opencaselaw.ch

200 2024 93

Bern VerwG · 2024-04-30 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. Januar 2024

Sachverhalt

A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2021 unter Hinweis auf eine subakute cerebrovaskulä- re Ischämie im Mediastromgebiet links bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische und er- werbliche Abklärungen; insbesondere liess sie den Versicherten neurolo- gisch-psychiatrisch begutachten (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom

24. Februar 2023 [act. II 85.2/26-28], psychiatrisches Gutachten vom

22. Februar 2023 [act. II 85.2] und neurologisches Gutachten vom 24. Fe- bruar 2023 [act. II 85.1]) und sprach ihm berufliche Massnahmen zur ver- tieften Klärung der beruflichen Möglichkeiten in der C.________ Genos- senschaft vom 17. April bis 17. Juni 2023 zu (act. II 91, 104), welche auf- grund von Absenzen des Versicherten vorzeitig per 6. Juni 2023 abgebro- chen wurden (act. II 116). Am 5. Juli 2023 forderte die IVB den Versicher- ten zur Schadenminderung auf bzw. er habe sich bei ihr zu melden und seine Bereitschaft zu signalisieren, unter Einhaltung des gutachterlich for- mulierten Zumutbarkeitsprofils erneut an beruflichen Massnahmen teilzu- nehmen; zugleich wies die IVB den Versicherten auf die Folgen der Nicht- befolgung hin (act. II 125). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 115) sprach ihm die IVB mit Verfügung vom 8. August 2023 ab dem

1. Mai 2022 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu (act. II 124). Am 15. September 2023 gewährte sie dem Versicherten er- neut berufliche Massnahmen zur vertieften Klärung der beruflichen Mög- lichkeiten, nunmehr in der Stiftung D.________ vom 2. Oktober bis 1. De- zember 2023 (act. II 134). Nachdem die IVB die beruflichen Massnahmen in der Stiftung D.________ per 31. Oktober 2023 vorzeitig abgebrochen hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. November 2023 die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht (act. II 142), da seine tatsächliche Leistungsfähigkeit innerhalb des Pen- sums nach einem Monat nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprochen habe und er somit der Aufforderung zur Schadenminderung nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Mit Vorbescheid vom 16. November 2023 kündigte die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 3 IVB dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Mai 2022, von 55 % einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2023 und von 60 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 an (act. II 147). Nach dagegen erhobenen Einwänden gegen die beiden Vorbescheide (act. II 150, 156) verneinte die IVB mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II 158) den Anspruch auf be- rufliche Massnahmen. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 17. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht im Rahmen der beruflichen Massnahmen vollumfänglich nachgekommen ist. 3. Die beruflichen Massnahmen seien über den 31. Oktober 2023 hinaus aufrechtzu- halten. 4. Eventualiter seien beruflichen Massnahmen rückwirkend per 31. Oktober 2023 ge- stützt auf ein angepasstes bzw. realistisches Zumutbarkeitsprofil anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle Bern. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. März 2024 und Duplik vom 26. März 2024 hielten die Partien an ihren Standpunkten fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II 158). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er seiner Schadenminderungspflicht im Rahmen der beruflichen Massnahmen vollumfänglich nachgekommen sei (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbe- gehren eines ausgewiesenen aktuellen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stel- lenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Ge- staltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N. 11; MAR- KUS MÜLLER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Der Beschwerdeführer begründet ein Feststellungsinteresse mit dem Hin- weis auf eine allfällige Rentenherabsetzung per 1. Dezember 2023 (Be- schwerde S. 13 Rz. 33; vgl. dazu auch Vorbescheid vom 16. November 2023; act. II 147). Über die Frage, ob der Beschwerdeführer die Schaden- minderungspflicht verletzt hat oder nicht, kann indes bereits in Zusammen- hang mit den Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2024 und Aufrechterhaltung der beruflichen Massnahmen über den 31. Oktober 2023 hinaus (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3) und damit im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 5 Rahmen der vorliegenden Leistungsstreitigkeit entschieden werden, ohne dass es der vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellung bedürfte. Ein Feststellungsinteresse ist somit zu verneinen und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwer- de insoweit, als damit Einwendungen gegen eine allfällige Rentenherab- setzung resp. die vorgesehene Zusprache einer abgestuften Rente (act. II 147) vorgebracht werden; darüber wurde mit der hier angefochtenen Verfügung nicht befunden, Anfechtungs- und (möglicher) Streitgegenstand der Verfügung vom 17. Januar 2024 bildet allein der Anspruch auf berufli- che Massnahmen (act. II 158) und nicht (auch) derjenige auf eine Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend sind berufliche Massnahmen ab November 2023 streitig (vgl. E. 1.2 hiervor). Die vorlie- gend angefochtene Verfügung datiert vom 17. Januar 2024 (act. II 158) und ist somit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 er- gangen, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 6 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzuste- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähig- keit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Er- werbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Die Eingliederungsmass- nahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.4 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 7 muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Mass- nahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenom- men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab dem 31. Oktober 2023 we- gen Verletzung der Schadenminderungspflicht (act. II 158). 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer das Fehlen einer schriftlichen Mahnung geltend (Beschwerde S. 11 f. Rz. 27 und 31). Diese Rüge ist unbegründet, wurde doch der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2023 im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Scha- denminderung (vgl. E. 2.4 hiervor) aufgefordert, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen; insbesondere wurde die Bereitschaft der Teilnahme an einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 8 beruflichen Abklärung unter Einhaltung des gutachterlich formulierten Zu- mutbarkeitsprofils verlangt und darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefol- gung der Aufforderung die beruflichen Massnahmen abgeschlossen bzw. nicht erneut gestartet würden und der Rentenanspruch ohne weitere Ein- gliederungsmassnahmen geprüft würde (act. II 122). Dass im Schreiben vom 5. Juli 2023 Bezug auf die Institution der C.________ genommen wur- de (act. II 122/1) ist unerheblich, wurde doch in der von den Parteien unter- zeichneten Zielvereinbarung vom 7. September 2023 ausdrücklich festge- halten, dass die Aufforderung auch für die Dauer der Massnahme bei der D.________ gilt (act. II 133/2-4). Insofern musste dem Beschwerdeführer eindeutig bewusst sein, dass er sich während der gesamten beruflichen Massnahme bei der besagten Institution (mit Beginn ab 2. Oktober 2023; act. II 134) an das Zumutbarkeitsprofil zu halten hatte, ansonsten der Ab- bruch der Massnahme und die Verneinung eines weiteren entsprechenden Leistungsanspruchs erfolgt. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde damit korrekt durchgeführt und eine erneute Mahnung war nicht mehr er- forderlich. 3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer (materiell) geltend, er habe bei den beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen im Rahmen seiner ge- sundheitlichen Verfassung stets und anstandslos mitgemacht. Die Mass- nahmen hätten aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung ab- gebrochen werden müssen. Er habe jedoch alles innerhalb seiner Möglich- keiten liegende getan, um der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Es sei widerrechtlich, unter diesen nicht durch ihn verschuldeten Umstän- den von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen (Be- schwerde S. 12 Rz. 29). 3.3 In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom

17. Januar 2024 (act. II 158) massgeblich auf dem bidisziplinären neurolo- gisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Neurologie, und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2023 (act. II 85.2/26-28 [interdisziplinäre Gesamtbeurtei- lung]; act. II 85.1 [psychiatrisches Gutachten], act. II 85.2 [neurologisches Gutachten]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 9 Im neurologischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. E.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach cerebrovaskulärem Insult im Mediastromgebiet links am 29. Mai 2021 mit/bei regredienter und aktuell residueller sensomotorischer Hemisymptomatik rechts mit spas- tisch-ataktischen Komponenten, aktuell mit überwiegender Wahrscheinlich- keit markanter Symptomverdeutlichung, regredienter und aktuell geringer residueller motorischer Aphasie mit wahrscheinlich leichten Wortfindungs- störungen, neurologischen Defiziten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit leicht bis höchstens mittelschwer ausgeprägt, Fatigue, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gering ausgeprägt, und cardiovaskulären Risikofaktoren (Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie und Nikotinkonsum; act. II 85.2/21 Ziff. 6.3). Die bisherigen Behandlungen seien angemessen gewesen und seien in dem Sinne ausgeschöpft, als kaum noch eine weite- re Erholung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Es sei aktuell von einem mehr oder weniger residuellen Gesundheitszustand aus- zugehen. Aufgrund der sensomotorischen Hemisymptomatik mit auch einer gewissen spastisch-ataktischen Komponente könnten keine schweren Ar- beiten mehr zugemutet werden, mittelschwere Tätigkeiten mit Einbezug praktisch ausschliesslich des linken Armes könnten nur ausnahmsweise zugemutet werden. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche haupt- sächlich im Gehen durchgeführt werden müssten, mit Sturz- oder Absturz- gefahr, feinmotorische mit der rechten, dominanten Hand und bimanuelle Tätigkeiten mit auch Anspruch an die koordinativen Fähigkeiten (act. II 85.2/23). Dies gelte auch für Schreibarbeiten. Aufgrund der geschil- derten, eher leichten Fatigue und der kognitiven Defizite seien Tätigkeiten, welche durchschnittliche bis überdurchschnittliche Anforderungen stellten, nicht mehr zumutbar, insbesondere nicht Ansprüche an längere Konzentra- tion und die Gedächtnisleistungen. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkei- ten, welche regelmässige längere mündliche Kommunikation erforderten. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, überhaupt nicht mehr ar- beiten zu können, könne aus rein neurologischer Sicht in diesem Ausmass nicht begründet werden. Als …, … und … sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, was seit dem Akutereignis vom 29. Mai 2021 gelte. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht, wechselbelastend und ohne regelmässige Arbeitstätigkeit im Gehen. Sie erfordere keine Tätigkei- ten mit Sturz- oder Absturzgefahr, keine feinmotorischen Tätigkeiten mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 10 der rechten, dominanten Hand und keine bimanuellen Tätigkeiten mit An- spruch an die koordinativen Fähigkeiten (act. II 85.2/23). Der rechte Arm bzw. die rechte Hand könne nur noch als Hilfshand eingesetzt werden. Schreibarbeiten von Hand oder an der Tastatur seien nicht zumutbar. Die angepasste Tätigkeit erfordere höchstens knapp durchschnittliche An- sprüche an die kognitive Leistungsfähigkeit und mündliche Kommunikation. Eine solche Tätigkeit könne 8 - 8 1/2 Stunden pro Tag bzw. die betriebsübli- che Arbeitszeit zugemutet werden, dabei seien aber eine längere Mittags- pause und auch sonst vermehrt Pausen erforderlich. Eine eigentliche An- wesenheit mit Arbeitstätigkeit sei damit etwa 6 Stunden pro Tag zumutbar. Zusätzlich sei aufgrund der eher leichten Fatigue und der kognitiven Defizi- te inklusive Verlangsamung dabei von einer Einschränkung der Leistungs- fähigkeit um etwa 30 % auszugehen, sodass letztlich von einer Arbeits- fähigkeit im Rahmen von 50 % ausgegangen werden könne. Im zeitlichen Verlauf sei die Arbeitsfähigkeit zunächst bis etwa Ende des Jahres 2021 vollständig aufgehoben gewesen und habe sich dann langsam und mehr oder weniger kontinuierlich bis Mitte 2022 auf etwa 30 % erholt, seither sei eine weitere, langsamere und mehr oder weniger kontinuierliche Erholung bis Ende 2022 auf die aktuellen Werte erfolgt (act. II 85.2/24). Im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. F.________ keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine längerdauernde depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21; act. II 85.1/13 Ziff. 6.3). Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (act. II 85.1/16 Ziff. 8). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, nachdem aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeits- fähigkeit feststellbar seien und gewesen seien, könnten aus bidisziplinärer Sicht die Einschätzungen aus neurologischer Sicht vollumfänglich über- nommen werden. Dabei ergäben sich keine interdisziplinären Wider- sprüche (act. II 85.2/27). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 11 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.5 Die fachspezifischen Gutachten vom 22. Februar 2023 und 24. Fe- bruar 2023 (act. II 85.1-2) einschliesslich der interdisziplinären Gesamtbe- urteilung vom 24. Februar 2023 der Dres. med. E.________ und F.________ (act. II 85.2/26-28) erfüllen die vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige versicherungsexterne medizi- nische Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchun- gen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Den Einschätzungen der Dres. med. E.________ und F.________ kommt somit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Demnach leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem Status nach cerebrovaskulärem Insult im Mediastromgebiet links (act. II 85.2/21 Ziff. 6.3 i.V.m. /27 Ziff. 4) und in einer angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (ohne regelmässige Arbeitstätigkeit im Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 12 hen, ohne Absturz- oder Sturzgefahr, ohne feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten dominanten Hand und bimanuelle Tätigkeiten mit Anspruch an die koordinativen Fähigkeiten, ohne Schreibarbeiten von Hand oder mit Tastatur sowie mit höchstens knapp durchschnittlichen Ansprüchen an die kognitive Leistungsfähigkeit und Kommunikation) bestand nach zuvor vollständig aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Beginn des Jahres 2023 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % bzw. besteht ab Mitte des Jahres 2023 eine solche von 50 % (act. II 85.2/24 Ziff. 8 i.V.m. /27 Ziff. 4). Anders- lautende fachärztliche Einschätzungen, welche gegebenenfalls Zweifel an den Gutachten wecken könnten, liegen nicht bei den Akten und auch sei- tens des Beschwerdeführers werden keine solche Einwendungen erhoben. Es gilt somit das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil. 3.6 Aus dem Bericht der D.________ vom 3. November 2023 (act. II 143) ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer bei ihr erbrachte Leistung nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprach. In sämtlichen der drei geprüften Einsatzbereiche (weitere konnten nicht geprüft werden) mit be- hinderungsangepassten Arbeiten (teilweise Möglichkeit der einhändigen Ausführbarkeit und mit Einsatz von Hilfsmitteln [Arbeitsinstrumente vorfi- xiert, halbautomatische Maschine, Lehre]) im Rahmen der praktischen Leistungsbeurteilung war die Arbeitsquantität – bei jeweils geringer Qualität

– deutlich ungenügend. Sie lag zwischen 18 und 22 %, wobei 100 % Quan- tität einer durchschnittlichen, normalen Leistungsfähigkeit entspräche (act. II 143/5 f.). Im "Kurzbeschrieb Verlauf und aktuelle Situation" wurde denn auch festgehalten, dass das Zumutbarkeitsprofil und die tatsächliche Leistung nicht übereinstimmten; der Beschwerdeführer habe die ihm aufge- tragenen Arbeiten in einem sehr verminderten Tempo erledigt. Medizini- sche Gründe, welche das Nichterreichen des gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofils begründen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr fiel auf, dass der Beschwerdeführer defizitorientiert wirkte (act. II 143/3 Ziff. 2.1), was bereits auch der neurologische Gutachter feststellte. Dr. med. E.________ führte aus, dass die Selbsteinschätzung des Beschwerdefüh- rers, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, aus rein neurologischer Sicht in dem Ausmass unbegründet sei (act. II 85.2/23). In diesem Zusam- menhang wurde im Bericht der D.________ im Rahmen der "individuellen Zielerreichung" zudem erwähnt, dass ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 13 gewesen sei, da der Beschwerdeführer sehr unsicher gewesen sei und Befürchtungen geäussert habe wegen Gerüchen (bei der Arbeit im Abfüll- bereich; act. II 143/4 Ziff. 2.3). Sodann ist auch auf inkonsistentes Verhal- ten hinzuweisen. So wurde im Bericht über die berufliche Abklärung er- wähnt, dass der Beschwerdeführer bei jedem Thema, welches mit ihm be- sprochen worden sei oder bei sonstigen Gedanken, sofort seinen Sohn kontaktiert und mit diesem diskutiert habe während der Arbeit (act. II 143/3 Ziff. 2.1). Im Übrigen wurde auch bereits anlässlich der neurologischen Begutachtung bemerkt, dass die rhythmischen, mittel- bis tieffrequentigen, grossamplitudigen Hin-und-Her-Bewegungen bei Ablenkung des Be- schwerdeführers deutlich abnahmen, so insbesondere bei der Nutzung des Mobiltelefons mit der linken Hand oder beim Verlassen des Untersu- chungsgebäudes, und dass dort auch das Gangbild deutlich flüssiger ge- wesen sei als in der Untersuchungssituation (act. II 85.2/14). Schliesslich trugen zur Nichterreichung des Zumutbarkeitsprofils offenbar auch invali- ditätsfremde Gründe bei, erwähnten die Abklärungspersonen der D.________ doch, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung gekündigt habe und nun seine Energie und Kraft in den bevorstehenden Wohnungs- wechsel einbringe (act. II 143/12). Unter diesen Umständen konnten aufgrund des Verhaltens des Beschwer- deführers mit dem Zumutbarkeitsprofil kompatible Funktionen nicht eruiert werden und folgerichtig wurde von der D.________ die Vermittelbarkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt verneint und der Abbruch der Massnahme empfohlen, welcher per Ende Oktober 2023 dann auch erfolgte. 3.7 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Leistungsfähigkeit, wie sie aus dem Zumutbarkeitsprofil erfolgt, nicht er- bracht und er damit seine Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Be- schwerdegegnerin hat daher zu Recht die Eingliederungsmassnahmen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG eingestellt und einen weiteren entspre- chenden Leistungsanspruch verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 14 4. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II158) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 15 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 17. Januar 2024 sei aufzuheben.
  2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht im Rahmen der beruflichen Massnahmen vollumfänglich nachgekommen ist.
  3. Die beruflichen Massnahmen seien über den 31. Oktober 2023 hinaus aufrechtzu- halten.
  4. Eventualiter seien beruflichen Massnahmen rückwirkend per 31. Oktober 2023 ge- stützt auf ein angepasstes bzw. realistisches Zumutbarkeitsprofil anzuordnen.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle Bern. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. März 2024 und Duplik vom 26. März 2024 hielten die Partien an ihren Standpunkten fest. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  7. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II 158). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er seiner Schadenminderungspflicht im Rahmen der beruflichen Massnahmen vollumfänglich nachgekommen sei (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbe- gehren eines ausgewiesenen aktuellen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stel- lenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Ge- staltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N. 11; MAR- KUS MÜLLER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Der Beschwerdeführer begründet ein Feststellungsinteresse mit dem Hin- weis auf eine allfällige Rentenherabsetzung per 1. Dezember 2023 (Be- schwerde S. 13 Rz. 33; vgl. dazu auch Vorbescheid vom 16. November 2023; act. II 147). Über die Frage, ob der Beschwerdeführer die Schaden- minderungspflicht verletzt hat oder nicht, kann indes bereits in Zusammen- hang mit den Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2024 und Aufrechterhaltung der beruflichen Massnahmen über den 31. Oktober 2023 hinaus (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3) und damit im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 5 Rahmen der vorliegenden Leistungsstreitigkeit entschieden werden, ohne dass es der vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellung bedürfte. Ein Feststellungsinteresse ist somit zu verneinen und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwer- de insoweit, als damit Einwendungen gegen eine allfällige Rentenherab- setzung resp. die vorgesehene Zusprache einer abgestuften Rente (act. II 147) vorgebracht werden; darüber wurde mit der hier angefochtenen Verfügung nicht befunden, Anfechtungs- und (möglicher) Streitgegenstand der Verfügung vom 17. Januar 2024 bildet allein der Anspruch auf berufli- che Massnahmen (act. II 158) und nicht (auch) derjenige auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend sind berufliche Massnahmen ab November 2023 streitig (vgl. E. 1.2 hiervor). Die vorlie- gend angefochtene Verfügung datiert vom 17. Januar 2024 (act. II 158) und ist somit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 er- gangen, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 6 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzuste- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähig- keit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Er- werbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Die Eingliederungsmass- nahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.4 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 7 muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Mass- nahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenom- men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
  10. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab dem 31. Oktober 2023 we- gen Verletzung der Schadenminderungspflicht (act. II 158). 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer das Fehlen einer schriftlichen Mahnung geltend (Beschwerde S. 11 f. Rz. 27 und 31). Diese Rüge ist unbegründet, wurde doch der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2023 im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Scha- denminderung (vgl. E. 2.4 hiervor) aufgefordert, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen; insbesondere wurde die Bereitschaft der Teilnahme an einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 8 beruflichen Abklärung unter Einhaltung des gutachterlich formulierten Zu- mutbarkeitsprofils verlangt und darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefol- gung der Aufforderung die beruflichen Massnahmen abgeschlossen bzw. nicht erneut gestartet würden und der Rentenanspruch ohne weitere Ein- gliederungsmassnahmen geprüft würde (act. II 122). Dass im Schreiben vom 5. Juli 2023 Bezug auf die Institution der C.________ genommen wur- de (act. II 122/1) ist unerheblich, wurde doch in der von den Parteien unter- zeichneten Zielvereinbarung vom 7. September 2023 ausdrücklich festge- halten, dass die Aufforderung auch für die Dauer der Massnahme bei der D.________ gilt (act. II 133/2-4). Insofern musste dem Beschwerdeführer eindeutig bewusst sein, dass er sich während der gesamten beruflichen Massnahme bei der besagten Institution (mit Beginn ab 2. Oktober 2023; act. II 134) an das Zumutbarkeitsprofil zu halten hatte, ansonsten der Ab- bruch der Massnahme und die Verneinung eines weiteren entsprechenden Leistungsanspruchs erfolgt. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde damit korrekt durchgeführt und eine erneute Mahnung war nicht mehr er- forderlich. 3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer (materiell) geltend, er habe bei den beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen im Rahmen seiner ge- sundheitlichen Verfassung stets und anstandslos mitgemacht. Die Mass- nahmen hätten aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung ab- gebrochen werden müssen. Er habe jedoch alles innerhalb seiner Möglich- keiten liegende getan, um der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Es sei widerrechtlich, unter diesen nicht durch ihn verschuldeten Umstän- den von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen (Be- schwerde S. 12 Rz. 29). 3.3 In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom
  11. Januar 2024 (act. II 158) massgeblich auf dem bidisziplinären neurolo- gisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Neurologie, und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2023 (act. II 85.2/26-28 [interdisziplinäre Gesamtbeurtei- lung]; act. II 85.1 [psychiatrisches Gutachten], act. II 85.2 [neurologisches Gutachten]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 9 Im neurologischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. E.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach cerebrovaskulärem Insult im Mediastromgebiet links am 29. Mai 2021 mit/bei regredienter und aktuell residueller sensomotorischer Hemisymptomatik rechts mit spas- tisch-ataktischen Komponenten, aktuell mit überwiegender Wahrscheinlich- keit markanter Symptomverdeutlichung, regredienter und aktuell geringer residueller motorischer Aphasie mit wahrscheinlich leichten Wortfindungs- störungen, neurologischen Defiziten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit leicht bis höchstens mittelschwer ausgeprägt, Fatigue, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gering ausgeprägt, und cardiovaskulären Risikofaktoren (Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie und Nikotinkonsum; act. II 85.2/21 Ziff. 6.3). Die bisherigen Behandlungen seien angemessen gewesen und seien in dem Sinne ausgeschöpft, als kaum noch eine weite- re Erholung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Es sei aktuell von einem mehr oder weniger residuellen Gesundheitszustand aus- zugehen. Aufgrund der sensomotorischen Hemisymptomatik mit auch einer gewissen spastisch-ataktischen Komponente könnten keine schweren Ar- beiten mehr zugemutet werden, mittelschwere Tätigkeiten mit Einbezug praktisch ausschliesslich des linken Armes könnten nur ausnahmsweise zugemutet werden. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche haupt- sächlich im Gehen durchgeführt werden müssten, mit Sturz- oder Absturz- gefahr, feinmotorische mit der rechten, dominanten Hand und bimanuelle Tätigkeiten mit auch Anspruch an die koordinativen Fähigkeiten (act. II 85.2/23). Dies gelte auch für Schreibarbeiten. Aufgrund der geschil- derten, eher leichten Fatigue und der kognitiven Defizite seien Tätigkeiten, welche durchschnittliche bis überdurchschnittliche Anforderungen stellten, nicht mehr zumutbar, insbesondere nicht Ansprüche an längere Konzentra- tion und die Gedächtnisleistungen. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkei- ten, welche regelmässige längere mündliche Kommunikation erforderten. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, überhaupt nicht mehr ar- beiten zu können, könne aus rein neurologischer Sicht in diesem Ausmass nicht begründet werden. Als …, … und … sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, was seit dem Akutereignis vom 29. Mai 2021 gelte. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht, wechselbelastend und ohne regelmässige Arbeitstätigkeit im Gehen. Sie erfordere keine Tätigkei- ten mit Sturz- oder Absturzgefahr, keine feinmotorischen Tätigkeiten mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 10 der rechten, dominanten Hand und keine bimanuellen Tätigkeiten mit An- spruch an die koordinativen Fähigkeiten (act. II 85.2/23). Der rechte Arm bzw. die rechte Hand könne nur noch als Hilfshand eingesetzt werden. Schreibarbeiten von Hand oder an der Tastatur seien nicht zumutbar. Die angepasste Tätigkeit erfordere höchstens knapp durchschnittliche An- sprüche an die kognitive Leistungsfähigkeit und mündliche Kommunikation. Eine solche Tätigkeit könne 8 - 8 1/2 Stunden pro Tag bzw. die betriebsübli- che Arbeitszeit zugemutet werden, dabei seien aber eine längere Mittags- pause und auch sonst vermehrt Pausen erforderlich. Eine eigentliche An- wesenheit mit Arbeitstätigkeit sei damit etwa 6 Stunden pro Tag zumutbar. Zusätzlich sei aufgrund der eher leichten Fatigue und der kognitiven Defizi- te inklusive Verlangsamung dabei von einer Einschränkung der Leistungs- fähigkeit um etwa 30 % auszugehen, sodass letztlich von einer Arbeits- fähigkeit im Rahmen von 50 % ausgegangen werden könne. Im zeitlichen Verlauf sei die Arbeitsfähigkeit zunächst bis etwa Ende des Jahres 2021 vollständig aufgehoben gewesen und habe sich dann langsam und mehr oder weniger kontinuierlich bis Mitte 2022 auf etwa 30 % erholt, seither sei eine weitere, langsamere und mehr oder weniger kontinuierliche Erholung bis Ende 2022 auf die aktuellen Werte erfolgt (act. II 85.2/24). Im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. F.________ keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine längerdauernde depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21; act. II 85.1/13 Ziff. 6.3). Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (act. II 85.1/16 Ziff. 8). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, nachdem aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeits- fähigkeit feststellbar seien und gewesen seien, könnten aus bidisziplinärer Sicht die Einschätzungen aus neurologischer Sicht vollumfänglich über- nommen werden. Dabei ergäben sich keine interdisziplinären Wider- sprüche (act. II 85.2/27). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 11 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.5 Die fachspezifischen Gutachten vom 22. Februar 2023 und 24. Fe- bruar 2023 (act. II 85.1-2) einschliesslich der interdisziplinären Gesamtbe- urteilung vom 24. Februar 2023 der Dres. med. E.________ und F.________ (act. II 85.2/26-28) erfüllen die vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige versicherungsexterne medizi- nische Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchun- gen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Den Einschätzungen der Dres. med. E.________ und F.________ kommt somit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Demnach leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem Status nach cerebrovaskulärem Insult im Mediastromgebiet links (act. II 85.2/21 Ziff. 6.3 i.V.m. /27 Ziff. 4) und in einer angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (ohne regelmässige Arbeitstätigkeit im Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 12 hen, ohne Absturz- oder Sturzgefahr, ohne feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten dominanten Hand und bimanuelle Tätigkeiten mit Anspruch an die koordinativen Fähigkeiten, ohne Schreibarbeiten von Hand oder mit Tastatur sowie mit höchstens knapp durchschnittlichen Ansprüchen an die kognitive Leistungsfähigkeit und Kommunikation) bestand nach zuvor vollständig aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Beginn des Jahres 2023 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % bzw. besteht ab Mitte des Jahres 2023 eine solche von 50 % (act. II 85.2/24 Ziff. 8 i.V.m. /27 Ziff. 4). Anders- lautende fachärztliche Einschätzungen, welche gegebenenfalls Zweifel an den Gutachten wecken könnten, liegen nicht bei den Akten und auch sei- tens des Beschwerdeführers werden keine solche Einwendungen erhoben. Es gilt somit das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil. 3.6 Aus dem Bericht der D.________ vom 3. November 2023 (act. II 143) ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer bei ihr erbrachte Leistung nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprach. In sämtlichen der drei geprüften Einsatzbereiche (weitere konnten nicht geprüft werden) mit be- hinderungsangepassten Arbeiten (teilweise Möglichkeit der einhändigen Ausführbarkeit und mit Einsatz von Hilfsmitteln [Arbeitsinstrumente vorfi- xiert, halbautomatische Maschine, Lehre]) im Rahmen der praktischen Leistungsbeurteilung war die Arbeitsquantität – bei jeweils geringer Qualität – deutlich ungenügend. Sie lag zwischen 18 und 22 %, wobei 100 % Quan- tität einer durchschnittlichen, normalen Leistungsfähigkeit entspräche (act. II 143/5 f.). Im "Kurzbeschrieb Verlauf und aktuelle Situation" wurde denn auch festgehalten, dass das Zumutbarkeitsprofil und die tatsächliche Leistung nicht übereinstimmten; der Beschwerdeführer habe die ihm aufge- tragenen Arbeiten in einem sehr verminderten Tempo erledigt. Medizini- sche Gründe, welche das Nichterreichen des gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofils begründen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr fiel auf, dass der Beschwerdeführer defizitorientiert wirkte (act. II 143/3 Ziff. 2.1), was bereits auch der neurologische Gutachter feststellte. Dr. med. E.________ führte aus, dass die Selbsteinschätzung des Beschwerdefüh- rers, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, aus rein neurologischer Sicht in dem Ausmass unbegründet sei (act. II 85.2/23). In diesem Zusam- menhang wurde im Bericht der D.________ im Rahmen der "individuellen Zielerreichung" zudem erwähnt, dass ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 13 gewesen sei, da der Beschwerdeführer sehr unsicher gewesen sei und Befürchtungen geäussert habe wegen Gerüchen (bei der Arbeit im Abfüll- bereich; act. II 143/4 Ziff. 2.3). Sodann ist auch auf inkonsistentes Verhal- ten hinzuweisen. So wurde im Bericht über die berufliche Abklärung er- wähnt, dass der Beschwerdeführer bei jedem Thema, welches mit ihm be- sprochen worden sei oder bei sonstigen Gedanken, sofort seinen Sohn kontaktiert und mit diesem diskutiert habe während der Arbeit (act. II 143/3 Ziff. 2.1). Im Übrigen wurde auch bereits anlässlich der neurologischen Begutachtung bemerkt, dass die rhythmischen, mittel- bis tieffrequentigen, grossamplitudigen Hin-und-Her-Bewegungen bei Ablenkung des Be- schwerdeführers deutlich abnahmen, so insbesondere bei der Nutzung des Mobiltelefons mit der linken Hand oder beim Verlassen des Untersu- chungsgebäudes, und dass dort auch das Gangbild deutlich flüssiger ge- wesen sei als in der Untersuchungssituation (act. II 85.2/14). Schliesslich trugen zur Nichterreichung des Zumutbarkeitsprofils offenbar auch invali- ditätsfremde Gründe bei, erwähnten die Abklärungspersonen der D.________ doch, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung gekündigt habe und nun seine Energie und Kraft in den bevorstehenden Wohnungs- wechsel einbringe (act. II 143/12). Unter diesen Umständen konnten aufgrund des Verhaltens des Beschwer- deführers mit dem Zumutbarkeitsprofil kompatible Funktionen nicht eruiert werden und folgerichtig wurde von der D.________ die Vermittelbarkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt verneint und der Abbruch der Massnahme empfohlen, welcher per Ende Oktober 2023 dann auch erfolgte. 3.7 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Leistungsfähigkeit, wie sie aus dem Zumutbarkeitsprofil erfolgt, nicht er- bracht und er damit seine Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Be- schwerdegegnerin hat daher zu Recht die Eingliederungsmassnahmen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG eingestellt und einen weiteren entspre- chenden Leistungsanspruch verneint. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 14
  12. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II158) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  13. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  15. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  16. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 15
  17. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 93 IV KOJ/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. April 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2021 unter Hinweis auf eine subakute cerebrovaskulä- re Ischämie im Mediastromgebiet links bei der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische und er- werbliche Abklärungen; insbesondere liess sie den Versicherten neurolo- gisch-psychiatrisch begutachten (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom

24. Februar 2023 [act. II 85.2/26-28], psychiatrisches Gutachten vom

22. Februar 2023 [act. II 85.2] und neurologisches Gutachten vom 24. Fe- bruar 2023 [act. II 85.1]) und sprach ihm berufliche Massnahmen zur ver- tieften Klärung der beruflichen Möglichkeiten in der C.________ Genos- senschaft vom 17. April bis 17. Juni 2023 zu (act. II 91, 104), welche auf- grund von Absenzen des Versicherten vorzeitig per 6. Juni 2023 abgebro- chen wurden (act. II 116). Am 5. Juli 2023 forderte die IVB den Versicher- ten zur Schadenminderung auf bzw. er habe sich bei ihr zu melden und seine Bereitschaft zu signalisieren, unter Einhaltung des gutachterlich for- mulierten Zumutbarkeitsprofils erneut an beruflichen Massnahmen teilzu- nehmen; zugleich wies die IVB den Versicherten auf die Folgen der Nicht- befolgung hin (act. II 125). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 115) sprach ihm die IVB mit Verfügung vom 8. August 2023 ab dem

1. Mai 2022 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu (act. II 124). Am 15. September 2023 gewährte sie dem Versicherten er- neut berufliche Massnahmen zur vertieften Klärung der beruflichen Mög- lichkeiten, nunmehr in der Stiftung D.________ vom 2. Oktober bis 1. De- zember 2023 (act. II 134). Nachdem die IVB die beruflichen Massnahmen in der Stiftung D.________ per 31. Oktober 2023 vorzeitig abgebrochen hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. November 2023 die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht (act. II 142), da seine tatsächliche Leistungsfähigkeit innerhalb des Pen- sums nach einem Monat nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprochen habe und er somit der Aufforderung zur Schadenminderung nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Mit Vorbescheid vom 16. November 2023 kündigte die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 3 IVB dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Mai 2022, von 55 % einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2023 und von 60 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 an (act. II 147). Nach dagegen erhobenen Einwänden gegen die beiden Vorbescheide (act. II 150, 156) verneinte die IVB mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II 158) den Anspruch auf be- rufliche Massnahmen. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 17. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht im Rahmen der beruflichen Massnahmen vollumfänglich nachgekommen ist. 3. Die beruflichen Massnahmen seien über den 31. Oktober 2023 hinaus aufrechtzu- halten. 4. Eventualiter seien beruflichen Massnahmen rückwirkend per 31. Oktober 2023 ge- stützt auf ein angepasstes bzw. realistisches Zumutbarkeitsprofil anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle Bern. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. März 2024 und Duplik vom 26. März 2024 hielten die Partien an ihren Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II 158). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er seiner Schadenminderungspflicht im Rahmen der beruflichen Massnahmen vollumfänglich nachgekommen sei (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbe- gehren eines ausgewiesenen aktuellen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stel- lenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Ge- staltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 59 N. 11; MAR- KUS MÜLLER, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Der Beschwerdeführer begründet ein Feststellungsinteresse mit dem Hin- weis auf eine allfällige Rentenherabsetzung per 1. Dezember 2023 (Be- schwerde S. 13 Rz. 33; vgl. dazu auch Vorbescheid vom 16. November 2023; act. II 147). Über die Frage, ob der Beschwerdeführer die Schaden- minderungspflicht verletzt hat oder nicht, kann indes bereits in Zusammen- hang mit den Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2024 und Aufrechterhaltung der beruflichen Massnahmen über den 31. Oktober 2023 hinaus (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3) und damit im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 5 Rahmen der vorliegenden Leistungsstreitigkeit entschieden werden, ohne dass es der vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellung bedürfte. Ein Feststellungsinteresse ist somit zu verneinen und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwer- de insoweit, als damit Einwendungen gegen eine allfällige Rentenherab- setzung resp. die vorgesehene Zusprache einer abgestuften Rente (act. II 147) vorgebracht werden; darüber wurde mit der hier angefochtenen Verfügung nicht befunden, Anfechtungs- und (möglicher) Streitgegenstand der Verfügung vom 17. Januar 2024 bildet allein der Anspruch auf berufli- che Massnahmen (act. II 158) und nicht (auch) derjenige auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend sind berufliche Massnahmen ab November 2023 streitig (vgl. E. 1.2 hiervor). Die vorlie- gend angefochtene Verfügung datiert vom 17. Januar 2024 (act. II 158) und ist somit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 er- gangen, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 6 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzuste- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähig- keit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Er- werbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Die Eingliederungsmass- nahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.4 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 7 muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 KVG und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Mass- nahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenom- men sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab dem 31. Oktober 2023 we- gen Verletzung der Schadenminderungspflicht (act. II 158). 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer das Fehlen einer schriftlichen Mahnung geltend (Beschwerde S. 11 f. Rz. 27 und 31). Diese Rüge ist unbegründet, wurde doch der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2023 im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Scha- denminderung (vgl. E. 2.4 hiervor) aufgefordert, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen; insbesondere wurde die Bereitschaft der Teilnahme an einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 8 beruflichen Abklärung unter Einhaltung des gutachterlich formulierten Zu- mutbarkeitsprofils verlangt und darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefol- gung der Aufforderung die beruflichen Massnahmen abgeschlossen bzw. nicht erneut gestartet würden und der Rentenanspruch ohne weitere Ein- gliederungsmassnahmen geprüft würde (act. II 122). Dass im Schreiben vom 5. Juli 2023 Bezug auf die Institution der C.________ genommen wur- de (act. II 122/1) ist unerheblich, wurde doch in der von den Parteien unter- zeichneten Zielvereinbarung vom 7. September 2023 ausdrücklich festge- halten, dass die Aufforderung auch für die Dauer der Massnahme bei der D.________ gilt (act. II 133/2-4). Insofern musste dem Beschwerdeführer eindeutig bewusst sein, dass er sich während der gesamten beruflichen Massnahme bei der besagten Institution (mit Beginn ab 2. Oktober 2023; act. II 134) an das Zumutbarkeitsprofil zu halten hatte, ansonsten der Ab- bruch der Massnahme und die Verneinung eines weiteren entsprechenden Leistungsanspruchs erfolgt. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde damit korrekt durchgeführt und eine erneute Mahnung war nicht mehr er- forderlich. 3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer (materiell) geltend, er habe bei den beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen im Rahmen seiner ge- sundheitlichen Verfassung stets und anstandslos mitgemacht. Die Mass- nahmen hätten aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung ab- gebrochen werden müssen. Er habe jedoch alles innerhalb seiner Möglich- keiten liegende getan, um der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Es sei widerrechtlich, unter diesen nicht durch ihn verschuldeten Umstän- den von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen (Be- schwerde S. 12 Rz. 29). 3.3 In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom

17. Januar 2024 (act. II 158) massgeblich auf dem bidisziplinären neurolo- gisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Neurologie, und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2023 (act. II 85.2/26-28 [interdisziplinäre Gesamtbeurtei- lung]; act. II 85.1 [psychiatrisches Gutachten], act. II 85.2 [neurologisches Gutachten]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 9 Im neurologischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. E.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach cerebrovaskulärem Insult im Mediastromgebiet links am 29. Mai 2021 mit/bei regredienter und aktuell residueller sensomotorischer Hemisymptomatik rechts mit spas- tisch-ataktischen Komponenten, aktuell mit überwiegender Wahrscheinlich- keit markanter Symptomverdeutlichung, regredienter und aktuell geringer residueller motorischer Aphasie mit wahrscheinlich leichten Wortfindungs- störungen, neurologischen Defiziten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit leicht bis höchstens mittelschwer ausgeprägt, Fatigue, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gering ausgeprägt, und cardiovaskulären Risikofaktoren (Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie und Nikotinkonsum; act. II 85.2/21 Ziff. 6.3). Die bisherigen Behandlungen seien angemessen gewesen und seien in dem Sinne ausgeschöpft, als kaum noch eine weite- re Erholung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Es sei aktuell von einem mehr oder weniger residuellen Gesundheitszustand aus- zugehen. Aufgrund der sensomotorischen Hemisymptomatik mit auch einer gewissen spastisch-ataktischen Komponente könnten keine schweren Ar- beiten mehr zugemutet werden, mittelschwere Tätigkeiten mit Einbezug praktisch ausschliesslich des linken Armes könnten nur ausnahmsweise zugemutet werden. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, welche haupt- sächlich im Gehen durchgeführt werden müssten, mit Sturz- oder Absturz- gefahr, feinmotorische mit der rechten, dominanten Hand und bimanuelle Tätigkeiten mit auch Anspruch an die koordinativen Fähigkeiten (act. II 85.2/23). Dies gelte auch für Schreibarbeiten. Aufgrund der geschil- derten, eher leichten Fatigue und der kognitiven Defizite seien Tätigkeiten, welche durchschnittliche bis überdurchschnittliche Anforderungen stellten, nicht mehr zumutbar, insbesondere nicht Ansprüche an längere Konzentra- tion und die Gedächtnisleistungen. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkei- ten, welche regelmässige längere mündliche Kommunikation erforderten. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, überhaupt nicht mehr ar- beiten zu können, könne aus rein neurologischer Sicht in diesem Ausmass nicht begründet werden. Als …, … und … sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, was seit dem Akutereignis vom 29. Mai 2021 gelte. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht, wechselbelastend und ohne regelmässige Arbeitstätigkeit im Gehen. Sie erfordere keine Tätigkei- ten mit Sturz- oder Absturzgefahr, keine feinmotorischen Tätigkeiten mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 10 der rechten, dominanten Hand und keine bimanuellen Tätigkeiten mit An- spruch an die koordinativen Fähigkeiten (act. II 85.2/23). Der rechte Arm bzw. die rechte Hand könne nur noch als Hilfshand eingesetzt werden. Schreibarbeiten von Hand oder an der Tastatur seien nicht zumutbar. Die angepasste Tätigkeit erfordere höchstens knapp durchschnittliche An- sprüche an die kognitive Leistungsfähigkeit und mündliche Kommunikation. Eine solche Tätigkeit könne 8 - 8 1/2 Stunden pro Tag bzw. die betriebsübli- che Arbeitszeit zugemutet werden, dabei seien aber eine längere Mittags- pause und auch sonst vermehrt Pausen erforderlich. Eine eigentliche An- wesenheit mit Arbeitstätigkeit sei damit etwa 6 Stunden pro Tag zumutbar. Zusätzlich sei aufgrund der eher leichten Fatigue und der kognitiven Defizi- te inklusive Verlangsamung dabei von einer Einschränkung der Leistungs- fähigkeit um etwa 30 % auszugehen, sodass letztlich von einer Arbeits- fähigkeit im Rahmen von 50 % ausgegangen werden könne. Im zeitlichen Verlauf sei die Arbeitsfähigkeit zunächst bis etwa Ende des Jahres 2021 vollständig aufgehoben gewesen und habe sich dann langsam und mehr oder weniger kontinuierlich bis Mitte 2022 auf etwa 30 % erholt, seither sei eine weitere, langsamere und mehr oder weniger kontinuierliche Erholung bis Ende 2022 auf die aktuellen Werte erfolgt (act. II 85.2/24). Im psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. med. F.________ keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine längerdauernde depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21; act. II 85.1/13 Ziff. 6.3). Aus rein psychiatrischer Sicht lasse sich zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (act. II 85.1/16 Ziff. 8). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, nachdem aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeits- fähigkeit feststellbar seien und gewesen seien, könnten aus bidisziplinärer Sicht die Einschätzungen aus neurologischer Sicht vollumfänglich über- nommen werden. Dabei ergäben sich keine interdisziplinären Wider- sprüche (act. II 85.2/27). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 11 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.5 Die fachspezifischen Gutachten vom 22. Februar 2023 und 24. Fe- bruar 2023 (act. II 85.1-2) einschliesslich der interdisziplinären Gesamtbe- urteilung vom 24. Februar 2023 der Dres. med. E.________ und F.________ (act. II 85.2/26-28) erfüllen die vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige versicherungsexterne medizi- nische Expertise (vgl. E. 3.3 hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchun- gen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Den Einschätzungen der Dres. med. E.________ und F.________ kommt somit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Demnach leidet der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einem Status nach cerebrovaskulärem Insult im Mediastromgebiet links (act. II 85.2/21 Ziff. 6.3 i.V.m. /27 Ziff. 4) und in einer angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (ohne regelmässige Arbeitstätigkeit im Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 12 hen, ohne Absturz- oder Sturzgefahr, ohne feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten dominanten Hand und bimanuelle Tätigkeiten mit Anspruch an die koordinativen Fähigkeiten, ohne Schreibarbeiten von Hand oder mit Tastatur sowie mit höchstens knapp durchschnittlichen Ansprüchen an die kognitive Leistungsfähigkeit und Kommunikation) bestand nach zuvor vollständig aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Beginn des Jahres 2023 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % bzw. besteht ab Mitte des Jahres 2023 eine solche von 50 % (act. II 85.2/24 Ziff. 8 i.V.m. /27 Ziff. 4). Anders- lautende fachärztliche Einschätzungen, welche gegebenenfalls Zweifel an den Gutachten wecken könnten, liegen nicht bei den Akten und auch sei- tens des Beschwerdeführers werden keine solche Einwendungen erhoben. Es gilt somit das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil. 3.6 Aus dem Bericht der D.________ vom 3. November 2023 (act. II 143) ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer bei ihr erbrachte Leistung nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprach. In sämtlichen der drei geprüften Einsatzbereiche (weitere konnten nicht geprüft werden) mit be- hinderungsangepassten Arbeiten (teilweise Möglichkeit der einhändigen Ausführbarkeit und mit Einsatz von Hilfsmitteln [Arbeitsinstrumente vorfi- xiert, halbautomatische Maschine, Lehre]) im Rahmen der praktischen Leistungsbeurteilung war die Arbeitsquantität – bei jeweils geringer Qualität

– deutlich ungenügend. Sie lag zwischen 18 und 22 %, wobei 100 % Quan- tität einer durchschnittlichen, normalen Leistungsfähigkeit entspräche (act. II 143/5 f.). Im "Kurzbeschrieb Verlauf und aktuelle Situation" wurde denn auch festgehalten, dass das Zumutbarkeitsprofil und die tatsächliche Leistung nicht übereinstimmten; der Beschwerdeführer habe die ihm aufge- tragenen Arbeiten in einem sehr verminderten Tempo erledigt. Medizini- sche Gründe, welche das Nichterreichen des gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofils begründen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr fiel auf, dass der Beschwerdeführer defizitorientiert wirkte (act. II 143/3 Ziff. 2.1), was bereits auch der neurologische Gutachter feststellte. Dr. med. E.________ führte aus, dass die Selbsteinschätzung des Beschwerdefüh- rers, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, aus rein neurologischer Sicht in dem Ausmass unbegründet sei (act. II 85.2/23). In diesem Zusam- menhang wurde im Bericht der D.________ im Rahmen der "individuellen Zielerreichung" zudem erwähnt, dass ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 13 gewesen sei, da der Beschwerdeführer sehr unsicher gewesen sei und Befürchtungen geäussert habe wegen Gerüchen (bei der Arbeit im Abfüll- bereich; act. II 143/4 Ziff. 2.3). Sodann ist auch auf inkonsistentes Verhal- ten hinzuweisen. So wurde im Bericht über die berufliche Abklärung er- wähnt, dass der Beschwerdeführer bei jedem Thema, welches mit ihm be- sprochen worden sei oder bei sonstigen Gedanken, sofort seinen Sohn kontaktiert und mit diesem diskutiert habe während der Arbeit (act. II 143/3 Ziff. 2.1). Im Übrigen wurde auch bereits anlässlich der neurologischen Begutachtung bemerkt, dass die rhythmischen, mittel- bis tieffrequentigen, grossamplitudigen Hin-und-Her-Bewegungen bei Ablenkung des Be- schwerdeführers deutlich abnahmen, so insbesondere bei der Nutzung des Mobiltelefons mit der linken Hand oder beim Verlassen des Untersu- chungsgebäudes, und dass dort auch das Gangbild deutlich flüssiger ge- wesen sei als in der Untersuchungssituation (act. II 85.2/14). Schliesslich trugen zur Nichterreichung des Zumutbarkeitsprofils offenbar auch invali- ditätsfremde Gründe bei, erwähnten die Abklärungspersonen der D.________ doch, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung gekündigt habe und nun seine Energie und Kraft in den bevorstehenden Wohnungs- wechsel einbringe (act. II 143/12). Unter diesen Umständen konnten aufgrund des Verhaltens des Beschwer- deführers mit dem Zumutbarkeitsprofil kompatible Funktionen nicht eruiert werden und folgerichtig wurde von der D.________ die Vermittelbarkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt verneint und der Abbruch der Massnahme empfohlen, welcher per Ende Oktober 2023 dann auch erfolgte. 3.7 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Leistungsfähigkeit, wie sie aus dem Zumutbarkeitsprofil erfolgt, nicht er- bracht und er damit seine Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Be- schwerdegegnerin hat daher zu Recht die Eingliederungsmassnahmen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG eingestellt und einen weiteren entspre- chenden Leistungsanspruch verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 14 4. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II158) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, IV/24/93, Seite 15 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.