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200 2025 152

Bern VerwG · 2025-02-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 11. Februar 2025

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 verneinte die IV-Stelle Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) einen Anspruch von A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) auf Hilflosenent- schädigung der Invalidenversicherung. Mit einer am 5. März 2025 eingegangenen Eingabe vom 4. März 2025 gelangten die Sozialen Dienste B.________, C.________, Sozialarbei- terin … & Stv. Fachstellenleiterin …, an das Verwaltungsgericht. Unter dem Betreff "Vorsorgliche Beschwerde gegen die Verfügung vom

13. Februar 2025 (Posteingang)" wurde ausgeführt, gegen die Verfü- gung vom 13. Februar 2025 (keine Hilflosenentschädigung) werde vor- sorglich Beschwerde im Doppel eingereicht. Sie warteten noch auf eine Stundenzusammenstellung der Spitex. Sobald sie diese hätten, werde diese nachgereicht, damit das Leistungsbegehren auf Hilflosenent- schädigung erneut geprüft werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom gleichen Tag wurden die Versi- cherte bzw. die Sozialen Dienste B.________ darauf hingewiesen, dass die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genü- ge, insbesondere weder einen konkreten Antrag noch eine Begrün- dung enthalte und die Legitimation der Sozialen Dienste B.________ zur Beschwerdeerhebung nicht belegt sei. Sie wurden aufgefordert, in- nert der offensichtlich noch laufenden Rechtsmittelfrist die Eingabe zu verbessern, insbesondere auch die Legitimation zur Beschwerdeerhe- bung zu belegen, andernfalls auf die Eingabe nicht eingetreten werde.

E. 2 Mit Eingabe vom 18. März 2025 reichten die Sozialen Dienste Unterla- gen ein und beantragten, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung erneut zu prüfen. Angaben und Belege zur Legitimation wurden nicht vorgelegt.

E. 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2025 wurden die Sozia- len Dienste in der Folge aufgefordert, bis zum 31. März 2025 sich zur Legitimation zur Beschwerdeführung zu äussern. Mit gleicher Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2025, IV 200 2025 152 -3- wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, den Zustellnachweis für die Verfügung vom 11. Februar 2025 einzureichen. Am 21. März 2025 ging beim Gericht der von der Beschwerdegegnerin erhobene Zustellnachweis betreffend die Verfügung vom 11. Febru- ar 2025 ein. Daraus geht hervor, dass die Verfügung am 12. Febru- ar 2025 zugestellt worden war. Am 2. April 2025 meldeten sich die Sozialen Dienste B.________, C.________, telefonisch beim Verwaltungsgericht und erkundigten sich nach den von ihr vorzunehmenden Handlungen wie auch, ob sie, nachdem die Frist bereits abgelaufen sei, die Unterlagen noch einzu- reichen hätten bzw. einreichen könnten. Am 3. April 2025 ging beim Gericht eine Eingabe der Sozialen Dienste B.________ vom 2. April 2025 sowie die Kopie einer Ernennungsur- kunde der KESB Oberaargau vom 22. August 2024 ein, wonach C.________ zur Beiständin der Beschwerdeführerin ernannt worden war. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2025 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Be- schwerdeerhebung zu äussern, wovon sie mit Eingaben vom 10. und

16. April 2025 Gebrauch machten.

E. 4 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). An Form und Inhalt einer Beschwerde sind praxisgemäss keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch wenn die Einhaltung von Formvor- schriften nicht nach strengen Massstäben beurteilt wird, so muss von der rechtsuchenden Person doch ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Be- schwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2025, IV 200 2025 152 -4- der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 117 Ia 126 E. 5c S. 131, 116 V 353 E. 2b S. 356). Genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und ver- bindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht ein- getreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtspre- chung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerde- schrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begrün- dung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Be- schwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formel- le Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 2 S. 5, 8C_660/2021 E. 3.2). Der Anwendungsbereich der Nachfrist er- streckt sich über die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Be- reiche hinaus. Sie ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintre- tensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht er- füllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2021 UV Nr. 41 S. 183, 8C_217/2021 E. 3.3).

E. 5 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu- larischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2025, IV 200 2025 152 -5- zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen (Art. 38 Abs. 2 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so en- det sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Da- tum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post über- einstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Ab- sender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; SVR 2022 UV Nr. 39 S. 154, 8C_489/2021 E. 1.3.1). Die Berücksichtigung eines Fristversäumnisses verstösst selbst dann nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn die Rechtsmittelfrist lediglich um einen einzigen Tag verpasst wurde (SVR 2014 AHV Nr. 3 S. 11, 9C_525/2013 E. 3).

E. 6 Die Sozialen Dienste B.________ haben am 4. März 2025 eine explizit als "vorsorgliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe gegen eine Verfü- gung vom 13. Februar 2025 (recte: 11. Februar 2025) eingereicht, oh- ne damit einen konkreten Antrag zu stellen und ohne darzulegen, aus welchen Gründen die Verfügung vom 11. Februar 2025 fehlerhaft sein sollte. Ein Beleg für die Legitimation zur Beschwerdeführung im eige- nen Namen oder in Vertretung der Beschwerdeführerin fehlte. Diese Eingabe stellt offensichtlich keine hinreichende Beschwerde dar und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2025, IV 200 2025 152 -6- auf sie kann (ohne rechtzeitige Verbesserung) nicht eingetreten wer- den. Die Eingabe ging am 5. März 2025 beim Verwaltungsgericht ein und mit prozessleitender Verfügung vom gleichen Tag wurde der Be- schwerdeführerin Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe und Darle- gungen hinsichtlich der Legitimation innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist angesetzt. Die Verfasserin der Eingabe wurde darauf hingewiesen, dass ohne rechtzeitige Verbesserung und Beleg für die Legitimation zur Beschwerdeführung auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne.

E. 7 Gestützt auf die gerichtlichen Abklärungen ist erstellt, dass die Rechtsmittelfrist, nachdem die Verfügung der Beschwerdeführerin am

E. 12 Februar 2025 zugestellt worden war, am Freitag, 14. März 2025 abgelaufen ist. Die Sozialen Dienste B.________ haben ihre teilweise verbesserte Eingabe vom 18. März 2025 am 18. März 2025 per A-Post Plus der Post übergeben (Sendungsverfolgung in den Gerichtsakten). Damit erfolgte die Einreichung (deutlich) ausserhalb der Rechtsmittel- frist, innert welcher sie gemäss der gerichtlichen Aufforderung zur Ver- besserung hätte erfolgen müssen. Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die Zustellung an die Amtsbeiständin, Sozia- len Dienste B.________, welche gemäss deren Angaben und dem Eingangsstempel spätestens am Donnerstag, 13. Februar 2025, erfolgt ist, als massgebliches Zustelldatum angesehen würde. Diesfalls wäre die Beschwerdefrist am Montag, 17. März 2025, abgelaufen. Auch in diesem Fall wäre die Eingabe vom 18. März 2025 verspätet. Damit kann letztlich offen bleiben, ob die Eingabe vom 18. März 2025 die An- forderungen an eine Beschwerde überhaupt erfüllt. Nicht näher geprüft werden muss damit auch, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Sozialen Dienste B.________ sich entgegen der gerichtlichen Aufforderung in der Eingabe vom 18. März 2025 weder zur Frage der Legitimation, in eigenen Namen Beschwerde zu führen, noch zur Legi- timation zum vertretungsweisen Handeln der Beschwerdeführerin geäussert haben und auch keine entsprechenden Belege vorgelegt haben. Selbst innert der den Sozialen Diensten B.________ mit weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2025, IV 200 2025 152 -7- rer prozessleitender Verfügung vom 19. März 2025 gesetzten Frist bis zum 31. März 2025 haben sie sich hierzu nicht geäussert. Soweit die Amtsbeiständin C.________ in ihrer Eingabe vom 10. April 2025 ausführt, die Frist sei wegen der grossen Arbeitsbelastung, des internen Umzugs in andere Räumlichkeiten, der Abwesenheiten auf- grund von Krankheit, Weiterbildung und Teilzeitarbeit übersehen wor- den, so ändert dies nichts. Insbesondere stellen sie offensichtlich keine Grundlage für eine Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG dar. 8. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 9. Die bisher entstandenen Verfahrenskosten, bestimmt auf pauschal Fr. 200.--, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Auf die Eingaben vom 5. und 18. März 2025 der Sozialen Dienste B.________ wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
  3. Zu eröffnen (R): - Soziale Dienste B.________, C.________, z.H. der Beschwerdefüh- rerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2025, IV 200 2025 152 -8- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 152 SCI/TOZ/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. April 2025 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Soziale Dienste B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2025, IV 200 2025 152 -2- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 verneinte die IV-Stelle Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) einen Anspruch von A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) auf Hilflosenent- schädigung der Invalidenversicherung. Mit einer am 5. März 2025 eingegangenen Eingabe vom 4. März 2025 gelangten die Sozialen Dienste B.________, C.________, Sozialarbei- terin … & Stv. Fachstellenleiterin …, an das Verwaltungsgericht. Unter dem Betreff "Vorsorgliche Beschwerde gegen die Verfügung vom

13. Februar 2025 (Posteingang)" wurde ausgeführt, gegen die Verfü- gung vom 13. Februar 2025 (keine Hilflosenentschädigung) werde vor- sorglich Beschwerde im Doppel eingereicht. Sie warteten noch auf eine Stundenzusammenstellung der Spitex. Sobald sie diese hätten, werde diese nachgereicht, damit das Leistungsbegehren auf Hilflosenent- schädigung erneut geprüft werden könne. Mit prozessleitender Verfügung vom gleichen Tag wurden die Versi- cherte bzw. die Sozialen Dienste B.________ darauf hingewiesen, dass die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genü- ge, insbesondere weder einen konkreten Antrag noch eine Begrün- dung enthalte und die Legitimation der Sozialen Dienste B.________ zur Beschwerdeerhebung nicht belegt sei. Sie wurden aufgefordert, in- nert der offensichtlich noch laufenden Rechtsmittelfrist die Eingabe zu verbessern, insbesondere auch die Legitimation zur Beschwerdeerhe- bung zu belegen, andernfalls auf die Eingabe nicht eingetreten werde. 2. Mit Eingabe vom 18. März 2025 reichten die Sozialen Dienste Unterla- gen ein und beantragten, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung erneut zu prüfen. Angaben und Belege zur Legitimation wurden nicht vorgelegt. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2025 wurden die Sozia- len Dienste in der Folge aufgefordert, bis zum 31. März 2025 sich zur Legitimation zur Beschwerdeführung zu äussern. Mit gleicher Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2025, IV 200 2025 152 -3- wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, den Zustellnachweis für die Verfügung vom 11. Februar 2025 einzureichen. Am 21. März 2025 ging beim Gericht der von der Beschwerdegegnerin erhobene Zustellnachweis betreffend die Verfügung vom 11. Febru- ar 2025 ein. Daraus geht hervor, dass die Verfügung am 12. Febru- ar 2025 zugestellt worden war. Am 2. April 2025 meldeten sich die Sozialen Dienste B.________, C.________, telefonisch beim Verwaltungsgericht und erkundigten sich nach den von ihr vorzunehmenden Handlungen wie auch, ob sie, nachdem die Frist bereits abgelaufen sei, die Unterlagen noch einzu- reichen hätten bzw. einreichen könnten. Am 3. April 2025 ging beim Gericht eine Eingabe der Sozialen Dienste B.________ vom 2. April 2025 sowie die Kopie einer Ernennungsur- kunde der KESB Oberaargau vom 22. August 2024 ein, wonach C.________ zur Beiständin der Beschwerdeführerin ernannt worden war. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2025 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Be- schwerdeerhebung zu äussern, wovon sie mit Eingaben vom 10. und

16. April 2025 Gebrauch machten. 4. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). An Form und Inhalt einer Beschwerde sind praxisgemäss keine hohen Anforderungen zu stellen. Auch wenn die Einhaltung von Formvor- schriften nicht nach strengen Massstäben beurteilt wird, so muss von der rechtsuchenden Person doch ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Be- schwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2025, IV 200 2025 152 -4- der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen. Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 117 Ia 126 E. 5c S. 131, 116 V 353 E. 2b S. 356). Genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und ver- bindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht ein- getreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtspre- chung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerde- schrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begrün- dung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Be- schwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formel- le Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 2 S. 5, 8C_660/2021 E. 3.2). Der Anwendungsbereich der Nachfrist er- streckt sich über die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Be- reiche hinaus. Sie ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintre- tensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht er- füllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2021 UV Nr. 41 S. 183, 8C_217/2021 E. 3.3). 5. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsu- larischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2025, IV 200 2025 152 -5- zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen (Art. 38 Abs. 2 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so en- det sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Da- tum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post über- einstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Ab- sender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; SVR 2022 UV Nr. 39 S. 154, 8C_489/2021 E. 1.3.1). Die Berücksichtigung eines Fristversäumnisses verstösst selbst dann nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn die Rechtsmittelfrist lediglich um einen einzigen Tag verpasst wurde (SVR 2014 AHV Nr. 3 S. 11, 9C_525/2013 E. 3). 6. Die Sozialen Dienste B.________ haben am 4. März 2025 eine explizit als "vorsorgliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe gegen eine Verfü- gung vom 13. Februar 2025 (recte: 11. Februar 2025) eingereicht, oh- ne damit einen konkreten Antrag zu stellen und ohne darzulegen, aus welchen Gründen die Verfügung vom 11. Februar 2025 fehlerhaft sein sollte. Ein Beleg für die Legitimation zur Beschwerdeführung im eige- nen Namen oder in Vertretung der Beschwerdeführerin fehlte. Diese Eingabe stellt offensichtlich keine hinreichende Beschwerde dar und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2025, IV 200 2025 152 -6- auf sie kann (ohne rechtzeitige Verbesserung) nicht eingetreten wer- den. Die Eingabe ging am 5. März 2025 beim Verwaltungsgericht ein und mit prozessleitender Verfügung vom gleichen Tag wurde der Be- schwerdeführerin Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe und Darle- gungen hinsichtlich der Legitimation innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist angesetzt. Die Verfasserin der Eingabe wurde darauf hingewiesen, dass ohne rechtzeitige Verbesserung und Beleg für die Legitimation zur Beschwerdeführung auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne. 7. Gestützt auf die gerichtlichen Abklärungen ist erstellt, dass die Rechtsmittelfrist, nachdem die Verfügung der Beschwerdeführerin am

12. Februar 2025 zugestellt worden war, am Freitag, 14. März 2025 abgelaufen ist. Die Sozialen Dienste B.________ haben ihre teilweise verbesserte Eingabe vom 18. März 2025 am 18. März 2025 per A-Post Plus der Post übergeben (Sendungsverfolgung in den Gerichtsakten). Damit erfolgte die Einreichung (deutlich) ausserhalb der Rechtsmittel- frist, innert welcher sie gemäss der gerichtlichen Aufforderung zur Ver- besserung hätte erfolgen müssen. Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die Zustellung an die Amtsbeiständin, Sozia- len Dienste B.________, welche gemäss deren Angaben und dem Eingangsstempel spätestens am Donnerstag, 13. Februar 2025, erfolgt ist, als massgebliches Zustelldatum angesehen würde. Diesfalls wäre die Beschwerdefrist am Montag, 17. März 2025, abgelaufen. Auch in diesem Fall wäre die Eingabe vom 18. März 2025 verspätet. Damit kann letztlich offen bleiben, ob die Eingabe vom 18. März 2025 die An- forderungen an eine Beschwerde überhaupt erfüllt. Nicht näher geprüft werden muss damit auch, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Sozialen Dienste B.________ sich entgegen der gerichtlichen Aufforderung in der Eingabe vom 18. März 2025 weder zur Frage der Legitimation, in eigenen Namen Beschwerde zu führen, noch zur Legi- timation zum vertretungsweisen Handeln der Beschwerdeführerin geäussert haben und auch keine entsprechenden Belege vorgelegt haben. Selbst innert der den Sozialen Diensten B.________ mit weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2025, IV 200 2025 152 -7- rer prozessleitender Verfügung vom 19. März 2025 gesetzten Frist bis zum 31. März 2025 haben sie sich hierzu nicht geäussert. Soweit die Amtsbeiständin C.________ in ihrer Eingabe vom 10. April 2025 ausführt, die Frist sei wegen der grossen Arbeitsbelastung, des internen Umzugs in andere Räumlichkeiten, der Abwesenheiten auf- grund von Krankheit, Weiterbildung und Teilzeitarbeit übersehen wor- den, so ändert dies nichts. Insbesondere stellen sie offensichtlich keine Grundlage für eine Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG dar. 8. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 9. Die bisher entstandenen Verfahrenskosten, bestimmt auf pauschal Fr. 200.--, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingaben vom 5. und 18. März 2025 der Sozialen Dienste B.________ wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen (R):

- Soziale Dienste B.________, C.________, z.H. der Beschwerdefüh- rerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2025, IV 200 2025 152 -8- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.