf Jahren» bestünden und «seit etwa zwei bis drei Jahren» ein akutes Pro- blem darstellten (act. II 1/6 Ziff. 6.1), bzw. den damit kongruenten Angaben des seit dem 21. August 2023 behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des dipl. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die in den Berichten vom 16. November 2023 (act. II 5/1 Ziff. 2.1) und 16. Januar 2024 (Posteingang IVB; act. II 18/1 und 18/3 Ziff. 2.1) ausführten, der Be- schwerdeführer leide seit vier bis fünf Jahren unter den psychischen Be- schwerden (depressive und Angstsymptomatik). Wenngleich der Be- schwerdeführer gegenüber dem Gutachter berichtete, ihm sei es seit sei- nem frühen Erwachsenenalter «immer wieder psychisch schlecht» gegan- gen, legte er das Auftreten der depressiven Symptomatik wiederum (erst) auf 2019/2020 fest (act. II 51.1/6 Ziff. 3.2). Insgesamt lassen die weitge- hend in sich stimmigen Angaben des Beschwerdeführers den Schluss auf den Eintritt der psychischen Dekompensation bzw. den Beginn der attes- tierten Einschränkungen nicht vor 2018 zu (als der Beschwerdeführer 26 Jahre alt war), was wiederum mit dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) korreliert, in welchem nach 2017 keine längerdauernde Erwerbstätig- keit mehr dokumentiert ist (act. II 11/2). In der Zeit davor, nämlich im Jahr 2016, hat der Beschwerdeführer indes mit einem Einkommen von rund Fr. 52'000.-- den Tatbeweis erbracht, dass er trotz fehlender Berufsausbil- dung auf dem Arbeitsmarkt hinreichend eingegliedert bzw. leistungsfähig war.

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- 12 - Der Beschwerdeführer rügt weder die gutachterliche Diagnosestellung noch die daraus abgeleiteten Einschränkungen oder die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für einfache angelernte Hilfstätigkeiten (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 12 ff.). Soweit er hingegen die Einschätzung des Dr. med. C.________, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun- fähigkeit von 25 %, kritisiert (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 16), dringt er nicht durch. Die vom Gutachter dargelegten unterschiedlichen Beurteilungen betreffend die angestammte Tätigkeit einerseits und eine leidensangepass- te Verweistätigkeit andererseits überzeugen. Dr. med. C.________ legte nachvollziehbar dar, welche (zusätzlichen) Anforderungen an eine leidens- angepasste Tätigkeit im Vergleich zu den bisher ausgeführten Tätigkeiten zu stellen sind und dass unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Defizite eine geringere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert.

E. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer frühestens seit 2018 in Bezug auf eine Vollzeitstelle in den bisher ausge- führten einfachen angelernten Hilfsarbeiten zu 40 % und in leidensange- passten Tätigkeiten zu 25 % eingeschränkt ist. Ob dieser medizinisch- psychiatrischen Folgenabschätzung auch im Lichte einer Indikatorenprü- fung zu folgen wäre, kann mit Blick auf das Ergebnis offengelassen wer- den. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Verwaltung rechtsgenüg- lich abgeklärt. Auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. etwa Beschwer- de S. 5 Ziff. 18) ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Weil nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Berufs- ausbildung abschliessen konnte, verbietet sich die Annahme einer Frühin- validität und ist der Beschwerdeführer bei der Bestimmung des Validenein- kommens (vgl. E. 4.5 hiernach) so zu behandeln wie jede andere Person ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

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- 13 -

E. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinrei- chend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei glei- cher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2).

E. 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statis- tisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die ver- sicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen

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- 14 - Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielba- re Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu er- mitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein- zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs- fähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).

E. 4.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Leistungsanmeldung vom November 2023 (act. II 1) Mai 2024. Zu diesem Zeitpunkt war die Karenzzeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter Berücksichtigung der seit frühestens 2018 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % für ungelernte Hilfsarbeitertätigkeiten erfüllt. Demnach ist auf das Jahr 2024 hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

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- 15 -

E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bestimmt, was nicht zu bean- standen ist. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, To- talwert, Kompetenzniveau 1, verdienten Männer im Jahr 2022 Fr. 5'305.-- pro Monat. Indexiert pro 2024 (gemäss der Tabelle T1.1.20, Nominallohnin- dex, Männer, 2021-2024, lit. B-S Ziff. 05-96, Total, 100.3 [2022], 102.0 [2023]; die Indices des Jahres 2024 lagen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2025 [act. II 55] noch nicht vor) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche») ergibt sich ein massgebli- ches Valideneinkommen von Fr. 67'490.40 (Fr. 5'305.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 100.3 x 102.0).

E. 4.6 Was das Invalideneinkommen betrifft, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum bei einer Leistungseinschränkung um 25 % zumutbar. Bei der Tätigkeit sollten die Defizite in den Bereichen Flexi- bilität/Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und interaktionelle Kompe- tenzen toleriert, bestenfalls beispielsweise mittels eines Jobcoachings ge- mildert werden. Der Beschwerdeführer kann von einem Arbeitsplatz profi- tieren, bei dem ein verbindlicher, aber beweglicher Rahmen sowie Motivati- on und Kontrolle in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre ge- boten werden (act. II 51.1/34 f. Ziff. 8.2). Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, eine solche adaptierte Tätigkeit sei faktisch nur auf dem zweiten Ar- beitsmarkt zu finden, womit er die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Frage stellt (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 17), ist ihm nicht zu folgen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 8), ist es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195) nicht die Angelegenheit von Arztpersonen, sondern des Rechtsanwenders, die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu beantworten. Damit ist die vom behandelnden Hausarzt Dr. med. D.________ (Bericht vom 5. September 2023 [act. II 5/3]) und vom behan- delnden Psychiater Dr. med. E.________ (Bericht vom 16. November 2023 [act. II 5/1]), angenommene Unwahrscheinlichkeit einer Integration des

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- 16 - Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt unbeachtlich. Die von Dr. med. C.________ gutachterlich attestierte hohe Restarbeitsfähigkeit ist auf dem hier massgebenden, hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ver- wertbar, ist die adaptierte Tätigkeit doch nicht derart formuliert, dass ihm derartige Arbeiten in nur so eingeschränkter Form möglich wären, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge- bers möglich wären und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Auch sind ge- wisse Umschreibungen der adaptierten Tätigkeit – wie die Verwendung des Adverbs «bestenfalls» zeigt – nicht als zwingend notwendig anzusehen (Jobcoaching, wohlwollende und familiäre Arbeitsatmosphäre; act. II 51.1/34 Ziff. 8.2), beschrieb Dr. med. C.________ doch lediglich, was sich zusätzlich positiv auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Sodann wirkt sich eine fehlende Ausbildung bei den dem Beschwerdefüh- rer zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus bzw. steht einer solchen nicht entgegen (Urteil des BGer 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.2). Damit bestehen hier auf dem hypothetischen aus- geglichenen Arbeitsmarkt, der überdies auch sogenannte Nischenarbeits- plätze mitumfasst (E. 4.3 hiervor), ausreichende Beschäftigungsmöglichkei- ten. Da der Beschwerdeführer seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, obwohl ihm dies zumutbar wäre, ist auch das Invalideneinkom- men gestützt auf statistische Zahlen zu bestimmen. Dabei ist – wie beim Valideneinkommen – ebenfalls auf den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Da- mit sind sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, sodass sich deren genaue Ermittlung erübrigt und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ent- spricht, unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 75 % und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (weitere Abzüge sind nicht zulässig; vgl. E. 4.3

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- 17 - hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von abgerun- det (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) 33 %.

E. 5 Aufgrund des Dargelegten ist die Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. II 55) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

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- 18 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben und der Invali- ditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40 % festzuset- zen.
  2. Eventualiter seien die Akten zur weiteren Abklärung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen und es seien erneute Eingliederungsmass- nahmen für den Beschwerdeführer zu prüfen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  4. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich nachfolgender E. 1.2 – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. II 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Nicht verfügt hat die Beschwerdegegnerin über andere Leistungen der In- validenversicherung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 23) geht aus der angefochtenen Verfügung un- missverständlich hervor, dass einzig über einen Rentenanspruch und nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 4 - auch über andere Leistungen der Invalidenversicherung befunden wurde. Soweit er darüber hinaus die Prüfung eines Anspruchs auf Eingliederungs- massnahmen beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 sowie S. 6 f. Ziff. 21 ff.), bilden solche nicht Teil des Anfechtungsobjekts. Folglich kann auf die Beschwerde, soweit berufliche Massnahmen beantragt werden, nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen den formlosen Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 14. Dezember 2023 (act. II 14), wonach zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, innerhalb eines Jahres hätte intervenieren müssen (vgl. BGE 134 V 145), was unbestrittenermas- sen unterblieben ist. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen, sobald er sich dazu bereit fühlt, ein Gesuch für berufliche Massnahmen einzurei- chen, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht verweist (vgl. Beschwer- deantwort S. 3 Ziff. 12). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 5 - Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 6 - sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
  6. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2024 (act. II 51.1-51.4). Darin diagnostizierte dieser eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) mit dissozialen, paranoiden, narzisstischen, phobischen (ängstlich-vermeidend) und depressiven Antei- len sowie mit zeitweise vermehrtem Konsum von Alkohol und Cannabino- iden (S. 23 Ziff. 6.3). Anlässlich der gutachterlichen psychiatrischen Explo- ration habe der Beschwerdeführer ein phobisches Syndrom (Angst vor Menschen, Menschenscheu, Angst im zwischenmenschlichen Kontakt von ihnen beurteilt zu werden) mit einer niedergeschlagenen Verstimmung (An- triebsminderung, Energielosigkeit) bei einer misstrauischen Grundhaltung geschildert. Er habe zudem diffuse kognitive Schwierigkeiten und Denkstörungen, eine Vorgeschichte antisozialen Verhaltens sowie den zeitweisen Konsum nicht ärztlich verschriebener psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabinoide) genannt. Objektive psychopathologische Befunde seien hingegen im Querschnitt der aktuellen gutachterlichen Untersuchung gar nicht bis spärlich ausgeprägt gewesen. Ein depressives Syndrom habe nicht objektiviert werden können. Im Fall des Beschwerdeführers sei eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) festzustellen, die mit Schulab- schluss im Jahr 2008 dekompensiert sei und die berufliche Leistungsfähig- keit einschränke. Es komme dabei zu depressiven Syndromen, Vermei- dungsverhalten sowie zeitweise vermehrtem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden. In den Akten werde diese Diagnose weder vorgeschlagen noch erörtert, was bei einer regelmässigen fachärztlichen psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung seit August 2023 nicht nachvollziehbar sei (S. 18 f. Ziff. 6.1). Aufgrund der gutachterlichen Exploration, der Akten und der Angaben des Beschwerdeführers sei zurzeit von einer leichten bis mittelschweren Ausprägung der Persönlichkeitsstörung auszugehen, die – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 7 - wie bei jeder Pathologie der Persönlichkeit – abhängig sei von den Anfor- derungen durch die Umwelt (S. 23 Ziff. 6.3). Die Symptome des Beschwer- deführers könnten als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung eingeordnet werden. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus ergebe sich für alle ver- gleichbaren Lebensbereiche (Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Akti- vitäten) aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen (vgl. Delinquenz, Vermei- dungsverhalten, ängstlich-depressive Verstimmungen, Stressintoleranz, verminderte Durchhaltefähigkeit, interaktionelle Defizite, unstete berufliche Vorgeschichte). Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zwar zumutbar, aber nur teilweise möglich. Von dieser Einschätzung könne ab Schulabschluss im Jahr 2008 ausgegangen werden. Eine anschliessende Berufsausbildung bzw. nachhaltige berufliche Integration seien deshalb nicht gelungen (S. 27 Ziff. 7.1). Nachdem im Fall des Beschwerdeführers keine bisherige Tätig- keit definiert sei, werde diesbezüglich auf einfache angelernte Hilfstätigkei- ten abgestellt. Solche seien diesem ganztags bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 40 % aufgrund eines vermehrten Betreuungsauf- wands und einer eingeschränkten Belastbarkeit bei Defiziten in den Berei- chen Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und interaktionel- le Kompetenzen zumutbar. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus ergebe sich aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen (hier besonders Vermeidungsverhal- ten, ängstlich-depressive Verstimmungen, Stresstoleranz). Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte die Defizite in den Bereichen Flexibi- lität/Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und interaktionelle Kompe- tenz tolerieren, bestenfalls beispielsweise mit Jobcoaching mildern. Der Beschwerdeführer könne von einem Arbeitsplatz profitieren, bei dem ein verbindlicher, aber beweglicher Rahmen sowie Motivation und Kontrolle in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre geboten würden. Eine solche Tätigkeit wäre ihm ganztags bei einer anhaltenden Leistungsein- schränkung von 25 % aufgrund der dargelegten Einschränkungen zumut- bar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte die Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit sowohl für einfache angelernte Hilfstätigkeiten wie auch für leidensangepasste Tätigkeiten seit 2008 (Abschluss des Schulbesuches mit anschiessend gescheiterter beruflicher und sozialer Integration). Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 8 - hierzu im Widerspruch stehende Annahme einer darüberhinausgehenden, dauerhaften Minderung der Arbeitsfähigkeit werde in den Akten nicht kri- tisch differenziert diskutiert und sei nicht nachvollziehbar. Sie sei als Mei- nung der behandelnden Fachperson zur Kenntnis zu nehmen, die dabei fast vollständig auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abstel- le. Sie könne nicht bestätigt werden (S. 33 ff. Ziff. 8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge- gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 9 - 3.3 Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2024 (act. II 51.1-51.4) erfüllt die Voraussetzungen der Recht- sprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2. hiervor). Die Feststellungen des Gut- achters beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden und Einschränkungen getroffen worden. Dr. med. C.________ hat die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen im Rahmen der gut- achterlichen Beurteilung diskutiert und darauf basierend das Leistungsprofil erstellt. Er kam zum nachvollziehbaren und überzeugenden Schluss, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) mit dissozialen, paranoiden, narzisstischen, phobischen (ängstlich- vermeidend) und depressiven Anteilen sowie mit zeitweise vermehrtem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden besteht (act. II 51.1/23 Ziff. 6.3). Aus dieser Diagnose leitete der psychiatrische Gutachter für einfache an- gelernte Hilfstätigkeiten bei einem zumutbaren Vollzeitpensum eine Ar- beitsunfähigkeit von 40 % und für eine leidensangepasste Tätigkeit eine solche von 25 % ab (act. II 51.1/33 ff. Ziff. 8). Die Beurteilungen der medi- zinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich (vgl. aber nachfolgend) voller Beweiswert zu und es ist darauf abzustellen. Insbesondere hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass die zu seiner Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Widerspruch stehende Annahme einer darüberhinausgehenden, dauerhaften Minderung der Arbeitsfähigkeit in den Akten nicht kritisch differenziert diskutiert wird, nicht nachvollziehbar ist und fast vollständig auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abstellt (act. II 51.1/34 Ziff. 8.1). Nicht zu überzeugen vermag indes die vom Gutachter vorgenommene re- trospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Krankheitsverlaufs, wonach die Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) mit Schulabschluss bzw. Eintritt ins Berufsleben im Jahr 2008 dekompensiert und deshalb eine anschliessende Berufsausbildung bzw. nachhaltige berufliche Integration nicht gelungen seien (act. II 51.1/19 Ziff. 6.1, 51.1/23 Ziff. 6.3, 51.1/27 Ziff. 7.1; vgl. diesbezüglich auch Beschwerde S. 4 Ziff. 14). Unterlagen, welche die besagte Dekompensation und damalige störungsbedingte Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 10 - schränkungen belegten, fehlen vollständig. Gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers, die zumindest in Bezug auf die Kindheit detailliert wie- dergegeben wurden und glaubhaft erscheinen, so dass darauf abgestellt werden kann, hat er eine Spielgruppe und zwei Jahre den Kindergarten, anschliessend sechs Jahre die Primarschule und alsdann von 2005 bis 2008 die Realschule besucht und auch erfolgreich abgeschlossen, ohne eine Schulklasse zu repetieren oder in einer Klasse mit besonderer Förde- rung unterrichtet worden zu sein. In der Folge hat er eine Vorlehre als ... sowie zwei Praktika absolviert sowie ab August 2011 eine Grundausbildung zum ... EFZ begonnen, welche im Oktober 2012 abgebrochen wurde (vgl. act. II 1/5 Ziff. 5.3, 15/6). Ob der Lehrvertrag vom Lehrbetrieb oder vom Beschwerdeführer aufgelöst wurde und aus welchem Grund (unzureichen- de berufliche Fähigkeiten oder fehlende persönliche Eigenschaften zur Ausbildung, motivationale Gründe, gesundheitliche Gründe), ist nicht ak- tenkundig. In diesem Zusammenhang konstatierte der psychiatrische Ex- perte denn auch, die Angaben zum beruflichen Werdegang blieben lücken- haft (act. II 51.1/18 Ziff. 6.1). Dafür, dass die Auflösung des Lehrvertrags auf gesundheitliche Gründe bzw. eine Dekompensation der Persönlich- keitsstörung zurückzuführen wäre, fehlen jegliche Hinweise und es ist auch nicht ersichtlich, wo solche Informationen (noch) erhältlich gemacht werden könnten. Insbesondere liegen keine echtzeitlichen Arztberichte vor, welche die Zeit vor 2023 und insbesondere nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit 2008 abdecken würden, und der Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, dass solche existierten (vgl. auch act. II 51/18 Ziff. 6.1 und act. II 1/7 Ziff. 6.3, wonach eine psychiatrische Behandlung erst 2023 aufgenommen wurde). Obschon es im Rahmen einer psychiatrischen Exploration Sache der versicherten Person ist, bedeutsame biografische Umstände in der persönlichen Lebensgeschichte offen zu legen (Urteil des BGer 8C_34/2019 vom 8. Mai 2019 E. 4.2), hat der Beschwerdeführer na- mentlich die Fragen zum Krankheitsverlauf bzw. zur Entwicklung der Be- schwerden lediglich «vage, oberflächlich und pauschal» beantwortet (act. II 51.1/11 Ziff. 4.1, /20 Ziff. 6.2), womit auch mit Blick auf die Eigenanamnese keinerlei Hinweise für einen krankheitsbedingten Lehrabbruch bestehen. Der zeitliche Rückbezug der psychischen Dekompensation auf den Schulabschluss im Jahr 2008 stellt unter diesen Umständen – bezeichnen- derweise nannte der Gutachter keinen Grund für seine Annahme – eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 11 - reine Vermutung des Gutachters dar und nicht eine durch Fakten unterleg- te Beurteilung. Die in den Akten liegende, zuhanden des Sozialdienstes verfasste Stellungnahme des (erst) seit dem 7. März 2023 behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. September 2023 (act. II 5/3), wonach eine Lehre «wahrscheinlich nicht aus körperlicher Einschränkung», sondern aus psychiatrischen Grün- den abgebrochen worden sei, bildet denn auch keine genügende Basis für eine retrospektive Beurteilung, da es sich offenkundig um eine reine Mut- massung handelt. Überdies kontrastiert die retrospektive Einschätzung des Gutachters, wonach seit 2008 unverändert bzw. konstant eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (angestammte Tätigkeit) bzw. 25 % (adaptierte Tätigkeit) bestehe (act. II 51.1/34 f. Ziff. 8.1 f.), mit den Angaben in der IV-Anmeldung, wonach die psychischen Probleme «seit vier bis fünf Jahren» bestünden und «seit etwa zwei bis drei Jahren» ein akutes Pro- blem darstellten (act. II 1/6 Ziff. 6.1), bzw. den damit kongruenten Angaben des seit dem 21. August 2023 behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des dipl. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die in den Berichten vom 16. November 2023 (act. II 5/1 Ziff. 2.1) und 16. Januar 2024 (Posteingang IVB; act. II 18/1 und 18/3 Ziff. 2.1) ausführten, der Be- schwerdeführer leide seit vier bis fünf Jahren unter den psychischen Be- schwerden (depressive und Angstsymptomatik). Wenngleich der Be- schwerdeführer gegenüber dem Gutachter berichtete, ihm sei es seit sei- nem frühen Erwachsenenalter «immer wieder psychisch schlecht» gegan- gen, legte er das Auftreten der depressiven Symptomatik wiederum (erst) auf 2019/2020 fest (act. II 51.1/6 Ziff. 3.2). Insgesamt lassen die weitge- hend in sich stimmigen Angaben des Beschwerdeführers den Schluss auf den Eintritt der psychischen Dekompensation bzw. den Beginn der attes- tierten Einschränkungen nicht vor 2018 zu (als der Beschwerdeführer 26 Jahre alt war), was wiederum mit dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) korreliert, in welchem nach 2017 keine längerdauernde Erwerbstätig- keit mehr dokumentiert ist (act. II 11/2). In der Zeit davor, nämlich im Jahr 2016, hat der Beschwerdeführer indes mit einem Einkommen von rund Fr. 52'000.-- den Tatbeweis erbracht, dass er trotz fehlender Berufsausbil- dung auf dem Arbeitsmarkt hinreichend eingegliedert bzw. leistungsfähig war. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 12 - Der Beschwerdeführer rügt weder die gutachterliche Diagnosestellung noch die daraus abgeleiteten Einschränkungen oder die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für einfache angelernte Hilfstätigkeiten (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 12 ff.). Soweit er hingegen die Einschätzung des Dr. med. C.________, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun- fähigkeit von 25 %, kritisiert (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 16), dringt er nicht durch. Die vom Gutachter dargelegten unterschiedlichen Beurteilungen betreffend die angestammte Tätigkeit einerseits und eine leidensangepass- te Verweistätigkeit andererseits überzeugen. Dr. med. C.________ legte nachvollziehbar dar, welche (zusätzlichen) Anforderungen an eine leidens- angepasste Tätigkeit im Vergleich zu den bisher ausgeführten Tätigkeiten zu stellen sind und dass unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Defizite eine geringere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer frühestens seit 2018 in Bezug auf eine Vollzeitstelle in den bisher ausge- führten einfachen angelernten Hilfsarbeiten zu 40 % und in leidensange- passten Tätigkeiten zu 25 % eingeschränkt ist. Ob dieser medizinisch- psychiatrischen Folgenabschätzung auch im Lichte einer Indikatorenprü- fung zu folgen wäre, kann mit Blick auf das Ergebnis offengelassen wer- den. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Verwaltung rechtsgenüg- lich abgeklärt. Auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. etwa Beschwer- de S. 5 Ziff. 18) ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Weil nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Berufs- ausbildung abschliessen konnte, verbietet sich die Annahme einer Frühin- validität und ist der Beschwerdeführer bei der Bestimmung des Validenein- kommens (vgl. E. 4.5 hiernach) so zu behandeln wie jede andere Person ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 13 -
  7. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinrei- chend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei glei- cher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statis- tisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die ver- sicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 14 - Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielba- re Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu er- mitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein- zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs- fähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 4.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Leistungsanmeldung vom November 2023 (act. II 1) Mai 2024. Zu diesem Zeitpunkt war die Karenzzeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter Berücksichtigung der seit frühestens 2018 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % für ungelernte Hilfsarbeitertätigkeiten erfüllt. Demnach ist auf das Jahr 2024 hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 15 - 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bestimmt, was nicht zu bean- standen ist. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, To- talwert, Kompetenzniveau 1, verdienten Männer im Jahr 2022 Fr. 5'305.-- pro Monat. Indexiert pro 2024 (gemäss der Tabelle T1.1.20, Nominallohnin- dex, Männer, 2021-2024, lit. B-S Ziff. 05-96, Total, 100.3 [2022], 102.0 [2023]; die Indices des Jahres 2024 lagen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2025 [act. II 55] noch nicht vor) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche») ergibt sich ein massgebli- ches Valideneinkommen von Fr. 67'490.40 (Fr. 5'305.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 100.3 x 102.0). 4.6 Was das Invalideneinkommen betrifft, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum bei einer Leistungseinschränkung um 25 % zumutbar. Bei der Tätigkeit sollten die Defizite in den Bereichen Flexi- bilität/Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und interaktionelle Kompe- tenzen toleriert, bestenfalls beispielsweise mittels eines Jobcoachings ge- mildert werden. Der Beschwerdeführer kann von einem Arbeitsplatz profi- tieren, bei dem ein verbindlicher, aber beweglicher Rahmen sowie Motivati- on und Kontrolle in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre ge- boten werden (act. II 51.1/34 f. Ziff. 8.2). Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, eine solche adaptierte Tätigkeit sei faktisch nur auf dem zweiten Ar- beitsmarkt zu finden, womit er die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Frage stellt (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 17), ist ihm nicht zu folgen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 8), ist es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195) nicht die Angelegenheit von Arztpersonen, sondern des Rechtsanwenders, die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu beantworten. Damit ist die vom behandelnden Hausarzt Dr. med. D.________ (Bericht vom 5. September 2023 [act. II 5/3]) und vom behan- delnden Psychiater Dr. med. E.________ (Bericht vom 16. November 2023 [act. II 5/1]), angenommene Unwahrscheinlichkeit einer Integration des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 16 - Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt unbeachtlich. Die von Dr. med. C.________ gutachterlich attestierte hohe Restarbeitsfähigkeit ist auf dem hier massgebenden, hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ver- wertbar, ist die adaptierte Tätigkeit doch nicht derart formuliert, dass ihm derartige Arbeiten in nur so eingeschränkter Form möglich wären, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge- bers möglich wären und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Auch sind ge- wisse Umschreibungen der adaptierten Tätigkeit – wie die Verwendung des Adverbs «bestenfalls» zeigt – nicht als zwingend notwendig anzusehen (Jobcoaching, wohlwollende und familiäre Arbeitsatmosphäre; act. II 51.1/34 Ziff. 8.2), beschrieb Dr. med. C.________ doch lediglich, was sich zusätzlich positiv auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Sodann wirkt sich eine fehlende Ausbildung bei den dem Beschwerdefüh- rer zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus bzw. steht einer solchen nicht entgegen (Urteil des BGer 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.2). Damit bestehen hier auf dem hypothetischen aus- geglichenen Arbeitsmarkt, der überdies auch sogenannte Nischenarbeits- plätze mitumfasst (E. 4.3 hiervor), ausreichende Beschäftigungsmöglichkei- ten. Da der Beschwerdeführer seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, obwohl ihm dies zumutbar wäre, ist auch das Invalideneinkom- men gestützt auf statistische Zahlen zu bestimmen. Dabei ist – wie beim Valideneinkommen – ebenfalls auf den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Da- mit sind sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, sodass sich deren genaue Ermittlung erübrigt und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ent- spricht, unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 75 % und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (weitere Abzüge sind nicht zulässig; vgl. E. 4.3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 17 - hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von abgerun- det (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) 33 %.
  8. Aufgrund des Dargelegten ist die Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. II 55) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  9. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213 - 18 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 213 FUE/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2025 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 213

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1992 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (abgebrochene Lehre zum ... EFZ) und zuletzt von 6. Februar bis 31. März 2023 als ... im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms der Sozialhilfe beschäftigt war, meldete sich im November 2023 unter Hinweis auf wieder- kehrende depressive Phasen, eine soziale Phobie, eine Tendenz zur Isola- tion und zum Rückzug bei der IV-Stelle Bern (nachfolgende IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1, 16 S. 4). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärun- gen. Am 14. Dezember 2023 (act. II 14) teilte sie dem Versicherten mit, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich, stellte jedoch die Prüfung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Aktennotiz vom 28. März 2024 [act. II 23]) veranlasste die IVB bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung (act. II 49). Gestützt auf dessen Gutachten vom 19. Dezember 2024 (act. II 51.1-51.4) verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 54) mit Verfü- gung vom 25. Februar 2025 (act. II 55) bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren: 1. Die Verfügung vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben und der Invali- ditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40 % festzuset- zen. 2. Eventualiter seien die Akten zur weiteren Abklärung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen und es seien erneute Eingliederungsmass- nahmen für den Beschwerdeführer zu prüfen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

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- 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich nachfolgender E. 1.2 – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. II 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Nicht verfügt hat die Beschwerdegegnerin über andere Leistungen der In- validenversicherung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 23) geht aus der angefochtenen Verfügung un- missverständlich hervor, dass einzig über einen Rentenanspruch und nicht

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- 4 - auch über andere Leistungen der Invalidenversicherung befunden wurde. Soweit er darüber hinaus die Prüfung eines Anspruchs auf Eingliederungs- massnahmen beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 sowie S. 6 f. Ziff. 21 ff.), bilden solche nicht Teil des Anfechtungsobjekts. Folglich kann auf die Beschwerde, soweit berufliche Massnahmen beantragt werden, nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen den formlosen Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 14. Dezember 2023 (act. II 14), wonach zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, innerhalb eines Jahres hätte intervenieren müssen (vgl. BGE 134 V 145), was unbestrittenermas- sen unterblieben ist. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen, sobald er sich dazu bereit fühlt, ein Gesuch für berufliche Massnahmen einzurei- chen, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht verweist (vgl. Beschwer- deantwort S. 3 Ziff. 12). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise

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- 5 - Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

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- 6 - sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2024 (act. II 51.1-51.4). Darin diagnostizierte dieser eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) mit dissozialen, paranoiden, narzisstischen, phobischen (ängstlich-vermeidend) und depressiven Antei- len sowie mit zeitweise vermehrtem Konsum von Alkohol und Cannabino- iden (S. 23 Ziff. 6.3). Anlässlich der gutachterlichen psychiatrischen Explo- ration habe der Beschwerdeführer ein phobisches Syndrom (Angst vor Menschen, Menschenscheu, Angst im zwischenmenschlichen Kontakt von ihnen beurteilt zu werden) mit einer niedergeschlagenen Verstimmung (An- triebsminderung, Energielosigkeit) bei einer misstrauischen Grundhaltung geschildert. Er habe zudem diffuse kognitive Schwierigkeiten und Denkstörungen, eine Vorgeschichte antisozialen Verhaltens sowie den zeitweisen Konsum nicht ärztlich verschriebener psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabinoide) genannt. Objektive psychopathologische Befunde seien hingegen im Querschnitt der aktuellen gutachterlichen Untersuchung gar nicht bis spärlich ausgeprägt gewesen. Ein depressives Syndrom habe nicht objektiviert werden können. Im Fall des Beschwerdeführers sei eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) festzustellen, die mit Schulab- schluss im Jahr 2008 dekompensiert sei und die berufliche Leistungsfähig- keit einschränke. Es komme dabei zu depressiven Syndromen, Vermei- dungsverhalten sowie zeitweise vermehrtem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden. In den Akten werde diese Diagnose weder vorgeschlagen noch erörtert, was bei einer regelmässigen fachärztlichen psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung seit August 2023 nicht nachvollziehbar sei (S. 18 f. Ziff. 6.1). Aufgrund der gutachterlichen Exploration, der Akten und der Angaben des Beschwerdeführers sei zurzeit von einer leichten bis mittelschweren Ausprägung der Persönlichkeitsstörung auszugehen, die –

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- 7 - wie bei jeder Pathologie der Persönlichkeit – abhängig sei von den Anfor- derungen durch die Umwelt (S. 23 Ziff. 6.3). Die Symptome des Beschwer- deführers könnten als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung eingeordnet werden. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus ergebe sich für alle ver- gleichbaren Lebensbereiche (Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Akti- vitäten) aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen (vgl. Delinquenz, Vermei- dungsverhalten, ängstlich-depressive Verstimmungen, Stressintoleranz, verminderte Durchhaltefähigkeit, interaktionelle Defizite, unstete berufliche Vorgeschichte). Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zwar zumutbar, aber nur teilweise möglich. Von dieser Einschätzung könne ab Schulabschluss im Jahr 2008 ausgegangen werden. Eine anschliessende Berufsausbildung bzw. nachhaltige berufliche Integration seien deshalb nicht gelungen (S. 27 Ziff. 7.1). Nachdem im Fall des Beschwerdeführers keine bisherige Tätig- keit definiert sei, werde diesbezüglich auf einfache angelernte Hilfstätigkei- ten abgestellt. Solche seien diesem ganztags bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 40 % aufgrund eines vermehrten Betreuungsauf- wands und einer eingeschränkten Belastbarkeit bei Defiziten in den Berei- chen Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und interaktionel- le Kompetenzen zumutbar. Die Limitierung des Aktivitätsniveaus ergebe sich aufgrund deutlicher Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen (hier besonders Vermeidungsverhal- ten, ängstlich-depressive Verstimmungen, Stresstoleranz). Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte die Defizite in den Bereichen Flexibi- lität/Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und interaktionelle Kompe- tenz tolerieren, bestenfalls beispielsweise mit Jobcoaching mildern. Der Beschwerdeführer könne von einem Arbeitsplatz profitieren, bei dem ein verbindlicher, aber beweglicher Rahmen sowie Motivation und Kontrolle in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre geboten würden. Eine solche Tätigkeit wäre ihm ganztags bei einer anhaltenden Leistungsein- schränkung von 25 % aufgrund der dargelegten Einschränkungen zumut- bar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte die Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit sowohl für einfache angelernte Hilfstätigkeiten wie auch für leidensangepasste Tätigkeiten seit 2008 (Abschluss des Schulbesuches mit anschiessend gescheiterter beruflicher und sozialer Integration). Die

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- 8 - hierzu im Widerspruch stehende Annahme einer darüberhinausgehenden, dauerhaften Minderung der Arbeitsfähigkeit werde in den Akten nicht kri- tisch differenziert diskutiert und sei nicht nachvollziehbar. Sie sei als Mei- nung der behandelnden Fachperson zur Kenntnis zu nehmen, die dabei fast vollständig auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abstel- le. Sie könne nicht bestätigt werden (S. 33 ff. Ziff. 8). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge- gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

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- 9 - 3.3 Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 19. Dezember 2024 (act. II 51.1-51.4) erfüllt die Voraussetzungen der Recht- sprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2. hiervor). Die Feststellungen des Gut- achters beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden und Einschränkungen getroffen worden. Dr. med. C.________ hat die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen im Rahmen der gut- achterlichen Beurteilung diskutiert und darauf basierend das Leistungsprofil erstellt. Er kam zum nachvollziehbaren und überzeugenden Schluss, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) mit dissozialen, paranoiden, narzisstischen, phobischen (ängstlich- vermeidend) und depressiven Anteilen sowie mit zeitweise vermehrtem Konsum von Alkohol und Cannabinoiden besteht (act. II 51.1/23 Ziff. 6.3). Aus dieser Diagnose leitete der psychiatrische Gutachter für einfache an- gelernte Hilfstätigkeiten bei einem zumutbaren Vollzeitpensum eine Ar- beitsunfähigkeit von 40 % und für eine leidensangepasste Tätigkeit eine solche von 25 % ab (act. II 51.1/33 ff. Ziff. 8). Die Beurteilungen der medi- zinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich (vgl. aber nachfolgend) voller Beweiswert zu und es ist darauf abzustellen. Insbesondere hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass die zu seiner Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Widerspruch stehende Annahme einer darüberhinausgehenden, dauerhaften Minderung der Arbeitsfähigkeit in den Akten nicht kritisch differenziert diskutiert wird, nicht nachvollziehbar ist und fast vollständig auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abstellt (act. II 51.1/34 Ziff. 8.1). Nicht zu überzeugen vermag indes die vom Gutachter vorgenommene re- trospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Krankheitsverlaufs, wonach die Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.8) mit Schulabschluss bzw. Eintritt ins Berufsleben im Jahr 2008 dekompensiert und deshalb eine anschliessende Berufsausbildung bzw. nachhaltige berufliche Integration nicht gelungen seien (act. II 51.1/19 Ziff. 6.1, 51.1/23 Ziff. 6.3, 51.1/27 Ziff. 7.1; vgl. diesbezüglich auch Beschwerde S. 4 Ziff. 14). Unterlagen, welche die besagte Dekompensation und damalige störungsbedingte Ein-

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- 10 - schränkungen belegten, fehlen vollständig. Gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers, die zumindest in Bezug auf die Kindheit detailliert wie- dergegeben wurden und glaubhaft erscheinen, so dass darauf abgestellt werden kann, hat er eine Spielgruppe und zwei Jahre den Kindergarten, anschliessend sechs Jahre die Primarschule und alsdann von 2005 bis 2008 die Realschule besucht und auch erfolgreich abgeschlossen, ohne eine Schulklasse zu repetieren oder in einer Klasse mit besonderer Förde- rung unterrichtet worden zu sein. In der Folge hat er eine Vorlehre als ... sowie zwei Praktika absolviert sowie ab August 2011 eine Grundausbildung zum ... EFZ begonnen, welche im Oktober 2012 abgebrochen wurde (vgl. act. II 1/5 Ziff. 5.3, 15/6). Ob der Lehrvertrag vom Lehrbetrieb oder vom Beschwerdeführer aufgelöst wurde und aus welchem Grund (unzureichen- de berufliche Fähigkeiten oder fehlende persönliche Eigenschaften zur Ausbildung, motivationale Gründe, gesundheitliche Gründe), ist nicht ak- tenkundig. In diesem Zusammenhang konstatierte der psychiatrische Ex- perte denn auch, die Angaben zum beruflichen Werdegang blieben lücken- haft (act. II 51.1/18 Ziff. 6.1). Dafür, dass die Auflösung des Lehrvertrags auf gesundheitliche Gründe bzw. eine Dekompensation der Persönlich- keitsstörung zurückzuführen wäre, fehlen jegliche Hinweise und es ist auch nicht ersichtlich, wo solche Informationen (noch) erhältlich gemacht werden könnten. Insbesondere liegen keine echtzeitlichen Arztberichte vor, welche die Zeit vor 2023 und insbesondere nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit 2008 abdecken würden, und der Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, dass solche existierten (vgl. auch act. II 51/18 Ziff. 6.1 und act. II 1/7 Ziff. 6.3, wonach eine psychiatrische Behandlung erst 2023 aufgenommen wurde). Obschon es im Rahmen einer psychiatrischen Exploration Sache der versicherten Person ist, bedeutsame biografische Umstände in der persönlichen Lebensgeschichte offen zu legen (Urteil des BGer 8C_34/2019 vom 8. Mai 2019 E. 4.2), hat der Beschwerdeführer na- mentlich die Fragen zum Krankheitsverlauf bzw. zur Entwicklung der Be- schwerden lediglich «vage, oberflächlich und pauschal» beantwortet (act. II 51.1/11 Ziff. 4.1, /20 Ziff. 6.2), womit auch mit Blick auf die Eigenanamnese keinerlei Hinweise für einen krankheitsbedingten Lehrabbruch bestehen. Der zeitliche Rückbezug der psychischen Dekompensation auf den Schulabschluss im Jahr 2008 stellt unter diesen Umständen – bezeichnen- derweise nannte der Gutachter keinen Grund für seine Annahme – eine

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- 11 - reine Vermutung des Gutachters dar und nicht eine durch Fakten unterleg- te Beurteilung. Die in den Akten liegende, zuhanden des Sozialdienstes verfasste Stellungnahme des (erst) seit dem 7. März 2023 behandelnden Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. September 2023 (act. II 5/3), wonach eine Lehre «wahrscheinlich nicht aus körperlicher Einschränkung», sondern aus psychiatrischen Grün- den abgebrochen worden sei, bildet denn auch keine genügende Basis für eine retrospektive Beurteilung, da es sich offenkundig um eine reine Mut- massung handelt. Überdies kontrastiert die retrospektive Einschätzung des Gutachters, wonach seit 2008 unverändert bzw. konstant eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (angestammte Tätigkeit) bzw. 25 % (adaptierte Tätigkeit) bestehe (act. II 51.1/34 f. Ziff. 8.1 f.), mit den Angaben in der IV-Anmeldung, wonach die psychischen Probleme «seit vier bis fünf Jahren» bestünden und «seit etwa zwei bis drei Jahren» ein akutes Pro- blem darstellten (act. II 1/6 Ziff. 6.1), bzw. den damit kongruenten Angaben des seit dem 21. August 2023 behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie des dipl. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die in den Berichten vom 16. November 2023 (act. II 5/1 Ziff. 2.1) und 16. Januar 2024 (Posteingang IVB; act. II 18/1 und 18/3 Ziff. 2.1) ausführten, der Be- schwerdeführer leide seit vier bis fünf Jahren unter den psychischen Be- schwerden (depressive und Angstsymptomatik). Wenngleich der Be- schwerdeführer gegenüber dem Gutachter berichtete, ihm sei es seit sei- nem frühen Erwachsenenalter «immer wieder psychisch schlecht» gegan- gen, legte er das Auftreten der depressiven Symptomatik wiederum (erst) auf 2019/2020 fest (act. II 51.1/6 Ziff. 3.2). Insgesamt lassen die weitge- hend in sich stimmigen Angaben des Beschwerdeführers den Schluss auf den Eintritt der psychischen Dekompensation bzw. den Beginn der attes- tierten Einschränkungen nicht vor 2018 zu (als der Beschwerdeführer 26 Jahre alt war), was wiederum mit dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) korreliert, in welchem nach 2017 keine längerdauernde Erwerbstätig- keit mehr dokumentiert ist (act. II 11/2). In der Zeit davor, nämlich im Jahr 2016, hat der Beschwerdeführer indes mit einem Einkommen von rund Fr. 52'000.-- den Tatbeweis erbracht, dass er trotz fehlender Berufsausbil- dung auf dem Arbeitsmarkt hinreichend eingegliedert bzw. leistungsfähig war.

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- 12 - Der Beschwerdeführer rügt weder die gutachterliche Diagnosestellung noch die daraus abgeleiteten Einschränkungen oder die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für einfache angelernte Hilfstätigkeiten (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 12 ff.). Soweit er hingegen die Einschätzung des Dr. med. C.________, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun- fähigkeit von 25 %, kritisiert (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 16), dringt er nicht durch. Die vom Gutachter dargelegten unterschiedlichen Beurteilungen betreffend die angestammte Tätigkeit einerseits und eine leidensangepass- te Verweistätigkeit andererseits überzeugen. Dr. med. C.________ legte nachvollziehbar dar, welche (zusätzlichen) Anforderungen an eine leidens- angepasste Tätigkeit im Vergleich zu den bisher ausgeführten Tätigkeiten zu stellen sind und dass unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Defizite eine geringere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer frühestens seit 2018 in Bezug auf eine Vollzeitstelle in den bisher ausge- führten einfachen angelernten Hilfsarbeiten zu 40 % und in leidensange- passten Tätigkeiten zu 25 % eingeschränkt ist. Ob dieser medizinisch- psychiatrischen Folgenabschätzung auch im Lichte einer Indikatorenprü- fung zu folgen wäre, kann mit Blick auf das Ergebnis offengelassen wer- den. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Verwaltung rechtsgenüg- lich abgeklärt. Auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. etwa Beschwer- de S. 5 Ziff. 18) ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Weil nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Berufs- ausbildung abschliessen konnte, verbietet sich die Annahme einer Frühin- validität und ist der Beschwerdeführer bei der Bestimmung des Validenein- kommens (vgl. E. 4.5 hiernach) so zu behandeln wie jede andere Person ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

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- 13 - 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinrei- chend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei glei- cher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statis- tisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die ver- sicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen

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- 14 - Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielba- re Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu er- mitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Ein- zelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbs- fähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 4.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG und der Leistungsanmeldung vom November 2023 (act. II 1) Mai 2024. Zu diesem Zeitpunkt war die Karenzzeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter Berücksichtigung der seit frühestens 2018 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % für ungelernte Hilfsarbeitertätigkeiten erfüllt. Demnach ist auf das Jahr 2024 hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

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- 15 - 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) heraus- gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bestimmt, was nicht zu bean- standen ist. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, To- talwert, Kompetenzniveau 1, verdienten Männer im Jahr 2022 Fr. 5'305.-- pro Monat. Indexiert pro 2024 (gemäss der Tabelle T1.1.20, Nominallohnin- dex, Männer, 2021-2024, lit. B-S Ziff. 05-96, Total, 100.3 [2022], 102.0 [2023]; die Indices des Jahres 2024 lagen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2025 [act. II 55] noch nicht vor) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche») ergibt sich ein massgebli- ches Valideneinkommen von Fr. 67'490.40 (Fr. 5'305.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 100.3 x 102.0). 4.6 Was das Invalideneinkommen betrifft, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum bei einer Leistungseinschränkung um 25 % zumutbar. Bei der Tätigkeit sollten die Defizite in den Bereichen Flexi- bilität/Umstellungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit und interaktionelle Kompe- tenzen toleriert, bestenfalls beispielsweise mittels eines Jobcoachings ge- mildert werden. Der Beschwerdeführer kann von einem Arbeitsplatz profi- tieren, bei dem ein verbindlicher, aber beweglicher Rahmen sowie Motivati- on und Kontrolle in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre ge- boten werden (act. II 51.1/34 f. Ziff. 8.2). Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, eine solche adaptierte Tätigkeit sei faktisch nur auf dem zweiten Ar- beitsmarkt zu finden, womit er die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in Frage stellt (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 17), ist ihm nicht zu folgen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 8), ist es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195) nicht die Angelegenheit von Arztpersonen, sondern des Rechtsanwenders, die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu beantworten. Damit ist die vom behandelnden Hausarzt Dr. med. D.________ (Bericht vom 5. September 2023 [act. II 5/3]) und vom behan- delnden Psychiater Dr. med. E.________ (Bericht vom 16. November 2023 [act. II 5/1]), angenommene Unwahrscheinlichkeit einer Integration des

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- 16 - Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt unbeachtlich. Die von Dr. med. C.________ gutachterlich attestierte hohe Restarbeitsfähigkeit ist auf dem hier massgebenden, hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ver- wertbar, ist die adaptierte Tätigkeit doch nicht derart formuliert, dass ihm derartige Arbeiten in nur so eingeschränkter Form möglich wären, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitge- bers möglich wären und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Auch sind ge- wisse Umschreibungen der adaptierten Tätigkeit – wie die Verwendung des Adverbs «bestenfalls» zeigt – nicht als zwingend notwendig anzusehen (Jobcoaching, wohlwollende und familiäre Arbeitsatmosphäre; act. II 51.1/34 Ziff. 8.2), beschrieb Dr. med. C.________ doch lediglich, was sich zusätzlich positiv auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Sodann wirkt sich eine fehlende Ausbildung bei den dem Beschwerdefüh- rer zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus bzw. steht einer solchen nicht entgegen (Urteil des BGer 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.2). Damit bestehen hier auf dem hypothetischen aus- geglichenen Arbeitsmarkt, der überdies auch sogenannte Nischenarbeits- plätze mitumfasst (E. 4.3 hiervor), ausreichende Beschäftigungsmöglichkei- ten. Da der Beschwerdeführer seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, obwohl ihm dies zumutbar wäre, ist auch das Invalideneinkom- men gestützt auf statistische Zahlen zu bestimmen. Dabei ist – wie beim Valideneinkommen – ebenfalls auf den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Da- mit sind sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, sodass sich deren genaue Ermittlung erübrigt und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ent- spricht, unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 75 % und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (weitere Abzüge sind nicht zulässig; vgl. E. 4.3

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- 17 - hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von abgerun- det (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) 33 %. 5. Aufgrund des Dargelegten ist die Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. II 55) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

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- 18 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.