Verfügung vom 4. Februar 2025
Sachverhalt
A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer), bis Dezember 2019 als .../... bei der (per TT. MM 2024 im Handels- register gelöschten [SHAB vom TT. MM 2024]) C.________ AG erwerbstätig, meldete sich im Februar 2020 unter Hinweis auf ein Asper- ger-Syndrom, Burnout und einen im Juni 2018 erlittenen epileptischen An- fall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], [act. II] 1; 14 S. 3; 15.4). Die IVB zog Berichte der be- handelnden Ärzte bei, führte mit dem Versicherten ein Assessment durch (act. II 18), holte die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers ein, beinhaltend ein psychiatrisches Gutachten des D.________ (D.________ [nachfolgend MEDAS]) vom 15. Juli 2020 (act. II 29 S. 3 ff.), und gewährte dem Versicherten Beratung sowie Unterstützung bei der Stellensuche (act. II 31) bzw. einen Arbeitsversuch bei der E.________ AG mit Coaching (act. II 34; 38). Nachdem eine Festanstellung daselbst nicht in Frage gekommen war (act. II 40 S. 1), gewährte die IVB im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen ...grundkurs (act. II 45). In der Folge startete der Versicherte bei der F.________ ein Praktikum (act. II 61 f.). Mit Vorbe- scheid vom 21. Februar 2022 (act. II 63) stellte die IVB dem Versicherten unter Berufung auf das im MEDAS-Gutachten formulierte Zumutbar- keitsprofil eine für die Zeit vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2021 befris- tete ganze Rente in Aussicht, wogegen dieser Einwand erhob (act. II 68; 71). Nachdem der Versicherte per 1. April 2022 bei der G.________ AG eine Stelle als ... bei einem Pensum von 50 % angetreten hatte (act. II 67 S. 2 ff.), schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab (act. II 73), legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 80) und liess den Versicherten anschliessend durch die Dres. med. H.________, Facharzt für Neurologie, und I.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (Expertise vom 8. Ok- tober 2022 [act. II 93.1; 94.1 f.]). Nach erneuter Durchführung des
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- 3 - Vorbescheidverfahrens (act. II 96) sprach die IVB dem Versicherten mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 24. Januar 2023 (act. II 101 S. 2 ff.) ab 1. April 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente von 25 % einer ganzen Rente zu. Ferner forderte sie ihn mit Schreiben vom
6. Februar 2023 (act. II 102) auf, umgehend eine leitliniengerechte Asper- ger-spezifische Psychotherapie mit intensiverer Sitzungsfrequenz einzulei- ten und wies den Versicherten darauf hin, dass die Invalidenrente im Unterlassungsfall gekürzt oder aufgehoben werde. A.b. Im Mai 2024 leitete die IVB eine Rentenrevision ein (act. II 110), in deren Rahmen sie auch den Erfolg der auferlegten Therapiemassnahmen über- prüfte (act. II 116 ff.). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2024 (act. II 126) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 46 % per 1. Januar 2024 die Erhöhung der bisherigen Rente auf eine Rente von 40 % einer ganzen In- validenrente sowie deren Aufhebung auf Ende des der Zustellung der Ver- fügung folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 37 % in Aussicht. In der Begründung hielt die IVB fest, der Versicherte habe die geforderte Auflage zur Psychotherapie in den vergangenen knapp zwei Jahren nicht eingehalten und somit seine Schadenminderungspflicht verletzt. Entspre- chend erfolge die Berechnung des Invaliditätsgrades nun unter Berücksich- tigung der Verbesserung des Gesundheitszustandes, die zu erwarten gewesen wäre, hätte der Versicherte die Therapie wie verlangt durchge- führt. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 129), woraufhin die IVB mit Verfügung vom 4. Februar 2025 entschied (act. II 130) wie im Vor- bescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
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- 4 - 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 4. Februar 2025 sei insoweit aufzuheben, als die Rente ab April 2025 aufgehoben wird. 2. Die IV-Stelle Kanton Bern sei zu verurteilen, A.________ die Teil- Invalidenrente in gesetzlicher Höhe (40 %) bei einem Invaliditätsgrad von 46 % über den März 2025 hinausgehend (d.h. ab April 2025 ff.) auszurich- ten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 130). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente
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- 5 - und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die laufen- de Rente – seit 1. Januar 2024 ausmachend 40 % einer ganzen Invaliden- rente – zu Recht aufgehoben hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie u.a. zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
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- 6 - 2.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1). Danach sind einer versicherten Person Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.2.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält demnach verschiedene Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweige- rung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behand- lung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vor- kehr geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrschein- lichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen ha- ben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (SVR 2019 IV Nr. 16 S. 48, 8C_865/2017 E. 3.3,
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- 7 - 2017 IV Nr. 65 S. 203, 9C_671/2016 E. 2.2 und 4.1.1; Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3 und 5.2.2). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden- versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden- mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst bzw. perpetuiert (Urteil des BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). 2.2.2 Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1 IVG) und wird im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Ein- tritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Als zumutbar gilt jede Mass- nahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenom- men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (BGer 9C_155/2019 E. 2.2.2). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
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- 8 - 3. 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
4. Februar 2025 (act. II 130) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im bidisziplinären, neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. H.________ und I.________ vom 8. Oktober 2022 wurden in neurologischer Hinsicht die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 94.1 S. 15): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Nicht klassifizierbare Epilepsie mit mindestens zwei motorischen, bilateralen, tonisch klonischen Anfällen jeweils am 11. Juni 2018 und 12. Juni 2018 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Episodische Migräne ohne Aura Episodische Spannungskopfschmerzen Status nach rezidivierender Otitis media als Kind anamnestisch Leichter Heuschnupfen anamnestisch Der Psychiater Dr. med. I.________ stellte die folgenden Diagnosen (act. II 93.1 S. 21): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine Im interdisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, unter Berücksich- tigung des neurologischen Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneinge- schränkt übernommen werden (act. II 93.1 S. 31).
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- 9 - In neurologischer Hinsicht erfolge eine angepasste Tätigkeit nicht unter Schichtwechseln, sondern in mehr oder weniger regelmässigen Arbeitszei- ten und es seien keine gefährlichen Arbeiten zumutbar. Eine solche Tätig- keit könne in voller Präsenz und bei voller Leistung entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgeführt werden. Dies gelte auch retrospektiv (act. II 94.1 S. 17). Unter diesen Voraussetzungen könne der Beschwerde- führer auch als ... ohne Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit arbeiten (S. 16). In psychischer Hinsicht bestehe in der Tätigkeit als ... eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, was auch hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit gelte (act. II 93.1 S. 25 f.). Sodann befinde sich der Beschwerdeführer seit dem Austritt aus der Tagesklinik im Oktober 2020 in ambulanter psychiatri- scher Behandlung im Spital J.________ Die Sitzungsfrequenz mit einer Sitzung einmal monatlich sei allerdings nicht ausreichend. Es bestehe auch keine Asperger-spezifische Therapie. Insgesamt sei das therapeutische Potenzial nicht ausgeschöpft. Aufgrund der aktuellen Untersuchung werde eine leitliniengerechte Asperger-spezifische Psychotherapie mit intensiver- er Sitzungsfrequenz empfohlen. Es könne mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Einhaltung dieser Massnahmen in etwa einem Jahr einer mindestens 70%igen Tätig- keit in einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen könne (S. 24 f.). 3.1.2 Im Austrittsbericht des Spitals J.________ vom 18. Januar 2023 (act. II 117 S. 2 f.) wurden ein Asperger-Syndrom, ein St. n. (= Status nach) mittelgradiger depressiver Episode, aktuell remittiert sowie eine nicht klas- sifizierbare Epilepsie diagnostiziert (S. 2). Die Behandlung im Spital J.________ sei in gegenseitigem Einvernehmen bei aufgehelltem Befinden und Weggang der bisherigen Therapeutin abgeschlossen worden. Wie von der IV zur Schadenminderung gefordert, sei der Beschwerdeführer ange- meldet für eine Asperger-spezifische Therapie bei der Psychologin lic. phil. K.________. Aktuell beständen im Autismusbereich lange Wartefristen; lic. phil. K.________ werde sich beim Beschwerdeführer melden, sobald sie einen Therapieplatz für ihn frei habe. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
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- 10 - nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. H.________ und I.________ vom 8. Oktober 2022 (act. II 93.1; 94.1 f.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2 vorne). Es liegen zudem keine medizinischen Berichte vor, die dem Gutachten entgegen stünden, geschweige denn konkrete Indizien benennen, welche die Gutachter allenfalls unberücksichtigt gelassen hätten. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch anderweitig nicht und werden namentlich auch beschwerdeweise nicht vorgebracht. Im Weiteren ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 130) eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes – namentlich in Form einer Verschlechterung – eingetreten wäre (vgl. act. II 117 S. 2 f.), zumal der Beschwerdeführer selbst einen im Verlauf unveränderten Gesundheitszustand beschrieben hat (act. II 113 S. 2). Damit beansprucht das Gutachten vom 8. Oktober 2022 Gültigkeit für den gesamten Beurteilungszeitraum.
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- 11 - Gestützt darauf besteht beim Beschwerdeführer insbesondere ein Asperger-Syndrom, welches die Arbeitsfähigkeit aktuell sowohl in der angestammten als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit um 40 % einschränkt (Arbeitsfähigkeit 60 %). Zusätzlich liegen von neurologischer Seite gewisse, die Arbeitsfähigkeit jedoch allein in qualitativer Hinsicht beeinflussende Beeinträchtigungen vor. Schliesslich ist im streitgegenständlichen Kontext besonders hervorzuheben, dass die Gutachter die Installation einer Asperger-spezifischen Psychotherapie als notwendig und zumutbar erachteten (act. II 93.1 S. 24 f.), wodurch – so die Experten weiter – mit "grosser Wahrscheinlichkeit" innert Jahresfrist eine Stabilisierung des (psychischen) Gesundheitszustandes bzw. eine Verbes- serung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erzielt werden könne (S. 24 f.). 3.4 Basierend auf diesen Erkenntnissen forderte die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer zur Schadenminderung in Form einer Asperger-spezifischen Psychotherapie auf (act. II 102 S. 1). Der Be- schwerdeführer stellt weder die Zumutbarkeit noch die Geeignetheit dieser Massnahme in Abrede, womit es mit folgenden Feststellungen (Art. 61 lit. c ATSG) sein Bewenden hat: 3.4.1 Was zunächst die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder der Eingliederungsmassnahme anbelangt, so sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und sozi- ale Stellung des Versicherten, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare (Urteil des BGer I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Wie in E. 3.3 hiervor gezeigt, ist bzw. war dem Beschwerdeführer die Durchführung einer – fachärztlich empfohlenen – Asperger-spezifischen Psychotherapie unter allen zu berücksichtigenden Gesichtspunkten ohne weiteres zumutbar (Art. 7a IVG; vgl. E. 2.2.2 vorne). Nach der Rechtspre- chung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, wozu auch eine Psycho- therapie gehört und welche vorliegend auch schon im zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten MEDAS-Gutachten vom 15. Juli 2020 empfohlen worden war (vgl. act. II 29 S. 15 f.), denn auch in aller Re- gel eine jederzeit zumutbare Form der allgemeinen Schadenminderung (Urteil des BGer 8C_534/2021 vom 18. November 2021 E. 5.1). Es liegen
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- 12 - keine (medizinischen) Berichte vor, die vorliegend einen anderweitigen Schluss nahe legen. Zudem steht die (Weiter-)Ausrichtung von Rentenleis- tungen an den noch jungen Beschwerdeführer zur Diskussion, womit oh- nehin strenge Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zu stellen sind (vgl. E. 2.2.1 vorne). Die Zumut- barkeit der Massnahme ist somit erstellt bzw. deren Unzumutbarkeit nicht bewiesen (vgl. E. 2.2.2 vorne). 3.4.2 Was im Weiteren die Geeignetheit der angeordneten Massnahme im Hinblick auf eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit anbelangt (vgl. E. 2.2.1 vorne), so steht gestützt auf das Gutachten der Dres. med. H.________ und I.________ vom 8. Oktober 2022 fest, dass die Durch- führung einer leitliniengerechten Asperger-spezifischen Psychotherapie eine Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands bewirkt und in der Folge auch "mit grosser Wahrscheinlichkeit" (act. II 93.1 S. 24) zu einer Erhöhung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit geführt hätte. Für den durch die Eingliederungsmassnahme zu erwartenden Therapieerfolg bestand damit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (Urteil des BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2). Der durch die Behandlung erzielbare Nutzeffekt im Sinne der Wesentlichkeit ist denn auch bei einer prospektiv innerhalb eines Jahres zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer "mindestens 70%igen Tätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit" (S. 24 f.) ohne weiteres zu bejahen. Demnach war die Anordnung der Psychotherapie auch geeignet, die rechtsprechungsgemäss vorausge- setzte wesentliche Steigerung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bewir- ken. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, das Mahn- und Be- denkzeitverfahren (vgl. E. 2.2.1 vorne) sei nicht gesetzeskonform – na- mentlich nicht klar und unmissverständlich – durchgeführt worden (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 7).
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- 13 - 4.2 4.2.1 Mit – Aufforderung zur Schadenminderung betiteltem und an den Beschwerdeführer gerichtetem – Schreiben vom 6. Februar 2023 (act. II
102) hielt die Beschwerdegegnerin Folgendes fest: "Unsere Abklärungen haben ergeben, dass sich Ihr Gesundheitszustand durch einen Ausbau/Änderung der aktuellen Psychotherapie verbessern lässt. In der Beilage senden wir Ihnen die zugrundeliegende medizinische Begut- achtung, wir empfehlen Ihnen, diese Ihrem Therapeuten vorzulegen. Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des ATSG (siehe Anhang) fordern wir Sie auf, um- gehend eine leitliniengerechte Asperger-spezifische Psychotherapie mit inten- siverer Sitzungsfrequenz (mehrere Therapiesitzungen pro Monat) einzuleiten. Wir weisen Sie ausdrücklich daraufhin, dass die Leistungen gestützt auf den erwähnten Artikel gekürzt oder verweigert werden können, sollten Sie unserer Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen. In Ihrem Fall bedeutet dies, die Kürzung oder Aufhebung der Rente. Die anfal- lenden Kosten gehen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung. Der Erfolg der Therapie wird im Rahmen der amtlichen Rentenrevision über- prüft." Dem Schreiben angefügt war der "Anhang" mit dem Wortlaut der Bestim- mungen des Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 IVG. In einer ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer dokumentierenden Aktennotiz vom 20. Februar 2023 (act. II 103) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es werde über die geforderte Schadenminderung berichtet, es gäbe nur sehr wenige Asper- ger-spezifische Behandlungsspezialisten mit entsprechend langen Warte- zeiten. Die Umstellung der Behandlung sei jedoch im Gange. 4.2.2 Im Rahmen der Einleitung des Revisionsverfahrens (act. II 110) gab der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen auf die Frage "Bitte teilen Sie uns […] mit, bei wem Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinden" am 23. Juni 2024 an "lic. phil. K.________ […] (Momentan keine freien Plätze)" (act. II 113 S. 3). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (act. II 116) teilte ihr der Beschwerdeführer am 16. Juli 2024 (act. II 120 S. 2) mit, er habe u.a. mit dem damaligen Mitarbeiter der Beschwerdegeg- nerin "ausgemacht", das die Therapie bei lic. phil. K.________ durchgeführt
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- 14 - werden solle, doch habe es bis heute keine freien Plätze. In der Folge er- kundigte sich die Beschwerdegegnerin bei lic. phil. K.________ betreffend Anmeldung des Beschwerdeführers zur Therapie (act. II 122; 124). Diese hielt daraufhin fest, der Beschwerdeführer sei nicht zur Psychotherapie angemeldet und stehe auch nicht bei ihr auf der Warteliste. Er habe am 23. Februar 2023 angefragt für einen Therapieplatz, die Warteliste für Einzel- therapie sei zu diesem Zeitpunkt geschlossen gewesen. Zum Angebot, die Gruppentherapie zu besuchen, habe sich der Beschwerdeführer nicht geäussert (act. II 125 S. 2). In der Folge ergingen der Vorbescheid (act. II
126) und die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 130). 4.3 Aus dem hiervor Dargelegten folgt zunächst, dass der Beschwer- deführer im hier massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 keine Psychotherapie im Sinne der Anordnung re- spektive Aufforderung vom 6. Februar 2023 in Anspruch genommen hat. Gegenteiliges wird denn auch beschwerdeweise nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, ihm sei im Schreiben vom 6. Fe- bruar 2023 keine Frist angesetzt bzw. keine Bedenkzeit eingeräumt wor- den, weshalb die angedrohte Rechtsfolge nicht vollzogen werden könne (Beschwerde S. 5 Ziff. 7.1). Daraus vermag er indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitschrei- ben bedingt, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, sich die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens zu vergegenwärtigen (BGer I 824/06 E. 3.3), was einzig voraussetzt, dass sie die massgebenden Sachverhalts- elemente tatsächlich mitgeteilt erhalten hat (vgl. ROTHENBERGER, a.a.O., N. 150). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne weiteres erfüllt: So bestreitet der Beschwerdeführer die ordnungsgemässe Zustellung des Schreibens vom 6. Februar 2023 (act. II 102) zu Recht nicht. Weiter enthält das Schreiben eine unmissverständliche und hinreichend konkretisierte Verhaltensanordnung (Einleitung einer leitliniengerechten Asperger- spezifischen Psychotherapie und intensive Sitzungsfrequenz) sowie – mit dem expliziten Hinweis auf die drohende Kürzung oder Aufhebung der lau- fenden Rente – eine ebenso klare Androhung der Rechtsfolgen im Falle der Missachtung dieser Verhaltensanordnung. Zwar enthält das fragliche Schreiben keine zeitlich genau definierte Frist zur Umsetzung der Vorkehr, jedoch wurde mit der Aufforderung, "umgehend" eine entsprechende The-
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- 15 - rapie einzuleiten, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass vom Beschwerdeführer zumindest ein unverzügliches Tätigwerden im Sinne eines gezielten Handelns zur Realisierung der angeordneten Massnahme verlangt wurde. Dass es – wie der Beschwerdeführer einwendet – schwie- rig war, einen entsprechenden Therapieplatz zu erhalten (Beschwerde S. 5 Ziff. 7.2), ist nicht belegt, zumal die Einschränkungen aufgrund von Corona im Februar 2023 längst aufgehoben waren (<www.uvek.admin.ch>). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle psychotherapeuti- schen Verfahren zur Behandlung von Personen mit einer Autismus- Spektrum-Störung (ASS), zu welchen auch das Asperger-Syndrom zählt, geeignet sind, wobei allerdings ein störungsangepasstes Vorgehen zu ge- währen ist (vgl. https://www.psychiatrie-sg.ch/behandlung/diagnosen /au- tismus-spektrum-stoerungen-ass-bei-erwachsenen); eine entsprechende spezifische psychiatrische bzw. psychologische Fachausbildung mit be- sonderen Qualifikationen besteht indes nicht. Ungeachtet dessen kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, ein Therapieplatz sei schwer zu fin- den (gewesen), unter den gegebenen Umständen schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil neben der erfolglosen Anfrage bei lic. phil. K.________ (act. II 125 S. 2) keine weiteren (zeitnahen) Versuche akten- kundig sind, dass er sich im Nachgang zum Schreiben vom 6. Februar 2023 tatsächlich um einen Therapieplatz bemüht hätte. Diese Unterlassung wird auch nicht durch die beiden im Vorbescheidverfahren eingereichten Anfragen vom 24. Januar 2025 (act. II 129 S. 4 f.) gemildert, erfolgten diese doch zwei Jahre nach der Aufforderung zur Schadenminderung und damit offensichtlich nicht "umgehend" im Sinne der Anordnung. Entsprechend können diese – erst nach Erlass des Vorbescheids vom 5. Dezember 2024 (act. II 126) erfolgten – Anfragen im vorliegenden Kontext nicht als ernst- hafter Versuch, der Schadenminderungsauflage Folge zu leisten, gewertet werden. Es bestehen entgegen der Beschwerde (S. 5 Ziff. 7.2) sodann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem Aufgleisen der Therapie bzw. dem Suchen eines Therapeuten/einer Therapeutin überfor- dert gewesen wäre, zumal er zuvor bereits seit Oktober 2020 – bis zum Abschluss im April 2023 – in einem therapeutischen Setting im Spital J.________ stand, er dabei offensichtlich bei verschiedenen Therapeutin-
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- 16 - nen in Behandlung war (act. II 117 S. 2 f.) und dadurch bei der Suche nach einem Therapieplatz Unterstützung oder Beratung in Anspruch hätte neh- men können. Schliesslich vermag auch der Vorhalt des Beschwerdefüh- rers, die Beschwerdegegnerin handle treuwidrig, wenn sie mit dem Beschwerdeführer vereinbare, sich einen Therapieplatz bei lic. phil. K.________ zu suchen und ihm schliesslich die Rente aufhebe, lediglich weil die Therapeutin keine freie Kapazität gehabt habe (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.1), nicht durchzudringen: Wohl behauptete der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16. Juli 2024 (act. II 120 S. 2), mit der Beschwerde- gegnerin "ausgemacht" zu haben, dass die Therapie bei lic. phil. K.________ stattfinden solle. Es bestehen in den Akten jedoch keine An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdefüh- rer tatsächlich eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätte (vgl. namentlich Aktennotiz der zuständigen Versicherungsfachperson vom 20. Februar 2023 [act. II 102]), womit der Vorwurf des widersprüchlichen Ver- haltens unbegründet ist. Doch selbst wenn eine entsprechende Vereinba- rung erfolgt wäre, gereichte dies dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht zum Vorteil, da er gemäss unbestritten ge- bliebener Darstellung von lic. phil. K.________ gar nicht bei ihr auf der Warteliste stand bzw. steht – sich mithin, wie bereits dargelegt, gar nicht um eine Therapie bemühte und sich auch zu angebotenen Alternativen (Gruppentherapie) offensichtlich nicht weiter äusserte (act. II 125 S. 2). Damit ist die Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG des "sich Entziehens" bzw. "Widersetzens" einer zumutbaren (vgl. E. 3.4.1 vor- ne) Behandlung erfüllt (vgl. E. 2.2.1 vorne), zumal das sanktionierte Verhal- ten aktiv oder – wie hier – passiv sein kann (vgl. ADRIAN ROTHENBERGER, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 21 N. 147 f.). 4.4 Aufgrund des Dargelegten hat der Beschwerdeführer mit seinem ihm zuzurechnenden Verhalten den mittels der angeordneten Psychothe- rapie angestrebten Erfolg im Sinne einer Steigerung der Arbeits- und Er- werbsfähigkeit vereitelt. Zwischen dem anordnungswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem Fortbestehen der funktionellen Beeinträchti-
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- 17 - gungen im bisherigen (höhergradigen invalidisierenden) Ausmass besteht sodann ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 89, Rz. 34). In der Folge ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn die Psychotherapie erfolgreich verlaufen wäre. Mithin hat eine Anpassung des Rentenanspruchs nach Massgabe einer 70%igen Arbeits- fähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu erfolgen. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 24. Januar 2023 (act. II 101 S. 2 ff.) bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens Tabelle TA1, Total, Männer, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 zugrunde gelegt (act. II 101 S. 5) und daraus bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % einen Invaliditätsgrad von 40 % ermittelt. Im Mai 2024 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine Revision der Invalidenrente ein (act. II 110), in deren Rahmen sich im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 24. Januar 2023 zugrunde lag (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1), weder in erwerblicher noch in medizinischer Hinsicht eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1) ergab. Vor diesem Hintergrund war im Rahmen der neu zu erlassenden Rentenverfügung keine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitige Prüfung des Rentenanspruchs durchzuführen. Vielmehr war lediglich eine neue Invaliditätsbemessung anhand der bisherigen Faktoren sowie unter Berücksichtigung des Pau- schalabzuges als Korrekturfaktor (Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) vorzu- nehmen. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2024 dahingehend geän- dert, dass vom nach Art. 26bis Abs. 2 IVV statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität 10 % abgezogen werden. Kann die versicherte
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- 18 - Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungs- fähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV [AS 2023 635]). Diese Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV stellt keinen eigenständigen Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG, sondern eine Anpassung an eine geänderte Rechtsgrundla- ge dar (Rz. 9210 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 105 vom 4. Juni 2025 E. 3.7), so dass die Referenzverfügung vom 24. Januar 2023 auch gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2024 gültigen und hier anwendbaren Fassung) vorliegend nicht einer umfassenden Neuprüfung, sondern einzig einer Anpassung im Lichte der nicht erfüllten Schadenminderungsauflage zu unterziehen ist. 5.2 Diesen Faktoren trug die Beschwerdegegnerin Rechnung, indem sie bei Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 130) allein eine Anpassung der Berechnung des Invaliditätsgrades nach Massgabe von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) sowie unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 4.4 vorne) vornahm, mit der Folge, dass für die Zeit ab 1. Januar 2024 ein In- validitätsgrad von 46 % bzw. – unter Zugrundelegung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % – nunmehr ein solcher von 37 % resultierte. Auf die entsprechen- de Berechnung der Beschwerdegegnerin kann verwiesen werden (act. II 130 S. 2). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht zunächst rückwirkend per 1. Januar 2024 auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente erhöht und sie per Ende des nach Zustellung der ange- fochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) aufgehoben (vgl. E. 2.1.2 vorne). 6. Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2025 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
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- 19 - 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvor- schuss gleicher Höhe zu entnehmen. 7.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
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- 20 -
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
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- 21 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 4. Februar 2025 sei insoweit aufzuheben, als die Rente ab April 2025 aufgehoben wird.
- Die IV-Stelle Kanton Bern sei zu verurteilen, A.________ die Teil- Invalidenrente in gesetzlicher Höhe (40 %) bei einem Invaliditätsgrad von 46 % über den März 2025 hinausgehend (d.h. ab April 2025 ff.) auszurich- ten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 130). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 5 - und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die laufen- de Rente – seit 1. Januar 2024 ausmachend 40 % einer ganzen Invaliden- rente – zu Recht aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie u.a. zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 6 - 2.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1). Danach sind einer versicherten Person Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.2.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält demnach verschiedene Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweige- rung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behand- lung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vor- kehr geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrschein- lichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen ha- ben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (SVR 2019 IV Nr. 16 S. 48, 8C_865/2017 E. 3.3, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 7 - 2017 IV Nr. 65 S. 203, 9C_671/2016 E. 2.2 und 4.1.1; Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3 und 5.2.2). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden- versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden- mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst bzw. perpetuiert (Urteil des BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). 2.2.2 Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1 IVG) und wird im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Ein- tritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Als zumutbar gilt jede Mass- nahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenom- men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (BGer 9C_155/2019 E. 2.2.2). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 8 -
- 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
- Februar 2025 (act. II 130) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im bidisziplinären, neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. H.________ und I.________ vom 8. Oktober 2022 wurden in neurologischer Hinsicht die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 94.1 S. 15): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Nicht klassifizierbare Epilepsie mit mindestens zwei motorischen, bilateralen, tonisch klonischen Anfällen jeweils am 11. Juni 2018 und 12. Juni 2018 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Episodische Migräne ohne Aura Episodische Spannungskopfschmerzen Status nach rezidivierender Otitis media als Kind anamnestisch Leichter Heuschnupfen anamnestisch Der Psychiater Dr. med. I.________ stellte die folgenden Diagnosen (act. II 93.1 S. 21): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine Im interdisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, unter Berücksich- tigung des neurologischen Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneinge- schränkt übernommen werden (act. II 93.1 S. 31). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 9 - In neurologischer Hinsicht erfolge eine angepasste Tätigkeit nicht unter Schichtwechseln, sondern in mehr oder weniger regelmässigen Arbeitszei- ten und es seien keine gefährlichen Arbeiten zumutbar. Eine solche Tätig- keit könne in voller Präsenz und bei voller Leistung entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgeführt werden. Dies gelte auch retrospektiv (act. II 94.1 S. 17). Unter diesen Voraussetzungen könne der Beschwerde- führer auch als ... ohne Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit arbeiten (S. 16). In psychischer Hinsicht bestehe in der Tätigkeit als ... eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, was auch hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit gelte (act. II 93.1 S. 25 f.). Sodann befinde sich der Beschwerdeführer seit dem Austritt aus der Tagesklinik im Oktober 2020 in ambulanter psychiatri- scher Behandlung im Spital J.________ Die Sitzungsfrequenz mit einer Sitzung einmal monatlich sei allerdings nicht ausreichend. Es bestehe auch keine Asperger-spezifische Therapie. Insgesamt sei das therapeutische Potenzial nicht ausgeschöpft. Aufgrund der aktuellen Untersuchung werde eine leitliniengerechte Asperger-spezifische Psychotherapie mit intensiver- er Sitzungsfrequenz empfohlen. Es könne mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Einhaltung dieser Massnahmen in etwa einem Jahr einer mindestens 70%igen Tätig- keit in einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen könne (S. 24 f.). 3.1.2 Im Austrittsbericht des Spitals J.________ vom 18. Januar 2023 (act. II 117 S. 2 f.) wurden ein Asperger-Syndrom, ein St. n. (= Status nach) mittelgradiger depressiver Episode, aktuell remittiert sowie eine nicht klas- sifizierbare Epilepsie diagnostiziert (S. 2). Die Behandlung im Spital J.________ sei in gegenseitigem Einvernehmen bei aufgehelltem Befinden und Weggang der bisherigen Therapeutin abgeschlossen worden. Wie von der IV zur Schadenminderung gefordert, sei der Beschwerdeführer ange- meldet für eine Asperger-spezifische Therapie bei der Psychologin lic. phil. K.________. Aktuell beständen im Autismusbereich lange Wartefristen; lic. phil. K.________ werde sich beim Beschwerdeführer melden, sobald sie einen Therapieplatz für ihn frei habe. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 10 - nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. H.________ und I.________ vom 8. Oktober 2022 (act. II 93.1; 94.1 f.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2 vorne). Es liegen zudem keine medizinischen Berichte vor, die dem Gutachten entgegen stünden, geschweige denn konkrete Indizien benennen, welche die Gutachter allenfalls unberücksichtigt gelassen hätten. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch anderweitig nicht und werden namentlich auch beschwerdeweise nicht vorgebracht. Im Weiteren ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 130) eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes – namentlich in Form einer Verschlechterung – eingetreten wäre (vgl. act. II 117 S. 2 f.), zumal der Beschwerdeführer selbst einen im Verlauf unveränderten Gesundheitszustand beschrieben hat (act. II 113 S. 2). Damit beansprucht das Gutachten vom 8. Oktober 2022 Gültigkeit für den gesamten Beurteilungszeitraum. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 11 - Gestützt darauf besteht beim Beschwerdeführer insbesondere ein Asperger-Syndrom, welches die Arbeitsfähigkeit aktuell sowohl in der angestammten als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit um 40 % einschränkt (Arbeitsfähigkeit 60 %). Zusätzlich liegen von neurologischer Seite gewisse, die Arbeitsfähigkeit jedoch allein in qualitativer Hinsicht beeinflussende Beeinträchtigungen vor. Schliesslich ist im streitgegenständlichen Kontext besonders hervorzuheben, dass die Gutachter die Installation einer Asperger-spezifischen Psychotherapie als notwendig und zumutbar erachteten (act. II 93.1 S. 24 f.), wodurch – so die Experten weiter – mit "grosser Wahrscheinlichkeit" innert Jahresfrist eine Stabilisierung des (psychischen) Gesundheitszustandes bzw. eine Verbes- serung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erzielt werden könne (S. 24 f.). 3.4 Basierend auf diesen Erkenntnissen forderte die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer zur Schadenminderung in Form einer Asperger-spezifischen Psychotherapie auf (act. II 102 S. 1). Der Be- schwerdeführer stellt weder die Zumutbarkeit noch die Geeignetheit dieser Massnahme in Abrede, womit es mit folgenden Feststellungen (Art. 61 lit. c ATSG) sein Bewenden hat: 3.4.1 Was zunächst die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder der Eingliederungsmassnahme anbelangt, so sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und sozi- ale Stellung des Versicherten, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare (Urteil des BGer I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Wie in E. 3.3 hiervor gezeigt, ist bzw. war dem Beschwerdeführer die Durchführung einer – fachärztlich empfohlenen – Asperger-spezifischen Psychotherapie unter allen zu berücksichtigenden Gesichtspunkten ohne weiteres zumutbar (Art. 7a IVG; vgl. E. 2.2.2 vorne). Nach der Rechtspre- chung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, wozu auch eine Psycho- therapie gehört und welche vorliegend auch schon im zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten MEDAS-Gutachten vom 15. Juli 2020 empfohlen worden war (vgl. act. II 29 S. 15 f.), denn auch in aller Re- gel eine jederzeit zumutbare Form der allgemeinen Schadenminderung (Urteil des BGer 8C_534/2021 vom 18. November 2021 E. 5.1). Es liegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 12 - keine (medizinischen) Berichte vor, die vorliegend einen anderweitigen Schluss nahe legen. Zudem steht die (Weiter-)Ausrichtung von Rentenleis- tungen an den noch jungen Beschwerdeführer zur Diskussion, womit oh- nehin strenge Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zu stellen sind (vgl. E. 2.2.1 vorne). Die Zumut- barkeit der Massnahme ist somit erstellt bzw. deren Unzumutbarkeit nicht bewiesen (vgl. E. 2.2.2 vorne). 3.4.2 Was im Weiteren die Geeignetheit der angeordneten Massnahme im Hinblick auf eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit anbelangt (vgl. E. 2.2.1 vorne), so steht gestützt auf das Gutachten der Dres. med. H.________ und I.________ vom 8. Oktober 2022 fest, dass die Durch- führung einer leitliniengerechten Asperger-spezifischen Psychotherapie eine Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands bewirkt und in der Folge auch "mit grosser Wahrscheinlichkeit" (act. II 93.1 S. 24) zu einer Erhöhung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit geführt hätte. Für den durch die Eingliederungsmassnahme zu erwartenden Therapieerfolg bestand damit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (Urteil des BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2). Der durch die Behandlung erzielbare Nutzeffekt im Sinne der Wesentlichkeit ist denn auch bei einer prospektiv innerhalb eines Jahres zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer "mindestens 70%igen Tätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit" (S. 24 f.) ohne weiteres zu bejahen. Demnach war die Anordnung der Psychotherapie auch geeignet, die rechtsprechungsgemäss vorausge- setzte wesentliche Steigerung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bewir- ken.
- 4.1 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, das Mahn- und Be- denkzeitverfahren (vgl. E. 2.2.1 vorne) sei nicht gesetzeskonform – na- mentlich nicht klar und unmissverständlich – durchgeführt worden (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 13 - 4.2 4.2.1 Mit – Aufforderung zur Schadenminderung betiteltem und an den Beschwerdeführer gerichtetem – Schreiben vom 6. Februar 2023 (act. II 102) hielt die Beschwerdegegnerin Folgendes fest: "Unsere Abklärungen haben ergeben, dass sich Ihr Gesundheitszustand durch einen Ausbau/Änderung der aktuellen Psychotherapie verbessern lässt. In der Beilage senden wir Ihnen die zugrundeliegende medizinische Begut- achtung, wir empfehlen Ihnen, diese Ihrem Therapeuten vorzulegen. Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des ATSG (siehe Anhang) fordern wir Sie auf, um- gehend eine leitliniengerechte Asperger-spezifische Psychotherapie mit inten- siverer Sitzungsfrequenz (mehrere Therapiesitzungen pro Monat) einzuleiten. Wir weisen Sie ausdrücklich daraufhin, dass die Leistungen gestützt auf den erwähnten Artikel gekürzt oder verweigert werden können, sollten Sie unserer Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen. In Ihrem Fall bedeutet dies, die Kürzung oder Aufhebung der Rente. Die anfal- lenden Kosten gehen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung. Der Erfolg der Therapie wird im Rahmen der amtlichen Rentenrevision über- prüft." Dem Schreiben angefügt war der "Anhang" mit dem Wortlaut der Bestim- mungen des Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 IVG. In einer ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer dokumentierenden Aktennotiz vom 20. Februar 2023 (act. II 103) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es werde über die geforderte Schadenminderung berichtet, es gäbe nur sehr wenige Asper- ger-spezifische Behandlungsspezialisten mit entsprechend langen Warte- zeiten. Die Umstellung der Behandlung sei jedoch im Gange. 4.2.2 Im Rahmen der Einleitung des Revisionsverfahrens (act. II 110) gab der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen auf die Frage "Bitte teilen Sie uns […] mit, bei wem Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinden" am 23. Juni 2024 an "lic. phil. K.________ […] (Momentan keine freien Plätze)" (act. II 113 S. 3). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (act. II 116) teilte ihr der Beschwerdeführer am 16. Juli 2024 (act. II 120 S. 2) mit, er habe u.a. mit dem damaligen Mitarbeiter der Beschwerdegeg- nerin "ausgemacht", das die Therapie bei lic. phil. K.________ durchgeführt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 14 - werden solle, doch habe es bis heute keine freien Plätze. In der Folge er- kundigte sich die Beschwerdegegnerin bei lic. phil. K.________ betreffend Anmeldung des Beschwerdeführers zur Therapie (act. II 122; 124). Diese hielt daraufhin fest, der Beschwerdeführer sei nicht zur Psychotherapie angemeldet und stehe auch nicht bei ihr auf der Warteliste. Er habe am 23. Februar 2023 angefragt für einen Therapieplatz, die Warteliste für Einzel- therapie sei zu diesem Zeitpunkt geschlossen gewesen. Zum Angebot, die Gruppentherapie zu besuchen, habe sich der Beschwerdeführer nicht geäussert (act. II 125 S. 2). In der Folge ergingen der Vorbescheid (act. II 126) und die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 130). 4.3 Aus dem hiervor Dargelegten folgt zunächst, dass der Beschwer- deführer im hier massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 keine Psychotherapie im Sinne der Anordnung re- spektive Aufforderung vom 6. Februar 2023 in Anspruch genommen hat. Gegenteiliges wird denn auch beschwerdeweise nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, ihm sei im Schreiben vom 6. Fe- bruar 2023 keine Frist angesetzt bzw. keine Bedenkzeit eingeräumt wor- den, weshalb die angedrohte Rechtsfolge nicht vollzogen werden könne (Beschwerde S. 5 Ziff. 7.1). Daraus vermag er indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitschrei- ben bedingt, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, sich die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens zu vergegenwärtigen (BGer I 824/06 E. 3.3), was einzig voraussetzt, dass sie die massgebenden Sachverhalts- elemente tatsächlich mitgeteilt erhalten hat (vgl. ROTHENBERGER, a.a.O., N. 150). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne weiteres erfüllt: So bestreitet der Beschwerdeführer die ordnungsgemässe Zustellung des Schreibens vom 6. Februar 2023 (act. II 102) zu Recht nicht. Weiter enthält das Schreiben eine unmissverständliche und hinreichend konkretisierte Verhaltensanordnung (Einleitung einer leitliniengerechten Asperger- spezifischen Psychotherapie und intensive Sitzungsfrequenz) sowie – mit dem expliziten Hinweis auf die drohende Kürzung oder Aufhebung der lau- fenden Rente – eine ebenso klare Androhung der Rechtsfolgen im Falle der Missachtung dieser Verhaltensanordnung. Zwar enthält das fragliche Schreiben keine zeitlich genau definierte Frist zur Umsetzung der Vorkehr, jedoch wurde mit der Aufforderung, "umgehend" eine entsprechende The- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 15 - rapie einzuleiten, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass vom Beschwerdeführer zumindest ein unverzügliches Tätigwerden im Sinne eines gezielten Handelns zur Realisierung der angeordneten Massnahme verlangt wurde. Dass es – wie der Beschwerdeführer einwendet – schwie- rig war, einen entsprechenden Therapieplatz zu erhalten (Beschwerde S. 5 Ziff. 7.2), ist nicht belegt, zumal die Einschränkungen aufgrund von Corona im Februar 2023 längst aufgehoben waren (<www.uvek.admin.ch>). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle psychotherapeuti- schen Verfahren zur Behandlung von Personen mit einer Autismus- Spektrum-Störung (ASS), zu welchen auch das Asperger-Syndrom zählt, geeignet sind, wobei allerdings ein störungsangepasstes Vorgehen zu ge- währen ist (vgl. https://www.psychiatrie-sg.ch/behandlung/diagnosen /au- tismus-spektrum-stoerungen-ass-bei-erwachsenen); eine entsprechende spezifische psychiatrische bzw. psychologische Fachausbildung mit be- sonderen Qualifikationen besteht indes nicht. Ungeachtet dessen kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, ein Therapieplatz sei schwer zu fin- den (gewesen), unter den gegebenen Umständen schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil neben der erfolglosen Anfrage bei lic. phil. K.________ (act. II 125 S. 2) keine weiteren (zeitnahen) Versuche akten- kundig sind, dass er sich im Nachgang zum Schreiben vom 6. Februar 2023 tatsächlich um einen Therapieplatz bemüht hätte. Diese Unterlassung wird auch nicht durch die beiden im Vorbescheidverfahren eingereichten Anfragen vom 24. Januar 2025 (act. II 129 S. 4 f.) gemildert, erfolgten diese doch zwei Jahre nach der Aufforderung zur Schadenminderung und damit offensichtlich nicht "umgehend" im Sinne der Anordnung. Entsprechend können diese – erst nach Erlass des Vorbescheids vom 5. Dezember 2024 (act. II 126) erfolgten – Anfragen im vorliegenden Kontext nicht als ernst- hafter Versuch, der Schadenminderungsauflage Folge zu leisten, gewertet werden. Es bestehen entgegen der Beschwerde (S. 5 Ziff. 7.2) sodann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem Aufgleisen der Therapie bzw. dem Suchen eines Therapeuten/einer Therapeutin überfor- dert gewesen wäre, zumal er zuvor bereits seit Oktober 2020 – bis zum Abschluss im April 2023 – in einem therapeutischen Setting im Spital J.________ stand, er dabei offensichtlich bei verschiedenen Therapeutin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 16 - nen in Behandlung war (act. II 117 S. 2 f.) und dadurch bei der Suche nach einem Therapieplatz Unterstützung oder Beratung in Anspruch hätte neh- men können. Schliesslich vermag auch der Vorhalt des Beschwerdefüh- rers, die Beschwerdegegnerin handle treuwidrig, wenn sie mit dem Beschwerdeführer vereinbare, sich einen Therapieplatz bei lic. phil. K.________ zu suchen und ihm schliesslich die Rente aufhebe, lediglich weil die Therapeutin keine freie Kapazität gehabt habe (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.1), nicht durchzudringen: Wohl behauptete der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16. Juli 2024 (act. II 120 S. 2), mit der Beschwerde- gegnerin "ausgemacht" zu haben, dass die Therapie bei lic. phil. K.________ stattfinden solle. Es bestehen in den Akten jedoch keine An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdefüh- rer tatsächlich eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätte (vgl. namentlich Aktennotiz der zuständigen Versicherungsfachperson vom 20. Februar 2023 [act. II 102]), womit der Vorwurf des widersprüchlichen Ver- haltens unbegründet ist. Doch selbst wenn eine entsprechende Vereinba- rung erfolgt wäre, gereichte dies dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht zum Vorteil, da er gemäss unbestritten ge- bliebener Darstellung von lic. phil. K.________ gar nicht bei ihr auf der Warteliste stand bzw. steht – sich mithin, wie bereits dargelegt, gar nicht um eine Therapie bemühte und sich auch zu angebotenen Alternativen (Gruppentherapie) offensichtlich nicht weiter äusserte (act. II 125 S. 2). Damit ist die Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG des "sich Entziehens" bzw. "Widersetzens" einer zumutbaren (vgl. E. 3.4.1 vor- ne) Behandlung erfüllt (vgl. E. 2.2.1 vorne), zumal das sanktionierte Verhal- ten aktiv oder – wie hier – passiv sein kann (vgl. ADRIAN ROTHENBERGER, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 21 N. 147 f.). 4.4 Aufgrund des Dargelegten hat der Beschwerdeführer mit seinem ihm zuzurechnenden Verhalten den mittels der angeordneten Psychothe- rapie angestrebten Erfolg im Sinne einer Steigerung der Arbeits- und Er- werbsfähigkeit vereitelt. Zwischen dem anordnungswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem Fortbestehen der funktionellen Beeinträchti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 17 - gungen im bisherigen (höhergradigen invalidisierenden) Ausmass besteht sodann ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 89, Rz. 34). In der Folge ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn die Psychotherapie erfolgreich verlaufen wäre. Mithin hat eine Anpassung des Rentenanspruchs nach Massgabe einer 70%igen Arbeits- fähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu erfolgen.
- 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 24. Januar 2023 (act. II 101 S. 2 ff.) bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens Tabelle TA1, Total, Männer, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 zugrunde gelegt (act. II 101 S. 5) und daraus bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % einen Invaliditätsgrad von 40 % ermittelt. Im Mai 2024 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine Revision der Invalidenrente ein (act. II 110), in deren Rahmen sich im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 24. Januar 2023 zugrunde lag (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1), weder in erwerblicher noch in medizinischer Hinsicht eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1) ergab. Vor diesem Hintergrund war im Rahmen der neu zu erlassenden Rentenverfügung keine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitige Prüfung des Rentenanspruchs durchzuführen. Vielmehr war lediglich eine neue Invaliditätsbemessung anhand der bisherigen Faktoren sowie unter Berücksichtigung des Pau- schalabzuges als Korrekturfaktor (Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom
- Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) vorzu- nehmen. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2024 dahingehend geän- dert, dass vom nach Art. 26bis Abs. 2 IVV statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität 10 % abgezogen werden. Kann die versicherte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 18 - Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungs- fähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV [AS 2023 635]). Diese Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV stellt keinen eigenständigen Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG, sondern eine Anpassung an eine geänderte Rechtsgrundla- ge dar (Rz. 9210 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 105 vom 4. Juni 2025 E. 3.7), so dass die Referenzverfügung vom 24. Januar 2023 auch gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2024 gültigen und hier anwendbaren Fassung) vorliegend nicht einer umfassenden Neuprüfung, sondern einzig einer Anpassung im Lichte der nicht erfüllten Schadenminderungsauflage zu unterziehen ist. 5.2 Diesen Faktoren trug die Beschwerdegegnerin Rechnung, indem sie bei Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 130) allein eine Anpassung der Berechnung des Invaliditätsgrades nach Massgabe von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) sowie unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 4.4 vorne) vornahm, mit der Folge, dass für die Zeit ab 1. Januar 2024 ein In- validitätsgrad von 46 % bzw. – unter Zugrundelegung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % – nunmehr ein solcher von 37 % resultierte. Auf die entsprechen- de Berechnung der Beschwerdegegnerin kann verwiesen werden (act. II 130 S. 2). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht zunächst rückwirkend per 1. Januar 2024 auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente erhöht und sie per Ende des nach Zustellung der ange- fochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) aufgehoben (vgl. E. 2.1.2 vorne).
- Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2025 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 19 -
- 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvor- schuss gleicher Höhe zu entnehmen. 7.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 20 - - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162 - 21 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 162 ISD/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. August 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Februar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162
- 2 - Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer), bis Dezember 2019 als .../... bei der (per TT. MM 2024 im Handels- register gelöschten [SHAB vom TT. MM 2024]) C.________ AG erwerbstätig, meldete sich im Februar 2020 unter Hinweis auf ein Asper- ger-Syndrom, Burnout und einen im Juni 2018 erlittenen epileptischen An- fall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], [act. II] 1; 14 S. 3; 15.4). Die IVB zog Berichte der be- handelnden Ärzte bei, führte mit dem Versicherten ein Assessment durch (act. II 18), holte die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers ein, beinhaltend ein psychiatrisches Gutachten des D.________ (D.________ [nachfolgend MEDAS]) vom 15. Juli 2020 (act. II 29 S. 3 ff.), und gewährte dem Versicherten Beratung sowie Unterstützung bei der Stellensuche (act. II 31) bzw. einen Arbeitsversuch bei der E.________ AG mit Coaching (act. II 34; 38). Nachdem eine Festanstellung daselbst nicht in Frage gekommen war (act. II 40 S. 1), gewährte die IVB im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen ...grundkurs (act. II 45). In der Folge startete der Versicherte bei der F.________ ein Praktikum (act. II 61 f.). Mit Vorbe- scheid vom 21. Februar 2022 (act. II 63) stellte die IVB dem Versicherten unter Berufung auf das im MEDAS-Gutachten formulierte Zumutbar- keitsprofil eine für die Zeit vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2021 befris- tete ganze Rente in Aussicht, wogegen dieser Einwand erhob (act. II 68; 71). Nachdem der Versicherte per 1. April 2022 bei der G.________ AG eine Stelle als ... bei einem Pensum von 50 % angetreten hatte (act. II 67 S. 2 ff.), schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab (act. II 73), legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 80) und liess den Versicherten anschliessend durch die Dres. med. H.________, Facharzt für Neurologie, und I.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (Expertise vom 8. Ok- tober 2022 [act. II 93.1; 94.1 f.]). Nach erneuter Durchführung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2025, IV 200 2025 162
- 3 - Vorbescheidverfahrens (act. II 96) sprach die IVB dem Versicherten mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 24. Januar 2023 (act. II 101 S. 2 ff.) ab 1. April 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente von 25 % einer ganzen Rente zu. Ferner forderte sie ihn mit Schreiben vom
6. Februar 2023 (act. II 102) auf, umgehend eine leitliniengerechte Asper- ger-spezifische Psychotherapie mit intensiverer Sitzungsfrequenz einzulei- ten und wies den Versicherten darauf hin, dass die Invalidenrente im Unterlassungsfall gekürzt oder aufgehoben werde. A.b. Im Mai 2024 leitete die IVB eine Rentenrevision ein (act. II 110), in deren Rahmen sie auch den Erfolg der auferlegten Therapiemassnahmen über- prüfte (act. II 116 ff.). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2024 (act. II 126) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 46 % per 1. Januar 2024 die Erhöhung der bisherigen Rente auf eine Rente von 40 % einer ganzen In- validenrente sowie deren Aufhebung auf Ende des der Zustellung der Ver- fügung folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 37 % in Aussicht. In der Begründung hielt die IVB fest, der Versicherte habe die geforderte Auflage zur Psychotherapie in den vergangenen knapp zwei Jahren nicht eingehalten und somit seine Schadenminderungspflicht verletzt. Entspre- chend erfolge die Berechnung des Invaliditätsgrades nun unter Berücksich- tigung der Verbesserung des Gesundheitszustandes, die zu erwarten gewesen wäre, hätte der Versicherte die Therapie wie verlangt durchge- führt. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 129), woraufhin die IVB mit Verfügung vom 4. Februar 2025 entschied (act. II 130) wie im Vor- bescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
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- 4 - 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 4. Februar 2025 sei insoweit aufzuheben, als die Rente ab April 2025 aufgehoben wird. 2. Die IV-Stelle Kanton Bern sei zu verurteilen, A.________ die Teil- Invalidenrente in gesetzlicher Höhe (40 %) bei einem Invaliditätsgrad von 46 % über den März 2025 hinausgehend (d.h. ab April 2025 ff.) auszurich- ten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 130). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente
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- 5 - und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die laufen- de Rente – seit 1. Januar 2024 ausmachend 40 % einer ganzen Invaliden- rente – zu Recht aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie u.a. zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
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- 6 - 2.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1). Danach sind einer versicherten Person Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.2.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut- baren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentli- che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält demnach verschiedene Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweige- rung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behand- lung oder erwerblichen Eingliederung voraus. Zum andern muss diese Vor- kehr geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrschein- lichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich gewesen wäre. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen ha- ben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (SVR 2019 IV Nr. 16 S. 48, 8C_865/2017 E. 3.3,
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- 7 - 2017 IV Nr. 65 S. 203, 9C_671/2016 E. 2.2 und 4.1.1; Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 3.3 und 5.2.2). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden- versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schaden- mindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst bzw. perpetuiert (Urteil des BGer 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2). 2.2.2 Art. 21 Abs. 4 ATSG ist auch auf die Invalidenversicherung an- wendbar (Art. 1 IVG) und wird im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Ein- tritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Art. 7 Abs. 1 IVG). Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Als zumutbar gilt jede Mass- nahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenom- men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt bei der versicherten Person (BGer 9C_155/2019 E. 2.2.2). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
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- 8 - 3. 3.1 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
4. Februar 2025 (act. II 130) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im bidisziplinären, neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. H.________ und I.________ vom 8. Oktober 2022 wurden in neurologischer Hinsicht die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 94.1 S. 15): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Nicht klassifizierbare Epilepsie mit mindestens zwei motorischen, bilateralen, tonisch klonischen Anfällen jeweils am 11. Juni 2018 und 12. Juni 2018 Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Episodische Migräne ohne Aura Episodische Spannungskopfschmerzen Status nach rezidivierender Otitis media als Kind anamnestisch Leichter Heuschnupfen anamnestisch Der Psychiater Dr. med. I.________ stellte die folgenden Diagnosen (act. II 93.1 S. 21): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine Im interdisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, unter Berücksich- tigung des neurologischen Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens uneinge- schränkt übernommen werden (act. II 93.1 S. 31).
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- 9 - In neurologischer Hinsicht erfolge eine angepasste Tätigkeit nicht unter Schichtwechseln, sondern in mehr oder weniger regelmässigen Arbeitszei- ten und es seien keine gefährlichen Arbeiten zumutbar. Eine solche Tätig- keit könne in voller Präsenz und bei voller Leistung entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgeführt werden. Dies gelte auch retrospektiv (act. II 94.1 S. 17). Unter diesen Voraussetzungen könne der Beschwerde- führer auch als ... ohne Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit arbeiten (S. 16). In psychischer Hinsicht bestehe in der Tätigkeit als ... eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, was auch hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit gelte (act. II 93.1 S. 25 f.). Sodann befinde sich der Beschwerdeführer seit dem Austritt aus der Tagesklinik im Oktober 2020 in ambulanter psychiatri- scher Behandlung im Spital J.________ Die Sitzungsfrequenz mit einer Sitzung einmal monatlich sei allerdings nicht ausreichend. Es bestehe auch keine Asperger-spezifische Therapie. Insgesamt sei das therapeutische Potenzial nicht ausgeschöpft. Aufgrund der aktuellen Untersuchung werde eine leitliniengerechte Asperger-spezifische Psychotherapie mit intensiver- er Sitzungsfrequenz empfohlen. Es könne mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Einhaltung dieser Massnahmen in etwa einem Jahr einer mindestens 70%igen Tätig- keit in einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen könne (S. 24 f.). 3.1.2 Im Austrittsbericht des Spitals J.________ vom 18. Januar 2023 (act. II 117 S. 2 f.) wurden ein Asperger-Syndrom, ein St. n. (= Status nach) mittelgradiger depressiver Episode, aktuell remittiert sowie eine nicht klas- sifizierbare Epilepsie diagnostiziert (S. 2). Die Behandlung im Spital J.________ sei in gegenseitigem Einvernehmen bei aufgehelltem Befinden und Weggang der bisherigen Therapeutin abgeschlossen worden. Wie von der IV zur Schadenminderung gefordert, sei der Beschwerdeführer ange- meldet für eine Asperger-spezifische Therapie bei der Psychologin lic. phil. K.________. Aktuell beständen im Autismusbereich lange Wartefristen; lic. phil. K.________ werde sich beim Beschwerdeführer melden, sobald sie einen Therapieplatz für ihn frei habe. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
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- 10 - nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. H.________ und I.________ vom 8. Oktober 2022 (act. II 93.1; 94.1 f.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.2 vorne). Es liegen zudem keine medizinischen Berichte vor, die dem Gutachten entgegen stünden, geschweige denn konkrete Indizien benennen, welche die Gutachter allenfalls unberücksichtigt gelassen hätten. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch anderweitig nicht und werden namentlich auch beschwerdeweise nicht vorgebracht. Im Weiteren ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 130) eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes – namentlich in Form einer Verschlechterung – eingetreten wäre (vgl. act. II 117 S. 2 f.), zumal der Beschwerdeführer selbst einen im Verlauf unveränderten Gesundheitszustand beschrieben hat (act. II 113 S. 2). Damit beansprucht das Gutachten vom 8. Oktober 2022 Gültigkeit für den gesamten Beurteilungszeitraum.
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- 11 - Gestützt darauf besteht beim Beschwerdeführer insbesondere ein Asperger-Syndrom, welches die Arbeitsfähigkeit aktuell sowohl in der angestammten als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit um 40 % einschränkt (Arbeitsfähigkeit 60 %). Zusätzlich liegen von neurologischer Seite gewisse, die Arbeitsfähigkeit jedoch allein in qualitativer Hinsicht beeinflussende Beeinträchtigungen vor. Schliesslich ist im streitgegenständlichen Kontext besonders hervorzuheben, dass die Gutachter die Installation einer Asperger-spezifischen Psychotherapie als notwendig und zumutbar erachteten (act. II 93.1 S. 24 f.), wodurch – so die Experten weiter – mit "grosser Wahrscheinlichkeit" innert Jahresfrist eine Stabilisierung des (psychischen) Gesundheitszustandes bzw. eine Verbes- serung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erzielt werden könne (S. 24 f.). 3.4 Basierend auf diesen Erkenntnissen forderte die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer zur Schadenminderung in Form einer Asperger-spezifischen Psychotherapie auf (act. II 102 S. 1). Der Be- schwerdeführer stellt weder die Zumutbarkeit noch die Geeignetheit dieser Massnahme in Abrede, womit es mit folgenden Feststellungen (Art. 61 lit. c ATSG) sein Bewenden hat: 3.4.1 Was zunächst die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder der Eingliederungsmassnahme anbelangt, so sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und sozi- ale Stellung des Versicherten, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare (Urteil des BGer I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Wie in E. 3.3 hiervor gezeigt, ist bzw. war dem Beschwerdeführer die Durchführung einer – fachärztlich empfohlenen – Asperger-spezifischen Psychotherapie unter allen zu berücksichtigenden Gesichtspunkten ohne weiteres zumutbar (Art. 7a IVG; vgl. E. 2.2.2 vorne). Nach der Rechtspre- chung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, wozu auch eine Psycho- therapie gehört und welche vorliegend auch schon im zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten MEDAS-Gutachten vom 15. Juli 2020 empfohlen worden war (vgl. act. II 29 S. 15 f.), denn auch in aller Re- gel eine jederzeit zumutbare Form der allgemeinen Schadenminderung (Urteil des BGer 8C_534/2021 vom 18. November 2021 E. 5.1). Es liegen
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- 12 - keine (medizinischen) Berichte vor, die vorliegend einen anderweitigen Schluss nahe legen. Zudem steht die (Weiter-)Ausrichtung von Rentenleis- tungen an den noch jungen Beschwerdeführer zur Diskussion, womit oh- nehin strenge Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zu stellen sind (vgl. E. 2.2.1 vorne). Die Zumut- barkeit der Massnahme ist somit erstellt bzw. deren Unzumutbarkeit nicht bewiesen (vgl. E. 2.2.2 vorne). 3.4.2 Was im Weiteren die Geeignetheit der angeordneten Massnahme im Hinblick auf eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit anbelangt (vgl. E. 2.2.1 vorne), so steht gestützt auf das Gutachten der Dres. med. H.________ und I.________ vom 8. Oktober 2022 fest, dass die Durch- führung einer leitliniengerechten Asperger-spezifischen Psychotherapie eine Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands bewirkt und in der Folge auch "mit grosser Wahrscheinlichkeit" (act. II 93.1 S. 24) zu einer Erhöhung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit geführt hätte. Für den durch die Eingliederungsmassnahme zu erwartenden Therapieerfolg bestand damit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (Urteil des BGer 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2). Der durch die Behandlung erzielbare Nutzeffekt im Sinne der Wesentlichkeit ist denn auch bei einer prospektiv innerhalb eines Jahres zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer "mindestens 70%igen Tätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit" (S. 24 f.) ohne weiteres zu bejahen. Demnach war die Anordnung der Psychotherapie auch geeignet, die rechtsprechungsgemäss vorausge- setzte wesentliche Steigerung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu bewir- ken. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, das Mahn- und Be- denkzeitverfahren (vgl. E. 2.2.1 vorne) sei nicht gesetzeskonform – na- mentlich nicht klar und unmissverständlich – durchgeführt worden (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 7).
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- 13 - 4.2 4.2.1 Mit – Aufforderung zur Schadenminderung betiteltem und an den Beschwerdeführer gerichtetem – Schreiben vom 6. Februar 2023 (act. II
102) hielt die Beschwerdegegnerin Folgendes fest: "Unsere Abklärungen haben ergeben, dass sich Ihr Gesundheitszustand durch einen Ausbau/Änderung der aktuellen Psychotherapie verbessern lässt. In der Beilage senden wir Ihnen die zugrundeliegende medizinische Begut- achtung, wir empfehlen Ihnen, diese Ihrem Therapeuten vorzulegen. Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des ATSG (siehe Anhang) fordern wir Sie auf, um- gehend eine leitliniengerechte Asperger-spezifische Psychotherapie mit inten- siverer Sitzungsfrequenz (mehrere Therapiesitzungen pro Monat) einzuleiten. Wir weisen Sie ausdrücklich daraufhin, dass die Leistungen gestützt auf den erwähnten Artikel gekürzt oder verweigert werden können, sollten Sie unserer Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen. In Ihrem Fall bedeutet dies, die Kürzung oder Aufhebung der Rente. Die anfal- lenden Kosten gehen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung. Der Erfolg der Therapie wird im Rahmen der amtlichen Rentenrevision über- prüft." Dem Schreiben angefügt war der "Anhang" mit dem Wortlaut der Bestim- mungen des Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 IVG. In einer ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer dokumentierenden Aktennotiz vom 20. Februar 2023 (act. II 103) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es werde über die geforderte Schadenminderung berichtet, es gäbe nur sehr wenige Asper- ger-spezifische Behandlungsspezialisten mit entsprechend langen Warte- zeiten. Die Umstellung der Behandlung sei jedoch im Gange. 4.2.2 Im Rahmen der Einleitung des Revisionsverfahrens (act. II 110) gab der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen auf die Frage "Bitte teilen Sie uns […] mit, bei wem Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinden" am 23. Juni 2024 an "lic. phil. K.________ […] (Momentan keine freien Plätze)" (act. II 113 S. 3). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (act. II 116) teilte ihr der Beschwerdeführer am 16. Juli 2024 (act. II 120 S. 2) mit, er habe u.a. mit dem damaligen Mitarbeiter der Beschwerdegeg- nerin "ausgemacht", das die Therapie bei lic. phil. K.________ durchgeführt
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- 14 - werden solle, doch habe es bis heute keine freien Plätze. In der Folge er- kundigte sich die Beschwerdegegnerin bei lic. phil. K.________ betreffend Anmeldung des Beschwerdeführers zur Therapie (act. II 122; 124). Diese hielt daraufhin fest, der Beschwerdeführer sei nicht zur Psychotherapie angemeldet und stehe auch nicht bei ihr auf der Warteliste. Er habe am 23. Februar 2023 angefragt für einen Therapieplatz, die Warteliste für Einzel- therapie sei zu diesem Zeitpunkt geschlossen gewesen. Zum Angebot, die Gruppentherapie zu besuchen, habe sich der Beschwerdeführer nicht geäussert (act. II 125 S. 2). In der Folge ergingen der Vorbescheid (act. II
126) und die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 130). 4.3 Aus dem hiervor Dargelegten folgt zunächst, dass der Beschwer- deführer im hier massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 keine Psychotherapie im Sinne der Anordnung re- spektive Aufforderung vom 6. Februar 2023 in Anspruch genommen hat. Gegenteiliges wird denn auch beschwerdeweise nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, ihm sei im Schreiben vom 6. Fe- bruar 2023 keine Frist angesetzt bzw. keine Bedenkzeit eingeräumt wor- den, weshalb die angedrohte Rechtsfolge nicht vollzogen werden könne (Beschwerde S. 5 Ziff. 7.1). Daraus vermag er indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitschrei- ben bedingt, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, sich die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens zu vergegenwärtigen (BGer I 824/06 E. 3.3), was einzig voraussetzt, dass sie die massgebenden Sachverhalts- elemente tatsächlich mitgeteilt erhalten hat (vgl. ROTHENBERGER, a.a.O., N. 150). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne weiteres erfüllt: So bestreitet der Beschwerdeführer die ordnungsgemässe Zustellung des Schreibens vom 6. Februar 2023 (act. II 102) zu Recht nicht. Weiter enthält das Schreiben eine unmissverständliche und hinreichend konkretisierte Verhaltensanordnung (Einleitung einer leitliniengerechten Asperger- spezifischen Psychotherapie und intensive Sitzungsfrequenz) sowie – mit dem expliziten Hinweis auf die drohende Kürzung oder Aufhebung der lau- fenden Rente – eine ebenso klare Androhung der Rechtsfolgen im Falle der Missachtung dieser Verhaltensanordnung. Zwar enthält das fragliche Schreiben keine zeitlich genau definierte Frist zur Umsetzung der Vorkehr, jedoch wurde mit der Aufforderung, "umgehend" eine entsprechende The-
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- 15 - rapie einzuleiten, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass vom Beschwerdeführer zumindest ein unverzügliches Tätigwerden im Sinne eines gezielten Handelns zur Realisierung der angeordneten Massnahme verlangt wurde. Dass es – wie der Beschwerdeführer einwendet – schwie- rig war, einen entsprechenden Therapieplatz zu erhalten (Beschwerde S. 5 Ziff. 7.2), ist nicht belegt, zumal die Einschränkungen aufgrund von Corona im Februar 2023 längst aufgehoben waren (). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle psychotherapeuti- schen Verfahren zur Behandlung von Personen mit einer Autismus- Spektrum-Störung (ASS), zu welchen auch das Asperger-Syndrom zählt, geeignet sind, wobei allerdings ein störungsangepasstes Vorgehen zu ge- währen ist (vgl. https://www.psychiatrie-sg.ch/behandlung/diagnosen /au- tismus-spektrum-stoerungen-ass-bei-erwachsenen); eine entsprechende spezifische psychiatrische bzw. psychologische Fachausbildung mit be- sonderen Qualifikationen besteht indes nicht. Ungeachtet dessen kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, ein Therapieplatz sei schwer zu fin- den (gewesen), unter den gegebenen Umständen schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil neben der erfolglosen Anfrage bei lic. phil. K.________ (act. II 125 S. 2) keine weiteren (zeitnahen) Versuche akten- kundig sind, dass er sich im Nachgang zum Schreiben vom 6. Februar 2023 tatsächlich um einen Therapieplatz bemüht hätte. Diese Unterlassung wird auch nicht durch die beiden im Vorbescheidverfahren eingereichten Anfragen vom 24. Januar 2025 (act. II 129 S. 4 f.) gemildert, erfolgten diese doch zwei Jahre nach der Aufforderung zur Schadenminderung und damit offensichtlich nicht "umgehend" im Sinne der Anordnung. Entsprechend können diese – erst nach Erlass des Vorbescheids vom 5. Dezember 2024 (act. II 126) erfolgten – Anfragen im vorliegenden Kontext nicht als ernst- hafter Versuch, der Schadenminderungsauflage Folge zu leisten, gewertet werden. Es bestehen entgegen der Beschwerde (S. 5 Ziff. 7.2) sodann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem Aufgleisen der Therapie bzw. dem Suchen eines Therapeuten/einer Therapeutin überfor- dert gewesen wäre, zumal er zuvor bereits seit Oktober 2020 – bis zum Abschluss im April 2023 – in einem therapeutischen Setting im Spital J.________ stand, er dabei offensichtlich bei verschiedenen Therapeutin-
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- 16 - nen in Behandlung war (act. II 117 S. 2 f.) und dadurch bei der Suche nach einem Therapieplatz Unterstützung oder Beratung in Anspruch hätte neh- men können. Schliesslich vermag auch der Vorhalt des Beschwerdefüh- rers, die Beschwerdegegnerin handle treuwidrig, wenn sie mit dem Beschwerdeführer vereinbare, sich einen Therapieplatz bei lic. phil. K.________ zu suchen und ihm schliesslich die Rente aufhebe, lediglich weil die Therapeutin keine freie Kapazität gehabt habe (Beschwerde S. 6 Ziff. 8.1), nicht durchzudringen: Wohl behauptete der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16. Juli 2024 (act. II 120 S. 2), mit der Beschwerde- gegnerin "ausgemacht" zu haben, dass die Therapie bei lic. phil. K.________ stattfinden solle. Es bestehen in den Akten jedoch keine An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdefüh- rer tatsächlich eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätte (vgl. namentlich Aktennotiz der zuständigen Versicherungsfachperson vom 20. Februar 2023 [act. II 102]), womit der Vorwurf des widersprüchlichen Ver- haltens unbegründet ist. Doch selbst wenn eine entsprechende Vereinba- rung erfolgt wäre, gereichte dies dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht zum Vorteil, da er gemäss unbestritten ge- bliebener Darstellung von lic. phil. K.________ gar nicht bei ihr auf der Warteliste stand bzw. steht – sich mithin, wie bereits dargelegt, gar nicht um eine Therapie bemühte und sich auch zu angebotenen Alternativen (Gruppentherapie) offensichtlich nicht weiter äusserte (act. II 125 S. 2). Damit ist die Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG des "sich Entziehens" bzw. "Widersetzens" einer zumutbaren (vgl. E. 3.4.1 vor- ne) Behandlung erfüllt (vgl. E. 2.2.1 vorne), zumal das sanktionierte Verhal- ten aktiv oder – wie hier – passiv sein kann (vgl. ADRIAN ROTHENBERGER, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 21 N. 147 f.). 4.4 Aufgrund des Dargelegten hat der Beschwerdeführer mit seinem ihm zuzurechnenden Verhalten den mittels der angeordneten Psychothe- rapie angestrebten Erfolg im Sinne einer Steigerung der Arbeits- und Er- werbsfähigkeit vereitelt. Zwischen dem anordnungswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem Fortbestehen der funktionellen Beeinträchti-
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- 17 - gungen im bisherigen (höhergradigen invalidisierenden) Ausmass besteht sodann ein (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 89, Rz. 34). In der Folge ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn die Psychotherapie erfolgreich verlaufen wäre. Mithin hat eine Anpassung des Rentenanspruchs nach Massgabe einer 70%igen Arbeits- fähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu erfolgen. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 24. Januar 2023 (act. II 101 S. 2 ff.) bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens Tabelle TA1, Total, Männer, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 zugrunde gelegt (act. II 101 S. 5) und daraus bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % einen Invaliditätsgrad von 40 % ermittelt. Im Mai 2024 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine Revision der Invalidenrente ein (act. II 110), in deren Rahmen sich im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 24. Januar 2023 zugrunde lag (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1), weder in erwerblicher noch in medizinischer Hinsicht eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1) ergab. Vor diesem Hintergrund war im Rahmen der neu zu erlassenden Rentenverfügung keine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitige Prüfung des Rentenanspruchs durchzuführen. Vielmehr war lediglich eine neue Invaliditätsbemessung anhand der bisherigen Faktoren sowie unter Berücksichtigung des Pau- schalabzuges als Korrekturfaktor (Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) vorzu- nehmen. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2024 dahingehend geän- dert, dass vom nach Art. 26bis Abs. 2 IVV statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität 10 % abgezogen werden. Kann die versicherte
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- 18 - Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungs- fähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV [AS 2023 635]). Diese Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV stellt keinen eigenständigen Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG, sondern eine Anpassung an eine geänderte Rechtsgrundla- ge dar (Rz. 9210 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 105 vom 4. Juni 2025 E. 3.7), so dass die Referenzverfügung vom 24. Januar 2023 auch gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2024 gültigen und hier anwendbaren Fassung) vorliegend nicht einer umfassenden Neuprüfung, sondern einzig einer Anpassung im Lichte der nicht erfüllten Schadenminderungsauflage zu unterziehen ist. 5.2 Diesen Faktoren trug die Beschwerdegegnerin Rechnung, indem sie bei Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 130) allein eine Anpassung der Berechnung des Invaliditätsgrades nach Massgabe von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) sowie unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 4.4 vorne) vornahm, mit der Folge, dass für die Zeit ab 1. Januar 2024 ein In- validitätsgrad von 46 % bzw. – unter Zugrundelegung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % – nunmehr ein solcher von 37 % resultierte. Auf die entsprechen- de Berechnung der Beschwerdegegnerin kann verwiesen werden (act. II 130 S. 2). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht zunächst rückwirkend per 1. Januar 2024 auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente erhöht und sie per Ende des nach Zustellung der ange- fochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) aufgehoben (vgl. E. 2.1.2 vorne). 6. Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2025 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
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- 19 - 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvor- schuss gleicher Höhe zu entnehmen. 7.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
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- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
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- 21 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.