Verfügung vom 31. Januar 2025
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im April 2006 unter Verweis auf eine seit 1995 bestehende Suchterkrankung bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2 f.). Die IVB führte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen durch. Insbesondere gestützt auf die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juni 2006 (act. II 12) verneinte die IVB mit Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) einen Anspruch des Versicher- ten auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV), da seine Arbeitsunfähig- keit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Die Verfügung blieb un- angefochten. B. Im Dezember 2022 (act. II 14) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte abermals medizinische und er- werbliche Abklärungen. Am 28. März 2023 (act. II 41) teilte sie dem Versi- cherten mit, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich, stell- te jedoch die Prüfung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Auf Empfehlung des RAD (act. II 44) holte die IVB bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatri- sches Gutachten vom 10. August 2024 (act. II 63.1) ein. Mit Vorbescheid vom 25. September 2024 (act. II 64) stellte sie in Aussicht, einen Anspruch auf IV-Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zu verneinen, da sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juni 2006 nicht verändert habe. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Einwand (act. II 68, 71). In der Folge holte die IVB bei Dr. med. C.________ eine ergän- zende gutachterliche Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1)
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- 3 - ein und verfügte am 31. Januar 2025 (act. II 74) dem Vorbescheid entspre- chend. C. Mit Eingabe vom 5. März 2025 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzli- chen Versicherungsleistungen, namentlich eine ganze IV-Rente zuzu- sprechen.
2. Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom
31. Januar 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge-
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- 4 - geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. II 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV, insbesondere auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
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E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
E. 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
E. 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) In- validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob- liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1).
E. 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
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- 6 - an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer An- gewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Be- messung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
E. 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Be- rücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagge- benden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
E. 3 Status nach Cannabiskonsum
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Dezember 2022 (act. II 14) eingetreten, wovon zu Recht auch der Beschwerdeführer ausgeht (vgl. Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13). Hierzu bedarf es keines Erlasses einer formellen Eintretensverfügung und die Beschwerdegegnerin ist dem- entsprechend (insoweit entgegen dem Beschwerdeführer) korrekt vorge- gangen. Daran ändert die ungenaue bzw. verwirrliche Formulierung im Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Gutachter Dr. med. C.________ vom 5. Dezember 2024 (act. II 72) nichts. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
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- 7 -
E. 3.2 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) und der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. II 74) zu prüfen, ob in den tatsächli- chen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.3 hiervor).
E. 3.3 Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) präsen- tierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
E. 3.3.1 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 28. März 2006 (act. II 3) aus, es liege seit 1995 eine Suchterkrankung vor. Unabhängig davon lägen folgende psychischen Leiden bzw. Diagnosen vor: - ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung in Kombination (ICD-10 F60.6) mit - abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - elterliche Überfürsorglichkeit (ICD-10 Z62.1) - ungenügende familiäre Unterstützung (ICD-10 Z63.2) Diese würden die Arbeitsfähigkeit unabhängig vom Suchtleiden beeinträch- tigen. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe, Entscheide im Alltag zu treffen, Engagements einzugehen, Ängste zu scheitern sowie ein mangeln- des Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei keine kontinuierliche "volle" Arbeit möglich.
E. 3.3.2 Die den Beschwerdeführer von Januar 2001 bis September 2002 und von Juli bis Oktober 2005 behandelnde Dr. med. E.________, Prakti- sche Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 29. April 2006 (act. II 8) mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ca. seit dem 30. Lebensjahr bestehen- de Persönlichkeitsveränderung im Rahmen einer Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Alkohol, Toquilone, Methadon; S. 1 lit. A.). Beim Beschwerdeführer seien mehrere Entzugsversuche gescheitert. Er sei immer wieder rückfällig geworden.
E. 3.3.3 Im Bericht der Klinik F.________ vom 19. Mai 2006 (act. II 10) wur- den folgende seit dem Jugendalter bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 1 lit. A): 1. Störungen durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm
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- 8 - 2. Störungen durch Kokain, gegenwärtig abstinent
E. 3.3.4 Dr. med. G.________ vom RAD führte in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Juni 2006 (act. II 12) aus, es handle sich um ein Suchtgeschehen (Polytoxikomanie, aktuell Teilnahme an einem ärztlich überwachten Droge- nersatzprogramm). Körperliche oder psychische Folgeschäden mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht ausgewiesen. Es lägen auch keine von der Sucht unabhängigen körperlichen oder psychischen Gesundheits- schäden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Auch das Vorliegen einer von der Sucht unabhängigen Persönlichkeitsstörung sei nicht über- wiegend wahrscheinlich, vielmehr sei eine Persönlichkeitsveränderung festgestellt worden, wie sie durch eine Polytoxikomanie regelmässig in Er- scheinung trete, die aber unter Drogenabstinenz in der Regel wieder ab- klinge.
E. 3.4 Seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) ist den Akten aus medizinischer Sicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
E. 3.4.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 19. De- zember 2016 (act. II 37/6), wo der Beschwerdeführer vom 18. Juli bis zum
2. Dezember 2016 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyn- drom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz- programm (ICD-10 F11.22) 2. Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2)
E. 3.4.2 Im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 31. Januar 2019 (act. II 37/2), wo der Beschwerdeführer vom 9. bis zum 31. Januar 2018 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
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- 9 - 1. Bei Eintritt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bei Austritt auf ein leichtgradiges Niveau remittiert (ICD-10 F33.1) 2. Methadon substituiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) 3. Ärztlich kontrollierte BZD-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) 4. Chronische Hepatitis-C-Infektion 5. Status nach Narbenhernienrepair mit Netzwerkverstärkung in Sublay Position 04.04.2019 im Spital J.________ Der Eintritt zur stationären Krisenintervention sowie somatischen Stabilisie- rung nach Spitalaufenthalt wegen Nabelbruch sei freiwillig erfolgt. Mit der integrierten multimodalen psychiatrischen Behandlung habe ein Rückgang der schweren depressiven Episode der bekannten rezidivierenden depres- siven Störung auf ein leichtgradiges Niveau erreicht werden können, was zu einer beginnenden Verbesserung des psychischen Wohlbefindens ge- führt habe.
E. 3.4.3 Der den Beschwerdeführer vom 29. November 2019 bis zum
30. März 2022 behandelnde Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 12. Januar 2023 (act. II 20/2) folgende Diagnosen: - bekannte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eher leicht (ICD-10 F33.2) - Methadon substituiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) - ärztlich kontrollierte BZD-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) - chronische Hepatitis-C-Infektion Der Beschwerdeführer sei phasenweise stark depressiv und könne sich dann selber nicht entscheiden und motivieren. Alles bleibe liegen. Ohne Betreuer der psychiatrischen Spitex würde er wahrscheinlich einfach lie- genbleiben. Das Methadon und das Valium würden dabei auch nicht wirk- lich helfen. Man sei mehrmals dabei verblieben, dass er (Dr. med. K.________) den Beschwerdeführer hospitalisieren würde (was früher gut geholfen habe zum aufpäppeln). In der letzten Zeit sei auch dies nicht mehr möglich gewesen. Dieser sei zu ambivalent gewesen. Der Arbeit im ge- schützten Rahmen sei er "häb chläb" nachgegangen. Wieviel er dieser noch habe nachgehen können, sei nicht bekannt. Laut Angaben seines Spitex-Betreuers sei jetzt eine Anmeldung bei der IV unumgänglich.
E. 3.4.4 Der den Beschwerdeführer seit dem 25. April 2007 behandelnde Hausarzt Dr. med. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. Februar
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- 10 - 2023 (act. II 32) folgende Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyn- drom (ICD-10 F11.2) - ärztlich kontrollierte Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) Als objektive Befunde nannte Dr. med. I.________ Antriebslosigkeit, De- pression stabil mit aktueller Medikation und psychischer Begleitung sowie Zukunftsangst (Ziff. 2.4). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als … auf dem … bestehe seit der Erstkonsultation am 25. April 2007 (S. 3 Ziff. 1.3). Eine Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt sei "aussichtslos" (S. 8 Ziff. 4.3). Gründe hierfür seien "Ungewohntes", Knie- und Rückenschmerzen sowie sofortiges Überfordertsein (Ziff. 4.4). Der Beschwerdeführer sei zur- zeit im Bereich … an einem geschützten Arbeitsplatz an drei Halbtagen pro Woche mit ca. 42 Stunden pro Monat tätig (S. 6 Ziff. 3.1 und 3.3). Ihm sei die aktuelle Tätigkeit maximal drei Mal vier Stunden pro Woche zumutbar (S. 7 Ziff. 4.1).
E. 3.4.5 Med. pract. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, stellte in der RAD-Aktenbeurteilung vom 8. Juni 2023 (act. II 44) fol- gende Diagnosen: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eher leicht (ICD-10 F33.2) 2. Methadon substituiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) 3. ärztlich kontrollierte Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) 4. Verdacht auf Persönlichkeitsveränderung nach Drogenkonsum (ICD-10 F62.88) Seit 1996 sei eine Opiatabhängigkeit bekannt, inzwischen mit Methadon substituiert. Weiter bestünden eine ärztlich kontrollierte Benzodiazepin-Ab- hängigkeit und eine rezidivierende depressive Störung. Aktenanamnestisch sei zuletzt 2019 ein qualifizierter Opiatentzug durchgeführt worden. Im März 2022 sei durch Pensionierung des langjährig behandelnden Psychia- ters die kontinuierliche psychiatrische Behandlung beendet worden. Zur Einschätzung des aktuellen psychischen Zustandes, der vorliegenden Störungen, damit verbundenen Beeinträchtigungen und Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei eine psychiatrische Begutachtung notwendig.
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- 11 -
E. 3.4.6 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2024 (act. II 63.1) Störungen durch den Konsum psycho- troper Substanzen (ICD-10 F1) mit/bei (S. 27 f. Ziff. 6.3): - Abhängigkeitssyndromen von Alkohol (ICD-10 F10.2), Opioiden (ge- genwärtig Teilnahme an einer ärztlich überwachten Methadon gestütz- ten Behandlung [ICD-10 F11.22]), Cannabinoiden (ICD-10 F12.2), Ben- zodiazepinen (gegenwärtig Teilnahme an einer ärztlich überwachten Diazepam gestützten Behandlung [ICD-10 F13.22]) und Tabak (ICD-10 F17.2) - unregelmässigem Gebrauch von Heroin, Kokain und LSD - anamnestisch Gebrauch von Amphetaminen und Methaqualon - akzentuierten Persönlichkeitszügen Anlässlich der gutachterlichen psychiatrischen Exploration vom 7. März 2024 seien folgende psychopathologischen Befunde erhoben worden: Eine im Verlauf zunehmende Bewusstseinsverminderung (Somnolenz), eine Verlangsamung und Umständlichkeit im Denken sowie eine Antriebsarmut. Die Aussprache sei undeutlich (Dysarthrie). Es würden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (bezüglich Ereignissen und deren zeitlicher Einord- nung) auftreten. Die auffälligen Befunde liessen sich weit überwiegend wahrscheinlich durch die Einnahme sedierender Substanzen (Methadon, Diazepam, Cannabinoide, Alkohol) erklären. Eindeutige Zeichen einer Into- xikation seien darüber hinaus nicht vorhanden. Ein depressives Syndrom sei ebenfalls nicht zu erkennen (S. 22 Ziff. 6.1). 2006 seien zwar ängstliche (vermeidende) und eine abhängige Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F60.6 und F60.7) sowie eine "Persönlichkeitsverände- rung" (ohne Kodierung) attestiert worden, was jedoch aufgrund fehlender Dokumentation nicht nachvollziehbar sei. Es seien diese (Verdachts-)Dia- gnosen weder mit noch ohne Bezug zu den Kriterien insbesondere der ICD-10 Kategorie F60.xx/F61 inhaltlich beschrieben und/oder erörtert wor- den. Insbesondere fehle die Diskussion zu den notwendigen Eingangskrite- rien dieser Kategorie. Entsprechende subjektive Beschwerden und/oder objektive psychopathologische Befunde seien nicht ausgewiesen worden. Stattdessen sei von akzentuierten (ängstlich, vermeidend, abhängig) Per- sönlichkeitszügen des Beschwerdeführers auszugehen, die Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person darstellten und die von sich aus alleine keinen Krankheitswert besässen (im Gegensatz zu den Persön- lichkeitsstörungen). Im Fall des Beschwerdeführers prägten vor allem ver-
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- 12 - meidende Aspekte das Klinische. Die Gestaltung seiner gesellschaftlichen und persönlichen Integration unterliege dabei vielfältigen lebensgeschichtli- chen und sozialen Einflüssen und werde auch von seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen mitbestimmt. Sie hätten auch im Fall des Beschwer- deführers den allgemein üblichen (normalpsychologischen) Einfluss auf seinen Lebensvollzug gehabt und hätten dies immer noch, der sich da- durch ab Mitte der 1990er Jahre vor allem als vom Drogenkonsum be- stimmt darstelle. Sie prägten sein interaktionelles Verhalten seit der Kind- heit/Adoleszenz positiv wie negativ, was auch als moralische Wertung stets von der beurteilenden Person und den Umständen abhängig sei. Es seien vorliegend keine schwerwiegenden Hinweise tatsächlich dokumentiert, die annehmen liessen, dass die Eingangskriterien der Definition einer Persön- lichkeitsstörung (oder "Persönlichkeitsveränderung" beispielsweise gemäss ICD-10 F1x.71) erfüllt seien. Dabei sei zu bedenken, dass der regelmässi- ge Benzodiazepin-, Alkohol- und THC-Konsum sowie der anhaltende Bei- konsum von Heroin und Kokain sehr stark mit dem Selbstbild und Lebens- entwurf des Beschwerdeführers verknüpft bzw. davon geprägt seien. Eine (davon unabhängige, komorbide) Persönlichkeitsstörung könne retrospektiv aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit bestätigt werden (S. 22 ff. Ziff. 6.1). 2018/2019 sei es zu einem depressiven Syndrom in der Folge der Tren- nung von der Partnerin und Kindsmutter des gemeinsamen Sohnes gekom- men. Nach einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand- lung sei Ende Januar 2019 noch eine leichte depressive Episode (bei einer "bekannten" rezidivierenden Störung [ICD-10 F33.0]) attestiert worden. Die- se Diagnose werde aber weder mit noch ohne Bezug zu den Kriterien des Klassifikationssystems beschrieben und/oder erörtert. Objektive psychopa- thologische Befunde seien – soweit sie überhaupt ausgewiesen würden – spärlich bzw. würden nicht differenziert vom Konsum psychotroper Sub- stanzen (Intoxikation, Entzug) abgegrenzt. Die ICD-10-Kriterien einer ei- genständigen depressiven Episode gemäss F3 seien nicht erfüllt. Sie könn- ten aufgrund der Angaben in den Akten auch nicht hinreichend bestätigt werden. Der Schweregrad könne jeweils nicht kritisch differenziert vollzo- gen werden und erreiche aktuell nicht das notwendige Ausmass. Insbeson- dere die Eingangskriterien seien objektiv nicht erfüllt. Es fehlten die Kriteri-
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- 13 - en der dauerhaften Hemmung der Psychomotorik, der wesentlichen Ver- minderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und der ausgeprägten sozi- alen Inaktivität (die sich nicht aufgrund akzentuierter Persönlichkeitszüge bzw. der Substanzkonsumstörung erklären lasse). Beim Beschwerdeführer bestünden auch keine der Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumin- dest leichten Grades diagnostizieren zu können. Das von ihm selbst und in den Akten genannte niedergeschlagene Syndrom begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10. Solche Syndrome seien im Fall des Beschwerdeführers Ausdruck seiner Überforderung bei sozialen Belastungen (beispielsweise Partnerschaftskonflikte, Überforde- rung im Alltag, finanzielle Sorgen, soziale Isolation, keine berufliche Inte- gration) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale (beispielsweise geringe Frustrationstoleranz, emotionale Instabilität, Vermeidungsverhalten; S. 31 f. Ziff. 6.3). Neben einer Substanzkonsumstörung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht keine weitere, allfällige komorbide Störung zu begründen. Solang der ausgeprägte Substanzkonsum anhalte, sei nicht von einer beruflichen Ein- gliederungsfähigkeit bzw. von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit als … oder einer anderen angepassten Tätigkeit auszugehen. Therapeutische Massnahmen (Entzugstherapie, Entwöhnungstherapie, Substitutionstherapie) seien bisher ohne Erfolg geblieben. Der Beschwer- deführer konsumiere seit Mitte der 1990er Jahre verschiedene Drogen, dies seither (d.h. seit knapp 30 Jahren) weitgehend ohne relevante Dauer einer Abstinenz und bis heute auch trotz Einnahme von Substitution. Die in- trinsische Motivation zur beruflichen Reintegration sei nicht gegeben. Schliesslich liessen sich weder eine relevante somatische noch eine psych- iatrische Komorbidität nachweisen, deren Behandlung einen positiven Ein- fluss haben könnte. Diese Aspekte liessen eine kontrollierte Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen als Auflage nicht zweckdienlich erscheinen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt eine verwertbare Leistung erbringen könne, könne krankheitsbedingt somit aus versicherungspsychiatrischer Sicht zusam- menfassend nicht bestätigt werden (S. 33 f. Ziff. 7.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154
- 14 - Der Beschwerdeführer könne jede Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt halbtags bei dabei bestehender Einschränkung von 50 % ausüben. Es stünden leichte Defizite bei der Anpassung an Regeln/Routinen sowie mit- telschwere bis schwere Defizite bei der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit im Vordergrund. Eine partielle Entpflich- tungsnotwendigkeit ergebe sich bei der Anwendung fachlicher Kompeten- zen und der Durchhaltefähigkeit aufgrund des Substanzkonsums und der akzentuierten Persönlichkeitszüge, die sich gegenseitig ungünstig verstärk- ten. Es fehle dem Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Interaktion sowie zur Einfügung in ein personelles und organisatorisches Arbeitsumfeld des ers- ten Arbeitsmarktes. Die auffälligen Persönlichkeitszüge seien derart ausge- prägt, dass sich zwangsläufig zwischenmenschliche Konflikte ergeben wür- den, die eine längerfristige, tragbare berufliche Bindung verunmöglichten. Aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit 25 % bzw. die Arbeitsunfähigkeit 75 %. Diese Beurteilung gelte aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit seit der letzten beruflichen Tätigkeit 2001 (S. 38 ff. Ziff. 8.1 f.).
E. 3.4.7 Der den Beschwerdeführer seit Oktober 2023 behandelnde Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstell- te im Schreiben vom 18. November 2024 (act. II 71/5) an die Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers folgende "Diagnoseliste" als "Arbeitshypothe- se": - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradi- ge Episode (ICD-10 F33.1) - Spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) - mit Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer impulsiven Persönlichkeitsstörung (Mischtypus; ICD-
E. 3.4.8 Dr. med. C.________ äusserte sich in der ergänzenden gutachterli- chen Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) u.a. zu den Einwänden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 28. Oktober
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- 16 - 2024 (act. II 68) und vom 28. November 2024 (act. II 71/1) sowie zum Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom
18. November 2024 (act. II 71/5; vgl. E. 3.4.7 hiervor). Die Rechtsvertreterin postuliere am 28. Oktober 2024 eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes in Form "neu hinzugetretener psychischer Erkrankungen" und einer "gesteigerten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der be- stehenden Suchterkrankung". Weitere aus versicherungspsychiatrischer Sicht relevante Angaben fehlten. Zum Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 18. November 2024 führte Dr. med. C.________ aus, dieser nenne allgemeine Aspekte zur Definition einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10. Es fehle aber die konkrete Diskussion zu den notwendigen Eingangskriterien (und nicht nur den danach folgende Subtypisierungen) dieser Kategorie im Fall des Be- schwerdeführers. Entsprechende subjektive Beschwerden und/oder objek- tive psychopathologische Befunde würden weder im Längs- noch im Quer- schnitt ausgewiesen. Neue Informationen im Vergleich zum Gutachten vom
E. 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge- gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen
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- 20 - und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).
E. 3.6 Aus somatischer Sicht ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) verändert hat, was denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht postuliert wird.
E. 3.7 Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom
E. 3.8 Nach dem Dargelegten besteht mit dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 10. August 2024 (act. II 63.1) sowie dessen
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- 25 - ergänzender Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) eine beweiskräftige medizinische Grundlage. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin damit rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 2 Eventualbegeh- ren) ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. Damit ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom
22. Juni 2006 (act. II 13) nicht wesentlich verändert hat, d.h. kein medizini- scher Revisionsgrund vorliegt. Hinweise auf das Vorliegen eines erwerbli- chen Revisionsgrundes sind den Akten keine zu entnehmen und ein sol- cher wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend ge- macht. Bei Fehlen eines Revisionsgrundes hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 4. Aufgrund des Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. II 74) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5.
E. 4 Status nach Kokain- und Amphetamine-Konsum
E. 5 Hepatitis C seit 2003
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
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- 26 -
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Migräne seit dem 16. Altersjahr
E. 7 Status nach Vitamin-D-Mangel Der Beschwerdeführer sei auf freiwilliger Basis durch den Hausarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, infolge de- pressiver Verstimmung mit zunehmendem Konsum von Benzodiazepinen und Heroin zugewiesen worden.
E. 10 August 2024 (act. II 63.1) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.5 hiervor) und überzeugen. Die Feststellungen des Gutachters beruhen auf eigenen spezialärztlichen Ab- klärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Der Beschwerdeführer wur- de in der betroffenen Disziplin (Psychiatrie) untersucht und beurteilt. Der Gutachter hat seine Befunde und Diagnosen im Rahmen seiner Beurteilung umfassend und nachvollziehbar diskutiert und dargelegt. Er kam zum nachvollziehbaren Schluss, dass sich der Gesundheitszustand seit der Ver- fügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) nicht wesentlich verändert hat (act. II 63.1/41 Ziff. 8.4). Die gutachterlichen Beurteilungen der medizinischen Zu- sammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezoge- nen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem psychiatrischen Gutachten vom 10. Au- gust 2024 (act. II 63.1) wie auch der ergänzenden gutachterlichen Stel- lungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) kommt damit – wie nach- folgend dargelegt – auch unter Berücksichtigung der übrigen ärztlichen Berichte sowie der Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdever- fahren voller Beweis zu und es ist darauf abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege nun eine depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung vor (Beschwerde S. 10 Ziff. 18), kann ihm nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter verneinte – gestützt auf seine persönliche Untersuchung inkl. durchgeführten Tests mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung und insbesondere auch in
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- 21 - umfassender Auseinandersetzung mit den diesbezüglich gegensätzlichen Berichten der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte in den Akten – das Vorliegen einer depressiven Störung wie auch einer Persönlichkeitss- törung gemäss ICD-10 bei gleichzeitigem Hinweis auf bestehende akzentu- ierte Persönlichkeitszüge (act. II 63.1/20 f. Ziff. 4.5, 63.1/23 f. Ziff. 6.1, 63.1/31 f. Ziff. 6.3, 63.1/34 Ziff. 7.1, 73.1/1 ff.). Anders als beschwerdeweise in Bezug auf eine Persönlichkeitsstörung be- hauptet (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 19), begründet der Gutachter seine Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert. Soweit er auffällige bzw. akzentuierte Persönlichkeitszüge mit einer starken Ausprägung bestätigt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (act. II/63.1/39, 42), vermag dies entgegen der Beschwerde (S. 11 Ziff. 19) keinen Revisionsgrund zu begründen. Massgebend für eine Veränderung zum Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 ist die jeweilige objektive Befundlage. Der Umstand, dass Dr. med. D.________ im Bericht vom 28. März 2006 (act. II 3) von einer Persönlichkeitsstörung ausging, welche nun gutachter- lich verneint wurde und vielmehr auffällige bzw. akzentuierte Persönlich- keitszüge festgehalten wurden, wie auch die seinerzeit dem Grundsatz nach bejahte (act. II/3, 6) und nun gutachterlich genau quantifizierte Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II/63.1 38 ff.) stellen – bei unveränder- ten Befunden – eine revisionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche Beur- teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes dar (vgl. BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Daran vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom
18. Dezember 2024 (act. II 71/5) nichts zu ändern, zumal dieser in sich widersprüchlich festhält, die ICD-10-Klassifizierung erlaube keine graduelle Einteilung (des Schweregrads) der Persönlichkeitsstörungen und er ande- rerseits aber die von ihm diagnostizierte Störung als schwer ausgeprägt bezeichnet. Auch scheinen seine Angaben nicht fundiert, wonach beim Beschwerdeführer "wohl" auch Anteile einer ängstlich-vermeidenden Per- sönlichkeitsstörung bestünden. Darüber hinaus ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des
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- 22 - Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {[BGer}] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Weiter wurde – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 11 Ziff. 20) – die von ihm durchgeführte Opiat-Substitutions- Therapie vom Gutachter genügend berücksichtigt (vgl. etwa. act. II 63.1/2 Ziff. 1.2, 63.1/9 Ziff. 2, 63.1/26 Ziff. 6.2, 63.1/28 Ziff. 6.3, 63.1/33 Ziff. 7.1, 63.1/41 Ziff. 8.3, 63.1/43 Ziff. 8.4). Weshalb in diesem Zusammenhang eine falsche Diagnosestellung in Bezug auf eine depressive Störung vorliegen sollte, wird vom Beschwerdeführer weder begründet noch ergeben sich diesbezüglich Hinweise aus den Akten. Vielmehr hat der Gutachter Dr. med. C.________ sowohl im Gutachten wie auch in der nachfolgenden ergänzenden Stellungnahme schlüssig dargelegt, weshalb eine diesbezüg- liche Diagnose nicht zu stellen ist. Soweit der Beschwerdeführer auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom 18. No- vember 2024 (act. II 71/5) verweist, vermag auch dieser die Diagnose einer depressiven Störung nicht zu begründen. Wie Dr. med. C.________ in sei- ner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) überzeugend darlegt, können die ICD-10-Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode gemäss F3 weder aufgrund der Angaben in den Ak- ten noch jenen des behandelnden Psychiaters hinreichend bestätigt wer- den. Zudem stellt eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das qualitative Element der (er- heblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwin- gend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umständen den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12), was hier bei einer unveränderten objektiven Befundlage nicht der Fall ist. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur durchgeführten Psych- iatriespitex (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 21 i.V.m. act. II 71/ 5 ff.) vermögen keinen Revisionsgrund zu begründen. Bei der Stellungnahme vom
19. März 2023 (act. II 39) von O.________, welcher den Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2017 im Sinne der "Ambulanten Psychiatrischen
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- 23 - Pflege" begleitet, handelt es sich um einen Bericht eines Nichtmediziners, welcher den Beschwerdeführer u.a. in seinen administrativen Angelegen- heiten unterstützt. Dieser Bericht beinhaltet weder ärztliche geschweige denn fachärztliche Ausführungen und vermag damit per se nicht, Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu erwecken. Weiter vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände (Beschwerde S. 11 Ziff. 21), dass er bei der Erstanmeldung noch eine Umschulung auf eine neue Tätig- keit und besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen beantragte (act. II 2/6 Ziff. 7.8) und Dr. med. D.________ im Bericht vom 28. März 2006 (act. II 3) angab, die damals durchgeführten therapeutischen Mass- nahmen seien geeignet, die berufliche Reintegration herzustellen, keine schlüssigen Hinweise auf den damaligen Gesundheitszustand zu geben. Weiter überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Gutach- ten von Dr. med. C.________ vom 10. August 2024, bzw. ob eine Verände- rung des massgeblichen Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom
22. Juni 2006 ausgewiesen ist (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 22 ff.), nicht. Wie bereits dargelegt, hat der Gutachter sowohl im Gutachten wie auch in der anschliessenden ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar aufgezeigt, dass und warum seit der ersten Verfügung aus dem Jahre 2006 keine Ver- änderung des medizinischen Sachverhalts ausgewiesen ist. Weshalb darin eine unzulässige rechtliche Würdigung zu erblicken sein soll, ist nicht er- sichtlich, gehört es doch gerade zur Aufgabe eines medizinischen Exper- ten, im Rahmen eines Gutachtens in einem Revisions-/Neuanmeldungsver- fahren sich explizit zur Änderung des medizinischen Sachverhalts zu äus- sern. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision und somit auch Neuan- meldung erstellten Gutachtens hängt denn auch wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nach- vollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 39, 9C_244/2017 E. 4.2 und 4.2.1). Damit ist die vorliegend entscheidende
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- 24 - Frage einer wesentlichen Veränderung – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 7) – medizinisch und nicht rechtlich zu beantworten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu seiner Einschätzung komme, die Arbeitsfähigkeit von 25 % gelte seit 2001, ist ihm nicht zu folgen. Hierbei hat der Gutachter of- fensichtlich (vgl. insbesondere act. II 7, 63.1/32, 73.1/6) auf den Zeitpunkt der letzten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers abgestellt. Für eine seit- herige massgebliche und anhaltende Veränderung der Arbeitsfähigkeit ent- halten die Akten keine Anhaltspunkte. Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, eine Arbeitsunfähigkeit sei erstmals ab dem 25. April 2007 akten- kundig (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 23), ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Dr. med. C.________ hat einlässlich dargelegt, dass bereits vor der Verfü- gung vom 22. Juni 2006 eine hochprozentige Arbeitsunfähigkeit vorlag (act. II 63.1/38 ff. Ziff. 8), was auch durch die übrigen seinerzeitigen ärztlichen Berichte (act. II 3, 6, 10) und die Angaben des Beschwerdeführers selbst (act. II 29) untermauert wird. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde schliesslich auf die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Suchtgeschehen (BGE 145 V 215) bezieht (vgl. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 15 f.), vermag er da- raus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar wurde mit der damit erfolg- ten Praxisänderung überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen, aufgrund ei- nes reinen Suchtgeschehens in den Genuss von Rentenleistungen der IV zu gelangen (BGE 147 V 234 E. 5.3 S. 239). Jedoch hat das Bundesgericht festgestellt, dass diese neue Rechtsprechung keinen hinreichenden Anlass gibt, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf eine Neuanmeldung einzutreten, zumal von der abgelösten Praxis betref- fend Suchterkrankungen nach wie vor eine Vielzahl von versicherten Per- sonen betroffen ist und die Anwendung der neuen Praxis im Sinne einer Regel sachlich nicht gerechtfertigt wäre (BGE 147 V 234 E. 5.4 ff.). Ein Revisionsgrund ist auch unter diesem Titel zu verneinen.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 4 - geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. II 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV, insbesondere auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 5 - 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) In- validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob- liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 6 - an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer An- gewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Be- messung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Be- rücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagge- benden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Dezember 2022 (act. II 14) eingetreten, wovon zu Recht auch der Beschwerdeführer ausgeht (vgl. Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13). Hierzu bedarf es keines Erlasses einer formellen Eintretensverfügung und die Beschwerdegegnerin ist dem- entsprechend (insoweit entgegen dem Beschwerdeführer) korrekt vorge- gangen. Daran ändert die ungenaue bzw. verwirrliche Formulierung im Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Gutachter Dr. med. C.________ vom 5. Dezember 2024 (act. II 72) nichts. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 7 - 3.2 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) und der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. II 74) zu prüfen, ob in den tatsächli- chen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.3 Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) präsen- tierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 28. März 2006 (act. II 3) aus, es liege seit 1995 eine Suchterkrankung vor. Unabhängig davon lägen folgende psychischen Leiden bzw. Diagnosen vor: - ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung in Kombination (ICD-10 F60.6) mit - abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - elterliche Überfürsorglichkeit (ICD-10 Z62.1) - ungenügende familiäre Unterstützung (ICD-10 Z63.2) Diese würden die Arbeitsfähigkeit unabhängig vom Suchtleiden beeinträch- tigen. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe, Entscheide im Alltag zu treffen, Engagements einzugehen, Ängste zu scheitern sowie ein mangeln- des Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei keine kontinuierliche "volle" Arbeit möglich. 3.3.2 Die den Beschwerdeführer von Januar 2001 bis September 2002 und von Juli bis Oktober 2005 behandelnde Dr. med. E.________, Prakti- sche Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 29. April 2006 (act. II 8) mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ca. seit dem 30. Lebensjahr bestehen- de Persönlichkeitsveränderung im Rahmen einer Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Alkohol, Toquilone, Methadon; S. 1 lit. A.). Beim Beschwerdeführer seien mehrere Entzugsversuche gescheitert. Er sei immer wieder rückfällig geworden. 3.3.3 Im Bericht der Klinik F.________ vom 19. Mai 2006 (act. II 10) wur- den folgende seit dem Jugendalter bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 1 lit. A):
- Störungen durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 8 -
- Störungen durch Kokain, gegenwärtig abstinent
- Störungen durch Canabinoide, gegenwärtig abstinent 3.3.4 Dr. med. G.________ vom RAD führte in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Juni 2006 (act. II 12) aus, es handle sich um ein Suchtgeschehen (Polytoxikomanie, aktuell Teilnahme an einem ärztlich überwachten Droge- nersatzprogramm). Körperliche oder psychische Folgeschäden mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht ausgewiesen. Es lägen auch keine von der Sucht unabhängigen körperlichen oder psychischen Gesundheits- schäden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Auch das Vorliegen einer von der Sucht unabhängigen Persönlichkeitsstörung sei nicht über- wiegend wahrscheinlich, vielmehr sei eine Persönlichkeitsveränderung festgestellt worden, wie sie durch eine Polytoxikomanie regelmässig in Er- scheinung trete, die aber unter Drogenabstinenz in der Regel wieder ab- klinge. 3.4 Seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) ist den Akten aus medizinischer Sicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.4.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 19. De- zember 2016 (act. II 37/6), wo der Beschwerdeführer vom 18. Juli bis zum
- Dezember 2016 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyn- drom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz- programm (ICD-10 F11.22)
- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) 3 Status nach Cannabiskonsum
- Status nach Kokain- und Amphetamine-Konsum
- Hepatitis C seit 2003
- Migräne seit dem 16. Altersjahr
- Status nach Vitamin-D-Mangel Der Beschwerdeführer sei auf freiwilliger Basis durch den Hausarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, infolge de- pressiver Verstimmung mit zunehmendem Konsum von Benzodiazepinen und Heroin zugewiesen worden. 3.4.2 Im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 31. Januar 2019 (act. II 37/2), wo der Beschwerdeführer vom 9. bis zum 31. Januar 2018 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 9 -
- Bei Eintritt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bei Austritt auf ein leichtgradiges Niveau remittiert (ICD-10 F33.1)
- Methadon substituiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2)
- Ärztlich kontrollierte BZD-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25)
- Chronische Hepatitis-C-Infektion
- Status nach Narbenhernienrepair mit Netzwerkverstärkung in Sublay Position 04.04.2019 im Spital J.________ Der Eintritt zur stationären Krisenintervention sowie somatischen Stabilisie- rung nach Spitalaufenthalt wegen Nabelbruch sei freiwillig erfolgt. Mit der integrierten multimodalen psychiatrischen Behandlung habe ein Rückgang der schweren depressiven Episode der bekannten rezidivierenden depres- siven Störung auf ein leichtgradiges Niveau erreicht werden können, was zu einer beginnenden Verbesserung des psychischen Wohlbefindens ge- führt habe. 3.4.3 Der den Beschwerdeführer vom 29. November 2019 bis zum
- März 2022 behandelnde Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 12. Januar 2023 (act. II 20/2) folgende Diagnosen: - bekannte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eher leicht (ICD-10 F33.2) - Methadon substituiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) - ärztlich kontrollierte BZD-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) - chronische Hepatitis-C-Infektion Der Beschwerdeführer sei phasenweise stark depressiv und könne sich dann selber nicht entscheiden und motivieren. Alles bleibe liegen. Ohne Betreuer der psychiatrischen Spitex würde er wahrscheinlich einfach lie- genbleiben. Das Methadon und das Valium würden dabei auch nicht wirk- lich helfen. Man sei mehrmals dabei verblieben, dass er (Dr. med. K.________) den Beschwerdeführer hospitalisieren würde (was früher gut geholfen habe zum aufpäppeln). In der letzten Zeit sei auch dies nicht mehr möglich gewesen. Dieser sei zu ambivalent gewesen. Der Arbeit im ge- schützten Rahmen sei er "häb chläb" nachgegangen. Wieviel er dieser noch habe nachgehen können, sei nicht bekannt. Laut Angaben seines Spitex-Betreuers sei jetzt eine Anmeldung bei der IV unumgänglich. 3.4.4 Der den Beschwerdeführer seit dem 25. April 2007 behandelnde Hausarzt Dr. med. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. Februar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 10 - 2023 (act. II 32) folgende Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyn- drom (ICD-10 F11.2) - ärztlich kontrollierte Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) Als objektive Befunde nannte Dr. med. I.________ Antriebslosigkeit, De- pression stabil mit aktueller Medikation und psychischer Begleitung sowie Zukunftsangst (Ziff. 2.4). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als … auf dem … bestehe seit der Erstkonsultation am 25. April 2007 (S. 3 Ziff. 1.3). Eine Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt sei "aussichtslos" (S. 8 Ziff. 4.3). Gründe hierfür seien "Ungewohntes", Knie- und Rückenschmerzen sowie sofortiges Überfordertsein (Ziff. 4.4). Der Beschwerdeführer sei zur- zeit im Bereich … an einem geschützten Arbeitsplatz an drei Halbtagen pro Woche mit ca. 42 Stunden pro Monat tätig (S. 6 Ziff. 3.1 und 3.3). Ihm sei die aktuelle Tätigkeit maximal drei Mal vier Stunden pro Woche zumutbar (S. 7 Ziff. 4.1). 3.4.5 Med. pract. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, stellte in der RAD-Aktenbeurteilung vom 8. Juni 2023 (act. II 44) fol- gende Diagnosen:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eher leicht (ICD-10 F33.2)
- Methadon substituiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2)
- ärztlich kontrollierte Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25)
- Verdacht auf Persönlichkeitsveränderung nach Drogenkonsum (ICD-10 F62.88) Seit 1996 sei eine Opiatabhängigkeit bekannt, inzwischen mit Methadon substituiert. Weiter bestünden eine ärztlich kontrollierte Benzodiazepin-Ab- hängigkeit und eine rezidivierende depressive Störung. Aktenanamnestisch sei zuletzt 2019 ein qualifizierter Opiatentzug durchgeführt worden. Im März 2022 sei durch Pensionierung des langjährig behandelnden Psychia- ters die kontinuierliche psychiatrische Behandlung beendet worden. Zur Einschätzung des aktuellen psychischen Zustandes, der vorliegenden Störungen, damit verbundenen Beeinträchtigungen und Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei eine psychiatrische Begutachtung notwendig. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 11 - 3.4.6 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2024 (act. II 63.1) Störungen durch den Konsum psycho- troper Substanzen (ICD-10 F1) mit/bei (S. 27 f. Ziff. 6.3): - Abhängigkeitssyndromen von Alkohol (ICD-10 F10.2), Opioiden (ge- genwärtig Teilnahme an einer ärztlich überwachten Methadon gestütz- ten Behandlung [ICD-10 F11.22]), Cannabinoiden (ICD-10 F12.2), Ben- zodiazepinen (gegenwärtig Teilnahme an einer ärztlich überwachten Diazepam gestützten Behandlung [ICD-10 F13.22]) und Tabak (ICD-10 F17.2) - unregelmässigem Gebrauch von Heroin, Kokain und LSD - anamnestisch Gebrauch von Amphetaminen und Methaqualon - akzentuierten Persönlichkeitszügen Anlässlich der gutachterlichen psychiatrischen Exploration vom 7. März 2024 seien folgende psychopathologischen Befunde erhoben worden: Eine im Verlauf zunehmende Bewusstseinsverminderung (Somnolenz), eine Verlangsamung und Umständlichkeit im Denken sowie eine Antriebsarmut. Die Aussprache sei undeutlich (Dysarthrie). Es würden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (bezüglich Ereignissen und deren zeitlicher Einord- nung) auftreten. Die auffälligen Befunde liessen sich weit überwiegend wahrscheinlich durch die Einnahme sedierender Substanzen (Methadon, Diazepam, Cannabinoide, Alkohol) erklären. Eindeutige Zeichen einer Into- xikation seien darüber hinaus nicht vorhanden. Ein depressives Syndrom sei ebenfalls nicht zu erkennen (S. 22 Ziff. 6.1). 2006 seien zwar ängstliche (vermeidende) und eine abhängige Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F60.6 und F60.7) sowie eine "Persönlichkeitsverände- rung" (ohne Kodierung) attestiert worden, was jedoch aufgrund fehlender Dokumentation nicht nachvollziehbar sei. Es seien diese (Verdachts-)Dia- gnosen weder mit noch ohne Bezug zu den Kriterien insbesondere der ICD-10 Kategorie F60.xx/F61 inhaltlich beschrieben und/oder erörtert wor- den. Insbesondere fehle die Diskussion zu den notwendigen Eingangskrite- rien dieser Kategorie. Entsprechende subjektive Beschwerden und/oder objektive psychopathologische Befunde seien nicht ausgewiesen worden. Stattdessen sei von akzentuierten (ängstlich, vermeidend, abhängig) Per- sönlichkeitszügen des Beschwerdeführers auszugehen, die Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person darstellten und die von sich aus alleine keinen Krankheitswert besässen (im Gegensatz zu den Persön- lichkeitsstörungen). Im Fall des Beschwerdeführers prägten vor allem ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 12 - meidende Aspekte das Klinische. Die Gestaltung seiner gesellschaftlichen und persönlichen Integration unterliege dabei vielfältigen lebensgeschichtli- chen und sozialen Einflüssen und werde auch von seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen mitbestimmt. Sie hätten auch im Fall des Beschwer- deführers den allgemein üblichen (normalpsychologischen) Einfluss auf seinen Lebensvollzug gehabt und hätten dies immer noch, der sich da- durch ab Mitte der 1990er Jahre vor allem als vom Drogenkonsum be- stimmt darstelle. Sie prägten sein interaktionelles Verhalten seit der Kind- heit/Adoleszenz positiv wie negativ, was auch als moralische Wertung stets von der beurteilenden Person und den Umständen abhängig sei. Es seien vorliegend keine schwerwiegenden Hinweise tatsächlich dokumentiert, die annehmen liessen, dass die Eingangskriterien der Definition einer Persön- lichkeitsstörung (oder "Persönlichkeitsveränderung" beispielsweise gemäss ICD-10 F1x.71) erfüllt seien. Dabei sei zu bedenken, dass der regelmässi- ge Benzodiazepin-, Alkohol- und THC-Konsum sowie der anhaltende Bei- konsum von Heroin und Kokain sehr stark mit dem Selbstbild und Lebens- entwurf des Beschwerdeführers verknüpft bzw. davon geprägt seien. Eine (davon unabhängige, komorbide) Persönlichkeitsstörung könne retrospektiv aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit bestätigt werden (S. 22 ff. Ziff. 6.1). 2018/2019 sei es zu einem depressiven Syndrom in der Folge der Tren- nung von der Partnerin und Kindsmutter des gemeinsamen Sohnes gekom- men. Nach einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand- lung sei Ende Januar 2019 noch eine leichte depressive Episode (bei einer "bekannten" rezidivierenden Störung [ICD-10 F33.0]) attestiert worden. Die- se Diagnose werde aber weder mit noch ohne Bezug zu den Kriterien des Klassifikationssystems beschrieben und/oder erörtert. Objektive psychopa- thologische Befunde seien – soweit sie überhaupt ausgewiesen würden – spärlich bzw. würden nicht differenziert vom Konsum psychotroper Sub- stanzen (Intoxikation, Entzug) abgegrenzt. Die ICD-10-Kriterien einer ei- genständigen depressiven Episode gemäss F3 seien nicht erfüllt. Sie könn- ten aufgrund der Angaben in den Akten auch nicht hinreichend bestätigt werden. Der Schweregrad könne jeweils nicht kritisch differenziert vollzo- gen werden und erreiche aktuell nicht das notwendige Ausmass. Insbeson- dere die Eingangskriterien seien objektiv nicht erfüllt. Es fehlten die Kriteri- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 13 - en der dauerhaften Hemmung der Psychomotorik, der wesentlichen Ver- minderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und der ausgeprägten sozi- alen Inaktivität (die sich nicht aufgrund akzentuierter Persönlichkeitszüge bzw. der Substanzkonsumstörung erklären lasse). Beim Beschwerdeführer bestünden auch keine der Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumin- dest leichten Grades diagnostizieren zu können. Das von ihm selbst und in den Akten genannte niedergeschlagene Syndrom begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10. Solche Syndrome seien im Fall des Beschwerdeführers Ausdruck seiner Überforderung bei sozialen Belastungen (beispielsweise Partnerschaftskonflikte, Überforde- rung im Alltag, finanzielle Sorgen, soziale Isolation, keine berufliche Inte- gration) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale (beispielsweise geringe Frustrationstoleranz, emotionale Instabilität, Vermeidungsverhalten; S. 31 f. Ziff. 6.3). Neben einer Substanzkonsumstörung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht keine weitere, allfällige komorbide Störung zu begründen. Solang der ausgeprägte Substanzkonsum anhalte, sei nicht von einer beruflichen Ein- gliederungsfähigkeit bzw. von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit als … oder einer anderen angepassten Tätigkeit auszugehen. Therapeutische Massnahmen (Entzugstherapie, Entwöhnungstherapie, Substitutionstherapie) seien bisher ohne Erfolg geblieben. Der Beschwer- deführer konsumiere seit Mitte der 1990er Jahre verschiedene Drogen, dies seither (d.h. seit knapp 30 Jahren) weitgehend ohne relevante Dauer einer Abstinenz und bis heute auch trotz Einnahme von Substitution. Die in- trinsische Motivation zur beruflichen Reintegration sei nicht gegeben. Schliesslich liessen sich weder eine relevante somatische noch eine psych- iatrische Komorbidität nachweisen, deren Behandlung einen positiven Ein- fluss haben könnte. Diese Aspekte liessen eine kontrollierte Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen als Auflage nicht zweckdienlich erscheinen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt eine verwertbare Leistung erbringen könne, könne krankheitsbedingt somit aus versicherungspsychiatrischer Sicht zusam- menfassend nicht bestätigt werden (S. 33 f. Ziff. 7.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 14 - Der Beschwerdeführer könne jede Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt halbtags bei dabei bestehender Einschränkung von 50 % ausüben. Es stünden leichte Defizite bei der Anpassung an Regeln/Routinen sowie mit- telschwere bis schwere Defizite bei der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit im Vordergrund. Eine partielle Entpflich- tungsnotwendigkeit ergebe sich bei der Anwendung fachlicher Kompeten- zen und der Durchhaltefähigkeit aufgrund des Substanzkonsums und der akzentuierten Persönlichkeitszüge, die sich gegenseitig ungünstig verstärk- ten. Es fehle dem Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Interaktion sowie zur Einfügung in ein personelles und organisatorisches Arbeitsumfeld des ers- ten Arbeitsmarktes. Die auffälligen Persönlichkeitszüge seien derart ausge- prägt, dass sich zwangsläufig zwischenmenschliche Konflikte ergeben wür- den, die eine längerfristige, tragbare berufliche Bindung verunmöglichten. Aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit 25 % bzw. die Arbeitsunfähigkeit 75 %. Diese Beurteilung gelte aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit seit der letzten beruflichen Tätigkeit 2001 (S. 38 ff. Ziff. 8.1 f.). 3.4.7 Der den Beschwerdeführer seit Oktober 2023 behandelnde Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstell- te im Schreiben vom 18. November 2024 (act. II 71/5) an die Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers folgende "Diagnoseliste" als "Arbeitshypothe- se": - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradi- ge Episode (ICD-10 F33.1) - Spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) - mit Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer impulsiven Persönlichkeitsstörung (Mischtypus; ICD- 10 F60.30) - mit Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline-Typs (Mischtypus; ICD-10 F60.31) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Hypnotika, Abhängigkeits- syndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ab- gabeprogramm (kontrollierte Abhängigkeit; ICD-10 F13.22) - Opioidabhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärzt- lich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit; ICD-10 F11.22) Aufgrund der depressiven Störung werde der Beschwerdeführer in seiner Lebensführung engmaschig durch eine psychiatrische Spitex betreut. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 15 - erste Sitzung bei ihm (Dr. med. M.________) habe unter Begleitung der Spitex erfolgen müssen, da anders eine Sicherstellung der Teilnahme nicht möglich gewesen sei. Die Spitex unterstütze und begleite den Beschwerde- führer beim Einüben einer Tagesstruktur, im Training zur Förderung sozia- ler Kontakte, im Einüben von Bewältigungsstrategien im Umgang mit Ag- gression und Angst sowie in administrativen Belangen. Er (Dr. med. M.________) gehe davon aus, dass bei einem Sistieren der Unterstützung durch die Psychiatriespitex ein sozialer Rückzug mit einer gewissen sozia- len wie auch administrativen Verwahrlosung die Folge sein dürfte. Die Not- wendigkeit der Psychiatriespitex werde im psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ kaum gewürdigt, geschweige denn in einen diagnos- tischen Zusammenhang gesetzt. Die im Gutachten propagierte Persönlich- keitsakzentuierung anstatt einer Persönlichkeitsstörung (gemäss ICD-10 F60) sei lediglich aktenanamnestisch erfahrbar; auf eine eigentliche Tes- tung durch ein gängiges Testverfahren sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet worden. Zudem bestehe nach langdauernder Abhän- gigkeit eine gewisse Schwierigkeit der Diagnostik, da Persönlichkeitss- törungen in ihrer Symptomatik im Alter abflachen, eine Art Ausbrennen, könnten. Dies spreche aber nicht für eine Remission der Persönlichkeitss- törung, sondern für eine depressive emotionale Abgestumpftheit, als patho- logische Konsequenz der Persönlichkeitsstörung. Zudem sei dies bei hochdosierter Opiat-Substitution, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, selten deutlich erfahrbar, worauf aber nicht bloss auf eine allfällige Ak- zentuierung der Persönlichkeit geschlossen werden dürfe. Weiter werde die neuropharmakologische antidepressive Wirkung der Opiate, welche als ausgesprochen effizient zu bezeichnen sei, im Gutachten nicht gewürdigt. Im Umkehrschluss werde der Beschwerdeführer unter antidepressiver The- rapie, welche er wegen einer chronisch depressiven Störung erhalte und welche auch wirksam sei, als gesund beurteilt. Dass er aber eine medika- mentöse Therapie erhalte, weil er eben an einer depressiven Störung chro- nisch erkrankt sei, bleibe völlig ausser Acht, resp. die chronisch depressive Störung werde als nicht-existent beurteilt. 3.4.8 Dr. med. C.________ äusserte sich in der ergänzenden gutachterli- chen Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) u.a. zu den Einwänden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 28. Oktober Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 16 - 2024 (act. II 68) und vom 28. November 2024 (act. II 71/1) sowie zum Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom
- November 2024 (act. II 71/5; vgl. E. 3.4.7 hiervor). Die Rechtsvertreterin postuliere am 28. Oktober 2024 eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes in Form "neu hinzugetretener psychischer Erkrankungen" und einer "gesteigerten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der be- stehenden Suchterkrankung". Weitere aus versicherungspsychiatrischer Sicht relevante Angaben fehlten. Zum Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 18. November 2024 führte Dr. med. C.________ aus, dieser nenne allgemeine Aspekte zur Definition einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10. Es fehle aber die konkrete Diskussion zu den notwendigen Eingangskriterien (und nicht nur den danach folgende Subtypisierungen) dieser Kategorie im Fall des Be- schwerdeführers. Entsprechende subjektive Beschwerden und/oder objek- tive psychopathologische Befunde würden weder im Längs- noch im Quer- schnitt ausgewiesen. Neue Informationen im Vergleich zum Gutachten vom
- August 2024 formuliere der behandelnde Psychiater diesbezüglich nicht. Die von ihm genannte Einteilung des Schweregrads der Persönlich- keitsstörung verweise auf ein theoretisches Modell ausserhalb der ICD-10 und bleibe spekulativ. Sie seien ebenso wie Hinweise auf Testverfahren nicht zweckdienlich, um eine Diagnose nach ICD-10 zu begründen. Es sei darüber hinaus auf die ausführliche Diskussion im Gutachten zu verweisen, wo die Pathologie der Persönlichkeit als akzentuierte Persönlichkeitszüge erfasst sei. Die ICD-10-Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode gemäss F3 seien – wie im Gutachten ausgeführt – auch weiterhin nicht er- füllt. Sie könnten aufgrund der Angaben in den Akten und jenen des behan- delnden Psychiaters nicht hinreichend bestätigt werden. Objektive psycho- pathologische Befunde seien – soweit sie überhaupt ausgewiesen wür- den – spärlich bzw. würden nicht differenziert vom Konsum psychotroper Substanzen (Intoxikation, Entzug) abgegrenzt. Entsprechende konkrete subjektive Beschwerden und/oder tatsächliche objektive psychopathologi- sche Befunde würden im Bericht des behandelnden Psychiaters nicht aus- gewiesen. Die Diagnose werde weder mit noch ohne Bezug zu den Kriteri- en des Klassifikationssystems beschrieben und/oder erörtert. Der Schwe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 17 - regrad könne nicht kritisch differenziert nachvollzogen werden und habe am Begutachtungstag nicht das notwendige Ausmass erreicht. Insbesonde- re die Eingangskriterien seien objektiv nicht erfüllt. Es fehlten die Kriterien der dauerhaften Hemmung der Psychomotorik, der wesentlichen Verminde- rung der affektiven Schwingungsfähigkeit und der ausgeprägten sozialen Inaktivität. Beim Beschwerdeführer bestünden auch keine der Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine lang dau- ernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Das von ihm selbst und in den Akten genannte niedergeschlagene Syndrom und eine Begleitung durch die Spitex würden nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10 begründen. Solche Syndrome seien im Fall des Beschwerdeführers Ausdruck seiner Überforderung bei sozialen Belastungen (bspw. Partnerschaftskonflikte, Überforderung im Alltag, finanzielle Sorgen, soziale Isolation, keine berufliche Integration) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale (bspw. geringe Frustrationstoleranz, emotionale Instabilität, Vermeidungsverhalten). Die Annahme, eine depres- sive Störung bestehe zwar, sei aber aufgrund der Einnahme von Opioiden/Opiaten nicht zu erkennen, weil angemessen behandelt, und stel- le eine fachliche Meinung des behandelnden Psychiaters dar. Sie werde gegenwärtig in der Fachwelt uneinheitlich diskutiert. Eine anerkannte anti- depressiv wirksame Psychopharmakotherapie stellten entsprechende Sub- stanzen nicht dar. Die bekannte Substanzkonsumstörung des Beschwerde- führers werde vom behandelnden Psychiater auch nicht differenziert kom- mentiert. Die Abhängigkeitssyndrome von Alkohol und Cannabinoiden so- wie der unregelmässige Gebrauch von Heroin, Kokain und LSD würden von ihm nicht genannt. Dr. med. M.________ nehme schliesslich nicht Be- zug auf den Verlauf seit 1996, speziell seit 2001 bzw. Juni 2006. Akten referiere und kommentiere er nicht. Zur Arbeitsfähigkeit nehme er nicht differenziert Stellung. Zum Einwand der Rechtsvertreterin vom 28. November 2024 führte Dr. med. C.________ aus, die von ihr aufgestellte Hypothese, es bestün- den unabhängig von der Substanzkonsumstörung weitere Gesundheits- schäden wie eine rezidivierende depressive Störung und Persönlichkeitss- törungen, könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit Bezug zur ICD-10 nicht bestätigt werden. Die Rechtsvertreterin gehe davon aus, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 18 - eine Pathologie der Persönlichkeit (d.h. akzentuierte Persönlichkeitszüge) 2006 noch nicht vorgelegen habe. Allerdings werde bereits in den Arztbe- richten von Dr. med. D.________ vom 28. März 2006 und Dr. med. E.________ vom 29. April 2006 auf entsprechende Auffälligkeiten hinge- wiesen. Der Einsatz einer Psychiatriespitex, der im Gutachten gewürdigt werde, begründe aus versicherungspsychiatrischer Sicht zunächst keinen relevanten Gesundheitsschaden, sondern eine soziale Ressource wie die finanzielle Unterstützung durch den Sozialdienst, die Pflegefamilie für den Sohn und die Möglichkeit, in der Stiftung N.________ einer regelmässigen Beschäftigung nachgehen zu können. Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit werde in den Akten erstmals mit Arztbericht vom 24. Februar 2023 von Dr. med. I.________ differenziert Stellung genommen. Allerdings werde bereits im Arztbericht vom 28. März 2006 von Dr. med. D.________ allgemein auf eine Minderung der Arbeitsfähigkeit seit der Adoleszenz hingewiesen (und somit nicht erst im April 2007 wie von der Rechtsvertreterin vermutet). Zur Arbeitsfähigkeit nehme insbesondere Dr. med. M.________ in seinem Be- richt vom 18. November 2024 nicht Stellung. Ein aktuell erhöhter Bedarf an Valium könne schliesslich im Fall des Beschwerdeführers im Vergleich zum Verlauf seit 1996, speziell seit 2001 bzw. Juni 2006, nicht angenommen werden. Zum Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom
- Januar 2019 und zum Bericht von Dr. med. K.________ vom 12. Janu- ar 2023 sei bereits im Gutachten vom 10. August 2024 Stellung genommen worden. Zusammenfassend legt Dr. med. C.________ dar, dass auf die im Gutach- ten vom 10. August 2024 erläuterte versicherungspsychiatrische Einschät- zung weiterhin abgestellt werden könne. Die neu vorgelegten Dokumente würden keine Informationen nennen, die nicht bereits zur Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen und gewürdigt worden seien. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der letzten beruflichen Tätigkeit 2001 von dieser Einschätzung ausgegangen werden. Neben der bekannten Substanzkonsumstörung sei keine komorbide Störung zu begründen. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hät- ten sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom
- Juni 2006 nicht wesentlich verändert. Die Einschätzung im Gutachten stelle insofern eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar. Eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 19 - im Wesentlichen auf demselben Gesundheitsschaden beruhende Ver- schlechterung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nicht überwiegend wahr- scheinlich. 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge- gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 20 - und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.6 Aus somatischer Sicht ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) verändert hat, was denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht postuliert wird. 3.7 Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom
- August 2024 (act. II 63.1) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.5 hiervor) und überzeugen. Die Feststellungen des Gutachters beruhen auf eigenen spezialärztlichen Ab- klärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Der Beschwerdeführer wur- de in der betroffenen Disziplin (Psychiatrie) untersucht und beurteilt. Der Gutachter hat seine Befunde und Diagnosen im Rahmen seiner Beurteilung umfassend und nachvollziehbar diskutiert und dargelegt. Er kam zum nachvollziehbaren Schluss, dass sich der Gesundheitszustand seit der Ver- fügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) nicht wesentlich verändert hat (act. II 63.1/41 Ziff. 8.4). Die gutachterlichen Beurteilungen der medizinischen Zu- sammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezoge- nen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem psychiatrischen Gutachten vom 10. Au- gust 2024 (act. II 63.1) wie auch der ergänzenden gutachterlichen Stel- lungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) kommt damit – wie nach- folgend dargelegt – auch unter Berücksichtigung der übrigen ärztlichen Berichte sowie der Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdever- fahren voller Beweis zu und es ist darauf abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege nun eine depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung vor (Beschwerde S. 10 Ziff. 18), kann ihm nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter verneinte – gestützt auf seine persönliche Untersuchung inkl. durchgeführten Tests mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung und insbesondere auch in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 21 - umfassender Auseinandersetzung mit den diesbezüglich gegensätzlichen Berichten der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte in den Akten – das Vorliegen einer depressiven Störung wie auch einer Persönlichkeitss- törung gemäss ICD-10 bei gleichzeitigem Hinweis auf bestehende akzentu- ierte Persönlichkeitszüge (act. II 63.1/20 f. Ziff. 4.5, 63.1/23 f. Ziff. 6.1, 63.1/31 f. Ziff. 6.3, 63.1/34 Ziff. 7.1, 73.1/1 ff.). Anders als beschwerdeweise in Bezug auf eine Persönlichkeitsstörung be- hauptet (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 19), begründet der Gutachter seine Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert. Soweit er auffällige bzw. akzentuierte Persönlichkeitszüge mit einer starken Ausprägung bestätigt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (act. II/63.1/39, 42), vermag dies entgegen der Beschwerde (S. 11 Ziff. 19) keinen Revisionsgrund zu begründen. Massgebend für eine Veränderung zum Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 ist die jeweilige objektive Befundlage. Der Umstand, dass Dr. med. D.________ im Bericht vom 28. März 2006 (act. II 3) von einer Persönlichkeitsstörung ausging, welche nun gutachter- lich verneint wurde und vielmehr auffällige bzw. akzentuierte Persönlich- keitszüge festgehalten wurden, wie auch die seinerzeit dem Grundsatz nach bejahte (act. II/3, 6) und nun gutachterlich genau quantifizierte Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II/63.1 38 ff.) stellen – bei unveränder- ten Befunden – eine revisionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche Beur- teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes dar (vgl. BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Daran vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom
- Dezember 2024 (act. II 71/5) nichts zu ändern, zumal dieser in sich widersprüchlich festhält, die ICD-10-Klassifizierung erlaube keine graduelle Einteilung (des Schweregrads) der Persönlichkeitsstörungen und er ande- rerseits aber die von ihm diagnostizierte Störung als schwer ausgeprägt bezeichnet. Auch scheinen seine Angaben nicht fundiert, wonach beim Beschwerdeführer "wohl" auch Anteile einer ängstlich-vermeidenden Per- sönlichkeitsstörung bestünden. Darüber hinaus ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 22 - Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {[BGer}] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Weiter wurde – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 11 Ziff. 20) – die von ihm durchgeführte Opiat-Substitutions- Therapie vom Gutachter genügend berücksichtigt (vgl. etwa. act. II 63.1/2 Ziff. 1.2, 63.1/9 Ziff. 2, 63.1/26 Ziff. 6.2, 63.1/28 Ziff. 6.3, 63.1/33 Ziff. 7.1, 63.1/41 Ziff. 8.3, 63.1/43 Ziff. 8.4). Weshalb in diesem Zusammenhang eine falsche Diagnosestellung in Bezug auf eine depressive Störung vorliegen sollte, wird vom Beschwerdeführer weder begründet noch ergeben sich diesbezüglich Hinweise aus den Akten. Vielmehr hat der Gutachter Dr. med. C.________ sowohl im Gutachten wie auch in der nachfolgenden ergänzenden Stellungnahme schlüssig dargelegt, weshalb eine diesbezüg- liche Diagnose nicht zu stellen ist. Soweit der Beschwerdeführer auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom 18. No- vember 2024 (act. II 71/5) verweist, vermag auch dieser die Diagnose einer depressiven Störung nicht zu begründen. Wie Dr. med. C.________ in sei- ner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) überzeugend darlegt, können die ICD-10-Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode gemäss F3 weder aufgrund der Angaben in den Ak- ten noch jenen des behandelnden Psychiaters hinreichend bestätigt wer- den. Zudem stellt eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das qualitative Element der (er- heblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwin- gend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umständen den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12), was hier bei einer unveränderten objektiven Befundlage nicht der Fall ist. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur durchgeführten Psych- iatriespitex (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 21 i.V.m. act. II 71/ 5 ff.) vermögen keinen Revisionsgrund zu begründen. Bei der Stellungnahme vom
- März 2023 (act. II 39) von O.________, welcher den Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2017 im Sinne der "Ambulanten Psychiatrischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 23 - Pflege" begleitet, handelt es sich um einen Bericht eines Nichtmediziners, welcher den Beschwerdeführer u.a. in seinen administrativen Angelegen- heiten unterstützt. Dieser Bericht beinhaltet weder ärztliche geschweige denn fachärztliche Ausführungen und vermag damit per se nicht, Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu erwecken. Weiter vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände (Beschwerde S. 11 Ziff. 21), dass er bei der Erstanmeldung noch eine Umschulung auf eine neue Tätig- keit und besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen beantragte (act. II 2/6 Ziff. 7.8) und Dr. med. D.________ im Bericht vom 28. März 2006 (act. II 3) angab, die damals durchgeführten therapeutischen Mass- nahmen seien geeignet, die berufliche Reintegration herzustellen, keine schlüssigen Hinweise auf den damaligen Gesundheitszustand zu geben. Weiter überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Gutach- ten von Dr. med. C.________ vom 10. August 2024, bzw. ob eine Verände- rung des massgeblichen Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom
- Juni 2006 ausgewiesen ist (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 22 ff.), nicht. Wie bereits dargelegt, hat der Gutachter sowohl im Gutachten wie auch in der anschliessenden ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar aufgezeigt, dass und warum seit der ersten Verfügung aus dem Jahre 2006 keine Ver- änderung des medizinischen Sachverhalts ausgewiesen ist. Weshalb darin eine unzulässige rechtliche Würdigung zu erblicken sein soll, ist nicht er- sichtlich, gehört es doch gerade zur Aufgabe eines medizinischen Exper- ten, im Rahmen eines Gutachtens in einem Revisions-/Neuanmeldungsver- fahren sich explizit zur Änderung des medizinischen Sachverhalts zu äus- sern. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision und somit auch Neuan- meldung erstellten Gutachtens hängt denn auch wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nach- vollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 39, 9C_244/2017 E. 4.2 und 4.2.1). Damit ist die vorliegend entscheidende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 24 - Frage einer wesentlichen Veränderung – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 7) – medizinisch und nicht rechtlich zu beantworten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu seiner Einschätzung komme, die Arbeitsfähigkeit von 25 % gelte seit 2001, ist ihm nicht zu folgen. Hierbei hat der Gutachter of- fensichtlich (vgl. insbesondere act. II 7, 63.1/32, 73.1/6) auf den Zeitpunkt der letzten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers abgestellt. Für eine seit- herige massgebliche und anhaltende Veränderung der Arbeitsfähigkeit ent- halten die Akten keine Anhaltspunkte. Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, eine Arbeitsunfähigkeit sei erstmals ab dem 25. April 2007 akten- kundig (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 23), ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Dr. med. C.________ hat einlässlich dargelegt, dass bereits vor der Verfü- gung vom 22. Juni 2006 eine hochprozentige Arbeitsunfähigkeit vorlag (act. II 63.1/38 ff. Ziff. 8), was auch durch die übrigen seinerzeitigen ärztlichen Berichte (act. II 3, 6, 10) und die Angaben des Beschwerdeführers selbst (act. II 29) untermauert wird. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde schliesslich auf die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Suchtgeschehen (BGE 145 V 215) bezieht (vgl. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 15 f.), vermag er da- raus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar wurde mit der damit erfolg- ten Praxisänderung überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen, aufgrund ei- nes reinen Suchtgeschehens in den Genuss von Rentenleistungen der IV zu gelangen (BGE 147 V 234 E. 5.3 S. 239). Jedoch hat das Bundesgericht festgestellt, dass diese neue Rechtsprechung keinen hinreichenden Anlass gibt, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf eine Neuanmeldung einzutreten, zumal von der abgelösten Praxis betref- fend Suchterkrankungen nach wie vor eine Vielzahl von versicherten Per- sonen betroffen ist und die Anwendung der neuen Praxis im Sinne einer Regel sachlich nicht gerechtfertigt wäre (BGE 147 V 234 E. 5.4 ff.). Ein Revisionsgrund ist auch unter diesem Titel zu verneinen. 3.8 Nach dem Dargelegten besteht mit dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 10. August 2024 (act. II 63.1) sowie dessen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 25 - ergänzender Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) eine beweiskräftige medizinische Grundlage. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin damit rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 2 Eventualbegeh- ren) ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. Damit ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom
- Juni 2006 (act. II 13) nicht wesentlich verändert hat, d.h. kein medizini- scher Revisionsgrund vorliegt. Hinweise auf das Vorliegen eines erwerbli- chen Revisionsgrundes sind den Akten keine zu entnehmen und ein sol- cher wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend ge- macht. Bei Fehlen eines Revisionsgrundes hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
- Aufgrund des Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. II 74) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 26 - 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 154 KOJ/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. August 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im April 2006 unter Verweis auf eine seit 1995 bestehende Suchterkrankung bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2 f.). Die IVB führte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen durch. Insbesondere gestützt auf die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juni 2006 (act. II 12) verneinte die IVB mit Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) einen Anspruch des Versicher- ten auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV), da seine Arbeitsunfähig- keit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Die Verfügung blieb un- angefochten. B. Im Dezember 2022 (act. II 14) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte abermals medizinische und er- werbliche Abklärungen. Am 28. März 2023 (act. II 41) teilte sie dem Versi- cherten mit, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich, stell- te jedoch die Prüfung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Auf Empfehlung des RAD (act. II 44) holte die IVB bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatri- sches Gutachten vom 10. August 2024 (act. II 63.1) ein. Mit Vorbescheid vom 25. September 2024 (act. II 64) stellte sie in Aussicht, einen Anspruch auf IV-Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zu verneinen, da sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juni 2006 nicht verändert habe. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Einwand (act. II 68, 71). In der Folge holte die IVB bei Dr. med. C.________ eine ergän- zende gutachterliche Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1)
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- 3 - ein und verfügte am 31. Januar 2025 (act. II 74) dem Vorbescheid entspre- chend. C. Mit Eingabe vom 5. März 2025 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzli- chen Versicherungsleistungen, namentlich eine ganze IV-Rente zuzu- sprechen.
2. Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom
31. Januar 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge-
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- 4 - geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. II 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV, insbesondere auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
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- 5 - 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) In- validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob- liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
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- 6 - an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer An- gewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Be- messung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Be- rücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlagge- benden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Dezember 2022 (act. II 14) eingetreten, wovon zu Recht auch der Beschwerdeführer ausgeht (vgl. Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13). Hierzu bedarf es keines Erlasses einer formellen Eintretensverfügung und die Beschwerdegegnerin ist dem- entsprechend (insoweit entgegen dem Beschwerdeführer) korrekt vorge- gangen. Daran ändert die ungenaue bzw. verwirrliche Formulierung im Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Gutachter Dr. med. C.________ vom 5. Dezember 2024 (act. II 72) nichts. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
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- 7 - 3.2 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) und der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. II 74) zu prüfen, ob in den tatsächli- chen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.3 Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) präsen- tierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 28. März 2006 (act. II 3) aus, es liege seit 1995 eine Suchterkrankung vor. Unabhängig davon lägen folgende psychischen Leiden bzw. Diagnosen vor: - ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung in Kombination (ICD-10 F60.6) mit - abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - elterliche Überfürsorglichkeit (ICD-10 Z62.1) - ungenügende familiäre Unterstützung (ICD-10 Z63.2) Diese würden die Arbeitsfähigkeit unabhängig vom Suchtleiden beeinträch- tigen. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe, Entscheide im Alltag zu treffen, Engagements einzugehen, Ängste zu scheitern sowie ein mangeln- des Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei keine kontinuierliche "volle" Arbeit möglich. 3.3.2 Die den Beschwerdeführer von Januar 2001 bis September 2002 und von Juli bis Oktober 2005 behandelnde Dr. med. E.________, Prakti- sche Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 29. April 2006 (act. II 8) mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ca. seit dem 30. Lebensjahr bestehen- de Persönlichkeitsveränderung im Rahmen einer Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Alkohol, Toquilone, Methadon; S. 1 lit. A.). Beim Beschwerdeführer seien mehrere Entzugsversuche gescheitert. Er sei immer wieder rückfällig geworden. 3.3.3 Im Bericht der Klinik F.________ vom 19. Mai 2006 (act. II 10) wur- den folgende seit dem Jugendalter bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 1 lit. A): 1. Störungen durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm
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- 8 - 2. Störungen durch Kokain, gegenwärtig abstinent 3. Störungen durch Canabinoide, gegenwärtig abstinent 3.3.4 Dr. med. G.________ vom RAD führte in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Juni 2006 (act. II 12) aus, es handle sich um ein Suchtgeschehen (Polytoxikomanie, aktuell Teilnahme an einem ärztlich überwachten Droge- nersatzprogramm). Körperliche oder psychische Folgeschäden mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht ausgewiesen. Es lägen auch keine von der Sucht unabhängigen körperlichen oder psychischen Gesundheits- schäden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Auch das Vorliegen einer von der Sucht unabhängigen Persönlichkeitsstörung sei nicht über- wiegend wahrscheinlich, vielmehr sei eine Persönlichkeitsveränderung festgestellt worden, wie sie durch eine Polytoxikomanie regelmässig in Er- scheinung trete, die aber unter Drogenabstinenz in der Regel wieder ab- klinge. 3.4 Seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) ist den Akten aus medizinischer Sicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.4.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 19. De- zember 2016 (act. II 37/6), wo der Beschwerdeführer vom 18. Juli bis zum
2. Dezember 2016 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyn- drom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz- programm (ICD-10 F11.22) 2. Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) 3 Status nach Cannabiskonsum 4. Status nach Kokain- und Amphetamine-Konsum 5. Hepatitis C seit 2003 6. Migräne seit dem 16. Altersjahr 7. Status nach Vitamin-D-Mangel Der Beschwerdeführer sei auf freiwilliger Basis durch den Hausarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, infolge de- pressiver Verstimmung mit zunehmendem Konsum von Benzodiazepinen und Heroin zugewiesen worden. 3.4.2 Im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 31. Januar 2019 (act. II 37/2), wo der Beschwerdeführer vom 9. bis zum 31. Januar 2018 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
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- 9 - 1. Bei Eintritt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bei Austritt auf ein leichtgradiges Niveau remittiert (ICD-10 F33.1) 2. Methadon substituiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) 3. Ärztlich kontrollierte BZD-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) 4. Chronische Hepatitis-C-Infektion 5. Status nach Narbenhernienrepair mit Netzwerkverstärkung in Sublay Position 04.04.2019 im Spital J.________ Der Eintritt zur stationären Krisenintervention sowie somatischen Stabilisie- rung nach Spitalaufenthalt wegen Nabelbruch sei freiwillig erfolgt. Mit der integrierten multimodalen psychiatrischen Behandlung habe ein Rückgang der schweren depressiven Episode der bekannten rezidivierenden depres- siven Störung auf ein leichtgradiges Niveau erreicht werden können, was zu einer beginnenden Verbesserung des psychischen Wohlbefindens ge- führt habe. 3.4.3 Der den Beschwerdeführer vom 29. November 2019 bis zum
30. März 2022 behandelnde Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 12. Januar 2023 (act. II 20/2) folgende Diagnosen: - bekannte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eher leicht (ICD-10 F33.2) - Methadon substituiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) - ärztlich kontrollierte BZD-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) - chronische Hepatitis-C-Infektion Der Beschwerdeführer sei phasenweise stark depressiv und könne sich dann selber nicht entscheiden und motivieren. Alles bleibe liegen. Ohne Betreuer der psychiatrischen Spitex würde er wahrscheinlich einfach lie- genbleiben. Das Methadon und das Valium würden dabei auch nicht wirk- lich helfen. Man sei mehrmals dabei verblieben, dass er (Dr. med. K.________) den Beschwerdeführer hospitalisieren würde (was früher gut geholfen habe zum aufpäppeln). In der letzten Zeit sei auch dies nicht mehr möglich gewesen. Dieser sei zu ambivalent gewesen. Der Arbeit im ge- schützten Rahmen sei er "häb chläb" nachgegangen. Wieviel er dieser noch habe nachgehen können, sei nicht bekannt. Laut Angaben seines Spitex-Betreuers sei jetzt eine Anmeldung bei der IV unumgänglich. 3.4.4 Der den Beschwerdeführer seit dem 25. April 2007 behandelnde Hausarzt Dr. med. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. Februar
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- 10 - 2023 (act. II 32) folgende Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyn- drom (ICD-10 F11.2) - ärztlich kontrollierte Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) Als objektive Befunde nannte Dr. med. I.________ Antriebslosigkeit, De- pression stabil mit aktueller Medikation und psychischer Begleitung sowie Zukunftsangst (Ziff. 2.4). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als … auf dem … bestehe seit der Erstkonsultation am 25. April 2007 (S. 3 Ziff. 1.3). Eine Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt sei "aussichtslos" (S. 8 Ziff. 4.3). Gründe hierfür seien "Ungewohntes", Knie- und Rückenschmerzen sowie sofortiges Überfordertsein (Ziff. 4.4). Der Beschwerdeführer sei zur- zeit im Bereich … an einem geschützten Arbeitsplatz an drei Halbtagen pro Woche mit ca. 42 Stunden pro Monat tätig (S. 6 Ziff. 3.1 und 3.3). Ihm sei die aktuelle Tätigkeit maximal drei Mal vier Stunden pro Woche zumutbar (S. 7 Ziff. 4.1). 3.4.5 Med. pract. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, stellte in der RAD-Aktenbeurteilung vom 8. Juni 2023 (act. II 44) fol- gende Diagnosen: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eher leicht (ICD-10 F33.2) 2. Methadon substituiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) 3. ärztlich kontrollierte Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) 4. Verdacht auf Persönlichkeitsveränderung nach Drogenkonsum (ICD-10 F62.88) Seit 1996 sei eine Opiatabhängigkeit bekannt, inzwischen mit Methadon substituiert. Weiter bestünden eine ärztlich kontrollierte Benzodiazepin-Ab- hängigkeit und eine rezidivierende depressive Störung. Aktenanamnestisch sei zuletzt 2019 ein qualifizierter Opiatentzug durchgeführt worden. Im März 2022 sei durch Pensionierung des langjährig behandelnden Psychia- ters die kontinuierliche psychiatrische Behandlung beendet worden. Zur Einschätzung des aktuellen psychischen Zustandes, der vorliegenden Störungen, damit verbundenen Beeinträchtigungen und Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei eine psychiatrische Begutachtung notwendig.
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- 11 - 3.4.6 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2024 (act. II 63.1) Störungen durch den Konsum psycho- troper Substanzen (ICD-10 F1) mit/bei (S. 27 f. Ziff. 6.3): - Abhängigkeitssyndromen von Alkohol (ICD-10 F10.2), Opioiden (ge- genwärtig Teilnahme an einer ärztlich überwachten Methadon gestütz- ten Behandlung [ICD-10 F11.22]), Cannabinoiden (ICD-10 F12.2), Ben- zodiazepinen (gegenwärtig Teilnahme an einer ärztlich überwachten Diazepam gestützten Behandlung [ICD-10 F13.22]) und Tabak (ICD-10 F17.2) - unregelmässigem Gebrauch von Heroin, Kokain und LSD - anamnestisch Gebrauch von Amphetaminen und Methaqualon - akzentuierten Persönlichkeitszügen Anlässlich der gutachterlichen psychiatrischen Exploration vom 7. März 2024 seien folgende psychopathologischen Befunde erhoben worden: Eine im Verlauf zunehmende Bewusstseinsverminderung (Somnolenz), eine Verlangsamung und Umständlichkeit im Denken sowie eine Antriebsarmut. Die Aussprache sei undeutlich (Dysarthrie). Es würden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (bezüglich Ereignissen und deren zeitlicher Einord- nung) auftreten. Die auffälligen Befunde liessen sich weit überwiegend wahrscheinlich durch die Einnahme sedierender Substanzen (Methadon, Diazepam, Cannabinoide, Alkohol) erklären. Eindeutige Zeichen einer Into- xikation seien darüber hinaus nicht vorhanden. Ein depressives Syndrom sei ebenfalls nicht zu erkennen (S. 22 Ziff. 6.1). 2006 seien zwar ängstliche (vermeidende) und eine abhängige Persönlich- keitsstörung (ICD-10 F60.6 und F60.7) sowie eine "Persönlichkeitsverände- rung" (ohne Kodierung) attestiert worden, was jedoch aufgrund fehlender Dokumentation nicht nachvollziehbar sei. Es seien diese (Verdachts-)Dia- gnosen weder mit noch ohne Bezug zu den Kriterien insbesondere der ICD-10 Kategorie F60.xx/F61 inhaltlich beschrieben und/oder erörtert wor- den. Insbesondere fehle die Diskussion zu den notwendigen Eingangskrite- rien dieser Kategorie. Entsprechende subjektive Beschwerden und/oder objektive psychopathologische Befunde seien nicht ausgewiesen worden. Stattdessen sei von akzentuierten (ängstlich, vermeidend, abhängig) Per- sönlichkeitszügen des Beschwerdeführers auszugehen, die Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person darstellten und die von sich aus alleine keinen Krankheitswert besässen (im Gegensatz zu den Persön- lichkeitsstörungen). Im Fall des Beschwerdeführers prägten vor allem ver-
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- 12 - meidende Aspekte das Klinische. Die Gestaltung seiner gesellschaftlichen und persönlichen Integration unterliege dabei vielfältigen lebensgeschichtli- chen und sozialen Einflüssen und werde auch von seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen mitbestimmt. Sie hätten auch im Fall des Beschwer- deführers den allgemein üblichen (normalpsychologischen) Einfluss auf seinen Lebensvollzug gehabt und hätten dies immer noch, der sich da- durch ab Mitte der 1990er Jahre vor allem als vom Drogenkonsum be- stimmt darstelle. Sie prägten sein interaktionelles Verhalten seit der Kind- heit/Adoleszenz positiv wie negativ, was auch als moralische Wertung stets von der beurteilenden Person und den Umständen abhängig sei. Es seien vorliegend keine schwerwiegenden Hinweise tatsächlich dokumentiert, die annehmen liessen, dass die Eingangskriterien der Definition einer Persön- lichkeitsstörung (oder "Persönlichkeitsveränderung" beispielsweise gemäss ICD-10 F1x.71) erfüllt seien. Dabei sei zu bedenken, dass der regelmässi- ge Benzodiazepin-, Alkohol- und THC-Konsum sowie der anhaltende Bei- konsum von Heroin und Kokain sehr stark mit dem Selbstbild und Lebens- entwurf des Beschwerdeführers verknüpft bzw. davon geprägt seien. Eine (davon unabhängige, komorbide) Persönlichkeitsstörung könne retrospektiv aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit bestätigt werden (S. 22 ff. Ziff. 6.1). 2018/2019 sei es zu einem depressiven Syndrom in der Folge der Tren- nung von der Partnerin und Kindsmutter des gemeinsamen Sohnes gekom- men. Nach einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand- lung sei Ende Januar 2019 noch eine leichte depressive Episode (bei einer "bekannten" rezidivierenden Störung [ICD-10 F33.0]) attestiert worden. Die- se Diagnose werde aber weder mit noch ohne Bezug zu den Kriterien des Klassifikationssystems beschrieben und/oder erörtert. Objektive psychopa- thologische Befunde seien – soweit sie überhaupt ausgewiesen würden – spärlich bzw. würden nicht differenziert vom Konsum psychotroper Sub- stanzen (Intoxikation, Entzug) abgegrenzt. Die ICD-10-Kriterien einer ei- genständigen depressiven Episode gemäss F3 seien nicht erfüllt. Sie könn- ten aufgrund der Angaben in den Akten auch nicht hinreichend bestätigt werden. Der Schweregrad könne jeweils nicht kritisch differenziert vollzo- gen werden und erreiche aktuell nicht das notwendige Ausmass. Insbeson- dere die Eingangskriterien seien objektiv nicht erfüllt. Es fehlten die Kriteri-
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- 13 - en der dauerhaften Hemmung der Psychomotorik, der wesentlichen Ver- minderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und der ausgeprägten sozi- alen Inaktivität (die sich nicht aufgrund akzentuierter Persönlichkeitszüge bzw. der Substanzkonsumstörung erklären lasse). Beim Beschwerdeführer bestünden auch keine der Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumin- dest leichten Grades diagnostizieren zu können. Das von ihm selbst und in den Akten genannte niedergeschlagene Syndrom begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10. Solche Syndrome seien im Fall des Beschwerdeführers Ausdruck seiner Überforderung bei sozialen Belastungen (beispielsweise Partnerschaftskonflikte, Überforde- rung im Alltag, finanzielle Sorgen, soziale Isolation, keine berufliche Inte- gration) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale (beispielsweise geringe Frustrationstoleranz, emotionale Instabilität, Vermeidungsverhalten; S. 31 f. Ziff. 6.3). Neben einer Substanzkonsumstörung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht keine weitere, allfällige komorbide Störung zu begründen. Solang der ausgeprägte Substanzkonsum anhalte, sei nicht von einer beruflichen Ein- gliederungsfähigkeit bzw. von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit als … oder einer anderen angepassten Tätigkeit auszugehen. Therapeutische Massnahmen (Entzugstherapie, Entwöhnungstherapie, Substitutionstherapie) seien bisher ohne Erfolg geblieben. Der Beschwer- deführer konsumiere seit Mitte der 1990er Jahre verschiedene Drogen, dies seither (d.h. seit knapp 30 Jahren) weitgehend ohne relevante Dauer einer Abstinenz und bis heute auch trotz Einnahme von Substitution. Die in- trinsische Motivation zur beruflichen Reintegration sei nicht gegeben. Schliesslich liessen sich weder eine relevante somatische noch eine psych- iatrische Komorbidität nachweisen, deren Behandlung einen positiven Ein- fluss haben könnte. Diese Aspekte liessen eine kontrollierte Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen als Auflage nicht zweckdienlich erscheinen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt eine verwertbare Leistung erbringen könne, könne krankheitsbedingt somit aus versicherungspsychiatrischer Sicht zusam- menfassend nicht bestätigt werden (S. 33 f. Ziff. 7.1).
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- 14 - Der Beschwerdeführer könne jede Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt halbtags bei dabei bestehender Einschränkung von 50 % ausüben. Es stünden leichte Defizite bei der Anpassung an Regeln/Routinen sowie mit- telschwere bis schwere Defizite bei der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit im Vordergrund. Eine partielle Entpflich- tungsnotwendigkeit ergebe sich bei der Anwendung fachlicher Kompeten- zen und der Durchhaltefähigkeit aufgrund des Substanzkonsums und der akzentuierten Persönlichkeitszüge, die sich gegenseitig ungünstig verstärk- ten. Es fehle dem Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Interaktion sowie zur Einfügung in ein personelles und organisatorisches Arbeitsumfeld des ers- ten Arbeitsmarktes. Die auffälligen Persönlichkeitszüge seien derart ausge- prägt, dass sich zwangsläufig zwischenmenschliche Konflikte ergeben wür- den, die eine längerfristige, tragbare berufliche Bindung verunmöglichten. Aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit 25 % bzw. die Arbeitsunfähigkeit 75 %. Diese Beurteilung gelte aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit seit der letzten beruflichen Tätigkeit 2001 (S. 38 ff. Ziff. 8.1 f.). 3.4.7 Der den Beschwerdeführer seit Oktober 2023 behandelnde Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstell- te im Schreiben vom 18. November 2024 (act. II 71/5) an die Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers folgende "Diagnoseliste" als "Arbeitshypothe- se": - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradi- ge Episode (ICD-10 F33.1) - Spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) - mit Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer impulsiven Persönlichkeitsstörung (Mischtypus; ICD- 10 F60.30) - mit Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline-Typs (Mischtypus; ICD-10 F60.31) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Hypnotika, Abhängigkeits- syndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ab- gabeprogramm (kontrollierte Abhängigkeit; ICD-10 F13.22) - Opioidabhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärzt- lich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit; ICD-10 F11.22) Aufgrund der depressiven Störung werde der Beschwerdeführer in seiner Lebensführung engmaschig durch eine psychiatrische Spitex betreut. Die
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- 15 - erste Sitzung bei ihm (Dr. med. M.________) habe unter Begleitung der Spitex erfolgen müssen, da anders eine Sicherstellung der Teilnahme nicht möglich gewesen sei. Die Spitex unterstütze und begleite den Beschwerde- führer beim Einüben einer Tagesstruktur, im Training zur Förderung sozia- ler Kontakte, im Einüben von Bewältigungsstrategien im Umgang mit Ag- gression und Angst sowie in administrativen Belangen. Er (Dr. med. M.________) gehe davon aus, dass bei einem Sistieren der Unterstützung durch die Psychiatriespitex ein sozialer Rückzug mit einer gewissen sozia- len wie auch administrativen Verwahrlosung die Folge sein dürfte. Die Not- wendigkeit der Psychiatriespitex werde im psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ kaum gewürdigt, geschweige denn in einen diagnos- tischen Zusammenhang gesetzt. Die im Gutachten propagierte Persönlich- keitsakzentuierung anstatt einer Persönlichkeitsstörung (gemäss ICD-10 F60) sei lediglich aktenanamnestisch erfahrbar; auf eine eigentliche Tes- tung durch ein gängiges Testverfahren sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet worden. Zudem bestehe nach langdauernder Abhän- gigkeit eine gewisse Schwierigkeit der Diagnostik, da Persönlichkeitss- törungen in ihrer Symptomatik im Alter abflachen, eine Art Ausbrennen, könnten. Dies spreche aber nicht für eine Remission der Persönlichkeitss- törung, sondern für eine depressive emotionale Abgestumpftheit, als patho- logische Konsequenz der Persönlichkeitsstörung. Zudem sei dies bei hochdosierter Opiat-Substitution, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, selten deutlich erfahrbar, worauf aber nicht bloss auf eine allfällige Ak- zentuierung der Persönlichkeit geschlossen werden dürfe. Weiter werde die neuropharmakologische antidepressive Wirkung der Opiate, welche als ausgesprochen effizient zu bezeichnen sei, im Gutachten nicht gewürdigt. Im Umkehrschluss werde der Beschwerdeführer unter antidepressiver The- rapie, welche er wegen einer chronisch depressiven Störung erhalte und welche auch wirksam sei, als gesund beurteilt. Dass er aber eine medika- mentöse Therapie erhalte, weil er eben an einer depressiven Störung chro- nisch erkrankt sei, bleibe völlig ausser Acht, resp. die chronisch depressive Störung werde als nicht-existent beurteilt. 3.4.8 Dr. med. C.________ äusserte sich in der ergänzenden gutachterli- chen Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) u.a. zu den Einwänden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 28. Oktober
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- 16 - 2024 (act. II 68) und vom 28. November 2024 (act. II 71/1) sowie zum Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom
18. November 2024 (act. II 71/5; vgl. E. 3.4.7 hiervor). Die Rechtsvertreterin postuliere am 28. Oktober 2024 eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes in Form "neu hinzugetretener psychischer Erkrankungen" und einer "gesteigerten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der be- stehenden Suchterkrankung". Weitere aus versicherungspsychiatrischer Sicht relevante Angaben fehlten. Zum Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 18. November 2024 führte Dr. med. C.________ aus, dieser nenne allgemeine Aspekte zur Definition einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10. Es fehle aber die konkrete Diskussion zu den notwendigen Eingangskriterien (und nicht nur den danach folgende Subtypisierungen) dieser Kategorie im Fall des Be- schwerdeführers. Entsprechende subjektive Beschwerden und/oder objek- tive psychopathologische Befunde würden weder im Längs- noch im Quer- schnitt ausgewiesen. Neue Informationen im Vergleich zum Gutachten vom
10. August 2024 formuliere der behandelnde Psychiater diesbezüglich nicht. Die von ihm genannte Einteilung des Schweregrads der Persönlich- keitsstörung verweise auf ein theoretisches Modell ausserhalb der ICD-10 und bleibe spekulativ. Sie seien ebenso wie Hinweise auf Testverfahren nicht zweckdienlich, um eine Diagnose nach ICD-10 zu begründen. Es sei darüber hinaus auf die ausführliche Diskussion im Gutachten zu verweisen, wo die Pathologie der Persönlichkeit als akzentuierte Persönlichkeitszüge erfasst sei. Die ICD-10-Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode gemäss F3 seien – wie im Gutachten ausgeführt – auch weiterhin nicht er- füllt. Sie könnten aufgrund der Angaben in den Akten und jenen des behan- delnden Psychiaters nicht hinreichend bestätigt werden. Objektive psycho- pathologische Befunde seien – soweit sie überhaupt ausgewiesen wür- den – spärlich bzw. würden nicht differenziert vom Konsum psychotroper Substanzen (Intoxikation, Entzug) abgegrenzt. Entsprechende konkrete subjektive Beschwerden und/oder tatsächliche objektive psychopathologi- sche Befunde würden im Bericht des behandelnden Psychiaters nicht aus- gewiesen. Die Diagnose werde weder mit noch ohne Bezug zu den Kriteri- en des Klassifikationssystems beschrieben und/oder erörtert. Der Schwe-
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- 17 - regrad könne nicht kritisch differenziert nachvollzogen werden und habe am Begutachtungstag nicht das notwendige Ausmass erreicht. Insbesonde- re die Eingangskriterien seien objektiv nicht erfüllt. Es fehlten die Kriterien der dauerhaften Hemmung der Psychomotorik, der wesentlichen Verminde- rung der affektiven Schwingungsfähigkeit und der ausgeprägten sozialen Inaktivität. Beim Beschwerdeführer bestünden auch keine der Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine lang dau- ernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Das von ihm selbst und in den Akten genannte niedergeschlagene Syndrom und eine Begleitung durch die Spitex würden nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10 begründen. Solche Syndrome seien im Fall des Beschwerdeführers Ausdruck seiner Überforderung bei sozialen Belastungen (bspw. Partnerschaftskonflikte, Überforderung im Alltag, finanzielle Sorgen, soziale Isolation, keine berufliche Integration) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale (bspw. geringe Frustrationstoleranz, emotionale Instabilität, Vermeidungsverhalten). Die Annahme, eine depres- sive Störung bestehe zwar, sei aber aufgrund der Einnahme von Opioiden/Opiaten nicht zu erkennen, weil angemessen behandelt, und stel- le eine fachliche Meinung des behandelnden Psychiaters dar. Sie werde gegenwärtig in der Fachwelt uneinheitlich diskutiert. Eine anerkannte anti- depressiv wirksame Psychopharmakotherapie stellten entsprechende Sub- stanzen nicht dar. Die bekannte Substanzkonsumstörung des Beschwerde- führers werde vom behandelnden Psychiater auch nicht differenziert kom- mentiert. Die Abhängigkeitssyndrome von Alkohol und Cannabinoiden so- wie der unregelmässige Gebrauch von Heroin, Kokain und LSD würden von ihm nicht genannt. Dr. med. M.________ nehme schliesslich nicht Be- zug auf den Verlauf seit 1996, speziell seit 2001 bzw. Juni 2006. Akten referiere und kommentiere er nicht. Zur Arbeitsfähigkeit nehme er nicht differenziert Stellung. Zum Einwand der Rechtsvertreterin vom 28. November 2024 führte Dr. med. C.________ aus, die von ihr aufgestellte Hypothese, es bestün- den unabhängig von der Substanzkonsumstörung weitere Gesundheits- schäden wie eine rezidivierende depressive Störung und Persönlichkeitss- törungen, könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit Bezug zur ICD-10 nicht bestätigt werden. Die Rechtsvertreterin gehe davon aus, dass
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- 18 - eine Pathologie der Persönlichkeit (d.h. akzentuierte Persönlichkeitszüge) 2006 noch nicht vorgelegen habe. Allerdings werde bereits in den Arztbe- richten von Dr. med. D.________ vom 28. März 2006 und Dr. med. E.________ vom 29. April 2006 auf entsprechende Auffälligkeiten hinge- wiesen. Der Einsatz einer Psychiatriespitex, der im Gutachten gewürdigt werde, begründe aus versicherungspsychiatrischer Sicht zunächst keinen relevanten Gesundheitsschaden, sondern eine soziale Ressource wie die finanzielle Unterstützung durch den Sozialdienst, die Pflegefamilie für den Sohn und die Möglichkeit, in der Stiftung N.________ einer regelmässigen Beschäftigung nachgehen zu können. Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit werde in den Akten erstmals mit Arztbericht vom 24. Februar 2023 von Dr. med. I.________ differenziert Stellung genommen. Allerdings werde bereits im Arztbericht vom 28. März 2006 von Dr. med. D.________ allgemein auf eine Minderung der Arbeitsfähigkeit seit der Adoleszenz hingewiesen (und somit nicht erst im April 2007 wie von der Rechtsvertreterin vermutet). Zur Arbeitsfähigkeit nehme insbesondere Dr. med. M.________ in seinem Be- richt vom 18. November 2024 nicht Stellung. Ein aktuell erhöhter Bedarf an Valium könne schliesslich im Fall des Beschwerdeführers im Vergleich zum Verlauf seit 1996, speziell seit 2001 bzw. Juni 2006, nicht angenommen werden. Zum Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom
31. Januar 2019 und zum Bericht von Dr. med. K.________ vom 12. Janu- ar 2023 sei bereits im Gutachten vom 10. August 2024 Stellung genommen worden. Zusammenfassend legt Dr. med. C.________ dar, dass auf die im Gutach- ten vom 10. August 2024 erläuterte versicherungspsychiatrische Einschät- zung weiterhin abgestellt werden könne. Die neu vorgelegten Dokumente würden keine Informationen nennen, die nicht bereits zur Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen und gewürdigt worden seien. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der letzten beruflichen Tätigkeit 2001 von dieser Einschätzung ausgegangen werden. Neben der bekannten Substanzkonsumstörung sei keine komorbide Störung zu begründen. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hät- ten sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom
22. Juni 2006 nicht wesentlich verändert. Die Einschätzung im Gutachten stelle insofern eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar. Eine
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- 19 - im Wesentlichen auf demselben Gesundheitsschaden beruhende Ver- schlechterung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nicht überwiegend wahr- scheinlich. 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge- gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen
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- 20 - und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.6 Aus somatischer Sicht ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) verändert hat, was denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht postuliert wird. 3.7 Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom
10. August 2024 (act. II 63.1) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.5 hiervor) und überzeugen. Die Feststellungen des Gutachters beruhen auf eigenen spezialärztlichen Ab- klärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Der Beschwerdeführer wur- de in der betroffenen Disziplin (Psychiatrie) untersucht und beurteilt. Der Gutachter hat seine Befunde und Diagnosen im Rahmen seiner Beurteilung umfassend und nachvollziehbar diskutiert und dargelegt. Er kam zum nachvollziehbaren Schluss, dass sich der Gesundheitszustand seit der Ver- fügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) nicht wesentlich verändert hat (act. II 63.1/41 Ziff. 8.4). Die gutachterlichen Beurteilungen der medizinischen Zu- sammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezoge- nen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem psychiatrischen Gutachten vom 10. Au- gust 2024 (act. II 63.1) wie auch der ergänzenden gutachterlichen Stel- lungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) kommt damit – wie nach- folgend dargelegt – auch unter Berücksichtigung der übrigen ärztlichen Berichte sowie der Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdever- fahren voller Beweis zu und es ist darauf abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege nun eine depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung vor (Beschwerde S. 10 Ziff. 18), kann ihm nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter verneinte – gestützt auf seine persönliche Untersuchung inkl. durchgeführten Tests mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung und insbesondere auch in
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- 21 - umfassender Auseinandersetzung mit den diesbezüglich gegensätzlichen Berichten der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte in den Akten – das Vorliegen einer depressiven Störung wie auch einer Persönlichkeitss- törung gemäss ICD-10 bei gleichzeitigem Hinweis auf bestehende akzentu- ierte Persönlichkeitszüge (act. II 63.1/20 f. Ziff. 4.5, 63.1/23 f. Ziff. 6.1, 63.1/31 f. Ziff. 6.3, 63.1/34 Ziff. 7.1, 73.1/1 ff.). Anders als beschwerdeweise in Bezug auf eine Persönlichkeitsstörung be- hauptet (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 19), begründet der Gutachter seine Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert. Soweit er auffällige bzw. akzentuierte Persönlichkeitszüge mit einer starken Ausprägung bestätigt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (act. II/63.1/39, 42), vermag dies entgegen der Beschwerde (S. 11 Ziff. 19) keinen Revisionsgrund zu begründen. Massgebend für eine Veränderung zum Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 ist die jeweilige objektive Befundlage. Der Umstand, dass Dr. med. D.________ im Bericht vom 28. März 2006 (act. II 3) von einer Persönlichkeitsstörung ausging, welche nun gutachter- lich verneint wurde und vielmehr auffällige bzw. akzentuierte Persönlich- keitszüge festgehalten wurden, wie auch die seinerzeit dem Grundsatz nach bejahte (act. II/3, 6) und nun gutachterlich genau quantifizierte Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II/63.1 38 ff.) stellen – bei unveränder- ten Befunden – eine revisionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche Beur- teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes dar (vgl. BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Daran vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom
18. Dezember 2024 (act. II 71/5) nichts zu ändern, zumal dieser in sich widersprüchlich festhält, die ICD-10-Klassifizierung erlaube keine graduelle Einteilung (des Schweregrads) der Persönlichkeitsstörungen und er ande- rerseits aber die von ihm diagnostizierte Störung als schwer ausgeprägt bezeichnet. Auch scheinen seine Angaben nicht fundiert, wonach beim Beschwerdeführer "wohl" auch Anteile einer ängstlich-vermeidenden Per- sönlichkeitsstörung bestünden. Darüber hinaus ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des
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- 22 - Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {[BGer}] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Weiter wurde – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 11 Ziff. 20) – die von ihm durchgeführte Opiat-Substitutions- Therapie vom Gutachter genügend berücksichtigt (vgl. etwa. act. II 63.1/2 Ziff. 1.2, 63.1/9 Ziff. 2, 63.1/26 Ziff. 6.2, 63.1/28 Ziff. 6.3, 63.1/33 Ziff. 7.1, 63.1/41 Ziff. 8.3, 63.1/43 Ziff. 8.4). Weshalb in diesem Zusammenhang eine falsche Diagnosestellung in Bezug auf eine depressive Störung vorliegen sollte, wird vom Beschwerdeführer weder begründet noch ergeben sich diesbezüglich Hinweise aus den Akten. Vielmehr hat der Gutachter Dr. med. C.________ sowohl im Gutachten wie auch in der nachfolgenden ergänzenden Stellungnahme schlüssig dargelegt, weshalb eine diesbezüg- liche Diagnose nicht zu stellen ist. Soweit der Beschwerdeführer auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom 18. No- vember 2024 (act. II 71/5) verweist, vermag auch dieser die Diagnose einer depressiven Störung nicht zu begründen. Wie Dr. med. C.________ in sei- ner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) überzeugend darlegt, können die ICD-10-Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode gemäss F3 weder aufgrund der Angaben in den Ak- ten noch jenen des behandelnden Psychiaters hinreichend bestätigt wer- den. Zudem stellt eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das qualitative Element der (er- heblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwin- gend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umständen den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12), was hier bei einer unveränderten objektiven Befundlage nicht der Fall ist. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur durchgeführten Psych- iatriespitex (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 21 i.V.m. act. II 71/ 5 ff.) vermögen keinen Revisionsgrund zu begründen. Bei der Stellungnahme vom
19. März 2023 (act. II 39) von O.________, welcher den Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2017 im Sinne der "Ambulanten Psychiatrischen
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- 23 - Pflege" begleitet, handelt es sich um einen Bericht eines Nichtmediziners, welcher den Beschwerdeführer u.a. in seinen administrativen Angelegen- heiten unterstützt. Dieser Bericht beinhaltet weder ärztliche geschweige denn fachärztliche Ausführungen und vermag damit per se nicht, Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu erwecken. Weiter vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände (Beschwerde S. 11 Ziff. 21), dass er bei der Erstanmeldung noch eine Umschulung auf eine neue Tätig- keit und besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen beantragte (act. II 2/6 Ziff. 7.8) und Dr. med. D.________ im Bericht vom 28. März 2006 (act. II 3) angab, die damals durchgeführten therapeutischen Mass- nahmen seien geeignet, die berufliche Reintegration herzustellen, keine schlüssigen Hinweise auf den damaligen Gesundheitszustand zu geben. Weiter überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Gutach- ten von Dr. med. C.________ vom 10. August 2024, bzw. ob eine Verände- rung des massgeblichen Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom
22. Juni 2006 ausgewiesen ist (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 22 ff.), nicht. Wie bereits dargelegt, hat der Gutachter sowohl im Gutachten wie auch in der anschliessenden ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar aufgezeigt, dass und warum seit der ersten Verfügung aus dem Jahre 2006 keine Ver- änderung des medizinischen Sachverhalts ausgewiesen ist. Weshalb darin eine unzulässige rechtliche Würdigung zu erblicken sein soll, ist nicht er- sichtlich, gehört es doch gerade zur Aufgabe eines medizinischen Exper- ten, im Rahmen eines Gutachtens in einem Revisions-/Neuanmeldungsver- fahren sich explizit zur Änderung des medizinischen Sachverhalts zu äus- sern. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision und somit auch Neuan- meldung erstellten Gutachtens hängt denn auch wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nach- vollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 39, 9C_244/2017 E. 4.2 und 4.2.1). Damit ist die vorliegend entscheidende
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- 24 - Frage einer wesentlichen Veränderung – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 7) – medizinisch und nicht rechtlich zu beantworten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu seiner Einschätzung komme, die Arbeitsfähigkeit von 25 % gelte seit 2001, ist ihm nicht zu folgen. Hierbei hat der Gutachter of- fensichtlich (vgl. insbesondere act. II 7, 63.1/32, 73.1/6) auf den Zeitpunkt der letzten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers abgestellt. Für eine seit- herige massgebliche und anhaltende Veränderung der Arbeitsfähigkeit ent- halten die Akten keine Anhaltspunkte. Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, eine Arbeitsunfähigkeit sei erstmals ab dem 25. April 2007 akten- kundig (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 23), ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Dr. med. C.________ hat einlässlich dargelegt, dass bereits vor der Verfü- gung vom 22. Juni 2006 eine hochprozentige Arbeitsunfähigkeit vorlag (act. II 63.1/38 ff. Ziff. 8), was auch durch die übrigen seinerzeitigen ärztlichen Berichte (act. II 3, 6, 10) und die Angaben des Beschwerdeführers selbst (act. II 29) untermauert wird. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde schliesslich auf die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Suchtgeschehen (BGE 145 V 215) bezieht (vgl. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 15 f.), vermag er da- raus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar wurde mit der damit erfolg- ten Praxisänderung überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen, aufgrund ei- nes reinen Suchtgeschehens in den Genuss von Rentenleistungen der IV zu gelangen (BGE 147 V 234 E. 5.3 S. 239). Jedoch hat das Bundesgericht festgestellt, dass diese neue Rechtsprechung keinen hinreichenden Anlass gibt, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf eine Neuanmeldung einzutreten, zumal von der abgelösten Praxis betref- fend Suchterkrankungen nach wie vor eine Vielzahl von versicherten Per- sonen betroffen ist und die Anwendung der neuen Praxis im Sinne einer Regel sachlich nicht gerechtfertigt wäre (BGE 147 V 234 E. 5.4 ff.). Ein Revisionsgrund ist auch unter diesem Titel zu verneinen. 3.8 Nach dem Dargelegten besteht mit dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 10. August 2024 (act. II 63.1) sowie dessen
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- 25 - ergänzender Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) eine beweiskräftige medizinische Grundlage. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin damit rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 2 Eventualbegeh- ren) ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. Damit ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom
22. Juni 2006 (act. II 13) nicht wesentlich verändert hat, d.h. kein medizini- scher Revisionsgrund vorliegt. Hinweise auf das Vorliegen eines erwerbli- chen Revisionsgrundes sind den Akten keine zu entnehmen und ein sol- cher wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend ge- macht. Bei Fehlen eines Revisionsgrundes hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 4. Aufgrund des Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. II 74) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
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- 26 - 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.