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200 2024 96

Bern VerwG · 2024-07-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 3. Januar 2024

Sachverhalt

A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) wurde im Juni 2022 von seinen Eltern unter Hinweis auf einen aty- pischen Autismus bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form von medizinischen Massnahmen angemeldet (Ak- ten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1). Nachdem die IVB Berichte von Behandlern eingeholt und das Dossier med. pract. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vor- gelegt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 8. November 2022 (act. II 17) in Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 (Autis- mus-Spektrum-Störungen) gemäss Anhang der Verordnung vom 9. De- zember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV [SR 831.232]; seit 1. Januar 2022 Ziffer 405 der Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über Ge- burtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]) medizinische Massnahmen zu. Im März 2023 (Postaufgabe 28. Februar 2022 [act. II 18 S. 9]) meldeten die Eltern den Versicherten zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (act. II 18). Nachdem die IVB durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbe- richt Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte hatte erstellen lassen (act. II 28 S. 2 ff.), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom

20. September 2023 (act. II 29) die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht. In der Begründung hielt die IVB unter Verweis auf den Ab- klärungsbericht fest, der Versicherte sei seit März 2019 nur in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige Dritthilfe im Sinne des Gesetzes angewiesen, womit die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. II 30), woraufhin die IVB beim Abklärungsdienst eine Stellungnahme einholte (act. II 33). Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 (act. II 34) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 liess der Versicherte, gesetzlich vertre- ten durch seine Eltern, Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträ- ge: - Die Verfügung vom 3. Januar 2024 sei aufzuheben. - Es sei eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Januar 2024 (act. II 34). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 5 bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 6 e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.3 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthil- fe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Per- son bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). Diese indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Über- wachung zu unterscheiden, welche sich als eigenständiges Bemessungs- kriterium (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht (SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55, 9C_666/2013 E. 8.1). Schliesslich ist bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teil- funktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin bejahte einen Hilfebedarf bei der Le- bensverrichtung "Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" (vgl. E. 2.1 vorne), was für sich genommen jedoch keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung begründet (vgl. E. 2.3 vorne). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zusätzlich in den Lebensver- richtungen "Essen" und "Körperpflege" hilfsbedürftig, was – trifft dies zu – Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades begründet (vgl. E. 2.3.3 vorne). Eine darüber hinausgehende Hilflosigkeit wird nicht geltend gemacht und eine solche ist mangels Anhaltspunkten in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 7 den Akten auch nicht erkennbar, so dass es insoweit keiner Weiterungen bedarf (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Bei Erlass der Verfügung vom 3. Januar 2024 (act. II 34) stellte sich der massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1.1 Basierend auf den Berichten von Dr. med. E.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine In- nere Medizin sowie Kinder- und Jugendmedizin, vom 16. Juni 2022 (act. II 8 S. 1-3) bzw. 12. September 2022 (act. II 13 S. 2-6), welche beide auf den (von Dr. med. E.________ mitunterzeichneten) "Abklärungsbericht nach Verlaufskontrolle" vom 5. November 2021 verweisen (act. II 8 S. 4-11), hielt die RAD-Ärztin med. pract. D.________ im Bericht vom 31. Oktober 2022 (act. II 16) als Diagnose einen atypischen Autismus (ICD-10 F84.1) fest. Erste Symptome hätten sich bereits im Kindergartenalter gezeigt. Seit Be- ginn der ersten Klasse habe der Beschwerdeführer den Unterricht nur über zwei Wochen besuchen können. Er sei dann durch Homeschooling be- schult worden. Es beständen eine starke Hyperreagibilität sowie eine redu- zierte und sehr selektive Beziehungsgestaltung. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer viel Ruhe und Reizabschirmung benötigt und zeige ein herausforderndes Verhalten. In der Abklärung ADI und ADOS bestehe ein mittleres Symptomlevel für die Ausprägung eines Autismus. Bereits nach kurzer Zeit gehe der Beschwerdeführer wieder zurück zu seinen eigenen Ideen und zu seinem selbstbezogenen Handeln. Er sei egozentrisch und könne nur ansatzweise eine geteilte Aufmerksamkeit herstellen. Nonverba- le Kommunikationsteile würden weniger stark eingesetzt. Es beständen nur kurzer Blickkontakt und sehr wenig gegenseitige Qualität in der Kommuni- kation. Im klinischen Bild zeige sich eine Diskrepanz zwischen verbaler und nonverbaler Kommunikation. Wegen der ausgeprägten Hyperaktivität und dem sprunghaften Spiel und Interaktionsverhalten könnte möglicherweise komorbide eine Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vorliegen. Aus diesem Grund werde eine autismusgerechte Beschulungs- lösung empfohlen. Zusätzlich werde eine niedrig dosierte Risperidonmedi- kation sowie eine psychomotorische Förderung zur Spannungs- und Emotionsregulation empfohlen. Der klinische Verlauf und die Testpsycho-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 8 logie seien konsistent und plausibel. Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 405 GgV-EDI sei ausgewiesen (S. 2). Im Bericht vom 27. Juni 2023 (act. II 25) hielt med. pract. D.________ fest, es liege ein Autismus mittlerer Ausprägung vor. Die Ergotherapie sei versi- cherungsmedizinisch wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich. Das Ziel der Therapie bestehe im Üben von selbständigem Handeln im Alltag, in der Vorbereitung für das Aufnehmen einer externen schulischen Tagesstruktur, in der Erweiterung der sozialen Kommunikation und Interaktionsfähigkeiten, im Üben von Handlungskompetenzen mit gleichzeitigen Konzentrations- übungen, in der Stärkung von Selbstvertrauen, Selbstwahrnehmung sowie der Erweiterung der alltagspraktischen Fähigkeiten (S. 3). 3.1.2 Im Abklärungsbericht vom 25. August 2023 (act. II 28 S. 2 ff.) wur- de zur Lebensverrichtung "Essen" Folgendes festgehalten: "[Der Be- schwerdeführer] müsse an das Essen und Trinken erinnert werden, sonst nehme er nichts. Er sei extrem reizoffen und es sei ganz schwierig. Je nach dem, was die Familie esse, komme [der Beschwerdeführer] nicht an den Tisch. Er reagiere stark auf Gemüse. Die Familie esse den Salat deswegen vorher und erst danach hole man [den Beschwerdeführer] an den Tisch. [Der Beschwerdeführer] benutze kein Besteck. [Die Mutter] sagt, sie glau- be, er könnte schon Sachen zerschneiden. Er nehme das Essen aber in die Hand oder sage, man solle es ihm schneiden. Wenn er Hunger habe, kön- ne er sich aber ein Zwieback mit Butter streichen. [Der Beschwerdeführer] esse eigentlich nicht mit der Familie am Tisch. Sie hätten eine Sitzbank, auf welche sich [der Beschwerdeführer] hinten in die Ecke setze und der Ehe- mann setze sich neben ihn, so dass er wenigstens kurz am Tisch sitzen bleibe". Die Abklärungsperson machte hierzu folgende Anmerkung: "[Dem Beschwerdeführer] ist es grundsätzlich möglich, Besteck zu benutzen. Er isst selbständig, das Essen muss ihm nicht eingegeben werden. Die verba- len Hinweise, mit denen [der Beschwerdeführer] zum Essen und Trinken aufgefordert werden muss, sind nicht erheblich im Sinne des Gesetzes" (S. 3). Zur Lebensverrichtung "Körperpflege" wurde im Abklärungsbericht Folgen- des festgehalten: "Es gebe eine Magnetwand mit den grösseren Terminen. Das Duschen und Haare waschen sei geplant, so dass [der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 9 führer] mindestens nach dem Sport duschen müsse. Man mache ihm die Brause parat, stelle das Wasser ein und lege die Bodendecke hin. Man müsse ihn daran erinnern zu duschen und ihn zu der Dusche führen. [Der Beschwerdeführer] habe gerne Wasser. Es sei dann eher so, dass man ihn nicht mehr aus der Dusche bringe. Er würde nicht duschen und sich da- nach ein Tuch nehmen, man müsse ihm dieses griffbereit hinlegen. Während dem Duschen sei [der Beschwerdeführer] alleine im Badezimmer, das einseifen mache er immer selber. […]. Die Haare wasche er teilweise selber, ev. müsse man kontrollieren, ob alles Shampoo rausgewaschen sei. Vor den Medikamenten habe [der Beschwerdeführer] noch mehr Aufforde- rung gebraucht oder habe weniger häufig geduscht. Manchmal mache man einen Deal und sage, er müsse nicht duschen, sondern könne baden, das mache er gerne. Die Haare würde er nass lassen, er habe halblange Haa- re. Die Zähne putze er und wenn es für ihn gut sei, dann schmeisse er die Zahnbürste in das Lavabo. Manchmal würden die Eltern die Zähne nach- reinigen, [der Beschwerdeführer] toleriere das auch. Beim Zähne putzen würden sie daneben stehen, den Rest könne er selbständig. Die Hände nach dem WC Gang wasche er nicht. Man schaffe es nicht, dies zu auto- matisieren. Trotz Plänen und Bildern automatisiere sich das nicht. Kämmen tue sich [der Beschwerdeführer] nicht, das machen die Eltern. Er ziehe ei- nen Hut an, das mache er eh immer." Die Abklärungsperson merkte hierzu Folgendes an: "Es wird keine erhebliche Dritthilfe im Sinne des Gesetzes beschrieben." (S. 4). 3.2 Der Abklärungsbericht vom 25. August 2023 erfüllt die beweis- mässigen Voraussetzungen der Rechtsprechung (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63) und erlaubt eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Tat- und streitigen Rechtsfragen. 3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem atypi- schen Autismus (ICD-10 F84.1) gemäss Ziffer 405 Anhang aGgV bzw. (seit

1. Januar 2022) Ziffer 405 GgV-EDI leidet. Weiter steht ausser Streit, dass der Beschwerdeführer funktionell bzw. motorisch grundsätzlich zur Vor- nahme der hier streitigen alltäglichen Lebensverrichtungen "Essen" und "Körperpflege" (vgl. E. 3.1 vorne) in der Lage wäre. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die seitens der Eltern gewährten, insbesondere indi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 10 rekten Hilfeleistungen als regelmässig und erheblich zu qualifizieren sind und damit den Grad einer anspruchsbegründenden Hilflosigkeit erreichen. 3.4 In Bezug auf die Lebensverrichtung "Essen" geht aus dem Ab- klärungsbericht hervor, dass der Beschwerdeführer ans Essen und Trinken (Letzteres als Teilfunktion dieser Lebensverrichtung, vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2010, 9C_346/2010, E. 3) erinnert werden muss, ansonsten er "nichts" nimmt (act. II 28 S. 3). Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am Tisch daran er- innert werden müsse, weiterzuessen und dass er oft nur nach Aufforderung trinke (act. II 18 S. 5). Weiter folgt aus dem Abklärungsbericht, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht gemeinsam mit der Familie, sondern separat isst bzw. das gemeinsame Essen davon abhängig ist, was die Fa- milie isst. Auch benutzt er – obwohl hierzu funktionell grundsätzlich in der Lage – kein Besteck, und das Essen muss ihm auf sein Geheiss zerschnit- ten werden. Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass blosse verbale Hinweise und Erinnerungen zur selbständigen Erledigung der Verrichtung die Voraussetzung der Erheblichkeit einer indirekten Hilfe für sich allein nicht erfüllen (Ziff. 2014 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH]); zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). Vorliegend sind die sich aus dem Essverhalten des Beschwerdeführers ergebenden Probleme jedoch insofern umfassend und mannigfaltig, als er nicht (unaufgefordert) dem körperlichen Bedürfnis entsprechend isst (und trinkt; vgl. E. 2.3 vorne), die Eltern das – soweit überhaupt mögliche – ge- meinsame Essen stark nach den Essgewohnheiten des Beschwerdeführers ausrichten müssen und auch die eigentliche Handlung der Nahrungsauf- nahme an sich nicht herkömmlich mittels Besteck erfolgt. Mithin bezieht sich die seitens der Eltern zu leistende Unterstützung auf sämtliche Stufen der Lebensverrichtung "Essen". Dabei steht die verbale Aufforderung zur Handlungsvornahme zwar im Zentrum. Weil der Beschwerdeführer das Essen jedoch in der Regel nicht mit der Familie einnimmt und sein dysfunk- tionales Essverhalten auch dazu führen kann, dass er (unaufgefordert) we- der etwas isst noch trinkt (act. II 28 S. 2), erschöpft sich die indirekte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 11 Dritthilfe nicht darin, den Beschwerdeführer zum Essen (und Trinken) an- zuhalten; vielmehr beinhaltet die Handlungsaufforderung auch das Erfor- dernis einer engen persönlichen Begleitung, damit der Beschwerdeführer (auch im Hinblick auf eine ausgewogene Ernährung) überhaupt isst und trinkt. Demnach erreicht die von den Eltern geleistete Unterstützung durch- aus eine "gewisse Intensität" und ist damit erheblich, wie es für die Annah- me einer anspruchsrelevanten indirekten Dritthilfe vorausgesetzt wird (Ziff. 2017 KSH; vgl. E. 2.3.3 vorne). Indem der Beschwerdeführer zudem kein Besteck benutzt, stattdessen das Essen in die Hände nimmt und von den Eltern verlangt, dieses zu zerschneiden, ist auch eine erhebliche und nach den Ausführungen im Abklärungsbericht regelmässige (Ziff. 2010 KSH) direkte Dritthilfe erforderlich. Zwar trifft es zu, dass es dem Beschwerdefüh- rer – dem Alter entsprechend (vgl. Anhang 2 Ziff. 3 KSH) – grundsätzlich möglich wäre, Besteck zu benutzen ("Wenn er Hunger habe, könne er sich aber ein Zwieback mit Butter streichen" [act. II 28 S. 3]). Dies ändert jedoch nichts daran, dass er es aufgrund seiner restriktiven Verhaltensweisen (re- gelmässig) nicht tut. Dabei bestehen weder Anhaltspunkte dafür noch wird geltend gemacht, dass diese Verweigerungshaltung auf andere Faktoren als den diagnostizierten atypischen Autismus zurückzuführen wäre, wel- cher sich gemäss dem Bericht der RAD-Ärztin med. pract. D.________ u.a. in egozentrischem Verhalten äussert (act. II 16 S. 2). Demnach ist der Beschwerdeführer bei der Lebensverrichtung "Essen" im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.5 Hinsichtlich der Körperpflege geht aus dem Abklärungsbericht her- vor, dass der Beschwerdeführer daran erinnert werden muss, zu duschen und man ihn zur Dusche führen muss. Das Tuch muss griffbereit hingelegt werden. Eventuell muss kontrolliert werden, ob das Shampoo rausgewa- schen ist. Bei der Zahnpflege müssen die Eltern danebenstehen und manchmal nachreinigen. Ebenso müssen sie dem Beschwerdeführer das Haar kämmen (act. II 28 S. 4). Insoweit ist massgebend, dass die Eltern bei der Teilfunktion (vgl. E. 2.4 vorne) Zahnpflege neben dem Beschwerdeführer stehen müssen. Damit nehmen sie eine Überwachungs- bzw. Kontrollfunktion wahr, welche auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 12 grund des Umstands, dass die Eltern die Zähne des Beschwerdeführers manchmal nachreinigen müssen, nachvollziehbar ist. Gemäss Abklärungs- bericht erfolgt dies nicht nur gelegentlich, sondern immer (und damit regel- mässig). Auch kann entgegen der Beschwerdegegnerin (Beschwerde- antwort S. 3 Ziff. 6) bei einem im Abklärungszeitpunkt Neuneinhalbjährigen nicht gesagt werden, dass eine permanente Überwachung der Zahnpflege als altersgerecht zu qualifizieren ist (vgl. act. II 33 S. 4) und damit auch bei gesunden Kindern in dieser Form und diesem Ausmass vorzunehmen wä- re. Dergleichen ergibt sich namentlich nicht aus Anhang 2 Ziff. 4 KSH, wel- cher sich zur Zahnpflege nicht äussert. Damit ist auch insoweit das Kriterium der Regelmässigkeit der Hilfestellung erfüllt (vgl. Ziff. 2017 f KSH). Inwieweit der Umstand, dass dem Beschwer- deführer auch das Haar gekämmt werden muss, eine (rechtlich relevante) Hilfsbedürftigkeit in dieser Teilfunktion begründet, kann offen bleiben, da so oder anders auch hinsichtlich der Lebensverrichtung "Körperpflege" Hilflo- sigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV besteht (vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.6 Demnach war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstellung des Abklärungsberichts in drei alltäglichen Lebensverrichtungen – Essen, Körperpflege und Fortbewegung – regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen, womit grundsätzlich Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung für Hilflosigkeit leichten Grades besteht (vgl. E. 2.3.3 vorne). Hinsichtlich des Beginns des Anspruchs, welcher unter Berücksichtigung des altersentsprechenden Mehraufwands festzusetzen ist, ist die Sache nicht liquid, weshalb die Beschwerdegegnerin insoweit weitere Abklärun- gen vorzunehmen haben wird. 3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2024 (act. II 34) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch befindet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 13 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 4

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 3. Januar 2024 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den An- spruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 14 wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 96 IV MAK/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) wurde im Juni 2022 von seinen Eltern unter Hinweis auf einen aty- pischen Autismus bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form von medizinischen Massnahmen angemeldet (Ak- ten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1). Nachdem die IVB Berichte von Behandlern eingeholt und das Dossier med. pract. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vor- gelegt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 8. November 2022 (act. II 17) in Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 (Autis- mus-Spektrum-Störungen) gemäss Anhang der Verordnung vom 9. De- zember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV [SR 831.232]; seit 1. Januar 2022 Ziffer 405 der Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über Ge- burtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]) medizinische Massnahmen zu. Im März 2023 (Postaufgabe 28. Februar 2022 [act. II 18 S. 9]) meldeten die Eltern den Versicherten zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (act. II 18). Nachdem die IVB durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbe- richt Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte hatte erstellen lassen (act. II 28 S. 2 ff.), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom

20. September 2023 (act. II 29) die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht. In der Begründung hielt die IVB unter Verweis auf den Ab- klärungsbericht fest, der Versicherte sei seit März 2019 nur in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige Dritthilfe im Sinne des Gesetzes angewiesen, womit die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (act. II 30), woraufhin die IVB beim Abklärungsdienst eine Stellungnahme einholte (act. II 33). Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 (act. II 34) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 liess der Versicherte, gesetzlich vertre- ten durch seine Eltern, Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträ- ge: - Die Verfügung vom 3. Januar 2024 sei aufzuheben. - Es sei eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Januar 2024 (act. II 34). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 5 bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 6 e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.3 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthil- fe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Per- son bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). Diese indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Über- wachung zu unterscheiden, welche sich als eigenständiges Bemessungs- kriterium (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht (SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55, 9C_666/2013 E. 8.1). Schliesslich ist bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teil- funktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin bejahte einen Hilfebedarf bei der Le- bensverrichtung "Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" (vgl. E. 2.1 vorne), was für sich genommen jedoch keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung begründet (vgl. E. 2.3 vorne). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zusätzlich in den Lebensver- richtungen "Essen" und "Körperpflege" hilfsbedürftig, was – trifft dies zu – Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades begründet (vgl. E. 2.3.3 vorne). Eine darüber hinausgehende Hilflosigkeit wird nicht geltend gemacht und eine solche ist mangels Anhaltspunkten in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 7 den Akten auch nicht erkennbar, so dass es insoweit keiner Weiterungen bedarf (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Bei Erlass der Verfügung vom 3. Januar 2024 (act. II 34) stellte sich der massgebliche Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1.1 Basierend auf den Berichten von Dr. med. E.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine In- nere Medizin sowie Kinder- und Jugendmedizin, vom 16. Juni 2022 (act. II 8 S. 1-3) bzw. 12. September 2022 (act. II 13 S. 2-6), welche beide auf den (von Dr. med. E.________ mitunterzeichneten) "Abklärungsbericht nach Verlaufskontrolle" vom 5. November 2021 verweisen (act. II 8 S. 4-11), hielt die RAD-Ärztin med. pract. D.________ im Bericht vom 31. Oktober 2022 (act. II 16) als Diagnose einen atypischen Autismus (ICD-10 F84.1) fest. Erste Symptome hätten sich bereits im Kindergartenalter gezeigt. Seit Be- ginn der ersten Klasse habe der Beschwerdeführer den Unterricht nur über zwei Wochen besuchen können. Er sei dann durch Homeschooling be- schult worden. Es beständen eine starke Hyperreagibilität sowie eine redu- zierte und sehr selektive Beziehungsgestaltung. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer viel Ruhe und Reizabschirmung benötigt und zeige ein herausforderndes Verhalten. In der Abklärung ADI und ADOS bestehe ein mittleres Symptomlevel für die Ausprägung eines Autismus. Bereits nach kurzer Zeit gehe der Beschwerdeführer wieder zurück zu seinen eigenen Ideen und zu seinem selbstbezogenen Handeln. Er sei egozentrisch und könne nur ansatzweise eine geteilte Aufmerksamkeit herstellen. Nonverba- le Kommunikationsteile würden weniger stark eingesetzt. Es beständen nur kurzer Blickkontakt und sehr wenig gegenseitige Qualität in der Kommuni- kation. Im klinischen Bild zeige sich eine Diskrepanz zwischen verbaler und nonverbaler Kommunikation. Wegen der ausgeprägten Hyperaktivität und dem sprunghaften Spiel und Interaktionsverhalten könnte möglicherweise komorbide eine Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vorliegen. Aus diesem Grund werde eine autismusgerechte Beschulungs- lösung empfohlen. Zusätzlich werde eine niedrig dosierte Risperidonmedi- kation sowie eine psychomotorische Förderung zur Spannungs- und Emotionsregulation empfohlen. Der klinische Verlauf und die Testpsycho-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 8 logie seien konsistent und plausibel. Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 405 GgV-EDI sei ausgewiesen (S. 2). Im Bericht vom 27. Juni 2023 (act. II 25) hielt med. pract. D.________ fest, es liege ein Autismus mittlerer Ausprägung vor. Die Ergotherapie sei versi- cherungsmedizinisch wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich. Das Ziel der Therapie bestehe im Üben von selbständigem Handeln im Alltag, in der Vorbereitung für das Aufnehmen einer externen schulischen Tagesstruktur, in der Erweiterung der sozialen Kommunikation und Interaktionsfähigkeiten, im Üben von Handlungskompetenzen mit gleichzeitigen Konzentrations- übungen, in der Stärkung von Selbstvertrauen, Selbstwahrnehmung sowie der Erweiterung der alltagspraktischen Fähigkeiten (S. 3). 3.1.2 Im Abklärungsbericht vom 25. August 2023 (act. II 28 S. 2 ff.) wur- de zur Lebensverrichtung "Essen" Folgendes festgehalten: "[Der Be- schwerdeführer] müsse an das Essen und Trinken erinnert werden, sonst nehme er nichts. Er sei extrem reizoffen und es sei ganz schwierig. Je nach dem, was die Familie esse, komme [der Beschwerdeführer] nicht an den Tisch. Er reagiere stark auf Gemüse. Die Familie esse den Salat deswegen vorher und erst danach hole man [den Beschwerdeführer] an den Tisch. [Der Beschwerdeführer] benutze kein Besteck. [Die Mutter] sagt, sie glau- be, er könnte schon Sachen zerschneiden. Er nehme das Essen aber in die Hand oder sage, man solle es ihm schneiden. Wenn er Hunger habe, kön- ne er sich aber ein Zwieback mit Butter streichen. [Der Beschwerdeführer] esse eigentlich nicht mit der Familie am Tisch. Sie hätten eine Sitzbank, auf welche sich [der Beschwerdeführer] hinten in die Ecke setze und der Ehe- mann setze sich neben ihn, so dass er wenigstens kurz am Tisch sitzen bleibe". Die Abklärungsperson machte hierzu folgende Anmerkung: "[Dem Beschwerdeführer] ist es grundsätzlich möglich, Besteck zu benutzen. Er isst selbständig, das Essen muss ihm nicht eingegeben werden. Die verba- len Hinweise, mit denen [der Beschwerdeführer] zum Essen und Trinken aufgefordert werden muss, sind nicht erheblich im Sinne des Gesetzes" (S. 3). Zur Lebensverrichtung "Körperpflege" wurde im Abklärungsbericht Folgen- des festgehalten: "Es gebe eine Magnetwand mit den grösseren Terminen. Das Duschen und Haare waschen sei geplant, so dass [der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 9 führer] mindestens nach dem Sport duschen müsse. Man mache ihm die Brause parat, stelle das Wasser ein und lege die Bodendecke hin. Man müsse ihn daran erinnern zu duschen und ihn zu der Dusche führen. [Der Beschwerdeführer] habe gerne Wasser. Es sei dann eher so, dass man ihn nicht mehr aus der Dusche bringe. Er würde nicht duschen und sich da- nach ein Tuch nehmen, man müsse ihm dieses griffbereit hinlegen. Während dem Duschen sei [der Beschwerdeführer] alleine im Badezimmer, das einseifen mache er immer selber. […]. Die Haare wasche er teilweise selber, ev. müsse man kontrollieren, ob alles Shampoo rausgewaschen sei. Vor den Medikamenten habe [der Beschwerdeführer] noch mehr Aufforde- rung gebraucht oder habe weniger häufig geduscht. Manchmal mache man einen Deal und sage, er müsse nicht duschen, sondern könne baden, das mache er gerne. Die Haare würde er nass lassen, er habe halblange Haa- re. Die Zähne putze er und wenn es für ihn gut sei, dann schmeisse er die Zahnbürste in das Lavabo. Manchmal würden die Eltern die Zähne nach- reinigen, [der Beschwerdeführer] toleriere das auch. Beim Zähne putzen würden sie daneben stehen, den Rest könne er selbständig. Die Hände nach dem WC Gang wasche er nicht. Man schaffe es nicht, dies zu auto- matisieren. Trotz Plänen und Bildern automatisiere sich das nicht. Kämmen tue sich [der Beschwerdeführer] nicht, das machen die Eltern. Er ziehe ei- nen Hut an, das mache er eh immer." Die Abklärungsperson merkte hierzu Folgendes an: "Es wird keine erhebliche Dritthilfe im Sinne des Gesetzes beschrieben." (S. 4). 3.2 Der Abklärungsbericht vom 25. August 2023 erfüllt die beweis- mässigen Voraussetzungen der Rechtsprechung (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63) und erlaubt eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Tat- und streitigen Rechtsfragen. 3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem atypi- schen Autismus (ICD-10 F84.1) gemäss Ziffer 405 Anhang aGgV bzw. (seit

1. Januar 2022) Ziffer 405 GgV-EDI leidet. Weiter steht ausser Streit, dass der Beschwerdeführer funktionell bzw. motorisch grundsätzlich zur Vor- nahme der hier streitigen alltäglichen Lebensverrichtungen "Essen" und "Körperpflege" (vgl. E. 3.1 vorne) in der Lage wäre. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die seitens der Eltern gewährten, insbesondere indi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 10 rekten Hilfeleistungen als regelmässig und erheblich zu qualifizieren sind und damit den Grad einer anspruchsbegründenden Hilflosigkeit erreichen. 3.4 In Bezug auf die Lebensverrichtung "Essen" geht aus dem Ab- klärungsbericht hervor, dass der Beschwerdeführer ans Essen und Trinken (Letzteres als Teilfunktion dieser Lebensverrichtung, vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2010, 9C_346/2010, E. 3) erinnert werden muss, ansonsten er "nichts" nimmt (act. II 28 S. 3). Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am Tisch daran er- innert werden müsse, weiterzuessen und dass er oft nur nach Aufforderung trinke (act. II 18 S. 5). Weiter folgt aus dem Abklärungsbericht, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht gemeinsam mit der Familie, sondern separat isst bzw. das gemeinsame Essen davon abhängig ist, was die Fa- milie isst. Auch benutzt er – obwohl hierzu funktionell grundsätzlich in der Lage – kein Besteck, und das Essen muss ihm auf sein Geheiss zerschnit- ten werden. Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass blosse verbale Hinweise und Erinnerungen zur selbständigen Erledigung der Verrichtung die Voraussetzung der Erheblichkeit einer indirekten Hilfe für sich allein nicht erfüllen (Ziff. 2014 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH]); zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). Vorliegend sind die sich aus dem Essverhalten des Beschwerdeführers ergebenden Probleme jedoch insofern umfassend und mannigfaltig, als er nicht (unaufgefordert) dem körperlichen Bedürfnis entsprechend isst (und trinkt; vgl. E. 2.3 vorne), die Eltern das – soweit überhaupt mögliche – ge- meinsame Essen stark nach den Essgewohnheiten des Beschwerdeführers ausrichten müssen und auch die eigentliche Handlung der Nahrungsauf- nahme an sich nicht herkömmlich mittels Besteck erfolgt. Mithin bezieht sich die seitens der Eltern zu leistende Unterstützung auf sämtliche Stufen der Lebensverrichtung "Essen". Dabei steht die verbale Aufforderung zur Handlungsvornahme zwar im Zentrum. Weil der Beschwerdeführer das Essen jedoch in der Regel nicht mit der Familie einnimmt und sein dysfunk- tionales Essverhalten auch dazu führen kann, dass er (unaufgefordert) we- der etwas isst noch trinkt (act. II 28 S. 2), erschöpft sich die indirekte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 11 Dritthilfe nicht darin, den Beschwerdeführer zum Essen (und Trinken) an- zuhalten; vielmehr beinhaltet die Handlungsaufforderung auch das Erfor- dernis einer engen persönlichen Begleitung, damit der Beschwerdeführer (auch im Hinblick auf eine ausgewogene Ernährung) überhaupt isst und trinkt. Demnach erreicht die von den Eltern geleistete Unterstützung durch- aus eine "gewisse Intensität" und ist damit erheblich, wie es für die Annah- me einer anspruchsrelevanten indirekten Dritthilfe vorausgesetzt wird (Ziff. 2017 KSH; vgl. E. 2.3.3 vorne). Indem der Beschwerdeführer zudem kein Besteck benutzt, stattdessen das Essen in die Hände nimmt und von den Eltern verlangt, dieses zu zerschneiden, ist auch eine erhebliche und nach den Ausführungen im Abklärungsbericht regelmässige (Ziff. 2010 KSH) direkte Dritthilfe erforderlich. Zwar trifft es zu, dass es dem Beschwerdefüh- rer – dem Alter entsprechend (vgl. Anhang 2 Ziff. 3 KSH) – grundsätzlich möglich wäre, Besteck zu benutzen ("Wenn er Hunger habe, könne er sich aber ein Zwieback mit Butter streichen" [act. II 28 S. 3]). Dies ändert jedoch nichts daran, dass er es aufgrund seiner restriktiven Verhaltensweisen (re- gelmässig) nicht tut. Dabei bestehen weder Anhaltspunkte dafür noch wird geltend gemacht, dass diese Verweigerungshaltung auf andere Faktoren als den diagnostizierten atypischen Autismus zurückzuführen wäre, wel- cher sich gemäss dem Bericht der RAD-Ärztin med. pract. D.________ u.a. in egozentrischem Verhalten äussert (act. II 16 S. 2). Demnach ist der Beschwerdeführer bei der Lebensverrichtung "Essen" im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.5 Hinsichtlich der Körperpflege geht aus dem Abklärungsbericht her- vor, dass der Beschwerdeführer daran erinnert werden muss, zu duschen und man ihn zur Dusche führen muss. Das Tuch muss griffbereit hingelegt werden. Eventuell muss kontrolliert werden, ob das Shampoo rausgewa- schen ist. Bei der Zahnpflege müssen die Eltern danebenstehen und manchmal nachreinigen. Ebenso müssen sie dem Beschwerdeführer das Haar kämmen (act. II 28 S. 4). Insoweit ist massgebend, dass die Eltern bei der Teilfunktion (vgl. E. 2.4 vorne) Zahnpflege neben dem Beschwerdeführer stehen müssen. Damit nehmen sie eine Überwachungs- bzw. Kontrollfunktion wahr, welche auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 12 grund des Umstands, dass die Eltern die Zähne des Beschwerdeführers manchmal nachreinigen müssen, nachvollziehbar ist. Gemäss Abklärungs- bericht erfolgt dies nicht nur gelegentlich, sondern immer (und damit regel- mässig). Auch kann entgegen der Beschwerdegegnerin (Beschwerde- antwort S. 3 Ziff. 6) bei einem im Abklärungszeitpunkt Neuneinhalbjährigen nicht gesagt werden, dass eine permanente Überwachung der Zahnpflege als altersgerecht zu qualifizieren ist (vgl. act. II 33 S. 4) und damit auch bei gesunden Kindern in dieser Form und diesem Ausmass vorzunehmen wä- re. Dergleichen ergibt sich namentlich nicht aus Anhang 2 Ziff. 4 KSH, wel- cher sich zur Zahnpflege nicht äussert. Damit ist auch insoweit das Kriterium der Regelmässigkeit der Hilfestellung erfüllt (vgl. Ziff. 2017 f KSH). Inwieweit der Umstand, dass dem Beschwer- deführer auch das Haar gekämmt werden muss, eine (rechtlich relevante) Hilfsbedürftigkeit in dieser Teilfunktion begründet, kann offen bleiben, da so oder anders auch hinsichtlich der Lebensverrichtung "Körperpflege" Hilflo- sigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV besteht (vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.6 Demnach war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstellung des Abklärungsberichts in drei alltäglichen Lebensverrichtungen – Essen, Körperpflege und Fortbewegung – regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen, womit grundsätzlich Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung für Hilflosigkeit leichten Grades besteht (vgl. E. 2.3.3 vorne). Hinsichtlich des Beginns des Anspruchs, welcher unter Berücksichtigung des altersentsprechenden Mehraufwands festzusetzen ist, ist die Sache nicht liquid, weshalb die Beschwerdegegnerin insoweit weitere Abklärun- gen vorzunehmen haben wird. 3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2024 (act. II 34) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch befindet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 13 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 3. Januar 2024 aufgehoben und die Sa- che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den An- spruch auf Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2024, IV/24/96, Seite 14 wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ und C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.