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200 2025 155

Bern VerwG · 2025-05-14 · Deutsch BE

Klage vom 5. März 2025 (Postaufgabe)

Sachverhalt

A. A.________ war in ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Einzelunternehmens B.________ (vgl. www.zefix.ch) ab Januar 2018 der AXA Stiftung Berufli- che Vorsorge, Winterthur (nachfolgend AXA bzw. Klägerin), zur Durch- führung der obligatorischen beruflichen Vorsorge angeschlossen (Akten der AXA [act. I] 2; 5). Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 (act. I 15) kündigte die AXA den Anschlussvertrag per 30. Juni 2024 wegen Beitragsausständen. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung (act. I 17.1) setzte die AXA mit Zahlungsbefehl Nr. ... vom 6. September 2024 des Betreibungsamtes C.________ (act. I 18), einen Betrag von Fr. 21‘373.10 (für Beitragsausstände und Mahnkosten, Gebühren und Verzugszinsen [act. I 16.2; 17.1 f.]) inklusive Verzugszins von 5 % auf Fr. 21‘373.10 seit dem 28. Juli 2024 sowie "Bearbeitungsgebühren" von Fr. 600.-- in Betreibung. Dagegen wurde ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben. B. Mit Eingabe vom 5. März 2025 (Postaufgabe) erhob die AXA beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Klage. Sie stellt die folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgende Forderung zu zahlen: Grundforderung Fr. 21'373.10 Nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 28.07.2024 Bearbeitungsgebühren (gemäss Kostenreglement) Fr. 600.00 Betreibungskosten Fr. 104.00 Gesamte Forderung vor Zins Berechnung Fr. 22'077.10 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ zugestellt am 6. September 2024 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'500.-- Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses zu bezahlen, Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -3- Mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2025 forderte der Instruktions- richter die Beklagte auf, eine Klageantwort einzureichen. Die angesetzte Frist liess die Beklagte unbenutzt verstreichen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1.1 Die Klage wurde formgerecht (Art. 32 f. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zustän- digkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c VRPG. Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Gebühren sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Ferner hat die Klägerin an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein schutzwürdiges Interesse (BGE 129 V 320 E. 3.2 S. 321). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Kon- kurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurtei- lung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig.

E. 1.1.2 Zu den weiteren Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Prozessfähigkeit (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,

E. 1.2 Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte "Grundforde- rung" von Fr. 21'373.10 für ausstehende Beiträge, Zinsen sowie Gebühren nebst Verzugszins zu 5 % auf Fr. 21'373.10 seit dem 28. Juli 2024 sowie die geltend gemachten "Bearbeitungsgebühren" von Fr. 600.--. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. Die Betreibungskosten (Fr. 104.--) sind hier nicht zu prüfen und können von allfälligen Zahlungen vorab in Abzug gebracht werden (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Darauf ist vorliegend nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -5-

E. 2 Die (von Amtes wegen zu prüfende) Frage, ob eine Partei als Klägerin auf- zutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klage- verfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichte- te, gegen den sich das Recht richtet (SVR 2006 BVG Nr. 11 S. 40, B 61/02 E. 3.2). Vorliegend bestand bis 30. Juni 2024 zwischen der Klägerin und der Beklagten (vgl. E. 1.1.2 vorne) ein Anschlussvertrag betreffend die be- rufliche Vorsorge (act. I 2; 5; 17.1). Damit ist die Klägerin aktiv- und die Beklagte passivlegitimiert.

E. 3.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5, B 37/92 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] B 21/02 vom

11. Dezember 2002 E. 6.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -6- Nach dem klaren Wortlaut können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Aus Art. 66 Abs. 2 BVG ergibt sich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten re- sp. Gebühren. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heran- ziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 108, BGer 9C_180/2019 E. 3.2.1).

E. 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der be- klagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenen- falls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend sub- stanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvoll-ziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -7-

E. 4.1 Mit dem per 1. Januar 2018 rückwirkend erfolgten Anschluss der Beklagten an die Klägerin (act. I 2 Ziff. 6.1) begann die Beitragspflicht der Beklagten, welche bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 30. Juni 2024 (act. I 16.2) andauerte (vgl. E. 3.1 hiervor; ferner Ziff. 3.3 des An- schlussvertrags vom 28. August/10. September 2019 [act. I 2] sowie Ziff. 3

f. des Anschlussvertrags vom 14. Februar 2023 [act. I 5]). Dies blieb sei- tens der Beklagten zu Recht unwidersprochen. Zu den klageweise geltend gemachten Positionen ergibt sich im Einzelnen was folgt:

E. 4.2.1 Die "Grundforderung" von Fr. 21'373.10 (Klage S. 1 Ziff. 1) bein- haltet zunächst ausstehende BVG-Beiträge (vgl. act. I 5 Ziff. 4) für die Zeit von Januar 2023 – Juni 2024 im Umfang von insgesamt Fr. 19'614.50 (Fr. 4'380.80 + Fr. 3'960.90 + Fr. 3'960.90 + Fr. 3'960.90 [act. I 7.1-7.4] + Fr. 1'864.50 + Fr. 1'486.50 [act. I 16.1 f.]). Es bestehen weder Anhaltspunk- te in den Akten noch machte die Beklagte je geltend, dass diese Beiträge masslich oder sonstwie unzutreffend wären. Ferner enthält die "Grundforderung" Gebühren im Betrag von gesamthaft Fr. 1'000.-- (Fr. 100.-- [act. I 10] + Fr. 200.-- [act. I 13] + Fr. 700.-- [act. I 16.2; 21]). Diese ergeben sich direkt aus dem Kostenreglement (act. I 5 Ziff. 6 i.V.m. act. I 4) und beinhalten eine Mahngebühr (Fr. 100.--; act. I 4 Ziff. 4 erstes Lemma), eine Gebühr für die Verlängerung der Zahlungsfrist (Fr. 200.--; act. I 4 Ziff. 4 zweites Lemma) sowie eine Gebühr für die Auflö- sung des Anschlussvertrags (Fr. 700.--; act. I 4 Ziff. 6 erstes Lemma). Die in Rechnung gestellten Gebühren sind folglich nicht zu beanstanden bzw. wurden von der Beklagten – im Umfang von Fr. 200.-- – ausdrücklich aner- kannt (act. I 13). Schliesslich beinhaltet die "Grundforderung" Zinsen von 5 % von insgesamt Fr. 758.60 (Fr. 255.35 [act. I 10; 21] + Fr. 503.25 [act. I 17.2]). Den Bei- tragsrechnungen ist insoweit jeweils zu entnehmen, dass die Stiftung auf ausstehenden Beiträgen "gegenwärtig einen Verzugszins von 5 %" erhebe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -8- (act. I 7.1-7.4; 16.1 f.). Im Übrigen ergibt sich die Höhe des Verzugszinses weder aus dem (in zeitlicher Hinsicht hier anwendbaren) Anschlussvertrag vom 14. Februar 2023 (act. I 5) noch aus dem Vorsorgeplan (act. I 3) oder dem Kostenreglement (act. I 4). Unter den gegebenen Umständen richtet sich der in Rechnung gestellte Verzugszins deshalb nach Art. 104 OR (vgl. E. 3.1 vorne). Folglich ist das Zinsbetreffnis von Fr. 255.35 (act. I 10; 21) nicht zu beanstanden. Anders verhält es sich mit dem Zinsbetreffnis von Fr. 503.25 (act. I 17.2): Dieses basiert zumindest teilweise auch auf bereits aufgerechneten Zinsen sowie Gebühren, was nicht zulässig ist (vgl. E. 3.1 vorne). Vielmehr ist der geltend gemachte Zinsbetrag einzig auf den ausstehenden Beiträgen von Fr. 1'864.50 sowie Fr. 1'486.50 und damit im Umfang von Fr. 143.01 (Fr. 140.13 + Fr. 2.88) geschuldet.

E. 4.2.2 Demnach sind der Bestand und die Höhe der "Grundforderung" im Betrag von Fr. 21'012.85 (Fr. 21'373.10 – Fr. 360.25) erstellt. Die Beklagte hat diese zu keinem Zeitpunkt (substanziiert) beanstandet. Auch im vorlie- genden Klageverfahren hat sie sich trotz entsprechender Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 6. März 2025 [in den Gerichtsakten]) nicht vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwider- sprochen geblieben und die Akten geben auch keine Hinweise darauf, dass die klägerischen Ausführungen und Berechnungen unzutreffend sein könn- ten (vgl. E. 3.2 vorne).

E. 4.3.1 Sodann betrifft die (ebenfalls in Betreibung gesetzte) Bearbei- tungsgebühr von Fr. 600.-- das Inkasso, hier den Aufwand für das Betrei- bungsbegehren (vgl. act. I 21). Auch diese Gebühr findet ihre Grundlage im Kostenreglement (vgl. act. I 4 Ziff. 5 viertes Lemma) und ist folglich ebenso wenig zu beanstanden.

E. 4.3.2 Schliesslich macht die Klägerin Verzugszins von 5 % seit dem

28. Juli 2024 geltend (Klage S. 1 Ziff. 1): Insoweit ist auf das in E. 4.2.1 zum Verzugszins Gesagte zu verweisen: Die "Grundforderung" von Fr. 21'373.10 enthält dem Dargelegten zufolge auch Zinsen und Gebühren, auf welchen keine Verzugszinse erhoben werden dürfen. Folglich ist der geltend gemachte Verzugszins von 5 % einzig auf BVG-Beiträgen und da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -9- mit auf dem Betrag von Fr. 19'614.50 (Fr. 4'380.80 + Fr. 3'960.90 + Fr. 3'960.90 + Fr. 3'960.90 [act. I 7.1-7.4] + Fr. 1'864.50 + Fr. 1'486.50 [act. I 16.1 f.]) zulässig.

E. 4.4 Zusammenfassend ist die Klage im Umfang von Fr. 21'612.85 (Fr. 21'012.85 [Grundforderung] + Fr. 600.-- [Bearbeitungsgebühren]) zu- züglich Zins von 5 % auf Fr. 19'614.50 seit 28. Juli 2024 teilweise gutzu- heissen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... vom

E. 6 September 2024 des Betreibungsamtes C.________ (act. I 18), erhobe- ne Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöff- nung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mut- williger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vor- sorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurtei- lung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Ver- halten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell im Wesentlichen unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -10- Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 5.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben, sondern einzig eine Verlängerung der Zahlungsfrist verlangt hat (act. I 13). In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern BV 200 2023 652 vom 1. November 2023 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 5.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsie- gende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteien- tschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zu- sätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Par- teientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -11- Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Folglich besteht auch kein Raum, die Beklagte zur Bezah- lung von Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verurteilen, denn die Regelung im Reglement kann die gesetzliche Verfahrensordnung nicht ändern. Das entsprechende Rechtsbegehren (vgl. Klage S. 1 Rechts- begehren Ziff. 3) ist abzuweisen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beklagte in teilweiser Gutheis- sung der Klage verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 21'612.85 zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 19'614.50 seit 28. Juli 2024 zu bezah- len. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... vom 6. September 2024 des Betreibungsamts C.________ erhobene Rechtsvorschlag wird in die- sem Umfang aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -12- 5. Zu eröffnen (R):

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

- A.________, B.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgende Forderung zu zahlen: Grundforderung Fr. 21'373.10 Nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 28.07.2024 Bearbeitungsgebühren (gemäss Kostenreglement) Fr. 600.00 Betreibungskosten Fr. 104.00 Gesamte Forderung vor Zins Berechnung Fr. 22'077.10
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ zugestellt am 6. September 2024 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
  3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'500.-- Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses zu bezahlen, Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -3- Mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2025 forderte der Instruktions- richter die Beklagte auf, eine Klageantwort einzureichen. Die angesetzte Frist liess die Beklagte unbenutzt verstreichen. Erwägungen:
  4. 1.1 1.1.1 Die Klage wurde formgerecht (Art. 32 f. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zustän- digkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c VRPG. Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Gebühren sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Ferner hat die Klägerin an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein schutzwürdiges Interesse (BGE 129 V 320 E. 3.2 S. 321). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Kon- kurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurtei- lung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.1.2 Zu den weiteren Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Prozessfähigkeit (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
  5. Aufl. 2020, Art. 20a N. 33 f.). Insoweit ist festzuhalten, dass es sich bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -4- der von der Klägerin ins Recht gefassten B.________ um ein Einzelunter- nehmen handelt (vgl. www.zefix.ch), welches mangels Rechtspersönlich- keit weder partei- noch prozessfähig ist. Als Partei auftreten kann einzig der Inhaber (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_602/2018 vom 16. Septem- ber 2019 E. 1.2.2; vgl. DAUM, a.a.O., Art. 11 N. 9). Ein Nichteintreten erwie- se sich jedoch unter den gegebenen Umständen als überspitzt formalistisch: So wurden die Anschlussverträge, aus welchen die einge- klagte Forderung abgeleitet wird, jeweils vom "Arbeitgeber" A.________ unterzeichnet (act. I 2; 5). Namentlich aber führt der Zahlungsbefehl Nr. ... vom 6. September 2024 des Betreibungsamtes C.________ (act. I 18), A.________ ausdrücklich als Schuldnerin auf, womit sich die Betreibung gegen die Inhaberin des Einzelunternehmens B.________ richtete. Vor diesem Hintergrund besteht eine versehentlich erfolgte falsche Parteibe- zeichnung in der Klage. Dies ist von Amtes wegen zu korrigieren, womit anstelle des Einzelunternehmens B.________ deren Inhaberin A.________ beklagte Partei ist. Auf die Klage ist folglich grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hier- nach). 1.2 Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte "Grundforde- rung" von Fr. 21'373.10 für ausstehende Beiträge, Zinsen sowie Gebühren nebst Verzugszins zu 5 % auf Fr. 21'373.10 seit dem 28. Juli 2024 sowie die geltend gemachten "Bearbeitungsgebühren" von Fr. 600.--. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. Die Betreibungskosten (Fr. 104.--) sind hier nicht zu prüfen und können von allfälligen Zahlungen vorab in Abzug gebracht werden (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Darauf ist vorliegend nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -5-
  6. Die (von Amtes wegen zu prüfende) Frage, ob eine Partei als Klägerin auf- zutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klage- verfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichte- te, gegen den sich das Recht richtet (SVR 2006 BVG Nr. 11 S. 40, B 61/02 E. 3.2). Vorliegend bestand bis 30. Juni 2024 zwischen der Klägerin und der Beklagten (vgl. E. 1.1.2 vorne) ein Anschlussvertrag betreffend die be- rufliche Vorsorge (act. I 2; 5; 17.1). Damit ist die Klägerin aktiv- und die Beklagte passivlegitimiert.
  7. 3.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5, B 37/92 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] B 21/02 vom
  8. Dezember 2002 E. 6.1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -6- Nach dem klaren Wortlaut können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Aus Art. 66 Abs. 2 BVG ergibt sich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten re- sp. Gebühren. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heran- ziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 108, BGer 9C_180/2019 E. 3.2.1). 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der be- klagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenen- falls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend sub- stanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvoll-ziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -7-
  9. 4.1 Mit dem per 1. Januar 2018 rückwirkend erfolgten Anschluss der Beklagten an die Klägerin (act. I 2 Ziff. 6.1) begann die Beitragspflicht der Beklagten, welche bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 30. Juni 2024 (act. I 16.2) andauerte (vgl. E. 3.1 hiervor; ferner Ziff. 3.3 des An- schlussvertrags vom 28. August/10. September 2019 [act. I 2] sowie Ziff. 3 f. des Anschlussvertrags vom 14. Februar 2023 [act. I 5]). Dies blieb sei- tens der Beklagten zu Recht unwidersprochen. Zu den klageweise geltend gemachten Positionen ergibt sich im Einzelnen was folgt: 4.2 4.2.1 Die "Grundforderung" von Fr. 21'373.10 (Klage S. 1 Ziff. 1) bein- haltet zunächst ausstehende BVG-Beiträge (vgl. act. I 5 Ziff. 4) für die Zeit von Januar 2023 – Juni 2024 im Umfang von insgesamt Fr. 19'614.50 (Fr. 4'380.80 + Fr. 3'960.90 + Fr. 3'960.90 + Fr. 3'960.90 [act. I 7.1-7.4] + Fr. 1'864.50 + Fr. 1'486.50 [act. I 16.1 f.]). Es bestehen weder Anhaltspunk- te in den Akten noch machte die Beklagte je geltend, dass diese Beiträge masslich oder sonstwie unzutreffend wären. Ferner enthält die "Grundforderung" Gebühren im Betrag von gesamthaft Fr. 1'000.-- (Fr. 100.-- [act. I 10] + Fr. 200.-- [act. I 13] + Fr. 700.-- [act. I 16.2; 21]). Diese ergeben sich direkt aus dem Kostenreglement (act. I 5 Ziff. 6 i.V.m. act. I 4) und beinhalten eine Mahngebühr (Fr. 100.--; act. I 4 Ziff. 4 erstes Lemma), eine Gebühr für die Verlängerung der Zahlungsfrist (Fr. 200.--; act. I 4 Ziff. 4 zweites Lemma) sowie eine Gebühr für die Auflö- sung des Anschlussvertrags (Fr. 700.--; act. I 4 Ziff. 6 erstes Lemma). Die in Rechnung gestellten Gebühren sind folglich nicht zu beanstanden bzw. wurden von der Beklagten – im Umfang von Fr. 200.-- – ausdrücklich aner- kannt (act. I 13). Schliesslich beinhaltet die "Grundforderung" Zinsen von 5 % von insgesamt Fr. 758.60 (Fr. 255.35 [act. I 10; 21] + Fr. 503.25 [act. I 17.2]). Den Bei- tragsrechnungen ist insoweit jeweils zu entnehmen, dass die Stiftung auf ausstehenden Beiträgen "gegenwärtig einen Verzugszins von 5 %" erhebe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -8- (act. I 7.1-7.4; 16.1 f.). Im Übrigen ergibt sich die Höhe des Verzugszinses weder aus dem (in zeitlicher Hinsicht hier anwendbaren) Anschlussvertrag vom 14. Februar 2023 (act. I 5) noch aus dem Vorsorgeplan (act. I 3) oder dem Kostenreglement (act. I 4). Unter den gegebenen Umständen richtet sich der in Rechnung gestellte Verzugszins deshalb nach Art. 104 OR (vgl. E. 3.1 vorne). Folglich ist das Zinsbetreffnis von Fr. 255.35 (act. I 10; 21) nicht zu beanstanden. Anders verhält es sich mit dem Zinsbetreffnis von Fr. 503.25 (act. I 17.2): Dieses basiert zumindest teilweise auch auf bereits aufgerechneten Zinsen sowie Gebühren, was nicht zulässig ist (vgl. E. 3.1 vorne). Vielmehr ist der geltend gemachte Zinsbetrag einzig auf den ausstehenden Beiträgen von Fr. 1'864.50 sowie Fr. 1'486.50 und damit im Umfang von Fr. 143.01 (Fr. 140.13 + Fr. 2.88) geschuldet. 4.2.2 Demnach sind der Bestand und die Höhe der "Grundforderung" im Betrag von Fr. 21'012.85 (Fr. 21'373.10 – Fr. 360.25) erstellt. Die Beklagte hat diese zu keinem Zeitpunkt (substanziiert) beanstandet. Auch im vorlie- genden Klageverfahren hat sie sich trotz entsprechender Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 6. März 2025 [in den Gerichtsakten]) nicht vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwider- sprochen geblieben und die Akten geben auch keine Hinweise darauf, dass die klägerischen Ausführungen und Berechnungen unzutreffend sein könn- ten (vgl. E. 3.2 vorne). 4.3 4.3.1 Sodann betrifft die (ebenfalls in Betreibung gesetzte) Bearbei- tungsgebühr von Fr. 600.-- das Inkasso, hier den Aufwand für das Betrei- bungsbegehren (vgl. act. I 21). Auch diese Gebühr findet ihre Grundlage im Kostenreglement (vgl. act. I 4 Ziff. 5 viertes Lemma) und ist folglich ebenso wenig zu beanstanden. 4.3.2 Schliesslich macht die Klägerin Verzugszins von 5 % seit dem
  10. Juli 2024 geltend (Klage S. 1 Ziff. 1): Insoweit ist auf das in E. 4.2.1 zum Verzugszins Gesagte zu verweisen: Die "Grundforderung" von Fr. 21'373.10 enthält dem Dargelegten zufolge auch Zinsen und Gebühren, auf welchen keine Verzugszinse erhoben werden dürfen. Folglich ist der geltend gemachte Verzugszins von 5 % einzig auf BVG-Beiträgen und da- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -9- mit auf dem Betrag von Fr. 19'614.50 (Fr. 4'380.80 + Fr. 3'960.90 + Fr. 3'960.90 + Fr. 3'960.90 [act. I 7.1-7.4] + Fr. 1'864.50 + Fr. 1'486.50 [act. I 16.1 f.]) zulässig. 4.4 Zusammenfassend ist die Klage im Umfang von Fr. 21'612.85 (Fr. 21'012.85 [Grundforderung] + Fr. 600.-- [Bearbeitungsgebühren]) zu- züglich Zins von 5 % auf Fr. 19'614.50 seit 28. Juli 2024 teilweise gutzu- heissen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... vom
  11. September 2024 des Betreibungsamtes C.________ (act. I 18), erhobe- ne Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöff- nung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  12. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mut- williger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vor- sorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurtei- lung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Ver- halten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell im Wesentlichen unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -10- Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 5.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben, sondern einzig eine Verlängerung der Zahlungsfrist verlangt hat (act. I 13). In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern BV 200 2023 652 vom 1. November 2023 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 5.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsie- gende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteien- tschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zu- sätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Par- teientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -11- Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Folglich besteht auch kein Raum, die Beklagte zur Bezah- lung von Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verurteilen, denn die Regelung im Reglement kann die gesetzliche Verfahrensordnung nicht ändern. Das entsprechende Rechtsbegehren (vgl. Klage S. 1 Rechts- begehren Ziff. 3) ist abzuweisen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beklagte in teilweiser Gutheis- sung der Klage verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 21'612.85 zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 19'614.50 seit 28. Juli 2024 zu bezah- len. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  14. Der in der Betreibung Nr. ... vom 6. September 2024 des Betreibungsamts C.________ erhobene Rechtsvorschlag wird in die- sem Umfang aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  15. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
  16. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -12-
  17. Zu eröffnen (R): - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - A.________, B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BV 200 2025 155 KNB/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Mai 2025 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8400 Winterthur Klägerin gegen A.________ B.________ Beklagte betreffend Klage vom 5. März 2025 (Postaufgabe)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -2- Sachverhalt: A. A.________ war in ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Einzelunternehmens B.________ (vgl. www.zefix.ch) ab Januar 2018 der AXA Stiftung Berufli- che Vorsorge, Winterthur (nachfolgend AXA bzw. Klägerin), zur Durch- führung der obligatorischen beruflichen Vorsorge angeschlossen (Akten der AXA [act. I] 2; 5). Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 (act. I 15) kündigte die AXA den Anschlussvertrag per 30. Juni 2024 wegen Beitragsausständen. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung (act. I 17.1) setzte die AXA mit Zahlungsbefehl Nr. ... vom 6. September 2024 des Betreibungsamtes C.________ (act. I 18), einen Betrag von Fr. 21‘373.10 (für Beitragsausstände und Mahnkosten, Gebühren und Verzugszinsen [act. I 16.2; 17.1 f.]) inklusive Verzugszins von 5 % auf Fr. 21‘373.10 seit dem 28. Juli 2024 sowie "Bearbeitungsgebühren" von Fr. 600.-- in Betreibung. Dagegen wurde ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben. B. Mit Eingabe vom 5. März 2025 (Postaufgabe) erhob die AXA beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Klage. Sie stellt die folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgende Forderung zu zahlen: Grundforderung Fr. 21'373.10 Nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 28.07.2024 Bearbeitungsgebühren (gemäss Kostenreglement) Fr. 600.00 Betreibungskosten Fr. 104.00 Gesamte Forderung vor Zins Berechnung Fr. 22'077.10 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ zugestellt am 6. September 2024 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'500.-- Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses zu bezahlen, Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -3- Mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2025 forderte der Instruktions- richter die Beklagte auf, eine Klageantwort einzureichen. Die angesetzte Frist liess die Beklagte unbenutzt verstreichen. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die Klage wurde formgerecht (Art. 32 f. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zustän- digkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c VRPG. Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Gebühren sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Ferner hat die Klägerin an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein schutzwürdiges Interesse (BGE 129 V 320 E. 3.2 S. 321). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Kon- kurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurtei- lung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.1.2 Zu den weiteren Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Prozessfähigkeit (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,

2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 33 f.). Insoweit ist festzuhalten, dass es sich bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -4- der von der Klägerin ins Recht gefassten B.________ um ein Einzelunter- nehmen handelt (vgl. www.zefix.ch), welches mangels Rechtspersönlich- keit weder partei- noch prozessfähig ist. Als Partei auftreten kann einzig der Inhaber (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_602/2018 vom 16. Septem- ber 2019 E. 1.2.2; vgl. DAUM, a.a.O., Art. 11 N. 9). Ein Nichteintreten erwie- se sich jedoch unter den gegebenen Umständen als überspitzt formalistisch: So wurden die Anschlussverträge, aus welchen die einge- klagte Forderung abgeleitet wird, jeweils vom "Arbeitgeber" A.________ unterzeichnet (act. I 2; 5). Namentlich aber führt der Zahlungsbefehl Nr. ... vom 6. September 2024 des Betreibungsamtes C.________ (act. I 18), A.________ ausdrücklich als Schuldnerin auf, womit sich die Betreibung gegen die Inhaberin des Einzelunternehmens B.________ richtete. Vor diesem Hintergrund besteht eine versehentlich erfolgte falsche Parteibe- zeichnung in der Klage. Dies ist von Amtes wegen zu korrigieren, womit anstelle des Einzelunternehmens B.________ deren Inhaberin A.________ beklagte Partei ist. Auf die Klage ist folglich grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hier- nach). 1.2 Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte "Grundforde- rung" von Fr. 21'373.10 für ausstehende Beiträge, Zinsen sowie Gebühren nebst Verzugszins zu 5 % auf Fr. 21'373.10 seit dem 28. Juli 2024 sowie die geltend gemachten "Bearbeitungsgebühren" von Fr. 600.--. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. Die Betreibungskosten (Fr. 104.--) sind hier nicht zu prüfen und können von allfälligen Zahlungen vorab in Abzug gebracht werden (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Darauf ist vorliegend nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -5- 2. Die (von Amtes wegen zu prüfende) Frage, ob eine Partei als Klägerin auf- zutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klage- verfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichte- te, gegen den sich das Recht richtet (SVR 2006 BVG Nr. 11 S. 40, B 61/02 E. 3.2). Vorliegend bestand bis 30. Juni 2024 zwischen der Klägerin und der Beklagten (vgl. E. 1.1.2 vorne) ein Anschlussvertrag betreffend die be- rufliche Vorsorge (act. I 2; 5; 17.1). Damit ist die Klägerin aktiv- und die Beklagte passivlegitimiert. 3. 3.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getrof- fenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5, B 37/92 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] B 21/02 vom

11. Dezember 2002 E. 6.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -6- Nach dem klaren Wortlaut können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Aus Art. 66 Abs. 2 BVG ergibt sich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten re- sp. Gebühren. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heran- ziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 108, BGer 9C_180/2019 E. 3.2.1). 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der be- klagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenen- falls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend sub- stanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvoll-ziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -7- 4. 4.1 Mit dem per 1. Januar 2018 rückwirkend erfolgten Anschluss der Beklagten an die Klägerin (act. I 2 Ziff. 6.1) begann die Beitragspflicht der Beklagten, welche bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 30. Juni 2024 (act. I 16.2) andauerte (vgl. E. 3.1 hiervor; ferner Ziff. 3.3 des An- schlussvertrags vom 28. August/10. September 2019 [act. I 2] sowie Ziff. 3

f. des Anschlussvertrags vom 14. Februar 2023 [act. I 5]). Dies blieb sei- tens der Beklagten zu Recht unwidersprochen. Zu den klageweise geltend gemachten Positionen ergibt sich im Einzelnen was folgt: 4.2 4.2.1 Die "Grundforderung" von Fr. 21'373.10 (Klage S. 1 Ziff. 1) bein- haltet zunächst ausstehende BVG-Beiträge (vgl. act. I 5 Ziff. 4) für die Zeit von Januar 2023 – Juni 2024 im Umfang von insgesamt Fr. 19'614.50 (Fr. 4'380.80 + Fr. 3'960.90 + Fr. 3'960.90 + Fr. 3'960.90 [act. I 7.1-7.4] + Fr. 1'864.50 + Fr. 1'486.50 [act. I 16.1 f.]). Es bestehen weder Anhaltspunk- te in den Akten noch machte die Beklagte je geltend, dass diese Beiträge masslich oder sonstwie unzutreffend wären. Ferner enthält die "Grundforderung" Gebühren im Betrag von gesamthaft Fr. 1'000.-- (Fr. 100.-- [act. I 10] + Fr. 200.-- [act. I 13] + Fr. 700.-- [act. I 16.2; 21]). Diese ergeben sich direkt aus dem Kostenreglement (act. I 5 Ziff. 6 i.V.m. act. I 4) und beinhalten eine Mahngebühr (Fr. 100.--; act. I 4 Ziff. 4 erstes Lemma), eine Gebühr für die Verlängerung der Zahlungsfrist (Fr. 200.--; act. I 4 Ziff. 4 zweites Lemma) sowie eine Gebühr für die Auflö- sung des Anschlussvertrags (Fr. 700.--; act. I 4 Ziff. 6 erstes Lemma). Die in Rechnung gestellten Gebühren sind folglich nicht zu beanstanden bzw. wurden von der Beklagten – im Umfang von Fr. 200.-- – ausdrücklich aner- kannt (act. I 13). Schliesslich beinhaltet die "Grundforderung" Zinsen von 5 % von insgesamt Fr. 758.60 (Fr. 255.35 [act. I 10; 21] + Fr. 503.25 [act. I 17.2]). Den Bei- tragsrechnungen ist insoweit jeweils zu entnehmen, dass die Stiftung auf ausstehenden Beiträgen "gegenwärtig einen Verzugszins von 5 %" erhebe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -8- (act. I 7.1-7.4; 16.1 f.). Im Übrigen ergibt sich die Höhe des Verzugszinses weder aus dem (in zeitlicher Hinsicht hier anwendbaren) Anschlussvertrag vom 14. Februar 2023 (act. I 5) noch aus dem Vorsorgeplan (act. I 3) oder dem Kostenreglement (act. I 4). Unter den gegebenen Umständen richtet sich der in Rechnung gestellte Verzugszins deshalb nach Art. 104 OR (vgl. E. 3.1 vorne). Folglich ist das Zinsbetreffnis von Fr. 255.35 (act. I 10; 21) nicht zu beanstanden. Anders verhält es sich mit dem Zinsbetreffnis von Fr. 503.25 (act. I 17.2): Dieses basiert zumindest teilweise auch auf bereits aufgerechneten Zinsen sowie Gebühren, was nicht zulässig ist (vgl. E. 3.1 vorne). Vielmehr ist der geltend gemachte Zinsbetrag einzig auf den ausstehenden Beiträgen von Fr. 1'864.50 sowie Fr. 1'486.50 und damit im Umfang von Fr. 143.01 (Fr. 140.13 + Fr. 2.88) geschuldet. 4.2.2 Demnach sind der Bestand und die Höhe der "Grundforderung" im Betrag von Fr. 21'012.85 (Fr. 21'373.10 – Fr. 360.25) erstellt. Die Beklagte hat diese zu keinem Zeitpunkt (substanziiert) beanstandet. Auch im vorlie- genden Klageverfahren hat sie sich trotz entsprechender Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 6. März 2025 [in den Gerichtsakten]) nicht vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwider- sprochen geblieben und die Akten geben auch keine Hinweise darauf, dass die klägerischen Ausführungen und Berechnungen unzutreffend sein könn- ten (vgl. E. 3.2 vorne). 4.3 4.3.1 Sodann betrifft die (ebenfalls in Betreibung gesetzte) Bearbei- tungsgebühr von Fr. 600.-- das Inkasso, hier den Aufwand für das Betrei- bungsbegehren (vgl. act. I 21). Auch diese Gebühr findet ihre Grundlage im Kostenreglement (vgl. act. I 4 Ziff. 5 viertes Lemma) und ist folglich ebenso wenig zu beanstanden. 4.3.2 Schliesslich macht die Klägerin Verzugszins von 5 % seit dem

28. Juli 2024 geltend (Klage S. 1 Ziff. 1): Insoweit ist auf das in E. 4.2.1 zum Verzugszins Gesagte zu verweisen: Die "Grundforderung" von Fr. 21'373.10 enthält dem Dargelegten zufolge auch Zinsen und Gebühren, auf welchen keine Verzugszinse erhoben werden dürfen. Folglich ist der geltend gemachte Verzugszins von 5 % einzig auf BVG-Beiträgen und da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -9- mit auf dem Betrag von Fr. 19'614.50 (Fr. 4'380.80 + Fr. 3'960.90 + Fr. 3'960.90 + Fr. 3'960.90 [act. I 7.1-7.4] + Fr. 1'864.50 + Fr. 1'486.50 [act. I 16.1 f.]) zulässig. 4.4 Zusammenfassend ist die Klage im Umfang von Fr. 21'612.85 (Fr. 21'012.85 [Grundforderung] + Fr. 600.-- [Bearbeitungsgebühren]) zu- züglich Zins von 5 % auf Fr. 19'614.50 seit 28. Juli 2024 teilweise gutzu- heissen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... vom

6. September 2024 des Betreibungsamtes C.________ (act. I 18), erhobe- ne Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöff- nung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mut- williger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vor- sorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurtei- lung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Ver- halten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell im Wesentlichen unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -10- Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 5.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Kla- geeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgend- welche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben, sondern einzig eine Verlängerung der Zahlungsfrist verlangt hat (act. I 13). In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwir- kungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfer- tigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern BV 200 2023 652 vom 1. November 2023 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 5.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsie- gende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteien- tschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zu- sätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Par- teientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -11- Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Folglich besteht auch kein Raum, die Beklagte zur Bezah- lung von Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verurteilen, denn die Regelung im Reglement kann die gesetzliche Verfahrensordnung nicht ändern. Das entsprechende Rechtsbegehren (vgl. Klage S. 1 Rechts- begehren Ziff. 3) ist abzuweisen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beklagte in teilweiser Gutheis- sung der Klage verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 21'612.85 zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 19'614.50 seit 28. Juli 2024 zu bezah- len. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... vom 6. September 2024 des Betreibungsamts C.________ erhobene Rechtsvorschlag wird in die- sem Umfang aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, BV 200 2025 155 -12- 5. Zu eröffnen (R):

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

- A.________, B.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.