Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
- Februar 2025 aufgehoben und der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2022 bejaht.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, EL 200 2025 141 - 4 -
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (inkl. Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2025 und Beilagen [act. IIA]) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistun- gen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EL 200 2025 141 KOJ/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. August 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, EL 200 2025 141
- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 hat die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegne- rin) einen Anspruch von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerde- führer) auf Ergänzungsleistungen (EL) ab 1. Oktober 2022 verneint. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieses Einspracheent- scheids und die Zusprache von EL ab 1. Oktober 2022. In der Beschwerdeantwort vom 14. März 2025 hat die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit einer weiteren Ein- gabe vom 13. August 2025 (mit Beilagen: Akten der AKB [act IIA] 29-33 mit aktualisiertem Aktenverzeichnis) hält die Beschwerdegegnerin nun fest, dass infolge einer ihrerseits erfolgten Praxisänderung der EL- Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2022 zu bejahen sei; dementsprechend beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde. Die der Eingabe beigelegten EL-Berechnungsblätter (act. IIA 32) sind explizit nur provisorischer Natur und vom Antrag der Beschwerdegeg- nerin auf Gutheissung der Beschwerde nicht erfasst. Damit liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde und grundsätzliche Bejahung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2022 vor. Dieser entspricht gemäss den eingereichten Akten wie auch mit Blick auf die einschlägige Recht- sprechung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2021 [= SVR 2022 EL Nr. 11] und 8C_12/2024 vom 3. Januar 2024 E. 6.3 sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2024 521 vom 18. März 2025 und EL 200 2024 194 vom
29. April 2025) der Sach- und Rechtslage, weshalb ihm zu entsprechen ist (vgl. dazu BGE 104 V 162 E. 1 S. 165). In Gutheissung der Beschwerde ist daher der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 11. Februar 2025 aufzuheben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab 1. Oktober 2022 zu bejahen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, EL 200 2025 141
- 3 - Über die betragliche Festsetzung der EL des Beschwerdeführers ab
1. Oktober 2022 wird die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu befinden haben. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 lit. fbis des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1 [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat auf die Fristanset- zung gemäss Ziff. 3 der prozessleitenden Verfügung vom 17. März 2025 nicht reagiert, weshalb von einer kostenlosen Vertretung auszu- gehen (a.a.O., letzter Satz) und keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien überein- stimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
11. Februar 2025 aufgehoben und der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2022 bejaht. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2025, EL 200 2025 141
- 4 - 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (inkl. Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2025 und Beilagen [act. IIA]) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistun- gen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.