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200 2024 87

Bern VerwG · 2023-12-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. August 2020 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosen- versicherung an (Antwortbeilagen [AB] der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin] 259 - 262). Die Unia eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. August 2020 bis 31. August 2022, welche zufolge der Covid-19-Pandemie bis 30. November 2022 verlängert wurde, und leistete Arbeitslosentaggelder (vgl. AB 131, 190, 203 - 205). Mit Verfü- gung vom 19. Juli 2023 (AB 67 - 69) forderte die Unia für die Monate Au- gust bis Oktober 2020 zu viel ausgerichtete Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 8'606.15 zurück, da eine Überprüfung des Dossiers im Hin- blick auf Schwarzarbeit ergeben habe, dass der Versicherte in diesem Zeit- raum noch für die C.________ SA mit entsprechendem Lohn angestellt gewesen sei, was er nicht angegeben habe. Eine hiergegen erhobene Ein- sprache des Versicherten (AB 42 - 47) wies die Unia mit Entscheid vom

15. Dezember 2023 (AB 28 - 33) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 30. Januar 2024 Beschwerde mit den Anträgen, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die Rückforderung der Leistungen im Umfang von Fr. 8'606.15 sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Dezem- ber 2023 (AB 28 - 33). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 8'606.15 für den Zeitraum von August bis Oktober 2020.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 4

2.

2.1

2.1.1

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer unter anderem

ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG)

und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b

i.V.m. Art. 11 AVIG).

2.1.2

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger

oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb

einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er-

satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt

die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver-

dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref-

fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3).

2.1.3

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden

Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen

oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder

dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1

ATSG).

2.2

2.2.1

Unrechtmässig

bezogene

Leistungen

sind

zurückzuerstatten

(Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

2.2.2

Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts-

kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück-

forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor-

den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder-

erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der

Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision

(wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1

ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2

S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 5

2.2.3

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun-

gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist

(Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an-

fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel-

lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3

S. 202).

Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos

unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die

Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten

Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit

der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge-

meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die

Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von

Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung

des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in

der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge-

richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich-

keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren-

ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der

Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro-

zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent-

scheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2).

2.3

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver-

sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf

Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat-

tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das

Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge-

bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG [in der seit 1. Januar 2021 geltenden, vorlie-

gend anwendbaren Fassung]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 6

3.

3.1

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den

Monaten August bis Oktober 2020 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezo-

gen (AB 203 - 205) und dabei auf den Formularen "Indications de la per-

sonne assurée pour le mois" jeweils die Frage verneint hat, für einen oder

mehrere Arbeitgeber tätig gewesen zu sein (AB 97, 99, 101, jeweils Ziff. 1).

Die Zusprache der Arbeitslosenentschädigung für die erwähnte Kontrollpe-

riode erfolgte mittels Taggeldabrechnungen (vgl. AB 127, 133, 137). Diese

formlosen Mitteilungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, weshalb

eine Rückforderung nur unter den Voraussetzungen der prozessualen Re-

vision resp. der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 f. ATSG; vgl. E. 2.2.2 hier-

vor) möglich ist.

Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnung vom 14. No-

vember 2022 sowie dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Aus-

gleichskasse des Kantons Bern (AB 109 - 111, 115) erzielte der Beschwer-

deführer – entgegen seinen gegenüber der Beschwerdegegnerin gemach-

ten Angaben – während der erwähnten Zeit des Taggeldbezuges Einkom-

men aus einer Tätigkeit bei der C.________ SA (vom 12. August bis

31. Oktober 2020). Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Be-

schwerdeführer in den genannten Monaten aufgrund des von ihm erzielten,

aber nicht angegebenen Zwischenverdienstes irrtümlich zu hohe Leistun-

gen ausgerichtet hat.

3.2

Die Beschwerdegegnerin setzte den zurückzufordernden Betrag auf

Fr. 8'606.15 fest. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den

ausbezahlten Entschädigungen und den Leistungen, auf welche der Be-

schwerdeführer bei korrekter Deklaration der Einkünfte Anspruch gehabt

hätte. In Anbetracht der in den massgebenden Monaten geleisteten Ent-

schädigung von Fr. 10'133.30 (August 2020: Fr. 3'425.25; September 2020:

Fr. 3'480.60; Oktober 2020; Fr. 3'227.45 [vgl. AB 127, 133, 137]) und den

korrekterweise zustehenden Leistungen von Fr. 1'527.15 (August 2020:

Fr. 1'527.15 [AB 55]) ist die angeordnete Rückerstattung in masslicher Hin-

sicht (Fr. 10'133.30 - Fr. 1'527.15) nicht zu beanstanden (vgl. AB 54 - 58)

und wird im Übrigen auch nicht bestritten. Damit war die Ausrichtung von

zu hoher Arbeitslosenentschädigung in der ausgewiesenen Höhe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 7

Fr. 8'606.15 – aufgrund der Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers

– zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne und die Rück-

forderungssumme unbestrittenermassen erheblich (Art. 53 Abs. 2 ATSG;

vgl. E. 2.2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte daher auf die – ohne

Einbezug der Erwerbstätigkeit bei der C.________ SA erfolgten – Leis-

tungsabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2020 zurückkom-

men und diese unter Berücksichtigung der betreffenden Einkommen

nachträglich korrigieren.

3.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die befristete An-

stellung bei der C.________ SA gegenüber dem Berater des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum deklariert (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. IV.10)

– was dieser jedoch bestreitet (AB 35) –, übersieht der Beschwerdeführer,

dass jeder Zwischenverdienst der Arbeitslosenkasse zu melden ist. In den

Formularen "Indications de la personne assurée pour le mois" ist jeweils

angemerkt "Annoncez à votre caisse tout travail effectué durant la durée

d'indemnisation de chômage" (AB 96, 98, 100). Es gibt für diese Melde-

pflicht (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. E. 2.1.3 hiervor) keine Ausnahme.

Der Beschwerdeführer hat – wie dargelegt – den jeweiligen Zwischenver-

dienst weder mittels Formular "Angaben der versicherten Person für den

Monat" noch anderweitig der Beschwerdegegnerin, welche die Taggeldleis-

tungen vornimmt, gemeldet.

3.4

Die Beschwerdegegnerin forderte die von August bis Oktober 2020

ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 127, 133, 137) mit Ver-

fügung vom 19. Juli 2023 (AB 67 - 69) zurück. Sie erlangte infolge des Ab-

gleichs mit den Daten der AHV-Ausgleichskasse (vgl. 115) erst gestützt auf

die ab dem 14. Oktober 2022 (AB 112) eingeleiteten weiterführenden Ab-

klärungen (vgl. Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 November 2022; AB 109 - 111) hinreichende Kenntnis über den un-

rechtmässigen Leistungsbezug sowie dessen betragliches Ausmass, so

dass es ihr erst nach dem 14. November 2022 möglich war, das Vorliegen

sowie den Umfang der Rückerstattungsforderung festzustellen (vgl. BGE

148 V 217 E. 5.2.1 S. 223, 112 V 180 E. 4a S. 181).

Die Rückforderung mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (AB 67 - 69) erfolgte

daher innerhalb der dreijährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 8

(vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich betrifft die fragliche Rückforderung die in

der Zeit vom 12. August bis 31. Oktober 2020 (vgl. AB 203 - 205) ausge-

richteten Leistungen, womit auch die absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25

Abs. 2 ATSG von fünf Jahren eingehalten ist. Eine allfällige längere straf-

rechtliche Verwirkungsfrist ist unter diesen Umständen nicht zu prüfen.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten im Rahmen der ihr

obliegenden Pflichten zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und unzulässi-

gem Bezug von Versicherungsleistungen (Bundesgesetz über Massnah-

men zur Bekämpfung der Schwarzarbeit [BGSA; SR 822.41]) eine Kontrolle

vorgenommen und beim Beschwerdeführer zu Recht die unrechtmässig

ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von Fr. 8'606.15 zurückgefordert.

Damit ist der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 (AB 28 - 33)

nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 87 ALV

KNB/TOZ/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 26. März 2024

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Tomic

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse Unia

Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398,

3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich am 3. August 2020 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosen-

versicherung an (Antwortbeilagen [AB] der Arbeitslosenkasse Unia [Unia

bzw. Beschwerdegegnerin] 259 - 262). Die Unia eröffnete eine Rahmenfrist

für den Leistungsbezug vom 3. August 2020 bis 31. August 2022, welche

zufolge der Covid-19-Pandemie bis 30. November 2022 verlängert wurde,

und leistete Arbeitslosentaggelder (vgl. AB 131, 190, 203 - 205). Mit Verfü-

gung vom 19. Juli 2023 (AB 67 - 69) forderte die Unia für die Monate Au-

gust bis Oktober 2020 zu viel ausgerichtete Leistungen im Umfang von

insgesamt Fr. 8'606.15 zurück, da eine Überprüfung des Dossiers im Hin-

blick auf Schwarzarbeit ergeben habe, dass der Versicherte in diesem Zeit-

raum noch für die C.________ SA mit entsprechendem Lohn angestellt

gewesen sei, was er nicht angegeben habe. Eine hiergegen erhobene Ein-

sprache des Versicherten (AB 42 - 47) wies die Unia mit Entscheid vom

15. Dezember 2023 (AB 28 - 33) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin

B.________, am 30. Januar 2024 Beschwerde mit den Anträgen, der ange-

fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die Rückforderung

der Leistungen im Umfang von Fr. 8'606.15 sei zu verzichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2024 schloss die Beschwerde-

gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung

vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun-

gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81

Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die

Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Dezem-

ber 2023 (AB 28 - 33). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von zu

viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 8'606.15 für

den Zeitraum von August bis Oktober 2020.

1.3

Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 4

2.

2.1

2.1.1

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer unter anderem

ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG)

und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b

i.V.m. Art. 11 AVIG).

2.1.2

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger

oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb

einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er-

satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt

die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver-

dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref-

fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3).

2.1.3

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden

Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen

oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder

dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1

ATSG).

2.2

2.2.1

Unrechtmässig

bezogene

Leistungen

sind

zurückzuerstatten

(Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

2.2.2

Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts-

kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück-

forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor-

den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder-

erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der

Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision

(wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1

ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2

S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 5

2.2.3

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun-

gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist

(Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an-

fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel-

lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3

S. 202).

Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos

unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die

Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten

Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit

der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge-

meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die

Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von

Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung

des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in

der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausge-

richteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblich-

keit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Gren-

ze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der

Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Pro-

zessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Ent-

scheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2).

2.3

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver-

sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf

Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstat-

tungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das

Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge-

bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG [in der seit 1. Januar 2021 geltenden, vorlie-

gend anwendbaren Fassung]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 6

3.

3.1

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den

Monaten August bis Oktober 2020 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezo-

gen (AB 203 - 205) und dabei auf den Formularen "Indications de la per-

sonne assurée pour le mois" jeweils die Frage verneint hat, für einen oder

mehrere Arbeitgeber tätig gewesen zu sein (AB 97, 99, 101, jeweils Ziff. 1).

Die Zusprache der Arbeitslosenentschädigung für die erwähnte Kontrollpe-

riode erfolgte mittels Taggeldabrechnungen (vgl. AB 127, 133, 137). Diese

formlosen Mitteilungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft, weshalb

eine Rückforderung nur unter den Voraussetzungen der prozessualen Re-

vision resp. der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 f. ATSG; vgl. E. 2.2.2 hier-

vor) möglich ist.

Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnung vom 14. No-

vember 2022 sowie dem Auszug aus dem Individuellen Konto der Aus-

gleichskasse des Kantons Bern (AB 109 - 111, 115) erzielte der Beschwer-

deführer – entgegen seinen gegenüber der Beschwerdegegnerin gemach-

ten Angaben – während der erwähnten Zeit des Taggeldbezuges Einkom-

men aus einer Tätigkeit bei der C.________ SA (vom 12. August bis

31. Oktober 2020). Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin dem Be-

schwerdeführer in den genannten Monaten aufgrund des von ihm erzielten,

aber nicht angegebenen Zwischenverdienstes irrtümlich zu hohe Leistun-

gen ausgerichtet hat.

3.2

Die Beschwerdegegnerin setzte den zurückzufordernden Betrag auf

Fr. 8'606.15 fest. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den

ausbezahlten Entschädigungen und den Leistungen, auf welche der Be-

schwerdeführer bei korrekter Deklaration der Einkünfte Anspruch gehabt

hätte. In Anbetracht der in den massgebenden Monaten geleisteten Ent-

schädigung von Fr. 10'133.30 (August 2020: Fr. 3'425.25; September 2020:

Fr. 3'480.60; Oktober 2020; Fr. 3'227.45 [vgl. AB 127, 133, 137]) und den

korrekterweise zustehenden Leistungen von Fr. 1'527.15 (August 2020:

Fr. 1'527.15 [AB 55]) ist die angeordnete Rückerstattung in masslicher Hin-

sicht (Fr. 10'133.30 - Fr. 1'527.15) nicht zu beanstanden (vgl. AB 54 - 58)

und wird im Übrigen auch nicht bestritten. Damit war die Ausrichtung von

zu hoher Arbeitslosenentschädigung in der ausgewiesenen Höhe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 7

Fr. 8'606.15 – aufgrund der Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers

– zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne und die Rück-

forderungssumme unbestrittenermassen erheblich (Art. 53 Abs. 2 ATSG;

vgl. E. 2.2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte daher auf die – ohne

Einbezug der Erwerbstätigkeit bei der C.________ SA erfolgten – Leis-

tungsabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2020 zurückkom-

men und diese unter Berücksichtigung der betreffenden Einkommen

nachträglich korrigieren.

3.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die befristete An-

stellung bei der C.________ SA gegenüber dem Berater des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum deklariert (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. IV.10)

– was dieser jedoch bestreitet (AB 35) –, übersieht der Beschwerdeführer,

dass jeder Zwischenverdienst der Arbeitslosenkasse zu melden ist. In den

Formularen "Indications de la personne assurée pour le mois" ist jeweils

angemerkt "Annoncez à votre caisse tout travail effectué durant la durée

d'indemnisation de chômage" (AB 96, 98, 100). Es gibt für diese Melde-

pflicht (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. E. 2.1.3 hiervor) keine Ausnahme.

Der Beschwerdeführer hat – wie dargelegt – den jeweiligen Zwischenver-

dienst weder mittels Formular "Angaben der versicherten Person für den

Monat" noch anderweitig der Beschwerdegegnerin, welche die Taggeldleis-

tungen vornimmt, gemeldet.

3.4

Die Beschwerdegegnerin forderte die von August bis Oktober 2020

ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 127, 133, 137) mit Ver-

fügung vom 19. Juli 2023 (AB 67 - 69) zurück. Sie erlangte infolge des Ab-

gleichs mit den Daten der AHV-Ausgleichskasse (vgl. 115) erst gestützt auf

die ab dem 14. Oktober 2022 (AB 112) eingeleiteten weiterführenden Ab-

klärungen (vgl. Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnung vom

14. November 2022; AB 109 - 111) hinreichende Kenntnis über den un-

rechtmässigen Leistungsbezug sowie dessen betragliches Ausmass, so

dass es ihr erst nach dem 14. November 2022 möglich war, das Vorliegen

sowie den Umfang der Rückerstattungsforderung festzustellen (vgl. BGE

148 V 217 E. 5.2.1 S. 223, 112 V 180 E. 4a S. 181).

Die Rückforderung mit Verfügung vom 19. Juli 2023 (AB 67 - 69) erfolgte

daher innerhalb der dreijährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 8

(vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich betrifft die fragliche Rückforderung die in

der Zeit vom 12. August bis 31. Oktober 2020 (vgl. AB 203 - 205) ausge-

richteten Leistungen, womit auch die absolute Verwirkungsfrist nach Art. 25

Abs. 2 ATSG von fünf Jahren eingehalten ist. Eine allfällige längere straf-

rechtliche Verwirkungsfrist ist unter diesen Umständen nicht zu prüfen.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten im Rahmen der ihr

obliegenden Pflichten zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und unzulässi-

gem Bezug von Versicherungsleistungen (Bundesgesetz über Massnah-

men zur Bekämpfung der Schwarzarbeit [BGSA; SR 822.41]) eine Kontrolle

vorgenommen und beim Beschwerdeführer zu Recht die unrechtmässig

ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von Fr. 8'606.15 zurückgefordert.

Damit ist der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 (AB 28 - 33)

nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61

lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024, ALV/24/87, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.