Verfügung vom 23. Januar 2025
Sachverhalt
A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2020 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). In der Folge nahm die IVB erwerbliche sowie medizinische Ab- klärungen vor und teilte der Versicherten am 27. Januar 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (act. II 47). Weiter liess sie die Versicherte bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (vgl. Expertise vom 26. Mai 2021, act. II 58.1) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
22. Dezember 2021 erstellen (act. II 72 S. 2 ff.). Dabei wurde bei einem Status 90 % Erwerb und 10 % Haushalt im erwerblichen Bereich ab 1. De- zember 2020 ein gewichteter Invaliditätsgrad von 90 % und ab 1. Juli 2021 ein solcher von 36 % ermittelt (act. II 72 S. 6 f. Ziff. 5.2 f. und S. 11 Ziff. 8 f.). Im Bereich Haushalt wurden keine Einschränkungen festgestellt (act. II 72 S. 8 ff. Ziff. 7.2). Gestützt darauf stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2021 die Ausrichtung einer vom 1. De- zember 2020 bis 30. Juni 2021 befristeten ganzen IV-Rente in Aussicht (act. II 73 S. 3 ff.). Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. II 75 S. 2, 79). Daraufhin holte die IVB weitere medizinische Berichte ein, veranlasste eine bidisziplinäre (dermatologische und psychiatrische) Begutachtung bei der D.________ (nachfolgend MEDAS; vgl. Gutachten vom 23. Juli 2024, act. II 151.1-151.6) und stellte mit Vorbescheid vom 9. August 2024, der den Vorbescheid vom 28. Dezember 2021 ersetzte und annullierte, in Aussicht, bei einem Status 90 % Erwerb und 10 % Haushalt sowie einem Gesamtinvaliditätsgrad von 17 % den Rentenanspruch zu verneinen (act. II 152 S. 2 ff.). Dagegen erhob die Versicherte mit Hinweis auf einen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten vom 27. Septem- ber 2024 (act. II 163 S. 2 ff.) erneut Einwand (act. II 161, 163 S. 1). Nach einer Stellungnahme des psychiatrischen MEDAS-Gutachters vom 21. Ja- nuar 2025 (act. II 167) verfügte die IVB am 23. Januar 2025 entsprechend dem Vorbescheid (act. II 168).
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- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, wie im Vorbescheidverfahren vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Februar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angele- genheit sei an die Beschwerdegegnerin mit der Anordnung zurückzuwei- sen, über den Rentenanspruch sei nach Einholung eines verwaltungsex- ternen Gutachtens unter Einbezug der medizinischen Fachrichtung Psych- iatrie und Psychotherapie zu entscheiden. Eventualiter sei die Beschwer- degegnerin zu verurteilen, eine Invalidenrente in gesetzlichem Umfang und seit wann rechtens zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Januar 2025 (act. II 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom
23. Januar 2025 (act. II 168), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs mit Blick auf die im Juni 2020 erfolgte IV-Anmeldung (act. II 1) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
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- 5 - [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa-
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- 6 - ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen. 3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 26. Mai 2021 (act. II 58.1) dia- gnostizierte Dr. med. C.________ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit eine Angst- und depressive Störung gemischt im Rahmen eines fami- liären Konfliktes (ICD-10 F41.2) und psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cannabinoide, jeweils schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1 und ICD-10 F12.1; S. 34 Ziff. 6.1). Ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit nannte sie akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch, emotional instabil; ICD-10 Z73), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) und psychische und Verhaltens- störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25; S. 34 Ziff. 6.2). Die Explorandin weise ein komplexes psychiatrisches Zustands- bild auf. Im Vordergrund stehe eine ängstlich und depressiv-gestimmte sowie auch dysphorische Stimmungslage. Diese werde vor allem auf einen
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- 7 - familiären Konflikt bezogen. Nach der ICD-10 handle es sich bei dieser Kategorie um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beein- trächtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindere, was bei der Explorandin weitgehend zutreffe. Die Explorandin leide erheblich unter den Symptomen und diese wirkten sich negativ auf ihren Alltag (Beziehungen, berufliche Leistungsfähigkeit) aus. Im Weiteren bestehe eine Suchterkran- kung. Das geprüfte Labor für den Alkoholkonsum erscheine zwar unauffäl- lig, es sei jedoch davon auszugehen, dass in Bezug auf beide Aspekte (Al- kohol- und Cannabis-Konsum) ein mindestens schädlicher Gebrauch be- stehe und es werde dringend zu einer diesbezüglichen Abstinenz geraten. Es handle sich um eine genuine Suchterkrankung. Das gesamte Zustands- bild werde zusätzlich deutlich negativ durch akzentuierte Persönlichkeits- züge aggraviert, diese hätten vor allem einen narzisstischen Charakter, wiesen jedoch auch emotional instabile Züge auf. Aktuell befinde sich die Explorandin nicht in einer leitliniengerechten psychiatrisch-psycho- therapeutischen Behandlung (S. 35 f.). Seit Beendigung der letzten Tätig- keit als ... bei der E.________ im Jahre 2019 sei die Explorandin als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen (S. 39 Ziff. 8.1). Auch in einer ange- passten Tätigkeit liege seit 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 39 Ziff. 8.2). Die Explorandin solle eine psychiatrische sowie auch eine suchtspezifische Behandlung mit Abstinenz von Alkohol und Cannabis auf- nehmen. Die Arbeitsfähigkeit könne insofern durchaus verbessert werden, als dass sie wahrscheinlich eine zumindest 50 bis 70%ige Arbeitsfähigkeit erlangen könne (S. 41 Ziff. 8.4). 3.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin vom 6. April bis zum 12. August 2022 ambulant behandelte, führte im Bericht vom 16. August 2022 (act. II 95) aus, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine kombinierte Persönlichkeitss- törung mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) vor. Die im Gutachten von Dr. med. C.________ erwähnte Angst und de- pressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) begründe keine eigenständige Komorbidität, sondern sei im Rahmen der zugrundeliegenden Persönlich- keitsstörung zu sehen (S. 4 Ziff. 2.5). Die von Dr. med. C.________ gestell- ten Diagnosen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (lCD-10 F10.1) und Cannabis (ICD-10 F12.1) hätten aus seiner Sicht keine Auswirkungen
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- 8 - auf die Arbeitsfähigkeit. Im Falle des Alkohols sei festzuhalten, dass der CDT (Carbohydrate Deficient Transferrin) Wert im Rahmen der Norm gele- gen sei und der erhöhte Wert für Cannabis auf den glaubhaften CBD (Can- nabidiol)-Konsum zurückgehen dürfte (S. 4 Ziff. 2.6). Entsprechend habe er auf eine Diagnose verzichtet (S. 8). Ab dem 6. April 2022 attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Kurz- bis mittelfristig sei die Prognose schlecht, langfristig gebe es eine Chance auf eine verwertbare Arbeitsfähigkeit, wenn es der Patientin gelinge, sich auf eine Psychothera- pie einzulassen (S. 4 Ziff. 2.7). 3.1.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt im Bericht vom 8. September 2022 (act. II 97 S. 2 ff.) fest, Dr. med. F.________ habe medizinisch nach- vollziehbar ausgeführt, dass das funktionelle Leistungsvermögen der Versi- cherten wesentlich durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und nicht durch einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden beeinflusst werde. Die von Dr. med. C.________ zusätzlich postulierte Diagnose eines schäd- lichen Gebrauchs von Alkohol sei nicht unter Zugrundelegung des ICD-10 Klassifikationssystems gestellt worden. Bei der Versicherten sei weder zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung noch bei späteren Laborkon- trollen eine körperliche Schädigung durch Alkohol nachgewiesen worden. Befunde, welche auf eine psychische Störung durch Alkohol hinweisen würden, seien ebenfalls nicht dokumentiert worden. In Anbetracht der ab- weichenden Diagnose im psychiatrischen Fachgebiet könne nicht mehr vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. med. C.________ abgestellt werden (S. 5 Ziff. 2). 3.1.4 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 10. De- zember 2022 (act. II 113) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, zwanghaften, ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0), vor dem Hintergrund traumatischer Erfahrungen in der Kindheit und Retraumatisie- rung auf dem weiteren Lebensweg, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine Hidradenitis suppurativa (S. 3 Ziff. 2.5). Den schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10
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- 9 - F10.1) und Cannabis (ICD-10 F12.1) sehe sie nicht als relevant für die Ar- beitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.6). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit. Kurz- bis mittelfristig sei die Patientin nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (S. 6 Ziff. 4.1). Nach einer erfolgreichen längerfristigen Psy- chotherapie könnte eine langsame und schrittweise Reintegration ins Be- rufsleben möglich sein (S. 6 Ziff. 4.3). 3.1.5 Im bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 23. Juli 2024 (act. II 151.1-151.6) nannten die Gutachter die folgenden objektivierbaren Diagnosen: • Kombinierte Persönlichkeitsstörung, paranoide, ängstlich vermeidende und emotional instabile Anteile mit leicht- bis mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F61.0) • Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1; DD: Alkoholabhängig- keitserkrankung, ICD-10 F10.2) • Missbrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1; DD: Abhän- gigkeit von Cannabinoiden, ICD-10 F12.2) • Acne inversa aktuell unter Therapie In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 151.1) legte Dr. med. I.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, aus dermatologischer Sicht dar, die Explorandin sei wegen einer Acne inversa in Behandlung. Die Erkrankung sei chronisch, eine Heilung sei nicht ab- sehbar (S. 4 Ziff. 4.2). Weiterhin komme es – teils stressabhängig – zum Auftreten von Abszessen inguinal, axillär und gluteal, die täglich eine mehr- fache Wundversorgung erforderten. Durch die Abszesse bestehe eine Ein- schränkung der körperlichen Beweglichkeit und Schmerzen beim Sitzen. Aufgrund der Wundversorgung (ca. eine Stunde pro Tag) reduziere sich die Leistungsfähigkeit durch vermehrten Pausenbedarf. Eine darüberhinaus- gehende Einschränkung der Leistung sei bei einer ..., wie die Explorandin sie ausübe (seit anfangs März 2024 zu 60% als ...; vgl. S. 3 Ziff. 4.1), nicht dauerhaft gegeben. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass es in Phasen der Exazerbation vorübergehend zu Einschränkungen kommen könne (S. 6 Ziff. 4.3). Aus psychiatrischer Sicht führte PD Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, es seien keine spezifischen Funkti- ons- und Fähigkeitsstörungen der Explorandin berichtet worden. Sie fühle sich im Allgemeinen psychisch nicht belastbar, meine aber, dass sie in der
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- 10 - Arbeit selbst keine Einschränkungen erlebe. Trotzdem habe sie das Gefühl, es nicht zu schaffen. Die Verantwortung sei ihr zu gross. Diese erlebten Einschränkungen seien auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Die Explorandin berichte von einem eingeschränkten Aktivitätenniveau. Sie suche nach eigenen Angaben derzeit zweimal monatlich eine Psychologin auf. Es lasse sich nicht genau eruieren, welche Art der Therapie dort statt- finde. Eine medikamentöse Therapie werde derzeit nicht angewandt. Darü- ber hinaus sei auch bisher noch keine stationäre psychiatrische Behand- lung in Betracht gezogen worden, obwohl dies aus der Aktenlage bereits abverlangt worden sei. Anhand der angegebenen Symptome sei die The- rapieaktivität offensichtlich nicht ausreichend. Aus psychiatrisch-gutachter- licher Sicht liege noch keine Pathologie vor, da in Betracht gezogen werden müsse, dass die Explorandin nunmehr über Jahre nicht gearbeitet habe und es in der neuen Situation (aktuelle Tätigkeit als ...) durchaus zu Stress kommen könne. Der SFSS Score (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome) sei mit sieben Punkten nicht erhöht. Auch die einzelnen Scores seien unauffällig. In Bezug auf die Aktenlage gehe er damit konform, dass bei der Explorandin wohl eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorlie- gend sei. Aber die von Dr. med. F.________ am 16. August 2022 be- schriebenen Funktionseinschränkungen seien heute nicht mehr in dieser Form gegeben. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, dass sich ein regelmässiger Alkohol- und Cannabismissbrauch nicht auf die Arbeitsfähig- keit auswirkten. In Zusammenschau der Anamnese und der Akten ergäben sich vielfach Hinweise auf das Vorhandensein einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung. Die Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung sei nicht immer gleich, zurzeit sei von einer leicht- bis mittelgradigen Ausprägung auszugehen (S. 4 f. Ziff. 4.2). Bezüglich der Gesamtarbeitsfähigkeit hielten die MEDAS-Gutachter fest, aus dermatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Bezo- gen auf ein ganztägiges Pensum bestehe ein vermehrter Pausenbedarf aufgrund der notwendigen Wundversorgung von ca. einer Stunde, woraus sich eine Leistungsminderung um ca. 10 % ergebe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin derzeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähig- keit bestehe seit der IV-Anmeldung Mitte 2020 (S. 7 Ziff. 4.6). Es solle kein häufiger Publikumsverkehr gefordert werden und auch die leicht verminder-
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- 11 - te Team- und Gruppenfähigkeit sei zu beachten, gegebenenfalls sei ein Einzelarbeitsplatz besser geeignet. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähig- keit (ferner zur Gesundhaltung und Erhöhung der Lebensqualität) sei eine fachgerechte Therapie der Persönlichkeitsstörung angezeigt (S. 6 f. Ziff. 4.5). Interdisziplinär sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % resp. eine Ar- beitsunfähigkeit von 10 % aufgrund der dermatologischen Erkrankung be- gründbar (S. 7 Ziff. 4.6). 3.1.6 Seit 2021 befindet sich die Beschwerdeführerin bei K.________, eidg. anerkannter Psychotherapeut, in einer kognitiv-verhaltenstherapeu- tischen Behandlung. Am 27. September 2024 (act. II 163 S. 2 ff.) nahm er zum MEDAS-Gutachten Stellung und legte dar, dass es der Patientin heute gelinge, einer 60 % Stelle nachzugehen, sei auf die erzielten Fortschritte in der Therapie zurückzuführen (Reduktion der depressiven Symptomatik und kleine Fortschritte bezüglich der persönlichkeitsstörungsbedingten interper- sonellen Muster). Die Aussage des MEDAS-Gutachters, die interpersonel- len Schwierigkeiten zeigten sich nur im privaten Rahmen und würden die Arbeitsfähigkeit nicht reduzieren, könne nicht nachvollzogen werden. Eine weitere Steigerung des Pensums würde die Patientin deutlich überfordern. Sie hätte dann nicht mehr genügend Zeit, um sich zu Erholen und die sozi- alen Interaktionen zu verarbeiten, was mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass sie mittelfristig erneut in einen Erschöpfungszustand kommen und die depressive Symptomatik deutlich zunehmen würde. Es müsse mittelfristig davon ausgegangen werden, dass die reduzierte Be- lastbarkeit und die bestehenden interpersonellen Schwierigkeiten der Pati- entin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bis maximal 70 % zuliessen (S. 3). 3.1.7 In der Stellungnahme vom 21. Januar 2025 (act. II 167) führte PD Dr. med. J.________ aus, die Feststellung, die von Dr. med. F.________ am 16. August 2022 beschriebenen Funktionseinschränkun- gen seien heute nicht mehr in dieser Form gegeben, bedeute im Umkehr- schluss nicht, dass diese zum damaligen Zeitpunkt gegeben gewesen sei- en. Seiner Feststellung sei lediglich zu entnehmen, dass Dr. med. F.________ diese in seinem Befund beschrieben habe. Die Funk- tions- und Fähigkeitsstörungen habe Dr. med. F.________ ziemlich dras- tisch dargestellt. Bei genauerem Lesen handle es sich jedoch nicht um Ein-
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- 12 - schränkungen, die eine Arbeitsunfähigkeit bedingen könnten, geschweige denn überhaupt eine Integrationsmassnahme unmöglich machen würden (S. 1). Aus dem psychotherapeutischen Bericht vom 27. September 2024 ergäben sich keine neuen und für sein psychiatrisches Gutachten relevan- ten Erkenntnisse (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2025 (act. II 168) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht
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- 13 - auf das MEDAS-Gutachten vom 23. Juli 2024 (act. II 151.1-151.6) sowie die Stellungnahme von PD Dr. med. J.________ vom 21. Januar 2025 (act. II 167). Dem kann – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. insbesondere E. 3.3.3 hiernach) – nicht vollumfänglich gefolgt werden: 3.3.1 Im Hinblick auf die Beurteilung des somatischen Gesundheitszu- standes hat Dr. med. I.________ differenziert und nachvollziehbar darge- legt, dass die Beschwerdeführerin an einer Acne inversa (auch Hidradenitis suppurativa) leidet und sich aufgrund der diesbezüglichen Wundversorgung die Arbeitsfähigkeit um 10 % vermindert, mithin aus dermatologischer Sicht seit 2018 eine 90%ige Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 151.1 S. 4 Ziff. 4.2, S. 7 Ziff. 4.6 und 151.4 S. 8 f. Ziff. 8). Diese Beurteilung überzeugt. ln den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungs- weise rechtfertigen würden (vgl. u.a. act. II 117 S. 2 Ziff. 2.1, S. 8 und S. 10 f., 130 S. 3, 134 S. 2, 135 S. 3, 139 S. 1), und von der Beschwerdeführerin wird insoweit nichts Gegenteiliges geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 4 N. 6). Auf die zu Recht unbestrittene Beurteilung von Dr. med. I.________ ist somit abzustellen. 3.3.2 In psychiatrischer Hinsicht erfüllen das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 23. Juli 2024 (act. II 151.1) und das entsprechende psych- iatrische Teilgutachten (act. II 151.3) – insbesondere was die Befunderhe- bung und die darauf basierende diagnostische Einschätzung betrifft – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer me- dizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), wes- halb ihnen insoweit Beweiskraft zukommt. PD Dr. med. J.________ hat sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und seine dia- gnostischen Schlussfolgerungen gestützt auf seine eigenen Untersu- chungsbefunde (act. II 151.3 S. 8 Ziff. 4.3) und die testpsychologische Zu- satzuntersuchung (SFSS) vom 5. März 2024 (act. II 151.3 S. 9) getroffen. Dabei hat er die Haupt-Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) anhand der erhobenen Anamnese (act. II 151.3 S. 3 ff. Ziff. 3) und der klinischen Befunde (act. II 151.3 S. 7 ff. Ziff. 4) nachvoll- ziehbar hergeleitet (act. II 151.3 S. 12 Ziff. 6.3), was denn auch zu Recht
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- 14 - unbestritten blieb (vgl. Beschwerde S. 6 ff. N. 10 ff.). Daneben diagnosti- zierte er einen Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1; DD: Alkoholabhängig- keitserkrankung, ICD-10 F10.2) und einen Missbrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1; DD: Abhängigkeit von Cannabinoiden, ICD-10 F12.2), wo- bei er darlegte, dass es "nicht von der Hand zu weisen sei", dass sich der Alkohol- und Cannabiskonsum nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Auch diese gutachterliche Einschätzung überzeugt und steht in Einklang mit der Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 16. August 2022 (act. II 95 S. 4 Ziff. 2.6) und von Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2022 (act. II 113 S. 4 Ziff. 2.6). Nichts anderes ist den RAD-Beurteilungen von Dr. med. G.________ (act. II 97 S. 5, 129 S. 3) zu entnehmen. Die anders- lautende Einschätzung von Dr. med. C.________, welche dem Alkohol- und Cannabiskonsum eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (act. II 58.1 S. 34 Ziff. 6.1 und S. 36), vermag mit Blick auf die später durchgeführte Laborkontrolle (act. II 88 S. 3) – worauf die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ hingewiesen hat (act. II 97 S. 5) – nicht zu überzeu- gen. Insoweit ist auch auf die psychiatrische Beurteilung von PD Dr. med. J.________ abzustellen. 3.3.3 Soweit PD Dr. med. J.________ auch der Persönlichkeitsstörung retrospektiv seit der IV-Anmeldung Mitte 2020, mindestens seit 2021, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hat (act. II 151.1 S. 7 Ziff. 4.6, 151.3 S. 14 f. Ziff. 8), kann ihm indessen nicht gefolgt werden. Diese Einschätzung steht sämtlichen anderen fachärztlichen Beurteilungen entgegen. Mit denselben setzte sich PD Dr. med. J.________ denn auch nicht auseinander. Er führte namentlich nicht aus, weshalb er für die Zeit ab Mitte 2020 bzw. 2021 auf eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten schloss, während die behandelnden psychiatrischen Fachärzte Dres. med. F.________ und H.________ für denselben Zeitraum echtzeitlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherigen wie auch für angepasste Tätigkeiten bescheinigt haben (act. II 95 S. 2 Ziff. 1.3, 113 S. 2 Ziff. 1.3). Auch die von der Beschwerdegegnerin eingesetzte externe psychiatrische Gutachterin Dr. med. C.________ schloss bereits mit dem Gutachten vom
26. Mai 2021 auf eine seit 2019 in sämtlichen Tätigkeiten bestehende Ar- beitsunfähigkeit (act. II 58.1 S. 39 f. Ziff. 8). Dabei ist zu erwähnen, dass
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- 15 - auf deren Gutachten nicht etwa wegen einer allenfalls in Frage gestellten Bemessung der Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt wurde, sondern auf- grund der abweichenden Diagnose des behandelnden Dr. med. F.________ (act. II 95 S. 4 Ziff. 2.5 f.; act. II 97 S. 5 Ziff. 2) und der zusätz- lich somatisch bedingten Leistungseinschränkung (act. II 120 S. 1), die Anlass zu einer bidisziplinären Begutachtung gab. Eine Bezugnahme des psychiatrischen MEDASGutachters auf die anderslautenden ärztlichen An- gaben wäre hier umso mehr angezeigt gewesen, als hier nicht nur eine graduell unterschiedliche, sondern eine diametral entgegengesetzte Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Zudem äusserte sich PD Dr. med. J.________ weder im psychiatrischen Gutachten noch in seiner Stellung- nahme vom 21. Januar 2025 (act. II 167) nachvollziehbar zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer seit Anfang März 2024 aufgenom- menen Arbeitsstelle als ... mit einem Pensum von 60 % (act. II 151.1 S. 3 Ziff. 4.1), und damit im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung erst seit einer Woche ausgeübten Tätigkeit (act. II 151.3 S. 3 Ziff. 3.1), bereits wie- der gestresst und nicht belastbar war (act. II 151.3 S. 6 und S. 11 Ziff. 6.2). Ferner setzte er sich mit den nachvollziehbaren Angaben des behandeln- den Psychotherapeuten in der Stellungnahme vom 27. September 2024 (act. II 163 S. 4), wonach mittelfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei, was der befristeten Anstellung als ... entspricht und auch mit der seinerzeitigen Prognose der Gutachterin Dr. med. C.________ kor- reliert (act. II 58.1 S. 41 Ziff. 8.4), nicht auseinander. Wie die Beschwerde- gegnerin richtig erkannt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 N. 5), handelt es sich bei der Beurteilung des behandelnden Psychotherapeuten nicht um eine fachärztliche Einschätzung. Zutreffend ist auch, dass eine fachärztli- che Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Be- urteilung entkräftet werden kann. Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, ein Bericht eines Psychotherapeuten sei von vornherein unbeacht- lich. Vielmehr sind gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. E. 3.2 hiervor) alle Beweismittel, unabhängig da- von, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Nach dem oben
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- 16 - Erwähnten enthalten die vorliegenden Akten mehrere von der gutachterli- chen Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit abweichende fachärztliche Beurteilungen, welche durch die Angaben des behandelnden Psychotherapeuten gestützt werden. Gemäss Rechtsprechung stellt das Fehlen einer angemessenen, nachvoll- ziehbaren Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise dar (vgl. Urteil des BGer 8C_735/2022 vom 22. August 2023 E. 6.1 mit diversen Hinweisen). Nachdem das vorliegende MEDAS-Gutachten und das psychiatrische Teilgutachten hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit nicht nur keine angemessene, sondern überhaupt keine solche Auseinan- dersetzung enthalten, kann insoweit auf diese nicht abgestellt werden. Des Weiteren bilden auch die übrigen in den Akten liegenden medizinischen Berichte und Stellungnahmen keine genügende Basis für eine Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin, zumal auch gestützt auf diese der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit unklar bleibt. Rechtsprechungs- gemäss ist zudem bei unklaren Verhältnissen bzw. sich widersprechenden ärztlichen Berichten grundsätzlich nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zu entscheiden, sondern als objektive Beurteilungs- grundlage in der Regel ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urteil des BGer 9C_577/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.3.1). 3.3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der Sachverhalt als ungenü- gend abgeklärt, weshalb die Verfügung vom 23. Januar 2025 (act. II 168) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen zur neuerlichen psychiatrischen Begut- achtung. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin – gegebenenfalls nach weiteren Abklärungen sowie Rücksprache mit dem RAD und durchge- führter Indikatorenprüfung (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) – unter Berücksichtigung der somatisch bedingten Arbeitsunfähig- keit über den streitigen Anspruch neu zu entscheiden. Die anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin hat als Hauptbegehren explizit die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt. Vor diesem Hintergrund steht die Rechtsprechung von BGE 137 V 210 der Rückweisung nicht ent- gegen, zumal bei einer Gutachtensanordnung durch das Gericht der Be-
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- 17 - schwerdeführerin eine Instanz verloren ginge, was durch die Beweiserhe- bung im Verwaltungsverfahren vermieden wird. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Invaliditätsbemessung (vgl. Be- schwerde S. 8 N. 14 f.). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1).
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- 18 - Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 25. März 2025 mit ei- nem geltend gemachten zeitlichen Aufwand von achteinhalb Stunden ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf wird die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'500.90 (Hono- rar von Fr. 2'295.-- [8.5 h à Fr. 270.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 18.50 und MWST von Fr. 187.40) festgelegt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.90 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
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- 19 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
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- 20 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
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- 4 - i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 4 - i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Januar 2025 (act. II 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom
- Januar 2025 (act. II 168), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs mit Blick auf die im Juni 2020 erfolgte IV-Anmeldung (act. II 1) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 5 - [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 6 - ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen. 3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 26. Mai 2021 (act. II 58.1) dia- gnostizierte Dr. med. C.________ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit eine Angst- und depressive Störung gemischt im Rahmen eines fami- liären Konfliktes (ICD-10 F41.2) und psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cannabinoide, jeweils schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1 und ICD-10 F12.1; S. 34 Ziff. 6.1). Ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit nannte sie akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch, emotional instabil; ICD-10 Z73), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) und psychische und Verhaltens- störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25; S. 34 Ziff. 6.2). Die Explorandin weise ein komplexes psychiatrisches Zustands- bild auf. Im Vordergrund stehe eine ängstlich und depressiv-gestimmte sowie auch dysphorische Stimmungslage. Diese werde vor allem auf einen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 7 - familiären Konflikt bezogen. Nach der ICD-10 handle es sich bei dieser Kategorie um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beein- trächtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindere, was bei der Explorandin weitgehend zutreffe. Die Explorandin leide erheblich unter den Symptomen und diese wirkten sich negativ auf ihren Alltag (Beziehungen, berufliche Leistungsfähigkeit) aus. Im Weiteren bestehe eine Suchterkran- kung. Das geprüfte Labor für den Alkoholkonsum erscheine zwar unauffäl- lig, es sei jedoch davon auszugehen, dass in Bezug auf beide Aspekte (Al- kohol- und Cannabis-Konsum) ein mindestens schädlicher Gebrauch be- stehe und es werde dringend zu einer diesbezüglichen Abstinenz geraten. Es handle sich um eine genuine Suchterkrankung. Das gesamte Zustands- bild werde zusätzlich deutlich negativ durch akzentuierte Persönlichkeits- züge aggraviert, diese hätten vor allem einen narzisstischen Charakter, wiesen jedoch auch emotional instabile Züge auf. Aktuell befinde sich die Explorandin nicht in einer leitliniengerechten psychiatrisch-psycho- therapeutischen Behandlung (S. 35 f.). Seit Beendigung der letzten Tätig- keit als ... bei der E.________ im Jahre 2019 sei die Explorandin als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen (S. 39 Ziff. 8.1). Auch in einer ange- passten Tätigkeit liege seit 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 39 Ziff. 8.2). Die Explorandin solle eine psychiatrische sowie auch eine suchtspezifische Behandlung mit Abstinenz von Alkohol und Cannabis auf- nehmen. Die Arbeitsfähigkeit könne insofern durchaus verbessert werden, als dass sie wahrscheinlich eine zumindest 50 bis 70%ige Arbeitsfähigkeit erlangen könne (S. 41 Ziff. 8.4). 3.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin vom 6. April bis zum 12. August 2022 ambulant behandelte, führte im Bericht vom 16. August 2022 (act. II 95) aus, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine kombinierte Persönlichkeitss- törung mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) vor. Die im Gutachten von Dr. med. C.________ erwähnte Angst und de- pressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) begründe keine eigenständige Komorbidität, sondern sei im Rahmen der zugrundeliegenden Persönlich- keitsstörung zu sehen (S. 4 Ziff. 2.5). Die von Dr. med. C.________ gestell- ten Diagnosen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (lCD-10 F10.1) und Cannabis (ICD-10 F12.1) hätten aus seiner Sicht keine Auswirkungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 8 - auf die Arbeitsfähigkeit. Im Falle des Alkohols sei festzuhalten, dass der CDT (Carbohydrate Deficient Transferrin) Wert im Rahmen der Norm gele- gen sei und der erhöhte Wert für Cannabis auf den glaubhaften CBD (Can- nabidiol)-Konsum zurückgehen dürfte (S. 4 Ziff. 2.6). Entsprechend habe er auf eine Diagnose verzichtet (S. 8). Ab dem 6. April 2022 attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Kurz- bis mittelfristig sei die Prognose schlecht, langfristig gebe es eine Chance auf eine verwertbare Arbeitsfähigkeit, wenn es der Patientin gelinge, sich auf eine Psychothera- pie einzulassen (S. 4 Ziff. 2.7). 3.1.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt im Bericht vom 8. September 2022 (act. II 97 S. 2 ff.) fest, Dr. med. F.________ habe medizinisch nach- vollziehbar ausgeführt, dass das funktionelle Leistungsvermögen der Versi- cherten wesentlich durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und nicht durch einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden beeinflusst werde. Die von Dr. med. C.________ zusätzlich postulierte Diagnose eines schäd- lichen Gebrauchs von Alkohol sei nicht unter Zugrundelegung des ICD-10 Klassifikationssystems gestellt worden. Bei der Versicherten sei weder zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung noch bei späteren Laborkon- trollen eine körperliche Schädigung durch Alkohol nachgewiesen worden. Befunde, welche auf eine psychische Störung durch Alkohol hinweisen würden, seien ebenfalls nicht dokumentiert worden. In Anbetracht der ab- weichenden Diagnose im psychiatrischen Fachgebiet könne nicht mehr vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. med. C.________ abgestellt werden (S. 5 Ziff. 2). 3.1.4 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 10. De- zember 2022 (act. II 113) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, zwanghaften, ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0), vor dem Hintergrund traumatischer Erfahrungen in der Kindheit und Retraumatisie- rung auf dem weiteren Lebensweg, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine Hidradenitis suppurativa (S. 3 Ziff. 2.5). Den schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 9 - F10.1) und Cannabis (ICD-10 F12.1) sehe sie nicht als relevant für die Ar- beitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.6). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit. Kurz- bis mittelfristig sei die Patientin nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (S. 6 Ziff. 4.1). Nach einer erfolgreichen längerfristigen Psy- chotherapie könnte eine langsame und schrittweise Reintegration ins Be- rufsleben möglich sein (S. 6 Ziff. 4.3). 3.1.5 Im bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom
- Juli 2024 (act. II 151.1-151.6) nannten die Gutachter die folgenden objektivierbaren Diagnosen: • Kombinierte Persönlichkeitsstörung, paranoide, ängstlich vermeidende und emotional instabile Anteile mit leicht- bis mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F61.0) • Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1; DD: Alkoholabhängig- keitserkrankung, ICD-10 F10.2) • Missbrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1; DD: Abhän- gigkeit von Cannabinoiden, ICD-10 F12.2) • Acne inversa aktuell unter Therapie In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 151.1) legte Dr. med. I.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, aus dermatologischer Sicht dar, die Explorandin sei wegen einer Acne inversa in Behandlung. Die Erkrankung sei chronisch, eine Heilung sei nicht ab- sehbar (S. 4 Ziff. 4.2). Weiterhin komme es – teils stressabhängig – zum Auftreten von Abszessen inguinal, axillär und gluteal, die täglich eine mehr- fache Wundversorgung erforderten. Durch die Abszesse bestehe eine Ein- schränkung der körperlichen Beweglichkeit und Schmerzen beim Sitzen. Aufgrund der Wundversorgung (ca. eine Stunde pro Tag) reduziere sich die Leistungsfähigkeit durch vermehrten Pausenbedarf. Eine darüberhinaus- gehende Einschränkung der Leistung sei bei einer ..., wie die Explorandin sie ausübe (seit anfangs März 2024 zu 60% als ...; vgl. S. 3 Ziff. 4.1), nicht dauerhaft gegeben. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass es in Phasen der Exazerbation vorübergehend zu Einschränkungen kommen könne (S. 6 Ziff. 4.3). Aus psychiatrischer Sicht führte PD Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, es seien keine spezifischen Funkti- ons- und Fähigkeitsstörungen der Explorandin berichtet worden. Sie fühle sich im Allgemeinen psychisch nicht belastbar, meine aber, dass sie in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 10 - Arbeit selbst keine Einschränkungen erlebe. Trotzdem habe sie das Gefühl, es nicht zu schaffen. Die Verantwortung sei ihr zu gross. Diese erlebten Einschränkungen seien auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Die Explorandin berichte von einem eingeschränkten Aktivitätenniveau. Sie suche nach eigenen Angaben derzeit zweimal monatlich eine Psychologin auf. Es lasse sich nicht genau eruieren, welche Art der Therapie dort statt- finde. Eine medikamentöse Therapie werde derzeit nicht angewandt. Darü- ber hinaus sei auch bisher noch keine stationäre psychiatrische Behand- lung in Betracht gezogen worden, obwohl dies aus der Aktenlage bereits abverlangt worden sei. Anhand der angegebenen Symptome sei die The- rapieaktivität offensichtlich nicht ausreichend. Aus psychiatrisch-gutachter- licher Sicht liege noch keine Pathologie vor, da in Betracht gezogen werden müsse, dass die Explorandin nunmehr über Jahre nicht gearbeitet habe und es in der neuen Situation (aktuelle Tätigkeit als ...) durchaus zu Stress kommen könne. Der SFSS Score (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome) sei mit sieben Punkten nicht erhöht. Auch die einzelnen Scores seien unauffällig. In Bezug auf die Aktenlage gehe er damit konform, dass bei der Explorandin wohl eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorlie- gend sei. Aber die von Dr. med. F.________ am 16. August 2022 be- schriebenen Funktionseinschränkungen seien heute nicht mehr in dieser Form gegeben. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, dass sich ein regelmässiger Alkohol- und Cannabismissbrauch nicht auf die Arbeitsfähig- keit auswirkten. In Zusammenschau der Anamnese und der Akten ergäben sich vielfach Hinweise auf das Vorhandensein einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung. Die Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung sei nicht immer gleich, zurzeit sei von einer leicht- bis mittelgradigen Ausprägung auszugehen (S. 4 f. Ziff. 4.2). Bezüglich der Gesamtarbeitsfähigkeit hielten die MEDAS-Gutachter fest, aus dermatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Bezo- gen auf ein ganztägiges Pensum bestehe ein vermehrter Pausenbedarf aufgrund der notwendigen Wundversorgung von ca. einer Stunde, woraus sich eine Leistungsminderung um ca. 10 % ergebe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin derzeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähig- keit bestehe seit der IV-Anmeldung Mitte 2020 (S. 7 Ziff. 4.6). Es solle kein häufiger Publikumsverkehr gefordert werden und auch die leicht verminder- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 11 - te Team- und Gruppenfähigkeit sei zu beachten, gegebenenfalls sei ein Einzelarbeitsplatz besser geeignet. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähig- keit (ferner zur Gesundhaltung und Erhöhung der Lebensqualität) sei eine fachgerechte Therapie der Persönlichkeitsstörung angezeigt (S. 6 f. Ziff. 4.5). Interdisziplinär sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % resp. eine Ar- beitsunfähigkeit von 10 % aufgrund der dermatologischen Erkrankung be- gründbar (S. 7 Ziff. 4.6). 3.1.6 Seit 2021 befindet sich die Beschwerdeführerin bei K.________, eidg. anerkannter Psychotherapeut, in einer kognitiv-verhaltenstherapeu- tischen Behandlung. Am 27. September 2024 (act. II 163 S. 2 ff.) nahm er zum MEDAS-Gutachten Stellung und legte dar, dass es der Patientin heute gelinge, einer 60 % Stelle nachzugehen, sei auf die erzielten Fortschritte in der Therapie zurückzuführen (Reduktion der depressiven Symptomatik und kleine Fortschritte bezüglich der persönlichkeitsstörungsbedingten interper- sonellen Muster). Die Aussage des MEDAS-Gutachters, die interpersonel- len Schwierigkeiten zeigten sich nur im privaten Rahmen und würden die Arbeitsfähigkeit nicht reduzieren, könne nicht nachvollzogen werden. Eine weitere Steigerung des Pensums würde die Patientin deutlich überfordern. Sie hätte dann nicht mehr genügend Zeit, um sich zu Erholen und die sozi- alen Interaktionen zu verarbeiten, was mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass sie mittelfristig erneut in einen Erschöpfungszustand kommen und die depressive Symptomatik deutlich zunehmen würde. Es müsse mittelfristig davon ausgegangen werden, dass die reduzierte Be- lastbarkeit und die bestehenden interpersonellen Schwierigkeiten der Pati- entin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bis maximal 70 % zuliessen (S. 3). 3.1.7 In der Stellungnahme vom 21. Januar 2025 (act. II 167) führte PD Dr. med. J.________ aus, die Feststellung, die von Dr. med. F.________ am 16. August 2022 beschriebenen Funktionseinschränkun- gen seien heute nicht mehr in dieser Form gegeben, bedeute im Umkehr- schluss nicht, dass diese zum damaligen Zeitpunkt gegeben gewesen sei- en. Seiner Feststellung sei lediglich zu entnehmen, dass Dr. med. F.________ diese in seinem Befund beschrieben habe. Die Funk- tions- und Fähigkeitsstörungen habe Dr. med. F.________ ziemlich dras- tisch dargestellt. Bei genauerem Lesen handle es sich jedoch nicht um Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 12 - schränkungen, die eine Arbeitsunfähigkeit bedingen könnten, geschweige denn überhaupt eine Integrationsmassnahme unmöglich machen würden (S. 1). Aus dem psychotherapeutischen Bericht vom 27. September 2024 ergäben sich keine neuen und für sein psychiatrisches Gutachten relevan- ten Erkenntnisse (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2025 (act. II 168) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 13 - auf das MEDAS-Gutachten vom 23. Juli 2024 (act. II 151.1-151.6) sowie die Stellungnahme von PD Dr. med. J.________ vom 21. Januar 2025 (act. II 167). Dem kann – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. insbesondere E. 3.3.3 hiernach) – nicht vollumfänglich gefolgt werden: 3.3.1 Im Hinblick auf die Beurteilung des somatischen Gesundheitszu- standes hat Dr. med. I.________ differenziert und nachvollziehbar darge- legt, dass die Beschwerdeführerin an einer Acne inversa (auch Hidradenitis suppurativa) leidet und sich aufgrund der diesbezüglichen Wundversorgung die Arbeitsfähigkeit um 10 % vermindert, mithin aus dermatologischer Sicht seit 2018 eine 90%ige Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 151.1 S. 4 Ziff. 4.2, S. 7 Ziff. 4.6 und 151.4 S. 8 f. Ziff. 8). Diese Beurteilung überzeugt. ln den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungs- weise rechtfertigen würden (vgl. u.a. act. II 117 S. 2 Ziff. 2.1, S. 8 und S. 10 f., 130 S. 3, 134 S. 2, 135 S. 3, 139 S. 1), und von der Beschwerdeführerin wird insoweit nichts Gegenteiliges geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 4 N. 6). Auf die zu Recht unbestrittene Beurteilung von Dr. med. I.________ ist somit abzustellen. 3.3.2 In psychiatrischer Hinsicht erfüllen das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 23. Juli 2024 (act. II 151.1) und das entsprechende psych- iatrische Teilgutachten (act. II 151.3) – insbesondere was die Befunderhe- bung und die darauf basierende diagnostische Einschätzung betrifft – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer me- dizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), wes- halb ihnen insoweit Beweiskraft zukommt. PD Dr. med. J.________ hat sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und seine dia- gnostischen Schlussfolgerungen gestützt auf seine eigenen Untersu- chungsbefunde (act. II 151.3 S. 8 Ziff. 4.3) und die testpsychologische Zu- satzuntersuchung (SFSS) vom 5. März 2024 (act. II 151.3 S. 9) getroffen. Dabei hat er die Haupt-Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) anhand der erhobenen Anamnese (act. II 151.3 S. 3 ff. Ziff. 3) und der klinischen Befunde (act. II 151.3 S. 7 ff. Ziff. 4) nachvoll- ziehbar hergeleitet (act. II 151.3 S. 12 Ziff. 6.3), was denn auch zu Recht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 14 - unbestritten blieb (vgl. Beschwerde S. 6 ff. N. 10 ff.). Daneben diagnosti- zierte er einen Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1; DD: Alkoholabhängig- keitserkrankung, ICD-10 F10.2) und einen Missbrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1; DD: Abhängigkeit von Cannabinoiden, ICD-10 F12.2), wo- bei er darlegte, dass es "nicht von der Hand zu weisen sei", dass sich der Alkohol- und Cannabiskonsum nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Auch diese gutachterliche Einschätzung überzeugt und steht in Einklang mit der Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 16. August 2022 (act. II 95 S. 4 Ziff. 2.6) und von Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2022 (act. II 113 S. 4 Ziff. 2.6). Nichts anderes ist den RAD-Beurteilungen von Dr. med. G.________ (act. II 97 S. 5, 129 S. 3) zu entnehmen. Die anders- lautende Einschätzung von Dr. med. C.________, welche dem Alkohol- und Cannabiskonsum eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (act. II 58.1 S. 34 Ziff. 6.1 und S. 36), vermag mit Blick auf die später durchgeführte Laborkontrolle (act. II 88 S. 3) – worauf die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ hingewiesen hat (act. II 97 S. 5) – nicht zu überzeu- gen. Insoweit ist auch auf die psychiatrische Beurteilung von PD Dr. med. J.________ abzustellen. 3.3.3 Soweit PD Dr. med. J.________ auch der Persönlichkeitsstörung retrospektiv seit der IV-Anmeldung Mitte 2020, mindestens seit 2021, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hat (act. II 151.1 S. 7 Ziff. 4.6, 151.3 S. 14 f. Ziff. 8), kann ihm indessen nicht gefolgt werden. Diese Einschätzung steht sämtlichen anderen fachärztlichen Beurteilungen entgegen. Mit denselben setzte sich PD Dr. med. J.________ denn auch nicht auseinander. Er führte namentlich nicht aus, weshalb er für die Zeit ab Mitte 2020 bzw. 2021 auf eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten schloss, während die behandelnden psychiatrischen Fachärzte Dres. med. F.________ und H.________ für denselben Zeitraum echtzeitlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherigen wie auch für angepasste Tätigkeiten bescheinigt haben (act. II 95 S. 2 Ziff. 1.3, 113 S. 2 Ziff. 1.3). Auch die von der Beschwerdegegnerin eingesetzte externe psychiatrische Gutachterin Dr. med. C.________ schloss bereits mit dem Gutachten vom
- Mai 2021 auf eine seit 2019 in sämtlichen Tätigkeiten bestehende Ar- beitsunfähigkeit (act. II 58.1 S. 39 f. Ziff. 8). Dabei ist zu erwähnen, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 15 - auf deren Gutachten nicht etwa wegen einer allenfalls in Frage gestellten Bemessung der Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt wurde, sondern auf- grund der abweichenden Diagnose des behandelnden Dr. med. F.________ (act. II 95 S. 4 Ziff. 2.5 f.; act. II 97 S. 5 Ziff. 2) und der zusätz- lich somatisch bedingten Leistungseinschränkung (act. II 120 S. 1), die Anlass zu einer bidisziplinären Begutachtung gab. Eine Bezugnahme des psychiatrischen MEDASGutachters auf die anderslautenden ärztlichen An- gaben wäre hier umso mehr angezeigt gewesen, als hier nicht nur eine graduell unterschiedliche, sondern eine diametral entgegengesetzte Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Zudem äusserte sich PD Dr. med. J.________ weder im psychiatrischen Gutachten noch in seiner Stellung- nahme vom 21. Januar 2025 (act. II 167) nachvollziehbar zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer seit Anfang März 2024 aufgenom- menen Arbeitsstelle als ... mit einem Pensum von 60 % (act. II 151.1 S. 3 Ziff. 4.1), und damit im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung erst seit einer Woche ausgeübten Tätigkeit (act. II 151.3 S. 3 Ziff. 3.1), bereits wie- der gestresst und nicht belastbar war (act. II 151.3 S. 6 und S. 11 Ziff. 6.2). Ferner setzte er sich mit den nachvollziehbaren Angaben des behandeln- den Psychotherapeuten in der Stellungnahme vom 27. September 2024 (act. II 163 S. 4), wonach mittelfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei, was der befristeten Anstellung als ... entspricht und auch mit der seinerzeitigen Prognose der Gutachterin Dr. med. C.________ kor- reliert (act. II 58.1 S. 41 Ziff. 8.4), nicht auseinander. Wie die Beschwerde- gegnerin richtig erkannt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 N. 5), handelt es sich bei der Beurteilung des behandelnden Psychotherapeuten nicht um eine fachärztliche Einschätzung. Zutreffend ist auch, dass eine fachärztli- che Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Be- urteilung entkräftet werden kann. Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, ein Bericht eines Psychotherapeuten sei von vornherein unbeacht- lich. Vielmehr sind gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. E. 3.2 hiervor) alle Beweismittel, unabhängig da- von, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Nach dem oben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 16 - Erwähnten enthalten die vorliegenden Akten mehrere von der gutachterli- chen Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit abweichende fachärztliche Beurteilungen, welche durch die Angaben des behandelnden Psychotherapeuten gestützt werden. Gemäss Rechtsprechung stellt das Fehlen einer angemessenen, nachvoll- ziehbaren Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise dar (vgl. Urteil des BGer 8C_735/2022 vom 22. August 2023 E. 6.1 mit diversen Hinweisen). Nachdem das vorliegende MEDAS-Gutachten und das psychiatrische Teilgutachten hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit nicht nur keine angemessene, sondern überhaupt keine solche Auseinan- dersetzung enthalten, kann insoweit auf diese nicht abgestellt werden. Des Weiteren bilden auch die übrigen in den Akten liegenden medizinischen Berichte und Stellungnahmen keine genügende Basis für eine Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin, zumal auch gestützt auf diese der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit unklar bleibt. Rechtsprechungs- gemäss ist zudem bei unklaren Verhältnissen bzw. sich widersprechenden ärztlichen Berichten grundsätzlich nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zu entscheiden, sondern als objektive Beurteilungs- grundlage in der Regel ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urteil des BGer 9C_577/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.3.1). 3.3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der Sachverhalt als ungenü- gend abgeklärt, weshalb die Verfügung vom 23. Januar 2025 (act. II 168) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen zur neuerlichen psychiatrischen Begut- achtung. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin – gegebenenfalls nach weiteren Abklärungen sowie Rücksprache mit dem RAD und durchge- führter Indikatorenprüfung (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) – unter Berücksichtigung der somatisch bedingten Arbeitsunfähig- keit über den streitigen Anspruch neu zu entscheiden. Die anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin hat als Hauptbegehren explizit die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt. Vor diesem Hintergrund steht die Rechtsprechung von BGE 137 V 210 der Rückweisung nicht ent- gegen, zumal bei einer Gutachtensanordnung durch das Gericht der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 17 - schwerdeführerin eine Instanz verloren ginge, was durch die Beweiserhe- bung im Verwaltungsverfahren vermieden wird. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Invaliditätsbemessung (vgl. Be- schwerde S. 8 N. 14 f.).
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 18 - Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 25. März 2025 mit ei- nem geltend gemachten zeitlichen Aufwand von achteinhalb Stunden ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf wird die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'500.90 (Hono- rar von Fr. 2'295.-- [8.5 h à Fr. 270.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 18.50 und MWST von Fr. 187.40) festgelegt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.90 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 19 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129 - 20 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 129 KOJ/SAW/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juli 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2025, IV 200 2025 129
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2020 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). In der Folge nahm die IVB erwerbliche sowie medizinische Ab- klärungen vor und teilte der Versicherten am 27. Januar 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (act. II 47). Weiter liess sie die Versicherte bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (vgl. Expertise vom 26. Mai 2021, act. II 58.1) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
22. Dezember 2021 erstellen (act. II 72 S. 2 ff.). Dabei wurde bei einem Status 90 % Erwerb und 10 % Haushalt im erwerblichen Bereich ab 1. De- zember 2020 ein gewichteter Invaliditätsgrad von 90 % und ab 1. Juli 2021 ein solcher von 36 % ermittelt (act. II 72 S. 6 f. Ziff. 5.2 f. und S. 11 Ziff. 8 f.). Im Bereich Haushalt wurden keine Einschränkungen festgestellt (act. II 72 S. 8 ff. Ziff. 7.2). Gestützt darauf stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2021 die Ausrichtung einer vom 1. De- zember 2020 bis 30. Juni 2021 befristeten ganzen IV-Rente in Aussicht (act. II 73 S. 3 ff.). Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. II 75 S. 2, 79). Daraufhin holte die IVB weitere medizinische Berichte ein, veranlasste eine bidisziplinäre (dermatologische und psychiatrische) Begutachtung bei der D.________ (nachfolgend MEDAS; vgl. Gutachten vom 23. Juli 2024, act. II 151.1-151.6) und stellte mit Vorbescheid vom 9. August 2024, der den Vorbescheid vom 28. Dezember 2021 ersetzte und annullierte, in Aussicht, bei einem Status 90 % Erwerb und 10 % Haushalt sowie einem Gesamtinvaliditätsgrad von 17 % den Rentenanspruch zu verneinen (act. II 152 S. 2 ff.). Dagegen erhob die Versicherte mit Hinweis auf einen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten vom 27. Septem- ber 2024 (act. II 163 S. 2 ff.) erneut Einwand (act. II 161, 163 S. 1). Nach einer Stellungnahme des psychiatrischen MEDAS-Gutachters vom 21. Ja- nuar 2025 (act. II 167) verfügte die IVB am 23. Januar 2025 entsprechend dem Vorbescheid (act. II 168).
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- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, wie im Vorbescheidverfahren vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Februar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angele- genheit sei an die Beschwerdegegnerin mit der Anordnung zurückzuwei- sen, über den Rentenanspruch sei nach Einholung eines verwaltungsex- ternen Gutachtens unter Einbezug der medizinischen Fachrichtung Psych- iatrie und Psychotherapie zu entscheiden. Eventualiter sei die Beschwer- degegnerin zu verurteilen, eine Invalidenrente in gesetzlichem Umfang und seit wann rechtens zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
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- 4 - i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Januar 2025 (act. II 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom
23. Januar 2025 (act. II 168), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs mit Blick auf die im Juni 2020 erfolgte IV-Anmeldung (act. II 1) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung
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- 5 - [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa-
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- 6 - ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts- grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen. 3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 26. Mai 2021 (act. II 58.1) dia- gnostizierte Dr. med. C.________ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit eine Angst- und depressive Störung gemischt im Rahmen eines fami- liären Konfliktes (ICD-10 F41.2) und psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cannabinoide, jeweils schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1 und ICD-10 F12.1; S. 34 Ziff. 6.1). Ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit nannte sie akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch, emotional instabil; ICD-10 Z73), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) und psychische und Verhaltens- störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25; S. 34 Ziff. 6.2). Die Explorandin weise ein komplexes psychiatrisches Zustands- bild auf. Im Vordergrund stehe eine ängstlich und depressiv-gestimmte sowie auch dysphorische Stimmungslage. Diese werde vor allem auf einen
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- 7 - familiären Konflikt bezogen. Nach der ICD-10 handle es sich bei dieser Kategorie um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beein- trächtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindere, was bei der Explorandin weitgehend zutreffe. Die Explorandin leide erheblich unter den Symptomen und diese wirkten sich negativ auf ihren Alltag (Beziehungen, berufliche Leistungsfähigkeit) aus. Im Weiteren bestehe eine Suchterkran- kung. Das geprüfte Labor für den Alkoholkonsum erscheine zwar unauffäl- lig, es sei jedoch davon auszugehen, dass in Bezug auf beide Aspekte (Al- kohol- und Cannabis-Konsum) ein mindestens schädlicher Gebrauch be- stehe und es werde dringend zu einer diesbezüglichen Abstinenz geraten. Es handle sich um eine genuine Suchterkrankung. Das gesamte Zustands- bild werde zusätzlich deutlich negativ durch akzentuierte Persönlichkeits- züge aggraviert, diese hätten vor allem einen narzisstischen Charakter, wiesen jedoch auch emotional instabile Züge auf. Aktuell befinde sich die Explorandin nicht in einer leitliniengerechten psychiatrisch-psycho- therapeutischen Behandlung (S. 35 f.). Seit Beendigung der letzten Tätig- keit als ... bei der E.________ im Jahre 2019 sei die Explorandin als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen (S. 39 Ziff. 8.1). Auch in einer ange- passten Tätigkeit liege seit 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 39 Ziff. 8.2). Die Explorandin solle eine psychiatrische sowie auch eine suchtspezifische Behandlung mit Abstinenz von Alkohol und Cannabis auf- nehmen. Die Arbeitsfähigkeit könne insofern durchaus verbessert werden, als dass sie wahrscheinlich eine zumindest 50 bis 70%ige Arbeitsfähigkeit erlangen könne (S. 41 Ziff. 8.4). 3.1.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin vom 6. April bis zum 12. August 2022 ambulant behandelte, führte im Bericht vom 16. August 2022 (act. II 95) aus, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine kombinierte Persönlichkeitss- törung mit emotional instabilen und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0) vor. Die im Gutachten von Dr. med. C.________ erwähnte Angst und de- pressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) begründe keine eigenständige Komorbidität, sondern sei im Rahmen der zugrundeliegenden Persönlich- keitsstörung zu sehen (S. 4 Ziff. 2.5). Die von Dr. med. C.________ gestell- ten Diagnosen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (lCD-10 F10.1) und Cannabis (ICD-10 F12.1) hätten aus seiner Sicht keine Auswirkungen
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- 8 - auf die Arbeitsfähigkeit. Im Falle des Alkohols sei festzuhalten, dass der CDT (Carbohydrate Deficient Transferrin) Wert im Rahmen der Norm gele- gen sei und der erhöhte Wert für Cannabis auf den glaubhaften CBD (Can- nabidiol)-Konsum zurückgehen dürfte (S. 4 Ziff. 2.6). Entsprechend habe er auf eine Diagnose verzichtet (S. 8). Ab dem 6. April 2022 attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.3). Kurz- bis mittelfristig sei die Prognose schlecht, langfristig gebe es eine Chance auf eine verwertbare Arbeitsfähigkeit, wenn es der Patientin gelinge, sich auf eine Psychothera- pie einzulassen (S. 4 Ziff. 2.7). 3.1.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt im Bericht vom 8. September 2022 (act. II 97 S. 2 ff.) fest, Dr. med. F.________ habe medizinisch nach- vollziehbar ausgeführt, dass das funktionelle Leistungsvermögen der Versi- cherten wesentlich durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und nicht durch einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden beeinflusst werde. Die von Dr. med. C.________ zusätzlich postulierte Diagnose eines schäd- lichen Gebrauchs von Alkohol sei nicht unter Zugrundelegung des ICD-10 Klassifikationssystems gestellt worden. Bei der Versicherten sei weder zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung noch bei späteren Laborkon- trollen eine körperliche Schädigung durch Alkohol nachgewiesen worden. Befunde, welche auf eine psychische Störung durch Alkohol hinweisen würden, seien ebenfalls nicht dokumentiert worden. In Anbetracht der ab- weichenden Diagnose im psychiatrischen Fachgebiet könne nicht mehr vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. med. C.________ abgestellt werden (S. 5 Ziff. 2). 3.1.4 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 10. De- zember 2022 (act. II 113) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, zwanghaften, ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Zügen (ICD-10 F61.0), vor dem Hintergrund traumatischer Erfahrungen in der Kindheit und Retraumatisie- rung auf dem weiteren Lebensweg, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine Hidradenitis suppurativa (S. 3 Ziff. 2.5). Den schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10
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- 9 - F10.1) und Cannabis (ICD-10 F12.1) sehe sie nicht als relevant für die Ar- beitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.6). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit. Kurz- bis mittelfristig sei die Patientin nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (S. 6 Ziff. 4.1). Nach einer erfolgreichen längerfristigen Psy- chotherapie könnte eine langsame und schrittweise Reintegration ins Be- rufsleben möglich sein (S. 6 Ziff. 4.3). 3.1.5 Im bidisziplinären MEDAS-Gutachten vom 23. Juli 2024 (act. II 151.1-151.6) nannten die Gutachter die folgenden objektivierbaren Diagnosen: • Kombinierte Persönlichkeitsstörung, paranoide, ängstlich vermeidende und emotional instabile Anteile mit leicht- bis mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F61.0) • Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1; DD: Alkoholabhängig- keitserkrankung, ICD-10 F10.2) • Missbrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1; DD: Abhän- gigkeit von Cannabinoiden, ICD-10 F12.2) • Acne inversa aktuell unter Therapie In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 151.1) legte Dr. med. I.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, aus dermatologischer Sicht dar, die Explorandin sei wegen einer Acne inversa in Behandlung. Die Erkrankung sei chronisch, eine Heilung sei nicht ab- sehbar (S. 4 Ziff. 4.2). Weiterhin komme es – teils stressabhängig – zum Auftreten von Abszessen inguinal, axillär und gluteal, die täglich eine mehr- fache Wundversorgung erforderten. Durch die Abszesse bestehe eine Ein- schränkung der körperlichen Beweglichkeit und Schmerzen beim Sitzen. Aufgrund der Wundversorgung (ca. eine Stunde pro Tag) reduziere sich die Leistungsfähigkeit durch vermehrten Pausenbedarf. Eine darüberhinaus- gehende Einschränkung der Leistung sei bei einer ..., wie die Explorandin sie ausübe (seit anfangs März 2024 zu 60% als ...; vgl. S. 3 Ziff. 4.1), nicht dauerhaft gegeben. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass es in Phasen der Exazerbation vorübergehend zu Einschränkungen kommen könne (S. 6 Ziff. 4.3). Aus psychiatrischer Sicht führte PD Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, es seien keine spezifischen Funkti- ons- und Fähigkeitsstörungen der Explorandin berichtet worden. Sie fühle sich im Allgemeinen psychisch nicht belastbar, meine aber, dass sie in der
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- 10 - Arbeit selbst keine Einschränkungen erlebe. Trotzdem habe sie das Gefühl, es nicht zu schaffen. Die Verantwortung sei ihr zu gross. Diese erlebten Einschränkungen seien auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Die Explorandin berichte von einem eingeschränkten Aktivitätenniveau. Sie suche nach eigenen Angaben derzeit zweimal monatlich eine Psychologin auf. Es lasse sich nicht genau eruieren, welche Art der Therapie dort statt- finde. Eine medikamentöse Therapie werde derzeit nicht angewandt. Darü- ber hinaus sei auch bisher noch keine stationäre psychiatrische Behand- lung in Betracht gezogen worden, obwohl dies aus der Aktenlage bereits abverlangt worden sei. Anhand der angegebenen Symptome sei die The- rapieaktivität offensichtlich nicht ausreichend. Aus psychiatrisch-gutachter- licher Sicht liege noch keine Pathologie vor, da in Betracht gezogen werden müsse, dass die Explorandin nunmehr über Jahre nicht gearbeitet habe und es in der neuen Situation (aktuelle Tätigkeit als ...) durchaus zu Stress kommen könne. Der SFSS Score (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome) sei mit sieben Punkten nicht erhöht. Auch die einzelnen Scores seien unauffällig. In Bezug auf die Aktenlage gehe er damit konform, dass bei der Explorandin wohl eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorlie- gend sei. Aber die von Dr. med. F.________ am 16. August 2022 be- schriebenen Funktionseinschränkungen seien heute nicht mehr in dieser Form gegeben. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, dass sich ein regelmässiger Alkohol- und Cannabismissbrauch nicht auf die Arbeitsfähig- keit auswirkten. In Zusammenschau der Anamnese und der Akten ergäben sich vielfach Hinweise auf das Vorhandensein einer kombinierten Persön- lichkeitsstörung. Die Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung sei nicht immer gleich, zurzeit sei von einer leicht- bis mittelgradigen Ausprägung auszugehen (S. 4 f. Ziff. 4.2). Bezüglich der Gesamtarbeitsfähigkeit hielten die MEDAS-Gutachter fest, aus dermatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Bezo- gen auf ein ganztägiges Pensum bestehe ein vermehrter Pausenbedarf aufgrund der notwendigen Wundversorgung von ca. einer Stunde, woraus sich eine Leistungsminderung um ca. 10 % ergebe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin derzeit zu 100 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähig- keit bestehe seit der IV-Anmeldung Mitte 2020 (S. 7 Ziff. 4.6). Es solle kein häufiger Publikumsverkehr gefordert werden und auch die leicht verminder-
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- 11 - te Team- und Gruppenfähigkeit sei zu beachten, gegebenenfalls sei ein Einzelarbeitsplatz besser geeignet. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähig- keit (ferner zur Gesundhaltung und Erhöhung der Lebensqualität) sei eine fachgerechte Therapie der Persönlichkeitsstörung angezeigt (S. 6 f. Ziff. 4.5). Interdisziplinär sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % resp. eine Ar- beitsunfähigkeit von 10 % aufgrund der dermatologischen Erkrankung be- gründbar (S. 7 Ziff. 4.6). 3.1.6 Seit 2021 befindet sich die Beschwerdeführerin bei K.________, eidg. anerkannter Psychotherapeut, in einer kognitiv-verhaltenstherapeu- tischen Behandlung. Am 27. September 2024 (act. II 163 S. 2 ff.) nahm er zum MEDAS-Gutachten Stellung und legte dar, dass es der Patientin heute gelinge, einer 60 % Stelle nachzugehen, sei auf die erzielten Fortschritte in der Therapie zurückzuführen (Reduktion der depressiven Symptomatik und kleine Fortschritte bezüglich der persönlichkeitsstörungsbedingten interper- sonellen Muster). Die Aussage des MEDAS-Gutachters, die interpersonel- len Schwierigkeiten zeigten sich nur im privaten Rahmen und würden die Arbeitsfähigkeit nicht reduzieren, könne nicht nachvollzogen werden. Eine weitere Steigerung des Pensums würde die Patientin deutlich überfordern. Sie hätte dann nicht mehr genügend Zeit, um sich zu Erholen und die sozi- alen Interaktionen zu verarbeiten, was mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass sie mittelfristig erneut in einen Erschöpfungszustand kommen und die depressive Symptomatik deutlich zunehmen würde. Es müsse mittelfristig davon ausgegangen werden, dass die reduzierte Be- lastbarkeit und die bestehenden interpersonellen Schwierigkeiten der Pati- entin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bis maximal 70 % zuliessen (S. 3). 3.1.7 In der Stellungnahme vom 21. Januar 2025 (act. II 167) führte PD Dr. med. J.________ aus, die Feststellung, die von Dr. med. F.________ am 16. August 2022 beschriebenen Funktionseinschränkun- gen seien heute nicht mehr in dieser Form gegeben, bedeute im Umkehr- schluss nicht, dass diese zum damaligen Zeitpunkt gegeben gewesen sei- en. Seiner Feststellung sei lediglich zu entnehmen, dass Dr. med. F.________ diese in seinem Befund beschrieben habe. Die Funk- tions- und Fähigkeitsstörungen habe Dr. med. F.________ ziemlich dras- tisch dargestellt. Bei genauerem Lesen handle es sich jedoch nicht um Ein-
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- 12 - schränkungen, die eine Arbeitsunfähigkeit bedingen könnten, geschweige denn überhaupt eine Integrationsmassnahme unmöglich machen würden (S. 1). Aus dem psychotherapeutischen Bericht vom 27. September 2024 ergäben sich keine neuen und für sein psychiatrisches Gutachten relevan- ten Erkenntnisse (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2025 (act. II 168) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht
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- 13 - auf das MEDAS-Gutachten vom 23. Juli 2024 (act. II 151.1-151.6) sowie die Stellungnahme von PD Dr. med. J.________ vom 21. Januar 2025 (act. II 167). Dem kann – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. insbesondere E. 3.3.3 hiernach) – nicht vollumfänglich gefolgt werden: 3.3.1 Im Hinblick auf die Beurteilung des somatischen Gesundheitszu- standes hat Dr. med. I.________ differenziert und nachvollziehbar darge- legt, dass die Beschwerdeführerin an einer Acne inversa (auch Hidradenitis suppurativa) leidet und sich aufgrund der diesbezüglichen Wundversorgung die Arbeitsfähigkeit um 10 % vermindert, mithin aus dermatologischer Sicht seit 2018 eine 90%ige Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 151.1 S. 4 Ziff. 4.2, S. 7 Ziff. 4.6 und 151.4 S. 8 f. Ziff. 8). Diese Beurteilung überzeugt. ln den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungs- weise rechtfertigen würden (vgl. u.a. act. II 117 S. 2 Ziff. 2.1, S. 8 und S. 10 f., 130 S. 3, 134 S. 2, 135 S. 3, 139 S. 1), und von der Beschwerdeführerin wird insoweit nichts Gegenteiliges geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 4 N. 6). Auf die zu Recht unbestrittene Beurteilung von Dr. med. I.________ ist somit abzustellen. 3.3.2 In psychiatrischer Hinsicht erfüllen das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom 23. Juli 2024 (act. II 151.1) und das entsprechende psych- iatrische Teilgutachten (act. II 151.3) – insbesondere was die Befunderhe- bung und die darauf basierende diagnostische Einschätzung betrifft – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer me- dizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), wes- halb ihnen insoweit Beweiskraft zukommt. PD Dr. med. J.________ hat sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten mit den gesundheitlichen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und seine dia- gnostischen Schlussfolgerungen gestützt auf seine eigenen Untersu- chungsbefunde (act. II 151.3 S. 8 Ziff. 4.3) und die testpsychologische Zu- satzuntersuchung (SFSS) vom 5. März 2024 (act. II 151.3 S. 9) getroffen. Dabei hat er die Haupt-Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) anhand der erhobenen Anamnese (act. II 151.3 S. 3 ff. Ziff. 3) und der klinischen Befunde (act. II 151.3 S. 7 ff. Ziff. 4) nachvoll- ziehbar hergeleitet (act. II 151.3 S. 12 Ziff. 6.3), was denn auch zu Recht
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- 14 - unbestritten blieb (vgl. Beschwerde S. 6 ff. N. 10 ff.). Daneben diagnosti- zierte er einen Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1; DD: Alkoholabhängig- keitserkrankung, ICD-10 F10.2) und einen Missbrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1; DD: Abhängigkeit von Cannabinoiden, ICD-10 F12.2), wo- bei er darlegte, dass es "nicht von der Hand zu weisen sei", dass sich der Alkohol- und Cannabiskonsum nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Auch diese gutachterliche Einschätzung überzeugt und steht in Einklang mit der Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 16. August 2022 (act. II 95 S. 4 Ziff. 2.6) und von Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2022 (act. II 113 S. 4 Ziff. 2.6). Nichts anderes ist den RAD-Beurteilungen von Dr. med. G.________ (act. II 97 S. 5, 129 S. 3) zu entnehmen. Die anders- lautende Einschätzung von Dr. med. C.________, welche dem Alkohol- und Cannabiskonsum eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (act. II 58.1 S. 34 Ziff. 6.1 und S. 36), vermag mit Blick auf die später durchgeführte Laborkontrolle (act. II 88 S. 3) – worauf die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ hingewiesen hat (act. II 97 S. 5) – nicht zu überzeu- gen. Insoweit ist auch auf die psychiatrische Beurteilung von PD Dr. med. J.________ abzustellen. 3.3.3 Soweit PD Dr. med. J.________ auch der Persönlichkeitsstörung retrospektiv seit der IV-Anmeldung Mitte 2020, mindestens seit 2021, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen hat (act. II 151.1 S. 7 Ziff. 4.6, 151.3 S. 14 f. Ziff. 8), kann ihm indessen nicht gefolgt werden. Diese Einschätzung steht sämtlichen anderen fachärztlichen Beurteilungen entgegen. Mit denselben setzte sich PD Dr. med. J.________ denn auch nicht auseinander. Er führte namentlich nicht aus, weshalb er für die Zeit ab Mitte 2020 bzw. 2021 auf eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten schloss, während die behandelnden psychiatrischen Fachärzte Dres. med. F.________ und H.________ für denselben Zeitraum echtzeitlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherigen wie auch für angepasste Tätigkeiten bescheinigt haben (act. II 95 S. 2 Ziff. 1.3, 113 S. 2 Ziff. 1.3). Auch die von der Beschwerdegegnerin eingesetzte externe psychiatrische Gutachterin Dr. med. C.________ schloss bereits mit dem Gutachten vom
26. Mai 2021 auf eine seit 2019 in sämtlichen Tätigkeiten bestehende Ar- beitsunfähigkeit (act. II 58.1 S. 39 f. Ziff. 8). Dabei ist zu erwähnen, dass
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- 15 - auf deren Gutachten nicht etwa wegen einer allenfalls in Frage gestellten Bemessung der Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt wurde, sondern auf- grund der abweichenden Diagnose des behandelnden Dr. med. F.________ (act. II 95 S. 4 Ziff. 2.5 f.; act. II 97 S. 5 Ziff. 2) und der zusätz- lich somatisch bedingten Leistungseinschränkung (act. II 120 S. 1), die Anlass zu einer bidisziplinären Begutachtung gab. Eine Bezugnahme des psychiatrischen MEDASGutachters auf die anderslautenden ärztlichen An- gaben wäre hier umso mehr angezeigt gewesen, als hier nicht nur eine graduell unterschiedliche, sondern eine diametral entgegengesetzte Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Zudem äusserte sich PD Dr. med. J.________ weder im psychiatrischen Gutachten noch in seiner Stellung- nahme vom 21. Januar 2025 (act. II 167) nachvollziehbar zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer seit Anfang März 2024 aufgenom- menen Arbeitsstelle als ... mit einem Pensum von 60 % (act. II 151.1 S. 3 Ziff. 4.1), und damit im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung erst seit einer Woche ausgeübten Tätigkeit (act. II 151.3 S. 3 Ziff. 3.1), bereits wie- der gestresst und nicht belastbar war (act. II 151.3 S. 6 und S. 11 Ziff. 6.2). Ferner setzte er sich mit den nachvollziehbaren Angaben des behandeln- den Psychotherapeuten in der Stellungnahme vom 27. September 2024 (act. II 163 S. 4), wonach mittelfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei, was der befristeten Anstellung als ... entspricht und auch mit der seinerzeitigen Prognose der Gutachterin Dr. med. C.________ kor- reliert (act. II 58.1 S. 41 Ziff. 8.4), nicht auseinander. Wie die Beschwerde- gegnerin richtig erkannt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 N. 5), handelt es sich bei der Beurteilung des behandelnden Psychotherapeuten nicht um eine fachärztliche Einschätzung. Zutreffend ist auch, dass eine fachärztli- che Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Be- urteilung entkräftet werden kann. Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, ein Bericht eines Psychotherapeuten sei von vornherein unbeacht- lich. Vielmehr sind gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. E. 3.2 hiervor) alle Beweismittel, unabhängig da- von, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen). Nach dem oben
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- 16 - Erwähnten enthalten die vorliegenden Akten mehrere von der gutachterli- chen Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit abweichende fachärztliche Beurteilungen, welche durch die Angaben des behandelnden Psychotherapeuten gestützt werden. Gemäss Rechtsprechung stellt das Fehlen einer angemessenen, nachvoll- ziehbaren Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise dar (vgl. Urteil des BGer 8C_735/2022 vom 22. August 2023 E. 6.1 mit diversen Hinweisen). Nachdem das vorliegende MEDAS-Gutachten und das psychiatrische Teilgutachten hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit nicht nur keine angemessene, sondern überhaupt keine solche Auseinan- dersetzung enthalten, kann insoweit auf diese nicht abgestellt werden. Des Weiteren bilden auch die übrigen in den Akten liegenden medizinischen Berichte und Stellungnahmen keine genügende Basis für eine Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin, zumal auch gestützt auf diese der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit unklar bleibt. Rechtsprechungs- gemäss ist zudem bei unklaren Verhältnissen bzw. sich widersprechenden ärztlichen Berichten grundsätzlich nicht allein gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zu entscheiden, sondern als objektive Beurteilungs- grundlage in der Regel ein medizinisches Gutachten einzuholen (Urteil des BGer 9C_577/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.3.1). 3.3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der Sachverhalt als ungenü- gend abgeklärt, weshalb die Verfügung vom 23. Januar 2025 (act. II 168) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Die Sache ist an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen zur neuerlichen psychiatrischen Begut- achtung. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin – gegebenenfalls nach weiteren Abklärungen sowie Rücksprache mit dem RAD und durchge- führter Indikatorenprüfung (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) – unter Berücksichtigung der somatisch bedingten Arbeitsunfähig- keit über den streitigen Anspruch neu zu entscheiden. Die anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin hat als Hauptbegehren explizit die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt. Vor diesem Hintergrund steht die Rechtsprechung von BGE 137 V 210 der Rückweisung nicht ent- gegen, zumal bei einer Gutachtensanordnung durch das Gericht der Be-
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- 17 - schwerdeführerin eine Instanz verloren ginge, was durch die Beweiserhe- bung im Verwaltungsverfahren vermieden wird. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Invaliditätsbemessung (vgl. Be- schwerde S. 8 N. 14 f.). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1).
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- 18 - Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 25. März 2025 mit ei- nem geltend gemachten zeitlichen Aufwand von achteinhalb Stunden ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf wird die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'500.90 (Hono- rar von Fr. 2'295.-- [8.5 h à Fr. 270.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 18.50 und MWST von Fr. 187.40) festgelegt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'500.90 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
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- 19 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
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- 20 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.