Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023
Sachverhalt
A. Der 1934 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 2/1, 9, 15, 18, 30, 49, 66, 70, 75, 85, 94). Per 1. November 2021 zog der Versicherte nach … in ein … der C.________ AG um, mit einem Mietzins von monatlich Fr. 1'035.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 245.-- (act. II 79, 81, 83). Diese Kosten berücksichtigte die AKB fortan als anerkannte Ausgaben (vgl. Ver- fügungen vom 5. November 2021 und 17. Januar 2023 inkl. Berechnungs- blätter; act. II 80, 84, 93, 95). Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 nahm die AKB per 1. August 2023 eine Neuberechnung der EL vor, wobei sie den Versicherten nunmehr als in einer "…" lebend betrachtete und bei den Ausgaben u.a. den Mietzinsansatz für eine "Einzelperson in einer Wohn- gemeinschaft" bzw. für … in der Mietzinsregion … liegend, das entspre- chende Mietzinsmaximum von Fr. 10'110.-- anerkannte (act. II 96). Die da- gegen erhobene Einsprache (act. II 97) wies die AKB mit Entscheid vom
19. Dezember 2023 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung (act. II 99). B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Neuberechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdefüh- rers als alleinstehende Person und zum erneuten Erlass einer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Der Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 3 Entscheides Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung anrechenbarer Mietausgaben von Fr. 15'360.-- pro Jahr zu gewähren. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde – unter Beilage einer zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 15. Januar 2024 (im Gerichtsdossier) – sowie des Gesuchs um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2024 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt gut; das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Dezem- ber 2023 (act. II 99). Streitig und zu prüfen ist vorliegend allein der An- spruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. August 2023 bis 31. De- zember 2023 (vgl. E. 1.3 hiernach) und dabei einzig die Höhe der anre- chenbaren Mietkosten. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein An- lass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Nicht Thema des vorlie- genden Verfahrens ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. Januar 2024, über welchen die Beschwerdegegnerin – soweit (ak- tenmässig) erkennbar – (noch) nicht verfügt hat; diesbezüglich wäre vorab eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und zwingend das Einsprachever- fahren zu durchlaufen. Das Gleiche gilt für eine allfällige Rückforderung der ausgerichteten EL für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis. 31. Juli 2023 (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), samt dem Erfordernis eines Rückkommenstitels (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 122 V 19 E. 3a S. 21).
E. 1.3 Ein Entscheid betreffend EL kann in zeitlicher Hinsicht von vornher- ein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Vor- liegend wurde einzig über den Anspruch auf EL ab dem 1. August 2023 entschieden. Die Beschwerdegegnerin hat als anrechenbare Mietkosten den maximalen Mietzinsabzug für eine Einzelperson in einer Wohngemein- schaft für die Mietzinsregion 2 von Fr. 10'110.-- jährlich berücksichtigt (Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung; Anhang 5, Ziff. 5.2 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023; act. II 96/2); der Beschwerdeführer wohnt in … (vgl. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 5 teilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesge- setz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114]). Der Beschwerdeführer beantragt, es seien weiterhin die Mietausgaben für eine Einzelperson (allein lebend) anzurechnen, was zur Folge hätte, dass der maximale Mietzinsabzug für eine allein lebende Person in der Mietzinsregion 2 von Fr. 17'040.-- jährlich berücksichtigt werden könnte (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung; Anhang 5, Ziff. 5.2 WEL). Die Differenz zwischen den beiden Beträgen beläuft sich auf Fr. 6'930.-- jährlich, so dass mit Blick auf den Umstand, dass ein Entscheid betreffend EL in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann, der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, womit die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Ver- lust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Mit Blick darauf, dass beim Beschwerdeführer per
1. November 2021 der Wechsel auf das neue Recht erfolgte (vgl. Verfü- gung vom 5. November 2021 inkl. Vergleichsrechnungen; act. II 80/3, /7 f.), bleibt dieses während der gesamten (restlichen) Übergangsfrist anwendbar (vgl. Rz. 3104 des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der EL-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 6 Reform [KS-R EL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 22 Rz. 35 f.). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine sol- che Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird in der (vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV) Region 2 für eine allein lebende Person im Jahr 2023 ein Höchstbetrag von Fr. 17'040.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Anhang 5, Ziff. 5.2 WEL) anerkannt. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person in der Region 2 im Jahr 2023 Fr. 3'180.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) anerkannt. Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 7 Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.4.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwen- digen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er- forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung auf- grund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wie- dererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.4.2 Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zwei- fellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die ge- samten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 8 allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 3. 3.1 Mit Verfügungen vom 5. November 2021 (Anspruch ab 1. November 2021; act. II 80) und 17. Januar 2023 (Anspruch ab 1. Februar 2023; act. II 95) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ausga- ben jeweils einen Wohnungsmietzins von Fr. 12'420.-- (pro Jahr) und damit zusammenhängende Nebenkosten von Fr. 2'940.-- (pro Jahr; act. II 80/7, 95/6; vgl. auch EL-Berechnungen ab Januar 2022 und Januar 2023; act. II 84, 93), entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers (act. II 97, 83/1 f., 87/4). Sie ging damit beim Beschwerdeführer hinsichtlich Wohnsituation von einer allein lebenden Einzelperson (Einpersonenhaus- halt) aus. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (act. II 96), bestätigt mit Einspracheent- scheid vom 19. Dezember 2023 (act. II 99), berechnete die Beschwerde- gegnerin den Anspruch per 1. August 2023 neu und berücksichtigte dabei Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten) von (noch) Fr. 10'110.-- (pro Jahr). Zur Begründung führte sie aus, sie habe festgestellt, dass der Beschwerde- führer in einer "…" lebe, deshalb könne maximal der Mietzinsansatz für eine "Einzelperson in einer Wohngemeinschaft" berücksichtigt werden (act. II 96/2). Die Beschwerdegegnerin ging damit nunmehr von einer ge- meinschaftlichen Wohnform aus (vgl. Art. 10 Abs. 1ter ELG) und nahm im Laufe des Kalenderjahres 2023 eine Anpassung der EL vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 9 3.2 Die jährliche EL ist periodisch zu überprüfen (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Art. 30 ELV). Dabei können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an die früher verwendeten Faktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt wer- den. Insofern sind die Verfügungen über EL unter dem Jahr – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich rechtsbeständig (vgl. E. 1.3 hiervor). Eine An- passung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) im Laufe des Kalen- derjahres ist – abgesehen von den Rückkommensgründen der prozessua- len Revision und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; vgl. E. 2.4 hiervor) – jedoch im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG (materielle Revision der Dauerleistung bei erheblich verändertem Sachverhalt) oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftli- chen Verhältnissen) zulässig (Entscheid des BGer vom 11. Novem- ber 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). 3.3 Gemäss Rz. 3232.04 WEL gelten als allein lebend unter anderem Personen, die in einem Einpersonenhaushalt leben. Von einer Wohnge- meinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson, d.h. unter anderem eine allein stehende Person, mit einer oder mehreren Personen zusam- menlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Rz. 3232.06 WEL). 3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem
1. November 2021 (nach Zuzug von … nach …) ein … der C.________ AG mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'035.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 245.-- mietet und bewohnt (act. II 79, 81, 83). Das Wohn-Studio umfasst einen Schlaf- und Wohnbereich, eine Küchenzeile sowie einen separaten Hygienebereich (WC/Dusche/Lavabo) und es hat eine Wohnfläche von 24 m2. Als Nebenraum gehört zum Mietobjekt zudem ein Kellerabteil. Zur Mitbenützung stehen dem Beschwerdeführer eine Waschküche, ein Wä- schehängeplatz, ein Trockenraum, ein Garten, ein Aufenthaltsraum, ein Balkon und verschiedene Ateliers zur Verfügung (act. II 79, 97/6-12, 99/5-7; vgl. auch <…>, Rubrik: … / …, …). Unter diesen Umständen ist die – vorliegend ausgehend von einer allein lebenden Einzelperson (Einpersonenhaushalt) – mit Verfügung vom
17. Januar 2023 (act. II 95) erfolgte Leistungszusprache (für das Kalender- jahr 2023; vgl. E. 3.1 hiervor), nicht im wiedererwägungsrechtlichen Sinn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 10 zweifellos unrichtig. Dies zumal das vom Beschwerdeführer gemietete Wohn-Studio alle wesentlichen Wohnfunktionen wie Schlafen, Wohnen, Kochen und Bad (WC/Dusche) innerhalb derselben Einheit enthält und ihm damit ein selbständiges, von den anderen Studio-Wohnungsmietern der C.________ AG unabhängiges, selbstbestimmtes Wohnen erlaubt. Eine Teilung bzw. Mitbenützung dieser wesentlichen Wohnfunktionen mit einer oder mehreren Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist bzw. sind, erfolgt nicht. Nach dem Grundrissplan ist das Wohn-Studio des Beschwerdeführers (Nr. …) über den Korridor auch frei – ohne Benut- zung eines gemeinschaftlich genutzten Raumes – zugänglich (act. I 4). Dass der Beschwerdeführer gewisse Einrichtungen (u.a. Wäscheinfrastruk- tur, Garten, Aufenthaltsraum, Balkon und Ateliers; act. II 79, 99/5) mit- benützen kann, lässt nicht den alleinigen Schluss des Vorliegens einer Wohngemeinschaft zu. Daran vermag auch die Wohnungsgrösse nichts zu ändern. Ferner besitzt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auch über einen eigenen Briefkasten beim Hauseingang (Beschwerde S. 7) und nicht etwa einen gemeinschaftlich genutzten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass er das Wohn-Studio nicht alleine bewohnt, gegenteili- ges wird auch nicht geltend gemacht. 3.5 Da nach dem Gesagten die Unrichtigkeit der unter Berücksichtigung der Mietausgaben einer allein lebenden Einzelperson (Einpersonenhaus- halt) erfolgten Leistungszusprache vom 17. Januar 2023 (act. II 95) gerade nicht zweifellos feststeht bzw. als einziger Schluss denkbar ist, fällt eine wiedererwägungsweise Leistungsanpassung ausser Betracht. Im Übrigen fragt sich, ob der ebenfalls per 1. Januar 2021 in Kraft getretene, auf einer separaten Änderung vom 20. Dezember 2019 basierende Art. 10 Abs. 1ter ELG – entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. act. II 99/2 f.) – vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt für Be- zügerinnen und Bezüger von EL, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 bereits eine jährliche EL bezogen haben, was auf den Beschwerdeführer zutrifft (act. II 9, 15, 18, 30, 49, 66, 70, 75, 85, 94), Art. 10 Abs. 1ter ELG (erst) nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. März 2019 vorgese-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 11 hen ist. Mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 3.7 hiernach) kann dies vorlie- gend allerdings offen bleiben. 3.6 Sodann sind seit der Verfügung vom 17. Januar 2023 (act. II 95) weder eine nachträgliche erhebliche Sachverhaltsänderung i.S.v. Art. 17 Abs. 2 ATSG noch eine Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftli- chen Verhältnissen i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ELV ersichtlich; entsprechende Veränderungen werden auch nicht geltend gemacht. 3.7 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen für eine Anpas- sung der EL im Laufe des Kalenderjahrs 2023 (seit der Verfügung vom
17. Januar 2023; act. II 95) nicht erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor). Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 (act. II 99)
– in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und beim Beschwerdefüh- rer sind im Kalenderjahr 2023 die Mietkosten, wie mit Verfügung vom
17. Januar 2023 (act. II 95) festgelegt, zu berücksichtigten. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gestützt auf die Kostennote vom 21. Mai 2024 von Rechtsanwalt Dr. B.________, welche nicht zu beanstanden ist, auf Fr. 2'445.75 (Honorar von Fr. 2'227.50, zu- züglich Auslagen von Fr. 35.-- und MWST von Fr. 183.25) festzulegen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit Verfügung vom
26. April 2024 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache- entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. Dezem- ber 2023 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'445.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben.
- Die Sache sei zur Neuberechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdefüh- rers als alleinstehende Person und zum erneuten Erlass einer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- Der Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 3 Entscheides Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung anrechenbarer Mietausgaben von Fr. 15'360.-- pro Jahr zu gewähren.
- Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde – unter Beilage einer zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 15. Januar 2024 (im Gerichtsdossier) – sowie des Gesuchs um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2024 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt gut; das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Dezem- ber 2023 (act. II 99). Streitig und zu prüfen ist vorliegend allein der An- spruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. August 2023 bis 31. De- zember 2023 (vgl. E. 1.3 hiernach) und dabei einzig die Höhe der anre- chenbaren Mietkosten. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein An- lass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Nicht Thema des vorlie- genden Verfahrens ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. Januar 2024, über welchen die Beschwerdegegnerin – soweit (ak- tenmässig) erkennbar – (noch) nicht verfügt hat; diesbezüglich wäre vorab eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und zwingend das Einsprachever- fahren zu durchlaufen. Das Gleiche gilt für eine allfällige Rückforderung der ausgerichteten EL für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis. 31. Juli 2023 (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), samt dem Erfordernis eines Rückkommenstitels (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 122 V 19 E. 3a S. 21). 1.3 Ein Entscheid betreffend EL kann in zeitlicher Hinsicht von vornher- ein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Vor- liegend wurde einzig über den Anspruch auf EL ab dem 1. August 2023 entschieden. Die Beschwerdegegnerin hat als anrechenbare Mietkosten den maximalen Mietzinsabzug für eine Einzelperson in einer Wohngemein- schaft für die Mietzinsregion 2 von Fr. 10'110.-- jährlich berücksichtigt (Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung; Anhang 5, Ziff. 5.2 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023; act. II 96/2); der Beschwerdeführer wohnt in … (vgl. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 5 teilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesge- setz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114]). Der Beschwerdeführer beantragt, es seien weiterhin die Mietausgaben für eine Einzelperson (allein lebend) anzurechnen, was zur Folge hätte, dass der maximale Mietzinsabzug für eine allein lebende Person in der Mietzinsregion 2 von Fr. 17'040.-- jährlich berücksichtigt werden könnte (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung; Anhang 5, Ziff. 5.2 WEL). Die Differenz zwischen den beiden Beträgen beläuft sich auf Fr. 6'930.-- jährlich, so dass mit Blick auf den Umstand, dass ein Entscheid betreffend EL in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann, der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, womit die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Ver- lust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Mit Blick darauf, dass beim Beschwerdeführer per
- November 2021 der Wechsel auf das neue Recht erfolgte (vgl. Verfü- gung vom 5. November 2021 inkl. Vergleichsrechnungen; act. II 80/3, /7 f.), bleibt dieses während der gesamten (restlichen) Übergangsfrist anwendbar (vgl. Rz. 3104 des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der EL- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 6 Reform [KS-R EL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 22 Rz. 35 f.). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine sol- che Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird in der (vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV) Region 2 für eine allein lebende Person im Jahr 2023 ein Höchstbetrag von Fr. 17'040.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Anhang 5, Ziff. 5.2 WEL) anerkannt. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person in der Region 2 im Jahr 2023 Fr. 3'180.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) anerkannt. Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 7 Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.4.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwen- digen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er- forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung auf- grund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wie- dererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.4.2 Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zwei- fellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die ge- samten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 8 allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2).
- 3.1 Mit Verfügungen vom 5. November 2021 (Anspruch ab 1. November 2021; act. II 80) und 17. Januar 2023 (Anspruch ab 1. Februar 2023; act. II 95) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ausga- ben jeweils einen Wohnungsmietzins von Fr. 12'420.-- (pro Jahr) und damit zusammenhängende Nebenkosten von Fr. 2'940.-- (pro Jahr; act. II 80/7, 95/6; vgl. auch EL-Berechnungen ab Januar 2022 und Januar 2023; act. II 84, 93), entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers (act. II 97, 83/1 f., 87/4). Sie ging damit beim Beschwerdeführer hinsichtlich Wohnsituation von einer allein lebenden Einzelperson (Einpersonenhaus- halt) aus. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (act. II 96), bestätigt mit Einspracheent- scheid vom 19. Dezember 2023 (act. II 99), berechnete die Beschwerde- gegnerin den Anspruch per 1. August 2023 neu und berücksichtigte dabei Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten) von (noch) Fr. 10'110.-- (pro Jahr). Zur Begründung führte sie aus, sie habe festgestellt, dass der Beschwerde- führer in einer "…" lebe, deshalb könne maximal der Mietzinsansatz für eine "Einzelperson in einer Wohngemeinschaft" berücksichtigt werden (act. II 96/2). Die Beschwerdegegnerin ging damit nunmehr von einer ge- meinschaftlichen Wohnform aus (vgl. Art. 10 Abs. 1ter ELG) und nahm im Laufe des Kalenderjahres 2023 eine Anpassung der EL vor. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 9 3.2 Die jährliche EL ist periodisch zu überprüfen (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Art. 30 ELV). Dabei können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an die früher verwendeten Faktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt wer- den. Insofern sind die Verfügungen über EL unter dem Jahr – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich rechtsbeständig (vgl. E. 1.3 hiervor). Eine An- passung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) im Laufe des Kalen- derjahres ist – abgesehen von den Rückkommensgründen der prozessua- len Revision und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; vgl. E. 2.4 hiervor) – jedoch im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG (materielle Revision der Dauerleistung bei erheblich verändertem Sachverhalt) oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftli- chen Verhältnissen) zulässig (Entscheid des BGer vom 11. Novem- ber 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). 3.3 Gemäss Rz. 3232.04 WEL gelten als allein lebend unter anderem Personen, die in einem Einpersonenhaushalt leben. Von einer Wohnge- meinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson, d.h. unter anderem eine allein stehende Person, mit einer oder mehreren Personen zusam- menlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Rz. 3232.06 WEL). 3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem
- November 2021 (nach Zuzug von … nach …) ein … der C.________ AG mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'035.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 245.-- mietet und bewohnt (act. II 79, 81, 83). Das Wohn-Studio umfasst einen Schlaf- und Wohnbereich, eine Küchenzeile sowie einen separaten Hygienebereich (WC/Dusche/Lavabo) und es hat eine Wohnfläche von 24 m2. Als Nebenraum gehört zum Mietobjekt zudem ein Kellerabteil. Zur Mitbenützung stehen dem Beschwerdeführer eine Waschküche, ein Wä- schehängeplatz, ein Trockenraum, ein Garten, ein Aufenthaltsraum, ein Balkon und verschiedene Ateliers zur Verfügung (act. II 79, 97/6-12, 99/5-7; vgl. auch <…>, Rubrik: … / …, …). Unter diesen Umständen ist die – vorliegend ausgehend von einer allein lebenden Einzelperson (Einpersonenhaushalt) – mit Verfügung vom
- Januar 2023 (act. II 95) erfolgte Leistungszusprache (für das Kalender- jahr 2023; vgl. E. 3.1 hiervor), nicht im wiedererwägungsrechtlichen Sinn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 10 zweifellos unrichtig. Dies zumal das vom Beschwerdeführer gemietete Wohn-Studio alle wesentlichen Wohnfunktionen wie Schlafen, Wohnen, Kochen und Bad (WC/Dusche) innerhalb derselben Einheit enthält und ihm damit ein selbständiges, von den anderen Studio-Wohnungsmietern der C.________ AG unabhängiges, selbstbestimmtes Wohnen erlaubt. Eine Teilung bzw. Mitbenützung dieser wesentlichen Wohnfunktionen mit einer oder mehreren Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist bzw. sind, erfolgt nicht. Nach dem Grundrissplan ist das Wohn-Studio des Beschwerdeführers (Nr. …) über den Korridor auch frei – ohne Benut- zung eines gemeinschaftlich genutzten Raumes – zugänglich (act. I 4). Dass der Beschwerdeführer gewisse Einrichtungen (u.a. Wäscheinfrastruk- tur, Garten, Aufenthaltsraum, Balkon und Ateliers; act. II 79, 99/5) mit- benützen kann, lässt nicht den alleinigen Schluss des Vorliegens einer Wohngemeinschaft zu. Daran vermag auch die Wohnungsgrösse nichts zu ändern. Ferner besitzt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auch über einen eigenen Briefkasten beim Hauseingang (Beschwerde S. 7) und nicht etwa einen gemeinschaftlich genutzten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass er das Wohn-Studio nicht alleine bewohnt, gegenteili- ges wird auch nicht geltend gemacht. 3.5 Da nach dem Gesagten die Unrichtigkeit der unter Berücksichtigung der Mietausgaben einer allein lebenden Einzelperson (Einpersonenhaus- halt) erfolgten Leistungszusprache vom 17. Januar 2023 (act. II 95) gerade nicht zweifellos feststeht bzw. als einziger Schluss denkbar ist, fällt eine wiedererwägungsweise Leistungsanpassung ausser Betracht. Im Übrigen fragt sich, ob der ebenfalls per 1. Januar 2021 in Kraft getretene, auf einer separaten Änderung vom 20. Dezember 2019 basierende Art. 10 Abs. 1ter ELG – entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. act. II 99/2 f.) – vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt für Be- zügerinnen und Bezüger von EL, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 bereits eine jährliche EL bezogen haben, was auf den Beschwerdeführer zutrifft (act. II 9, 15, 18, 30, 49, 66, 70, 75, 85, 94), Art. 10 Abs. 1ter ELG (erst) nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. März 2019 vorgese- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 11 hen ist. Mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 3.7 hiernach) kann dies vorlie- gend allerdings offen bleiben. 3.6 Sodann sind seit der Verfügung vom 17. Januar 2023 (act. II 95) weder eine nachträgliche erhebliche Sachverhaltsänderung i.S.v. Art. 17 Abs. 2 ATSG noch eine Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftli- chen Verhältnissen i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ELV ersichtlich; entsprechende Veränderungen werden auch nicht geltend gemacht. 3.7 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen für eine Anpas- sung der EL im Laufe des Kalenderjahrs 2023 (seit der Verfügung vom
- Januar 2023; act. II 95) nicht erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor). Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 (act. II 99) – in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und beim Beschwerdefüh- rer sind im Kalenderjahr 2023 die Mietkosten, wie mit Verfügung vom
- Januar 2023 (act. II 95) festgelegt, zu berücksichtigten.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gestützt auf die Kostennote vom 21. Mai 2024 von Rechtsanwalt Dr. B.________, welche nicht zu beanstanden ist, auf Fr. 2'445.75 (Honorar von Fr. 2'227.50, zu- züglich Auslagen von Fr. 35.-- und MWST von Fr. 183.25) festzulegen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit Verfügung vom
- April 2024 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache- entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. Dezem- ber 2023 aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'445.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 89 EL KNB/LUB/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Juni 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1934 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 2/1, 9, 15, 18, 30, 49, 66, 70, 75, 85, 94). Per 1. November 2021 zog der Versicherte nach … in ein … der C.________ AG um, mit einem Mietzins von monatlich Fr. 1'035.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 245.-- (act. II 79, 81, 83). Diese Kosten berücksichtigte die AKB fortan als anerkannte Ausgaben (vgl. Ver- fügungen vom 5. November 2021 und 17. Januar 2023 inkl. Berechnungs- blätter; act. II 80, 84, 93, 95). Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 nahm die AKB per 1. August 2023 eine Neuberechnung der EL vor, wobei sie den Versicherten nunmehr als in einer "…" lebend betrachtete und bei den Ausgaben u.a. den Mietzinsansatz für eine "Einzelperson in einer Wohn- gemeinschaft" bzw. für … in der Mietzinsregion … liegend, das entspre- chende Mietzinsmaximum von Fr. 10'110.-- anerkannte (act. II 96). Die da- gegen erhobene Einsprache (act. II 97) wies die AKB mit Entscheid vom
19. Dezember 2023 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung (act. II 99). B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Neuberechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdefüh- rers als alleinstehende Person und zum erneuten Erlass einer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Der Beschwerde sei umgehend die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 3 Entscheides Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung anrechenbarer Mietausgaben von Fr. 15'360.-- pro Jahr zu gewähren. 4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde – unter Beilage einer zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 15. Januar 2024 (im Gerichtsdossier) – sowie des Gesuchs um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2024 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt gut; das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Dezem- ber 2023 (act. II 99). Streitig und zu prüfen ist vorliegend allein der An- spruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. August 2023 bis 31. De- zember 2023 (vgl. E. 1.3 hiernach) und dabei einzig die Höhe der anre- chenbaren Mietkosten. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein An- lass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Nicht Thema des vorlie- genden Verfahrens ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. Januar 2024, über welchen die Beschwerdegegnerin – soweit (ak- tenmässig) erkennbar – (noch) nicht verfügt hat; diesbezüglich wäre vorab eine anfechtbare Verfügung zu erlassen und zwingend das Einsprachever- fahren zu durchlaufen. Das Gleiche gilt für eine allfällige Rückforderung der ausgerichteten EL für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis. 31. Juli 2023 (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), samt dem Erfordernis eines Rückkommenstitels (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 122 V 19 E. 3a S. 21). 1.3 Ein Entscheid betreffend EL kann in zeitlicher Hinsicht von vornher- ein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Vor- liegend wurde einzig über den Anspruch auf EL ab dem 1. August 2023 entschieden. Die Beschwerdegegnerin hat als anrechenbare Mietkosten den maximalen Mietzinsabzug für eine Einzelperson in einer Wohngemein- schaft für die Mietzinsregion 2 von Fr. 10'110.-- jährlich berücksichtigt (Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung; Anhang 5, Ziff. 5.2 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023; act. II 96/2); der Beschwerdeführer wohnt in … (vgl. Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 5 teilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesge- setz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114]). Der Beschwerdeführer beantragt, es seien weiterhin die Mietausgaben für eine Einzelperson (allein lebend) anzurechnen, was zur Folge hätte, dass der maximale Mietzinsabzug für eine allein lebende Person in der Mietzinsregion 2 von Fr. 17'040.-- jährlich berücksichtigt werden könnte (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung; Anhang 5, Ziff. 5.2 WEL). Die Differenz zwischen den beiden Beträgen beläuft sich auf Fr. 6'930.-- jährlich, so dass mit Blick auf den Umstand, dass ein Entscheid betreffend EL in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann, der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, womit die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Ver- lust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Mit Blick darauf, dass beim Beschwerdeführer per
1. November 2021 der Wechsel auf das neue Recht erfolgte (vgl. Verfü- gung vom 5. November 2021 inkl. Vergleichsrechnungen; act. II 80/3, /7 f.), bleibt dieses während der gesamten (restlichen) Übergangsfrist anwendbar (vgl. Rz. 3104 des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der EL-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 6 Reform [KS-R EL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 22 Rz. 35 f.). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine sol- che Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird in der (vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 ELV) Region 2 für eine allein lebende Person im Jahr 2023 ein Höchstbetrag von Fr. 17'040.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Anhang 5, Ziff. 5.2 WEL) anerkannt. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person in der Region 2 im Jahr 2023 Fr. 3'180.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) anerkannt. Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 7 Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.4.1 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwen- digen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er- forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung auf- grund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wie- dererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge auf- weisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditäts- mässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.4.2 Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zwei- fellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die ge- samten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 8 allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge- richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich- keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren- ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro- zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 3. 3.1 Mit Verfügungen vom 5. November 2021 (Anspruch ab 1. November 2021; act. II 80) und 17. Januar 2023 (Anspruch ab 1. Februar 2023; act. II 95) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ausga- ben jeweils einen Wohnungsmietzins von Fr. 12'420.-- (pro Jahr) und damit zusammenhängende Nebenkosten von Fr. 2'940.-- (pro Jahr; act. II 80/7, 95/6; vgl. auch EL-Berechnungen ab Januar 2022 und Januar 2023; act. II 84, 93), entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers (act. II 97, 83/1 f., 87/4). Sie ging damit beim Beschwerdeführer hinsichtlich Wohnsituation von einer allein lebenden Einzelperson (Einpersonenhaus- halt) aus. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (act. II 96), bestätigt mit Einspracheent- scheid vom 19. Dezember 2023 (act. II 99), berechnete die Beschwerde- gegnerin den Anspruch per 1. August 2023 neu und berücksichtigte dabei Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten) von (noch) Fr. 10'110.-- (pro Jahr). Zur Begründung führte sie aus, sie habe festgestellt, dass der Beschwerde- führer in einer "…" lebe, deshalb könne maximal der Mietzinsansatz für eine "Einzelperson in einer Wohngemeinschaft" berücksichtigt werden (act. II 96/2). Die Beschwerdegegnerin ging damit nunmehr von einer ge- meinschaftlichen Wohnform aus (vgl. Art. 10 Abs. 1ter ELG) und nahm im Laufe des Kalenderjahres 2023 eine Anpassung der EL vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 9 3.2 Die jährliche EL ist periodisch zu überprüfen (Art. 25 Abs. 1 lit. d und Art. 30 ELV). Dabei können die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an die früher verwendeten Faktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt wer- den. Insofern sind die Verfügungen über EL unter dem Jahr – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich rechtsbeständig (vgl. E. 1.3 hiervor). Eine An- passung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung) im Laufe des Kalen- derjahres ist – abgesehen von den Rückkommensgründen der prozessua- len Revision und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; vgl. E. 2.4 hiervor) – jedoch im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ATSG (materielle Revision der Dauerleistung bei erheblich verändertem Sachverhalt) oder Art. 25 Abs. 1 ELV (bei einer Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftli- chen Verhältnissen) zulässig (Entscheid des BGer vom 11. Novem- ber 2022, 9C_365/2022, E. 2.2.1). 3.3 Gemäss Rz. 3232.04 WEL gelten als allein lebend unter anderem Personen, die in einem Einpersonenhaushalt leben. Von einer Wohnge- meinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson, d.h. unter anderem eine allein stehende Person, mit einer oder mehreren Personen zusam- menlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Rz. 3232.06 WEL). 3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem
1. November 2021 (nach Zuzug von … nach …) ein … der C.________ AG mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'035.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 245.-- mietet und bewohnt (act. II 79, 81, 83). Das Wohn-Studio umfasst einen Schlaf- und Wohnbereich, eine Küchenzeile sowie einen separaten Hygienebereich (WC/Dusche/Lavabo) und es hat eine Wohnfläche von 24 m2. Als Nebenraum gehört zum Mietobjekt zudem ein Kellerabteil. Zur Mitbenützung stehen dem Beschwerdeführer eine Waschküche, ein Wä- schehängeplatz, ein Trockenraum, ein Garten, ein Aufenthaltsraum, ein Balkon und verschiedene Ateliers zur Verfügung (act. II 79, 97/6-12, 99/5-7; vgl. auch, Rubrik: … / …, …). Unter diesen Umständen ist die – vorliegend ausgehend von einer allein lebenden Einzelperson (Einpersonenhaushalt) – mit Verfügung vom
17. Januar 2023 (act. II 95) erfolgte Leistungszusprache (für das Kalender- jahr 2023; vgl. E. 3.1 hiervor), nicht im wiedererwägungsrechtlichen Sinn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 10 zweifellos unrichtig. Dies zumal das vom Beschwerdeführer gemietete Wohn-Studio alle wesentlichen Wohnfunktionen wie Schlafen, Wohnen, Kochen und Bad (WC/Dusche) innerhalb derselben Einheit enthält und ihm damit ein selbständiges, von den anderen Studio-Wohnungsmietern der C.________ AG unabhängiges, selbstbestimmtes Wohnen erlaubt. Eine Teilung bzw. Mitbenützung dieser wesentlichen Wohnfunktionen mit einer oder mehreren Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist bzw. sind, erfolgt nicht. Nach dem Grundrissplan ist das Wohn-Studio des Beschwerdeführers (Nr. …) über den Korridor auch frei – ohne Benut- zung eines gemeinschaftlich genutzten Raumes – zugänglich (act. I 4). Dass der Beschwerdeführer gewisse Einrichtungen (u.a. Wäscheinfrastruk- tur, Garten, Aufenthaltsraum, Balkon und Ateliers; act. II 79, 99/5) mit- benützen kann, lässt nicht den alleinigen Schluss des Vorliegens einer Wohngemeinschaft zu. Daran vermag auch die Wohnungsgrösse nichts zu ändern. Ferner besitzt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auch über einen eigenen Briefkasten beim Hauseingang (Beschwerde S. 7) und nicht etwa einen gemeinschaftlich genutzten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass er das Wohn-Studio nicht alleine bewohnt, gegenteili- ges wird auch nicht geltend gemacht. 3.5 Da nach dem Gesagten die Unrichtigkeit der unter Berücksichtigung der Mietausgaben einer allein lebenden Einzelperson (Einpersonenhaus- halt) erfolgten Leistungszusprache vom 17. Januar 2023 (act. II 95) gerade nicht zweifellos feststeht bzw. als einziger Schluss denkbar ist, fällt eine wiedererwägungsweise Leistungsanpassung ausser Betracht. Im Übrigen fragt sich, ob der ebenfalls per 1. Januar 2021 in Kraft getretene, auf einer separaten Änderung vom 20. Dezember 2019 basierende Art. 10 Abs. 1ter ELG – entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. act. II 99/2 f.) – vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2019 gilt für Be- zügerinnen und Bezüger von EL, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 bereits eine jährliche EL bezogen haben, was auf den Beschwerdeführer zutrifft (act. II 9, 15, 18, 30, 49, 66, 70, 75, 85, 94), Art. 10 Abs. 1ter ELG (erst) nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. März 2019 vorgese-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 11 hen ist. Mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 3.7 hiernach) kann dies vorlie- gend allerdings offen bleiben. 3.6 Sodann sind seit der Verfügung vom 17. Januar 2023 (act. II 95) weder eine nachträgliche erhebliche Sachverhaltsänderung i.S.v. Art. 17 Abs. 2 ATSG noch eine Veränderung in den persönlichen oder wirtschaftli- chen Verhältnissen i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ELV ersichtlich; entsprechende Veränderungen werden auch nicht geltend gemacht. 3.7 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen für eine Anpas- sung der EL im Laufe des Kalenderjahrs 2023 (seit der Verfügung vom
17. Januar 2023; act. II 95) nicht erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor). Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 (act. II 99)
– in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und beim Beschwerdefüh- rer sind im Kalenderjahr 2023 die Mietkosten, wie mit Verfügung vom
17. Januar 2023 (act. II 95) festgelegt, zu berücksichtigten. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gestützt auf die Kostennote vom 21. Mai 2024 von Rechtsanwalt Dr. B.________, welche nicht zu beanstanden ist, auf Fr. 2'445.75 (Honorar von Fr. 2'227.50, zu- züglich Auslagen von Fr. 35.-- und MWST von Fr. 183.25) festzulegen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu er- setzen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit Verfügung vom
26. April 2024 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, EL/24/89, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache- entscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. Dezem- ber 2023 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'445.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.