Verfügungen vom 20. November 2024 und 6. Januar 2025
Sachverhalt
A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Januar 2019 unter Hinweis auf einen Hirntumor und eine Depression mit Angststörung bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 25. August 2020 (act. II 59) sprach sie der Versicherten eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2019 zu. Im Rahmen einer im März 2021 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (act. II 63) verfügte die IVB am 18. August 2022 die Reduktion auf eine halbe IV-Rente (act. II 114). Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Mai 2024 eröffnete die IVB eine weitere Rentenrevision (act. II 116). Abermals tätigte sie Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2024 (act. II 133) die Reduktion auf eine Rente von 25 % bei einem IV-Grad von 40 % rückwirkend per 1. Januar 2023 infolge Meldepflichtverletzung in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 137) holte die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (act. II 141) ein und verfüg- te am 20. November 2024 (act. II 140) dem Vorbescheid entsprechend. B. Gegen die Verfügung vom 20. November 2024 erhob die Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 Beschwerde (Verfahrensnummer: IV/200/2025/1) mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 20. November 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin bis und mit Dezember 2024 weiterhin eine halbe Rente und ab dem
1. Januar 2025 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auszu- richten. -unter Kosten und Entschädigungsfolge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2025 schloss die IVB auf Abwei- sung der Beschwerde. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 142) forderte die IVB von der Versicherten unrechtmässig bezogene Rentenleistungen zwischen 1. Ja- nuar 2023 und 31. Dezember 2024 im Betrag von Fr. 16'320.-- zurück. D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 erhob die Versicherte, wiederum vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Verfügung vom 6. Januar 2025 Beschwerde (Verfahrensnummer: IV/200/2025/70) mit folgendem Rechtsbegehren: Die Rückerstattungsverfügung vom 6. Januar 2025 sei ersatzlos auf- zuheben. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2025 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 19. März 2025 vereinigte der Instruktionsrichter die bei- den Verfahren IV/200/2025/1 und IV/200/2025/70. Ferner orientierte er auf- grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage über eine möglicherweise drohende Schlechterstellung und gab der Beschwerdefüh- rerin Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Am 2. April 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrer Be- schwerde fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -4-
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 20. November 2024 (act. II 140) sowie vom 6. Januar 2025 (act. II 142). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere deren Höhe sowie die Frage der Rückforderung allenfalls zu Unrecht aus- gerichteter Leistungen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -5- 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so er- folgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_608/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3.1). Gemäss lit. b Abs. 1 bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht voll- endet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Mit der im Mai 2024 eingeleiteten Rentenrevision (act. II 116), dem Vorlie- gen zweier Revisionsgründe (vgl. E. 3.3 hiernach) und der Neufestsetzung des Rentenanspruchs gelangt das seit 1. Januar 2022 geltende Recht (mit dem Wechsel ins stufenlose Rentensystem) zur Anwendung (vgl. auch Rz. 9102 und 9201 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Dabei war anlässlich der Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) noch kein Wechsel vorgenommen worden, weil der IV-Grad bereits im Jahr 2021 gesunken war. Angesichts des Verfahrensausgangs (E. 4.2 f. hiernach) kann die Frage des nun anwendbaren Rechts jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, da unklar ist, ob sich der Invali- ditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG geändert hat oder nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -6- 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des Invaliditätsgra- des in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Metho- de [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG fest- gelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der In- validitätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -7- Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung her- anzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – so- fern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -8- 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.4.1 hier- vor). Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenherabsetzenden Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) mit demjenigen, der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2024 (act. II 140) entwickelt hat. Da die Verfügung vom 20. November 2024 (act. II 140) Grundlage für die Rückerstattungsverfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 142) ist und die Rückforderung auch in der früheren Verfügung hätte erfolgen können, wären allfällige Änderungen im Sachverhalt zwi- schen November 2024 und Januar 2025 nicht massgebend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -9- 3.1 3.1.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 9. Juni 2022 (act. II 112) einen Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt fest (act. II 114 S. 2). Gestützt auf den Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 8. Oktober 2024 (act. II 131) ging die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einem Status 80 % Erwerb und 20 % Haushalt aus (act. II 140 S. 2). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, bei guter Ge- sundheit und ohne Rente und Ergänzungsleistungen müsste sie ca. in ei- nem 80 %-Pensum arbeiten, damit sie ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten könnte. Die Kinder seien bereits älter und benötigten nicht mehr eine umfassende Betreuung. Der Vater der Kinder könne einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen. Sie selber könnte im … auch an den Wo- chenenden arbeiten, wenn der Vater der Kinder frei habe und die Kinderbe- treuung übernehmen könnte (act. II 131 S. 3 Ziff. 4.2). 3.1.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -10- 3.1.3 Der neue Status ist gestützt auf den (mindestens) insoweit über- zeugenden Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2024 (act. II 131 S. 3 Ziff. 4.2; vgl. E. 2.6 hiervor) nicht zu beanstanden. 3.2 Des Weiteren ist das effektiv erzielte Einkommen deutlich gestiegen (von gut Fr. 6'600.-- [act. II 114 S. 2] auf etwas über Fr. 31'000.-- [act. II 140 S. 2]). 3.3 Mit dem Statuswechsel und dem Anstieg des effektiv erzielten Inva- lideneinkommens sind im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) zugrunde lag, zwei potentiell rentenrele- vante Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten und da- mit zwei Revisionsgründe gegeben, womit der Rentenanspruch in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Dabei erfolgt die Invaliditätsbemessung unbestrittenermassen aufgrund der gemischten Methode mit den Anteilen 80 % Erwerb und 20 % Haushalt (act. II 140 S. 2, Beschwerde S. 4 Art. 2 Rz. 1). 4. 4.1 Weiter ist die medizinische Aktenlage zu prüfen. Bei Erlass der an- gefochtenen Verfügung vom 20. November 2024 (act. II 140) präsentierte sich diese im Wesentlichen wie folgt: 4.1.1 Die Ärzte der Klinik C.________ stellten im Bericht vom 21. Dezem- ber 2023 (act. II 125 S. 6 f.) die folgenden Diagnosen (S. 6): 1. Täglicher Dauerkopfschmerz mit Exazerbationen o am ehesten multifaktorieller Ätiologie (postoperativ bei Diagnose 2, Verdacht auf Migräne, Bruxismus) 2. Strukturelle Epilepsie bei Hippocampussklerose links mit o Status nach Polektomie, Amygdalektomie und anteriorer Hippo- kampektomie am 1. Juli 2019 o ausgedehnten leichten und mittelschweren exekutiven und verba- len Gedächtnisbeeinträchtigungen 3. Gemischte depressive Angststörung, Erstdiagnose (ED) 2018 Die Exazerbationen träten stabil ein- bis zweimal monatlich auf. Ein Dauer- kopfschmerz werde aktuell nicht mehr rapportiert, anstelle dessen komme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -11- es auch Stress-getriggert zwei- bis dreimal pro Woche zu leichten Kopf- schmerzen. Die Ätiologie der aktuell episodisch auftretenden Kopfschmer- zen müsse weiterhin offen gelassen werden. Aufgrund des aktuell zufrie- denstellenden Verlaufs und des fehlenden Leidensdruckes sei die Indikati- on für eine medikamentöse Basistherapie nicht gegeben (S. 7). 4.1.2 Die behandelnde lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Psy- chotherapie FSP, diagnostizierte im Bericht vom 10. Juli 2024 (act. II 126) eine organische emotional labile Störung, im Rahmen der Diagnose zwei, eine Raumforderung Hippocampus links, ED 2018, sowie eine Epilepsie (S. 2). Im Gespräch vom 22. April 2024 habe die Beschwerdeführerin von gutem Befinden berichtet und dem Wunsch, das Arbeitspensum im weite- ren Verlauf um 10 % zu steigern. Weiterhin habe sie die gewohnten Sym- ptome (erhöhte Gereiztheit, rasche Gefühle von Überforderung und Stres- serleben, erhöhte Erschöpfbarkeit, Schlafstörungen, häufige Kopfschmer- zen, Gedächtnisstörungen, Wortfindungsstörungen) mal weniger, mal mehr, sie spüre aber, dass ihr Leben in die gute Richtung gehe (S. 1). Da die organische Störung nicht heilbar sei, sei auch im weiteren Verlauf mit den bekannten psychischen Symptomen zu rechnen. Die Symptomatik sei durchgehend vorhanden und nehme in der Stärke bei psychosozialer Be- lastung zu, bei Entlastung aber auch wieder ab. Symptomfreie Phasen ge- be es nicht. Ziel der Behandlung sei es, weiter die Lebenssituation der Be- schwerdeführerin ihren Einschränkungen entsprechend besser anzupassen und Überforderung zu vermeiden (S. 2). 4.1.3 Dipl. Arzt E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 29. Juli 2024 (act. II 130) aus, der Gesundheitszu- stand habe sich verbessert. Zu den aktuellen Symptomen legte er dar "schnell überfordert, Konzentrationsverminderung, Wortfindungsstörung, wenn zuviel Weinen, Kopfschmerzen ab und zu" (S. 2 Ziff. 1, 4). Seit ca. Juli 2023 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 11). Das Ar- beitspensum und die Stunden müssten eingeschränkt werden, sonst be- stehe keine Einschränkung (S. 4 Ziff. 14). 4.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit liegen zwar Berichte der behan- delnden Ärzte sowie der Psychotherapeutin in den Akten (act. II 125, 126 und 130; vgl. E. 4.1.1 ff. hiervor). Eine gesamthafte Würdigung – sei es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -12- durch behandelnde Ärzte, sei es durch den RAD – ist nicht erfolgt, wäre jedoch notwendig gewesen. Denn der effektiv erzielte Lohn als … bei der gleichen Arbeitgeberin (F.________ vom G.________ in …) hatte sich zwi- schen 2022 und 2023 von brutto Fr. 13'302.-- auf brutto Fr. 31'138.-- (act. II 124 S. 11 f.) mehr als verdoppelt, ohne dass eine markante Lohnerhöhung erfolgt wäre (der Lohn blieb seit Mai 2022 gleich [act. II 111 S. 3, 124 S. 4 Ziff. 5]). Dies kann nur bedeuten, dass die Beschwerdeführerin mehr gear- beitet hat als früher. Die Beschwerdegegnerin hat in dieser Hinsicht weiter- hin auf die Einschätzung des RAD vom 7. Juni 2022 abgestellt und eine Tätigkeit in einem Pensum von 15 % bis 20 % mit einer Leistungsminde- rung von 30 % angenommen (act. II 131 S. 4, 109 S. 2), was mit der ohne erhebliche dauernde Pensumserhöhung nicht erklärbaren Einkommens- steigerung nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Insoweit ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da nicht klar ist, ob die Restarbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin höher ist als vom RAD angenommen. Ebenso ist ungeklärt, ob sich die Beschwerdeführerin mit dem aktuellen Pensum übernimmt bzw. allein eine bessere Phase vorliegt, wie dies die behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. D.________ berichtete (vgl. act. II 126 S. 2), die aktuelle Leistung ihr allenfalls unzumutbar ist und ihr das effektive Einkommen nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden darf. 4.3 Unter diesen Umständen kann der Rentenanspruch vorliegend nicht beurteilt werden. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie die notwendigen Abklärungen – etwa durch eine Beurteilung und allenfalls Untersuchung durch den RAD sowie allfällige weitere Ab- klärungen – vornehme und neu verfüge. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage des Valideneinkommens (Beschwerde, S. 4 ff.) sowie diejenige einer Rückforderung allfällig zu viel ausgerichteter Leistungen gemäss angefochtener Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 142) können deshalb aktuell ebenfalls nicht beantwortet werden. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 20. November 2024 und vom 6. Januar 2025 sind aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Ver- fügung zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -13- Die Beschwerdegegnerin hat der angefochtenen Verfügung vom 20. No- vember 2024 die aufschiebende Wirkung einer dagegen gerichteten Be- schwerde entzogen (act. II 140 S. 1). Dieser Entzug dauert bei Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; Entscheid des BGer 9C_671/2018 vom 12. September 2019 E. 2.6.1). Auf eine mögliche Schlechterstellung wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2025 hingewiesen (vgl. BGE 137 V 314). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer- legen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Be- schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -14- 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Die Kostennoten vom 18. Februar 2025 (IV/200/2025/1), vom 13. März 2025 (IV/200/2025/70) und vom 2. April 2025 (IV/200/2025/1 + 70) mit ei- nem insgesamt geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 13 Stunden sind nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennoten wird die Partei- entschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'586.10 (Honorar von Fr. 3'300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 17.40 und MWST von Fr. 268.70) festgelegt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 20. November 2024 und vom 6. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie
– nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'586.10 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -15-
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 20. November 2024 sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin bis und mit Dezember 2024 weiterhin eine halbe Rente und ab dem
- Januar 2025 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auszu- richten. -unter Kosten und Entschädigungsfolge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2025 schloss die IVB auf Abwei- sung der Beschwerde. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 142) forderte die IVB von der Versicherten unrechtmässig bezogene Rentenleistungen zwischen 1. Ja- nuar 2023 und 31. Dezember 2024 im Betrag von Fr. 16'320.-- zurück. D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 erhob die Versicherte, wiederum vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Verfügung vom 6. Januar 2025 Beschwerde (Verfahrensnummer: IV/200/2025/70) mit folgendem Rechtsbegehren: Die Rückerstattungsverfügung vom 6. Januar 2025 sei ersatzlos auf- zuheben. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2025 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 19. März 2025 vereinigte der Instruktionsrichter die bei- den Verfahren IV/200/2025/1 und IV/200/2025/70. Ferner orientierte er auf- grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage über eine möglicherweise drohende Schlechterstellung und gab der Beschwerdefüh- rerin Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Am 2. April 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrer Be- schwerde fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -4- Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 20. November 2024 (act. II 140) sowie vom 6. Januar 2025 (act. II 142). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere deren Höhe sowie die Frage der Rückforderung allenfalls zu Unrecht aus- gerichteter Leistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -5-
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so er- folgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_608/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3.1). Gemäss lit. b Abs. 1 bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht voll- endet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Mit der im Mai 2024 eingeleiteten Rentenrevision (act. II 116), dem Vorlie- gen zweier Revisionsgründe (vgl. E. 3.3 hiernach) und der Neufestsetzung des Rentenanspruchs gelangt das seit 1. Januar 2022 geltende Recht (mit dem Wechsel ins stufenlose Rentensystem) zur Anwendung (vgl. auch Rz. 9102 und 9201 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Dabei war anlässlich der Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) noch kein Wechsel vorgenommen worden, weil der IV-Grad bereits im Jahr 2021 gesunken war. Angesichts des Verfahrensausgangs (E. 4.2 f. hiernach) kann die Frage des nun anwendbaren Rechts jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, da unklar ist, ob sich der Invali- ditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG geändert hat oder nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -6- 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des Invaliditätsgra- des in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Metho- de [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG fest- gelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der In- validitätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -7- Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung her- anzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – so- fern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -8- 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
- Zunächst ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.4.1 hier- vor). Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenherabsetzenden Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) mit demjenigen, der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2024 (act. II 140) entwickelt hat. Da die Verfügung vom 20. November 2024 (act. II 140) Grundlage für die Rückerstattungsverfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 142) ist und die Rückforderung auch in der früheren Verfügung hätte erfolgen können, wären allfällige Änderungen im Sachverhalt zwi- schen November 2024 und Januar 2025 nicht massgebend. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -9- 3.1 3.1.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 9. Juni 2022 (act. II 112) einen Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt fest (act. II 114 S. 2). Gestützt auf den Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 8. Oktober 2024 (act. II 131) ging die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einem Status 80 % Erwerb und 20 % Haushalt aus (act. II 140 S. 2). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, bei guter Ge- sundheit und ohne Rente und Ergänzungsleistungen müsste sie ca. in ei- nem 80 %-Pensum arbeiten, damit sie ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten könnte. Die Kinder seien bereits älter und benötigten nicht mehr eine umfassende Betreuung. Der Vater der Kinder könne einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen. Sie selber könnte im … auch an den Wo- chenenden arbeiten, wenn der Vater der Kinder frei habe und die Kinderbe- treuung übernehmen könnte (act. II 131 S. 3 Ziff. 4.2). 3.1.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -10- 3.1.3 Der neue Status ist gestützt auf den (mindestens) insoweit über- zeugenden Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2024 (act. II 131 S. 3 Ziff. 4.2; vgl. E. 2.6 hiervor) nicht zu beanstanden. 3.2 Des Weiteren ist das effektiv erzielte Einkommen deutlich gestiegen (von gut Fr. 6'600.-- [act. II 114 S. 2] auf etwas über Fr. 31'000.-- [act. II 140 S. 2]). 3.3 Mit dem Statuswechsel und dem Anstieg des effektiv erzielten Inva- lideneinkommens sind im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) zugrunde lag, zwei potentiell rentenrele- vante Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten und da- mit zwei Revisionsgründe gegeben, womit der Rentenanspruch in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Dabei erfolgt die Invaliditätsbemessung unbestrittenermassen aufgrund der gemischten Methode mit den Anteilen 80 % Erwerb und 20 % Haushalt (act. II 140 S. 2, Beschwerde S. 4 Art. 2 Rz. 1).
- 4.1 Weiter ist die medizinische Aktenlage zu prüfen. Bei Erlass der an- gefochtenen Verfügung vom 20. November 2024 (act. II 140) präsentierte sich diese im Wesentlichen wie folgt: 4.1.1 Die Ärzte der Klinik C.________ stellten im Bericht vom 21. Dezem- ber 2023 (act. II 125 S. 6 f.) die folgenden Diagnosen (S. 6):
- Täglicher Dauerkopfschmerz mit Exazerbationen o am ehesten multifaktorieller Ätiologie (postoperativ bei Diagnose 2, Verdacht auf Migräne, Bruxismus)
- Strukturelle Epilepsie bei Hippocampussklerose links mit o Status nach Polektomie, Amygdalektomie und anteriorer Hippo- kampektomie am 1. Juli 2019 o ausgedehnten leichten und mittelschweren exekutiven und verba- len Gedächtnisbeeinträchtigungen
- Gemischte depressive Angststörung, Erstdiagnose (ED) 2018 Die Exazerbationen träten stabil ein- bis zweimal monatlich auf. Ein Dauer- kopfschmerz werde aktuell nicht mehr rapportiert, anstelle dessen komme Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -11- es auch Stress-getriggert zwei- bis dreimal pro Woche zu leichten Kopf- schmerzen. Die Ätiologie der aktuell episodisch auftretenden Kopfschmer- zen müsse weiterhin offen gelassen werden. Aufgrund des aktuell zufrie- denstellenden Verlaufs und des fehlenden Leidensdruckes sei die Indikati- on für eine medikamentöse Basistherapie nicht gegeben (S. 7). 4.1.2 Die behandelnde lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Psy- chotherapie FSP, diagnostizierte im Bericht vom 10. Juli 2024 (act. II 126) eine organische emotional labile Störung, im Rahmen der Diagnose zwei, eine Raumforderung Hippocampus links, ED 2018, sowie eine Epilepsie (S. 2). Im Gespräch vom 22. April 2024 habe die Beschwerdeführerin von gutem Befinden berichtet und dem Wunsch, das Arbeitspensum im weite- ren Verlauf um 10 % zu steigern. Weiterhin habe sie die gewohnten Sym- ptome (erhöhte Gereiztheit, rasche Gefühle von Überforderung und Stres- serleben, erhöhte Erschöpfbarkeit, Schlafstörungen, häufige Kopfschmer- zen, Gedächtnisstörungen, Wortfindungsstörungen) mal weniger, mal mehr, sie spüre aber, dass ihr Leben in die gute Richtung gehe (S. 1). Da die organische Störung nicht heilbar sei, sei auch im weiteren Verlauf mit den bekannten psychischen Symptomen zu rechnen. Die Symptomatik sei durchgehend vorhanden und nehme in der Stärke bei psychosozialer Be- lastung zu, bei Entlastung aber auch wieder ab. Symptomfreie Phasen ge- be es nicht. Ziel der Behandlung sei es, weiter die Lebenssituation der Be- schwerdeführerin ihren Einschränkungen entsprechend besser anzupassen und Überforderung zu vermeiden (S. 2). 4.1.3 Dipl. Arzt E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 29. Juli 2024 (act. II 130) aus, der Gesundheitszu- stand habe sich verbessert. Zu den aktuellen Symptomen legte er dar "schnell überfordert, Konzentrationsverminderung, Wortfindungsstörung, wenn zuviel Weinen, Kopfschmerzen ab und zu" (S. 2 Ziff. 1, 4). Seit ca. Juli 2023 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 11). Das Ar- beitspensum und die Stunden müssten eingeschränkt werden, sonst be- stehe keine Einschränkung (S. 4 Ziff. 14). 4.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit liegen zwar Berichte der behan- delnden Ärzte sowie der Psychotherapeutin in den Akten (act. II 125, 126 und 130; vgl. E. 4.1.1 ff. hiervor). Eine gesamthafte Würdigung – sei es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -12- durch behandelnde Ärzte, sei es durch den RAD – ist nicht erfolgt, wäre jedoch notwendig gewesen. Denn der effektiv erzielte Lohn als … bei der gleichen Arbeitgeberin (F.________ vom G.________ in …) hatte sich zwi- schen 2022 und 2023 von brutto Fr. 13'302.-- auf brutto Fr. 31'138.-- (act. II 124 S. 11 f.) mehr als verdoppelt, ohne dass eine markante Lohnerhöhung erfolgt wäre (der Lohn blieb seit Mai 2022 gleich [act. II 111 S. 3, 124 S. 4 Ziff. 5]). Dies kann nur bedeuten, dass die Beschwerdeführerin mehr gear- beitet hat als früher. Die Beschwerdegegnerin hat in dieser Hinsicht weiter- hin auf die Einschätzung des RAD vom 7. Juni 2022 abgestellt und eine Tätigkeit in einem Pensum von 15 % bis 20 % mit einer Leistungsminde- rung von 30 % angenommen (act. II 131 S. 4, 109 S. 2), was mit der ohne erhebliche dauernde Pensumserhöhung nicht erklärbaren Einkommens- steigerung nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Insoweit ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da nicht klar ist, ob die Restarbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin höher ist als vom RAD angenommen. Ebenso ist ungeklärt, ob sich die Beschwerdeführerin mit dem aktuellen Pensum übernimmt bzw. allein eine bessere Phase vorliegt, wie dies die behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. D.________ berichtete (vgl. act. II 126 S. 2), die aktuelle Leistung ihr allenfalls unzumutbar ist und ihr das effektive Einkommen nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden darf. 4.3 Unter diesen Umständen kann der Rentenanspruch vorliegend nicht beurteilt werden. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie die notwendigen Abklärungen – etwa durch eine Beurteilung und allenfalls Untersuchung durch den RAD sowie allfällige weitere Ab- klärungen – vornehme und neu verfüge. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage des Valideneinkommens (Beschwerde, S. 4 ff.) sowie diejenige einer Rückforderung allfällig zu viel ausgerichteter Leistungen gemäss angefochtener Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 142) können deshalb aktuell ebenfalls nicht beantwortet werden. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 20. November 2024 und vom 6. Januar 2025 sind aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Ver- fügung zurückzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -13- Die Beschwerdegegnerin hat der angefochtenen Verfügung vom 20. No- vember 2024 die aufschiebende Wirkung einer dagegen gerichteten Be- schwerde entzogen (act. II 140 S. 1). Dieser Entzug dauert bei Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; Entscheid des BGer 9C_671/2018 vom 12. September 2019 E. 2.6.1). Auf eine mögliche Schlechterstellung wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2025 hingewiesen (vgl. BGE 137 V 314).
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer- legen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Be- schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -14- 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Die Kostennoten vom 18. Februar 2025 (IV/200/2025/1), vom 13. März 2025 (IV/200/2025/70) und vom 2. April 2025 (IV/200/2025/1 + 70) mit ei- nem insgesamt geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 13 Stunden sind nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennoten wird die Partei- entschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'586.10 (Honorar von Fr. 3'300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 17.40 und MWST von Fr. 268.70) festgelegt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 20. November 2024 und vom 6. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'586.10 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -15- - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 1 und IV 200 2025 70 (2) ACT/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Mai 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 20. November 2024 und 6. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -2- Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Januar 2019 unter Hinweis auf einen Hirntumor und eine Depression mit Angststörung bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 25. August 2020 (act. II 59) sprach sie der Versicherten eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2019 zu. Im Rahmen einer im März 2021 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (act. II 63) verfügte die IVB am 18. August 2022 die Reduktion auf eine halbe IV-Rente (act. II 114). Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Mai 2024 eröffnete die IVB eine weitere Rentenrevision (act. II 116). Abermals tätigte sie Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2024 (act. II 133) die Reduktion auf eine Rente von 25 % bei einem IV-Grad von 40 % rückwirkend per 1. Januar 2023 infolge Meldepflichtverletzung in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 137) holte die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (act. II 141) ein und verfüg- te am 20. November 2024 (act. II 140) dem Vorbescheid entsprechend. B. Gegen die Verfügung vom 20. November 2024 erhob die Versicherte, ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 Beschwerde (Verfahrensnummer: IV/200/2025/1) mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 20. November 2024 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin bis und mit Dezember 2024 weiterhin eine halbe Rente und ab dem
1. Januar 2025 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auszu- richten. -unter Kosten und Entschädigungsfolge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2025 schloss die IVB auf Abwei- sung der Beschwerde. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 142) forderte die IVB von der Versicherten unrechtmässig bezogene Rentenleistungen zwischen 1. Ja- nuar 2023 und 31. Dezember 2024 im Betrag von Fr. 16'320.-- zurück. D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 erhob die Versicherte, wiederum vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Verfügung vom 6. Januar 2025 Beschwerde (Verfahrensnummer: IV/200/2025/70) mit folgendem Rechtsbegehren: Die Rückerstattungsverfügung vom 6. Januar 2025 sei ersatzlos auf- zuheben. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2025 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 19. März 2025 vereinigte der Instruktionsrichter die bei- den Verfahren IV/200/2025/1 und IV/200/2025/70. Ferner orientierte er auf- grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage über eine möglicherweise drohende Schlechterstellung und gab der Beschwerdefüh- rerin Gelegenheit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Am 2. April 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrer Be- schwerde fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 20. November 2024 (act. II 140) sowie vom 6. Januar 2025 (act. II 142). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere deren Höhe sowie die Frage der Rückforderung allenfalls zu Unrecht aus- gerichteter Leistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -5- 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so er- folgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_608/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3.1). Gemäss lit. b Abs. 1 bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht voll- endet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Mit der im Mai 2024 eingeleiteten Rentenrevision (act. II 116), dem Vorlie- gen zweier Revisionsgründe (vgl. E. 3.3 hiernach) und der Neufestsetzung des Rentenanspruchs gelangt das seit 1. Januar 2022 geltende Recht (mit dem Wechsel ins stufenlose Rentensystem) zur Anwendung (vgl. auch Rz. 9102 und 9201 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Dabei war anlässlich der Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) noch kein Wechsel vorgenommen worden, weil der IV-Grad bereits im Jahr 2021 gesunken war. Angesichts des Verfahrensausgangs (E. 4.2 f. hiernach) kann die Frage des nun anwendbaren Rechts jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, da unklar ist, ob sich der Invali- ditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG geändert hat oder nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -6- 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des Invaliditätsgra- des in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Metho- de [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG fest- gelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der In- validitätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -7- Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung her- anzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – so- fern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -8- 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.4.1 hier- vor). Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenherabsetzenden Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) mit demjenigen, der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2024 (act. II 140) entwickelt hat. Da die Verfügung vom 20. November 2024 (act. II 140) Grundlage für die Rückerstattungsverfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 142) ist und die Rückforderung auch in der früheren Verfügung hätte erfolgen können, wären allfällige Änderungen im Sachverhalt zwi- schen November 2024 und Januar 2025 nicht massgebend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -9- 3.1 3.1.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 9. Juni 2022 (act. II 112) einen Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt fest (act. II 114 S. 2). Gestützt auf den Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 8. Oktober 2024 (act. II 131) ging die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einem Status 80 % Erwerb und 20 % Haushalt aus (act. II 140 S. 2). Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, bei guter Ge- sundheit und ohne Rente und Ergänzungsleistungen müsste sie ca. in ei- nem 80 %-Pensum arbeiten, damit sie ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten könnte. Die Kinder seien bereits älter und benötigten nicht mehr eine umfassende Betreuung. Der Vater der Kinder könne einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen. Sie selber könnte im … auch an den Wo- chenenden arbeiten, wenn der Vater der Kinder frei habe und die Kinderbe- treuung übernehmen könnte (act. II 131 S. 3 Ziff. 4.2). 3.1.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -10- 3.1.3 Der neue Status ist gestützt auf den (mindestens) insoweit über- zeugenden Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2024 (act. II 131 S. 3 Ziff. 4.2; vgl. E. 2.6 hiervor) nicht zu beanstanden. 3.2 Des Weiteren ist das effektiv erzielte Einkommen deutlich gestiegen (von gut Fr. 6'600.-- [act. II 114 S. 2] auf etwas über Fr. 31'000.-- [act. II 140 S. 2]). 3.3 Mit dem Statuswechsel und dem Anstieg des effektiv erzielten Inva- lideneinkommens sind im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) zugrunde lag, zwei potentiell rentenrele- vante Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten und da- mit zwei Revisionsgründe gegeben, womit der Rentenanspruch in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Dabei erfolgt die Invaliditätsbemessung unbestrittenermassen aufgrund der gemischten Methode mit den Anteilen 80 % Erwerb und 20 % Haushalt (act. II 140 S. 2, Beschwerde S. 4 Art. 2 Rz. 1). 4. 4.1 Weiter ist die medizinische Aktenlage zu prüfen. Bei Erlass der an- gefochtenen Verfügung vom 20. November 2024 (act. II 140) präsentierte sich diese im Wesentlichen wie folgt: 4.1.1 Die Ärzte der Klinik C.________ stellten im Bericht vom 21. Dezem- ber 2023 (act. II 125 S. 6 f.) die folgenden Diagnosen (S. 6): 1. Täglicher Dauerkopfschmerz mit Exazerbationen o am ehesten multifaktorieller Ätiologie (postoperativ bei Diagnose 2, Verdacht auf Migräne, Bruxismus) 2. Strukturelle Epilepsie bei Hippocampussklerose links mit o Status nach Polektomie, Amygdalektomie und anteriorer Hippo- kampektomie am 1. Juli 2019 o ausgedehnten leichten und mittelschweren exekutiven und verba- len Gedächtnisbeeinträchtigungen 3. Gemischte depressive Angststörung, Erstdiagnose (ED) 2018 Die Exazerbationen träten stabil ein- bis zweimal monatlich auf. Ein Dauer- kopfschmerz werde aktuell nicht mehr rapportiert, anstelle dessen komme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -11- es auch Stress-getriggert zwei- bis dreimal pro Woche zu leichten Kopf- schmerzen. Die Ätiologie der aktuell episodisch auftretenden Kopfschmer- zen müsse weiterhin offen gelassen werden. Aufgrund des aktuell zufrie- denstellenden Verlaufs und des fehlenden Leidensdruckes sei die Indikati- on für eine medikamentöse Basistherapie nicht gegeben (S. 7). 4.1.2 Die behandelnde lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Psy- chotherapie FSP, diagnostizierte im Bericht vom 10. Juli 2024 (act. II 126) eine organische emotional labile Störung, im Rahmen der Diagnose zwei, eine Raumforderung Hippocampus links, ED 2018, sowie eine Epilepsie (S. 2). Im Gespräch vom 22. April 2024 habe die Beschwerdeführerin von gutem Befinden berichtet und dem Wunsch, das Arbeitspensum im weite- ren Verlauf um 10 % zu steigern. Weiterhin habe sie die gewohnten Sym- ptome (erhöhte Gereiztheit, rasche Gefühle von Überforderung und Stres- serleben, erhöhte Erschöpfbarkeit, Schlafstörungen, häufige Kopfschmer- zen, Gedächtnisstörungen, Wortfindungsstörungen) mal weniger, mal mehr, sie spüre aber, dass ihr Leben in die gute Richtung gehe (S. 1). Da die organische Störung nicht heilbar sei, sei auch im weiteren Verlauf mit den bekannten psychischen Symptomen zu rechnen. Die Symptomatik sei durchgehend vorhanden und nehme in der Stärke bei psychosozialer Be- lastung zu, bei Entlastung aber auch wieder ab. Symptomfreie Phasen ge- be es nicht. Ziel der Behandlung sei es, weiter die Lebenssituation der Be- schwerdeführerin ihren Einschränkungen entsprechend besser anzupassen und Überforderung zu vermeiden (S. 2). 4.1.3 Dipl. Arzt E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 29. Juli 2024 (act. II 130) aus, der Gesundheitszu- stand habe sich verbessert. Zu den aktuellen Symptomen legte er dar "schnell überfordert, Konzentrationsverminderung, Wortfindungsstörung, wenn zuviel Weinen, Kopfschmerzen ab und zu" (S. 2 Ziff. 1, 4). Seit ca. Juli 2023 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 11). Das Ar- beitspensum und die Stunden müssten eingeschränkt werden, sonst be- stehe keine Einschränkung (S. 4 Ziff. 14). 4.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit liegen zwar Berichte der behan- delnden Ärzte sowie der Psychotherapeutin in den Akten (act. II 125, 126 und 130; vgl. E. 4.1.1 ff. hiervor). Eine gesamthafte Würdigung – sei es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -12- durch behandelnde Ärzte, sei es durch den RAD – ist nicht erfolgt, wäre jedoch notwendig gewesen. Denn der effektiv erzielte Lohn als … bei der gleichen Arbeitgeberin (F.________ vom G.________ in …) hatte sich zwi- schen 2022 und 2023 von brutto Fr. 13'302.-- auf brutto Fr. 31'138.-- (act. II 124 S. 11 f.) mehr als verdoppelt, ohne dass eine markante Lohnerhöhung erfolgt wäre (der Lohn blieb seit Mai 2022 gleich [act. II 111 S. 3, 124 S. 4 Ziff. 5]). Dies kann nur bedeuten, dass die Beschwerdeführerin mehr gear- beitet hat als früher. Die Beschwerdegegnerin hat in dieser Hinsicht weiter- hin auf die Einschätzung des RAD vom 7. Juni 2022 abgestellt und eine Tätigkeit in einem Pensum von 15 % bis 20 % mit einer Leistungsminde- rung von 30 % angenommen (act. II 131 S. 4, 109 S. 2), was mit der ohne erhebliche dauernde Pensumserhöhung nicht erklärbaren Einkommens- steigerung nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Insoweit ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da nicht klar ist, ob die Restarbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin höher ist als vom RAD angenommen. Ebenso ist ungeklärt, ob sich die Beschwerdeführerin mit dem aktuellen Pensum übernimmt bzw. allein eine bessere Phase vorliegt, wie dies die behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. D.________ berichtete (vgl. act. II 126 S. 2), die aktuelle Leistung ihr allenfalls unzumutbar ist und ihr das effektive Einkommen nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden darf. 4.3 Unter diesen Umständen kann der Rentenanspruch vorliegend nicht beurteilt werden. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie die notwendigen Abklärungen – etwa durch eine Beurteilung und allenfalls Untersuchung durch den RAD sowie allfällige weitere Ab- klärungen – vornehme und neu verfüge. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage des Valideneinkommens (Beschwerde, S. 4 ff.) sowie diejenige einer Rückforderung allfällig zu viel ausgerichteter Leistungen gemäss angefochtener Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 142) können deshalb aktuell ebenfalls nicht beantwortet werden. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 20. November 2024 und vom 6. Januar 2025 sind aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Ver- fügung zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -13- Die Beschwerdegegnerin hat der angefochtenen Verfügung vom 20. No- vember 2024 die aufschiebende Wirkung einer dagegen gerichteten Be- schwerde entzogen (act. II 140 S. 1). Dieser Entzug dauert bei Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 129 V 370; Entscheid des BGer 9C_671/2018 vom 12. September 2019 E. 2.6.1). Auf eine mögliche Schlechterstellung wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. März 2025 hingewiesen (vgl. BGE 137 V 314). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer- legen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Be- schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -14- 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Die Kostennoten vom 18. Februar 2025 (IV/200/2025/1), vom 13. März 2025 (IV/200/2025/70) und vom 2. April 2025 (IV/200/2025/1 + 70) mit ei- nem insgesamt geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 13 Stunden sind nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennoten wird die Partei- entschädigung der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'586.10 (Honorar von Fr. 3'300.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 17.40 und MWST von Fr. 268.70) festgelegt. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 20. November 2024 und vom 6. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie
– nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'586.10 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, IV 200 2025 1 -15-
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.