Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 14. Januar 2025 (vbv 14/2024)
Sachverhalt
A. Das Ehepaar A.________ (Beschwerdeführende) wird seit September 2002 ohne Unterbruch von der C.________, Abteilung Soziales (C.________ bzw. Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt (Akten der C.________ [act. IIA] pag. 287, 656 Ziff. I./1., 669 lit. A. Ziff. 1.). Mit Verfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) verpflichtete die C.________ das Ehepaar, im Zeitraum von Februar 2016 bis August 2022 unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 31'200.-- zurückzuerstatten. Als Rückerstattungsmodalität ordnete sie unter Vorbe- halt der Berücksichtigung des Existenzminimums die Verrechnung von 139 monatlichen Raten von Fr. 224.25 und einer monatlichen Rate von Fr. 29.25 mit der laufenden Sozialhilfe ab April 2023 an. Am 10. Juli 2023 (act. IIA pag. 655 ff.) erstattete die C.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafanzeige gegen A.________ wegen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und Betrugs (Art. 148a und 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die gegen die Verfügung vom 28. März 2023 erhobene Beschwerde (act. IIA pag. 666 f.; Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne [Vor- instanz; act. II] pag. 1 ff.) wies die Regierungsstatthalterin-Stv. mit Ent- scheid vom 14. Januar 2025 (act. II pag. 72 ff.) ab. B. Hiergegen erhoben A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Beschwerde mit den fol- genden Rechtsbegehren:
1. Die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wiederherzustellen und die Kürzung der Sozialhilfe sowie die Pflicht zur Rückzahlung sei im Sinne von vorsorglichen Massnah- men auszusetzen;
2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei – nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Antrag Ziff. 1) – bis zum rechtskräf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -3- tigen Abschluss des Strafverfahrens PEN 24 531/PEN 24 532 zu sistieren;
3. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom
14. Januar 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, A.________ den ungekürzten Betrag der ihnen zu- stehenden Sozialhilfeleistungen auszuzahlen sowie die bereits ab- gezogenen Raten zurückzuzahlen;
4. Eventualiter zu Ziff. 3 sei der Entscheid des Regierungsstatthalter- amts Biel/Bienne vom 14. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
5. Subeventualiter zu Ziff. 4 sei der Entscheid des Regierungsstatt- halteramts Biel/Bienne vom 14. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
6. A.________ sei für das vorliegende Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Bern das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnen- den Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1 % MWST. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2025 trat der Instruktions- richter auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie um Anordnung von vorsorgli- chen Massnahmen mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2025 unter Ver- weis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Be- schwerdevernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens PEN 24 531/PEN 24 532. Der Instruktionsrichter wies den Sistierungsantrag mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2025 ab. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 hielten die Beschwerdeführenden an den bisher gestellten Anträgen fest. Ein Doppel dieser Eingabe wurde den übri- gen Prozessbeteiligten mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom
14. Januar 2025 (act. II pag. 72 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 31'200.-- im Rahmen einer Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfe in 139 monatlichen Raten von Fr. 224.25 und einer monatlichen Rate von Fr. 29.25.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
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E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe
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– grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Am 1. Mai 2021 trat mit der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine Änderung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft. Seither sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich. Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Bestimmungen ist die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Prinzipien zu beantworten. Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (statt vieler BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1 S. 328 [Pra 108/2019 Nr. 14], BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2017 S. 483 E. 2.2). Angefochten ist der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom 14. Januar 2025 (act. II pag. 72 ff.). Damit sind Art. 8 Abs. 1 SHV in der Fassung vom 1. Mai 2021 (BAG 21-029) sowie die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom 1. Januar 2021 einschlägig.
E. 2.3 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die So- zialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderun- gen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen. Die Mitwir- kungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei bes- ser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 215 vom 20. Januar 2012 E. 3.2). Die Auskunftspflicht be- zieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -7- aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwir- kungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2).
E. 2.4.1 Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirt- schaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins ver- pflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2). Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn und soweit die unter- stützte Person Sozialhilfe erhält, auf die sie keinen Anspruch hat. Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war (Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom
13. Oktober 2021 E. 2.3). Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfs- deckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten (vgl. COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755, N. 37). Das bedeutet, dass die einer bedürftigen Person auszurich- tenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Fra- ge des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Rückerstattungspflichtig wird die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger somit grundsätzlich (nur) im Umfang der im entsprechenden Monat zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen, was nicht mit der Höhe der nicht berücksichtigten Einkünfte übereinzustimmen braucht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 188 vom 13. Mai 2022 E. 4.2).
E. 2.4.2 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -8- Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3).
E. 2.4.3 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein- forderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwend- baren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkre- ten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 161 vom 22. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 6).
E. 2.5 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung
– die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern SH 200 2017 193 vom 9. August 2017 E. 2.5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -9- Nach Art. 11c Abs. 1 SHV liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbar- ten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsas- pekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Vor allem bei Rückerstattungs- gründen nach Art. 40 Abs. 3 bis 5 SHG ist bei der Anwendung von Härte- fallregelungen grösste Zurückhaltung geboten (Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 4).
E. 3.1 Der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 31'200.-- (act. IIA pag. 669 ff.) liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu- grunde: Die Beschwerdeführenden werden seit September 2002 von der Be- schwerdegegnerin wirtschaftlich unterstützt (act. IIA pag. 287, 656 Ziff. I./1., 669 lit. A. Ziff. 1.). Am 29. August 2022 fand ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden und dem seit 2017 für das Ehepaar zuständigen Sozialarbeiter der Beschwerdegegnerin, D.________ (Akten der Be- schwerdeführenden [act. I] 4 Rz. 180 f.), statt (act. IIA pag. 12 f.). Im Rah- men des Gesprächs füllten die Beschwerdeführenden das Formular "Anga- ben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen" (Selbst- deklaration) aus und bestätigten darin unterschriftlich die handschriftliche Angabe "ZIRKA SEIT 5. 6. JAHRE ERHALTEN VIER 400 FR. PRO MO- NAT VOM SON SCHVAGER" (act. IIA pag. 679). Gemäss dem vom Sozia- larbeiter verfassten Gesprächsprotokoll (act. IIA pag. 13) habe sich her- ausgestellt, dass die Beschwerdeführenden monatlich mit Fr. 400.-- unter- stützt würden. Der Beschwerdeführer habe erzählt, dass er das Geld ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -10- weder vom Sohn, seinem Schwager oder seiner Schwester erhalte und sie es für die Miete benötigten, da nicht die ganze Wohnungsmiete vom Sozi- aldienst übernommen werde (Wohnungsmiete Fr. 1'300.--). Der Sohn woh- ne im gleichen "Block" und gebe den Beschwerdeführenden das Geld je- weils in bar. Dies sei nun schon seit 5-6 Jahren so. Auf Nachfrage des So- zialarbeiters, ob der Beschwerdeführer diese Fr. 400.-- erhalte, seit sie nur noch zu zweit (also ohne erwachsene Kinder) in der gleichen Wohnung wohnten, soll der Beschwerdeführer geantwortet haben: "Ja, eben 5-6 Jah- re". Im Anschluss an das Gespräch wandte sich der Beschwerdeführer telefo- nisch (am 5. September 2022 [act. II pag. 11]) und schriftlich (Stellungnah- me vom 6. September 2022 [act. II pag. 678]) an den Sozialarbeiter und gab sinngemäss an, er habe beim Ausfüllen der Selbstdeklaration einen Fehler gemacht bzw. es sei beim Gespräch vom 29. August 2022 zu einem Missverständnis gekommen. Es stimme nicht, dass sein Sohn und sein Schwager, welche selbst finanzielle Probleme hätten, ihn und seine Ehe- frau während fünf oder sechs Jahren regelmässig unterstützt hätten. Das Ehepaar habe zwar punktuell finanzielle Unterstützung für die Begleichung diverser Rechnungen erhalten, allerdings lediglich im Umfang von insge- samt ca. Fr. 2'100.-- bis Fr. 2'200.--. Basierend auf der Selbstdeklaration vom 29. August 2022 (act. IIA pag. 679) und ausgehend davon, dass die Zuwendungen seit dem Auszug der Tochter aus der von den Beschwerdeführenden bewohnten Wohnung im Februar 2016 (Beschwerde S. 3 Rz. 5) und dem daraufhin im Sozialhilfebudget zufolge Mietzinsüberschreitung berücksichtigten Abzug von Fr. 130.-- ab Februar 2016 (act. IIA pag. 41-91) erfolgten, ging die Be- schwerdegegnerin für die Zeit von Februar 2016 bis August 2022 von nicht deklarierten Zuwendungen von insgesamt Fr. 31'200.-- (78 Monate [recte: 79 Monate] x Fr. 400.--) aus (vgl. act. IIA pag. 670 Rz. 7, pag. 673 Rz. 6). Diesen Betrag forderte sie als unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) zurück.
E. 3.2 Die Vorinstanz schützte die Verfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 14. Janu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -11- ar 2025 (act. II pag. 72 ff.). Sie erwog im Wesentlichen, der handschriftlich ausgefüllten Selbstdeklaration vom 29. August 2022 und der Gesprächsdo- kumentation sei besondere Bedeutung beizumessen. Die nachträglichen Erklärungsversuche wirkten unglaubhaft und konstruiert. Die geltend ge- machte Behauptung, wonach gesundheitliche Einschränkungen bei der Deklaration die Wahrnehmung und das Erinnerungsvermögen des Be- schwerdeführers beeinträchtig hätten, finde in den Akten keine Grundlage. Es sei damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden seit dem
1. Februar 2016 bis zum Gesprächstermin vom 29. August 2022 monatlich Fr. 400.-- an freiwilligen Leistungen von Verwandten erhalten hätten. Die Beschwerdegegnerin sei berechtigt gewesen, unrechtmässig bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 31'200.-- zurückzufordern. Die verfügten monatlichen Abzugsraten im Sozialhilfebudget entsprächen 15 % des mo- natlich erhaltenen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, was als zulässig und verhältnismässig zu werten sei. Das Existenzminimum werde damit gewahrt. Ein Härtefall, aufgrund dessen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden könnte, liege nicht vor.
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die Be- schwerdegegnerin und machen geltend, die Vorinstanz habe dies zu Un- recht nicht festgestellt (Beschwerde S. 14 Rz. 46).
E. 3.3.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei- se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -12-
E. 3.3.2 Ausweislich des Gesprächsprotokolls wurde den Beschwerde- führenden vom Sozialarbeiter im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 14. März 2023 eine Rückerstattungsvereinbarung (act. II Beschwerde- antwortbeilage 15) zur Unterzeichnung vorgelegt. Als Grund für die Rück- erstattung wurden darin "nicht deklarierte, freiwillige Zuwendungen von monatlich Fr. 400.-- für die letzten 5-6 Jahre respektive die Monate vom Februar 2016 bis August 2023" (richtig: 2022) genannt. Die Beschwerde- führenden verweigerten die Unterzeichnung der Vereinbarung und stellten in Abrede, den fraglichen Betrag erhalten zu haben (act. IIA pag. 8). Mit Schreiben vom 16. März 2023 (act. II Beschwerdeantwortbeilage 15) stell- te die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden die Rückerstat- tungsvereinbarung postalisch zur Unterzeichnung zu. Darin wurde diese darauf aufmerksam gemacht, dass die Rückerstattung verfügt würde, sollte die Vereinbarung nicht unterzeichnet werden. Gleichzeitig wurden die Be- schwerdeführenden darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit hätten, ihre Sichtweise – zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs – innerhalb von zehn Tagen schriftlich darzulegen. Der Vorwurf, die Beschwerde- führenden seien vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) nicht mit den Vorwürfen konfrontiert worden und sie hätten sich auch nicht dazu äussern können, ist damit in keiner Weise begründet. Die Vorinstanz hat dementsprechend eine Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin korrekterweise verneint (act. II pag. 78 f. Rz. 9.1 ff.).
E. 3.4 In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz der handschriftlich ausge- füllten Selbstdeklaration vom 29. August 2022 (act. IIA pag. 679) und der Gesprächsdokumentation (act. IIA pag. 12 f.) zu Recht besondere Bedeu- tung beigemessen. Diese geben die von den Beschwerdeführenden unmit- telbar getätigten Aussagen wieder und sind als "Aussagen der ersten Stun- de" als unbefangener und zuverlässiger zu betrachten als die späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegun- gen, insbesondere hinsichtlich der Folgen der getätigten Aussagen, beein- flusst sein können (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -13-
E. 3.4.1 Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden bzw. konkret der Beschwerdeführer selbst die handschriftliche Angabe "ZIRKA SEIT 5. 6. JAHRE ERHALTEN VIER 400 FR. PRO MONAT VOM SON SCHVAGER" auf der Selbstdeklaration vom 29. August 2022 (act. IIA pag. 679) anbrachte (vgl. dazu act. I 3/6 Rz. 215; 4/2 ff. Rz. 23, 26 f., 35, 61 f., 77 f., 86 f., 104, 107-109, 125-127, 141, 151; act. IIA pag. 2). Insofern macht er in der Beschwerde – anders noch als anlässlich der delegierten Einver- nahme durch die Kantonspolizei Bern vom 6. Dezember 2023 (act. I 3) – denn auch zu Recht nicht mehr geltend, der handschriftliche Vermerk sei nicht von ihm, sondern vom Sozialarbeiter angebracht worden bzw. dieser habe das Formular nachträglich verändert (act. I 3/2 f. Rz. 36 f., 48-55).
E. 3.4.2 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumente, welche ihres Erachtens gegen die Authentizität der handschriftlich festge- haltenen Aussage sprechen sollen, verfangen nicht: Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind gestützt auf die Aktenlage jedenfalls als genügend zu beurteilen, um den Kontext und die Fragestellungen in der Selbstdeklaration (act. IIA pag. 679) sowie die diesbezüglichen Nachfragen des Sozialarbeiters (act. IIA pag. 13) zu verstehen (Beschwerde S. 5 Rz. 13). So gab der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einver- nahme durch die Kantonspolizei Bern vom 6. Dezember 2023 zu Protokoll, Deutsch und auch Französisch sehr gut zu verstehen und nicht über ein Sprachdiplom zu verfügen, da er sich habe verständigen können (act. I 3/6 Rz. 239-246). Gemäss dem Sozialarbeiter war eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer auf Hochdeutsch gut möglich (act. I 4/9 Rz. 376 f.). Dass im Weiteren ein vermindertes Hörvermögen bzw. eine Gleichgewichts- störung die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialarbeiter in relevanter Weise erschwert hätten (Beschwerde S. 8 f. Rz. 26 ff., Replik S. 2 f. Rz. 72 f.), ist nicht ausgewiesen und wäre zudem angesichts des mit eigenhändiger Unterschrift bestätigten schriftlichen Vermerks im Selbstdeklarationsformular (act. IIA 679) ohnehin nicht geeig- net, eine mangelhafte Kommunikation zu begründen. So ist angesichts der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Angabe, er habe die Zuwendun- gen von Dritten "PRO MONAT" erhalten (act. IIA pag. 679), denn auch nicht glaubhaft dass es zwischen ihm und dem Sozialarbeiter zu einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -14- Missverständnis gekommen ist bzw. er ausgesagt haben soll, er habe "pro Jahr" gewisse Zuwendungen erhalten (act. I 3/2 Rz. 32 f.).
E. 3.4.3 Bezüglich der im Nachgang an das Gespräch mit dem Sozialarbei- ter vom 29. August 2022 getätigten Aussagen betreffend Höhe der erhalte- nen Zuwendungen (vgl. act. II pag. 8, 11, 678) liegen motivationale Aspekte auf der Hand (vgl. dazu bereits E. 3.4 hiervor): Der Beschwerdeführer wi- derrief seine ursprüngliche Aussage, nachdem ihm deren sozialhilferechtli- chen Implikationen bzw. die Konsequenzen der nicht deklarierten freiwilli- gen Zuwendungen (Rückerstattung und allenfalls Strafanzeige) vom Sozia- larbeiter aufgezeigt wurden (act. IIA pag. 13). Dazu passt denn auch, dass er zunächst den Sozialarbeiter fälschlicherweise beschuldigte, den hand- schriftlichen Vermerk auf dem Selbstdeklarationsformular (act. IIA 679) angebracht bzw. das Formular nachträglich verändert zu haben (vgl. dazu E. 3.4.1 hiervor). Demgegenüber gibt es beim seit 2017 zuständigen Sozia- larbeiter (act. I 4/5 Rz. 180 f.) keinerlei Anhaltspunkte für ein persönliches Interesse, die Beschwerdeführenden durch falsche Aussagen zu Unrecht zu beschuldigen. Seine Aussagen wirken glaubhaft: So erfolgten die Inter- aktionsschilderungen im Rahmen der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom 1. Februar 2024 (act. I 4) detailliert und differen- ziert. Er räumte auch Wissenslücken ein (vgl. dazu auch Replik S. 2 Rz. 70), äusserte sich sachlich zu Handlungsabläufen und verzichtete auf Mutmassungen (act. I 4 S. 3 Rz. 61, S. 5 Rz. 157 f.; vgl. zum Ganzen MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff. mit weiteren Hinweisen).
E. 3.4.4 Die Beschwerdeführenden erachten die anlässlich des Gesprächs vom 29. August 2022 vom Sozialarbeiter gestellte Nachfrage, ob die Be- schwerdeführenden die Fr. 400.-- erhalten würden, seit sie nur noch zu zweit in der gleichen Wohnung wohnten (act. II pag. 13; vgl. bereits E. 3.1 hiervor), als Suggestivfrage. Die von den Beschwerdeführenden darauf gegebene Antwort ("Ja, eben 5-6 Jahre") sei auch aufgrund der sprachli- chen Verständigungsschwierigkeiten absolut uneindeutig und es sei über- haupt nicht klar, worauf sich die 5-6 Jahre überhaupt bezogen hätten (Be- schwerde S. 5 f. Rz. 14 ff.; Replik S. 2 Rz. 71). Diese Rüge ist unbegrün-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -15- det. Die Nachfrage des Sozialarbeiters erfolgte zu den mündlichen Anga- ben der Beschwerdeführenden, wonach sie das Geld für die Wohnungs- miete benötigten, da diese nicht vollständig durch die Beschwerdegegnerin übernommen werde (act. IIA pag. 13). Es ging dem Sozialbetreuer dabei offensichtlich um die zeitliche Eingrenzung der im Formular deklarierten Bareinnahmen bzw. um eine Bestätigung, dass die Unterstützung im Zu- sammenhang mit dem Auszug der Tochter aus der bis dahin gemeinsam bewohnten Wohnung stand. Es handelt sich mithin nicht um eine Sugges- tivfrage, vielmehr ging es um eine Bestätigung des mündlich Vorgetrage- nen und damit letztlich um den Ausschluss von Missverständnissen. Daran ändert nichts, wenn die im Selbstdeklarationsformular festgehaltenen An- gaben nicht spontan, sondern erst auf Aufforderung des Sozialarbeiters hin erfolgt sein sollten (Beschwerde S. 6 f. Rz. 19 ff.; Replik S. 1 f. Rz. 68 f.), so basieren sie allemal auf den kurz zuvor spontan getätigten mündlichen Aussagen, welche nach Aufforderung des zuständigen Sozialarbeiters zur vollständigen Deklaration vom Beschwerdeführer ergänzt wurden (vgl. act. I 3 f. Rz. 86 ff.). Angesichts der hinreichenden Sprachkompetenz des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4.2 hiervor) ist ein wesentlicher Widerspruch zwischen der mündlichen Aussage und dem schriftlichen Vermerk nicht nachvollziehbar.
E. 3.5 Nach dem Dargelegten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt seitens der Vorinstanz weder unrichtig noch unvollständig festgestellt. Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der beantragten Einver- nahme des Sohnes und des Schwiegersohnes der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 9 Rz. 30 f.), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weswegen darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten ist. Die Beschwerdeführenden sind folglich in dem Umfang rückerstattungs- pflichtig, in dem sie nicht bedürftig waren (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Zwar um- fasst der Zeitraum von Februar 2016 bis August 2022 nicht wie von der Beschwerdegegnerin errechnet 78 (vgl. act. IIA pag. 670 Rz. 7, pag. 673
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -16- Rz. 6) sondern 79 Monate, womit eine Summe von Fr. 31'600.-- (79 Mona- te x Fr. 400.--) statt Fr. 31'200.-- resultiert. Dies wirkt sich jedoch hier nicht aus, da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die Parteibegeh- ren hinausgehen kann (Art. 10 SHG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 VRPG) und die Beschwerdegegnerin einzig die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (Beschwerdeantwort S. 2 Rechtsbegehren).
E. 3.6 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 13 f. Rz. 44 ff.) liegt – insbesondere mit Blick auf die Rückerstattungsmoda- litäten – kein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art 11c Abs. 1 SHV vor, aufgrund dessen auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden müsste. Unter Billigkeitsaspekten fällt das Verhalten der Beschwerdeführenden hier insoweit ins Gewicht, als sie den Erhalt der Zu- wendungen von monatlich Fr. 400.-- im Zeitraum von Februar 2016 bis August 2022 jeweils nicht angegeben und deklariert haben. Im Weiteren stehen die Zahlungsmodalitäten der Annahme eines Härtefalls entgegen. Gemäss Verfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) hat die Rück- erstattung in 139 monatlichen Raten von Fr. 224.25 und einer monatlichen Rate von Fr. 29.25 zu erfolgen und wird mit der laufenden Sozialhilfe ver- rechnet. Durch die festgelegte Rückerstattungsrate von Fr. 224.25 wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), welcher bei den Beschwerde- führenden Fr. 1'495.-- (vgl. Sozialhilfebudget für Dezember 2023; act. II Beschwerdeantwortbeilage 17) bzw. ab 1. Januar 2024 Fr. 1'539.-- (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. b SHV) beträgt, um 15 % bzw. 14.57 % unterschritten, was unter Berücksichtigung der maximalen Kürzungslimite von 30 % des GBL (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. E.4. Abs. 2) ohne weiteres zulässig ist. Zudem wird durch den monatlichen Abzug von Fr. 224.25 das absolute Existenzminimum nicht tangiert (vgl. act. IIA pag. 675 lit. C. Ziff. 2). Da die Verrechnung im Rahmen der Rückerstattungspflicht von einer Leistungs- kürzung als Sanktion zu unterscheiden ist, gilt hier die Maximaldauer von zwölf Monaten nicht (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. F.2. Abs. 3). Dass die Rückerstattungspflicht mit den festgelegten monatlichen Raten von Fr. 224.25 mehr als zwölf Monate dauert, ist demnach nicht zu beanstan- den, zumal die lange Rückerstattungsdauer auf den langdauernden Zuviel- bezug von Sozialhilfe zurückzuführen und damit von den Beschwerde- führenden zu verantworten ist. Die Rückzahlungsmodalitäten lassen die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -17- Rückerstattung somit als tragbar erscheinen. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und blieb unbelegt, inwiefern die Beschwer- deführenden aufgrund der Rückerstattungspflicht keine gesunde Ernährung (Gemüse) mehr bezahlen könnten. Was die geltend gemachten höheren Krankheitskosten aufgrund des Alters betrifft, können diese während der Rückerstattungspflicht weiterhin vom Sozialdienst im Rahmen der situati- onsbedingten Leistungen (SIL) übernommen werden (vgl. SKOS- Richtlinien, Ziff. C.6.5.). Sodann hat die Beschwerdegegnerin auf die Erhe- bung von Zinsen, die ihr gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG zustehen würden, verzichtet, wodurch den gesamten Umständen Rechnung getragen wurde. Die Rückerstattung erscheint weder unbillig noch unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig. Auch be- stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückerstattung vereinbarte Ziele verhindern oder die Integration gefährden würde (vgl. Art. 11c SHV). Nach dem Ausgeführten liegt kein Härtefall vor, welcher einer Rückerstat- tung entgegenstehen würde.
E. 3.7 Die Beschwerdegegnerin erlangte im Rahmen des Gesprächs vom
29. August 2022 (act. IIA pag. 12) Kenntnis vom rückerstattungsrelevanten Sachverhalt. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) wahrte sie hinsichtlich der ab Februar 2016 zurückge- forderten Sozialhilfeleistungen sowohl die relative ein- als auch die absolu- te zehnjährige Verjährungsfrist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Dies wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten.
E. 3.8 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 14. Januar 2025 (act. II pag. 72 ff.) hält nach dem Dargelegten der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
E. 4 Rechtsanwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf pauschal Fr. 3'000.-- festgesetz- te Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -20-
E. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Ver- fahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -18-
E. 4.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (aus- serhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonal- rechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Bei diesem Ausgang des Verfah- rens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
E. 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
E. 4.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Die Beschwerdeführenden beziehen seit September 2002 ohne Unterbruch Jahren wirtschaftliche Hilfe (act. IIA pag. 287, 656 Ziff. I./1., 669 lit. A. Ziff. 1), womit die Prozessbedürftigkeit ausgewiesen ist. Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erscheint sodann nicht als von vornherein aussichts- los. Die sich stellenden Rechtsfragen rechtfertigen zudem den Beizug ei- nes Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- her, soweit die amtliche Verbeiständung betreffend, gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdever- fahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.
E. 4.3.2 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -19- Der mit Kostennote vom 3. Juni 2025 geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden und 35 Minuten erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände, der Bedeutung der Streitsache sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Der Rechtsvertreter besass überdies zufolge der Vertretung der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren bereits umfassende Vorkenntnisse der Streitsache. Geboten wäre ein Aufwand von etwa 14 Stunden gewesen. Da der diesbezügliche Stundenansatz vom Rechtsanwalt in der Kostennote nicht angegeben wurde, ist der tarifmässige Parteikostenersatz nicht festzulegen. Das amtliche Honorar ist ermessensweise auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Die Beschwerdeführenden haben dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage sind – nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikos- ten zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführenden
- C.________, Abteilung Soziales
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -21- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wiederherzustellen und die Kürzung der Sozialhilfe sowie die Pflicht zur Rückzahlung sei im Sinne von vorsorglichen Massnah- men auszusetzen;
- Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei – nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Antrag Ziff. 1) – bis zum rechtskräf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -3- tigen Abschluss des Strafverfahrens PEN 24 531/PEN 24 532 zu sistieren;
- Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom
- Januar 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, A.________ den ungekürzten Betrag der ihnen zu- stehenden Sozialhilfeleistungen auszuzahlen sowie die bereits ab- gezogenen Raten zurückzuzahlen;
- Eventualiter zu Ziff. 3 sei der Entscheid des Regierungsstatthalter- amts Biel/Bienne vom 14. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
- Subeventualiter zu Ziff. 4 sei der Entscheid des Regierungsstatt- halteramts Biel/Bienne vom 14. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
- A.________ sei für das vorliegende Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Bern das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnen- den Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1 % MWST. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2025 trat der Instruktions- richter auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie um Anordnung von vorsorgli- chen Massnahmen mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2025 unter Ver- weis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Be- schwerdevernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens PEN 24 531/PEN 24 532. Der Instruktionsrichter wies den Sistierungsantrag mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2025 ab. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 hielten die Beschwerdeführenden an den bisher gestellten Anträgen fest. Ein Doppel dieser Eingabe wurde den übri- gen Prozessbeteiligten mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -4- Erwägungen:
- 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom
- Januar 2025 (act. II pag. 72 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 31'200.-- im Rahmen einer Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfe in 139 monatlichen Raten von Fr. 224.25 und einer monatlichen Rate von Fr. 29.25. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -5-
- 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -6- – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Am 1. Mai 2021 trat mit der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine Änderung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft. Seither sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich. Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Bestimmungen ist die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Prinzipien zu beantworten. Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (statt vieler BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1 S. 328 [Pra 108/2019 Nr. 14], BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2017 S. 483 E. 2.2). Angefochten ist der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom 14. Januar 2025 (act. II pag. 72 ff.). Damit sind Art. 8 Abs. 1 SHV in der Fassung vom 1. Mai 2021 (BAG 21-029) sowie die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom 1. Januar 2021 einschlägig. 2.3 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die So- zialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderun- gen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen. Die Mitwir- kungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei bes- ser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 215 vom 20. Januar 2012 E. 3.2). Die Auskunftspflicht be- zieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -7- aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwir- kungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2). 2.4 2.4.1 Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirt- schaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins ver- pflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2). Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn und soweit die unter- stützte Person Sozialhilfe erhält, auf die sie keinen Anspruch hat. Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war (Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom
- Oktober 2021 E. 2.3). Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfs- deckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten (vgl. COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755, N. 37). Das bedeutet, dass die einer bedürftigen Person auszurich- tenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Fra- ge des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Rückerstattungspflichtig wird die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger somit grundsätzlich (nur) im Umfang der im entsprechenden Monat zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen, was nicht mit der Höhe der nicht berücksichtigten Einkünfte übereinzustimmen braucht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 188 vom 13. Mai 2022 E. 4.2). 2.4.2 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -8- Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.4.3 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein- forderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwend- baren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkre- ten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 161 vom 22. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 6). 2.5 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern SH 200 2017 193 vom 9. August 2017 E. 2.5.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -9- Nach Art. 11c Abs. 1 SHV liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbar- ten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsas- pekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Vor allem bei Rückerstattungs- gründen nach Art. 40 Abs. 3 bis 5 SHG ist bei der Anwendung von Härte- fallregelungen grösste Zurückhaltung geboten (Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 4).
- 3.1 Der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 31'200.-- (act. IIA pag. 669 ff.) liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu- grunde: Die Beschwerdeführenden werden seit September 2002 von der Be- schwerdegegnerin wirtschaftlich unterstützt (act. IIA pag. 287, 656 Ziff. I./1., 669 lit. A. Ziff. 1.). Am 29. August 2022 fand ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden und dem seit 2017 für das Ehepaar zuständigen Sozialarbeiter der Beschwerdegegnerin, D.________ (Akten der Be- schwerdeführenden [act. I] 4 Rz. 180 f.), statt (act. IIA pag. 12 f.). Im Rah- men des Gesprächs füllten die Beschwerdeführenden das Formular "Anga- ben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen" (Selbst- deklaration) aus und bestätigten darin unterschriftlich die handschriftliche Angabe "ZIRKA SEIT 5. 6. JAHRE ERHALTEN VIER 400 FR. PRO MO- NAT VOM SON SCHVAGER" (act. IIA pag. 679). Gemäss dem vom Sozia- larbeiter verfassten Gesprächsprotokoll (act. IIA pag. 13) habe sich her- ausgestellt, dass die Beschwerdeführenden monatlich mit Fr. 400.-- unter- stützt würden. Der Beschwerdeführer habe erzählt, dass er das Geld ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -10- weder vom Sohn, seinem Schwager oder seiner Schwester erhalte und sie es für die Miete benötigten, da nicht die ganze Wohnungsmiete vom Sozi- aldienst übernommen werde (Wohnungsmiete Fr. 1'300.--). Der Sohn woh- ne im gleichen "Block" und gebe den Beschwerdeführenden das Geld je- weils in bar. Dies sei nun schon seit 5-6 Jahren so. Auf Nachfrage des So- zialarbeiters, ob der Beschwerdeführer diese Fr. 400.-- erhalte, seit sie nur noch zu zweit (also ohne erwachsene Kinder) in der gleichen Wohnung wohnten, soll der Beschwerdeführer geantwortet haben: "Ja, eben 5-6 Jah- re". Im Anschluss an das Gespräch wandte sich der Beschwerdeführer telefo- nisch (am 5. September 2022 [act. II pag. 11]) und schriftlich (Stellungnah- me vom 6. September 2022 [act. II pag. 678]) an den Sozialarbeiter und gab sinngemäss an, er habe beim Ausfüllen der Selbstdeklaration einen Fehler gemacht bzw. es sei beim Gespräch vom 29. August 2022 zu einem Missverständnis gekommen. Es stimme nicht, dass sein Sohn und sein Schwager, welche selbst finanzielle Probleme hätten, ihn und seine Ehe- frau während fünf oder sechs Jahren regelmässig unterstützt hätten. Das Ehepaar habe zwar punktuell finanzielle Unterstützung für die Begleichung diverser Rechnungen erhalten, allerdings lediglich im Umfang von insge- samt ca. Fr. 2'100.-- bis Fr. 2'200.--. Basierend auf der Selbstdeklaration vom
- August 2022 (act. IIA pag. 679) und ausgehend davon, dass die Zuwendungen seit dem Auszug der Tochter aus der von den Beschwerdeführenden bewohnten Wohnung im Februar 2016 (Beschwerde S. 3 Rz. 5) und dem daraufhin im Sozialhilfebudget zufolge Mietzinsüberschreitung berücksichtigten Abzug von Fr. 130.-- ab Februar 2016 (act. IIA pag. 41-91) erfolgten, ging die Be- schwerdegegnerin für die Zeit von Februar 2016 bis August 2022 von nicht deklarierten Zuwendungen von insgesamt Fr. 31'200.-- (78 Monate [recte: 79 Monate] x Fr. 400.--) aus (vgl. act. IIA pag. 670 Rz. 7, pag. 673 Rz. 6). Diesen Betrag forderte sie als unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) zurück. 3.2 Die Vorinstanz schützte die Verfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 14. Janu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -11- ar 2025 (act. II pag. 72 ff.). Sie erwog im Wesentlichen, der handschriftlich ausgefüllten Selbstdeklaration vom 29. August 2022 und der Gesprächsdo- kumentation sei besondere Bedeutung beizumessen. Die nachträglichen Erklärungsversuche wirkten unglaubhaft und konstruiert. Die geltend ge- machte Behauptung, wonach gesundheitliche Einschränkungen bei der Deklaration die Wahrnehmung und das Erinnerungsvermögen des Be- schwerdeführers beeinträchtig hätten, finde in den Akten keine Grundlage. Es sei damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden seit dem
- Februar 2016 bis zum Gesprächstermin vom 29. August 2022 monatlich Fr. 400.-- an freiwilligen Leistungen von Verwandten erhalten hätten. Die Beschwerdegegnerin sei berechtigt gewesen, unrechtmässig bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 31'200.-- zurückzufordern. Die verfügten monatlichen Abzugsraten im Sozialhilfebudget entsprächen 15 % des mo- natlich erhaltenen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, was als zulässig und verhältnismässig zu werten sei. Das Existenzminimum werde damit gewahrt. Ein Härtefall, aufgrund dessen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden könnte, liege nicht vor. 3.3 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die Be- schwerdegegnerin und machen geltend, die Vorinstanz habe dies zu Un- recht nicht festgestellt (Beschwerde S. 14 Rz. 46). 3.3.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei- se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -12- 3.3.2 Ausweislich des Gesprächsprotokolls wurde den Beschwerde- führenden vom Sozialarbeiter im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 14. März 2023 eine Rückerstattungsvereinbarung (act. II Beschwerde- antwortbeilage 15) zur Unterzeichnung vorgelegt. Als Grund für die Rück- erstattung wurden darin "nicht deklarierte, freiwillige Zuwendungen von monatlich Fr. 400.-- für die letzten 5-6 Jahre respektive die Monate vom Februar 2016 bis August 2023" (richtig: 2022) genannt. Die Beschwerde- führenden verweigerten die Unterzeichnung der Vereinbarung und stellten in Abrede, den fraglichen Betrag erhalten zu haben (act. IIA pag. 8). Mit Schreiben vom 16. März 2023 (act. II Beschwerdeantwortbeilage 15) stell- te die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden die Rückerstat- tungsvereinbarung postalisch zur Unterzeichnung zu. Darin wurde diese darauf aufmerksam gemacht, dass die Rückerstattung verfügt würde, sollte die Vereinbarung nicht unterzeichnet werden. Gleichzeitig wurden die Be- schwerdeführenden darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit hätten, ihre Sichtweise – zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs – innerhalb von zehn Tagen schriftlich darzulegen. Der Vorwurf, die Beschwerde- führenden seien vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) nicht mit den Vorwürfen konfrontiert worden und sie hätten sich auch nicht dazu äussern können, ist damit in keiner Weise begründet. Die Vorinstanz hat dementsprechend eine Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin korrekterweise verneint (act. II pag. 78 f. Rz. 9.1 ff.). 3.4 In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz der handschriftlich ausge- füllten Selbstdeklaration vom 29. August 2022 (act. IIA pag. 679) und der Gesprächsdokumentation (act. IIA pag. 12 f.) zu Recht besondere Bedeu- tung beigemessen. Diese geben die von den Beschwerdeführenden unmit- telbar getätigten Aussagen wieder und sind als "Aussagen der ersten Stun- de" als unbefangener und zuverlässiger zu betrachten als die späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegun- gen, insbesondere hinsichtlich der Folgen der getätigten Aussagen, beein- flusst sein können (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -13- 3.4.1 Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden bzw. konkret der Beschwerdeführer selbst die handschriftliche Angabe "ZIRKA SEIT 5. 6. JAHRE ERHALTEN VIER 400 FR. PRO MONAT VOM SON SCHVAGER" auf der Selbstdeklaration vom 29. August 2022 (act. IIA pag. 679) anbrachte (vgl. dazu act. I 3/6 Rz. 215; 4/2 ff. Rz. 23, 26 f., 35, 61 f., 77 f., 86 f., 104, 107-109, 125-127, 141, 151; act. IIA pag. 2). Insofern macht er in der Beschwerde – anders noch als anlässlich der delegierten Einver- nahme durch die Kantonspolizei Bern vom 6. Dezember 2023 (act. I 3) – denn auch zu Recht nicht mehr geltend, der handschriftliche Vermerk sei nicht von ihm, sondern vom Sozialarbeiter angebracht worden bzw. dieser habe das Formular nachträglich verändert (act. I 3/2 f. Rz. 36 f., 48-55). 3.4.2 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumente, welche ihres Erachtens gegen die Authentizität der handschriftlich festge- haltenen Aussage sprechen sollen, verfangen nicht: Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind gestützt auf die Aktenlage jedenfalls als genügend zu beurteilen, um den Kontext und die Fragestellungen in der Selbstdeklaration (act. IIA pag. 679) sowie die diesbezüglichen Nachfragen des Sozialarbeiters (act. IIA pag. 13) zu verstehen (Beschwerde S. 5 Rz. 13). So gab der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einver- nahme durch die Kantonspolizei Bern vom 6. Dezember 2023 zu Protokoll, Deutsch und auch Französisch sehr gut zu verstehen und nicht über ein Sprachdiplom zu verfügen, da er sich habe verständigen können (act. I 3/6 Rz. 239-246). Gemäss dem Sozialarbeiter war eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer auf Hochdeutsch gut möglich (act. I 4/9 Rz. 376 f.). Dass im Weiteren ein vermindertes Hörvermögen bzw. eine Gleichgewichts- störung die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialarbeiter in relevanter Weise erschwert hätten (Beschwerde S. 8 f. Rz. 26 ff., Replik S. 2 f. Rz. 72 f.), ist nicht ausgewiesen und wäre zudem angesichts des mit eigenhändiger Unterschrift bestätigten schriftlichen Vermerks im Selbstdeklarationsformular (act. IIA 679) ohnehin nicht geeig- net, eine mangelhafte Kommunikation zu begründen. So ist angesichts der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Angabe, er habe die Zuwendun- gen von Dritten "PRO MONAT" erhalten (act. IIA pag. 679), denn auch nicht glaubhaft dass es zwischen ihm und dem Sozialarbeiter zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -14- Missverständnis gekommen ist bzw. er ausgesagt haben soll, er habe "pro Jahr" gewisse Zuwendungen erhalten (act. I 3/2 Rz. 32 f.). 3.4.3 Bezüglich der im Nachgang an das Gespräch mit dem Sozialarbei- ter vom 29. August 2022 getätigten Aussagen betreffend Höhe der erhalte- nen Zuwendungen (vgl. act. II pag. 8, 11, 678) liegen motivationale Aspekte auf der Hand (vgl. dazu bereits E. 3.4 hiervor): Der Beschwerdeführer wi- derrief seine ursprüngliche Aussage, nachdem ihm deren sozialhilferechtli- chen Implikationen bzw. die Konsequenzen der nicht deklarierten freiwilli- gen Zuwendungen (Rückerstattung und allenfalls Strafanzeige) vom Sozia- larbeiter aufgezeigt wurden (act. IIA pag. 13). Dazu passt denn auch, dass er zunächst den Sozialarbeiter fälschlicherweise beschuldigte, den hand- schriftlichen Vermerk auf dem Selbstdeklarationsformular (act. IIA 679) angebracht bzw. das Formular nachträglich verändert zu haben (vgl. dazu E. 3.4.1 hiervor). Demgegenüber gibt es beim seit 2017 zuständigen Sozia- larbeiter (act. I 4/5 Rz. 180 f.) keinerlei Anhaltspunkte für ein persönliches Interesse, die Beschwerdeführenden durch falsche Aussagen zu Unrecht zu beschuldigen. Seine Aussagen wirken glaubhaft: So erfolgten die Inter- aktionsschilderungen im Rahmen der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom 1. Februar 2024 (act. I 4) detailliert und differen- ziert. Er räumte auch Wissenslücken ein (vgl. dazu auch Replik S. 2 Rz. 70), äusserte sich sachlich zu Handlungsabläufen und verzichtete auf Mutmassungen (act. I 4 S. 3 Rz. 61, S. 5 Rz. 157 f.; vgl. zum Ganzen MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff. mit weiteren Hinweisen). 3.4.4 Die Beschwerdeführenden erachten die anlässlich des Gesprächs vom 29. August 2022 vom Sozialarbeiter gestellte Nachfrage, ob die Be- schwerdeführenden die Fr. 400.-- erhalten würden, seit sie nur noch zu zweit in der gleichen Wohnung wohnten (act. II pag. 13; vgl. bereits E. 3.1 hiervor), als Suggestivfrage. Die von den Beschwerdeführenden darauf gegebene Antwort ("Ja, eben 5-6 Jahre") sei auch aufgrund der sprachli- chen Verständigungsschwierigkeiten absolut uneindeutig und es sei über- haupt nicht klar, worauf sich die 5-6 Jahre überhaupt bezogen hätten (Be- schwerde S. 5 f. Rz. 14 ff.; Replik S. 2 Rz. 71). Diese Rüge ist unbegrün- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -15- det. Die Nachfrage des Sozialarbeiters erfolgte zu den mündlichen Anga- ben der Beschwerdeführenden, wonach sie das Geld für die Wohnungs- miete benötigten, da diese nicht vollständig durch die Beschwerdegegnerin übernommen werde (act. IIA pag. 13). Es ging dem Sozialbetreuer dabei offensichtlich um die zeitliche Eingrenzung der im Formular deklarierten Bareinnahmen bzw. um eine Bestätigung, dass die Unterstützung im Zu- sammenhang mit dem Auszug der Tochter aus der bis dahin gemeinsam bewohnten Wohnung stand. Es handelt sich mithin nicht um eine Sugges- tivfrage, vielmehr ging es um eine Bestätigung des mündlich Vorgetrage- nen und damit letztlich um den Ausschluss von Missverständnissen. Daran ändert nichts, wenn die im Selbstdeklarationsformular festgehaltenen An- gaben nicht spontan, sondern erst auf Aufforderung des Sozialarbeiters hin erfolgt sein sollten (Beschwerde S. 6 f. Rz. 19 ff.; Replik S. 1 f. Rz. 68 f.), so basieren sie allemal auf den kurz zuvor spontan getätigten mündlichen Aussagen, welche nach Aufforderung des zuständigen Sozialarbeiters zur vollständigen Deklaration vom Beschwerdeführer ergänzt wurden (vgl. act. I 3 f. Rz. 86 ff.). Angesichts der hinreichenden Sprachkompetenz des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4.2 hiervor) ist ein wesentlicher Widerspruch zwischen der mündlichen Aussage und dem schriftlichen Vermerk nicht nachvollziehbar. 3.5 Nach dem Dargelegten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt seitens der Vorinstanz weder unrichtig noch unvollständig festgestellt. Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der beantragten Einver- nahme des Sohnes und des Schwiegersohnes der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 9 Rz. 30 f.), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weswegen darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten ist. Die Beschwerdeführenden sind folglich in dem Umfang rückerstattungs- pflichtig, in dem sie nicht bedürftig waren (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Zwar um- fasst der Zeitraum von Februar 2016 bis August 2022 nicht wie von der Beschwerdegegnerin errechnet 78 (vgl. act. IIA pag. 670 Rz. 7, pag. 673 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -16- Rz. 6) sondern 79 Monate, womit eine Summe von Fr. 31'600.-- (79 Mona- te x Fr. 400.--) statt Fr. 31'200.-- resultiert. Dies wirkt sich jedoch hier nicht aus, da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die Parteibegeh- ren hinausgehen kann (Art. 10 SHG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 VRPG) und die Beschwerdegegnerin einzig die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (Beschwerdeantwort S. 2 Rechtsbegehren). 3.6 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 13 f. Rz. 44 ff.) liegt – insbesondere mit Blick auf die Rückerstattungsmoda- litäten – kein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art 11c Abs. 1 SHV vor, aufgrund dessen auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden müsste. Unter Billigkeitsaspekten fällt das Verhalten der Beschwerdeführenden hier insoweit ins Gewicht, als sie den Erhalt der Zu- wendungen von monatlich Fr. 400.-- im Zeitraum von Februar 2016 bis August 2022 jeweils nicht angegeben und deklariert haben. Im Weiteren stehen die Zahlungsmodalitäten der Annahme eines Härtefalls entgegen. Gemäss Verfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) hat die Rück- erstattung in 139 monatlichen Raten von Fr. 224.25 und einer monatlichen Rate von Fr. 29.25 zu erfolgen und wird mit der laufenden Sozialhilfe ver- rechnet. Durch die festgelegte Rückerstattungsrate von Fr. 224.25 wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), welcher bei den Beschwerde- führenden Fr. 1'495.-- (vgl. Sozialhilfebudget für Dezember 2023; act. II Beschwerdeantwortbeilage 17) bzw. ab 1. Januar 2024 Fr. 1'539.-- (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. b SHV) beträgt, um 15 % bzw. 14.57 % unterschritten, was unter Berücksichtigung der maximalen Kürzungslimite von 30 % des GBL (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. E.4. Abs. 2) ohne weiteres zulässig ist. Zudem wird durch den monatlichen Abzug von Fr. 224.25 das absolute Existenzminimum nicht tangiert (vgl. act. IIA pag. 675 lit. C. Ziff. 2). Da die Verrechnung im Rahmen der Rückerstattungspflicht von einer Leistungs- kürzung als Sanktion zu unterscheiden ist, gilt hier die Maximaldauer von zwölf Monaten nicht (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. F.2. Abs. 3). Dass die Rückerstattungspflicht mit den festgelegten monatlichen Raten von Fr. 224.25 mehr als zwölf Monate dauert, ist demnach nicht zu beanstan- den, zumal die lange Rückerstattungsdauer auf den langdauernden Zuviel- bezug von Sozialhilfe zurückzuführen und damit von den Beschwerde- führenden zu verantworten ist. Die Rückzahlungsmodalitäten lassen die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -17- Rückerstattung somit als tragbar erscheinen. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und blieb unbelegt, inwiefern die Beschwer- deführenden aufgrund der Rückerstattungspflicht keine gesunde Ernährung (Gemüse) mehr bezahlen könnten. Was die geltend gemachten höheren Krankheitskosten aufgrund des Alters betrifft, können diese während der Rückerstattungspflicht weiterhin vom Sozialdienst im Rahmen der situati- onsbedingten Leistungen (SIL) übernommen werden (vgl. SKOS- Richtlinien, Ziff. C.6.5.). Sodann hat die Beschwerdegegnerin auf die Erhe- bung von Zinsen, die ihr gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG zustehen würden, verzichtet, wodurch den gesamten Umständen Rechnung getragen wurde. Die Rückerstattung erscheint weder unbillig noch unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig. Auch be- stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückerstattung vereinbarte Ziele verhindern oder die Integration gefährden würde (vgl. Art. 11c SHV). Nach dem Ausgeführten liegt kein Härtefall vor, welcher einer Rückerstat- tung entgegenstehen würde. 3.7 Die Beschwerdegegnerin erlangte im Rahmen des Gesprächs vom
- August 2022 (act. IIA pag. 12) Kenntnis vom rückerstattungsrelevanten Sachverhalt. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) wahrte sie hinsichtlich der ab Februar 2016 zurückge- forderten Sozialhilfeleistungen sowohl die relative ein- als auch die absolu- te zehnjährige Verjährungsfrist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Dies wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten. 3.8 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 14. Januar 2025 (act. II pag. 72 ff.) hält nach dem Dargelegten der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Ver- fahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -18- 4.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (aus- serhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonal- rechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Bei diesem Ausgang des Verfah- rens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. 4.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Die Beschwerdeführenden beziehen seit September 2002 ohne Unterbruch Jahren wirtschaftliche Hilfe (act. IIA pag. 287, 656 Ziff. I./1., 669 lit. A. Ziff. 1), womit die Prozessbedürftigkeit ausgewiesen ist. Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erscheint sodann nicht als von vornherein aussichts- los. Die sich stellenden Rechtsfragen rechtfertigen zudem den Beizug ei- nes Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- her, soweit die amtliche Verbeiständung betreffend, gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdever- fahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.2 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -19- Der mit Kostennote vom 3. Juni 2025 geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden und 35 Minuten erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände, der Bedeutung der Streitsache sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Der Rechtsvertreter besass überdies zufolge der Vertretung der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren bereits umfassende Vorkenntnisse der Streitsache. Geboten wäre ein Aufwand von etwa 14 Stunden gewesen. Da der diesbezügliche Stundenansatz vom Rechtsanwalt in der Kostennote nicht angegeben wurde, ist der tarifmässige Parteikostenersatz nicht festzulegen. Das amtliche Honorar ist ermessensweise auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Die Beschwerdeführenden haben dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage sind – nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikos- ten zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Rechtsanwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf pauschal Fr. 3'000.-- festgesetz- te Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -20-
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführenden - C.________, Abteilung Soziales - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -21- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SH 200 2025 115 JAP/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. September 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführende gegen C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskrei- ses Biel/Bienne vom 14. Januar 2025 (vbv 14/2024)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -2- Sachverhalt: A. Das Ehepaar A.________ (Beschwerdeführende) wird seit September 2002 ohne Unterbruch von der C.________, Abteilung Soziales (C.________ bzw. Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt (Akten der C.________ [act. IIA] pag. 287, 656 Ziff. I./1., 669 lit. A. Ziff. 1.). Mit Verfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) verpflichtete die C.________ das Ehepaar, im Zeitraum von Februar 2016 bis August 2022 unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 31'200.-- zurückzuerstatten. Als Rückerstattungsmodalität ordnete sie unter Vorbe- halt der Berücksichtigung des Existenzminimums die Verrechnung von 139 monatlichen Raten von Fr. 224.25 und einer monatlichen Rate von Fr. 29.25 mit der laufenden Sozialhilfe ab April 2023 an. Am 10. Juli 2023 (act. IIA pag. 655 ff.) erstattete die C.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafanzeige gegen A.________ wegen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und Betrugs (Art. 148a und 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die gegen die Verfügung vom 28. März 2023 erhobene Beschwerde (act. IIA pag. 666 f.; Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne [Vor- instanz; act. II] pag. 1 ff.) wies die Regierungsstatthalterin-Stv. mit Ent- scheid vom 14. Januar 2025 (act. II pag. 72 ff.) ab. B. Hiergegen erhoben A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Beschwerde mit den fol- genden Rechtsbegehren:
1. Die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei wiederherzustellen und die Kürzung der Sozialhilfe sowie die Pflicht zur Rückzahlung sei im Sinne von vorsorglichen Massnah- men auszusetzen;
2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei – nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Antrag Ziff. 1) – bis zum rechtskräf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -3- tigen Abschluss des Strafverfahrens PEN 24 531/PEN 24 532 zu sistieren;
3. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom
14. Januar 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, A.________ den ungekürzten Betrag der ihnen zu- stehenden Sozialhilfeleistungen auszuzahlen sowie die bereits ab- gezogenen Raten zurückzuzahlen;
4. Eventualiter zu Ziff. 3 sei der Entscheid des Regierungsstatthalter- amts Biel/Bienne vom 14. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
5. Subeventualiter zu Ziff. 4 sei der Entscheid des Regierungsstatt- halteramts Biel/Bienne vom 14. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
6. A.________ sei für das vorliegende Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Bern das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnen- den Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1 % MWST. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2025 trat der Instruktions- richter auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie um Anordnung von vorsorgli- chen Massnahmen mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 21. Februar 2025 unter Ver- weis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Be- schwerdevernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens PEN 24 531/PEN 24 532. Der Instruktionsrichter wies den Sistierungsantrag mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2025 ab. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 hielten die Beschwerdeführenden an den bisher gestellten Anträgen fest. Ein Doppel dieser Eingabe wurde den übri- gen Prozessbeteiligten mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom
14. Januar 2025 (act. II pag. 72 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 31'200.-- im Rahmen einer Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfe in 139 monatlichen Raten von Fr. 224.25 und einer monatlichen Rate von Fr. 29.25. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -5- 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -6-
– grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Am 1. Mai 2021 trat mit der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine Änderung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft. Seither sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich. Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Bestimmungen ist die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Prinzipien zu beantworten. Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (statt vieler BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1 S. 328 [Pra 108/2019 Nr. 14], BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2017 S. 483 E. 2.2). Angefochten ist der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom 14. Januar 2025 (act. II pag. 72 ff.). Damit sind Art. 8 Abs. 1 SHV in der Fassung vom 1. Mai 2021 (BAG 21-029) sowie die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom 1. Januar 2021 einschlägig. 2.3 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die So- zialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderun- gen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen. Die Mitwir- kungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei bes- ser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 215 vom 20. Januar 2012 E. 3.2). Die Auskunftspflicht be- zieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -7- aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwir- kungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2). 2.4 2.4.1 Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirt- schaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins ver- pflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2). Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn und soweit die unter- stützte Person Sozialhilfe erhält, auf die sie keinen Anspruch hat. Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war (Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom
13. Oktober 2021 E. 2.3). Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfs- deckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten (vgl. COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755, N. 37). Das bedeutet, dass die einer bedürftigen Person auszurich- tenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Fra- ge des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Rückerstattungspflichtig wird die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger somit grundsätzlich (nur) im Umfang der im entsprechenden Monat zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen, was nicht mit der Höhe der nicht berücksichtigten Einkünfte übereinzustimmen braucht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 188 vom 13. Mai 2022 E. 4.2). 2.4.2 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstat- tung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -8- Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.4.3 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leis- tung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Ein- forderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwend- baren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkre- ten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 161 vom 22. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 6). 2.5 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung
– die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern SH 200 2017 193 vom 9. August 2017 E. 2.5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -9- Nach Art. 11c Abs. 1 SHV liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbar- ten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsas- pekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Vor allem bei Rückerstattungs- gründen nach Art. 40 Abs. 3 bis 5 SHG ist bei der Anwendung von Härte- fallregelungen grösste Zurückhaltung geboten (Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 4). 3. 3.1 Der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 31'200.-- (act. IIA pag. 669 ff.) liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu- grunde: Die Beschwerdeführenden werden seit September 2002 von der Be- schwerdegegnerin wirtschaftlich unterstützt (act. IIA pag. 287, 656 Ziff. I./1., 669 lit. A. Ziff. 1.). Am 29. August 2022 fand ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden und dem seit 2017 für das Ehepaar zuständigen Sozialarbeiter der Beschwerdegegnerin, D.________ (Akten der Be- schwerdeführenden [act. I] 4 Rz. 180 f.), statt (act. IIA pag. 12 f.). Im Rah- men des Gesprächs füllten die Beschwerdeführenden das Formular "Anga- ben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen" (Selbst- deklaration) aus und bestätigten darin unterschriftlich die handschriftliche Angabe "ZIRKA SEIT 5. 6. JAHRE ERHALTEN VIER 400 FR. PRO MO- NAT VOM SON SCHVAGER" (act. IIA pag. 679). Gemäss dem vom Sozia- larbeiter verfassten Gesprächsprotokoll (act. IIA pag. 13) habe sich her- ausgestellt, dass die Beschwerdeführenden monatlich mit Fr. 400.-- unter- stützt würden. Der Beschwerdeführer habe erzählt, dass er das Geld ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -10- weder vom Sohn, seinem Schwager oder seiner Schwester erhalte und sie es für die Miete benötigten, da nicht die ganze Wohnungsmiete vom Sozi- aldienst übernommen werde (Wohnungsmiete Fr. 1'300.--). Der Sohn woh- ne im gleichen "Block" und gebe den Beschwerdeführenden das Geld je- weils in bar. Dies sei nun schon seit 5-6 Jahren so. Auf Nachfrage des So- zialarbeiters, ob der Beschwerdeführer diese Fr. 400.-- erhalte, seit sie nur noch zu zweit (also ohne erwachsene Kinder) in der gleichen Wohnung wohnten, soll der Beschwerdeführer geantwortet haben: "Ja, eben 5-6 Jah- re". Im Anschluss an das Gespräch wandte sich der Beschwerdeführer telefo- nisch (am 5. September 2022 [act. II pag. 11]) und schriftlich (Stellungnah- me vom 6. September 2022 [act. II pag. 678]) an den Sozialarbeiter und gab sinngemäss an, er habe beim Ausfüllen der Selbstdeklaration einen Fehler gemacht bzw. es sei beim Gespräch vom 29. August 2022 zu einem Missverständnis gekommen. Es stimme nicht, dass sein Sohn und sein Schwager, welche selbst finanzielle Probleme hätten, ihn und seine Ehe- frau während fünf oder sechs Jahren regelmässig unterstützt hätten. Das Ehepaar habe zwar punktuell finanzielle Unterstützung für die Begleichung diverser Rechnungen erhalten, allerdings lediglich im Umfang von insge- samt ca. Fr. 2'100.-- bis Fr. 2'200.--. Basierend auf der Selbstdeklaration vom 29. August 2022 (act. IIA pag. 679) und ausgehend davon, dass die Zuwendungen seit dem Auszug der Tochter aus der von den Beschwerdeführenden bewohnten Wohnung im Februar 2016 (Beschwerde S. 3 Rz. 5) und dem daraufhin im Sozialhilfebudget zufolge Mietzinsüberschreitung berücksichtigten Abzug von Fr. 130.-- ab Februar 2016 (act. IIA pag. 41-91) erfolgten, ging die Be- schwerdegegnerin für die Zeit von Februar 2016 bis August 2022 von nicht deklarierten Zuwendungen von insgesamt Fr. 31'200.-- (78 Monate [recte: 79 Monate] x Fr. 400.--) aus (vgl. act. IIA pag. 670 Rz. 7, pag. 673 Rz. 6). Diesen Betrag forderte sie als unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) zurück. 3.2 Die Vorinstanz schützte die Verfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 14. Janu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -11- ar 2025 (act. II pag. 72 ff.). Sie erwog im Wesentlichen, der handschriftlich ausgefüllten Selbstdeklaration vom 29. August 2022 und der Gesprächsdo- kumentation sei besondere Bedeutung beizumessen. Die nachträglichen Erklärungsversuche wirkten unglaubhaft und konstruiert. Die geltend ge- machte Behauptung, wonach gesundheitliche Einschränkungen bei der Deklaration die Wahrnehmung und das Erinnerungsvermögen des Be- schwerdeführers beeinträchtig hätten, finde in den Akten keine Grundlage. Es sei damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden seit dem
1. Februar 2016 bis zum Gesprächstermin vom 29. August 2022 monatlich Fr. 400.-- an freiwilligen Leistungen von Verwandten erhalten hätten. Die Beschwerdegegnerin sei berechtigt gewesen, unrechtmässig bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 31'200.-- zurückzufordern. Die verfügten monatlichen Abzugsraten im Sozialhilfebudget entsprächen 15 % des mo- natlich erhaltenen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, was als zulässig und verhältnismässig zu werten sei. Das Existenzminimum werde damit gewahrt. Ein Härtefall, aufgrund dessen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden könnte, liege nicht vor. 3.3 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die Be- schwerdegegnerin und machen geltend, die Vorinstanz habe dies zu Un- recht nicht festgestellt (Beschwerde S. 14 Rz. 46). 3.3.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei- se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -12- 3.3.2 Ausweislich des Gesprächsprotokolls wurde den Beschwerde- führenden vom Sozialarbeiter im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 14. März 2023 eine Rückerstattungsvereinbarung (act. II Beschwerde- antwortbeilage 15) zur Unterzeichnung vorgelegt. Als Grund für die Rück- erstattung wurden darin "nicht deklarierte, freiwillige Zuwendungen von monatlich Fr. 400.-- für die letzten 5-6 Jahre respektive die Monate vom Februar 2016 bis August 2023" (richtig: 2022) genannt. Die Beschwerde- führenden verweigerten die Unterzeichnung der Vereinbarung und stellten in Abrede, den fraglichen Betrag erhalten zu haben (act. IIA pag. 8). Mit Schreiben vom 16. März 2023 (act. II Beschwerdeantwortbeilage 15) stell- te die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden die Rückerstat- tungsvereinbarung postalisch zur Unterzeichnung zu. Darin wurde diese darauf aufmerksam gemacht, dass die Rückerstattung verfügt würde, sollte die Vereinbarung nicht unterzeichnet werden. Gleichzeitig wurden die Be- schwerdeführenden darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit hätten, ihre Sichtweise – zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs – innerhalb von zehn Tagen schriftlich darzulegen. Der Vorwurf, die Beschwerde- führenden seien vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) nicht mit den Vorwürfen konfrontiert worden und sie hätten sich auch nicht dazu äussern können, ist damit in keiner Weise begründet. Die Vorinstanz hat dementsprechend eine Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin korrekterweise verneint (act. II pag. 78 f. Rz. 9.1 ff.). 3.4 In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz der handschriftlich ausge- füllten Selbstdeklaration vom 29. August 2022 (act. IIA pag. 679) und der Gesprächsdokumentation (act. IIA pag. 12 f.) zu Recht besondere Bedeu- tung beigemessen. Diese geben die von den Beschwerdeführenden unmit- telbar getätigten Aussagen wieder und sind als "Aussagen der ersten Stun- de" als unbefangener und zuverlässiger zu betrachten als die späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegun- gen, insbesondere hinsichtlich der Folgen der getätigten Aussagen, beein- flusst sein können (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -13- 3.4.1 Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden bzw. konkret der Beschwerdeführer selbst die handschriftliche Angabe "ZIRKA SEIT 5. 6. JAHRE ERHALTEN VIER 400 FR. PRO MONAT VOM SON SCHVAGER" auf der Selbstdeklaration vom 29. August 2022 (act. IIA pag. 679) anbrachte (vgl. dazu act. I 3/6 Rz. 215; 4/2 ff. Rz. 23, 26 f., 35, 61 f., 77 f., 86 f., 104, 107-109, 125-127, 141, 151; act. IIA pag. 2). Insofern macht er in der Beschwerde – anders noch als anlässlich der delegierten Einver- nahme durch die Kantonspolizei Bern vom 6. Dezember 2023 (act. I 3) – denn auch zu Recht nicht mehr geltend, der handschriftliche Vermerk sei nicht von ihm, sondern vom Sozialarbeiter angebracht worden bzw. dieser habe das Formular nachträglich verändert (act. I 3/2 f. Rz. 36 f., 48-55). 3.4.2 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumente, welche ihres Erachtens gegen die Authentizität der handschriftlich festge- haltenen Aussage sprechen sollen, verfangen nicht: Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind gestützt auf die Aktenlage jedenfalls als genügend zu beurteilen, um den Kontext und die Fragestellungen in der Selbstdeklaration (act. IIA pag. 679) sowie die diesbezüglichen Nachfragen des Sozialarbeiters (act. IIA pag. 13) zu verstehen (Beschwerde S. 5 Rz. 13). So gab der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einver- nahme durch die Kantonspolizei Bern vom 6. Dezember 2023 zu Protokoll, Deutsch und auch Französisch sehr gut zu verstehen und nicht über ein Sprachdiplom zu verfügen, da er sich habe verständigen können (act. I 3/6 Rz. 239-246). Gemäss dem Sozialarbeiter war eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer auf Hochdeutsch gut möglich (act. I 4/9 Rz. 376 f.). Dass im Weiteren ein vermindertes Hörvermögen bzw. eine Gleichgewichts- störung die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialarbeiter in relevanter Weise erschwert hätten (Beschwerde S. 8 f. Rz. 26 ff., Replik S. 2 f. Rz. 72 f.), ist nicht ausgewiesen und wäre zudem angesichts des mit eigenhändiger Unterschrift bestätigten schriftlichen Vermerks im Selbstdeklarationsformular (act. IIA 679) ohnehin nicht geeig- net, eine mangelhafte Kommunikation zu begründen. So ist angesichts der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Angabe, er habe die Zuwendun- gen von Dritten "PRO MONAT" erhalten (act. IIA pag. 679), denn auch nicht glaubhaft dass es zwischen ihm und dem Sozialarbeiter zu einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -14- Missverständnis gekommen ist bzw. er ausgesagt haben soll, er habe "pro Jahr" gewisse Zuwendungen erhalten (act. I 3/2 Rz. 32 f.). 3.4.3 Bezüglich der im Nachgang an das Gespräch mit dem Sozialarbei- ter vom 29. August 2022 getätigten Aussagen betreffend Höhe der erhalte- nen Zuwendungen (vgl. act. II pag. 8, 11, 678) liegen motivationale Aspekte auf der Hand (vgl. dazu bereits E. 3.4 hiervor): Der Beschwerdeführer wi- derrief seine ursprüngliche Aussage, nachdem ihm deren sozialhilferechtli- chen Implikationen bzw. die Konsequenzen der nicht deklarierten freiwilli- gen Zuwendungen (Rückerstattung und allenfalls Strafanzeige) vom Sozia- larbeiter aufgezeigt wurden (act. IIA pag. 13). Dazu passt denn auch, dass er zunächst den Sozialarbeiter fälschlicherweise beschuldigte, den hand- schriftlichen Vermerk auf dem Selbstdeklarationsformular (act. IIA 679) angebracht bzw. das Formular nachträglich verändert zu haben (vgl. dazu E. 3.4.1 hiervor). Demgegenüber gibt es beim seit 2017 zuständigen Sozia- larbeiter (act. I 4/5 Rz. 180 f.) keinerlei Anhaltspunkte für ein persönliches Interesse, die Beschwerdeführenden durch falsche Aussagen zu Unrecht zu beschuldigen. Seine Aussagen wirken glaubhaft: So erfolgten die Inter- aktionsschilderungen im Rahmen der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom 1. Februar 2024 (act. I 4) detailliert und differen- ziert. Er räumte auch Wissenslücken ein (vgl. dazu auch Replik S. 2 Rz. 70), äusserte sich sachlich zu Handlungsabläufen und verzichtete auf Mutmassungen (act. I 4 S. 3 Rz. 61, S. 5 Rz. 157 f.; vgl. zum Ganzen MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff. mit weiteren Hinweisen). 3.4.4 Die Beschwerdeführenden erachten die anlässlich des Gesprächs vom 29. August 2022 vom Sozialarbeiter gestellte Nachfrage, ob die Be- schwerdeführenden die Fr. 400.-- erhalten würden, seit sie nur noch zu zweit in der gleichen Wohnung wohnten (act. II pag. 13; vgl. bereits E. 3.1 hiervor), als Suggestivfrage. Die von den Beschwerdeführenden darauf gegebene Antwort ("Ja, eben 5-6 Jahre") sei auch aufgrund der sprachli- chen Verständigungsschwierigkeiten absolut uneindeutig und es sei über- haupt nicht klar, worauf sich die 5-6 Jahre überhaupt bezogen hätten (Be- schwerde S. 5 f. Rz. 14 ff.; Replik S. 2 Rz. 71). Diese Rüge ist unbegrün-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -15- det. Die Nachfrage des Sozialarbeiters erfolgte zu den mündlichen Anga- ben der Beschwerdeführenden, wonach sie das Geld für die Wohnungs- miete benötigten, da diese nicht vollständig durch die Beschwerdegegnerin übernommen werde (act. IIA pag. 13). Es ging dem Sozialbetreuer dabei offensichtlich um die zeitliche Eingrenzung der im Formular deklarierten Bareinnahmen bzw. um eine Bestätigung, dass die Unterstützung im Zu- sammenhang mit dem Auszug der Tochter aus der bis dahin gemeinsam bewohnten Wohnung stand. Es handelt sich mithin nicht um eine Sugges- tivfrage, vielmehr ging es um eine Bestätigung des mündlich Vorgetrage- nen und damit letztlich um den Ausschluss von Missverständnissen. Daran ändert nichts, wenn die im Selbstdeklarationsformular festgehaltenen An- gaben nicht spontan, sondern erst auf Aufforderung des Sozialarbeiters hin erfolgt sein sollten (Beschwerde S. 6 f. Rz. 19 ff.; Replik S. 1 f. Rz. 68 f.), so basieren sie allemal auf den kurz zuvor spontan getätigten mündlichen Aussagen, welche nach Aufforderung des zuständigen Sozialarbeiters zur vollständigen Deklaration vom Beschwerdeführer ergänzt wurden (vgl. act. I 3 f. Rz. 86 ff.). Angesichts der hinreichenden Sprachkompetenz des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4.2 hiervor) ist ein wesentlicher Widerspruch zwischen der mündlichen Aussage und dem schriftlichen Vermerk nicht nachvollziehbar. 3.5 Nach dem Dargelegten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt seitens der Vorinstanz weder unrichtig noch unvollständig festgestellt. Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der beantragten Einver- nahme des Sohnes und des Schwiegersohnes der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 9 Rz. 30 f.), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weswegen darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten ist. Die Beschwerdeführenden sind folglich in dem Umfang rückerstattungs- pflichtig, in dem sie nicht bedürftig waren (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Zwar um- fasst der Zeitraum von Februar 2016 bis August 2022 nicht wie von der Beschwerdegegnerin errechnet 78 (vgl. act. IIA pag. 670 Rz. 7, pag. 673
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -16- Rz. 6) sondern 79 Monate, womit eine Summe von Fr. 31'600.-- (79 Mona- te x Fr. 400.--) statt Fr. 31'200.-- resultiert. Dies wirkt sich jedoch hier nicht aus, da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die Parteibegeh- ren hinausgehen kann (Art. 10 SHG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 VRPG) und die Beschwerdegegnerin einzig die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (Beschwerdeantwort S. 2 Rechtsbegehren). 3.6 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 13 f. Rz. 44 ff.) liegt – insbesondere mit Blick auf die Rückerstattungsmoda- litäten – kein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art 11c Abs. 1 SHV vor, aufgrund dessen auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden müsste. Unter Billigkeitsaspekten fällt das Verhalten der Beschwerdeführenden hier insoweit ins Gewicht, als sie den Erhalt der Zu- wendungen von monatlich Fr. 400.-- im Zeitraum von Februar 2016 bis August 2022 jeweils nicht angegeben und deklariert haben. Im Weiteren stehen die Zahlungsmodalitäten der Annahme eines Härtefalls entgegen. Gemäss Verfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) hat die Rück- erstattung in 139 monatlichen Raten von Fr. 224.25 und einer monatlichen Rate von Fr. 29.25 zu erfolgen und wird mit der laufenden Sozialhilfe ver- rechnet. Durch die festgelegte Rückerstattungsrate von Fr. 224.25 wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), welcher bei den Beschwerde- führenden Fr. 1'495.-- (vgl. Sozialhilfebudget für Dezember 2023; act. II Beschwerdeantwortbeilage 17) bzw. ab 1. Januar 2024 Fr. 1'539.-- (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. b SHV) beträgt, um 15 % bzw. 14.57 % unterschritten, was unter Berücksichtigung der maximalen Kürzungslimite von 30 % des GBL (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. E.4. Abs. 2) ohne weiteres zulässig ist. Zudem wird durch den monatlichen Abzug von Fr. 224.25 das absolute Existenzminimum nicht tangiert (vgl. act. IIA pag. 675 lit. C. Ziff. 2). Da die Verrechnung im Rahmen der Rückerstattungspflicht von einer Leistungs- kürzung als Sanktion zu unterscheiden ist, gilt hier die Maximaldauer von zwölf Monaten nicht (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. F.2. Abs. 3). Dass die Rückerstattungspflicht mit den festgelegten monatlichen Raten von Fr. 224.25 mehr als zwölf Monate dauert, ist demnach nicht zu beanstan- den, zumal die lange Rückerstattungsdauer auf den langdauernden Zuviel- bezug von Sozialhilfe zurückzuführen und damit von den Beschwerde- führenden zu verantworten ist. Die Rückzahlungsmodalitäten lassen die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -17- Rückerstattung somit als tragbar erscheinen. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und blieb unbelegt, inwiefern die Beschwer- deführenden aufgrund der Rückerstattungspflicht keine gesunde Ernährung (Gemüse) mehr bezahlen könnten. Was die geltend gemachten höheren Krankheitskosten aufgrund des Alters betrifft, können diese während der Rückerstattungspflicht weiterhin vom Sozialdienst im Rahmen der situati- onsbedingten Leistungen (SIL) übernommen werden (vgl. SKOS- Richtlinien, Ziff. C.6.5.). Sodann hat die Beschwerdegegnerin auf die Erhe- bung von Zinsen, die ihr gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG zustehen würden, verzichtet, wodurch den gesamten Umständen Rechnung getragen wurde. Die Rückerstattung erscheint weder unbillig noch unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig. Auch be- stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückerstattung vereinbarte Ziele verhindern oder die Integration gefährden würde (vgl. Art. 11c SHV). Nach dem Ausgeführten liegt kein Härtefall vor, welcher einer Rückerstat- tung entgegenstehen würde. 3.7 Die Beschwerdegegnerin erlangte im Rahmen des Gesprächs vom
29. August 2022 (act. IIA pag. 12) Kenntnis vom rückerstattungsrelevanten Sachverhalt. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 28. März 2023 (act. IIA pag. 669 ff.) wahrte sie hinsichtlich der ab Februar 2016 zurückge- forderten Sozialhilfeleistungen sowohl die relative ein- als auch die absolu- te zehnjährige Verjährungsfrist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Dies wird von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht bestritten. 3.8 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 14. Januar 2025 (act. II pag. 72 ff.) hält nach dem Dargelegten der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Ver- fahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -18- 4.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (aus- serhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonal- rechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Bei diesem Ausgang des Verfah- rens besteht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. 4.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Die Beschwerdeführenden beziehen seit September 2002 ohne Unterbruch Jahren wirtschaftliche Hilfe (act. IIA pag. 287, 656 Ziff. I./1., 669 lit. A. Ziff. 1), womit die Prozessbedürftigkeit ausgewiesen ist. Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erscheint sodann nicht als von vornherein aussichts- los. Die sich stellenden Rechtsfragen rechtfertigen zudem den Beizug ei- nes Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- her, soweit die amtliche Verbeiständung betreffend, gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdever- fahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3.2 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -19- Der mit Kostennote vom 3. Juni 2025 geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden und 35 Minuten erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände, der Bedeutung der Streitsache sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Der Rechtsvertreter besass überdies zufolge der Vertretung der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren bereits umfassende Vorkenntnisse der Streitsache. Geboten wäre ein Aufwand von etwa 14 Stunden gewesen. Da der diesbezügliche Stundenansatz vom Rechtsanwalt in der Kostennote nicht angegeben wurde, ist der tarifmässige Parteikostenersatz nicht festzulegen. Das amtliche Honorar ist ermessensweise auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Die Beschwerdeführenden haben dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage sind – nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikos- ten zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 4. Rechtsanwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf pauschal Fr. 3'000.-- festgesetz- te Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -20- 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführenden
- C.________, Abteilung Soziales
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2025, SH 200 2025 115 -21- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.