Verfügungen vom 11. Februar 2025 und vom 23. April 2025
Sachverhalt
A. Die 2005 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) wurde im November 2018 von ihren Eltern, C.________, unter Hinweis auf einen Entwicklungsrückstand bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfol- gend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin] in den Verfahren IV 200 2025 180 bzw. IV 200 2025 346 [act. II] 1). Am 30. November 2018 (act. II 4) vernein- te die IVB einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da vorläufig keine Unterstützungsmassnahmen angezeigt seien. Am Ende der
7. bzw. zu Beginn der 8. Klasse könne sich die Versicherte wieder für be- rufliche Massnahmen anmelden. Im März 2020 erfolgte sinngemäss eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der IV (act. II 5, 7). Die IVB tätigte medizinische Abklärungen (act. II 9), führte ein Assessment durch (act. II
10) und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 16). In der Folge gewährte die IVB verschiedene berufli- che Massnahmen wie Berufsberatung (act. II 22), berufliche Abklärung und Begleitung bei D.________ (act. II 33), ein Coaching zur Vorbereitung auf eine Ausbildung (act. II 40), einen Beitrag an den Arbeitgeber von Fr. 50.-- pro Arbeitstag (act. II 50), eine gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Vorlehre zur ... EBA [Eidgenössisches Berufsattest; act. II 51]), eine erstmalige berufliche Ausbildung (berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]/Lehre zur ... EBA [act. II 52, 85, 92]) und eine Coaching-Leistung (act. II 54, 74), wobei die Versicherte während der Ausbildung zur ... EBA den Lehrbetrieb wechselte (act. II 81 ff.). Im Februar 2024 erfolgte (aufforderungsgemäss) die IV-Anmeldung für Erwachsene (act. II 88, 94). Im Juni 2024 schloss die Versicherte die Aus- bildung zur ... EBA erfolgreich ab (act. II 104, 107/2, 114). Im November 2024 wurde die IVB ersucht, die Versicherte (bzw. den Lehr- betrieb) bei der im August 2024 begonnenen Ausbildung zur ... EFZ (Eid- genössisches Fähigkeitszeugnis) zu unterstützen (act. II 111).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -3- Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2024 (act. II 118) stellte die IVB die Abweisung des Antrags auf Unterstützung der Lehre EFZ in Aussicht. Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2024 (act. II 116) stellte sie weiter bei ei- nem Invaliditätsgrad von 24 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, er- hob mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (act. II 125) Einwände betreffend den Entscheid über die Rente und mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (act. II
128) Einwände betreffend den Entscheid über die beruflichen Massnah- men. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 130) schloss die IVB die beruf- lichen Eingliederungsmassnahmen ab, die IVB erbringe im Zusammenhang mit der Ausbildung zur ... EFZ keine Leistungen. Mit Verfügung vom 23. April 2025 (act. II 137) verneinte die IVB weiter wie vorbescheidweise angekündigt bei einem Invaliditätsgrad von 24 % den Anspruch auf eine Rente. B. Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 130) betreffend Ab- schluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. März 2025 Beschwerde (Verfahren IV 200 2025 180). Sie stellt die folgenden Rechts- begehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2025 sei auf- zuheben. 2. Die Sache sei durch die Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen. 3. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistun- gen auszurichten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Eingabe vom 2. April 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Gegen die Verfügung vom 23. April 2025 (act. II 130) betreffend Rentenan- spruch erhob die Versicherten, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -4- B.________, am 27. Mai 2025 Beschwerde (Verfahren IV 200 2025 346). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenrente sei bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Beschwerdeverfahren IV 200 2025 180 betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen zu sistieren. 2. Sollte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Beschwerdeverfah- ren IV 200 2025 180 wider Erwarten zum Schluss gelangen, die Be- schwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine berufliche Weiteraus- bildung im Sinne einer Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung auf einem höheren Ausbildungsniveau gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 IVV sei im vorliegenden Beschwer- deverfahren betreffend Invalidenrente ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 3. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2025 sei aufzu- heben. 4. Die Sache sei durch die Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen. 5. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistun- gen auszurichten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2025 zog der Instruktionsrich- ter im Verfahren IV 200 2025 346 als Beweismassnahme die Akten des Verfahrens IV 200 2025 180 bei. Der Beschwerdegegnerin wurde Gele- genheit gegeben, eine Beschwerdeantwort einzureichen und sie wurde aufgefordert, die inzwischen neu entstandenen sowie allfällig erhaltene Akten einzureichen. Am 18. Juni 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführli- che Beschwerdeantwort im Verfahren IV 200 2025 346. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2025 wies der Instruktions- richter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens IV 200 2025 346 ab und vereinigte das Verfahren mit dem Verfahren IV 200 2025 180. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Juli 2025 Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit Schlussbemerkungen vom 17. Juli 2025 die gestellten Rechtsbegehren. Diese Eingabe wurde der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -5- degegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2025 zur Kennt- nisnahme zugestellt.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 11. Februar und 23. April 2025 (act. II 130, 137). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Unterstützung für die Ausbildung zur ... EFZ sowie der Rentenanspruch.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -6-
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben nur jene Versicherten An- spruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Eine Rente wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliede- rung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art 28 Abs. 1bis IVG). Mit Blick auf diesen Grundsatz – Eingliederung statt Rente – ist vorliegend zuerst der Anspruch auf berufliche Massnahmen und danach – sollte ein solcher zu verneinen sein – der Anspruch auf eine Rente zu prüfen. 2.2 Zur Beurteilung der Leistungsansprüche der Versicherten ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.3 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 2.3.1 Im Bericht des Zentrums E.________ (Zentrum E.________) vom 7. Juni 2012 (act. II 9/8 ff.) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: Allgemeine Entwicklungsstörung (K-ABC IQ 71) mit/bei: unausgeglichenem Profil (WP 3-9, SW 66-74)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -7- Teilleistungsschwächen (Merkspanne, Sprachverständnis, komplexere Visuo-Konstruktion) klinisch Trennungsängstlichkeit, regredientes Verhalten bei Überforde- rung im 2. Kindergartenjahr mit/bei Abwesenheitsmomenten, Überforderung bei mehrstufigen Aufträgen, Rückzug bei Überforderung unter Logopädie (Frau F.________) bei Spracherwerbsproblemen seit Frühling 2011, Fortschritte Hinweisen auf perinatale Asphyxie, aktuell keine Hinweise für cerebrale Bewegungsstörung St. n. unauffälligem EEG 11/07 bei V. a. Absenzenepilepsie St. n. unauffälliger Audiometrie intermittierender Strabismus, unter regelmässigen augenärztlichen Kon- trollen St. n. Kinesiologie ohne durchschlagenden Erfolg Die 6 7/12-jährige Beschwerdeführerin scheine nicht nur im sprachlichen Entwicklungsbereich Auffälligkeiten zu zeigen, sondern auch in sprachfer- nen Entwicklungsfeldern einen Rückstand aufzuzeigen, wodurch sich letzt- endlich eine allgemeine Entwicklungsstörung objektivieren lasse. Es bleibe offen, wie stark die Testbefunde durch das rasch vermeidende Lösungs- verhalten des Mädchens beeinträchtigt würden. Die Entwicklungsstörung dürfte erklären, weswegen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Regel- kindergartens als verlangsamt und rasch überfordert wahrgenommen wer- de und im Vergleich zu ihren Mitschülerinnen mehr Schwierigkeiten zeige. Ätiologisch sei bezüglich der Entwicklungsproblematik anhand der vorlie- genden Informationen am ehesten an die perinatale Asphyxie zu denken. 2.3.2 Im Bericht des Spitals G.________ vom 27. Dezember 2015 (act. II 9/4 f.) zu der am 22. Dezember 2015 auf Verlangen des Zentrums E.________ durchgeführten EEG-Untersuchung wurde die folgende Beur- teilung festgehalten: Normales EEG im Wachzustand abgeleitet: 1. Norma- le altersentsprechende Grundaktivität. 2. Keine epileptiformen Potentiale. 3. Keine fokale Verlangsamung. Aufgrund der Anamnese und des normalen EEG bestünden zurzeit keine Anhaltspunkte für eine Epilepsie, insbeson- dere nicht für eine Absenzenepilepsie. Im Bericht des Zentrums E.________ vom 27. Januar 2016 (act. II 9/2 f.) wurde als Nachtrag zur Verlaufsuntersuchung vom 27. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -8- festgehalten, am 27. Januar 2016 sei der Mutter das Ergebnis des EEG telefonisch mitgeteilt worden. Es bestünden keine Hinweise für eine Ab- senzenepilepsie. Somit handle es sich bei diesen "Momenten" eher um Phasen von "Verträumtheit"/"Stand by". Betreffend der weiteren Betreuung der schulischen Situation und des Integrationsprojektes sei die H.________ zuständig. Am Zentrum E.________ seien keine weiteren Verkaufskontrol- len abgemacht. 2.3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom
27. August 2020 (act. II 16) die Diagnose einer leichten Intelligenzminde- rung ICD-10: F70.0 (IQ 68) auf. Körperlich scheine die Beschwerdeführerin gesund zu sein und nicht unter Einschränkungen zu leiden. Sie zeige aber gemäss Schulbericht Schwankungen in der Konzentration. Die beschriebe- nen Leistungen in der Mathematik entsprächen dem IQ, welcher 2014 er- hoben worden sei. Man müsse davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin zum Erlernen neuer Fähigkeiten mehr Zeit und Unter- stützung benötige als andere Jugendliche ihres Alters. Sie werde bezüglich ihres Ausbildungsplatzes auf ein angepasstes, wohlwollendes Umfeld und eine ausreichende Begleitung angewiesen sein. 2.3.4 Im Bericht des Spitals G.________ vom 5. Juli 2022 (act. II 64) wur- den gestützt auf eine am 14. und 21. Juni 2022 durchgeführte neuropsy- chologische Untersuchung die folgenden Diagnosen aufgeführt: Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit/bei: Unausgeglichenem Leistungsprofil: SV Index 70, WLD Index 67, AG In- dex 69, VG Index 86 Einschränkungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rech- nen) Einschränkungen in attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktio- nen Bei der Beschwerdeführerin liege insgesamt ein weit unterdurchschnittli- ches Intelligenzniveau im Rahmen einer leichten Intelligenzminderung vor (WAIS-IV IQ 67, 95 % Vertrauensintervall: 64-72). Unter Einbezug der anamnestischen Angaben, der erhobenen Vorbefunde (Zentrum E.________) sowie der schulischen Laufbahn der Beschwerdeführerin be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -9- stehe die Intelligenzminderung seit der Kindheit. Die Intelligenzminderung sei nicht Folge von Schulbildungslücken oder Sonderbeschulung. Auch mit Förderung und Lerntechniken könne das Leistungsvermögen nicht mass- geblich verbessert werden. Die weiteren objektivierten Leistungs- schwächen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, Gedächtnis und Lesen/Schreiben seien im Rahmen der geringen intellek- tuellen Ressourcen interpretierbar. Die Diagnosekriterien für eine Rechen- störung würden gemäss ICD-10 sowie der S3-Leitlinien nicht erfüllt. Die objektivierten Schwierigkeiten im Bereich Zahlenverarbeitung und Rechnen seien in der Zusammenschau der Befunde (Diskrepanzanalyse rechneri- sches Denken, Diskrepanzanalyse Rechnen vs. allgemeine kognitive Leis- tungsfähigkeit, Vorbefunde z.B. Schulzeugnisse) ebenfalls im Rahmen der geringen intellektuellen Leistungsfähigkeit interpretierbar. Aufgrund der geringen kognitiven Ressourcen sei die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt. Sie sei auf eine Arbeitsstelle angewiesen, wo sie eine engmaschige Betreuung durch Vorgesetzte und Mitarbeitende erhalte. Es sei notwendig, dass sie Arbeitstätigkeiten unter weitgehender Abwesenheit von Zeitdruck ausführen könne. Am ehesten kämen ihr Hilfs- und Routinetätigkeiten entgegen. Bei Aufgaben mit höhe- ren kognitiven Anforderungen und/oder im Umgang mit Stresssituationen sei sie wahrscheinlich überfordert. Aus neuropsychologischer Sicht werde deshalb – insbesondere auch um einer möglichen psychischen Dekompen- sation vorzubeugen – empfohlen, zunächst eine Praktische Ausbildung (PrA) zu absolvieren. Die Praktische Ausbildung nach INSOS (nationaler Branchenverband der Dienstleister für Menschen mit Behinderung) sei an- gepasst an die individuellen Fähigkeiten von Jugendlichen, welche der zweijährigen Attestausbildung (EBA) wegen einer Lern- oder Leistungsbe- einträchtigung nicht – oder noch nicht – gewachsen seien. Ziel der Ausbil- dung nach PrA sei es, den Auszubildenden eine Zukunftsperspektive zu eröffnen und ihre Integrationschancen im Arbeitsmarkt zu verbessern. In einem zweiten Schritt könnte gegebenenfalls eine zweijährige Attestausbil- dung (EBA) folgen. 2.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 26. Februar 2025 (act. II
131) fest, bei der Beschwerdeführerin sei neuropsychologisch eine leichte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -10- Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit unausgeglichenem Leistungsprofil, Einschränkungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) und Einschränkungen in attentionalen, exekutiven und mnestischen Funkti- onen festgestellt worden. Insofern seien der Beschwerdeführerin aussch- liesslich Tätigkeiten zumutbar, welche mit diesen Einschränkungen vereinbar seien. Die Ausbildung zur ... EBA habe gezeigt, dass sie in einer solchen Tätigkeit in entsprechenden Arbeitsbereichen zu 80 % bis 90 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen sei aus RAD- ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine EFZ-Ausbildung unter regulären Bedingungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. In der Aktennotiz vom 19. März 2025 (act. II 133) hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________ weiter fest, wie bereits in der RAD-Ärztlichen Stel- lungnahme vom 26. Februar 2025 festgestellt worden sei, seien der Be- schwerdeführerin aus RAD-ärztlicher Sicht ausschliesslich Tätigkeiten zumutbar, welche ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasst seien und welche mit ihren Einschränkungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) und jenen in attentionalen, exekutiven und mnesti- schen Funktionen vereinbar seien. Die Ausbildung habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten und alle Arbeitsbereiche als ... EBA geeignet gewesen sei und dass sie mit Unterstützung bei einem Pensum von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 80 % bis 90 % habe erreichen kön- nen. Insofern sei aus RAD-ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit in einer intellektuell angepassten Tätigkeit ohne besondere kognitive Anforderungen und unter der Voraussetzung einer ausreichenden Unterstützung bei einem Arbeitszeitpensum von 100 % von einer Leis- tungsfähigkeit von 80 % bis 90 % auszugehen. Aufgrund der umfassenden neuropsychologischen Abklärung durch die Neuropsychologie/Neurologie des Spitals G.________ vom Juni 2022 (Bericht vom 5. Juli 2022 [act. II 64]) sei die Indikation für eine nochmalige "aktuelle" Beurteilung des Ge- sundheitszustandes nicht gegeben, da es sich um einen andauernden Ge- sundheitsschaden handle und somit keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse zu erwarten wären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -11- 3. 3.1 3.1.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.1.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2 In medizinischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin hauptsäch- lich geltend (Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 346 S. 4 III./Ziff. 2; Schlussbemerkungen S. 3 f.), die von der Beschwerdegegnerin vorge- nommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erschliesse sich ihr nicht. Es sei nicht ersichtlich, auf welche medizinischen Abklärungen sich die Be- schwerdegegnerin konkret abstütze. Es liege keine aktuelle medizinische Abklärung der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin vor, die letzte RAD-Stellungnahme datiere aus dem Jahr 2020. Nach dem Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 130) betref- fend den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen nahm der RAD am 26. Februar 2025 (act. II 131) Stellung und erstellte am 19. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -12- 2025 (act. II 133) eine Aktennotiz. Als Gesundheitsschaden liegt gemäss dieser Beurteilung eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit ei- nem IQ von 67 und einem unausgeglichenen Leistungsprofil, Einschrän- kungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) und Einschränkungen in attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionen vor (act. II 64). Diese Beurteilung stimmt mit den Akten überein. Weitere Gesundheitsschäden werden weder geltend gemacht noch bestehen Hin- weise für solche. Der RAD hat unter Verweis auf die neuropsychologische Abklärung vom Juni 2022 (act. II 64) sowie unter Berücksichtigung der während der Ausbildung zur ... EBA gemachten praktischen Feststellungen nachvollziehbar und überzeugend zum Leistungsprofil der Beschwerdefüh- rerin Stellung genommen. Schlüssig hat er schliesslich eine nochmalige "aktuelle" Beurteilung des Gesundheitszustandes für nicht erforderlich be- urteilt, da es sich um einen andauernden Gesundheitsschaden handle und somit keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse zu erwarten wären (act. II 133). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, was im vorliegenden Fall erfüllt ist, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Auf die RAD- Einschätzung ist abzustellen, stimmt diese doch mit den übrigen Akten überein und es liegen keine ärztlichen Berichte vor, die dies begründet in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin ist somit in einer intellektuell angepassten Tätigkeit ohne besondere kognitive Anforderungen bzw. in der Tätigkeit als ... EBA und unter der Voraussetzung einer ausreichenden Unterstützung bei einem Arbeitspensum von 100 % mit einer Leistungs- fähigkeit von 80 % bis 90 % arbeitsfähig (act. II 133). Nach der Rechtsprechung werden Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (IQ 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10: F70 bis F73). Nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -13- konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden ver- neint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die nor- malen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erfor- derlich (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 4.4.2 und 9C_413/2022 vom 30. Mai 2023 E. 2.3.2.1). Der bei der Beschwerdeführerin ermittelten IQ von 67 liegt unter der mass- geblichen Schwelle von 70, womit ein invalidisierender Gesundheitsscha- den nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann. Wie eben erwähnt, ist die Beschwerdeführerin in ihrer EBA-Tätigkeit in der Lage, im Umfang von 100 % Präsenz eine Leistung von 85 % zu erbringen. Folglich ist in einem ersten Schritt (vgl. E. 2.1 hiervor) der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen be- ruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -14- 4.2 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnah- men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung ledig- lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendig- keit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächli- chen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessen- heit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewis- sen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungs- massnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 4.3 4.3.1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen berufli- chen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Die erstmalige berufliche Aus- bildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ers- ten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -15- Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG sind der erstmaligen beruflichen Ausbil- dung gleichgestellt die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer- den kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Art. 74 IVG angeboten werden; in begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) umschriebenen Fällen kann von dieser Aus- nahme abgewichen werden. 4.3.2 Die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG trägt dem Entwicklungsstand, dem Alter und den Fähigkeiten der versicherten Person gemäss Art. 8 Abs. 1bis IVG Rechnung, um deren Eingliederungsfähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt nachhaltig zu verbessern. Insbesondere ist zu ver- hindern, dass die versicherte Person mittels verschiedener Unterstützungs- leistungen (wie beispielsweise parallele Coaching-Leistungen) in einem unverhältnismässigen Ausmass durch die Ausbildung getragen wird und dadurch einen Ausbildungsabschluss erlangt, der nicht ihren tatsächlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten entspricht (Rz. 1326 des Kreisschreibens des BSV über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherung [KSBEM]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 4.3.3 Eine versicherte Person hat auch dann Anspruch auf eine berufliche Weiterausbildung, wenn keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Durchführung der Weiterausbildung besteht, und sie bereits über qualifi- zierte Fachkenntnisse im Berufsleben (wie An-/Ungelernte) oder einen Ausbildungsabschluss verfügt und eingegliedert ist, sich aber beruflich wei- ter entwickeln möchte. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, wie z.B. das Auffrischen von Fachkenntnissen, das Erlernen neuer Technologien, bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, interessantere Tätigkeit oder grössere Verdienstmöglichkeiten (Rz. 1307 KSBEM). 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gilt als erstmalige berufliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -16- Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: (lit. a) die berufli- che Grundbildung nach dem BBG; (lit. b) der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; (lit. c) die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a IVV kann die erstmalige berufliche Ausbildung im Einzelfall u.a. als nicht abgeschlossen gelten nach Abschluss einer be- ruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen. 4.4.2 Um die Erfolgsaussichten einer nachhaltigen und rentenausschlies- senden Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen, wird die Mög- lichkeit eingeräumt, dass eine versicherte Person ihre Ausbildung auf einem höheren Ausbildungsniveau und im ersten Arbeitsmarkt weiterführen kann, wenn diese ihrem Entwicklungsstand, ihrem Alter und ihren invali- ditätsbedingten Einschränkungen und Ressourcen entspricht (Art. 8 Abs. 1bis IVG und Art. 5 Abs. 3 IVV [Rz. 1332 KSBEM]). Die IV-Stelle entscheidet im Einzelfall, ob eine Weiterführung der erstmali- gen beruflichen Ausbildung angezeigt ist. Eine erstmalige berufliche Aus- bildung gilt nach Art. 5 Abs. 3 IVV in folgenden Fällen als nicht abgeschlossen: u.a. nach Abschluss einer beruflichen Grundausbildung nach BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach BBG auf einem höheren Ausbil- dungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen. Beispiel: Wechsel von eid- genössischem Berufsattest EBA zu eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ im ersten Arbeitsmarkt oder Wechsel von einer Ausbildung nach BBG im geschützten Rahmen zu einer Ausbildung nach BBG im ersten Arbeits- markt auf einem höheren Ausbildungsniveau (Rz. 1333 KSBEM). Folgende Kriterien müssen für die Weiterführung der erstmaligen berufli- chen Ausbildung zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 16 IVG kumulativ erfüllt sein (Rz. 1334 KSBEM): Die versicherte Person ist motiviert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -17- Die versicherte Person verfügt über ausreichende Ressourcen, die wei- terführende Ausbildung erfolgreich abschliessen zu können. Die versicherte Person wird nach Abschluss der weiterführenden Aus- bildung mit grosser Wahrscheinlichkeit rentenreduzierend oder renten- ausschliessend eingegliedert werden können. Die weiterführende Ausbildung erfolgt zwingend im Rahmen einer be- ruflichen Grundbildung nach Art. 17 BBG (eidgenössisches Berufsattest EBA oder eidgenössisches Fähigkeitsausweis EFZ); eine weiterführen- de Ausbildung in eine allgemeinbildende Schule oder auf Tertiärstufe ist nicht möglich. Grundsätzlich hat die weiterführende Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt bzw. in der öffentlichen Berufsschule zu erfolgen. In begründeten Fällen ist die schulische Ausbildung im geschützten Rahmen möglich (z.B. ei- ne versicherte Person mit einer Sinneseinschränkung besucht eine spezialisierte Berufsschule, die praktische Ausbildung erfolgt aber im ersten Arbeitsmarkt). 4.5 4.5.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte die Unterstützung der Ausbildung zur ... EFZ mit der Begründung ab (act. II 130), eine weitere Unterstützung der Ausbildung durch die Beschwerdegegnerin auf Niveau EFZ könne er- folgen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem erfolgrei- chen Abschluss ausgegangen werden könne und eine durchschnittliche Note 5 beim EBA-Abschluss erreicht worden sei. Die medizinische Beurtei- lung, der bisherige Verlauf, der Multicheck sowie auch die EBA- Abschlussnoten erfüllten diese Kriterien zur weiteren Unterstützung nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den schuli- schen Anforderungen der EFZ-Ausbildung spätestens ab dem zweiten EFZ-Ausbildungsjahr (das erste Jahr EFZ entspreche den Anforderungen EBA) überfordert sein würde, da bereits die schulischen Anforderungen an die EBA-Ausbildung, auch mit diversen Unterstützungsmassnahmen, nur mit genügend bis genügend-gut hätten erfüllt werden können. 4.5.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 6 ff. III./Ziff. 11 ff.), den Entscheid zur Weiter- führung ihrer Ausbildung zur ... EFZ sei von ihr eigenständig, selbstbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -18- stimmt und somit intrinsisch motiviert getroffen worden. Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin unterstütze die Beschwerdeführerin betreffend ihren Wunsch zur Absolvierung der EFZ-Ausbildung zur ... vollumfänglich und sie sei davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin über die nötigen Voraussetzungen zur erfolgreichen Absolvierung der EFZ-Ausbildung ver- füge. Zudem attestiere die Ausbildnerin der Beschwerdeführerin einen grossen Einsatz, eine starke Willenskraft sowie ein ausgeprägtes Durchhal- tevermögen. Weiter nehme die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich an durch die Berufsschule organisierten Stützkursen teil. Sodann könne die Beschwerdeführerin bereits auf einige Jahre Berufserfahrung zurückgrei- fen. Zudem habe während der EBA-Ausbildung nur einmal pro Woche ein Coaching stattgefunden, so dass sich der Umfang der zusätzlichen Unter- stützungsmassnahmen in Grenzen gehalten habe. Die in der EBA- Ausbildung erzielten (Abschluss-)Noten und der Leistungsnachweis seien für den Anspruch auf Weiterausbildung in keiner Weise, wie von der Be- schwerdegegnerin fälschlicherweise festgehalten, relevant. Relevant sei einzig die Aussicht auf eine erfolgreiche Beendigung der Weiterausbildung. Die Resultate des Multichecks seien zu relativieren bzw. es könne nicht hauptsächlich darauf abgestellt werden, da für die Ausbildung zur ... EFZ kein Multicheck existiere; absolviert worden sei der branchenfremde Multi- check für .... Zusammenfassend seien die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 IVV und Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG erfüllt. 4.6 Nachdem im RAD-Bericht vom 27. August 2020 (act. II 16) auf der Basis der damals vorhandenen Unterlagen festgehalten worden war, dass von einer Intelligenzminderung auszugehen sei, wurde der Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung bejaht (act. II 17; vgl. auch act. II 22). Es erfolgte eine Beratung im BIZ (Berufsberatungs- und Informationszen- tren; act. II 23/2, 37/2 f.), anlässlich welcher grundsätzlich eine Ausbildung INSOS Pra empfohlen wurde. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern organisierten eine EBA-Ausbildung zur ... ab Juni 2022. Seitens der Berufsberatung wurde festgehalten, dass, sollte das Ziel "EBA in der Privatwirtschaft" nicht erreicht werden, empfoh- len werde, dass die IV die Beschwerdeführerin weiter unterstütze und allen- falls neue Wege suche, die Ausbildung auf Stufe INSOS Pra fortzusetzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -19- (act. II 37/2 f.). Bei dieser Einschätzung stützte sich die Berufsberatung auf praktische Abklärungen, die allesamt zum gleichen Schluss geführt hatten (Abklärung K.________ [act. II 28]; Abklärung L.________ [act. II 29 insbe- sondere act. II 29/5]) sowie einen Multicheck vom 1. November 2021, wo ein nicht ausreichendes Resultat für die Ausbildung zur ... EBA erhoben worden war (act. II 35). 4.6.1 Das Bemühen, direkt die Lehre auf EBA-Niveau zu absolvieren, wurde von der IV umfassend unterstützt. So wurden ein Coaching bewilligt (act. II 40, 54, 74 [mit Beschränkung auf die EBA-Ausbildung {act. II 79}]), der Lehrlingslohn (im Rahmen des Taggelds) übernommen (act. II 52, 57, 59, 92, 99) und eine Entschädigung wegen des Mehraufwands pro Anwe- senheitstag von Fr. 50.-- pro Arbeitstag an den Lehrbetrieb ausgerichtet (act. II 45, 50). Das notwendige Coaching war entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin intensiv. Mit der Beschwerdeführerin wurde wöchentlich intensiv für die Prüfungen gelernt (vgl. act. II 106). Dabei ergab sich, wie dem nachvollziehbaren und überzeugenden Bericht vom 23. Juli 2024 (act. II 105) zum Coaching zu entnehmen ist, dass die zunehmend gestiegenen Anforderungen die Beschwerdeführerin (trotz Nachteilsaus- gleichs) zusehends an ihre Leistungsgrenzen führten bzw. überforderten. Im (neuen Lehrbetrieb) wurde am Schluss hinsichtlich der Leistung eine Quantität von 80 % bis 90 % bei guter Qualität festgestellt, wobei das Coa- ching auf 18 Stunden pro Monat erhöht worden war. Schliesslich war dabei gar Diskussionspunkt, ob eine schriftliche Arbeit von der Coachin verfasst werden soll (vgl. Protokoll der Beschwerdegegnerin per 2. April 2025 [im Gerichtsdossier; nachfolgend: Protokoll], S. 20 Eintrag vom 19. Februar 2024). Wie weit diese Arbeit schliesslich eigenständig von der Beschwerde- führerin verfasst wurde, bleibt unklar (vgl. Protokoll S. 21 Eintrag vom
18. März 2024). Im Verlauf der Ausbildung war das (erste) EBA-Lehrverhältnis aufgelöst worden (act. II 81 [Konflikt zwischen den Vertragsparteien]; Protokoll S. 17 ff. Einträge vom 2., 10., 22., 29. November 2023 und 3. Januar 2024). Dank grosser Unterstützung seitens des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA) und des Coachings konnte eine Fortsetzung und der Abschluss der EBA-Ausbildung in einem neuen Lehrbetrieb ermöglicht werden (act. II 85,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -20- 107). Der (zweite) Lehrbetrieb führte anlässlich des Abschlusses aus (act. II 108), die Beschwerdeführerin sei zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht fähig, im Arbeitsmarkt voll integriert zu werden. Er würde der Beschwerde- führerin die Möglichkeit bieten, in einem weiteren Jahr (EFZ oder Prakti- kum) ihr Wissen und ihre Fähigkeiten bestmöglich zu vervollständigen. Im Abschlussbericht vom 23. Juli 2024 (act. II 105/9 Ziff. 6.1) wurde seitens des Coachings empfohlen, für die EFZ-Lehre ein Coaching oder Nachhilfe- unterricht zu bewilligen. Wie realistisch ein EFZ-Abschluss wäre, wurde vom Coaching nicht beurteilt. Im August 2024 hat die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur ... EFZ be- gonnen (act. II 105/9 Ziff. 6.2). Da sie mit einem Notendurchschnitt von 4.3 in der EBA-Ausbildung (act. II 113) nicht berechtigt war, direkt im zweiten Lehrjahr einzusteigen, begann sie die EFZ-Ausbildung im ersten Lehrjahr (act. II 105/4 Ziff. 2.1). 4.6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Lehre EBA nur mit erheblicher Unterstützung abschliessen konnte und dabei an die Grenzen ihrer neuropsychologisch nachvollziehbar und überzeugend erhobenen Möglichkeiten (vgl. E. 3 hiervor) gelangt ist (act. II 89). Sowohl aus den neuropsychologischen Abklärungen als auch den praktischen Er- fahrungen (act. II 89, 91, 96, 105) ergibt sich, dass das Bestehen einer Lehre EFZ mit der hierfür (im Vergleich zur Ausbildung EBA) geforderten zusätzlichen Selbstständigkeit und erhöhten schulischen und fachlichen Anforderungen weit überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) nicht rea- listisch ist. Es bestehen keine Anzeichen dafür (und dies wird von der Be- schwerdeführerin weder geltend gemacht noch belegt), dass die neuropsy- chologische Einschätzung mit einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Intelligenzminderung (vgl. E. 3.2 hiervor) keine Gültigkeit mehr hätte. Der RAD-Arzt hat diesbezüglich nachvollziehbar und überzeu- gend dargelegt, dass es sich um einen feststehenden und nicht mehr bes- serbaren Gesundheitsschaden handelt. Diese gesundheitlichen Einschrän- kungen werden eine Ausbildung auf dem Niveau EFZ mit aller Wahrschein- lichkeit nicht erlauben. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -21- Beschwerdegegnerin (auch auf der Basis der RAD-ärztlichen Zusammen- fassung [act. II 131/4]) die Unterstützung hierfür versagte. 4.6.3 Diese Einschätzung ist entgegen der Annahme der Beschwerdefüh- rerin (Beschwerde S. 18 III./Ziff. 18) auch aus rechtlicher Sicht nicht zu be- anstanden. Art. 16 Abs. 1 IVG besagt zur erstmaligen beruflichen Ausbildung eindeutig, dass Kosten nur übernommen werden, wenn die (angestrebte) Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Dies ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Ausbildung zur ... EFZ nicht der Fall. Insoweit bedarf es keiner weiteren Auslegung von Art.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären, wo- bei einem allfälligen geringeren Bearbeitungsaufwand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt für beide Verfahren auf total Fr. 1'000.--, sind entsprechend dem Ausgang der Verfahren der Beschwer- deführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und den für beide Verfahren geleis- teten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'600.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -29-
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 180 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 346 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten für beide Verfahren von total Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und den für beide Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'600.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -30- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten.
E. 16 Abs. 3 lit. b IVG. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Weiter- ausbildung könnte nur bewilligt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspräche (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 16 N. 6). Nichts an dieser bereits von Gesetzes wegen geltenden Schranke ändern die Bestimmungen der IVV und die Ausführungen im KSBEM (vgl. E. 4.3 und 4.4 hiervor). Vielmehr bestätigen auch diese, dass ohne hinreichend sicher erhobene Eignung keine Leistung zugesprochen werden kann. Bei allem Verständnis für das Anliegen der Beschwerdeführerin, für den Start ins Berufsleben eine bestmögliche Qualifikation zu erhalten, kann ihr hinsichtlich ihres Anliegens nicht gefolgt werden. Zwar dürfen mit Blick auf die einer Prognose inhärente Unsicherheit an den Beweis der Eignung und Erfolgsaussicht nicht übermässige Anforderungen gestellt werden (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 16 N. 1) und eine Leistungsverweigerung ist nicht bereits dann angezeigt, wenn die Erfolgsaussichten leicht kleiner sind als die Annahme, die Ausbildung werde misslingen. Mit Blick darauf, dass Versicherte wie die Beschwerdeführerin am Anfang ihrer beruflichen und noch langjährigen Karriere stehen, wird im Zweifelsfall in aller Regel eher zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden und die Ausbildung zu wagen sein. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die auf Dauer be- stehenden erheblichen Leistungsgrenzen wurden neuropsychologisch nachvollziehbar erhoben und die tatsächlichen Fähigkeiten und Grenzen mussten bereits während der EBA-Ausbildung beobachtet werden. Damit kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde- führerin mit verhältnismässiger Unterstützung durch die Beschwerdegegne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -22- rin bzw. einer von dieser bewilligten Unterstützungsmassnahme, wie insbe- sondere einem Coaching, die Lehre auf Niveau EFZ wird hinreichend selbstständig abschliessen können. Die Leistungsverweigerung ist nicht zu beanstanden. Nicht zu beurteilen ist, weil nicht Streitgegenstand und von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt, die Frage, ob die Beschwer- degegnerin im Zusammenhang mit dem vom Ausbildungsbetrieb ebenfalls zur Diskussion gestellten Praktikum zwecks Erlangung von Sicherheit, hät- te Leistungen bewilligen können. Nichts daran ändert die zwischen den Parteien umstrittene Frage betref- fend die Absolvierung eines Multicheck-Tests. Die Beschwerdeführerin stellte im November 2024 einen solchen Test, datiert auf den 24. August 2024, für ... EFZ zu (act. II 111), weil zwar ein Test für ... EBA, nicht jedoch für ... EFZ zur Verfügung steht (act. II 111/3 f.). Die Beschwerdegegnerin hat festgehalten, dass der entsprechende Test bei ihrem Entscheid nicht alleinentscheidend gewesen sei (act. II 111/1). 4.7 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 180 abzuweisen. 5. Es bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen (vgl. E. 2.1 hier- vor). 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -23- bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres oh- ne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 5.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -24- Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -25- 5.3 5.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Inva- lidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Ein- kommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von dieser Bestimmung sind geschlechtsunab- hängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV). 5.3.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbs- einkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV ge- schlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -26- die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktio- nellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.4 Die Beschwerdeführerin bezog im Zusammenhang mit der Ausbil- dung zur ... EBA bis zum 31. Juli 2024 ein IV-Taggeld (act. II 93), so dass ein allfälliger Rentenanspruch erst per 1. August 2024 hätte entstehen kön- nen (vgl. E. 5.1 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensver- gleich vorzunehmen. 5.5 5.5.1 Bezüglich des Valideneinkommens ist zu beachten, dass die Be- schwerdeführerin bereits vor der Berufswahl über den Gesundheitsschaden verfügte. Es war ihr jedoch unbesehen dessen möglich, eine Berufswahl zu treffen und unterstützt durch Leistungen der Beschwerdegegnerin die Aus- bildung auf EBA-Stufe abzuschliessen. Die Leistungsfähigkeit bei 100 % Anwesenheit wurde vom Einsatzbetrieb auf 80 % bis 90 % festgelegt. Der RAD-Arzt hat diese Einschätzung aus medizinischer Sicht nachvollziehbar und überzeugend bestätigt. Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [nachfolgend: erläu- ternder Bericht], abrufbar unter <https://www.newsd.admin.ch/newsd/ mes- sage/attachments/69808.pdf>) wird zu Art. 26 Abs. 6 IVV ausgeführt (S. 51), diese Bestimmung betreffe Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und invaliditätsbedingt nicht die Chance hätten, eine Berufsaus- bildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufs- bildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hat als ... EBA eine solche Ausbildung absolviert (vgl. Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG). Zwar kann die Beschwerdeführerin die Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Wei- se "ummünzen" wie nicht behinderte Personen mit derselben Ausbildung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -27- Doch die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung (SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151 E. 2.2), wonach das Valideneinkommen in einer solchen Konstellation nach aArt. 26 Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (Geburts- und Frühinvalidität), zu bestimmen war, gilt nach neuem Recht nicht mehr. Im erläuternden Bericht wird zu Art. 26 Abs. 4 IVV ausgeführt (S. 51), versicherte Personen mit einem EBA oder einem EFZ fielen, wenn kein tatsächliches Einkommen angerechnet werden könne, immer unter Art. 26 Abs. 4 IVV. Das Bundesgericht habe in diesen Fällen teilweise den Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnisse verneint, wenn die versi- cherten Personen trotz ihrem erlangten Berufsattest oder Fähigkeitszeug- nis im ersten Arbeitsmarkt nicht richtig habe Fuss fassen können. Diese Rechtsprechung stehe nicht im Einklang mit den Grundsätzen des BBG, das die Anforderungen für das EBA oder das EFZ ausführlich regle. Da die starke Standardisierung der Berufsausbildung sicherstelle, dass eine Per- son mit einem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis über die entsprechen- den Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, sei eine Ungleichbehandlung von Personen mit oder ohne Gesundheitsschaden nicht möglich. Die allenfalls herabgesetzte Verwertbarkeit des entsprechenden Berufsabschlusses sei bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität zu berücksichtigen. Mit Blick auf diese Ausführungen ist das Valideneinkommen vorliegend gemäss Art. 26 Abs. 4 IVV zu bestimmen (vgl. zum Ganzen Rz. 3329 f. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR]). Dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die LSE Tabelle TA1, Wirtschaftszweig 94 - 96 (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen; vgl. BFS, NOGA 2025, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 490), Total Frauen, Kompetenz- niveau 1, ermittelt hat (act. II 137), ist nicht zu beanstanden. 5.5.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis berechnet hat wie das Va- lideneinkommen (act. II 137). Gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 5.3.2 hiervor) ist beim auf statistischer Basis zu berechnenden Invalideneinkom- men ein Abzug von 10 % vorzunehmen. 5.5.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen – so wie im vorliegenden Fall –, erübrigt sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -28- deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Die Beschwerdegegnerin hat somit bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 85 % und einem Abzug vom Ta- bellenlohn von 10 % zutreffend einen aufgerundeten Invaliditätsgrad von 24 % errechnet (100 - [100 x 0.85 x 0.9] = 23.5 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente be- gründet (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.6 Nach dem Dargelegten ist auch die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 346 abzuweisen. 6.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2025 sei auf- zuheben.
- Die Sache sei durch die Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen.
- Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistun- gen auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Eingabe vom 2. April 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Gegen die Verfügung vom 23. April 2025 (act. II 130) betreffend Rentenan- spruch erhob die Versicherten, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -4- B.________, am 27. Mai 2025 Beschwerde (Verfahren IV 200 2025 346). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
- Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenrente sei bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Beschwerdeverfahren IV 200 2025 180 betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen zu sistieren.
- Sollte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Beschwerdeverfah- ren IV 200 2025 180 wider Erwarten zum Schluss gelangen, die Be- schwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine berufliche Weiteraus- bildung im Sinne einer Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung auf einem höheren Ausbildungsniveau gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 IVV sei im vorliegenden Beschwer- deverfahren betreffend Invalidenrente ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2025 sei aufzu- heben.
- Die Sache sei durch die Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen.
- Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistun- gen auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2025 zog der Instruktionsrich- ter im Verfahren IV 200 2025 346 als Beweismassnahme die Akten des Verfahrens IV 200 2025 180 bei. Der Beschwerdegegnerin wurde Gele- genheit gegeben, eine Beschwerdeantwort einzureichen und sie wurde aufgefordert, die inzwischen neu entstandenen sowie allfällig erhaltene Akten einzureichen. Am 18. Juni 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführli- che Beschwerdeantwort im Verfahren IV 200 2025 346. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2025 wies der Instruktions- richter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens IV 200 2025 346 ab und vereinigte das Verfahren mit dem Verfahren IV 200 2025 180. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Juli 2025 Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit Schlussbemerkungen vom 17. Juli 2025 die gestellten Rechtsbegehren. Diese Eingabe wurde der Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -5- degegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2025 zur Kennt- nisnahme zugestellt. Erwägungen:
- 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 11. Februar und 23. April 2025 (act. II 130, 137). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Unterstützung für die Ausbildung zur ... EFZ sowie der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -6- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben nur jene Versicherten An- spruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Eine Rente wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliede- rung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art 28 Abs. 1bis IVG). Mit Blick auf diesen Grundsatz – Eingliederung statt Rente – ist vorliegend zuerst der Anspruch auf berufliche Massnahmen und danach – sollte ein solcher zu verneinen sein – der Anspruch auf eine Rente zu prüfen. 2.2 Zur Beurteilung der Leistungsansprüche der Versicherten ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.3 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 2.3.1 Im Bericht des Zentrums E.________ (Zentrum E.________) vom 7. Juni 2012 (act. II 9/8 ff.) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: Allgemeine Entwicklungsstörung (K-ABC IQ 71) mit/bei: unausgeglichenem Profil (WP 3-9, SW 66-74) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -7- Teilleistungsschwächen (Merkspanne, Sprachverständnis, komplexere Visuo-Konstruktion) klinisch Trennungsängstlichkeit, regredientes Verhalten bei Überforde- rung im 2. Kindergartenjahr mit/bei Abwesenheitsmomenten, Überforderung bei mehrstufigen Aufträgen, Rückzug bei Überforderung unter Logopädie (Frau F.________) bei Spracherwerbsproblemen seit Frühling 2011, Fortschritte Hinweisen auf perinatale Asphyxie, aktuell keine Hinweise für cerebrale Bewegungsstörung St. n. unauffälligem EEG 11/07 bei V. a. Absenzenepilepsie St. n. unauffälliger Audiometrie intermittierender Strabismus, unter regelmässigen augenärztlichen Kon- trollen St. n. Kinesiologie ohne durchschlagenden Erfolg Die 6 7/12-jährige Beschwerdeführerin scheine nicht nur im sprachlichen Entwicklungsbereich Auffälligkeiten zu zeigen, sondern auch in sprachfer- nen Entwicklungsfeldern einen Rückstand aufzuzeigen, wodurch sich letzt- endlich eine allgemeine Entwicklungsstörung objektivieren lasse. Es bleibe offen, wie stark die Testbefunde durch das rasch vermeidende Lösungs- verhalten des Mädchens beeinträchtigt würden. Die Entwicklungsstörung dürfte erklären, weswegen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Regel- kindergartens als verlangsamt und rasch überfordert wahrgenommen wer- de und im Vergleich zu ihren Mitschülerinnen mehr Schwierigkeiten zeige. Ätiologisch sei bezüglich der Entwicklungsproblematik anhand der vorlie- genden Informationen am ehesten an die perinatale Asphyxie zu denken. 2.3.2 Im Bericht des Spitals G.________ vom 27. Dezember 2015 (act. II 9/4 f.) zu der am 22. Dezember 2015 auf Verlangen des Zentrums E.________ durchgeführten EEG-Untersuchung wurde die folgende Beur- teilung festgehalten: Normales EEG im Wachzustand abgeleitet: 1. Norma- le altersentsprechende Grundaktivität. 2. Keine epileptiformen Potentiale. 3. Keine fokale Verlangsamung. Aufgrund der Anamnese und des normalen EEG bestünden zurzeit keine Anhaltspunkte für eine Epilepsie, insbeson- dere nicht für eine Absenzenepilepsie. Im Bericht des Zentrums E.________ vom 27. Januar 2016 (act. II 9/2 f.) wurde als Nachtrag zur Verlaufsuntersuchung vom 27. November 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -8- festgehalten, am 27. Januar 2016 sei der Mutter das Ergebnis des EEG telefonisch mitgeteilt worden. Es bestünden keine Hinweise für eine Ab- senzenepilepsie. Somit handle es sich bei diesen "Momenten" eher um Phasen von "Verträumtheit"/"Stand by". Betreffend der weiteren Betreuung der schulischen Situation und des Integrationsprojektes sei die H.________ zuständig. Am Zentrum E.________ seien keine weiteren Verkaufskontrol- len abgemacht. 2.3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom
- August 2020 (act. II 16) die Diagnose einer leichten Intelligenzminde- rung ICD-10: F70.0 (IQ 68) auf. Körperlich scheine die Beschwerdeführerin gesund zu sein und nicht unter Einschränkungen zu leiden. Sie zeige aber gemäss Schulbericht Schwankungen in der Konzentration. Die beschriebe- nen Leistungen in der Mathematik entsprächen dem IQ, welcher 2014 er- hoben worden sei. Man müsse davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin zum Erlernen neuer Fähigkeiten mehr Zeit und Unter- stützung benötige als andere Jugendliche ihres Alters. Sie werde bezüglich ihres Ausbildungsplatzes auf ein angepasstes, wohlwollendes Umfeld und eine ausreichende Begleitung angewiesen sein. 2.3.4 Im Bericht des Spitals G.________ vom 5. Juli 2022 (act. II 64) wur- den gestützt auf eine am 14. und 21. Juni 2022 durchgeführte neuropsy- chologische Untersuchung die folgenden Diagnosen aufgeführt: Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit/bei: Unausgeglichenem Leistungsprofil: SV Index 70, WLD Index 67, AG In- dex 69, VG Index 86 Einschränkungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rech- nen) Einschränkungen in attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktio- nen Bei der Beschwerdeführerin liege insgesamt ein weit unterdurchschnittli- ches Intelligenzniveau im Rahmen einer leichten Intelligenzminderung vor (WAIS-IV IQ 67, 95 % Vertrauensintervall: 64-72). Unter Einbezug der anamnestischen Angaben, der erhobenen Vorbefunde (Zentrum E.________) sowie der schulischen Laufbahn der Beschwerdeführerin be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -9- stehe die Intelligenzminderung seit der Kindheit. Die Intelligenzminderung sei nicht Folge von Schulbildungslücken oder Sonderbeschulung. Auch mit Förderung und Lerntechniken könne das Leistungsvermögen nicht mass- geblich verbessert werden. Die weiteren objektivierten Leistungs- schwächen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, Gedächtnis und Lesen/Schreiben seien im Rahmen der geringen intellek- tuellen Ressourcen interpretierbar. Die Diagnosekriterien für eine Rechen- störung würden gemäss ICD-10 sowie der S3-Leitlinien nicht erfüllt. Die objektivierten Schwierigkeiten im Bereich Zahlenverarbeitung und Rechnen seien in der Zusammenschau der Befunde (Diskrepanzanalyse rechneri- sches Denken, Diskrepanzanalyse Rechnen vs. allgemeine kognitive Leis- tungsfähigkeit, Vorbefunde z.B. Schulzeugnisse) ebenfalls im Rahmen der geringen intellektuellen Leistungsfähigkeit interpretierbar. Aufgrund der geringen kognitiven Ressourcen sei die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt. Sie sei auf eine Arbeitsstelle angewiesen, wo sie eine engmaschige Betreuung durch Vorgesetzte und Mitarbeitende erhalte. Es sei notwendig, dass sie Arbeitstätigkeiten unter weitgehender Abwesenheit von Zeitdruck ausführen könne. Am ehesten kämen ihr Hilfs- und Routinetätigkeiten entgegen. Bei Aufgaben mit höhe- ren kognitiven Anforderungen und/oder im Umgang mit Stresssituationen sei sie wahrscheinlich überfordert. Aus neuropsychologischer Sicht werde deshalb – insbesondere auch um einer möglichen psychischen Dekompen- sation vorzubeugen – empfohlen, zunächst eine Praktische Ausbildung (PrA) zu absolvieren. Die Praktische Ausbildung nach INSOS (nationaler Branchenverband der Dienstleister für Menschen mit Behinderung) sei an- gepasst an die individuellen Fähigkeiten von Jugendlichen, welche der zweijährigen Attestausbildung (EBA) wegen einer Lern- oder Leistungsbe- einträchtigung nicht – oder noch nicht – gewachsen seien. Ziel der Ausbil- dung nach PrA sei es, den Auszubildenden eine Zukunftsperspektive zu eröffnen und ihre Integrationschancen im Arbeitsmarkt zu verbessern. In einem zweiten Schritt könnte gegebenenfalls eine zweijährige Attestausbil- dung (EBA) folgen. 2.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 26. Februar 2025 (act. II 131) fest, bei der Beschwerdeführerin sei neuropsychologisch eine leichte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -10- Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit unausgeglichenem Leistungsprofil, Einschränkungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) und Einschränkungen in attentionalen, exekutiven und mnestischen Funkti- onen festgestellt worden. Insofern seien der Beschwerdeführerin aussch- liesslich Tätigkeiten zumutbar, welche mit diesen Einschränkungen vereinbar seien. Die Ausbildung zur ... EBA habe gezeigt, dass sie in einer solchen Tätigkeit in entsprechenden Arbeitsbereichen zu 80 % bis 90 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen sei aus RAD- ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine EFZ-Ausbildung unter regulären Bedingungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. In der Aktennotiz vom 19. März 2025 (act. II 133) hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________ weiter fest, wie bereits in der RAD-Ärztlichen Stel- lungnahme vom 26. Februar 2025 festgestellt worden sei, seien der Be- schwerdeführerin aus RAD-ärztlicher Sicht ausschliesslich Tätigkeiten zumutbar, welche ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasst seien und welche mit ihren Einschränkungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) und jenen in attentionalen, exekutiven und mnesti- schen Funktionen vereinbar seien. Die Ausbildung habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten und alle Arbeitsbereiche als ... EBA geeignet gewesen sei und dass sie mit Unterstützung bei einem Pensum von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 80 % bis 90 % habe erreichen kön- nen. Insofern sei aus RAD-ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit in einer intellektuell angepassten Tätigkeit ohne besondere kognitive Anforderungen und unter der Voraussetzung einer ausreichenden Unterstützung bei einem Arbeitszeitpensum von 100 % von einer Leis- tungsfähigkeit von 80 % bis 90 % auszugehen. Aufgrund der umfassenden neuropsychologischen Abklärung durch die Neuropsychologie/Neurologie des Spitals G.________ vom Juni 2022 (Bericht vom 5. Juli 2022 [act. II 64]) sei die Indikation für eine nochmalige "aktuelle" Beurteilung des Ge- sundheitszustandes nicht gegeben, da es sich um einen andauernden Ge- sundheitsschaden handle und somit keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse zu erwarten wären. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -11-
- 3.1 3.1.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.1.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2 In medizinischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin hauptsäch- lich geltend (Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 346 S. 4 III./Ziff. 2; Schlussbemerkungen S. 3 f.), die von der Beschwerdegegnerin vorge- nommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erschliesse sich ihr nicht. Es sei nicht ersichtlich, auf welche medizinischen Abklärungen sich die Be- schwerdegegnerin konkret abstütze. Es liege keine aktuelle medizinische Abklärung der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin vor, die letzte RAD-Stellungnahme datiere aus dem Jahr 2020. Nach dem Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 130) betref- fend den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen nahm der RAD am 26. Februar 2025 (act. II 131) Stellung und erstellte am 19. März Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -12- 2025 (act. II 133) eine Aktennotiz. Als Gesundheitsschaden liegt gemäss dieser Beurteilung eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit ei- nem IQ von 67 und einem unausgeglichenen Leistungsprofil, Einschrän- kungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) und Einschränkungen in attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionen vor (act. II 64). Diese Beurteilung stimmt mit den Akten überein. Weitere Gesundheitsschäden werden weder geltend gemacht noch bestehen Hin- weise für solche. Der RAD hat unter Verweis auf die neuropsychologische Abklärung vom Juni 2022 (act. II 64) sowie unter Berücksichtigung der während der Ausbildung zur ... EBA gemachten praktischen Feststellungen nachvollziehbar und überzeugend zum Leistungsprofil der Beschwerdefüh- rerin Stellung genommen. Schlüssig hat er schliesslich eine nochmalige "aktuelle" Beurteilung des Gesundheitszustandes für nicht erforderlich be- urteilt, da es sich um einen andauernden Gesundheitsschaden handle und somit keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse zu erwarten wären (act. II 133). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, was im vorliegenden Fall erfüllt ist, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Auf die RAD- Einschätzung ist abzustellen, stimmt diese doch mit den übrigen Akten überein und es liegen keine ärztlichen Berichte vor, die dies begründet in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin ist somit in einer intellektuell angepassten Tätigkeit ohne besondere kognitive Anforderungen bzw. in der Tätigkeit als ... EBA und unter der Voraussetzung einer ausreichenden Unterstützung bei einem Arbeitspensum von 100 % mit einer Leistungs- fähigkeit von 80 % bis 90 % arbeitsfähig (act. II 133). Nach der Rechtsprechung werden Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (IQ 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10: F70 bis F73). Nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -13- konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden ver- neint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die nor- malen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erfor- derlich (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 4.4.2 und 9C_413/2022 vom 30. Mai 2023 E. 2.3.2.1). Der bei der Beschwerdeführerin ermittelten IQ von 67 liegt unter der mass- geblichen Schwelle von 70, womit ein invalidisierender Gesundheitsscha- den nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann. Wie eben erwähnt, ist die Beschwerdeführerin in ihrer EBA-Tätigkeit in der Lage, im Umfang von 100 % Präsenz eine Leistung von 85 % zu erbringen. Folglich ist in einem ersten Schritt (vgl. E. 2.1 hiervor) der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen.
- 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen be- ruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -14- 4.2 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnah- men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung ledig- lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendig- keit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächli- chen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessen- heit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewis- sen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungs- massnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 4.3 4.3.1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen berufli- chen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Die erstmalige berufliche Aus- bildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ers- ten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -15- Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG sind der erstmaligen beruflichen Ausbil- dung gleichgestellt die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer- den kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Art. 74 IVG angeboten werden; in begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) umschriebenen Fällen kann von dieser Aus- nahme abgewichen werden. 4.3.2 Die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG trägt dem Entwicklungsstand, dem Alter und den Fähigkeiten der versicherten Person gemäss Art. 8 Abs. 1bis IVG Rechnung, um deren Eingliederungsfähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt nachhaltig zu verbessern. Insbesondere ist zu ver- hindern, dass die versicherte Person mittels verschiedener Unterstützungs- leistungen (wie beispielsweise parallele Coaching-Leistungen) in einem unverhältnismässigen Ausmass durch die Ausbildung getragen wird und dadurch einen Ausbildungsabschluss erlangt, der nicht ihren tatsächlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten entspricht (Rz. 1326 des Kreisschreibens des BSV über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherung [KSBEM]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 4.3.3 Eine versicherte Person hat auch dann Anspruch auf eine berufliche Weiterausbildung, wenn keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Durchführung der Weiterausbildung besteht, und sie bereits über qualifi- zierte Fachkenntnisse im Berufsleben (wie An-/Ungelernte) oder einen Ausbildungsabschluss verfügt und eingegliedert ist, sich aber beruflich wei- ter entwickeln möchte. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, wie z.B. das Auffrischen von Fachkenntnissen, das Erlernen neuer Technologien, bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, interessantere Tätigkeit oder grössere Verdienstmöglichkeiten (Rz. 1307 KSBEM). 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gilt als erstmalige berufliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -16- Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: (lit. a) die berufli- che Grundbildung nach dem BBG; (lit. b) der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; (lit. c) die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a IVV kann die erstmalige berufliche Ausbildung im Einzelfall u.a. als nicht abgeschlossen gelten nach Abschluss einer be- ruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen. 4.4.2 Um die Erfolgsaussichten einer nachhaltigen und rentenausschlies- senden Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen, wird die Mög- lichkeit eingeräumt, dass eine versicherte Person ihre Ausbildung auf einem höheren Ausbildungsniveau und im ersten Arbeitsmarkt weiterführen kann, wenn diese ihrem Entwicklungsstand, ihrem Alter und ihren invali- ditätsbedingten Einschränkungen und Ressourcen entspricht (Art. 8 Abs. 1bis IVG und Art. 5 Abs. 3 IVV [Rz. 1332 KSBEM]). Die IV-Stelle entscheidet im Einzelfall, ob eine Weiterführung der erstmali- gen beruflichen Ausbildung angezeigt ist. Eine erstmalige berufliche Aus- bildung gilt nach Art. 5 Abs. 3 IVV in folgenden Fällen als nicht abgeschlossen: u.a. nach Abschluss einer beruflichen Grundausbildung nach BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach BBG auf einem höheren Ausbil- dungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen. Beispiel: Wechsel von eid- genössischem Berufsattest EBA zu eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ im ersten Arbeitsmarkt oder Wechsel von einer Ausbildung nach BBG im geschützten Rahmen zu einer Ausbildung nach BBG im ersten Arbeits- markt auf einem höheren Ausbildungsniveau (Rz. 1333 KSBEM). Folgende Kriterien müssen für die Weiterführung der erstmaligen berufli- chen Ausbildung zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 16 IVG kumulativ erfüllt sein (Rz. 1334 KSBEM): Die versicherte Person ist motiviert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -17- Die versicherte Person verfügt über ausreichende Ressourcen, die wei- terführende Ausbildung erfolgreich abschliessen zu können. Die versicherte Person wird nach Abschluss der weiterführenden Aus- bildung mit grosser Wahrscheinlichkeit rentenreduzierend oder renten- ausschliessend eingegliedert werden können. Die weiterführende Ausbildung erfolgt zwingend im Rahmen einer be- ruflichen Grundbildung nach Art. 17 BBG (eidgenössisches Berufsattest EBA oder eidgenössisches Fähigkeitsausweis EFZ); eine weiterführen- de Ausbildung in eine allgemeinbildende Schule oder auf Tertiärstufe ist nicht möglich. Grundsätzlich hat die weiterführende Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt bzw. in der öffentlichen Berufsschule zu erfolgen. In begründeten Fällen ist die schulische Ausbildung im geschützten Rahmen möglich (z.B. ei- ne versicherte Person mit einer Sinneseinschränkung besucht eine spezialisierte Berufsschule, die praktische Ausbildung erfolgt aber im ersten Arbeitsmarkt). 4.5 4.5.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte die Unterstützung der Ausbildung zur ... EFZ mit der Begründung ab (act. II 130), eine weitere Unterstützung der Ausbildung durch die Beschwerdegegnerin auf Niveau EFZ könne er- folgen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem erfolgrei- chen Abschluss ausgegangen werden könne und eine durchschnittliche Note 5 beim EBA-Abschluss erreicht worden sei. Die medizinische Beurtei- lung, der bisherige Verlauf, der Multicheck sowie auch die EBA- Abschlussnoten erfüllten diese Kriterien zur weiteren Unterstützung nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den schuli- schen Anforderungen der EFZ-Ausbildung spätestens ab dem zweiten EFZ-Ausbildungsjahr (das erste Jahr EFZ entspreche den Anforderungen EBA) überfordert sein würde, da bereits die schulischen Anforderungen an die EBA-Ausbildung, auch mit diversen Unterstützungsmassnahmen, nur mit genügend bis genügend-gut hätten erfüllt werden können. 4.5.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 6 ff. III./Ziff. 11 ff.), den Entscheid zur Weiter- führung ihrer Ausbildung zur ... EFZ sei von ihr eigenständig, selbstbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -18- stimmt und somit intrinsisch motiviert getroffen worden. Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin unterstütze die Beschwerdeführerin betreffend ihren Wunsch zur Absolvierung der EFZ-Ausbildung zur ... vollumfänglich und sie sei davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin über die nötigen Voraussetzungen zur erfolgreichen Absolvierung der EFZ-Ausbildung ver- füge. Zudem attestiere die Ausbildnerin der Beschwerdeführerin einen grossen Einsatz, eine starke Willenskraft sowie ein ausgeprägtes Durchhal- tevermögen. Weiter nehme die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich an durch die Berufsschule organisierten Stützkursen teil. Sodann könne die Beschwerdeführerin bereits auf einige Jahre Berufserfahrung zurückgrei- fen. Zudem habe während der EBA-Ausbildung nur einmal pro Woche ein Coaching stattgefunden, so dass sich der Umfang der zusätzlichen Unter- stützungsmassnahmen in Grenzen gehalten habe. Die in der EBA- Ausbildung erzielten (Abschluss-)Noten und der Leistungsnachweis seien für den Anspruch auf Weiterausbildung in keiner Weise, wie von der Be- schwerdegegnerin fälschlicherweise festgehalten, relevant. Relevant sei einzig die Aussicht auf eine erfolgreiche Beendigung der Weiterausbildung. Die Resultate des Multichecks seien zu relativieren bzw. es könne nicht hauptsächlich darauf abgestellt werden, da für die Ausbildung zur ... EFZ kein Multicheck existiere; absolviert worden sei der branchenfremde Multi- check für .... Zusammenfassend seien die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 IVV und Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG erfüllt. 4.6 Nachdem im RAD-Bericht vom 27. August 2020 (act. II 16) auf der Basis der damals vorhandenen Unterlagen festgehalten worden war, dass von einer Intelligenzminderung auszugehen sei, wurde der Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung bejaht (act. II 17; vgl. auch act. II 22). Es erfolgte eine Beratung im BIZ (Berufsberatungs- und Informationszen- tren; act. II 23/2, 37/2 f.), anlässlich welcher grundsätzlich eine Ausbildung INSOS Pra empfohlen wurde. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern organisierten eine EBA-Ausbildung zur ... ab Juni 2022. Seitens der Berufsberatung wurde festgehalten, dass, sollte das Ziel "EBA in der Privatwirtschaft" nicht erreicht werden, empfoh- len werde, dass die IV die Beschwerdeführerin weiter unterstütze und allen- falls neue Wege suche, die Ausbildung auf Stufe INSOS Pra fortzusetzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -19- (act. II 37/2 f.). Bei dieser Einschätzung stützte sich die Berufsberatung auf praktische Abklärungen, die allesamt zum gleichen Schluss geführt hatten (Abklärung K.________ [act. II 28]; Abklärung L.________ [act. II 29 insbe- sondere act. II 29/5]) sowie einen Multicheck vom 1. November 2021, wo ein nicht ausreichendes Resultat für die Ausbildung zur ... EBA erhoben worden war (act. II 35). 4.6.1 Das Bemühen, direkt die Lehre auf EBA-Niveau zu absolvieren, wurde von der IV umfassend unterstützt. So wurden ein Coaching bewilligt (act. II 40, 54, 74 [mit Beschränkung auf die EBA-Ausbildung {act. II 79}]), der Lehrlingslohn (im Rahmen des Taggelds) übernommen (act. II 52, 57, 59, 92, 99) und eine Entschädigung wegen des Mehraufwands pro Anwe- senheitstag von Fr. 50.-- pro Arbeitstag an den Lehrbetrieb ausgerichtet (act. II 45, 50). Das notwendige Coaching war entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin intensiv. Mit der Beschwerdeführerin wurde wöchentlich intensiv für die Prüfungen gelernt (vgl. act. II 106). Dabei ergab sich, wie dem nachvollziehbaren und überzeugenden Bericht vom 23. Juli 2024 (act. II 105) zum Coaching zu entnehmen ist, dass die zunehmend gestiegenen Anforderungen die Beschwerdeführerin (trotz Nachteilsaus- gleichs) zusehends an ihre Leistungsgrenzen führten bzw. überforderten. Im (neuen Lehrbetrieb) wurde am Schluss hinsichtlich der Leistung eine Quantität von 80 % bis 90 % bei guter Qualität festgestellt, wobei das Coa- ching auf 18 Stunden pro Monat erhöht worden war. Schliesslich war dabei gar Diskussionspunkt, ob eine schriftliche Arbeit von der Coachin verfasst werden soll (vgl. Protokoll der Beschwerdegegnerin per 2. April 2025 [im Gerichtsdossier; nachfolgend: Protokoll], S. 20 Eintrag vom 19. Februar 2024). Wie weit diese Arbeit schliesslich eigenständig von der Beschwerde- führerin verfasst wurde, bleibt unklar (vgl. Protokoll S. 21 Eintrag vom
- März 2024). Im Verlauf der Ausbildung war das (erste) EBA-Lehrverhältnis aufgelöst worden (act. II 81 [Konflikt zwischen den Vertragsparteien]; Protokoll S. 17 ff. Einträge vom 2., 10., 22., 29. November 2023 und 3. Januar 2024). Dank grosser Unterstützung seitens des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA) und des Coachings konnte eine Fortsetzung und der Abschluss der EBA-Ausbildung in einem neuen Lehrbetrieb ermöglicht werden (act. II 85, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -20- 107). Der (zweite) Lehrbetrieb führte anlässlich des Abschlusses aus (act. II 108), die Beschwerdeführerin sei zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht fähig, im Arbeitsmarkt voll integriert zu werden. Er würde der Beschwerde- führerin die Möglichkeit bieten, in einem weiteren Jahr (EFZ oder Prakti- kum) ihr Wissen und ihre Fähigkeiten bestmöglich zu vervollständigen. Im Abschlussbericht vom 23. Juli 2024 (act. II 105/9 Ziff. 6.1) wurde seitens des Coachings empfohlen, für die EFZ-Lehre ein Coaching oder Nachhilfe- unterricht zu bewilligen. Wie realistisch ein EFZ-Abschluss wäre, wurde vom Coaching nicht beurteilt. Im August 2024 hat die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur ... EFZ be- gonnen (act. II 105/9 Ziff. 6.2). Da sie mit einem Notendurchschnitt von 4.3 in der EBA-Ausbildung (act. II 113) nicht berechtigt war, direkt im zweiten Lehrjahr einzusteigen, begann sie die EFZ-Ausbildung im ersten Lehrjahr (act. II 105/4 Ziff. 2.1). 4.6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Lehre EBA nur mit erheblicher Unterstützung abschliessen konnte und dabei an die Grenzen ihrer neuropsychologisch nachvollziehbar und überzeugend erhobenen Möglichkeiten (vgl. E. 3 hiervor) gelangt ist (act. II 89). Sowohl aus den neuropsychologischen Abklärungen als auch den praktischen Er- fahrungen (act. II 89, 91, 96, 105) ergibt sich, dass das Bestehen einer Lehre EFZ mit der hierfür (im Vergleich zur Ausbildung EBA) geforderten zusätzlichen Selbstständigkeit und erhöhten schulischen und fachlichen Anforderungen weit überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) nicht rea- listisch ist. Es bestehen keine Anzeichen dafür (und dies wird von der Be- schwerdeführerin weder geltend gemacht noch belegt), dass die neuropsy- chologische Einschätzung mit einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Intelligenzminderung (vgl. E. 3.2 hiervor) keine Gültigkeit mehr hätte. Der RAD-Arzt hat diesbezüglich nachvollziehbar und überzeu- gend dargelegt, dass es sich um einen feststehenden und nicht mehr bes- serbaren Gesundheitsschaden handelt. Diese gesundheitlichen Einschrän- kungen werden eine Ausbildung auf dem Niveau EFZ mit aller Wahrschein- lichkeit nicht erlauben. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -21- Beschwerdegegnerin (auch auf der Basis der RAD-ärztlichen Zusammen- fassung [act. II 131/4]) die Unterstützung hierfür versagte. 4.6.3 Diese Einschätzung ist entgegen der Annahme der Beschwerdefüh- rerin (Beschwerde S. 18 III./Ziff. 18) auch aus rechtlicher Sicht nicht zu be- anstanden. Art. 16 Abs. 1 IVG besagt zur erstmaligen beruflichen Ausbildung eindeutig, dass Kosten nur übernommen werden, wenn die (angestrebte) Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Dies ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Ausbildung zur ... EFZ nicht der Fall. Insoweit bedarf es keiner weiteren Auslegung von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Weiter- ausbildung könnte nur bewilligt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspräche (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 16 N. 6). Nichts an dieser bereits von Gesetzes wegen geltenden Schranke ändern die Bestimmungen der IVV und die Ausführungen im KSBEM (vgl. E. 4.3 und 4.4 hiervor). Vielmehr bestätigen auch diese, dass ohne hinreichend sicher erhobene Eignung keine Leistung zugesprochen werden kann. Bei allem Verständnis für das Anliegen der Beschwerdeführerin, für den Start ins Berufsleben eine bestmögliche Qualifikation zu erhalten, kann ihr hinsichtlich ihres Anliegens nicht gefolgt werden. Zwar dürfen mit Blick auf die einer Prognose inhärente Unsicherheit an den Beweis der Eignung und Erfolgsaussicht nicht übermässige Anforderungen gestellt werden (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 16 N. 1) und eine Leistungsverweigerung ist nicht bereits dann angezeigt, wenn die Erfolgsaussichten leicht kleiner sind als die Annahme, die Ausbildung werde misslingen. Mit Blick darauf, dass Versicherte wie die Beschwerdeführerin am Anfang ihrer beruflichen und noch langjährigen Karriere stehen, wird im Zweifelsfall in aller Regel eher zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden und die Ausbildung zu wagen sein. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die auf Dauer be- stehenden erheblichen Leistungsgrenzen wurden neuropsychologisch nachvollziehbar erhoben und die tatsächlichen Fähigkeiten und Grenzen mussten bereits während der EBA-Ausbildung beobachtet werden. Damit kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde- führerin mit verhältnismässiger Unterstützung durch die Beschwerdegegne- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -22- rin bzw. einer von dieser bewilligten Unterstützungsmassnahme, wie insbe- sondere einem Coaching, die Lehre auf Niveau EFZ wird hinreichend selbstständig abschliessen können. Die Leistungsverweigerung ist nicht zu beanstanden. Nicht zu beurteilen ist, weil nicht Streitgegenstand und von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt, die Frage, ob die Beschwer- degegnerin im Zusammenhang mit dem vom Ausbildungsbetrieb ebenfalls zur Diskussion gestellten Praktikum zwecks Erlangung von Sicherheit, hät- te Leistungen bewilligen können. Nichts daran ändert die zwischen den Parteien umstrittene Frage betref- fend die Absolvierung eines Multicheck-Tests. Die Beschwerdeführerin stellte im November 2024 einen solchen Test, datiert auf den 24. August 2024, für ... EFZ zu (act. II 111), weil zwar ein Test für ... EBA, nicht jedoch für ... EFZ zur Verfügung steht (act. II 111/3 f.). Die Beschwerdegegnerin hat festgehalten, dass der entsprechende Test bei ihrem Entscheid nicht alleinentscheidend gewesen sei (act. II 111/1). 4.7 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 180 abzuweisen.
- Es bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen (vgl. E. 2.1 hier- vor). 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -23- bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres oh- ne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 5.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -24- Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -25- 5.3 5.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Inva- lidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Ein- kommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von dieser Bestimmung sind geschlechtsunab- hängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV). 5.3.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbs- einkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV ge- schlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -26- die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktio- nellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.4 Die Beschwerdeführerin bezog im Zusammenhang mit der Ausbil- dung zur ... EBA bis zum 31. Juli 2024 ein IV-Taggeld (act. II 93), so dass ein allfälliger Rentenanspruch erst per 1. August 2024 hätte entstehen kön- nen (vgl. E. 5.1 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensver- gleich vorzunehmen. 5.5 5.5.1 Bezüglich des Valideneinkommens ist zu beachten, dass die Be- schwerdeführerin bereits vor der Berufswahl über den Gesundheitsschaden verfügte. Es war ihr jedoch unbesehen dessen möglich, eine Berufswahl zu treffen und unterstützt durch Leistungen der Beschwerdegegnerin die Aus- bildung auf EBA-Stufe abzuschliessen. Die Leistungsfähigkeit bei 100 % Anwesenheit wurde vom Einsatzbetrieb auf 80 % bis 90 % festgelegt. Der RAD-Arzt hat diese Einschätzung aus medizinischer Sicht nachvollziehbar und überzeugend bestätigt. Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [nachfolgend: erläu- ternder Bericht], abrufbar unter <https://www.newsd.admin.ch/newsd/ mes- sage/attachments/69808.pdf>) wird zu Art. 26 Abs. 6 IVV ausgeführt (S. 51), diese Bestimmung betreffe Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und invaliditätsbedingt nicht die Chance hätten, eine Berufsaus- bildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufs- bildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hat als ... EBA eine solche Ausbildung absolviert (vgl. Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG). Zwar kann die Beschwerdeführerin die Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Wei- se "ummünzen" wie nicht behinderte Personen mit derselben Ausbildung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -27- Doch die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung (SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151 E. 2.2), wonach das Valideneinkommen in einer solchen Konstellation nach aArt. 26 Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (Geburts- und Frühinvalidität), zu bestimmen war, gilt nach neuem Recht nicht mehr. Im erläuternden Bericht wird zu Art. 26 Abs. 4 IVV ausgeführt (S. 51), versicherte Personen mit einem EBA oder einem EFZ fielen, wenn kein tatsächliches Einkommen angerechnet werden könne, immer unter Art. 26 Abs. 4 IVV. Das Bundesgericht habe in diesen Fällen teilweise den Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnisse verneint, wenn die versi- cherten Personen trotz ihrem erlangten Berufsattest oder Fähigkeitszeug- nis im ersten Arbeitsmarkt nicht richtig habe Fuss fassen können. Diese Rechtsprechung stehe nicht im Einklang mit den Grundsätzen des BBG, das die Anforderungen für das EBA oder das EFZ ausführlich regle. Da die starke Standardisierung der Berufsausbildung sicherstelle, dass eine Per- son mit einem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis über die entsprechen- den Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, sei eine Ungleichbehandlung von Personen mit oder ohne Gesundheitsschaden nicht möglich. Die allenfalls herabgesetzte Verwertbarkeit des entsprechenden Berufsabschlusses sei bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität zu berücksichtigen. Mit Blick auf diese Ausführungen ist das Valideneinkommen vorliegend gemäss Art. 26 Abs. 4 IVV zu bestimmen (vgl. zum Ganzen Rz. 3329 f. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR]). Dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die LSE Tabelle TA1, Wirtschaftszweig 94 - 96 (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen; vgl. BFS, NOGA 2025, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 490), Total Frauen, Kompetenz- niveau 1, ermittelt hat (act. II 137), ist nicht zu beanstanden. 5.5.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis berechnet hat wie das Va- lideneinkommen (act. II 137). Gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 5.3.2 hiervor) ist beim auf statistischer Basis zu berechnenden Invalideneinkom- men ein Abzug von 10 % vorzunehmen. 5.5.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen – so wie im vorliegenden Fall –, erübrigt sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -28- deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Die Beschwerdegegnerin hat somit bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 85 % und einem Abzug vom Ta- bellenlohn von 10 % zutreffend einen aufgerundeten Invaliditätsgrad von 24 % errechnet (100 - [100 x 0.85 x 0.9] = 23.5 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente be- gründet (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.6 Nach dem Dargelegten ist auch die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 346 abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären, wo- bei einem allfälligen geringeren Bearbeitungsaufwand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt für beide Verfahren auf total Fr. 1'000.--, sind entsprechend dem Ausgang der Verfahren der Beschwer- deführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und den für beide Verfahren geleis- teten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'600.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -29- 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 180 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 346 wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten für beide Verfahren von total Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und den für beide Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'600.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -30- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 180 und IV 200 2025 346 (2) SCI/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 11. Februar und 23. April 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -2- Sachverhalt: A. Die 2005 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) wurde im November 2018 von ihren Eltern, C.________, unter Hinweis auf einen Entwicklungsrückstand bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfol- gend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin] in den Verfahren IV 200 2025 180 bzw. IV 200 2025 346 [act. II] 1). Am 30. November 2018 (act. II 4) vernein- te die IVB einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da vorläufig keine Unterstützungsmassnahmen angezeigt seien. Am Ende der
7. bzw. zu Beginn der 8. Klasse könne sich die Versicherte wieder für be- rufliche Massnahmen anmelden. Im März 2020 erfolgte sinngemäss eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der IV (act. II 5, 7). Die IVB tätigte medizinische Abklärungen (act. II 9), führte ein Assessment durch (act. II
10) und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 16). In der Folge gewährte die IVB verschiedene berufli- che Massnahmen wie Berufsberatung (act. II 22), berufliche Abklärung und Begleitung bei D.________ (act. II 33), ein Coaching zur Vorbereitung auf eine Ausbildung (act. II 40), einen Beitrag an den Arbeitgeber von Fr. 50.-- pro Arbeitstag (act. II 50), eine gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Vorlehre zur ... EBA [Eidgenössisches Berufsattest; act. II 51]), eine erstmalige berufliche Ausbildung (berufliche Grundbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]/Lehre zur ... EBA [act. II 52, 85, 92]) und eine Coaching-Leistung (act. II 54, 74), wobei die Versicherte während der Ausbildung zur ... EBA den Lehrbetrieb wechselte (act. II 81 ff.). Im Februar 2024 erfolgte (aufforderungsgemäss) die IV-Anmeldung für Erwachsene (act. II 88, 94). Im Juni 2024 schloss die Versicherte die Aus- bildung zur ... EBA erfolgreich ab (act. II 104, 107/2, 114). Im November 2024 wurde die IVB ersucht, die Versicherte (bzw. den Lehr- betrieb) bei der im August 2024 begonnenen Ausbildung zur ... EFZ (Eid- genössisches Fähigkeitszeugnis) zu unterstützen (act. II 111).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -3- Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2024 (act. II 118) stellte die IVB die Abweisung des Antrags auf Unterstützung der Lehre EFZ in Aussicht. Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2024 (act. II 116) stellte sie weiter bei ei- nem Invaliditätsgrad von 24 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, er- hob mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (act. II 125) Einwände betreffend den Entscheid über die Rente und mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (act. II
128) Einwände betreffend den Entscheid über die beruflichen Massnah- men. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 130) schloss die IVB die beruf- lichen Eingliederungsmassnahmen ab, die IVB erbringe im Zusammenhang mit der Ausbildung zur ... EFZ keine Leistungen. Mit Verfügung vom 23. April 2025 (act. II 137) verneinte die IVB weiter wie vorbescheidweise angekündigt bei einem Invaliditätsgrad von 24 % den Anspruch auf eine Rente. B. Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 130) betreffend Ab- schluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. März 2025 Beschwerde (Verfahren IV 200 2025 180). Sie stellt die folgenden Rechts- begehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2025 sei auf- zuheben. 2. Die Sache sei durch die Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen. 3. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistun- gen auszurichten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Eingabe vom 2. April 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Gegen die Verfügung vom 23. April 2025 (act. II 130) betreffend Rentenan- spruch erhob die Versicherten, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -4- B.________, am 27. Mai 2025 Beschwerde (Verfahren IV 200 2025 346). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenrente sei bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Beschwerdeverfahren IV 200 2025 180 betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen zu sistieren. 2. Sollte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Beschwerdeverfah- ren IV 200 2025 180 wider Erwarten zum Schluss gelangen, die Be- schwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine berufliche Weiteraus- bildung im Sinne einer Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung auf einem höheren Ausbildungsniveau gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 IVV sei im vorliegenden Beschwer- deverfahren betreffend Invalidenrente ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 3. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2025 sei aufzu- heben. 4. Die Sache sei durch die Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen. 5. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistun- gen auszurichten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2025 zog der Instruktionsrich- ter im Verfahren IV 200 2025 346 als Beweismassnahme die Akten des Verfahrens IV 200 2025 180 bei. Der Beschwerdegegnerin wurde Gele- genheit gegeben, eine Beschwerdeantwort einzureichen und sie wurde aufgefordert, die inzwischen neu entstandenen sowie allfällig erhaltene Akten einzureichen. Am 18. Juni 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ausführli- che Beschwerdeantwort im Verfahren IV 200 2025 346. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2025 wies der Instruktions- richter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens IV 200 2025 346 ab und vereinigte das Verfahren mit dem Verfahren IV 200 2025 180. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 18. Juli 2025 Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführerin bestätigte mit Schlussbemerkungen vom 17. Juli 2025 die gestellten Rechtsbegehren. Diese Eingabe wurde der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -5- degegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2025 zur Kennt- nisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 11. Februar und 23. April 2025 (act. II 130, 137). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Unterstützung für die Ausbildung zur ... EFZ sowie der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -6- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben nur jene Versicherten An- spruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Eine Rente wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliede- rung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art 28 Abs. 1bis IVG). Mit Blick auf diesen Grundsatz – Eingliederung statt Rente – ist vorliegend zuerst der Anspruch auf berufliche Massnahmen und danach – sollte ein solcher zu verneinen sein – der Anspruch auf eine Rente zu prüfen. 2.2 Zur Beurteilung der Leistungsansprüche der Versicherten ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um- fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.3 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 2.3.1 Im Bericht des Zentrums E.________ (Zentrum E.________) vom 7. Juni 2012 (act. II 9/8 ff.) wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: Allgemeine Entwicklungsstörung (K-ABC IQ 71) mit/bei: unausgeglichenem Profil (WP 3-9, SW 66-74)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -7- Teilleistungsschwächen (Merkspanne, Sprachverständnis, komplexere Visuo-Konstruktion) klinisch Trennungsängstlichkeit, regredientes Verhalten bei Überforde- rung im 2. Kindergartenjahr mit/bei Abwesenheitsmomenten, Überforderung bei mehrstufigen Aufträgen, Rückzug bei Überforderung unter Logopädie (Frau F.________) bei Spracherwerbsproblemen seit Frühling 2011, Fortschritte Hinweisen auf perinatale Asphyxie, aktuell keine Hinweise für cerebrale Bewegungsstörung St. n. unauffälligem EEG 11/07 bei V. a. Absenzenepilepsie St. n. unauffälliger Audiometrie intermittierender Strabismus, unter regelmässigen augenärztlichen Kon- trollen St. n. Kinesiologie ohne durchschlagenden Erfolg Die 6 7/12-jährige Beschwerdeführerin scheine nicht nur im sprachlichen Entwicklungsbereich Auffälligkeiten zu zeigen, sondern auch in sprachfer- nen Entwicklungsfeldern einen Rückstand aufzuzeigen, wodurch sich letzt- endlich eine allgemeine Entwicklungsstörung objektivieren lasse. Es bleibe offen, wie stark die Testbefunde durch das rasch vermeidende Lösungs- verhalten des Mädchens beeinträchtigt würden. Die Entwicklungsstörung dürfte erklären, weswegen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Regel- kindergartens als verlangsamt und rasch überfordert wahrgenommen wer- de und im Vergleich zu ihren Mitschülerinnen mehr Schwierigkeiten zeige. Ätiologisch sei bezüglich der Entwicklungsproblematik anhand der vorlie- genden Informationen am ehesten an die perinatale Asphyxie zu denken. 2.3.2 Im Bericht des Spitals G.________ vom 27. Dezember 2015 (act. II 9/4 f.) zu der am 22. Dezember 2015 auf Verlangen des Zentrums E.________ durchgeführten EEG-Untersuchung wurde die folgende Beur- teilung festgehalten: Normales EEG im Wachzustand abgeleitet: 1. Norma- le altersentsprechende Grundaktivität. 2. Keine epileptiformen Potentiale. 3. Keine fokale Verlangsamung. Aufgrund der Anamnese und des normalen EEG bestünden zurzeit keine Anhaltspunkte für eine Epilepsie, insbeson- dere nicht für eine Absenzenepilepsie. Im Bericht des Zentrums E.________ vom 27. Januar 2016 (act. II 9/2 f.) wurde als Nachtrag zur Verlaufsuntersuchung vom 27. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -8- festgehalten, am 27. Januar 2016 sei der Mutter das Ergebnis des EEG telefonisch mitgeteilt worden. Es bestünden keine Hinweise für eine Ab- senzenepilepsie. Somit handle es sich bei diesen "Momenten" eher um Phasen von "Verträumtheit"/"Stand by". Betreffend der weiteren Betreuung der schulischen Situation und des Integrationsprojektes sei die H.________ zuständig. Am Zentrum E.________ seien keine weiteren Verkaufskontrol- len abgemacht. 2.3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom
27. August 2020 (act. II 16) die Diagnose einer leichten Intelligenzminde- rung ICD-10: F70.0 (IQ 68) auf. Körperlich scheine die Beschwerdeführerin gesund zu sein und nicht unter Einschränkungen zu leiden. Sie zeige aber gemäss Schulbericht Schwankungen in der Konzentration. Die beschriebe- nen Leistungen in der Mathematik entsprächen dem IQ, welcher 2014 er- hoben worden sei. Man müsse davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin zum Erlernen neuer Fähigkeiten mehr Zeit und Unter- stützung benötige als andere Jugendliche ihres Alters. Sie werde bezüglich ihres Ausbildungsplatzes auf ein angepasstes, wohlwollendes Umfeld und eine ausreichende Begleitung angewiesen sein. 2.3.4 Im Bericht des Spitals G.________ vom 5. Juli 2022 (act. II 64) wur- den gestützt auf eine am 14. und 21. Juni 2022 durchgeführte neuropsy- chologische Untersuchung die folgenden Diagnosen aufgeführt: Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit/bei: Unausgeglichenem Leistungsprofil: SV Index 70, WLD Index 67, AG In- dex 69, VG Index 86 Einschränkungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rech- nen) Einschränkungen in attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktio- nen Bei der Beschwerdeführerin liege insgesamt ein weit unterdurchschnittli- ches Intelligenzniveau im Rahmen einer leichten Intelligenzminderung vor (WAIS-IV IQ 67, 95 % Vertrauensintervall: 64-72). Unter Einbezug der anamnestischen Angaben, der erhobenen Vorbefunde (Zentrum E.________) sowie der schulischen Laufbahn der Beschwerdeführerin be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -9- stehe die Intelligenzminderung seit der Kindheit. Die Intelligenzminderung sei nicht Folge von Schulbildungslücken oder Sonderbeschulung. Auch mit Förderung und Lerntechniken könne das Leistungsvermögen nicht mass- geblich verbessert werden. Die weiteren objektivierten Leistungs- schwächen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen, Gedächtnis und Lesen/Schreiben seien im Rahmen der geringen intellek- tuellen Ressourcen interpretierbar. Die Diagnosekriterien für eine Rechen- störung würden gemäss ICD-10 sowie der S3-Leitlinien nicht erfüllt. Die objektivierten Schwierigkeiten im Bereich Zahlenverarbeitung und Rechnen seien in der Zusammenschau der Befunde (Diskrepanzanalyse rechneri- sches Denken, Diskrepanzanalyse Rechnen vs. allgemeine kognitive Leis- tungsfähigkeit, Vorbefunde z.B. Schulzeugnisse) ebenfalls im Rahmen der geringen intellektuellen Leistungsfähigkeit interpretierbar. Aufgrund der geringen kognitiven Ressourcen sei die berufliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt. Sie sei auf eine Arbeitsstelle angewiesen, wo sie eine engmaschige Betreuung durch Vorgesetzte und Mitarbeitende erhalte. Es sei notwendig, dass sie Arbeitstätigkeiten unter weitgehender Abwesenheit von Zeitdruck ausführen könne. Am ehesten kämen ihr Hilfs- und Routinetätigkeiten entgegen. Bei Aufgaben mit höhe- ren kognitiven Anforderungen und/oder im Umgang mit Stresssituationen sei sie wahrscheinlich überfordert. Aus neuropsychologischer Sicht werde deshalb – insbesondere auch um einer möglichen psychischen Dekompen- sation vorzubeugen – empfohlen, zunächst eine Praktische Ausbildung (PrA) zu absolvieren. Die Praktische Ausbildung nach INSOS (nationaler Branchenverband der Dienstleister für Menschen mit Behinderung) sei an- gepasst an die individuellen Fähigkeiten von Jugendlichen, welche der zweijährigen Attestausbildung (EBA) wegen einer Lern- oder Leistungsbe- einträchtigung nicht – oder noch nicht – gewachsen seien. Ziel der Ausbil- dung nach PrA sei es, den Auszubildenden eine Zukunftsperspektive zu eröffnen und ihre Integrationschancen im Arbeitsmarkt zu verbessern. In einem zweiten Schritt könnte gegebenenfalls eine zweijährige Attestausbil- dung (EBA) folgen. 2.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 26. Februar 2025 (act. II
131) fest, bei der Beschwerdeführerin sei neuropsychologisch eine leichte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -10- Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit unausgeglichenem Leistungsprofil, Einschränkungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) und Einschränkungen in attentionalen, exekutiven und mnestischen Funkti- onen festgestellt worden. Insofern seien der Beschwerdeführerin aussch- liesslich Tätigkeiten zumutbar, welche mit diesen Einschränkungen vereinbar seien. Die Ausbildung zur ... EBA habe gezeigt, dass sie in einer solchen Tätigkeit in entsprechenden Arbeitsbereichen zu 80 % bis 90 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der kognitiven Beeinträchtigungen sei aus RAD- ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine EFZ-Ausbildung unter regulären Bedingungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. In der Aktennotiz vom 19. März 2025 (act. II 133) hielt der RAD-Arzt Dr. med. J.________ weiter fest, wie bereits in der RAD-Ärztlichen Stel- lungnahme vom 26. Februar 2025 festgestellt worden sei, seien der Be- schwerdeführerin aus RAD-ärztlicher Sicht ausschliesslich Tätigkeiten zumutbar, welche ihren intellektuellen Fähigkeiten angepasst seien und welche mit ihren Einschränkungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) und jenen in attentionalen, exekutiven und mnesti- schen Funktionen vereinbar seien. Die Ausbildung habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten und alle Arbeitsbereiche als ... EBA geeignet gewesen sei und dass sie mit Unterstützung bei einem Pensum von 100 % eine Leistungsfähigkeit von 80 % bis 90 % habe erreichen kön- nen. Insofern sei aus RAD-ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit in einer intellektuell angepassten Tätigkeit ohne besondere kognitive Anforderungen und unter der Voraussetzung einer ausreichenden Unterstützung bei einem Arbeitszeitpensum von 100 % von einer Leis- tungsfähigkeit von 80 % bis 90 % auszugehen. Aufgrund der umfassenden neuropsychologischen Abklärung durch die Neuropsychologie/Neurologie des Spitals G.________ vom Juni 2022 (Bericht vom 5. Juli 2022 [act. II 64]) sei die Indikation für eine nochmalige "aktuelle" Beurteilung des Ge- sundheitszustandes nicht gegeben, da es sich um einen andauernden Ge- sundheitsschaden handle und somit keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse zu erwarten wären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -11- 3. 3.1 3.1.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.1.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2 In medizinischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin hauptsäch- lich geltend (Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 346 S. 4 III./Ziff. 2; Schlussbemerkungen S. 3 f.), die von der Beschwerdegegnerin vorge- nommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erschliesse sich ihr nicht. Es sei nicht ersichtlich, auf welche medizinischen Abklärungen sich die Be- schwerdegegnerin konkret abstütze. Es liege keine aktuelle medizinische Abklärung der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin vor, die letzte RAD-Stellungnahme datiere aus dem Jahr 2020. Nach dem Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 130) betref- fend den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen nahm der RAD am 26. Februar 2025 (act. II 131) Stellung und erstellte am 19. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -12- 2025 (act. II 133) eine Aktennotiz. Als Gesundheitsschaden liegt gemäss dieser Beurteilung eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) mit ei- nem IQ von 67 und einem unausgeglichenen Leistungsprofil, Einschrän- kungen in schulischen Fertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) und Einschränkungen in attentionalen, exekutiven und mnestischen Funktionen vor (act. II 64). Diese Beurteilung stimmt mit den Akten überein. Weitere Gesundheitsschäden werden weder geltend gemacht noch bestehen Hin- weise für solche. Der RAD hat unter Verweis auf die neuropsychologische Abklärung vom Juni 2022 (act. II 64) sowie unter Berücksichtigung der während der Ausbildung zur ... EBA gemachten praktischen Feststellungen nachvollziehbar und überzeugend zum Leistungsprofil der Beschwerdefüh- rerin Stellung genommen. Schlüssig hat er schliesslich eine nochmalige "aktuelle" Beurteilung des Gesundheitszustandes für nicht erforderlich be- urteilt, da es sich um einen andauernden Gesundheitsschaden handle und somit keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse zu erwarten wären (act. II 133). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, was im vorliegenden Fall erfüllt ist, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Auf die RAD- Einschätzung ist abzustellen, stimmt diese doch mit den übrigen Akten überein und es liegen keine ärztlichen Berichte vor, die dies begründet in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin ist somit in einer intellektuell angepassten Tätigkeit ohne besondere kognitive Anforderungen bzw. in der Tätigkeit als ... EBA und unter der Voraussetzung einer ausreichenden Unterstützung bei einem Arbeitspensum von 100 % mit einer Leistungs- fähigkeit von 80 % bis 90 % arbeitsfähig (act. II 133). Nach der Rechtsprechung werden Intelligenzminderungen nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (IQ 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10: F70 bis F73). Nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -13- konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden ver- neint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die nor- malen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erfor- derlich (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 4.4.2 und 9C_413/2022 vom 30. Mai 2023 E. 2.3.2.1). Der bei der Beschwerdeführerin ermittelten IQ von 67 liegt unter der mass- geblichen Schwelle von 70, womit ein invalidisierender Gesundheitsscha- den nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann. Wie eben erwähnt, ist die Beschwerdeführerin in ihrer EBA-Tätigkeit in der Lage, im Umfang von 100 % Präsenz eine Leistung von 85 % zu erbringen. Folglich ist in einem ersten Schritt (vgl. E. 2.1 hiervor) der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen be- ruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -14- 4.2 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnah- men, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung ledig- lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendig- keit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächli- chen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessen- heit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewis- sen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungs- massnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 4.3 4.3.1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen berufli- chen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Die erstmalige berufliche Aus- bildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ers- ten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16 Abs. 2 IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -15- Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG sind der erstmaligen beruflichen Ausbil- dung gleichgestellt die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert wer- den kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Art. 74 IVG angeboten werden; in begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) umschriebenen Fällen kann von dieser Aus- nahme abgewichen werden. 4.3.2 Die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG trägt dem Entwicklungsstand, dem Alter und den Fähigkeiten der versicherten Person gemäss Art. 8 Abs. 1bis IVG Rechnung, um deren Eingliederungsfähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt nachhaltig zu verbessern. Insbesondere ist zu ver- hindern, dass die versicherte Person mittels verschiedener Unterstützungs- leistungen (wie beispielsweise parallele Coaching-Leistungen) in einem unverhältnismässigen Ausmass durch die Ausbildung getragen wird und dadurch einen Ausbildungsabschluss erlangt, der nicht ihren tatsächlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten entspricht (Rz. 1326 des Kreisschreibens des BSV über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherung [KSBEM]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 4.3.3 Eine versicherte Person hat auch dann Anspruch auf eine berufliche Weiterausbildung, wenn keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Durchführung der Weiterausbildung besteht, und sie bereits über qualifi- zierte Fachkenntnisse im Berufsleben (wie An-/Ungelernte) oder einen Ausbildungsabschluss verfügt und eingegliedert ist, sich aber beruflich wei- ter entwickeln möchte. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, wie z.B. das Auffrischen von Fachkenntnissen, das Erlernen neuer Technologien, bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, interessantere Tätigkeit oder grössere Verdienstmöglichkeiten (Rz. 1307 KSBEM). 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gilt als erstmalige berufliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -16- Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit: (lit. a) die berufli- che Grundbildung nach dem BBG; (lit. b) der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule; (lit. c) die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a IVV kann die erstmalige berufliche Ausbildung im Einzelfall u.a. als nicht abgeschlossen gelten nach Abschluss einer be- ruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen. 4.4.2 Um die Erfolgsaussichten einer nachhaltigen und rentenausschlies- senden Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen, wird die Mög- lichkeit eingeräumt, dass eine versicherte Person ihre Ausbildung auf einem höheren Ausbildungsniveau und im ersten Arbeitsmarkt weiterführen kann, wenn diese ihrem Entwicklungsstand, ihrem Alter und ihren invali- ditätsbedingten Einschränkungen und Ressourcen entspricht (Art. 8 Abs. 1bis IVG und Art. 5 Abs. 3 IVV [Rz. 1332 KSBEM]). Die IV-Stelle entscheidet im Einzelfall, ob eine Weiterführung der erstmali- gen beruflichen Ausbildung angezeigt ist. Eine erstmalige berufliche Aus- bildung gilt nach Art. 5 Abs. 3 IVV in folgenden Fällen als nicht abgeschlossen: u.a. nach Abschluss einer beruflichen Grundausbildung nach BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach BBG auf einem höheren Ausbil- dungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen. Beispiel: Wechsel von eid- genössischem Berufsattest EBA zu eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ im ersten Arbeitsmarkt oder Wechsel von einer Ausbildung nach BBG im geschützten Rahmen zu einer Ausbildung nach BBG im ersten Arbeits- markt auf einem höheren Ausbildungsniveau (Rz. 1333 KSBEM). Folgende Kriterien müssen für die Weiterführung der erstmaligen berufli- chen Ausbildung zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 16 IVG kumulativ erfüllt sein (Rz. 1334 KSBEM): Die versicherte Person ist motiviert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -17- Die versicherte Person verfügt über ausreichende Ressourcen, die wei- terführende Ausbildung erfolgreich abschliessen zu können. Die versicherte Person wird nach Abschluss der weiterführenden Aus- bildung mit grosser Wahrscheinlichkeit rentenreduzierend oder renten- ausschliessend eingegliedert werden können. Die weiterführende Ausbildung erfolgt zwingend im Rahmen einer be- ruflichen Grundbildung nach Art. 17 BBG (eidgenössisches Berufsattest EBA oder eidgenössisches Fähigkeitsausweis EFZ); eine weiterführen- de Ausbildung in eine allgemeinbildende Schule oder auf Tertiärstufe ist nicht möglich. Grundsätzlich hat die weiterführende Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt bzw. in der öffentlichen Berufsschule zu erfolgen. In begründeten Fällen ist die schulische Ausbildung im geschützten Rahmen möglich (z.B. ei- ne versicherte Person mit einer Sinneseinschränkung besucht eine spezialisierte Berufsschule, die praktische Ausbildung erfolgt aber im ersten Arbeitsmarkt). 4.5 4.5.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte die Unterstützung der Ausbildung zur ... EFZ mit der Begründung ab (act. II 130), eine weitere Unterstützung der Ausbildung durch die Beschwerdegegnerin auf Niveau EFZ könne er- folgen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem erfolgrei- chen Abschluss ausgegangen werden könne und eine durchschnittliche Note 5 beim EBA-Abschluss erreicht worden sei. Die medizinische Beurtei- lung, der bisherige Verlauf, der Multicheck sowie auch die EBA- Abschlussnoten erfüllten diese Kriterien zur weiteren Unterstützung nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den schuli- schen Anforderungen der EFZ-Ausbildung spätestens ab dem zweiten EFZ-Ausbildungsjahr (das erste Jahr EFZ entspreche den Anforderungen EBA) überfordert sein würde, da bereits die schulischen Anforderungen an die EBA-Ausbildung, auch mit diversen Unterstützungsmassnahmen, nur mit genügend bis genügend-gut hätten erfüllt werden können. 4.5.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 6 ff. III./Ziff. 11 ff.), den Entscheid zur Weiter- führung ihrer Ausbildung zur ... EFZ sei von ihr eigenständig, selbstbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -18- stimmt und somit intrinsisch motiviert getroffen worden. Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin unterstütze die Beschwerdeführerin betreffend ihren Wunsch zur Absolvierung der EFZ-Ausbildung zur ... vollumfänglich und sie sei davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin über die nötigen Voraussetzungen zur erfolgreichen Absolvierung der EFZ-Ausbildung ver- füge. Zudem attestiere die Ausbildnerin der Beschwerdeführerin einen grossen Einsatz, eine starke Willenskraft sowie ein ausgeprägtes Durchhal- tevermögen. Weiter nehme die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich an durch die Berufsschule organisierten Stützkursen teil. Sodann könne die Beschwerdeführerin bereits auf einige Jahre Berufserfahrung zurückgrei- fen. Zudem habe während der EBA-Ausbildung nur einmal pro Woche ein Coaching stattgefunden, so dass sich der Umfang der zusätzlichen Unter- stützungsmassnahmen in Grenzen gehalten habe. Die in der EBA- Ausbildung erzielten (Abschluss-)Noten und der Leistungsnachweis seien für den Anspruch auf Weiterausbildung in keiner Weise, wie von der Be- schwerdegegnerin fälschlicherweise festgehalten, relevant. Relevant sei einzig die Aussicht auf eine erfolgreiche Beendigung der Weiterausbildung. Die Resultate des Multichecks seien zu relativieren bzw. es könne nicht hauptsächlich darauf abgestellt werden, da für die Ausbildung zur ... EFZ kein Multicheck existiere; absolviert worden sei der branchenfremde Multi- check für .... Zusammenfassend seien die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 IVV und Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG erfüllt. 4.6 Nachdem im RAD-Bericht vom 27. August 2020 (act. II 16) auf der Basis der damals vorhandenen Unterlagen festgehalten worden war, dass von einer Intelligenzminderung auszugehen sei, wurde der Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung bejaht (act. II 17; vgl. auch act. II 22). Es erfolgte eine Beratung im BIZ (Berufsberatungs- und Informationszen- tren; act. II 23/2, 37/2 f.), anlässlich welcher grundsätzlich eine Ausbildung INSOS Pra empfohlen wurde. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern organisierten eine EBA-Ausbildung zur ... ab Juni 2022. Seitens der Berufsberatung wurde festgehalten, dass, sollte das Ziel "EBA in der Privatwirtschaft" nicht erreicht werden, empfoh- len werde, dass die IV die Beschwerdeführerin weiter unterstütze und allen- falls neue Wege suche, die Ausbildung auf Stufe INSOS Pra fortzusetzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -19- (act. II 37/2 f.). Bei dieser Einschätzung stützte sich die Berufsberatung auf praktische Abklärungen, die allesamt zum gleichen Schluss geführt hatten (Abklärung K.________ [act. II 28]; Abklärung L.________ [act. II 29 insbe- sondere act. II 29/5]) sowie einen Multicheck vom 1. November 2021, wo ein nicht ausreichendes Resultat für die Ausbildung zur ... EBA erhoben worden war (act. II 35). 4.6.1 Das Bemühen, direkt die Lehre auf EBA-Niveau zu absolvieren, wurde von der IV umfassend unterstützt. So wurden ein Coaching bewilligt (act. II 40, 54, 74 [mit Beschränkung auf die EBA-Ausbildung {act. II 79}]), der Lehrlingslohn (im Rahmen des Taggelds) übernommen (act. II 52, 57, 59, 92, 99) und eine Entschädigung wegen des Mehraufwands pro Anwe- senheitstag von Fr. 50.-- pro Arbeitstag an den Lehrbetrieb ausgerichtet (act. II 45, 50). Das notwendige Coaching war entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin intensiv. Mit der Beschwerdeführerin wurde wöchentlich intensiv für die Prüfungen gelernt (vgl. act. II 106). Dabei ergab sich, wie dem nachvollziehbaren und überzeugenden Bericht vom 23. Juli 2024 (act. II 105) zum Coaching zu entnehmen ist, dass die zunehmend gestiegenen Anforderungen die Beschwerdeführerin (trotz Nachteilsaus- gleichs) zusehends an ihre Leistungsgrenzen führten bzw. überforderten. Im (neuen Lehrbetrieb) wurde am Schluss hinsichtlich der Leistung eine Quantität von 80 % bis 90 % bei guter Qualität festgestellt, wobei das Coa- ching auf 18 Stunden pro Monat erhöht worden war. Schliesslich war dabei gar Diskussionspunkt, ob eine schriftliche Arbeit von der Coachin verfasst werden soll (vgl. Protokoll der Beschwerdegegnerin per 2. April 2025 [im Gerichtsdossier; nachfolgend: Protokoll], S. 20 Eintrag vom 19. Februar 2024). Wie weit diese Arbeit schliesslich eigenständig von der Beschwerde- führerin verfasst wurde, bleibt unklar (vgl. Protokoll S. 21 Eintrag vom
18. März 2024). Im Verlauf der Ausbildung war das (erste) EBA-Lehrverhältnis aufgelöst worden (act. II 81 [Konflikt zwischen den Vertragsparteien]; Protokoll S. 17 ff. Einträge vom 2., 10., 22., 29. November 2023 und 3. Januar 2024). Dank grosser Unterstützung seitens des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA) und des Coachings konnte eine Fortsetzung und der Abschluss der EBA-Ausbildung in einem neuen Lehrbetrieb ermöglicht werden (act. II 85,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -20- 107). Der (zweite) Lehrbetrieb führte anlässlich des Abschlusses aus (act. II 108), die Beschwerdeführerin sei zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht fähig, im Arbeitsmarkt voll integriert zu werden. Er würde der Beschwerde- führerin die Möglichkeit bieten, in einem weiteren Jahr (EFZ oder Prakti- kum) ihr Wissen und ihre Fähigkeiten bestmöglich zu vervollständigen. Im Abschlussbericht vom 23. Juli 2024 (act. II 105/9 Ziff. 6.1) wurde seitens des Coachings empfohlen, für die EFZ-Lehre ein Coaching oder Nachhilfe- unterricht zu bewilligen. Wie realistisch ein EFZ-Abschluss wäre, wurde vom Coaching nicht beurteilt. Im August 2024 hat die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur ... EFZ be- gonnen (act. II 105/9 Ziff. 6.2). Da sie mit einem Notendurchschnitt von 4.3 in der EBA-Ausbildung (act. II 113) nicht berechtigt war, direkt im zweiten Lehrjahr einzusteigen, begann sie die EFZ-Ausbildung im ersten Lehrjahr (act. II 105/4 Ziff. 2.1). 4.6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Lehre EBA nur mit erheblicher Unterstützung abschliessen konnte und dabei an die Grenzen ihrer neuropsychologisch nachvollziehbar und überzeugend erhobenen Möglichkeiten (vgl. E. 3 hiervor) gelangt ist (act. II 89). Sowohl aus den neuropsychologischen Abklärungen als auch den praktischen Er- fahrungen (act. II 89, 91, 96, 105) ergibt sich, dass das Bestehen einer Lehre EFZ mit der hierfür (im Vergleich zur Ausbildung EBA) geforderten zusätzlichen Selbstständigkeit und erhöhten schulischen und fachlichen Anforderungen weit überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) nicht rea- listisch ist. Es bestehen keine Anzeichen dafür (und dies wird von der Be- schwerdeführerin weder geltend gemacht noch belegt), dass die neuropsy- chologische Einschätzung mit einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Intelligenzminderung (vgl. E. 3.2 hiervor) keine Gültigkeit mehr hätte. Der RAD-Arzt hat diesbezüglich nachvollziehbar und überzeu- gend dargelegt, dass es sich um einen feststehenden und nicht mehr bes- serbaren Gesundheitsschaden handelt. Diese gesundheitlichen Einschrän- kungen werden eine Ausbildung auf dem Niveau EFZ mit aller Wahrschein- lichkeit nicht erlauben. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -21- Beschwerdegegnerin (auch auf der Basis der RAD-ärztlichen Zusammen- fassung [act. II 131/4]) die Unterstützung hierfür versagte. 4.6.3 Diese Einschätzung ist entgegen der Annahme der Beschwerdefüh- rerin (Beschwerde S. 18 III./Ziff. 18) auch aus rechtlicher Sicht nicht zu be- anstanden. Art. 16 Abs. 1 IVG besagt zur erstmaligen beruflichen Ausbildung eindeutig, dass Kosten nur übernommen werden, wenn die (angestrebte) Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Dies ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Ausbildung zur ... EFZ nicht der Fall. Insoweit bedarf es keiner weiteren Auslegung von Art. 16 Abs. 3 lit. b IVG. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Weiter- ausbildung könnte nur bewilligt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspräche (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 16 N. 6). Nichts an dieser bereits von Gesetzes wegen geltenden Schranke ändern die Bestimmungen der IVV und die Ausführungen im KSBEM (vgl. E. 4.3 und 4.4 hiervor). Vielmehr bestätigen auch diese, dass ohne hinreichend sicher erhobene Eignung keine Leistung zugesprochen werden kann. Bei allem Verständnis für das Anliegen der Beschwerdeführerin, für den Start ins Berufsleben eine bestmögliche Qualifikation zu erhalten, kann ihr hinsichtlich ihres Anliegens nicht gefolgt werden. Zwar dürfen mit Blick auf die einer Prognose inhärente Unsicherheit an den Beweis der Eignung und Erfolgsaussicht nicht übermässige Anforderungen gestellt werden (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 16 N. 1) und eine Leistungsverweigerung ist nicht bereits dann angezeigt, wenn die Erfolgsaussichten leicht kleiner sind als die Annahme, die Ausbildung werde misslingen. Mit Blick darauf, dass Versicherte wie die Beschwerdeführerin am Anfang ihrer beruflichen und noch langjährigen Karriere stehen, wird im Zweifelsfall in aller Regel eher zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden und die Ausbildung zu wagen sein. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die auf Dauer be- stehenden erheblichen Leistungsgrenzen wurden neuropsychologisch nachvollziehbar erhoben und die tatsächlichen Fähigkeiten und Grenzen mussten bereits während der EBA-Ausbildung beobachtet werden. Damit kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde- führerin mit verhältnismässiger Unterstützung durch die Beschwerdegegne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -22- rin bzw. einer von dieser bewilligten Unterstützungsmassnahme, wie insbe- sondere einem Coaching, die Lehre auf Niveau EFZ wird hinreichend selbstständig abschliessen können. Die Leistungsverweigerung ist nicht zu beanstanden. Nicht zu beurteilen ist, weil nicht Streitgegenstand und von der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt, die Frage, ob die Beschwer- degegnerin im Zusammenhang mit dem vom Ausbildungsbetrieb ebenfalls zur Diskussion gestellten Praktikum zwecks Erlangung von Sicherheit, hät- te Leistungen bewilligen können. Nichts daran ändert die zwischen den Parteien umstrittene Frage betref- fend die Absolvierung eines Multicheck-Tests. Die Beschwerdeführerin stellte im November 2024 einen solchen Test, datiert auf den 24. August 2024, für ... EFZ zu (act. II 111), weil zwar ein Test für ... EBA, nicht jedoch für ... EFZ zur Verfügung steht (act. II 111/3 f.). Die Beschwerdegegnerin hat festgehalten, dass der entsprechende Test bei ihrem Entscheid nicht alleinentscheidend gewesen sei (act. II 111/1). 4.7 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 180 abzuweisen. 5. Es bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen (vgl. E. 2.1 hier- vor). 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -23- bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbs- unfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vor- liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres oh- ne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsun- fähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 5.2 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -24- Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -25- 5.3 5.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Inva- lidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Ein- kommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von dieser Bestimmung sind geschlechtsunab- hängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV). 5.3.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbs- einkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV ge- schlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -26- die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktio- nellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.4 Die Beschwerdeführerin bezog im Zusammenhang mit der Ausbil- dung zur ... EBA bis zum 31. Juli 2024 ein IV-Taggeld (act. II 93), so dass ein allfälliger Rentenanspruch erst per 1. August 2024 hätte entstehen kön- nen (vgl. E. 5.1 hiervor). Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensver- gleich vorzunehmen. 5.5 5.5.1 Bezüglich des Valideneinkommens ist zu beachten, dass die Be- schwerdeführerin bereits vor der Berufswahl über den Gesundheitsschaden verfügte. Es war ihr jedoch unbesehen dessen möglich, eine Berufswahl zu treffen und unterstützt durch Leistungen der Beschwerdegegnerin die Aus- bildung auf EBA-Stufe abzuschliessen. Die Leistungsfähigkeit bei 100 % Anwesenheit wurde vom Einsatzbetrieb auf 80 % bis 90 % festgelegt. Der RAD-Arzt hat diese Einschätzung aus medizinischer Sicht nachvollziehbar und überzeugend bestätigt. Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [nachfolgend: erläu- ternder Bericht], abrufbar unter) wird zu Art. 26 Abs. 6 IVV ausgeführt (S. 51), diese Bestimmung betreffe Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und invaliditätsbedingt nicht die Chance hätten, eine Berufsaus- bildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufs- bildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hat als ... EBA eine solche Ausbildung absolviert (vgl. Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG). Zwar kann die Beschwerdeführerin die Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Wei- se "ummünzen" wie nicht behinderte Personen mit derselben Ausbildung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -27- Doch die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung (SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151 E. 2.2), wonach das Valideneinkommen in einer solchen Konstellation nach aArt. 26 Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (Geburts- und Frühinvalidität), zu bestimmen war, gilt nach neuem Recht nicht mehr. Im erläuternden Bericht wird zu Art. 26 Abs. 4 IVV ausgeführt (S. 51), versicherte Personen mit einem EBA oder einem EFZ fielen, wenn kein tatsächliches Einkommen angerechnet werden könne, immer unter Art. 26 Abs. 4 IVV. Das Bundesgericht habe in diesen Fällen teilweise den Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnisse verneint, wenn die versi- cherten Personen trotz ihrem erlangten Berufsattest oder Fähigkeitszeug- nis im ersten Arbeitsmarkt nicht richtig habe Fuss fassen können. Diese Rechtsprechung stehe nicht im Einklang mit den Grundsätzen des BBG, das die Anforderungen für das EBA oder das EFZ ausführlich regle. Da die starke Standardisierung der Berufsausbildung sicherstelle, dass eine Per- son mit einem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis über die entsprechen- den Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, sei eine Ungleichbehandlung von Personen mit oder ohne Gesundheitsschaden nicht möglich. Die allenfalls herabgesetzte Verwertbarkeit des entsprechenden Berufsabschlusses sei bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität zu berücksichtigen. Mit Blick auf diese Ausführungen ist das Valideneinkommen vorliegend gemäss Art. 26 Abs. 4 IVV zu bestimmen (vgl. zum Ganzen Rz. 3329 f. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversi- cherung [KSIR]). Dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die LSE Tabelle TA1, Wirtschaftszweig 94 - 96 (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen; vgl. BFS, NOGA 2025, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 490), Total Frauen, Kompetenz- niveau 1, ermittelt hat (act. II 137), ist nicht zu beanstanden. 5.5.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis berechnet hat wie das Va- lideneinkommen (act. II 137). Gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 5.3.2 hiervor) ist beim auf statistischer Basis zu berechnenden Invalideneinkom- men ein Abzug von 10 % vorzunehmen. 5.5.3 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen – so wie im vorliegenden Fall –, erübrigt sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -28- deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Die Beschwerdegegnerin hat somit bei einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 85 % und einem Abzug vom Ta- bellenlohn von 10 % zutreffend einen aufgerundeten Invaliditätsgrad von 24 % errechnet (100 - [100 x 0.85 x 0.9] = 23.5 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente be- gründet (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.6 Nach dem Dargelegten ist auch die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 346 abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären, wo- bei einem allfälligen geringeren Bearbeitungsaufwand bei der Festsetzung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen ist (MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 17 N. 10). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt für beide Verfahren auf total Fr. 1'000.--, sind entsprechend dem Ausgang der Verfahren der Beschwer- deführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und den für beide Verfahren geleis- teten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'600.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -29- 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 180 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde im Verfahren IV 200 2025 346 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten für beide Verfahren von total Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und den für beide Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'600.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, IV 200 2025 180 -30- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.