Einspracheentscheid vom 25. März 2025
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 1. Oktober 2017 bei der B.________ AG (Akten des Am- tes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwer- degegner], Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 249). Mit Kündigungs- schreiben vom 28. Mai 2024 (act. II 243 f.) wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin unter sofortiger Freistellung des Versicherten per 31. Au- gust 2024 aufgelöst. Am 31. Mai 2024 (act. II 252 f.) meldete sich der Ver- sicherte zur Arbeitsvermittlung an und am 7. Juni 2024 (act. II 245 ff.) stell- te er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September
2024. Ab September 2024 (vgl. etwa act. II 215 f., 165 f.) erzielte der Versi- cherte einen Zwischenverdienst und es wurden Arbeitslosentaggelder aus- gerichtet (act. II 149). Gegen die Taggeldabrechnung für den Monat Okto- ber 2024 (act. II 145) erhob der Versicherte Einwände und beantragte die Berücksichtigung von Spesen (act. II 126 ff., 113 ff.). Mit Verfügung vom
5. Dezember 2024 (act. II 120 f.) bestätigte die Arbeitslosenkasse die Tag- geldabrechnung für Oktober 2024 und entschied, dass keine Reise- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit dem erzielten Zwischenver- dienst ausgerichtet würden. Die vom Versicherten am 12. Dezember 2024 erhobene Einsprache (act. II 105 ff.) hiess die AVA mit Einspracheent- scheid vom 25. März 2025 (act. II 21 ff.) insofern teilweise gut, als dass es den erzielten Zwischenverdienst der Kontrollperiode Oktober 2024 auf Fr. 2'229.40 anpasste. Soweit weitergehend (Vergütung von Reise- und Verpflegungskosten) wies es die Einsprache ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 27. März 2025 Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Ich beantrage, dass die Taggeldabrechnung Oktober 2024 korrigiert wird mit Berücksichtigung der zusammen mit der Deklaration des Zwi- schenverdiensts aufgeführten Spesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, ALV 200 2025 211
- 3 - 2. Ich beantrage, dass das Verwaltungsgericht überprüft, inwiefern die Umsetzung von Art. 24 AVIG, bezüglich Berechnung des Einkommens- abzugs, auf Stufe des Amtes für Arbeitslosenversicherung sowie mithil- fe allfälliger relevanter Weisungen anderer Amtsstellen gesetzeskon- form und bezüglich der ökonomischen Grundlagen kohärent erfolgte. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2025 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. März 2025 (act. II 21 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung für die Kontrollperiode Oktober 2024 und in diesem Zu- sammenhang die anzurechnende Höhe des erzielten Zwischenverdienstes, im Konkreten, ob Spesen zu berücksichtigen sind. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss weiter beantragte Überprüfung der Umsetzung der Bestimmungen zum Zwischenverdienst durch den Be- schwerdegegner bzw. weitere Amtsstellen betrifft ein aufsichtsrechtliches Begehren. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht über die be- schwerdeweise genannten Behörden keine Aufsicht ausübt (vgl. RETO FEL- LER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 101 N 10), bilden die gestellten Begehren nicht Bestandteil des vorliegenden Verwaltungsjustizverfahrens, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ebenso wäre insofern auf die Beschwer- de nicht einzutreten, als damit sinngemäss eine Überarbeitung von Verwal- tungsweisungen, insbesondere der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretari- ats für Wirtschaft (SECO; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>), verlangt worden wäre, zumal sich derartige Verwaltungsweisungen an die Durch- führungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht ver- bindlich sind (BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6), weshalb letzteres davon im Ein- zelfall zwar abweichen, diese aber nicht von sich aus überarbeiten kann.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt beim für die Kontrollperiode Okto- ber 2024 angerechneten Zwischenverdienst von Fr. 2'229.40 (act. II 23 f.) die Berücksichtigung von geltend gemachten Reise- und Verpflegungskos- ten von Fr. 685.-- (act. II 146). Der Streitwert liegt damit offensichtlich un- terhalb von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, ALV 200 2025 211
- 5 - 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Dieses beträgt abhängig von der persönlichen Situation der versicherten Person zwischen 70 % und 80 % des versicherten Verdiens- tes zuzüglich allfälliger Zuschläge (vgl. Art. 22 AVIG). Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird (Art. 40a AVIV). 2.4 Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der massge- bende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnis- sen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (wie 13. Monatslohn, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen), soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstel- len. Diese Zulagen sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie (innerhalb des Bemessungszeitraums) zur Auszahlung gelangten. Massgeblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächlichen Lohnbezü-
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- 6 - ge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne (BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und 4.4 S. 199; ARV 2022 S. 440 E. 2.2, 2020 S. 280 E. 4.1). Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 dieser Norm nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durch- schnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. 2.5 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerechnet, in wel- cher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheb- lich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiert (Rz. C133 der AVIG-Praxis ALE; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen: vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Rz. C139 AVIG-Praxis ALE). Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 24 Abs. 1-3 AVIG, als sie in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt die versicherte Person während der streitigen Kon- trollperiode eine – insbesondere lohnmässig – zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum. Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Einkommen, das in der Fortführung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird. Gemäss dem als ge- setzmässig anerkannten Art. 41a Abs. 1 AVIV (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 E. 2c) besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein An-
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- 7 - spruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/03 E. 4.3). Sowohl für die Kompensationszahlungen als auch für die Differenzzahlung ist der Verdienstausfall eine zentrale Anspruchsvoraussetzung. Ein ent- schädigungsberechtigter Verdienstausfall liegt vor, wenn das erzielte Ein- kommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslo- senentschädigung. Demzufolge sind Verdienstausfälle, die nicht mehr als 20 bzw. 30 % des versicherten Verdienstes betragen, nicht entschädi- gungsberechtigt, weil sie im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar sind (Rz. B94 AVIG-Praxis ALE). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass es sich bei der vom Beschwerde- führer in der Kontrollperiode Oktober 2024 ausgeübten Tätigkeit als … bei der C.________ GmbH, …, um einen Zwischenverdienst aus unselbststän- diger Tätigkeit i.S.v. Art. 24 AVIG handelt. Ebenso sind die Einsatzdauer (109.5 Stunden), der vorliegend massgebende Stundenlohn (Fr. 20.36) und damit der anrechenbare Zwischenverdienst in der Höhe von Fr. 2'229.40 (Fr. 109.5 x Fr. 20.36; vgl. act. II 23 f. und 52) unbestritten. Diesbezüglich namentlich nicht (mehr) umstritten ist die vom Beschwerdegegner, mangels in der Kontrollperiode Oktober 2024 bezogener Ferientage, vorgenommene Bereinigung des Brutto-Stundenlohnes von Fr. 22.-- (Grundlohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung; act. II 23 f. und 52) um die Ferienentschädi- gung (8.33 % bzw. Fr. 1.64), resultierend in einem vorliegend massgeben- den Stundenlohn von Fr. 20.36 (Grundlohn, Feiertagsentschädigung; act. II 23 f. und 52; vgl. Rz. C125 AVIG-Praxis ALE; vgl. auch BGE 125 V 42). Insoweit entspricht der Verdienstausfall, auf dessen Ersatz der Be- schwerdeführer Anspruch hat, der Differenz zwischen dem in der Kontroll- periode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Ver- dienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Strittig und zu prüfen bleibt dabei einzig, ob
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- 8 - der Beschwerdegegner zu Recht beim Zwischenverdienst die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Reise- und Verpflegungskosten von Fr. 685.-- nicht in Abzug gebracht hat. 3.2 Der massgebende Zwischenverdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG entspricht dem arbeitsvertraglich festgelegten Lohn (BGE 150 V 235 E. 7.5 S. 245); der Lohnanspruch muss sich damit aus dem Arbeitsverhält- nis ergeben (vgl. auch E. 2.4 vorne). Hier beträgt der arbeitsvertraglich festgelegte Lohnanspruch Fr. 20.36 (act. II 23, 52 f.; ohne Ferienentschädi- gung); weitere Lohnbestandteile respektive -zuschläge, namentlich "Spe- sen" oder anderweitige Auslagen (vgl. Art. 327a ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) wurden nicht vereinbart und können da- her nicht berücksichtigt werden. Als Zwischenverdienst anzurechnen ist sodann nicht das Netto-, sondern das Bruttosalär; dieses ist anschliessend mit der Bruttoarbeitslosenentschädigung zu vergleichen (vgl. BARBARA KUPFER-BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 146). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für Reise und Verpflegung standen unbestritten im Zusammenhang mit dem Zwischen- verdienst für die Kontrollperiode Oktober 2024. Sie sind damit nicht (von der Arbeitgeberin zu entschädigende) eigentliche Spesen, sondern stellen beim Beschwerdeführer anfallende Gewinnungskosten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, mithin sogenannte Berufskosten, dar. Für die Vor- nahme eines Abzugs beim Zwischenverdienst für solche Gewinnungs- bzw. Berufskosten besteht – anders als im Falle einer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit (vgl. Art. 41a Abs. 5 AVIV; vgl. dazu BGE 142 V 162; vgl. BARBARA KUPFER-BUCHER, Anspruchsberechtigung und Vermittlungsfähigkeit von Selbstständigerwerbenden in der Arbeitslosenversicherung, SZS 2001 S. 533, 537) – keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Eine analoge Anwendung der Bestimmung für selbstständig Erwerbende bei einer un- selbstständigen Erwerbstätigkeit fällt ausser Betracht. Der Zwischenver- dienst wurde nicht im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, weshalb auch dahingehend kein Raum für den Abzug der geltend gemach- ten Kosten besteht (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4).
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- 9 - 3.3 Für einen Abzug aufgrund der geltend gemachten Berufskosten alleine aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Analogie und Kohärenz zwischen der Arbeitslosenversicherung und dem Steuerrecht bleibt kein Raum. Zwar besteht im Steuerrecht eine entsprechende gesetz- liche Grundlage, welche für die Ermittlung des steuerbaren Reineinkom- mens unter anderem (pauschale) Abzüge für notwendige Kosten für Fahr- ten zwischen dem Wohn- und Arbeitsort sowie für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte vorsehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 31 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes [StG; BSG 661.11]). Dies führt indes nicht dazu, dass die entsprechenden Abzugsmöglichkeiten betreffend das steuerbare Einkom- men – gerade weil für einen solchen Abzug beim Zwischenverdienst aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, anders als für eine selbstständige Er- werbstätigkeit, in der Arbeitslosenversicherung keine entsprechende ge- setzliche Grundlage besteht und überdies der Zwischenverdienst aufgrund des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttoeinkommens berechnet wird, während steuerrechtlich die Berufskosten für unselbstständig Erwerbende erst nachgelagert vom Nettoerwerbseinkommen abgezogen werden kön- nen – analog auf den Zwischenverdienst übertragen werden könnten oder dürften. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 25. März 2025 (act. II 21 ff.) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
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- 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da unter Berücksichtigung des Fris- tenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, ALV 200 2025 211
- 4 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2025 211 ISD/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. August 2025 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. März 2025
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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 1. Oktober 2017 bei der B.________ AG (Akten des Am- tes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwer- degegner], Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 249). Mit Kündigungs- schreiben vom 28. Mai 2024 (act. II 243 f.) wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin unter sofortiger Freistellung des Versicherten per 31. Au- gust 2024 aufgelöst. Am 31. Mai 2024 (act. II 252 f.) meldete sich der Ver- sicherte zur Arbeitsvermittlung an und am 7. Juni 2024 (act. II 245 ff.) stell- te er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September
2024. Ab September 2024 (vgl. etwa act. II 215 f., 165 f.) erzielte der Versi- cherte einen Zwischenverdienst und es wurden Arbeitslosentaggelder aus- gerichtet (act. II 149). Gegen die Taggeldabrechnung für den Monat Okto- ber 2024 (act. II 145) erhob der Versicherte Einwände und beantragte die Berücksichtigung von Spesen (act. II 126 ff., 113 ff.). Mit Verfügung vom
5. Dezember 2024 (act. II 120 f.) bestätigte die Arbeitslosenkasse die Tag- geldabrechnung für Oktober 2024 und entschied, dass keine Reise- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit dem erzielten Zwischenver- dienst ausgerichtet würden. Die vom Versicherten am 12. Dezember 2024 erhobene Einsprache (act. II 105 ff.) hiess die AVA mit Einspracheent- scheid vom 25. März 2025 (act. II 21 ff.) insofern teilweise gut, als dass es den erzielten Zwischenverdienst der Kontrollperiode Oktober 2024 auf Fr. 2'229.40 anpasste. Soweit weitergehend (Vergütung von Reise- und Verpflegungskosten) wies es die Einsprache ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 27. März 2025 Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Ich beantrage, dass die Taggeldabrechnung Oktober 2024 korrigiert wird mit Berücksichtigung der zusammen mit der Deklaration des Zwi- schenverdiensts aufgeführten Spesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, ALV 200 2025 211
- 3 - 2. Ich beantrage, dass das Verwaltungsgericht überprüft, inwiefern die Umsetzung von Art. 24 AVIG, bezüglich Berechnung des Einkommens- abzugs, auf Stufe des Amtes für Arbeitslosenversicherung sowie mithil- fe allfälliger relevanter Weisungen anderer Amtsstellen gesetzeskon- form und bezüglich der ökonomischen Grundlagen kohärent erfolgte. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2025 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da unter Berücksichtigung des Fris- tenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. August 2025, ALV 200 2025 211
- 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. März 2025 (act. II 21 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung für die Kontrollperiode Oktober 2024 und in diesem Zu- sammenhang die anzurechnende Höhe des erzielten Zwischenverdienstes, im Konkreten, ob Spesen zu berücksichtigen sind. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss weiter beantragte Überprüfung der Umsetzung der Bestimmungen zum Zwischenverdienst durch den Be- schwerdegegner bzw. weitere Amtsstellen betrifft ein aufsichtsrechtliches Begehren. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht über die be- schwerdeweise genannten Behörden keine Aufsicht ausübt (vgl. RETO FEL- LER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 101 N 10), bilden die gestellten Begehren nicht Bestandteil des vorliegenden Verwaltungsjustizverfahrens, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ebenso wäre insofern auf die Beschwer- de nicht einzutreten, als damit sinngemäss eine Überarbeitung von Verwal- tungsweisungen, insbesondere der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretari- ats für Wirtschaft (SECO; abrufbar unter ), verlangt worden wäre, zumal sich derartige Verwaltungsweisungen an die Durch- führungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht ver- bindlich sind (BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6), weshalb letzteres davon im Ein- zelfall zwar abweichen, diese aber nicht von sich aus überarbeiten kann. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt beim für die Kontrollperiode Okto- ber 2024 angerechneten Zwischenverdienst von Fr. 2'229.40 (act. II 23 f.) die Berücksichtigung von geltend gemachten Reise- und Verpflegungskos- ten von Fr. 685.-- (act. II 146). Der Streitwert liegt damit offensichtlich un- terhalb von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Dieses beträgt abhängig von der persönlichen Situation der versicherten Person zwischen 70 % und 80 % des versicherten Verdiens- tes zuzüglich allfälliger Zuschläge (vgl. Art. 22 AVIG). Der Tagesverdienst wird ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird (Art. 40a AVIV). 2.4 Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der massge- bende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnis- sen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (wie 13. Monatslohn, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen), soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstel- len. Diese Zulagen sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie (innerhalb des Bemessungszeitraums) zur Auszahlung gelangten. Massgeblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächlichen Lohnbezü-
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- 6 - ge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne (BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und 4.4 S. 199; ARV 2022 S. 440 E. 2.2, 2020 S. 280 E. 4.1). Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 dieser Norm nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durch- schnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. 2.5 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode angerechnet, in wel- cher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheb- lich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiert (Rz. C133 der AVIG-Praxis ALE; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen: vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Rz. C139 AVIG-Praxis ALE). Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 24 Abs. 1-3 AVIG, als sie in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt die versicherte Person während der streitigen Kon- trollperiode eine – insbesondere lohnmässig – zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum. Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Einkommen, das in der Fortführung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird. Gemäss dem als ge- setzmässig anerkannten Art. 41a Abs. 1 AVIV (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 E. 2c) besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein An-
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- 7 - spruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/03 E. 4.3). Sowohl für die Kompensationszahlungen als auch für die Differenzzahlung ist der Verdienstausfall eine zentrale Anspruchsvoraussetzung. Ein ent- schädigungsberechtigter Verdienstausfall liegt vor, wenn das erzielte Ein- kommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslo- senentschädigung. Demzufolge sind Verdienstausfälle, die nicht mehr als 20 bzw. 30 % des versicherten Verdienstes betragen, nicht entschädi- gungsberechtigt, weil sie im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar sind (Rz. B94 AVIG-Praxis ALE). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass es sich bei der vom Beschwerde- führer in der Kontrollperiode Oktober 2024 ausgeübten Tätigkeit als … bei der C.________ GmbH, …, um einen Zwischenverdienst aus unselbststän- diger Tätigkeit i.S.v. Art. 24 AVIG handelt. Ebenso sind die Einsatzdauer (109.5 Stunden), der vorliegend massgebende Stundenlohn (Fr. 20.36) und damit der anrechenbare Zwischenverdienst in der Höhe von Fr. 2'229.40 (Fr. 109.5 x Fr. 20.36; vgl. act. II 23 f. und 52) unbestritten. Diesbezüglich namentlich nicht (mehr) umstritten ist die vom Beschwerdegegner, mangels in der Kontrollperiode Oktober 2024 bezogener Ferientage, vorgenommene Bereinigung des Brutto-Stundenlohnes von Fr. 22.-- (Grundlohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung; act. II 23 f. und 52) um die Ferienentschädi- gung (8.33 % bzw. Fr. 1.64), resultierend in einem vorliegend massgeben- den Stundenlohn von Fr. 20.36 (Grundlohn, Feiertagsentschädigung; act. II 23 f. und 52; vgl. Rz. C125 AVIG-Praxis ALE; vgl. auch BGE 125 V 42). Insoweit entspricht der Verdienstausfall, auf dessen Ersatz der Be- schwerdeführer Anspruch hat, der Differenz zwischen dem in der Kontroll- periode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Ver- dienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Strittig und zu prüfen bleibt dabei einzig, ob
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- 8 - der Beschwerdegegner zu Recht beim Zwischenverdienst die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Reise- und Verpflegungskosten von Fr. 685.-- nicht in Abzug gebracht hat. 3.2 Der massgebende Zwischenverdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG entspricht dem arbeitsvertraglich festgelegten Lohn (BGE 150 V 235 E. 7.5 S. 245); der Lohnanspruch muss sich damit aus dem Arbeitsverhält- nis ergeben (vgl. auch E. 2.4 vorne). Hier beträgt der arbeitsvertraglich festgelegte Lohnanspruch Fr. 20.36 (act. II 23, 52 f.; ohne Ferienentschädi- gung); weitere Lohnbestandteile respektive -zuschläge, namentlich "Spe- sen" oder anderweitige Auslagen (vgl. Art. 327a ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) wurden nicht vereinbart und können da- her nicht berücksichtigt werden. Als Zwischenverdienst anzurechnen ist sodann nicht das Netto-, sondern das Bruttosalär; dieses ist anschliessend mit der Bruttoarbeitslosenentschädigung zu vergleichen (vgl. BARBARA KUPFER-BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 146). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für Reise und Verpflegung standen unbestritten im Zusammenhang mit dem Zwischen- verdienst für die Kontrollperiode Oktober 2024. Sie sind damit nicht (von der Arbeitgeberin zu entschädigende) eigentliche Spesen, sondern stellen beim Beschwerdeführer anfallende Gewinnungskosten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, mithin sogenannte Berufskosten, dar. Für die Vor- nahme eines Abzugs beim Zwischenverdienst für solche Gewinnungs- bzw. Berufskosten besteht – anders als im Falle einer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit (vgl. Art. 41a Abs. 5 AVIV; vgl. dazu BGE 142 V 162; vgl. BARBARA KUPFER-BUCHER, Anspruchsberechtigung und Vermittlungsfähigkeit von Selbstständigerwerbenden in der Arbeitslosenversicherung, SZS 2001 S. 533, 537) – keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Eine analoge Anwendung der Bestimmung für selbstständig Erwerbende bei einer un- selbstständigen Erwerbstätigkeit fällt ausser Betracht. Der Zwischenver- dienst wurde nicht im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, weshalb auch dahingehend kein Raum für den Abzug der geltend gemach- ten Kosten besteht (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4).
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- 9 - 3.3 Für einen Abzug aufgrund der geltend gemachten Berufskosten alleine aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Analogie und Kohärenz zwischen der Arbeitslosenversicherung und dem Steuerrecht bleibt kein Raum. Zwar besteht im Steuerrecht eine entsprechende gesetz- liche Grundlage, welche für die Ermittlung des steuerbaren Reineinkom- mens unter anderem (pauschale) Abzüge für notwendige Kosten für Fahr- ten zwischen dem Wohn- und Arbeitsort sowie für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte vorsehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 31 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes [StG; BSG 661.11]). Dies führt indes nicht dazu, dass die entsprechenden Abzugsmöglichkeiten betreffend das steuerbare Einkom- men – gerade weil für einen solchen Abzug beim Zwischenverdienst aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, anders als für eine selbstständige Er- werbstätigkeit, in der Arbeitslosenversicherung keine entsprechende ge- setzliche Grundlage besteht und überdies der Zwischenverdienst aufgrund des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttoeinkommens berechnet wird, während steuerrechtlich die Berufskosten für unselbstständig Erwerbende erst nachgelagert vom Nettoerwerbseinkommen abgezogen werden kön- nen – analog auf den Zwischenverdienst übertragen werden könnten oder dürften. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 25. März 2025 (act. II 21 ff.) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
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- 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.