Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 (0019.69548.22.0)
Sachverhalt
A. Die 1990 geborene und bei der C.________ AG erwerbstätige A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA bzw. Beschwerdegegnerin) obligato- risch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 18. Mai 2022 mit ihrem E-Bike von einem Personenwagen angefah- ren wurde und sich dabei eine mehrfragmentäre intraartikulär verlaufende distale Radiusfraktur rechts, ein Kopftrauma sowie eine Platzwunde am Kinn zuzog (Akten der SWICA [act. II] 2, 8 f., 47, 77, 119 ff.). Die Radius- fraktur wurde am Folgetag operativ versorgt (act. II 6); bei komplett konso- lidierter Fraktur und regelrechter Plattenlage, aber Störungsgefühlen und Wetterfühligkeit erfolgte am 11. Juli 2023 die Plattenentfernung (act. II 245, 329). Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heil- behandlung; act. II 12 f., 36 ff., 69 f., 92 ff., 139 f., 167 f., 175, 195, 198 f., 206 f., 246 ff., 303 f., 474 ff., 575 ff., 605 f., 661 f.) und veranlasste wegen der fortlaufend geklagten Symptome wie Nausea, Kopfschmerzen (v.a. bei Anstrengung und lauter Umgebung), Ohrenschmerzen/leichte Schwerhö- rigkeit/Hörsturz/Tinnitus rechtsbetont, Schwindel, verminderte Belastbar- keit, Konzentrationsstörungen (vgl. act. II 8 f., 47, 113 f., 314, 353, 358) und der in diesem Zusammenhang von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen (posttraumatischer benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel [BPLS] des linken posterioren Bogenganges, C1-Irritation beidseits mit nuchaler Myogelose, Contusio capitis bzw. leichtgradiges Schädel-Hirn- Trauma [SHT]; vgl. act. II 159, 218) ein polydisziplinäres Gutachten (Exper- tise der D.________ [MEDAS] vom 18. Oktober 2023; act. II 381 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 622 ff.) und in diesem Rahmen ergangenen Stellungnahmen (act. II 695 f., 699 f.) verneinte die SWICA mit Verfügung vom 13. Februar 2024 einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. Mai 2022 und den über den 31. Dezember 2023 hinaus noch geklagten Beschwerden und stellte die Versicherungs- leistungen auf jenen Zeitpunkt hin ein (act. II 703 ff.). Die dagegen erhobe- nen Einsprachen des Krankenversicherers und der Versicherten
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- 3 - (act. II 724 f., 727 f. und 757 f.) wies sie mit Einspracheentscheid vom
30. Januar 2025 ab (act. II 786 ff.). B. Hiergegen liess die Versicherte, wie schon im Einspracheverfahren vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 26. Februar 2025 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die gesetzlichen Unfallversicherungsleistun- gen weiter auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Beschwerde- gegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2025 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 (act. II 786 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin betreffend das Ereignis vom 18. Mai 2022 über den
31. Dezember 2023 hinaus.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 151 III 143 nicht publi-
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- 5 - zierte Erwägung 8.2 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_717/2023 vom 7. August 2024; in BGE 150 V 273 nicht publizierte Erwägung 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darge- legt und der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung mög- lich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht wie auch eines anderen Teilaspekts des rechtlichen Gehörs ist vorliegend somit nicht erfolgt. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin beschlagen denn auch die materielle Frage der Beweiswürdigung und nicht die formelle Frage einer allfälligen Gehörsverletzung; diese materielle Fra- ge ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 3.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
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- 6 - dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 3.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 3.4.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier
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- 7 - spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten un- abhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit ap- parativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich aner- kannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2). 3.4.2 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi- schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 100, 8C_860/2015 E. 2.2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrau- ma äquivalente Verletzung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleuder- trauma-Praxis nur dann Anwendung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der Halswir- belsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105, 8C_413/2008 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Recht-
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- 8 - sprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschä- den zur Anwendung. 3.4.3 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V
133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359; SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 8.1) – zwi- schen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen ander- seits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unter- schieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausalzu- sammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Un- fallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv er- fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.2.1). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen- hangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mitt- leren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein ein- ziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in be- sonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Be- jahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 5.1). Handelt es sich um einen
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- 9 - mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.4). Diese Würdigung des Unfalles zusam- men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). Der Katalog der – abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127) – adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C_833/2016 E. 6.1): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 3.4.4 Diese Rechtsprechung betrifft nicht nur "klassische" Schleudertrau- men (d.h. Beschleunigungsmechanismen der Halswirbelsäule ohne Kopfanprall mit der Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule bzw. des Nackens), sondern auch "äquivalente" Unfallmechanismen, wenn es zum Kopfanprall mit Abknickung der Halswirbelsäule kommt. Voraussetzung ist jedoch, dass Beeinträchtigungen bestehen, die zum typischen Beschwer- debild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) gehören (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a). Auch wenn und soweit sich die Folgen eines Schädel-Hirntraumas mit jenen eines Schleu- dertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen, rechtfertigt es sich, die zu Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Recht- sprechung sinngemäss anzuwenden (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2023 UV Nr. 42 S. 149, 8C_565/2022 E. 3.2.3, 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3). Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schwere- grad einer Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer Contusio ce- rebri, so genügt dies grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleuder-
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- 10 - trauma-Praxis. Diesfalls erfolgt die Prüfung der adäquaten Kausalität an- hand der Rechtsprechung zu unfallbedingten psychischen Störungen (SVR 2023 UV Nr. 42 S. 149, 8C_565/2022 E. 3.2.3, 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 7.2.2). Die Diskussion der Frage, nach welchen Regeln die Adäquanz zu beurtei- len ist, kann unterbleiben, wenn der Kausalzusammenhang auch nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu verneinen ist (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3, 8C_100/2012 E. 3.3; Urteil BGer 8C_248/2010 vom 17. Juni 2010 E. 3.3). 3.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbes- serungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil- behandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä- gung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzusch- liessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei rich- tiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. Eine solche Einstellung kann grundsätzlich auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will. In gleichem Sinne ist auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsscha- den zu entscheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wieder-
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- 11 - erwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu be- achten (vgl. BGE 150 V 188 E. 7.2 S. 193 und E. 7.3.5 S. 196, 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 3.6 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 4. 4.1 Es ist unbestritten, dass das von der Beschwerdeführerin für den
18. Mai 2022 geschilderte Ereignis (act. II 77, 119 ff.) die kumulativen An- spruchsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 3.2 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entspre- chende Versicherungsleistungen erbracht (act. II 12 f., 36 ff., 69 f., 92 ff., 139 f., 167 f., 175, 195, 198 f., 206 f., 246 ff., 303 f., 474 ff., 575 ff., 605 f., 661 f.). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin – basierend auf dem besagten Ereignis – über die von der Beschwerdegegnerin vorge- nommene Leistungseinstellung per 31. Dezember 2023 (act. II 703 ff.) hin- aus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung hat. In diesem Zusammenhang stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachtender MEDAS vom 18. Oktober 2023 (act. II 381 ff.). 4.2 Die Gutachter der MEDAS stellten folgende unfallrelevante Diagno- sen: - Knöchern konsolidierte distale Radiusfraktur rechts (ICD-10 S52.50) - nach offener Reposition und interner Fixierung (ORIF) - zwischenzeitlich durchgeführte Metallentfernung - ohne funktionelle Defizite
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- 12 - - Posttraumatischer Lagerungsschwindel (ICD-10 H81.1) - Status nach BPLS des linken posterioren Bogenganges am 9. No- vember 2022 - aktuell keine Hinweise für peripher vestibuläre Pathologie bei Ver- dacht auf funktionelle Genese - Chronischer kompensierter Rauschtinnitus beidseits seit Jahren - seit Contusio capitis am 18. Mai 2022 verstärkte, kompensierte Wahrnehmung beidseits - Verdacht auf kraniomandibuläre Dysfunktion rechts seit Kieferkontusion am 18. Mai 2022 - intermittierende Ohr- und Kieferschmerzen rechts - Episodische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2) - Status nach Nervus medianus Irritation rechts (ICD-10 G56.1) Als nicht unfallrelevant bezeichneten die Gutachter den Zustand nach traumatischer Vertebralisdissektion links (ICD-10 I72.6) und eine minimale neuropsychologische Störung (act. II 385). Letztere sei der neuropsycholo- gischen Gutachterin zufolge im Rahmen der Intelligenz im untersten Norm- bereich zu interpretieren und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbe- stehend (act. II 441 Ziff. 8). Das Unfallereignis sei die Ursache der distalen Radiusfraktur rechts und der nachfolgenden operativen Behandlung. Der Status quo ante sei (dies- bezüglich) bei Zustand nach Fraktur, ORIF und zwischenzeitlich durchge- führter Metallentfernung nicht wieder zu erreichen. Beim Unfall sei es zu einem Sturz gekommen und die Beschwerdeführerin sei auf den rechten Arm, die rechte Seite und wohl auf den rechten Kopf gefallen und danach hätten sich Kopfschmerzen und Schwindel entwickelt, sodass ein kausaler Zusammenhang zum Unfall als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen sei. Folglich sei das Unfallereignis vom 18. Mai 2022 überwiegend wahr- scheinliche Ursache des noch persistierenden Schwindels, auch wenn diesbezüglich keine peripher vestibuläre Pathologie festzuhalten sei, sowie der Kieferbeschwerden (im Sinne einer kraniomandibulären Dysfunktion) rechts. Schwindel- und Kieferbeschwerden hätten vor dem Unfall nicht be- standen. Eine seriöse Prognose, ab wann der Schwindel und die Kopf- schmerzen wieder vollkommen verschwunden sein würden, sei nicht mög- lich, doch sei zu erhoffen, dass bei Fortsetzung des Trainings in etwa drei Monaten der Status quo ante erreicht werden könnte. Grundsätzlich sei die Prognose gut und es sei von einer weiteren Besserung auszugehen. Auch bezüglich der kraniomandibulären Dysfunktion rechts sei von einer guten Prognose auszugehen und unter Physiotherapie sei eine Besserung in den
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- 13 - nächsten Monaten zu erwarten. Vor dem Unfallereignis vom 18. Mai 2022 habe lediglich ein chronischer beidseitiger Tinnitus bestanden. Durch den Unfall sei es zu einer Verstärkung der Tinnituswahrnehmung gekommen, die sich zwischenzeitlich wieder gebessert habe. Auch hier sei von einer guten Prognose auszugehen, wobei bezüglich des zeitlichen Verlaufs keine verlässlichen Aussagen gemacht werden könnten (act. II 386 f. Ziff. 5). Im HNO-Teilgutachten führte der Sachverständige zusätzlich noch aus, der beidseitige Rauschtinnitus könne in der Tonaudiometrie zwar lokalisiert werden, doch handle es sich dabei um eine rein subjektive Angabe ohne Objektivität, und in Bezug auf die kraniomandibuläre Dysfunktion rechts lasse sich eine Druckdolenz und bei Kieferöffnungen eine Krepitation des Kiefergelenks rechts objektivieren (act. II 430 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin erreiche aktuell ca. 50 % des vorbestehenden Ar- beitspensums von 47 %. Es sei von einer sukzessiven Erhöhung der Ar- beitsfähigkeit in den nächsten drei bis sechs Monaten auszugehen, sodass das Erreichen des vorbestehenden Arbeitspensums von 47 % in den nächsten sechs Monaten wahrscheinlich erscheine (act. II 388 f. Ziff. 6). Es fänden sich keine Residuen der auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet festgestellten Unfallfolgen im Sinne der distalen Radiusfraktur rechts. Wichtig erschienen das selbstständige Schwindeltraining und das Training zur Stärkung der Muskulatur und der Reduktion der Verspannung im Nacken mit Hilfe von Physiotherapeuten. Hiermit seien eine Verbesse- rung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (act. II 389 Ziff. 7). Ein unfallbedingter Integritätsschaden sei polydisziplinär nicht festzustellen (act. II 390 Ziff. 9). 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
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- 14 - Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.4 Das Gutachten der MEDAS vom 18. Oktober 2023 (act. II 381 ff.) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Die Beurteilung basiert auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. E. 4.3 hiervor), was denn auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Im Gutachten wird die (natürliche) Unfallkausalität hinsichtlich der unfallrele- vanten Diagnosen (act. II 385) bejaht, dies explizit hinsichtlich der distalen Radiusfraktur, der Kopfschmerzen, dem persistierenden Schwindel und der kraniomandibulären Dysfunktion; verneint wird die Kausalität für den bereits vorbestehenden Tinnitus (act. II 386). 4.4.1 Bei den Kopfschmerzen und dem Schwindel handelt es sich – ent- gegen den Ausführungen in der Beschwerde S. 4 Ziff. 6 – um organisch
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- 15 - nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden (vgl. dazu E. 3.4.2 hiervor), lie- gen hierfür doch keine organisch nachweisbaren Befunde vor (keine Hin- weise [mehr] für eine Vertebralisdissektion oder eine Durchblutungsstörung im vertebrobasilären Gebiet [act. II 413 Ziff. 4]; aktuell keine Hinweise für peripher vestibuläre Pathologie bei Verdacht auf funktionelle Genese [pho- bischer Schwankschwindel; act. II 431 Ziff. 4 und 5.1]; unauffällige Befunde gemäss CT Schädel vom 18. Mai 2022 und MRI Schädel vom 20. Juli 2022 [act. II 440 Ziff. 6]). Nebstdem ist bei der Beschwerdeführerin gemäss psychiatrischem Teilgutachten nach dem Unfall keine psychische Proble- matik im engeren Sinne (keine originäre Krankheitsentität im Sinne der diesbezüglichen Vorgaben des Katalogs der ICD-10-Klassifikation psychi- scher Störungen) aufgetreten (act. II 418 ff., insbes. 421 f.). Entsprechend ist vorliegend im Verwaltungsverfahren die Adäquanz dieser nichtorgani- schen Beschwerden anhand der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden geprüft worden (vgl. act. II 704, 792 f. Ziff. 3.9 ff.). Doch selbst wenn die Adäquanzprüfung nach der für die Beschwerdeführerin günstigeren Schleudertraumapraxis – d.h. ohne Diffe- renzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten des Ge- sundheitsschadens (vgl. E. 3.4.3 hiervor) – durchgeführt wird (vgl. E. 3.4.4 in fine hiervor), sind die entsprechenden Kriterien (betreffend Schleuder- trauma vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 bzw. E. 3.4.3 hiervor) offensicht- lich nicht erfüllt. So ist der Unfall mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Be- schwerdeantwort S. 4 Ziff. 3.2) – gemäss höchstrichterlicher Praxis (ANDRÉ PIERRE NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, 5. Aufl. 2024, S. 68 f.) – höchstens als mittelschweres Ereignis zu qualifizieren, weshalb die adäquate Unfallkausalität nur dann bejaht werden kann, wenn drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. E. 3.4.3 hiervor): Dem Unfallereignis vom 18. Mai 2022 muss bei objektiver Betrachtung eine besondere Eindrücklichkeit abgesprochen werden, zumal jedem mindes- tens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366, 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 5.4.1, 2016 UV Nr. 21 S. 66, 8C_134/2015 E. 5.3.2). Besonders dramatische Begleitumstände sind ebenfalls nicht auszumachen.
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- 16 - Die Diagnose eines Schleudertraumas (oder einer anderen, adäquanz- rechtlich gleich behandelten Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, wel- che das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielswei- se in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verlet- zungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.5). Die Beschwerdeführerin erlitt beim Unfall ein leichtgradiges SHT (vgl. act. II 218). Die beklagten Beschwerden (insbes. Kopfschmerzen und Schwindel; vgl. act. II 8 f., 47, 113 f., 314, 353, 358) entsprechen den typischen Beschwerden im Rahmen eines leichten SHT (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufla- ge 2017, S. 351 [Commotio cerebri]). In Bezug auf die Fraktur des rechten distalen Radius mit anschliessenden Operationen ist im Gutachten der MEDAS ein komplikationsloser Verlauf ohne signifikante Beschwerden (act. II 400 Ziff. 3) und ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 405 f. Ziff. 6) attestiert worden. Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand- lung erfordert eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtete ärztliche Be- handlung, verbunden mit einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität. Medikamentöse und ambulante physiotherapeutische Behandlung, alternativ-medizinische Massnahmen sowie Verlaufskontrollen und Abklärungen sind nicht im Sinne der Rechtsprechung als belastend zu qualifizieren (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 S. 45 E. 8.5, 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.3.3; Urteil des BGer 8C_327/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.2). Das selbstständige Schwindeltraining, das Training zur Stärkung der Muskulatur und zur Re- duktion der Verspannung im Nacken mit Hilfe von Physiotherapie sowie das Fortführen der vestibulären Rehabilitation unter physiotherapeutischer Anleitung (vgl. act. II 389 Ziff. 7) sind ebenfalls nicht als belastend zu quali- fizieren.
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- 17 - Aufgrund der medizinischen Aktenlage sind die Beschwerden und die damit verbundenen Beeinträchtigungen im Lebensalltag nicht als erheblich zu beurteilen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert hätte, ist nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend ge- macht. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Be- schwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und er- hebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonde- rer, vorliegend weder ersichtlicher noch geltend gemachter Umstände, wel- che die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.5, 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.5). Nicht darunter fallen etwa die Ein- nahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit erreicht werden konnten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 4.3). Zum Zeitpunkt der Begutachtung erreichte die Beschwerdeführerin (auch unter Berücksichtigung der nicht adäquat-kausalen Einschränkungen) ca. 50 % ihres vorbestehenden Arbeitspensums und das Erreichen des vorbe- stehenden Arbeitspensums wurde in den nächsten sechs Monaten als wahrscheinlich erachtet (act. II 388 f. Ziff. 6). Von einer fortbestehenden erheblichen Arbeitsunfähigkeit kann damit keine Rede sein. Demnach sind die entsprechenden Kriterien offensichtlich nicht erfüllt, auch keines in besonders ausgeprägter Weise, womit insoweit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Mai 2022 und den über den 31. Dezember 2023 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ist. 4.4.2 Die weiteren, in E. 4.4 hiervor erwähnten Gesundheitsschäden sind organischer Natur. Dies gilt nebst der distalen Radiusfraktur entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid (S. 6 Ziff. 3.5; act. II 791) und der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 3.1) auch für die kraniomandibuläre Dysfunk-
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- 18 - tion, für welche der HNO-Gutachter eine Druckdolenz und bei Kieferöffnung eine Krepitation des Kiefergelenks objektivieren konnte (act. II 430 Ziff. 7.3). Bei diesen organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschä- den ist, wie in E. 3.5 hiervor ausgeführt, vom Grundsatz auszugehen, dass der Unfallversicherer nur solange Heilbehandlung und Taggeld zu ge- währen hat, als von der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, was sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit un- fallbedingt beeinträchtigt, beurteilt. Solches wurde im Gutachten der ME- DAS mit Bezug auf die distale Radiusfraktur – bei ohnehin fehlenden Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – verneint (act. II 389 Ziff. 7, 405 f. Ziff. 6 f.). Hinsichtlich der kraniomandibulären Dysfunktion ist gemäss Gut- achten unter Physiotherapie eine Besserung in den nächsten Monaten zu erwarten (act. II 432 Ziff. 5.3). Indessen stellt die Physiotherapie keine ärzt- liche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des BGer 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.3; vgl. auch Urteil des BGer 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 in fine). Unter diesen Umständen liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kein verfrühter Fallabschluss vor. 4.5 Zusammenfassend sind in Bezug auf die organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden (vgl. E. 4.4.1 hiervor) der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Mai 2022 und den über den 31. Dezember 2023 hinaus geklagten Beschwerden sowie in Bezug auf die organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden (vgl. E. 4.4.2 hiervor) die Möglichkeit einer namhaften Besserung des Gesund- heitszustandes durch ärztliche Massnahmen zu verneinen. Der Sachverhalt erweist sich als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb für weitere Abklärun- gen kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) und sich die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erübrigt. 4.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss per 31. Dezember 2023 vorgenommen und die vorüberge-
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- 19 - henden Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt, ohne Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen, da deren Voraussetzungen offen- kundig nicht erfüllt sind und entsprechende Ansprüche denn auch nicht geltend gemacht werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
30. Januar 2025 (act. II 786 ff.) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst UVG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
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- 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB» «D_DNI» «D_DNJ» «D_DNN»
- 21 -
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
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- 4 - ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 4 - ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 (act. II 786 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin betreffend das Ereignis vom 18. Mai 2022 über den
- Dezember 2023 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 151 III 143 nicht publi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 5 - zierte Erwägung 8.2 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_717/2023 vom 7. August 2024; in BGE 150 V 273 nicht publizierte Erwägung 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darge- legt und der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung mög- lich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht wie auch eines anderen Teilaspekts des rechtlichen Gehörs ist vorliegend somit nicht erfolgt. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin beschlagen denn auch die materielle Frage der Beweiswürdigung und nicht die formelle Frage einer allfälligen Gehörsverletzung; diese materielle Fra- ge ist nachfolgend zu prüfen.
- 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 3.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 6 - dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 3.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 3.4.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 7 - spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten un- abhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit ap- parativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich aner- kannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2). 3.4.2 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi- schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 100, 8C_860/2015 E. 2.2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrau- ma äquivalente Verletzung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleuder- trauma-Praxis nur dann Anwendung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der Halswir- belsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105, 8C_413/2008 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Recht- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 8 - sprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschä- den zur Anwendung. 3.4.3 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V 133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359; SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 8.1) – zwi- schen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen ander- seits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unter- schieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausalzu- sammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Un- fallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv er- fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.2.1). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen- hangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mitt- leren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein ein- ziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in be- sonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Be- jahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 5.1). Handelt es sich um einen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 9 - mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.4). Diese Würdigung des Unfalles zusam- men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). Der Katalog der – abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127) – adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C_833/2016 E. 6.1): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 3.4.4 Diese Rechtsprechung betrifft nicht nur "klassische" Schleudertrau- men (d.h. Beschleunigungsmechanismen der Halswirbelsäule ohne Kopfanprall mit der Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule bzw. des Nackens), sondern auch "äquivalente" Unfallmechanismen, wenn es zum Kopfanprall mit Abknickung der Halswirbelsäule kommt. Voraussetzung ist jedoch, dass Beeinträchtigungen bestehen, die zum typischen Beschwer- debild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) gehören (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a). Auch wenn und soweit sich die Folgen eines Schädel-Hirntraumas mit jenen eines Schleu- dertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen, rechtfertigt es sich, die zu Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Recht- sprechung sinngemäss anzuwenden (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2023 UV Nr. 42 S. 149, 8C_565/2022 E. 3.2.3, 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3). Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schwere- grad einer Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer Contusio ce- rebri, so genügt dies grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleuder- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 10 - trauma-Praxis. Diesfalls erfolgt die Prüfung der adäquaten Kausalität an- hand der Rechtsprechung zu unfallbedingten psychischen Störungen (SVR 2023 UV Nr. 42 S. 149, 8C_565/2022 E. 3.2.3, 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 7.2.2). Die Diskussion der Frage, nach welchen Regeln die Adäquanz zu beurtei- len ist, kann unterbleiben, wenn der Kausalzusammenhang auch nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu verneinen ist (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3, 8C_100/2012 E. 3.3; Urteil BGer 8C_248/2010 vom 17. Juni 2010 E. 3.3). 3.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbes- serungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil- behandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä- gung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzusch- liessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei rich- tiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. Eine solche Einstellung kann grundsätzlich auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will. In gleichem Sinne ist auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsscha- den zu entscheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wieder- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 11 - erwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu be- achten (vgl. BGE 150 V 188 E. 7.2 S. 193 und E. 7.3.5 S. 196, 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 3.6 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 4.1 Es ist unbestritten, dass das von der Beschwerdeführerin für den
- Mai 2022 geschilderte Ereignis (act. II 77, 119 ff.) die kumulativen An- spruchsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 3.2 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entspre- chende Versicherungsleistungen erbracht (act. II 12 f., 36 ff., 69 f., 92 ff., 139 f., 167 f., 175, 195, 198 f., 206 f., 246 ff., 303 f., 474 ff., 575 ff., 605 f., 661 f.). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin – basierend auf dem besagten Ereignis – über die von der Beschwerdegegnerin vorge- nommene Leistungseinstellung per 31. Dezember 2023 (act. II 703 ff.) hin- aus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung hat. In diesem Zusammenhang stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachtender MEDAS vom 18. Oktober 2023 (act. II 381 ff.). 4.2 Die Gutachter der MEDAS stellten folgende unfallrelevante Diagno- sen: - Knöchern konsolidierte distale Radiusfraktur rechts (ICD-10 S52.50) - nach offener Reposition und interner Fixierung (ORIF) - zwischenzeitlich durchgeführte Metallentfernung - ohne funktionelle Defizite Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 12 - - Posttraumatischer Lagerungsschwindel (ICD-10 H81.1) - Status nach BPLS des linken posterioren Bogenganges am 9. No- vember 2022 - aktuell keine Hinweise für peripher vestibuläre Pathologie bei Ver- dacht auf funktionelle Genese - Chronischer kompensierter Rauschtinnitus beidseits seit Jahren - seit Contusio capitis am 18. Mai 2022 verstärkte, kompensierte Wahrnehmung beidseits - Verdacht auf kraniomandibuläre Dysfunktion rechts seit Kieferkontusion am 18. Mai 2022 - intermittierende Ohr- und Kieferschmerzen rechts - Episodische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2) - Status nach Nervus medianus Irritation rechts (ICD-10 G56.1) Als nicht unfallrelevant bezeichneten die Gutachter den Zustand nach traumatischer Vertebralisdissektion links (ICD-10 I72.6) und eine minimale neuropsychologische Störung (act. II 385). Letztere sei der neuropsycholo- gischen Gutachterin zufolge im Rahmen der Intelligenz im untersten Norm- bereich zu interpretieren und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbe- stehend (act. II 441 Ziff. 8). Das Unfallereignis sei die Ursache der distalen Radiusfraktur rechts und der nachfolgenden operativen Behandlung. Der Status quo ante sei (dies- bezüglich) bei Zustand nach Fraktur, ORIF und zwischenzeitlich durchge- führter Metallentfernung nicht wieder zu erreichen. Beim Unfall sei es zu einem Sturz gekommen und die Beschwerdeführerin sei auf den rechten Arm, die rechte Seite und wohl auf den rechten Kopf gefallen und danach hätten sich Kopfschmerzen und Schwindel entwickelt, sodass ein kausaler Zusammenhang zum Unfall als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen sei. Folglich sei das Unfallereignis vom 18. Mai 2022 überwiegend wahr- scheinliche Ursache des noch persistierenden Schwindels, auch wenn diesbezüglich keine peripher vestibuläre Pathologie festzuhalten sei, sowie der Kieferbeschwerden (im Sinne einer kraniomandibulären Dysfunktion) rechts. Schwindel- und Kieferbeschwerden hätten vor dem Unfall nicht be- standen. Eine seriöse Prognose, ab wann der Schwindel und die Kopf- schmerzen wieder vollkommen verschwunden sein würden, sei nicht mög- lich, doch sei zu erhoffen, dass bei Fortsetzung des Trainings in etwa drei Monaten der Status quo ante erreicht werden könnte. Grundsätzlich sei die Prognose gut und es sei von einer weiteren Besserung auszugehen. Auch bezüglich der kraniomandibulären Dysfunktion rechts sei von einer guten Prognose auszugehen und unter Physiotherapie sei eine Besserung in den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 13 - nächsten Monaten zu erwarten. Vor dem Unfallereignis vom 18. Mai 2022 habe lediglich ein chronischer beidseitiger Tinnitus bestanden. Durch den Unfall sei es zu einer Verstärkung der Tinnituswahrnehmung gekommen, die sich zwischenzeitlich wieder gebessert habe. Auch hier sei von einer guten Prognose auszugehen, wobei bezüglich des zeitlichen Verlaufs keine verlässlichen Aussagen gemacht werden könnten (act. II 386 f. Ziff. 5). Im HNO-Teilgutachten führte der Sachverständige zusätzlich noch aus, der beidseitige Rauschtinnitus könne in der Tonaudiometrie zwar lokalisiert werden, doch handle es sich dabei um eine rein subjektive Angabe ohne Objektivität, und in Bezug auf die kraniomandibuläre Dysfunktion rechts lasse sich eine Druckdolenz und bei Kieferöffnungen eine Krepitation des Kiefergelenks rechts objektivieren (act. II 430 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin erreiche aktuell ca. 50 % des vorbestehenden Ar- beitspensums von 47 %. Es sei von einer sukzessiven Erhöhung der Ar- beitsfähigkeit in den nächsten drei bis sechs Monaten auszugehen, sodass das Erreichen des vorbestehenden Arbeitspensums von 47 % in den nächsten sechs Monaten wahrscheinlich erscheine (act. II 388 f. Ziff. 6). Es fänden sich keine Residuen der auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet festgestellten Unfallfolgen im Sinne der distalen Radiusfraktur rechts. Wichtig erschienen das selbstständige Schwindeltraining und das Training zur Stärkung der Muskulatur und der Reduktion der Verspannung im Nacken mit Hilfe von Physiotherapeuten. Hiermit seien eine Verbesse- rung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (act. II 389 Ziff. 7). Ein unfallbedingter Integritätsschaden sei polydisziplinär nicht festzustellen (act. II 390 Ziff. 9). 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 14 - Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.4 Das Gutachten der MEDAS vom 18. Oktober 2023 (act. II 381 ff.) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Die Beurteilung basiert auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. E. 4.3 hiervor), was denn auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Im Gutachten wird die (natürliche) Unfallkausalität hinsichtlich der unfallrele- vanten Diagnosen (act. II 385) bejaht, dies explizit hinsichtlich der distalen Radiusfraktur, der Kopfschmerzen, dem persistierenden Schwindel und der kraniomandibulären Dysfunktion; verneint wird die Kausalität für den bereits vorbestehenden Tinnitus (act. II 386). 4.4.1 Bei den Kopfschmerzen und dem Schwindel handelt es sich – ent- gegen den Ausführungen in der Beschwerde S. 4 Ziff. 6 – um organisch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 15 - nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden (vgl. dazu E. 3.4.2 hiervor), lie- gen hierfür doch keine organisch nachweisbaren Befunde vor (keine Hin- weise [mehr] für eine Vertebralisdissektion oder eine Durchblutungsstörung im vertebrobasilären Gebiet [act. II 413 Ziff. 4]; aktuell keine Hinweise für peripher vestibuläre Pathologie bei Verdacht auf funktionelle Genese [pho- bischer Schwankschwindel; act. II 431 Ziff. 4 und 5.1]; unauffällige Befunde gemäss CT Schädel vom 18. Mai 2022 und MRI Schädel vom 20. Juli 2022 [act. II 440 Ziff. 6]). Nebstdem ist bei der Beschwerdeführerin gemäss psychiatrischem Teilgutachten nach dem Unfall keine psychische Proble- matik im engeren Sinne (keine originäre Krankheitsentität im Sinne der diesbezüglichen Vorgaben des Katalogs der ICD-10-Klassifikation psychi- scher Störungen) aufgetreten (act. II 418 ff., insbes. 421 f.). Entsprechend ist vorliegend im Verwaltungsverfahren die Adäquanz dieser nichtorgani- schen Beschwerden anhand der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden geprüft worden (vgl. act. II 704, 792 f. Ziff. 3.9 ff.). Doch selbst wenn die Adäquanzprüfung nach der für die Beschwerdeführerin günstigeren Schleudertraumapraxis – d.h. ohne Diffe- renzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten des Ge- sundheitsschadens (vgl. E. 3.4.3 hiervor) – durchgeführt wird (vgl. E. 3.4.4 in fine hiervor), sind die entsprechenden Kriterien (betreffend Schleuder- trauma vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 bzw. E. 3.4.3 hiervor) offensicht- lich nicht erfüllt. So ist der Unfall mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Be- schwerdeantwort S. 4 Ziff. 3.2) – gemäss höchstrichterlicher Praxis (ANDRÉ PIERRE NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, 5. Aufl. 2024, S. 68 f.) – höchstens als mittelschweres Ereignis zu qualifizieren, weshalb die adäquate Unfallkausalität nur dann bejaht werden kann, wenn drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. E. 3.4.3 hiervor): Dem Unfallereignis vom 18. Mai 2022 muss bei objektiver Betrachtung eine besondere Eindrücklichkeit abgesprochen werden, zumal jedem mindes- tens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366, 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 5.4.1, 2016 UV Nr. 21 S. 66, 8C_134/2015 E. 5.3.2). Besonders dramatische Begleitumstände sind ebenfalls nicht auszumachen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 16 - Die Diagnose eines Schleudertraumas (oder einer anderen, adäquanz- rechtlich gleich behandelten Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, wel- che das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielswei- se in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verlet- zungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.5). Die Beschwerdeführerin erlitt beim Unfall ein leichtgradiges SHT (vgl. act. II 218). Die beklagten Beschwerden (insbes. Kopfschmerzen und Schwindel; vgl. act. II 8 f., 47, 113 f., 314, 353, 358) entsprechen den typischen Beschwerden im Rahmen eines leichten SHT (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufla- ge 2017, S. 351 [Commotio cerebri]). In Bezug auf die Fraktur des rechten distalen Radius mit anschliessenden Operationen ist im Gutachten der MEDAS ein komplikationsloser Verlauf ohne signifikante Beschwerden (act. II 400 Ziff. 3) und ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 405 f. Ziff. 6) attestiert worden. Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand- lung erfordert eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtete ärztliche Be- handlung, verbunden mit einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität. Medikamentöse und ambulante physiotherapeutische Behandlung, alternativ-medizinische Massnahmen sowie Verlaufskontrollen und Abklärungen sind nicht im Sinne der Rechtsprechung als belastend zu qualifizieren (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 S. 45 E. 8.5, 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.3.3; Urteil des BGer 8C_327/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.2). Das selbstständige Schwindeltraining, das Training zur Stärkung der Muskulatur und zur Re- duktion der Verspannung im Nacken mit Hilfe von Physiotherapie sowie das Fortführen der vestibulären Rehabilitation unter physiotherapeutischer Anleitung (vgl. act. II 389 Ziff. 7) sind ebenfalls nicht als belastend zu quali- fizieren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 17 - Aufgrund der medizinischen Aktenlage sind die Beschwerden und die damit verbundenen Beeinträchtigungen im Lebensalltag nicht als erheblich zu beurteilen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert hätte, ist nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend ge- macht. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Be- schwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und er- hebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonde- rer, vorliegend weder ersichtlicher noch geltend gemachter Umstände, wel- che die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.5, 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.5). Nicht darunter fallen etwa die Ein- nahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit erreicht werden konnten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 4.3). Zum Zeitpunkt der Begutachtung erreichte die Beschwerdeführerin (auch unter Berücksichtigung der nicht adäquat-kausalen Einschränkungen) ca. 50 % ihres vorbestehenden Arbeitspensums und das Erreichen des vorbe- stehenden Arbeitspensums wurde in den nächsten sechs Monaten als wahrscheinlich erachtet (act. II 388 f. Ziff. 6). Von einer fortbestehenden erheblichen Arbeitsunfähigkeit kann damit keine Rede sein. Demnach sind die entsprechenden Kriterien offensichtlich nicht erfüllt, auch keines in besonders ausgeprägter Weise, womit insoweit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Mai 2022 und den über den 31. Dezember 2023 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ist. 4.4.2 Die weiteren, in E. 4.4 hiervor erwähnten Gesundheitsschäden sind organischer Natur. Dies gilt nebst der distalen Radiusfraktur entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid (S. 6 Ziff. 3.5; act. II 791) und der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 3.1) auch für die kraniomandibuläre Dysfunk- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 18 - tion, für welche der HNO-Gutachter eine Druckdolenz und bei Kieferöffnung eine Krepitation des Kiefergelenks objektivieren konnte (act. II 430 Ziff. 7.3). Bei diesen organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschä- den ist, wie in E. 3.5 hiervor ausgeführt, vom Grundsatz auszugehen, dass der Unfallversicherer nur solange Heilbehandlung und Taggeld zu ge- währen hat, als von der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, was sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit un- fallbedingt beeinträchtigt, beurteilt. Solches wurde im Gutachten der ME- DAS mit Bezug auf die distale Radiusfraktur – bei ohnehin fehlenden Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – verneint (act. II 389 Ziff. 7, 405 f. Ziff. 6 f.). Hinsichtlich der kraniomandibulären Dysfunktion ist gemäss Gut- achten unter Physiotherapie eine Besserung in den nächsten Monaten zu erwarten (act. II 432 Ziff. 5.3). Indessen stellt die Physiotherapie keine ärzt- liche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des BGer 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.3; vgl. auch Urteil des BGer 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 in fine). Unter diesen Umständen liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kein verfrühter Fallabschluss vor. 4.5 Zusammenfassend sind in Bezug auf die organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden (vgl. E. 4.4.1 hiervor) der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Mai 2022 und den über den 31. Dezember 2023 hinaus geklagten Beschwerden sowie in Bezug auf die organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden (vgl. E. 4.4.2 hiervor) die Möglichkeit einer namhaften Besserung des Gesund- heitszustandes durch ärztliche Massnahmen zu verneinen. Der Sachverhalt erweist sich als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb für weitere Abklärun- gen kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) und sich die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erübrigt. 4.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss per 31. Dezember 2023 vorgenommen und die vorüberge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 19 - henden Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt, ohne Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen, da deren Voraussetzungen offen- kundig nicht erfüllt sind und entsprechende Ansprüche denn auch nicht geltend gemacht werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Januar 2025 (act. II 786 ff.) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst UVG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, UV 200 2025 147 - 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB» «D_DNI» «D_DNJ» «D_DNN» - 21 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2025 147 KOJ/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. August 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen SWICA Versicherungen AG Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 (0019.69548.22.0)
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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1990 geborene und bei der C.________ AG erwerbstätige A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA bzw. Beschwerdegegnerin) obligato- risch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 18. Mai 2022 mit ihrem E-Bike von einem Personenwagen angefah- ren wurde und sich dabei eine mehrfragmentäre intraartikulär verlaufende distale Radiusfraktur rechts, ein Kopftrauma sowie eine Platzwunde am Kinn zuzog (Akten der SWICA [act. II] 2, 8 f., 47, 77, 119 ff.). Die Radius- fraktur wurde am Folgetag operativ versorgt (act. II 6); bei komplett konso- lidierter Fraktur und regelrechter Plattenlage, aber Störungsgefühlen und Wetterfühligkeit erfolgte am 11. Juli 2023 die Plattenentfernung (act. II 245, 329). Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heil- behandlung; act. II 12 f., 36 ff., 69 f., 92 ff., 139 f., 167 f., 175, 195, 198 f., 206 f., 246 ff., 303 f., 474 ff., 575 ff., 605 f., 661 f.) und veranlasste wegen der fortlaufend geklagten Symptome wie Nausea, Kopfschmerzen (v.a. bei Anstrengung und lauter Umgebung), Ohrenschmerzen/leichte Schwerhö- rigkeit/Hörsturz/Tinnitus rechtsbetont, Schwindel, verminderte Belastbar- keit, Konzentrationsstörungen (vgl. act. II 8 f., 47, 113 f., 314, 353, 358) und der in diesem Zusammenhang von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen (posttraumatischer benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel [BPLS] des linken posterioren Bogenganges, C1-Irritation beidseits mit nuchaler Myogelose, Contusio capitis bzw. leichtgradiges Schädel-Hirn- Trauma [SHT]; vgl. act. II 159, 218) ein polydisziplinäres Gutachten (Exper- tise der D.________ [MEDAS] vom 18. Oktober 2023; act. II 381 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 622 ff.) und in diesem Rahmen ergangenen Stellungnahmen (act. II 695 f., 699 f.) verneinte die SWICA mit Verfügung vom 13. Februar 2024 einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. Mai 2022 und den über den 31. Dezember 2023 hinaus noch geklagten Beschwerden und stellte die Versicherungs- leistungen auf jenen Zeitpunkt hin ein (act. II 703 ff.). Die dagegen erhobe- nen Einsprachen des Krankenversicherers und der Versicherten
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- 3 - (act. II 724 f., 727 f. und 757 f.) wies sie mit Einspracheentscheid vom
30. Januar 2025 ab (act. II 786 ff.). B. Hiergegen liess die Versicherte, wie schon im Einspracheverfahren vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 26. Februar 2025 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die gesetzlichen Unfallversicherungsleistun- gen weiter auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Beschwerde- gegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2025 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
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- 4 - ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 (act. II 786 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin betreffend das Ereignis vom 18. Mai 2022 über den
31. Dezember 2023 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 151 III 143 nicht publi-
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- 5 - zierte Erwägung 8.2 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_717/2023 vom 7. August 2024; in BGE 150 V 273 nicht publizierte Erwägung 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darge- legt und der Beschwerdeführerin war eine sachgerechte Anfechtung mög- lich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht wie auch eines anderen Teilaspekts des rechtlichen Gehörs ist vorliegend somit nicht erfolgt. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin beschlagen denn auch die materielle Frage der Beweiswürdigung und nicht die formelle Frage einer allfälligen Gehörsverletzung; diese materielle Fra- ge ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 3.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
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- 6 - dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 3.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi- gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu- sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 3.4.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier
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- 7 - spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten un- abhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit ap- parativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich aner- kannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2). 3.4.2 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge- hen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie- hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358, 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schä- del-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi- schen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2018 UV Nr. 29 S. 100, 8C_860/2015 E. 2.2). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrau- ma äquivalente Verletzung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleuder- trauma-Praxis nur dann Anwendung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der Halswir- belsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105, 8C_413/2008 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Recht-
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- 8 - sprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschä- den zur Anwendung. 3.4.3 Nach der Schleudertrauma-Praxis ist analog zu den bei psychi- schen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (BGE 115 V
133) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Er- werbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Un- fallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Gesche- hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359; SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 8.1) – zwi- schen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen ander- seits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unter- schieden wird. Dabei können die erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2). Während der adäquate Kausalzu- sammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Un- fallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv er- fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.2.1). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammen- hangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mitt- leren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein ein- ziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in be- sonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Be- jahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 5.1). Handelt es sich um einen
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- 9 - mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.4). Diese Würdigung des Unfalles zusam- men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366, 117 V 369 E.4c S. 384). Der Katalog der – abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109 E. 10.2 S. 127) – adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C_833/2016 E. 6.1): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. 3.4.4 Diese Rechtsprechung betrifft nicht nur "klassische" Schleudertrau- men (d.h. Beschleunigungsmechanismen der Halswirbelsäule ohne Kopfanprall mit der Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule bzw. des Nackens), sondern auch "äquivalente" Unfallmechanismen, wenn es zum Kopfanprall mit Abknickung der Halswirbelsäule kommt. Voraussetzung ist jedoch, dass Beeinträchtigungen bestehen, die zum typischen Beschwer- debild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) gehören (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a). Auch wenn und soweit sich die Folgen eines Schädel-Hirntraumas mit jenen eines Schleu- dertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen, rechtfertigt es sich, die zu Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Recht- sprechung sinngemäss anzuwenden (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2023 UV Nr. 42 S. 149, 8C_565/2022 E. 3.2.3, 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3). Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schwere- grad einer Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer Contusio ce- rebri, so genügt dies grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleuder-
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- 10 - trauma-Praxis. Diesfalls erfolgt die Prüfung der adäquaten Kausalität an- hand der Rechtsprechung zu unfallbedingten psychischen Störungen (SVR 2023 UV Nr. 42 S. 149, 8C_565/2022 E. 3.2.3, 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 7.2.2). Die Diskussion der Frage, nach welchen Regeln die Adäquanz zu beurtei- len ist, kann unterbleiben, wenn der Kausalzusammenhang auch nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu verneinen ist (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3, 8C_100/2012 E. 3.3; Urteil BGer 8C_248/2010 vom 17. Juni 2010 E. 3.3). 3.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbes- serungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil- behandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä- gung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzusch- liessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei rich- tiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. Eine solche Einstellung kann grundsätzlich auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will. In gleichem Sinne ist auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsscha- den zu entscheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wieder-
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- 11 - erwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvoraussetzungen zu be- achten (vgl. BGE 150 V 188 E. 7.2 S. 193 und E. 7.3.5 S. 196, 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 3.6 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 4. 4.1 Es ist unbestritten, dass das von der Beschwerdeführerin für den
18. Mai 2022 geschilderte Ereignis (act. II 77, 119 ff.) die kumulativen An- spruchsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 3.2 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entspre- chende Versicherungsleistungen erbracht (act. II 12 f., 36 ff., 69 f., 92 ff., 139 f., 167 f., 175, 195, 198 f., 206 f., 246 ff., 303 f., 474 ff., 575 ff., 605 f., 661 f.). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin – basierend auf dem besagten Ereignis – über die von der Beschwerdegegnerin vorge- nommene Leistungseinstellung per 31. Dezember 2023 (act. II 703 ff.) hin- aus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung hat. In diesem Zusammenhang stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachtender MEDAS vom 18. Oktober 2023 (act. II 381 ff.). 4.2 Die Gutachter der MEDAS stellten folgende unfallrelevante Diagno- sen: - Knöchern konsolidierte distale Radiusfraktur rechts (ICD-10 S52.50) - nach offener Reposition und interner Fixierung (ORIF) - zwischenzeitlich durchgeführte Metallentfernung - ohne funktionelle Defizite
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- 12 - - Posttraumatischer Lagerungsschwindel (ICD-10 H81.1) - Status nach BPLS des linken posterioren Bogenganges am 9. No- vember 2022 - aktuell keine Hinweise für peripher vestibuläre Pathologie bei Ver- dacht auf funktionelle Genese - Chronischer kompensierter Rauschtinnitus beidseits seit Jahren - seit Contusio capitis am 18. Mai 2022 verstärkte, kompensierte Wahrnehmung beidseits - Verdacht auf kraniomandibuläre Dysfunktion rechts seit Kieferkontusion am 18. Mai 2022 - intermittierende Ohr- und Kieferschmerzen rechts - Episodische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2) - Status nach Nervus medianus Irritation rechts (ICD-10 G56.1) Als nicht unfallrelevant bezeichneten die Gutachter den Zustand nach traumatischer Vertebralisdissektion links (ICD-10 I72.6) und eine minimale neuropsychologische Störung (act. II 385). Letztere sei der neuropsycholo- gischen Gutachterin zufolge im Rahmen der Intelligenz im untersten Norm- bereich zu interpretieren und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbe- stehend (act. II 441 Ziff. 8). Das Unfallereignis sei die Ursache der distalen Radiusfraktur rechts und der nachfolgenden operativen Behandlung. Der Status quo ante sei (dies- bezüglich) bei Zustand nach Fraktur, ORIF und zwischenzeitlich durchge- führter Metallentfernung nicht wieder zu erreichen. Beim Unfall sei es zu einem Sturz gekommen und die Beschwerdeführerin sei auf den rechten Arm, die rechte Seite und wohl auf den rechten Kopf gefallen und danach hätten sich Kopfschmerzen und Schwindel entwickelt, sodass ein kausaler Zusammenhang zum Unfall als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen sei. Folglich sei das Unfallereignis vom 18. Mai 2022 überwiegend wahr- scheinliche Ursache des noch persistierenden Schwindels, auch wenn diesbezüglich keine peripher vestibuläre Pathologie festzuhalten sei, sowie der Kieferbeschwerden (im Sinne einer kraniomandibulären Dysfunktion) rechts. Schwindel- und Kieferbeschwerden hätten vor dem Unfall nicht be- standen. Eine seriöse Prognose, ab wann der Schwindel und die Kopf- schmerzen wieder vollkommen verschwunden sein würden, sei nicht mög- lich, doch sei zu erhoffen, dass bei Fortsetzung des Trainings in etwa drei Monaten der Status quo ante erreicht werden könnte. Grundsätzlich sei die Prognose gut und es sei von einer weiteren Besserung auszugehen. Auch bezüglich der kraniomandibulären Dysfunktion rechts sei von einer guten Prognose auszugehen und unter Physiotherapie sei eine Besserung in den
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- 13 - nächsten Monaten zu erwarten. Vor dem Unfallereignis vom 18. Mai 2022 habe lediglich ein chronischer beidseitiger Tinnitus bestanden. Durch den Unfall sei es zu einer Verstärkung der Tinnituswahrnehmung gekommen, die sich zwischenzeitlich wieder gebessert habe. Auch hier sei von einer guten Prognose auszugehen, wobei bezüglich des zeitlichen Verlaufs keine verlässlichen Aussagen gemacht werden könnten (act. II 386 f. Ziff. 5). Im HNO-Teilgutachten führte der Sachverständige zusätzlich noch aus, der beidseitige Rauschtinnitus könne in der Tonaudiometrie zwar lokalisiert werden, doch handle es sich dabei um eine rein subjektive Angabe ohne Objektivität, und in Bezug auf die kraniomandibuläre Dysfunktion rechts lasse sich eine Druckdolenz und bei Kieferöffnungen eine Krepitation des Kiefergelenks rechts objektivieren (act. II 430 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin erreiche aktuell ca. 50 % des vorbestehenden Ar- beitspensums von 47 %. Es sei von einer sukzessiven Erhöhung der Ar- beitsfähigkeit in den nächsten drei bis sechs Monaten auszugehen, sodass das Erreichen des vorbestehenden Arbeitspensums von 47 % in den nächsten sechs Monaten wahrscheinlich erscheine (act. II 388 f. Ziff. 6). Es fänden sich keine Residuen der auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet festgestellten Unfallfolgen im Sinne der distalen Radiusfraktur rechts. Wichtig erschienen das selbstständige Schwindeltraining und das Training zur Stärkung der Muskulatur und der Reduktion der Verspannung im Nacken mit Hilfe von Physiotherapeuten. Hiermit seien eine Verbesse- rung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (act. II 389 Ziff. 7). Ein unfallbedingter Integritätsschaden sei polydisziplinär nicht festzustellen (act. II 390 Ziff. 9). 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
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- 14 - Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.4 Das Gutachten der MEDAS vom 18. Oktober 2023 (act. II 381 ff.) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Die Beurteilung basiert auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt dem Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. E. 4.3 hiervor), was denn auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Im Gutachten wird die (natürliche) Unfallkausalität hinsichtlich der unfallrele- vanten Diagnosen (act. II 385) bejaht, dies explizit hinsichtlich der distalen Radiusfraktur, der Kopfschmerzen, dem persistierenden Schwindel und der kraniomandibulären Dysfunktion; verneint wird die Kausalität für den bereits vorbestehenden Tinnitus (act. II 386). 4.4.1 Bei den Kopfschmerzen und dem Schwindel handelt es sich – ent- gegen den Ausführungen in der Beschwerde S. 4 Ziff. 6 – um organisch
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- 15 - nicht objektiv ausgewiesene Beschwerden (vgl. dazu E. 3.4.2 hiervor), lie- gen hierfür doch keine organisch nachweisbaren Befunde vor (keine Hin- weise [mehr] für eine Vertebralisdissektion oder eine Durchblutungsstörung im vertebrobasilären Gebiet [act. II 413 Ziff. 4]; aktuell keine Hinweise für peripher vestibuläre Pathologie bei Verdacht auf funktionelle Genese [pho- bischer Schwankschwindel; act. II 431 Ziff. 4 und 5.1]; unauffällige Befunde gemäss CT Schädel vom 18. Mai 2022 und MRI Schädel vom 20. Juli 2022 [act. II 440 Ziff. 6]). Nebstdem ist bei der Beschwerdeführerin gemäss psychiatrischem Teilgutachten nach dem Unfall keine psychische Proble- matik im engeren Sinne (keine originäre Krankheitsentität im Sinne der diesbezüglichen Vorgaben des Katalogs der ICD-10-Klassifikation psychi- scher Störungen) aufgetreten (act. II 418 ff., insbes. 421 f.). Entsprechend ist vorliegend im Verwaltungsverfahren die Adäquanz dieser nichtorgani- schen Beschwerden anhand der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden geprüft worden (vgl. act. II 704, 792 f. Ziff. 3.9 ff.). Doch selbst wenn die Adäquanzprüfung nach der für die Beschwerdeführerin günstigeren Schleudertraumapraxis – d.h. ohne Diffe- renzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten des Ge- sundheitsschadens (vgl. E. 3.4.3 hiervor) – durchgeführt wird (vgl. E. 3.4.4 in fine hiervor), sind die entsprechenden Kriterien (betreffend Schleuder- trauma vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 bzw. E. 3.4.3 hiervor) offensicht- lich nicht erfüllt. So ist der Unfall mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Be- schwerdeantwort S. 4 Ziff. 3.2) – gemäss höchstrichterlicher Praxis (ANDRÉ PIERRE NABOLD, Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, 5. Aufl. 2024, S. 68 f.) – höchstens als mittelschweres Ereignis zu qualifizieren, weshalb die adäquate Unfallkausalität nur dann bejaht werden kann, wenn drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. E. 3.4.3 hiervor): Dem Unfallereignis vom 18. Mai 2022 muss bei objektiver Betrachtung eine besondere Eindrücklichkeit abgesprochen werden, zumal jedem mindes- tens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366, 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 5.4.1, 2016 UV Nr. 21 S. 66, 8C_134/2015 E. 5.3.2). Besonders dramatische Begleitumstände sind ebenfalls nicht auszumachen.
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- 16 - Die Diagnose eines Schleudertraumas (oder einer anderen, adäquanz- rechtlich gleich behandelten Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, wel- che das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielswei- se in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verlet- zungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.5). Die Beschwerdeführerin erlitt beim Unfall ein leichtgradiges SHT (vgl. act. II 218). Die beklagten Beschwerden (insbes. Kopfschmerzen und Schwindel; vgl. act. II 8 f., 47, 113 f., 314, 353, 358) entsprechen den typischen Beschwerden im Rahmen eines leichten SHT (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufla- ge 2017, S. 351 [Commotio cerebri]). In Bezug auf die Fraktur des rechten distalen Radius mit anschliessenden Operationen ist im Gutachten der MEDAS ein komplikationsloser Verlauf ohne signifikante Beschwerden (act. II 400 Ziff. 3) und ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 405 f. Ziff. 6) attestiert worden. Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand- lung erfordert eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtete ärztliche Be- handlung, verbunden mit einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität. Medikamentöse und ambulante physiotherapeutische Behandlung, alternativ-medizinische Massnahmen sowie Verlaufskontrollen und Abklärungen sind nicht im Sinne der Rechtsprechung als belastend zu qualifizieren (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 S. 45 E. 8.5, 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.3.3; Urteil des BGer 8C_327/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.2). Das selbstständige Schwindeltraining, das Training zur Stärkung der Muskulatur und zur Re- duktion der Verspannung im Nacken mit Hilfe von Physiotherapie sowie das Fortführen der vestibulären Rehabilitation unter physiotherapeutischer Anleitung (vgl. act. II 389 Ziff. 7) sind ebenfalls nicht als belastend zu quali- fizieren.
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- 17 - Aufgrund der medizinischen Aktenlage sind die Beschwerden und die damit verbundenen Beeinträchtigungen im Lebensalltag nicht als erheblich zu beurteilen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert hätte, ist nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend ge- macht. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Be- schwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und er- hebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonde- rer, vorliegend weder ersichtlicher noch geltend gemachter Umstände, wel- che die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.5, 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.5). Nicht darunter fallen etwa die Ein- nahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit erreicht werden konnten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 4.3). Zum Zeitpunkt der Begutachtung erreichte die Beschwerdeführerin (auch unter Berücksichtigung der nicht adäquat-kausalen Einschränkungen) ca. 50 % ihres vorbestehenden Arbeitspensums und das Erreichen des vorbe- stehenden Arbeitspensums wurde in den nächsten sechs Monaten als wahrscheinlich erachtet (act. II 388 f. Ziff. 6). Von einer fortbestehenden erheblichen Arbeitsunfähigkeit kann damit keine Rede sein. Demnach sind die entsprechenden Kriterien offensichtlich nicht erfüllt, auch keines in besonders ausgeprägter Weise, womit insoweit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Mai 2022 und den über den 31. Dezember 2023 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ist. 4.4.2 Die weiteren, in E. 4.4 hiervor erwähnten Gesundheitsschäden sind organischer Natur. Dies gilt nebst der distalen Radiusfraktur entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid (S. 6 Ziff. 3.5; act. II 791) und der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 3.1) auch für die kraniomandibuläre Dysfunk-
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- 18 - tion, für welche der HNO-Gutachter eine Druckdolenz und bei Kieferöffnung eine Krepitation des Kiefergelenks objektivieren konnte (act. II 430 Ziff. 7.3). Bei diesen organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschä- den ist, wie in E. 3.5 hiervor ausgeführt, vom Grundsatz auszugehen, dass der Unfallversicherer nur solange Heilbehandlung und Taggeld zu ge- währen hat, als von der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, was sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit un- fallbedingt beeinträchtigt, beurteilt. Solches wurde im Gutachten der ME- DAS mit Bezug auf die distale Radiusfraktur – bei ohnehin fehlenden Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – verneint (act. II 389 Ziff. 7, 405 f. Ziff. 6 f.). Hinsichtlich der kraniomandibulären Dysfunktion ist gemäss Gut- achten unter Physiotherapie eine Besserung in den nächsten Monaten zu erwarten (act. II 432 Ziff. 5.3). Indessen stellt die Physiotherapie keine ärzt- liche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des BGer 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.3; vgl. auch Urteil des BGer 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 in fine). Unter diesen Umständen liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kein verfrühter Fallabschluss vor. 4.5 Zusammenfassend sind in Bezug auf die organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden (vgl. E. 4.4.1 hiervor) der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18. Mai 2022 und den über den 31. Dezember 2023 hinaus geklagten Beschwerden sowie in Bezug auf die organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden (vgl. E. 4.4.2 hiervor) die Möglichkeit einer namhaften Besserung des Gesund- heitszustandes durch ärztliche Massnahmen zu verneinen. Der Sachverhalt erweist sich als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb für weitere Abklärun- gen kein Anlass besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) und sich die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erübrigt. 4.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss per 31. Dezember 2023 vorgenommen und die vorüberge-
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- 19 - henden Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt, ohne Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen, da deren Voraussetzungen offen- kundig nicht erfüllt sind und entsprechende Ansprüche denn auch nicht geltend gemacht werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
30. Januar 2025 (act. II 786 ff.) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst UVG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
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- 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
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