Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023
Sachverhalt
A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 5. Februar 2010 bis 30. Juni 2022 (letzter effektiver Arbeitstag) für den C.________ (C.________ resp. Arbeitgeber) als ... tätig (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Ant- wortbeilage [AB] 260 ff., 257 Ziff. 7). Am 16. Januar 2023 beantragte die Versicherte Insolvenzentschädigung für Lohnausstände in der Höhe von Fr. 33'552.65. für die Monate Januar bis Dezember 2022 (AB 257 f.). Mit Verfügung vom 14. März 2023 (AB 222 f.) verneinte das AVA (Arbeitslo- senkasse) einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da bislang weder über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet worden sei noch ein Nichteröff- nungsentscheid vorliege. Nachdem die Versicherte ein Betreibungsbegehren gegen den Arbeitgeber eingeleitet (AB 191 f.) und ein entsprechendes Fortsetzungsbegehren ge- stellt hatte (AB 187 f.), stellte sie am 25. Juli 2023 erneut Antrag auf Insol- venzentschädigung für Lohnausstände in der Höhe von Fr. 19'268.20 für die Monate Januar bis Juni 2022 (AB 203 f.). Mit Verfügung vom 11. Sep- tember 2023 (AB 68 f.) verneinte das AVA (Arbeitslosenkasse) einen An- spruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, die Versicherte habe ihre Schadenminderungspflicht nicht erfüllt, indem sie die vor dem eingereichten Fortsetzungsbegehren offenen Lohnguthaben im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. Dezember 2022 nicht rechtsgenüglich eingefordert habe. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 11 ff.) wies das AVA (Rechtsdienst) mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 (AB 3 ff.) ab. Gleich- zeitig wies sie das Gesuch um Kosten- und Entschädigungsfolgen ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. Januar 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 3
1. Der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung zu gewähren.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung für das Ein- spracheverfahren vor dem AVA auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. März 2024 und am 24. Juni 2024 gingen Eingaben der Beschwerde- führerin beim Gericht ein. Am 4. Juli 2024 ging eine Stellungnahme des Beschwerdegegners beim Gericht ein.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 11. September 2023 (AB 68 f.) bestätigende Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 (AB 3 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf eine Insolvenzentschädigung. Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren.
E. 1.3 Bei offenen Lohnforderungen von gemäss Angaben der Beschwer- deführerin Fr. 19'268.20 (AB 204 Ziff. 15) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit- nehmer beschäftigen, haben nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröff- net wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen- sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohn- forderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zah- lungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie bezweckt für eine beschränkte Zeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 5 den Schutz der Lohnguthaben sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers und damit die Vermeidung sozialer Härten (BGE 144 V 427 E. 3.1 S. 429). 2.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschul- deten Zulagen. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche ge- genüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unter- stützen. 2.3.2 Art. 55 Abs. 1 AVIG ist Ausdruck der allgemeinen Schadenminde- rungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist. Das Mass der vor- ausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht ver- langt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ge- gen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schrit- ten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erhebli- cher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 6 geschuldeten Gehälter rechnen muss (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Mai 2019, 8C_79/2019, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Entscheid des BGer vom 19. Juni 2019, 8C_85/2019, E. 4.1). 2.3.3 Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss die versicherte Per- son sehr rasch und sehr konkret gegen ihren Arbeitgeber vorgehen, d.h. die offenen Lohnforderungen auf dem Vollstreckungsweg unmissverständ- lich einfordern. Tut sie dies nicht, verliert sie wegen der Verletzung der Schadenminderungspflicht ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Rz. B37 der Weisung AVIG IE; abrufbar unter: www.arbeits.swiss). 3. 3.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin war seit dem 5. Februar 2010 beim Arbeit- geber als ... in einem Teilzeitpensum angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2010; AB 260 ff.). Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeit- geber mit dem auf den 30. Dezember 2022 datierten, am 9. Februar 2023 der Post übergebenen Schreiben auf den 31. Dezember 2022 gekündigt (AB 27 f.). Der letzte effektive Arbeitstag der Beschwerdeführerin war der
30. Juni 2022 (AB 257 Ziff. 7). 3.1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin ab Januar 2022 keine Lohnzah- lungen mehr erhalten hatte, teilte sie dem Arbeitgeber mit E-Mail vom
7. März 2022 (AB 29) mit, dass sie nach Monaten, in denen sie Geduld und Nachgiebigkeit in Bezug auf die Nichtzahlung des Lohnes bewiesen habe, nun eine offene und transparente Auseinandersetzung brauche, um so schnell wie möglich eine Lösung zu finden. Mit E-Mail vom 24. März 2022 (AB 30) machte sie nochmals auf die schwierige Situation bezüglich der fehlenden Lohnzahlungen aufmerksam und ersuchte den Arbeitgeber, bei der Lösung des gravierenden Problems der ausstehenden Lohnzahlungen dezidierter und rascher vorzugehen. Mit E-Mail vom 12. April 2022 (AB 31) forderte die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber auf mittzuteilen, ob sie in Bezug auf die Gehälter, die bis Ende April 2022 ausbezahlt werden sollen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 7 eine offizielle Mitteilung oder Bestätigung erhalte. Da keine Lohnzahlung eintraf, wandte sich die Beschwerdeführerin (mit anderen betroffenen An- gestellten) mittels E-Mail vom 2. Mai 2022 (AB 32) an die D.________ und an den Arbeitgeber und verlangte eine Besprechung. Mit E-Mail vom 31. Mai 2022 (AB 33) forderte die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber auf, ihr innert drei Tagen mitzuteilen, wann die Bezahlung der Löhne erfolgen wird, und am 21. Juni 2022 verlangte sie Informationen über die ausstehenden Löhne innert Wochenfrist (AB 34). Mit eingeschriebenem Schreiben vom
24. Juni 2022 forderte die Beschwerdeführerin vom Arbeitgeber die Bezah- lung der ausstehenden Löhne innerhalb von fünf Tagen, ansonsten werde sie rechtliche Schritte einleiten müssen (AB 35). Mit E-Mail vom 27. und 28. Juni 2022 (AB 36 ff.) sowie vom 10. August 2022 (AB 40) verlangte sie erneut Informationen über die Situation betreffend die ausstehenden Lohn- zahlungen. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 11. August 2022 (AB 42) teilte die Beschwerdeführerin dem Arbeitgeber mit, dass sie im Fall der Nichtbezahlung der ausstehenden Löhne ab dem 15. August 2022 die Ar- beit bis zur Bezahlung nicht aufnehmen werde. 3.1.3 Im weiteren Verlauf wandte sich die Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten, am 21. Oktober 2022 an den Arbeitgeber und forderte diesen auf, die fälligen Lohnforderungen für die Monate Januar bis Juni 2022 in der Höhe von Fr. 17'073.75 bis spätestens am 7. November 2022 zu begleichen (AB 44 f.). Da der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkam, fand am 11. Januar 2023 vor der Schlichtungsbehörde E.________ eine Schlichtungsverhandlung statt (AB 50 f.), anlässlich wel- cher zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis Juni 2022 einen Betrag von Fr. 19'268.20 brutto, abzüglich Fr. 2'016.15 netto, schuldet (AB 52). Auf- grund Nichtzahlung stellte die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2023 ein Betreibungsbegehren über Fr. 19'268.20 (AB 58) und anschliessend am
28. April 2023 ein entsprechendes Fortsetzungsbegehren (AB 61). Am
29. Juni 2023 wurde ein Verlustschein über einen Betrag von Fr. 19'964.40 ausgestellt (AB 62 f.). 3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die ausste- henden Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber rechtsgenüglich gel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 8 tend gemacht hat und damit ihrer Schadenminderungspflicht nachgekom- men ist: 3.2.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die letzte Lohnzahlung Ende Dezember 2021 erhalten hat resp. dass seit Januar 2022 kein Lohn mehr ausbezahlt worden ist (vgl. u.a. AB 52 und 257). Ferner ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin trotz den fehlenden Lohnzahlungen bis am 30. Juni 2022 ihre Tätigkeit als ... weiter ausgeübt hat (vgl. u.a. AB 257 Ziff. 7). Zwar hat sie den säumigen Arbeitgeber ab dem 7. März 2022 wiederholt namentlich mittels E-Mail gemahnt und die Auszahlung der ausstehenden Lohnforde- rungen verlangt; dies diverse Male auch unter Fristsetzung (AB 29 ff.; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Entsprechende (Teil-) Zahlungen sind jedoch nicht erfolgt. Erstmals am 21. Juni 2022 (AB 34) informierte die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber darüber, dass sie ab August 2022 aufgrund der fehlenden Lohnzahlungen vermutlich ihre Arbeitsleistung einstellen werde und sicher- te zugleich zu, bis Ende Schuljahr 2021/2022 die geplanten Kurse durchzu- führen. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht ist dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin – angesichts des Verhaltens des Arbeitgebers – nicht nachvollziehbar. Dieser kam trotz den zahlreichen Aufforderungen – dies teilweise auch unter Fristansetzung – seiner Zahlungspflicht über Monate nicht (auch nicht teilweise) nach, dies obwohl die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit weiter ausübte. Damit hat sich hinreichend klar abgezeichnet, dass er die Löhne nicht bezahlen würde. Mit der Zahlung des Lohnes durfte sie somit nicht (mehr) rechnen (anders die Auffassung der Beschwerdefüh- rerin; Beschwerde S. 7 oben). Diesbezüglich kam das Bundesgericht unter Berücksichtigung der zeitlichen Limite von Art. 52 Abs. 1 AVIG zum Schluss, dass es dem Arbeitnehmer spätestens nach vier Monaten ohne Lohn aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen. Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (Entscheid des BGer vom 19. Juni 2019, 8C_85/20219, E. 4.5). Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage hätte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 9 die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis spätestens nach vier Mona- ten, d.h. per Ende April 2022, auflösen müssen (vgl. Art. 337 und 337a des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), um so den Schaden zu minimieren. Indem sie dies unterliess, verletzte sie ihre Schadenminde- rungspflicht. 3.2.2 Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ihre Schadenminde- rungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie gegen den Arbeitgeber erst am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 4 vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 15 Dezember 2022, und somit fast ein Jahr nach der letzten Lohnzahlung Ende Dezember 2021, rechtliche Schritte eingeleitet hat (AB 46 ff.). Zwar hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass von einem Arbeitnehmer in der Regel nicht verlangt wird, dass er während des bestehenden Arbeitsver- hältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage ein- reicht (Beschwerde S. 9 Art. 5; vgl. auch E. 2.3.2 hiervor). Es geht jedoch auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unter- nimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Entscheid des BGer vom 26. August 2011, 8C_916/2010, E. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat über Monate keinen Lohn erhalten, womit zweifelsfrei ein erheblicher Lohnausstand vor- lag. Zudem musste sie – wie zuvor dargelegt wurde – aufgrund des Verhal- tens des Arbeitgebers damit rechnen, dass er die ausstehenden Lohnzah- lungen nicht begleichen würde. Entsprechend hätte die Beschwerdeführe- rin wissen müssen, dass ihr Lohnanspruch in höchstem Mass gefährdet war und dass weiterreichende Schritte notwendig sein würden, da allein mit mündlichen oder schriftlichen Mahnungen kein Erfolg zu erzielen war. Des- halb wäre die Beschwerdeführerin auch während des Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen, rechtliche Schritte zur Realisierung der erheblichen Lohnausstände zu unternehmen. Damit kann letztlich auch die Frage offen gelassen werden, ob das Arbeitsverhältnis – entsprechend der Auffassung des Beschwerdegegners (AB 5 unten) – mit dem letzten effektiven Arbeits- tag am 30. Juni 2022 als beendet betrachtet werden kann (anders die Be- schwerdeführerin [Beschwerde S. 5 f. Art. 3]), was zu strengeren Anforde- rungen an die Schadenminderungspflicht führen würde (vgl. Rz. B38 der Weisung AVIG IE).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 10 3.3 Zusammenfassend folgt aus dem Dargelegten, dass die Beschwer- deführerin ihrer Schadenminderungspflicht im Hinblick auf die Anspruchs- wahrung ihrer gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemachten Lohnforde- rungen nicht hinreichend nachgekommen ist. Der Beschwerdegegner hat damit einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Beschwerde S. 2 Ziff. I 2 und S. 13 Art. 8). Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Die Zusprechung einer Partei- entschädigung im Einspracheverfahren ist lediglich unter einer Bedingung zulässig und geboten: Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 S. 119; SVR 2018 EL Nr. 18 S. 47 E. 8.2). Weil die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren unterliegt, hat sie folglich von Vornherein – ohne dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren zu prüfen wären – keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung für das Einspracheverfahren. Umstände, welche eine ausnahms- weise Gewährung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Keinen solchem Umstand bildet insbesondere die Tatsa- che, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 11. September 2023 keine Gelegenheit gegeben hat, wei- tere Unterlagen einzureichen, sondern diese vielmehr auf das Einsprache- verfahren verwies (Beschwerde S. 13 Art. 8; act. II 64). 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
14. Dezember 2023 (AB 3 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 11 6.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 4 vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 11. September 2023 (AB 68 f.) bestätigende Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 (AB 3 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf eine Insolvenzentschädigung. Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren. 1.3 Bei offenen Lohnforderungen von gemäss Angaben der Beschwer- deführerin Fr. 19'268.20 (AB 204 Ziff. 15) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit- nehmer beschäftigen, haben nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröff- net wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen- sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohn- forderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zah- lungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie bezweckt für eine beschränkte Zeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 5 den Schutz der Lohnguthaben sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers und damit die Vermeidung sozialer Härten (BGE 144 V 427 E. 3.1 S. 429). 2.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschul- deten Zulagen. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche ge- genüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unter- stützen. 2.3.2 Art. 55 Abs. 1 AVIG ist Ausdruck der allgemeinen Schadenminde- rungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist. Das Mass der vor- ausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht ver- langt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ge- gen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schrit- ten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erhebli- cher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 6 geschuldeten Gehälter rechnen muss (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Mai 2019, 8C_79/2019, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Entscheid des BGer vom 19. Juni 2019, 8C_85/2019, E. 4.1). 2.3.3 Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss die versicherte Per- son sehr rasch und sehr konkret gegen ihren Arbeitgeber vorgehen, d.h. die offenen Lohnforderungen auf dem Vollstreckungsweg unmissverständ- lich einfordern. Tut sie dies nicht, verliert sie wegen der Verletzung der Schadenminderungspflicht ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Rz. B37 der Weisung AVIG IE; abrufbar unter: www.arbeits.swiss).
- 3.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin war seit dem 5. Februar 2010 beim Arbeit- geber als ... in einem Teilzeitpensum angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2010; AB 260 ff.). Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeit- geber mit dem auf den 30. Dezember 2022 datierten, am 9. Februar 2023 der Post übergebenen Schreiben auf den 31. Dezember 2022 gekündigt (AB 27 f.). Der letzte effektive Arbeitstag der Beschwerdeführerin war der
- Juni 2022 (AB 257 Ziff. 7). 3.1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin ab Januar 2022 keine Lohnzah- lungen mehr erhalten hatte, teilte sie dem Arbeitgeber mit E-Mail vom
- März 2022 (AB 29) mit, dass sie nach Monaten, in denen sie Geduld und Nachgiebigkeit in Bezug auf die Nichtzahlung des Lohnes bewiesen habe, nun eine offene und transparente Auseinandersetzung brauche, um so schnell wie möglich eine Lösung zu finden. Mit E-Mail vom 24. März 2022 (AB 30) machte sie nochmals auf die schwierige Situation bezüglich der fehlenden Lohnzahlungen aufmerksam und ersuchte den Arbeitgeber, bei der Lösung des gravierenden Problems der ausstehenden Lohnzahlungen dezidierter und rascher vorzugehen. Mit E-Mail vom 12. April 2022 (AB 31) forderte die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber auf mittzuteilen, ob sie in Bezug auf die Gehälter, die bis Ende April 2022 ausbezahlt werden sollen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 7 eine offizielle Mitteilung oder Bestätigung erhalte. Da keine Lohnzahlung eintraf, wandte sich die Beschwerdeführerin (mit anderen betroffenen An- gestellten) mittels E-Mail vom 2. Mai 2022 (AB 32) an die D.________ und an den Arbeitgeber und verlangte eine Besprechung. Mit E-Mail vom 31. Mai 2022 (AB 33) forderte die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber auf, ihr innert drei Tagen mitzuteilen, wann die Bezahlung der Löhne erfolgen wird, und am 21. Juni 2022 verlangte sie Informationen über die ausstehenden Löhne innert Wochenfrist (AB 34). Mit eingeschriebenem Schreiben vom
- Juni 2022 forderte die Beschwerdeführerin vom Arbeitgeber die Bezah- lung der ausstehenden Löhne innerhalb von fünf Tagen, ansonsten werde sie rechtliche Schritte einleiten müssen (AB 35). Mit E-Mail vom 27. und 28. Juni 2022 (AB 36 ff.) sowie vom 10. August 2022 (AB 40) verlangte sie erneut Informationen über die Situation betreffend die ausstehenden Lohn- zahlungen. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 11. August 2022 (AB 42) teilte die Beschwerdeführerin dem Arbeitgeber mit, dass sie im Fall der Nichtbezahlung der ausstehenden Löhne ab dem 15. August 2022 die Ar- beit bis zur Bezahlung nicht aufnehmen werde. 3.1.3 Im weiteren Verlauf wandte sich die Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten, am 21. Oktober 2022 an den Arbeitgeber und forderte diesen auf, die fälligen Lohnforderungen für die Monate Januar bis Juni 2022 in der Höhe von Fr. 17'073.75 bis spätestens am 7. November 2022 zu begleichen (AB 44 f.). Da der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkam, fand am 11. Januar 2023 vor der Schlichtungsbehörde E.________ eine Schlichtungsverhandlung statt (AB 50 f.), anlässlich wel- cher zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis Juni 2022 einen Betrag von Fr. 19'268.20 brutto, abzüglich Fr. 2'016.15 netto, schuldet (AB 52). Auf- grund Nichtzahlung stellte die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2023 ein Betreibungsbegehren über Fr. 19'268.20 (AB 58) und anschliessend am
- April 2023 ein entsprechendes Fortsetzungsbegehren (AB 61). Am
- Juni 2023 wurde ein Verlustschein über einen Betrag von Fr. 19'964.40 ausgestellt (AB 62 f.). 3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die ausste- henden Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber rechtsgenüglich gel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 8 tend gemacht hat und damit ihrer Schadenminderungspflicht nachgekom- men ist: 3.2.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die letzte Lohnzahlung Ende Dezember 2021 erhalten hat resp. dass seit Januar 2022 kein Lohn mehr ausbezahlt worden ist (vgl. u.a. AB 52 und 257). Ferner ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin trotz den fehlenden Lohnzahlungen bis am 30. Juni 2022 ihre Tätigkeit als ... weiter ausgeübt hat (vgl. u.a. AB 257 Ziff. 7). Zwar hat sie den säumigen Arbeitgeber ab dem 7. März 2022 wiederholt namentlich mittels E-Mail gemahnt und die Auszahlung der ausstehenden Lohnforde- rungen verlangt; dies diverse Male auch unter Fristsetzung (AB 29 ff.; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Entsprechende (Teil-) Zahlungen sind jedoch nicht erfolgt. Erstmals am 21. Juni 2022 (AB 34) informierte die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber darüber, dass sie ab August 2022 aufgrund der fehlenden Lohnzahlungen vermutlich ihre Arbeitsleistung einstellen werde und sicher- te zugleich zu, bis Ende Schuljahr 2021/2022 die geplanten Kurse durchzu- führen. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht ist dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin – angesichts des Verhaltens des Arbeitgebers – nicht nachvollziehbar. Dieser kam trotz den zahlreichen Aufforderungen – dies teilweise auch unter Fristansetzung – seiner Zahlungspflicht über Monate nicht (auch nicht teilweise) nach, dies obwohl die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit weiter ausübte. Damit hat sich hinreichend klar abgezeichnet, dass er die Löhne nicht bezahlen würde. Mit der Zahlung des Lohnes durfte sie somit nicht (mehr) rechnen (anders die Auffassung der Beschwerdefüh- rerin; Beschwerde S. 7 oben). Diesbezüglich kam das Bundesgericht unter Berücksichtigung der zeitlichen Limite von Art. 52 Abs. 1 AVIG zum Schluss, dass es dem Arbeitnehmer spätestens nach vier Monaten ohne Lohn aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen. Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (Entscheid des BGer vom 19. Juni 2019, 8C_85/20219, E. 4.5). Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage hätte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 9 die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis spätestens nach vier Mona- ten, d.h. per Ende April 2022, auflösen müssen (vgl. Art. 337 und 337a des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), um so den Schaden zu minimieren. Indem sie dies unterliess, verletzte sie ihre Schadenminde- rungspflicht. 3.2.2 Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ihre Schadenminde- rungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie gegen den Arbeitgeber erst am
- Dezember 2022, und somit fast ein Jahr nach der letzten Lohnzahlung Ende Dezember 2021, rechtliche Schritte eingeleitet hat (AB 46 ff.). Zwar hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass von einem Arbeitnehmer in der Regel nicht verlangt wird, dass er während des bestehenden Arbeitsver- hältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage ein- reicht (Beschwerde S. 9 Art. 5; vgl. auch E. 2.3.2 hiervor). Es geht jedoch auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unter- nimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Entscheid des BGer vom 26. August 2011, 8C_916/2010, E. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat über Monate keinen Lohn erhalten, womit zweifelsfrei ein erheblicher Lohnausstand vor- lag. Zudem musste sie – wie zuvor dargelegt wurde – aufgrund des Verhal- tens des Arbeitgebers damit rechnen, dass er die ausstehenden Lohnzah- lungen nicht begleichen würde. Entsprechend hätte die Beschwerdeführe- rin wissen müssen, dass ihr Lohnanspruch in höchstem Mass gefährdet war und dass weiterreichende Schritte notwendig sein würden, da allein mit mündlichen oder schriftlichen Mahnungen kein Erfolg zu erzielen war. Des- halb wäre die Beschwerdeführerin auch während des Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen, rechtliche Schritte zur Realisierung der erheblichen Lohnausstände zu unternehmen. Damit kann letztlich auch die Frage offen gelassen werden, ob das Arbeitsverhältnis – entsprechend der Auffassung des Beschwerdegegners (AB 5 unten) – mit dem letzten effektiven Arbeits- tag am 30. Juni 2022 als beendet betrachtet werden kann (anders die Be- schwerdeführerin [Beschwerde S. 5 f. Art. 3]), was zu strengeren Anforde- rungen an die Schadenminderungspflicht führen würde (vgl. Rz. B38 der Weisung AVIG IE). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 10 3.3 Zusammenfassend folgt aus dem Dargelegten, dass die Beschwer- deführerin ihrer Schadenminderungspflicht im Hinblick auf die Anspruchs- wahrung ihrer gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemachten Lohnforde- rungen nicht hinreichend nachgekommen ist. Der Beschwerdegegner hat damit einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint.
- Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Beschwerde S. 2 Ziff. I 2 und S. 13 Art. 8). Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Die Zusprechung einer Partei- entschädigung im Einspracheverfahren ist lediglich unter einer Bedingung zulässig und geboten: Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 S. 119; SVR 2018 EL Nr. 18 S. 47 E. 8.2). Weil die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren unterliegt, hat sie folglich von Vornherein – ohne dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren zu prüfen wären – keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung für das Einspracheverfahren. Umstände, welche eine ausnahms- weise Gewährung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Keinen solchem Umstand bildet insbesondere die Tatsa- che, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 11. September 2023 keine Gelegenheit gegeben hat, wei- tere Unterlagen einzureichen, sondern diese vielmehr auf das Einsprache- verfahren verwies (Beschwerde S. 13 Art. 8; act. II 64).
- Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Dezember 2023 (AB 3 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 11
- 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 88 ALV MAK/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 2. Dezember 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 5. Februar 2010 bis 30. Juni 2022 (letzter effektiver Arbeitstag) für den C.________ (C.________ resp. Arbeitgeber) als ... tätig (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Ant- wortbeilage [AB] 260 ff., 257 Ziff. 7). Am 16. Januar 2023 beantragte die Versicherte Insolvenzentschädigung für Lohnausstände in der Höhe von Fr. 33'552.65. für die Monate Januar bis Dezember 2022 (AB 257 f.). Mit Verfügung vom 14. März 2023 (AB 222 f.) verneinte das AVA (Arbeitslo- senkasse) einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da bislang weder über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet worden sei noch ein Nichteröff- nungsentscheid vorliege. Nachdem die Versicherte ein Betreibungsbegehren gegen den Arbeitgeber eingeleitet (AB 191 f.) und ein entsprechendes Fortsetzungsbegehren ge- stellt hatte (AB 187 f.), stellte sie am 25. Juli 2023 erneut Antrag auf Insol- venzentschädigung für Lohnausstände in der Höhe von Fr. 19'268.20 für die Monate Januar bis Juni 2022 (AB 203 f.). Mit Verfügung vom 11. Sep- tember 2023 (AB 68 f.) verneinte das AVA (Arbeitslosenkasse) einen An- spruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, die Versicherte habe ihre Schadenminderungspflicht nicht erfüllt, indem sie die vor dem eingereichten Fortsetzungsbegehren offenen Lohnguthaben im Zeitraum vom 1. Februar bis 15. Dezember 2022 nicht rechtsgenüglich eingefordert habe. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 11 ff.) wies das AVA (Rechtsdienst) mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 (AB 3 ff.) ab. Gleich- zeitig wies sie das Gesuch um Kosten- und Entschädigungsfolgen ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. Januar 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 3
1. Der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung zu gewähren.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung für das Ein- spracheverfahren vor dem AVA auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. März 2024 und am 24. Juni 2024 gingen Eingaben der Beschwerde- führerin beim Gericht ein. Am 4. Juli 2024 ging eine Stellungnahme des Beschwerdegegners beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 4 vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 11. September 2023 (AB 68 f.) bestätigende Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2023 (AB 3 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf eine Insolvenzentschädigung. Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren. 1.3 Bei offenen Lohnforderungen von gemäss Angaben der Beschwer- deführerin Fr. 19'268.20 (AB 204 Ziff. 15) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit- nehmer beschäftigen, haben nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröff- net wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen- sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohn- forderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c). Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zah- lungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie bezweckt für eine beschränkte Zeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 5 den Schutz der Lohnguthaben sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers und damit die Vermeidung sozialer Härten (BGE 144 V 427 E. 3.1 S. 429). 2.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschul- deten Zulagen. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche ge- genüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unter- stützen. 2.3.2 Art. 55 Abs. 1 AVIG ist Ausdruck der allgemeinen Schadenminde- rungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist. Das Mass der vor- ausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht ver- langt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ge- gen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schrit- ten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erhebli- cher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 6 geschuldeten Gehälter rechnen muss (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Mai 2019, 8C_79/2019, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Entscheid des BGer vom 19. Juni 2019, 8C_85/2019, E. 4.1). 2.3.3 Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss die versicherte Per- son sehr rasch und sehr konkret gegen ihren Arbeitgeber vorgehen, d.h. die offenen Lohnforderungen auf dem Vollstreckungsweg unmissverständ- lich einfordern. Tut sie dies nicht, verliert sie wegen der Verletzung der Schadenminderungspflicht ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Rz. B37 der Weisung AVIG IE; abrufbar unter: www.arbeits.swiss). 3. 3.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin war seit dem 5. Februar 2010 beim Arbeit- geber als ... in einem Teilzeitpensum angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2010; AB 260 ff.). Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeit- geber mit dem auf den 30. Dezember 2022 datierten, am 9. Februar 2023 der Post übergebenen Schreiben auf den 31. Dezember 2022 gekündigt (AB 27 f.). Der letzte effektive Arbeitstag der Beschwerdeführerin war der
30. Juni 2022 (AB 257 Ziff. 7). 3.1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin ab Januar 2022 keine Lohnzah- lungen mehr erhalten hatte, teilte sie dem Arbeitgeber mit E-Mail vom
7. März 2022 (AB 29) mit, dass sie nach Monaten, in denen sie Geduld und Nachgiebigkeit in Bezug auf die Nichtzahlung des Lohnes bewiesen habe, nun eine offene und transparente Auseinandersetzung brauche, um so schnell wie möglich eine Lösung zu finden. Mit E-Mail vom 24. März 2022 (AB 30) machte sie nochmals auf die schwierige Situation bezüglich der fehlenden Lohnzahlungen aufmerksam und ersuchte den Arbeitgeber, bei der Lösung des gravierenden Problems der ausstehenden Lohnzahlungen dezidierter und rascher vorzugehen. Mit E-Mail vom 12. April 2022 (AB 31) forderte die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber auf mittzuteilen, ob sie in Bezug auf die Gehälter, die bis Ende April 2022 ausbezahlt werden sollen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 7 eine offizielle Mitteilung oder Bestätigung erhalte. Da keine Lohnzahlung eintraf, wandte sich die Beschwerdeführerin (mit anderen betroffenen An- gestellten) mittels E-Mail vom 2. Mai 2022 (AB 32) an die D.________ und an den Arbeitgeber und verlangte eine Besprechung. Mit E-Mail vom 31. Mai 2022 (AB 33) forderte die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber auf, ihr innert drei Tagen mitzuteilen, wann die Bezahlung der Löhne erfolgen wird, und am 21. Juni 2022 verlangte sie Informationen über die ausstehenden Löhne innert Wochenfrist (AB 34). Mit eingeschriebenem Schreiben vom
24. Juni 2022 forderte die Beschwerdeführerin vom Arbeitgeber die Bezah- lung der ausstehenden Löhne innerhalb von fünf Tagen, ansonsten werde sie rechtliche Schritte einleiten müssen (AB 35). Mit E-Mail vom 27. und 28. Juni 2022 (AB 36 ff.) sowie vom 10. August 2022 (AB 40) verlangte sie erneut Informationen über die Situation betreffend die ausstehenden Lohn- zahlungen. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 11. August 2022 (AB 42) teilte die Beschwerdeführerin dem Arbeitgeber mit, dass sie im Fall der Nichtbezahlung der ausstehenden Löhne ab dem 15. August 2022 die Ar- beit bis zur Bezahlung nicht aufnehmen werde. 3.1.3 Im weiteren Verlauf wandte sich die Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten, am 21. Oktober 2022 an den Arbeitgeber und forderte diesen auf, die fälligen Lohnforderungen für die Monate Januar bis Juni 2022 in der Höhe von Fr. 17'073.75 bis spätestens am 7. November 2022 zu begleichen (AB 44 f.). Da der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkam, fand am 11. Januar 2023 vor der Schlichtungsbehörde E.________ eine Schlichtungsverhandlung statt (AB 50 f.), anlässlich wel- cher zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin für die Monate Januar bis Juni 2022 einen Betrag von Fr. 19'268.20 brutto, abzüglich Fr. 2'016.15 netto, schuldet (AB 52). Auf- grund Nichtzahlung stellte die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2023 ein Betreibungsbegehren über Fr. 19'268.20 (AB 58) und anschliessend am
28. April 2023 ein entsprechendes Fortsetzungsbegehren (AB 61). Am
29. Juni 2023 wurde ein Verlustschein über einen Betrag von Fr. 19'964.40 ausgestellt (AB 62 f.). 3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die ausste- henden Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber rechtsgenüglich gel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 8 tend gemacht hat und damit ihrer Schadenminderungspflicht nachgekom- men ist: 3.2.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die letzte Lohnzahlung Ende Dezember 2021 erhalten hat resp. dass seit Januar 2022 kein Lohn mehr ausbezahlt worden ist (vgl. u.a. AB 52 und 257). Ferner ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin trotz den fehlenden Lohnzahlungen bis am 30. Juni 2022 ihre Tätigkeit als ... weiter ausgeübt hat (vgl. u.a. AB 257 Ziff. 7). Zwar hat sie den säumigen Arbeitgeber ab dem 7. März 2022 wiederholt namentlich mittels E-Mail gemahnt und die Auszahlung der ausstehenden Lohnforde- rungen verlangt; dies diverse Male auch unter Fristsetzung (AB 29 ff.; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Entsprechende (Teil-) Zahlungen sind jedoch nicht erfolgt. Erstmals am 21. Juni 2022 (AB 34) informierte die Beschwerdeführerin den Arbeitgeber darüber, dass sie ab August 2022 aufgrund der fehlenden Lohnzahlungen vermutlich ihre Arbeitsleistung einstellen werde und sicher- te zugleich zu, bis Ende Schuljahr 2021/2022 die geplanten Kurse durchzu- führen. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht ist dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin – angesichts des Verhaltens des Arbeitgebers – nicht nachvollziehbar. Dieser kam trotz den zahlreichen Aufforderungen – dies teilweise auch unter Fristansetzung – seiner Zahlungspflicht über Monate nicht (auch nicht teilweise) nach, dies obwohl die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit weiter ausübte. Damit hat sich hinreichend klar abgezeichnet, dass er die Löhne nicht bezahlen würde. Mit der Zahlung des Lohnes durfte sie somit nicht (mehr) rechnen (anders die Auffassung der Beschwerdefüh- rerin; Beschwerde S. 7 oben). Diesbezüglich kam das Bundesgericht unter Berücksichtigung der zeitlichen Limite von Art. 52 Abs. 1 AVIG zum Schluss, dass es dem Arbeitnehmer spätestens nach vier Monaten ohne Lohn aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen. Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (Entscheid des BGer vom 19. Juni 2019, 8C_85/20219, E. 4.5). Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage hätte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 9 die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis spätestens nach vier Mona- ten, d.h. per Ende April 2022, auflösen müssen (vgl. Art. 337 und 337a des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), um so den Schaden zu minimieren. Indem sie dies unterliess, verletzte sie ihre Schadenminde- rungspflicht. 3.2.2 Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ihre Schadenminde- rungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie gegen den Arbeitgeber erst am
15. Dezember 2022, und somit fast ein Jahr nach der letzten Lohnzahlung Ende Dezember 2021, rechtliche Schritte eingeleitet hat (AB 46 ff.). Zwar hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass von einem Arbeitnehmer in der Regel nicht verlangt wird, dass er während des bestehenden Arbeitsver- hältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage ein- reicht (Beschwerde S. 9 Art. 5; vgl. auch E. 2.3.2 hiervor). Es geht jedoch auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unter- nimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Entscheid des BGer vom 26. August 2011, 8C_916/2010, E. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat über Monate keinen Lohn erhalten, womit zweifelsfrei ein erheblicher Lohnausstand vor- lag. Zudem musste sie – wie zuvor dargelegt wurde – aufgrund des Verhal- tens des Arbeitgebers damit rechnen, dass er die ausstehenden Lohnzah- lungen nicht begleichen würde. Entsprechend hätte die Beschwerdeführe- rin wissen müssen, dass ihr Lohnanspruch in höchstem Mass gefährdet war und dass weiterreichende Schritte notwendig sein würden, da allein mit mündlichen oder schriftlichen Mahnungen kein Erfolg zu erzielen war. Des- halb wäre die Beschwerdeführerin auch während des Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen, rechtliche Schritte zur Realisierung der erheblichen Lohnausstände zu unternehmen. Damit kann letztlich auch die Frage offen gelassen werden, ob das Arbeitsverhältnis – entsprechend der Auffassung des Beschwerdegegners (AB 5 unten) – mit dem letzten effektiven Arbeits- tag am 30. Juni 2022 als beendet betrachtet werden kann (anders die Be- schwerdeführerin [Beschwerde S. 5 f. Art. 3]), was zu strengeren Anforde- rungen an die Schadenminderungspflicht führen würde (vgl. Rz. B38 der Weisung AVIG IE).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 10 3.3 Zusammenfassend folgt aus dem Dargelegten, dass die Beschwer- deführerin ihrer Schadenminderungspflicht im Hinblick auf die Anspruchs- wahrung ihrer gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemachten Lohnforde- rungen nicht hinreichend nachgekommen ist. Der Beschwerdegegner hat damit einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Beschwerde S. 2 Ziff. I 2 und S. 13 Art. 8). Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Die Zusprechung einer Partei- entschädigung im Einspracheverfahren ist lediglich unter einer Bedingung zulässig und geboten: Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 S. 119; SVR 2018 EL Nr. 18 S. 47 E. 8.2). Weil die Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren unterliegt, hat sie folglich von Vornherein – ohne dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren zu prüfen wären – keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung für das Einspracheverfahren. Umstände, welche eine ausnahms- weise Gewährung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Keinen solchem Umstand bildet insbesondere die Tatsa- che, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 11. September 2023 keine Gelegenheit gegeben hat, wei- tere Unterlagen einzureichen, sondern diese vielmehr auf das Einsprache- verfahren verwies (Beschwerde S. 13 Art. 8; act. II 64). 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
14. Dezember 2023 (AB 3 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2024, ALV/24/88, Seite 11 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.