opencaselaw.ch

200 2025 12

Bern VerwG · 2025-04-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 5. Dezember 2024

Sachverhalt

A. Die 1997 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im April 2016 unter Hinweis auf eine mittelschwere depressive Episode mit Störung der Impulskontrolle (z.B. Selbstverletzung durch Schneiden) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 1). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Erhebungen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (act. II 25) verneinte sie den An- spruch auf berufliche Massnahmen. Im April 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwan- kende, oft verminderte Belastbarkeit im Alltag durch psychische Erkran- kungen erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 26). Die IVB nahm wiederum erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. 43 S. 5) holte sie bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten vom 10. Februar 2023 (act. II 55.1) ein. Mit Verfügung vom 5. September 2023 (act. II 57) wies sie das Leistungsbe- gehren ab mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesund- heitsschaden vor. B. Im März 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine stark verminderte Belastbarkeit im Alltag durch psychische Erkrankungen und Beeinträchtigungen wiederum bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 58). Nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 72 f.) ordnete die IVB eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Gutachten vom 13. September 2024 [act. II 83.1]). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2024 (act. II 84) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines medizinischen Re- visionsgrundes in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -3- (act. II 85, 94). Am 5. Dezember 2024 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (act. II 99 S. 15 ff.). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Beschwerde mit den folgen- den Anträgen: 1. Die Verfügung vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Dezember 2024 (act. II 99 S. 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf Leistungen der IV.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -5- wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -6- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Um- stände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -7- Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Wiedererwägung der Verfügung vom

5. September 2023 (act. II 57) nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und deren Anord- nung durch das Gericht verlangt (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.1 ff.), kann auf ihr Begehren nicht eingetreten werden. Der Versicherungsträger kann auf for- mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom- men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Verwaltung kann je- doch weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wie- dererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C_634/2017 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 27, 8C_33/2013 E. 3.3). Deshalb kann vor Gericht weder verlangt werden, dass die Beschwerdegegnerin hierüber verfügt, noch kann das Absehen von einer solchen beim Gericht angefochten werden. Insoweit die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -8- schwerdeführerin eine Wiedererwägung beantragt (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.1 ff.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2024 (act. II 58) eingetreten. Die Eintretensfrage ist deshalb vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. September 2023 (act. II 57) mit demjenigen bei Erlass der nunmehr angefochtenen Verfü- gung vom 5. Dezember 2024 (act. II 99 S. 15 ff.) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu be- einflussen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 4.2 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Zeit- punkt der Verfügung vom 5. September 2023 (act. II 57) ergibt sich aus den Akten das Folgende: 4.2.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin von der Abteilung F.________ am Spital G.________, diagnostizierte im Bericht vom 9. Mai 2016 (act. II 8) eine schwere bis mittelschwere depressive Episode, bestehend seit Sommer 2015, eine Störung der Impulskontrolle (Selbstverletzung, Essstörung), einen ausgeprägten Autonomie- und Identitätskonflikt sowie einen dringen- den Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), bestehend seit Sommer 2015. Die Beschwerdeführerin werde seit dem 22. Oktober 2015 auf der Abteilung behandelt (S. 1 Ziff. 1.1 f.). Sie absolviere seit August 2014 eine Lehre als …, nachdem sie das Gymnasi- um wegen Überforderung und ungenügenden Leistungen abgebrochen habe. Erstmalig sei während eines "Welschlandaufenthalts" im Sommer 2014 ein depressives Zustandsbild aufgetreten. Rückblickend könnten die Schulschwierigkeiten der Beschwerdeführerin auf ein bisher nicht erkann- tes ADHS zurückgeführt werden (S. 1 f. Ziff. 1.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -9- Im Bericht vom 21. Juni 2016 zu Handen der Beschwerdegegnerin (act. II 11) diagnostizierte Dr. med. E.________ eine mittelschwere depres- sive Episode mit Störung der Impulskontrolle (Selbstverletzung durch Schneiden), eine Bulimia Nervosa sowie einen Verdacht auf eine Aufmerk- samkeitsstörung (ADS; S. 1). Die Beschwerdeführerin sei bei Eintritt noch stark verunsichert gewesen und habe nicht gewusst, wer sie sei und wo sie ihr Lebensweg hinführen werde. Sie habe ihre belastete Vergangenheit mehrheitlich aufarbeiten können und habe dadurch viel Selbstvertrauen gewonnen. Sie habe ab Sommer 2016 einen festen Platz im privaten Gym- nasium, dieser Schritt werde unterstützt (S. 2). Das private Gymnasium verlange Quartalsgebühren von Fr. 3'100.-- Leider habe die Herkunftsfami- lie keine finanziellen Ressourcen. Um finanzielle Hilfe sei bereits bei der IV und im privaten Umfeld gefragt sowie ein Antrag bei der Stipendienstelle getätigt worden. Leider seien alle Versuche erfolglos geblieben. Sie [die Behandler] würden die Idee des Gymnasiums sehr unterstützen und sie glaubten, dass dieser Schritt ein wichtiger im Leben der Beschwerdeführe- rin sei und langfristig zu psychischer Stabilität und darüber hinaus zu gros- ser Zufriedenheit im Leben führen werde. 4.2.2 Im Bericht vom 28. Juni 2016 über die ambulante Untersuchung vom 1. Juni 2016 in der Sprechstunde für ADHS im Erwachsenenalter der psychiatrischen Dienste H.________ (act. II 14) diagnostizierten die Ärztin- nen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einen Verdacht auf eine ADHS (ICD-10: F90.0) mit Beginn in der Kindheit sowie eine Bulimia nervosa, atypisch (ICD-10: F50.0). Es ergäben sich entwicklungs- und testpsychologisch sowie klinisch Hinweise auf eine AD- HS mit Beginn im Kindesalter. Fremdanamnestisch (Mutter der Beschwer- deführerin) würden vor allem Symptome wie Hyperaktivität und Aufmerk- samkeitsdefizite bestätigt. Aufgrund guter schulischer Leistungen hätten die Eltern damals die Abklärung abgelehnt. Zu bedenken sei, dass die depres- sive Symptomatik und die Essstörung aktuell im Vordergrund stünden, wel- che eine sichere Beurteilung der ADHS-Symptomatik einschränkten (S. 1). 4.2.3 Im Bericht der Praxis I.________ vom 2. Oktober 2018 (act. II 42 S. 5 ff.), verfasst von lic. phil. J.________, Fachpsychologe für Psychothe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -10- rapie FSP, visiert durch Dr. phil. K.________, Fachpsychologe für Psycho- therapie FSP und Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, wurden eine ADHS, gemischte Präsentation, leichte Ausprä- gung (DSM 5: 314.00; ICD-10: F90.0) sowie eine leichte depressive Episo- de (ICD-10: F32.0) diagnostiziert (S. 5). Anamnestisch bestünden Stim- mungsschwankungen und Angst, dass die Beschwerdeführerin vergesse und versage. Sie brauche drei Mal soviel Zeit zum Lernen wie andere. Sie habe auch Mühe zu beginnen und still zu sein. Zuhören in der Schule sei schwierig, sie zeichne oder schreibe mit. Sie denke alles voraus und ma- che sich viele Gedanken. Zudem vergesse sie Aufträge. Es liege eine leicht bedrückte Stimmung vor sowie Zurückhaltung bzgl. dem emotionalen Aus- druck (S. 6). 4.2.4 Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 4. April 2022 (act. II 42 S. 1 ff.) eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie eine einfache ADHS mit Beginn in der Kindheit (ICD-10: F90.0; S. 1). Die Beschwerdeführerin sei vom Notfall des Spitals N.________ am 25. Januar 2022 zugewiesen worden und auf der Kriseninterventionsstation bis am

21. Februar 2022 in stationärer Behandlung gewesen. Symptomatisch sei- en Antriebsstörungen, vermehrtes Weinen, sozialer Rückzug, Appetitlosig- keit, Hypersomnie, Gedankendrehen und Konzentrationsstörungen im Zen- trum gestanden. Aufgrund der mittelgradigen Ausprägung der Symptomatik und vor dem Hintergrund bereits mehrerer rezidivierender Episoden sei mit ihr eine medikamentöse Unterstützung besprochen worden (S. 3). Insge- samt habe sich während des Aufenthaltes eine deutliche Besserung der Symptomatik gezeigt. Sie [Dr. med. M.________] empfehle, die antide- pressive Medikation für mindestens ein Jahr nach Remission der depressi- ven Symptomatik weiter einzunehmen (S. 4). 4.2.5 Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und die behandelnde lic. phil. P.________, Fachpsychologin für Psychothe- rapie FSP, diagnostizierten im Bericht vom 19. Mai 2022 (act. II 40) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert unter Wellbu- trin (ICD-10: F33.4), eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine ADHS, gemisch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -11- te Präsentation, leichte Ausprägung (ICD-10: F90.0), eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1) sowie akzentuierte zwanghafte, ängstlich-vermeidende, emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), differenzialdia- gnostisch: kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Die Be- schwerdeführerin sei im Alltag überfordert mit der Vereinbarkeit der An- sprüche vom Studium sowie den Verpflichtungen mit der Lebensführung (Haushalt). Sie stelle sehr hohe perfektionistische Ansprüche an sich selbst verbunden mit der Neigung, sich zu viel zuzumuten; bei dem Gedanken an das zu Erledigende gerate sie in einen Stresszustand. Schon immer habe sie Mühe mit sozialen Kontakten gehabt, ihre sozialen Ängste hätten sich in den letzten Monaten deutlich verstärkt. Zudem sei ihre Stimmung im Ta- gesverlauf instabil und sehr schwankend (S. 4 Ziff. 2.2). Zur Arbeitsfähig- keit wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin habe erfolgreich die Matura nachgeholt und das erste Studiumsjahr zur … absolviert, was auf eine posi- tive Prognose verweise. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit sei je- doch auch langfristig mit gewissen Einschränkungen zu rechnen und davon auszugehen, dass nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich sein werde (S. 5 Ziff. 2.7). Das Arbeitspensum von 20-30 % parallel zu den Anforderungen des Studiums sei grenzwertig. Die Beschwerdeführerin werde ihr Pensum wohl weiter reduzieren müssen, um den Anforderungen des Studiums ge- recht werden zu können (S. 6 Ziff. 3.2). 4.2.6 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2023 (act. II 55.1) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10; F33.4; act. II 55.1 S. 13, 16). Zum Befund führte er unter anderem aus, es fehlten aktuell Hinweise auf Zwänge im Sinne von Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen, ausser dass sie stets auf dem gleichen Platz im Tram sitzen möchte. Seitens der Affektivität habe sie sich in einer Mittellage befunden, wobei sie recht ausgeglichen gewirkt ha- be und während der ganzen Zeit gut emotional schwingungsfähig geblie- ben sei, sodass schon bald ein warmer affektiver Rapport habe erstellt und auch erhalten werden können. Antrieb und Psychomotorik seien ungestört gewesen (S. 11 f.). Gut nachvollziehbar sei die Diagnose einer rezidivie- renden depressiven Störung, welche derzeit als remittiert bezeichnet wer- den müsse. Die dazu gehörenden Störungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration und der Auffassung sowie die Verlangsamung des Denkens,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -12- die Antriebsarmut und das Desinteresse rechtfertigten grundsätzlich keine weitere Diagnose etwa im Sinne einer ADHS, nachdem sich die Beschwer- deführerin ausserhalb der depressiven Phasen gut auf ihr Studium und andere Tätigkeiten konzentrieren könne und dabei auch gute Leistungen erbringe. Durch die Diagnose einer rezidivierenden Störung werde auch die in den Akten erwähnte Dysthymie (ICD-10: 34.1) konsumiert, da sich die beiden Diagnosen grundsätzlich ausschlössen. Aufgrund des insgesamten und vielseitigen Arbeitspensums der Beschwerdeführerin scheine aber eine auch nur schon teilweise Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wenig nach- vollziehbar. In den jetzt ausgeübten Tätigkeiten als Teilzeitstudentin, …, … und … müsse von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit dürfte in Krankheitsphasen der rezidivierenden depres- siven Störung und während der deshalb nötigen Hospitalisation einge- schränkt gewesen sein (S. 16 f.). 4.3 Was den Gesundheitszustand bzw. die Arbeits- und Leistungsfähig- keit der Beschwerdeführerin seit der leistungsablehnenden Verfügung vom

5. September 2023 (act. II 57) betrifft, ergibt sich aus den Akten im Wesent- lichen das Folgende: 4.3.1 Im Untersuchungsbericht der Praxis I.________ vom 6. September 2023 (act. II 61 S. 1 ff.) diagnostizierten Dr. phil. K.________ und M. Sc. Q.________ eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) im Sinne eines Aspergersyndroms (ICD-10: F84.5, S. 1). Die Kriterien seien in drei der vier Diagnosekriterien erfüllt. Die CLASS (Cambridge Lifespan Asperger Syn- drom Service) Kriterien seien ebenfalls erfüllt (S. 4). Im Vordergrund stün- den Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, der sozialen Interaktionen sowie bezüglich eingeschränkter, repetitiver und stereotypischer Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten (S. 1). Die behandelnde M. Sc. R.________ von der Praxis I.________ diagnosti- zierte im Bericht vom 29. April 2024 (act. II 70 S. 3 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ein Asperger-Syndrom, Erstdiagnose (ED) 09/2023 (ICD-10: F90.0), eine AD- HS kombinierte Präsentation, leichte Ausprägung, ED 10/2018 (ICD-10: F90.0) sowie eine Soziale Phobie (ICD-10: F40.1, S. 6 Ziff. 2.5). Die Be- schwerdeführerin habe hohe perfektionistische Ansprüche an sich selbst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -13- verbunden mit der Neigung, sich zu viel zuzumuten. Die zwanghaft- perfektionistischen Persönlichkeitszüge könnten als eine Kompensations- strategie im Rahmen der ASS/ADHS verstanden und interpretiert werden. Sie leide unter Gedankenkreisen um unerledigte Aufgaben, wenig Res- sourcen für die Erfüllung persönlicher Bedürfnisse und wenig Ausgleich. Es bestehe eine geringe Belastbarkeit, mangelnde Flexibilität und bedeutsam eingeschränkte Frustrationstoleranz. Die Stimmung sei instabil und schwanke im Tagesablauf. Es komme zu wiederholten Erschöpfungszu- ständen und depressiven Verstimmungen. Sie habe Mühe mit sozialen Kontakten, starke soziale Ängste und Versagensängste in Leistungssituati- onen, z. B. bei Vorträgen an der Uni. Aufgrund von Überforderung habe sie sich für ein Teilzeit- statt Vollzeitstudium entschieden (S. 5 Ziff. 2.2). Eine angepasste Tätigkeit sei max. vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (S. 10 Ziff. 4.2). 4.3.2 Der RAD-Arzt, Dr. med. S.________, führte im Bericht vom 3. Juni 2024 (act. II 73) aus, es ergäben sich erhebliche Diskrepanzen hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen zwischen denen der ambulanten Behandler und dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2023. Die von den Behandlern zum damaligen Zeitpunkt genannten Vordiagnosen seien nur eingeschränkt nachvollziehbar im psychiatrischen Gutachten dis- kutiert worden. Dies betreffe insbesondere die im ambulanten Bereich fest- gestellte ADHS und die soziale Phobie. Zudem sei im 2023 eine ASS- Abklärung durchgeführt und das Vorliegen einer ASS bestätigt worden. Es ergäben sich in der Gesamteinschätzung gerade aufgrund der divergent dargestellten psychiatrischen Gesundheitsstörungen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin anhaltend psychisch mehr beeinträchtigt sei als dies im psychiatrischen Gutachten 2023 zum Ausdruck komme. Es sei da- her ein erneutes psychiatrisches Gutachten zu initiieren. 4.3.3 Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2024 (act. II 83.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine ASS (gemäss DSM-5: 299.00) im Sinne einer tiefgreifenden Ent- wicklungsstörung (ICD-10: F84), eine ADHS (ICD-10: F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1; S. 22 Ziff. 6.3). Zum Befund legte er dar, der Gesichtsaus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -14- druck der Beschwerdeführerin habe eine leichte Müdigkeit und Depressi- vität gezeigt. Psychomotorisch habe sie weder eine Verlangsamung noch eine Agitation gezeigt, habe jedoch angespannt und unsicher gewirkt. Der Blickkontakt sei oftmals vermeidend und nur selten länger am Stück auf den Referenten gerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin sei euthym bis mitunter leicht depressiv gewesen, wobei fortzu der Eindruck entstanden sei, dass sie eine ausgeprägtere depressive Grundstimmung habe abzu- wehren versucht. Sie habe bisweilen eine leichte Affektverlangsamung, nicht aber eine Affektverflachung oder gar eine Affektstarre gezeigt. Sie habe keinerlei Affektlabilität oder Affektinkontinenz gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gut erhalten gewesen. Der affektive Rapport sei gut etabliert gewesen (S. 15 f. Ziff. 4.1 ff.). Es liege eine ASS vor. Die diagnostischen A-Kriterien nach DSM-5 seien erfüllt: Die Beschwerdeführerin habe schon immer Schwierigkeiten gehabt, soziale Kontakte zu knüpften, eine eigentliche soziale Einbindung zu erlan- gen sei ihr nie gelungen. Sie könne die Nähe anderer Menschen nicht ohne weiteres aushalten. Small Talk sei für sie schwierig. Sie sei grundsätzlich gut in der Lage, sich in die Befindlichkeiten anderer Menschen hineinzuver- setzen und auch deren Gesichter zu interpretieren, jedoch sei sie überfor- dert, wenn es darum gehe, auf Gefühlsäusserungen anderer Menschen zu reagieren (S. 25 ff.). Auch die B-Kriterien seien allesamt erfüllt: Die Be- schwerdeführerin berichte darüber, dass sie auf einen Alltag mit Gewohn- heiten angewiesen sei. Sie berichte über restriktive Ernährungs- und Klei- dungsvorschriften. Des weiteren berichte sie über ein seit jeher bestehen- des hohes Interesse an Lektüre, insbesondere über Tiere, über welches sie dann exzessiv recherchiere. Sie habe einen Hamster, Mäuse und seit kur- zem auch drei junge Ratten. Zudem berichte sie über eine erhöhte Emp- findsamkeit gegenüber Geräuschen, Licht und Gerüchen. Auch die Kriteri- en C-E seien erfüllt (S. 27 f.). Zudem könne ohne weiteres eine ADHS dia- gnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie nach wie vor Probleme mit der Konzentration habe und dass sie nach wie vor ablenkbar sei. Sie dürfte während vielen Jahren in der Schule ihre Defizite dank ihrer grundsätzlich guten Intelligenz kompensiert haben (S. 30 f. Ziff. 3). Die depressive Störung sei in der psychodiagnostischen Hierarchie und auch in der Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur ASS und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -15- zur ADHS von untergeordneter Bedeutung und stelle ein Sekundärphäno- men insbesondere der ASS dar (S. 32). Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gut- achter aus, in jeglichen beruflichen Tätigkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese dürfte bereits im Jahr 2016 vor- gelegen haben, mit Sicherheit sodann zum Zeitpunkt des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 10. Februar 2023, der es näm- lich verpasst habe, sowohl die ASS als auch die ADHS zu erkennen und zu diagnostizieren (S. 38 Ziff. 8.1 ff.). 4.3.4 Mit Schreiben vom 29. November 2024 (act. II 94 S. 2) führte Dr. med. L.________ unter dem Titel "Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10.02.2023" aus, aus seiner Sicht genüge der Bericht von Dr. med. C.________ weder formal noch fachärztlich den An- forderungen. Er empfehle deshalb, das Gutachten von Dr. med. D.________ als Grundlage beizuziehen. 4.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -16- Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.5 4.5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

5. Dezember 2024 (act. II 99 S. 15 ff.) davon aus, dass sich gestützt auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. D.________ seit der rentenabweisenden Verfügung vom 5. September 2023 (act. II 57) kei- ne erhebliche Änderung eingestellt hat, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dr. med. D.________ hat ausdrücklich bestätigt, dass eine seit (mindes- tens) 2016 unveränderte Sachlage vorliegt (act. II 83.1 S. 33 Ziff. 7.1, S. 38 Ziff. 8.3). Damit liegt keine Veränderung in der tatsächlichen Situation vor und die Einschätzung durch den Gutachter Dr. med. D.________ stellt eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar. Es ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, als dass die Formulierung in der Verfügung, es bestehe seit der letzten Beurteilung "keine neu aufgetretene Diagnose bzw. keine Verschlechterung des Ge- sundheitszustands", irreführend ist (Beschwerde S. 5 Ziff. 1.15 f.). Ent- scheidend ist jedoch, dass sich wie vom Gutachter klar bestätigt, der Ge- sundheitszustand nicht verändert hat. Allein der Umstand, dass neue Dia- gnosen – insbesondere die Diagnose einer ASS (act. II 61 S. 1 ff.) – für den gleichen Zustand gestellt werden, begründet hingegen keine massgebliche Veränderung (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist folglich zutreffend von unveränderten Verhältnissen und einem fehlenden Neuan- meldungsgrund ausgegangen. Zu Recht hat sie deshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin vom März 2024 (act. II 58) abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -17- Selbst wenn jedoch – wie von der Beschwerdeführerin verlangt – vor dem Hintergrund des neuen Gutachtens vom 13. September 2024 (act. II 83.1) eine Reevaluation erfolgen könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern, denn die Kritik des Gutachters Dr. med. D.________ am Gutachten von Dr. med. C.________ überzeugt nicht. 4.5.2 Dr. med. D.________ ist zwar zuzustimmen, dass Dr. med. C.________ keine separate Diagnoseauflistung vorgenommen hat (act. II 83.1 S. 20). Dabei handelt es sich jedoch um einen formalen Umstand, der keineswegs zur Unverwertbarkeit des Gutachtens von Dr. med. C.________ führt. Denn aus dem Fliesstext des Gutachtens von Dr. med. C.________ kommt die Diagnostik klar und eindeutig zum Ausdruck. Dr. med. C.________ hat weiter seine Befundaufnahme nachvollziehbar fest- gehalten (act. II 55.1 S. 11 f. Ziff. 4) und diese steht mit den Befunden und Feststellungen der bis zu diesem Zeitpunkt befassten Ärzte und den bereits damals umfangreichen sonstigen Akten in keinem Widerspruch. Nachvoll- ziehbar hat er die seitens der behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen diskutiert und beurteilt. Er ging dabei (zu Recht entgegen der heutigen An- nahme des Dr. med. D.________) von einer weitgehend unauffälligen Kindheit und Schulzeit aus (act. II 55.1 S. 9 Ziff. 3) und hat überzeugend Anzeichen für die Diagnose einer ADHS (z.B. im Sinne eines eigentlichen Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 der bis zum 1. Januar 2022 geltenden Fassung des Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. De- zember 1985 [GgV; SR 831.232.21]) ausgeschlossen (act. II 55.1 S. 13 f. Ziff. 6). Die Schulzeit wurde von der Beschwerdeführerin denn auch bis zum Abschluss der Unter -und Mittelstufe als weitgehend normal, und da- mit innerhalb der Bandbreite der gausschen Verteilung der Schülerinnen und Schüler liegend, geschildert (act. II 55.1 S. 9 Ziff. 3). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich des Über- tritts in die gymnasiale Bildung (d.h. nach der obligatorischen Schulzeit) und damit während der Pubertät Probleme entwickelte. Anlässlich der Erst- behandlung in der Abteilung F.________ am Spital G.________ ab Okto- ber 2015 wurde denn auch ein ausgeprägter Autonomie- und Identitätskon- flikt bzw. eine Adoleszenzkrise festgestellt. Diagnostiziert wurden eine schwere bis mittelschwere depressive Episode, eine Störung der Impuls- kontrolle (Selbstverletzung, Essstörung), ein ausgeprägter Autonomie- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -18- Identitätskonflikt sowie ein dringender Verdacht auf eine ADHS (act. II 8 S. 1 Ziff. 1.1, 1.3). In der daraufhin aufgenommenen Behandlung ergab sich hinsichtlich der familiären Situation ein Alkoholproblem des Vaters (act. II 55.1 S. 9 Ziff. 3). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass dieser psychosoziale Umstand die Beschwerdeführerin in ihrer Entwicklung we- sentlich beeinflusst hat und mit zu den Problemen in der Pubertät beigetra- gen hat. Er genügt jedoch nicht, um über die damals erstmals aufgetretene Depression und die Impulskontrollstörung hinaus die Diagnose einer weit in die Kindheit zurückreichende ADHS (oder neu einer ASS) zu stützten. Ent- gegen Dr. med. D.________ (act. II 83.1 S. 20) fehlt es im Gutachten von Dr. med. C.________ denn auch nicht an einer Begründung dafür, weshalb er neben der depressiven Störung keine weitere Diagnose gestellt hat bzw. eine solche ausschloss. Dr. med. C.________ hat überzeugend dargelegt, dass die bei der Beschwerdeführerin erhobenen Symptome innerhalb der depressiven Störung zu verorten sind und dass diese Symptome nicht gleichzeitig mit einer zweiten Störung wie der Dysthymie (ICD-10: F34.1) verbunden werden können (act. II 55.1 S. 13 Ziff. 6), was mit den diagnos- tischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen übereinstimmt (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifi- kation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 183). Hinsichtlich der Depressivität schilderte schliesslich Dr. med. D.________ auch im Zeitpunkt seiner Begutachtung Diskrepanzen zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Be- schwerdeangaben (act. II 83.1 S. 32 Ziff. 4). Den objektiven Befunden fol- gend liegt denn auch, was Dr. med. D.________ selber bestätigt hat, wei- terhin kein anderer Zustand vor, als ihn bereits Dr. med. C.________ zu beurteilen hatte. 4.5.3 Überdies vermag Dr. med. D.________ seine Kritik am Gutachten des Dr. med. C.________ auch nicht mit seiner eigenen, divergierenden Beurteilung zu erhärten. Dr. med. D.________ hat in seinem Gutachten eine in weiten Teilen theoretische Abhandlung über die ASS-Diagnose vor- genommen, ohne einen hinreichenden und nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Fall herzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -19- Auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. D.________ konnten keine massgeblichen Befunde erhoben werden. So hielt Dr. med. D.________ selbst fest, in den spezifischen objektiven Parametern, die die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, habe die Be- schwerdeführerin im Grunde keine pathologisch ausgelenkten Befunde gezeigt (act. II 83.1 S. 32). Die Beschwerdeführerin sei euthym (ausgegli- chen) bis mitunter leicht depressiv, wobei "fortzu" der Eindruck entstanden sei, dass sie eine ausgeprägtere depressive Grundstimmung abzuwehren versucht habe (act. II 83.1 S. 16 Ziff. 4.3). Letzteres genügt jedoch nicht, die von Dr. med. D.________ gestellten Diagnosen einer ADHS bzw. ASS zu begründen. Dr. med. D.________ stellte in seiner Beurteilung denn auch weitgehend auf die subjektiven Darlegungen der Beschwerdeführerin ab, ohne diese kritisch zu würdigen und in den Zusammenhang seiner objekti- ven Befunde und der echtzeitlich festgehaltenen Sachlage zu stellen. Dr. med. D.________ liess bei seinen Ausführungen insbesondere unbe- achtet, dass die Beschwerdeführerin bis gegen Ende der obligatorischen Schulzeit (und damit bis zur Pubertät) keine Auffälligkeiten zeigte und eine durchschnittliche Schullaufbahn durchlief (act. II 83.1 S. 7 Ziff. 3.2.2, 8 S. 2 Ziff. 1.4, 14 S. 1, 3). Dass angeblich einmal von einem Lehrer eine ADHS- Abklärung angeregt worden war, die Eltern sich aufgrund der guten Schul- leistungen und der offenbar durchschnittlichen schulischen Sozialisation der Beschwerdeführerin dagegen ausgesprochen haben (act. II 83.1 S. 7 Ziff. 3.2.2, S. 18 Ziff. 6.2, 14 S. 1), ändert daran nichts. Selbst gegenüber Dr. med. D.________ schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie in der Schule keine Probleme gehabt habe, vielmehr unterfordert gewesen sei (act. II 83.1 S. 7 Ziff. 3.2.2). Eine Unterforderung in der Schule mit den sich daraus ergebenden Problemen lässt jedoch keine (ab Geburt bestehende) psychische Störung begründen. Dass die Beschwerdeführerin bei hinrei- chend forderndem Umfeld ihre Ressourcen nach wie vor mobilisieren kann, belegt im Übrigen der Umstand, dass sie das Gymnasium für Erwachsene

– nota bene neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit – in einer Zeit von rund drei Jahren absolvieren konnte (act. II 39 S. 3). Wenn sie diesbezüglich gegenüber Dr. med. D.________ ausführte, aufgrund des zeitlich einge- schränkten Programms an der Schule (Samstag und wenige Halbtage un- ter der Woche) sei sie nie unter besonderem Druck gestanden (act. II 83.1 S. 8 Ziff. 3.2.2), ändert dies nichts. Die Absolvierung des Erwachsenen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -20- Gymnasiums ist nicht weniger anforderungsreich als der Besuch eines Gymnasiums in der Jugendzeit, sind doch die gleichen Leistungsziele zu erreichen. Die Beschwerdeführerin verfügte bei Schulantritt über kein massgebliches Vorwissen, hatte sie das staatliche Gymnasium doch früh abgebrochen. Sie hat es geschafft, sämtliche Lernziele, wie sie für alle Ma- turanden gelten, zu erreichen. Entgegen dem Gutachter weist dies auf er- hebliche Ressourcen und ein grosses Rendement hin, das den vom Gut- achter Dr. med. D.________ rückwirkend seit mindestens 2016 attestierten Einschränkungen (act. II 83.1 S. 38 Ziff. 8.3) entgegensteht. Dr. med. D.________ hielt weiter fest, dass eine ASS in der ICD-10 nicht vorgesehen, sondern erst in der ICD-11 figurieren werde. Damit verkennt er, dass in der aktuell massgeblichen ICD-10 verschiedenen Störungen im Bereich des Autismus aufgenommen sind. Neben dem frühkindlichen Au- tismus (ICD-10: F84.0), dem atypischen Autismus (ICD-10: F84.1) kennt die ICD-10 das Aspergersyndrom (ICD-10: F84.5). Letzteres haben die Psychologinnen der Praxis I.________ attestiert. Dr. med. D.________ führte dazu jedoch aus, er habe keine Befunde erhoben, "die wir üblicher- weise bei autistischen Menschen nachweisen können, wozu allerdings her- vorzuheben ist, dass solche blanden Befunde im objektiven Psychostatus bei autistischen Frauen keineswegs eine Seltenheit darstellen, weil die Af- fektivität im weiblichen Geschlecht in der allgemeinen Psychiatrie ubiquitär stärker ausgeprägt ist als im männlichen Geschlecht […]. Wir können also zusammenfassen, dass die diagnostischen A-Kriterien bei dieser Exploran- din erfüllt sind." (act. II 83.1 S. 26 f.). Eine nachvollziehbare und medizi- nisch theoretisch valide Begründung, weshalb beim Fehlen der erforderli- chen Befunde dennoch die Diagnose zu stellen ist, fehlt. Gleiches gilt, wenn Dr. med. D.________ festhält, dass keinerlei motorische Stereotypen gezeigt würden, dann aber gleichwohl auf der Basis der Aussagen der Be- schwerdeführerin solche (entgegen den bisherigen Akten) als seit je beste- hend annimmt (act. II 83.1 S. 27). Der Umstand, dass die Beschwerdefüh- rerin jeweils die Folgewoche plant (act. II 83.1 S. 27), genügt ebenfalls nicht, um von einer massgeblichen Störung auszugehen. Wenn Dr. med. D.________ weiter aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gern gelesen hat und sich für Tiere interessierte, deutlich restriktive, fixe Interes- sen mit abnormer Intensität ableitet, so genügt dies nicht (act. II 83.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -21- S. 27), um daraus bei sonst fehlenden objektiven Befunden und vielfältiger Betätigung mit Schule bzw. Studium parallel zu einer Erwerbstätigkeit eine psychische Störung abzuleiten. 4.5.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit der Pubertät an einer depressiven Störung leidet. Nicht gefolgt werden kann der Annahme einer weit in die Kindheit zurückreichenden anderweiti- gen psychischen Störung, was Dr. med. C.________ nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat (act. II 55.1 S. 13 f. Ziff. 6). Nichts daran ändern die Berichte der Praxis I.________ von Dr. med. L.________ und den ver- schiedenen dortigen Psychologinnen und Psychologen. Die behandelnden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Praxis I.________ hat- ten im Rahmen ihrer Behandlung – als die Beschwerdeführerin 21 Jahre alt war – zunächst ein ADHS attestiert (act. II 42 S. 5), ohne dass wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.5.3 hiervor), jedoch eine bis ins Kindesalter zurückrei- chende Störung belegt werden konnte. Diese Diagnose haben sie nach dem Gutachten von Dr. med. C.________ in ihrem Bericht vom 6. Septem- ber 2023 (act. II 61 S. 1 ff.) auf eine ASS im Sinne eines Aspergersyn- droms (ICD-10: F84.5) umgestellt bzw. um diese ergänzt. Die Behandeln- den gaben diese Einschätzung basierend auf den subjektiven Angaben der (inzwischen 26-jährigen) Beschwerdeführerin ab. Eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Akten und den verschiedenen Berichten der frühe- ren Behandlungen, selbst der eigenen, fand nicht statt. Insbesondere wur- de der ebenfalls vom leitenden Psychologen der Praxis I.________ mitun- terzeichnete Bericht betreffend die Abklärung über eine ADHS vom 2. Ok- tober 2018 (act. II 61 S. 5 ff.) im Abklärungsbericht betreffend die ASS vom

6. September 2023 (act. II 61 S. 1 ff.) auch nicht ansatzweise kritisch disku- tiert. Es fehlt entsprechend jegliche nachvollziehbare Begründung, weshalb von der ursprünglichen Diagnose einer ADHS zur ASS gewechselt wird, bzw. kumulativ gleich zwei Störungen vorliegen sollen. 4.5.5 Zusammenfassend hat sich seit der rentenabweisenden Verfügung vom 5. September 2023 (act. II 57) keine erhebliche Änderung eingestellt, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus- sen. Damit bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs. Selbst wenn jedoch eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -22- solche erfolgen könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da auch weiterhin mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 6.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -23- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -4- die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten (vgl. jedoch E. 3).

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben.
  2. Die Angelegenheit sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -4- die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten (vgl. jedoch E. 3). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Dezember 2024 (act. II 99 S. 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -5- wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -6- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Um- stände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -7- Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
  7. Soweit die Beschwerdeführerin eine Wiedererwägung der Verfügung vom
  8. September 2023 (act. II 57) nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und deren Anord- nung durch das Gericht verlangt (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.1 ff.), kann auf ihr Begehren nicht eingetreten werden. Der Versicherungsträger kann auf for- mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom- men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Verwaltung kann je- doch weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wie- dererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C_634/2017 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 27, 8C_33/2013 E. 3.3). Deshalb kann vor Gericht weder verlangt werden, dass die Beschwerdegegnerin hierüber verfügt, noch kann das Absehen von einer solchen beim Gericht angefochten werden. Insoweit die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -8- schwerdeführerin eine Wiedererwägung beantragt (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.1 ff.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
  9. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2024 (act. II 58) eingetreten. Die Eintretensfrage ist deshalb vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. September 2023 (act. II 57) mit demjenigen bei Erlass der nunmehr angefochtenen Verfü- gung vom 5. Dezember 2024 (act. II 99 S. 15 ff.) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu be- einflussen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 4.2 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Zeit- punkt der Verfügung vom 5. September 2023 (act. II 57) ergibt sich aus den Akten das Folgende: 4.2.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin von der Abteilung F.________ am Spital G.________, diagnostizierte im Bericht vom 9. Mai 2016 (act. II 8) eine schwere bis mittelschwere depressive Episode, bestehend seit Sommer 2015, eine Störung der Impulskontrolle (Selbstverletzung, Essstörung), einen ausgeprägten Autonomie- und Identitätskonflikt sowie einen dringen- den Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), bestehend seit Sommer 2015. Die Beschwerdeführerin werde seit dem 22. Oktober 2015 auf der Abteilung behandelt (S. 1 Ziff. 1.1 f.). Sie absolviere seit August 2014 eine Lehre als …, nachdem sie das Gymnasi- um wegen Überforderung und ungenügenden Leistungen abgebrochen habe. Erstmalig sei während eines "Welschlandaufenthalts" im Sommer 2014 ein depressives Zustandsbild aufgetreten. Rückblickend könnten die Schulschwierigkeiten der Beschwerdeführerin auf ein bisher nicht erkann- tes ADHS zurückgeführt werden (S. 1 f. Ziff. 1.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -9- Im Bericht vom 21. Juni 2016 zu Handen der Beschwerdegegnerin (act. II 11) diagnostizierte Dr. med. E.________ eine mittelschwere depres- sive Episode mit Störung der Impulskontrolle (Selbstverletzung durch Schneiden), eine Bulimia Nervosa sowie einen Verdacht auf eine Aufmerk- samkeitsstörung (ADS; S. 1). Die Beschwerdeführerin sei bei Eintritt noch stark verunsichert gewesen und habe nicht gewusst, wer sie sei und wo sie ihr Lebensweg hinführen werde. Sie habe ihre belastete Vergangenheit mehrheitlich aufarbeiten können und habe dadurch viel Selbstvertrauen gewonnen. Sie habe ab Sommer 2016 einen festen Platz im privaten Gym- nasium, dieser Schritt werde unterstützt (S. 2). Das private Gymnasium verlange Quartalsgebühren von Fr. 3'100.-- Leider habe die Herkunftsfami- lie keine finanziellen Ressourcen. Um finanzielle Hilfe sei bereits bei der IV und im privaten Umfeld gefragt sowie ein Antrag bei der Stipendienstelle getätigt worden. Leider seien alle Versuche erfolglos geblieben. Sie [die Behandler] würden die Idee des Gymnasiums sehr unterstützen und sie glaubten, dass dieser Schritt ein wichtiger im Leben der Beschwerdeführe- rin sei und langfristig zu psychischer Stabilität und darüber hinaus zu gros- ser Zufriedenheit im Leben führen werde. 4.2.2 Im Bericht vom 28. Juni 2016 über die ambulante Untersuchung vom 1. Juni 2016 in der Sprechstunde für ADHS im Erwachsenenalter der psychiatrischen Dienste H.________ (act. II 14) diagnostizierten die Ärztin- nen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einen Verdacht auf eine ADHS (ICD-10: F90.0) mit Beginn in der Kindheit sowie eine Bulimia nervosa, atypisch (ICD-10: F50.0). Es ergäben sich entwicklungs- und testpsychologisch sowie klinisch Hinweise auf eine AD- HS mit Beginn im Kindesalter. Fremdanamnestisch (Mutter der Beschwer- deführerin) würden vor allem Symptome wie Hyperaktivität und Aufmerk- samkeitsdefizite bestätigt. Aufgrund guter schulischer Leistungen hätten die Eltern damals die Abklärung abgelehnt. Zu bedenken sei, dass die depres- sive Symptomatik und die Essstörung aktuell im Vordergrund stünden, wel- che eine sichere Beurteilung der ADHS-Symptomatik einschränkten (S. 1). 4.2.3 Im Bericht der Praxis I.________ vom 2. Oktober 2018 (act. II 42 S. 5 ff.), verfasst von lic. phil. J.________, Fachpsychologe für Psychothe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -10- rapie FSP, visiert durch Dr. phil. K.________, Fachpsychologe für Psycho- therapie FSP und Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, wurden eine ADHS, gemischte Präsentation, leichte Ausprä- gung (DSM 5: 314.00; ICD-10: F90.0) sowie eine leichte depressive Episo- de (ICD-10: F32.0) diagnostiziert (S. 5). Anamnestisch bestünden Stim- mungsschwankungen und Angst, dass die Beschwerdeführerin vergesse und versage. Sie brauche drei Mal soviel Zeit zum Lernen wie andere. Sie habe auch Mühe zu beginnen und still zu sein. Zuhören in der Schule sei schwierig, sie zeichne oder schreibe mit. Sie denke alles voraus und ma- che sich viele Gedanken. Zudem vergesse sie Aufträge. Es liege eine leicht bedrückte Stimmung vor sowie Zurückhaltung bzgl. dem emotionalen Aus- druck (S. 6). 4.2.4 Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 4. April 2022 (act. II 42 S. 1 ff.) eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie eine einfache ADHS mit Beginn in der Kindheit (ICD-10: F90.0; S. 1). Die Beschwerdeführerin sei vom Notfall des Spitals N.________ am 25. Januar 2022 zugewiesen worden und auf der Kriseninterventionsstation bis am
  10. Februar 2022 in stationärer Behandlung gewesen. Symptomatisch sei- en Antriebsstörungen, vermehrtes Weinen, sozialer Rückzug, Appetitlosig- keit, Hypersomnie, Gedankendrehen und Konzentrationsstörungen im Zen- trum gestanden. Aufgrund der mittelgradigen Ausprägung der Symptomatik und vor dem Hintergrund bereits mehrerer rezidivierender Episoden sei mit ihr eine medikamentöse Unterstützung besprochen worden (S. 3). Insge- samt habe sich während des Aufenthaltes eine deutliche Besserung der Symptomatik gezeigt. Sie [Dr. med. M.________] empfehle, die antide- pressive Medikation für mindestens ein Jahr nach Remission der depressi- ven Symptomatik weiter einzunehmen (S. 4). 4.2.5 Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und die behandelnde lic. phil. P.________, Fachpsychologin für Psychothe- rapie FSP, diagnostizierten im Bericht vom 19. Mai 2022 (act. II 40) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert unter Wellbu- trin (ICD-10: F33.4), eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine ADHS, gemisch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -11- te Präsentation, leichte Ausprägung (ICD-10: F90.0), eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1) sowie akzentuierte zwanghafte, ängstlich-vermeidende, emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), differenzialdia- gnostisch: kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Die Be- schwerdeführerin sei im Alltag überfordert mit der Vereinbarkeit der An- sprüche vom Studium sowie den Verpflichtungen mit der Lebensführung (Haushalt). Sie stelle sehr hohe perfektionistische Ansprüche an sich selbst verbunden mit der Neigung, sich zu viel zuzumuten; bei dem Gedanken an das zu Erledigende gerate sie in einen Stresszustand. Schon immer habe sie Mühe mit sozialen Kontakten gehabt, ihre sozialen Ängste hätten sich in den letzten Monaten deutlich verstärkt. Zudem sei ihre Stimmung im Ta- gesverlauf instabil und sehr schwankend (S. 4 Ziff. 2.2). Zur Arbeitsfähig- keit wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin habe erfolgreich die Matura nachgeholt und das erste Studiumsjahr zur … absolviert, was auf eine posi- tive Prognose verweise. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit sei je- doch auch langfristig mit gewissen Einschränkungen zu rechnen und davon auszugehen, dass nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich sein werde (S. 5 Ziff. 2.7). Das Arbeitspensum von 20-30 % parallel zu den Anforderungen des Studiums sei grenzwertig. Die Beschwerdeführerin werde ihr Pensum wohl weiter reduzieren müssen, um den Anforderungen des Studiums ge- recht werden zu können (S. 6 Ziff. 3.2). 4.2.6 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2023 (act. II 55.1) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10; F33.4; act. II 55.1 S. 13, 16). Zum Befund führte er unter anderem aus, es fehlten aktuell Hinweise auf Zwänge im Sinne von Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen, ausser dass sie stets auf dem gleichen Platz im Tram sitzen möchte. Seitens der Affektivität habe sie sich in einer Mittellage befunden, wobei sie recht ausgeglichen gewirkt ha- be und während der ganzen Zeit gut emotional schwingungsfähig geblie- ben sei, sodass schon bald ein warmer affektiver Rapport habe erstellt und auch erhalten werden können. Antrieb und Psychomotorik seien ungestört gewesen (S. 11 f.). Gut nachvollziehbar sei die Diagnose einer rezidivie- renden depressiven Störung, welche derzeit als remittiert bezeichnet wer- den müsse. Die dazu gehörenden Störungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration und der Auffassung sowie die Verlangsamung des Denkens, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -12- die Antriebsarmut und das Desinteresse rechtfertigten grundsätzlich keine weitere Diagnose etwa im Sinne einer ADHS, nachdem sich die Beschwer- deführerin ausserhalb der depressiven Phasen gut auf ihr Studium und andere Tätigkeiten konzentrieren könne und dabei auch gute Leistungen erbringe. Durch die Diagnose einer rezidivierenden Störung werde auch die in den Akten erwähnte Dysthymie (ICD-10: 34.1) konsumiert, da sich die beiden Diagnosen grundsätzlich ausschlössen. Aufgrund des insgesamten und vielseitigen Arbeitspensums der Beschwerdeführerin scheine aber eine auch nur schon teilweise Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wenig nach- vollziehbar. In den jetzt ausgeübten Tätigkeiten als Teilzeitstudentin, …, … und … müsse von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit dürfte in Krankheitsphasen der rezidivierenden depres- siven Störung und während der deshalb nötigen Hospitalisation einge- schränkt gewesen sein (S. 16 f.). 4.3 Was den Gesundheitszustand bzw. die Arbeits- und Leistungsfähig- keit der Beschwerdeführerin seit der leistungsablehnenden Verfügung vom
  11. September 2023 (act. II 57) betrifft, ergibt sich aus den Akten im Wesent- lichen das Folgende: 4.3.1 Im Untersuchungsbericht der Praxis I.________ vom 6. September 2023 (act. II 61 S. 1 ff.) diagnostizierten Dr. phil. K.________ und M. Sc. Q.________ eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) im Sinne eines Aspergersyndroms (ICD-10: F84.5, S. 1). Die Kriterien seien in drei der vier Diagnosekriterien erfüllt. Die CLASS (Cambridge Lifespan Asperger Syn- drom Service) Kriterien seien ebenfalls erfüllt (S. 4). Im Vordergrund stün- den Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, der sozialen Interaktionen sowie bezüglich eingeschränkter, repetitiver und stereotypischer Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten (S. 1). Die behandelnde M. Sc. R.________ von der Praxis I.________ diagnosti- zierte im Bericht vom 29. April 2024 (act. II 70 S. 3 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ein Asperger-Syndrom, Erstdiagnose (ED) 09/2023 (ICD-10: F90.0), eine AD- HS kombinierte Präsentation, leichte Ausprägung, ED 10/2018 (ICD-10: F90.0) sowie eine Soziale Phobie (ICD-10: F40.1, S. 6 Ziff. 2.5). Die Be- schwerdeführerin habe hohe perfektionistische Ansprüche an sich selbst Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -13- verbunden mit der Neigung, sich zu viel zuzumuten. Die zwanghaft- perfektionistischen Persönlichkeitszüge könnten als eine Kompensations- strategie im Rahmen der ASS/ADHS verstanden und interpretiert werden. Sie leide unter Gedankenkreisen um unerledigte Aufgaben, wenig Res- sourcen für die Erfüllung persönlicher Bedürfnisse und wenig Ausgleich. Es bestehe eine geringe Belastbarkeit, mangelnde Flexibilität und bedeutsam eingeschränkte Frustrationstoleranz. Die Stimmung sei instabil und schwanke im Tagesablauf. Es komme zu wiederholten Erschöpfungszu- ständen und depressiven Verstimmungen. Sie habe Mühe mit sozialen Kontakten, starke soziale Ängste und Versagensängste in Leistungssituati- onen, z. B. bei Vorträgen an der Uni. Aufgrund von Überforderung habe sie sich für ein Teilzeit- statt Vollzeitstudium entschieden (S. 5 Ziff. 2.2). Eine angepasste Tätigkeit sei max. vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (S. 10 Ziff. 4.2). 4.3.2 Der RAD-Arzt, Dr. med. S.________, führte im Bericht vom 3. Juni 2024 (act. II 73) aus, es ergäben sich erhebliche Diskrepanzen hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen zwischen denen der ambulanten Behandler und dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2023. Die von den Behandlern zum damaligen Zeitpunkt genannten Vordiagnosen seien nur eingeschränkt nachvollziehbar im psychiatrischen Gutachten dis- kutiert worden. Dies betreffe insbesondere die im ambulanten Bereich fest- gestellte ADHS und die soziale Phobie. Zudem sei im 2023 eine ASS- Abklärung durchgeführt und das Vorliegen einer ASS bestätigt worden. Es ergäben sich in der Gesamteinschätzung gerade aufgrund der divergent dargestellten psychiatrischen Gesundheitsstörungen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin anhaltend psychisch mehr beeinträchtigt sei als dies im psychiatrischen Gutachten 2023 zum Ausdruck komme. Es sei da- her ein erneutes psychiatrisches Gutachten zu initiieren. 4.3.3 Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2024 (act. II 83.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine ASS (gemäss DSM-5: 299.00) im Sinne einer tiefgreifenden Ent- wicklungsstörung (ICD-10: F84), eine ADHS (ICD-10: F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1; S. 22 Ziff. 6.3). Zum Befund legte er dar, der Gesichtsaus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -14- druck der Beschwerdeführerin habe eine leichte Müdigkeit und Depressi- vität gezeigt. Psychomotorisch habe sie weder eine Verlangsamung noch eine Agitation gezeigt, habe jedoch angespannt und unsicher gewirkt. Der Blickkontakt sei oftmals vermeidend und nur selten länger am Stück auf den Referenten gerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin sei euthym bis mitunter leicht depressiv gewesen, wobei fortzu der Eindruck entstanden sei, dass sie eine ausgeprägtere depressive Grundstimmung habe abzu- wehren versucht. Sie habe bisweilen eine leichte Affektverlangsamung, nicht aber eine Affektverflachung oder gar eine Affektstarre gezeigt. Sie habe keinerlei Affektlabilität oder Affektinkontinenz gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gut erhalten gewesen. Der affektive Rapport sei gut etabliert gewesen (S. 15 f. Ziff. 4.1 ff.). Es liege eine ASS vor. Die diagnostischen A-Kriterien nach DSM-5 seien erfüllt: Die Beschwerdeführerin habe schon immer Schwierigkeiten gehabt, soziale Kontakte zu knüpften, eine eigentliche soziale Einbindung zu erlan- gen sei ihr nie gelungen. Sie könne die Nähe anderer Menschen nicht ohne weiteres aushalten. Small Talk sei für sie schwierig. Sie sei grundsätzlich gut in der Lage, sich in die Befindlichkeiten anderer Menschen hineinzuver- setzen und auch deren Gesichter zu interpretieren, jedoch sei sie überfor- dert, wenn es darum gehe, auf Gefühlsäusserungen anderer Menschen zu reagieren (S. 25 ff.). Auch die B-Kriterien seien allesamt erfüllt: Die Be- schwerdeführerin berichte darüber, dass sie auf einen Alltag mit Gewohn- heiten angewiesen sei. Sie berichte über restriktive Ernährungs- und Klei- dungsvorschriften. Des weiteren berichte sie über ein seit jeher bestehen- des hohes Interesse an Lektüre, insbesondere über Tiere, über welches sie dann exzessiv recherchiere. Sie habe einen Hamster, Mäuse und seit kur- zem auch drei junge Ratten. Zudem berichte sie über eine erhöhte Emp- findsamkeit gegenüber Geräuschen, Licht und Gerüchen. Auch die Kriteri- en C-E seien erfüllt (S. 27 f.). Zudem könne ohne weiteres eine ADHS dia- gnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie nach wie vor Probleme mit der Konzentration habe und dass sie nach wie vor ablenkbar sei. Sie dürfte während vielen Jahren in der Schule ihre Defizite dank ihrer grundsätzlich guten Intelligenz kompensiert haben (S. 30 f. Ziff. 3). Die depressive Störung sei in der psychodiagnostischen Hierarchie und auch in der Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur ASS und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -15- zur ADHS von untergeordneter Bedeutung und stelle ein Sekundärphäno- men insbesondere der ASS dar (S. 32). Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gut- achter aus, in jeglichen beruflichen Tätigkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese dürfte bereits im Jahr 2016 vor- gelegen haben, mit Sicherheit sodann zum Zeitpunkt des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 10. Februar 2023, der es näm- lich verpasst habe, sowohl die ASS als auch die ADHS zu erkennen und zu diagnostizieren (S. 38 Ziff. 8.1 ff.). 4.3.4 Mit Schreiben vom 29. November 2024 (act. II 94 S. 2) führte Dr. med. L.________ unter dem Titel "Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10.02.2023" aus, aus seiner Sicht genüge der Bericht von Dr. med. C.________ weder formal noch fachärztlich den An- forderungen. Er empfehle deshalb, das Gutachten von Dr. med. D.________ als Grundlage beizuziehen. 4.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -16- Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.5 4.5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
  12. Dezember 2024 (act. II 99 S. 15 ff.) davon aus, dass sich gestützt auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. D.________ seit der rentenabweisenden Verfügung vom 5. September 2023 (act. II 57) kei- ne erhebliche Änderung eingestellt hat, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dr. med. D.________ hat ausdrücklich bestätigt, dass eine seit (mindes- tens) 2016 unveränderte Sachlage vorliegt (act. II 83.1 S. 33 Ziff. 7.1, S. 38 Ziff. 8.3). Damit liegt keine Veränderung in der tatsächlichen Situation vor und die Einschätzung durch den Gutachter Dr. med. D.________ stellt eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar. Es ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, als dass die Formulierung in der Verfügung, es bestehe seit der letzten Beurteilung "keine neu aufgetretene Diagnose bzw. keine Verschlechterung des Ge- sundheitszustands", irreführend ist (Beschwerde S. 5 Ziff. 1.15 f.). Ent- scheidend ist jedoch, dass sich wie vom Gutachter klar bestätigt, der Ge- sundheitszustand nicht verändert hat. Allein der Umstand, dass neue Dia- gnosen – insbesondere die Diagnose einer ASS (act. II 61 S. 1 ff.) – für den gleichen Zustand gestellt werden, begründet hingegen keine massgebliche Veränderung (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist folglich zutreffend von unveränderten Verhältnissen und einem fehlenden Neuan- meldungsgrund ausgegangen. Zu Recht hat sie deshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin vom März 2024 (act. II 58) abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -17- Selbst wenn jedoch – wie von der Beschwerdeführerin verlangt – vor dem Hintergrund des neuen Gutachtens vom 13. September 2024 (act. II 83.1) eine Reevaluation erfolgen könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern, denn die Kritik des Gutachters Dr. med. D.________ am Gutachten von Dr. med. C.________ überzeugt nicht. 4.5.2 Dr. med. D.________ ist zwar zuzustimmen, dass Dr. med. C.________ keine separate Diagnoseauflistung vorgenommen hat (act. II 83.1 S. 20). Dabei handelt es sich jedoch um einen formalen Umstand, der keineswegs zur Unverwertbarkeit des Gutachtens von Dr. med. C.________ führt. Denn aus dem Fliesstext des Gutachtens von Dr. med. C.________ kommt die Diagnostik klar und eindeutig zum Ausdruck. Dr. med. C.________ hat weiter seine Befundaufnahme nachvollziehbar fest- gehalten (act. II 55.1 S. 11 f. Ziff. 4) und diese steht mit den Befunden und Feststellungen der bis zu diesem Zeitpunkt befassten Ärzte und den bereits damals umfangreichen sonstigen Akten in keinem Widerspruch. Nachvoll- ziehbar hat er die seitens der behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen diskutiert und beurteilt. Er ging dabei (zu Recht entgegen der heutigen An- nahme des Dr. med. D.________) von einer weitgehend unauffälligen Kindheit und Schulzeit aus (act. II 55.1 S. 9 Ziff. 3) und hat überzeugend Anzeichen für die Diagnose einer ADHS (z.B. im Sinne eines eigentlichen Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 der bis zum 1. Januar 2022 geltenden Fassung des Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. De- zember 1985 [GgV; SR 831.232.21]) ausgeschlossen (act. II 55.1 S. 13 f. Ziff. 6). Die Schulzeit wurde von der Beschwerdeführerin denn auch bis zum Abschluss der Unter -und Mittelstufe als weitgehend normal, und da- mit innerhalb der Bandbreite der gausschen Verteilung der Schülerinnen und Schüler liegend, geschildert (act. II 55.1 S. 9 Ziff. 3). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich des Über- tritts in die gymnasiale Bildung (d.h. nach der obligatorischen Schulzeit) und damit während der Pubertät Probleme entwickelte. Anlässlich der Erst- behandlung in der Abteilung F.________ am Spital G.________ ab Okto- ber 2015 wurde denn auch ein ausgeprägter Autonomie- und Identitätskon- flikt bzw. eine Adoleszenzkrise festgestellt. Diagnostiziert wurden eine schwere bis mittelschwere depressive Episode, eine Störung der Impuls- kontrolle (Selbstverletzung, Essstörung), ein ausgeprägter Autonomie- und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -18- Identitätskonflikt sowie ein dringender Verdacht auf eine ADHS (act. II 8 S. 1 Ziff. 1.1, 1.3). In der daraufhin aufgenommenen Behandlung ergab sich hinsichtlich der familiären Situation ein Alkoholproblem des Vaters (act. II 55.1 S. 9 Ziff. 3). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass dieser psychosoziale Umstand die Beschwerdeführerin in ihrer Entwicklung we- sentlich beeinflusst hat und mit zu den Problemen in der Pubertät beigetra- gen hat. Er genügt jedoch nicht, um über die damals erstmals aufgetretene Depression und die Impulskontrollstörung hinaus die Diagnose einer weit in die Kindheit zurückreichende ADHS (oder neu einer ASS) zu stützten. Ent- gegen Dr. med. D.________ (act. II 83.1 S. 20) fehlt es im Gutachten von Dr. med. C.________ denn auch nicht an einer Begründung dafür, weshalb er neben der depressiven Störung keine weitere Diagnose gestellt hat bzw. eine solche ausschloss. Dr. med. C.________ hat überzeugend dargelegt, dass die bei der Beschwerdeführerin erhobenen Symptome innerhalb der depressiven Störung zu verorten sind und dass diese Symptome nicht gleichzeitig mit einer zweiten Störung wie der Dysthymie (ICD-10: F34.1) verbunden werden können (act. II 55.1 S. 13 Ziff. 6), was mit den diagnos- tischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen übereinstimmt (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifi- kation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 183). Hinsichtlich der Depressivität schilderte schliesslich Dr. med. D.________ auch im Zeitpunkt seiner Begutachtung Diskrepanzen zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Be- schwerdeangaben (act. II 83.1 S. 32 Ziff. 4). Den objektiven Befunden fol- gend liegt denn auch, was Dr. med. D.________ selber bestätigt hat, wei- terhin kein anderer Zustand vor, als ihn bereits Dr. med. C.________ zu beurteilen hatte. 4.5.3 Überdies vermag Dr. med. D.________ seine Kritik am Gutachten des Dr. med. C.________ auch nicht mit seiner eigenen, divergierenden Beurteilung zu erhärten. Dr. med. D.________ hat in seinem Gutachten eine in weiten Teilen theoretische Abhandlung über die ASS-Diagnose vor- genommen, ohne einen hinreichenden und nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Fall herzustellen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -19- Auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. D.________ konnten keine massgeblichen Befunde erhoben werden. So hielt Dr. med. D.________ selbst fest, in den spezifischen objektiven Parametern, die die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, habe die Be- schwerdeführerin im Grunde keine pathologisch ausgelenkten Befunde gezeigt (act. II 83.1 S. 32). Die Beschwerdeführerin sei euthym (ausgegli- chen) bis mitunter leicht depressiv, wobei "fortzu" der Eindruck entstanden sei, dass sie eine ausgeprägtere depressive Grundstimmung abzuwehren versucht habe (act. II 83.1 S. 16 Ziff. 4.3). Letzteres genügt jedoch nicht, die von Dr. med. D.________ gestellten Diagnosen einer ADHS bzw. ASS zu begründen. Dr. med. D.________ stellte in seiner Beurteilung denn auch weitgehend auf die subjektiven Darlegungen der Beschwerdeführerin ab, ohne diese kritisch zu würdigen und in den Zusammenhang seiner objekti- ven Befunde und der echtzeitlich festgehaltenen Sachlage zu stellen. Dr. med. D.________ liess bei seinen Ausführungen insbesondere unbe- achtet, dass die Beschwerdeführerin bis gegen Ende der obligatorischen Schulzeit (und damit bis zur Pubertät) keine Auffälligkeiten zeigte und eine durchschnittliche Schullaufbahn durchlief (act. II 83.1 S. 7 Ziff. 3.2.2, 8 S. 2 Ziff. 1.4, 14 S. 1, 3). Dass angeblich einmal von einem Lehrer eine ADHS- Abklärung angeregt worden war, die Eltern sich aufgrund der guten Schul- leistungen und der offenbar durchschnittlichen schulischen Sozialisation der Beschwerdeführerin dagegen ausgesprochen haben (act. II 83.1 S. 7 Ziff. 3.2.2, S. 18 Ziff. 6.2, 14 S. 1), ändert daran nichts. Selbst gegenüber Dr. med. D.________ schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie in der Schule keine Probleme gehabt habe, vielmehr unterfordert gewesen sei (act. II 83.1 S. 7 Ziff. 3.2.2). Eine Unterforderung in der Schule mit den sich daraus ergebenden Problemen lässt jedoch keine (ab Geburt bestehende) psychische Störung begründen. Dass die Beschwerdeführerin bei hinrei- chend forderndem Umfeld ihre Ressourcen nach wie vor mobilisieren kann, belegt im Übrigen der Umstand, dass sie das Gymnasium für Erwachsene – nota bene neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit – in einer Zeit von rund drei Jahren absolvieren konnte (act. II 39 S. 3). Wenn sie diesbezüglich gegenüber Dr. med. D.________ ausführte, aufgrund des zeitlich einge- schränkten Programms an der Schule (Samstag und wenige Halbtage un- ter der Woche) sei sie nie unter besonderem Druck gestanden (act. II 83.1 S. 8 Ziff. 3.2.2), ändert dies nichts. Die Absolvierung des Erwachsenen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -20- Gymnasiums ist nicht weniger anforderungsreich als der Besuch eines Gymnasiums in der Jugendzeit, sind doch die gleichen Leistungsziele zu erreichen. Die Beschwerdeführerin verfügte bei Schulantritt über kein massgebliches Vorwissen, hatte sie das staatliche Gymnasium doch früh abgebrochen. Sie hat es geschafft, sämtliche Lernziele, wie sie für alle Ma- turanden gelten, zu erreichen. Entgegen dem Gutachter weist dies auf er- hebliche Ressourcen und ein grosses Rendement hin, das den vom Gut- achter Dr. med. D.________ rückwirkend seit mindestens 2016 attestierten Einschränkungen (act. II 83.1 S. 38 Ziff. 8.3) entgegensteht. Dr. med. D.________ hielt weiter fest, dass eine ASS in der ICD-10 nicht vorgesehen, sondern erst in der ICD-11 figurieren werde. Damit verkennt er, dass in der aktuell massgeblichen ICD-10 verschiedenen Störungen im Bereich des Autismus aufgenommen sind. Neben dem frühkindlichen Au- tismus (ICD-10: F84.0), dem atypischen Autismus (ICD-10: F84.1) kennt die ICD-10 das Aspergersyndrom (ICD-10: F84.5). Letzteres haben die Psychologinnen der Praxis I.________ attestiert. Dr. med. D.________ führte dazu jedoch aus, er habe keine Befunde erhoben, "die wir üblicher- weise bei autistischen Menschen nachweisen können, wozu allerdings her- vorzuheben ist, dass solche blanden Befunde im objektiven Psychostatus bei autistischen Frauen keineswegs eine Seltenheit darstellen, weil die Af- fektivität im weiblichen Geschlecht in der allgemeinen Psychiatrie ubiquitär stärker ausgeprägt ist als im männlichen Geschlecht […]. Wir können also zusammenfassen, dass die diagnostischen A-Kriterien bei dieser Exploran- din erfüllt sind." (act. II 83.1 S. 26 f.). Eine nachvollziehbare und medizi- nisch theoretisch valide Begründung, weshalb beim Fehlen der erforderli- chen Befunde dennoch die Diagnose zu stellen ist, fehlt. Gleiches gilt, wenn Dr. med. D.________ festhält, dass keinerlei motorische Stereotypen gezeigt würden, dann aber gleichwohl auf der Basis der Aussagen der Be- schwerdeführerin solche (entgegen den bisherigen Akten) als seit je beste- hend annimmt (act. II 83.1 S. 27). Der Umstand, dass die Beschwerdefüh- rerin jeweils die Folgewoche plant (act. II 83.1 S. 27), genügt ebenfalls nicht, um von einer massgeblichen Störung auszugehen. Wenn Dr. med. D.________ weiter aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gern gelesen hat und sich für Tiere interessierte, deutlich restriktive, fixe Interes- sen mit abnormer Intensität ableitet, so genügt dies nicht (act. II 83.1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -21- S. 27), um daraus bei sonst fehlenden objektiven Befunden und vielfältiger Betätigung mit Schule bzw. Studium parallel zu einer Erwerbstätigkeit eine psychische Störung abzuleiten. 4.5.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit der Pubertät an einer depressiven Störung leidet. Nicht gefolgt werden kann der Annahme einer weit in die Kindheit zurückreichenden anderweiti- gen psychischen Störung, was Dr. med. C.________ nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat (act. II 55.1 S. 13 f. Ziff. 6). Nichts daran ändern die Berichte der Praxis I.________ von Dr. med. L.________ und den ver- schiedenen dortigen Psychologinnen und Psychologen. Die behandelnden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Praxis I.________ hat- ten im Rahmen ihrer Behandlung – als die Beschwerdeführerin 21 Jahre alt war – zunächst ein ADHS attestiert (act. II 42 S. 5), ohne dass wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.5.3 hiervor), jedoch eine bis ins Kindesalter zurückrei- chende Störung belegt werden konnte. Diese Diagnose haben sie nach dem Gutachten von Dr. med. C.________ in ihrem Bericht vom 6. Septem- ber 2023 (act. II 61 S. 1 ff.) auf eine ASS im Sinne eines Aspergersyn- droms (ICD-10: F84.5) umgestellt bzw. um diese ergänzt. Die Behandeln- den gaben diese Einschätzung basierend auf den subjektiven Angaben der (inzwischen 26-jährigen) Beschwerdeführerin ab. Eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Akten und den verschiedenen Berichten der frühe- ren Behandlungen, selbst der eigenen, fand nicht statt. Insbesondere wur- de der ebenfalls vom leitenden Psychologen der Praxis I.________ mitun- terzeichnete Bericht betreffend die Abklärung über eine ADHS vom 2. Ok- tober 2018 (act. II 61 S. 5 ff.) im Abklärungsbericht betreffend die ASS vom
  13. September 2023 (act. II 61 S. 1 ff.) auch nicht ansatzweise kritisch disku- tiert. Es fehlt entsprechend jegliche nachvollziehbare Begründung, weshalb von der ursprünglichen Diagnose einer ADHS zur ASS gewechselt wird, bzw. kumulativ gleich zwei Störungen vorliegen sollen. 4.5.5 Zusammenfassend hat sich seit der rentenabweisenden Verfügung vom 5. September 2023 (act. II 57) keine erhebliche Änderung eingestellt, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus- sen. Damit bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs. Selbst wenn jedoch eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -22- solche erfolgen könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da auch weiterhin mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.
  14. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  15. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -23-
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 12 SCI/FRN/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Dezember 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -2- Sachverhalt: A. Die 1997 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im April 2016 unter Hinweis auf eine mittelschwere depressive Episode mit Störung der Impulskontrolle (z.B. Selbstverletzung durch Schneiden) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 1). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Erhebungen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (act. II 25) verneinte sie den An- spruch auf berufliche Massnahmen. Im April 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine schwan- kende, oft verminderte Belastbarkeit im Alltag durch psychische Erkran- kungen erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 26). Die IVB nahm wiederum erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. 43 S. 5) holte sie bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten vom 10. Februar 2023 (act. II 55.1) ein. Mit Verfügung vom 5. September 2023 (act. II 57) wies sie das Leistungsbe- gehren ab mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesund- heitsschaden vor. B. Im März 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine stark verminderte Belastbarkeit im Alltag durch psychische Erkrankungen und Beeinträchtigungen wiederum bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 58). Nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 72 f.) ordnete die IVB eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Gutachten vom 13. September 2024 [act. II 83.1]). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2024 (act. II 84) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines medizinischen Re- visionsgrundes in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -3- (act. II 85, 94). Am 5. Dezember 2024 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (act. II 99 S. 15 ff.). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Beschwerde mit den folgen- den Anträgen: 1. Die Verfügung vom 5. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -4- die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten (vgl. jedoch E. 3). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Dezember 2024 (act. II 99 S. 15 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -5- wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -6- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Um- stände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -7- Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Wiedererwägung der Verfügung vom

5. September 2023 (act. II 57) nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und deren Anord- nung durch das Gericht verlangt (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.1 ff.), kann auf ihr Begehren nicht eingetreten werden. Der Versicherungsträger kann auf for- mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom- men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Verwaltung kann je- doch weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wie- dererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C_634/2017 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 27, 8C_33/2013 E. 3.3). Deshalb kann vor Gericht weder verlangt werden, dass die Beschwerdegegnerin hierüber verfügt, noch kann das Absehen von einer solchen beim Gericht angefochten werden. Insoweit die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -8- schwerdeführerin eine Wiedererwägung beantragt (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.1 ff.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom März 2024 (act. II 58) eingetreten. Die Eintretensfrage ist deshalb vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. September 2023 (act. II 57) mit demjenigen bei Erlass der nunmehr angefochtenen Verfü- gung vom 5. Dezember 2024 (act. II 99 S. 15 ff.) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu be- einflussen (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 4.2 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Zeit- punkt der Verfügung vom 5. September 2023 (act. II 57) ergibt sich aus den Akten das Folgende: 4.2.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin von der Abteilung F.________ am Spital G.________, diagnostizierte im Bericht vom 9. Mai 2016 (act. II 8) eine schwere bis mittelschwere depressive Episode, bestehend seit Sommer 2015, eine Störung der Impulskontrolle (Selbstverletzung, Essstörung), einen ausgeprägten Autonomie- und Identitätskonflikt sowie einen dringen- den Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), bestehend seit Sommer 2015. Die Beschwerdeführerin werde seit dem 22. Oktober 2015 auf der Abteilung behandelt (S. 1 Ziff. 1.1 f.). Sie absolviere seit August 2014 eine Lehre als …, nachdem sie das Gymnasi- um wegen Überforderung und ungenügenden Leistungen abgebrochen habe. Erstmalig sei während eines "Welschlandaufenthalts" im Sommer 2014 ein depressives Zustandsbild aufgetreten. Rückblickend könnten die Schulschwierigkeiten der Beschwerdeführerin auf ein bisher nicht erkann- tes ADHS zurückgeführt werden (S. 1 f. Ziff. 1.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -9- Im Bericht vom 21. Juni 2016 zu Handen der Beschwerdegegnerin (act. II 11) diagnostizierte Dr. med. E.________ eine mittelschwere depres- sive Episode mit Störung der Impulskontrolle (Selbstverletzung durch Schneiden), eine Bulimia Nervosa sowie einen Verdacht auf eine Aufmerk- samkeitsstörung (ADS; S. 1). Die Beschwerdeführerin sei bei Eintritt noch stark verunsichert gewesen und habe nicht gewusst, wer sie sei und wo sie ihr Lebensweg hinführen werde. Sie habe ihre belastete Vergangenheit mehrheitlich aufarbeiten können und habe dadurch viel Selbstvertrauen gewonnen. Sie habe ab Sommer 2016 einen festen Platz im privaten Gym- nasium, dieser Schritt werde unterstützt (S. 2). Das private Gymnasium verlange Quartalsgebühren von Fr. 3'100.-- Leider habe die Herkunftsfami- lie keine finanziellen Ressourcen. Um finanzielle Hilfe sei bereits bei der IV und im privaten Umfeld gefragt sowie ein Antrag bei der Stipendienstelle getätigt worden. Leider seien alle Versuche erfolglos geblieben. Sie [die Behandler] würden die Idee des Gymnasiums sehr unterstützen und sie glaubten, dass dieser Schritt ein wichtiger im Leben der Beschwerdeführe- rin sei und langfristig zu psychischer Stabilität und darüber hinaus zu gros- ser Zufriedenheit im Leben führen werde. 4.2.2 Im Bericht vom 28. Juni 2016 über die ambulante Untersuchung vom 1. Juni 2016 in der Sprechstunde für ADHS im Erwachsenenalter der psychiatrischen Dienste H.________ (act. II 14) diagnostizierten die Ärztin- nen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einen Verdacht auf eine ADHS (ICD-10: F90.0) mit Beginn in der Kindheit sowie eine Bulimia nervosa, atypisch (ICD-10: F50.0). Es ergäben sich entwicklungs- und testpsychologisch sowie klinisch Hinweise auf eine AD- HS mit Beginn im Kindesalter. Fremdanamnestisch (Mutter der Beschwer- deführerin) würden vor allem Symptome wie Hyperaktivität und Aufmerk- samkeitsdefizite bestätigt. Aufgrund guter schulischer Leistungen hätten die Eltern damals die Abklärung abgelehnt. Zu bedenken sei, dass die depres- sive Symptomatik und die Essstörung aktuell im Vordergrund stünden, wel- che eine sichere Beurteilung der ADHS-Symptomatik einschränkten (S. 1). 4.2.3 Im Bericht der Praxis I.________ vom 2. Oktober 2018 (act. II 42 S. 5 ff.), verfasst von lic. phil. J.________, Fachpsychologe für Psychothe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -10- rapie FSP, visiert durch Dr. phil. K.________, Fachpsychologe für Psycho- therapie FSP und Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, wurden eine ADHS, gemischte Präsentation, leichte Ausprä- gung (DSM 5: 314.00; ICD-10: F90.0) sowie eine leichte depressive Episo- de (ICD-10: F32.0) diagnostiziert (S. 5). Anamnestisch bestünden Stim- mungsschwankungen und Angst, dass die Beschwerdeführerin vergesse und versage. Sie brauche drei Mal soviel Zeit zum Lernen wie andere. Sie habe auch Mühe zu beginnen und still zu sein. Zuhören in der Schule sei schwierig, sie zeichne oder schreibe mit. Sie denke alles voraus und ma- che sich viele Gedanken. Zudem vergesse sie Aufträge. Es liege eine leicht bedrückte Stimmung vor sowie Zurückhaltung bzgl. dem emotionalen Aus- druck (S. 6). 4.2.4 Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, diagnostizierte im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 4. April 2022 (act. II 42 S. 1 ff.) eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) sowie eine einfache ADHS mit Beginn in der Kindheit (ICD-10: F90.0; S. 1). Die Beschwerdeführerin sei vom Notfall des Spitals N.________ am 25. Januar 2022 zugewiesen worden und auf der Kriseninterventionsstation bis am

21. Februar 2022 in stationärer Behandlung gewesen. Symptomatisch sei- en Antriebsstörungen, vermehrtes Weinen, sozialer Rückzug, Appetitlosig- keit, Hypersomnie, Gedankendrehen und Konzentrationsstörungen im Zen- trum gestanden. Aufgrund der mittelgradigen Ausprägung der Symptomatik und vor dem Hintergrund bereits mehrerer rezidivierender Episoden sei mit ihr eine medikamentöse Unterstützung besprochen worden (S. 3). Insge- samt habe sich während des Aufenthaltes eine deutliche Besserung der Symptomatik gezeigt. Sie [Dr. med. M.________] empfehle, die antide- pressive Medikation für mindestens ein Jahr nach Remission der depressi- ven Symptomatik weiter einzunehmen (S. 4). 4.2.5 Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und die behandelnde lic. phil. P.________, Fachpsychologin für Psychothe- rapie FSP, diagnostizierten im Bericht vom 19. Mai 2022 (act. II 40) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert unter Wellbu- trin (ICD-10: F33.4), eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine ADHS, gemisch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -11- te Präsentation, leichte Ausprägung (ICD-10: F90.0), eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1) sowie akzentuierte zwanghafte, ängstlich-vermeidende, emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), differenzialdia- gnostisch: kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Die Be- schwerdeführerin sei im Alltag überfordert mit der Vereinbarkeit der An- sprüche vom Studium sowie den Verpflichtungen mit der Lebensführung (Haushalt). Sie stelle sehr hohe perfektionistische Ansprüche an sich selbst verbunden mit der Neigung, sich zu viel zuzumuten; bei dem Gedanken an das zu Erledigende gerate sie in einen Stresszustand. Schon immer habe sie Mühe mit sozialen Kontakten gehabt, ihre sozialen Ängste hätten sich in den letzten Monaten deutlich verstärkt. Zudem sei ihre Stimmung im Ta- gesverlauf instabil und sehr schwankend (S. 4 Ziff. 2.2). Zur Arbeitsfähig- keit wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin habe erfolgreich die Matura nachgeholt und das erste Studiumsjahr zur … absolviert, was auf eine posi- tive Prognose verweise. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit sei je- doch auch langfristig mit gewissen Einschränkungen zu rechnen und davon auszugehen, dass nur eine Teilzeitbeschäftigung möglich sein werde (S. 5 Ziff. 2.7). Das Arbeitspensum von 20-30 % parallel zu den Anforderungen des Studiums sei grenzwertig. Die Beschwerdeführerin werde ihr Pensum wohl weiter reduzieren müssen, um den Anforderungen des Studiums ge- recht werden zu können (S. 6 Ziff. 3.2). 4.2.6 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2023 (act. II 55.1) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10; F33.4; act. II 55.1 S. 13, 16). Zum Befund führte er unter anderem aus, es fehlten aktuell Hinweise auf Zwänge im Sinne von Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen, ausser dass sie stets auf dem gleichen Platz im Tram sitzen möchte. Seitens der Affektivität habe sie sich in einer Mittellage befunden, wobei sie recht ausgeglichen gewirkt ha- be und während der ganzen Zeit gut emotional schwingungsfähig geblie- ben sei, sodass schon bald ein warmer affektiver Rapport habe erstellt und auch erhalten werden können. Antrieb und Psychomotorik seien ungestört gewesen (S. 11 f.). Gut nachvollziehbar sei die Diagnose einer rezidivie- renden depressiven Störung, welche derzeit als remittiert bezeichnet wer- den müsse. Die dazu gehörenden Störungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration und der Auffassung sowie die Verlangsamung des Denkens,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -12- die Antriebsarmut und das Desinteresse rechtfertigten grundsätzlich keine weitere Diagnose etwa im Sinne einer ADHS, nachdem sich die Beschwer- deführerin ausserhalb der depressiven Phasen gut auf ihr Studium und andere Tätigkeiten konzentrieren könne und dabei auch gute Leistungen erbringe. Durch die Diagnose einer rezidivierenden Störung werde auch die in den Akten erwähnte Dysthymie (ICD-10: 34.1) konsumiert, da sich die beiden Diagnosen grundsätzlich ausschlössen. Aufgrund des insgesamten und vielseitigen Arbeitspensums der Beschwerdeführerin scheine aber eine auch nur schon teilweise Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wenig nach- vollziehbar. In den jetzt ausgeübten Tätigkeiten als Teilzeitstudentin, …, … und … müsse von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Arbeitsfähigkeit dürfte in Krankheitsphasen der rezidivierenden depres- siven Störung und während der deshalb nötigen Hospitalisation einge- schränkt gewesen sein (S. 16 f.). 4.3 Was den Gesundheitszustand bzw. die Arbeits- und Leistungsfähig- keit der Beschwerdeführerin seit der leistungsablehnenden Verfügung vom

5. September 2023 (act. II 57) betrifft, ergibt sich aus den Akten im Wesent- lichen das Folgende: 4.3.1 Im Untersuchungsbericht der Praxis I.________ vom 6. September 2023 (act. II 61 S. 1 ff.) diagnostizierten Dr. phil. K.________ und M. Sc. Q.________ eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) im Sinne eines Aspergersyndroms (ICD-10: F84.5, S. 1). Die Kriterien seien in drei der vier Diagnosekriterien erfüllt. Die CLASS (Cambridge Lifespan Asperger Syn- drom Service) Kriterien seien ebenfalls erfüllt (S. 4). Im Vordergrund stün- den Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, der sozialen Interaktionen sowie bezüglich eingeschränkter, repetitiver und stereotypischer Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten (S. 1). Die behandelnde M. Sc. R.________ von der Praxis I.________ diagnosti- zierte im Bericht vom 29. April 2024 (act. II 70 S. 3 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ein Asperger-Syndrom, Erstdiagnose (ED) 09/2023 (ICD-10: F90.0), eine AD- HS kombinierte Präsentation, leichte Ausprägung, ED 10/2018 (ICD-10: F90.0) sowie eine Soziale Phobie (ICD-10: F40.1, S. 6 Ziff. 2.5). Die Be- schwerdeführerin habe hohe perfektionistische Ansprüche an sich selbst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -13- verbunden mit der Neigung, sich zu viel zuzumuten. Die zwanghaft- perfektionistischen Persönlichkeitszüge könnten als eine Kompensations- strategie im Rahmen der ASS/ADHS verstanden und interpretiert werden. Sie leide unter Gedankenkreisen um unerledigte Aufgaben, wenig Res- sourcen für die Erfüllung persönlicher Bedürfnisse und wenig Ausgleich. Es bestehe eine geringe Belastbarkeit, mangelnde Flexibilität und bedeutsam eingeschränkte Frustrationstoleranz. Die Stimmung sei instabil und schwanke im Tagesablauf. Es komme zu wiederholten Erschöpfungszu- ständen und depressiven Verstimmungen. Sie habe Mühe mit sozialen Kontakten, starke soziale Ängste und Versagensängste in Leistungssituati- onen, z. B. bei Vorträgen an der Uni. Aufgrund von Überforderung habe sie sich für ein Teilzeit- statt Vollzeitstudium entschieden (S. 5 Ziff. 2.2). Eine angepasste Tätigkeit sei max. vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar (S. 10 Ziff. 4.2). 4.3.2 Der RAD-Arzt, Dr. med. S.________, führte im Bericht vom 3. Juni 2024 (act. II 73) aus, es ergäben sich erhebliche Diskrepanzen hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen zwischen denen der ambulanten Behandler und dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2023. Die von den Behandlern zum damaligen Zeitpunkt genannten Vordiagnosen seien nur eingeschränkt nachvollziehbar im psychiatrischen Gutachten dis- kutiert worden. Dies betreffe insbesondere die im ambulanten Bereich fest- gestellte ADHS und die soziale Phobie. Zudem sei im 2023 eine ASS- Abklärung durchgeführt und das Vorliegen einer ASS bestätigt worden. Es ergäben sich in der Gesamteinschätzung gerade aufgrund der divergent dargestellten psychiatrischen Gesundheitsstörungen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin anhaltend psychisch mehr beeinträchtigt sei als dies im psychiatrischen Gutachten 2023 zum Ausdruck komme. Es sei da- her ein erneutes psychiatrisches Gutachten zu initiieren. 4.3.3 Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2024 (act. II 83.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit eine ASS (gemäss DSM-5: 299.00) im Sinne einer tiefgreifenden Ent- wicklungsstörung (ICD-10: F84), eine ADHS (ICD-10: F90.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1; S. 22 Ziff. 6.3). Zum Befund legte er dar, der Gesichtsaus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -14- druck der Beschwerdeführerin habe eine leichte Müdigkeit und Depressi- vität gezeigt. Psychomotorisch habe sie weder eine Verlangsamung noch eine Agitation gezeigt, habe jedoch angespannt und unsicher gewirkt. Der Blickkontakt sei oftmals vermeidend und nur selten länger am Stück auf den Referenten gerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin sei euthym bis mitunter leicht depressiv gewesen, wobei fortzu der Eindruck entstanden sei, dass sie eine ausgeprägtere depressive Grundstimmung habe abzu- wehren versucht. Sie habe bisweilen eine leichte Affektverlangsamung, nicht aber eine Affektverflachung oder gar eine Affektstarre gezeigt. Sie habe keinerlei Affektlabilität oder Affektinkontinenz gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gut erhalten gewesen. Der affektive Rapport sei gut etabliert gewesen (S. 15 f. Ziff. 4.1 ff.). Es liege eine ASS vor. Die diagnostischen A-Kriterien nach DSM-5 seien erfüllt: Die Beschwerdeführerin habe schon immer Schwierigkeiten gehabt, soziale Kontakte zu knüpften, eine eigentliche soziale Einbindung zu erlan- gen sei ihr nie gelungen. Sie könne die Nähe anderer Menschen nicht ohne weiteres aushalten. Small Talk sei für sie schwierig. Sie sei grundsätzlich gut in der Lage, sich in die Befindlichkeiten anderer Menschen hineinzuver- setzen und auch deren Gesichter zu interpretieren, jedoch sei sie überfor- dert, wenn es darum gehe, auf Gefühlsäusserungen anderer Menschen zu reagieren (S. 25 ff.). Auch die B-Kriterien seien allesamt erfüllt: Die Be- schwerdeführerin berichte darüber, dass sie auf einen Alltag mit Gewohn- heiten angewiesen sei. Sie berichte über restriktive Ernährungs- und Klei- dungsvorschriften. Des weiteren berichte sie über ein seit jeher bestehen- des hohes Interesse an Lektüre, insbesondere über Tiere, über welches sie dann exzessiv recherchiere. Sie habe einen Hamster, Mäuse und seit kur- zem auch drei junge Ratten. Zudem berichte sie über eine erhöhte Emp- findsamkeit gegenüber Geräuschen, Licht und Gerüchen. Auch die Kriteri- en C-E seien erfüllt (S. 27 f.). Zudem könne ohne weiteres eine ADHS dia- gnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie nach wie vor Probleme mit der Konzentration habe und dass sie nach wie vor ablenkbar sei. Sie dürfte während vielen Jahren in der Schule ihre Defizite dank ihrer grundsätzlich guten Intelligenz kompensiert haben (S. 30 f. Ziff. 3). Die depressive Störung sei in der psychodiagnostischen Hierarchie und auch in der Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur ASS und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -15- zur ADHS von untergeordneter Bedeutung und stelle ein Sekundärphäno- men insbesondere der ASS dar (S. 32). Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gut- achter aus, in jeglichen beruflichen Tätigkeiten bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese dürfte bereits im Jahr 2016 vor- gelegen haben, mit Sicherheit sodann zum Zeitpunkt des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 10. Februar 2023, der es näm- lich verpasst habe, sowohl die ASS als auch die ADHS zu erkennen und zu diagnostizieren (S. 38 Ziff. 8.1 ff.). 4.3.4 Mit Schreiben vom 29. November 2024 (act. II 94 S. 2) führte Dr. med. L.________ unter dem Titel "Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10.02.2023" aus, aus seiner Sicht genüge der Bericht von Dr. med. C.________ weder formal noch fachärztlich den An- forderungen. Er empfehle deshalb, das Gutachten von Dr. med. D.________ als Grundlage beizuziehen. 4.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -16- Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.5 4.5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

5. Dezember 2024 (act. II 99 S. 15 ff.) davon aus, dass sich gestützt auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. D.________ seit der rentenabweisenden Verfügung vom 5. September 2023 (act. II 57) kei- ne erhebliche Änderung eingestellt hat, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dr. med. D.________ hat ausdrücklich bestätigt, dass eine seit (mindes- tens) 2016 unveränderte Sachlage vorliegt (act. II 83.1 S. 33 Ziff. 7.1, S. 38 Ziff. 8.3). Damit liegt keine Veränderung in der tatsächlichen Situation vor und die Einschätzung durch den Gutachter Dr. med. D.________ stellt eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar. Es ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, als dass die Formulierung in der Verfügung, es bestehe seit der letzten Beurteilung "keine neu aufgetretene Diagnose bzw. keine Verschlechterung des Ge- sundheitszustands", irreführend ist (Beschwerde S. 5 Ziff. 1.15 f.). Ent- scheidend ist jedoch, dass sich wie vom Gutachter klar bestätigt, der Ge- sundheitszustand nicht verändert hat. Allein der Umstand, dass neue Dia- gnosen – insbesondere die Diagnose einer ASS (act. II 61 S. 1 ff.) – für den gleichen Zustand gestellt werden, begründet hingegen keine massgebliche Veränderung (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist folglich zutreffend von unveränderten Verhältnissen und einem fehlenden Neuan- meldungsgrund ausgegangen. Zu Recht hat sie deshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin vom März 2024 (act. II 58) abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -17- Selbst wenn jedoch – wie von der Beschwerdeführerin verlangt – vor dem Hintergrund des neuen Gutachtens vom 13. September 2024 (act. II 83.1) eine Reevaluation erfolgen könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern, denn die Kritik des Gutachters Dr. med. D.________ am Gutachten von Dr. med. C.________ überzeugt nicht. 4.5.2 Dr. med. D.________ ist zwar zuzustimmen, dass Dr. med. C.________ keine separate Diagnoseauflistung vorgenommen hat (act. II 83.1 S. 20). Dabei handelt es sich jedoch um einen formalen Umstand, der keineswegs zur Unverwertbarkeit des Gutachtens von Dr. med. C.________ führt. Denn aus dem Fliesstext des Gutachtens von Dr. med. C.________ kommt die Diagnostik klar und eindeutig zum Ausdruck. Dr. med. C.________ hat weiter seine Befundaufnahme nachvollziehbar fest- gehalten (act. II 55.1 S. 11 f. Ziff. 4) und diese steht mit den Befunden und Feststellungen der bis zu diesem Zeitpunkt befassten Ärzte und den bereits damals umfangreichen sonstigen Akten in keinem Widerspruch. Nachvoll- ziehbar hat er die seitens der behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen diskutiert und beurteilt. Er ging dabei (zu Recht entgegen der heutigen An- nahme des Dr. med. D.________) von einer weitgehend unauffälligen Kindheit und Schulzeit aus (act. II 55.1 S. 9 Ziff. 3) und hat überzeugend Anzeichen für die Diagnose einer ADHS (z.B. im Sinne eines eigentlichen Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 der bis zum 1. Januar 2022 geltenden Fassung des Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. De- zember 1985 [GgV; SR 831.232.21]) ausgeschlossen (act. II 55.1 S. 13 f. Ziff. 6). Die Schulzeit wurde von der Beschwerdeführerin denn auch bis zum Abschluss der Unter -und Mittelstufe als weitgehend normal, und da- mit innerhalb der Bandbreite der gausschen Verteilung der Schülerinnen und Schüler liegend, geschildert (act. II 55.1 S. 9 Ziff. 3). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich des Über- tritts in die gymnasiale Bildung (d.h. nach der obligatorischen Schulzeit) und damit während der Pubertät Probleme entwickelte. Anlässlich der Erst- behandlung in der Abteilung F.________ am Spital G.________ ab Okto- ber 2015 wurde denn auch ein ausgeprägter Autonomie- und Identitätskon- flikt bzw. eine Adoleszenzkrise festgestellt. Diagnostiziert wurden eine schwere bis mittelschwere depressive Episode, eine Störung der Impuls- kontrolle (Selbstverletzung, Essstörung), ein ausgeprägter Autonomie- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -18- Identitätskonflikt sowie ein dringender Verdacht auf eine ADHS (act. II 8 S. 1 Ziff. 1.1, 1.3). In der daraufhin aufgenommenen Behandlung ergab sich hinsichtlich der familiären Situation ein Alkoholproblem des Vaters (act. II 55.1 S. 9 Ziff. 3). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass dieser psychosoziale Umstand die Beschwerdeführerin in ihrer Entwicklung we- sentlich beeinflusst hat und mit zu den Problemen in der Pubertät beigetra- gen hat. Er genügt jedoch nicht, um über die damals erstmals aufgetretene Depression und die Impulskontrollstörung hinaus die Diagnose einer weit in die Kindheit zurückreichende ADHS (oder neu einer ASS) zu stützten. Ent- gegen Dr. med. D.________ (act. II 83.1 S. 20) fehlt es im Gutachten von Dr. med. C.________ denn auch nicht an einer Begründung dafür, weshalb er neben der depressiven Störung keine weitere Diagnose gestellt hat bzw. eine solche ausschloss. Dr. med. C.________ hat überzeugend dargelegt, dass die bei der Beschwerdeführerin erhobenen Symptome innerhalb der depressiven Störung zu verorten sind und dass diese Symptome nicht gleichzeitig mit einer zweiten Störung wie der Dysthymie (ICD-10: F34.1) verbunden werden können (act. II 55.1 S. 13 Ziff. 6), was mit den diagnos- tischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen übereinstimmt (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifi- kation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 183). Hinsichtlich der Depressivität schilderte schliesslich Dr. med. D.________ auch im Zeitpunkt seiner Begutachtung Diskrepanzen zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Be- schwerdeangaben (act. II 83.1 S. 32 Ziff. 4). Den objektiven Befunden fol- gend liegt denn auch, was Dr. med. D.________ selber bestätigt hat, wei- terhin kein anderer Zustand vor, als ihn bereits Dr. med. C.________ zu beurteilen hatte. 4.5.3 Überdies vermag Dr. med. D.________ seine Kritik am Gutachten des Dr. med. C.________ auch nicht mit seiner eigenen, divergierenden Beurteilung zu erhärten. Dr. med. D.________ hat in seinem Gutachten eine in weiten Teilen theoretische Abhandlung über die ASS-Diagnose vor- genommen, ohne einen hinreichenden und nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Fall herzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -19- Auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. D.________ konnten keine massgeblichen Befunde erhoben werden. So hielt Dr. med. D.________ selbst fest, in den spezifischen objektiven Parametern, die die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, habe die Be- schwerdeführerin im Grunde keine pathologisch ausgelenkten Befunde gezeigt (act. II 83.1 S. 32). Die Beschwerdeführerin sei euthym (ausgegli- chen) bis mitunter leicht depressiv, wobei "fortzu" der Eindruck entstanden sei, dass sie eine ausgeprägtere depressive Grundstimmung abzuwehren versucht habe (act. II 83.1 S. 16 Ziff. 4.3). Letzteres genügt jedoch nicht, die von Dr. med. D.________ gestellten Diagnosen einer ADHS bzw. ASS zu begründen. Dr. med. D.________ stellte in seiner Beurteilung denn auch weitgehend auf die subjektiven Darlegungen der Beschwerdeführerin ab, ohne diese kritisch zu würdigen und in den Zusammenhang seiner objekti- ven Befunde und der echtzeitlich festgehaltenen Sachlage zu stellen. Dr. med. D.________ liess bei seinen Ausführungen insbesondere unbe- achtet, dass die Beschwerdeführerin bis gegen Ende der obligatorischen Schulzeit (und damit bis zur Pubertät) keine Auffälligkeiten zeigte und eine durchschnittliche Schullaufbahn durchlief (act. II 83.1 S. 7 Ziff. 3.2.2, 8 S. 2 Ziff. 1.4, 14 S. 1, 3). Dass angeblich einmal von einem Lehrer eine ADHS- Abklärung angeregt worden war, die Eltern sich aufgrund der guten Schul- leistungen und der offenbar durchschnittlichen schulischen Sozialisation der Beschwerdeführerin dagegen ausgesprochen haben (act. II 83.1 S. 7 Ziff. 3.2.2, S. 18 Ziff. 6.2, 14 S. 1), ändert daran nichts. Selbst gegenüber Dr. med. D.________ schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie in der Schule keine Probleme gehabt habe, vielmehr unterfordert gewesen sei (act. II 83.1 S. 7 Ziff. 3.2.2). Eine Unterforderung in der Schule mit den sich daraus ergebenden Problemen lässt jedoch keine (ab Geburt bestehende) psychische Störung begründen. Dass die Beschwerdeführerin bei hinrei- chend forderndem Umfeld ihre Ressourcen nach wie vor mobilisieren kann, belegt im Übrigen der Umstand, dass sie das Gymnasium für Erwachsene

– nota bene neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit – in einer Zeit von rund drei Jahren absolvieren konnte (act. II 39 S. 3). Wenn sie diesbezüglich gegenüber Dr. med. D.________ ausführte, aufgrund des zeitlich einge- schränkten Programms an der Schule (Samstag und wenige Halbtage un- ter der Woche) sei sie nie unter besonderem Druck gestanden (act. II 83.1 S. 8 Ziff. 3.2.2), ändert dies nichts. Die Absolvierung des Erwachsenen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -20- Gymnasiums ist nicht weniger anforderungsreich als der Besuch eines Gymnasiums in der Jugendzeit, sind doch die gleichen Leistungsziele zu erreichen. Die Beschwerdeführerin verfügte bei Schulantritt über kein massgebliches Vorwissen, hatte sie das staatliche Gymnasium doch früh abgebrochen. Sie hat es geschafft, sämtliche Lernziele, wie sie für alle Ma- turanden gelten, zu erreichen. Entgegen dem Gutachter weist dies auf er- hebliche Ressourcen und ein grosses Rendement hin, das den vom Gut- achter Dr. med. D.________ rückwirkend seit mindestens 2016 attestierten Einschränkungen (act. II 83.1 S. 38 Ziff. 8.3) entgegensteht. Dr. med. D.________ hielt weiter fest, dass eine ASS in der ICD-10 nicht vorgesehen, sondern erst in der ICD-11 figurieren werde. Damit verkennt er, dass in der aktuell massgeblichen ICD-10 verschiedenen Störungen im Bereich des Autismus aufgenommen sind. Neben dem frühkindlichen Au- tismus (ICD-10: F84.0), dem atypischen Autismus (ICD-10: F84.1) kennt die ICD-10 das Aspergersyndrom (ICD-10: F84.5). Letzteres haben die Psychologinnen der Praxis I.________ attestiert. Dr. med. D.________ führte dazu jedoch aus, er habe keine Befunde erhoben, "die wir üblicher- weise bei autistischen Menschen nachweisen können, wozu allerdings her- vorzuheben ist, dass solche blanden Befunde im objektiven Psychostatus bei autistischen Frauen keineswegs eine Seltenheit darstellen, weil die Af- fektivität im weiblichen Geschlecht in der allgemeinen Psychiatrie ubiquitär stärker ausgeprägt ist als im männlichen Geschlecht […]. Wir können also zusammenfassen, dass die diagnostischen A-Kriterien bei dieser Exploran- din erfüllt sind." (act. II 83.1 S. 26 f.). Eine nachvollziehbare und medizi- nisch theoretisch valide Begründung, weshalb beim Fehlen der erforderli- chen Befunde dennoch die Diagnose zu stellen ist, fehlt. Gleiches gilt, wenn Dr. med. D.________ festhält, dass keinerlei motorische Stereotypen gezeigt würden, dann aber gleichwohl auf der Basis der Aussagen der Be- schwerdeführerin solche (entgegen den bisherigen Akten) als seit je beste- hend annimmt (act. II 83.1 S. 27). Der Umstand, dass die Beschwerdefüh- rerin jeweils die Folgewoche plant (act. II 83.1 S. 27), genügt ebenfalls nicht, um von einer massgeblichen Störung auszugehen. Wenn Dr. med. D.________ weiter aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gern gelesen hat und sich für Tiere interessierte, deutlich restriktive, fixe Interes- sen mit abnormer Intensität ableitet, so genügt dies nicht (act. II 83.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -21- S. 27), um daraus bei sonst fehlenden objektiven Befunden und vielfältiger Betätigung mit Schule bzw. Studium parallel zu einer Erwerbstätigkeit eine psychische Störung abzuleiten. 4.5.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit der Pubertät an einer depressiven Störung leidet. Nicht gefolgt werden kann der Annahme einer weit in die Kindheit zurückreichenden anderweiti- gen psychischen Störung, was Dr. med. C.________ nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat (act. II 55.1 S. 13 f. Ziff. 6). Nichts daran ändern die Berichte der Praxis I.________ von Dr. med. L.________ und den ver- schiedenen dortigen Psychologinnen und Psychologen. Die behandelnden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Praxis I.________ hat- ten im Rahmen ihrer Behandlung – als die Beschwerdeführerin 21 Jahre alt war – zunächst ein ADHS attestiert (act. II 42 S. 5), ohne dass wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.5.3 hiervor), jedoch eine bis ins Kindesalter zurückrei- chende Störung belegt werden konnte. Diese Diagnose haben sie nach dem Gutachten von Dr. med. C.________ in ihrem Bericht vom 6. Septem- ber 2023 (act. II 61 S. 1 ff.) auf eine ASS im Sinne eines Aspergersyn- droms (ICD-10: F84.5) umgestellt bzw. um diese ergänzt. Die Behandeln- den gaben diese Einschätzung basierend auf den subjektiven Angaben der (inzwischen 26-jährigen) Beschwerdeführerin ab. Eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Akten und den verschiedenen Berichten der frühe- ren Behandlungen, selbst der eigenen, fand nicht statt. Insbesondere wur- de der ebenfalls vom leitenden Psychologen der Praxis I.________ mitun- terzeichnete Bericht betreffend die Abklärung über eine ADHS vom 2. Ok- tober 2018 (act. II 61 S. 5 ff.) im Abklärungsbericht betreffend die ASS vom

6. September 2023 (act. II 61 S. 1 ff.) auch nicht ansatzweise kritisch disku- tiert. Es fehlt entsprechend jegliche nachvollziehbare Begründung, weshalb von der ursprünglichen Diagnose einer ADHS zur ASS gewechselt wird, bzw. kumulativ gleich zwei Störungen vorliegen sollen. 4.5.5 Zusammenfassend hat sich seit der rentenabweisenden Verfügung vom 5. September 2023 (act. II 57) keine erhebliche Änderung eingestellt, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflus- sen. Damit bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs. Selbst wenn jedoch eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -22- solche erfolgen könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da auch weiterhin mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, IV 200 2025 12 -23- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.