opencaselaw.ch

200 2025 193

Bern VerwG · 2025-11-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025

Sachverhalt

A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist über ihre Arbeitgeberin bei der Solida Versicherungen AG (Solida bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmel- dung UVG vom 12. Mai 2023 (Akten der Solida [act. II] 1) rutschte sie am

7. Mai 2023 beim Verlassen des hauseigenen … aus, fiel die Treppe hinun- ter und erlitt mehrere Prellungen. Die Solida anerkannte für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistun- gen. Nach Beizug verschiedener Arztberichte und Einholung einer Beurtei- lung der beratenden Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, vom 17. August 2023 (act. II 36) stellte die Solida die bisherigen Leistungen mit formlosem Schreiben vom 22. August 2023 (act. II 40) per 7. Juli 2023 ein, da der Status quo sine vel ante er- reicht sei und die geltend gemachten Beschwerden (am linken Fuss) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. Mai 2023 stünden. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. II 47 S. 1) und reichte eine Beurtei- lung des behandelnden Orthopäden vom 23. Oktober 2023 (act. II 48) ein. Nachdem die Solida beim beratenden Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Stellungnahme vom 25. Januar 2024 (act. II 58) eingeholt hatte, hielt sie mit Verfügung vom 31. Januar 2024 (act. II 60) an ihrer Beurteilung fest und stellte die bislang erbrachten Versicherungsleistungen per 7. Juli 2023 ein. Die unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Hausarztes (act. II 74) und einen Sprechstundenbericht des behandelnden Orthopäden (act. II 75) dagegen erhobene Einsprache (act. II 68, 76) wies die Solida nach Einho- lung einer weiteren Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. E.________ vom 4. Februar 2025 (act. II 86) mit Entscheid vom 17. Febru- ar 2025 (act. II 88) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193

- 3 - B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, am

17. März 2025 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 aufzuhe- ben. 2. Es seien die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom

7. Mai 2023 ab dem 8. Juli 2023 weiterhin auszurichten. 3. Eventualiter sei ein externes medizinisches Gutachten einzuho- len.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Als Beweismittel reichte sie drei weitere ärztliche Beurteilungen vom 12.,

13. und 14. März 2025 ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3-5). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 (act. II 88). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli- chen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Mai 2023 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen für die linksseitigen Fussbeschwerden zuläs- sigerweise per 7. Juli 2023 einstellte und einen Anspruch auf weitere Leis- tungen verneinte.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358).

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- 5 - 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

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- 6 - allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass das in der Schadenmeldung UVG vom 12. Mai 2023 (act. ll 1) sowie im Fragebogen vom 17. Mai 2023 (act. II 8 S. 2 ff.) geschilderte Ereignis vom 7. Mai 2023 die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt (vgl. act. II 88 S. 10 E. 4 lit. b). Damit erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG

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- 7 - (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Unbestritten ist ebenfalls die Versiche- rungsdeckung (act. II 8 S. 4 Ziff. 11, 15 S. 1). Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin über die von der Beschwerde- gegnerin verfügte Leistungseinstellung per 7. Juli 2023 (act. II 60) hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die darüber hinaus geklagten Beschwerden am linken Fuss in einem anspruchsbegründenden natürli- chen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. Mai 2023 stehen. 3.2 Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 3.2.1 Im Notfallbericht des Spitals F.________, vom 8. Mai 2023 (act. II 7) wurden eine Fusskontusion links nach Stolpersturz am 7. Mai 2023 und ein Status nach Subkapitalfraktur des Os Metatarsala V links im Juni 2020 dia- gnostiziert (S. 1). Im radiologischen Befund wurden keine Fraktur, kongru- ente Gelenkverhältnisse, normal altersentsprechende ossäre Strukturen, die vorbekannte Os Metatarsale V-Fraktur links, zwischenzeitlich vollstän- dig konsolidiert, und keine signifikanten degenerativen Veränderungen auf- geführt (S. 2). 3.2.2 Im ärztlichen Erstbericht vom 12. Juni 2023 (act. II 12) nannte der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die gleichen objektiven Befunde und stellte die gleiche Diagnose, die dem Notfallbericht vom 8. Mai 2023 zu entnehmen ist (S. 1 Ziff. 4 f.). 3.2.3 Gestützt auf das am 12. Juli 2023 durchgeführte Röntgen des linken Fusses befundete Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, unter anderem einen Verdacht auf einen kleinen knöchernen Kapselausriss dor- sal im Bereich des Collum tali (act. II 30 S. 3). 3.2.4 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Sprechstundenbericht vom 14. Juli 2023 (act. II 23) als Hauptdiagnose eine ligamentäre Chopart- Gelenksverletzung talonavikulär und calcaneocuboidal links (S. 1). Die Pa- tientin habe sich einen ligamentären Ausriss der Gelenkkapsel am Talona- vikulargelenk zugezogen mit Distorsion des Gelenks sowie des Calcaneo-

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- 8 - cuboidalgelenks. Dies erkläre die Schmerzangabe von medial bis lateral um den Mittelfuss (S. 2). 3.2.5 In der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 17. August 2023 (act. II 36) legte Dr. med. D.________ dar, mit dem Ereignis vom 7. Mai 2023 seien vorübergehende Beschwerden vereinbar, eine relevante Gesundheitsschädigung könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlich- keit ausgeschlossen werden. Anlässlich der vorliegenden Stellungnahme sei ein Facharzt für Radiologie zugezogen worden. Dieser verneine un- missverständlich strukturelle Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion, die überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammen- hang mit dem Ereignis vom 7. Mai 2023 stünden (S. 3 Ziff. 1). Gemäss dessen Beurteilung lägen keine akut-posttraumatische, sondern alte, ver- heilte posttraumatische Veränderungen vor. Die Verkalkung über dem Ta- lusrücken sei ansatzweise bereits im Jahr 2020 ersichtlich gewesen und im zeitlichen Verlauf progredient. Es handle sich dabei explizit nicht um eine akute Verletzung des Ligamentum talonaviculare dorsale (S. 4). Im Weite- ren führte Dr. med. D.________ aus, die bildgebend zur Darstellung kom- menden Pathologien entsprächen überwiegend wahrscheinlich einem Vor- zustand (S. 5 Ziff. 2). Die initialen Beschwerden der Versicherten im An- schluss an das Sturzereignis vom 7. Mai 2023 seien durch eine Prellung erklärbar. Die Rehabilitationszeit einer Kontusion betrage jedoch nicht mehr als eine bis sechs Wochen. Begleitverletzungen (im Sinne von objektivier- baren strukturellen Organkorrelaten einer unfallbedingten Läsion) lägen nicht vor, es sei zu keinen objektivierbaren Komplikationen (z.B. zu einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom [CRPS]) gekommen und in den vorliegenden medizinischen Dokumenten seien auch keine unfallunabhän- gigen Erkrankungen, die mit einem verzögerten Heilverlauf einhergehen könnten (wie z.B. rheumatoide Arthritis, etc.), belegt. Selbst unter Berück- sichtigung des Vorzustands sei der Status quo sine vel ante in der Ge- samtschau spätestens nach zwei Monaten und somit per 7. Juli 2023 er- reicht. In Bezug auf die Beurteilung von Dr. med. I.________ liege die Vermutung nahe, dass dem Orthopäden die Bildgebung aus dem Jahr 2020 nicht zur Verfügung gestanden habe (S. 5 f. Ziff. 2.1).

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- 9 - 3.2.6 In der Beurteilung der Magnetresonanztomographie (MRI) vom

21. September 2023 (act. II 82) hielt Dr. med. H.________ fest, es lägen eine intermetatarsale Bursitis II/III und III/IV, eine aktivierte Lisfranc Ge- lenksarthrose IV und V, Flüssigkeitseinlagerungen der kurzen Fussmusku- latur intermetatarsal IV/V (Differentialdiagnose [DD] Stressreaktion) sowie ödemartige Veränderungen im Talus sowie Os cuneiforme mediale et in- termedium vor. 3.2.7 Der behandelnde Orthopäde Dr. med. I.________ führte in der Be- urteilung vom 23. Oktober 2023 (act. II 48) aus, die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurückzuführen. Es habe im Jahr 2020 keinerlei Veränderungen über dem Talonavikulargelenk gegeben. Die ossäre Ausrissschuppe der Ge- lenkkapsel sei frisch und scharfkantig begrenzt. Hätte es sich um eine älte- re Verletzung gehandelt, so müsste das Fragment rund sklerosiert sein. Bei der Aufnahme im Jahr 2023 seien die Ränder der Ausrissschuppe klar frisch abzugrenzen (S. 1 Ziff. 1). Seines Erachtens lägen keine unfallfrem- den Faktoren vor und kein Vorzustand, der sich verschlechtert haben könn- te (S. 1 Ziff. 2). 3.2.8 In der Aktenbeurteilung vom 25. Januar 2024 (act. II 58) diagnosti- zierte Dr. med. E.________ ein Hyperextensionstrauma Fuss links am

7. Mai 2023 mit/bei Schmerzen über dem distalen ersten Strahl ohne struk- turelle Verletzung. Als unfallfremde Diagnosen hielt er eine in Varusstellung verheilte distale Metatarsale V-Fraktur links nach Skateboardunfall (2020) und eine kapsuläre Verkalkung des Talonavikulargelenks links (Erstdiagno- se 2020) fest (S. 4 Ziff. 3). Zudem erläuterte er, einerseits sehe Dr. med. I.________ eine frische ausgeschlagene Knochenschuppe, zum anderen seien keine klaren Frakturen nachweisbar. Die Vorstellung, dass in einem Röntgenbild, das zwei Monate Posttrauma angefertigt worden sei, eine Knochenschuppe scharfkantig und frisch sein solle, spreche allein schon für ein ungewöhnliches Pathologieverständnis. Dass dies bei einer Kno- chenschuppe, die bereits im Jahr 2020 zur Darstellung gekommen sei, darüber hinaus noch aussergewöhnlich sei, müsse nicht extra erwähnt werden. Die Vorstellung, dass ein älteres Knochenfragment sklerosiert sei, sei ebenfalls nicht ganz nachvollziehbar. Wahrscheinlich sei ein Begriff

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- 10 - verwechselt worden. Mit einer Sklerosierung meine man in der Medizin eine lokal vermehrte Kalzifizierung. Eine geringe Sklerosezone finde sich in der Aufnahme vom Jahre 2020 auf der navikulären Facies articularis des talonavikularen Gelenkes, dort sehe Dr. med. I.________ irritierenderweise keinen Vorzustand. Dies sei ein Hinweis auf eine beginnende talonavikula- re Degeneration. Eine ausgerissene Knochenschuppe dagegen werde nicht mehr hämatogen versorgt, sie entkalke sich im Rahmen des Repara- tionsprozesses und stelle sich somit hypodenser (transparenter – weniger weiss) als das ursprüngliche Ausrissfragment dar. Das typische Zeichen eines alten Knochenfragments sei somit keine Sklerosierung, sondern eine zunehmende Transparenz, Unschärfe und Abrundung. Die Unschärfe der ehemaligen Abrisskante sei bereits nach zwei, spätestens nach drei Mona- ten sichtbar. Die Frakturheilung beginne in der ersten Woche mit Abbau- prozessen in der Frakturzone, in der zweiten Woche folge die lokale Ge- fässeinsprossung mit Bildung eines provisorischen Gewebes und ab der dritten Woche werde eventuell die Heilung vorbereitet. Somit sei die Vor- stellung nach zwei Monaten ein frisches Fragment sehen zu wollen patho- physiologisch auch beim besten Willen nicht mit der Realität vereinbar. Da die Verdichtung auf dem Talusrücken eine Grössenprogredienz zeige, handle es sich jedoch wahrscheinlich um eine kapsuläre Verkalkung. Das Schreiben von Dr. med. I.________ sei medizinisch nicht verwertbar und biete keinen Anlass, die Stellungnahme von Dr. med. D.________ zu modi- fizieren (S. 4 f. Ziff. 4). 3.2.9 Am 5. April 2024 (act. II 74) führte der Hausarzt aus, am 7. Mai 2023 sei die Patientin eindeutig mit einem Stolpermechanismus gestürzt und habe sich am Fuss links verletzt. Es habe sich innerhalb der nächsten Wochen nur ein schleppender Verlauf gezeigt und erst anlässlich der Kon- sultation bei Dr. med. I.________ sei die ligamentäre Chopart- Gelenksverletzung talonavikulär und calcaneocuboidal entdeckt worden. Es sei "sehr schwach" zu argumentieren, die Beschwerden seien ausschliess- lich in der schon früher stattgehabten Metatarsale V-Fraktur zu interpretie- ren. 3.2.10 Dr. med. I.________ nannte im Sprechstundenbericht vom 24. April 2024 (act. II 75) als Hauptdiagnosen Restbeschwerden nach ligamentärer

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- 11 - Chopart-Gelenksverletzung talonavikulär und calcaneocuboidal links sowie ein Überlastungsschmerz am lateralen Fussrand rechts (S. 1). Der Fuss zeige ein erhebliches Rehabilitationsdefizit (S. 2). 3.2.11 In der Aktenbeurteilung vom 4. Februar 2025 (act. II 86) hielt Dr. med. E.________ fest, das Postulieren einer frischen Chopartläsion anhand einer alten verkalkten Ausrissschuppe und einer Druckdolenz im Talonavikulargelenk bei tomographisch beschriebener initialer Degenerati- on ebenda, sei weiterhin nicht nachvollziehbar. Die nun beurteilte Fehlbe- lastung sei angesichts des MRI-Befundes vom Jahre 2023, der intermeta- tarsale Bursitiden sowie eine Degeneration im Lisfranc IV/V Gelenk präsen- tiert habe – letztere erkläre im Übrigen die "lateralen Überlastungsbe- schwerden" –, ebenso wenig nachvollziehbar. Es handle sich weiterhin um eine Fehldiagnose. Es sei eine zunehmende Degeneration im Fusswurzel- gelenk bei Ausrissverletzung im Jahr 2020 behandelt worden. Die Be- schwerden über dem gesamten Fuss seien sowohl durch die Bursitiden als auch durch die beginnende Degeneration begründet. Das hausärztliche Schreiben sei ebenso wenig nachvollziehbar (S. 4 Ziff. 1). An der Einschät- zung, der Status quo sine vel ante sei zwei Monate nach dem Unfall vom

7. Mai 2023 erreicht worden, sei weiterhin festzuhalten. Das angeschuldig- te Unfallereignis habe zu keinerlei strukturellen Läsionen geführt. Vorüber- gehend verschlimmert hätten sich ein dauerhaft schmerzender Status nach metatarsaler V-Fraktur, ein Status nach bereits im Jahr 2020 zur Darstel- lung gekommener Avulsion im dorsalen Talonavikulargelenk und im navicu- lo-cuneiforme I Gelenk sowie ein fehlbelasteter Spreizfuss mit intermetatar- salen Bursitiden und zunehmender Degeneration im lateralen Lisfranc Ge- lenk (S. 5 Ziff. 2). 3.2.12 In der radiologischen Stellungnahme vom 12. März 2025 (act. I 3) führte PD Dr. med. J.________, Facharzt für Radiologie, folgende Diagno- sen auf (S. 4 Ziff. 2):

1. Frische subkapitale Metatarsus V-Fraktur mit medialer und superi- orer Achsdeviation nach dem Unfall im Juni 2020

2. Frischer osteoligamentärer Ausriss der talonavikularen Gelenkkap- sel an der dorsalen Begrenzung des Caput tali nach dem Unfall im Mai 2023

3. Frische ligamentäre Kapselverletzung des dorsalen Zügels des naviculocuneiformen Ligamentes im Ansatzbereich am Os cunei-

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- 12 - forme mediale nach dem Unfall im Mai 2023. Markante Kontusionierung der angrenzenden Areale des Os naviculare und des Os cuneiforme mediale, DD nicht dislozierte Frakturresiduen

4. Muskuläre Entzündung der Musculi lumbricales/interossei im intermetatarsalen Raum IV/V angrenzend an die reizlose und vor- bestehende subkapitale Metatarsus V-Fraktur im September 2023

5. Geringgradige reaktive Veränderungen betreffend die Basis des Metatarsus IV sowie die distale Gelenkfläche des Os cuboideum bei initialen Arthrosen. Das Ereignis vom 7. Mai 2023 habe zu einem osteoligamentären Ausriss der talonavikularen Gelenkkapsel an der dorsalen Begrenzung des Caput tali geführt. Dieser osteoligamentäre Ausriss sei konventionell-radiologisch eindeutig identifizierbar und weise die Kriterien einer frischen knöchernen Ausrissverletzung auf. Die Konturen seien irregulär konturiert. Des Weite- ren sei diese Struktur in der Voruntersuchung im Jahr 2020 noch nicht vor- gelegen. In der MRI-Untersuchung vom September 2023 zeige sich an dieser Stelle deutlich kontrastmittelaufnehmendes Narbengewebe, das noch in der Umbauphase sei und somit als subakut einzustufen sei. In der MRI-Untersuchung zeige sich eine subakute Gelenkkapselverletzung im naviculocuneiformen Gelenk mit Bandabriss am Os cuneiforme. An dieser Stelle sei eindeutig subakutes Narbengewebe identifizierbar. Es weise eine kräftige Kontrastmittelanreicherung auf. Die Bandverletzung sei auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurückzuführen. Des Weiteren zeige sich ein relativ ausgedehntes, diffuses Knochenmarksödem direkt angrenzend im Os naviculare und im Os cuneiforme mediale bei intakter Knorpelschicht im Gelenkraum. Es handle sich um residuale Kontusionsödeme, möglicher- weise auch Frakturödeme, die auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurück- gingen. In der konventionellen Bildgebung vom 8. Mai 2023 habe der Ver- dacht auf eine mögliche Fissur im distalen Abschnitt des Os naviculare be- standen, dieser Befund sei jedoch nicht definitiv festlegbar, da er nur in einer Projektion abgrenzbar sei, und in den Vor- und in den Nachuntersu- chungen die Projektionen unterschiedlich seien. Das intermetatarsale Weichteilödem IV/V sowie die reaktiven Veränderungen im Lisfranc'schen Gelenkspalt IV und II seien nicht auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurück- zuführen (S. 4 Ziff. 3). 3.2.13 Prof. Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Sprech-

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- 13 - stundenbericht vom 13. März 2025 (act. I 5) einen Status nach schwerer Chopart Distorsion links im Mai 2023 und eine Malunion nach subkapitaler metatarsaler V-Fraktur links im Jahr 2020 (S. 1). Diverse Bilder des Fusses links vor und nach dem Unfall vom Mai 2023 zeigten, dass seit dem Unfall keine Avulsionsfragmente am Taluskopf, am Naviculare, aber auch am Cuneiforme nachweisbar seien. Die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurückzuführen. Es lägen keine unfallfremden Faktoren bzw. ein Vorzu- stand vor (S. 2). 3.2.14 Am 14. März 2025 (act. I 4) legte Dr. med. L.________, Fachärztin für Chirurgie, in der chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stellungnah- me dar, die konventionellen Röntgenbilder des linken Fusses vom 8. Mai 2023 zeigten klar einen frischen knöchernen Ausriss talonavikular. Diese grössere Knochenschuppe sei auf den Voraufnahmen vom 25. Juni 2020 nicht sichtbar. Die Beurteilung der Unfallversicherung und ihrer beratenden Ärzte sei nicht korrekt. Das Ereignis vom 7. Mai 2023 habe zu einer struktu- rellen Läsion im Bereich des Chopart-Gelenks links geführt, nämlich zu einem osteoligamentären Ausriss der talonavikularen Gelenkkapsel und zu einer ligamentären Kapselverletzung des dorsalen Zügels des Ligamentum naviculo-cuneiforme. Der Status quo sine könne bei unfallkausaler Struktur- läsion nicht erreicht werden, der Endzustand sei per 7. Juli 2023 nicht ein- getreten (S. 3). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

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- 14 - 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig- nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge- legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichti- gen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um sol- che Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge- richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des

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- 15 - Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzu- setzen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des vorliegend an- gefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Februar 2025 (act. II 88) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der Dres. med. D.________ und E.________ vom 17. August 2023 (act. II 36),

25. Januar 2024 (act. II 58) und 4. Februar 2025 (act. II 86). Diese gelang- ten zum Schluss, dass der Unfall vom 7. Mai 2023 (act. II 1) zu keinen strukturellen Veränderungen geführt habe. Dieser habe bloss eine vorüber- gehende Verschlimmerung eines Vorzustandes am linken Fuss bewirkt, wobei der Status quo sine vel ante spätestens per 7. Juli 2023 erreicht ge- wesen sei. Diese Einschätzungen sind für sich betrachtet grundsätzlich nachvollziehbar, insbesondere lagen den beratenden Ärzten offensichtlich auch die edierten medizinischen Vorakten betreffend den über die M.________ regulierten Unfall vom 19. Juni 2020 vor (vgl. act. II 17, 20, 58 S. 3), bei welchem die Beschwerdeführerin auf einem Skateboard ausge- rutscht sei und sich eine subkapitale Os Metatarsale V-Fraktur zugezogen habe (vgl. act. II 36 S. 2 Ziff. 1.1 und S. 4). Indes sind die divergierenden Beurteilungen des behandelnden Orthopäden Dr. med. I.________ vom 14. Juli und 23. Oktober 2023 (act. II 23, 48) sowie vom 24. April 2024 (act. II

75) geeignet, zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen der Dres. med. D.________ und E.________ zu begründen. Er vertritt die Auffas- sung, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich des hier zu beurteilen- den Unfalls eine Chopart-Gelenksverletzung in Form eines osteoliga- mentären Ausrisses der Gelenkkapsel am Talonavikulargelenk (act. II 23 S. 1 f.) zugezogen, welche bei der initialen Notfallbehandlung am 8. Mai 2023 (vgl. act. II 7) bzw. vom nachbetreuenden Hausarzt Dr. med. G.________ (vgl. act. II 12 und auch act. II 74 S. 1) übersehen worden sei. Dabei orientierte sich Dr. med. I.________ auch an der Beurteilung von Dr. med. H.________, der aus radiologischer Sicht im Befundbericht vom 13. Juli 2023 (act. II 30 S. 3) einen entsprechenden Verdacht auf einen kleinen

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- 16 - knöchernen Kapselausriss dorsal im Bereich des Collum tali geäussert hat- te. Die Schlussfolgerungen des behandelnden Orthopäden werden vom Hausarzt Dr. med. G.________ gestützt und korrelieren aus radiologischer, chirurgischer und orthopädischer Optik mit den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Stellungnahmen der PD Dr. med. J.________ (act. I 3), Dr. med. L.________ (act. I 4) und Prof. Dr. med. K.________ (act. I 5). Folg- lich betrifft die Kontroverse zwischen den involvierten Medizinern die Frage, ob die ossäre Ausrissschuppe der talonavikularen Gelenkkapsel eine fri- sche Verletzung darstellt oder unverändert bereits in der früheren Bildge- bung aus dem Jahre 2020 hätte befundet werden können. Dr. med. E.________ wirft dabei Dr. med. I.________ ein ungewöhnliches Pathologieverständnis vor, weil dieser die Knochenschuppe gestützt auf ein zwei Monate nach dem Trauma erstelltes Röntgenbild als frisch und scha- rfkantig bezeichnet habe (act. II 58 S. 4 Ziff. 4). Dabei übersieht Dr. med. E.________ jedoch, dass sich der behandelnde Orthopäde nicht nur auf den Befundbericht vom 13. Juli 2023 (act. II 30 S. 3) bezog, son- dern seine Beurteilung auch auf die radiologische Bildgebung vom 8. Mai 2023 (Befund wiedergegeben im Notfallbericht vom 8. Mai 2023 [act. II 7 S. 2]), welche einen Tag nach dem Unfallgeschehen erstellt worden war, stützte (act. II 23 S. 1). Des Weiteren postulieren die Dres. med. D.________ und E.________, die ossäre Ausrissschuppe sei bereits im Jahr 2020 präsent gewesen (act. II 36 S. 4, 58 S. 4 f. Ziff. 4, 86 S. 4), wobei sich die erstere auf einen beigezogenen Radiologen beruft, der weder na- mentlich genannt wurde noch den Bericht unterzeichnete. Im Widerspruch dazu vertritt PD Dr. med. J.________ in seiner radiologischen Stellung- nahme vom 12. März 2025 (act. I 3) – unter Hinweis auf die entsprechende Bilddokumentation – die Auffassung, das Ereignis vom 7. Mai 2023 habe zu einem osteoligamentären Ausriss der talonavikularen Gelenkkapsel ge- führt. Diese Struktur sei in der Voruntersuchung noch nicht vorgelegen (act. I 3 S. 4 Ziff. 3 und S. 6), in den Aufnahmen vom 20. und 25. Juni 2020 sei diese Region der dorsalen Begrenzung des Caput tali glatt und ohne Ver- kalkungen oder Ossifikationen dargestellt worden (act. I 3 S. 2). Nichts an- deres ist der chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. L.________ vom 14. März 2025 zu entnehmen (act. I 4 S. 2).

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- 17 - Die Diskrepanz zwischen den verschiedenen radiologischen Interpretatio- nen und der darauf basierenden fachärztlichen Beurteilungen der beraten- den sowie behandelnden Ärzte lässt sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht restlos auflösen. Nach dem Gesagten bestehen zumindest geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen der Dres. med. D.________ und E.________ (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Auf die Berichte der Dr. med. I.________ (act. Il 23, 48, 75), PD Dr. med. J.________ (act. I 3), Dr. med. L.________ (act. I 4) und Prof. Dr. med. K.________ (act. I 5) kann ebenso wenig abgestellt werden, lagen dem ersteren doch die Voraufnahmen vom

20. und 25. Juni 2020 offenbar nicht vor und die letzteren setzten sich nicht eingehend mit den Aktenbeurteilungen der beratenden Ärzte auseinander. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxi- me (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282 E. 4a S. 283) ein verwaltungs- unabhängiges orthopädisches bzw. gegebenenfalls radiologisches Gutach- ten einholt. Dabei wird nicht verkannt, dass – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 15 Rz. 50) – allein aus der klinischen Exploration der Beschwerdeführerin sowie einer allfälligen Verlaufsbildge- bung kaum hinreichende Erkenntnisse für die hier strittige Kausalitätsfrage zu erwarten sind. Einer bzw. einem Sachverständigen sollte es aber den- noch möglich sein, insbesondere im Verbund mit der Anamnese sowie dem in den Jahren 2020 bzw. 2023 bildgebend dokumentierten Zustand zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht. Insoweit liegt derzeit noch keine Beweislosigkeit vor. Anzufügen bleibt, dass den Sachverständigen nicht nur die vorliegend aufgelegten amtlichen Akten der Beschwerdegegnerin, sondern auch die im Verwaltungsverfahren edierten medizinischen Vorakten betreffend den über die M.________ regulierten Unfall vom 19. Juni 2020 (act. II 17) vor- zulegen sein werden. 3.5 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der Einspra- cheentscheid vom 17. Februar 2025 (act. II 88) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

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- 18 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). 4.2.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten

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- 19 - Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertre- tung auf Fr. 100.-- festgelegt. 4.2.2 Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsan- wältin N.________ von der B.________ AG vertreten, die auf das Einrei- chen einer Kostennote verzichtet und die Festsetzung der Parteientschädi- gung in das gerichtliche Ermessen gestellt hat (vgl. Schreiben vom 12. Au- gust 2025, in den Gerichtsakten). Angesichts des einfachen Schriftenwech- sels und der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Sach- verhalts- und Rechtsfragen rechtfertigt sich eine Parteikostenentschädi- gung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWST). Diese hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Solida Versicherungen AG vom 17. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

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- 20 - 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin

- C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

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- 4 - gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 4 - gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 (act. II 88). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli- chen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Mai 2023 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen für die linksseitigen Fussbeschwerden zuläs- sigerweise per 7. Juli 2023 einstellte und einen Anspruch auf weitere Leis- tungen verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 5 - 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 6 - allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
  5. 3.1 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass das in der Schadenmeldung UVG vom 12. Mai 2023 (act. ll 1) sowie im Fragebogen vom 17. Mai 2023 (act. II 8 S. 2 ff.) geschilderte Ereignis vom 7. Mai 2023 die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt (vgl. act. II 88 S. 10 E. 4 lit. b). Damit erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 7 - (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Unbestritten ist ebenfalls die Versiche- rungsdeckung (act. II 8 S. 4 Ziff. 11, 15 S. 1). Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin über die von der Beschwerde- gegnerin verfügte Leistungseinstellung per 7. Juli 2023 (act. II 60) hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die darüber hinaus geklagten Beschwerden am linken Fuss in einem anspruchsbegründenden natürli- chen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. Mai 2023 stehen. 3.2 Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 3.2.1 Im Notfallbericht des Spitals F.________, vom 8. Mai 2023 (act. II 7) wurden eine Fusskontusion links nach Stolpersturz am 7. Mai 2023 und ein Status nach Subkapitalfraktur des Os Metatarsala V links im Juni 2020 dia- gnostiziert (S. 1). Im radiologischen Befund wurden keine Fraktur, kongru- ente Gelenkverhältnisse, normal altersentsprechende ossäre Strukturen, die vorbekannte Os Metatarsale V-Fraktur links, zwischenzeitlich vollstän- dig konsolidiert, und keine signifikanten degenerativen Veränderungen auf- geführt (S. 2). 3.2.2 Im ärztlichen Erstbericht vom 12. Juni 2023 (act. II 12) nannte der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die gleichen objektiven Befunde und stellte die gleiche Diagnose, die dem Notfallbericht vom 8. Mai 2023 zu entnehmen ist (S. 1 Ziff. 4 f.). 3.2.3 Gestützt auf das am 12. Juli 2023 durchgeführte Röntgen des linken Fusses befundete Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, unter anderem einen Verdacht auf einen kleinen knöchernen Kapselausriss dor- sal im Bereich des Collum tali (act. II 30 S. 3). 3.2.4 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Sprechstundenbericht vom 14. Juli 2023 (act. II 23) als Hauptdiagnose eine ligamentäre Chopart- Gelenksverletzung talonavikulär und calcaneocuboidal links (S. 1). Die Pa- tientin habe sich einen ligamentären Ausriss der Gelenkkapsel am Talona- vikulargelenk zugezogen mit Distorsion des Gelenks sowie des Calcaneo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 8 - cuboidalgelenks. Dies erkläre die Schmerzangabe von medial bis lateral um den Mittelfuss (S. 2). 3.2.5 In der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 17. August 2023 (act. II 36) legte Dr. med. D.________ dar, mit dem Ereignis vom 7. Mai 2023 seien vorübergehende Beschwerden vereinbar, eine relevante Gesundheitsschädigung könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlich- keit ausgeschlossen werden. Anlässlich der vorliegenden Stellungnahme sei ein Facharzt für Radiologie zugezogen worden. Dieser verneine un- missverständlich strukturelle Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion, die überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammen- hang mit dem Ereignis vom 7. Mai 2023 stünden (S. 3 Ziff. 1). Gemäss dessen Beurteilung lägen keine akut-posttraumatische, sondern alte, ver- heilte posttraumatische Veränderungen vor. Die Verkalkung über dem Ta- lusrücken sei ansatzweise bereits im Jahr 2020 ersichtlich gewesen und im zeitlichen Verlauf progredient. Es handle sich dabei explizit nicht um eine akute Verletzung des Ligamentum talonaviculare dorsale (S. 4). Im Weite- ren führte Dr. med. D.________ aus, die bildgebend zur Darstellung kom- menden Pathologien entsprächen überwiegend wahrscheinlich einem Vor- zustand (S. 5 Ziff. 2). Die initialen Beschwerden der Versicherten im An- schluss an das Sturzereignis vom 7. Mai 2023 seien durch eine Prellung erklärbar. Die Rehabilitationszeit einer Kontusion betrage jedoch nicht mehr als eine bis sechs Wochen. Begleitverletzungen (im Sinne von objektivier- baren strukturellen Organkorrelaten einer unfallbedingten Läsion) lägen nicht vor, es sei zu keinen objektivierbaren Komplikationen (z.B. zu einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom [CRPS]) gekommen und in den vorliegenden medizinischen Dokumenten seien auch keine unfallunabhän- gigen Erkrankungen, die mit einem verzögerten Heilverlauf einhergehen könnten (wie z.B. rheumatoide Arthritis, etc.), belegt. Selbst unter Berück- sichtigung des Vorzustands sei der Status quo sine vel ante in der Ge- samtschau spätestens nach zwei Monaten und somit per 7. Juli 2023 er- reicht. In Bezug auf die Beurteilung von Dr. med. I.________ liege die Vermutung nahe, dass dem Orthopäden die Bildgebung aus dem Jahr 2020 nicht zur Verfügung gestanden habe (S. 5 f. Ziff. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 9 - 3.2.6 In der Beurteilung der Magnetresonanztomographie (MRI) vom
  6. September 2023 (act. II 82) hielt Dr. med. H.________ fest, es lägen eine intermetatarsale Bursitis II/III und III/IV, eine aktivierte Lisfranc Ge- lenksarthrose IV und V, Flüssigkeitseinlagerungen der kurzen Fussmusku- latur intermetatarsal IV/V (Differentialdiagnose [DD] Stressreaktion) sowie ödemartige Veränderungen im Talus sowie Os cuneiforme mediale et in- termedium vor. 3.2.7 Der behandelnde Orthopäde Dr. med. I.________ führte in der Be- urteilung vom 23. Oktober 2023 (act. II 48) aus, die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurückzuführen. Es habe im Jahr 2020 keinerlei Veränderungen über dem Talonavikulargelenk gegeben. Die ossäre Ausrissschuppe der Ge- lenkkapsel sei frisch und scharfkantig begrenzt. Hätte es sich um eine älte- re Verletzung gehandelt, so müsste das Fragment rund sklerosiert sein. Bei der Aufnahme im Jahr 2023 seien die Ränder der Ausrissschuppe klar frisch abzugrenzen (S. 1 Ziff. 1). Seines Erachtens lägen keine unfallfrem- den Faktoren vor und kein Vorzustand, der sich verschlechtert haben könn- te (S. 1 Ziff. 2). 3.2.8 In der Aktenbeurteilung vom 25. Januar 2024 (act. II 58) diagnosti- zierte Dr. med. E.________ ein Hyperextensionstrauma Fuss links am
  7. Mai 2023 mit/bei Schmerzen über dem distalen ersten Strahl ohne struk- turelle Verletzung. Als unfallfremde Diagnosen hielt er eine in Varusstellung verheilte distale Metatarsale V-Fraktur links nach Skateboardunfall (2020) und eine kapsuläre Verkalkung des Talonavikulargelenks links (Erstdiagno- se 2020) fest (S. 4 Ziff. 3). Zudem erläuterte er, einerseits sehe Dr. med. I.________ eine frische ausgeschlagene Knochenschuppe, zum anderen seien keine klaren Frakturen nachweisbar. Die Vorstellung, dass in einem Röntgenbild, das zwei Monate Posttrauma angefertigt worden sei, eine Knochenschuppe scharfkantig und frisch sein solle, spreche allein schon für ein ungewöhnliches Pathologieverständnis. Dass dies bei einer Kno- chenschuppe, die bereits im Jahr 2020 zur Darstellung gekommen sei, darüber hinaus noch aussergewöhnlich sei, müsse nicht extra erwähnt werden. Die Vorstellung, dass ein älteres Knochenfragment sklerosiert sei, sei ebenfalls nicht ganz nachvollziehbar. Wahrscheinlich sei ein Begriff Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 10 - verwechselt worden. Mit einer Sklerosierung meine man in der Medizin eine lokal vermehrte Kalzifizierung. Eine geringe Sklerosezone finde sich in der Aufnahme vom Jahre 2020 auf der navikulären Facies articularis des talonavikularen Gelenkes, dort sehe Dr. med. I.________ irritierenderweise keinen Vorzustand. Dies sei ein Hinweis auf eine beginnende talonavikula- re Degeneration. Eine ausgerissene Knochenschuppe dagegen werde nicht mehr hämatogen versorgt, sie entkalke sich im Rahmen des Repara- tionsprozesses und stelle sich somit hypodenser (transparenter – weniger weiss) als das ursprüngliche Ausrissfragment dar. Das typische Zeichen eines alten Knochenfragments sei somit keine Sklerosierung, sondern eine zunehmende Transparenz, Unschärfe und Abrundung. Die Unschärfe der ehemaligen Abrisskante sei bereits nach zwei, spätestens nach drei Mona- ten sichtbar. Die Frakturheilung beginne in der ersten Woche mit Abbau- prozessen in der Frakturzone, in der zweiten Woche folge die lokale Ge- fässeinsprossung mit Bildung eines provisorischen Gewebes und ab der dritten Woche werde eventuell die Heilung vorbereitet. Somit sei die Vor- stellung nach zwei Monaten ein frisches Fragment sehen zu wollen patho- physiologisch auch beim besten Willen nicht mit der Realität vereinbar. Da die Verdichtung auf dem Talusrücken eine Grössenprogredienz zeige, handle es sich jedoch wahrscheinlich um eine kapsuläre Verkalkung. Das Schreiben von Dr. med. I.________ sei medizinisch nicht verwertbar und biete keinen Anlass, die Stellungnahme von Dr. med. D.________ zu modi- fizieren (S. 4 f. Ziff. 4). 3.2.9 Am 5. April 2024 (act. II 74) führte der Hausarzt aus, am 7. Mai 2023 sei die Patientin eindeutig mit einem Stolpermechanismus gestürzt und habe sich am Fuss links verletzt. Es habe sich innerhalb der nächsten Wochen nur ein schleppender Verlauf gezeigt und erst anlässlich der Kon- sultation bei Dr. med. I.________ sei die ligamentäre Chopart- Gelenksverletzung talonavikulär und calcaneocuboidal entdeckt worden. Es sei "sehr schwach" zu argumentieren, die Beschwerden seien ausschliess- lich in der schon früher stattgehabten Metatarsale V-Fraktur zu interpretie- ren. 3.2.10 Dr. med. I.________ nannte im Sprechstundenbericht vom 24. April 2024 (act. II 75) als Hauptdiagnosen Restbeschwerden nach ligamentärer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 11 - Chopart-Gelenksverletzung talonavikulär und calcaneocuboidal links sowie ein Überlastungsschmerz am lateralen Fussrand rechts (S. 1). Der Fuss zeige ein erhebliches Rehabilitationsdefizit (S. 2). 3.2.11 In der Aktenbeurteilung vom 4. Februar 2025 (act. II 86) hielt Dr. med. E.________ fest, das Postulieren einer frischen Chopartläsion anhand einer alten verkalkten Ausrissschuppe und einer Druckdolenz im Talonavikulargelenk bei tomographisch beschriebener initialer Degenerati- on ebenda, sei weiterhin nicht nachvollziehbar. Die nun beurteilte Fehlbe- lastung sei angesichts des MRI-Befundes vom Jahre 2023, der intermeta- tarsale Bursitiden sowie eine Degeneration im Lisfranc IV/V Gelenk präsen- tiert habe – letztere erkläre im Übrigen die "lateralen Überlastungsbe- schwerden" –, ebenso wenig nachvollziehbar. Es handle sich weiterhin um eine Fehldiagnose. Es sei eine zunehmende Degeneration im Fusswurzel- gelenk bei Ausrissverletzung im Jahr 2020 behandelt worden. Die Be- schwerden über dem gesamten Fuss seien sowohl durch die Bursitiden als auch durch die beginnende Degeneration begründet. Das hausärztliche Schreiben sei ebenso wenig nachvollziehbar (S. 4 Ziff. 1). An der Einschät- zung, der Status quo sine vel ante sei zwei Monate nach dem Unfall vom
  8. Mai 2023 erreicht worden, sei weiterhin festzuhalten. Das angeschuldig- te Unfallereignis habe zu keinerlei strukturellen Läsionen geführt. Vorüber- gehend verschlimmert hätten sich ein dauerhaft schmerzender Status nach metatarsaler V-Fraktur, ein Status nach bereits im Jahr 2020 zur Darstel- lung gekommener Avulsion im dorsalen Talonavikulargelenk und im navicu- lo-cuneiforme I Gelenk sowie ein fehlbelasteter Spreizfuss mit intermetatar- salen Bursitiden und zunehmender Degeneration im lateralen Lisfranc Ge- lenk (S. 5 Ziff. 2). 3.2.12 In der radiologischen Stellungnahme vom 12. März 2025 (act. I 3) führte PD Dr. med. J.________, Facharzt für Radiologie, folgende Diagno- sen auf (S. 4 Ziff. 2):
  9. Frische subkapitale Metatarsus V-Fraktur mit medialer und superi- orer Achsdeviation nach dem Unfall im Juni 2020
  10. Frischer osteoligamentärer Ausriss der talonavikularen Gelenkkap- sel an der dorsalen Begrenzung des Caput tali nach dem Unfall im Mai 2023
  11. Frische ligamentäre Kapselverletzung des dorsalen Zügels des naviculocuneiformen Ligamentes im Ansatzbereich am Os cunei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 12 - forme mediale nach dem Unfall im Mai 2023. Markante Kontusionierung der angrenzenden Areale des Os naviculare und des Os cuneiforme mediale, DD nicht dislozierte Frakturresiduen
  12. Muskuläre Entzündung der Musculi lumbricales/interossei im intermetatarsalen Raum IV/V angrenzend an die reizlose und vor- bestehende subkapitale Metatarsus V-Fraktur im September 2023
  13. Geringgradige reaktive Veränderungen betreffend die Basis des Metatarsus IV sowie die distale Gelenkfläche des Os cuboideum bei initialen Arthrosen. Das Ereignis vom 7. Mai 2023 habe zu einem osteoligamentären Ausriss der talonavikularen Gelenkkapsel an der dorsalen Begrenzung des Caput tali geführt. Dieser osteoligamentäre Ausriss sei konventionell-radiologisch eindeutig identifizierbar und weise die Kriterien einer frischen knöchernen Ausrissverletzung auf. Die Konturen seien irregulär konturiert. Des Weite- ren sei diese Struktur in der Voruntersuchung im Jahr 2020 noch nicht vor- gelegen. In der MRI-Untersuchung vom September 2023 zeige sich an dieser Stelle deutlich kontrastmittelaufnehmendes Narbengewebe, das noch in der Umbauphase sei und somit als subakut einzustufen sei. In der MRI-Untersuchung zeige sich eine subakute Gelenkkapselverletzung im naviculocuneiformen Gelenk mit Bandabriss am Os cuneiforme. An dieser Stelle sei eindeutig subakutes Narbengewebe identifizierbar. Es weise eine kräftige Kontrastmittelanreicherung auf. Die Bandverletzung sei auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurückzuführen. Des Weiteren zeige sich ein relativ ausgedehntes, diffuses Knochenmarksödem direkt angrenzend im Os naviculare und im Os cuneiforme mediale bei intakter Knorpelschicht im Gelenkraum. Es handle sich um residuale Kontusionsödeme, möglicher- weise auch Frakturödeme, die auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurück- gingen. In der konventionellen Bildgebung vom 8. Mai 2023 habe der Ver- dacht auf eine mögliche Fissur im distalen Abschnitt des Os naviculare be- standen, dieser Befund sei jedoch nicht definitiv festlegbar, da er nur in einer Projektion abgrenzbar sei, und in den Vor- und in den Nachuntersu- chungen die Projektionen unterschiedlich seien. Das intermetatarsale Weichteilödem IV/V sowie die reaktiven Veränderungen im Lisfranc'schen Gelenkspalt IV und II seien nicht auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurück- zuführen (S. 4 Ziff. 3). 3.2.13 Prof. Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Sprech- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 13 - stundenbericht vom 13. März 2025 (act. I 5) einen Status nach schwerer Chopart Distorsion links im Mai 2023 und eine Malunion nach subkapitaler metatarsaler V-Fraktur links im Jahr 2020 (S. 1). Diverse Bilder des Fusses links vor und nach dem Unfall vom Mai 2023 zeigten, dass seit dem Unfall keine Avulsionsfragmente am Taluskopf, am Naviculare, aber auch am Cuneiforme nachweisbar seien. Die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurückzuführen. Es lägen keine unfallfremden Faktoren bzw. ein Vorzu- stand vor (S. 2). 3.2.14 Am 14. März 2025 (act. I 4) legte Dr. med. L.________, Fachärztin für Chirurgie, in der chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stellungnah- me dar, die konventionellen Röntgenbilder des linken Fusses vom 8. Mai 2023 zeigten klar einen frischen knöchernen Ausriss talonavikular. Diese grössere Knochenschuppe sei auf den Voraufnahmen vom 25. Juni 2020 nicht sichtbar. Die Beurteilung der Unfallversicherung und ihrer beratenden Ärzte sei nicht korrekt. Das Ereignis vom 7. Mai 2023 habe zu einer struktu- rellen Läsion im Bereich des Chopart-Gelenks links geführt, nämlich zu einem osteoligamentären Ausriss der talonavikularen Gelenkkapsel und zu einer ligamentären Kapselverletzung des dorsalen Zügels des Ligamentum naviculo-cuneiforme. Der Status quo sine könne bei unfallkausaler Struktur- läsion nicht erreicht werden, der Endzustand sei per 7. Juli 2023 nicht ein- getreten (S. 3). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 14 - 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig- nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge- legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichti- gen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um sol- che Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge- richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 15 - Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzu- setzen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des vorliegend an- gefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Februar 2025 (act. II 88) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der Dres. med. D.________ und E.________ vom 17. August 2023 (act. II 36),
  14. Januar 2024 (act. II 58) und 4. Februar 2025 (act. II 86). Diese gelang- ten zum Schluss, dass der Unfall vom 7. Mai 2023 (act. II 1) zu keinen strukturellen Veränderungen geführt habe. Dieser habe bloss eine vorüber- gehende Verschlimmerung eines Vorzustandes am linken Fuss bewirkt, wobei der Status quo sine vel ante spätestens per 7. Juli 2023 erreicht ge- wesen sei. Diese Einschätzungen sind für sich betrachtet grundsätzlich nachvollziehbar, insbesondere lagen den beratenden Ärzten offensichtlich auch die edierten medizinischen Vorakten betreffend den über die M.________ regulierten Unfall vom 19. Juni 2020 vor (vgl. act. II 17, 20, 58 S. 3), bei welchem die Beschwerdeführerin auf einem Skateboard ausge- rutscht sei und sich eine subkapitale Os Metatarsale V-Fraktur zugezogen habe (vgl. act. II 36 S. 2 Ziff. 1.1 und S. 4). Indes sind die divergierenden Beurteilungen des behandelnden Orthopäden Dr. med. I.________ vom 14. Juli und 23. Oktober 2023 (act. II 23, 48) sowie vom 24. April 2024 (act. II 75) geeignet, zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen der Dres. med. D.________ und E.________ zu begründen. Er vertritt die Auffas- sung, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich des hier zu beurteilen- den Unfalls eine Chopart-Gelenksverletzung in Form eines osteoliga- mentären Ausrisses der Gelenkkapsel am Talonavikulargelenk (act. II 23 S. 1 f.) zugezogen, welche bei der initialen Notfallbehandlung am 8. Mai 2023 (vgl. act. II 7) bzw. vom nachbetreuenden Hausarzt Dr. med. G.________ (vgl. act. II 12 und auch act. II 74 S. 1) übersehen worden sei. Dabei orientierte sich Dr. med. I.________ auch an der Beurteilung von Dr. med. H.________, der aus radiologischer Sicht im Befundbericht vom 13. Juli 2023 (act. II 30 S. 3) einen entsprechenden Verdacht auf einen kleinen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 16 - knöchernen Kapselausriss dorsal im Bereich des Collum tali geäussert hat- te. Die Schlussfolgerungen des behandelnden Orthopäden werden vom Hausarzt Dr. med. G.________ gestützt und korrelieren aus radiologischer, chirurgischer und orthopädischer Optik mit den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Stellungnahmen der PD Dr. med. J.________ (act. I 3), Dr. med. L.________ (act. I 4) und Prof. Dr. med. K.________ (act. I 5). Folg- lich betrifft die Kontroverse zwischen den involvierten Medizinern die Frage, ob die ossäre Ausrissschuppe der talonavikularen Gelenkkapsel eine fri- sche Verletzung darstellt oder unverändert bereits in der früheren Bildge- bung aus dem Jahre 2020 hätte befundet werden können. Dr. med. E.________ wirft dabei Dr. med. I.________ ein ungewöhnliches Pathologieverständnis vor, weil dieser die Knochenschuppe gestützt auf ein zwei Monate nach dem Trauma erstelltes Röntgenbild als frisch und scha- rfkantig bezeichnet habe (act. II 58 S. 4 Ziff. 4). Dabei übersieht Dr. med. E.________ jedoch, dass sich der behandelnde Orthopäde nicht nur auf den Befundbericht vom 13. Juli 2023 (act. II 30 S. 3) bezog, son- dern seine Beurteilung auch auf die radiologische Bildgebung vom 8. Mai 2023 (Befund wiedergegeben im Notfallbericht vom 8. Mai 2023 [act. II 7 S. 2]), welche einen Tag nach dem Unfallgeschehen erstellt worden war, stützte (act. II 23 S. 1). Des Weiteren postulieren die Dres. med. D.________ und E.________, die ossäre Ausrissschuppe sei bereits im Jahr 2020 präsent gewesen (act. II 36 S. 4, 58 S. 4 f. Ziff. 4, 86 S. 4), wobei sich die erstere auf einen beigezogenen Radiologen beruft, der weder na- mentlich genannt wurde noch den Bericht unterzeichnete. Im Widerspruch dazu vertritt PD Dr. med. J.________ in seiner radiologischen Stellung- nahme vom 12. März 2025 (act. I 3) – unter Hinweis auf die entsprechende Bilddokumentation – die Auffassung, das Ereignis vom 7. Mai 2023 habe zu einem osteoligamentären Ausriss der talonavikularen Gelenkkapsel ge- führt. Diese Struktur sei in der Voruntersuchung noch nicht vorgelegen (act. I 3 S. 4 Ziff. 3 und S. 6), in den Aufnahmen vom 20. und 25. Juni 2020 sei diese Region der dorsalen Begrenzung des Caput tali glatt und ohne Ver- kalkungen oder Ossifikationen dargestellt worden (act. I 3 S. 2). Nichts an- deres ist der chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. L.________ vom 14. März 2025 zu entnehmen (act. I 4 S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 17 - Die Diskrepanz zwischen den verschiedenen radiologischen Interpretatio- nen und der darauf basierenden fachärztlichen Beurteilungen der beraten- den sowie behandelnden Ärzte lässt sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht restlos auflösen. Nach dem Gesagten bestehen zumindest geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen der Dres. med. D.________ und E.________ (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Auf die Berichte der Dr. med. I.________ (act. Il 23, 48, 75), PD Dr. med. J.________ (act. I 3), Dr. med. L.________ (act. I 4) und Prof. Dr. med. K.________ (act. I 5) kann ebenso wenig abgestellt werden, lagen dem ersteren doch die Voraufnahmen vom
  15. und 25. Juni 2020 offenbar nicht vor und die letzteren setzten sich nicht eingehend mit den Aktenbeurteilungen der beratenden Ärzte auseinander. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxi- me (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282 E. 4a S. 283) ein verwaltungs- unabhängiges orthopädisches bzw. gegebenenfalls radiologisches Gutach- ten einholt. Dabei wird nicht verkannt, dass – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 15 Rz. 50) – allein aus der klinischen Exploration der Beschwerdeführerin sowie einer allfälligen Verlaufsbildge- bung kaum hinreichende Erkenntnisse für die hier strittige Kausalitätsfrage zu erwarten sind. Einer bzw. einem Sachverständigen sollte es aber den- noch möglich sein, insbesondere im Verbund mit der Anamnese sowie dem in den Jahren 2020 bzw. 2023 bildgebend dokumentierten Zustand zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht. Insoweit liegt derzeit noch keine Beweislosigkeit vor. Anzufügen bleibt, dass den Sachverständigen nicht nur die vorliegend aufgelegten amtlichen Akten der Beschwerdegegnerin, sondern auch die im Verwaltungsverfahren edierten medizinischen Vorakten betreffend den über die M.________ regulierten Unfall vom 19. Juni 2020 (act. II 17) vor- zulegen sein werden. 3.5 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der Einspra- cheentscheid vom 17. Februar 2025 (act. II 88) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 18 -
  16. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). 4.2.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 19 - Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertre- tung auf Fr. 100.-- festgelegt. 4.2.2 Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsan- wältin N.________ von der B.________ AG vertreten, die auf das Einrei- chen einer Kostennote verzichtet und die Festsetzung der Parteientschädi- gung in das gerichtliche Ermessen gestellt hat (vgl. Schreiben vom 12. Au- gust 2025, in den Gerichtsakten). Angesichts des einfachen Schriftenwech- sels und der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Sach- verhalts- und Rechtsfragen rechtfertigt sich eine Parteikostenentschädi- gung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWST). Diese hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  17. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Solida Versicherungen AG vom 17. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge.
  18. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  19. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2025, UV 200 2025 193 - 20 -
  20. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UV 200 2025 193 JAP/SAW/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. November 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich vertreten durch C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist über ihre Arbeitgeberin bei der Solida Versicherungen AG (Solida bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmel- dung UVG vom 12. Mai 2023 (Akten der Solida [act. II] 1) rutschte sie am

7. Mai 2023 beim Verlassen des hauseigenen … aus, fiel die Treppe hinun- ter und erlitt mehrere Prellungen. Die Solida anerkannte für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistun- gen. Nach Beizug verschiedener Arztberichte und Einholung einer Beurtei- lung der beratenden Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation, vom 17. August 2023 (act. II 36) stellte die Solida die bisherigen Leistungen mit formlosem Schreiben vom 22. August 2023 (act. II 40) per 7. Juli 2023 ein, da der Status quo sine vel ante er- reicht sei und die geltend gemachten Beschwerden (am linken Fuss) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. Mai 2023 stünden. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. II 47 S. 1) und reichte eine Beurtei- lung des behandelnden Orthopäden vom 23. Oktober 2023 (act. II 48) ein. Nachdem die Solida beim beratenden Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Stellungnahme vom 25. Januar 2024 (act. II 58) eingeholt hatte, hielt sie mit Verfügung vom 31. Januar 2024 (act. II 60) an ihrer Beurteilung fest und stellte die bislang erbrachten Versicherungsleistungen per 7. Juli 2023 ein. Die unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Hausarztes (act. II 74) und einen Sprechstundenbericht des behandelnden Orthopäden (act. II 75) dagegen erhobene Einsprache (act. II 68, 76) wies die Solida nach Einho- lung einer weiteren Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. E.________ vom 4. Februar 2025 (act. II 86) mit Entscheid vom 17. Febru- ar 2025 (act. II 88) ab.

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- 3 - B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, am

17. März 2025 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 aufzuhe- ben. 2. Es seien die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom

7. Mai 2023 ab dem 8. Juli 2023 weiterhin auszurichten. 3. Eventualiter sei ein externes medizinisches Gutachten einzuho- len.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Als Beweismittel reichte sie drei weitere ärztliche Beurteilungen vom 12.,

13. und 14. März 2025 ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3-5). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

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- 4 - gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2025 (act. II 88). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli- chen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Mai 2023 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen für die linksseitigen Fussbeschwerden zuläs- sigerweise per 7. Juli 2023 einstellte und einen Anspruch auf weitere Leis- tungen verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358).

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- 5 - 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

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- 6 - allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3.3 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass das in der Schadenmeldung UVG vom 12. Mai 2023 (act. ll 1) sowie im Fragebogen vom 17. Mai 2023 (act. II 8 S. 2 ff.) geschilderte Ereignis vom 7. Mai 2023 die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt (vgl. act. II 88 S. 10 E. 4 lit. b). Damit erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG

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- 7 - (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Unbestritten ist ebenfalls die Versiche- rungsdeckung (act. II 8 S. 4 Ziff. 11, 15 S. 1). Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin über die von der Beschwerde- gegnerin verfügte Leistungseinstellung per 7. Juli 2023 (act. II 60) hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die darüber hinaus geklagten Beschwerden am linken Fuss in einem anspruchsbegründenden natürli- chen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. Mai 2023 stehen. 3.2 Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 3.2.1 Im Notfallbericht des Spitals F.________, vom 8. Mai 2023 (act. II 7) wurden eine Fusskontusion links nach Stolpersturz am 7. Mai 2023 und ein Status nach Subkapitalfraktur des Os Metatarsala V links im Juni 2020 dia- gnostiziert (S. 1). Im radiologischen Befund wurden keine Fraktur, kongru- ente Gelenkverhältnisse, normal altersentsprechende ossäre Strukturen, die vorbekannte Os Metatarsale V-Fraktur links, zwischenzeitlich vollstän- dig konsolidiert, und keine signifikanten degenerativen Veränderungen auf- geführt (S. 2). 3.2.2 Im ärztlichen Erstbericht vom 12. Juni 2023 (act. II 12) nannte der Hausarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die gleichen objektiven Befunde und stellte die gleiche Diagnose, die dem Notfallbericht vom 8. Mai 2023 zu entnehmen ist (S. 1 Ziff. 4 f.). 3.2.3 Gestützt auf das am 12. Juli 2023 durchgeführte Röntgen des linken Fusses befundete Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, unter anderem einen Verdacht auf einen kleinen knöchernen Kapselausriss dor- sal im Bereich des Collum tali (act. II 30 S. 3). 3.2.4 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Sprechstundenbericht vom 14. Juli 2023 (act. II 23) als Hauptdiagnose eine ligamentäre Chopart- Gelenksverletzung talonavikulär und calcaneocuboidal links (S. 1). Die Pa- tientin habe sich einen ligamentären Ausriss der Gelenkkapsel am Talona- vikulargelenk zugezogen mit Distorsion des Gelenks sowie des Calcaneo-

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- 8 - cuboidalgelenks. Dies erkläre die Schmerzangabe von medial bis lateral um den Mittelfuss (S. 2). 3.2.5 In der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 17. August 2023 (act. II 36) legte Dr. med. D.________ dar, mit dem Ereignis vom 7. Mai 2023 seien vorübergehende Beschwerden vereinbar, eine relevante Gesundheitsschädigung könne jedoch mit überwiegender Wahrscheinlich- keit ausgeschlossen werden. Anlässlich der vorliegenden Stellungnahme sei ein Facharzt für Radiologie zugezogen worden. Dieser verneine un- missverständlich strukturelle Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion, die überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammen- hang mit dem Ereignis vom 7. Mai 2023 stünden (S. 3 Ziff. 1). Gemäss dessen Beurteilung lägen keine akut-posttraumatische, sondern alte, ver- heilte posttraumatische Veränderungen vor. Die Verkalkung über dem Ta- lusrücken sei ansatzweise bereits im Jahr 2020 ersichtlich gewesen und im zeitlichen Verlauf progredient. Es handle sich dabei explizit nicht um eine akute Verletzung des Ligamentum talonaviculare dorsale (S. 4). Im Weite- ren führte Dr. med. D.________ aus, die bildgebend zur Darstellung kom- menden Pathologien entsprächen überwiegend wahrscheinlich einem Vor- zustand (S. 5 Ziff. 2). Die initialen Beschwerden der Versicherten im An- schluss an das Sturzereignis vom 7. Mai 2023 seien durch eine Prellung erklärbar. Die Rehabilitationszeit einer Kontusion betrage jedoch nicht mehr als eine bis sechs Wochen. Begleitverletzungen (im Sinne von objektivier- baren strukturellen Organkorrelaten einer unfallbedingten Läsion) lägen nicht vor, es sei zu keinen objektivierbaren Komplikationen (z.B. zu einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom [CRPS]) gekommen und in den vorliegenden medizinischen Dokumenten seien auch keine unfallunabhän- gigen Erkrankungen, die mit einem verzögerten Heilverlauf einhergehen könnten (wie z.B. rheumatoide Arthritis, etc.), belegt. Selbst unter Berück- sichtigung des Vorzustands sei der Status quo sine vel ante in der Ge- samtschau spätestens nach zwei Monaten und somit per 7. Juli 2023 er- reicht. In Bezug auf die Beurteilung von Dr. med. I.________ liege die Vermutung nahe, dass dem Orthopäden die Bildgebung aus dem Jahr 2020 nicht zur Verfügung gestanden habe (S. 5 f. Ziff. 2.1).

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- 9 - 3.2.6 In der Beurteilung der Magnetresonanztomographie (MRI) vom

21. September 2023 (act. II 82) hielt Dr. med. H.________ fest, es lägen eine intermetatarsale Bursitis II/III und III/IV, eine aktivierte Lisfranc Ge- lenksarthrose IV und V, Flüssigkeitseinlagerungen der kurzen Fussmusku- latur intermetatarsal IV/V (Differentialdiagnose [DD] Stressreaktion) sowie ödemartige Veränderungen im Talus sowie Os cuneiforme mediale et in- termedium vor. 3.2.7 Der behandelnde Orthopäde Dr. med. I.________ führte in der Be- urteilung vom 23. Oktober 2023 (act. II 48) aus, die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurückzuführen. Es habe im Jahr 2020 keinerlei Veränderungen über dem Talonavikulargelenk gegeben. Die ossäre Ausrissschuppe der Ge- lenkkapsel sei frisch und scharfkantig begrenzt. Hätte es sich um eine älte- re Verletzung gehandelt, so müsste das Fragment rund sklerosiert sein. Bei der Aufnahme im Jahr 2023 seien die Ränder der Ausrissschuppe klar frisch abzugrenzen (S. 1 Ziff. 1). Seines Erachtens lägen keine unfallfrem- den Faktoren vor und kein Vorzustand, der sich verschlechtert haben könn- te (S. 1 Ziff. 2). 3.2.8 In der Aktenbeurteilung vom 25. Januar 2024 (act. II 58) diagnosti- zierte Dr. med. E.________ ein Hyperextensionstrauma Fuss links am

7. Mai 2023 mit/bei Schmerzen über dem distalen ersten Strahl ohne struk- turelle Verletzung. Als unfallfremde Diagnosen hielt er eine in Varusstellung verheilte distale Metatarsale V-Fraktur links nach Skateboardunfall (2020) und eine kapsuläre Verkalkung des Talonavikulargelenks links (Erstdiagno- se 2020) fest (S. 4 Ziff. 3). Zudem erläuterte er, einerseits sehe Dr. med. I.________ eine frische ausgeschlagene Knochenschuppe, zum anderen seien keine klaren Frakturen nachweisbar. Die Vorstellung, dass in einem Röntgenbild, das zwei Monate Posttrauma angefertigt worden sei, eine Knochenschuppe scharfkantig und frisch sein solle, spreche allein schon für ein ungewöhnliches Pathologieverständnis. Dass dies bei einer Kno- chenschuppe, die bereits im Jahr 2020 zur Darstellung gekommen sei, darüber hinaus noch aussergewöhnlich sei, müsse nicht extra erwähnt werden. Die Vorstellung, dass ein älteres Knochenfragment sklerosiert sei, sei ebenfalls nicht ganz nachvollziehbar. Wahrscheinlich sei ein Begriff

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- 10 - verwechselt worden. Mit einer Sklerosierung meine man in der Medizin eine lokal vermehrte Kalzifizierung. Eine geringe Sklerosezone finde sich in der Aufnahme vom Jahre 2020 auf der navikulären Facies articularis des talonavikularen Gelenkes, dort sehe Dr. med. I.________ irritierenderweise keinen Vorzustand. Dies sei ein Hinweis auf eine beginnende talonavikula- re Degeneration. Eine ausgerissene Knochenschuppe dagegen werde nicht mehr hämatogen versorgt, sie entkalke sich im Rahmen des Repara- tionsprozesses und stelle sich somit hypodenser (transparenter – weniger weiss) als das ursprüngliche Ausrissfragment dar. Das typische Zeichen eines alten Knochenfragments sei somit keine Sklerosierung, sondern eine zunehmende Transparenz, Unschärfe und Abrundung. Die Unschärfe der ehemaligen Abrisskante sei bereits nach zwei, spätestens nach drei Mona- ten sichtbar. Die Frakturheilung beginne in der ersten Woche mit Abbau- prozessen in der Frakturzone, in der zweiten Woche folge die lokale Ge- fässeinsprossung mit Bildung eines provisorischen Gewebes und ab der dritten Woche werde eventuell die Heilung vorbereitet. Somit sei die Vor- stellung nach zwei Monaten ein frisches Fragment sehen zu wollen patho- physiologisch auch beim besten Willen nicht mit der Realität vereinbar. Da die Verdichtung auf dem Talusrücken eine Grössenprogredienz zeige, handle es sich jedoch wahrscheinlich um eine kapsuläre Verkalkung. Das Schreiben von Dr. med. I.________ sei medizinisch nicht verwertbar und biete keinen Anlass, die Stellungnahme von Dr. med. D.________ zu modi- fizieren (S. 4 f. Ziff. 4). 3.2.9 Am 5. April 2024 (act. II 74) führte der Hausarzt aus, am 7. Mai 2023 sei die Patientin eindeutig mit einem Stolpermechanismus gestürzt und habe sich am Fuss links verletzt. Es habe sich innerhalb der nächsten Wochen nur ein schleppender Verlauf gezeigt und erst anlässlich der Kon- sultation bei Dr. med. I.________ sei die ligamentäre Chopart- Gelenksverletzung talonavikulär und calcaneocuboidal entdeckt worden. Es sei "sehr schwach" zu argumentieren, die Beschwerden seien ausschliess- lich in der schon früher stattgehabten Metatarsale V-Fraktur zu interpretie- ren. 3.2.10 Dr. med. I.________ nannte im Sprechstundenbericht vom 24. April 2024 (act. II 75) als Hauptdiagnosen Restbeschwerden nach ligamentärer

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- 11 - Chopart-Gelenksverletzung talonavikulär und calcaneocuboidal links sowie ein Überlastungsschmerz am lateralen Fussrand rechts (S. 1). Der Fuss zeige ein erhebliches Rehabilitationsdefizit (S. 2). 3.2.11 In der Aktenbeurteilung vom 4. Februar 2025 (act. II 86) hielt Dr. med. E.________ fest, das Postulieren einer frischen Chopartläsion anhand einer alten verkalkten Ausrissschuppe und einer Druckdolenz im Talonavikulargelenk bei tomographisch beschriebener initialer Degenerati- on ebenda, sei weiterhin nicht nachvollziehbar. Die nun beurteilte Fehlbe- lastung sei angesichts des MRI-Befundes vom Jahre 2023, der intermeta- tarsale Bursitiden sowie eine Degeneration im Lisfranc IV/V Gelenk präsen- tiert habe – letztere erkläre im Übrigen die "lateralen Überlastungsbe- schwerden" –, ebenso wenig nachvollziehbar. Es handle sich weiterhin um eine Fehldiagnose. Es sei eine zunehmende Degeneration im Fusswurzel- gelenk bei Ausrissverletzung im Jahr 2020 behandelt worden. Die Be- schwerden über dem gesamten Fuss seien sowohl durch die Bursitiden als auch durch die beginnende Degeneration begründet. Das hausärztliche Schreiben sei ebenso wenig nachvollziehbar (S. 4 Ziff. 1). An der Einschät- zung, der Status quo sine vel ante sei zwei Monate nach dem Unfall vom

7. Mai 2023 erreicht worden, sei weiterhin festzuhalten. Das angeschuldig- te Unfallereignis habe zu keinerlei strukturellen Läsionen geführt. Vorüber- gehend verschlimmert hätten sich ein dauerhaft schmerzender Status nach metatarsaler V-Fraktur, ein Status nach bereits im Jahr 2020 zur Darstel- lung gekommener Avulsion im dorsalen Talonavikulargelenk und im navicu- lo-cuneiforme I Gelenk sowie ein fehlbelasteter Spreizfuss mit intermetatar- salen Bursitiden und zunehmender Degeneration im lateralen Lisfranc Ge- lenk (S. 5 Ziff. 2). 3.2.12 In der radiologischen Stellungnahme vom 12. März 2025 (act. I 3) führte PD Dr. med. J.________, Facharzt für Radiologie, folgende Diagno- sen auf (S. 4 Ziff. 2):

1. Frische subkapitale Metatarsus V-Fraktur mit medialer und superi- orer Achsdeviation nach dem Unfall im Juni 2020

2. Frischer osteoligamentärer Ausriss der talonavikularen Gelenkkap- sel an der dorsalen Begrenzung des Caput tali nach dem Unfall im Mai 2023

3. Frische ligamentäre Kapselverletzung des dorsalen Zügels des naviculocuneiformen Ligamentes im Ansatzbereich am Os cunei-

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- 12 - forme mediale nach dem Unfall im Mai 2023. Markante Kontusionierung der angrenzenden Areale des Os naviculare und des Os cuneiforme mediale, DD nicht dislozierte Frakturresiduen

4. Muskuläre Entzündung der Musculi lumbricales/interossei im intermetatarsalen Raum IV/V angrenzend an die reizlose und vor- bestehende subkapitale Metatarsus V-Fraktur im September 2023

5. Geringgradige reaktive Veränderungen betreffend die Basis des Metatarsus IV sowie die distale Gelenkfläche des Os cuboideum bei initialen Arthrosen. Das Ereignis vom 7. Mai 2023 habe zu einem osteoligamentären Ausriss der talonavikularen Gelenkkapsel an der dorsalen Begrenzung des Caput tali geführt. Dieser osteoligamentäre Ausriss sei konventionell-radiologisch eindeutig identifizierbar und weise die Kriterien einer frischen knöchernen Ausrissverletzung auf. Die Konturen seien irregulär konturiert. Des Weite- ren sei diese Struktur in der Voruntersuchung im Jahr 2020 noch nicht vor- gelegen. In der MRI-Untersuchung vom September 2023 zeige sich an dieser Stelle deutlich kontrastmittelaufnehmendes Narbengewebe, das noch in der Umbauphase sei und somit als subakut einzustufen sei. In der MRI-Untersuchung zeige sich eine subakute Gelenkkapselverletzung im naviculocuneiformen Gelenk mit Bandabriss am Os cuneiforme. An dieser Stelle sei eindeutig subakutes Narbengewebe identifizierbar. Es weise eine kräftige Kontrastmittelanreicherung auf. Die Bandverletzung sei auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurückzuführen. Des Weiteren zeige sich ein relativ ausgedehntes, diffuses Knochenmarksödem direkt angrenzend im Os naviculare und im Os cuneiforme mediale bei intakter Knorpelschicht im Gelenkraum. Es handle sich um residuale Kontusionsödeme, möglicher- weise auch Frakturödeme, die auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurück- gingen. In der konventionellen Bildgebung vom 8. Mai 2023 habe der Ver- dacht auf eine mögliche Fissur im distalen Abschnitt des Os naviculare be- standen, dieser Befund sei jedoch nicht definitiv festlegbar, da er nur in einer Projektion abgrenzbar sei, und in den Vor- und in den Nachuntersu- chungen die Projektionen unterschiedlich seien. Das intermetatarsale Weichteilödem IV/V sowie die reaktiven Veränderungen im Lisfranc'schen Gelenkspalt IV und II seien nicht auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurück- zuführen (S. 4 Ziff. 3). 3.2.13 Prof. Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Sprech-

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- 13 - stundenbericht vom 13. März 2025 (act. I 5) einen Status nach schwerer Chopart Distorsion links im Mai 2023 und eine Malunion nach subkapitaler metatarsaler V-Fraktur links im Jahr 2020 (S. 1). Diverse Bilder des Fusses links vor und nach dem Unfall vom Mai 2023 zeigten, dass seit dem Unfall keine Avulsionsfragmente am Taluskopf, am Naviculare, aber auch am Cuneiforme nachweisbar seien. Die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Mai 2023 zurückzuführen. Es lägen keine unfallfremden Faktoren bzw. ein Vorzu- stand vor (S. 2). 3.2.14 Am 14. März 2025 (act. I 4) legte Dr. med. L.________, Fachärztin für Chirurgie, in der chirurgisch-versicherungsmedizinischen Stellungnah- me dar, die konventionellen Röntgenbilder des linken Fusses vom 8. Mai 2023 zeigten klar einen frischen knöchernen Ausriss talonavikular. Diese grössere Knochenschuppe sei auf den Voraufnahmen vom 25. Juni 2020 nicht sichtbar. Die Beurteilung der Unfallversicherung und ihrer beratenden Ärzte sei nicht korrekt. Das Ereignis vom 7. Mai 2023 habe zu einer struktu- rellen Läsion im Bereich des Chopart-Gelenks links geführt, nämlich zu einem osteoligamentären Ausriss der talonavikularen Gelenkkapsel und zu einer ligamentären Kapselverletzung des dorsalen Zügels des Ligamentum naviculo-cuneiforme. Der Status quo sine könne bei unfallkausaler Struktur- läsion nicht erreicht werden, der Endzustand sei per 7. Juli 2023 nicht ein- getreten (S. 3). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

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- 14 - 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig- nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge- legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichti- gen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um sol- che Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge- richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des

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- 15 - Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzu- setzen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des vorliegend an- gefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Februar 2025 (act. II 88) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der Dres. med. D.________ und E.________ vom 17. August 2023 (act. II 36),

25. Januar 2024 (act. II 58) und 4. Februar 2025 (act. II 86). Diese gelang- ten zum Schluss, dass der Unfall vom 7. Mai 2023 (act. II 1) zu keinen strukturellen Veränderungen geführt habe. Dieser habe bloss eine vorüber- gehende Verschlimmerung eines Vorzustandes am linken Fuss bewirkt, wobei der Status quo sine vel ante spätestens per 7. Juli 2023 erreicht ge- wesen sei. Diese Einschätzungen sind für sich betrachtet grundsätzlich nachvollziehbar, insbesondere lagen den beratenden Ärzten offensichtlich auch die edierten medizinischen Vorakten betreffend den über die M.________ regulierten Unfall vom 19. Juni 2020 vor (vgl. act. II 17, 20, 58 S. 3), bei welchem die Beschwerdeführerin auf einem Skateboard ausge- rutscht sei und sich eine subkapitale Os Metatarsale V-Fraktur zugezogen habe (vgl. act. II 36 S. 2 Ziff. 1.1 und S. 4). Indes sind die divergierenden Beurteilungen des behandelnden Orthopäden Dr. med. I.________ vom 14. Juli und 23. Oktober 2023 (act. II 23, 48) sowie vom 24. April 2024 (act. II

75) geeignet, zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen der Dres. med. D.________ und E.________ zu begründen. Er vertritt die Auffas- sung, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich des hier zu beurteilen- den Unfalls eine Chopart-Gelenksverletzung in Form eines osteoliga- mentären Ausrisses der Gelenkkapsel am Talonavikulargelenk (act. II 23 S. 1 f.) zugezogen, welche bei der initialen Notfallbehandlung am 8. Mai 2023 (vgl. act. II 7) bzw. vom nachbetreuenden Hausarzt Dr. med. G.________ (vgl. act. II 12 und auch act. II 74 S. 1) übersehen worden sei. Dabei orientierte sich Dr. med. I.________ auch an der Beurteilung von Dr. med. H.________, der aus radiologischer Sicht im Befundbericht vom 13. Juli 2023 (act. II 30 S. 3) einen entsprechenden Verdacht auf einen kleinen

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- 16 - knöchernen Kapselausriss dorsal im Bereich des Collum tali geäussert hat- te. Die Schlussfolgerungen des behandelnden Orthopäden werden vom Hausarzt Dr. med. G.________ gestützt und korrelieren aus radiologischer, chirurgischer und orthopädischer Optik mit den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Stellungnahmen der PD Dr. med. J.________ (act. I 3), Dr. med. L.________ (act. I 4) und Prof. Dr. med. K.________ (act. I 5). Folg- lich betrifft die Kontroverse zwischen den involvierten Medizinern die Frage, ob die ossäre Ausrissschuppe der talonavikularen Gelenkkapsel eine fri- sche Verletzung darstellt oder unverändert bereits in der früheren Bildge- bung aus dem Jahre 2020 hätte befundet werden können. Dr. med. E.________ wirft dabei Dr. med. I.________ ein ungewöhnliches Pathologieverständnis vor, weil dieser die Knochenschuppe gestützt auf ein zwei Monate nach dem Trauma erstelltes Röntgenbild als frisch und scha- rfkantig bezeichnet habe (act. II 58 S. 4 Ziff. 4). Dabei übersieht Dr. med. E.________ jedoch, dass sich der behandelnde Orthopäde nicht nur auf den Befundbericht vom 13. Juli 2023 (act. II 30 S. 3) bezog, son- dern seine Beurteilung auch auf die radiologische Bildgebung vom 8. Mai 2023 (Befund wiedergegeben im Notfallbericht vom 8. Mai 2023 [act. II 7 S. 2]), welche einen Tag nach dem Unfallgeschehen erstellt worden war, stützte (act. II 23 S. 1). Des Weiteren postulieren die Dres. med. D.________ und E.________, die ossäre Ausrissschuppe sei bereits im Jahr 2020 präsent gewesen (act. II 36 S. 4, 58 S. 4 f. Ziff. 4, 86 S. 4), wobei sich die erstere auf einen beigezogenen Radiologen beruft, der weder na- mentlich genannt wurde noch den Bericht unterzeichnete. Im Widerspruch dazu vertritt PD Dr. med. J.________ in seiner radiologischen Stellung- nahme vom 12. März 2025 (act. I 3) – unter Hinweis auf die entsprechende Bilddokumentation – die Auffassung, das Ereignis vom 7. Mai 2023 habe zu einem osteoligamentären Ausriss der talonavikularen Gelenkkapsel ge- führt. Diese Struktur sei in der Voruntersuchung noch nicht vorgelegen (act. I 3 S. 4 Ziff. 3 und S. 6), in den Aufnahmen vom 20. und 25. Juni 2020 sei diese Region der dorsalen Begrenzung des Caput tali glatt und ohne Ver- kalkungen oder Ossifikationen dargestellt worden (act. I 3 S. 2). Nichts an- deres ist der chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. L.________ vom 14. März 2025 zu entnehmen (act. I 4 S. 2).

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- 17 - Die Diskrepanz zwischen den verschiedenen radiologischen Interpretatio- nen und der darauf basierenden fachärztlichen Beurteilungen der beraten- den sowie behandelnden Ärzte lässt sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht restlos auflösen. Nach dem Gesagten bestehen zumindest geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen der Dres. med. D.________ und E.________ (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Auf die Berichte der Dr. med. I.________ (act. Il 23, 48, 75), PD Dr. med. J.________ (act. I 3), Dr. med. L.________ (act. I 4) und Prof. Dr. med. K.________ (act. I 5) kann ebenso wenig abgestellt werden, lagen dem ersteren doch die Voraufnahmen vom

20. und 25. Juni 2020 offenbar nicht vor und die letzteren setzten sich nicht eingehend mit den Aktenbeurteilungen der beratenden Ärzte auseinander. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt und die Sache ist an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxi- me (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282 E. 4a S. 283) ein verwaltungs- unabhängiges orthopädisches bzw. gegebenenfalls radiologisches Gutach- ten einholt. Dabei wird nicht verkannt, dass – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 15 Rz. 50) – allein aus der klinischen Exploration der Beschwerdeführerin sowie einer allfälligen Verlaufsbildge- bung kaum hinreichende Erkenntnisse für die hier strittige Kausalitätsfrage zu erwarten sind. Einer bzw. einem Sachverständigen sollte es aber den- noch möglich sein, insbesondere im Verbund mit der Anamnese sowie dem in den Jahren 2020 bzw. 2023 bildgebend dokumentierten Zustand zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht. Insoweit liegt derzeit noch keine Beweislosigkeit vor. Anzufügen bleibt, dass den Sachverständigen nicht nur die vorliegend aufgelegten amtlichen Akten der Beschwerdegegnerin, sondern auch die im Verwaltungsverfahren edierten medizinischen Vorakten betreffend den über die M.________ regulierten Unfall vom 19. Juni 2020 (act. II 17) vor- zulegen sein werden. 3.5 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der Einspra- cheentscheid vom 17. Februar 2025 (act. II 88) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

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- 18 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). 4.2.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikosten- ersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten

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- 19 - Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertre- tung auf Fr. 100.-- festgelegt. 4.2.2 Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsan- wältin N.________ von der B.________ AG vertreten, die auf das Einrei- chen einer Kostennote verzichtet und die Festsetzung der Parteientschädi- gung in das gerichtliche Ermessen gestellt hat (vgl. Schreiben vom 12. Au- gust 2025, in den Gerichtsakten). Angesichts des einfachen Schriftenwech- sels und der sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellenden Sach- verhalts- und Rechtsfragen rechtfertigt sich eine Parteikostenentschädi- gung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWST). Diese hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Solida Versicherungen AG vom 17. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

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- 20 - 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin

- C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.