Verfügung vom 12. Februar 2025
Sachverhalt
A. Die 1975 geborene, seit Februar 2023 als ... tätige A.________ (Versicher- te bzw. Beschwerdeführerin), meldete sich im Juni 2024 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte am 29. August 2024 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung/Job Coaching (Unterstützung bei der Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz) vom 9. September bis 8. Dezember 2024 bzw. verlängert bis 8. April 2025 (act. II 24, 37). Mit Vorbescheid vom 27. De- zember 2024 (act. II 38) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der IV in Aussicht; das bis am 8. April 2025 zugesprochene Job Coaching behalte seine Gültigkeit, werde jedoch nicht mehr verlängert. Am
12. Februar 2025 verfügte sie wie angekündigt (act. II 40). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. März 2025 Be- schwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache nochmals zu prüfen und es seien allfällige Berich- te einzufordern. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2025 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
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- 3 -
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Februar 2025 (act. II 40). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 4 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden-
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- 5 - versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist
– gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwie- weit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzel- fall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 147 V 234 E. 2.2 S. 235, 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). 2.2.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 256, 8C_165/2021 E. 4.2.1). 2.2.4 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter- ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen
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- 6 - nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dau- erhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Er- krankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fach- personen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psy- chischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch- psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu ver- sagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
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- 7 - 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten das Folgende zu entneh- men: 3.1.1 Vom 25. April bis 20. Juni 2024 war die Beschwerdeführerin in der Klinik B.________ in stationärem Aufenthalt. Im Austrittsbericht vom
25. Juni 2024 (act. II 18) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) diagnostiziert. Grösstes Problem der Beschwerdeführerin sei gemäss ihren eigenen Angaben die Krebsdiagnose ihrer Mutter. Die Be- schwerdeführerin leide unter Niedergestimmtheit, Energie- und Antriebsver- lust, Müdigkeit, Konzentrations- sowie Schlafproblemen und sei allgemein sehr frustriert. Sie konsumiere täglich mehrere kleine Joints (bis zu sechs an einem Tag). Der Konsum habe bei der Beschwerdeführerin die Funk- tion, aversiv erlebte Emotionen zu reduzieren ("Selbstmedikation", Emoti- onsregulation; act. II 18 S. 1). Die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrer Mutter in einer 4.5-Zimmerwohnung. Sie helfe ihr bei der Kör- perhygiene und übernehme teilweise Arbeiten im Haushalt. Der Vater habe sich im Jahr 2014 suizidiert (act. II 18 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe sehr motiviert und engagiert an den angebotenen Therapien teilgenommen. Sie habe angegeben, von den Therapien sehr gut profitiert zu haben, was sich mit der Einschätzung des Behandlungsteams decke (act. II 18 S. 4).
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- 8 - Die depressive Symptomatik sei remittiert, was sich auch im BDI-II-Wert von 12 Punkten (versus 42 Punkten bei Eintritt) widerspiegle. Im Verlauf des stationären Aufenthaltes habe eine Verbesserung des psychischen Befindens und der Stimmung, eine Steigerung von Energie und Antrieb sowie eine Cannabisabstinenz erreicht werden können. Im Rahmen der depressiven Störung lägen noch Einschränkungen im Bereich der allge- meinen Stresstoleranz und der Regenerationsfähigkeit vor. Die Beschwer- deführerin sei am 20. Juni 2024 in psychisch gebessertem Zustand ausge- treten, klar von Eigen- und Fremdgefährdung sowie von Suizidalität distan- ziert. Sie werde sich weiterhin in ambulante psychotherapeutische Behand- lung begeben. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. April bis 5. Juli 2024 attestiert (act. II 18 S. 5). 3.1.2 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich des Vorstellungsgesprächs in der Tagesklinik C.________ vom 25. Juni 2024 (act. II 20 S. 20 f.) an, dass ihr die Arbeit als ... bei D.________ AG in ... (vgl. act. II 19 S. 2 Ziff. 1) grundsätzlich gefalle, jedoch die Arbeitslast sehr hoch sei. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz könne sie sich möglicherweise vorstellen, jedoch löse die Vorstellung, sich dort wieder an den Computer zu setzen, sofort Stress aus. In der Zeit der Krankschreibung habe sie einen achtwöchigen statio- nären Aufenthalt in der Klinik B.________ verbracht. Letzte Woche sei sie dort ausgetreten. Sie habe gemerkt, wie sich ihr psychischer Zustand ver- bessert habe, gleichzeitig jedoch auch festgestellt, dass sie bei Belastung schnell wieder aus der Bahn gerate. Die Stimmung sei aktuell gut, jedoch erlebe sie Stimmungsschwankungen, welche stark vom Wetter abhängig seien. Der Schlaf sei momentan nicht so gut, dies führe die Beschwerde- führerin auf die Abstinenz von Cannabis seit dem Klinikaufenthalt in ... zurück (act. II 20 S. 20). Sie habe vor dem Eintritt lange Cannabis konsu- miert und habe seit dem Entzug Durchschlafprobleme (act. II 20 S. 20 f.). Ansonsten bestehe kein relevanter Suchtmittelkonsum. Morgens brauche die Beschwerdeführerin eine lange Anlaufzeit, sie komme aber mit einer geregelten Tagesstruktur gut zurecht. In der Tagesklinik möchte die Be- schwerdeführerin eine externe Tagesstruktur einhalten, die Belastbarkeit trainieren, die Cannabisabstinenz weiterführen und einen allfälligen Wie- dereinstieg bei der Arbeitgeberin vorbereiten (act. II 20 S. 21).
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- 9 - Im Abschlussbericht derselben Tagesklinik vom 3. September 2024 (act. II 25) wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode teilremittiert (ICD-10 F33.1) sowie psy- chische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Ge- brauch, gelegentlicher Konsum (ICD-10 F12.1), festgehalten (act. II 25 S. 1). Während den sechs Wochen in der Tagesklinik habe die Beschwer- deführerin einmal an einem Wochenende Cannabis konsumiert; sie habe dies im Nachhinein bereut. In evaluierenden Einzelgesprächen habe sie angegeben, dass die aktuelle Tätigkeit in der ...branche ihr sehr entspre- che, sie jedoch in Bezug auf den Wiedereinstieg unter stark ambivalenten Gefühlen leide. Sie empfinde keine Angst, Fehler zu machen oder nicht zu genügen, sondern sorge sich vielmehr darum, künftig zu wenig Zeit für sich selbst und ihre krebskranke Mutter aufbringen zu können (act. II 25 S. 2). 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), diagnostizierte im Bericht vom 15. Ok- tober 2024 (act. II 28) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), Betreuung der pflegebedürftigen Mutter (ICD-10 Z63), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch, gelegentlicher Konsum (ICD-10 F12.1), differentialdiagnostisch ein Abhängigkeitssyndrom. Die durch die Behandler konsistent gestellte Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung sei vor dem Hintergrund der früheren und auch der aktuellen psychiatrischen (stationären und tagesklinischen) Behandlungen nachvoll- ziehbar. Die depressive Episode sei mindestens mittelgradig, wenn nicht schwergradig ausgeprägt gewesen. Die derzeitige psychiatrische Behand- lung umfasse eine ausgebaute medikamentöse Therapie und eine Psycho- therapie lege artis. Das depressive Geschehen habe sich dadurch deutlich gebessert, so dass nur noch von einer leichten Ausprägung auszugehen sei. Sicherlich habe die erhebliche Belastung durch die Krebserkrankung der Mutter auch zur Entstehung der depressiven Episode beigetragen. Als alleinige Erklärung hierfür im Sinne einer Anpassungsstörung reiche dies wegen des Verlaufs und der Schwere der Erkrankung jedoch nicht aus. Betreffend den Cannabiskonsum hielt der RAD-Psychiater fest, dass dieser phasenweise stark ausgeprägt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe den Cannabiskonsum im Verlauf seit Beginn der stationären Behandlung
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- 10 - deutlich reduzieren können. Gemäss den Angaben der Behandler bestehe gegenwärtig lediglich ein sporadischer Konsum. Sollte die berufliche Ein- gliederung nicht wie vorgesehen verlaufen, müsste eine Abstinenzkontrolle durchgeführt werden. Cannabis habe bekanntermassen einen depressio- genen Effekt, der bei bestehender wiederkehrender Depression nicht un- terschätzt werden sollte (act. II 28 S. 4). Mittlerweile sei ein Arbeitsversuch in der bisherigen Tätigkeit begonnen worden. Aktuell bestünden noch eine vermehrte Erschöpfbarkeit und leichte Insuffizienzgefühle am Arbeitsplatz, welche sich im Rahmen des Arbeitsversuches überwiegend wahrscheinlich vollständig zurückbilden würden. Langfristig würden eine affektive Vulnera- bilität und ein überdurchschnittlich erhöhtes Risiko für das Wiederauftreten depressiver Episoden verbleiben. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit werde bei vollständiger Remission der depressiven Episode wie- der bei mindestens 80 % liegen. Im Rahmen des Arbeitsversuches sei die bisherige Tätigkeit angepasst worden (kein Zeitdruck, wenig Kundenkon- takt, Backoffice/Homeoffice); im weiteren Verlauf werde dies wahrschein- lich nicht mehr notwendig sein. Etwa ab Februar 2025 sollte ein Pensum von 80 % ohne Leistungsminderung zumutbar sein. Die bisherige Tätigkeit entspreche weitgehend einer angepassten Tätigkeit (act. II 28 S. 5). 3.1.4 Nach Verfügungserlass (vgl. act. II 40) führten die Behandler des F.________ am 6. März 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 10. Januar 2024 auf- grund einer rezidivierenden depressiven Erkrankung in ambulanter psycho- therapeutischer Behandlung bei F.________. Auslöser für die Depressio- nen seien multiple Belastungen sowohl auf privater als auch auf beruflicher Ebene, so dass das Gleichgewicht zwischen Ressourcen und Anforderun- gen nicht mehr habe aufrechterhalten werden können. Die Beschwerdefüh- rerin werde seit Anfang September 2024 im ambulanten Setting wöchent- lich oder alle 14 Tage behandelt. Die Medikation und Krankschreibungen würden ebenfalls regelmässig evaluiert (act. I 3 S. 1). Die depressive Sym- ptomatik sei nach wie vor präsent. Im Dezember 2024 habe sich der Zu- stand der Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten Belastung verschlech- tert. Es sei zu einer raschen Zunahme der Symptomatik gekommen: Stim- mungseinbrüche, Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeiten, Ängste, Gedankenkreisen, sozialer Rückzug, Appetitverlust, Schlafstörungen. Eine
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- 11 - Hospitalisation sei thematisiert worden, jedoch habe das ambulante Setting beibehalten werden können, nunmehr eine engmaschige Betreuung mit in der Regel wöchentlicher Frequenz (act. I 3 S. 2). Die Gesundheit der Be- schwerdeführerin sei nach wie vor fragil. Veränderungen oder steigende Anforderungen führten zurzeit rasch zu Überforderungsgefühlen und einer Zunahme der depressiven Symptomatik; das Risiko für eine erneute Hospi- talisation sei dadurch begünstigt. Die Unterstützung durch das Coaching im beruflichen Kontext trage erheblich zu einer psychischen Stabilität bei. Eine Aufhebung der Leistungen zum jetzigen Zeitpunkt erzeuge eine hohe Be- lastung. Das Coaching sei weiterhin dringend indiziert (act. I 3 S. 2). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu-
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- 12 - nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3 Der Bericht des RAD-Psychiaters vom 15. Oktober 2024 (act. II 28) erfüllt – soweit die Befunderhebung und die darauf basierende diagnosti- sche Einschätzung betreffend – die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines versicherungsinternen medizinischen Be- richts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die ärztlichen Aus- führungen sind in Kenntnis der Vorakten getroffen worden (vgl. act. II 28 S. 4 oben). Der RAD-Psychiater setzte sich im Rahmen der diagnostischen Herleitung einlässlich mit den psychiatrischen Vordiagnosen, dem bisheri- gen Behandlungsverlauf und den Befunden der Vorbehandler auseinander und zeigte schlüssig auf, dass die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen- wärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 176 bis 179) so- wie an psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schäd- licher Gebrauch, gelegentlicher Konsum (ICD-10 F12.1) leidet (act. II 28 S. 4). Diese Beurteilung steht weitgehend im Einklang mit der Aktenlage (vgl. act. II 18 S. 1 und 5, 20 S. 20 f., 25 S. 1 f., I 3 S. 2) und fügt sich be- züglich der Ausprägung der depressiven Störung ohne Weiteres in das von der Beschwerdeführerin anlässlich der stationären bzw. tagesklinischen Behandlungen geschilderte Gesamtbild ("von den stationären Behandlun- gen sehr gut profitiert zu haben" [act. II 18 S. 4], "Die Stimmung sei aktuell gut" [act. II 20 S. 20], "Sie habe nicht Angst, etwas falsch zu machen oder nicht zu genügen, sondern mache sich Sorgen, dass sie zu wenig Zeit für sich und ihre krebskranke Mutter haben werde" [act. II 25 S. 2]) ein. Daraus leitete der RAD-Psychiater für die bisherige Arbeit, die einer adaptierten Tätigkeit entspreche, eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 20 % ab (act. II 28 S. 5). Mithin ist der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweisvorkehrungen (vgl. Be- schwerde, S. 1) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d
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- 13 - S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 4. Zu prüfen ist damit die Frage der Massgeblichkeit der psychiatrisch attes- tierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. E. 3.3 hiervor), mithin ob dieser auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann (vgl. E. 2.2.1 ff. hiervor). Zu Recht unbestritten ist, dass in somatischer Hinsicht keine Einschränkungen bestehen. 4.1 Der RAD-Psychiater zeigte keine Diskrepanzen im Sinne eines Ausschlussgrundes auf. Insbesondere stellte er keinen Hinweis für eine Aggravation, Verdeutlichungstendenz oder gar Simulation fest (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51; act. II 28 S. 4 f.). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens vorzunehmen ist (vgl. E. 2.2.4 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie funktioneller Schweregrad (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass diese Befunde und Symptome mit Blick auf die überwiegend wahrscheinliche psychosoziale Mitbeeinflussung des Beschwerdebildes (Krebserkrankung der Mutter der Beschwerdeführe- rin; vgl. act. II 18 S. 1, 25 S. 2, 28 S. 4, I 3 S. 1), den sporadischen Konsum von Cannabis (vgl. act. II 20 S. 20, 25 S. 1, 28 S. 4) und das vorhandene
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- 14 - Aktivitätenniveau (vgl. act. 25 S. 2, 20 S. 21) nur leichter Ausprägung sind. Es ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die eine schwerere Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde nahelegten, als den gestellten Diagnosen bereits inhärent ist (vgl. Urteil des BGer 9C_755/2018 vom
9. Mai 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenzen als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Die Beschwerdeführerin nahm verschiedene ambulante, teilstationäre und stationäre Behandlungen in Anspruch, anlässlich welcher sich die depressive Symptomatik besserte bzw. (teil-)remittierte sowie eine Cannabisabstinenz erreicht werden konnte (vgl. act. II 18 S. 5, 20 S. 20, 25 S. 1, 28 S. 4) und befindet sich aktuell in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung im F.________ (vgl. act. I 3). Der RAD-Psychiater bezeichnete die aktuelle psychiatrische Behand- lung als leitliniengetreu (act. II 28 S. 4) und rechnete mit einer weiteren Besserung des Gesundheitszustandes (Zurückbildung der noch bestehen- den vermehrten Erschöpfbarkeit und der leichten Insuffizienzgefühle, vollständige Remission der depressiven Episode) und damit auch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ("wieder bei mindestens 80 %"; act. II 28 S. 5). Mithin kann unter diesen Umständen nicht von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewiesenen Behandlungsre- sistenz die Rede sein. 4.2.1.3 Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, liegen neben der rezidivierenden depressiven Störung, leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), psychische und Verhal- tensstörungen durch Cannabinoide, sporadischer Konsum (ICD-10 F12.1) vor, wobei die Depression massgeblich durch die psychosoziale, invaliden- versicherungsrechtlich nicht relevante Belastungssituation, namentlich die Krebserkrankung sowie die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter, mitge- prägt wird (vgl. act. II 18 S. 1, 25 S. 2, 28 S. 4, I 3 S. 1). In Anbetracht des- sen und des in E. 4.2.1.2 hiervor aufgezeigten therapeutischen Potentials ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1)
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- 15 - 4.2.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) liegt keine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung vor, die eine Ressourcenaktivierung in Richtung einer beruflichen Tätigkeit erschweren würde. 4.2.3 Der Komplex sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Beschwerdeführerin über mobilisierbare Ressourcen ver- fügt. Sie pflegt einen sehr engen Kontakt zu ihrer Mutter (sie lebten bis zum Eintritt der Mutter in ein Pflegeheim zusammen in einer Wohnung [act. II 39]) und ihrem ... (act. II 18 S. 2, 20 S. 20). Zu ihren Interessen zählen sodann ..., ..., ..., ... und ... (act. II 20 S. 21). 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie Konsistenz. Darunter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.3.1 Bezüglich des Indikators der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) schilderte die Beschwerdeführerin ein aktives sozia- les Leben mit vielen Freizeitaktivitäten (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Ferner verfügt sie über eine geregelte Tagesstruktur (act. II 20 S. 21). 4.3.2 Bezüglich des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus- gewiesenen Leidensdrucks (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) kann auf das bei den Indikatoren Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 4.2.1.2 hiervor). 4.4 In der Gesamtbetrachtung sind keine sachverhaltlichen Faktoren auszumachen, die vorliegend ein Abweichen vom höchstrichterlichen Grundsatz zur Beurteilung von leicht- bis mittelgradigen depressiven Störungen nach BGE 148 V 49 gebieten bzw. erlauben würden (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Vor diesem Hintergrund kann der vom RAD-Psychiater at- testierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % (act. II 28 S. 5) unter rechtlichen Aspekten nicht gefolgt werden. Es besteht keine massgebliche Einschrän- kung in der Arbeitsfähigkeit und damit keine rentenbegründende Invalidität, dies unabhängig davon, ob die vom RAD-Psychiater angenommene Bes- serung des Gesundheitszustandes (Zurückbildung der noch bestehenden vermehrten Erschöpfbarkeit und der leichten Insuffizienzgefühle, vollstän- dige Remission der depressiven Episode) und damit implizit auch mit Wie-
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- 16 - dererreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit (vgl. act. II 19 S. 3 Ziff. 2.3) einge- treten ist ("wieder bei mindestens 80 %"; act. II 28 S. 5). Entgegen der sinngemässen Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde mit Hinweis auf den Bericht des F.________ vom 6. März 2025 [act. I 3]) muss- te denn auch die Beschwerdegegnerin den weiteren Verlauf der gesund- heitlichen Entwicklung nicht abwarten, da hinsichtlich beruflicher Mass- nahmen oder einer Rente der IV die Entstehung des Leistungsanspruchs nicht davon abhängt, ob das betreffende Leiden stabil oder zumindest rela- tiv stabilisiert ist (massgebend ist vielmehr der Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität [BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461]). Die entsprechen- den Voraussetzungen sind hier nach dem oben Erwähnten nicht erfüllt. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2025 (act. II 40) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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- 17 -
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 164 FRC/TOZ/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. August 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Februar 2025
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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1975 geborene, seit Februar 2023 als ... tätige A.________ (Versicher- te bzw. Beschwerdeführerin), meldete sich im Juni 2024 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte am 29. August 2024 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung/Job Coaching (Unterstützung bei der Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz) vom 9. September bis 8. Dezember 2024 bzw. verlängert bis 8. April 2025 (act. II 24, 37). Mit Vorbescheid vom 27. De- zember 2024 (act. II 38) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der IV in Aussicht; das bis am 8. April 2025 zugesprochene Job Coaching behalte seine Gültigkeit, werde jedoch nicht mehr verlängert. Am
12. Februar 2025 verfügte sie wie angekündigt (act. II 40). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. März 2025 Be- schwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache nochmals zu prüfen und es seien allfällige Berich- te einzufordern. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2025 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Februar 2025 (act. II 40). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 4 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden-
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- 5 - versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist
– gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwie- weit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzel- fall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 147 V 234 E. 2.2 S. 235, 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). 2.2.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287; SVR 2021 IV Nr. 76 S. 256, 8C_165/2021 E. 4.2.1). 2.2.4 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Inter- ferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen
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- 6 - nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dau- erhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Er- krankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fach- personen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psy- chischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch- psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu ver- sagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
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- 7 - 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten das Folgende zu entneh- men: 3.1.1 Vom 25. April bis 20. Juni 2024 war die Beschwerdeführerin in der Klinik B.________ in stationärem Aufenthalt. Im Austrittsbericht vom
25. Juni 2024 (act. II 18) wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) diagnostiziert. Grösstes Problem der Beschwerdeführerin sei gemäss ihren eigenen Angaben die Krebsdiagnose ihrer Mutter. Die Be- schwerdeführerin leide unter Niedergestimmtheit, Energie- und Antriebsver- lust, Müdigkeit, Konzentrations- sowie Schlafproblemen und sei allgemein sehr frustriert. Sie konsumiere täglich mehrere kleine Joints (bis zu sechs an einem Tag). Der Konsum habe bei der Beschwerdeführerin die Funk- tion, aversiv erlebte Emotionen zu reduzieren ("Selbstmedikation", Emoti- onsregulation; act. II 18 S. 1). Die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrer Mutter in einer 4.5-Zimmerwohnung. Sie helfe ihr bei der Kör- perhygiene und übernehme teilweise Arbeiten im Haushalt. Der Vater habe sich im Jahr 2014 suizidiert (act. II 18 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe sehr motiviert und engagiert an den angebotenen Therapien teilgenommen. Sie habe angegeben, von den Therapien sehr gut profitiert zu haben, was sich mit der Einschätzung des Behandlungsteams decke (act. II 18 S. 4).
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- 8 - Die depressive Symptomatik sei remittiert, was sich auch im BDI-II-Wert von 12 Punkten (versus 42 Punkten bei Eintritt) widerspiegle. Im Verlauf des stationären Aufenthaltes habe eine Verbesserung des psychischen Befindens und der Stimmung, eine Steigerung von Energie und Antrieb sowie eine Cannabisabstinenz erreicht werden können. Im Rahmen der depressiven Störung lägen noch Einschränkungen im Bereich der allge- meinen Stresstoleranz und der Regenerationsfähigkeit vor. Die Beschwer- deführerin sei am 20. Juni 2024 in psychisch gebessertem Zustand ausge- treten, klar von Eigen- und Fremdgefährdung sowie von Suizidalität distan- ziert. Sie werde sich weiterhin in ambulante psychotherapeutische Behand- lung begeben. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. April bis 5. Juli 2024 attestiert (act. II 18 S. 5). 3.1.2 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich des Vorstellungsgesprächs in der Tagesklinik C.________ vom 25. Juni 2024 (act. II 20 S. 20 f.) an, dass ihr die Arbeit als ... bei D.________ AG in ... (vgl. act. II 19 S. 2 Ziff. 1) grundsätzlich gefalle, jedoch die Arbeitslast sehr hoch sei. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz könne sie sich möglicherweise vorstellen, jedoch löse die Vorstellung, sich dort wieder an den Computer zu setzen, sofort Stress aus. In der Zeit der Krankschreibung habe sie einen achtwöchigen statio- nären Aufenthalt in der Klinik B.________ verbracht. Letzte Woche sei sie dort ausgetreten. Sie habe gemerkt, wie sich ihr psychischer Zustand ver- bessert habe, gleichzeitig jedoch auch festgestellt, dass sie bei Belastung schnell wieder aus der Bahn gerate. Die Stimmung sei aktuell gut, jedoch erlebe sie Stimmungsschwankungen, welche stark vom Wetter abhängig seien. Der Schlaf sei momentan nicht so gut, dies führe die Beschwerde- führerin auf die Abstinenz von Cannabis seit dem Klinikaufenthalt in ... zurück (act. II 20 S. 20). Sie habe vor dem Eintritt lange Cannabis konsu- miert und habe seit dem Entzug Durchschlafprobleme (act. II 20 S. 20 f.). Ansonsten bestehe kein relevanter Suchtmittelkonsum. Morgens brauche die Beschwerdeführerin eine lange Anlaufzeit, sie komme aber mit einer geregelten Tagesstruktur gut zurecht. In der Tagesklinik möchte die Be- schwerdeführerin eine externe Tagesstruktur einhalten, die Belastbarkeit trainieren, die Cannabisabstinenz weiterführen und einen allfälligen Wie- dereinstieg bei der Arbeitgeberin vorbereiten (act. II 20 S. 21).
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- 9 - Im Abschlussbericht derselben Tagesklinik vom 3. September 2024 (act. II 25) wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode teilremittiert (ICD-10 F33.1) sowie psy- chische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Ge- brauch, gelegentlicher Konsum (ICD-10 F12.1), festgehalten (act. II 25 S. 1). Während den sechs Wochen in der Tagesklinik habe die Beschwer- deführerin einmal an einem Wochenende Cannabis konsumiert; sie habe dies im Nachhinein bereut. In evaluierenden Einzelgesprächen habe sie angegeben, dass die aktuelle Tätigkeit in der ...branche ihr sehr entspre- che, sie jedoch in Bezug auf den Wiedereinstieg unter stark ambivalenten Gefühlen leide. Sie empfinde keine Angst, Fehler zu machen oder nicht zu genügen, sondern sorge sich vielmehr darum, künftig zu wenig Zeit für sich selbst und ihre krebskranke Mutter aufbringen zu können (act. II 25 S. 2). 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), diagnostizierte im Bericht vom 15. Ok- tober 2024 (act. II 28) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), Betreuung der pflegebedürftigen Mutter (ICD-10 Z63), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch, gelegentlicher Konsum (ICD-10 F12.1), differentialdiagnostisch ein Abhängigkeitssyndrom. Die durch die Behandler konsistent gestellte Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung sei vor dem Hintergrund der früheren und auch der aktuellen psychiatrischen (stationären und tagesklinischen) Behandlungen nachvoll- ziehbar. Die depressive Episode sei mindestens mittelgradig, wenn nicht schwergradig ausgeprägt gewesen. Die derzeitige psychiatrische Behand- lung umfasse eine ausgebaute medikamentöse Therapie und eine Psycho- therapie lege artis. Das depressive Geschehen habe sich dadurch deutlich gebessert, so dass nur noch von einer leichten Ausprägung auszugehen sei. Sicherlich habe die erhebliche Belastung durch die Krebserkrankung der Mutter auch zur Entstehung der depressiven Episode beigetragen. Als alleinige Erklärung hierfür im Sinne einer Anpassungsstörung reiche dies wegen des Verlaufs und der Schwere der Erkrankung jedoch nicht aus. Betreffend den Cannabiskonsum hielt der RAD-Psychiater fest, dass dieser phasenweise stark ausgeprägt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe den Cannabiskonsum im Verlauf seit Beginn der stationären Behandlung
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- 10 - deutlich reduzieren können. Gemäss den Angaben der Behandler bestehe gegenwärtig lediglich ein sporadischer Konsum. Sollte die berufliche Ein- gliederung nicht wie vorgesehen verlaufen, müsste eine Abstinenzkontrolle durchgeführt werden. Cannabis habe bekanntermassen einen depressio- genen Effekt, der bei bestehender wiederkehrender Depression nicht un- terschätzt werden sollte (act. II 28 S. 4). Mittlerweile sei ein Arbeitsversuch in der bisherigen Tätigkeit begonnen worden. Aktuell bestünden noch eine vermehrte Erschöpfbarkeit und leichte Insuffizienzgefühle am Arbeitsplatz, welche sich im Rahmen des Arbeitsversuches überwiegend wahrscheinlich vollständig zurückbilden würden. Langfristig würden eine affektive Vulnera- bilität und ein überdurchschnittlich erhöhtes Risiko für das Wiederauftreten depressiver Episoden verbleiben. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit werde bei vollständiger Remission der depressiven Episode wie- der bei mindestens 80 % liegen. Im Rahmen des Arbeitsversuches sei die bisherige Tätigkeit angepasst worden (kein Zeitdruck, wenig Kundenkon- takt, Backoffice/Homeoffice); im weiteren Verlauf werde dies wahrschein- lich nicht mehr notwendig sein. Etwa ab Februar 2025 sollte ein Pensum von 80 % ohne Leistungsminderung zumutbar sein. Die bisherige Tätigkeit entspreche weitgehend einer angepassten Tätigkeit (act. II 28 S. 5). 3.1.4 Nach Verfügungserlass (vgl. act. II 40) führten die Behandler des F.________ am 6. März 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 10. Januar 2024 auf- grund einer rezidivierenden depressiven Erkrankung in ambulanter psycho- therapeutischer Behandlung bei F.________. Auslöser für die Depressio- nen seien multiple Belastungen sowohl auf privater als auch auf beruflicher Ebene, so dass das Gleichgewicht zwischen Ressourcen und Anforderun- gen nicht mehr habe aufrechterhalten werden können. Die Beschwerdefüh- rerin werde seit Anfang September 2024 im ambulanten Setting wöchent- lich oder alle 14 Tage behandelt. Die Medikation und Krankschreibungen würden ebenfalls regelmässig evaluiert (act. I 3 S. 1). Die depressive Sym- ptomatik sei nach wie vor präsent. Im Dezember 2024 habe sich der Zu- stand der Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten Belastung verschlech- tert. Es sei zu einer raschen Zunahme der Symptomatik gekommen: Stim- mungseinbrüche, Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeiten, Ängste, Gedankenkreisen, sozialer Rückzug, Appetitverlust, Schlafstörungen. Eine
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- 11 - Hospitalisation sei thematisiert worden, jedoch habe das ambulante Setting beibehalten werden können, nunmehr eine engmaschige Betreuung mit in der Regel wöchentlicher Frequenz (act. I 3 S. 2). Die Gesundheit der Be- schwerdeführerin sei nach wie vor fragil. Veränderungen oder steigende Anforderungen führten zurzeit rasch zu Überforderungsgefühlen und einer Zunahme der depressiven Symptomatik; das Risiko für eine erneute Hospi- talisation sei dadurch begünstigt. Die Unterstützung durch das Coaching im beruflichen Kontext trage erheblich zu einer psychischen Stabilität bei. Eine Aufhebung der Leistungen zum jetzigen Zeitpunkt erzeuge eine hohe Be- lastung. Das Coaching sei weiterhin dringend indiziert (act. I 3 S. 2). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu-
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- 12 - nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3 Der Bericht des RAD-Psychiaters vom 15. Oktober 2024 (act. II 28) erfüllt – soweit die Befunderhebung und die darauf basierende diagnosti- sche Einschätzung betreffend – die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines versicherungsinternen medizinischen Be- richts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die ärztlichen Aus- führungen sind in Kenntnis der Vorakten getroffen worden (vgl. act. II 28 S. 4 oben). Der RAD-Psychiater setzte sich im Rahmen der diagnostischen Herleitung einlässlich mit den psychiatrischen Vordiagnosen, dem bisheri- gen Behandlungsverlauf und den Befunden der Vorbehandler auseinander und zeigte schlüssig auf, dass die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen- wärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 176 bis 179) so- wie an psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schäd- licher Gebrauch, gelegentlicher Konsum (ICD-10 F12.1) leidet (act. II 28 S. 4). Diese Beurteilung steht weitgehend im Einklang mit der Aktenlage (vgl. act. II 18 S. 1 und 5, 20 S. 20 f., 25 S. 1 f., I 3 S. 2) und fügt sich be- züglich der Ausprägung der depressiven Störung ohne Weiteres in das von der Beschwerdeführerin anlässlich der stationären bzw. tagesklinischen Behandlungen geschilderte Gesamtbild ("von den stationären Behandlun- gen sehr gut profitiert zu haben" [act. II 18 S. 4], "Die Stimmung sei aktuell gut" [act. II 20 S. 20], "Sie habe nicht Angst, etwas falsch zu machen oder nicht zu genügen, sondern mache sich Sorgen, dass sie zu wenig Zeit für sich und ihre krebskranke Mutter haben werde" [act. II 25 S. 2]) ein. Daraus leitete der RAD-Psychiater für die bisherige Arbeit, die einer adaptierten Tätigkeit entspreche, eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähig- keit von 20 % ab (act. II 28 S. 5). Mithin ist der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweisvorkehrungen (vgl. Be- schwerde, S. 1) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d
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- 13 - S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 4. Zu prüfen ist damit die Frage der Massgeblichkeit der psychiatrisch attes- tierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. E. 3.3 hiervor), mithin ob dieser auch aus rechtlicher Sicht gefolgt werden kann (vgl. E. 2.2.1 ff. hiervor). Zu Recht unbestritten ist, dass in somatischer Hinsicht keine Einschränkungen bestehen. 4.1 Der RAD-Psychiater zeigte keine Diskrepanzen im Sinne eines Ausschlussgrundes auf. Insbesondere stellte er keinen Hinweis für eine Aggravation, Verdeutlichungstendenz oder gar Simulation fest (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51; act. II 28 S. 4 f.). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens vorzunehmen ist (vgl. E. 2.2.4 hiervor). 4.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie funktioneller Schweregrad (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 4.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass diese Befunde und Symptome mit Blick auf die überwiegend wahrscheinliche psychosoziale Mitbeeinflussung des Beschwerdebildes (Krebserkrankung der Mutter der Beschwerdeführe- rin; vgl. act. II 18 S. 1, 25 S. 2, 28 S. 4, I 3 S. 1), den sporadischen Konsum von Cannabis (vgl. act. II 20 S. 20, 25 S. 1, 28 S. 4) und das vorhandene
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- 14 - Aktivitätenniveau (vgl. act. 25 S. 2, 20 S. 21) nur leichter Ausprägung sind. Es ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die eine schwerere Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde nahelegten, als den gestellten Diagnosen bereits inhärent ist (vgl. Urteil des BGer 9C_755/2018 vom
9. Mai 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). 4.2.1.2 Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge oder -resistenzen als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Die Beschwerdeführerin nahm verschiedene ambulante, teilstationäre und stationäre Behandlungen in Anspruch, anlässlich welcher sich die depressive Symptomatik besserte bzw. (teil-)remittierte sowie eine Cannabisabstinenz erreicht werden konnte (vgl. act. II 18 S. 5, 20 S. 20, 25 S. 1, 28 S. 4) und befindet sich aktuell in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung im F.________ (vgl. act. I 3). Der RAD-Psychiater bezeichnete die aktuelle psychiatrische Behand- lung als leitliniengetreu (act. II 28 S. 4) und rechnete mit einer weiteren Besserung des Gesundheitszustandes (Zurückbildung der noch bestehen- den vermehrten Erschöpfbarkeit und der leichten Insuffizienzgefühle, vollständige Remission der depressiven Episode) und damit auch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ("wieder bei mindestens 80 %"; act. II 28 S. 5). Mithin kann unter diesen Umständen nicht von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewiesenen Behandlungsre- sistenz die Rede sein. 4.2.1.3 Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, liegen neben der rezidivierenden depressiven Störung, leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), psychische und Verhal- tensstörungen durch Cannabinoide, sporadischer Konsum (ICD-10 F12.1) vor, wobei die Depression massgeblich durch die psychosoziale, invaliden- versicherungsrechtlich nicht relevante Belastungssituation, namentlich die Krebserkrankung sowie die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter, mitge- prägt wird (vgl. act. II 18 S. 1, 25 S. 2, 28 S. 4, I 3 S. 1). In Anbetracht des- sen und des in E. 4.2.1.2 hiervor aufgezeigten therapeutischen Potentials ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1)
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- 15 - 4.2.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) liegt keine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung vor, die eine Ressourcenaktivierung in Richtung einer beruflichen Tätigkeit erschweren würde. 4.2.3 Der Komplex sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass die Beschwerdeführerin über mobilisierbare Ressourcen ver- fügt. Sie pflegt einen sehr engen Kontakt zu ihrer Mutter (sie lebten bis zum Eintritt der Mutter in ein Pflegeheim zusammen in einer Wohnung [act. II 39]) und ihrem ... (act. II 18 S. 2, 20 S. 20). Zu ihren Interessen zählen sodann ..., ..., ..., ... und ... (act. II 20 S. 21). 4.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie Konsistenz. Darunter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). 4.3.1 Bezüglich des Indikators der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) schilderte die Beschwerdeführerin ein aktives sozia- les Leben mit vielen Freizeitaktivitäten (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Ferner verfügt sie über eine geregelte Tagesstruktur (act. II 20 S. 21). 4.3.2 Bezüglich des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus- gewiesenen Leidensdrucks (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) kann auf das bei den Indikatoren Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 4.2.1.2 hiervor). 4.4 In der Gesamtbetrachtung sind keine sachverhaltlichen Faktoren auszumachen, die vorliegend ein Abweichen vom höchstrichterlichen Grundsatz zur Beurteilung von leicht- bis mittelgradigen depressiven Störungen nach BGE 148 V 49 gebieten bzw. erlauben würden (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Vor diesem Hintergrund kann der vom RAD-Psychiater at- testierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % (act. II 28 S. 5) unter rechtlichen Aspekten nicht gefolgt werden. Es besteht keine massgebliche Einschrän- kung in der Arbeitsfähigkeit und damit keine rentenbegründende Invalidität, dies unabhängig davon, ob die vom RAD-Psychiater angenommene Bes- serung des Gesundheitszustandes (Zurückbildung der noch bestehenden vermehrten Erschöpfbarkeit und der leichten Insuffizienzgefühle, vollstän- dige Remission der depressiven Episode) und damit implizit auch mit Wie-
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- 16 - dererreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit (vgl. act. II 19 S. 3 Ziff. 2.3) einge- treten ist ("wieder bei mindestens 80 %"; act. II 28 S. 5). Entgegen der sinngemässen Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde mit Hinweis auf den Bericht des F.________ vom 6. März 2025 [act. I 3]) muss- te denn auch die Beschwerdegegnerin den weiteren Verlauf der gesund- heitlichen Entwicklung nicht abwarten, da hinsichtlich beruflicher Mass- nahmen oder einer Rente der IV die Entstehung des Leistungsanspruchs nicht davon abhängt, ob das betreffende Leiden stabil oder zumindest rela- tiv stabilisiert ist (massgebend ist vielmehr der Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität [BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461]). Die entsprechen- den Voraussetzungen sind hier nach dem oben Erwähnten nicht erfüllt. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2025 (act. II 40) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
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- 17 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.