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200 2025 108

Bern VerwG · 2025-08-04 · Deutsch BE

Verfügung vom 27. Januar 2025

Sachverhalt

A. Die 1990 geborene und zuletzt in einem Vollpensum als … tätig gewesene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) reichte im Januar 2023 eine Anmeldung für Erwachsene unter Hinweis auf ein Burnout bzw. eine Depression ein (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 16). Im Rahmen erwerblicher und medizinischer Abklärungen liess die IVB die Versicherte nach durchgeführten, infolge zunehmenden krank- heitsbedingten Absenzen aber nicht fortgesetzten Integrationsmassnahmen (Aufbautraining vom 4. September 2023 bis 3. März 2024; act. II 66, 71, 77, 82, 85, 88 f., 95 ff.) bidisziplinär (psychiatrisch-neurologisch) begutachten (Expertise der C.________ [MEDAS] vom 4. Dezember 2024; act. II 119.1). Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2023 stellte die IVB bei einem Invali- ditätsgrad von 37 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (act. II 123), wogegen die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwände erhob (act. II 127). Am 27. Januar 2025 verfügte die IVB wie in Aussicht gestellt (act. II 129). B. Hiergegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Invali- denrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 85 % zuzusprechen, eventualiter sei eine nochmalige polydisziplinäre Begutach- tung unter Einschluss der Disziplinen Neurologie, Psychiatrie sowie Neuro- psychologie vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Im Zusammenhang mit der Einreichung der Kostennote am 3. März 2025 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unaufgefordert noch- mals Stellung.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 27. Januar 2025 (act. II 129). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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- 4 -

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-

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- 5 - sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszu- gehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren- tenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen An- teile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent-

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- 6 - steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 27. Januar 2025 (act. II 129) im Wesentlichen auf das bidiszi- plinäre MEDAS-Gutachten vom 4. Dezember 2024 (act. II 119.1). 3.1.1 Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; act. II 119.1/6 Ziff. 4.3.1) und ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit einen Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (ICD-10 G44.4; act. II 119.1/6 Ziff. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin leide an Migräneatta- cken mit einer Häufigkeit von durchschnittlich zehn Tagen pro Monat. Die regelmässigen Migräneanfälle beeinträchtigten die kontinuierliche Leis- tungsfähigkeit und führten zu krankheitsbedingten Ausfällen im Berufsle- ben. Im Zusammenhang mit beruflicher Überlastung und dem Verlust des Arbeitsplatzes habe die Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung ent- wickelt. Zudem hätten die langanhaltenden Schmerzen durch die Migräne zu einer chronischen Schmerzstörung geführt, bei der sowohl körperliche als auch psychische Faktoren eine Rolle spielten. Die Beschwerdeführerin

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- 7 - zeige eine erhöhte Erschöpfbarkeit und verminderte Belastbarkeit, was die Teilnahme am Arbeitsleben zusätzlich erschwere (act. II 119.1/6 Ziff. 4.3). In Bezug auf die von Behandlerseite zusätzlich festgehaltene mittelgradige depressive Episode führte die psychiatrische Gutachterin was folgt aus: Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht zeigten sich keine Hinweise auf eine manifeste depressive Episode, die eine Diagnose nach ICD-10 recht- fertigen würden. Es fehlten zentrale Symptome einer klinisch relevanten Depression wie anhaltende Antriebsminderung, Gefühl der Wertlosigkeit, ausgeprägte Hoffnungslosigkeit oder Gedanken an Suizid. Die Eigeninitia- tive der Explorandin, ihre aktive Teilnahme an Bewerbungsverfahren und ihre Motivation zur beruflichen Wiedereingliederung sprächen klar gegen eine klinisch relevante depressive Symptomatik. Die berichteten Stim- mungsschwankungen liessen sich diagnostisch am ehesten als reaktive Anpassungsreaktionen auf chronische Stressoren wie die persistierende Migräne und die finanzielle Unsicherheit interpretieren. Die Entstehung der Anpassungsstörung stehe in engem Zusammenhang mit einer Phase be- ruflicher Überlastung und dem anschliessenden Verlust des Arbeitsplatzes. Die Symptome seien reaktiv und hätten sich im direkten zeitlichen Zusam- menhang mit diesen akuten Belastungen entwickelt, was typisch sei für das klinische Bild einer Anpassungsstörung. Im Gegensatz zu einer Major De- pression oder einer generalisierten Angststörung seien die Symptome einer Anpassungsstörung situativ gebunden und nicht anhaltend. Sie träten in Reaktion auf spezifische Lebensereignisse auf und seien klar auf diese externen Stressoren bezogen. Es fehlten die tiefgreifenden, überdauernden Symptome, die für eine eigenständige depressive oder Angststörung erfor- derlich wären. Die Symptomatik zeige sich als vorübergehende, aber kli- nisch relevante Anpassungsreaktion auf eine belastende Lebensverände- rung (act. II 119.2/8 f. Ziff. 6.3.1). 3.1.2 Gemäss den Gutachtern führe die Migräne an etwa zehn Tagen pro Monat zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. An migränefreien Tagen bleibe eine Leistungsfähigkeit erhalten. Aufgrund des typischen, episodi- schen Verlaufs der Erkrankung sei nicht vorhersehbar, wann es zu einer Migräneattacke kommen werde. Daher sollte die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit aus neurologischer Sicht bezüglich der Migräne im Schnitt

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- 8 - auf einen Monat bezogen werden. Dies entspreche einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht von 30 %. Zusätzlich be- einträchtigten psychiatrische Faktoren wie die Anpassungsstörung, Perfek- tionismus und reduzierte Stressresistenz das Arbeitstempo, die Belastbar- keit und die Konzentration. Diese Faktoren führten zu einem verlangsamten Arbeitstempo, häufigeren Pausen und Schwierigkeiten im Umgang mit Stress und sozialen Interaktionen. Hieraus ergebe sich ebenfalls eine Ar- beitsunfähigkeit von 30 %. In der bisherigen Tätigkeit als … betrage die Arbeitsfähigkeit konklusiv aus neurologischer und psychiatrischer Sicht 40 %. Die neurologischen und psychiatrischen Einschränkungen verstärk- ten sich teilweise gegenseitig, insbesondere durch den Teufelskreis aus Stress, Migräne und psychischer Belastung. Stress aus dem Arbeitsumfeld erhöhe die Migräneanfälligkeit, während die Migräne und die damit verbun- denen Ausfallzeiten den psychischen Druck weiter verstärkten. Die Anfor- derungen der Tätigkeit als … – insbesondere die Kombination aus kogniti- ver, sozialer und emotionaler Belastung – seien daher für die Beschwerde- führerin nur zu einem reduzierten Mass erfüllbar. Hingegen könne die Be- schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit bes- ser nutzen. Durch die Anpassung der Tätigkeit, etwa durch Homeoffice oder reduzierte Stressbelastung, könnten die Auswirkungen der Migräne besser bewältigt werden. Psychiatrisch profitiere die Beschwerdeführerin von einem Arbeitsumfeld, das weniger sozialen Druck und keine intensiven Teaminteraktionen erfordere. Die angepassten Bedingungen minderten den Einfluss von Perfektionismus, emotionaler Instabilität und verminderter Stressresistenz, sodass die Beschwerdeführerin ihre vorhandenen Fähig- keiten besser einsetzen könne. Diesfalls seien die Einschränkungen von je 30 % auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet nicht additiv zu werten, womit sich in einer angepassten Tätigkeit konklusiv eine Arbeits- fähigkeit von 70 % ergebe (act. II 119.1/6 f. Ziff. 4.5 ff.). Möglich sei zudem von neurologischer Seite mittels wirksamerer Migränenprophylaxe und er- gänzender nicht-medikamentöser Ansätze wie moderater Ausdauersport und Entspannungstechniken eine Besserung des Gesundheitszustands (act. II 119.1/6 Ziff. 4.3 und /8 Ziff. 4.8). Zu dem in den letzten drei Monaten des Aufbautrainings erreichten niedri- gen effektiven Arbeitspensum von unter 20 % merkte die psychiatrische

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- 9 - Gutachterin an, die depressive Symptomatik sowie die Persönlichkeitss- törung erschienen nicht ausreichend schwerwiegend, um das tiefe Pensum vollständig zu erklären. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdefüh- rerin zuvor trotz der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und der Migrä- neerkrankung über zehn Jahre lang eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt habe, seien die Ursachen für die anhaltend hohe Arbeitsunfähigkeit nicht vollständig nachvollziehbar (act. II 119.2/12 Ziff. 7.1). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

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- 10 - E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 4. Dezember 2024 (act. II 119.1) sowie die beiden Teilgutachten (act. II 119.2 f.) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.2.1 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Ein- schränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die Befundlage, die medizinischen Zusammenhänge und die daraus zu zie- henden Schlüsse zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theore- tisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargestellt und überzeu- gend begründet. Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärztli- chen Untersuchungen Eingang in die umfassende interdisziplinäre Kon- sensbeurteilung. Auf das Gutachten ist somit abzustellen. Was die Be- schwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht: 3.3.1 Die psychiatrische Expertin hat (im Gegensatz zu den behandeln- den Ärzten) die Diagnose einer Depression mangels vorhandener Sym- ptome überzeugend verworfen (act. II 119.2/8 f. Ziff. 6.3.1; vgl. E. 3.1.1 zweiter Abschnitt hiervor). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauf- trag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach- tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es denn auch nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Ge- richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige

– und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspek- te benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewür- digt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Der in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 5, erwähnte Widerspruch besteht offensichtlich nicht, da die Gutachterin ei- nerseits davon spricht, es liege "kein klinisch signifikanter Verlust an Inter- essen oder Aktivitäten" vor (act. II 119.2/8 Ziff. 6.3.1), und andererseits die

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- 11 - von der Beschwerdeführerin erwähnten Stimmungsschwankungen, de- pressiven Verstimmungen (welche nota bene keine Depression darstellen), Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit und Gefühle der Überforderung im Rahmen einer Anpassungsstörung einordnet (act. II 119.2/9 Ziff. 6.3.1). Schliesslich verfängt die Kritik bezüglich unterlassener Testverfahren (Be- schwerde, S. 6 Ziff. 5) schon deshalb nicht, weil für eine psychiatrische Begutachtung die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Sym- ptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und den be- sagten Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (vgl. Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_534/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1). 3.3.2 Weiter wird in der Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 5, verkannt, dass der neurologische Gutachter nur im Rahmen der Migräne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit attestiert (act. II 119.3/10 Ziff. 8.1 f.), woraus klarerweise folgt, dass die Einschränkungen aufgrund der Kopfschmerzen nicht rein somatisch begründbar sind und damit die gutachterlich gestellte Diagnose der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren begründet ist (act. II 119.2/9). 3.3.3 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 7 Ziff. 6, war die Darstellung des medizinischen Sachverhalts durch die Beschwerdegegne- rin im Rahmen der Gutachtensanordnung (act. II 113/3 bzw. 119.1/3 Ziff. 3.2) in keiner Art und Weise suggestiv abgefasst, sondern wies auf Widersprüchlichkeiten hin, die durch die Expertise zu klären waren. Weiter wird verkannt, dass die psychiatrische Gutachterin sehr wohl berücksichtigt hat, dass das Erwerbsleben nicht komplikationslos gewesen ist (act. II 119.2/10 Ziff. 6.3.1). 3.3.4 Die Ergebnisse des Aufbautrainings von September 2023 bis März 2024 (act. II 89/2 und 95/1) sprechen, anders als in der Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 7, angenommen, nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Experten, denn diese Abklärungen waren nicht medizinisch begleitet und geben letztlich nur das von der Beschwerdeführerin gezeigte Leistungsver- halten wieder, ohne dass geprüft worden wäre, ob dies auch medizinischer Einschätzung entspräche (was die Gutachter explizit verneinten; act. II 119.2/12 Ziff. 7.1) – es war denn auch gerade diese offensichtliche

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- 12 - Diskrepanz zwischen den gezeigten Leistungen und den damals vorliegen- den Arztberichten, welche Grund für die Durchführung des Gutachtens wa- ren (act. II 113/3). 3.3.5 Im Weiteren hat die psychiatrische Gutachterin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, S. 8 Ziff. 7) alle von ihr gestellten Diagnosen berücksichtigt, wird doch die redu- zierte psychische Belastbarkeit nicht allein mit der Anpassungsstörung und der Schmerzverarbeitungsstörung begründet (vgl. act. II 119.2/9 f.), son- dern auch mit dem Perfektionismus und der reduzierten Stressresistenz (act. II 119.1/6 Ziff. 4.5), mithin mit der Persönlichkeit bzw. der Persönlich- keitsstörung (vgl. act. II 119.2/10 Ziff. 6.3.1). Dass bei entsprechend leich- ten bis mittelgradigen Einschränkungen (vgl. act. II 119.2/13 Ziff. 7.2) die Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet auf 30 % geschätzt wird (act. II 119.2/14 f. Ziff. 8.1 f.), erscheint sachgerecht. Denn nach den Ra- ting-Definitionen des im psychiatrischen Teilgutachten angewendeten Mini- ICF-APP resultieren aus einer leichten Beeinträchtigung keinerlei negative Konsequenzen, während bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung zwar deutliche Probleme bestehen, die beschriebenen Fähigkeiten/Aktivitäten auszuüben, jedoch keine Unterstützung von Dritten notwendig ist und die Probanden den Rollenerwartungen in wesentlichen Teilen noch gerecht werden können (vgl. LINDEN/BARON/MUSCHALLA, Mini-ICF-APP, Manual,

2. Aufl. 2017, S. 17; Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gut- achten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychothera- pie [SGPP], S. 33 [<www.psychiatrie.ch>, unter: SGPP/Fachleute und Kommissionen/Leitlinien; SZS 2016 S. 435 ff.]). 3.3.6 Schliesslich sind – wiederum entgegen der Auffassung in der Be- schwerde, S. 10 f. Ziff. 8 – die neurologischen und psychiatrischen Ein- schränkungen in angepasster Tätigkeit nicht zu addieren. Die Gutachter führen in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, die Beschwerdefüh- rerin könne in einer angepassten Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit besser nut- zen. Zwar bleibe die Migräne, die an durchschnittlich zehn Tagen pro Mo- nat auftrete und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe, der Haupt- faktor für eine dauerhafte Einschränkung von etwa 30 %. Durch die Anpas- sung der Tätigkeit, etwa durch Homeoffice oder reduzierte Stressbelastung,

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- 13 - könnten die Auswirkungen der Migräne besser bewältigt werden. Psychia- trisch profitiere die Beschwerdeführerin von einem Arbeitsumfeld, das we- niger sozialen Druck und keine intensiven Teaminteraktionen erfordere. Die angepassten Bedingungen minderten den Einfluss von Perfektionismus, emotionaler Instabilität und verminderter Stressresistenz, sodass die Be- schwerdeführerin ihre vorhandenen Fähigkeiten besser einsetzen könne. Diesfalls seien die Einschränkungen von je 30 % auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet nicht additiv zu werten, womit sich in einer angepassten Tätigkeit konklusiv eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ergebe (act. II 119.1/7 Ziff. 4.7). Entspre- chend haben die Gutachter die ihnen zugedachte Aufgabe erfüllt und eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung abgegeben. Dabei sind nicht alle Ein- schränkungen zu addieren, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu schätzen. Diese gutachterliche Einschätzung dürfte für die Beschwerde- führerin sogar eher positiv ausgefallen sein, da nach wie vor von durch- schnittlich zehn Tagen Arbeitsunfähigkeit wegen Migräne pro Monat aus- gegangen wird, welche Problematik jedoch in einer angepassten Tätigkeit besser wird gehandhabt werden können (act. II 119.1/7 Ziff. 4.7). Da es sich dabei der Natur nach um eine Schätzung handelt, ist nachvollziehbar, dass die Experten von einer Einschränkung von 30 % (und nicht 33 %; vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 8) für eine leidensangepasste Tätigkeit und von 60 % für die angestammte Arbeit ausgegangen sind (act. II 119.1/7 Ziff. 4.6 f.). Da diese spezifische medizinische Problematik und Ein- schätzung somit überzeugt, rückt das Gericht nicht davon ab (SVR 2020 IV Nr. 22 S. 75, 9C_461/2019 E. 4.1). 3.4 Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensan- gepassten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig ist (act. II 119.1/7 Ziff. 4.7). Die Be- schwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich ab- geklärt und die verfügbaren Unterlagen gestatten eine zuverlässige Beur- teilung des strittigen Rechtsanspruchs. Weiterer Abklärungen bedarf es entgegen dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3) und den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, S. 15 f. Ziff. 11, nicht (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2

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- 14 - des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Einer gerichtlichen Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2 hiervor) bedarf es ebenfalls nicht, kann diese doch höchstens zu einer ge- ringeren, jedoch nicht zu einer höheren rechtlich relevanten Arbeitsunfähig- keit als der ärztlich attestierten führen (SVR 2022 IV Nr. 56 S. 181, 8C_804/2021 E. 4.1.4; Urteil des BGer 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2). 4. In der Folge ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bun- desrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgeben- den Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein- kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fragli- chen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön- nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensbergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2).

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- 15 - Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16

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- 16 - ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (IV-Anmeldung im Januar 2023; act. II 16), der Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (neurologische Einschränkungen bestehen seit August 2022; act. II 119.3/10 Ziff. 8.1) sowie insbesondere des Umstands, dass bis Anfang März 2024 Taggelder der IV bezahlt worden sind (act. II 91 bzw. 96/2; vgl. zum Ganzen E. 2.3 hiervor), März 2024 (und nicht April 2024 wie in der angefochtenen Verfügung angenommen [act. II 129/1], da die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht [Art. 29 Abs. 3 IVG]). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf den spezifischen Tabellenlohn für … (arbeitszeitbereinigt und aufindexiert) auf Fr. 77'969.-- festgesetzt (act. II 129/2), was in der Beschwerde zu Recht nicht gerügt wird. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich auch im Gesund- heitsfall nicht mehr an ihrer angestammten Stelle tätig, da die von ihr aus- gesprochene Kündigung (act. II 43.8/2) primär invaliditätsfremd begründet war (Arbeitsbelastung, Umorganisation, Schwierigkeiten mit Vorgesetzten, aber auch Krankheitsausfälle wegen Migräne [Bericht der D.________ vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 15 März 2023; act. II 40/3 Ziff. 3.2]; im Wesentlichen gleiche Angabe ge- genüber Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Assess- ments vom 30. Januar 2023 [act. II 29/2]).

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- 17 - 4.4 Da die Beschwerdeführerin die gutachterlich attestierte (teilweise) Leistungsfähigkeit (act. II 119.1/7 Ziff. 4.7) nicht ausschöpft, ist das Invali- deneinkommen ebenfalls lohnstatistisch zu ermitteln. Dabei hat die Be- schwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabel- lenlohns wie das Valideneinkommen festgesetzt und ist damit auch für die angepasste Tätigkeit von einer Arbeit in der … ausgegangen (act. II 129/1 f.), was in der Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 3 und S. 8 Ziff. 7, sowie der Eingabe vom 3. März 2025, S. 2, kritisiert wird. Dabei wird jedoch über- sehen, dass die Gutachter allein für die bisherige Tätigkeit als … eine Ar- beitsunfähigkeit von 40 % angenommen haben und für eine angepasste Tätigkeit von einer Einschränkung von 30 % ausgegangen sind (act. II 119.1/7 Ziff. 4.6 f.). Eine … hat auch Kundenkontakt und vermehrt Stresssituationen, indem sie … und … (vgl. <www.berufsberatung.ch/...), was offenkundig eine belastende Arbeit ist. Daneben gibt es aber diverse ..., die mangels Kundenkontakt mit deutlich weniger Stress verbunden sind und die auch im Homeoffice ausgeführt werden können, z.B. ..., ... etc. Damit hat die Beschwerdegegnerin für das Validen- und das Invalidenein- kommen zu Recht auf den gleichen Tabellenlohn abgestellt. 4.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Ta- bellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Damit ergibt sich vorliegend unter Berücksichtigung der 30%igen Arbeitsunfähig- keit in angepasster Tätigkeit (act. II 119.1/7 Ziff. 4.7) und des 10%igen Pauschalabzugs i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.1.2 hiervor) ein ren- tenausschliessender (vgl. E. 2.3 hiervor) Invaliditätsgrad von 37 % (100 ./. [100 x 0.7 x 0.9]). Mit Blick auf den frühestmöglichen Rentenbeginn per März 2024 gelangt die Rechtsprechung von BGE 150 V 410 nicht zur An- wendung und es ist damit ein höherer Abzug vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen ausgeschlossen. Selbst wenn entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde, S. 13 ff. Ziff. 10, nicht von einer abschliessenden Ordnung des Abzuges des Tabel- lenlohnes gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV auszugehen wäre, würde sich vor-

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- 18 - liegend am Ergebnis nichts ändern: Zunächst wird den gesundheitsbeding- ten Einschränkungen bereits im Rahmen der reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen und die abstrakte Möglichkeit künftiger schwer kalku- lierbarer Abwesenheiten bei Ausübung einer leidensangepassten Erwerbs- tätigkeit rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (SVR 2019 IV Nr. 18 S. 56, 9C_444/2018 E. 3.2). Weiter wären die invaliditätsfremden Ge- sichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäf- tigungsgrad) auch bei der Festsetzung des – ebenfalls statistisch erhobe- nen – Valideneinkommens zu berücksichtigen (Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Ja- nuar 2025 (act. II 129) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

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- 19 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
  5. März 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 108 ACT/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. August 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Januar 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1990 geborene und zuletzt in einem Vollpensum als … tätig gewesene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) reichte im Januar 2023 eine Anmeldung für Erwachsene unter Hinweis auf ein Burnout bzw. eine Depression ein (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 16). Im Rahmen erwerblicher und medizinischer Abklärungen liess die IVB die Versicherte nach durchgeführten, infolge zunehmenden krank- heitsbedingten Absenzen aber nicht fortgesetzten Integrationsmassnahmen (Aufbautraining vom 4. September 2023 bis 3. März 2024; act. II 66, 71, 77, 82, 85, 88 f., 95 ff.) bidisziplinär (psychiatrisch-neurologisch) begutachten (Expertise der C.________ [MEDAS] vom 4. Dezember 2024; act. II 119.1). Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2023 stellte die IVB bei einem Invali- ditätsgrad von 37 % die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (act. II 123), wogegen die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwände erhob (act. II 127). Am 27. Januar 2025 verfügte die IVB wie in Aussicht gestellt (act. II 129). B. Hiergegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. Februar 2025 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Invali- denrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 85 % zuzusprechen, eventualiter sei eine nochmalige polydisziplinäre Begutach- tung unter Einschluss der Disziplinen Neurologie, Psychiatrie sowie Neuro- psychologie vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Im Zusammenhang mit der Einreichung der Kostennote am 3. März 2025 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unaufgefordert noch- mals Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 27. Januar 2025 (act. II 129). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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- 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-

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- 5 - sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszu- gehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren- tenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen An- teile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent-

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- 6 - steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 27. Januar 2025 (act. II 129) im Wesentlichen auf das bidiszi- plinäre MEDAS-Gutachten vom 4. Dezember 2024 (act. II 119.1). 3.1.1 Die Gutachter diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0; act. II 119.1/6 Ziff. 4.3.1) und ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit einen Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (ICD-10 G44.4; act. II 119.1/6 Ziff. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin leide an Migräneatta- cken mit einer Häufigkeit von durchschnittlich zehn Tagen pro Monat. Die regelmässigen Migräneanfälle beeinträchtigten die kontinuierliche Leis- tungsfähigkeit und führten zu krankheitsbedingten Ausfällen im Berufsle- ben. Im Zusammenhang mit beruflicher Überlastung und dem Verlust des Arbeitsplatzes habe die Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung ent- wickelt. Zudem hätten die langanhaltenden Schmerzen durch die Migräne zu einer chronischen Schmerzstörung geführt, bei der sowohl körperliche als auch psychische Faktoren eine Rolle spielten. Die Beschwerdeführerin

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- 7 - zeige eine erhöhte Erschöpfbarkeit und verminderte Belastbarkeit, was die Teilnahme am Arbeitsleben zusätzlich erschwere (act. II 119.1/6 Ziff. 4.3). In Bezug auf die von Behandlerseite zusätzlich festgehaltene mittelgradige depressive Episode führte die psychiatrische Gutachterin was folgt aus: Aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht zeigten sich keine Hinweise auf eine manifeste depressive Episode, die eine Diagnose nach ICD-10 recht- fertigen würden. Es fehlten zentrale Symptome einer klinisch relevanten Depression wie anhaltende Antriebsminderung, Gefühl der Wertlosigkeit, ausgeprägte Hoffnungslosigkeit oder Gedanken an Suizid. Die Eigeninitia- tive der Explorandin, ihre aktive Teilnahme an Bewerbungsverfahren und ihre Motivation zur beruflichen Wiedereingliederung sprächen klar gegen eine klinisch relevante depressive Symptomatik. Die berichteten Stim- mungsschwankungen liessen sich diagnostisch am ehesten als reaktive Anpassungsreaktionen auf chronische Stressoren wie die persistierende Migräne und die finanzielle Unsicherheit interpretieren. Die Entstehung der Anpassungsstörung stehe in engem Zusammenhang mit einer Phase be- ruflicher Überlastung und dem anschliessenden Verlust des Arbeitsplatzes. Die Symptome seien reaktiv und hätten sich im direkten zeitlichen Zusam- menhang mit diesen akuten Belastungen entwickelt, was typisch sei für das klinische Bild einer Anpassungsstörung. Im Gegensatz zu einer Major De- pression oder einer generalisierten Angststörung seien die Symptome einer Anpassungsstörung situativ gebunden und nicht anhaltend. Sie träten in Reaktion auf spezifische Lebensereignisse auf und seien klar auf diese externen Stressoren bezogen. Es fehlten die tiefgreifenden, überdauernden Symptome, die für eine eigenständige depressive oder Angststörung erfor- derlich wären. Die Symptomatik zeige sich als vorübergehende, aber kli- nisch relevante Anpassungsreaktion auf eine belastende Lebensverände- rung (act. II 119.2/8 f. Ziff. 6.3.1). 3.1.2 Gemäss den Gutachtern führe die Migräne an etwa zehn Tagen pro Monat zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. An migränefreien Tagen bleibe eine Leistungsfähigkeit erhalten. Aufgrund des typischen, episodi- schen Verlaufs der Erkrankung sei nicht vorhersehbar, wann es zu einer Migräneattacke kommen werde. Daher sollte die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit aus neurologischer Sicht bezüglich der Migräne im Schnitt

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- 8 - auf einen Monat bezogen werden. Dies entspreche einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht von 30 %. Zusätzlich be- einträchtigten psychiatrische Faktoren wie die Anpassungsstörung, Perfek- tionismus und reduzierte Stressresistenz das Arbeitstempo, die Belastbar- keit und die Konzentration. Diese Faktoren führten zu einem verlangsamten Arbeitstempo, häufigeren Pausen und Schwierigkeiten im Umgang mit Stress und sozialen Interaktionen. Hieraus ergebe sich ebenfalls eine Ar- beitsunfähigkeit von 30 %. In der bisherigen Tätigkeit als … betrage die Arbeitsfähigkeit konklusiv aus neurologischer und psychiatrischer Sicht 40 %. Die neurologischen und psychiatrischen Einschränkungen verstärk- ten sich teilweise gegenseitig, insbesondere durch den Teufelskreis aus Stress, Migräne und psychischer Belastung. Stress aus dem Arbeitsumfeld erhöhe die Migräneanfälligkeit, während die Migräne und die damit verbun- denen Ausfallzeiten den psychischen Druck weiter verstärkten. Die Anfor- derungen der Tätigkeit als … – insbesondere die Kombination aus kogniti- ver, sozialer und emotionaler Belastung – seien daher für die Beschwerde- führerin nur zu einem reduzierten Mass erfüllbar. Hingegen könne die Be- schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit bes- ser nutzen. Durch die Anpassung der Tätigkeit, etwa durch Homeoffice oder reduzierte Stressbelastung, könnten die Auswirkungen der Migräne besser bewältigt werden. Psychiatrisch profitiere die Beschwerdeführerin von einem Arbeitsumfeld, das weniger sozialen Druck und keine intensiven Teaminteraktionen erfordere. Die angepassten Bedingungen minderten den Einfluss von Perfektionismus, emotionaler Instabilität und verminderter Stressresistenz, sodass die Beschwerdeführerin ihre vorhandenen Fähig- keiten besser einsetzen könne. Diesfalls seien die Einschränkungen von je 30 % auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet nicht additiv zu werten, womit sich in einer angepassten Tätigkeit konklusiv eine Arbeits- fähigkeit von 70 % ergebe (act. II 119.1/6 f. Ziff. 4.5 ff.). Möglich sei zudem von neurologischer Seite mittels wirksamerer Migränenprophylaxe und er- gänzender nicht-medikamentöser Ansätze wie moderater Ausdauersport und Entspannungstechniken eine Besserung des Gesundheitszustands (act. II 119.1/6 Ziff. 4.3 und /8 Ziff. 4.8). Zu dem in den letzten drei Monaten des Aufbautrainings erreichten niedri- gen effektiven Arbeitspensum von unter 20 % merkte die psychiatrische

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- 9 - Gutachterin an, die depressive Symptomatik sowie die Persönlichkeitss- törung erschienen nicht ausreichend schwerwiegend, um das tiefe Pensum vollständig zu erklären. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdefüh- rerin zuvor trotz der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und der Migrä- neerkrankung über zehn Jahre lang eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt habe, seien die Ursachen für die anhaltend hohe Arbeitsunfähigkeit nicht vollständig nachvollziehbar (act. II 119.2/12 Ziff. 7.1). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

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- 10 - E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 4. Dezember 2024 (act. II 119.1) sowie die beiden Teilgutachten (act. II 119.2 f.) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.2.1 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Ein- schränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die Gutachter die Befundlage, die medizinischen Zusammenhänge und die daraus zu zie- henden Schlüsse zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theore- tisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargestellt und überzeu- gend begründet. Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärztli- chen Untersuchungen Eingang in die umfassende interdisziplinäre Kon- sensbeurteilung. Auf das Gutachten ist somit abzustellen. Was die Be- schwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht: 3.3.1 Die psychiatrische Expertin hat (im Gegensatz zu den behandeln- den Ärzten) die Diagnose einer Depression mangels vorhandener Sym- ptome überzeugend verworfen (act. II 119.2/8 f. Ziff. 6.3.1; vgl. E. 3.1.1 zweiter Abschnitt hiervor). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauf- trag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach- tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es denn auch nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Ge- richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige

– und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspek- te benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewür- digt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Der in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 5, erwähnte Widerspruch besteht offensichtlich nicht, da die Gutachterin ei- nerseits davon spricht, es liege "kein klinisch signifikanter Verlust an Inter- essen oder Aktivitäten" vor (act. II 119.2/8 Ziff. 6.3.1), und andererseits die

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- 11 - von der Beschwerdeführerin erwähnten Stimmungsschwankungen, de- pressiven Verstimmungen (welche nota bene keine Depression darstellen), Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit und Gefühle der Überforderung im Rahmen einer Anpassungsstörung einordnet (act. II 119.2/9 Ziff. 6.3.1). Schliesslich verfängt die Kritik bezüglich unterlassener Testverfahren (Be- schwerde, S. 6 Ziff. 5) schon deshalb nicht, weil für eine psychiatrische Begutachtung die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Sym- ptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und den be- sagten Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (vgl. Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_534/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1). 3.3.2 Weiter wird in der Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 5, verkannt, dass der neurologische Gutachter nur im Rahmen der Migräne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit attestiert (act. II 119.3/10 Ziff. 8.1 f.), woraus klarerweise folgt, dass die Einschränkungen aufgrund der Kopfschmerzen nicht rein somatisch begründbar sind und damit die gutachterlich gestellte Diagnose der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren begründet ist (act. II 119.2/9). 3.3.3 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 7 Ziff. 6, war die Darstellung des medizinischen Sachverhalts durch die Beschwerdegegne- rin im Rahmen der Gutachtensanordnung (act. II 113/3 bzw. 119.1/3 Ziff. 3.2) in keiner Art und Weise suggestiv abgefasst, sondern wies auf Widersprüchlichkeiten hin, die durch die Expertise zu klären waren. Weiter wird verkannt, dass die psychiatrische Gutachterin sehr wohl berücksichtigt hat, dass das Erwerbsleben nicht komplikationslos gewesen ist (act. II 119.2/10 Ziff. 6.3.1). 3.3.4 Die Ergebnisse des Aufbautrainings von September 2023 bis März 2024 (act. II 89/2 und 95/1) sprechen, anders als in der Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 7, angenommen, nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Experten, denn diese Abklärungen waren nicht medizinisch begleitet und geben letztlich nur das von der Beschwerdeführerin gezeigte Leistungsver- halten wieder, ohne dass geprüft worden wäre, ob dies auch medizinischer Einschätzung entspräche (was die Gutachter explizit verneinten; act. II 119.2/12 Ziff. 7.1) – es war denn auch gerade diese offensichtliche

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- 12 - Diskrepanz zwischen den gezeigten Leistungen und den damals vorliegen- den Arztberichten, welche Grund für die Durchführung des Gutachtens wa- ren (act. II 113/3). 3.3.5 Im Weiteren hat die psychiatrische Gutachterin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, S. 8 Ziff. 7) alle von ihr gestellten Diagnosen berücksichtigt, wird doch die redu- zierte psychische Belastbarkeit nicht allein mit der Anpassungsstörung und der Schmerzverarbeitungsstörung begründet (vgl. act. II 119.2/9 f.), son- dern auch mit dem Perfektionismus und der reduzierten Stressresistenz (act. II 119.1/6 Ziff. 4.5), mithin mit der Persönlichkeit bzw. der Persönlich- keitsstörung (vgl. act. II 119.2/10 Ziff. 6.3.1). Dass bei entsprechend leich- ten bis mittelgradigen Einschränkungen (vgl. act. II 119.2/13 Ziff. 7.2) die Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet auf 30 % geschätzt wird (act. II 119.2/14 f. Ziff. 8.1 f.), erscheint sachgerecht. Denn nach den Ra- ting-Definitionen des im psychiatrischen Teilgutachten angewendeten Mini- ICF-APP resultieren aus einer leichten Beeinträchtigung keinerlei negative Konsequenzen, während bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung zwar deutliche Probleme bestehen, die beschriebenen Fähigkeiten/Aktivitäten auszuüben, jedoch keine Unterstützung von Dritten notwendig ist und die Probanden den Rollenerwartungen in wesentlichen Teilen noch gerecht werden können (vgl. LINDEN/BARON/MUSCHALLA, Mini-ICF-APP, Manual,

2. Aufl. 2017, S. 17; Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gut- achten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychothera- pie [SGPP], S. 33 [, unter: SGPP/Fachleute und Kommissionen/Leitlinien; SZS 2016 S. 435 ff.]). 3.3.6 Schliesslich sind – wiederum entgegen der Auffassung in der Be- schwerde, S. 10 f. Ziff. 8 – die neurologischen und psychiatrischen Ein- schränkungen in angepasster Tätigkeit nicht zu addieren. Die Gutachter führen in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, die Beschwerdefüh- rerin könne in einer angepassten Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit besser nut- zen. Zwar bleibe die Migräne, die an durchschnittlich zehn Tagen pro Mo- nat auftrete und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe, der Haupt- faktor für eine dauerhafte Einschränkung von etwa 30 %. Durch die Anpas- sung der Tätigkeit, etwa durch Homeoffice oder reduzierte Stressbelastung,

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- 13 - könnten die Auswirkungen der Migräne besser bewältigt werden. Psychia- trisch profitiere die Beschwerdeführerin von einem Arbeitsumfeld, das we- niger sozialen Druck und keine intensiven Teaminteraktionen erfordere. Die angepassten Bedingungen minderten den Einfluss von Perfektionismus, emotionaler Instabilität und verminderter Stressresistenz, sodass die Be- schwerdeführerin ihre vorhandenen Fähigkeiten besser einsetzen könne. Diesfalls seien die Einschränkungen von je 30 % auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet nicht additiv zu werten, womit sich in einer angepassten Tätigkeit konklusiv eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ergebe (act. II 119.1/7 Ziff. 4.7). Entspre- chend haben die Gutachter die ihnen zugedachte Aufgabe erfüllt und eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung abgegeben. Dabei sind nicht alle Ein- schränkungen zu addieren, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu schätzen. Diese gutachterliche Einschätzung dürfte für die Beschwerde- führerin sogar eher positiv ausgefallen sein, da nach wie vor von durch- schnittlich zehn Tagen Arbeitsunfähigkeit wegen Migräne pro Monat aus- gegangen wird, welche Problematik jedoch in einer angepassten Tätigkeit besser wird gehandhabt werden können (act. II 119.1/7 Ziff. 4.7). Da es sich dabei der Natur nach um eine Schätzung handelt, ist nachvollziehbar, dass die Experten von einer Einschränkung von 30 % (und nicht 33 %; vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 8) für eine leidensangepasste Tätigkeit und von 60 % für die angestammte Arbeit ausgegangen sind (act. II 119.1/7 Ziff. 4.6 f.). Da diese spezifische medizinische Problematik und Ein- schätzung somit überzeugt, rückt das Gericht nicht davon ab (SVR 2020 IV Nr. 22 S. 75, 9C_461/2019 E. 4.1). 3.4 Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensan- gepassten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig ist (act. II 119.1/7 Ziff. 4.7). Die Be- schwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich ab- geklärt und die verfügbaren Unterlagen gestatten eine zuverlässige Beur- teilung des strittigen Rechtsanspruchs. Weiterer Abklärungen bedarf es entgegen dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3) und den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde, S. 15 f. Ziff. 11, nicht (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2

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- 14 - des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Einer gerichtlichen Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2 hiervor) bedarf es ebenfalls nicht, kann diese doch höchstens zu einer ge- ringeren, jedoch nicht zu einer höheren rechtlich relevanten Arbeitsunfähig- keit als der ärztlich attestierten führen (SVR 2022 IV Nr. 56 S. 181, 8C_804/2021 E. 4.1.4; Urteil des BGer 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2). 4. In der Folge ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bun- desrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgeben- den Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein- kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fragli- chen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden kön- nen, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensbergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2).

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- 15 - Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16

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- 16 - ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (IV-Anmeldung im Januar 2023; act. II 16), der Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (neurologische Einschränkungen bestehen seit August 2022; act. II 119.3/10 Ziff. 8.1) sowie insbesondere des Umstands, dass bis Anfang März 2024 Taggelder der IV bezahlt worden sind (act. II 91 bzw. 96/2; vgl. zum Ganzen E. 2.3 hiervor), März 2024 (und nicht April 2024 wie in der angefochtenen Verfügung angenommen [act. II 129/1], da die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht [Art. 29 Abs. 3 IVG]). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf den spezifischen Tabellenlohn für … (arbeitszeitbereinigt und aufindexiert) auf Fr. 77'969.-- festgesetzt (act. II 129/2), was in der Beschwerde zu Recht nicht gerügt wird. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich auch im Gesund- heitsfall nicht mehr an ihrer angestammten Stelle tätig, da die von ihr aus- gesprochene Kündigung (act. II 43.8/2) primär invaliditätsfremd begründet war (Arbeitsbelastung, Umorganisation, Schwierigkeiten mit Vorgesetzten, aber auch Krankheitsausfälle wegen Migräne [Bericht der D.________ vom

15. März 2023; act. II 40/3 Ziff. 3.2]; im Wesentlichen gleiche Angabe ge- genüber Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Assess- ments vom 30. Januar 2023 [act. II 29/2]).

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- 17 - 4.4 Da die Beschwerdeführerin die gutachterlich attestierte (teilweise) Leistungsfähigkeit (act. II 119.1/7 Ziff. 4.7) nicht ausschöpft, ist das Invali- deneinkommen ebenfalls lohnstatistisch zu ermitteln. Dabei hat die Be- schwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund des gleichen Tabel- lenlohns wie das Valideneinkommen festgesetzt und ist damit auch für die angepasste Tätigkeit von einer Arbeit in der … ausgegangen (act. II 129/1 f.), was in der Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 3 und S. 8 Ziff. 7, sowie der Eingabe vom 3. März 2025, S. 2, kritisiert wird. Dabei wird jedoch über- sehen, dass die Gutachter allein für die bisherige Tätigkeit als … eine Ar- beitsunfähigkeit von 40 % angenommen haben und für eine angepasste Tätigkeit von einer Einschränkung von 30 % ausgegangen sind (act. II 119.1/7 Ziff. 4.6 f.). Eine … hat auch Kundenkontakt und vermehrt Stresssituationen, indem sie … und … (vgl. <www.berufsberatung.ch/...), was offenkundig eine belastende Arbeit ist. Daneben gibt es aber diverse ..., die mangels Kundenkontakt mit deutlich weniger Stress verbunden sind und die auch im Homeoffice ausgeführt werden können, z.B. ..., ... etc. Damit hat die Beschwerdegegnerin für das Validen- und das Invalidenein- kommen zu Recht auf den gleichen Tabellenlohn abgestellt. 4.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Ta- bellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Damit ergibt sich vorliegend unter Berücksichtigung der 30%igen Arbeitsunfähig- keit in angepasster Tätigkeit (act. II 119.1/7 Ziff. 4.7) und des 10%igen Pauschalabzugs i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.1.2 hiervor) ein ren- tenausschliessender (vgl. E. 2.3 hiervor) Invaliditätsgrad von 37 % (100 ./. [100 x 0.7 x 0.9]). Mit Blick auf den frühestmöglichen Rentenbeginn per März 2024 gelangt die Rechtsprechung von BGE 150 V 410 nicht zur An- wendung und es ist damit ein höherer Abzug vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen ausgeschlossen. Selbst wenn entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde, S. 13 ff. Ziff. 10, nicht von einer abschliessenden Ordnung des Abzuges des Tabel- lenlohnes gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV auszugehen wäre, würde sich vor-

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- 18 - liegend am Ergebnis nichts ändern: Zunächst wird den gesundheitsbeding- ten Einschränkungen bereits im Rahmen der reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen und die abstrakte Möglichkeit künftiger schwer kalku- lierbarer Abwesenheiten bei Ausübung einer leidensangepassten Erwerbs- tätigkeit rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn (SVR 2019 IV Nr. 18 S. 56, 9C_444/2018 E. 3.2). Weiter wären die invaliditätsfremden Ge- sichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäf- tigungsgrad) auch bei der Festsetzung des – ebenfalls statistisch erhobe- nen – Valideneinkommens zu berücksichtigen (Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Ja- nuar 2025 (act. II 129) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

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- 19 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom

3. März 2025)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.