Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025
Sachverhalt
A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin, die B.________ GmbH, bei der Suva obligato- risch unfallversichert, als er sich gemäss Schadenmeldung vom 4. Juni 2024 am 30. Mai 2024 bei seiner Arbeit als … verletzte (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (act. II 6). Mit Verfügung vom 17. September 2024 (act. II 47) nahm sie den Fallabschluss vor mit der Begründung, der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, sei gemäss medizinischer Be- urteilung wieder erreicht. Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 55; vgl. hierzu das Urteil des angerufenen Gerichts UV 200 2025 354 vom heutigen Tage). In der Folge gingen bei der Suva Unterlagen aus dem Konkursverfahren der Arbeitgeberin des Versicherten ein (act. II 63). Mit Verfügung vom
18. Oktober 2024 (act. II 64) forderte die Suva zu viel ausgerichtete Tag- geldleistungen im Betrag von Fr. 13'851.-- für den Zeitraum vom 30. Mai bis
17. September 2024 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Angaben bezüglich des Verdienstes gemäss Schadenmeldung vom 4. Juni 2024 seien nicht korrekt gewesen. Der Taggeldansatz müsse angepasst werden. Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 72). Mit Entscheid vom
28. Januar 2025 (act. II 98) hiess die Suva die Einsprache insofern teilwei- se gut, als sie den Rückforderungsanspruch auf Fr. 12'765.60 reduzierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2025 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid der Suva vom 28. Januar 2025 sei aufzuheben und die gesetzlichen Unfallver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146
- 3 - sicherungsleistungen seien weiterhin auszurichten. Zudem stellte er ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. April 2025 gingen Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2025 edierte der Instruktions- richter die vollständigen Akten (namentlich Steuererklärung) des Be- schwerdeführers betreffend das Steuerjahr 2024 bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern teilte am 6. Mai 2025 mit, die Steuererklärung 2024 sei bislang nicht eingegangen und es lägen für das Jahr 2024 keinerlei Unterlagen oder Hinweise zur Einkom- menssituation des Beschwerdeführers vor. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2025 edierte der Instruktions- richter die gesamten Konkurs-Akten der B.________ GmbH in Liquidation beim Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle … . Am 30. Mai 2025 gingen beim Verwaltungsgericht die entsprechenden Unterlagen ein. Am 12. Juni 2025 wurde den Parteien die prozessleitende Verfügung vom
15. Mai 2025 sowie die Eingaben vom 6. Mai und 27. Mai 2025 zur Kennt- nis zugestellt.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 (act. II 98). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Taggel- dern im Betrag von Fr. 12'765.60 für die Zeit vom 30. Mai bis 17. Septem- ber 2024. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet der Fallabschluss bzw. die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (vgl. hierzu VGE UV 200 2025 354), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Was das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Verfah- renskosten anbelangt, bestand infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Bei einer Rückforderung von Fr. 12'765.60 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstat- tungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig ge- währten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewor- denen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser
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- 6 - relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 147, 9C_457/2022 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; in BGE 150 V 381 nicht publizierte E. 2.2.3 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_664/2023 vom 24. Juni 2024). 3. 3.1 Fest steht und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführer am 30. Mai 2024 als Angestellter der B.________ GmbH einen Unfall erlitt, woraufhin die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Un- fallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld er- brachte. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer bis April 2024 mit einem Pensum von 80-100 % und einem Bruttolohn von Fr. 3'559.--, basierend auf einem Stundenlohn von Fr. 29.50 zuzüglich 8.33 % Ferien- entschädigung, 8.33 % 13. Monatslohn und 2.27 % Feiertagsentschädi- gung, angestellt war (act. II 63 S. 2). Strittig ist hingegen, ob der Beschwer- deführer mit Wirkung ab 1. Mai 2024 neu unbefristet zu 100 % angestellt
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- 7 - war mit einem Bruttolohn von Fr. 8'100.-- zuzüglich 13. Monatslohn (Ar- beitsvertrag vom 26. April 2024 [act. II 73]). 3.2 3.2.1 Über die B.________ GmbH wurde mit Entscheid des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau vom TT. Januar 2024 mit Wirkung ab TT. Januar 2024 der Konkurs eröffnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. Februar 2024 ab. Daraufhin gelangte die B.________ GmbH ans Bundesgericht. Mit Ver- fügung vom 22. März 2024 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde su- perprovisorisch die aufschiebende Wirkung, womit der Konkurs über die B.________ GmbH einstweilen aufgeschoben wurde. Mit Urteil 5A_191/2024 vom 14. August 2024 wies das Bundesgericht die Beschwer- de ab, soweit es darauf eintrat, und setzte das Datum der Konkurseröff- nung über die B.________ GmbH auf den 14. August 2024 fest (Akten des Konkursamts [act. III] Sichtmappe Protokoll; vgl. <www.zefix.ch>). 3.2.2 Bereits erstinstanzlich und später auch vom Bundesgericht wurde festgestellt, dass die B.________ GmbH ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe (BGer 5A_191/2024, E. 3.3). Unter diesen Um- ständen erscheint nicht plausibel bzw. wenig glaubhaft, dass ein Kleinun- ternehmen, über das am TT. Januar 2024 der Konkurs eröffnet worden war und lediglich infolge aufschiebender Wirkung (Posteingang der Verfügung des Bundesgerichts beim Konkursamt am 25. März 2024, act. III Sichtmap- pe Protokoll S. 8) den Betrieb (vorläufig) weiterführen konnte, während die- ser prekären "Schwebezeit" (bis zum Sachurteil) am 26. April 2024 mit ei- nem Arbeitnehmer einen unbefristeten neuen Arbeitsvertrag mit einem im Vergleich zum bisherigen Arbeitsvertrag wesentlich höheren Lohn ab- schloss (act. II 73 S. 1 Ziff. II/1). Dies umso weniger, als von der im Han- delsregister eingetragenen Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Ein- zelunterschrift C.________ noch mit Beschwerde vom 20. März 2024 ans Bundesgericht zur Untermauerung der geringen finanziellen Verpflichtun- gen ausgeführt wurde, es seien nur noch drei Mitarbeiter zu bezahlen, wo- bei (lediglich) "Stundenarbeitsverträge in Kurzzeit (bis zu 3 Monate) mit Kündigungsfrist von 7 Tagen" bestünden (vgl. act. III Sichtmappe Proto- koll).
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- 8 - 3.2.3 Die Beweiskraft des einspracheweise ins Recht gelegten Arbeitsver- trags vom 26. April 2024 (act. II 73), der sich notabene nicht in den Kon- kursakten befindet, wird auch dadurch infrage gestellt, dass gemäss dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes Emmental-Oberaargau vom
18. Januar 2024 die Geschäftsführung nicht nur durch die im Handelsregis- ter eingetragene Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunter- schrift C.________ ausgeübt wurde, sondern auch durch den Beschwerde- führer (act. III Sichtmappe Einvernahmeprotokoll Ziff. 1.3). Soweit der Be- schwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er sei "reiner Arbeitnehmer" ge- wesen (Schlussbemerkungen S. 1, in den Gerichtsakten), kann seiner Dar- stellung deshalb nicht gefolgt werden. Er fungierte vielmehr als faktisches Organ, das auch einen Arbeitsvertrag mit sich selbst erstellen lassen konn- te. Dass der Beschwerdeführer als faktisches Organ handelte, belegt auch der Subunternehmervertrag vom 15. Juni 2023 zwischen der B.________ GmbH und der D.________ vom 15. Juni 2023, der nicht etwa von der Ge- schäftsführerin C.________, sondern vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden war, was aus einem Vergleich der Unterschriften hervorgeht (act. III Sichtmappe Korrespondenz und Unterschrift in der Beschwerde). 3.2.4 Zusätzliche Zweifel am geltend gemachten neuen Arbeitsverhältnis werden dadurch geweckt, dass die in der Schadenmeldung vom 4. Juni 2024 angegebene Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche (act. II 1 S. 1 Ziff. 3) nicht mit den im Arbeitsvertrag stipulierten 42.5 Wochenarbeitsstun- den (act. II 73 S. 2 Ziff. IV/1) übereinstimmen. Sodann existieren in den Akten des Konkursamts weder Hinweise für den am 26. April 2024 unter- zeichneten, neuen Arbeitsvertrag noch sind Quittungen über die angebli- chen Barzahlungen der entsprechenden (höheren) Löhne vorhanden. Zu- dem liegen keinerlei Buchhaltungsunterlagen in den Akten, welche die Lohnzahlungen abbildeten. Soweit in der Beschwerde (S. 2) und den Schlussbemerkungen (S. 2) auf die Kontoauszüge der E.________ betref- fend die B.________ GmbH zwischen Ende März bis Mai 2024 hingewie- sen wird, ist diesen nichts zu entnehmen, was eine Bar-Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin belegen würde (act. II 105 S. 2 ff.). Dass mit dem in die- sem Zeitraum abgehobenen Geld von knapp Fr. 100'000.-- der Mai-Lohn des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 8'100.-- (brutto) bar bezahlt worden war, ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Schliess-
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- 9 - lich finden sich im Einvernahmeprotokoll vom 26. August 2024 – der Be- schwerdeführer war bei der Einvernahme der Geschäftsführerin C.________ ebenfalls anwesend – keine Hinweise dafür, dass der Be- schwerdeführer mit Wirkung ab Mai 2024 einen neuen Arbeitsvertrag erhal- ten hätte. Ziff. 7.1 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) im Stundenlohn und zum selben Ansatz wie im April 2024 (act. II 63 S. 2) angestellt war. Im August 2024 hat er offenbar auf Abruf gearbeitet, jedoch keine Aufträge erhalten (act. III Sichtmappe Einvernah- meprotokolle Ziff. 7.1). 3.2.5 Betreffend die per E-Mail versandte "Bestätigung Lohn Barauszah- lung" von F.________ (act. II 105 S. 1), Buchhalter der B.________ GmbH seit Oktober 2023 (S. 1 und S. 2 Ziff. 2.1 des Einvernahmeprotokolls des Konkursamtes Emmental-Oberaargau vom 18. Januar 2024; act. III Sicht- mappe Einvernahmeprotokoll), ist der Umstand zu berücksichtigen, dass – wie bereits dargelegt (E. 3.2.4) – keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden sind (Eingabe des Konkursamts Emmental-Oberaargau vom 27. Mai 2025; in den Gerichtsakten) bzw. der Buchhalter die entsprechenden Unterlagen dem Konkursamt nicht eingereicht hat (vgl. Ziff. 2.6 des Einvernahmeproto- kolls des Konkursamtes Emmental-Oberaargau vom 26. August 2024; act. III Sichtmappe Einvernahmeprotokoll). Desgleichen wurden dem Kon- kursamt keine Belege eingereicht, die als Grundlage für die Buchhaltung bzw. die einzelnen Buchungsvorgänge dienten (Grundsatz ordnungsmäs- siger Buchführung „keine Buchung ohne Beleg“; Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), namentlich auch keine Quittung über Barzahlungen von Löhnen. Angesichts der undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse der B.________ GmbH und der Verletzung der Pflicht zur ordnungsmässen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR), für die auch der Buchhalter verantwortlich zeichnet, bestehen er- hebliche Zweifel an der "Bestätigung Lohn Barauszahlung". Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb keine Quittungen über die Barzahlun- gen vorhanden sind, wäre der Buchhalter aus … bei den Barzahlungen der Löhne April und Mai 2024 tatsächlich vor Ort gewesen (Schlussbemerkun- gen S. 2).
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- 10 - 3.3 Zusammenfassend ist aufgrund der Akten nicht mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde- führer mit Wirkung ab 1. Mai 2024 neu mit einem Bruttolohn von monatlich Fr. 8'100.-- zuzüglich 13. Monatslohn angestellt war. Von weiteren Sach- verhaltserhebungen ist kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten, wes- halb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.4 Zu prüfen ist schliesslich, ob für die Rückforderung ein Rückkom- menstitel (vgl. E. 2.2 hiervor) erforderlich war und bejahendenfalls, ob ein solcher vorlag. Eines Rückkommenstitels bedarf es nur für rechtsbeständig gewordene Taggeldzahlungen (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf Verwaltungsakte ohne formelle und materielle Rechtskraft, mithin auf Verwaltungsakte während laufender Rechtsmittelfrist, kann die Verwaltung voraussetzungs- los zurückkommen (BGE 107 V 192; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2020, Art. 53 N. 49). Die erste Taggeldzahlung erfolgte ca. Mitte Juli 2024 (act. II 28 f.; das ge- naue Datum ist nicht aktenkundig), wobei diese sowie die weiteren Zahlun- gen offenkundig formlos erfolgten. Formlose Verfügungen können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung innert einer Frist von 90 Tagen ange- fochten werden (BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 434). Mit Blick auf die Rückfor- derungsverfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) sowie die 90-tägige Beanstandungsfrist ist – wenn überhaupt, was offenbleiben kann – die formlose Taggeldzahlung von Juli 2024 rechtsbeständig geworden und bedarf es lediglich insoweit eines Rückkommenstitels, wogegen die Be- schwerdegegnerin auf die weiteren Zahlungen voraussetzungslos zurück- kommen durfte. Am 12. September 2024 gingen bei der Beschwerdegegnerin Unterlagen aus dem Konkursverfahren der Arbeitgeberin des Versicherten ein (act. II 63). In diesen Unterlagen befand sich die Lohnabrechnung des Be- schwerdeführers vom April 2024 über einen Bruttolohn von Fr. 4'280.29 (act. II 63 S. 2). Es handelt sich hierbei um ein neues Beweismittel im Sin- ne der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, dessen Beibrin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146
- 11 - gung zuvor nicht möglich war und das geeignet war, zu einer anderen Be- urteilung zu führen (vgl. E. 2.3 hiervor). Ab dem 12. September 2024 hatte die Beschwerdegegnerin die für eine Revision erforderliche sichere Kennt- nis über die neue erhebliche Tatsache, wonach der Lohn des Beschwerde- führers wesentlich tiefer war als in der Schadenmeldung angegeben (act. II 1). Mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) wurde die 90-tägige Revisionsfrist (vgl. E. 2.4 hiervor) ge- wahrt. Demnach sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt und die Beschwerdegegnerin durfte auch auf die im Juli 2024 erfolgte Taggeldzahlung zurückkommen. 3.5 Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Höhe der zu Unrecht geleisteten Taggeldleistungen gibt gestützt auf die Akten keinen Anlass für eine Korrektur (act. II 98 S. 6 f. Ziff. 4.2). Schliesslich erfolgte die Rücker- stattungsforderung mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) sowohl innerhalb der (relativen) dreijährigen Verwirkungsfrist seit Kenntnisnahme des unrechtmässigen Leistungsbezugs als auch vor Ablauf der (absoluten) Fünfjahresfrist nach Auszahlung der jeweiligen Taggeldleistungen (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). 4. Nach dem Dargelegten ist die Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Taggelder im Betrag von Fr. 12'765.60 für die Zeit vom 30. Mai bis 17. Sep- tember 2024 nicht zu beanstanden. Demnach ist die gegen den angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 (act. II 98) erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146
- 12 - 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146
- 4 -
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 4 -
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 (act. II 98). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Taggel- dern im Betrag von Fr. 12'765.60 für die Zeit vom 30. Mai bis 17. Septem- ber 2024. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet der Fallabschluss bzw. die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (vgl. hierzu VGE UV 200 2025 354), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Was das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Verfah- renskosten anbelangt, bestand infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. 1.3 Bei einer Rückforderung von Fr. 12'765.60 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 5 -
- 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstat- tungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig ge- währten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewor- denen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 6 - relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 147, 9C_457/2022 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; in BGE 150 V 381 nicht publizierte E. 2.2.3 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_664/2023 vom 24. Juni 2024).
- 3.1 Fest steht und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführer am 30. Mai 2024 als Angestellter der B.________ GmbH einen Unfall erlitt, woraufhin die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Un- fallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld er- brachte. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer bis April 2024 mit einem Pensum von 80-100 % und einem Bruttolohn von Fr. 3'559.--, basierend auf einem Stundenlohn von Fr. 29.50 zuzüglich 8.33 % Ferien- entschädigung, 8.33 % 13. Monatslohn und 2.27 % Feiertagsentschädi- gung, angestellt war (act. II 63 S. 2). Strittig ist hingegen, ob der Beschwer- deführer mit Wirkung ab 1. Mai 2024 neu unbefristet zu 100 % angestellt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 7 - war mit einem Bruttolohn von Fr. 8'100.-- zuzüglich 13. Monatslohn (Ar- beitsvertrag vom 26. April 2024 [act. II 73]). 3.2 3.2.1 Über die B.________ GmbH wurde mit Entscheid des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau vom TT. Januar 2024 mit Wirkung ab TT. Januar 2024 der Konkurs eröffnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. Februar 2024 ab. Daraufhin gelangte die B.________ GmbH ans Bundesgericht. Mit Ver- fügung vom 22. März 2024 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde su- perprovisorisch die aufschiebende Wirkung, womit der Konkurs über die B.________ GmbH einstweilen aufgeschoben wurde. Mit Urteil 5A_191/2024 vom 14. August 2024 wies das Bundesgericht die Beschwer- de ab, soweit es darauf eintrat, und setzte das Datum der Konkurseröff- nung über die B.________ GmbH auf den 14. August 2024 fest (Akten des Konkursamts [act. III] Sichtmappe Protokoll; vgl. <www.zefix.ch>). 3.2.2 Bereits erstinstanzlich und später auch vom Bundesgericht wurde festgestellt, dass die B.________ GmbH ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe (BGer 5A_191/2024, E. 3.3). Unter diesen Um- ständen erscheint nicht plausibel bzw. wenig glaubhaft, dass ein Kleinun- ternehmen, über das am TT. Januar 2024 der Konkurs eröffnet worden war und lediglich infolge aufschiebender Wirkung (Posteingang der Verfügung des Bundesgerichts beim Konkursamt am 25. März 2024, act. III Sichtmap- pe Protokoll S. 8) den Betrieb (vorläufig) weiterführen konnte, während die- ser prekären "Schwebezeit" (bis zum Sachurteil) am 26. April 2024 mit ei- nem Arbeitnehmer einen unbefristeten neuen Arbeitsvertrag mit einem im Vergleich zum bisherigen Arbeitsvertrag wesentlich höheren Lohn ab- schloss (act. II 73 S. 1 Ziff. II/1). Dies umso weniger, als von der im Han- delsregister eingetragenen Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Ein- zelunterschrift C.________ noch mit Beschwerde vom 20. März 2024 ans Bundesgericht zur Untermauerung der geringen finanziellen Verpflichtun- gen ausgeführt wurde, es seien nur noch drei Mitarbeiter zu bezahlen, wo- bei (lediglich) "Stundenarbeitsverträge in Kurzzeit (bis zu 3 Monate) mit Kündigungsfrist von 7 Tagen" bestünden (vgl. act. III Sichtmappe Proto- koll). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 8 - 3.2.3 Die Beweiskraft des einspracheweise ins Recht gelegten Arbeitsver- trags vom 26. April 2024 (act. II 73), der sich notabene nicht in den Kon- kursakten befindet, wird auch dadurch infrage gestellt, dass gemäss dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes Emmental-Oberaargau vom
- Januar 2024 die Geschäftsführung nicht nur durch die im Handelsregis- ter eingetragene Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunter- schrift C.________ ausgeübt wurde, sondern auch durch den Beschwerde- führer (act. III Sichtmappe Einvernahmeprotokoll Ziff. 1.3). Soweit der Be- schwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er sei "reiner Arbeitnehmer" ge- wesen (Schlussbemerkungen S. 1, in den Gerichtsakten), kann seiner Dar- stellung deshalb nicht gefolgt werden. Er fungierte vielmehr als faktisches Organ, das auch einen Arbeitsvertrag mit sich selbst erstellen lassen konn- te. Dass der Beschwerdeführer als faktisches Organ handelte, belegt auch der Subunternehmervertrag vom 15. Juni 2023 zwischen der B.________ GmbH und der D.________ vom 15. Juni 2023, der nicht etwa von der Ge- schäftsführerin C.________, sondern vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden war, was aus einem Vergleich der Unterschriften hervorgeht (act. III Sichtmappe Korrespondenz und Unterschrift in der Beschwerde). 3.2.4 Zusätzliche Zweifel am geltend gemachten neuen Arbeitsverhältnis werden dadurch geweckt, dass die in der Schadenmeldung vom 4. Juni 2024 angegebene Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche (act. II 1 S. 1 Ziff. 3) nicht mit den im Arbeitsvertrag stipulierten 42.5 Wochenarbeitsstun- den (act. II 73 S. 2 Ziff. IV/1) übereinstimmen. Sodann existieren in den Akten des Konkursamts weder Hinweise für den am 26. April 2024 unter- zeichneten, neuen Arbeitsvertrag noch sind Quittungen über die angebli- chen Barzahlungen der entsprechenden (höheren) Löhne vorhanden. Zu- dem liegen keinerlei Buchhaltungsunterlagen in den Akten, welche die Lohnzahlungen abbildeten. Soweit in der Beschwerde (S. 2) und den Schlussbemerkungen (S. 2) auf die Kontoauszüge der E.________ betref- fend die B.________ GmbH zwischen Ende März bis Mai 2024 hingewie- sen wird, ist diesen nichts zu entnehmen, was eine Bar-Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin belegen würde (act. II 105 S. 2 ff.). Dass mit dem in die- sem Zeitraum abgehobenen Geld von knapp Fr. 100'000.-- der Mai-Lohn des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 8'100.-- (brutto) bar bezahlt worden war, ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Schliess- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 9 - lich finden sich im Einvernahmeprotokoll vom 26. August 2024 – der Be- schwerdeführer war bei der Einvernahme der Geschäftsführerin C.________ ebenfalls anwesend – keine Hinweise dafür, dass der Be- schwerdeführer mit Wirkung ab Mai 2024 einen neuen Arbeitsvertrag erhal- ten hätte. Ziff. 7.1 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) im Stundenlohn und zum selben Ansatz wie im April 2024 (act. II 63 S. 2) angestellt war. Im August 2024 hat er offenbar auf Abruf gearbeitet, jedoch keine Aufträge erhalten (act. III Sichtmappe Einvernah- meprotokolle Ziff. 7.1). 3.2.5 Betreffend die per E-Mail versandte "Bestätigung Lohn Barauszah- lung" von F.________ (act. II 105 S. 1), Buchhalter der B.________ GmbH seit Oktober 2023 (S. 1 und S. 2 Ziff. 2.1 des Einvernahmeprotokolls des Konkursamtes Emmental-Oberaargau vom 18. Januar 2024; act. III Sicht- mappe Einvernahmeprotokoll), ist der Umstand zu berücksichtigen, dass – wie bereits dargelegt (E. 3.2.4) – keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden sind (Eingabe des Konkursamts Emmental-Oberaargau vom 27. Mai 2025; in den Gerichtsakten) bzw. der Buchhalter die entsprechenden Unterlagen dem Konkursamt nicht eingereicht hat (vgl. Ziff. 2.6 des Einvernahmeproto- kolls des Konkursamtes Emmental-Oberaargau vom 26. August 2024; act. III Sichtmappe Einvernahmeprotokoll). Desgleichen wurden dem Kon- kursamt keine Belege eingereicht, die als Grundlage für die Buchhaltung bzw. die einzelnen Buchungsvorgänge dienten (Grundsatz ordnungsmäs- siger Buchführung „keine Buchung ohne Beleg“; Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), namentlich auch keine Quittung über Barzahlungen von Löhnen. Angesichts der undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse der B.________ GmbH und der Verletzung der Pflicht zur ordnungsmässen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR), für die auch der Buchhalter verantwortlich zeichnet, bestehen er- hebliche Zweifel an der "Bestätigung Lohn Barauszahlung". Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb keine Quittungen über die Barzahlun- gen vorhanden sind, wäre der Buchhalter aus … bei den Barzahlungen der Löhne April und Mai 2024 tatsächlich vor Ort gewesen (Schlussbemerkun- gen S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 10 - 3.3 Zusammenfassend ist aufgrund der Akten nicht mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde- führer mit Wirkung ab 1. Mai 2024 neu mit einem Bruttolohn von monatlich Fr. 8'100.-- zuzüglich 13. Monatslohn angestellt war. Von weiteren Sach- verhaltserhebungen ist kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten, wes- halb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.4 Zu prüfen ist schliesslich, ob für die Rückforderung ein Rückkom- menstitel (vgl. E. 2.2 hiervor) erforderlich war und bejahendenfalls, ob ein solcher vorlag. Eines Rückkommenstitels bedarf es nur für rechtsbeständig gewordene Taggeldzahlungen (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf Verwaltungsakte ohne formelle und materielle Rechtskraft, mithin auf Verwaltungsakte während laufender Rechtsmittelfrist, kann die Verwaltung voraussetzungs- los zurückkommen (BGE 107 V 192; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2020, Art. 53 N. 49). Die erste Taggeldzahlung erfolgte ca. Mitte Juli 2024 (act. II 28 f.; das ge- naue Datum ist nicht aktenkundig), wobei diese sowie die weiteren Zahlun- gen offenkundig formlos erfolgten. Formlose Verfügungen können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung innert einer Frist von 90 Tagen ange- fochten werden (BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 434). Mit Blick auf die Rückfor- derungsverfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) sowie die 90-tägige Beanstandungsfrist ist – wenn überhaupt, was offenbleiben kann – die formlose Taggeldzahlung von Juli 2024 rechtsbeständig geworden und bedarf es lediglich insoweit eines Rückkommenstitels, wogegen die Be- schwerdegegnerin auf die weiteren Zahlungen voraussetzungslos zurück- kommen durfte. Am 12. September 2024 gingen bei der Beschwerdegegnerin Unterlagen aus dem Konkursverfahren der Arbeitgeberin des Versicherten ein (act. II 63). In diesen Unterlagen befand sich die Lohnabrechnung des Be- schwerdeführers vom April 2024 über einen Bruttolohn von Fr. 4'280.29 (act. II 63 S. 2). Es handelt sich hierbei um ein neues Beweismittel im Sin- ne der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, dessen Beibrin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 11 - gung zuvor nicht möglich war und das geeignet war, zu einer anderen Be- urteilung zu führen (vgl. E. 2.3 hiervor). Ab dem 12. September 2024 hatte die Beschwerdegegnerin die für eine Revision erforderliche sichere Kennt- nis über die neue erhebliche Tatsache, wonach der Lohn des Beschwerde- führers wesentlich tiefer war als in der Schadenmeldung angegeben (act. II 1). Mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) wurde die 90-tägige Revisionsfrist (vgl. E. 2.4 hiervor) ge- wahrt. Demnach sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt und die Beschwerdegegnerin durfte auch auf die im Juli 2024 erfolgte Taggeldzahlung zurückkommen. 3.5 Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Höhe der zu Unrecht geleisteten Taggeldleistungen gibt gestützt auf die Akten keinen Anlass für eine Korrektur (act. II 98 S. 6 f. Ziff. 4.2). Schliesslich erfolgte die Rücker- stattungsforderung mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) sowohl innerhalb der (relativen) dreijährigen Verwirkungsfrist seit Kenntnisnahme des unrechtmässigen Leistungsbezugs als auch vor Ablauf der (absoluten) Fünfjahresfrist nach Auszahlung der jeweiligen Taggeldleistungen (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG).
- Nach dem Dargelegten ist die Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Taggelder im Betrag von Fr. 12'765.60 für die Zeit vom 30. Mai bis 17. Sep- tember 2024 nicht zu beanstanden. Demnach ist die gegen den angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 (act. II 98) erhobene Be- schwerde abzuweisen.
- 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 12 - 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2025 146 FUE/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. August 2025 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin, die B.________ GmbH, bei der Suva obligato- risch unfallversichert, als er sich gemäss Schadenmeldung vom 4. Juni 2024 am 30. Mai 2024 bei seiner Arbeit als … verletzte (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (act. II 6). Mit Verfügung vom 17. September 2024 (act. II 47) nahm sie den Fallabschluss vor mit der Begründung, der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, sei gemäss medizinischer Be- urteilung wieder erreicht. Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 55; vgl. hierzu das Urteil des angerufenen Gerichts UV 200 2025 354 vom heutigen Tage). In der Folge gingen bei der Suva Unterlagen aus dem Konkursverfahren der Arbeitgeberin des Versicherten ein (act. II 63). Mit Verfügung vom
18. Oktober 2024 (act. II 64) forderte die Suva zu viel ausgerichtete Tag- geldleistungen im Betrag von Fr. 13'851.-- für den Zeitraum vom 30. Mai bis
17. September 2024 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Angaben bezüglich des Verdienstes gemäss Schadenmeldung vom 4. Juni 2024 seien nicht korrekt gewesen. Der Taggeldansatz müsse angepasst werden. Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 72). Mit Entscheid vom
28. Januar 2025 (act. II 98) hiess die Suva die Einsprache insofern teilwei- se gut, als sie den Rückforderungsanspruch auf Fr. 12'765.60 reduzierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2025 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid der Suva vom 28. Januar 2025 sei aufzuheben und die gesetzlichen Unfallver-
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- 3 - sicherungsleistungen seien weiterhin auszurichten. Zudem stellte er ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. April 2025 gingen Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2025 edierte der Instruktions- richter die vollständigen Akten (namentlich Steuererklärung) des Be- schwerdeführers betreffend das Steuerjahr 2024 bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern teilte am 6. Mai 2025 mit, die Steuererklärung 2024 sei bislang nicht eingegangen und es lägen für das Jahr 2024 keinerlei Unterlagen oder Hinweise zur Einkom- menssituation des Beschwerdeführers vor. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2025 edierte der Instruktions- richter die gesamten Konkurs-Akten der B.________ GmbH in Liquidation beim Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle … . Am 30. Mai 2025 gingen beim Verwaltungsgericht die entsprechenden Unterlagen ein. Am 12. Juni 2025 wurde den Parteien die prozessleitende Verfügung vom
15. Mai 2025 sowie die Eingaben vom 6. Mai und 27. Mai 2025 zur Kennt- nis zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
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11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 (act. II 98). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Taggel- dern im Betrag von Fr. 12'765.60 für die Zeit vom 30. Mai bis 17. Septem- ber 2024. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet der Fallabschluss bzw. die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (vgl. hierzu VGE UV 200 2025 354), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Was das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Verfah- renskosten anbelangt, bestand infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. 1.3 Bei einer Rückforderung von Fr. 12'765.60 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 5 - 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstat- tungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig ge- währten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewor- denen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser
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- 6 - relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 147, 9C_457/2022 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat- tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge- bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; in BGE 150 V 381 nicht publizierte E. 2.2.3 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_664/2023 vom 24. Juni 2024). 3. 3.1 Fest steht und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführer am 30. Mai 2024 als Angestellter der B.________ GmbH einen Unfall erlitt, woraufhin die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Un- fallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld er- brachte. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer bis April 2024 mit einem Pensum von 80-100 % und einem Bruttolohn von Fr. 3'559.--, basierend auf einem Stundenlohn von Fr. 29.50 zuzüglich 8.33 % Ferien- entschädigung, 8.33 % 13. Monatslohn und 2.27 % Feiertagsentschädi- gung, angestellt war (act. II 63 S. 2). Strittig ist hingegen, ob der Beschwer- deführer mit Wirkung ab 1. Mai 2024 neu unbefristet zu 100 % angestellt
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- 7 - war mit einem Bruttolohn von Fr. 8'100.-- zuzüglich 13. Monatslohn (Ar- beitsvertrag vom 26. April 2024 [act. II 73]). 3.2 3.2.1 Über die B.________ GmbH wurde mit Entscheid des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau vom TT. Januar 2024 mit Wirkung ab TT. Januar 2024 der Konkurs eröffnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. Februar 2024 ab. Daraufhin gelangte die B.________ GmbH ans Bundesgericht. Mit Ver- fügung vom 22. März 2024 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde su- perprovisorisch die aufschiebende Wirkung, womit der Konkurs über die B.________ GmbH einstweilen aufgeschoben wurde. Mit Urteil 5A_191/2024 vom 14. August 2024 wies das Bundesgericht die Beschwer- de ab, soweit es darauf eintrat, und setzte das Datum der Konkurseröff- nung über die B.________ GmbH auf den 14. August 2024 fest (Akten des Konkursamts [act. III] Sichtmappe Protokoll; vgl. ). 3.2.2 Bereits erstinstanzlich und später auch vom Bundesgericht wurde festgestellt, dass die B.________ GmbH ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe (BGer 5A_191/2024, E. 3.3). Unter diesen Um- ständen erscheint nicht plausibel bzw. wenig glaubhaft, dass ein Kleinun- ternehmen, über das am TT. Januar 2024 der Konkurs eröffnet worden war und lediglich infolge aufschiebender Wirkung (Posteingang der Verfügung des Bundesgerichts beim Konkursamt am 25. März 2024, act. III Sichtmap- pe Protokoll S. 8) den Betrieb (vorläufig) weiterführen konnte, während die- ser prekären "Schwebezeit" (bis zum Sachurteil) am 26. April 2024 mit ei- nem Arbeitnehmer einen unbefristeten neuen Arbeitsvertrag mit einem im Vergleich zum bisherigen Arbeitsvertrag wesentlich höheren Lohn ab- schloss (act. II 73 S. 1 Ziff. II/1). Dies umso weniger, als von der im Han- delsregister eingetragenen Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Ein- zelunterschrift C.________ noch mit Beschwerde vom 20. März 2024 ans Bundesgericht zur Untermauerung der geringen finanziellen Verpflichtun- gen ausgeführt wurde, es seien nur noch drei Mitarbeiter zu bezahlen, wo- bei (lediglich) "Stundenarbeitsverträge in Kurzzeit (bis zu 3 Monate) mit Kündigungsfrist von 7 Tagen" bestünden (vgl. act. III Sichtmappe Proto- koll).
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- 8 - 3.2.3 Die Beweiskraft des einspracheweise ins Recht gelegten Arbeitsver- trags vom 26. April 2024 (act. II 73), der sich notabene nicht in den Kon- kursakten befindet, wird auch dadurch infrage gestellt, dass gemäss dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes Emmental-Oberaargau vom
18. Januar 2024 die Geschäftsführung nicht nur durch die im Handelsregis- ter eingetragene Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunter- schrift C.________ ausgeübt wurde, sondern auch durch den Beschwerde- führer (act. III Sichtmappe Einvernahmeprotokoll Ziff. 1.3). Soweit der Be- schwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er sei "reiner Arbeitnehmer" ge- wesen (Schlussbemerkungen S. 1, in den Gerichtsakten), kann seiner Dar- stellung deshalb nicht gefolgt werden. Er fungierte vielmehr als faktisches Organ, das auch einen Arbeitsvertrag mit sich selbst erstellen lassen konn- te. Dass der Beschwerdeführer als faktisches Organ handelte, belegt auch der Subunternehmervertrag vom 15. Juni 2023 zwischen der B.________ GmbH und der D.________ vom 15. Juni 2023, der nicht etwa von der Ge- schäftsführerin C.________, sondern vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden war, was aus einem Vergleich der Unterschriften hervorgeht (act. III Sichtmappe Korrespondenz und Unterschrift in der Beschwerde). 3.2.4 Zusätzliche Zweifel am geltend gemachten neuen Arbeitsverhältnis werden dadurch geweckt, dass die in der Schadenmeldung vom 4. Juni 2024 angegebene Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche (act. II 1 S. 1 Ziff. 3) nicht mit den im Arbeitsvertrag stipulierten 42.5 Wochenarbeitsstun- den (act. II 73 S. 2 Ziff. IV/1) übereinstimmen. Sodann existieren in den Akten des Konkursamts weder Hinweise für den am 26. April 2024 unter- zeichneten, neuen Arbeitsvertrag noch sind Quittungen über die angebli- chen Barzahlungen der entsprechenden (höheren) Löhne vorhanden. Zu- dem liegen keinerlei Buchhaltungsunterlagen in den Akten, welche die Lohnzahlungen abbildeten. Soweit in der Beschwerde (S. 2) und den Schlussbemerkungen (S. 2) auf die Kontoauszüge der E.________ betref- fend die B.________ GmbH zwischen Ende März bis Mai 2024 hingewie- sen wird, ist diesen nichts zu entnehmen, was eine Bar-Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin belegen würde (act. II 105 S. 2 ff.). Dass mit dem in die- sem Zeitraum abgehobenen Geld von knapp Fr. 100'000.-- der Mai-Lohn des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 8'100.-- (brutto) bar bezahlt worden war, ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Schliess-
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- 9 - lich finden sich im Einvernahmeprotokoll vom 26. August 2024 – der Be- schwerdeführer war bei der Einvernahme der Geschäftsführerin C.________ ebenfalls anwesend – keine Hinweise dafür, dass der Be- schwerdeführer mit Wirkung ab Mai 2024 einen neuen Arbeitsvertrag erhal- ten hätte. Ziff. 7.1 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) im Stundenlohn und zum selben Ansatz wie im April 2024 (act. II 63 S. 2) angestellt war. Im August 2024 hat er offenbar auf Abruf gearbeitet, jedoch keine Aufträge erhalten (act. III Sichtmappe Einvernah- meprotokolle Ziff. 7.1). 3.2.5 Betreffend die per E-Mail versandte "Bestätigung Lohn Barauszah- lung" von F.________ (act. II 105 S. 1), Buchhalter der B.________ GmbH seit Oktober 2023 (S. 1 und S. 2 Ziff. 2.1 des Einvernahmeprotokolls des Konkursamtes Emmental-Oberaargau vom 18. Januar 2024; act. III Sicht- mappe Einvernahmeprotokoll), ist der Umstand zu berücksichtigen, dass – wie bereits dargelegt (E. 3.2.4) – keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden sind (Eingabe des Konkursamts Emmental-Oberaargau vom 27. Mai 2025; in den Gerichtsakten) bzw. der Buchhalter die entsprechenden Unterlagen dem Konkursamt nicht eingereicht hat (vgl. Ziff. 2.6 des Einvernahmeproto- kolls des Konkursamtes Emmental-Oberaargau vom 26. August 2024; act. III Sichtmappe Einvernahmeprotokoll). Desgleichen wurden dem Kon- kursamt keine Belege eingereicht, die als Grundlage für die Buchhaltung bzw. die einzelnen Buchungsvorgänge dienten (Grundsatz ordnungsmäs- siger Buchführung „keine Buchung ohne Beleg“; Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), namentlich auch keine Quittung über Barzahlungen von Löhnen. Angesichts der undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse der B.________ GmbH und der Verletzung der Pflicht zur ordnungsmässen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR), für die auch der Buchhalter verantwortlich zeichnet, bestehen er- hebliche Zweifel an der "Bestätigung Lohn Barauszahlung". Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb keine Quittungen über die Barzahlun- gen vorhanden sind, wäre der Buchhalter aus … bei den Barzahlungen der Löhne April und Mai 2024 tatsächlich vor Ort gewesen (Schlussbemerkun- gen S. 2).
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- 10 - 3.3 Zusammenfassend ist aufgrund der Akten nicht mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde- führer mit Wirkung ab 1. Mai 2024 neu mit einem Bruttolohn von monatlich Fr. 8'100.-- zuzüglich 13. Monatslohn angestellt war. Von weiteren Sach- verhaltserhebungen ist kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten, wes- halb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.4 Zu prüfen ist schliesslich, ob für die Rückforderung ein Rückkom- menstitel (vgl. E. 2.2 hiervor) erforderlich war und bejahendenfalls, ob ein solcher vorlag. Eines Rückkommenstitels bedarf es nur für rechtsbeständig gewordene Taggeldzahlungen (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf Verwaltungsakte ohne formelle und materielle Rechtskraft, mithin auf Verwaltungsakte während laufender Rechtsmittelfrist, kann die Verwaltung voraussetzungs- los zurückkommen (BGE 107 V 192; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2020, Art. 53 N. 49). Die erste Taggeldzahlung erfolgte ca. Mitte Juli 2024 (act. II 28 f.; das ge- naue Datum ist nicht aktenkundig), wobei diese sowie die weiteren Zahlun- gen offenkundig formlos erfolgten. Formlose Verfügungen können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung innert einer Frist von 90 Tagen ange- fochten werden (BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 434). Mit Blick auf die Rückfor- derungsverfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) sowie die 90-tägige Beanstandungsfrist ist – wenn überhaupt, was offenbleiben kann – die formlose Taggeldzahlung von Juli 2024 rechtsbeständig geworden und bedarf es lediglich insoweit eines Rückkommenstitels, wogegen die Be- schwerdegegnerin auf die weiteren Zahlungen voraussetzungslos zurück- kommen durfte. Am 12. September 2024 gingen bei der Beschwerdegegnerin Unterlagen aus dem Konkursverfahren der Arbeitgeberin des Versicherten ein (act. II 63). In diesen Unterlagen befand sich die Lohnabrechnung des Be- schwerdeführers vom April 2024 über einen Bruttolohn von Fr. 4'280.29 (act. II 63 S. 2). Es handelt sich hierbei um ein neues Beweismittel im Sin- ne der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, dessen Beibrin-
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- 11 - gung zuvor nicht möglich war und das geeignet war, zu einer anderen Be- urteilung zu führen (vgl. E. 2.3 hiervor). Ab dem 12. September 2024 hatte die Beschwerdegegnerin die für eine Revision erforderliche sichere Kennt- nis über die neue erhebliche Tatsache, wonach der Lohn des Beschwerde- führers wesentlich tiefer war als in der Schadenmeldung angegeben (act. II 1). Mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) wurde die 90-tägige Revisionsfrist (vgl. E. 2.4 hiervor) ge- wahrt. Demnach sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt und die Beschwerdegegnerin durfte auch auf die im Juli 2024 erfolgte Taggeldzahlung zurückkommen. 3.5 Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Höhe der zu Unrecht geleisteten Taggeldleistungen gibt gestützt auf die Akten keinen Anlass für eine Korrektur (act. II 98 S. 6 f. Ziff. 4.2). Schliesslich erfolgte die Rücker- stattungsforderung mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) sowohl innerhalb der (relativen) dreijährigen Verwirkungsfrist seit Kenntnisnahme des unrechtmässigen Leistungsbezugs als auch vor Ablauf der (absoluten) Fünfjahresfrist nach Auszahlung der jeweiligen Taggeldleistungen (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). 4. Nach dem Dargelegten ist die Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Taggelder im Betrag von Fr. 12'765.60 für die Zeit vom 30. Mai bis 17. Sep- tember 2024 nicht zu beanstanden. Demnach ist die gegen den angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 (act. II 98) erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]).
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- 12 - 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.