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200 2025 104

Bern VerwG · 2025-11-03 · Deutsch BE

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 15. Januar 2025 (vbv 114/2024)

Sachverhalt

A. Die 1992 geborene B.________ (nachfolgend Leistungsansprecherin bzw. Beschwerdegegnerin) wurde seit 1. Juni 2023 durch die Sozialen Dienste Region C.________ sozialhilferechtlich unterstützt. Im Mai 2024 zog sie mit ihren zwei Kindern, beide geboren am TT. März 2019, ins Zuständigkeits- gebiet der Einwohnergemeinde A.________ (nachfolgend Sozialdienst bzw. Beschwerdeführerin; vgl. Übertragungsbericht der Sozialen Dienste Region C.________ vom 23. April 2024 sowie Intakebericht vom 24. Mai 2024, beide in den Akten des Sozialdienstes [act. IIA] unpaginiert). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [nachfolgend Vorinstanz; act. II] 3 – resp. act. IIA unpaginiert) legte der Sozialdienst das Rahmenbudget für den Zeitraum von 1. Juni bis 31. Oktober 2024 fest. Darin wurden der Leis- tungsansprecherin der Grundbedarf zu 60 % gestützt auf einen Dreiperso- nenhaushalt und zu 40 % gestützt auf einen Einpersonenhaushalt sowie die maximalen Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt (ausmachend Fr. 1'200.--) angerechnet resp. vom tatsächlichen Wohnungsmietzins von Fr. 1'300.-- (vgl. Mietvertrag vom 8. April 2024 in act. IIA unpaginiert) Fr. 100.-- wegen zu hoher Miete in Abzug gebracht (vgl. Beschwerdeant- wort im vorinstanzlichen Verfahren; act. II 19). Gegen diese Verfügung reichte die Leistungsansprecherin mit Eingabe vom 9. Juni 2024 bei der Vorinstanz Beschwerde ein mit den sinngemäs- sen Anträgen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihr ab dem 1. Juni 2024 der Grundbedarf und die Wohnkosten eines Dreiperso- nenhaushalts anzurechnen (act. II 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2024 (act. II 17-20) beantragte der Sozialdienst die Abweisung der Be- schwerde, soweit diese in Bezug auf den Wohnkostenabzug von Fr. 100.-- für die Monate Juni bis September 2024 nicht als gegenstandslos abzu- schreiben sei, da er entschieden habe, den Abzug entgegen der angefoch- tenen Verfügung erst ab Oktober 2024 vorzunehmen (act. II 17 i.V.m. act. II 19).

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- 3 - B. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 (act. II 29-36) schrieb die Vorinstanz die Beschwerde, soweit den Abzug von den Wohnkosten von Fr. 100.-- für die Monate Juni bis September 2024 betreffend, als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis ab. Im Übrigen hiess sie die Beschwerde teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung insoweit ab, dass sie für den Mo- nat Oktober 2024 Wohnkosten für einen Dreipersonenhaushalt, ausma- chend Fr. 1'300.--, anrechnete. Soweit weitergehend wies sie die Be- schwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde A.________ mit Eingabe vom 10. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei insoweit, als er für den Monat Oktober 2024 Wohnkosten für einen Dreipersonen- haushalt, ausmachend Fr. 1'300.--, anrechnet, aufzuheben resp. es seien der Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2024 infolge alternierender Obhut lediglich Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt, ausmachend Fr. 1'200.--, anzurechnen. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. März 2025 auf Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht ver- nehmen. Am 26. August 2025 fand zu der sich im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren stellenden grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. E. 3.2 f. hiernach) eine erweiterte Abteilungskonferenz (eABK) der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte statt (Art. 54 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 22 des Organisationsreglements des Verwaltungs- gerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]; vgl. auch E. 1.3 hiernach).

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- 4 -

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 GSOG i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren finanziellen Interes- sen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BGE 140 V 328 E. 6.5 S. 335 und E. 6.7 S. 336; BVR 2006 S. 408 E. 1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Ja- nuar 2025 (act. II 29-36); dieser ist an die Stelle der Verfügung der Be- schwerdeführerin vom 7. Juni 2024 getreten, mit der das Rahmenbudget der Beschwerdegegnerin für die Zeit von 1. Juni bis 31. Oktober 2024 fest- gelegt wurde (vgl. act. II 3). Streitig ist der Anspruch auf Wohnkosten und dabei konkret, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf den Betrag für einen Drei- oder Zweipersonenhaushalt hat. Nicht Streitgegenstand und nicht zu prüfen ist die Kürzung von Fr. 100.-- während der Monate Juni bis September 2024; insoweit ist nichts mehr streitig und hat bereits die Vor- instanz das Verfahren in diesem Umfang abgeschrieben (act. II 30 E. I/2).

E. 1.3 Ist eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit. a GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

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- 5 -

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2).

E. 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenen- schutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Am 1. Mai 2021 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine geänderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Gemäss diesem sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom

1. Januar 2021 verbindlich.

E. 2.3 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Der Wohnungsmietzins ist anzu- rechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurech- nen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien

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- 6 - C.4.1. Ziff. 2). Laut Handbuch BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Hand- buch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommunalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeinden (vgl. BVR 2013 S. 151 E. 3.2, 2007 S. 272 E. 3.2).

E. 2.4 Das Handbuch BKSE sieht unter dem Stichwort "Gemeinsame elter- liche Sorge" resp. "Autorité parentale conjointe" in Ziff. 3 Abs. 3 sowie unter dem Stichwort "Mietzins" resp. "Loyer" in Ziff. 2 Abs. 2 jeweils die (identisch formulierte) folgende Regelung vor: "Bei alternierender Obhut oder einem üblichen Wochenend- und Ferienbe- suchsrecht von Kindern gelangt – soweit die Betreuung effektiv wahrge- nommen wird – die Mietzinsrichtlinie zur Anwendung, welche einer Haus- haltsgrösse bestehend aus dem unterstützten Elternteil und dem Kind ent- spricht, bzw. bei mehreren Kindern der Haushaltsgrösse bestehend aus dem unterstützten Elternteil sowie den Kindern abzüglich einer Person." "Il convient d’appliquer, en cas de garde alternée ou pour l’exercice d’un droit de visite usuel des enfants pendant les week-ends et les vacances, dans la mesure où les parents assument effectivement leur participation à la prise en charge, la directive en matière de loyer qui correspond à une taille de ménage composée de l’enfant et du parent bénéficiant du soutien ou, en présence de plusieurs enfants, celle qui correspond à une taille de ménage composée du parent bénéficiant du soutien ainsi que des enfants moins une personne."

E. 2.5 Vollzugshilfen wie das Handbuch BKSE verfolgen den Zweck, die Rechtsgleichheit in der wirtschaftlichen Grundversorgung zu gewährleisten, bestehende Richtlinien (namentlich jene der SKOS) und Erlasse zu erläu- tern, die Erfahrungen aus der Praxis der Sozialdienste zu sammeln und allgemein zugänglich zu machen. Solche Praxishilfen bzw. Verwaltungs-

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- 7 - verordnungen enthalten keine Rechtsnormen und begründen insbesondere keine Rechte oder Pflichten der Privaten. Das Verwaltungsgericht berück- sichtigt Verwaltungsverordnungen gleichwohl, soweit sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen und diese auf eine überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisieren (BVR 2021 S. 530 E. 5.2 mit Hin- weisen; zur Natur von Verwaltungsverordnungen im Allgemeinen vgl. z.B. BGE 142 II 182 E. 2.3.2 S. 190 f.).

E. 3.1 Mit – am 5. Dezember 2023 gerichtlich genehmigter (in act. IIA un- paginiert) – Unterhaltsvereinbarung vom 28. November 2023 regelte die Beschwerdegegnerin mit dem Kindsvater die alternierende Obhut über ihre beiden am TT. März 2019 geborenen Kinder (in act. IIA unpaginiert). Ge- rundet sind die Kinder während 60 % der Zeit bei der Beschwerdegegnerin und während 40 % beim Kindsvater (Beschwerdeantwort im vorinstanzli- chen Verfahren; act. II 18). Am 7. Juni 2024 verfügte die Beschwerdeführe- rin das Rahmenbudget für die Zeit zwischen Juni und Ende Oktober 2024 (act. II 3); dabei berücksichtigte sie bei den Wohnungskosten in Anwen- dung der Regelung des Handbuchs BKSE zum Mietzins bei alternierender Obhut (vgl. E. 2.4 hiervor) die Kosten eines Zweipersonenhaushalts (Be- schwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren; act. II 19). Die Vorinstanz hat die daraus resultierende Kürzung deshalb nicht geschützt, weil für sie "nicht nachvollziehbar" sei, weshalb "allein der Umstand der alternierenden Obhut im Zusammenhang mit der Höhe der anzurechnenden Wohnkosten den ausschlaggebenden Punkt darstellen" solle; dies mache vielmehr beim Grundbedarf Sinn (vorinstanzlicher Entscheid E. 6.3.1; act. II 34); weiter sei "nicht einzusehen, warum getrennte Eltern mit alternierender Obhut sozial- hilferechtlich schlechter gestellt werden sollten, als zivilrechtlich beispiels- weise getrennte Eltern bei denen für einen Elternteil lediglich ein Besuchs- recht vereinbart oder festgelegt worden" sei (vorinstanzlicher Entscheid E. 6.3.2; act. II 35).

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- 8 -

E. 3.2.1 Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie die Regelung im Hand- buch BKSE per se als nicht überzeugend erachtet. Die Normierung orien- tiert sich daran, dass die Sozialhilfe lediglich einen minimalen Standard festlegen soll (E. 2.1 hiervor). In diesem Sinne sieht C.4.1 Abs. 1 Satz 2 der SKOS-Richtlinien denn auch explizit vor – nota bene in allgemeiner Weise, d.h. nicht nur bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall der alternierenden Obhut –, dass Kinder nicht grundsätzlich Anspruch auf je ein eigenes Zim- mer haben, was sich mit der Lebensrealität zahlreicher Familien in be- scheidenen finanziellen Verhältnissen deckt, die keine Sozialhilfe beziehen. Insoweit ist die hier infrage stehende Regelung im Handbuch BKSE mit den Vorgaben der SKOS-Richtlinien vereinbar. Die alternierende elterliche Ob- hut ist zudem – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium, da sich die Kinder eben nicht nur an einem, sondern an zwei Orten regelmässig aufhalten. Weiter unter- scheidet sich die sozialhilferechtliche Situation unter anderem insoweit von der zivilrechtlichen, da Letztere von den finanziellen Mitteln der Parteien abhängt resp. sich an diesen orientiert; es können sich nicht sozialhilfe- rechtlich unterstützte, aber getrennt lebende Eltern denn auch nicht in je- dem Fall an zwei Orten jeweils eigene Zimmer für die Kinder leisten resp. können sich solche Personen oft je nur ein Zimmer für zwei Kinder leisten. Schliesslich führt die Regelung des Handbuchs BKSE nicht dazu, dass Kinder von Eltern mit alternierender Obhut schlechter gestellt sind, als Kin- der von Eltern mit einem blossen Besuchsrecht – es ist bei einem in der Regel beschränkten Besuchsrecht denn auch ohne Weiteres zumutbar (und oft Realität), dass mangels eines separaten Kinderzimmers resp. we- gen eines fehlenden zusätzlichen Zimmers der betreffende Elternteil oder die Kinder in dieser Zeit im Wohnzimmer schlafen.

E. 3.2.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidun- gen unterlässt, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner

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- 9 - Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 150 V 105 E. 6.3 S. 114, 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). Die Regelung des Handbuchs BKSE zum Mietzins bei alternierender Obhut (vgl. E. 2.4 hiervor) ist nicht per se (E. 3.2.1 hiervor), sondern deshalb und bloss insoweit verfassungswidrig, als sie zu starr formuliert ist und bei alternierender Obhut in jedem Fall tiefere Wohnkosten vorsieht (Beschluss der eABK vom 26. August 2025). Dadurch kann nicht in jedem Fall Glei- ches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Mass- gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden, was eine Verletzung der soeben erwähnten verfassungsmässig vorgesehenen Rechtsgleichheit darstellt. Die Regelung lässt nicht nur die Dauer des Aufenthalts bei den jeweiligen Elternteilen, sondern generell besondere Umstände per se aus- ser Acht, die allenfalls relevant sein können: So beispielsweise wenn eines der Kinder schwerstbehindert ist und wegen seines Gesundheitszustands und der Entwicklung seiner Geschwister ein eigenes Zimmer benötigt, z.B. indem ein Überwachungsgerät mehrmals in der Nacht einen Alarm und Interventionshandlungen der Eltern oder Dritter auslöst und den Nacht- schlaf (auch) der Geschwister stört. Solche besonderen Umstände müssen berücksichtigt werden können. Da die Regelung im Handbuch BKSE in beiden Sprachfassungen vom Wortlaut und Sinn her eindeutig ist und kei- nerlei Ausnahmen zulässt, ist schliesslich eine verfassungskonforme Aus- legung der Norm nicht möglich (vgl. dazu: BGE 150 V 281 E. 5.1 S. 287, 150 V 120 E. 4.2 S. 125, 140 I 305 E. 6.2 S. 311). Folglich ist die Anwend- barkeit der an sich nicht zu beanstandenden (E. 3.2.1 hiervor) Regelung im Handbuch BKSE insoweit einzuschränken, dass bei Vorliegen ganz beson- derer Umstände Abweichungen möglich sein müssen. Ob dies hier der Fall ist, ist im Folgenden zu prüfen.

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- 10 -

E. 3.3 Die Vorinstanz hat die Verfügung der Beschwerdeführerin vom

E. 7 Juni 2024 (Rahmenbudget für die Zeit von 1. Juni bis 31. Oktober 2024; act. II 3) allein aus grundsätzlichen Gründen geändert (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 6.3.3 [act. II 35] i.V.m. Ziff. 2 Dispositiv [act. II 36]) und ist nicht auf die konkrete Fallkonstellation eingegangen. Dem Verwaltungsge- richt obliegt die volle Prüfung von Sachverhaltsfragen (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 31). Diese Prüfung ergibt, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis sämtlicher Umstände gestützt auf die Regelung des Handbuchs BKSE entschieden hat; ein konkreter Umstand, der ein Abweichen von der Normierung des Handbuchs BKSE gebieten würde (vgl. E. 3.2.2 [in fine] hiervor), ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Umstand, dass die sechsjährigen Zwillinge viel streiten würden (vgl. undatierte Eingabe der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz; act. II 25); es ist im Rahmen der Eigenverantwortung (Art. 6 BV) Aufgabe der erziehungsberechtigten Eltern, entsprechende Streitigkeiten zu schlichten, zu unterbinden oder – falls sie dies nicht können – sich externe Hilfe zu holen. Dementsprechend ist die Verfügung der Gemeinde vom 7. Juni 2024 (act. II 3) nicht zu beanstanden resp. der diese Verfügung ändernde Entscheid der Vorinstanz im Rahmen der vorliegenden Rechtskontrolle in diesem Umfang aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben. 4.2 Ersatzfähige Parteikosten sind bei der obsiegenden Beschwerde- führerin nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

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- 11 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mit- telland vom 15. Januar 2025 aufgehoben und die Verfügung der Ein- wohnergemeinde A.________ vom 7. Juni 2024 in Bezug auf die Wohnkosten für den Monat Oktober 2024 bestätigt.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Einwohnergemeinde A.________ - B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SH 200 2025 104 KNB/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. November 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Tissot Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter Einwohnergemeinde A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 15. Januar 2025 (vbv 114/2024)

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1992 geborene B.________ (nachfolgend Leistungsansprecherin bzw. Beschwerdegegnerin) wurde seit 1. Juni 2023 durch die Sozialen Dienste Region C.________ sozialhilferechtlich unterstützt. Im Mai 2024 zog sie mit ihren zwei Kindern, beide geboren am TT. März 2019, ins Zuständigkeits- gebiet der Einwohnergemeinde A.________ (nachfolgend Sozialdienst bzw. Beschwerdeführerin; vgl. Übertragungsbericht der Sozialen Dienste Region C.________ vom 23. April 2024 sowie Intakebericht vom 24. Mai 2024, beide in den Akten des Sozialdienstes [act. IIA] unpaginiert). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [nachfolgend Vorinstanz; act. II] 3 – resp. act. IIA unpaginiert) legte der Sozialdienst das Rahmenbudget für den Zeitraum von 1. Juni bis 31. Oktober 2024 fest. Darin wurden der Leis- tungsansprecherin der Grundbedarf zu 60 % gestützt auf einen Dreiperso- nenhaushalt und zu 40 % gestützt auf einen Einpersonenhaushalt sowie die maximalen Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt (ausmachend Fr. 1'200.--) angerechnet resp. vom tatsächlichen Wohnungsmietzins von Fr. 1'300.-- (vgl. Mietvertrag vom 8. April 2024 in act. IIA unpaginiert) Fr. 100.-- wegen zu hoher Miete in Abzug gebracht (vgl. Beschwerdeant- wort im vorinstanzlichen Verfahren; act. II 19). Gegen diese Verfügung reichte die Leistungsansprecherin mit Eingabe vom 9. Juni 2024 bei der Vorinstanz Beschwerde ein mit den sinngemäs- sen Anträgen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihr ab dem 1. Juni 2024 der Grundbedarf und die Wohnkosten eines Dreiperso- nenhaushalts anzurechnen (act. II 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2024 (act. II 17-20) beantragte der Sozialdienst die Abweisung der Be- schwerde, soweit diese in Bezug auf den Wohnkostenabzug von Fr. 100.-- für die Monate Juni bis September 2024 nicht als gegenstandslos abzu- schreiben sei, da er entschieden habe, den Abzug entgegen der angefoch- tenen Verfügung erst ab Oktober 2024 vorzunehmen (act. II 17 i.V.m. act. II 19).

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- 3 - B. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 (act. II 29-36) schrieb die Vorinstanz die Beschwerde, soweit den Abzug von den Wohnkosten von Fr. 100.-- für die Monate Juni bis September 2024 betreffend, als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis ab. Im Übrigen hiess sie die Beschwerde teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung insoweit ab, dass sie für den Mo- nat Oktober 2024 Wohnkosten für einen Dreipersonenhaushalt, ausma- chend Fr. 1'300.--, anrechnete. Soweit weitergehend wies sie die Be- schwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde A.________ mit Eingabe vom 10. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei insoweit, als er für den Monat Oktober 2024 Wohnkosten für einen Dreipersonen- haushalt, ausmachend Fr. 1'300.--, anrechnet, aufzuheben resp. es seien der Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2024 infolge alternierender Obhut lediglich Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt, ausmachend Fr. 1'200.--, anzurechnen. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 17. März 2025 auf Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht ver- nehmen. Am 26. August 2025 fand zu der sich im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren stellenden grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. E. 3.2 f. hiernach) eine erweiterte Abteilungskonferenz (eABK) der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte statt (Art. 54 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 22 des Organisationsreglements des Verwaltungs- gerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]; vgl. auch E. 1.3 hiernach).

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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 GSOG i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren finanziellen Interes- sen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BGE 140 V 328 E. 6.5 S. 335 und E. 6.7 S. 336; BVR 2006 S. 408 E. 1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Ja- nuar 2025 (act. II 29-36); dieser ist an die Stelle der Verfügung der Be- schwerdeführerin vom 7. Juni 2024 getreten, mit der das Rahmenbudget der Beschwerdegegnerin für die Zeit von 1. Juni bis 31. Oktober 2024 fest- gelegt wurde (vgl. act. II 3). Streitig ist der Anspruch auf Wohnkosten und dabei konkret, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf den Betrag für einen Drei- oder Zweipersonenhaushalt hat. Nicht Streitgegenstand und nicht zu prüfen ist die Kürzung von Fr. 100.-- während der Monate Juni bis September 2024; insoweit ist nichts mehr streitig und hat bereits die Vor- instanz das Verfahren in diesem Umfang abgeschrieben (act. II 30 E. I/2). 1.3 Ist eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit. a GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

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- 5 - 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenen- schutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Am 1. Mai 2021 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine geänderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Gemäss diesem sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom

1. Januar 2021 verbindlich. 2.3 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Der Wohnungsmietzins ist anzu- rechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurech- nen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien

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- 6 - C.4.1. Ziff. 2). Laut Handbuch BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Hand- buch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommunalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeinden (vgl. BVR 2013 S. 151 E. 3.2, 2007 S. 272 E. 3.2). 2.4 Das Handbuch BKSE sieht unter dem Stichwort "Gemeinsame elter- liche Sorge" resp. "Autorité parentale conjointe" in Ziff. 3 Abs. 3 sowie unter dem Stichwort "Mietzins" resp. "Loyer" in Ziff. 2 Abs. 2 jeweils die (identisch formulierte) folgende Regelung vor: "Bei alternierender Obhut oder einem üblichen Wochenend- und Ferienbe- suchsrecht von Kindern gelangt – soweit die Betreuung effektiv wahrge- nommen wird – die Mietzinsrichtlinie zur Anwendung, welche einer Haus- haltsgrösse bestehend aus dem unterstützten Elternteil und dem Kind ent- spricht, bzw. bei mehreren Kindern der Haushaltsgrösse bestehend aus dem unterstützten Elternteil sowie den Kindern abzüglich einer Person." "Il convient d’appliquer, en cas de garde alternée ou pour l’exercice d’un droit de visite usuel des enfants pendant les week-ends et les vacances, dans la mesure où les parents assument effectivement leur participation à la prise en charge, la directive en matière de loyer qui correspond à une taille de ménage composée de l’enfant et du parent bénéficiant du soutien ou, en présence de plusieurs enfants, celle qui correspond à une taille de ménage composée du parent bénéficiant du soutien ainsi que des enfants moins une personne." 2.5 Vollzugshilfen wie das Handbuch BKSE verfolgen den Zweck, die Rechtsgleichheit in der wirtschaftlichen Grundversorgung zu gewährleisten, bestehende Richtlinien (namentlich jene der SKOS) und Erlasse zu erläu- tern, die Erfahrungen aus der Praxis der Sozialdienste zu sammeln und allgemein zugänglich zu machen. Solche Praxishilfen bzw. Verwaltungs-

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- 7 - verordnungen enthalten keine Rechtsnormen und begründen insbesondere keine Rechte oder Pflichten der Privaten. Das Verwaltungsgericht berück- sichtigt Verwaltungsverordnungen gleichwohl, soweit sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen und diese auf eine überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisieren (BVR 2021 S. 530 E. 5.2 mit Hin- weisen; zur Natur von Verwaltungsverordnungen im Allgemeinen vgl. z.B. BGE 142 II 182 E. 2.3.2 S. 190 f.). 3. 3.1 Mit – am 5. Dezember 2023 gerichtlich genehmigter (in act. IIA un- paginiert) – Unterhaltsvereinbarung vom 28. November 2023 regelte die Beschwerdegegnerin mit dem Kindsvater die alternierende Obhut über ihre beiden am TT. März 2019 geborenen Kinder (in act. IIA unpaginiert). Ge- rundet sind die Kinder während 60 % der Zeit bei der Beschwerdegegnerin und während 40 % beim Kindsvater (Beschwerdeantwort im vorinstanzli- chen Verfahren; act. II 18). Am 7. Juni 2024 verfügte die Beschwerdeführe- rin das Rahmenbudget für die Zeit zwischen Juni und Ende Oktober 2024 (act. II 3); dabei berücksichtigte sie bei den Wohnungskosten in Anwen- dung der Regelung des Handbuchs BKSE zum Mietzins bei alternierender Obhut (vgl. E. 2.4 hiervor) die Kosten eines Zweipersonenhaushalts (Be- schwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren; act. II 19). Die Vorinstanz hat die daraus resultierende Kürzung deshalb nicht geschützt, weil für sie "nicht nachvollziehbar" sei, weshalb "allein der Umstand der alternierenden Obhut im Zusammenhang mit der Höhe der anzurechnenden Wohnkosten den ausschlaggebenden Punkt darstellen" solle; dies mache vielmehr beim Grundbedarf Sinn (vorinstanzlicher Entscheid E. 6.3.1; act. II 34); weiter sei "nicht einzusehen, warum getrennte Eltern mit alternierender Obhut sozial- hilferechtlich schlechter gestellt werden sollten, als zivilrechtlich beispiels- weise getrennte Eltern bei denen für einen Elternteil lediglich ein Besuchs- recht vereinbart oder festgelegt worden" sei (vorinstanzlicher Entscheid E. 6.3.2; act. II 35).

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- 8 - 3.2 3.2.1 Der Vorinstanz ist nicht zu folgen, wenn sie die Regelung im Hand- buch BKSE per se als nicht überzeugend erachtet. Die Normierung orien- tiert sich daran, dass die Sozialhilfe lediglich einen minimalen Standard festlegen soll (E. 2.1 hiervor). In diesem Sinne sieht C.4.1 Abs. 1 Satz 2 der SKOS-Richtlinien denn auch explizit vor – nota bene in allgemeiner Weise, d.h. nicht nur bezogen auf den hier zu beurteilenden Fall der alternierenden Obhut –, dass Kinder nicht grundsätzlich Anspruch auf je ein eigenes Zim- mer haben, was sich mit der Lebensrealität zahlreicher Familien in be- scheidenen finanziellen Verhältnissen deckt, die keine Sozialhilfe beziehen. Insoweit ist die hier infrage stehende Regelung im Handbuch BKSE mit den Vorgaben der SKOS-Richtlinien vereinbar. Die alternierende elterliche Ob- hut ist zudem – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium, da sich die Kinder eben nicht nur an einem, sondern an zwei Orten regelmässig aufhalten. Weiter unter- scheidet sich die sozialhilferechtliche Situation unter anderem insoweit von der zivilrechtlichen, da Letztere von den finanziellen Mitteln der Parteien abhängt resp. sich an diesen orientiert; es können sich nicht sozialhilfe- rechtlich unterstützte, aber getrennt lebende Eltern denn auch nicht in je- dem Fall an zwei Orten jeweils eigene Zimmer für die Kinder leisten resp. können sich solche Personen oft je nur ein Zimmer für zwei Kinder leisten. Schliesslich führt die Regelung des Handbuchs BKSE nicht dazu, dass Kinder von Eltern mit alternierender Obhut schlechter gestellt sind, als Kin- der von Eltern mit einem blossen Besuchsrecht – es ist bei einem in der Regel beschränkten Besuchsrecht denn auch ohne Weiteres zumutbar (und oft Realität), dass mangels eines separaten Kinderzimmers resp. we- gen eines fehlenden zusätzlichen Zimmers der betreffende Elternteil oder die Kinder in dieser Zeit im Wohnzimmer schlafen. 3.2.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidun- gen unterlässt, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner

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- 9 - Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 150 V 105 E. 6.3 S. 114, 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). Die Regelung des Handbuchs BKSE zum Mietzins bei alternierender Obhut (vgl. E. 2.4 hiervor) ist nicht per se (E. 3.2.1 hiervor), sondern deshalb und bloss insoweit verfassungswidrig, als sie zu starr formuliert ist und bei alternierender Obhut in jedem Fall tiefere Wohnkosten vorsieht (Beschluss der eABK vom 26. August 2025). Dadurch kann nicht in jedem Fall Glei- ches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Mass- gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden, was eine Verletzung der soeben erwähnten verfassungsmässig vorgesehenen Rechtsgleichheit darstellt. Die Regelung lässt nicht nur die Dauer des Aufenthalts bei den jeweiligen Elternteilen, sondern generell besondere Umstände per se aus- ser Acht, die allenfalls relevant sein können: So beispielsweise wenn eines der Kinder schwerstbehindert ist und wegen seines Gesundheitszustands und der Entwicklung seiner Geschwister ein eigenes Zimmer benötigt, z.B. indem ein Überwachungsgerät mehrmals in der Nacht einen Alarm und Interventionshandlungen der Eltern oder Dritter auslöst und den Nacht- schlaf (auch) der Geschwister stört. Solche besonderen Umstände müssen berücksichtigt werden können. Da die Regelung im Handbuch BKSE in beiden Sprachfassungen vom Wortlaut und Sinn her eindeutig ist und kei- nerlei Ausnahmen zulässt, ist schliesslich eine verfassungskonforme Aus- legung der Norm nicht möglich (vgl. dazu: BGE 150 V 281 E. 5.1 S. 287, 150 V 120 E. 4.2 S. 125, 140 I 305 E. 6.2 S. 311). Folglich ist die Anwend- barkeit der an sich nicht zu beanstandenden (E. 3.2.1 hiervor) Regelung im Handbuch BKSE insoweit einzuschränken, dass bei Vorliegen ganz beson- derer Umstände Abweichungen möglich sein müssen. Ob dies hier der Fall ist, ist im Folgenden zu prüfen.

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- 10 - 3.3 Die Vorinstanz hat die Verfügung der Beschwerdeführerin vom

7. Juni 2024 (Rahmenbudget für die Zeit von 1. Juni bis 31. Oktober 2024; act. II 3) allein aus grundsätzlichen Gründen geändert (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 6.3.3 [act. II 35] i.V.m. Ziff. 2 Dispositiv [act. II 36]) und ist nicht auf die konkrete Fallkonstellation eingegangen. Dem Verwaltungsge- richt obliegt die volle Prüfung von Sachverhaltsfragen (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 31). Diese Prüfung ergibt, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis sämtlicher Umstände gestützt auf die Regelung des Handbuchs BKSE entschieden hat; ein konkreter Umstand, der ein Abweichen von der Normierung des Handbuchs BKSE gebieten würde (vgl. E. 3.2.2 [in fine] hiervor), ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Umstand, dass die sechsjährigen Zwillinge viel streiten würden (vgl. undatierte Eingabe der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz; act. II 25); es ist im Rahmen der Eigenverantwortung (Art. 6 BV) Aufgabe der erziehungsberechtigten Eltern, entsprechende Streitigkeiten zu schlichten, zu unterbinden oder – falls sie dies nicht können – sich externe Hilfe zu holen. Dementsprechend ist die Verfügung der Gemeinde vom 7. Juni 2024 (act. II 3) nicht zu beanstanden resp. der diese Verfügung ändernde Entscheid der Vorinstanz im Rahmen der vorliegenden Rechtskontrolle in diesem Umfang aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben. 4.2 Ersatzfähige Parteikosten sind bei der obsiegenden Beschwerde- führerin nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

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- 11 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des angefochtenen Ent- scheids der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mit- telland vom 15. Januar 2025 aufgehoben und die Verfügung der Ein- wohnergemeinde A.________ vom 7. Juni 2024 in Bezug auf die Wohnkosten für den Monat Oktober 2024 bestätigt. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Einwohnergemeinde A.________

- B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.