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200 2025 163

Bern VerwG · 2025-02-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025

Sachverhalt

A. Die 1997 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab dem 6. März 2023 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG als … angestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversi- cherung [AVA bzw. Beschwerdegegner] Dossier Arbeitslosenkasse I [act. IIA] 103, 87). Nach der Geburt ihres Kindes am 8. Februar 2024 (vgl. act. IIA 101) kündigte sie diese Anstellung mit Schreiben vom 22. Juli 2024 aus gesundheitlichen Gründen per 25. Juli 2024 (Akten des Beschwerde- gegners, Dossier Arbeitslosenkasse II [act. IIB] 39). Am 3. September 2024 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Akten des AVA, Dossier RAV [act. II] 97) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeits- losenentschädigung ab dem 4. September 2024 (act. IIA 95 - 100). Auffor- derungsgemäss reichte sie am 17. Oktober 2024 die "Bescheinigung Kin- derbetreuung (Obhutsnachweis)" (act. II 69) sowie am 12. November 2024 eine von der vorgesehenen Betreuungsperson mitunterzeichnete Stellung- nahme betreffend ihre Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die Betreuung ihres Kindes zu den Akten (act. II 55 - 56). Mit Entscheid vom 19. Novem- ber 2024 (act. II 51 - 54) verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung ab dem 3. September 2024 mit der Begrün- dung, dass die Betreuung des Kindes nicht dauerhaft gewährleistet sei. Die dagegen erhobene Einsprache, welche von einer weiteren vorgesehene Betreuungsperson mitunterzeichnet worden war (act. II 46), hiess das AVA

– nach Eingang einer weiteren, am 23. Januar 2025 unterzeichneten "Be- scheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" (act. II 26) – mit Ent- scheid vom 12. Februar 2025 teilweise gut, verneinte für die Zeit vom

3. September 2024 bis zum 22. Januar 2025 die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung, bejahte jedoch beides ab dem 23. Januar 2025 für eine Stelle von 80 % (act. II 19 - 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -3- B. Hiergegen erhob die Versicherte – vertreten durch die B.________ AG, Rechtsanwalt MLaw D.________ – am 10. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, die Bejahung ihrer Vermittlungsfähigkeit ab dem 3. September 2024 sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (act. II 19 - 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 3. September 2024 bis zum 22. Januar 2025 und dabei insbesondere die Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung des im Februar 2024 geborenen Kindes.

E. 1.3 Bei strittigen Taggeldern von Fr. 118.10 pro Tag (vgl. act. IIB 2 - 3) für die Zeit vom 3. September 2024 bis zum 22. Januar 2025 (act. II 22) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs- voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi- cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar- beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -5- zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) betref- fend Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE; Stand 1. Januar 2024 resp. 1. Januar 2025; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]) regelt die Pro- blematik wie folgt (zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228): 2.3.1 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfüg- barkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti- gungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätig- keit nachzugehen (Rz. B225 AVIG-Praxis ALE).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -6- 2.3.2 Wie die versicherte Person (Mann oder Frau) die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhuts- nachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezu- ges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen, erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen. Dafür hat sie einen Obhuts- nachweis mittels SECO-Formular Nr. 716.113 zu verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Auf- gabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten (Rz. B225a AVIG- Praxis ALE mit Hinweis auf Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_367/2008 vom 26. November 2008). 2.3.3 Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf fami- liäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung aus- zuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durch- wegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die versicherte Person allenfalls bereit und in der Lage ist, im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig zu sein. Bejahendenfalls begründet dies den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in reduzier- tem Umfang (Rz. B225b AVIG-Praxis ALE mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 84 f.). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei der Stellung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung angab, ab dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -7-

3. September 2024 eine Anstellung in einem Pensum von maximal 80% zu suchen (act. IIA 95 Ziff. 3) und in diesem Umfang vermittlungsfähig zu sein. Vermittlungsfähigkeit ist gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG dann gegeben, wenn die arbeitslose Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutba- re Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. E. 2.1 hiervor). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nur unter der Vor- aussetzung möglich, dass die Betreuung ihres im Februar 2024 geborenen Kindes geregelt ist und einer Arbeitstätigkeit oder Eingliederungsmass- nahme nicht entgegensteht. Umstritten ist, ob und ab wann ein Nachweis erbracht werden muss, dass das Kind betreut werden kann. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass der Be- schwerdegegner gar keinen Obhutsnachweis hätte verlangen dürfen (Be- schwerde S. 4 f. Ziff. C.4). Die Weisung Praxis AVIG ALE des SECO hält in dieser Hinsicht in Rz. 225a am Grundsatz fest, dass die Regelung der Kin- derbetreuung der versicherten Person überlassen ist und dass nicht auto- matisch ein Obhutsnachweis erbracht werden muss (vgl. E. 2.3.2 hiervor), was insbesondere auf der Erfahrung beruht, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosenentschädigung bereits vor Eintritt der Arbeitslo- sigkeit Arbeit und Kindererziehung vereinbaren konnten. Diesen Tatbeweis der schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgten Regelung der Kinderbetreuung während ihrer Arbeitszeit hat die Beschwerdeführerin vor- liegend jedoch nicht erbracht, bzw. hat diesen nicht erbringen können: Nach der Geburt ihres Kindes am 8. Februar 2024 (vgl. act. IIA 101) war es ihr zunächst untersagt zu arbeiten (Art. 35a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [ArG; SR 822.11]) und sie bezog Mutterschaftsentschädigung (Art. 16c des Bun- desgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]). Daran anschliessend war sie bis zu der von ihr ausgesprochenen Kündigung per 25. Juli 2024 (act. IIB 39, act. IIA 109) aus gesundheitlichen Gründen vollständig arbeitsunfähig geschrieben (act. IIA 104 - 108). Bis zur Anmeldung zum Leistungsbezug befand sich die Beschwerdeführerin damit noch nie in der Situation, die Betreuung ihres Kindes organisieren und si- cherstellen zu müssen, und konnte so den in Rz. B225b AVIG-Praxis ALE erwähnten (wichtigen) Tatbeweis nicht erbringen. Nachdem im Nachgang zur Anmeldung beim RAV zunächst implizit von einer organisierten Kinder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -8- betreuung ausgegangen worden war, ergab sich im Rahmen des Erstge- sprächs vom 9. Oktober 2024, dass die Beschwerdeführerin die entspre- chende Frage nicht zufriedenstellend beantworten konnte (Eintrag im Ver- laufsprotokoll vom 9. Oktober 2024: "Kinderbetreuung gesichert??? Mann arbeitet Schicht und Eltern wohnen in …" [act. II 37]). Damit bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Kinderbe- treuung ungenügend geregelt hatte, und der Beschwerdegegner hat – an- ders als die Beschwerdeführerin dies annimmt (Beschwerde S. 5 Ziff. 4) – nicht leichthin einen Obhutsnachweis verlangt. Anders als in BGer 8C_367/2008 E. 4.2 (in Rz. B225a AVIG-Praxis ALE erwähnt [vgl. E. 2.3.2 hiervor]) konnte die Beschwerdeführerin hier denn auch offensichtlich keine plausiblen Angaben machen. Entgegen der allfälligen Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. C.4 in fine) ist die Regelung der Kinderobhut als solche immer zu prüfen (da die Vermittlungsfähigkeit eine Anspruchsvor- aussetzung ist), allein für die Einholung eines weitergehenden Obhuts- nachweises sind gemäss den Weisungen nähere – hier vorliegende – An- haltspunkte notwendig. Dass die Beschwerdeführerin sowohl am 21. Okto- ber 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (act. IIB 21 -23) als auch am 12. November 2024 wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung (act. II 59 - 61) in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, spielt in dieser Hinsicht dagegen schon deshalb keine Rolle, da beide Einstellungen nicht im Zusammenhang einer unzureichenden Rege- lung der Kinderbetreuung erfolgt sind und damit keine Anhaltspunkte für eine fehlende Vermittlungsfähigkeit darstellen. 3.3 Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs am

9. Oktober 2024 aufgefordert worden war, einen Obhutsnachweis einzurei- chen (act. II 79 - 81), ging am 22. Oktober 2024 das ausgefüllte Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" beim zuständigen RAV ein (act. II 69). Als Betreuungsperson wurde – allerdings ohne Angabe einer Adresse – E.________ angegeben und weiter ausgeführt "Ist noch [wohl: unklar] zu welcher Zeit und Tag". In der Folge forderte der Be- schwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 auf, bis zum 15. November 2024 eine Stellungnahme zur Vermitt- lungsfähigkeit einzureichen und Fragen zur Betreuungssituation ihres Kin- des zu beantworten (act. II 64 - 66). Letztere nahm am 12. November 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -9- mit einem von E.________ mitunterzeichnetem Schreiben Stellung und führte aus, dass die Betreuungsperson in … wohnhaft sei, nicht arbeite und somit jederzeit von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr für die Kinderbetreuung zur Ver- fügung stehe (act. II 55 - 57). Mit Verfügung vom 19. November 2024 (act. II 51 - 54) verneinte der Beschwerdegegner daraufhin die Vermitt- lungsfähigkeit mit der Begründung, die Kinderbetreuung sei nicht durchge- hend seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gewährleistet, da die an- gegebene Betreuungsperson aus … stamme und sich deshalb lediglich während maximal 90 Tagen in der Schweiz aufhalten dürfe (act. II 53). In der hierauf erhobenen Einsprache vom 4. Dezember 2024 (act. II 46) führte die Beschwerdeführerin aus, dass nach dem Ablauf der auf maximal 90 Tage beschränkten Aufenthaltserlaubnis und der Rückkehr der angegebe- nen Betreuungsperson E.________ nach … F.________, wohnhaft in …, die Betreuung übernehmen werde, wobei letztere die Einsprache ebenfalls unterzeichnet hatte. Auf Aufforderung des Beschwerdegegners vom

20. Dezember 2024 (act. II 30) ging mit E-Mail vom 23. Januar 2025 (act. II 24 - 27) die gleichentags von F.________ unterzeichnete Beschei- nigung für deren Bereitschaft zur Kinderbetreuung (act. II 26) sowie eine Erklärung, wonach zusätzlich auch die Mutter der Beschwerdeführerin – wohnhaft in … – die Kinderbetreuung übernehmen könne (act. II 27), ein. In der Folge bejahte der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -4- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 12 Februar 2025 (act. II 19 - 23) die Vermittlungsfähigkeit ab dem 23. Ja- nuar 2025, d.h. ab dem Datum der Unterzeichnung des Formulars "Be- scheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" durch F.________ (act. II 26). Im Rahmen des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessens ist nicht zu beanstanden, dass damit nun die von der Beschwerdeführerin vorgese- hene Betreuungslösung als genügend angesehen und die Vermittlungs- fähigkeit bejaht wurde, nachdem zwei Personen zur Verfügung standen und keine ausländerrechtlich bedingten Lücken in der Betreuung mehr zu befürchten waren. Dabei hat der Beschwerdegegner jedoch übersehen, dass F.________ als zweite Betreuungsperson bereits die Einsprache vom

4. Dezember 2024 (act. II 46) mitunterzeichnet und damit ihre Bereitschaft zur Kinderbetreuung schon ab diesem Datum bestätigt hatte. Die Vermitt- lungsfähigkeit ist deshalb bereits ab dem 4. Dezember 2024 – und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -10- erst ab dem Einreichen des Formulars "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" am 23. Januar 2025 (act. II 26) – zu bejahen. Für die Zeit davor hat die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung dagegen offen- sichtlich ungenügend organisiert, indem sie allein auf ihre in … wohnhafte Schwägerin abstellte und dabei unberücksichtigt liess, dass diese aus fremdenpolizeilichen Gründen maximal 90 Tage in der Schweiz bleiben und allein während dieser Zeit die Kinderbetreuung hätte übernehmen können, weshalb eine Anschlusslösung hätte organisiert werden müssen. Eine sol- che Anschlusslösung präsentierte sie erst im Rahmen der Einsprache am

4. Dezember 2024 (act. II 46). Wäre die dort angeführte Lösung für die Kinderbetreuung bereits früher vorgesehen respektive organisiert und die entsprechende Betreuungsperson angefragt worden, hätte die Beschwer- deführerin dies ohne Zweifel bereits früher mitgeteilt. Anders als in der Be- schwerde (S. 5 Ziff. C.5) angeführt, wäre es der Beschwerdeführerin somit ohne weiteres möglich gewesen, den Nachweis früher zu erbringen, so dass die Vermittlungsfähigkeit bereits früher erstellt gewesen wäre. Für den Zeitraum zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. September 2024 (act. IIA 95 - 100) und der Einsprache am 4. Dezember 2024 (act. II 46) ist deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 5 Ziff. C.7) die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen. 3.4 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass Rz. B225c AVIG-Praxis ALE, wonach eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen könne, in dem erstmals ein einstellungsrele- vantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag, vorliegend nicht massgebend ist. Denn hier bestanden bereits von Anfang an Anhalts- punkte für eine ungeeignete Organisation der Kinderbetreuung und es zeig- te sich, dass diese tatsächlich unzulänglich organisiert war, so dass gar nie

– auch nicht implizit – davon ausgegangen werden konnte, die Betreuung des Kindes sei so geregelt, dass sie der Vermittlungsfähigkeit nicht entge- genstehe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -11- 4. Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (act. II 19 - 23) dahingehend abzuändern, als die Vermittlungsfähigkeit ab dem 4. Dezem- ber 2024 zu bejahen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.– festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -12- Mit Kostennote vom 14. April 2025 macht Rechtsanwalt MLaw D.________ von der B.________ AG ein Honorar von Fr. 1'512.– (8.4 Stunden à Fr. 180.–) sowie Auslagen von Fr. 23.10 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde die Festlegung ihrer Vermittlungsfähigkeit für die Zeit von 3. September 2024 bis zum 22. Januar 2025 beantragt und eine Bejahung derselben ab dem

4. Dezember 2024 erreicht hat, ist ihr Obsiegen auf rund einen Drittel fest- zulegen. Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 511.70 (Fr. 1'535.10 / 3) festzusetzen. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprache- entscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, vom 12. Februar 2025 insoweit abgeändert, als der Be- ginn der Vermittlungsfähigkeit auf den 4. Dezember 2024 festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin einen Teil der Par- teikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 511.70 (inkl. Auslagen), zu erset- zen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -13- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2025 163 ACT/REL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2025 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -2- Sachverhalt: A. Die 1997 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab dem 6. März 2023 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG als … angestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversi- cherung [AVA bzw. Beschwerdegegner] Dossier Arbeitslosenkasse I [act. IIA] 103, 87). Nach der Geburt ihres Kindes am 8. Februar 2024 (vgl. act. IIA 101) kündigte sie diese Anstellung mit Schreiben vom 22. Juli 2024 aus gesundheitlichen Gründen per 25. Juli 2024 (Akten des Beschwerde- gegners, Dossier Arbeitslosenkasse II [act. IIB] 39). Am 3. September 2024 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Akten des AVA, Dossier RAV [act. II] 97) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeits- losenentschädigung ab dem 4. September 2024 (act. IIA 95 - 100). Auffor- derungsgemäss reichte sie am 17. Oktober 2024 die "Bescheinigung Kin- derbetreuung (Obhutsnachweis)" (act. II 69) sowie am 12. November 2024 eine von der vorgesehenen Betreuungsperson mitunterzeichnete Stellung- nahme betreffend ihre Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die Betreuung ihres Kindes zu den Akten (act. II 55 - 56). Mit Entscheid vom 19. Novem- ber 2024 (act. II 51 - 54) verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung ab dem 3. September 2024 mit der Begrün- dung, dass die Betreuung des Kindes nicht dauerhaft gewährleistet sei. Die dagegen erhobene Einsprache, welche von einer weiteren vorgesehene Betreuungsperson mitunterzeichnet worden war (act. II 46), hiess das AVA

– nach Eingang einer weiteren, am 23. Januar 2025 unterzeichneten "Be- scheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" (act. II 26) – mit Ent- scheid vom 12. Februar 2025 teilweise gut, verneinte für die Zeit vom

3. September 2024 bis zum 22. Januar 2025 die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung, bejahte jedoch beides ab dem 23. Januar 2025 für eine Stelle von 80 % (act. II 19 - 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -3- B. Hiergegen erhob die Versicherte – vertreten durch die B.________ AG, Rechtsanwalt MLaw D.________ – am 10. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, die Bejahung ihrer Vermittlungsfähigkeit ab dem 3. September 2024 sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -4- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (act. II 19 - 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 3. September 2024 bis zum 22. Januar 2025 und dabei insbesondere die Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung des im Februar 2024 geborenen Kindes. 1.3 Bei strittigen Taggeldern von Fr. 118.10 pro Tag (vgl. act. IIB 2 - 3) für die Zeit vom 3. September 2024 bis zum 22. Januar 2025 (act. II 22) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs- voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi- cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar- beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -5- zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) betref- fend Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE; Stand 1. Januar 2024 resp. 1. Januar 2025; abrufbar unter: ]) regelt die Pro- blematik wie folgt (zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228): 2.3.1 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfüg- barkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti- gungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätig- keit nachzugehen (Rz. B225 AVIG-Praxis ALE).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -6- 2.3.2 Wie die versicherte Person (Mann oder Frau) die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhuts- nachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezu- ges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen, erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen. Dafür hat sie einen Obhuts- nachweis mittels SECO-Formular Nr. 716.113 zu verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Auf- gabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten (Rz. B225a AVIG- Praxis ALE mit Hinweis auf Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_367/2008 vom 26. November 2008). 2.3.3 Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf fami- liäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung aus- zuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durch- wegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die versicherte Person allenfalls bereit und in der Lage ist, im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig zu sein. Bejahendenfalls begründet dies den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in reduzier- tem Umfang (Rz. B225b AVIG-Praxis ALE mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 84 f.). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei der Stellung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung angab, ab dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -7-

3. September 2024 eine Anstellung in einem Pensum von maximal 80% zu suchen (act. IIA 95 Ziff. 3) und in diesem Umfang vermittlungsfähig zu sein. Vermittlungsfähigkeit ist gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG dann gegeben, wenn die arbeitslose Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutba- re Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. E. 2.1 hiervor). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nur unter der Vor- aussetzung möglich, dass die Betreuung ihres im Februar 2024 geborenen Kindes geregelt ist und einer Arbeitstätigkeit oder Eingliederungsmass- nahme nicht entgegensteht. Umstritten ist, ob und ab wann ein Nachweis erbracht werden muss, dass das Kind betreut werden kann. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass der Be- schwerdegegner gar keinen Obhutsnachweis hätte verlangen dürfen (Be- schwerde S. 4 f. Ziff. C.4). Die Weisung Praxis AVIG ALE des SECO hält in dieser Hinsicht in Rz. 225a am Grundsatz fest, dass die Regelung der Kin- derbetreuung der versicherten Person überlassen ist und dass nicht auto- matisch ein Obhutsnachweis erbracht werden muss (vgl. E. 2.3.2 hiervor), was insbesondere auf der Erfahrung beruht, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosenentschädigung bereits vor Eintritt der Arbeitslo- sigkeit Arbeit und Kindererziehung vereinbaren konnten. Diesen Tatbeweis der schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgten Regelung der Kinderbetreuung während ihrer Arbeitszeit hat die Beschwerdeführerin vor- liegend jedoch nicht erbracht, bzw. hat diesen nicht erbringen können: Nach der Geburt ihres Kindes am 8. Februar 2024 (vgl. act. IIA 101) war es ihr zunächst untersagt zu arbeiten (Art. 35a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [ArG; SR 822.11]) und sie bezog Mutterschaftsentschädigung (Art. 16c des Bun- desgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]). Daran anschliessend war sie bis zu der von ihr ausgesprochenen Kündigung per 25. Juli 2024 (act. IIB 39, act. IIA 109) aus gesundheitlichen Gründen vollständig arbeitsunfähig geschrieben (act. IIA 104 - 108). Bis zur Anmeldung zum Leistungsbezug befand sich die Beschwerdeführerin damit noch nie in der Situation, die Betreuung ihres Kindes organisieren und si- cherstellen zu müssen, und konnte so den in Rz. B225b AVIG-Praxis ALE erwähnten (wichtigen) Tatbeweis nicht erbringen. Nachdem im Nachgang zur Anmeldung beim RAV zunächst implizit von einer organisierten Kinder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -8- betreuung ausgegangen worden war, ergab sich im Rahmen des Erstge- sprächs vom 9. Oktober 2024, dass die Beschwerdeführerin die entspre- chende Frage nicht zufriedenstellend beantworten konnte (Eintrag im Ver- laufsprotokoll vom 9. Oktober 2024: "Kinderbetreuung gesichert??? Mann arbeitet Schicht und Eltern wohnen in …" [act. II 37]). Damit bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Kinderbe- treuung ungenügend geregelt hatte, und der Beschwerdegegner hat – an- ders als die Beschwerdeführerin dies annimmt (Beschwerde S. 5 Ziff. 4) – nicht leichthin einen Obhutsnachweis verlangt. Anders als in BGer 8C_367/2008 E. 4.2 (in Rz. B225a AVIG-Praxis ALE erwähnt [vgl. E. 2.3.2 hiervor]) konnte die Beschwerdeführerin hier denn auch offensichtlich keine plausiblen Angaben machen. Entgegen der allfälligen Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. C.4 in fine) ist die Regelung der Kinderobhut als solche immer zu prüfen (da die Vermittlungsfähigkeit eine Anspruchsvor- aussetzung ist), allein für die Einholung eines weitergehenden Obhuts- nachweises sind gemäss den Weisungen nähere – hier vorliegende – An- haltspunkte notwendig. Dass die Beschwerdeführerin sowohl am 21. Okto- ber 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (act. IIB 21 -23) als auch am 12. November 2024 wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung (act. II 59 - 61) in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, spielt in dieser Hinsicht dagegen schon deshalb keine Rolle, da beide Einstellungen nicht im Zusammenhang einer unzureichenden Rege- lung der Kinderbetreuung erfolgt sind und damit keine Anhaltspunkte für eine fehlende Vermittlungsfähigkeit darstellen. 3.3 Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs am

9. Oktober 2024 aufgefordert worden war, einen Obhutsnachweis einzurei- chen (act. II 79 - 81), ging am 22. Oktober 2024 das ausgefüllte Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" beim zuständigen RAV ein (act. II 69). Als Betreuungsperson wurde – allerdings ohne Angabe einer Adresse – E.________ angegeben und weiter ausgeführt "Ist noch [wohl: unklar] zu welcher Zeit und Tag". In der Folge forderte der Be- schwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 auf, bis zum 15. November 2024 eine Stellungnahme zur Vermitt- lungsfähigkeit einzureichen und Fragen zur Betreuungssituation ihres Kin- des zu beantworten (act. II 64 - 66). Letztere nahm am 12. November 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -9- mit einem von E.________ mitunterzeichnetem Schreiben Stellung und führte aus, dass die Betreuungsperson in … wohnhaft sei, nicht arbeite und somit jederzeit von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr für die Kinderbetreuung zur Ver- fügung stehe (act. II 55 - 57). Mit Verfügung vom 19. November 2024 (act. II 51 - 54) verneinte der Beschwerdegegner daraufhin die Vermitt- lungsfähigkeit mit der Begründung, die Kinderbetreuung sei nicht durchge- hend seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gewährleistet, da die an- gegebene Betreuungsperson aus … stamme und sich deshalb lediglich während maximal 90 Tagen in der Schweiz aufhalten dürfe (act. II 53). In der hierauf erhobenen Einsprache vom 4. Dezember 2024 (act. II 46) führte die Beschwerdeführerin aus, dass nach dem Ablauf der auf maximal 90 Tage beschränkten Aufenthaltserlaubnis und der Rückkehr der angegebe- nen Betreuungsperson E.________ nach … F.________, wohnhaft in …, die Betreuung übernehmen werde, wobei letztere die Einsprache ebenfalls unterzeichnet hatte. Auf Aufforderung des Beschwerdegegners vom

20. Dezember 2024 (act. II 30) ging mit E-Mail vom 23. Januar 2025 (act. II 24 - 27) die gleichentags von F.________ unterzeichnete Beschei- nigung für deren Bereitschaft zur Kinderbetreuung (act. II 26) sowie eine Erklärung, wonach zusätzlich auch die Mutter der Beschwerdeführerin – wohnhaft in … – die Kinderbetreuung übernehmen könne (act. II 27), ein. In der Folge bejahte der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom

12. Februar 2025 (act. II 19 - 23) die Vermittlungsfähigkeit ab dem 23. Ja- nuar 2025, d.h. ab dem Datum der Unterzeichnung des Formulars "Be- scheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" durch F.________ (act. II 26). Im Rahmen des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessens ist nicht zu beanstanden, dass damit nun die von der Beschwerdeführerin vorgese- hene Betreuungslösung als genügend angesehen und die Vermittlungs- fähigkeit bejaht wurde, nachdem zwei Personen zur Verfügung standen und keine ausländerrechtlich bedingten Lücken in der Betreuung mehr zu befürchten waren. Dabei hat der Beschwerdegegner jedoch übersehen, dass F.________ als zweite Betreuungsperson bereits die Einsprache vom

4. Dezember 2024 (act. II 46) mitunterzeichnet und damit ihre Bereitschaft zur Kinderbetreuung schon ab diesem Datum bestätigt hatte. Die Vermitt- lungsfähigkeit ist deshalb bereits ab dem 4. Dezember 2024 – und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -10- erst ab dem Einreichen des Formulars "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" am 23. Januar 2025 (act. II 26) – zu bejahen. Für die Zeit davor hat die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung dagegen offen- sichtlich ungenügend organisiert, indem sie allein auf ihre in … wohnhafte Schwägerin abstellte und dabei unberücksichtigt liess, dass diese aus fremdenpolizeilichen Gründen maximal 90 Tage in der Schweiz bleiben und allein während dieser Zeit die Kinderbetreuung hätte übernehmen können, weshalb eine Anschlusslösung hätte organisiert werden müssen. Eine sol- che Anschlusslösung präsentierte sie erst im Rahmen der Einsprache am

4. Dezember 2024 (act. II 46). Wäre die dort angeführte Lösung für die Kinderbetreuung bereits früher vorgesehen respektive organisiert und die entsprechende Betreuungsperson angefragt worden, hätte die Beschwer- deführerin dies ohne Zweifel bereits früher mitgeteilt. Anders als in der Be- schwerde (S. 5 Ziff. C.5) angeführt, wäre es der Beschwerdeführerin somit ohne weiteres möglich gewesen, den Nachweis früher zu erbringen, so dass die Vermittlungsfähigkeit bereits früher erstellt gewesen wäre. Für den Zeitraum zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. September 2024 (act. IIA 95 - 100) und der Einsprache am 4. Dezember 2024 (act. II 46) ist deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 5 Ziff. C.7) die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen. 3.4 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass Rz. B225c AVIG-Praxis ALE, wonach eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen könne, in dem erstmals ein einstellungsrele- vantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag, vorliegend nicht massgebend ist. Denn hier bestanden bereits von Anfang an Anhalts- punkte für eine ungeeignete Organisation der Kinderbetreuung und es zeig- te sich, dass diese tatsächlich unzulänglich organisiert war, so dass gar nie

– auch nicht implizit – davon ausgegangen werden konnte, die Betreuung des Kindes sei so geregelt, dass sie der Vermittlungsfähigkeit nicht entge- genstehe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -11- 4. Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (act. II 19 - 23) dahingehend abzuändern, als die Vermittlungsfähigkeit ab dem 4. Dezem- ber 2024 zu bejahen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversi- cherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge- meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stunden- ansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übri- gen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.– festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -12- Mit Kostennote vom 14. April 2025 macht Rechtsanwalt MLaw D.________ von der B.________ AG ein Honorar von Fr. 1'512.– (8.4 Stunden à Fr. 180.–) sowie Auslagen von Fr. 23.10 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde die Festlegung ihrer Vermittlungsfähigkeit für die Zeit von 3. September 2024 bis zum 22. Januar 2025 beantragt und eine Bejahung derselben ab dem

4. Dezember 2024 erreicht hat, ist ihr Obsiegen auf rund einen Drittel fest- zulegen. Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 511.70 (Fr. 1'535.10 / 3) festzusetzen. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprache- entscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, vom 12. Februar 2025 insoweit abgeändert, als der Be- ginn der Vermittlungsfähigkeit auf den 4. Dezember 2024 festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin einen Teil der Par- teikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 511.70 (inkl. Auslagen), zu erset- zen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -13- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.