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200 2024 840

Bern VerwG · 2024-11-18 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. November 2024

Sachverhalt

A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab dem 1. März 2022 bei der C.________ AG (ab 4. Mai 2022 D.________ AG [Schweizerisches Handelsamtsblatt vom tt. Mai 2022, Tagesregister-Nr. … vom tt. Mai 2022]; Arbeitgeberin) als … angestellt (Akten der Unia Ar- beitslosenkasse [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin; act IIA] pag. 206 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am 19. März 2024 per 30. Juni 2024 gekündigt (act. IIA pag. 197). Ab dem 26. März 2024 war der Versicherte krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (act. IIA pag. 195 Ziff. 12, pag. 208 ff.). Am 11. Juli 2024 schlossen die Ar- beitgeberin und der Versicherte eine Aufhebungsvereinbarung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (act. IIA pag. 199 ff.). Darin wur- den u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2024 bestätigt und eine Verlängerung zufolge Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen (Ziff. 1). Des Weiteren wurde die Auszahlung einer Abfindung (Einmalzah- lung) in der Höhe von Fr. 19'052.-- an den Versicherten vereinbart (Ziff. 4). Der Versicherte meldete sich am 25. Juni 2024 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum Bern West an und stellte am 10. August 2024 bei der Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024 (act. IIA pag. 181 ff., 217 f.). Mit Verfügung vom 28. August 2024 (act. IIA pag. 177 ff.) anerkannte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2024. Für den Zeitraum vom

1. Juli bis 30. September 2024 verneinte sie unter Hinweis auf die Abfin- dung im Betrag von Fr. 19'052.-- einen anrechenbaren Arbeitsausfall. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA pag. 146 ff.) wies die Arbeitslo- senkasse mit Einspracheentscheid vom 18. November 2024 (act. IIA pag. 98 ff.) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -3- B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf- zuheben und ihm sei Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024 zuzu- sprechen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2025 ediert der Instruktions- richter beim Hausarzt des Beschwerdeführers, dipl. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dessen vollständige Krankenge- schichte ab März 2024 sowie allfällige Arztberichte betreffend die Arbeits- unfähigkeit ab dem 26. März 2024. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 28. Januar 2025 beim Gericht ein. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. Januar 2025 weitere Beweismittel zu den Akten. Mit Eingabe vom 13. März 2025 verwies die Beschwerdegegnerin auf den angefochtenen Einspracheentscheid und schloss auf Abweisung der Be- schwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. November 2024 (act. IIA pag. 98 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruchsbeginn zu Recht auf den 1. Oktober 2024 statt wie vom Be- schwerdeführer beantragt auf den 1. Juli 2024 festgelegt hat.

E. 1.3 Bei einer durchschnittlichen Monatsentschädigung von Fr. 4'380.15 (act. IIA pag. 115) und des für drei Monate umstrittenen Leis- tungsanspruchs (Juli bis September 2024) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -5- die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 1 und 3 AVIG). 2.3 Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhält- nisses entstehenden Verdienstausfall decken. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen (Art. 11a Abs. 1 und 2 AVIG). 2.4 Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV). 2.5 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzei- tig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs.1 AVIV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den hier umstrittenen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum von Juli bis Sep- tember 2024 im angefochtenen Einspracheentscheid (act. IIA pag. 98 ff.) mit der Begründung, die nach der Kündigung vom 19. März 2024 (act. IIA pag. 197) eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum

30. Juni 2024 hätte zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist bis zum

30. September 2024 geführt (vgl. dazu Art. 336c Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Mit der Abfindung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -6- in der Höhe von brutto Fr. 19'052.-- gemäss der Aufhebungsvereinbarung vom 11. Juli 2024 (act. IIA pag. 200 Ziff. 4) seien alle Lohnansprüche des Beschwerdeführers abgedeckt worden. Diese Leistung der Arbeitgeberin stelle keine freiwillige Leistung dar. Damit habe der Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 11 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 10h Abs. 1 AVIV keinen Arbeits- ausfall erlitten, was den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aussch- liesse. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Arbeitgeberin habe ihm und drei weiteren Mitgliedern der Einkaufsabteilung aus einem vorgeschobenen Grund (Auslagerung der Arbeitsplätze ins Aus- land) und damit missbräuchlich gekündigt. Dies habe zu einer massiven Verschlechterung des Arbeitsklimas, Mobbing und in der Folge zur Arbeits- unfähigkeit des Beschwerdeführers und der übrigen drei Mitarbeiter der Einkaufsabteilung geführt. Aufgrund des Prozessrisikos hätten er und die weiteren Mitarbeiter der Abteilung auf einen Zivilprozess wegen miss- bräuchlicher Kündigung verzichtet und stattdessen Aufhebungsvereinba- rungen mit der Arbeitgeberin abgeschlossen. Die Arbeitsunfähigkeit sei arbeitsplatzbezogen gewesen, weshalb die Kündigungsfrist nicht unterbro- chen bzw. verlängert worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_595/2023 vom 26. März 2024 E. 5.1). Die Abfindung der Arbeitgeberin sei demnach eine Entschädigung aufgrund missbräuchlicher Kündigung bzw. sei als freiwillige Leistung zu qualifizieren. Da diese den Höchstbetrag gemäss Art. 11a Abs. 2 AVIG nicht überschreite, liege ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. 3.2 Der Streit dreht sich damit zunächst um die Frage, ob die Arbeits- unfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 26. März 2024 bis zum 30. Juni 2024 (act. IIA pag. 208 ff.) arbeitsplatzbezogen war. Hierzu ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.2.1 Dipl. med. E.________ attestierte ab dem 26. März 2024 zu Han- den der Arbeitgeberin – und damit nach dem Zeitpunkt der Kündigung am

19. März 2024 (act. IIA pag. 197) – bis zum 30. Juni 2024 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. IIA pag. 208 ff.). Im nicht datierten Schreiben, das beim Verwaltungsgericht am 28. Januar 2025 eingegangen ist (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 21), diagnostizierte er eine An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -7- passungsstörung mit vorherrschender depressiver Symptomatik (ICD-11: 6B43) bei/mit psychosozialem Mobbing am Arbeitsplatz/familiär (Erstdia- gnose 03/2024). Im Konsultationseintrag vom 23. März 2024 hielt der Arzt fest, es bestehe eine sehr schwierige Situation bei der Arbeit mit grosser Unsicherheit bezüglich Zukunft. Der Beschwerdeführer habe wieder zu- nehmende Magenschmerzen und Übelkeit ohne Erbrechen, Zukunftsängs- te, Gedankenkarussell sowie Ein- und Durchschlafstörungen seit Wochen. Dem Konsultationseintrag vom 8. April 2024 ist zu entnehmen, die Situation am Arbeitsplatz werde immer schlimmer. Hinzu komme die maligne Er- krankung des Vaters, was den Beschwerdeführer zusätzlich sehr traurig mache. 3.2.2 Im an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben vom 26. No- vember 2024 (act. I 16) führte der Arzt – im Wesentlichen übereinstimmend mit den Einträgen in der Krankengeschichte – aus, die den Arbeitsunfähig- keitszeugnissen zu Grunde liegende Diagnose laute "Akute Belastungs- störung auf Grund von Mobbing am Arbeitsplatz". Der Auslöser der vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei die unerträgliche Situation am Arbeits- platz gewesen. An einem anderen Arbeitsplatz wäre der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig gewesen. 3.2.3 Aus zwei Einspracheentscheiden des Amts für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2024 (act. I 14) und vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -4- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 15 Januar 2024 (richtig: 2025; act. I 19) geht hervor, dass zwei weitere Angestellte der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wie dieser nach er- haltener Kündigung ab dem 27. bzw. 28. März 2024 vollständig krankge- schrieben wurden. Von den die Arbeitsunfähigkeit attestierenden Ärzten wurde übereinstimmend die sehr belastende und unklare Situation am Ar- beitsplatz als Auslöser der gesundheitlichen Probleme genannt (act. I 14/3, 19/3). 3.2.4 Gestützt auf die ärztliche Bescheinigung des dipl. med. E.________ vom 26. November 2024 (act. I 16), die durch die echtzeitli- chen Konsultationseinträge (act. I 21) untermauert wird, sowie die hiervor wiedergegebenen weiteren Umstände und Unterlagen ergibt sich ein in sich stimmiges Bild einer im Zeitraum der erfolgten Kündigung bestehen- den schwierigen und unklaren Arbeitsplatzsituation, die für den Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -8- deführer eine grosse psychische Belastung darstellte. Insbesondere die Tatsachen, dass die Arbeitsunfähigkeit erst nach erfolgter Kündigung ein- trat und praktisch zeitgleich auch weitere Angestellte der Arbeitgeberin auf- grund der belastenden Situation am Arbeitsplatz krankgeschrieben wurden, lässt auf eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit schliessen (vgl. dazu PÄRLI/KUNZ, Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, in: Jusletter 19. Au- gust 2024, Rz. 14, wonach arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit typi- scherweise in Konflikt- oder Mobbingsituationen sowie Stress am Arbeits- platz auftritt). Hierfür spricht im Weiteren auch das Folgende: Gemäss Konsultationseinträgen von dipl. med. E.________ vom 19. April und vom

13. Mai 2024 (act. I 21/2) befand sich der Vater des Beschwerdeführers zu jener Zeit zum Sterben in einer Palliativstation, weswegen viele Verwandte aus verschiedenen Ländern zum Abschiednehmen zu Besuch gekommen seien. Um die Mutter zu entlasten, habe der Beschwerdeführer geholfen und sei oft im Spital gewesen, um die Besucher zu versorgen und zu koor- dinieren. Dies zeigt auf, dass er trotz der für ihn emotional sehr belasten- den Situation und vollständiger Arbeitsunfähigkeit durchaus in der Lage war, ausserhalb seiner Arbeitsstelle die anstehenden Aufgaben zu erledi- gen, mithin die Arbeitsunfähigkeit – wie von dipl. med. E.________ be- scheinigt (act. I 16]) – somit auf den konkreten Arbeitsplatz beschränkt war. 3.2.5 Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt, dass im Zeitraum vom 26. März bis zum 30. Juni 2024 eine durch die Konfliktsituation mit der Arbeitgeberin verursachte arbeitsplatzbe- zogene Arbeitsunfähigkeit vorlag und der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, an einer anderen (unbelasteten) Arbeitsstelle seine Arbeits- leistung zu erbringen. 3.3 Gemäss BGer 1C_595/2023 E. 5.1 entfällt der in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR geregelte zeitliche Kündigungsschutz bei Krankheit (sog. Sperrfrist [vgl. Art. 336c Abs. 2 OR]), wenn sich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Arbeitnehmers als so unbedeutend erweist, dass sie der Besetzung einer neuen Arbeitsstelle nicht entgegensteht. Dies kann laut Bundesge- richt insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die gesundheitliche Beein- trächtigung auf den bisherigen Arbeitsplatz beschränkt und somit eine ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -9- beitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Angewandt auf den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Arbeitsunfähigkeit die Kündi- gungsfrist nicht unterbrach bzw. verlängerte, mithin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2024 kein Lohnanspruch mehr zustand. Die dem Beschwer- deführer von der Arbeitgeberin ausgerichtete Abfindung in der Höhe von Fr. 19'052.-- gemäss der Aufhebungsvereinbarung vom 11. Juli 2024 (act. IIA pag. 200 Ziff. 4) stellt damit – entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin – keine Entschädigung für zu Unrecht vorenthaltene Lohnansprüche dar. 3.4 Die Frage, ob die am 19. März 2024 erfolgte Kündigung (act. IIA pag. 197) – wie vom Beschwerdeführer vermutet (vgl. Beschwerde S. 2 f. Rz. 7 f.) – missbräuchlich war, ist nicht entscheidrelevant und muss vom Gericht dementsprechend – auch nicht vorfrageweise (vgl. dazu BGE 120 V 378 E. 3a S. 382; ARV 2003 S. 55 E. 4b aa) – geprüft werden. Einerseits wäre bei angenommener Missbräuchlichkeit der Kündigung die von der Arbeitgeberin im Rahmen der abgeschlossenen Aufhebungsver- einbarung vom 11. Juli 2024 (act. IIA 199 ff.) ausgerichtete Abfindung in der Höhe von Fr. 19'052.-- als Entschädigung nach Art. 336a Abs. 1 OR zu betrachten. Eine solche stellt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Entschädigungsanspruch im Sinne des Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, der die Verneinung eines anrechenbaren Arbeitsausfalls zur Folge hätte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] C 72/04 vom 17. August 2004 E. 2.2; vgl. E. 2.2 hiervor). Wäre andererseits nicht von einer Missbräuchlichkeit der Kündigung auszugehen, würde die ausge- richtete Abfindung eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin gemäss Art. 11a AVIG darstellen, da die Arbeitsunfähigkeit nicht zu einer Unterbre- chung der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 OR bzw. zu einer Verlängerung des Lohnanspruchs geführt hat (vgl. E. 3.3 hiervor). Da diese Leistung den gesetzlich festgelegten Grenzwert von Art. 11a Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AVIG (Fr. 148'200.-- [Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung {UVV; SR 832.202}]) nicht überschreitet, bliebe sie hinsichtlich des anrechenba- ren Arbeitsausfalls unberücksichtigt und bewirkte keinen Aufschub der Leistungsberechtigung (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -10- [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2315 N. 169). Folg- lich liegt so oder anders ein anrechenbarer Arbeitsausfall bereits ab dem

1. Juli 2024 vor und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung ab diesem Zeitpunkt. Somit ist in Gutheissung der Be- schwerde der Einspracheentscheid vom

E. 18 November 2024 (act. IIA pag. 98 ff.) entsprechend abzuändern. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die nicht zu beanstandende Kos- tennote von Rechtsanwalt B.________ vom 9. April 2025 auf Fr. 2'900.70 (Honorar von Fr. 2'683.35 und Mehrwertsteuer von Fr. 217.35 [8.1 % von Fr. 2'683.35]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 18. November 2024 insoweit abgeändert, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Juli 2024 besteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -11- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'900.70 (inkl. MWST), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Juli bis 30. September 2024 verneinte sie unter Hinweis auf die Abfin- dung im Betrag von Fr. 19'052.-- einen anrechenbaren Arbeitsausfall. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA pag. 146 ff.) wies die Arbeitslo- senkasse mit Einspracheentscheid vom
  2. November 2024 (act. IIA pag. 98 ff.) ab. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -3- B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf- zuheben und ihm sei Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024 zuzu- sprechen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2025 ediert der Instruktions- richter beim Hausarzt des Beschwerdeführers, dipl. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dessen vollständige Krankenge- schichte ab März 2024 sowie allfällige Arztberichte betreffend die Arbeits- unfähigkeit ab dem 26. März 2024. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 28. Januar 2025 beim Gericht ein. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. Januar 2025 weitere Beweismittel zu den Akten. Mit Eingabe vom 13. März 2025 verwies die Beschwerdegegnerin auf den angefochtenen Einspracheentscheid und schloss auf Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -4- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. November 2024 (act. IIA pag. 98 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruchsbeginn zu Recht auf den 1. Oktober 2024 statt wie vom Be- schwerdeführer beantragt auf den 1. Juli 2024 festgelegt hat. 1.3 Bei einer durchschnittlichen Monatsentschädigung von Fr. 4'380.15 (act. IIA pag. 115) und des für drei Monate umstrittenen Leis- tungsanspruchs (Juli bis September 2024) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -5- die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 1 und 3 AVIG). 2.3 Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhält- nisses entstehenden Verdienstausfall decken. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen (Art. 11a Abs. 1 und 2 AVIG). 2.4 Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV). 2.5 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzei- tig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs.1 AVIV).
  7. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den hier umstrittenen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum von Juli bis Sep- tember 2024 im angefochtenen Einspracheentscheid (act. IIA pag. 98 ff.) mit der Begründung, die nach der Kündigung vom 19. März 2024 (act. IIA pag. 197) eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum
  8. Juni 2024 hätte zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist bis zum
  9. September 2024 geführt (vgl. dazu Art. 336c Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Mit der Abfindung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -6- in der Höhe von brutto Fr. 19'052.-- gemäss der Aufhebungsvereinbarung vom 11. Juli 2024 (act. IIA pag. 200 Ziff. 4) seien alle Lohnansprüche des Beschwerdeführers abgedeckt worden. Diese Leistung der Arbeitgeberin stelle keine freiwillige Leistung dar. Damit habe der Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 11 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 10h Abs. 1 AVIV keinen Arbeits- ausfall erlitten, was den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aussch- liesse. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Arbeitgeberin habe ihm und drei weiteren Mitgliedern der Einkaufsabteilung aus einem vorgeschobenen Grund (Auslagerung der Arbeitsplätze ins Aus- land) und damit missbräuchlich gekündigt. Dies habe zu einer massiven Verschlechterung des Arbeitsklimas, Mobbing und in der Folge zur Arbeits- unfähigkeit des Beschwerdeführers und der übrigen drei Mitarbeiter der Einkaufsabteilung geführt. Aufgrund des Prozessrisikos hätten er und die weiteren Mitarbeiter der Abteilung auf einen Zivilprozess wegen miss- bräuchlicher Kündigung verzichtet und stattdessen Aufhebungsvereinba- rungen mit der Arbeitgeberin abgeschlossen. Die Arbeitsunfähigkeit sei arbeitsplatzbezogen gewesen, weshalb die Kündigungsfrist nicht unterbro- chen bzw. verlängert worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_595/2023 vom 26. März 2024 E. 5.1). Die Abfindung der Arbeitgeberin sei demnach eine Entschädigung aufgrund missbräuchlicher Kündigung bzw. sei als freiwillige Leistung zu qualifizieren. Da diese den Höchstbetrag gemäss Art. 11a Abs. 2 AVIG nicht überschreite, liege ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. 3.2 Der Streit dreht sich damit zunächst um die Frage, ob die Arbeits- unfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 26. März 2024 bis zum 30. Juni 2024 (act. IIA pag. 208 ff.) arbeitsplatzbezogen war. Hierzu ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.2.1 Dipl. med. E.________ attestierte ab dem 26. März 2024 zu Han- den der Arbeitgeberin – und damit nach dem Zeitpunkt der Kündigung am
  10. März 2024 (act. IIA pag. 197) – bis zum 30. Juni 2024 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. IIA pag. 208 ff.). Im nicht datierten Schreiben, das beim Verwaltungsgericht am 28. Januar 2025 eingegangen ist (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 21), diagnostizierte er eine An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -7- passungsstörung mit vorherrschender depressiver Symptomatik (ICD-11: 6B43) bei/mit psychosozialem Mobbing am Arbeitsplatz/familiär (Erstdia- gnose 03/2024). Im Konsultationseintrag vom 23. März 2024 hielt der Arzt fest, es bestehe eine sehr schwierige Situation bei der Arbeit mit grosser Unsicherheit bezüglich Zukunft. Der Beschwerdeführer habe wieder zu- nehmende Magenschmerzen und Übelkeit ohne Erbrechen, Zukunftsängs- te, Gedankenkarussell sowie Ein- und Durchschlafstörungen seit Wochen. Dem Konsultationseintrag vom 8. April 2024 ist zu entnehmen, die Situation am Arbeitsplatz werde immer schlimmer. Hinzu komme die maligne Er- krankung des Vaters, was den Beschwerdeführer zusätzlich sehr traurig mache. 3.2.2 Im an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben vom 26. No- vember 2024 (act. I 16) führte der Arzt – im Wesentlichen übereinstimmend mit den Einträgen in der Krankengeschichte – aus, die den Arbeitsunfähig- keitszeugnissen zu Grunde liegende Diagnose laute "Akute Belastungs- störung auf Grund von Mobbing am Arbeitsplatz". Der Auslöser der vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei die unerträgliche Situation am Arbeits- platz gewesen. An einem anderen Arbeitsplatz wäre der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig gewesen. 3.2.3 Aus zwei Einspracheentscheiden des Amts für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2024 (act. I 14) und vom
  11. Januar 2024 (richtig: 2025; act. I 19) geht hervor, dass zwei weitere Angestellte der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wie dieser nach er- haltener Kündigung ab dem 27. bzw. 28. März 2024 vollständig krankge- schrieben wurden. Von den die Arbeitsunfähigkeit attestierenden Ärzten wurde übereinstimmend die sehr belastende und unklare Situation am Ar- beitsplatz als Auslöser der gesundheitlichen Probleme genannt (act. I 14/3, 19/3). 3.2.4 Gestützt auf die ärztliche Bescheinigung des dipl. med. E.________ vom 26. November 2024 (act. I 16), die durch die echtzeitli- chen Konsultationseinträge (act. I 21) untermauert wird, sowie die hiervor wiedergegebenen weiteren Umstände und Unterlagen ergibt sich ein in sich stimmiges Bild einer im Zeitraum der erfolgten Kündigung bestehen- den schwierigen und unklaren Arbeitsplatzsituation, die für den Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -8- deführer eine grosse psychische Belastung darstellte. Insbesondere die Tatsachen, dass die Arbeitsunfähigkeit erst nach erfolgter Kündigung ein- trat und praktisch zeitgleich auch weitere Angestellte der Arbeitgeberin auf- grund der belastenden Situation am Arbeitsplatz krankgeschrieben wurden, lässt auf eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit schliessen (vgl. dazu PÄRLI/KUNZ, Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, in: Jusletter 19. Au- gust 2024, Rz. 14, wonach arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit typi- scherweise in Konflikt- oder Mobbingsituationen sowie Stress am Arbeits- platz auftritt). Hierfür spricht im Weiteren auch das Folgende: Gemäss Konsultationseinträgen von dipl. med. E.________ vom 19. April und vom
  12. Mai 2024 (act. I 21/2) befand sich der Vater des Beschwerdeführers zu jener Zeit zum Sterben in einer Palliativstation, weswegen viele Verwandte aus verschiedenen Ländern zum Abschiednehmen zu Besuch gekommen seien. Um die Mutter zu entlasten, habe der Beschwerdeführer geholfen und sei oft im Spital gewesen, um die Besucher zu versorgen und zu koor- dinieren. Dies zeigt auf, dass er trotz der für ihn emotional sehr belasten- den Situation und vollständiger Arbeitsunfähigkeit durchaus in der Lage war, ausserhalb seiner Arbeitsstelle die anstehenden Aufgaben zu erledi- gen, mithin die Arbeitsunfähigkeit – wie von dipl. med. E.________ be- scheinigt (act. I 16]) – somit auf den konkreten Arbeitsplatz beschränkt war. 3.2.5 Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt, dass im Zeitraum vom 26. März bis zum 30. Juni 2024 eine durch die Konfliktsituation mit der Arbeitgeberin verursachte arbeitsplatzbe- zogene Arbeitsunfähigkeit vorlag und der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, an einer anderen (unbelasteten) Arbeitsstelle seine Arbeits- leistung zu erbringen. 3.3 Gemäss BGer 1C_595/2023 E. 5.1 entfällt der in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR geregelte zeitliche Kündigungsschutz bei Krankheit (sog. Sperrfrist [vgl. Art. 336c Abs. 2 OR]), wenn sich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Arbeitnehmers als so unbedeutend erweist, dass sie der Besetzung einer neuen Arbeitsstelle nicht entgegensteht. Dies kann laut Bundesge- richt insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die gesundheitliche Beein- trächtigung auf den bisherigen Arbeitsplatz beschränkt und somit eine ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -9- beitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Angewandt auf den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Arbeitsunfähigkeit die Kündi- gungsfrist nicht unterbrach bzw. verlängerte, mithin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2024 kein Lohnanspruch mehr zustand. Die dem Beschwer- deführer von der Arbeitgeberin ausgerichtete Abfindung in der Höhe von Fr. 19'052.-- gemäss der Aufhebungsvereinbarung vom 11. Juli 2024 (act. IIA pag. 200 Ziff. 4) stellt damit – entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin – keine Entschädigung für zu Unrecht vorenthaltene Lohnansprüche dar. 3.4 Die Frage, ob die am 19. März 2024 erfolgte Kündigung (act. IIA pag. 197) – wie vom Beschwerdeführer vermutet (vgl. Beschwerde S. 2 f. Rz. 7 f.) – missbräuchlich war, ist nicht entscheidrelevant und muss vom Gericht dementsprechend – auch nicht vorfrageweise (vgl. dazu BGE 120 V 378 E. 3a S. 382; ARV 2003 S. 55 E. 4b aa) – geprüft werden. Einerseits wäre bei angenommener Missbräuchlichkeit der Kündigung die von der Arbeitgeberin im Rahmen der abgeschlossenen Aufhebungsver- einbarung vom 11. Juli 2024 (act. IIA 199 ff.) ausgerichtete Abfindung in der Höhe von Fr. 19'052.-- als Entschädigung nach Art. 336a Abs. 1 OR zu betrachten. Eine solche stellt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Entschädigungsanspruch im Sinne des Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, der die Verneinung eines anrechenbaren Arbeitsausfalls zur Folge hätte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] C 72/04 vom 17. August 2004 E. 2.2; vgl. E. 2.2 hiervor). Wäre andererseits nicht von einer Missbräuchlichkeit der Kündigung auszugehen, würde die ausge- richtete Abfindung eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin gemäss Art. 11a AVIG darstellen, da die Arbeitsunfähigkeit nicht zu einer Unterbre- chung der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 OR bzw. zu einer Verlängerung des Lohnanspruchs geführt hat (vgl. E. 3.3 hiervor). Da diese Leistung den gesetzlich festgelegten Grenzwert von Art. 11a Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AVIG (Fr. 148'200.-- [Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung {UVV; SR 832.202}]) nicht überschreitet, bliebe sie hinsichtlich des anrechenba- ren Arbeitsausfalls unberücksichtigt und bewirkte keinen Aufschub der Leistungsberechtigung (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -10- [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2315 N. 169). Folg- lich liegt so oder anders ein anrechenbarer Arbeitsausfall bereits ab dem
  13. Juli 2024 vor und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung ab diesem Zeitpunkt. Somit ist in Gutheissung der Be- schwerde der Einspracheentscheid vom
  14. November 2024 (act. IIA pag. 98 ff.) entsprechend abzuändern.
  15. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die nicht zu beanstandende Kos- tennote von Rechtsanwalt B.________ vom 9. April 2025 auf Fr. 2'900.70 (Honorar von Fr. 2'683.35 und Mehrwertsteuer von Fr. 217.35 [8.1 % von Fr. 2'683.35]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  16. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 18. November 2024 insoweit abgeändert, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
  17. Juli 2024 besteht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -11-
  18. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  19. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'900.70 (inkl. MWST), zu ersetzen.
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2024 840 FUE/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juni 2025 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. November 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -2- Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab dem 1. März 2022 bei der C.________ AG (ab 4. Mai 2022 D.________ AG [Schweizerisches Handelsamtsblatt vom tt. Mai 2022, Tagesregister-Nr. … vom tt. Mai 2022]; Arbeitgeberin) als … angestellt (Akten der Unia Ar- beitslosenkasse [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin; act IIA] pag. 206 f.). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am 19. März 2024 per 30. Juni 2024 gekündigt (act. IIA pag. 197). Ab dem 26. März 2024 war der Versicherte krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (act. IIA pag. 195 Ziff. 12, pag. 208 ff.). Am 11. Juli 2024 schlossen die Ar- beitgeberin und der Versicherte eine Aufhebungsvereinbarung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (act. IIA pag. 199 ff.). Darin wur- den u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2024 bestätigt und eine Verlängerung zufolge Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen (Ziff. 1). Des Weiteren wurde die Auszahlung einer Abfindung (Einmalzah- lung) in der Höhe von Fr. 19'052.-- an den Versicherten vereinbart (Ziff. 4). Der Versicherte meldete sich am 25. Juni 2024 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum Bern West an und stellte am 10. August 2024 bei der Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024 (act. IIA pag. 181 ff., 217 f.). Mit Verfügung vom 28. August 2024 (act. IIA pag. 177 ff.) anerkannte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2024. Für den Zeitraum vom

1. Juli bis 30. September 2024 verneinte sie unter Hinweis auf die Abfin- dung im Betrag von Fr. 19'052.-- einen anrechenbaren Arbeitsausfall. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA pag. 146 ff.) wies die Arbeitslo- senkasse mit Einspracheentscheid vom 18. November 2024 (act. IIA pag. 98 ff.) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -3- B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf- zuheben und ihm sei Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024 zuzu- sprechen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2025 ediert der Instruktions- richter beim Hausarzt des Beschwerdeführers, dipl. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dessen vollständige Krankenge- schichte ab März 2024 sowie allfällige Arztberichte betreffend die Arbeits- unfähigkeit ab dem 26. März 2024. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 28. Januar 2025 beim Gericht ein. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. Januar 2025 weitere Beweismittel zu den Akten. Mit Eingabe vom 13. März 2025 verwies die Beschwerdegegnerin auf den angefochtenen Einspracheentscheid und schloss auf Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -4- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. November 2024 (act. IIA pag. 98 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruchsbeginn zu Recht auf den 1. Oktober 2024 statt wie vom Be- schwerdeführer beantragt auf den 1. Juli 2024 festgelegt hat. 1.3 Bei einer durchschnittlichen Monatsentschädigung von Fr. 4'380.15 (act. IIA pag. 115) und des für drei Monate umstrittenen Leis- tungsanspruchs (Juli bis September 2024) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -5- die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 1 und 3 AVIG). 2.3 Der Arbeitsausfall gilt so lange nicht als anrechenbar, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhält- nisses entstehenden Verdienstausfall decken. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigen (Art. 11a Abs. 1 und 2 AVIG). 2.4 Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Artikel 11 Absatz 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV). 2.5 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzei- tig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündigungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs.1 AVIV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den hier umstrittenen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum von Juli bis Sep- tember 2024 im angefochtenen Einspracheentscheid (act. IIA pag. 98 ff.) mit der Begründung, die nach der Kündigung vom 19. März 2024 (act. IIA pag. 197) eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum

30. Juni 2024 hätte zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist bis zum

30. September 2024 geführt (vgl. dazu Art. 336c Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Mit der Abfindung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -6- in der Höhe von brutto Fr. 19'052.-- gemäss der Aufhebungsvereinbarung vom 11. Juli 2024 (act. IIA pag. 200 Ziff. 4) seien alle Lohnansprüche des Beschwerdeführers abgedeckt worden. Diese Leistung der Arbeitgeberin stelle keine freiwillige Leistung dar. Damit habe der Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 11 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 10h Abs. 1 AVIV keinen Arbeits- ausfall erlitten, was den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aussch- liesse. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Arbeitgeberin habe ihm und drei weiteren Mitgliedern der Einkaufsabteilung aus einem vorgeschobenen Grund (Auslagerung der Arbeitsplätze ins Aus- land) und damit missbräuchlich gekündigt. Dies habe zu einer massiven Verschlechterung des Arbeitsklimas, Mobbing und in der Folge zur Arbeits- unfähigkeit des Beschwerdeführers und der übrigen drei Mitarbeiter der Einkaufsabteilung geführt. Aufgrund des Prozessrisikos hätten er und die weiteren Mitarbeiter der Abteilung auf einen Zivilprozess wegen miss- bräuchlicher Kündigung verzichtet und stattdessen Aufhebungsvereinba- rungen mit der Arbeitgeberin abgeschlossen. Die Arbeitsunfähigkeit sei arbeitsplatzbezogen gewesen, weshalb die Kündigungsfrist nicht unterbro- chen bzw. verlängert worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_595/2023 vom 26. März 2024 E. 5.1). Die Abfindung der Arbeitgeberin sei demnach eine Entschädigung aufgrund missbräuchlicher Kündigung bzw. sei als freiwillige Leistung zu qualifizieren. Da diese den Höchstbetrag gemäss Art. 11a Abs. 2 AVIG nicht überschreite, liege ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. 3.2 Der Streit dreht sich damit zunächst um die Frage, ob die Arbeits- unfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 26. März 2024 bis zum 30. Juni 2024 (act. IIA pag. 208 ff.) arbeitsplatzbezogen war. Hierzu ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.2.1 Dipl. med. E.________ attestierte ab dem 26. März 2024 zu Han- den der Arbeitgeberin – und damit nach dem Zeitpunkt der Kündigung am

19. März 2024 (act. IIA pag. 197) – bis zum 30. Juni 2024 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. IIA pag. 208 ff.). Im nicht datierten Schreiben, das beim Verwaltungsgericht am 28. Januar 2025 eingegangen ist (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 21), diagnostizierte er eine An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -7- passungsstörung mit vorherrschender depressiver Symptomatik (ICD-11: 6B43) bei/mit psychosozialem Mobbing am Arbeitsplatz/familiär (Erstdia- gnose 03/2024). Im Konsultationseintrag vom 23. März 2024 hielt der Arzt fest, es bestehe eine sehr schwierige Situation bei der Arbeit mit grosser Unsicherheit bezüglich Zukunft. Der Beschwerdeführer habe wieder zu- nehmende Magenschmerzen und Übelkeit ohne Erbrechen, Zukunftsängs- te, Gedankenkarussell sowie Ein- und Durchschlafstörungen seit Wochen. Dem Konsultationseintrag vom 8. April 2024 ist zu entnehmen, die Situation am Arbeitsplatz werde immer schlimmer. Hinzu komme die maligne Er- krankung des Vaters, was den Beschwerdeführer zusätzlich sehr traurig mache. 3.2.2 Im an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben vom 26. No- vember 2024 (act. I 16) führte der Arzt – im Wesentlichen übereinstimmend mit den Einträgen in der Krankengeschichte – aus, die den Arbeitsunfähig- keitszeugnissen zu Grunde liegende Diagnose laute "Akute Belastungs- störung auf Grund von Mobbing am Arbeitsplatz". Der Auslöser der vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei die unerträgliche Situation am Arbeits- platz gewesen. An einem anderen Arbeitsplatz wäre der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig gewesen. 3.2.3 Aus zwei Einspracheentscheiden des Amts für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern vom 29. Oktober 2024 (act. I 14) und vom

15. Januar 2024 (richtig: 2025; act. I 19) geht hervor, dass zwei weitere Angestellte der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wie dieser nach er- haltener Kündigung ab dem 27. bzw. 28. März 2024 vollständig krankge- schrieben wurden. Von den die Arbeitsunfähigkeit attestierenden Ärzten wurde übereinstimmend die sehr belastende und unklare Situation am Ar- beitsplatz als Auslöser der gesundheitlichen Probleme genannt (act. I 14/3, 19/3). 3.2.4 Gestützt auf die ärztliche Bescheinigung des dipl. med. E.________ vom 26. November 2024 (act. I 16), die durch die echtzeitli- chen Konsultationseinträge (act. I 21) untermauert wird, sowie die hiervor wiedergegebenen weiteren Umstände und Unterlagen ergibt sich ein in sich stimmiges Bild einer im Zeitraum der erfolgten Kündigung bestehen- den schwierigen und unklaren Arbeitsplatzsituation, die für den Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -8- deführer eine grosse psychische Belastung darstellte. Insbesondere die Tatsachen, dass die Arbeitsunfähigkeit erst nach erfolgter Kündigung ein- trat und praktisch zeitgleich auch weitere Angestellte der Arbeitgeberin auf- grund der belastenden Situation am Arbeitsplatz krankgeschrieben wurden, lässt auf eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit schliessen (vgl. dazu PÄRLI/KUNZ, Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, in: Jusletter 19. Au- gust 2024, Rz. 14, wonach arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit typi- scherweise in Konflikt- oder Mobbingsituationen sowie Stress am Arbeits- platz auftritt). Hierfür spricht im Weiteren auch das Folgende: Gemäss Konsultationseinträgen von dipl. med. E.________ vom 19. April und vom

13. Mai 2024 (act. I 21/2) befand sich der Vater des Beschwerdeführers zu jener Zeit zum Sterben in einer Palliativstation, weswegen viele Verwandte aus verschiedenen Ländern zum Abschiednehmen zu Besuch gekommen seien. Um die Mutter zu entlasten, habe der Beschwerdeführer geholfen und sei oft im Spital gewesen, um die Besucher zu versorgen und zu koor- dinieren. Dies zeigt auf, dass er trotz der für ihn emotional sehr belasten- den Situation und vollständiger Arbeitsunfähigkeit durchaus in der Lage war, ausserhalb seiner Arbeitsstelle die anstehenden Aufgaben zu erledi- gen, mithin die Arbeitsunfähigkeit – wie von dipl. med. E.________ be- scheinigt (act. I 16]) – somit auf den konkreten Arbeitsplatz beschränkt war. 3.2.5 Nach dem Dargelegten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt, dass im Zeitraum vom 26. März bis zum 30. Juni 2024 eine durch die Konfliktsituation mit der Arbeitgeberin verursachte arbeitsplatzbe- zogene Arbeitsunfähigkeit vorlag und der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, an einer anderen (unbelasteten) Arbeitsstelle seine Arbeits- leistung zu erbringen. 3.3 Gemäss BGer 1C_595/2023 E. 5.1 entfällt der in Art. 336c Abs. 1 lit. b OR geregelte zeitliche Kündigungsschutz bei Krankheit (sog. Sperrfrist [vgl. Art. 336c Abs. 2 OR]), wenn sich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Arbeitnehmers als so unbedeutend erweist, dass sie der Besetzung einer neuen Arbeitsstelle nicht entgegensteht. Dies kann laut Bundesge- richt insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die gesundheitliche Beein- trächtigung auf den bisherigen Arbeitsplatz beschränkt und somit eine ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -9- beitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Angewandt auf den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Arbeitsunfähigkeit die Kündi- gungsfrist nicht unterbrach bzw. verlängerte, mithin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2024 kein Lohnanspruch mehr zustand. Die dem Beschwer- deführer von der Arbeitgeberin ausgerichtete Abfindung in der Höhe von Fr. 19'052.-- gemäss der Aufhebungsvereinbarung vom 11. Juli 2024 (act. IIA pag. 200 Ziff. 4) stellt damit – entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin – keine Entschädigung für zu Unrecht vorenthaltene Lohnansprüche dar. 3.4 Die Frage, ob die am 19. März 2024 erfolgte Kündigung (act. IIA pag. 197) – wie vom Beschwerdeführer vermutet (vgl. Beschwerde S. 2 f. Rz. 7 f.) – missbräuchlich war, ist nicht entscheidrelevant und muss vom Gericht dementsprechend – auch nicht vorfrageweise (vgl. dazu BGE 120 V 378 E. 3a S. 382; ARV 2003 S. 55 E. 4b aa) – geprüft werden. Einerseits wäre bei angenommener Missbräuchlichkeit der Kündigung die von der Arbeitgeberin im Rahmen der abgeschlossenen Aufhebungsver- einbarung vom 11. Juli 2024 (act. IIA 199 ff.) ausgerichtete Abfindung in der Höhe von Fr. 19'052.-- als Entschädigung nach Art. 336a Abs. 1 OR zu betrachten. Eine solche stellt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Entschädigungsanspruch im Sinne des Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, der die Verneinung eines anrechenbaren Arbeitsausfalls zur Folge hätte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] C 72/04 vom 17. August 2004 E. 2.2; vgl. E. 2.2 hiervor). Wäre andererseits nicht von einer Missbräuchlichkeit der Kündigung auszugehen, würde die ausge- richtete Abfindung eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin gemäss Art. 11a AVIG darstellen, da die Arbeitsunfähigkeit nicht zu einer Unterbre- chung der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 OR bzw. zu einer Verlängerung des Lohnanspruchs geführt hat (vgl. E. 3.3 hiervor). Da diese Leistung den gesetzlich festgelegten Grenzwert von Art. 11a Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AVIG (Fr. 148'200.-- [Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung {UVV; SR 832.202}]) nicht überschreitet, bliebe sie hinsichtlich des anrechenba- ren Arbeitsausfalls unberücksichtigt und bewirkte keinen Aufschub der Leistungsberechtigung (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -10- [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2315 N. 169). Folg- lich liegt so oder anders ein anrechenbarer Arbeitsausfall bereits ab dem

1. Juli 2024 vor und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung ab diesem Zeitpunkt. Somit ist in Gutheissung der Be- schwerde der Einspracheentscheid vom 18. November 2024 (act. IIA pag. 98 ff.) entsprechend abzuändern. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die nicht zu beanstandende Kos- tennote von Rechtsanwalt B.________ vom 9. April 2025 auf Fr. 2'900.70 (Honorar von Fr. 2'683.35 und Mehrwertsteuer von Fr. 217.35 [8.1 % von Fr. 2'683.35]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 18. November 2024 insoweit abgeändert, als der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Juli 2024 besteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, ALV 200 2024 840 -11- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'900.70 (inkl. MWST), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.