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200 2024 842

Bern VerwG · 2024-12-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024

Sachverhalt

A. Der am TT. MM 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich (bei seit dem 9. Juni 2023 laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug; vgl. Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 293) – nach vorgängiger Abmeldung per 10. Septem- ber 2023 (act. II 218) – am 9. November 2023 erneut beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (vgl. act. II 204; Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 177) und stellte gleichentags bei der Arbeitslosenkasse B.________ auch wieder Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung (act. II 187-190). Im September 2024 stellte er beim RAV ein Gesuch um Übernahme der Kosten der obligatorischen Weiterbildungs- kurse für den Fähigkeitsausweis zum gewerblichen Personen- oder Güter- transport mit Motorwagen der Kategorien C und D1 (carta di qualificazione del conducente [CQC]; act. IIA 147 f. i.V.m. act. IIA 141 ff.). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (act. IIA 149 f.) lehnte das Amt für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitsvermittlung, das Gesuch ab. Beim beantragten Kurs handle es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Grundausbildung. Diese müsse auch besucht werden, wenn keine Arbeits- losigkeit vorliege. Da die berufsübliche Ausbildung nicht die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sei, könne sie nicht durch diese finanziert werden (act. IIA 149). Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 (act. IIA 30 ff.) wies das AVA, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner) die mit mehreren Eingaben (siehe act. IIA 122, 72, 68, 62 f.) hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten ab. B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 stellte der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht eine Kopie einer ihm zugestellten E-Mail des Versicher- ten vom 19. Dezember 2024 samt Beilage sowie ein Doppel des Einspra- cheentscheids vom 10. Dezember 2024 zu. Das Verwaltungsgericht forder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -3- te den Versicherten in der Folge auf, seine Eingabe zu verbessern (pro- zessleitende Verfügung vom 23. Dezember 2024). Am 10. Januar 2025 kam dem Verwaltungsgericht eine verbesserte Be- schwerde mit Beilagen zu, wobei der Versicherte neben den mit dem ange- fochtenen Einspracheentscheid abgelehnten Weiterbildungskursen weitere Leistungen und Kurse sowie die Aufhebung eines Entscheids des RAV C.________ (vom 13. November 2024; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) beantragte, mit welchem wegen erstmaligem Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme 18 Einstelltage verfügt wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

10. Dezember 2024 (act. IIA 30 ff.), mit dem der Beschwerdegegner die mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (act. IIA 149 f.) erfolgte Ablehnung der Kostenübernahme betreffend die Weiterbildungskurse für den Fähigkeits- ausweis zum gewerblichen Personen- oder Gütertransport mit Motorwagen der Kategorien C und D1 bestätigt hat. Neben der beantragten Kosten- übernahme für diese Kurse wird in der dem Verwaltungsgericht am 10. Ja- nuar 2025 zugekommenen Beschwerdeverbesserung auch der Entscheid des RAV C.________ vom 13. November 2024 (act. IIA 53 ff.) erwähnt, mit welchem wegen erstmaligem Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnah- me 18 Einstelltage verfügt wurden. Der Beschwerdeführer hat zwar gegen den betreffenden Entscheid Einsprache erhoben (act. IIA 48), ein diesbe- züglicher Einspracheentscheid liegt indes nicht bei den Akten; ein solcher lag somit weder im Zeitpunkt der Beschwerdeverbesserung noch bei Ein- reichung der Beschwerdeantwort vor (vgl. dazu aber Verfahren ALV 200 2025 185). Insoweit – wie auch hinsichtlich der weiteren vom Beschwerde- führer geforderten, aber nicht Gegenstand des angefochtenen Einspra- cheentscheids bildenden Leistungen (Taggelder der D.________, Deutsch- kurse) – ist mangels eines Anfechtungsobjekts im vorliegenden Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Zu prüfen ist einzig, was Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildet und damit, ob der Beschwerdegegner die Übernahme der Kurskosten betreffend die Wei- terbildungskurse für den Fähigkeitsausweis zum gewerblichen Personen- oder Gütertransport mit Motorwagen der Kategorien C und D1 zu Recht abgelehnt hat.

E. 1.3 Mit Kurskosten in Höhe von Fr. 1'260.-- (vgl. act. IIA 141, 147) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -5-

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2): die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungs- massnahmen. Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Ein- gliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuel- len arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktla- ge dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeits- marktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Kom- ponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -6- Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massge- benden Umstände (ARV 2018 S. 180 E. 4.1). 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von be- schränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten. Leis- tungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise ent- sprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1, C 19/07 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -7- 2.5 Als weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weite- ren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1, C 19/07 E. 2.3). 2.6 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 2.7 Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahr- scheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermitt- lungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). 3. 3.1 3.1.1 Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 gewerblich Personentransporte durchführen will, benötigt u.a. – von gewis- sen Ausnahmen abgesehen – den Fähigkeitsausweis für den Personen- transport (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 der Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse [Chauffeurzulassungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -8- ordnung, CZV; SR 741.521]). Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 gewerblich Gütertransporte durchführen will, benötigt u.a. – von gewissen Ausnahmen abgesehen – den Fähigkeitsaus- weis für den Gütertransport (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 CZV). Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem

1. September 2009 erworben haben und die Weiterbildung nach den Arti- keln 16-20 CZV nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Güter- transport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt (Art. 27a Abs. 1 CZV). Personen, die den Führerausweis der Katego- rie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2008 erworben haben und die Weiterbildung nach den Artikeln 16-20 CZV nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt (Art. 27a Abs. 3 CZV). 3.1.2 Aufgrund von Übergangsbestimmungen benötigten Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem

1. September 2009 erworben haben, den Fähigkeitsausweis für den Güter- transport erst ab dem 1. September 2014 (vgl. Art. 27a Abs. 1 Satz 1 CZV in der von 1. September 2009 bis 28. Februar 2022 in Kraft gestandenen Fassung). Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Un- terkategorie D1 vor dem 1. September 2008 erworben haben, benötigten den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erst ab dem 1. Septem- ber 2013 (vgl. Art. 27a Abs. 3 Satz 1 CZV in der von 1. September 2009 bis

28. Februar 2022 in Kraft gestandenen Fassung). Personen, die bereits vor dem 1. September 2009 im Besitz des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 waren und vor dem 1. Septem- ber 2009 ein Gesuch einreichten, wurde der entsprechende Fähigkeits- ausweis ohne Prüfung auf den 31. August 2014 befristet erteilt (vgl. Art. 27 Abs. 1 in der von 1. Januar 2008 bis 31. August 2009 in Kraft gestandenen Fassung). 3.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten gelernter ... (Lehre von 1992 – 1995 in ...; act. IIA 59, 170). Seit dem 23. September 1992 verfügt er über einen Führerausweis für die Fahrzeugkategorien A und A1, seit dem 1. Juli 1995 für die Fahrzeugkategorie B und seit dem 5. Juli 2001 auch für die Fahrzeugkategorien C, C1 und D1 (act. IIA 7, 65, 69). Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -9- grund eines Umtausches nach seiner Einreise aus ... in die Schweiz im Jahr 2012 (vgl. act. IIA 59, 122, 170) wurde ihm zudem am 4. Juni 2013

– den Übergangsbestimmungen der CZV entsprechend ohne Prüfung oder Weiterbildung nach den Artikeln 16-20 CZV befristet bis am 31. August 2014 (vgl. E. 3.1.2 hiervor) – ein Fähigkeitsausweis für den Gütertransport (Kategorie C) ausgestellt (vgl. act. IIA 7, 25). Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss Lebenslauf und übrigen Akten bislang als ... und ..., als ..., ..., ... und … sowie ... und …, als ... und …, als Allrounder im Bereich ... und Bedienen (Fahren) von ..., als ... im Bereich ... und ... sowie als .... In einem Teil dieser Tätigkeiten führte er zweifellos u.a. auch Motorwagen der Kategorie C, soweit ersichtlich jedoch nie zum ge- werblichen Güter- oder Personentransport. Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. 3.2.1 Für das Führen von Motorwagen der Kategorien C oder D und der jeweiligen Unterkategorien ausserhalb des Bereichs des gewerblichen Per- sonen- und gewerblichen Gütertransports wird neben dem passenden Füh- rerausweis kein zusätzlicher Fähigkeitsausweis benötigt. Für Probe- und Überführungsfahrten, wie sie im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsar- beiten durch einen ... erforderlich sein können, oder auf der Fahrt zur sowie im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung, zum Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen zur Berufsausübung (sofern nicht ein Hauptteil der Tätigkeit), aber auch im werkinternen Verkehr ist neben dem passen- den Führerausweis kein zusätzlicher Fähigkeitsausweis erforderlich (siehe Art. 3 CZV, insbesondere lit. d, fbis, g und h). Im Bereich seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten bringt der vom Beschwerdeführer mit den beantrag- ten Kursen angestrebte Fähigkeitsausweis somit keinen zusätzlichen Nut- zen; eine arbeitsmarktliche Indikation ist damit nicht gegeben. Vielmehr würde der angestrebte Fähigkeitsausweis es dem Beschwerdeführer recht- lich ermöglichen, statt in seinem erlernten Beruf als ... neu als Berufschauf- feur im Bereich des gewerblichen Personen- oder des gewerblichen Güter- transports tätig zu sein. Damit handelt es sich bei den beantragten Kursen

– die bei einem Berufschauffeur zur berufsüblichen, obligatorischen Ausbil- dung gehören – vorliegend in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegeg- ner (vgl. act. IIA 32, 57, 149, 152; Beschwerdeantwort S. 2) nicht um eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -10- Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne, sondern um eine Grund- resp. allgemeine berufliche Weiterausbil- dung. Die Finanzierung einer solchen Ausbildung ist nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.2 Kommt hinzu, dass nicht dargetan ist, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die beantragten Kurse tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert würde (vgl. E. 2.7 hiervor). Zwar könnte der Beschwerdeführer wie erwähnt statt als ... neu (auch) als Berufschauffeur im gewerblichen Personen- oder Gütertransport tätig sein. Da der Be- schwerdeführer in diesen Bereichen jedoch über keinerlei Berufserfahrung und zudem hinsichtlich Motorwagen zum Personentransport lediglich über den Führerausweis der Kategorie D1 verfügt, ist eine tatsächliche und er- hebliche Förderung der Vermittlungsfähigkeit – und damit eine Eingliede- rungswirksamkeit der beantragten Kurse – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner (vgl. act. IIA 32) zu verneinen. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

10. Dezember 2024 (act. IIA 30 ff.), mit dem der Beschwerdegegner die mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (act. IIA 149 f.) erfolgte Ablehnung der Kostenübernahme betreffend die Weiterbildungskurse für den Fähigkeits- ausweis zum gewerblichen Personen- oder Gütertransport mit Motorwagen der Kategorien C und D1 bestätigt hat, nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hier- vor) – abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -11- Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -4- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. allerdings E. 1.2 hiernach) einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -4- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. allerdings E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
  4. Dezember 2024 (act. IIA 30 ff.), mit dem der Beschwerdegegner die mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (act. IIA 149 f.) erfolgte Ablehnung der Kostenübernahme betreffend die Weiterbildungskurse für den Fähigkeits- ausweis zum gewerblichen Personen- oder Gütertransport mit Motorwagen der Kategorien C und D1 bestätigt hat. Neben der beantragten Kosten- übernahme für diese Kurse wird in der dem Verwaltungsgericht am 10. Ja- nuar 2025 zugekommenen Beschwerdeverbesserung auch der Entscheid des RAV C.________ vom 13. November 2024 (act. IIA 53 ff.) erwähnt, mit welchem wegen erstmaligem Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnah- me 18 Einstelltage verfügt wurden. Der Beschwerdeführer hat zwar gegen den betreffenden Entscheid Einsprache erhoben (act. IIA 48), ein diesbe- züglicher Einspracheentscheid liegt indes nicht bei den Akten; ein solcher lag somit weder im Zeitpunkt der Beschwerdeverbesserung noch bei Ein- reichung der Beschwerdeantwort vor (vgl. dazu aber Verfahren ALV 200 2025 185). Insoweit – wie auch hinsichtlich der weiteren vom Beschwerde- führer geforderten, aber nicht Gegenstand des angefochtenen Einspra- cheentscheids bildenden Leistungen (Taggelder der D.________, Deutsch- kurse) – ist mangels eines Anfechtungsobjekts im vorliegenden Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Zu prüfen ist einzig, was Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildet und damit, ob der Beschwerdegegner die Übernahme der Kurskosten betreffend die Wei- terbildungskurse für den Fähigkeitsausweis zum gewerblichen Personen- oder Gütertransport mit Motorwagen der Kategorien C und D1 zu Recht abgelehnt hat. 1.3 Mit Kurskosten in Höhe von Fr. 1'260.-- (vgl. act. IIA 141, 147) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -5- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2): die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungs- massnahmen. Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Ein- gliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuel- len arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktla- ge dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeits- marktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Kom- ponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -6- Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massge- benden Umstände (ARV 2018 S. 180 E. 4.1). 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von be- schränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten. Leis- tungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise ent- sprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1, C 19/07 E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -7- 2.5 Als weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weite- ren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1, C 19/07 E. 2.3). 2.6 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 2.7 Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahr- scheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermitt- lungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c).
  6. 3.1 3.1.1 Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 gewerblich Personentransporte durchführen will, benötigt u.a. – von gewis- sen Ausnahmen abgesehen – den Fähigkeitsausweis für den Personen- transport (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 der Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse [Chauffeurzulassungsver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -8- ordnung, CZV; SR 741.521]). Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 gewerblich Gütertransporte durchführen will, benötigt u.a. – von gewissen Ausnahmen abgesehen – den Fähigkeitsaus- weis für den Gütertransport (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 CZV). Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem
  7. September 2009 erworben haben und die Weiterbildung nach den Arti- keln 16-20 CZV nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Güter- transport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt (Art. 27a Abs. 1 CZV). Personen, die den Führerausweis der Katego- rie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2008 erworben haben und die Weiterbildung nach den Artikeln 16-20 CZV nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt (Art. 27a Abs. 3 CZV). 3.1.2 Aufgrund von Übergangsbestimmungen benötigten Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem
  8. September 2009 erworben haben, den Fähigkeitsausweis für den Güter- transport erst ab dem 1. September 2014 (vgl. Art. 27a Abs. 1 Satz 1 CZV in der von 1. September 2009 bis 28. Februar 2022 in Kraft gestandenen Fassung). Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Un- terkategorie D1 vor dem 1. September 2008 erworben haben, benötigten den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erst ab dem 1. Septem- ber 2013 (vgl. Art. 27a Abs. 3 Satz 1 CZV in der von 1. September 2009 bis
  9. Februar 2022 in Kraft gestandenen Fassung). Personen, die bereits vor dem 1. September 2009 im Besitz des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 waren und vor dem 1. Septem- ber 2009 ein Gesuch einreichten, wurde der entsprechende Fähigkeits- ausweis ohne Prüfung auf den 31. August 2014 befristet erteilt (vgl. Art. 27 Abs. 1 in der von 1. Januar 2008 bis 31. August 2009 in Kraft gestandenen Fassung). 3.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten gelernter ... (Lehre von 1992 – 1995 in ...; act. IIA 59, 170). Seit dem 23. September 1992 verfügt er über einen Führerausweis für die Fahrzeugkategorien A und A1, seit dem 1. Juli 1995 für die Fahrzeugkategorie B und seit dem 5. Juli 2001 auch für die Fahrzeugkategorien C, C1 und D1 (act. IIA 7, 65, 69). Auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -9- grund eines Umtausches nach seiner Einreise aus ... in die Schweiz im Jahr 2012 (vgl. act. IIA 59, 122, 170) wurde ihm zudem am 4. Juni 2013 – den Übergangsbestimmungen der CZV entsprechend ohne Prüfung oder Weiterbildung nach den Artikeln 16-20 CZV befristet bis am 31. August 2014 (vgl. E. 3.1.2 hiervor) – ein Fähigkeitsausweis für den Gütertransport (Kategorie C) ausgestellt (vgl. act. IIA 7, 25). Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss Lebenslauf und übrigen Akten bislang als ... und ..., als ..., ..., ... und … sowie ... und …, als ... und …, als Allrounder im Bereich ... und Bedienen (Fahren) von ..., als ... im Bereich ... und ... sowie als .... In einem Teil dieser Tätigkeiten führte er zweifellos u.a. auch Motorwagen der Kategorie C, soweit ersichtlich jedoch nie zum ge- werblichen Güter- oder Personentransport. Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. 3.2.1 Für das Führen von Motorwagen der Kategorien C oder D und der jeweiligen Unterkategorien ausserhalb des Bereichs des gewerblichen Per- sonen- und gewerblichen Gütertransports wird neben dem passenden Füh- rerausweis kein zusätzlicher Fähigkeitsausweis benötigt. Für Probe- und Überführungsfahrten, wie sie im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsar- beiten durch einen ... erforderlich sein können, oder auf der Fahrt zur sowie im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung, zum Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen zur Berufsausübung (sofern nicht ein Hauptteil der Tätigkeit), aber auch im werkinternen Verkehr ist neben dem passen- den Führerausweis kein zusätzlicher Fähigkeitsausweis erforderlich (siehe Art. 3 CZV, insbesondere lit. d, fbis, g und h). Im Bereich seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten bringt der vom Beschwerdeführer mit den beantrag- ten Kursen angestrebte Fähigkeitsausweis somit keinen zusätzlichen Nut- zen; eine arbeitsmarktliche Indikation ist damit nicht gegeben. Vielmehr würde der angestrebte Fähigkeitsausweis es dem Beschwerdeführer recht- lich ermöglichen, statt in seinem erlernten Beruf als ... neu als Berufschauf- feur im Bereich des gewerblichen Personen- oder des gewerblichen Güter- transports tätig zu sein. Damit handelt es sich bei den beantragten Kursen – die bei einem Berufschauffeur zur berufsüblichen, obligatorischen Ausbil- dung gehören – vorliegend in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegeg- ner (vgl. act. IIA 32, 57, 149, 152; Beschwerdeantwort S. 2) nicht um eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -10- Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne, sondern um eine Grund- resp. allgemeine berufliche Weiterausbil- dung. Die Finanzierung einer solchen Ausbildung ist nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.2 Kommt hinzu, dass nicht dargetan ist, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die beantragten Kurse tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert würde (vgl. E. 2.7 hiervor). Zwar könnte der Beschwerdeführer wie erwähnt statt als ... neu (auch) als Berufschauffeur im gewerblichen Personen- oder Gütertransport tätig sein. Da der Be- schwerdeführer in diesen Bereichen jedoch über keinerlei Berufserfahrung und zudem hinsichtlich Motorwagen zum Personentransport lediglich über den Führerausweis der Kategorie D1 verfügt, ist eine tatsächliche und er- hebliche Förderung der Vermittlungsfähigkeit – und damit eine Eingliede- rungswirksamkeit der beantragten Kurse – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner (vgl. act. IIA 32) zu verneinen. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  10. Dezember 2024 (act. IIA 30 ff.), mit dem der Beschwerdegegner die mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (act. IIA 149 f.) erfolgte Ablehnung der Kostenübernahme betreffend die Weiterbildungskurse für den Fähigkeits- ausweis zum gewerblichen Personen- oder Gütertransport mit Motorwagen der Kategorien C und D1 bestätigt hat, nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hier- vor) – abzuweisen.
  11. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -11- Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2024 842 KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juni 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -2- Sachverhalt: A. Der am TT. MM 1976 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich (bei seit dem 9. Juni 2023 laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug; vgl. Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 293) – nach vorgängiger Abmeldung per 10. Septem- ber 2023 (act. II 218) – am 9. November 2023 erneut beim Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (vgl. act. II 204; Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 177) und stellte gleichentags bei der Arbeitslosenkasse B.________ auch wieder Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung (act. II 187-190). Im September 2024 stellte er beim RAV ein Gesuch um Übernahme der Kosten der obligatorischen Weiterbildungs- kurse für den Fähigkeitsausweis zum gewerblichen Personen- oder Güter- transport mit Motorwagen der Kategorien C und D1 (carta di qualificazione del conducente [CQC]; act. IIA 147 f. i.V.m. act. IIA 141 ff.). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (act. IIA 149 f.) lehnte das Amt für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitsvermittlung, das Gesuch ab. Beim beantragten Kurs handle es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Grundausbildung. Diese müsse auch besucht werden, wenn keine Arbeits- losigkeit vorliege. Da die berufsübliche Ausbildung nicht die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sei, könne sie nicht durch diese finanziert werden (act. IIA 149). Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 (act. IIA 30 ff.) wies das AVA, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner) die mit mehreren Eingaben (siehe act. IIA 122, 72, 68, 62 f.) hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten ab. B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 stellte der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht eine Kopie einer ihm zugestellten E-Mail des Versicher- ten vom 19. Dezember 2024 samt Beilage sowie ein Doppel des Einspra- cheentscheids vom 10. Dezember 2024 zu. Das Verwaltungsgericht forder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -3- te den Versicherten in der Folge auf, seine Eingabe zu verbessern (pro- zessleitende Verfügung vom 23. Dezember 2024). Am 10. Januar 2025 kam dem Verwaltungsgericht eine verbesserte Be- schwerde mit Beilagen zu, wobei der Versicherte neben den mit dem ange- fochtenen Einspracheentscheid abgelehnten Weiterbildungskursen weitere Leistungen und Kurse sowie die Aufhebung eines Entscheids des RAV C.________ (vom 13. November 2024; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) beantragte, mit welchem wegen erstmaligem Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme 18 Einstelltage verfügt wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -4- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. allerdings E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

10. Dezember 2024 (act. IIA 30 ff.), mit dem der Beschwerdegegner die mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (act. IIA 149 f.) erfolgte Ablehnung der Kostenübernahme betreffend die Weiterbildungskurse für den Fähigkeits- ausweis zum gewerblichen Personen- oder Gütertransport mit Motorwagen der Kategorien C und D1 bestätigt hat. Neben der beantragten Kosten- übernahme für diese Kurse wird in der dem Verwaltungsgericht am 10. Ja- nuar 2025 zugekommenen Beschwerdeverbesserung auch der Entscheid des RAV C.________ vom 13. November 2024 (act. IIA 53 ff.) erwähnt, mit welchem wegen erstmaligem Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnah- me 18 Einstelltage verfügt wurden. Der Beschwerdeführer hat zwar gegen den betreffenden Entscheid Einsprache erhoben (act. IIA 48), ein diesbe- züglicher Einspracheentscheid liegt indes nicht bei den Akten; ein solcher lag somit weder im Zeitpunkt der Beschwerdeverbesserung noch bei Ein- reichung der Beschwerdeantwort vor (vgl. dazu aber Verfahren ALV 200 2025 185). Insoweit – wie auch hinsichtlich der weiteren vom Beschwerde- führer geforderten, aber nicht Gegenstand des angefochtenen Einspra- cheentscheids bildenden Leistungen (Taggelder der D.________, Deutsch- kurse) – ist mangels eines Anfechtungsobjekts im vorliegenden Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Zu prüfen ist einzig, was Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bildet und damit, ob der Beschwerdegegner die Übernahme der Kurskosten betreffend die Wei- terbildungskurse für den Fähigkeitsausweis zum gewerblichen Personen- oder Gütertransport mit Motorwagen der Kategorien C und D1 zu Recht abgelehnt hat. 1.3 Mit Kurskosten in Höhe von Fr. 1'260.-- (vgl. act. IIA 141, 147) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -5- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2): die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungs- massnahmen. Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Ein- gliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuel- len arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktla- ge dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeits- marktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Kom- ponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -6- Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massge- benden Umstände (ARV 2018 S. 180 E. 4.1). 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von be- schränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten. Leis- tungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise ent- sprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1, C 19/07 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -7- 2.5 Als weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weite- ren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1, C 19/07 E. 2.3). 2.6 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 2.7 Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahr- scheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermitt- lungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c). 3. 3.1 3.1.1 Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 gewerblich Personentransporte durchführen will, benötigt u.a. – von gewis- sen Ausnahmen abgesehen – den Fähigkeitsausweis für den Personen- transport (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 der Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse [Chauffeurzulassungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -8- ordnung, CZV; SR 741.521]). Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 gewerblich Gütertransporte durchführen will, benötigt u.a. – von gewissen Ausnahmen abgesehen – den Fähigkeitsaus- weis für den Gütertransport (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 CZV). Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem

1. September 2009 erworben haben und die Weiterbildung nach den Arti- keln 16-20 CZV nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Güter- transport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt (Art. 27a Abs. 1 CZV). Personen, die den Führerausweis der Katego- rie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2008 erworben haben und die Weiterbildung nach den Artikeln 16-20 CZV nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt (Art. 27a Abs. 3 CZV). 3.1.2 Aufgrund von Übergangsbestimmungen benötigten Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem

1. September 2009 erworben haben, den Fähigkeitsausweis für den Güter- transport erst ab dem 1. September 2014 (vgl. Art. 27a Abs. 1 Satz 1 CZV in der von 1. September 2009 bis 28. Februar 2022 in Kraft gestandenen Fassung). Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Un- terkategorie D1 vor dem 1. September 2008 erworben haben, benötigten den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erst ab dem 1. Septem- ber 2013 (vgl. Art. 27a Abs. 3 Satz 1 CZV in der von 1. September 2009 bis

28. Februar 2022 in Kraft gestandenen Fassung). Personen, die bereits vor dem 1. September 2009 im Besitz des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 waren und vor dem 1. Septem- ber 2009 ein Gesuch einreichten, wurde der entsprechende Fähigkeits- ausweis ohne Prüfung auf den 31. August 2014 befristet erteilt (vgl. Art. 27 Abs. 1 in der von 1. Januar 2008 bis 31. August 2009 in Kraft gestandenen Fassung). 3.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten gelernter ... (Lehre von 1992 – 1995 in ...; act. IIA 59, 170). Seit dem 23. September 1992 verfügt er über einen Führerausweis für die Fahrzeugkategorien A und A1, seit dem 1. Juli 1995 für die Fahrzeugkategorie B und seit dem 5. Juli 2001 auch für die Fahrzeugkategorien C, C1 und D1 (act. IIA 7, 65, 69). Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -9- grund eines Umtausches nach seiner Einreise aus ... in die Schweiz im Jahr 2012 (vgl. act. IIA 59, 122, 170) wurde ihm zudem am 4. Juni 2013

– den Übergangsbestimmungen der CZV entsprechend ohne Prüfung oder Weiterbildung nach den Artikeln 16-20 CZV befristet bis am 31. August 2014 (vgl. E. 3.1.2 hiervor) – ein Fähigkeitsausweis für den Gütertransport (Kategorie C) ausgestellt (vgl. act. IIA 7, 25). Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss Lebenslauf und übrigen Akten bislang als ... und ..., als ..., ..., ... und … sowie ... und …, als ... und …, als Allrounder im Bereich ... und Bedienen (Fahren) von ..., als ... im Bereich ... und ... sowie als .... In einem Teil dieser Tätigkeiten führte er zweifellos u.a. auch Motorwagen der Kategorie C, soweit ersichtlich jedoch nie zum ge- werblichen Güter- oder Personentransport. Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. 3.2.1 Für das Führen von Motorwagen der Kategorien C oder D und der jeweiligen Unterkategorien ausserhalb des Bereichs des gewerblichen Per- sonen- und gewerblichen Gütertransports wird neben dem passenden Füh- rerausweis kein zusätzlicher Fähigkeitsausweis benötigt. Für Probe- und Überführungsfahrten, wie sie im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsar- beiten durch einen ... erforderlich sein können, oder auf der Fahrt zur sowie im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung, zum Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen zur Berufsausübung (sofern nicht ein Hauptteil der Tätigkeit), aber auch im werkinternen Verkehr ist neben dem passen- den Führerausweis kein zusätzlicher Fähigkeitsausweis erforderlich (siehe Art. 3 CZV, insbesondere lit. d, fbis, g und h). Im Bereich seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten bringt der vom Beschwerdeführer mit den beantrag- ten Kursen angestrebte Fähigkeitsausweis somit keinen zusätzlichen Nut- zen; eine arbeitsmarktliche Indikation ist damit nicht gegeben. Vielmehr würde der angestrebte Fähigkeitsausweis es dem Beschwerdeführer recht- lich ermöglichen, statt in seinem erlernten Beruf als ... neu als Berufschauf- feur im Bereich des gewerblichen Personen- oder des gewerblichen Güter- transports tätig zu sein. Damit handelt es sich bei den beantragten Kursen

– die bei einem Berufschauffeur zur berufsüblichen, obligatorischen Ausbil- dung gehören – vorliegend in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegeg- ner (vgl. act. IIA 32, 57, 149, 152; Beschwerdeantwort S. 2) nicht um eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -10- Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne, sondern um eine Grund- resp. allgemeine berufliche Weiterausbil- dung. Die Finanzierung einer solchen Ausbildung ist nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.2 Kommt hinzu, dass nicht dargetan ist, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die beantragten Kurse tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert würde (vgl. E. 2.7 hiervor). Zwar könnte der Beschwerdeführer wie erwähnt statt als ... neu (auch) als Berufschauffeur im gewerblichen Personen- oder Gütertransport tätig sein. Da der Be- schwerdeführer in diesen Bereichen jedoch über keinerlei Berufserfahrung und zudem hinsichtlich Motorwagen zum Personentransport lediglich über den Führerausweis der Kategorie D1 verfügt, ist eine tatsächliche und er- hebliche Förderung der Vermittlungsfähigkeit – und damit eine Eingliede- rungswirksamkeit der beantragten Kurse – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner (vgl. act. IIA 32) zu verneinen. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

10. Dezember 2024 (act. IIA 30 ff.), mit dem der Beschwerdegegner die mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 (act. IIA 149 f.) erfolgte Ablehnung der Kostenübernahme betreffend die Weiterbildungskurse für den Fähigkeits- ausweis zum gewerblichen Personen- oder Gütertransport mit Motorwagen der Kategorien C und D1 bestätigt hat, nicht zu beanstanden und die dage- gen erhobene Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hier- vor) – abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2025, ALV 200 2024 842 -11- Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.