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200 2024 92

Bern VerwG · 2024-04-30 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023

Sachverhalt

A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Juli 2002 bei der D.________ als … angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert, als er sich am

3. Juli 2017 bei einem Verkehrsunfall (insbesondere) eine mehrfragmentäre dislozierte Claviculaschaftfraktur sowie ein Schädelhirntrauma zuzog (Ak- ten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1 f., 12). Die Suva richtete in der Folge für das Ereignis vom 3. Juli 2017 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand- lung und Taggeld) aus (AB 4). Nachdem der Versicherte das Arbeitsverhältnis am 28. Juni 2019 per

30. September 2019 gekündigt hatte (AB 394/1), liess er durch die Arbeit- geberin mit Schadenmeldung vom 22. Juli 2019 einen Rückfall zum Ereig- nis vom 3. Juli 2017 melden, da er sich aufgrund vermehrter Probleme und Schmerzen im Bereich des Schlüsselbeins erneut habe in ärztliche Be- handlung begeben müssen und von den behandelnden Ärzten ab 22. Juli 2019 zu 100 % arbeitsunfähig befunden worden sei (AB 58, 68 Ziff. 8, 132). Auch für diesen Rückfall übernahm die Suva die vorübergehenden Leis- tungen (AB 72, 77; vgl. auch AB 357); mit Verfügung vom 18. Juli 2023 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu, verneinte aber mangels einer unfallbedingten Erwerbseinbusse einen Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 375). Die gegen die Verneinung eines Rentenanspruchs erhobene Einsprache (AB 392) wies die Suva mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 ab (AB 418).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 3 B. Hiergegen liess der Versicherte, wie schon im Verwaltungsverfahren vertre- ten durch B.________ (nunmehr …, Rechtsanwältin C.________), mit Ein- gabe vom 31. Januar 2024 Beschwerde erheben und beantragen, in Auf- hebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihm eine Invaliden- rente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin. Am 14. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer (nachträglich) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, was der Instrukti- onsrichter in der Folge (vgl. Verfügung vom 5. März 2024) bewilligte. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Dezem- ber 2023 (AB 418). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf eine Rente der Unfallversicherung und in diesem Zusam- menhang namentlich die Ermittlung des Valideneinkommens sowie in Be- zug auf das Invalideneinkommen die Frage eines Tabellenlohnabzugs. Für ein Aufgreifen weiterer rentenrelevanter Punkte besteht gestützt auf die Akten kein Anlass.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Son- derfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 5 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenann- ten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 6 derer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 3. Der medizinische Sachverhalt wird – soweit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rentenanspruch betreffend – vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. Einsprache [AB 418] sowie Beschwerde) und die Akten bieten keinen Anlass für diesbezügliche Weiterungen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als … bei der D.________ gesundheitsbedingt nicht mehr, eine angepasste (körperlich leichte, wechselbelastend oder überwie- gend sitzend ausgeübte) Tätigkeit indessen uneingeschränkt ausüben kann (vgl. dazu das von der IV-Stelle Bern in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten vom 27. April 2023, AB 329/15 f. Ziff. 4.6 f.; vgl. auch AB 345/7 Ziff. 3). Dabei besteht aus unfallkausaler Sicht ein stabiler Endzustand (vgl. AB 345/7 Ziff. 2). Darauf ist für die nachfolgende Invaliditätsbemessung abzustellen. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung er- gibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wo- nach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 7 4.1.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein- kommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invali- ditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 8 nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). In der Unfallversicherung ist im Übrigen das vorgerückte Alter unbeachtlich und gibt keinen Anspruch auf einen (weiteren) Abzug (vgl. Art. 28 Abs. 4 UVV). 4.2 Mit Blick auf den mit Schreiben vom 26. Juni 2023 vorgenommenen Fallabschluss mit Einstellung der Heilkostenleistungen per 31. Juli 2023 (AB 357/1) fällt der frühest mögliche Rentenbeginn in das Jahr 2023. Damit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2023 hin vorzunehmen. 4.3 Das Valideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin an- hand statistischer Werte, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer würde im Berechnungszeitpunkt auch ohne Unfall nicht mehr bei der D.________ arbeiten, zumal er diese Anstellung aus privaten Gründen be- reits vor dem Rückfall per 30. September 2019 gekündigt habe (AB 375/2, 418/4 f. Ziff. 2.2.2; Beschwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 2.1). Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, das Valideneinkommen sei auf der Basis der Lohnsituation der früheren Arbeitgeberin festzusetzen, hätten ihn doch die gesundheitlichen Einschränkungen zur Kündigung veranlasst (AB 392/1; Beschwerde, S. 6 ff. Ziff. 6 ff.). 4.3.1 Der Beschwerdeführer begründete seine am 28. Juni 2019 ausge- sprochene Kündigung mit "gesundheitlichen und auch anderen privaten Gründen" (AB 394/1). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Dezem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 9 ber 2019 (aus dem IV-rechtlichen Verfahren) bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Kündigung seitens des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen und privaten Gründen erfolgt sei (AB 394/3 Ziff. 2.1) und dieser im … der D.________ mit einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr beschäftigt werden könne (AB 394/6 Ziff. 3). Nicht ganz einen Monat nach erfolgter Kündigung meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Ereignis vom

3. Juli 2017 und wies in diesem Zusammenhang auf vermehrte gesundheit- liche Probleme bzw. Schmerzen und eine damit einhergehende Arbeitsun- fähigkeit ab 22. Juli 2019 hin (AB 58; vgl. auch AB 68 Ziff. 8, 132). Anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegeg- nerin vom 10. September 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, sei- nerseits das Arbeitsverhältnis noch vor dem Rückfall gekündigt zu haben, da er geplant habe, auszuwandern. Daher habe er auch noch keine neue Stelle gesucht. Wegen des Rückfalls habe er das Auswandern aufschieben müssen (AB 82). Gegenüber einem …mitarbeiter der Beschwerdegegnerin führte der Be- schwerdeführer am 13. November 2019 aus, trotz Schmerzen stets seine Arbeit ausgeführt zu haben. Dann sei es ab Januar 2019 immer schlimmer geworden. Die ganzen Beschwerden und die Arbeitssituation hätten ihn psychisch belastet. Per 30. September 2019 habe er dann das Arbeitsver- hältnis gekündigt. Seine Ehefrau komme aus …; ihre Mutter habe dort ein … geführt, welches sie hätten übernehmen wollen. Leider sei die Mutter vor kurzem verstorben und dieser Plan sei geplatzt (AB 95). Auch gegenüber der Case Managerin der Beschwerdegegnerin machte der Beschwerdefüh- rer anlässlich des Erstkontakts vom 5. Dezember 2019 geltend, vor dem Rückfall von sich aus gekündigt zu haben. Er habe nach … auswandern und das … der Schwiegermutter übernehmen wollen; leider sei diese zwi- schenzeitlich verstorben und so habe sich die Auswanderung für den Mo- ment erledigt (AB 102). Anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstkon- sultation im Spital E.________ vom 8. Dezember 2020 zufolge arbeitete er nach dem Unfall vom 3. Juli 2017 vorübergehend wieder zu 100 % im …, dies jedoch unter permanenten Schmerzen; im August 2019 habe er dann ganz mit der Arbeit aufhören müssen (AB 171/2). Auch gegenüber dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 10 psychiatrischen Gutachter äusserte er sich am 9. Januar 2023 dahinge- hend, dass er seit dem Unfall im Jahr 2017 an kontinuierlich zunehmenden Schmerzen leide, weshalb er im Jahr 2019 die Arbeit habe aufgeben müs- sen. Nach dem Unfall habe er auch unrealistische Pläne entwickelt, habe nach … auswandern wollen, nachdem er den Job gekündigt habe (AB 329/191). 4.3.2 Gestützt auf das Kündigungsschreiben vom 28. Juni 2019 (AB 394/1) und die damit übereinstimmenden Angaben im Arbeitgeber- Fragebogen (AB 394/3 Ziff. 2.1) ist mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) erstellt, dass der Beschwerde- führer das langjährige Arbeitsverhältnis sowohl aus gesundheitlichen wie auch aus privaten Gründen auflöste. Auch wenn der Beschwerdeführer letztere nicht näher definiert hat, ergibt sich aus diesen expliziten Angaben doch ohne weiteres, dass die Stellenaufgabe nicht nur bzw. nicht überwie- gend gesundheitlich bedingt war. Dass die privaten Gründe mit dem Ge- sundheitszustand zusammenhängen würden bzw. im Gesundheitsfall weg- gefallen wären, ist nicht ersichtlich. Auch ohne gesundheitliche Gründe hätten also immer noch solche privater Art Anlass für die Kündigung gege- ben. Letztere standen anfangs denn auch klar im Vordergrund (vgl. insbe- sondere AB 82; vgl. dazu E. 2.5 zweiter Abschnitt hiervor), hat es der Be- schwerdeführer nach erfolgter Kündigung doch unterlassen, eine anderwei- tige, insbesondere seinen Einschränkungen angepasste Tätigkeit (vgl. AB 329/16 Ziff. 4.7) zu suchen. Hinzu kommt, dass ihn eigenen Ausführun- gen zufolge zwar schon im Zeitpunkt der Kündigung (vom 28. Juni 2019) Schmerzen plagten (vgl. AB 95, 171/2, 329/191), diese ihn indessen erst ab dem 22. Juli 2019 an der Verrichtung der Arbeit hinderten (vgl. AB 58 und auch AB 68 Ziff. 8). Für eine nicht primär bzw. hauptsächlich gesundheitsbedingte Kündigung sprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers im polydisziplinären Gutachten, wo er einerseits ausführte, er habe die Arbeit wegen der Schmerzzunahme aufgegeben, andererseits aber auch festhielt, er habe nach dem Unfall unrealistische Pläne entwickelt und nach der Kündigung nach … auswandern wollen (AB 329/191). Entgegen den Angaben in der Beschwerde (S. 7 f. Ziff. 8) bestand also durchaus eine zeitliche Nähe zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 11 schen der Kündigung und den Auswanderungsplänen. Die im Rahmen der Begutachtung gemachten Aussagen decken sich zudem mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeitenden der Beschwerdegegne- rin vom 10. September (AB 82), 13. November (AB 102) und 5. Dezember 2019 (AB 102). Indem mehrere Personen unabhängig voneinander die Ausführungen des Beschwerdeführers in gleicher Weise protokolliert ha- ben, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass dies unpräzis resp. zu- sammenhangslos erfolgt wäre. Auch wenn die Schwiegermutter eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits im Jahr 2016 verstorben ist, äusserte er gleichwohl noch im Jahr 2019 klar die Absicht, nach … aus- zuwandern und dort allenfalls deren (früher betriebenes) … übernehmen zu wollen. 4.3.3 Schliesslich bezieht sich die Angabe der Arbeitgeberin im Arbeitge- ber-Fragebogen, wonach der Beschwerdeführer im … der D.________ mit einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr beschäftigt werden könne (AB 394/6 Ziff. 3; vgl. dazu Beschwerde, S. 8 Ziff. 10), auf die Frage der Zumutbarkeit der vormaligen Tätigkeit und nicht auf den Grund für die Kün- digung, womit dies vorliegend nicht weiter von Relevanz ist. 4.3.4 Nach dem Dargelegten ist entsprechend der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr bei der D.________ angestellt wäre. Das Vali- deneinkommen ist demnach gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne festzuset- zen. Der dabei von der Beschwerdegegnerin herangezogene Totalwert der Tabellengruppe A ist mit Blick auf die Berufsbildung des Beschwerdefüh- rers und die zuletzt ausgeübte (Hilfs-)Tätigkeit (vgl. etwa AB 95/1) nicht zu beanstanden 4.4 Auch in Bezug auf das Invalideneinkommen stellte die Beschwer- degegnerin auf statistische Werte gemäss LSE ab, was in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keiner ihm an sich zumutbaren Er- werbstätigkeit nachgeht, im Einklang mit den rechtsprechungsgemässen Vorgaben steht (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dabei legte die Beschwerdegegnerin dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen zugrunde, was ebenso wenig zu beanstanden ist und auch der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage stellt. Er macht jedoch geltend, entgegen dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 12 Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei vorliegend ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (Beschwerde, S. 8 ff. Ziff. 11 ff.). Was zunächst die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad; vgl. E. 4.1.2 zweiter Abschnitt hiervor) betrifft, wäre ein Abzug bei beiden auf statistischen Da- ten beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5), womit sich am Ergebnis nichts änderte. Da der Beschwerdeführer gemäss Zumutbar- keitsprofil vollschichtig arbeiten kann (vgl. E. 3 hiervor), ist ein Abzug we- gen Teilzeitbeschäftigung von vornherein ausgeschlossen. Gerade dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbare (einfache) Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nach- gefragt (Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.3 in fine mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26). Ebenso we- nig rechtfertigt die fehlende berufliche Ausbildung einen Abzug (Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.3.4). Ebenso bietet das medizinische Zumutbarkeitsprofil keine Grundlage für einen Abzug vom Tabellenlohn, selbst wenn dem Beschwerdeführer nicht mehr alle körper- lich leichten Tätigkeiten zumutbar sein sollten (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juli 2020, 8C_139/2020, E. 6.3.3). Demnach besteht gesamthaft für das Gericht kein triftiger Grund, sein Ermessen in Bezug auf den lei- densbedingten Abzug an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (Entscheid des BGer vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017, E. 4.3). 4.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021). Da vorliegend, wie soeben in E. 4.4 hiervor aufgezeigt, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, resultiert folglich ein Invali- ditätsgrad von 0 %, was keinen Rentenanspruch begründet (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 13 4.6 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 15. Dezember 2023 (AB 418) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfü- gung vom 5. März 2024) ist das amtliche Honorar von Rechtsanwältin C.________ festzulegen. 5.3.1 Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht unter den allgemeinen Voraussetzungen der Bedürftigkeit, fehlenden Aussichtslosig- keit und Notwendigkeit der Vertretung auch dann, wenn die versicherte Person durch einen Anwalt einer Organisation vertreten wird, sofern diese Organisation einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, das Angebot der Rechtsverbeiständung ohne erheblichen Kostenersatz zur Verfügung stellt und die spezifische Interessenwahrung im sozialrechtlichen Bereich be- zweckt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Gemäss der Praxis des Verwaltungsge- richts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte ge- meinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multi- pliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 14 5.3.2 Rechtsanwältin C.________ macht mit der Kostennote vom 8. März 2024 einen Zeitaufwand von 12.10 Stunden bzw. auf Basis eines Stunden- ansatzes von Fr. 130.-- ein Honorar von Fr. 1'573.-- zuzüglich Mehrwert- steuer (MWST) von Fr. 127.40, im Total also Fr. 1'700.40, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1'700.40 inklusive Auslagen und MWST festzusetzen. Folglich ist Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'700.40 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerde- führerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Der amtlichen Anwältin C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'700.40 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 15 4. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwältin C.________, z.H. des Beschwerdefüh- rers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Dezem- ber 2023 (AB 418). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf eine Rente der Unfallversicherung und in diesem Zusam- menhang namentlich die Ermittlung des Valideneinkommens sowie in Be- zug auf das Invalideneinkommen die Frage eines Tabellenlohnabzugs. Für ein Aufgreifen weiterer rentenrelevanter Punkte besteht gestützt auf die Akten kein Anlass. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Son- derfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 5 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenann- ten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 6 derer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47).
  5. Der medizinische Sachverhalt wird – soweit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rentenanspruch betreffend – vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. Einsprache [AB 418] sowie Beschwerde) und die Akten bieten keinen Anlass für diesbezügliche Weiterungen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als … bei der D.________ gesundheitsbedingt nicht mehr, eine angepasste (körperlich leichte, wechselbelastend oder überwie- gend sitzend ausgeübte) Tätigkeit indessen uneingeschränkt ausüben kann (vgl. dazu das von der IV-Stelle Bern in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten vom 27. April 2023, AB 329/15 f. Ziff. 4.6 f.; vgl. auch AB 345/7 Ziff. 3). Dabei besteht aus unfallkausaler Sicht ein stabiler Endzustand (vgl. AB 345/7 Ziff. 2). Darauf ist für die nachfolgende Invaliditätsbemessung abzustellen.
  6. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung er- gibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wo- nach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 7 4.1.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein- kommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invali- ditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 8 nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). In der Unfallversicherung ist im Übrigen das vorgerückte Alter unbeachtlich und gibt keinen Anspruch auf einen (weiteren) Abzug (vgl. Art. 28 Abs. 4 UVV). 4.2 Mit Blick auf den mit Schreiben vom 26. Juni 2023 vorgenommenen Fallabschluss mit Einstellung der Heilkostenleistungen per 31. Juli 2023 (AB 357/1) fällt der frühest mögliche Rentenbeginn in das Jahr 2023. Damit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2023 hin vorzunehmen. 4.3 Das Valideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin an- hand statistischer Werte, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer würde im Berechnungszeitpunkt auch ohne Unfall nicht mehr bei der D.________ arbeiten, zumal er diese Anstellung aus privaten Gründen be- reits vor dem Rückfall per 30. September 2019 gekündigt habe (AB 375/2, 418/4 f. Ziff. 2.2.2; Beschwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 2.1). Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, das Valideneinkommen sei auf der Basis der Lohnsituation der früheren Arbeitgeberin festzusetzen, hätten ihn doch die gesundheitlichen Einschränkungen zur Kündigung veranlasst (AB 392/1; Beschwerde, S. 6 ff. Ziff. 6 ff.). 4.3.1 Der Beschwerdeführer begründete seine am 28. Juni 2019 ausge- sprochene Kündigung mit "gesundheitlichen und auch anderen privaten Gründen" (AB 394/1). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Dezem- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 9 ber 2019 (aus dem IV-rechtlichen Verfahren) bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Kündigung seitens des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen und privaten Gründen erfolgt sei (AB 394/3 Ziff. 2.1) und dieser im … der D.________ mit einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr beschäftigt werden könne (AB 394/6 Ziff. 3). Nicht ganz einen Monat nach erfolgter Kündigung meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Ereignis vom
  7. Juli 2017 und wies in diesem Zusammenhang auf vermehrte gesundheit- liche Probleme bzw. Schmerzen und eine damit einhergehende Arbeitsun- fähigkeit ab 22. Juli 2019 hin (AB 58; vgl. auch AB 68 Ziff. 8, 132). Anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegeg- nerin vom 10. September 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, sei- nerseits das Arbeitsverhältnis noch vor dem Rückfall gekündigt zu haben, da er geplant habe, auszuwandern. Daher habe er auch noch keine neue Stelle gesucht. Wegen des Rückfalls habe er das Auswandern aufschieben müssen (AB 82). Gegenüber einem …mitarbeiter der Beschwerdegegnerin führte der Be- schwerdeführer am 13. November 2019 aus, trotz Schmerzen stets seine Arbeit ausgeführt zu haben. Dann sei es ab Januar 2019 immer schlimmer geworden. Die ganzen Beschwerden und die Arbeitssituation hätten ihn psychisch belastet. Per 30. September 2019 habe er dann das Arbeitsver- hältnis gekündigt. Seine Ehefrau komme aus …; ihre Mutter habe dort ein … geführt, welches sie hätten übernehmen wollen. Leider sei die Mutter vor kurzem verstorben und dieser Plan sei geplatzt (AB 95). Auch gegenüber der Case Managerin der Beschwerdegegnerin machte der Beschwerdefüh- rer anlässlich des Erstkontakts vom 5. Dezember 2019 geltend, vor dem Rückfall von sich aus gekündigt zu haben. Er habe nach … auswandern und das … der Schwiegermutter übernehmen wollen; leider sei diese zwi- schenzeitlich verstorben und so habe sich die Auswanderung für den Mo- ment erledigt (AB 102). Anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstkon- sultation im Spital E.________ vom 8. Dezember 2020 zufolge arbeitete er nach dem Unfall vom 3. Juli 2017 vorübergehend wieder zu 100 % im …, dies jedoch unter permanenten Schmerzen; im August 2019 habe er dann ganz mit der Arbeit aufhören müssen (AB 171/2). Auch gegenüber dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 10 psychiatrischen Gutachter äusserte er sich am 9. Januar 2023 dahinge- hend, dass er seit dem Unfall im Jahr 2017 an kontinuierlich zunehmenden Schmerzen leide, weshalb er im Jahr 2019 die Arbeit habe aufgeben müs- sen. Nach dem Unfall habe er auch unrealistische Pläne entwickelt, habe nach … auswandern wollen, nachdem er den Job gekündigt habe (AB 329/191). 4.3.2 Gestützt auf das Kündigungsschreiben vom 28. Juni 2019 (AB 394/1) und die damit übereinstimmenden Angaben im Arbeitgeber- Fragebogen (AB 394/3 Ziff. 2.1) ist mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) erstellt, dass der Beschwerde- führer das langjährige Arbeitsverhältnis sowohl aus gesundheitlichen wie auch aus privaten Gründen auflöste. Auch wenn der Beschwerdeführer letztere nicht näher definiert hat, ergibt sich aus diesen expliziten Angaben doch ohne weiteres, dass die Stellenaufgabe nicht nur bzw. nicht überwie- gend gesundheitlich bedingt war. Dass die privaten Gründe mit dem Ge- sundheitszustand zusammenhängen würden bzw. im Gesundheitsfall weg- gefallen wären, ist nicht ersichtlich. Auch ohne gesundheitliche Gründe hätten also immer noch solche privater Art Anlass für die Kündigung gege- ben. Letztere standen anfangs denn auch klar im Vordergrund (vgl. insbe- sondere AB 82; vgl. dazu E. 2.5 zweiter Abschnitt hiervor), hat es der Be- schwerdeführer nach erfolgter Kündigung doch unterlassen, eine anderwei- tige, insbesondere seinen Einschränkungen angepasste Tätigkeit (vgl. AB 329/16 Ziff. 4.7) zu suchen. Hinzu kommt, dass ihn eigenen Ausführun- gen zufolge zwar schon im Zeitpunkt der Kündigung (vom 28. Juni 2019) Schmerzen plagten (vgl. AB 95, 171/2, 329/191), diese ihn indessen erst ab dem 22. Juli 2019 an der Verrichtung der Arbeit hinderten (vgl. AB 58 und auch AB 68 Ziff. 8). Für eine nicht primär bzw. hauptsächlich gesundheitsbedingte Kündigung sprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers im polydisziplinären Gutachten, wo er einerseits ausführte, er habe die Arbeit wegen der Schmerzzunahme aufgegeben, andererseits aber auch festhielt, er habe nach dem Unfall unrealistische Pläne entwickelt und nach der Kündigung nach … auswandern wollen (AB 329/191). Entgegen den Angaben in der Beschwerde (S. 7 f. Ziff. 8) bestand also durchaus eine zeitliche Nähe zwi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 11 schen der Kündigung und den Auswanderungsplänen. Die im Rahmen der Begutachtung gemachten Aussagen decken sich zudem mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeitenden der Beschwerdegegne- rin vom 10. September (AB 82), 13. November (AB 102) und 5. Dezember 2019 (AB 102). Indem mehrere Personen unabhängig voneinander die Ausführungen des Beschwerdeführers in gleicher Weise protokolliert ha- ben, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass dies unpräzis resp. zu- sammenhangslos erfolgt wäre. Auch wenn die Schwiegermutter eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits im Jahr 2016 verstorben ist, äusserte er gleichwohl noch im Jahr 2019 klar die Absicht, nach … aus- zuwandern und dort allenfalls deren (früher betriebenes) … übernehmen zu wollen. 4.3.3 Schliesslich bezieht sich die Angabe der Arbeitgeberin im Arbeitge- ber-Fragebogen, wonach der Beschwerdeführer im … der D.________ mit einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr beschäftigt werden könne (AB 394/6 Ziff. 3; vgl. dazu Beschwerde, S. 8 Ziff. 10), auf die Frage der Zumutbarkeit der vormaligen Tätigkeit und nicht auf den Grund für die Kün- digung, womit dies vorliegend nicht weiter von Relevanz ist. 4.3.4 Nach dem Dargelegten ist entsprechend der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr bei der D.________ angestellt wäre. Das Vali- deneinkommen ist demnach gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne festzuset- zen. Der dabei von der Beschwerdegegnerin herangezogene Totalwert der Tabellengruppe A ist mit Blick auf die Berufsbildung des Beschwerdefüh- rers und die zuletzt ausgeübte (Hilfs-)Tätigkeit (vgl. etwa AB 95/1) nicht zu beanstanden 4.4 Auch in Bezug auf das Invalideneinkommen stellte die Beschwer- degegnerin auf statistische Werte gemäss LSE ab, was in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keiner ihm an sich zumutbaren Er- werbstätigkeit nachgeht, im Einklang mit den rechtsprechungsgemässen Vorgaben steht (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dabei legte die Beschwerdegegnerin dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen zugrunde, was ebenso wenig zu beanstanden ist und auch der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage stellt. Er macht jedoch geltend, entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 12 Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei vorliegend ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (Beschwerde, S. 8 ff. Ziff. 11 ff.). Was zunächst die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad; vgl. E. 4.1.2 zweiter Abschnitt hiervor) betrifft, wäre ein Abzug bei beiden auf statistischen Da- ten beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5), womit sich am Ergebnis nichts änderte. Da der Beschwerdeführer gemäss Zumutbar- keitsprofil vollschichtig arbeiten kann (vgl. E. 3 hiervor), ist ein Abzug we- gen Teilzeitbeschäftigung von vornherein ausgeschlossen. Gerade dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbare (einfache) Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nach- gefragt (Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.3 in fine mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26). Ebenso we- nig rechtfertigt die fehlende berufliche Ausbildung einen Abzug (Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.3.4). Ebenso bietet das medizinische Zumutbarkeitsprofil keine Grundlage für einen Abzug vom Tabellenlohn, selbst wenn dem Beschwerdeführer nicht mehr alle körper- lich leichten Tätigkeiten zumutbar sein sollten (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juli 2020, 8C_139/2020, E. 6.3.3). Demnach besteht gesamthaft für das Gericht kein triftiger Grund, sein Ermessen in Bezug auf den lei- densbedingten Abzug an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (Entscheid des BGer vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017, E. 4.3). 4.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021). Da vorliegend, wie soeben in E. 4.4 hiervor aufgezeigt, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, resultiert folglich ein Invali- ditätsgrad von 0 %, was keinen Rentenanspruch begründet (vgl. E. 2.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 13 4.6 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 15. Dezember 2023 (AB 418) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  8. 5.1. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfü- gung vom 5. März 2024) ist das amtliche Honorar von Rechtsanwältin C.________ festzulegen. 5.3.1 Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht unter den allgemeinen Voraussetzungen der Bedürftigkeit, fehlenden Aussichtslosig- keit und Notwendigkeit der Vertretung auch dann, wenn die versicherte Person durch einen Anwalt einer Organisation vertreten wird, sofern diese Organisation einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, das Angebot der Rechtsverbeiständung ohne erheblichen Kostenersatz zur Verfügung stellt und die spezifische Interessenwahrung im sozialrechtlichen Bereich be- zweckt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Gemäss der Praxis des Verwaltungsge- richts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte ge- meinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multi- pliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 14 5.3.2 Rechtsanwältin C.________ macht mit der Kostennote vom 8. März 2024 einen Zeitaufwand von 12.10 Stunden bzw. auf Basis eines Stunden- ansatzes von Fr. 130.-- ein Honorar von Fr. 1'573.-- zuzüglich Mehrwert- steuer (MWST) von Fr. 127.40, im Total also Fr. 1'700.40, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1'700.40 inklusive Auslagen und MWST festzusetzen. Folglich ist Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'700.40 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerde- führerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  11. Der amtlichen Anwältin C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'700.40 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 15
  12. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwältin C.________, z.H. des Beschwerdefüh- rers - Suva - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 92 UV KOJ/ZID/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. April 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Juli 2002 bei der D.________ als … angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert, als er sich am

3. Juli 2017 bei einem Verkehrsunfall (insbesondere) eine mehrfragmentäre dislozierte Claviculaschaftfraktur sowie ein Schädelhirntrauma zuzog (Ak- ten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1 f., 12). Die Suva richtete in der Folge für das Ereignis vom 3. Juli 2017 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand- lung und Taggeld) aus (AB 4). Nachdem der Versicherte das Arbeitsverhältnis am 28. Juni 2019 per

30. September 2019 gekündigt hatte (AB 394/1), liess er durch die Arbeit- geberin mit Schadenmeldung vom 22. Juli 2019 einen Rückfall zum Ereig- nis vom 3. Juli 2017 melden, da er sich aufgrund vermehrter Probleme und Schmerzen im Bereich des Schlüsselbeins erneut habe in ärztliche Be- handlung begeben müssen und von den behandelnden Ärzten ab 22. Juli 2019 zu 100 % arbeitsunfähig befunden worden sei (AB 58, 68 Ziff. 8, 132). Auch für diesen Rückfall übernahm die Suva die vorübergehenden Leis- tungen (AB 72, 77; vgl. auch AB 357); mit Verfügung vom 18. Juli 2023 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu, verneinte aber mangels einer unfallbedingten Erwerbseinbusse einen Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 375). Die gegen die Verneinung eines Rentenanspruchs erhobene Einsprache (AB 392) wies die Suva mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 ab (AB 418).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 3 B. Hiergegen liess der Versicherte, wie schon im Verwaltungsverfahren vertre- ten durch B.________ (nunmehr …, Rechtsanwältin C.________), mit Ein- gabe vom 31. Januar 2024 Beschwerde erheben und beantragen, in Auf- hebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihm eine Invaliden- rente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin. Am 14. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer (nachträglich) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, was der Instrukti- onsrichter in der Folge (vgl. Verfügung vom 5. März 2024) bewilligte. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Dezem- ber 2023 (AB 418). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf eine Rente der Unfallversicherung und in diesem Zusam- menhang namentlich die Ermittlung des Valideneinkommens sowie in Be- zug auf das Invalideneinkommen die Frage eines Tabellenlohnabzugs. Für ein Aufgreifen weiterer rentenrelevanter Punkte besteht gestützt auf die Akten kein Anlass. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Son- derfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 5 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenann- ten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbe- wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 6 derer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 3. Der medizinische Sachverhalt wird – soweit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rentenanspruch betreffend – vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. Einsprache [AB 418] sowie Beschwerde) und die Akten bieten keinen Anlass für diesbezügliche Weiterungen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als … bei der D.________ gesundheitsbedingt nicht mehr, eine angepasste (körperlich leichte, wechselbelastend oder überwie- gend sitzend ausgeübte) Tätigkeit indessen uneingeschränkt ausüben kann (vgl. dazu das von der IV-Stelle Bern in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten vom 27. April 2023, AB 329/15 f. Ziff. 4.6 f.; vgl. auch AB 345/7 Ziff. 3). Dabei besteht aus unfallkausaler Sicht ein stabiler Endzustand (vgl. AB 345/7 Ziff. 2). Darauf ist für die nachfolgende Invaliditätsbemessung abzustellen. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung er- gibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wo- nach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 7 4.1.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein- kommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invali- ditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszuge- hen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 8 nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). In der Unfallversicherung ist im Übrigen das vorgerückte Alter unbeachtlich und gibt keinen Anspruch auf einen (weiteren) Abzug (vgl. Art. 28 Abs. 4 UVV). 4.2 Mit Blick auf den mit Schreiben vom 26. Juni 2023 vorgenommenen Fallabschluss mit Einstellung der Heilkostenleistungen per 31. Juli 2023 (AB 357/1) fällt der frühest mögliche Rentenbeginn in das Jahr 2023. Damit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2023 hin vorzunehmen. 4.3 Das Valideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin an- hand statistischer Werte, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer würde im Berechnungszeitpunkt auch ohne Unfall nicht mehr bei der D.________ arbeiten, zumal er diese Anstellung aus privaten Gründen be- reits vor dem Rückfall per 30. September 2019 gekündigt habe (AB 375/2, 418/4 f. Ziff. 2.2.2; Beschwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 2.1). Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, das Valideneinkommen sei auf der Basis der Lohnsituation der früheren Arbeitgeberin festzusetzen, hätten ihn doch die gesundheitlichen Einschränkungen zur Kündigung veranlasst (AB 392/1; Beschwerde, S. 6 ff. Ziff. 6 ff.). 4.3.1 Der Beschwerdeführer begründete seine am 28. Juni 2019 ausge- sprochene Kündigung mit "gesundheitlichen und auch anderen privaten Gründen" (AB 394/1). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Dezem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 9 ber 2019 (aus dem IV-rechtlichen Verfahren) bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Kündigung seitens des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen und privaten Gründen erfolgt sei (AB 394/3 Ziff. 2.1) und dieser im … der D.________ mit einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr beschäftigt werden könne (AB 394/6 Ziff. 3). Nicht ganz einen Monat nach erfolgter Kündigung meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Ereignis vom

3. Juli 2017 und wies in diesem Zusammenhang auf vermehrte gesundheit- liche Probleme bzw. Schmerzen und eine damit einhergehende Arbeitsun- fähigkeit ab 22. Juli 2019 hin (AB 58; vgl. auch AB 68 Ziff. 8, 132). Anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegeg- nerin vom 10. September 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, sei- nerseits das Arbeitsverhältnis noch vor dem Rückfall gekündigt zu haben, da er geplant habe, auszuwandern. Daher habe er auch noch keine neue Stelle gesucht. Wegen des Rückfalls habe er das Auswandern aufschieben müssen (AB 82). Gegenüber einem …mitarbeiter der Beschwerdegegnerin führte der Be- schwerdeführer am 13. November 2019 aus, trotz Schmerzen stets seine Arbeit ausgeführt zu haben. Dann sei es ab Januar 2019 immer schlimmer geworden. Die ganzen Beschwerden und die Arbeitssituation hätten ihn psychisch belastet. Per 30. September 2019 habe er dann das Arbeitsver- hältnis gekündigt. Seine Ehefrau komme aus …; ihre Mutter habe dort ein … geführt, welches sie hätten übernehmen wollen. Leider sei die Mutter vor kurzem verstorben und dieser Plan sei geplatzt (AB 95). Auch gegenüber der Case Managerin der Beschwerdegegnerin machte der Beschwerdefüh- rer anlässlich des Erstkontakts vom 5. Dezember 2019 geltend, vor dem Rückfall von sich aus gekündigt zu haben. Er habe nach … auswandern und das … der Schwiegermutter übernehmen wollen; leider sei diese zwi- schenzeitlich verstorben und so habe sich die Auswanderung für den Mo- ment erledigt (AB 102). Anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstkon- sultation im Spital E.________ vom 8. Dezember 2020 zufolge arbeitete er nach dem Unfall vom 3. Juli 2017 vorübergehend wieder zu 100 % im …, dies jedoch unter permanenten Schmerzen; im August 2019 habe er dann ganz mit der Arbeit aufhören müssen (AB 171/2). Auch gegenüber dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 10 psychiatrischen Gutachter äusserte er sich am 9. Januar 2023 dahinge- hend, dass er seit dem Unfall im Jahr 2017 an kontinuierlich zunehmenden Schmerzen leide, weshalb er im Jahr 2019 die Arbeit habe aufgeben müs- sen. Nach dem Unfall habe er auch unrealistische Pläne entwickelt, habe nach … auswandern wollen, nachdem er den Job gekündigt habe (AB 329/191). 4.3.2 Gestützt auf das Kündigungsschreiben vom 28. Juni 2019 (AB 394/1) und die damit übereinstimmenden Angaben im Arbeitgeber- Fragebogen (AB 394/3 Ziff. 2.1) ist mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) erstellt, dass der Beschwerde- führer das langjährige Arbeitsverhältnis sowohl aus gesundheitlichen wie auch aus privaten Gründen auflöste. Auch wenn der Beschwerdeführer letztere nicht näher definiert hat, ergibt sich aus diesen expliziten Angaben doch ohne weiteres, dass die Stellenaufgabe nicht nur bzw. nicht überwie- gend gesundheitlich bedingt war. Dass die privaten Gründe mit dem Ge- sundheitszustand zusammenhängen würden bzw. im Gesundheitsfall weg- gefallen wären, ist nicht ersichtlich. Auch ohne gesundheitliche Gründe hätten also immer noch solche privater Art Anlass für die Kündigung gege- ben. Letztere standen anfangs denn auch klar im Vordergrund (vgl. insbe- sondere AB 82; vgl. dazu E. 2.5 zweiter Abschnitt hiervor), hat es der Be- schwerdeführer nach erfolgter Kündigung doch unterlassen, eine anderwei- tige, insbesondere seinen Einschränkungen angepasste Tätigkeit (vgl. AB 329/16 Ziff. 4.7) zu suchen. Hinzu kommt, dass ihn eigenen Ausführun- gen zufolge zwar schon im Zeitpunkt der Kündigung (vom 28. Juni 2019) Schmerzen plagten (vgl. AB 95, 171/2, 329/191), diese ihn indessen erst ab dem 22. Juli 2019 an der Verrichtung der Arbeit hinderten (vgl. AB 58 und auch AB 68 Ziff. 8). Für eine nicht primär bzw. hauptsächlich gesundheitsbedingte Kündigung sprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers im polydisziplinären Gutachten, wo er einerseits ausführte, er habe die Arbeit wegen der Schmerzzunahme aufgegeben, andererseits aber auch festhielt, er habe nach dem Unfall unrealistische Pläne entwickelt und nach der Kündigung nach … auswandern wollen (AB 329/191). Entgegen den Angaben in der Beschwerde (S. 7 f. Ziff. 8) bestand also durchaus eine zeitliche Nähe zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 11 schen der Kündigung und den Auswanderungsplänen. Die im Rahmen der Begutachtung gemachten Aussagen decken sich zudem mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeitenden der Beschwerdegegne- rin vom 10. September (AB 82), 13. November (AB 102) und 5. Dezember 2019 (AB 102). Indem mehrere Personen unabhängig voneinander die Ausführungen des Beschwerdeführers in gleicher Weise protokolliert ha- ben, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass dies unpräzis resp. zu- sammenhangslos erfolgt wäre. Auch wenn die Schwiegermutter eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits im Jahr 2016 verstorben ist, äusserte er gleichwohl noch im Jahr 2019 klar die Absicht, nach … aus- zuwandern und dort allenfalls deren (früher betriebenes) … übernehmen zu wollen. 4.3.3 Schliesslich bezieht sich die Angabe der Arbeitgeberin im Arbeitge- ber-Fragebogen, wonach der Beschwerdeführer im … der D.________ mit einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr beschäftigt werden könne (AB 394/6 Ziff. 3; vgl. dazu Beschwerde, S. 8 Ziff. 10), auf die Frage der Zumutbarkeit der vormaligen Tätigkeit und nicht auf den Grund für die Kün- digung, womit dies vorliegend nicht weiter von Relevanz ist. 4.3.4 Nach dem Dargelegten ist entsprechend der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr bei der D.________ angestellt wäre. Das Vali- deneinkommen ist demnach gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne festzuset- zen. Der dabei von der Beschwerdegegnerin herangezogene Totalwert der Tabellengruppe A ist mit Blick auf die Berufsbildung des Beschwerdefüh- rers und die zuletzt ausgeübte (Hilfs-)Tätigkeit (vgl. etwa AB 95/1) nicht zu beanstanden 4.4 Auch in Bezug auf das Invalideneinkommen stellte die Beschwer- degegnerin auf statistische Werte gemäss LSE ab, was in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keiner ihm an sich zumutbaren Er- werbstätigkeit nachgeht, im Einklang mit den rechtsprechungsgemässen Vorgaben steht (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dabei legte die Beschwerdegegnerin dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen zugrunde, was ebenso wenig zu beanstanden ist und auch der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage stellt. Er macht jedoch geltend, entgegen dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 12 Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei vorliegend ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (Beschwerde, S. 8 ff. Ziff. 11 ff.). Was zunächst die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad; vgl. E. 4.1.2 zweiter Abschnitt hiervor) betrifft, wäre ein Abzug bei beiden auf statistischen Da- ten beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5), womit sich am Ergebnis nichts änderte. Da der Beschwerdeführer gemäss Zumutbar- keitsprofil vollschichtig arbeiten kann (vgl. E. 3 hiervor), ist ein Abzug we- gen Teilzeitbeschäftigung von vornherein ausgeschlossen. Gerade dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbare (einfache) Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nach- gefragt (Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.3 in fine mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26). Ebenso we- nig rechtfertigt die fehlende berufliche Ausbildung einen Abzug (Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.3.4). Ebenso bietet das medizinische Zumutbarkeitsprofil keine Grundlage für einen Abzug vom Tabellenlohn, selbst wenn dem Beschwerdeführer nicht mehr alle körper- lich leichten Tätigkeiten zumutbar sein sollten (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juli 2020, 8C_139/2020, E. 6.3.3). Demnach besteht gesamthaft für das Gericht kein triftiger Grund, sein Ermessen in Bezug auf den lei- densbedingten Abzug an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (Entscheid des BGer vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017, E. 4.3). 4.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies- falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021). Da vorliegend, wie soeben in E. 4.4 hiervor aufgezeigt, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, resultiert folglich ein Invali- ditätsgrad von 0 %, was keinen Rentenanspruch begründet (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 13 4.6 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 15. Dezember 2023 (AB 418) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfü- gung vom 5. März 2024) ist das amtliche Honorar von Rechtsanwältin C.________ festzulegen. 5.3.1 Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht unter den allgemeinen Voraussetzungen der Bedürftigkeit, fehlenden Aussichtslosig- keit und Notwendigkeit der Vertretung auch dann, wenn die versicherte Person durch einen Anwalt einer Organisation vertreten wird, sofern diese Organisation einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, das Angebot der Rechtsverbeiständung ohne erheblichen Kostenersatz zur Verfügung stellt und die spezifische Interessenwahrung im sozialrechtlichen Bereich be- zweckt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Gemäss der Praxis des Verwaltungsge- richts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte ge- meinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multi- pliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 14 5.3.2 Rechtsanwältin C.________ macht mit der Kostennote vom 8. März 2024 einen Zeitaufwand von 12.10 Stunden bzw. auf Basis eines Stunden- ansatzes von Fr. 130.-- ein Honorar von Fr. 1'573.-- zuzüglich Mehrwert- steuer (MWST) von Fr. 127.40, im Total also Fr. 1'700.40, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1'700.40 inklusive Auslagen und MWST festzusetzen. Folglich ist Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'700.40 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerde- führerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Der amtlichen Anwältin C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'700.40 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 15 4. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwältin C.________, z.H. des Beschwerdefüh- rers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.