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200 2025 16

Bern VerwG · 2025-06-17 · Deutsch BE

Verfügung vom 21. November 2024

Sachverhalt

A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab 16. Februar 2004 in einem Teilzeitpensum als ... in einer ... (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 12, 16/3 ff.). Die Versicherte meldete sich im August 2023 (act. II 1) wegen "Burnout" bei der IVB zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche- rung (IV) an. Die IVB holte die Akten der Taggeldversicherung (act. II 4.1- 4.4) sowie einen Fragebogen Arbeitgebende (act. II 16/3 ff.) ein und führte am 4. September 2023 ein Erstgespräch (act. II 12). Es wurden Berichte des Hausarztes vom 20. Oktober 2023 (act. II 24/1 ff.) sowie der Psychia- trischen Dienste des Spitals C.________ (C.________ AG) vom 28. Febru- ar 2023 (act. II 24/7 f.), 3. Oktober 2023 (act. II 27) und 28. März 2024 (act. II 30) eingereicht. In der Folge veranlasste die IVB eine Beurteilung der medizinischen Akten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 23. April 2024 [act. II 34/6 f.]). Der Hausarzt reichte den Ver- laufsbericht vom 24. April 2024, zusammen mit weiteren medizinischen Berichten (act. II 37/2 ff.), ein. Gegen den Vorbescheid vom 23. Mai 2024 (act. II 40), mit welchem die IVB mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen in Aussicht gestellt hatte, erhob die Versicherte Einwände (act. II 42, 46). Die C.________ AG reichte einen weiteren Verlaufsbericht vom 12. September 2024 (act. II 53/2 ff.) ein. Mit neuem Vorbescheid vom

11. Oktober 2024 (act. II 56) stellte die IVB abermals in Aussicht, mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne werde ein Anspruch auf Leistungen der IV verneint. Dagegen erhob die Versicherte am 15. November 2024 (act. II 59) Einwand. Am 21. November 2024 (act. II 61) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -3- B. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: 1. Die Verfügung vom 21. November 2024 sei aufzuheben. 2. Die Akten seien zwecks vollständiger Erhebung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur Neubeur- teilung zurückzuweisen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, vorgängig dem Erlass einer verfahrensabschliessenden Verfügung eine medizinische Begutachtung bezüglich des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin und deren Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Fachbereich Psychiatrie anzuordnen. 4. Eventualiter sei bezüglich des Gesundheitszustandes und daraus ableitend bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Aus- trittsbericht des Psychiatrischen Ambulatoriums der C.________ AG vom

17. Februar 2025 ein (Beschwerdeakten [act. I] 5).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. November 2024 (act. II 61). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vollständigkeit der Abklärung des medizinischen Sachverhalts.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -5- teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswer- te Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allge- meinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisie- rende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatri- schen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizi- nisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2024 (act. II 61) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Folgende:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -6- 3.1.1 Im Erstbeurteilungsbericht vom 28. Februar 2023 (act. II 24/7 f.) diagnostizierten M.Sc. D.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, und E.________ (im Psychologieberuferegister [<www.healthreg- public.admin.ch>] nicht verzeichnet), Psychiatrisches Ambulatorium der C.________ AG, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73). Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin beginne eine ambulante psychiatrisch-psycho- therapeutische Behandlung. Sie wünsche gegenwärtig keine medika- mentöse Behandlung, was im Verlauf neu evaluiert werde. Ab 28. Februar 2023 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.2 Im Bericht vom 3. Oktober 2023 (act. II 27) diagnostizierte dipl. Arzt F.________ (im Medizinalberuferegister [MedReg; <www.healthreg- public.admin.ch>] ohne Facharzttitel verzeichnet), Psychiatrisches Ambula- torium der C.________ AG, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73; act. II 27/3 Ziff. 2.5). Er hielt fest, alle drei bis vier Wochen finde eine Behandlung statt (act. II 27/2 Ziff. 1.2). Aufgrund von Ängsten der Beschwerdeführerin ge- genüber psychiatrischen Medikamenten werde vorerst eine Medikation auf pflanzlicher Basis (Laitea 80 mg und Relaxane) vorgenommen (act. II 27/3 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin leide bereits seit mehreren Jahren unter starker Erschöpfung, schneller Ermüdbarkeit, reduziertem Antrieb, Konzen- trationsschwierigkeiten, Appetitlosigkeit, gelegentlichen Ein- und Durch- schlafschwierigkeiten sowie Grübeln verbunden mit Zukunfts- und Exis- tenzängsten. Im Alltag habe sie besonders Schwierigkeiten mit der Erledi- gung diverser Inhalte und einen erhöhten Bedarf an kleinen Schlafpausen von ca. 30 Minuten (entweder einmal morgens oder nachmittags). Ein ge- wünschter Erholungseffekt könne jedoch daraus nicht gezogen werden. Die Stimmung sei wechselhaft, es gebe Phasen mit besseren und schlechteren Tagen. Aktuell sei die Stimmung gedrückt (act. II 27/3 Ziff. 2.2). Es erfolge eine Weiterführung der sozialpsychiatrischen Behandlung mit kognitiv- behavioralem Schwerpunkt und gleichzeitiger Unterstützung des hausinter- nen Sozialdienstes. Therapeutischer Fokus liege auf Wertearbeit, kogniti- vem Reframing starrer und dysfunktionaler Interpretationsmuster sowie Selbstfürsorge (act. II 27/4 Ziff. 2.8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -7- 3.1.3 Im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 24) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine mittel- gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1; act. II 24/3 Ziff. 2.5). Es bestünden Erschöpfungsanzeichen (act. II 24/2 Ziff. 2.2). Aktuell sei bei ihm keine Behandlung vorgesehen (act. II 24/3 Ziff. 2.8). 3.1.4 Im Verlaufsbericht vom 28. März 2024 (act. II 30) hielten Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, M.Sc. I.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, und M.Sc. J.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, Psychiatrisches Ambulatorium der C.________ AG, fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert (act. II 30/2 Ziff. 1). Es finde eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung im Einzelsetting mit kognitiv- behavioralem Schwerpunkt in zweiwöchentlicher Frequenz (act. II 30/2 Ziff. 7) sowie eine medikamentöse Behandlung mit Escitalopram statt (act. II 30/3 Ziff. 8). Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 30/3 Ziff. 11). Vor dem Hintergrund der depressiven Erkran- kung zeigten sich Einschränkungen in der Planung und Strukturierung, Fle- xibilität und Umstellungsfähigkeit sowie in der Widerstands- und Durchhal- tefähigkeit. Die mangelnde Belastbarkeit zeige sich im Bedarf nach länge- ren Erholungsphasen im Alltag (z.B. 30-minütige Schlafpausen während des Tages; act. II 30/3 Ziff. 12). Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt (act. II 30/3 Ziff. 18). 3.1.5 Im Operationsbericht vom 15. April 2024 (act. II 37/21) hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie, C.________ AG, fest, bei einem beginnenden, klinisch rechtsbetonten Karpaltunnelsyndrom beidseits sei ein endoskopisches Release des Nervus medianus rechts durchgeführt worden. 3.1.6 Im Bericht vom 17. April 2024 (act. II 37/11) hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Handchirurgie sowie für Plastische, Rekonstrukti- ve und Ästhetische Chirurgie, fest, es liege postoperativ ein zeitgerechter Verlauf vor. Er empfehle regelmässige Wundkontrollen und zwei Wochen postoperativ eine Nahtmaterialentfernung sowie eine Schonung der Hand für grössere Belastungen für vier bis sechs Wochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -8- 3.1.7 In der ärztlichen Beurteilung vom 23. April 2024 (act. II 34/6 f.) dia- gnostizierte Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, RAD, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Er hielt fest, der mittlere Schweregrad der depressiven Störung sei durch die objek- tiven Befunde ausgewiesen. Die auslösenden psychosozialen Faktoren, die zur depressiven Störung geführt hätten und die die Beschwerdeführerin in der Anmeldung als "Burnout" benannt habe, seien wegen des Ausprä- gungsgrades aus RAD-Sicht nicht rentenausschliessend. Möglicherweise spiele eine Persönlichkeitsakzentuierung in der Verarbeitung und im Sinne der Depressions-Vulnerabilität eine Rolle, was psychotherapeutisch be- handelt werden müsse. Eine Persönlichkeitsstörung sei hingegen nicht diagnostiziert worden und es gebe auch keine Hinweise auf eine solche. Der chronifizierte Verlauf mit bis zuletzt unklarer Arbeitsfähigkeits-Prognose seitens der Behandler sei aber aus Sicht des RAD mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Therapie zurückzuführen, die bislang nicht lege artis verlaufe. Die angebotene Therapiefrequenz (zuerst alle drei bis vier Wochen, danach alle zwei Wochen) sei nicht mit der objektivierten Schwe- re der Erkrankung und insbesondere nicht mit der durchgängig attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % kompatibel. Ebenso sei eine antidepressive Pharmakotherapie (Escitalopram 10 mg) erst im Zeitraum zwischen dem Arztbericht vom 3. Oktober 2023 und dem Verlaufsbericht vom 28. März 2024 installiert worden, wobei genaue Angaben zum Zeitpunkt der Einstel- lung fehlten. Hieraus einen nicht adäquat ausgeprägten Leidensdruck der Beschwerdeführerin abzuleiten, wäre nicht korrekt, da die Behandelnden der C.________ AG die adäquate Therapie nicht angeboten hätten. Zum Konsistenzfaktor der gleichmässigen Beeinträchtigung in allen Lebensbe- reichen könne nach Aktenlage nicht Stellung genommen werden. Dennoch solle nach Beurteilung des RAD zum aktuellen Zeitpunkt keine Begutach- tung erfolgen, sondern zunächst die Therapie lege artis intensiviert werden. Erforderlich sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung in wöchentlicher Frequenz mit Beibehaltung und allenfalls Dosi- sanpassung des Antidepressivums; falls hier in absehbarer Zeit keine Bes- serung via Eingliederungsfähigkeit erreicht werde, sei eine weitere Thera- pieintensivierung in Form einer stationären Behandlung erforderlich. Etwa sechs Monate nach der Therapieintensivierung respektive bei stationärer Behandlung nach Würdigung des Austrittsberichts sollte medizinisch neu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -9- beurteilt werden. Auch die angestrebte Wirkung des neu eingestellten Anti- depressivums werde noch eine gewisse Zeit benötigen; der vorgeschlage- ne Zeitraum von sechs Monaten sei hierfür jedoch ausreichend. Diesbe- züglich sei die Einnahme-Compliance zu prüfen (act. II 34/6). Seit 28. Fe- bruar 2023 bestehe durchgehend eine medizinisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 34/6). Nach Therapieintensivierung und ansch- liessender erfolgreicher Eingliederung sei medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ohne Leistungsminderung in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit auszugehen (act. II 34/7). 3.1.8 Im Verlaufsbericht vom 24. April 2024 (act. II 37/2 ff.) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. G.________ ein chronisches Fatigue-Syndrom, ei- nen Status nach "Burnout" und eine mittelgradige Depression im Sinne einer Erschöpfungsdepression (act. II 37/2 Ziff. 3) und ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe (act. II 37/2 Ziff. 1). Die Prognose sei eher gut, ein Rückfall wegen des chronischen Fatigue- Syndroms sei nicht auszuschliessen (act. II 37/3 Ziff. 9). 3.1.9 Gemäss Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. M.________ vom 4. Juni 2024 (act. II 41) sei die Einnahme-Compliance der Beschwerdeführe- rin bezüglich des verordneten Antidepressivums Escitalopram gemäss La- borbefund vom 14. Mai 2024 (act. II 39) ausgewiesen. 3.1.10 Im Verlaufsbericht vom 12. September 2024 (act. II 53/2 ff.) dia- gnostizierten dipl. Ärztin N.________ (im MedReg [<www.healthreg- public.admin.ch>] verzeichnet mit "überprüftes, nicht anerkennbares Di- plom aus dem Ausland"), die Psychotherapeutin M.Sc. I.________ und O.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, Psychiatrische Dienste der C.________ AG, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73; act. II 53/2 Ziff. 3). Sie hielten fest, dass sich der Gesundheitszustand leicht verbessert habe (act. II 53/2 Ziff. 1). Es fänden aktuell "2-3 wöchentlich" psychothera- peutische Termine statt (act. II 53/3 Ziff. 7). Die Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deutlich reduziert, ebenso die Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin ermüde rasch und benötige dann längere Regenerationsphasen, was nicht mit einem normalen Arbeitsplatz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -10- vereinbar sei (act. II 53/3 Ziff. 12). Aktuell sei nicht beurteilbar, welche Tätigkeiten ihr zumutbar seien (act. II 53/3 Ziff. 14). 3.1.11 Im Austrittsbericht vom 17. Februar 2025 (act. I 5), eingereicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, diagnostizierte dipl. Ärztin N.________ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Sie hielt in der Begründung fest, bei einer ersten Scheidungsverhandlung im De- zember 2024 seien die Kinder und das gemeinsame Haus dem Noch- Ehemann zugesprochen worden, was die Beschwerdeführerin stark desta- bilisiert und die bis dorthin mittelgradige depressive Symptomatik deutlich verschlechtert habe. Trotz der Erhöhung der Medikation auf bis zu 20 mg Escitalopram sei sie sehr erschöpft und müde. Die dadurch verstärkten Existenzängste und die erlebte Hilflosigkeit sowie die erfahrene Ablehnung der Kinder belasteten die Beschwerdeführerin sehr stark, sodass sie le- bensmüde sei und teils auch suizidale Gedanken ohne Handlungsabsich- ten geäussert habe. Ein stationäres Setting sei überlegt worden, die Be- schwerdeführerin habe jedoch abgelehnt, da sie im Januar 2025 ein Stelle- nangebot gehabt habe. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die ärztlichen Berichte von dipl. Arzt F.________ vom 3. Oktober 2023 (act. II 27), Dr. med. H.________ vom 28. März 2024 (act. II 30) und dipl. Ärztin N.________ vom 12. September 2024 (act. II 53) sowie der Ak- tenbericht des RAD-Arztes Dr. med. M.________ vom 23. April 2024 (act. II 34; inklusive Aktennotiz vom 4. Juni 2024 [act. II 41]), worin die Behan- delnden und der RAD übereinstimmend die Diagnose einer mittelgradigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -11- depressiven Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepres- sion (ICD-10: Z73) resp. einer mittelgradigen depressiven Episode allein stellten, sind in medizinischer Hinsicht, insbesondere die Befunde, die Dia- gnose und die Ausführungen zur Behandlung betreffend, schlüssig und überzeugend. Da sie die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (E. 3.2.1 hiervor) erfüllen, ist in medizinischer Hinsicht darauf ab- zustellen. Die behandelnden Ärzte gingen in ihren Beurteilungen von einer seit

28. Februar 2023 in jeglicher Tätigkeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (act. II 27/2 Ziff. 1.3, 30/3 Ziff. 11, 53/3 Ziff. 11), was auch der RAD-Arzt Dr. med. M.________ in der ärztlichen Aktenbeurteilung vom 23. April 2024 – zumindest für die nächsten sechs Monate – bestätigte mit der Begründung, es sei zunächst die psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung zu intensivieren (act. II 34/6), erst danach sowie nach anschlies- sender erfolgreicher Eingliederung sei der Beschwerdeführerin medizi- nisch-theoretisch die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar (act. II 34/7). Diesen Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin kann indessen aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden: Von einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 53). Dies ist hier der Fall, da sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen- zen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen rechtsprechungs- gemäss nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist auch die Dauerhaf- tigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55). Dies gilt auch oder gerade dann, wenn die beteiligten Ärzte (wie hier der RAD; act. II 34/6) von einem von den psychosozialen Umständen los- gelösten resp. verselbstständigten Gesundheitsschaden ausgehen. Nen- nenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten liegen hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -12- nicht vor; dies gilt ebenfalls für das vom Hausarzt Dr. med. G.________ im Bericht vom 24. April 2024 (act. II 37) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit diagnostizierte chronische Fatigue-Syndrom, welches er nicht mit Be- funden begründete (vgl. act. II 37/3 Ziff. 6). Zu den therapeutischen Optio- nen ist zu bemerken, dass zu Beginn gemäss Bericht des dipl. Arzt F.________ vom 3. Oktober 2023 (act. II 27/2 f. Ziff. 1.2 und 2.3) überhaupt keine antidepressive Medikation erfolgte, sondern eine Behandlung auf pflanzlicher Basis; zudem wurde die Beschwerdeführerin lediglich in einem Intervall von drei bis vier Wochen psychiatrisch/psychotherapeutisch be- handelt. Die Behandlungen wurden zwischen dem Bericht vom 3. Oktober 2023 und dem Verlaufsbericht von Dr. med. H.________ vom 28. März 2024 (act. II 30/2 f. Ziff. 7 f.) zwar insoweit intensiviert, als dass der Be- schwerdeführerin das Medikament Escitalopram verschrieben wurde, des- sen Einnahme-Compliance nachgewiesen ist (vgl. act. II 41); auch erfolgten die psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen nunmehr in kürze- ren Intervallen von zwei bis drei Wochen (act. II 30/1 Ziff. 7, 53/3 Ziff. 3). Damit besteht bei der Beschwerdeführerin aber auch weiterhin ein bedeu- tendes psychiatrisch-psychotherapeutisches Behandlungspotential (vgl. dazu in BGE 143 V 66 nicht publ. E. 5.3.2 des Urteils des BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017, wonach ein Termin alle zwei bis drei Wo- chen für eine konsequente Depressionstherapie ungenügend ist), worauf denn auch der RAD-Arzt Dr. med. M.________ in der ärztlichen Stellung- nahme vom 23. April 2024 nachvollziehbar hinwies (act. II 34/6), hielt er doch dafür, dass eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung mit wöchentlicher Frequenz und allenfalls eine stationäre Be- handlung durchzuführen sei (act. II 34/7). Damit ist nach dem oben Er- wähnten die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Gewichtige Gründe, um bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73) dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung zu schliessen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55), liegen hier nicht vor. Dies umso weniger, als dass die dipl. Ärztin N.________ im Bericht vom 12. September 2024 (act. II 53/2 Ziff. 1.1) eine leichte Verbesserung des psychischen Gesund- heitszustandes attestierte und mittelfristig eine Verbesserung der Sympto- matik prognostizierte (act. II 53/3 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin bestreitet ebenfalls nicht (Beschwerde, S. 7 Ziff. 18), dass eine Intensivierung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -13- psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (medikamentös mit Esci- talopram und mit idealerweise wöchentlichen Gesprächstherapien) weiter- hin möglich ist. Es ist in dieser Hinsicht nicht massgebend, dass die C.________ AG für eine adäquate Therapie zu wenig Kapazität hat (Be- schwerde, S. 7 oben). Denn die Frage des invalidisierenden Charakters einer mittelgradigen depressiven Störung stellt sich objektiv, d.h. es ist al- lein zu fragen, ob Therapiemöglichkeiten als solche bestehen, unabhängig davon, ob sie konkret angeboten bzw. in Anspruch genommen werden oder nicht. Am Ergebnis, dass hier eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten und dazu ein bedeutendes therapeutisches Potential vorliegt, vermögen die Berichte des Hausarztes und der behandelnden Psychotherapeutin, welche beide über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügen, nichts zu ändern: Der Hausarzt Dr. med. G.________ überwies die Beschwerdeführerin auf- grund der depressiven Symptome und den starken Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten zur Behandlung an das psychiatrische Ambula- torium der C.________ AG (act. II 24/1; vgl. auch deren Anamnese [act. II 24/7]) und verwies folglich auf den Bericht der C.________ AG vom

28. Februar 2023 (act. II 24/2 Ziff. 1.4 und 2.1 f.). Im Bericht vom 24. April 2024 (act. II 37/2 Ziff. 1) ging er zudem von einem verbesserten Gesund- heitszustand aus und stellte eine gute Prognose (act. II 37/3 Ziff. 9). Die Psychotherapeutin M.Sc. D.________ ging im Bericht vom 28. Februar 2023 (act. II 24/7) bei psychosozialen Belastungsfaktoren (Scheidung, Existenz- und Zukunftsängste wegen Schliessung der ... und damit einher- gehender drohender Arbeitslosigkeit), welche die depressiven Symptome verstärkt hätten, von einem verselbstständigten Gesundheitsschaden aus (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 587, 9C_272/2009 E. 5.2) und diagnostizierte eine mittelgradige depressiven Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73), wobei die behandelnden Ärzte die Diagnose bestätigten. Indessen überzeugt die Beurteilung der Therapeutin insofern nicht, als dass sie vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit schliesst, was nicht angeht (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 54).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -14- Soweit die Beschwerdeführerin in der Anmeldung und anlässlich des Erst- gesprächs angab, sei leide an einem "Burnout" (act. II 1/6 Ziff. 6.1 und 12/3; vgl. auch Beschwerde, S. 3 Bst. A Rz. 2), ist zu bemerken, dass ein so bezeichneter Erschöpfungszustand bei Personen mit bestimmten Per- sönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten kann. Dies entspricht indes keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme, weshalb ein "Burnout" nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fällt (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.1). 3.4 Die Beschwerdeführerin macht mit dem Austrittsbericht des Psych- iatrischen Ambulatoriums der C.________ AG vom 17. Februar 2025 (act. I

5) eine ab Dezember 2024 – somit nach Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 21. November 2024 (act. II 61) – eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands geltend. Dipl. Ärztin N.________ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei für ein engmaschigeres Setting an die vorbehandelnde Psychotherapeutin J.________ überwiesen worden. Wei- ter wies sie ebenfalls auf ein therapeutisches Potential hin, da bei einer Verschlechterung der Symptomatik ein stationäres Setting nochmals zu überlegen sei. Der Austrittsbericht vom 17. Februar 2025 ist hier nicht mehr zu berücksichtigen, da das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässig- keit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). Das Vorliegen einer Verschlechterung ab Dezember 2024 oder später dahingehend, dass möglicherweise eine schwere invalidisierende psychische Störung im Rechtssinne (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55) bestünde, ist allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen bzw. abzuklären. 3.5 In somatischer Hinsicht wurde ein beginnendes, klinisch rechtsbe- tontes Karpaltunnelsyndrom beidseits am 15. April 2024 erfolgreich opera- tiv behandelt (act. II 37/21) und diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen attestiert (act. II 37/7). Damit liegt in somatischer Hinsicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -15- kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor. 3.6 Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sach- verhalt hinreichend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen, namentlich die beantragte psychiatrische Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I/3, I/4), sind nicht angezeigt, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Nach dem Dargelegten ging die Beschwerdegegnerin zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin mangels eines Gesundheitsscha- dens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne keinen Anspruch auf Leistungen der IV hat. Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2024 (act. II 61) ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -16- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2025)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -4- Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -4- Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. November 2024 (act. II 61). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vollständigkeit der Abklärung des medizinischen Sachverhalts. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -5- teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswer- te Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allge- meinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisie- rende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatri- schen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizi- nisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1).
  5. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2024 (act. II 61) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Folgende: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -6- 3.1.1 Im Erstbeurteilungsbericht vom 28. Februar 2023 (act. II 24/7 f.) diagnostizierten M.Sc. D.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, und E.________ (im Psychologieberuferegister [<www.healthreg- public.admin.ch>] nicht verzeichnet), Psychiatrisches Ambulatorium der C.________ AG, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73). Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin beginne eine ambulante psychiatrisch-psycho- therapeutische Behandlung. Sie wünsche gegenwärtig keine medika- mentöse Behandlung, was im Verlauf neu evaluiert werde. Ab 28. Februar 2023 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.2 Im Bericht vom 3. Oktober 2023 (act. II 27) diagnostizierte dipl. Arzt F.________ (im Medizinalberuferegister [MedReg; <www.healthreg- public.admin.ch>] ohne Facharzttitel verzeichnet), Psychiatrisches Ambula- torium der C.________ AG, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73; act. II 27/3 Ziff. 2.5). Er hielt fest, alle drei bis vier Wochen finde eine Behandlung statt (act. II 27/2 Ziff. 1.2). Aufgrund von Ängsten der Beschwerdeführerin ge- genüber psychiatrischen Medikamenten werde vorerst eine Medikation auf pflanzlicher Basis (Laitea 80 mg und Relaxane) vorgenommen (act. II 27/3 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin leide bereits seit mehreren Jahren unter starker Erschöpfung, schneller Ermüdbarkeit, reduziertem Antrieb, Konzen- trationsschwierigkeiten, Appetitlosigkeit, gelegentlichen Ein- und Durch- schlafschwierigkeiten sowie Grübeln verbunden mit Zukunfts- und Exis- tenzängsten. Im Alltag habe sie besonders Schwierigkeiten mit der Erledi- gung diverser Inhalte und einen erhöhten Bedarf an kleinen Schlafpausen von ca. 30 Minuten (entweder einmal morgens oder nachmittags). Ein ge- wünschter Erholungseffekt könne jedoch daraus nicht gezogen werden. Die Stimmung sei wechselhaft, es gebe Phasen mit besseren und schlechteren Tagen. Aktuell sei die Stimmung gedrückt (act. II 27/3 Ziff. 2.2). Es erfolge eine Weiterführung der sozialpsychiatrischen Behandlung mit kognitiv- behavioralem Schwerpunkt und gleichzeitiger Unterstützung des hausinter- nen Sozialdienstes. Therapeutischer Fokus liege auf Wertearbeit, kogniti- vem Reframing starrer und dysfunktionaler Interpretationsmuster sowie Selbstfürsorge (act. II 27/4 Ziff. 2.8). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -7- 3.1.3 Im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 24) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine mittel- gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1; act. II 24/3 Ziff. 2.5). Es bestünden Erschöpfungsanzeichen (act. II 24/2 Ziff. 2.2). Aktuell sei bei ihm keine Behandlung vorgesehen (act. II 24/3 Ziff. 2.8). 3.1.4 Im Verlaufsbericht vom 28. März 2024 (act. II 30) hielten Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, M.Sc. I.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, und M.Sc. J.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, Psychiatrisches Ambulatorium der C.________ AG, fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert (act. II 30/2 Ziff. 1). Es finde eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung im Einzelsetting mit kognitiv- behavioralem Schwerpunkt in zweiwöchentlicher Frequenz (act. II 30/2 Ziff. 7) sowie eine medikamentöse Behandlung mit Escitalopram statt (act. II 30/3 Ziff. 8). Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 30/3 Ziff. 11). Vor dem Hintergrund der depressiven Erkran- kung zeigten sich Einschränkungen in der Planung und Strukturierung, Fle- xibilität und Umstellungsfähigkeit sowie in der Widerstands- und Durchhal- tefähigkeit. Die mangelnde Belastbarkeit zeige sich im Bedarf nach länge- ren Erholungsphasen im Alltag (z.B. 30-minütige Schlafpausen während des Tages; act. II 30/3 Ziff. 12). Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt (act. II 30/3 Ziff. 18). 3.1.5 Im Operationsbericht vom 15. April 2024 (act. II 37/21) hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie, C.________ AG, fest, bei einem beginnenden, klinisch rechtsbetonten Karpaltunnelsyndrom beidseits sei ein endoskopisches Release des Nervus medianus rechts durchgeführt worden. 3.1.6 Im Bericht vom 17. April 2024 (act. II 37/11) hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Handchirurgie sowie für Plastische, Rekonstrukti- ve und Ästhetische Chirurgie, fest, es liege postoperativ ein zeitgerechter Verlauf vor. Er empfehle regelmässige Wundkontrollen und zwei Wochen postoperativ eine Nahtmaterialentfernung sowie eine Schonung der Hand für grössere Belastungen für vier bis sechs Wochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -8- 3.1.7 In der ärztlichen Beurteilung vom 23. April 2024 (act. II 34/6 f.) dia- gnostizierte Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, RAD, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Er hielt fest, der mittlere Schweregrad der depressiven Störung sei durch die objek- tiven Befunde ausgewiesen. Die auslösenden psychosozialen Faktoren, die zur depressiven Störung geführt hätten und die die Beschwerdeführerin in der Anmeldung als "Burnout" benannt habe, seien wegen des Ausprä- gungsgrades aus RAD-Sicht nicht rentenausschliessend. Möglicherweise spiele eine Persönlichkeitsakzentuierung in der Verarbeitung und im Sinne der Depressions-Vulnerabilität eine Rolle, was psychotherapeutisch be- handelt werden müsse. Eine Persönlichkeitsstörung sei hingegen nicht diagnostiziert worden und es gebe auch keine Hinweise auf eine solche. Der chronifizierte Verlauf mit bis zuletzt unklarer Arbeitsfähigkeits-Prognose seitens der Behandler sei aber aus Sicht des RAD mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Therapie zurückzuführen, die bislang nicht lege artis verlaufe. Die angebotene Therapiefrequenz (zuerst alle drei bis vier Wochen, danach alle zwei Wochen) sei nicht mit der objektivierten Schwe- re der Erkrankung und insbesondere nicht mit der durchgängig attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % kompatibel. Ebenso sei eine antidepressive Pharmakotherapie (Escitalopram 10 mg) erst im Zeitraum zwischen dem Arztbericht vom 3. Oktober 2023 und dem Verlaufsbericht vom 28. März 2024 installiert worden, wobei genaue Angaben zum Zeitpunkt der Einstel- lung fehlten. Hieraus einen nicht adäquat ausgeprägten Leidensdruck der Beschwerdeführerin abzuleiten, wäre nicht korrekt, da die Behandelnden der C.________ AG die adäquate Therapie nicht angeboten hätten. Zum Konsistenzfaktor der gleichmässigen Beeinträchtigung in allen Lebensbe- reichen könne nach Aktenlage nicht Stellung genommen werden. Dennoch solle nach Beurteilung des RAD zum aktuellen Zeitpunkt keine Begutach- tung erfolgen, sondern zunächst die Therapie lege artis intensiviert werden. Erforderlich sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung in wöchentlicher Frequenz mit Beibehaltung und allenfalls Dosi- sanpassung des Antidepressivums; falls hier in absehbarer Zeit keine Bes- serung via Eingliederungsfähigkeit erreicht werde, sei eine weitere Thera- pieintensivierung in Form einer stationären Behandlung erforderlich. Etwa sechs Monate nach der Therapieintensivierung respektive bei stationärer Behandlung nach Würdigung des Austrittsberichts sollte medizinisch neu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -9- beurteilt werden. Auch die angestrebte Wirkung des neu eingestellten Anti- depressivums werde noch eine gewisse Zeit benötigen; der vorgeschlage- ne Zeitraum von sechs Monaten sei hierfür jedoch ausreichend. Diesbe- züglich sei die Einnahme-Compliance zu prüfen (act. II 34/6). Seit 28. Fe- bruar 2023 bestehe durchgehend eine medizinisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 34/6). Nach Therapieintensivierung und ansch- liessender erfolgreicher Eingliederung sei medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ohne Leistungsminderung in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit auszugehen (act. II 34/7). 3.1.8 Im Verlaufsbericht vom 24. April 2024 (act. II 37/2 ff.) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. G.________ ein chronisches Fatigue-Syndrom, ei- nen Status nach "Burnout" und eine mittelgradige Depression im Sinne einer Erschöpfungsdepression (act. II 37/2 Ziff. 3) und ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe (act. II 37/2 Ziff. 1). Die Prognose sei eher gut, ein Rückfall wegen des chronischen Fatigue- Syndroms sei nicht auszuschliessen (act. II 37/3 Ziff. 9). 3.1.9 Gemäss Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. M.________ vom 4. Juni 2024 (act. II 41) sei die Einnahme-Compliance der Beschwerdeführe- rin bezüglich des verordneten Antidepressivums Escitalopram gemäss La- borbefund vom 14. Mai 2024 (act. II 39) ausgewiesen. 3.1.10 Im Verlaufsbericht vom 12. September 2024 (act. II 53/2 ff.) dia- gnostizierten dipl. Ärztin N.________ (im MedReg [<www.healthreg- public.admin.ch>] verzeichnet mit "überprüftes, nicht anerkennbares Di- plom aus dem Ausland"), die Psychotherapeutin M.Sc. I.________ und O.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, Psychiatrische Dienste der C.________ AG, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73; act. II 53/2 Ziff. 3). Sie hielten fest, dass sich der Gesundheitszustand leicht verbessert habe (act. II 53/2 Ziff. 1). Es fänden aktuell "2-3 wöchentlich" psychothera- peutische Termine statt (act. II 53/3 Ziff. 7). Die Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deutlich reduziert, ebenso die Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin ermüde rasch und benötige dann längere Regenerationsphasen, was nicht mit einem normalen Arbeitsplatz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -10- vereinbar sei (act. II 53/3 Ziff. 12). Aktuell sei nicht beurteilbar, welche Tätigkeiten ihr zumutbar seien (act. II 53/3 Ziff. 14). 3.1.11 Im Austrittsbericht vom 17. Februar 2025 (act. I 5), eingereicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, diagnostizierte dipl. Ärztin N.________ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Sie hielt in der Begründung fest, bei einer ersten Scheidungsverhandlung im De- zember 2024 seien die Kinder und das gemeinsame Haus dem Noch- Ehemann zugesprochen worden, was die Beschwerdeführerin stark desta- bilisiert und die bis dorthin mittelgradige depressive Symptomatik deutlich verschlechtert habe. Trotz der Erhöhung der Medikation auf bis zu 20 mg Escitalopram sei sie sehr erschöpft und müde. Die dadurch verstärkten Existenzängste und die erlebte Hilflosigkeit sowie die erfahrene Ablehnung der Kinder belasteten die Beschwerdeführerin sehr stark, sodass sie le- bensmüde sei und teils auch suizidale Gedanken ohne Handlungsabsich- ten geäussert habe. Ein stationäres Setting sei überlegt worden, die Be- schwerdeführerin habe jedoch abgelehnt, da sie im Januar 2025 ein Stelle- nangebot gehabt habe. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die ärztlichen Berichte von dipl. Arzt F.________ vom 3. Oktober 2023 (act. II 27), Dr. med. H.________ vom 28. März 2024 (act. II 30) und dipl. Ärztin N.________ vom 12. September 2024 (act. II 53) sowie der Ak- tenbericht des RAD-Arztes Dr. med. M.________ vom 23. April 2024 (act. II 34; inklusive Aktennotiz vom 4. Juni 2024 [act. II 41]), worin die Behan- delnden und der RAD übereinstimmend die Diagnose einer mittelgradigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -11- depressiven Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepres- sion (ICD-10: Z73) resp. einer mittelgradigen depressiven Episode allein stellten, sind in medizinischer Hinsicht, insbesondere die Befunde, die Dia- gnose und die Ausführungen zur Behandlung betreffend, schlüssig und überzeugend. Da sie die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (E. 3.2.1 hiervor) erfüllen, ist in medizinischer Hinsicht darauf ab- zustellen. Die behandelnden Ärzte gingen in ihren Beurteilungen von einer seit
  6. Februar 2023 in jeglicher Tätigkeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (act. II 27/2 Ziff. 1.3, 30/3 Ziff. 11, 53/3 Ziff. 11), was auch der RAD-Arzt Dr. med. M.________ in der ärztlichen Aktenbeurteilung vom 23. April 2024 – zumindest für die nächsten sechs Monate – bestätigte mit der Begründung, es sei zunächst die psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung zu intensivieren (act. II 34/6), erst danach sowie nach anschlies- sender erfolgreicher Eingliederung sei der Beschwerdeführerin medizi- nisch-theoretisch die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar (act. II 34/7). Diesen Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin kann indessen aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden: Von einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 53). Dies ist hier der Fall, da sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen- zen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen rechtsprechungs- gemäss nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist auch die Dauerhaf- tigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55). Dies gilt auch oder gerade dann, wenn die beteiligten Ärzte (wie hier der RAD; act. II 34/6) von einem von den psychosozialen Umständen los- gelösten resp. verselbstständigten Gesundheitsschaden ausgehen. Nen- nenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten liegen hier Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -12- nicht vor; dies gilt ebenfalls für das vom Hausarzt Dr. med. G.________ im Bericht vom 24. April 2024 (act. II 37) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit diagnostizierte chronische Fatigue-Syndrom, welches er nicht mit Be- funden begründete (vgl. act. II 37/3 Ziff. 6). Zu den therapeutischen Optio- nen ist zu bemerken, dass zu Beginn gemäss Bericht des dipl. Arzt F.________ vom 3. Oktober 2023 (act. II 27/2 f. Ziff. 1.2 und 2.3) überhaupt keine antidepressive Medikation erfolgte, sondern eine Behandlung auf pflanzlicher Basis; zudem wurde die Beschwerdeführerin lediglich in einem Intervall von drei bis vier Wochen psychiatrisch/psychotherapeutisch be- handelt. Die Behandlungen wurden zwischen dem Bericht vom 3. Oktober 2023 und dem Verlaufsbericht von Dr. med. H.________ vom 28. März 2024 (act. II 30/2 f. Ziff. 7 f.) zwar insoweit intensiviert, als dass der Be- schwerdeführerin das Medikament Escitalopram verschrieben wurde, des- sen Einnahme-Compliance nachgewiesen ist (vgl. act. II 41); auch erfolgten die psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen nunmehr in kürze- ren Intervallen von zwei bis drei Wochen (act. II 30/1 Ziff. 7, 53/3 Ziff. 3). Damit besteht bei der Beschwerdeführerin aber auch weiterhin ein bedeu- tendes psychiatrisch-psychotherapeutisches Behandlungspotential (vgl. dazu in BGE 143 V 66 nicht publ. E. 5.3.2 des Urteils des BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017, wonach ein Termin alle zwei bis drei Wo- chen für eine konsequente Depressionstherapie ungenügend ist), worauf denn auch der RAD-Arzt Dr. med. M.________ in der ärztlichen Stellung- nahme vom 23. April 2024 nachvollziehbar hinwies (act. II 34/6), hielt er doch dafür, dass eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung mit wöchentlicher Frequenz und allenfalls eine stationäre Be- handlung durchzuführen sei (act. II 34/7). Damit ist nach dem oben Er- wähnten die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Gewichtige Gründe, um bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73) dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung zu schliessen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55), liegen hier nicht vor. Dies umso weniger, als dass die dipl. Ärztin N.________ im Bericht vom 12. September 2024 (act. II 53/2 Ziff. 1.1) eine leichte Verbesserung des psychischen Gesund- heitszustandes attestierte und mittelfristig eine Verbesserung der Sympto- matik prognostizierte (act. II 53/3 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin bestreitet ebenfalls nicht (Beschwerde, S. 7 Ziff. 18), dass eine Intensivierung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -13- psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (medikamentös mit Esci- talopram und mit idealerweise wöchentlichen Gesprächstherapien) weiter- hin möglich ist. Es ist in dieser Hinsicht nicht massgebend, dass die C.________ AG für eine adäquate Therapie zu wenig Kapazität hat (Be- schwerde, S. 7 oben). Denn die Frage des invalidisierenden Charakters einer mittelgradigen depressiven Störung stellt sich objektiv, d.h. es ist al- lein zu fragen, ob Therapiemöglichkeiten als solche bestehen, unabhängig davon, ob sie konkret angeboten bzw. in Anspruch genommen werden oder nicht. Am Ergebnis, dass hier eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten und dazu ein bedeutendes therapeutisches Potential vorliegt, vermögen die Berichte des Hausarztes und der behandelnden Psychotherapeutin, welche beide über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügen, nichts zu ändern: Der Hausarzt Dr. med. G.________ überwies die Beschwerdeführerin auf- grund der depressiven Symptome und den starken Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten zur Behandlung an das psychiatrische Ambula- torium der C.________ AG (act. II 24/1; vgl. auch deren Anamnese [act. II 24/7]) und verwies folglich auf den Bericht der C.________ AG vom
  7. Februar 2023 (act. II 24/2 Ziff. 1.4 und 2.1 f.). Im Bericht vom 24. April 2024 (act. II 37/2 Ziff. 1) ging er zudem von einem verbesserten Gesund- heitszustand aus und stellte eine gute Prognose (act. II 37/3 Ziff. 9). Die Psychotherapeutin M.Sc. D.________ ging im Bericht vom 28. Februar 2023 (act. II 24/7) bei psychosozialen Belastungsfaktoren (Scheidung, Existenz- und Zukunftsängste wegen Schliessung der ... und damit einher- gehender drohender Arbeitslosigkeit), welche die depressiven Symptome verstärkt hätten, von einem verselbstständigten Gesundheitsschaden aus (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 587, 9C_272/2009 E. 5.2) und diagnostizierte eine mittelgradige depressiven Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73), wobei die behandelnden Ärzte die Diagnose bestätigten. Indessen überzeugt die Beurteilung der Therapeutin insofern nicht, als dass sie vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit schliesst, was nicht angeht (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 54). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -14- Soweit die Beschwerdeführerin in der Anmeldung und anlässlich des Erst- gesprächs angab, sei leide an einem "Burnout" (act. II 1/6 Ziff. 6.1 und 12/3; vgl. auch Beschwerde, S. 3 Bst. A Rz. 2), ist zu bemerken, dass ein so bezeichneter Erschöpfungszustand bei Personen mit bestimmten Per- sönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten kann. Dies entspricht indes keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme, weshalb ein "Burnout" nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fällt (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.1). 3.4 Die Beschwerdeführerin macht mit dem Austrittsbericht des Psych- iatrischen Ambulatoriums der C.________ AG vom 17. Februar 2025 (act. I 5) eine ab Dezember 2024 – somit nach Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 21. November 2024 (act. II 61) – eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands geltend. Dipl. Ärztin N.________ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei für ein engmaschigeres Setting an die vorbehandelnde Psychotherapeutin J.________ überwiesen worden. Wei- ter wies sie ebenfalls auf ein therapeutisches Potential hin, da bei einer Verschlechterung der Symptomatik ein stationäres Setting nochmals zu überlegen sei. Der Austrittsbericht vom 17. Februar 2025 ist hier nicht mehr zu berücksichtigen, da das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässig- keit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). Das Vorliegen einer Verschlechterung ab Dezember 2024 oder später dahingehend, dass möglicherweise eine schwere invalidisierende psychische Störung im Rechtssinne (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55) bestünde, ist allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen bzw. abzuklären. 3.5 In somatischer Hinsicht wurde ein beginnendes, klinisch rechtsbe- tontes Karpaltunnelsyndrom beidseits am 15. April 2024 erfolgreich opera- tiv behandelt (act. II 37/21) und diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen attestiert (act. II 37/7). Damit liegt in somatischer Hinsicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -15- kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor. 3.6 Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sach- verhalt hinreichend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen, namentlich die beantragte psychiatrische Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I/3, I/4), sind nicht angezeigt, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Nach dem Dargelegten ging die Beschwerdegegnerin zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin mangels eines Gesundheitsscha- dens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne keinen Anspruch auf Leistungen der IV hat. Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2024 (act. II 61) ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
  8. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -16- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  11. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 16 KOJ/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. November 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -2- Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab 16. Februar 2004 in einem Teilzeitpensum als ... in einer ... (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 12, 16/3 ff.). Die Versicherte meldete sich im August 2023 (act. II 1) wegen "Burnout" bei der IVB zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche- rung (IV) an. Die IVB holte die Akten der Taggeldversicherung (act. II 4.1- 4.4) sowie einen Fragebogen Arbeitgebende (act. II 16/3 ff.) ein und führte am 4. September 2023 ein Erstgespräch (act. II 12). Es wurden Berichte des Hausarztes vom 20. Oktober 2023 (act. II 24/1 ff.) sowie der Psychia- trischen Dienste des Spitals C.________ (C.________ AG) vom 28. Febru- ar 2023 (act. II 24/7 f.), 3. Oktober 2023 (act. II 27) und 28. März 2024 (act. II 30) eingereicht. In der Folge veranlasste die IVB eine Beurteilung der medizinischen Akten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 23. April 2024 [act. II 34/6 f.]). Der Hausarzt reichte den Ver- laufsbericht vom 24. April 2024, zusammen mit weiteren medizinischen Berichten (act. II 37/2 ff.), ein. Gegen den Vorbescheid vom 23. Mai 2024 (act. II 40), mit welchem die IVB mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen in Aussicht gestellt hatte, erhob die Versicherte Einwände (act. II 42, 46). Die C.________ AG reichte einen weiteren Verlaufsbericht vom 12. September 2024 (act. II 53/2 ff.) ein. Mit neuem Vorbescheid vom

11. Oktober 2024 (act. II 56) stellte die IVB abermals in Aussicht, mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne werde ein Anspruch auf Leistungen der IV verneint. Dagegen erhob die Versicherte am 15. November 2024 (act. II 59) Einwand. Am 21. November 2024 (act. II 61) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -3- B. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende: 1. Die Verfügung vom 21. November 2024 sei aufzuheben. 2. Die Akten seien zwecks vollständiger Erhebung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur Neubeur- teilung zurückzuweisen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, vorgängig dem Erlass einer verfahrensabschliessenden Verfügung eine medizinische Begutachtung bezüglich des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin und deren Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Fachbereich Psychiatrie anzuordnen. 4. Eventualiter sei bezüglich des Gesundheitszustandes und daraus ableitend bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Aus- trittsbericht des Psychiatrischen Ambulatoriums der C.________ AG vom

17. Februar 2025 ein (Beschwerdeakten [act. I] 5). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -4- Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. November 2024 (act. II 61). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der IV und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vollständigkeit der Abklärung des medizinischen Sachverhalts. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -5- teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswer- te Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allge- meinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisie- rende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatri- schen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizi- nisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2024 (act. II 61) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Folgende:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -6- 3.1.1 Im Erstbeurteilungsbericht vom 28. Februar 2023 (act. II 24/7 f.) diagnostizierten M.Sc. D.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, und E.________ (im Psychologieberuferegister [ ] nicht verzeichnet), Psychiatrisches Ambulatorium der C.________ AG, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73). Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin beginne eine ambulante psychiatrisch-psycho- therapeutische Behandlung. Sie wünsche gegenwärtig keine medika- mentöse Behandlung, was im Verlauf neu evaluiert werde. Ab 28. Februar 2023 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.2 Im Bericht vom 3. Oktober 2023 (act. II 27) diagnostizierte dipl. Arzt F.________ (im Medizinalberuferegister [MedReg; ] ohne Facharzttitel verzeichnet), Psychiatrisches Ambula- torium der C.________ AG, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73; act. II 27/3 Ziff. 2.5). Er hielt fest, alle drei bis vier Wochen finde eine Behandlung statt (act. II 27/2 Ziff. 1.2). Aufgrund von Ängsten der Beschwerdeführerin ge- genüber psychiatrischen Medikamenten werde vorerst eine Medikation auf pflanzlicher Basis (Laitea 80 mg und Relaxane) vorgenommen (act. II 27/3 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin leide bereits seit mehreren Jahren unter starker Erschöpfung, schneller Ermüdbarkeit, reduziertem Antrieb, Konzen- trationsschwierigkeiten, Appetitlosigkeit, gelegentlichen Ein- und Durch- schlafschwierigkeiten sowie Grübeln verbunden mit Zukunfts- und Exis- tenzängsten. Im Alltag habe sie besonders Schwierigkeiten mit der Erledi- gung diverser Inhalte und einen erhöhten Bedarf an kleinen Schlafpausen von ca. 30 Minuten (entweder einmal morgens oder nachmittags). Ein ge- wünschter Erholungseffekt könne jedoch daraus nicht gezogen werden. Die Stimmung sei wechselhaft, es gebe Phasen mit besseren und schlechteren Tagen. Aktuell sei die Stimmung gedrückt (act. II 27/3 Ziff. 2.2). Es erfolge eine Weiterführung der sozialpsychiatrischen Behandlung mit kognitiv- behavioralem Schwerpunkt und gleichzeitiger Unterstützung des hausinter- nen Sozialdienstes. Therapeutischer Fokus liege auf Wertearbeit, kogniti- vem Reframing starrer und dysfunktionaler Interpretationsmuster sowie Selbstfürsorge (act. II 27/4 Ziff. 2.8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -7- 3.1.3 Im Bericht vom 20. Oktober 2023 (act. II 24) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine mittel- gradige depressive Episode (ICD-10: F32.1; act. II 24/3 Ziff. 2.5). Es bestünden Erschöpfungsanzeichen (act. II 24/2 Ziff. 2.2). Aktuell sei bei ihm keine Behandlung vorgesehen (act. II 24/3 Ziff. 2.8). 3.1.4 Im Verlaufsbericht vom 28. März 2024 (act. II 30) hielten Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, M.Sc. I.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, und M.Sc. J.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, Psychiatrisches Ambulatorium der C.________ AG, fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert (act. II 30/2 Ziff. 1). Es finde eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung im Einzelsetting mit kognitiv- behavioralem Schwerpunkt in zweiwöchentlicher Frequenz (act. II 30/2 Ziff. 7) sowie eine medikamentöse Behandlung mit Escitalopram statt (act. II 30/3 Ziff. 8). Es bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 30/3 Ziff. 11). Vor dem Hintergrund der depressiven Erkran- kung zeigten sich Einschränkungen in der Planung und Strukturierung, Fle- xibilität und Umstellungsfähigkeit sowie in der Widerstands- und Durchhal- tefähigkeit. Die mangelnde Belastbarkeit zeige sich im Bedarf nach länge- ren Erholungsphasen im Alltag (z.B. 30-minütige Schlafpausen während des Tages; act. II 30/3 Ziff. 12). Eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht angezeigt (act. II 30/3 Ziff. 18). 3.1.5 Im Operationsbericht vom 15. April 2024 (act. II 37/21) hielt Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie, C.________ AG, fest, bei einem beginnenden, klinisch rechtsbetonten Karpaltunnelsyndrom beidseits sei ein endoskopisches Release des Nervus medianus rechts durchgeführt worden. 3.1.6 Im Bericht vom 17. April 2024 (act. II 37/11) hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Handchirurgie sowie für Plastische, Rekonstrukti- ve und Ästhetische Chirurgie, fest, es liege postoperativ ein zeitgerechter Verlauf vor. Er empfehle regelmässige Wundkontrollen und zwei Wochen postoperativ eine Nahtmaterialentfernung sowie eine Schonung der Hand für grössere Belastungen für vier bis sechs Wochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -8- 3.1.7 In der ärztlichen Beurteilung vom 23. April 2024 (act. II 34/6 f.) dia- gnostizierte Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, RAD, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Er hielt fest, der mittlere Schweregrad der depressiven Störung sei durch die objek- tiven Befunde ausgewiesen. Die auslösenden psychosozialen Faktoren, die zur depressiven Störung geführt hätten und die die Beschwerdeführerin in der Anmeldung als "Burnout" benannt habe, seien wegen des Ausprä- gungsgrades aus RAD-Sicht nicht rentenausschliessend. Möglicherweise spiele eine Persönlichkeitsakzentuierung in der Verarbeitung und im Sinne der Depressions-Vulnerabilität eine Rolle, was psychotherapeutisch be- handelt werden müsse. Eine Persönlichkeitsstörung sei hingegen nicht diagnostiziert worden und es gebe auch keine Hinweise auf eine solche. Der chronifizierte Verlauf mit bis zuletzt unklarer Arbeitsfähigkeits-Prognose seitens der Behandler sei aber aus Sicht des RAD mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Therapie zurückzuführen, die bislang nicht lege artis verlaufe. Die angebotene Therapiefrequenz (zuerst alle drei bis vier Wochen, danach alle zwei Wochen) sei nicht mit der objektivierten Schwe- re der Erkrankung und insbesondere nicht mit der durchgängig attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % kompatibel. Ebenso sei eine antidepressive Pharmakotherapie (Escitalopram 10 mg) erst im Zeitraum zwischen dem Arztbericht vom 3. Oktober 2023 und dem Verlaufsbericht vom 28. März 2024 installiert worden, wobei genaue Angaben zum Zeitpunkt der Einstel- lung fehlten. Hieraus einen nicht adäquat ausgeprägten Leidensdruck der Beschwerdeführerin abzuleiten, wäre nicht korrekt, da die Behandelnden der C.________ AG die adäquate Therapie nicht angeboten hätten. Zum Konsistenzfaktor der gleichmässigen Beeinträchtigung in allen Lebensbe- reichen könne nach Aktenlage nicht Stellung genommen werden. Dennoch solle nach Beurteilung des RAD zum aktuellen Zeitpunkt keine Begutach- tung erfolgen, sondern zunächst die Therapie lege artis intensiviert werden. Erforderlich sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung in wöchentlicher Frequenz mit Beibehaltung und allenfalls Dosi- sanpassung des Antidepressivums; falls hier in absehbarer Zeit keine Bes- serung via Eingliederungsfähigkeit erreicht werde, sei eine weitere Thera- pieintensivierung in Form einer stationären Behandlung erforderlich. Etwa sechs Monate nach der Therapieintensivierung respektive bei stationärer Behandlung nach Würdigung des Austrittsberichts sollte medizinisch neu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -9- beurteilt werden. Auch die angestrebte Wirkung des neu eingestellten Anti- depressivums werde noch eine gewisse Zeit benötigen; der vorgeschlage- ne Zeitraum von sechs Monaten sei hierfür jedoch ausreichend. Diesbe- züglich sei die Einnahme-Compliance zu prüfen (act. II 34/6). Seit 28. Fe- bruar 2023 bestehe durchgehend eine medizinisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 34/6). Nach Therapieintensivierung und ansch- liessender erfolgreicher Eingliederung sei medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ohne Leistungsminderung in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit auszugehen (act. II 34/7). 3.1.8 Im Verlaufsbericht vom 24. April 2024 (act. II 37/2 ff.) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. G.________ ein chronisches Fatigue-Syndrom, ei- nen Status nach "Burnout" und eine mittelgradige Depression im Sinne einer Erschöpfungsdepression (act. II 37/2 Ziff. 3) und ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe (act. II 37/2 Ziff. 1). Die Prognose sei eher gut, ein Rückfall wegen des chronischen Fatigue- Syndroms sei nicht auszuschliessen (act. II 37/3 Ziff. 9). 3.1.9 Gemäss Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. M.________ vom 4. Juni 2024 (act. II 41) sei die Einnahme-Compliance der Beschwerdeführe- rin bezüglich des verordneten Antidepressivums Escitalopram gemäss La- borbefund vom 14. Mai 2024 (act. II 39) ausgewiesen. 3.1.10 Im Verlaufsbericht vom 12. September 2024 (act. II 53/2 ff.) dia- gnostizierten dipl. Ärztin N.________ (im MedReg [ ] verzeichnet mit "überprüftes, nicht anerkennbares Di- plom aus dem Ausland"), die Psychotherapeutin M.Sc. I.________ und O.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, Psychiatrische Dienste der C.________ AG, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73; act. II 53/2 Ziff. 3). Sie hielten fest, dass sich der Gesundheitszustand leicht verbessert habe (act. II 53/2 Ziff. 1). Es fänden aktuell "2-3 wöchentlich" psychothera- peutische Termine statt (act. II 53/3 Ziff. 7). Die Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deutlich reduziert, ebenso die Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin ermüde rasch und benötige dann längere Regenerationsphasen, was nicht mit einem normalen Arbeitsplatz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -10- vereinbar sei (act. II 53/3 Ziff. 12). Aktuell sei nicht beurteilbar, welche Tätigkeiten ihr zumutbar seien (act. II 53/3 Ziff. 14). 3.1.11 Im Austrittsbericht vom 17. Februar 2025 (act. I 5), eingereicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, diagnostizierte dipl. Ärztin N.________ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Sie hielt in der Begründung fest, bei einer ersten Scheidungsverhandlung im De- zember 2024 seien die Kinder und das gemeinsame Haus dem Noch- Ehemann zugesprochen worden, was die Beschwerdeführerin stark desta- bilisiert und die bis dorthin mittelgradige depressive Symptomatik deutlich verschlechtert habe. Trotz der Erhöhung der Medikation auf bis zu 20 mg Escitalopram sei sie sehr erschöpft und müde. Die dadurch verstärkten Existenzängste und die erlebte Hilflosigkeit sowie die erfahrene Ablehnung der Kinder belasteten die Beschwerdeführerin sehr stark, sodass sie le- bensmüde sei und teils auch suizidale Gedanken ohne Handlungsabsich- ten geäussert habe. Ein stationäres Setting sei überlegt worden, die Be- schwerdeführerin habe jedoch abgelehnt, da sie im Januar 2025 ein Stelle- nangebot gehabt habe. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Die ärztlichen Berichte von dipl. Arzt F.________ vom 3. Oktober 2023 (act. II 27), Dr. med. H.________ vom 28. März 2024 (act. II 30) und dipl. Ärztin N.________ vom 12. September 2024 (act. II 53) sowie der Ak- tenbericht des RAD-Arztes Dr. med. M.________ vom 23. April 2024 (act. II 34; inklusive Aktennotiz vom 4. Juni 2024 [act. II 41]), worin die Behan- delnden und der RAD übereinstimmend die Diagnose einer mittelgradigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -11- depressiven Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepres- sion (ICD-10: Z73) resp. einer mittelgradigen depressiven Episode allein stellten, sind in medizinischer Hinsicht, insbesondere die Befunde, die Dia- gnose und die Ausführungen zur Behandlung betreffend, schlüssig und überzeugend. Da sie die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte (E. 3.2.1 hiervor) erfüllen, ist in medizinischer Hinsicht darauf ab- zustellen. Die behandelnden Ärzte gingen in ihren Beurteilungen von einer seit

28. Februar 2023 in jeglicher Tätigkeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (act. II 27/2 Ziff. 1.3, 30/3 Ziff. 11, 53/3 Ziff. 11), was auch der RAD-Arzt Dr. med. M.________ in der ärztlichen Aktenbeurteilung vom 23. April 2024 – zumindest für die nächsten sechs Monate – bestätigte mit der Begründung, es sei zunächst die psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung zu intensivieren (act. II 34/6), erst danach sowie nach anschlies- sender erfolgreicher Eingliederung sei der Beschwerdeführerin medizi- nisch-theoretisch die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar (act. II 34/7). Diesen Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin kann indessen aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden: Von einer lege artis erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit letztlich im Ergebnis, unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 53). Dies ist hier der Fall, da sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen- zen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen rechtsprechungs- gemäss nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist auch die Dauerhaf- tigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55). Dies gilt auch oder gerade dann, wenn die beteiligten Ärzte (wie hier der RAD; act. II 34/6) von einem von den psychosozialen Umständen los- gelösten resp. verselbstständigten Gesundheitsschaden ausgehen. Nen- nenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten liegen hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -12- nicht vor; dies gilt ebenfalls für das vom Hausarzt Dr. med. G.________ im Bericht vom 24. April 2024 (act. II 37) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit diagnostizierte chronische Fatigue-Syndrom, welches er nicht mit Be- funden begründete (vgl. act. II 37/3 Ziff. 6). Zu den therapeutischen Optio- nen ist zu bemerken, dass zu Beginn gemäss Bericht des dipl. Arzt F.________ vom 3. Oktober 2023 (act. II 27/2 f. Ziff. 1.2 und 2.3) überhaupt keine antidepressive Medikation erfolgte, sondern eine Behandlung auf pflanzlicher Basis; zudem wurde die Beschwerdeführerin lediglich in einem Intervall von drei bis vier Wochen psychiatrisch/psychotherapeutisch be- handelt. Die Behandlungen wurden zwischen dem Bericht vom 3. Oktober 2023 und dem Verlaufsbericht von Dr. med. H.________ vom 28. März 2024 (act. II 30/2 f. Ziff. 7 f.) zwar insoweit intensiviert, als dass der Be- schwerdeführerin das Medikament Escitalopram verschrieben wurde, des- sen Einnahme-Compliance nachgewiesen ist (vgl. act. II 41); auch erfolgten die psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen nunmehr in kürze- ren Intervallen von zwei bis drei Wochen (act. II 30/1 Ziff. 7, 53/3 Ziff. 3). Damit besteht bei der Beschwerdeführerin aber auch weiterhin ein bedeu- tendes psychiatrisch-psychotherapeutisches Behandlungspotential (vgl. dazu in BGE 143 V 66 nicht publ. E. 5.3.2 des Urteils des BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017, wonach ein Termin alle zwei bis drei Wo- chen für eine konsequente Depressionstherapie ungenügend ist), worauf denn auch der RAD-Arzt Dr. med. M.________ in der ärztlichen Stellung- nahme vom 23. April 2024 nachvollziehbar hinwies (act. II 34/6), hielt er doch dafür, dass eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung mit wöchentlicher Frequenz und allenfalls eine stationäre Be- handlung durchzuführen sei (act. II 34/7). Damit ist nach dem oben Er- wähnten die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Gewichtige Gründe, um bei der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73) dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung zu schliessen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55), liegen hier nicht vor. Dies umso weniger, als dass die dipl. Ärztin N.________ im Bericht vom 12. September 2024 (act. II 53/2 Ziff. 1.1) eine leichte Verbesserung des psychischen Gesund- heitszustandes attestierte und mittelfristig eine Verbesserung der Sympto- matik prognostizierte (act. II 53/3 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin bestreitet ebenfalls nicht (Beschwerde, S. 7 Ziff. 18), dass eine Intensivierung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -13- psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (medikamentös mit Esci- talopram und mit idealerweise wöchentlichen Gesprächstherapien) weiter- hin möglich ist. Es ist in dieser Hinsicht nicht massgebend, dass die C.________ AG für eine adäquate Therapie zu wenig Kapazität hat (Be- schwerde, S. 7 oben). Denn die Frage des invalidisierenden Charakters einer mittelgradigen depressiven Störung stellt sich objektiv, d.h. es ist al- lein zu fragen, ob Therapiemöglichkeiten als solche bestehen, unabhängig davon, ob sie konkret angeboten bzw. in Anspruch genommen werden oder nicht. Am Ergebnis, dass hier eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten und dazu ein bedeutendes therapeutisches Potential vorliegt, vermögen die Berichte des Hausarztes und der behandelnden Psychotherapeutin, welche beide über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügen, nichts zu ändern: Der Hausarzt Dr. med. G.________ überwies die Beschwerdeführerin auf- grund der depressiven Symptome und den starken Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten zur Behandlung an das psychiatrische Ambula- torium der C.________ AG (act. II 24/1; vgl. auch deren Anamnese [act. II 24/7]) und verwies folglich auf den Bericht der C.________ AG vom

28. Februar 2023 (act. II 24/2 Ziff. 1.4 und 2.1 f.). Im Bericht vom 24. April 2024 (act. II 37/2 Ziff. 1) ging er zudem von einem verbesserten Gesund- heitszustand aus und stellte eine gute Prognose (act. II 37/3 Ziff. 9). Die Psychotherapeutin M.Sc. D.________ ging im Bericht vom 28. Februar 2023 (act. II 24/7) bei psychosozialen Belastungsfaktoren (Scheidung, Existenz- und Zukunftsängste wegen Schliessung der ... und damit einher- gehender drohender Arbeitslosigkeit), welche die depressiven Symptome verstärkt hätten, von einem verselbstständigten Gesundheitsschaden aus (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 587, 9C_272/2009 E. 5.2) und diagnostizierte eine mittelgradige depressiven Episode (ICD-10: F32.1) im Sinne einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: Z73), wobei die behandelnden Ärzte die Diagnose bestätigten. Indessen überzeugt die Beurteilung der Therapeutin insofern nicht, als dass sie vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit schliesst, was nicht angeht (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1 S. 54).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -14- Soweit die Beschwerdeführerin in der Anmeldung und anlässlich des Erst- gesprächs angab, sei leide an einem "Burnout" (act. II 1/6 Ziff. 6.1 und 12/3; vgl. auch Beschwerde, S. 3 Bst. A Rz. 2), ist zu bemerken, dass ein so bezeichneter Erschöpfungszustand bei Personen mit bestimmten Per- sönlichkeitsmerkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten kann. Dies entspricht indes keiner Erkrankung im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme, weshalb ein "Burnout" nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fällt (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.1). 3.4 Die Beschwerdeführerin macht mit dem Austrittsbericht des Psych- iatrischen Ambulatoriums der C.________ AG vom 17. Februar 2025 (act. I

5) eine ab Dezember 2024 – somit nach Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 21. November 2024 (act. II 61) – eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands geltend. Dipl. Ärztin N.________ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei für ein engmaschigeres Setting an die vorbehandelnde Psychotherapeutin J.________ überwiesen worden. Wei- ter wies sie ebenfalls auf ein therapeutisches Potential hin, da bei einer Verschlechterung der Symptomatik ein stationäres Setting nochmals zu überlegen sei. Der Austrittsbericht vom 17. Februar 2025 ist hier nicht mehr zu berücksichtigen, da das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässig- keit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). Das Vorliegen einer Verschlechterung ab Dezember 2024 oder später dahingehend, dass möglicherweise eine schwere invalidisierende psychische Störung im Rechtssinne (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55) bestünde, ist allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen bzw. abzuklären. 3.5 In somatischer Hinsicht wurde ein beginnendes, klinisch rechtsbe- tontes Karpaltunnelsyndrom beidseits am 15. April 2024 erfolgreich opera- tiv behandelt (act. II 37/21) und diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen attestiert (act. II 37/7). Damit liegt in somatischer Hinsicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -15- kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor. 3.6 Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sach- verhalt hinreichend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen, namentlich die beantragte psychiatrische Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I/3, I/4), sind nicht angezeigt, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Nach dem Dargelegten ging die Beschwerdegegnerin zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin mangels eines Gesundheitsscha- dens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne keinen Anspruch auf Leistungen der IV hat. Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2024 (act. II 61) ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2025, IV 200 2025 16 -16- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2025)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.